Postzensur-Prozess:
VgT-Erfolg auch vor
Bundesgericht: Postzensur war rechtswiddrig
Vor erster und zweiter Instanz ist Die Schweizerische Post klar unterlegen. Beide Instanzen haben die Beschwerde des VgT im Postzensur-Prozess hundertprozentig gutgeheissen und mit aller nur wünschbaren Klarheit festgestellt, dass die von der Post gegen die VgT-Nachrichten ausgeübte Zensur in jeder Hinsicht - wie man es auch dreht und wendet - rechtswidrig war. Das hat die Post nicht davon abgehalten, den Fall - auf Kosten der Steuerzahler - an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die rechtlich völlig haltlose Argumentation lässt erkennen, dass die Post auf ein politisches Urteil des Bundesgerichtes gegen den VgT hoffte, aufgrund der Erfahrung, dass das Bundesgericht seit Jahren systematisch gegen den VgT entscheidet, egal um was es geht. Die Rechnung ging diesmal nicht auf: Am 7. Mai 2002 wies das Bundesgericht die Berufung der Post ab und stellte fest, dass die Postzensur gegen den VgT rechtswidrig war.
Chronologie des Postzensurprozesses:
Dezember 1999:
Die Post verweigert die Annahme von einer Million VgT-Zeitschriften (VgT-Nachrichten
und die französischen ACUSA-News) mit der Begründung, es würden darin
zuviele Tierhalter namentlich kritisiert. (Die zensurierten
Zeitschriften online). Der VgT erhebt Klage
wegen Verletzung des Postgesetzes und Verletzung der Meinungs�usserungsfreiheit durch
einen Staatsbetrieb (Zensur).
6. Dezember 2000:
Nachdem Bundesrat Leuenberger eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Postzensur mit
bürokratischer Begründung abgewiesen hat, schreibt er einem darob verärgerten
VgT-Mitglied, er sei kein Anhänger von Tierfabriken und finde "politische Zensur
ebenso unerträglich wie Sie" (Bundesrat Leuenberger zur
Post-Zensur).
3. April 2000:
Der VgT gewinnt vor erster Instanz.
Die Post zieht das Verfahren an das Obergericht weiter.
4. Januar 2001:
Die Konzernleitung der Post schreibt dem
VgT: "Der Schweizerischen Post liegt es fern, in irgendwelcher Form Zensur zu
betreiben. Wir werden aus diesem Grund die Zeitschriften Ihres Vereins künftig gemäss
den für die Inanspruchnahme von Post-Dienstleistungen geltenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen befördern..."
22. März 2001:
Die Post verliert auch vor dem Thurgauer
Obergericht. Wie schon die Vorinstanz kommt auch das Obergericht zum Schluss, dass
jede mögliche Art der Gesetzesauslegung die Widerrechtlichkeit der von der Post
ausgeübten Zensur bestätigt.
7. Mai 2002:
Die Post verliert auch vor Bundesgericht und damit endgültig.
Bundesgerichtsurteil.
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