Kundgebungsverbot in Einsiedeln:
Beschwerdeschriften des VgT an das Bundesgericht

 

26. November 1997

An das
Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne

 

Sehr geehrter Herr Pr�sident,
sehr geehrte Damen u

hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)

Staatsrechtliche Beschwerde

gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 1997

(Beilage 1, erhalten am 29.10.97)

in Sachen

VgT Schweiz

gegen

1. Bezirksrat Einsiedeln
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz

betreffend

Nichtbewilligung von Kundgebungen auf dem Klosterplatz Einsiedeln.

Antrag:

Der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entsch�digungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass

a) Demonstrationen auf �ffentlichem Grund im Kanton Schwyz mangels gesetzlicher Grundlage nicht bewilligungspflichtig sind;

b) ein grunds�tzliches Demonstrationsverbot auf dem Platz vor dem Kloster Einsiedeln verfassungswidrig bzw EMRK-widrig ist.

 

Begr�ndung:

 

I. Sachverhalt

Mit Verf�gung vom 18. Februar 1997 verweigerte der Bezirksammann Einsiedeln dem Beschwerdef�hrer (BF) die Bewilligung f�r eine Kundgebung auf dem �ffentlichen Platz vor dem Kloster Einsiedeln mit der Begr�ndung,

- es handle sich beim Klosterplatz nicht um einen beliebigen Dorfplatz, sondern um ein religi�ses Zentrum von internationaler Bedeutung. Die Besonderheit des Platzes solle nicht durch politische Manifestationen beeintr�chtigt werden;

- es bestehe die Gefahr von St�raktionen durch Dritte;

- das Anliegen, um welches es bei der geplanten Kundgebung gehe, betreffe gar nicht das Kloster Einsiedeln.

Dagegen erhob der BF gleichentags, am 18. Februar 1997, Beschwerde beim Regierungsrat, welche mit RRB vom 2. Sept 1997 abgewiesen wurde, im wesentlichen mit der Begr�ndung, ein generelles Verbot auf dem Klosterplatz sei rechtlich haltbar, da auf diesem Platz ein erh�htes Bed�rfnis nach Ruhe und Ordnung bestehe. Die �brigen Argumente des Bezirksrates wurden stillschweigend bzw konkludent gebilligt.

Gegen diesen Entscheid reichte der BF am 12. September 1997 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit folgenden Antr�gen:

  1. Die vorinstanzlichen Entscheide des Regierungsrates und des Bezirksrates seien aufzuheben;
  2. Es sei festzustellen, dass die Demonstrationsfreiheit auch auf dem Klosterplatz in Einsiedeln G�ltigkeit hat;
  3. Es sei festzustellen, dass im Kanton Schwyz Kundgebungen nicht bewilligungspflichtig sind;
  4. Eventuell sei der Bezirksrat Einsiedeln anzuweisen, Kundgebungen des VgT auf der �ffentlichen Strasses vor dem Kloster grunds�tzlich, allenfalls mit Auflagen, zu bewilligen."

Am 9. Oktober 1997 ersuchte der BF den Bezirk Einsiedeln um Bewilligungserteilung f�r eine Tierschutzkundgebung im Bereich der �ffentlichen Strasse/Parkplatz vor dem Kloster. Dieses Gesuch wurde am 10. Oktober 1997 abgelehnt, sinngem�ss mit der Begr�ndung, dass auf dem gesamten Platz vor dem Kloster generell keine Kundgebungen bewilligt w�rden. Dieser Entscheid wurde dem Verwaltungsgericht zur Pr�zisierung des �rtlichen Geltungsbereiches nachgereicht.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 1997 wies das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz die Beschwerde ab. Es �bernahm im Wesentlichen die Begr�ndungen der Vorinstanzen.

 

II. Anfechtungsgr�nde

 

1. Fehlen einer gesetzlichen Grundlage

Am 13. Februar 1997 erhielt der BF vom Bezirksrat Einsiedeln ein Schreiben, worin der BF aufgefordert wird, f�r eine geplante Kundgebung in Einsiedeln ein Bewilligungsgesuch einzureichen (Beilage 2). Im Gesuch vom 14. Februar 1997 (Beilage 3) bestritt der BF das Bestehen einer Bewilligungspflicht, stellte jedoch vorsorglicherweise trotzdem das Gesuch um Bewilligung der geplanten Kundgebung und verlangte die Nennung der gesetzlichen Grundlage im Entscheid. Der Bezirksrat ging in seiner Verf�gung vom 18. Februar 1997 (Beilage 4) nicht darauf ein und nannte keine gesetzliche Grundlage; die schludrige Verf�gung enth�lt nicht einmal eine Rechtsmittelbelehrung.

Der Regierungsrat r�umt in seinem Entscheid vom 2. September 1997 (bei den Akten) zur Verwaltungsbeschwerde auf Seite 6 ein, dass "bez�glich Demonstrationen und Manifestationen im Kanton Schwyz lediglich rudiment�re gesetzliche Regelungen vorhanden sind. Insbesondere fehlen allgemeine Bestimmungen �ber die Bewilligungspflicht und dergleichen..."

Das Verwaltungsgericht schliesslich hielt die vom Regierungsrat angef�hrten "rudiment�ren gesetzlichen Regelungen" als ausreichende gesetzliche Grundlage sowohl f�r die umstrittene Bewilligungspflicht als auch f�r das angefochtene Demonstrationsverbot. �12 des Regierungsratsbeschluss �ber den Vollzug der Strassengesetzgebung bezieht sich jedoch - wie sich aus dem Kontext ergibt - nur auf einen normalen gesteigerten Gemeingebrauch und unterwirft diesen - wie sich aus dem Kontext ergibt - aus strassenpolizeilicher Sicht einer Bewilligungspflicht. F�r eine Bewilligungspflicht sowie f�r Verbote und Einschr�nkungen der Demonstrationsfreiheit aus anderen als ordnungs- und strassenpolizeilichen Gr�nden, liefert dieser Regierungsratsbeschluss keine Grundlage. Insbesondere fehlt es an Bewilligungskriterien.

Nach Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht (1993), Seite 208, haben die "Polizeigesetze als Grundlage polizeilichen Handelns soweit als m�glich bestimmte Abw�gungen vorwegzunehmen oder vorzustrukturieren und Kriterien f�r die im Einzelfall zu entscheidenden Fragen zu liefern." Das muss im vorliegenden Fall, wo es nicht um ein polizeilches Kundgebungsverbot sondern lediglich um eine Verwaltungsmassnahme zur angeblich zweckm�ssigen Nutzung eines �ffentlichen Platzes geht, erst recht Geltung haben. Diesen Voraussetzungen f�r einen Grundrechtseingriff gen�gt obiger �12 des Regierungsratsbeschlusses zum Strassengesetz jedenfalls nicht.

Die polizeiliche Generalklauses ist vorliegend nicht von Bedeutung, weil

a. der Negativ-Entscheid vorwiegend mit andern als mit polizeilichen Gr�nden der Gefahrenabwehr begr�ndet wurde, und - wo polizeiliche Gr�nde geltend gemacht werden - diese offensichtlich das St�rerprinzip verletzen (siehe unter Ziffer 4);

b. das generelle Verbot auf dem Klosterplatz Einsiedeln keiner Abwehr einer unmittelbaren, unvoraussehbaren Gefahr dient und deshalb im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, nicht gest�tzt auf die polizeiliche Generalklausel, zu erlassen w�re.

Gem�ss der Europ�ischen Menschenrechts-Konvention (EMRK), Art 11, d�rfen die Grundrechte, wozu die Demonstrationsfreiheit geh�rt, keinen anderen Einschr�nkungen unterworfen werden als den im Gesetz vorgesehenen. Nach der Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EuGH) bedarf die Einschr�nkung von Grundrechten neben der sachlichen Notwendigkeit einer gesetzlichen Erm�chtigung. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ist vom Gesetzgeber nicht erm�chtigt, die Demonstrationsfreiheit einschr�nkende oder behindernde Vorschriften zu erlassen.

Der EuGH leitet aus Art 10 EMRK ausdr�cklich das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit auf �ffentlichem Grund ab. Zur Bundesgerichtspraxis schreibt J�rg Bosshart (Demonstrationen auf �ffentlichem Grund, Schulthess Verlag), welcher die neuere Praxis zur EMRK noch nicht einbezogen hat,

Seite 143: Der Grundsatz, wonach die Bewilligungspflicht f�r den gesteigerten Gemeingebrauch keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf, bleibt aber, insbesondere hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Demonstrationen, nicht ohne Problematik. Das Bundesgericht hat im Entscheid N�thiger ausdr�cklich offengelassen, ob er auch dann gelte, "wenn der gesteigerte Gemeingebrauch zur Aus�bung von Rechten beansprucht wird, die wie die Versammlungs- oder Meinungs�usserungsfreiheit unentbehrlicee Bestandteile der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung sind".

Seite 161: Selbst wenn eine nachtr�gliche rechtliche Kontrolle der Bewilligungspraxis m�glich ist und selbst wenn eine politische Kontrolle durch Presse und Parlament unmittelbar einzusetzen pflegt, bleibt die Bewilligungspflicht nicht ohne Problematik.

 

2. Rechtsunsicherheit und Ermessensmissbrauch als Folge der fehlenden gesetzlichen Grundlage

Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hat zur Folge, dass unklar ist, was im Kanton Schwyz als bewilligungspflichtige Kundgebung (bzw gesteigerter Gemeingebrauch) zu gelten hat und nach welchen Kriterien Kundgebungen zu bewilligen sind. Die Einschr�nkung der Demonstrationsfreiheit wird damit in unberechenbarer und unvorhersebarer Weise zum politischen Instrument der Verwaltung, die wegen des Fehlens gesetzlicher Bewilligungskriterien praktisch beliebig "nach Ermessen" entscheiden kann. Die grundrechtlichen Schranken des freien Ermessens sind unter diesen Umst�nden weitgehend illusorisch, da - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt - im Rahmen des viel zu breiten Ermessensspielraumes politische Motive immer hinter irgendwelchen fadenscheinigen Begr�ndungen versteckt werden k�nnen, ohne dass dies vom Betroffenen eindeutig nachgewiesen werden kann. Weil die Freiheitsrechte illusorisch werden, wo ihre Einschr�nkung derart dem Ermessen der B�rokratie �berlassen wird, verlangt der EuGH eine gesetzliche Grundlage, gewiss unter der Voraussetzung, dass es sich dabei nicht um eine simple Generalerm�chtigung, sondern um eine substantiierte Norm handle.

 

3. Unterlassene Interessenabw�gung, Verletzung des Verh�ltnism�ssigkeitsprinzips

Gem�ss Praxis des EuGH bedarf es zur Einschr�nkung von Grundrechten neben der gesetzlichen Grundlage eines �berwiegenden �ffentlichen Interesses oder entgegenstehender Grundrechte Privater. Die Vorinstanzen machen f�r das generelle Kundgebungsverbot weder Grundrechtskonflikte noch zwingende, wichtige �ffentliche Interessen geltend.

