5. September 1998Maulkorbprozess Kloster Fahr gegen VgT:
Urteil des Aargauer Obergerichts im summarischen Verfahren betreffend
vorsorgliches �usserungsverbot
Presseschutz gem�ss ZGB Artikel 28 c faktisch aufgehoben
von Erwin Kessler, VgT
Das Obergerichtsurteil best�tigt das vorsorgliche totale
�usserungsverbot des Bezirksgerichtes bez�glich der Kl�ster Fahr und Einsiedeln. Im
Zusammenhang mit Tierschutzthemen darf der VgT nicht einmal mehr die Namen der Kl�ster
Fahr und Einsiedeln erw�hnen oder indirekt auf diese hinweisen. Mit diesem totalen Verbot
ist es dem VgT zum Beispiel auch verboten, zwischenzeitliche Verbesserungen in der
kl�sterlichen Tierhaltung bekannt zu machen und lobend zu erw�hnen. Weiter ist dem VgT
verboten, �ber die h�ngigen Gerichtsverfahren zu berichten - mit der vorliegenden
Bekanntgabe des Gerichtsurteiles riskiere ich Busse oder Haft, der kl�sterliche Anwalt
hat bereits vehement Gef�ngnis f�r mich gefordert, weil ich mich �ber die richterlichen
Verbote hinwegetze! Ebenfalls verunm�glicht wird dem VgT, sich an den �ffentlichen
Gerichtsverhandlungen Kloster Fahr gegen VgT �berhaupt zur Sache zu �ussern.
Soweit dies alles nur gegen den VgT gerichtet ist, mag das
die konsvervative, tierschutzfeindlichen und wirtschaftsfreundlichen Medien nicht
interessieren. Die faktische Aufhebung des Presseschutz-Artikels 28c ZGB m�sste jedoch
alle Medien aufhorchen lassen - ausser sie nehmen mit Gewissheit an, dass die
Gerichtspraxis willk�rlich hin und her wechselt, je nachdem ob es ein regimetreues oder
ein kritisches Medium wie die "VgT-Nachrichten " betrifft.
Gem�ss Zivilgesetzbuch (ZGB) kann der Richter vorsorgliche
Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 ZGB
lautet:
"Eine (Pers�nlichkeits-)Verletzung durch
periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich
verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen
kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht
unverh�ltnism�ssig erscheint."
W�hrend das Bezirksgericht Baden diesen
Presseschutzartikel �berhaupt nicht beachtet hat - der VgT ist Herausgeber eines
auflagenstarken Journals -, begr�ndet das Obergericht den
"besonders schweren Nachteil" mit seltsamer Logik (besser gesagt: politischer Willk�r)
damit, der besonders schwere Nachteil sei durch die Ver�ffentlichung in der Presse
bereits gegeben.
Nach dieser vom Obergericht neu eingef�hrten
Gerichtspraxis erf�llen sich die Voraussetzung von Artikel 28 c ZGB grunds�tzlich immer
von selbst: Vorsorgliche Massnahmen gegen Ver�ffentlichungen in den Medien setzen nach
Gesetz einen besonders schweren Nachteil f�r den Betroffenen voraus. Da nun das
Obergericht in einem logischen Zirkelschluss erkl�rt, diese Voraussetzung sei durch die
Tatsache, dass die fragliche Medien-Puplikation in Medien erfolgt sei, bereits
erf�llt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen f�r vorsorgliche Verbote gegen
Medienver�ffentlichungen immer erf�llt und dieser Presseschutzartikel damit abgeschafft.
W�re der tragische Hintergrund des durch die Justiz
systematisch gedeckten Missachtung des Tierschutzgesetzes nicht zu ernst, k�nnte dies als
Witz des Jahres bezeichnet werden.
So weit geht offensichtlich die politisch motivierte
richterliche Voreingenommen und die Entschlossenheit, auf jeden Fall - koste es was es
wolle an Willk�r - gegen den kritisch-unbequemen VgT zu entscheiden.
Interessant f�r die Schweizer Medien d�rfte auch
die neue Rechtsprechung sein, wonach ein �usserungsverbot
gegen�ber Medien solange verh�ltnism�ssig ist, als dadurch deren Erscheinen nicht
gef�hrdet wird. Die Meinungs�usserungsfreiheit und Art 28 c werden also mit
staatlichen Maulk�rben gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt, solange das Medium
mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren kann.
Der VgT hat dieses haarstr�ubende Urteil mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 5. September 1998 beim Bundesgericht angefochten und wird den Fall
n�tigenfalls auch vor den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte weiterziehen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht:
An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne
Sehr geehrter Herr Pr�sident,
sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,
im sogenannten
Maulkorb-Prozess Kloster Fahr gegen VgT
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) sowie in
eigenem Namen
Staatsrechtliche Beschwerde
gegen das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. August 1998
im summarischen Verfahren
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen
vertreten durch Dr iur Peter Conrad, Rechtsanwalt, Postfach, 5401 Baden
gegen
1. VgT Verein gegen Tierfabriken Schweiz
vertreten durch Dr Erwin Kessler, 9546 Tuttwil
2. Dr Erwin Kessler, Im B�el 2, 9546 Tuttwil
betreffend vorsorgliche Massnahmen gest�tzt auf das UWG in Verbindung
mit Artikel 28 c ff ZGB.
Antrag:
Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben,
unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zu Lasten des Kl�gers
Begr�ndung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden
und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein
Schreiben an die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte
nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die
kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen
verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen
und Kundgebungen mit Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche
durch die Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK
Artikel 10 und 11).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die
Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder
rechtfertigten diese mit der (unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen
Mindestvorschriften w�rden eingehalten.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der
�ffentlichkeit nicht verstanden wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese
tiersch�tzerische Auseinandersetzung grosse Publizit�t, was dem Kloster nicht passte.
