Verbot von Kundgebungen auf Autobahnbrcken

Zwei VgT-Aktivistinnen gebsst. Am Donnerstag, 27. August 1998, war die ffentliche Verhandlung vor Bezirksgericht March/SZ.

VgT-Prsident Erwin Kessler hat die angeschuldigten VgT-Aktivistinnen vertreten und in seinem Pldoyer (siehe unten) einen Freispruch gefordert. Das Urteil wurde menschenrechtswidrig nicht ffentlich verlesen, sondern wird demnchst schriftlich zugestellt.

Eine der verbotenen Kundgebungen ESSEN SIE HEUTE VEGETARISCH - IHRER GESUNDHEIT UND DEN TIEREN ZULIEBE auf einer Autobahnbrcke.

 

 

Prozess ES 98 9

Pldoyer von Erwin Kessler vor Bezirksgericht March/SZ
am 27. August 1998 betreffend
verbotene Kundgebung auf Autobahnbrcke

Sehr geehrter Herr Prsident,
meine Damen und Herren,

ich beantrag einen Freispruch und eine angemessene Entschdigung fr beide Angeschuldigten.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Am Sonntagabend, den 20. Juli 1997, fhrten 4 weibliche Mitglieder des VgT - zwei Erwachsene und zwei Jugendliche - auf einer Autobahnberfhrung bei Lachen eine kleine Tierschutzkundgebung durch. Die Kundgebung erschpfte sich darin, dass die Frauen zwei Spruchbnder aufhielten bzw diese behelfsmssig an den Brckengelndern befestigt. Die Dauer der Kundgebung war auf eine Stunde geplant.

Die Spruchbnder enthielten den Apell an die ffentlichkeit, weniger Fleisch zu essen. Der Text lautete: "Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe. VgT Verein gegen Tierfabriken."

Diese Aufforderung zum Fleischverzicht passte sechs Metzger und Mster, welche zufllig in der Nhe waren, nicht. Sie griffen deshalb die Frauen an, schlugen sie brutal zusammen und entwendeten die Spruchbnder sowie einiges Privateigentum. Die friedliche Kundgebung musste deshalb vorzeitig abgebrochen werden.

Bei den zwei Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren handelt es sich um die beiden erwachsenen VgT-Aktivistinnen, die an dieser Kundgebung teilnahmen. Sie wurden vom Bezirksamt March gebsst, weil die Spruchbnder angeblich das Reklameverbot auf Autobahnbrcken verletze. Zudem wurden sie auch gebsst, weil sie kein Bewilligungsgesuch fr diese Kundgebung eingereicht htten.

Die Anklage ist widersprchlich: Einmal wird den Angeschuldigten vorgeworfen, eine solche Kundgebung sei verboten. Gleichzeitig wird ihnen auch vorgeworfen, sie htten fr diese verbotene Handlung nicht um eine Bewilligung nachgesucht. Das soll wohl ein Witz sein: Die Angeschuldigten htten um eine Bewilligung nachsuchen sollen, fr etwas, das sowieso verboten ist und deshalb gar nicht bewilligt werden kann! Das ist ein schlechter Witz, gar nicht zum Lachen, auch wenn der Witz in Lachen erfunden wurde.

Wir haben dem Schwyzer Polizeidepartement zu einem anderen Zeitpunkt fr eine genau gleiche Kundgebung am genau gleichen Ort ein Bewilligungsgesuch gestellt. Das Polizeidepartement hat das Gesuch ohne Prfung der nheren Umstnden abgelehnt mit der Begrndung, dass auf Autobahnbrcken generell und grundstzlich keine solche Bewilligung erteilt wrde (Beilagen 1 und 2), weil ein Spruchband auf einer Brcke verboten sei.

Die Kundgebung war also nach Auffassung der Bewilligungsbehrde im vornherein gar nicht bewilligungsfhig. Einen Brger zu bssen, wenn er nicht um eine Bewilligung fr eine Handlung nachsucht, die gar nicht bewilligungsfhig ist, ist widersprchlich, sinnlos, stossend ungerecht, schlechthin nicht vertretbar und verletzt damit das Willkrverbot.

Die vorinstanzliche Rechtsauffassung fhrt zur stossenden Situation, dass jemand strafrechtlich besser gestellt ist, der zwar ein Bewilligungsgesuch einreicht, die Handlung dann aber trotz Nichtbewilligung vornimmt. Er hat sich nur wegen der verbotenen Handlung selbst zu verantworten. Im vorliegenden Fall haben die Angeschuldigten gar nicht gewusst, dass eine solche Bewilligungspflicht im Kanton Schwyz besteht; darum haben sie kein Gesuch gestellt. Sie wurden nun gleich wegen zwei bertretungen gebsst und damit in stossender Weise schlechter gestellt, als wenn sie sich ber ein abgewiesenes Gesuch hinweggesetzt htten.