Die massive Einschr�nkung der Demonstrationsfreiheit bzw der Versammlungs- und Meinungs�usserungsfreiheit durch ein zeitlich unbefristetes totales Kundgebungsverbot im gesamten �ffentlichen Bereich vor dem Kloster erfolgte ohne Interessenabw�gung und ohne Ber�cksichtigung der Bedeutung von Grundrechten, sondern lediglich aufgrund einer pauschal behaupteten Unvertr�glichkeit von Kundgebungen mit der bestimmungsgem�ssen Nutzung des Platzes. Erw�gungen, ob und inwiefern Kundgebungen allenfalls mit Auflagen bez�glich Umfang, Zeitdauer, Standort, L�rm, Behinderung des Fahrzeug- und Fussg�ngerverkehrs etc tolerierbar sein k�nnten, haben s�mtliche Vorinstanzen unterlassen. Die einseitige, nur die Interessen des Klosters ber�cksichtigende Festlegung auf ein absolutes Kundgebungsverbot verletzt das Verh�ltnism�ssigkeistsprinzip.

Die grundlegende Bedeutung der Grundrechte werden offenbar derart verkannt und als bloss theoretische Grunds�tze ohne praktische Bedeutung angesehen, dass sie aufgrund noch so geringf�giger (angeblicher) �ffentlicher Interessen beliebig eingeschr�nkt werden k�nnten. Die vorinstanzlichen Entscheidbegr�ndungen zeichnen sich durch eine krasse Einseitigkeit zugunsten des vom Bezirksrat verf�gten Kundgebungsverbotes aus. Ein generelles Verbot wird von den Vorinstanzen offenbar allein schon dann als gerechtfertigt angesehen, wenn damit ein Nachdenken �ber differenziertere Massnahmen erspart werden kann.

Die Begr�ndung des generellen Kundgebungsverbotes ist zumindest in bezug auf Kleinkundgebungen offensichtlich haltlos. Die fehlende Auseinandersetzung mit Kleinkundgebungen zeigt deutlich, dass keinerlei Interessenabw�gung zwischen den geltend gemachten �ffentlichen Interessen und der Demonstrationsfreiheit stattgefunden hat.

Die Erw�gungen der Vorinstanz stellen ein einseitiges Pl�doyer zugunsten des Ablehnungsentscheides dar. Das �ffentliche Interessen am Grundrecht der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit wird nur theoretisch einbezogen, in der konkreten Interessenabw�gung aber v�llig ausser Acht gelassen. Es werden einseitig nur (vorgeschobene) Gr�nde gesucht, mit denen das einschneidende generelle Kundgebungsverbot im gesamten Bereich vor dem Kloster vordergr�ndig gerechtfertigt werden k�nnen, um die politische Willk�r so gut es geht zu verschleiern. Dass hier - wie unter Ziffer 4 ausgef�hrt - politische Motive und Voreingenommenheit gegen�ber dem BF mitspielen, ist un�bersehbar.

Beim v�lligen �bergehen des Verh�ltnism�ssigkeitsprinzips durch Ausserchtlassung der M�glichkeit von Auflagen an Gr�sse und Umfang der Kundgebungen haben die Vorinstanzen den Einwand, die nichtbewilligte Kundgebung des BF in Einsiedeln sei in gr�sserem Umfang beantragt worden (20 Personen, die ein Spruchband aufhalten), zu Recht nicht vorgebracht, denn die Bewilligungsbeh�rden sind auf jeden Fall an das Verh�ltnism�ssigkeitsprinzip gebunden, auch wenn der Antragsteller nicht von sich aus, Einschr�nkungen als Alternativen vorschl�gt. Seltene, kurze und kleine, friedliche Kundgebungen ohne Behinderung der �brigen Ben�tzung des Klosterplatzes verm�gen dessen Zweckbestimmung offensichtlich nicht zu beeintr�chtigen, zumindest nicht in so gravierender Weise, dass ein �berwiegendes �ffentliches Interesse diesen Eingriff in die Demonstrationsfreiheit rechtfertigen k�nnte. Trotzdem haben die Vorinstanzen vorbehaltlos am generellen Kundgebungsverbot auf dem Klosterplatz festgehalten. Das verletzt das Verh�tlnism�ssigkeitsprinzip, welches die Bewilligungsbeh�rden an die Meingungs�usserungs- und Versammlungsfreiheit bindet und Einschr�nkungen nur aufgrund von Interessenabw�gungen im kleinst m�glichen Umfang erlaubt (Bosshart, a.a..O., Seite 136).

Die erneute Ablehnung der Bewilligung einer Kundgebung von 7 Personen auf dem Parkplatz vor dem Kloster durch den Bezirksrat Einsiedeln vom 10. Oktober 1997, auf welche das VerwGer auf Seite 5 seines Entscheides eingeht, pr�zisiert unbestritten den �rtlichen Geltungsbereich des angefochtenen generellen Kundgebungsverbotes. Die in Ziffer 3 dieses zweiten Entscheides des Bezirksrates erneut vorgeschobenen fadenscheinigen Begr�ndungen belegen erneut die poltische Motivation, die hinter dem Kundgebungsverbot steht:

Eine Sperrung einiger Parkfelder, um die Kundgebung auf dem Parkplatz zu erm�glichen, wird abgelehnt mit der simplen Begr�ndung, es habe an Sonn- und Feiertagen ohnehin zu wenig Parkpl�tze.

Die Sperrung von zwei oder drei Parkpl�tzen f�r zwei Stunden wird als derart zwingender Hinderungsgrund angesehen, dass damit eine massive Einschr�nkung der Demonstrationsfreiheit ohne weiteres gerechtfertigt werde. Erw�gungen, die Kundgebung allenfalls an Werktagen mit weniger Verkehr zu bewilligen, werden schon gar nicht angestellt. Daf�r wird erneut wieder die angebliche Gef�hrdung betagter Personen ins Feld gef�hrt. Worin diese Gef�hrdung bestehen soll, wird nicht dargetan. Es ist blanke Willk�r zu behaupten, alte Leute, die �ber einen Parkplatz mit ein- und ausfahrenden Autos gehen, w�rden dort durch ein paar friedlich, ruhig und schweigend ein Spruchband aufhaltende Leute gef�hrdet. Die Tatsache, dass von einer solchen Kungebung offensichtlich keinerlei Gef�hrdung ausgeht, wohl aber vom Autoverkehr, der aber nicht zum Schutz der betagten Leute unterbunden wird, macht die ganze politische Willk�r des generellen Kundgebungsverbotes mit aller nur w�nschbaren Deutlichkeit sichtbar. Die Willk�r wird auch daran erkennbar, dass in aktenwidriger, unwahrer Weise behauptet wird (Ziffer 3), der Demonstrationszweck sei "ausdr�cklich" nicht mehr auf das Kloster Einsiedeln bezogen und k�nne darum geradesogut anderswo stattfinden. Im Gesuch des BF findet sich nichts dergleichen (Beilage 6).

Nach Praxis der Stadtpolizei Z�rich gilt zB bereits das Aufhalten eines Plakates im Format A3 durch eine oder zwei Personen als bewilligungspflichtige Kundgebung. Es ist nicht einzusehen, welche �berwiegenden �ffentlichen Interessen solchen Kleinkundgbungen auf dem Klosterplatz Einsiedeln entgegenstehen und das von der Vorinstanz gesch�tzte absolute Kundgebungsverbot rechtfertigen sollen. In der Stellungnahme vor VerwGer l�sst es die Schwyzer Regierung ausdr�cklich offen, ob eine Einmann-Kundgebung eine bewilligungspflichtige Kundgebung darstelle. Das macht deutlich, dass es gar nicht um den Schutz der Ruhe auf dem Klosterplatz geht, welche auch mit verh�tnism�ssigen, differenzierten Auflagen an Art und Umfang der Kundgebung erreicht werden k�nnte. Es geht in Wahrheit offensichtlich um das generelle Fernhalten von Kundgebungen gegen das Kloster Einsiedeln aus dessen unmittelbarem Umfeld und aus dem Dorfzentrum. Das ist eine unzul�ssige politische Einschr�nkung der Demonstrationsfreiheit.

 

4. Weitere Anzeichen unzul�ssiger politischer Entscheidmotive / Diskriminierung

J�rg Bosshart (a.a.O.),

Seite 154: Die Bewilligungspflicht f�r Demonstrationen auf �ffentlichem Grund ist insofern problematisch, als sie es der Bewilligungsbeh�rde faktisch erm�glicht, in rechtlich unzul�ssiger Weise im Rahmen der Interessenabw�gung zwischen Strassenverkehr und Demonstration die Meinung der Demonstranten zu ber�cksichtigen.

Seite 157: Andererseits ist die Gefahr einer Meinungszensur ... besonders gross. Diese Gefahr w�rde wie gesagt schon bei einem Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt bestehen. Sie ist bei der Bewilligungspflicht f�r den gesteigerten Gemeingebrauch umso gr�sser, weil den Beh�rden bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis ein gr�sserer Ermessensspielraum offensteht, als ihnen im allgemeinen bei der Erteilung einer Polizeierlaubnis zukommt. Denn bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis geht es prim�r um die notwendige Einschr�nkung des Gemeingebrauches (Interessenabw�gung zwischen Strassenverkehr und Demonstration) und erst sekund�r noch um eine allf�llige Gef�hrdung der �ffentlichen Ordnung. ... Ob die Beh�rden bei der Interessenabw�gung zwischen Strassenverkehr und Demonstration die Meinung der Demonstranten - bewusst oder unbewusst - mit einbeziehen, ist eben kaum feststellbar und im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens deshalb auch kaum �berpr�fbar. Dies gilt umso mehr, wenn sie bei dieser Interessenabw�gung den Anlass der demonstrativen Meinungs�usserung ber�cksichtigen. Die Differenzierung zwischen dem Anlass der demonstrativen Meinungs�ussemng und ihrer Zielrichtung (Meinung der Demonstranten) ist ausserordentlich subtil und kann umso leichter zu einer verkappten Meinungszensur f�hren.

Im vorliegenden Fall zeigt bereits das vorbehaltlose, unreflektierte Festhalten an einem generellen Kundgebungsverbot einschliesslich kleiner, sich praktisch st�rungsfrei in den normalen Betrieb auf dem Klosterplatz einf�gender Kundgebungen, dass es in Tat und Wahrheit nicht um den Schutz �ffentlicher, sondern um hintergr�ndige politische Interessen geht. Der angefochtene Entscheid des Bezirksrates offenbart die politische Motivation, indem er seinen Entscheid in unzul�ssiger und erst noch unwahrer Weise auf den Inhalt der Kundgebung bezieht:

"Das Anliegen, das Sie vertreten, betrifft nicht Einsiedeln. Aus den Medien war auch zu entnehmen, dass Sie von dem zust�ndigen Aargauischen Gericht sachlich nicht gesch�tzt wurden."

Damit wird darauf angespielt, dass sich die Kundgebung gegen die Tierhaltung des Klosters Fahr richtet. Dieses untersteht jedoch als Stiftung des Klosters Einsiedeln direkt der Verantworung der hohen Klosterherren in Einsiedeln. Der Kundgebungsort Klosterplatz ist deshalb f�r den BF aus objektiven Gr�nden wichtig. Das Abstellen der Bewilligungsverweigerung auf den Inhalt der Kundgebung verletzt die Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit . Es liegt nicht in der Kompetenz des Staates zu beurteilen, ob der Kundgebungszweck richtig und zweckm�ssig ist und ob die Kundgebung am sachlich zweckm�ssigsten Ort erfolgt. Die Demonstrationsfreiheit erlaubt es uns nach Belieben irgendwo f�r den G�tz von Berlechingen oder gegen den Mondaufgang zu protestieren.

