9. Juni 1998
Maulkorbprozess
Kloster Fahr gegen VgT:
An das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Sehr geehrter Herr Pr�sident,
Begr�ndung: Mit Urteil vom 13. November 1997 erliess das Gerichtspr�sidium 3 des Bezirksgerichtes Baden unter Strafandrohung f�r den Fall der Nichtbefolgung die folgende vorsorgliche Massnahme: "Den Beklagten wird bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess verboten, im Zusammenhang mit ihren Kampagnen, Initiativen und sonstigen �ffentlichen Aktivit�ten um die Tierhaltung den Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria Einsiedeln ganz oder verk�rzt zu verwenden, Hinweise auf diese beiden Institutionen zu machen oder Aktionen zu unternehmen, die unbefangenen Dritten mittelbar oder unmittelbar mit diesen beiden Institutionen in Verbindung bringen k�nnten." Die Kosten dieses Summarverfahren wurden den Beklagten auferlegt, samt einer Parteientsch�digung an die Kl�gerin. Am 19. Januar 1997 erhoben die Beklagten Beschwerde an das Obergericht (Prozessnummer SU.98.00074) mit dem Antrag, die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben, unter anderem aus folgenden Gr�nden: 1. Die vorsorgliche Massnahme ist zufolge Nichtprosequierung gegenstandslos.
Am 2. Juni 1998 beschwerten sich die Beklagten beim Obergericht �ber die Verschleppung der Beschwerde, unter anderem mit folgender Begr�ndung:
Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte das Obergericht den Beklagten mit, dass die Beschwerde zufolge �berlastung erst im September beurteilt werden k�nne. Summarische Verfahren werden zur Beschleunigung des Verfahrens summarisch, ohne Beweiserhebungen, durchgef�hrt. Die Verschleppung durch das Obergericht verletzt das Beschleunigungsgebot, das f�r Summarverfahren ganz besonders wichtig ist, in menschenrechtswidriger Weise. Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, dass ein massiver, offensichtlich rechtswidriger Eingriff in die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit �ber lange Zeit bestehen bleibt, nur weil das Gericht angeblich �berlastet ist. Eine derart �berlastete kantonale Justiz soll gef�lligst Zur�ckhaltung �ben beim Erlass Grundrechtseingriffen durch vorsorgliche Massnahmen. Die Nichtbehandlung der Beschwerde innert angemessener Frist l�uft auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Wir ersuchen deshalb das Bundesgericht, die angefochtene vorsorgliche Massnahme aufzuheben, und nur eventuell eine blosse Ermahnung des �berlasteten Obergerichtes, welche keine rasche Erledigung der Sache erwarten l�sst. Mit freundlichen Gr�ssen
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