Dass die nicht im Kanton Schwyz wohnhaften Angeschuldigten von dieser Bewilligungspflicht nichts gewusst haben, ist keine Schutzbehauptung. Offenbar ist diese Vorschrift auch bei den Schwyzer Behrden selbst kaum bekannt: In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen ein Kundgebungsverbot auf dem Klosterplatz Einsiedeln hatte das Bezirksamt Einsiedeln keine Kenntnis von dieser Vorschrift; nicht einmal auf Rckfrage hin konnte es fr seine Behauptung, Kundgebungen auf ffentlichem Grund seien bewilligungspflichtig, eine gesetzliche Grundlage angeben! Auch in Einsiedeln bestand die Kundgebung im Wesentlichen in einem kurzfristigen Aufhalten bzw Anbringen eines Spruchbandes im Strassenbereich.

Beweisofferte:
Beizug der Akten des Verfahrens VgT gegen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz/Regierungsrat des Kantons Schwyz/Bezirk Einsiedeln (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtes: VGE 866/97).

Whrend beim VgT diese Bewilligungspflicht nach Schwyzer Recht nicht bekannt war, ist das Reklameverbot auf Autobahnbrcken nach eidgenssischem Recht durchaus bekannt. Hingegen wird bestritten, dass dieses Reklameverbot auch fr Kundgebungen gilt. Dass das Spruchband, um es nicht eine Stunde lang halten zu mssen, behelfsmssig am Gelnder befestigt worden ist, kann ja wohl nicht von entscheidender Bedeutung sein. Auch bei anderen Kundgebungen werden Spruchbnder oft an Stangen oder Bumen befestigt. Entscheidend ist, dass es sich um ein vorbergehendes Aufhalten des Spruchbandes im Rahmen einer Kundgebung handel, zum Zweck eines idealistischen Aufrufes an die ffentlichkeit, nicht um Reklame im eigentlichen Sinn.

Zwar fllt gemss Wortlaut von Art 95 SSV auch die Werbung fr "Ideen" unter das Werbeverbot auf Autobahnbrcken, hingegen werden keine Kundgebungen erfasst, sondern nur der Werbung dienende "Einrichtungen und Ankndigungen", also feste Reklameeinrichtungen, die ihrer Natur nach lngere Zeit dort verbleiben. Kundgebungen haben einen grundstzlich anderen Charakter, in dem sie eine mobile, rasch vorbergehende Veranstaltung darstellen und zudem vom Grundrecht der Demonstrationsfreiheit geschtzt sind (Artikel 11 der Europischen Menschenrechtskonvention EMRK).

Wrde die vorinstanzliche Auslegung von Artikel 95 SSV (Signalisationsverordnung), wonach auch solche idealistische Apelle an die ffentlichkeit im Rahmen von Kundgebungen unter das Reklameverbot fallen, bernommen, so htte dies unmittelbar die Folge, dass fr menschenrechtlich geschtzte Kundgebungen undifferenziert die genau gleichen generellen Verbote wie fr kommerzielle Werbung gelten wrden. Da merkt auch der Laie, dass etwas nicht stimmen kann und dass es nur einmal mehr wieder darum geht, den VgT mundtot zu machen.

Bei verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung muss eine Differenzierung zwischen unntigen kommerziellen Reklamen und einem kurzfristig aufgespannten Spruchband im Rahmen der Demonstrationsfreiheit vorgenommen werden. Kundgebungen drfen nicht pauschal, rein prventiv verboten werden; gemss Praxis des Europischen Gerichtshofes fr Menschenrechte (EGMR) mssen Eingriffe in die Menschenrechtsgarantien stets im konkreten Einzelfall geprft und auf das unbedingt notwendige Minimum begrenzt werden. Weder das Polizeidepartement noch das Bezirksamt haben das beachtet. Hauptschlich aus diesem Grund haben wir diese Busse angefochten.

Den Angeschuldigten wird in der Anklageschrift mit widersprchlicher Begrndung vorgeworfen, sie htten beide bertretungstatbestnde erfllt: Einerseits wird festgehalten, eine Bewilligung fr diese Kundgebung htte grundstzlich erteilt werden knnen. Aber schon im nchsten Satz heisst es dann, die Kundgebung sei "aus Sicht der Verkehrssicherheit fehlerhaft" gewesen, was offensichtlich heissen will, es sei die Verkehrssicherheit gefhrdet worden. Seit wann darf fr Kundgebungen, welche die Verkehrssicherheit gefhrden, eine Bewilligung erteilt werden? Noch willkrlicher wird die Anklageschrift, wenn es dann gleich anschliessend wieder heisst, die Kundgebung sei vorschriftswidrig gewesen, weil Werbung "an oder auf einer Brcke und andererseits im Bereich der Autobahn grundstzlich untersagt" sei und weil "Reklamen grundstzlich nicht ber die Fahrbahn gespannt" werden drften.

Diese Widersprchlichkeit lsst die Angeschuldigten in menschenrechtswidriger Weise im Unklaren darber, was ihnen nun wirklich vorgeworfen wird. Dies wiederum verunmglicht eine wirksame Verteidigung, was Artikel 6 Absatz 3 EMRK verletzt. Wrde die Anklage zu einem Urteil erhoben, wre dadurch das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt. Nach dem Akkusationsprinzip darf eine Anklage nicht im Laufe des Instanzenzuges abgendert, sondern hchstens eingeschrnkt werden.