Der Bezirksrat st�tzt seinen Entscheid in unzul�ssiger Weise auf eine inhaltlich negative Beurteilung der Kundgebung. Dar�ber hinaus st�tzt sich diese inhaltlich negative Beurteilung auf blosse Vermutungen und Ger�chte: Einerseits weist der Bezirksrat in seiner Argumentation auf Pressemeldungen (!) �ber ein Gerichtsverfahren gegen den BF im Kanton Aargau hin, ohne sich �ber Gegenstand und Tragweite der vorsorglichen Massnahmen der Aargauer Gericht genau informiert zu haben. Weiter werden dem Entscheid Vermutungen �ber den Inhalt der geplanten Kundgebung zugrunde gelegt, ohne dass dem Bezirksrat der Text auf dem diesmal vorgesehenen Spruchband wirklich bekannt gewesen w�re und ohne dass er sich danach erkundigt hat. Ein Entscheid, der sich auf blosse Mutmassungen, Vorurteile und Ger�chte st�tzt, ist krass willk�rlich.

Mit dieser unzul�ssigen, verfassungs- und EMRK-widrigen Beurteilung des Kundgebungszwecks offenbart die Bewilligungsbeh�rde ihre unzul�ssige politische Motivation, das Kloster Einsiedeln vor Kundgebungen grunds�tzlich - egal in welcher Form - an dem Ort zu verbieten, wo die �ffentlichkeit in Einsiedeln am ehesten erreicht wird, n�mlich auf dem Platz vor dem Kloster. Die Zuweisung eines Kundgebungsortes ausserhalb des Dorfes, abseits des Fussg�ngerverkehrs, ist keine im Lichte der Menschenrechts-konvention ernst zu nehmende Alternative, weshalb der BF darauf nicht eingegangen ist. Der Klerus hat keine Sonderrechte!

Der Hinweis im Entscheid des Bezirksrates, es seien bisher auch keine Bewilligungen f�r andere politische Manifestationen auf dem Klosterplatz Einsiedeln erteilt worden, ist offensichtlich nur darauf ausgelegt, die Voreingenommenheit gegen den BF zu verschleiern, indem eine rechtsgleiche Behandlung vorget�uscht wird, denn es waren in Wirklichkeit andere Gesuche um Kundgebungsbewilligungen gar nie zu behandeln gewesen. Trotzdem argumentiert der Bezirksrat in seinem Protokoll vom 6. M�rz 1997 (bei den Akten) so, als best�nde Anlass f�r ernsthafte Bedenken, die Ruhe des Platzes k�nnte zu h�ufig durch Kundgebungen gest�rt werden, wenn nicht an einem grunds�tzlichen Demonstrationsverbot festgehalten werde: "Der Bezirksrat ist im Interesse der �ffentlichkeit nicht bereit, den Klosterplatz zum Tummelfeld f�r Demonstrationen, welcher Provenienz auch immer, verkommen zu lassen."

Im �brigen geht es hier gar nicht um politische, sondern um Tierschutzkundgebungen. Diese sind ebensowenig politisch wie ein Basar zugunsten der Kirche, Appelle gegen Kinderarbeit oder f�r Naturschutz und f�r Katastrophenhilfe. Die ausgebeuteten und misshandelten Nutztiere befinden sich in einer katastrophalen Situation und ben�tigen eine Art Katastrophenhilfe bzw karitative Hilfe, �hnlich wie sie die Kriche (leider nur) f�r notleidende Menschen betreibt.

Das Argumentieren mit haltlosen, vorgeschobenen Einw�nden ist typisch f�r politische bedingte Willk�rentscheide. Die Voreingenommenheit gegen�ber dem BF zeigt sich auch in der absch�tzigen, polemischen Wortwahl, welche ein minimalstes grundrechtliches Verst�ndnis der durch EMRK Art 11 garantierten Demonstrationsfreiheit vermissen l�sst.

Obwohl die (vorgeschobene) Bef�rchtung, die bestimmungsgem�sse Nutzug des Klosterplatzes k�nnte durch h�ufige Kundgebungen allzusehr gest�rt und "zum Tummelfeld f�r Demonstranten" verkommen, durch nichts belegt ist, hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, diesen Punkt kritisch zu betrachten und sich ernsthaft und unvoreingenommen damit zu befassen. Seine gesamte Entscheidbegr�ndung ist einseitig darauf ausgerichtet, dem angefochtenen Entscheid den Anschein von Rechtm�ssigkeit zu geben.

Durch masslose �bertreibungen offenbart das Verwaltungsgericht das Bestreben, die Voreingenommenheit und den Willen zu einem politischen Entscheid zu �bernehmen, verbunden mit einer staatlichen Machtdemonstration gegen�ber dem BF, von den vorinstanzlichen Verwaltungsbeh�rden zu �bernehmen. Auf Seite 12 im Entscheid des VerwGer heisst es im Zusammenhang mit allf�lligen St�rungen durch Gegendemonstranten: "Es geht nicht an, durch ein Polizeiaufgebot, welches die �ffentliche Ordnung und Sicherheit zu garantieren hat, ein permanentes Gef�hl von Unsicherheit und Ungewissheit zu verbreiten." Abgesehen davon, dass diese Argumentation eine eklatante Verletzung des St�rerprinzips darstellt, wonach Kundgebungen nicht einfach wegen der Gefahr von St�rungen durch Dritte verboten werden d�rfen, geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine vern�nftige Begrenzung von Kundgebungsbewilligungen sondern ganz klar um ein generelles Kundgebungsverbot. Die angefochtene Verf�gung lehnt ein erstmals gestelltes Bewilligungsgesuch - es d�rfte sich um das erste �berhaupt von irgend einer Seite f�r den Klosterplatz gestellte Gesuch handeln - kategorisch ab. Eine einzige, einmalige Kundgebung mit der Begr�ndung abzulehnen, es bestehe die Gefahr einer unzumutbaren H�ufung von Kundgebungen, ist Willk�r in Reinkultur. Es w�re eben gerade Sinn und Zweck einer Bewilligungspflicht - falls diese �berhaupt einen Sinn haben soll -, Kundgebungen in Art und H�ufigkeit durch differenziertes Abw�gen in geordnete Bahnen zu lenken.

Im vorliegenden Verfahren die Ablehnung eines erstmaligen Bewilligungsgesuches f�r eine auf zwei Stunden beschr�nkte einmalige Kundgebung mit dem Argument eines angeblich permanenten Gef�hls von Unsicherheit und Ungewissheit f�r die �brigen Ben�tzer des Platzes zu rechtfertigen, ist durch nichts anderes als boshafte politische Voreingenommenheit zu erkl�ren.

Seite 14 im Entscheid des VerwGer wird willk�rlich festgehalten, die beantragte Kundgebung bestehe darin, dass die Demonstranten ein Spruchband mit dem Text "Tierleid hinter Klostermauern" vor sich hinhalten. Diese Feststellung ist unrichtig und der BF erhielt keine Gelegenheit, sich dazu zu �ussern (Verweigerung des rechtlichen Geh�rs). Die Vorinstanz leitet diese Feststellung einzig und allein daraus ab, dass ein solches Spruchband bei einer fr�heren Kundgebungen zur Anwendung kam. Aus dieser willk�rlichen Sachverhaltsfeststellung leitet die Vorinstanz dann ab, ein solcher Text wecke Emotionen, Wortgefechte und Behinderungen des Fussg�ngerverkehrs. Damit f�hrt die Vorinstanz ganz normale, in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft notwendige Aspekte der freien Meinungs�usserung gegen den BF ins Feld. Aber sogar diese absurde, die Freiheitsrechte mit F�ssen tretende Argumentation beruht auf einem unrichtigen, willk�rlich angenommenen Sachverhalt, denn der BF f�hrt nicht immer die gleichen und vor allem nicht immer gleich provokative Kundgebungen durch. Es ist durch nichts belegt, dass die beantragte Kundgebung in der von der Vorinstanz willk�rlich angenommenen Weise geplant war.

Am 10. November 1997 stellte der BF beim Bezirksrat ein Gesuch um Bewilligung eines Fackelumzuges in der Adventszeit vom Bahnhofplatz bis zum Klosterplatz. Anzahl Teilnehmer: 20 Personen. Es war ein besinnlicher, schweigender Umzug geplant, wobei ausser den Fackeln nichts mitgetragen oder verteilt worden w�re. Anlass: Vorweihn�chtliche Besinnung auf das Leiden der Tiere, auch unter der Verantwortung des Klosters Einsiedeln.

Mit Schreiben vom 18. November 1997 (Beilage 7) teilte der Bezirksrat dem BF mit, ein Fackelumzug d�rfe auf keinen Fall den Klosterplatz tangieren. Dieses Verbot subsumiert der Bezirksrat in seinem Schreiben unter das generelle Kundgebungsverbot im angefochtenen Entscheid, mit ausdr�cklichem Hinweis darauf, dass dieser vom Verwaltungsgericht gesch�tzt worden sei. Ein Fackelumzug komme allenfalls auf einer anderen, nicht den Klosterplatz tangierenden Route und zu einer anderen Zeit infrage; vom 6.- 14. Dezember finde auf dem Klosterplatz ein Weihnachtsmarkt statt. Diese Antwort des Bezirksrates verdeutlicht die diskriminierende politische Willk�r des angefochtenen Entscheides: W�hrend der Klosterplatz f�r einen 9t�gigen Weihnachtsmarkt, der keine Grundrechte f�r sich in Anspruch nehmen kann, zur Verf�gung gestellt wird, verweigert der Bezirksrat dem BF grunds�tzlich jegliche Aktivit�ten, sogar ein kurzer Vorbeizug eines Fakelumzuges, welcher zum "speziellen Charakter" des Klosterplatzes nicht weniger gut passt, als ein Weihnachtsmarkt. Daraus geht endg�ltig hervor, dass politisch-inhaltliche, nicht sachliche Motive hinter dem angefochtenen Entscheid stehen. Es geh�rt zur christlichen Tradition, dass auch in der Weihnachtszeit dem Leiden Jesu gedacht wird. Der Einwand, das Erinnern an das Leiden der Tiere passe nicht in die vorweihn�chtliche Stimmung w�rde deshalb im vornherein ins Leere stossen.

Mindestens auf die Ablehnung eines Fackelumzuges finden s�mtliche von den Vorinstanzen vorgebrachten grunds�tzlichen Ablehnungsgr�nde keine Anwendung, womit die politische Willk�r erwiesen ist.

Das vom Bezirksrat gegen den BF ausgesprochene generelle und absolute Verbot irgendwelcher, noch so friedlicher, kurzen und kleinen Kundgebungen auf dem Klosterplatz bei gleichzeitiger Bewilligung eines 9 Tage dauernden Marktbetriebes stellt eine menschenrechtswidrige, diskriminierende Einschr�nkung der Versammlungsfreiheit dar (EMRK Artikel 14 in Verbindung mit Art 11). Die Schwyzer Beh�rden wollen offensichtlich - koste es was es wolle - den BF nicht in der N�he des im kleinen Kanton SZ politisch einflussreichen Klosters Einsiedeln, dem es unangenehm ist, wenn in seiner unmittelbaren Umgebung an die unchristliche kl�sterliche Ausbeutung der Tiere erinnert wird.

