21. M�rz 2001

Kloster Disentis:
VgT interveniert gegen Persilschein des Kantonstierarztes

Der VgT hat heute bei der Staatsanwalt des Kantons Graub�nden folgende Eingabe zum h�ngigen Strafverfahren gegen den Klosterhof Disentis eingereicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 19. M�rz 2001 haben wir eine Tierschutz-Strafanzeige gegen den Klosterhof Disentis eingereicht.

Der Presse (B�ndner Tagblatt vom 20.3.2001) haben wir entnommen, dass Kantonstierarzt Kaspar J�rger dem Klosterhof umgehend einen Persilschein erteilt hat, offensichtlich noch bevor er in genauer Kenntnis unserer Strafanzeige war. Damit will er wohl seine Nachl�ssigkeit beim Tierschutzvollzug verschleiern. Jedenfalls ist unter solchen Umst�nden das Veterin�ramt als befangen zu betrachten. Wir ersuchen Sie, Ihre Aufsichtsfunktion dahingehend wahrzunehmen, dass die Untersuchung durch unabh�ngige Fachleute, nicht durch das Veterin�ramt, erfolgt. Wir beantragen hief�r Vertreter der Landwirtschaftsschule Plantahof.

Gem�ss Presseberichten rechtfertigen sich die Klosterverantwortlichen mit der Unwahrheit, im Schweinestall habe es Strohraufen. Die beiliegenden Fotoaufnahmen von Anfang M�rz 2001 (die teilweise im Internet ver�ffentlicht sind unter www.vgt.ch/vn/0201/disentis.htm) zeigen deutlich, dass es bisher keine Strohraufen hatte. Sollten solche nun rasch eingebaut werden, ist das ganz in unserem Sinne. F�r die Strafuntersuchung ist jedoch der Zustand massgeblich, wie er bis zur Einreichung der Strafanzeige geherrscht hat. Sollte eine parteiische Strafuntersuchung den Tatbestand verschleiern und unsere Anzeige als haltlos hinstellen, behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

Weiter macht das Kloster geltend, bis Ende des letzten Jahres habe der Klosterhof Direktzahlungen f�r Freilandhaltung der K�he (Bundesprogramm RAUS) erhalten, die gesetzliche Mindestanforderung von 30 Tagen Winterauslauf seien deshalb eingehalten. Diese Darstellung ist zumindest in der Schlussfolgerung falsch, denn Artikel 18 der Tierschutzverordnung verlangt ausdr�cklich "regelm�ssigen" Auslauf. Und Ziffer 2.17 der "Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen f�r die Haltung von Rindvieh" konkretisiert Artikel 18 ausdr�cklich so, "dass die Tiere nicht �ber mehrere Wochen ohne Unterbruch angebunden sind". Indem die angebundenen K�he des Klosterhofes dieses Jahr noch nie Auslauf erhalten haben, ist Artikel 18 in eklatanter Weise verletzt worden.

Im �brigen halten wir es f�r ein besch�mendes Armutszeugnis, dass sich ein Kloster auf die strafrechtlichen Mindestvorschriften beruft. Von einem Kloster w�rden wir etwas mehr Verantwortung gegen�ber Gottes Gesch�pfen erwarten als nur gerade die Einhaltung von Polizeivorschriften! (Tats�chlich wurden aber, wie dargelegt, nicht einmal diese respektiert.)

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT


News-Verzeichnis

Startseite VgT