1.
November 1997 Die
Justizwillk�r gegen den VgT Schweiz treibt neue Bl�ten: Es geht um eines der vier h�ngigen Gerichtsverfahren des Klosters Fahr gegen den VgT: Am 4. September 1997 hat Gerichtspr�sident Peter R�egg vom Bezirksgericht Baden in einer superprovisorischen Verf�gung gegen den VgT Schweiz und dessen Pr�sidenten Dr Erwin Kessler mit sofortiger Wirkung verf�gt:
F�r den Widerhandlungsfall ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse angedroht. Eine derart pauschale, undifferenzierte Einschr�nkung der Meinungs�usserungsfreiheit spottet jeglicher Rechtstaatlichkeit, kann aber in einem Staat, wo die pers�nliche Freiheit weitgehend auf (r�cksichtslose) Handels- und Wirtschaftsfreiheit reduziert ist und der Staat die Meinungs�usserungsfreiheit mit (antirassistisch getarnten) B�cherverboten und Maulkorbgesetzen unterbindet, nicht mehr �berraschen. Das Bezirksgericht Baden hat auf Donnerstag, den 13. November, 10.00 Uhr, zur �ffentlichen Hauptverhandlung �ber dieses Verbot, das bereits in Kraft ist, vorgeladen. Der VgT wird sich an dieser �ffentlichen Gerichtsverhandlung nur zu rechtlichen Fragen, nicht aber in der Sache selbst, der Tierhaltung des Klosters Fahr, �ussern d�rfen, da ihm jegliche Verlautbarung im Zusammenhang mit der Tierhaltung dieses Klosters verboten ist. Eine solche Beschneidung der Verteidigungsrechte hat es vermutlich in der abendl�ndischen Rechtsgeschichte noch nie gegeben! Um diese skandal�se Justiz-Willk�r vor der �ffentlichkeit m�glichst verborgen zu halten, hat der Gerichtspr�sident kurzerhand den Weg einer menschenrechtswidrigen Geheimjustiz gew�hlt und die �ffentlichkeit von dieser �ffentlichen Verhandlung ausgeschlossen: Es stehen - so hat er den VgT auf dessen Protest hin wissen lassen - definitiv nur drei Zuh�rerpl�tze zur Verf�gung. Und diese Mitteilung schloss Gerichtspr�sident R�egg mit folgenden Worten:
Im Klartext heisst das: zu dieser "�ffentlichen" Gerichtsverhandlung werden nur Journalisten zugelassen, welche zum Schutz ihrer Akkreditierung garantiert nichts �ber Justiz-Willk�r berichten. Damit ist im voraus f�r eine regime-h�rige Berichterstattung gesorgt. Die Willk�r des totalen �usserungsverbotes ist besonders krass, weil die Verf�gung auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit darstellt: Die Verf�gung trifft auch das vom VgT herausgegebene Journal "VgT-Nachrichten" (Auflage 100 000). Gem�ss ZGB kann der Richter solche vorsorglichen Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 lautet:
Gegen den politisch unbequemen VgT erscheint dem herrschenden Regime nichts "unverh�ltnism�ssig". Gerichtspr�sident R�egg rechtfertigt die Verletzung des Grundrechtes auf �ffentliche Gerichtsverhandlung (Artikel 6 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention) damit, der VgT k�nne dann im Hauptverfahren die �ffentlichkeit einladen. Er tut so, als sei ein vorl�ufiges Verbot nichts von Bedeutung. Voraussichtlich wird dieses "vorl�ufige" Verbot jedoch f�r den VgT Schweiz ein jahrelanges Redeverbot bedeuten, bis der Fall durch alle Instanzen hindurch bis vor den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte gezogen ist. Bereits die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, verschleppt dieses Verfahren nun schon seit M�rz 1996 und die Verhandlung im Hauptverfahren ist noch nicht in Sicht! Und sollte der VgT schlussendlich obsiegen, w�rde er damit zwar Recht, aber keine Gerechtigkeit erhalten: Das jahrelange "vorsorgliche" Kritikverbot an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln, dass auf derart willk�rliche Weise erlassen worden ist, wird nichts mehr r�ckg�ngig machen k�nnen. |