 

5. Die Ablehnungsgr�nde im Einzelnen

Die �blicherweise im Vordergrund stehenden Polizeigr�nde wie Verkehrsst�rungen und L�rm werden nicht angef�hrt, da offensichtlich im vornherein haltlos angesichts des kleinen Umfangs der in Frage stehenden Kundgebungen (station�r zwischen Strassenrand und Brunnen). Weder der Fahrzeug- noch der Fussg�ngerverkehr werden behindert, wie es f�r Grosskundgebungen mit Umz�gen oder grossen Menschenansammlungen zu erwarten ist.

a) Gefahr von St�raktionen durch Dritte

Insofern die Vorinstanzen die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung als Demonstrationsverbot anf�hren, so verkennen sie, dass dies nur dann ein Verbotsgrund sein kann, wenn konkrete Gefahr besteht, dass mit den vorhandenen polizeilichen Mitteln Ruhe und Ordnung nicht aufrecht erhalten werden k�nnten. Dies behaupten die Vorinstanzen zu Recht nicht. Verkannt wird hingegen, dass irgendwelche St�rungen durch Gegendemonstranten, wie sie in geringem Umfang aufgetreten sind, keinen Grund darstellen, Demonstrationen kurzerhand zu verbieten. Vielmehr ist es Aufgabe der Polizei, Demonstrationen vor solchen St�rungen zu sch�tzen (St�rerprinzip). Die bisher aufgetretenen St�rungen konnten - wie es sich gezeigt hat - bereits durch einen einzigen Polizisten unter Kontrolle gehalten werden.

b) Besonderer Charakter des Platzes

Unbestritten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Seite 5) bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur der eigentliche "Klosterplatz", sondern der gesamte �ffentliche Bereich vor dem Kloster, inkl Strasse und Parkplatz. In der angefochtenen Verf�gung des Bezirksrates wird dieser Bereich dennoch gesamthaft als "religi�ses Zentrum" bezeichnet. Diese Bezeichnung mag f�r das Kloster selbst und seine unmittelbare Umgebung (Klosterareal) allenfalls zutreffen. Es ist hingegen absurd, den Parkplatz und die Strasse, welche den Klosterplatz durchquert, als "religi�ses Zentrum" zu bezeichnen! Jedenfalls konnten die Vorinstanzen nichts vorbringen, was einen religi�sen Charakter des Platzes belegen w�rde. Im Gegenteil ist an diesem Platz mit seinem �ber das Wochenende regen Touristenverkehr und dem Fahrzeugverkehr auf Strasse und Parkplatz, den Souvenirl�den und den Restaurants nichts Religi�ses zu bemerken. Der Betrieb auf diesem Platz unterscheidet sich durch nichts von anderen Pl�tzen in der Umgebung von historisch-architektonischen Sehensw�rdigkeiten und anderen Ausflugszielen. Eine "religi�se" Stimmung ist jedenfalls auf der Strasse, die vor dem Kloster vorbeif�hrt, absolut nicht auszumachen, und die verbotene Kundgebung war - wie schon fr�her - unmittelbar an dieser Strasse, zwischen Brunnen und Strassenrand, geplant. Das war dem Bezirksrat von fr�heren Kundgebungen her bekannt.

Es handelt sich bei diesem Platz ganz klar nicht um eine heilige St�tte und es werden da auch keine religi�sen Handlungen vorgenommen. Auf dem ganzen Platz und auf der Strasse herrscht ein markt�hnliches Treiben mit viel Fussg�nger- und Autoverkehr. Von einer "Zone der Ruhe und Erholung", wie die Vorinstanz geltend macht, kann �berhaupt keine Rede sein. Wieso ein paar Tiersch�tzer mit einem Spruchband, das w�hrend kurzer Zeit aufgehalten wird, mehr st�ren soll, als der grosse, h�ssliche Parkplatz mit dem regen Autoverkehr, ist nicht nachvollziehbar.

Die beantragte und die vorher in gleicher Art ohne Bewilligung durchgef�hrte Kundgebung des BF hat sich am Strassenrand vor dem Brunnen und nicht etwa auf dem dahinter liegenden ruhigeren Vorplatz gegen das Kloster hin abgespielt. Die Ruhe des Platzes zwischen dem Brunnen bis hinauf zum Kloster wird nicht gest�rt, denn dieser eigentliche Klosterplatz ist Privatgel�nde des Klosters, wo das Kloster dem BF Kundgebungen untersagt hat, was vom BF respektiert wird.

Ein grunds�tzliches Kundgebungsverbot, wie von den Vorinstanzen ausgesprochen, richtet sich undifferenziert gegen jegliche (tierschutz-)politische Meinungs�usserung am fraglichen Ort, vom einfachen Flugbl�tterverteilen und von Einmannkundgebungen mit kleinen Plakaten ("sandwich-man" ) bis zu grossangelegten Massenversammlungen und Umz�gen. Der Eingriff ist unverh�ltnism�ssig, weil er keine R�cksicht nimmt auf das m�gliche Ausmass von St�rungen und Beintr�chtigungen des bestimmungsgem�ssen Zwecks der �rtlichkeit und der M�glichkeit, diese durch Auflagen in tolerierbaren Grenzen zu halten.

Bei den bisherigen Kundgebungen haben sich nicht Touristen und "Pilger" in ihrer Ruhe gest�rt gef�hlt, sondern M�ster und Metzger sowie Klosteranh�nger aus politischen Gr�nden. Touristen haben sich im Gegenteil mehrheitlich an der Kundgebung interessiert gezeigt, sich �ber den kl�sterlichen Umgang mit Tieren emp�rt und dem BF mit spontanen Spenden gedankt. (F�r den Bestreitungsfall offerieren wir den Beweis durch Zeugen.). D a s ist denn auch offensichtlich der wahre Grund f�r das Kundgebungsverbot: Das in diesem kleinen Kanton einflussreiche Kloster soll politsch gesch�tzt werden - ein menschenrechtswidriger Rechtsmissbrauch durch die Kantonsbeh�rden. Es ist kein rechtsgen�gender Grund, die grundrechtlich garantierte Demonstrationsfreiheit einzuschr�nken, bloss weil sich die Betroffenen dadurch gest�rt f�hlen; das geh�rt zum Wesen politischer Kundgebungen in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.

Insgesamt ist die "Besonderheit des Platzes" in offensichtlich unhaltbarer Weise willk�rlicher beurteilt worden.

Die Ablehnungsbegr�ndung basiert haupts�chlich auf grunds�tzlichen �berlegungen �ber den Charakter des Platzes und l�sst weder ausdr�cklich noch von der Argumentationslogik her irgendwelchen Raum selbst f�r kleinste Kundgebungen. Das Grunds�tzliche Verbot ist allein schon deshalb unverh�ltnism�ssig und darum rechtswidrig, weil es ohne Zweifel eine Grenze von Kleinkundgebungen, zB zwei Mann mit kleinem Spruchband auf dem Parkplatz, gibt, welche im allgemeinen Verkehr auf diesem Platz so wenig auffallen, dass von einer unzumutbaren St�rung eindeutig nicht gesprochen werden kann. Die Vorinstanzen haben sich in keiner Weise um eine Differenzierung bem�ht und versucht, Einschr�nkungen und Auflagen herauszuarbeiten, unter welchen Demonstrationen allenfalls bewilligt werden k�nnten.

c) Objektgebundenheit

J�rg Bosshart: Demonstrationen auf �ffentlichem Grund (Schulthess Verlag), Seite 138:

Mit der Frage, wie weit durch den gew�hlten Ort der Veranstaltung der Verkehr behindert wird, kann es nicht sein Bewenden haben. Daran muss die weitere Frage anschliessen, wie weit der gew�hlte Ort f�r Sinn und Wirkung der geplanten Demonstration notwendig und bedeutsam ist. F�r alle Demonstranten gilt, dass sie wegen ihres unmittelbaren Publizit�tsbed�rfnisses auf einen zentralen Ort in der Innenstadt angewiesen sind. Demonstrationen sollen nicht in Aussenquartiere verwiesen werden. F�r viele Demonstrationen kommt noch hinzu, dass sie wegen ihrer spezifischen Sachbezogenheit auf einen ganz bestimmten Ort angewiesen sind. Es kommt den Demonstranten bspw gerade darauf an, vor ein bestimmtes Verwaltungsgeb�ude ziehen zu k�nnen.

Diese Situation liegt im aktuellen Fall vor. Die Zuweisung eines Kundgebungsortes ganz anderswo in Einsiedeln, gem�ss Vorschlag des Bezirksrates ausserhalb des Dorfzentrums, abseits des Fussg�ngerverkehrs, stellt keine taugliche Alternative zum Gebiet um das Kloster dar, insbesondere auch deshalb, weil mit der Kundgebung nicht gegen irgendetwas, sondern gegen das Kloster Einsiedeln und dessen Einstellung zum Tierschutz demonstriert werden soll und �berhaupt nur dann eine Appellwirkung erzielt werden kann, wenn die �ffentlichkeit erreicht wird. An dem vom Bezirksrat vorgeschlagenen Kundgebungsort ausserhalb des Dorfzentrums herrscht vor allem Fahrzeugverkehr. Eine solche "verkehrsg�nstige Lage" n�tzt dem BF nichts. Demonstrationen m�ssen, sollen sie eine Appellwirkung und deshalb �berhaupt einen Sinn haben, dort stattfinden, wo sich die Leute vorwiegend aufhalten, n�mlich im Zentrum, nicht irgendwo abseits am Dorfrand. Zur Demonstrationsfreiheit auf �ffentlichem Grund geh�rt auch die freie Wahl des Kundgebungsortes, soweit nicht Gr�nde der �ffentlichen Ordnung zwingend Einschr�nkungen erfordern. Zwingende Gr�nde von einem derart gewichtigen �ffentlichen Interesse, dass sich eine Einschr�nkung von Grundrechten aufdr�ngt, liegen nicht vor und wurden von den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht.

 

6. Verletzung von EMRK Artikel 18

Artikel 18 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche unmittelbar anwendbares Recht darstellt, verbietet die Einschr�nkung der Rechte und Freiheiten der EMRK aus anderen als den vorgesehenen Gr�nden. Gem�ss Art 11 EMRK darf die Demonstrationsfreiheit keinen anderen Einschr�nkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen und die im Interesse der nationalen und �ffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverh�tung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz keine Einschr�nkungen der Demonstraionsfreiheit vor. Zudem sind die im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates Einsiedeln geltend gemachten Gr�nde soweit sie sich auf den "besonderen Charakter" des Platzes beziehen EMRK-widrig und soweit sie Gr�nde der �ffentlichen Sicherheit geltend machen, haltlos (wie unter Ziffer 5 a ausgef�hrt).

 

7. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes

Im ganzen Verfahren wurde keine �ffentliche Verhandlung durchgef�hrt und das Urteil wurde nicht �ffentlich verk�ndet. Das ist ganz klar verfassungs- und EMRK-widrig (Art 6 EMRK).

