13. Juli 1998

 

Tuttwil, den 14. Juli 1998

An das Kassationsgericht des Kantons Z�rich
Grossm�nsterplatz
8001 Z�rich

Kass-Nr 98/238 S

Sehr geehrter Herr Pr�sident,
in Erg�nzung zu meiner Kassationsbeschwerde im sogenannten Sch�cht-Prozess folgendes:

 

I.

 

  1. Das Z�rcher Obergericht hat einen Porschefahrer, der innerhalb von zweieinhalb Jahren dreimal bei massiven Tempoexzessen - bis 54 km/h �ber der erlaubten H�chstgeschwindigkeit - geschnappt wurde, zu 30 Tagen Gef�ngnis bedingt verurteilt.

  2. Das Z�rcher Obergericht hat einen Tiersch�tzer, der j�dische Tierqu�ler mit den passenden Worten undiplomatisch kritisiert hat, zu 45 Tagen Gef�ngnis unbedingt verurteilt.

Kommentar: �berfl�ssig

 

II.

 

  1. Gegen die B�uerin Marie Huber in H�ri besteht ein Tierhalteverbot wegen fortgesetzter krasser Missachtung des Tierschutzgesetzes. Weil sie drohte, sich umzubringen und das Haus anzuz�nden, wenn ihr auch noch die letzte Kuh weggenommen werde, verzichtet das kantonale Veterin�ramt auf den Vollzug des Tierhalteverbotes.
  2. In Artikel 4 der Bundesverfassung heisst es: Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.
  3. Ich drohe damit, mich umzubringen und mein Haus anzuz�nden, wenn meine Gef�ngnisstrafe vollzogen wird.
  4. Aus 1 bis 3 folgt, dass das Kassationsgericht meine Verurteilung wegen Suiziddrohung aufzuheben hat.

Kommentar: folgt nach Zustellung des Kassationsentscheides.

 

Mit freundlichen Gr�ssen

Erwin Kessler, Pr�sident VgT

 

Post-Skriptum:

Ich habe mir lange �berlegt, ob ich diese Eingabe an das Kassationsgericht oder an den Nebelspalter richten soll. Schliesslich habe ich mich f�r den Dienstweg entschieden, mit einer Kopie an den Nebelspalter.


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