Offensichtlich subsumiert die Anklage ein Kundgebungsspruchband unter den Begriff Werbung und Reklame, welche auf oder an Autobahnbrcken untersagt sei. Oder doch nicht ganz? Warum sollte sonst die Erteilung einer Bewilligung fr diese Kundgebung grundstzlich mglich gewesen sein? Die Rechtslage ist in der Anklageschrift konfus, widersprchlich und unverstndlich dargestellt. Es wird offenbar einfach versucht, den Angeschuldigten mglichst viele bertretungen anzuhngen. Die Angeschuldigten knnen der Anklageschrift nicht entnehmen, worin nun letztendlich das entscheidende Fehlverhalten gewesen sein soll: Nichteinholung einer an sich mglichen Bewilligung oder Durchfhrung einer auf einer Autobahnbrcke grundstzlich und ausnahmslos verbotenen Kundgebung?

Muss die Anklageschrift vielleicht so verstanden werden, dass Kundgebungen auf Brcken zwar grundstzlich verboten, Ausnahmen aber mglich sind? Dann htte der Untersuchungsrichter abklren mssen, ob vorliegend die Bedingungen fr eine Bewilligung vorgelegen htten, ob die Kundgebung ansich zulssig oder unzulssig war.

Darber, was der Untersuchungsrichter beim Verfassen dieser Anklageschrift gedacht hat, falls er berhaupt viel gedacht hat, kann man nur spekulieren. Das ist menschenrechtswidrig. Eine Anklage muss den Angeschuldigten klar und verstndlich darber aufklren, was ihm genau vorgeworfen wird. Dies darf nicht orakelhaft und vieldeutig geschehen, so dass der Angeschuldigte lediglich darber spekulieren kann, gegen was er sich zu verteidigen hat.

Falls die Quintessenz dieser ganzen Widersprchlichkeit die sein sollte, den Angeschuldigten wre im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens ein anderer Standort, abseits der Autobahn vorgeschlagen worden, dann ist es willkrlich zu behaupten, diese Kundgebung htte grundstzlich bewilligt werden knnen, dann wre es eben eine ganz andere gewesen, welche die Angeschuldigten gar nicht wollten. Eine Kundgebung will naturgemss gesehen oder gehrt werden. Sie bezweckt gemss Bundesgerichtspraxis legitimerweise eine Apellwirkung an die ffentlichkeit. Die Angeschuldigten wollten nicht im Wald oder in einer Kiesgrube zum Vegetarismus aufrufen - Rehe und Hasen sind nmlich bereits Vegetarier, und Fchse knnen nicht lesen.

Ein stures, kategorisches Nein zu tierschtzerischen Kundgebungen, welche irgendjemanden stren knnten, ist bei den Schwyzer Behrden blich, eine ernsthafte Interessenabwgung bei Eingriffen in die Meinungsusserungs- und Demonstrationsfreiheit findet regelmssig nicht statt. Es herrscht eine Mentalit, als ob es solche Grundrechte gar nicht gbe und Kundgebungen auf ffentlichem Grund nur nach Gutdnken der Verwaltung gndigst bewilligt werden knnten. Unter Wrdigung aller Umstnde war ein Bewilligungsgesuch im vorliegenden Fall im vornherein sinnlos, und es ist willkrlich, jemanden zu bestrafen, weil er kein sinnloses Gesuch einreicht. Das wre unerlaubter berspitzer Formalismus.

Allerdings wird entschieden bestritten, dass diese Art von Kundgebungen grundstzlich verboten sein kann. Eingriffe in Menschenrechtsgarantien sind nur aufgrund einer Interessenabwgung anhand der konkreten Umstnde im Einzelfall zulssig. Die schematische Unterwerfung von Kundgebungen unter Ordnungsvorschriften ber kommerzielle Werbung ist unstatthaft. Es finden sich zum Beispiel regelmssig Werbeplakate mit verkehrserzieherischem Inhalt an Autobahnen, auch an Autobahnbrcken. Diese Werbung fr ein vorsichtigeres Fahrverhalten ist durchaus vergleichbar mit einer Werbung fr vegetarische Ernhrung. Verkehrserzieherische Werbung muss nicht unbedingt auf Autobahnen gemacht werden; ebenso wirksam wren zum Beispiel Fernsehspots und Zeitungsinserate. Die Einschrnkung der Meinungsusserungs- und Demonstrationsfreiheit erfolgte deshalb in diskriminierender Weise: was unter analogen Umstnden dem Staat erlaubt ist, wird den Angeschuldigten verboten.

Aber eben: was nun eigentlich schlussendlich das Verschulden der Angeklagten sein soll, bleibt schleierhaft, und eine gezielte Verteidigung ist deshalb nicht mglich.

Einer derart menschenrechtswidrigen Anklage ist abzuweisen.

Dr Erwin Kessler

 

Beilagen:
1 Bewilligungsgesuch an das Polizeidepartement
2 Abweisende Verfgung des Polizeidepartementes


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