Mit freundlichen Gr�ssen

Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT

 

Beilagen:

1 Der angefochtene Entscheid
2 Aufforderung des Bezirksrates, ein Bewilligungsgesuch einzureichen, vom 13. Feb 1997
3 Bewilligungsgesuch vom 14. Feb 1997
4 Ablehnung der Bewilligung vom 18. Feb 1997 (angefochtene Verf�gung)
5 Gesuch vom 9. Oktober 1997 f�r eine Kundgebungsbewilligung auf dem Parkplatz
6 Gesuch vom 10. Nov 1997 um Bewilligung eines Fackelumzuges am 1. Adventssonntag
7 Schreiben des Bezirksrates vom 18. November 1997
8 Zeitungsbericht mit Bild eines Teils des Klosterplatzes, vom Parkplatz Richtung Kloster


Tuttwil, den 17. Januar 1998

An das
Schweizerische Bundesgericht
I. �ffentlichrechtliche Abteilung
1000 Lausanne 14

 

1P.662/1997 BMH

Sehr geehrter Herr Pr�sident,
sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,

in der Beschwerdesache

Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)

gegen

1. Bezirksrat Einsiedeln,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz,
3. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,

betreffend

Nichtbewilligung von Kundgebungen auf dem Klosterplatz Einsiedeln

nehme ich im folgenden Stellung zu den Eingaben des Bezirksrates vom 18.12.98, des Regierungsrates vom 7.1.98 und des Vewaltungsgerichtes vom 12.1.98 und stelle folgenden

 

Beweisantrag:

Zu den vor BGer neu vorgebrachten, bestrittenen Behauptungen der Vorinstanzen sei ein Beweisverfahren durchzuf�hren, wobei die Vorinstanzen die folgenden Behauptungen zu beweisen haben:

  1. Der Bezirksrat: Die Polizei k�nne die Sicherheit bei St�rungen durch Dritte auf dem Klosterplatz nicht sicherstellen.
  2. Der Regierungsrat: Die Kundgebungen des BF h�tten einen "aggressiven Charakter" und seien "regelm�ssig mit Auswirkungen wie Wortgefechten, Provokationen, Emotionen, T�tlichkeiten usw verbunden".

Dem BF sei Gelegenheit zu geben, dazu den Gegenbeweis zu f�hren.

 

Zu den Ausf�hrungen der Gegenparteien:

Vorweg bestreite ich s�mtliche Ausf�hrungen der Gegenparteien in tats�chlicher Hinsicht, soweit sie im folgenden nicht ausdr�cklich als zutreffend anerkannt werden.

 

Zur Vernehmlassung des Bezirksrates:

Der Bezirksrat will mit dem Angebot, Kundgebungen an anderen Orten als in der Umgebung des Klosters zu bewilligen, belegen, dass der Entscheid kein politischer Willk�rentscheid sei. Dieser Umstand beweist aber gerade das Gegenteil: es wird gezielt verhindert, dass mit klosterkritischen Kundgebungen das Zielpublikum - der Touristen-Verkehr zum Kloster - errreicht wird. Das stellt einen grundrechtlich unzul�ssigen politischen Eingriff in die Meinungs�usserungs- und Versammlungsfreiheit dar.

Der Bezirksrat best�tigt in Ziffer 4 seiner Vernehmlassung indirekt, was der BF in seiner Beschwerde vorgebracht hat, dass n�mlich dem Kundgebungsverbot Motive zugrunde liegen, welche den Grundrechtseingriff eines totalen Kundgebungsverbotes auf dem gesamten Klosterplatz allesamt nicht rechtfertigen: es habe St�rungen durch Dritte gegeben (Verletzung des St�rerprinzips), das Kloster Einsiedeln sei "eines der meistbesuchten Wallfahrtsorte". Was das mit einem Kundgebungsverbot zu tun haben soll, bleibt das [politische] Geheimnis des Bezirksrates. Die trotz dem Verbot durchgef�hrten verschiedenen Kundgebungen haben bewiesen, dass kein einziger Tourist beim Besuch des Klosters behindert wurde.

Der Bezirksrat hat nicht bestritten, dass das Kundgebungsverbot auf dem gesamten Klosterplatz (inkl Randgebiete) - undifferenziert total und bedingungslos erlassen worden ist. Das Angebot anderer Kundgebungsorte, abseits des Klosters, welche der BF als Alternative f�r Kundgebungen gegen das Kloster ablehnt, �ndern am undifferenzierten, �berrissenen Totalverbot auf dem Klosterplatz nichts.

Der angebotene Platz vor dem Dorfzentrum weist - im Gegensatz zur Behauptung des Bezirksrates - �ber das Wochenende vor allem Fahrverkehr, aber wenig Fussg�ngerverkehr auf. Vorallem aber hat der Fussg�ngerverkehr dort keinen Bezug zum Kloster. Das Publikum dort ist nicht dasjenige, welches der BF mit seinem Appell ansprechen will. Sein Appell richtet sich nicht an Migros- und Coop-Kunden, sondern an die Klosterbesucher.

Der Bezirksrat hat seine Behauptung, auf dem Klosterplatz seien Demonstrationen jeder Art, egal durch wen organisiert, verboten, nicht belegen k�nnen. Es handelt sich offensichtlich um eine Feststellung, welche erst anl�sslich des Gesuches des BF erfunden wurde und deshalb eine reine Schutzbehauptung darstellt, um die politische Willk�r zu verschleiern. Zudem verletzt es die durch die EMRK gesch�tzte Demonstrationsfreiheit und die verfassungsrechtilch garantiere Meinungs�usserungs- und Versammlungsfreiheit, wenn ohne ersichtliche Notwendigkeit Kundgebungen jeder Art - auch gemeinvertr�gliche Kleinkundgebungen - verboten werden, w�hrend nicht grundrechtlich gesch�tzte Sondernutzungen wie der Weihnachtsmarkt zugelassen werden. Im Rahmen des beantragten Beweisverfahrens offerieren wir eine Fotodokumentation des Weihnachtsmarktes 1997, welche die intensive Nutzung des ganzen Klosterplatzes, das dadurch entstehende Gedr�nge sowie die starken Verkehrsst�rungen belegen. F�r betagte Klosterbesucher bestand dabei eine erh�hte Gef�hrdung, zB im Gedr�nge auf dem Schnee umgestossen zu werden. Diese reale Gef�hrdung haben die zust�ndigen Beh�rden bewusst in kauf genommen und geduldet, w�hrend sie gleichzeitig friedlichen Kundgebungen jeder Art eine nicht bestehenden, abstrakte Gef�hrdung andichteten - auch das ein Beweis daf�r, dass das totale Kundgebungsverbot nicht aufgrund einer objektiven Pr�fung der Sachlage, sondern aus politischen Gr�nden mit willk�rlich vorgeschobener Begr�ndung erlassen wurde.

Weiter macht der Bezirksrat erneut Verkehrsst�rungen als Ablehnungsgrund geltend. Inwiefern es auf dem grossen Platz wegen einer station�ren, kleinen Kundgebung zu Verkehrsst�rungen kommen sollte, ist absolut nicht plausibel und konnte vom Bezirksrat mit keinem Wort begr�ndet werden. Im Gegenteil ist es bei allen bisher (unbewilligt) durchgef�hrten Kundgebungen zu keinen Verkehrst�rungen gekommen. Rein abstrakt denkbare, organisatorisch vermeidbare oder kontrollierbare Verkehrsst�rungen rechtfertigen Grundrechtseingriffe in Form eines totalen Kundgebungsverbotes nicht. Das gilt insbesonderf�r eine ebenfalls abgelehnte Kleinkundgebung (die ebenfalls unter das angefochtene generelle Verbote falle) auf zwei Parkfeldern auf dem Parkplatz w�hrend einer bis zwei Stunden, oder an vielen anderen m�glichen Stellen des Klosterplatzes, wo weder Fahr- noch Fussg�ngerverkehr gest�rt w�rden. Der BF hat trotz dem Totalverbot wiederholt vor dem Brunnen kurze Kleinkundgebungen mit Ballons oder Spruchb�ndern durchgef�hrt ohne irgendwelche Verkehrsst�rungen. Das ist mittlerweile durch Video- und Fotoaufnahmen und viele Zeugen belegt (vor Vorinstanz noch nicht vorhanden). Wir offerieren diese Beweismittel im Rahmen des beantragten Beweisverfahrens.

Die neu vorgebrachte Behauptung des Bezirksrates (Ziffer 6a), die Polizei k�nne bei St�rungen durch Dritte die Sicherheit auf dem Kloster nicht wahren, wird dadurch widerlegt, dass es bei den zahlreichen bisher durchgef�hrten unbewilligten Kundgebungen zwar vereinzelt zu kleineren St�rungen gekommen ist, jedoch nie zu bedrohlichen Situationen. Zur Kl�rung dieser neu vorgebrachten Behauptung beantragen wir die Befragung der Polizei und von Zeugen sowie den Beizug der offerierten Video- und Fotoaufnahmen als Beweismittel. Im �brigen kann der Bezirksrat wohl nicht behaupten, es habe nur auf dem Klosterplatz betagte Menschen, jedoch nicht auf dem Platz vor dem Dorfzentrum. Im Gegenteil: die Touristen auf dem Klosterplatz sind weithergereist und m�ssen deshalb mindestens so r�stig sein wie betagte Einwohner Einsiedelns, die sich nur noch im Dorf aufhalten und zB �ber den Platz vor dem Dorfzentrum gehen, um im Migros oder Coop ihre Eink�ufe zu t�tigen.

Die Willk�r und Unehrlichkeit, die auch in dieser Stellungnahme des Bezirksrates Satz f�r Satz zum Vorschein kommt, belegt erneut, dass dem Kundgebungsverbot nicht die vorgeschobenen unhaltbaren Gr�nde, sondern politische Motive zugrunde liegen.

Unter Ziffer 6b behauptet der Bezirksrat, der BF wolle seine Kundgebungen nur "zu den stark frequentierten Zeiten" durchf�hren. Diese Behauptung ist frei erfunden. Weder wurde der BF im Rahmen des Kundgebungsbewilligungsverfahrens danach befragt, noch hat er sich sonst jemals in dieser Hinsicht ge�ussert. Im Gegenteil wird auch diese Behauptung des Bezirksrates durch die Tatsachen widerlegt: So hat der BF am 1.1.97 und am 1.1.98 je eine kurze Kundgebung durchgef�hrt, obwohl der Pilgerverkehr im Winter schwach ist. Auch anl�sslich des (verbotenen, aber trotzdem durchgef�hrten) Fackelumzuges vom 25.12.97 war der Verkehr schwach.

Auch die Behauptung des Bezirksrates (Ziffer 6b), der "Parksuchverkehr" sei "stets intensiv" und eine Kundgebung stelle deshalb eine "starke zus�tzliche Gef�hrdung der Fussg�nger" dar, ist willk�rlich frei erfunden und trifft zumindest f�r die oben erw�hnten Kundgebungen im Winter eindeutig nicht zu. Im �brigen ist ein derartiger absoluter Vorrang des Fahrzeugverkehrs gegen�ber der Grundrechtsaus�bung krass verfassungs- und EMRK-widrig.

Festgehalten wird das Eingest�ndnis (Ziffer 6b), dass der Bereich Strasse und Parkplatz kein religi�ses Zentrum darstellen. Das hindert den Bezirksrat allerdings nicht daran (Seite 5 oben), das Kundgebungsverbot, welches ausdr�cklich auch die Strasse und den Parkplatz umfasst, erneut pauschal mit dem Hinweis zu rechtfertigen, es handle sich um ein religi�ses Zentrum.

Festgehalten wird die Best�tigung (Ziffer 6b), das Kundgebungsverbot sei "tats�chlich undifferenziert gegen alle Arten von Demonstrationen" gerichtet.

Festgehalten auch (Ziffer 6b), eine Bewilligung k�nne deshalb nicht erteilt werden, weil sonst auch andere Gruppierungen um eine Bewilligung nachsuchen k�nnten ("Pr�judiz"). Einen fadenscheinigeren Ablehnungsgrund ist wohl nicht mehr auszuhecken, insbesondere im Blick darauf, dass der Bezirksrat nicht belegen konnte und nicht einmal behauptete (!), es seien bisher schon (zahlreiche?) Gesuche abgelehnt worden. Offenbar ist der BF �berhaupt der erste, dem in Einsiedeln auf dem Klosterplatz eine Kundgebung veroten worden ist. Das steht in �bereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung, dass Demonstrationen haupts�chlich in gr�sseren St�dten und nur sehr selten in kleineren Ortschaften wie Einsiedeln stattfinden. Die vorgeschobene Bef�rchtung, der Klosterplatz k�nnte zu einem "Tummelfeld f�r alle m�glichen Demonstranten werden" ist offensichtlich willk�rlich an den Haaren herbeigezogen. Und selbst wenn eine solche Tendenz best�nde, w�re allenfalls die H�ufigkeit von Kundgebungen zu begrenzen, nicht einfach ein Totalverbot zu praktizieren.

Dass der BF der erste ist, der ein Kundgebungsgesuch gestellt hat, zeigt sich auch an der zum Ausdruck gekommenen v�lligen Unkenntnis des Bezirksrates �ber die rechtliche Situation: im angefochtenen Ablehnungsentscheid fehlt sowohl eine Rechtsmittelbelehrung wie auch ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der behaupteten Bewilligungspflicht. Wie aktenkundig ist, war der Bezirksrat nichteinmal auf R�ckfrage hin in der Lage, diese Angaben zu machen.

 

Zur Stellungnahme des Regierungsrates

Die Einrede, der nichtbewilligte Fackelumzug sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, trifft nicht zu: es geht vorliegend um das undifferenziert totale Kundgebungsverbot, das eben auch einen Fackelumzug umfasst. Der Bezirksrat hat unter ausdr�cklichem Hinweis auf das von ihm praktizierte grunds�tzliche und totale Kundgebungsverbot auch den beantragten Fackelulmzug verboten (siehe oben). Im �brigen hat der Regierungsrat das angefochtene totale, vorbehaltlose Kundgebungsverbot im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis gutgeheissen und die mit Blick auf Verfassung und EMRK gebotene Differenzierung ebenfalls nicht vorgenommen. Dass deshalb auch ein friedlicher Fackelumzug unter dieses Verbot f�llt, ist klar und m�sste eigentlich gar nicht erst durch dieses Novum bewiesen werden. Nachdem der Bezirksrat sowohl im angefochtenen Entscheid wie auch wiederholt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unzweideutig zu erkennen gegeben hat, dass das Kundgebungsverbot unabh�ngig von den konkreten Umst�nden des Gesuches umfassend f�r jede Art von Kundgebungen gilt - egal wo, wie lange, wie intensiv, ob gemeinvertr�glich oder nicht, ob Gemeingebrauch oder gesteigerter Gemeingebrauch vorliegt - , ist es f�r den BF nicht zumutbar, st�ndig neue Gesuche einzureichen und massenhaft neue Beschwerdeverfahren f�r alle m�glichen Varianten von Kundgebungen zu f�hren. Es geht im vorliegenden Verfahren durchaus um das totale Kundgebungsverbot des Bezirksrates, welches auch noch so kleine und friedliche Kundgebungen wie eben zB einen Fackelumzug umfasst.

Der Regierungsrat behauptet erneut (Seite 3), die durch EMRK Artikel 11 garantierte Demonstrationsfreiheit gelte in der Schweiz nicht. Diese Auffassung ist unhaltbar, da die EMRK unmittelbar anwendbares und �bergeordnetes Recht darstellt. Ferner besteht die Demonstrationsfreiheit laut bisheriger BGer-Praxis (die allerdings bez�glich der Demonstrationsfreiheit der Praxis des EGMR anzupassen ist) schon bisher zumindest als Sammelbegriff f�r die Meinungs�usserungs- und Versammlungsfreiheit. Indem der Regierungsrat dies alles ignoriert, gibt er einmal mehr zu erkennen, dass die Menschenrechte im angefochtenen Entscheid zuwenig oder gar nicht beachtet worden sind. Damit ist die Grundrechtsmissachtung, die sich schon aus der faktischen Nichtbeachtung der Demonstrationsfreiheit ergibt, auch formell belegt. Die Schwyzer Beh�rden sind offensichtlich der Ansicht verhaftet, die Bewilligung einer Kundgebung k�nne beliebig verweigert werden, da keinerlei Anspruch darauf bestehe, weil eben keine Demonstratinonsfreiheit auf �ffentlichem Grund bestehe. Dass diese Ansicht falsch ist, erhellen die folgenden Zitate aus Urs Saxer, Die Grundrechte und die Benutzung �ffentlicher Strassen, Schulthess Polygraphischer Verlag Z�rich, 1988:

S 137: "Die Gemeinvertr�glichkeit ist auch Kriterium zur Bestimmung der Grenzen zul�ssigen Gemeingebrauchs. Die verfassungsrechtliche Schnittstelle zwischen Gemein- und Sondergebrauch liegt in der Gemeinvertr�glichkeit, nicht mehr im Verkehrsbegriff oder im abstrakten Zweck der �ffentlichen Sache. Ist die Nutzung ihrer Natur und Intensit�t nach mit der besonderen Zweckbestimmung der Strassenfl�che nicht kompatibel und beeintr�chtigt sie die Rechte Dritter regelm�ssig, so steht einer Erlaubnispflicht verfassungsrechtlich nichts im Weg, wenn die Beeintr�chtigungen von hinreichender Intensit�t und die betroffenen Schutzg�ter von gen�gender Wichtigkeit sind. Die verfassungsrechtliche Zul�ssigkeit einer Erlaubnispflicht beurteilt sich demnach aufgrund einer G�terabw�gung zwischen den betroffenen �ffentlichen Interessen und grundrechtlich gesch�tzten Positionen im Licht der Verh�ltnism�ssigkeit sowie des Kriteriums der Gemeinvertr�glichkeit.

In der Praxis vor allem in der Schweiz besteht demgegen�ber nach wie vor die Tendenz, auch bei geringf�gigen Auswirkungen auf Interessen der Allgemeinheit sowie Dritter ein Pr�ventivverfahren verfassungsrechtlich zu legitimieren. Ein solches Vorgehen ist nicht verh�ltnism�ssig. Ein Erlaubnisverfahren ist kein leichter Eingriff in Individualrechte: Die anbegehrte T�tigkeit ist so lange verboten, als sie nicht durch einen speziellen Verwaltungsakt gestattet worden ist. Im Licht des Verh�ltnism�ssigkeitsgrundsatzes muss daher vorerst nach Wegen gesucht werden, welche weniger tiefgreifende Auswirkungen in grundrechtlich gesch�tzte Interessen zeitigen.

Bei der Beurteilung der Verh�ltnism�ssigkeit hat eine Gemeinvertr�glichkeitsprognose stattzufinden, welche die Selbststeuerungskraft und das Koordinationsverm�gen der Benutzer der Strasse mit in Rechnung stellt: Zu ber�cksichtigen ist, dass die Strassenben�tzer teilweise selber in der Lage sind, Vorkehren gegen Kollisionen zu treffen. Im �brigen umfasst das Gemeinvertr�glichkeitsprinzip ja auch das Gebot gegenseitiger R�cksichtnahme bei der Aus�bung der Nutzungsrechte. Nicht jede m�gliche Beeintr�chtigung von Rechtsg�tern legitimiert daher zu einem beh�rdlichen Einschreiten. Vielmehr ist - was oft vernachl�ssigt wird - das Regelungsinstrumentarium im Bereich des Strassenrechtes differenzierter und vielf�ltiger, als dies die traditionelle Lehre, verhaftet in der Alternative: nicht regelungsbed�rftiger Gemeingebrauch - Zulassungspflicht, wahrhaben will. Es ist ein weitverbreitetes Missverst�ndnis, Gemeingebrauch mit Regelungsfreiheit gleichzusetzen und gest�tzt hierauf auch im Falle geringf�giger Rechtsg�terverletzungen die Zulassungspflichtigkeit einzelner Nutzungsarten zu fordern. Es gibt auch die M�glichkeit, die Aus�bung des Gemeingebrauches derart zu regeln, dass Gef�hrdungen wichtiger Rechtsg�ter ausbleiben. Nur wenn letztere Rechtsg�ter von hinreichender Wichtigkeit und die zu erwartenden Gef�hrdungen gen�gend intensiv sind, kann ein Erlaubnisverfahren eingef�hrt werden."

S 122: "Die inhaltliche Identifikation von Gemeingebrauch und Fortbewegungsverkehr, welche faktisch schon immer an der Realit�t vorbeiging, unterwarf andere Nutztungsarten als abstrakte Gef�hrdungstatbest�nde des Polizeirechtes einer Zulassungspflicht."

S 123: "Der allgemeine Geltungs- (nicht Anwendungs-!)vorrang der Verfassung soll im Strassenrecht (re)aktiviert und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass gem�ss der �berkommenen Auffassung die auf Publizit�t angewiesenen Grundrechte in ihrem Kern, n�mlich im Wirkbereich, getroffen werden, also dort, wo ihre Schutzbed�rftigkeit besonders ausgepr�gt ist."

S 130: "Als Regulativ wirkt ... die Gemeinvertr�glichkeit, durch welche die Nutzungsarten erst 'durchgefiltert' werden m�ssen, bevor sie erlaubnisfrei zugelassen werden. Es handelt sich diesfalls um eine verfassungskonforme Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe, innerhalb derer sich die Grundrechte entfalten k�nnen."

S 136: "Gemeinvertr�glichkeit verlangt von den Benutzern gegenseitige R�cksichtnahme bei der Aus�bung von Nutzungsrechten, dh verpflichtet zu einer schonenden, die Rechte Dritter wahrenden Rechtsaus�bung."

S 137: "Die Bedeutung des Gemeinvertr�glichkeitsgrundsatzes zeigt sich in der neueren Gerichtspraxis, welche ihn zur Inhaltsbestimmung des Gemeingebrauches benutzt, nachdem der Verkehrsbegriff zu sach- und verfassungswidrigen Resultaten gef�hrt hat. Demgem�ss ist eine Zulassungspflicht ausgeschlossen und besteht Gemeingebrauch in dem Umfang, als die Nutzung aufgrund ihrer Intensit�t in zeitlicher, r�umlicher und sachlicher Hinsicht weder die bauliche Anlage noch die normalerweise zu erwartende Nutzung sowie die Rechte Dritter tangiert. Im Rahmen dieser Schranken k�nnen sich kommunikative Bet�tigungen auf �ffentlichem Grund frei entfalten. Der R�ckgriff auf diese Kriterien hat es den Gerichten erm�glicht, das Verteilen von Flugbl�ttern zulassungsfrei zu gestatten, ebenso - in der Bundesrepublik Deutschland - den Verkauf politischer Schriften, das Aufstellen kleinerer Informationsst�nde in Fussg�ngerzonen, den Gebrauch von Stellplakaten auf �ffentlichem Grund zum Zweck der politischen Werbung und das Musizieren durch einen einzelnen Strassenmusikanten."

S 147: "Der Gedanke, dass die �ffentliche Strasse von hoheitlichen Eingriffen m�glichst unber�hrt sein soll, wenn die Aus�bung verfassungsm�ssiger Rechte in Frage steht, und dass staatliche Regelungsbefugnisse auf ein Minimum zu beschr�nken sind, ist unver�ndert aktuell."

Festgehalten wird, dass der Regierungsrat (Seite 3) auch Einmann-Kundgebungen von der Bewilligungspflicht und vom vorliegenden Verbot nicht ausnimmt und das generelle, undifferenzierte Verbot ausdr�cklich best�tigt. In vorliegendem Verfahren geht es eindeutig um dieses generelle Verbot, das zugestandenermassen auch Kleinstkundgebungen (Einmann-Kundgebungen) umfasst, zumindest wenn diese als "provokativ" erscheinen (Regierungsrat Seite 3), was immer das heissen soll. Eine Kundgebung, welche in keiner Weise provoziert, hat auch keine Appellwirkung. Gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EGMR) darf die Aus�bung der Meinungs�usserungsfreiheit ausdr�cklich auch provozieren:

Zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Verbot der Folter steht das Recht auf freie Meinungs�usserung hierarchisch an der Spitze des Grundrechtssystem... Gesch�tzt werden nicht nur einzelne oder bestimmte Informationen. Art 10 umfasst auch Inhalte, die "offend, shock or disturb". (Villiger, Handbuch der EMRK, Schulthessverlag 1993, Seite 345 ff)

Der Regierungsrat argumentiert erneut damit (Seite 4 oben und Seite 5 oben), beim "Klosterareal" handle es sich um ein "religi�ses Zentrum". Darin erblickt der BF eine gezielte irref�hrung des BGer, denn es geht hier ganz klar nicht um das "Klosterareal". Der BF hat stets den Willen des Klosters beachtet und auf dem Klosterareal keine Kundgebungen durchgef�hrt. Der Regierungsrat bedient sich - zur Rechtfertigung des haltlosen Verbotes - erneut einer pauschalisierenden �rtlichen Ausdehnung der Bezeichnung "religi�ses Zentrum", welche in der Stellungnahme des Bezirksrates (Ziffer 6b) als "l�cherlich" tituliert wurde. Diese Spitze gegen den VgT wendet sich nun unverhofft gegen den Regierungsrat. Damit wird deutlich, dass sich die Schwyzer Beh�rden nach eigener Beurteilung l�cherlicher Argument zur Begr�ndung des �berrissenen Kundgebungsverbotes bedienen.

Der Regierungsrat hat offenbar keine Ahnung davon, wie das Verh�ltnism�ssigkeitsprinzip bei Grundrechtseingriffen anzuwenden ist. Unter "Auflagen" an eine Kundgebungsbewilligung versteht er offenbar (Seite 4 oben) nur die Wegweisung an einen von den Gesuchstellern unerw�nschten anderen Ort. Dass eine Zulassung am gew�nschten Ort mit Auflagen bez�glich Zeit, Standort, Teilnehmerzahl etc anstatt mit einem Totalverbot gemeinvertr�glich gemacht werden k�nnte, kommt dem Regierungsrat in seiner politischen Voreingenommenheit offenbar nicht in den Sinn.

Wiederum bedient sich der Regierungsrat bei der Begr�ndung des Kundgebungsverbotes einer unzul�ssigen inhaltlichen Beurteilung des Kundgebungszweckes. Zudem tut er das in unwahrer Weise, wider besseres Wissen, zur Irref�hrung des BGer: Jedermann im Kanton Schwyz weiss, dass sich die Kundgebungen des BF gegen die unter der Verantwortung des Klosters Einsiedeln �ble Tierhaltung im Kloster Einsiedeln (eine Stiftung des Klosters Einsiedeln) richtet. Mit der erneut aufgestellten unwahren Behauptung (Seite 4), die Kundgebungen des BF h�tten "keinen direkten Bezug zum Kloster Einsiedeln", wird die ganze Willk�r des Entscheides und die dahinter stehende politische Absicht, das Kloster Einsiedeln - nicht die Touristen! - vor Kundgebungen des BF zu sch�tzen, un�bersehbar.

Die Behauptung, die Kundgebungen des BF auf dem Klosterplatz h�tten einen "aggressiven Charakter" und seien "regelm�ssig mit Auswirkungen wie Wortgefechten, Provokationen, Emotionen, T�tlichkeiten usw verbunden", sind unwahr und verstossen krass gegen das St�rerprinzip. Die Kundgebungen des BF in Einsiedeln waren grunds�tzlich allesamt friedlich und ersch�pften sich im schweigenden Verteilen von Drucksachen oder dem Aufhalten eines Spruchbandes, soweit sich nicht St�rer aggressiv eingemischt haben. Es w�re Pflicht der Beh�rden, solche St�rungen polizeilich zu unterbinden, nicht einfach friedliche Kundgebungen zu verbieten. S�mtliche bisherigen Kundgebungen des BF in Einsiedeln sind absolut friedlich verlaufen, soweit sie nicht von Provokateuren gest�rt wurden.

Seite 5 macht der Regierungsrat geltend, dass Grundrechtseingriffe auch bez�glich der EMRK "zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Schutz der Moral" zul�ssig seien. Damit wird indirekt behauptet, Kundgebungen jeder Art - auch friedliche Kleinstkundgebung - w�rden auf dem Klosterplatz die �ffentliche Ordnung und die Moral gef�hrden. Beides ist im gesamten Beschwerdeverfahren nicht rechtsgen�gend bewiesen worden und wird ausdr�cklich bestritten. Ein Beweisverfahren, das dem BF den Gegenbeweis er�ffnet h�tte, wurde nicht durchgef�hrt (Verletzung des Rechts auf den Beweis). Ebenso wurde keine �ffentliche Verhandlung durchgef�hrt, wo Videoaufnahmen und Zeugen des BF h�tten pr�sentiert werden k�nnen.

 

Zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichtes:

Wie schon zur Stellungnahme des Regierungsrates ausgef�hrt, geht auch das Verwaltungsgericht (Seite 2) von einem v�llig falschen Verst�ndnis des Verh�tlnism�ssigkeitsprinzips bei Grundrechtseingriffen aus und glaubt, einen Verweis einer Kundgebung an einen vom Gesuchsteller unerw�nschten Ort mache ein Totalverbot im gew�nschten Bereich ohne weiteres verh�ltnism�ssig. Indessen ist unverh�ltnism�ssig, dass der BF generell aus der Umgebung des Klosters verbannt wird, obwohl es im fraglichen Bereich verschiedene Standorte f�r Kundgebungen gibt, welche gemeinvertr�glich sind. Damit hat sich keine der Vorinstanzen befasst. Es ist weder eine ernsthafte G�terabw�gung durchgef�hrt noch ein Versuch gemacht worden, in der vom Totalverbot betroffenen weiten Umgebung des Klosters eine L�sung zu finden, welche sowohl die �ffentlichen Interessen wie auch die Interessen des BF wahrt. Darin liegt die Unverh�ltnism�ssigkeit, aber auch die politische Willk�r: die Beh�rden wollen es dem Kloster aus politischen Gr�nden ersparen, dass in Sichtweite des Klosters gegen das Kloster demonstriert wird, womit vorallem die Klosterbesucher erreicht w�rden, denn die Schwyzer Beh�rden wie auch das Kloster wissen ganz genau, dass die �ffentlichkeit einen ausbeuterischen Umgang mit Nutztieren ausgerechnet durch ein Kloster mehrheitlich nicht akzeptiert. Was mit dem angefochtenen Entscheid verboten wird, sind offensichtlich nicht Kundgebungen, welche mit der �brigen Nutzung des Klosterplatzes objektiv unvertr�glich w�ren, sondern die Blamage des Klosters durch Bekanntmachung seiner unethischen Einstellung gegen�ber den Tieren.

Festgehalten wird, dass auch das Verwaltungsgericht (Seite 2) seinen Entscheid ausdr�cklich als totales, vorbehaltloses Verbot von Kundgebungen jeder Art in der fraglichen weiten Umgebung des Klosters (Klosterplatz, Strasse, Parkplatz, verschiedene kleinere Pl�tze im Randbereich) versteht und dass ausdr�cklich keine Unterscheidung gemacht wird zwischen eigentlichen Demonstrationen mit Behinderung des Verkehrs einerseits und gemeinvertr�glichen Kleinkundgebungen. Das Verwaltungsgericht definiert in seiner Stellungnahme ausdr�cklich, dass auch bereits Zweimann-Kundgebungen unter das Verbot fallen. Zur Auffassung des Regierungsrates, dass auch schon Einmann-Kundgebungen (dh in der Praxis zB ein Sandwichman oder das Verteilen von Flugbl�ttern durch eine Einzelperson) unter das Verbot fallen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht ge�ussert und dieses damit stillschweigend gutgeheissen. Bezugnehmend auf den Begriff der Versammlung h�lt es jedenfalls fest, dass bereits zwei Personen eine Kundgebung darstellen. Inwiefern solche Kleinkundgebungen (zwei Personen) von anderen Personengruppen, welche keine Kundgebung darstellen, abgegrenzt werden, bleibt offen. Das Verbot leidet insofern auch an einer gesetzwidrigen Unbestimmtheit.

Die Argumente betreffend die bauliche Ausgestaltung des Platzes (Seite 3) sind haltlos. Der bauliche Charakter des Platzes macht diesen ja gerade f�r Kundgebungen geeignet, da zumindest Kleinkundgebung weitgehend gemeinvertr�glich, ohne Verkehrsbehinderungen oder wesentliche St�rung anderer Nutzer des Platzes, m�glich sind.

Betreffend den von den Beh�rden alternativ angebotenen "Platz vor dem Dorfzentrum" wird auf die obigen Ausf�hrungen zur Stellungnahme des Bezirksrates verwiesen. Erg�nzend wird hier festgehalten: Es kommt nicht drauf an, ob der alternativ angebotene Platz geografisch auf der Karte betrachtet zentral liegt oder nicht. Jedenfalls verkehrt dort nicht das Publikum, welches der BF ansprechen will. Die Vorinstanzen haben keinerlei stichhaltige Gr�nde von rechtlicher Bedeutung anf�hren k�nnen, die Kundgebungen auf dem Klosterplatz entgegenstehen w�rden und die nicht ebenso �berall sonst, insbesondere auch f�r den Platz vor dem Dorfzentrum, zutreffen w�rden. Insbesondere verkehren auf dem Platz vor dem Dorfzentrum mit Sicherheit mindestens so betagte Leute wie - weit hergereist - auf dem Klosterplatz. Die Argumentation aller Vorinstanzen ist un�bersehbar darauf gerichtet, den BF - koste es was es wolle - aus politischen, nicht aus objektiven sachlichen Gr�nden aus der Umgebung des Klosters zu verbannen.

Zur Bewilligung eines nicht grundrechtlich gesch�tzten Weihnachtsmarktes, welcher auf dem ganzen Klosterplatz w�hrend mehreren Tagen zu einem wilden Gedr�nge und zu starken Verkehrsbehinderungen gef�hrt hat, bei gleichzeitigem Verbot selbst einer derart friedlichen Kundgebung wie ein Fackelzug einer kleinen Gruppe, ohne jede Verkehrsbehinderung und ohne irgendwelche Provokationen, h�lt vor der Verfassung und der EMRK jedenfalls nicht stand. Das Verwaltungsgericht konnte denn auch keine andere Begr�ndung f�r diese Willk�r vorschieben, als ein angebliches Interesses eines grossen Teils der Bev�lkerung am Weihnachtsmarkt. Der Sinn der Demonstrationsfreiheit gem�ss EMRK besteht ja gerade darin, auch Minderheiten zu Wort kommen zu lassen. Das Interesse einer (behaupteten) Mehrheit an einer Veranstaltung darf nicht entscheid-relevant sein. Dass das Verwaltungsgericht bei der Zurverf�gungstellung �ffentlichen Grundes auf das angebliche Interesse eines grossen Teils der Bev�lkerung abstellt, diesfalls sogar Sondernutzungen des Klosterplatzes als zul�ssig erachtet, welche praktisch alle anderen Nutzungsm�glichkeiten des Platzes w�hrend rund 10 Tagen verdr�ngen, w�hrend andererseits sogar gemeinvertr�gliche Kleinkundgebungen radikal verboten werden, unterstreicht die politische Willk�r, welche dem Verbot zugrundeliegt.

Dass der BF die Absicht hat, l�ngere Zeit, wenn n�tig jahrelang gegen das Kloster Einsiedeln zu demonstrieren (nicht nur auf dem Klosterplatz!) ist wahrlich kein vor der Verfassung und der Demonstrationsfreiheit standhaltende Rechtfertigung, im vornherein radikal jede Kundgebung auf dem Klosterplatz zu verbieten, nur weil der BF sp�ter erneut ein Gesuch um eine Kundgebungsbewilligung stellen k�nnte. Dieses Vorgehen ist willk�rlich, da nicht notwendig, um die H�ufigkeit von Kundgebungen auf ein gemeinvertr�gliches Mass zu begrenzen. Die vereinzelt ohne Bewilligung durchgef�hrten kurzen und kleinen Kundgebungen des BF haben im Gegenteil bewiesen, dass die �brige Nutzung des Klosterpaltzes davon nicht nennenswert beeinflusst worden ist.

In tatsachen- und aktenwidriger Weise behauptet die Vorinstanz (Seite 7), der BF verlange "selber die Sperrung einiger Parkfelder". Sogar mit dieser in dieser Form unwahren Behauptung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch die willk�rlich behauptete gef�hrliche Situation, welche durch irgend eine (Klein-)Kundgebung auf dem Klosterplatz hervorgerufen werde, gest�tzt w�rde. Wie aktenkundig ist, hat der BF lediglich die Zurverf�rgung-Stellung von zwei oder drei Parkfelder w�hrend zwei Stunden als eine der vielen M�glichkeiten eines absolut gemeinvertr�glichen Standortes f�r eine Kleinkundgebung angef�hrt, welche ebenfalls abgelehnt worden ist. Vorliegend tut das Verwaltungsgericht wider besseres Wissen so, als habe der BF aus irgendwelchen Sicherheitsgr�nden die Sperrung des Parkplatzes verlangt. Es ist vielsagend, wenn ein Gericht, das sich der Neutralit�t und Objektivit�t befliessen sollte, derart krass unwahr und einseitig gegen den BF argumentiert, geradezu in der Art und Weise eines skrupellosen Vertreters einer Gegenpartei.

Das Verwaltungsgericht unterstellt dann (Seite 7), der BF gebe in der Beschwerde eine Beeintr�chtigung der Zweckbestimmung zu. Das dann angef�hrte Zitat widerlegt auch diese Unwahrheit sofort.

Das Verwaltungsgericht bestreitet (Seite 8) die Willk�r, welche der BF darin sieht, dass das VerwGer unbesehen als Faktum annimmt, der BF w�rde bei einer k�nftigen Kundgebung das gleiche Spruchband wie fr�her einmal verwenden. Der BF h�lt an seiner Auffassung fest, dass das VerwGer damit seinen Entscheid auf eine falsche Annahme und damit auf eine willk�rliche Tatsachenw�rdigung abgestellt hat. Der BF h�lt auch an seinem Einwand fest, dass damit bewiesen ist, dass das Kundgebungsverbot eine zwar nicht offen ausgesprochen aber eindeutig erkennbare inhaltliche Zensur darstellt. Das VerwGer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Botschaft (Text eines Spruchbandes) nicht passt. Alles, was das VerwGer weiter dazu ausf�hrt, k�nnte - falls �berhaupt berechtigt - auch mit Auflagen in der Kundgebungsbewilligung abgedeckt werden; ein totales Kundgebungsverbot ist dazu nicht notwendig und deshalb verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Da sich das VerwGer auf die Feststellung versteift, Kundgebungen des BF w�rden auf jeden Fall "Emotionen wecken", ist hier die Frage zu stellen, warum auf dem Klosterplatz nicht das Tragen von Pelzkleidern verboten wird, denn das weckt bei tierfreundlichen Menschen heftige Emotionen und f�hrt oft auch zu "Wortgefechten".

Die Unterstellungen auf Seite 9, der BF habe sich geweigert, Angaben �ber die geplante Veranstaltung zu machen und sich �ber Auflagen hinweggesetzt, werden bestritten. Es wurde bisher noch keine einzige Kundgebung des BF in Einsiedeln bewilligt, weshalb sich der BF auch nicht �ber Auflagen hinwegsetzen konnte. Dass er sich indessen nicht an das generelle, menschenrechtswidrige Kundgebungsverbot gehalten hat, wird durch Artikel 11 der EMRK gesch�tzt. Es besteht kein Zweifel, dass Bussen - w�ren sie wegen unbewilligten Kundgebungen �berhaupt verh�ngt worden - vom Eurp�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte verurteilt w�rden. Das menschenrechtswidrige Kundgebungsverbot ist im �brigen in einem ebenso menschenrechtswidrigen Verfahren ergangen.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ist keine richterliche Beh�rde. Die einzige mit voller Kognition ausgestattete richterliche Vorinstanz im vorliegenden Verfahren war das Verwaltungsgericht. Der BF hatte keinen Anlass, die Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes im vornherein zu r�gen; er wurde vielmehr davon �berrascht, als ohne Ladung zu einer Hauptverhandlung, das Urteil zugestellt wurde. Die geradezu boshafte (politische) Voreingenommenheit gegen den BF stellt das VerwGer hier erneut unter Beweis, indem es ins Feld f�hrt, der BF habe das Fehlen einer �ffentlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren nicht ger�gt, genau wissend, dass �ffentlichkeit im Verwaltungsverfahren total un�blich ist und sich die EMRK-Garantien auf Gerichtsverfahren beziehen.

 

Rechtliche Erg�nzungen betreffend Bewilligungspflicht:

Die Bewilligungspflicht f�r gesteigerten Gemeingebrauch gem�ss � 12 des vom VerwGer zitierten Regierungsratsbeschlusses �ber den Vollzug der Strassen beschl�gt nur Strassen, nicht aber verkehrsfreie, den Fussg�ngern vorbehaltenen Pl�tze. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut dieses �, der ausschliesslich nur Strassen erw�hnt, sondern auch aus dem erkennbaren Sinn: es geht offensichtlich um das strassenpolizeiliche Anliegen eines ungest�rten Strassenverkehrs. F�r relativ kleine Kundgebungen ohne Verkehrsbehinderungen abseits �ffentlicher Strassen, auf einem grossen, vorwiegend den Fussg�ngern vorbehaltenen Platz besteht im Kanton Schwyz keine Bewilligungspflicht. Insofern man den fraglichen � 12 so extensiv auslegen wollte, dass damit irgendwelche Kundgebungen auf �ffentlichem Grund bewilligungspflichtig sein sollen, fehlt dieser regierungsr�tlichen Vorschrift sowohl eine gesetzliche Grundlage wie auch eine entsprechende Delegationsnorm, welche gem�ss BGE 103 Ia 375 in solchen F�llen in einem dem Referendum unterliegenden Erlass enthalten sein muss, denn der Gesetzesvorbehalt gilt insbesondere f�r die Einschr�nkung verfassungsm�ssig gew�hrleisteter Rechte (BGE 103 IA 392; gleicher Auffassung Urs Saxer a.a.O. Seite 246). Da die Garantien der EMRK gem�ss BGer-Praxis gleich behandelt werden wie verfassungsm�ssige Rechte, gilt das Gesagte insbesondere f�r die Einschr�nkung der Demonstrationsfreiheit. Ferner fehlt es in der regierungsr�tlichen Vorschrift auch an der n�tigen Bestimmtheit, da keinerlei Kriterien f�r die Erteilung oder Abweisung von Gesuchen f�r Kundgebungsbewilligung angegeben sind und der Verwaltung damit ein �berm�ssiges Ermessen bei Grundrechtseingriffen zugestanden wird. Die Vorschrift ist auch bez�glich des Begriffs "Gemeingebrauch" zu unbestimmt, da diese einer Konkretisierung bedarf, insbesondere auch deshalb, weil diesbez�glich die Rechtsprechung des BGer nicht weiterhilft: das BGer hat einschl�gige Fragen stets einzelfallweise entschieden ohne Bezug zu der in der Lehre �blichen Kategorisierung "Gemeingebrauch", "gesteigerter Gemeingebrauch" und "Sondernutzung".

Dazu sind einige sehr treffende Feststellungen in "Die Grundrechte und die Benutzung �ffentlicher Strassen" von Urs Saxer aufschlussreich:

S 116f: "Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Bewilligungspflicht auch ohne besondere gesetzliche Grundlage eingef�hrt werden kann, vermag nicht zu befriedigen... Zu fordern w�re deshalb eine Verpflichtung zu Regelungen der Benutzung �ffentlicher Strassen zu politischen und wirtschaftlichen Zwecken."

Im �brigen wird bestritten, dass die hier zur Debatte stehenden Kleinkundgebungen unter den konkreten Umst�nden (grosser, dem Fussg�ngerverkehr vorbehaltener Platz), welche die �brige Nutzung des Platzes nicht behindern, �berhaupt gesteigerten Gemeingebrauch darstellen und bewilligungspflichtig erkl�rt werden d�rfen. Ein gesteigerter Gemeingebrauch liegt hier allermindestens nicht f�r die ebenfalls vom Verbot erfassten Ein- und Zweimann-Kundgebungen vor. Gem�ss BGE 96 I 586 ist ein Zulassungserfordernis f�r grundrechtlich gesch�tzte Nutzung geringer Intensit�t unverh�ltnism�ssig. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auf jedenfalls rechtswidrig, da auch gemeinvertr�gliche Kleinstkundgebungen, welche sicher keinen gesteigerten Gemeingebrauch darstellen, der Zulassungspflicht unterstellt und verboten werden.

Mit freundlichen Gr�ssen

Dr Erwin Kessler, VgT


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