Mit verschiedenen Gerichtsverfahren versucht es deshalb, den VgT mundtot zu machen.
Bereits vom Bundesgericht abgesegnet sind totale Kundgebungsverbote auf �ffentlichem
Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, welchem das Kloster
Fahr untersteht; beide Verfahren sind inzwischen vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r
Menschenrechte h�ngig.
Mit den angefochtenen, in einem summarischen Prozess ohne
Beweisverfahren ergangenen Entscheid wird den Beklagten pauschal jegliche
tiersch�tzerische Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln - egal ob berechtigt oder
nicht - verboten. Es werden aber auch wahrheitsgem�sse Berichterstattungen �ber
�ffentliche Gerichtsverfahren in den verschiedenen h�ngigen Gerichtsverfahren des
Klosters gegen den VgT verboten, ja sogar anerkennende, nicht pers�nlichkeitsverletzende
Verlautbarungen �ber inzwischen vorgenommene Verbesserungen an der Tierhaltung. Das
Verbot erstreckt sich sogar darauf, in Zusammenhang mit tiersch�tzerischen Belangen die
Namen der Kl�ster Fahr und Einsiedeln zu nennen oder indirekt auf diese hinzuweisen.
II. Beschwerdegr�nde
1. Verletzung der Meinungs�usserungs- und
Pressefreiheit (EMRK Art 10)/ Verletzung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung (EMRK
Art 6)
Mit der vorsorglichen Massnahme wird den Beklagten
verboten, in irgendwelchen tierschutzbezogenen Verlautbarungen die Namen der Kl�ster Fahr
und Einsiedeln zu verwenden oder auch nur indirekt auf diese beiden Kl�ster hinzuweisen.
Dieses Meinungs�usserungsverbot ist absolut total, erstreckt sich weit �ber die
eingeklagten kritischen Behauptungen hinaus und umfasst auch offensichtlich wahre Kritik,
ja sogar anerkennende, offensichtlich nicht pers�nlichkeitsverletzende Verlautbarungen
�ber inzwischen erfolgte Verbesserungen in der kl�sterlichen Tierhaltung sowie
wahrheitsgem�sse Berichte �ber die �ffentlichen Gerichtsverhandlungen in den
verschiedenen h�ngigen Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT, ja sogar
tierschutzbezogene Verlautbarungen im Rahmen von Parteivortr�gen an �ffentlichen
Gerichtsverhandlungen! F�r ein so umfassendes, �ber Pers�nlichkeitsverletzungen weit
hinausgehendes �usserungsverbot fehlt es offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage.
Eine Interessenabw�gung zwischen Pers�nlichkeitsschutz
und Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit wurde im gesamten kantonalen Verfahren nicht
vorgenommen. Es wurden durchwegs v�llig einseitig nur die Interessen des Klosters in die
Erw�gungen einbezogen. Ein �berwiegendes Interesse an Grundrechtseingriffen besteht
sicher dort nicht, wo Kritik wahr und berechtigt ist. Das totale, undifferenzierte
Kritik-Verbot umfasst neben umstrittener auch als wahr erwiesene Kritik, so zum Beispiel
die im erstinstanzlichen Entscheid im Hauptverfahren vom Bezirksgericht Baden selbst
festgestellte tierschutzgesetzwidrige Daueranbindung des Munis!
Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid vom 17. Februar
1998 im Hauptverfahren erkannt und unter Ziffer 6.3 sogar ausdr�cklich begr�ndet, dass
das umfassende �usserungsverbot gem�ss der vorliegend angefochtenen vorl�ufigen
Massnahme unhaltbar ist. Trotzdem hat es die in � 306 ZPO vorgezeichnete Anpassung nicht
vorgenommen! Damit ist erwiesen, dass die angefochtene Massnahme einen unn�tigen, zu weit
gehenden Grundrechtseingriff darstellt, der sogar nach Ansicht der ihn verf�genden
Beh�rde selbst zu weit geht!!!
2. Das angefochtene �usserungsverbot verletzt geltendes
Recht (Artikel 27 StGB)
Gem�ss Artikel 27, Ziffer 5, ist die
"wahrheitsgetreue Berichterstattung �ber die �ffentlichen Verhandlungen einer
Beh�rde straflos". Das Verbot im angefochtenen Entscheid verleltzt diese gesetzliche
Vorschrift, indem den Beklagten auch eine freie, wahrheitsgetreue Berichterstattung �ber
die �ffentlichen Verhandlungen im vorliegenden sowie in den anderen Verfahren zwischen
dem Kloster Fahr und dem VgT, in denen die fragliche tiersch�tzerische Kritik zur Sprache
kommt, verboten wird, da gem�ss Wortlaut des angefochtenen Entscheides undifferenziert
und uneingeschr�nkt jegliche "Verlautbarungen um die Tierhaltung" der Kl�ster
Fahr und Einsiedeln bei Strafandrohung verboten sind. Der angefochtene Entscheid verletzt
damit in willk�rlicher Weise klares geltendes Recht. Der Eingriff in die
Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit erfolgte in diesem Ausmass nicht nur ohne
gesetzliche Grundlage, sondern verletzt sogar klare gesetzliche Vorschriften (Artikel 27
StGB).
3. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes
Das angefochtene �usserungsverbot ist so total, dass sich
die Beklagten sogar strafbar machen, wenn sie sich in ihren Parteivortr�gen an den
bevorstehenden �ffentlichen Gerichtsverhandlungen in den verschiedenen h�ngigen,
tierschutzbezogenen Verfahren Kloster Fahr gegen VgT zur Sache �ussern, da dies nicht
m�glich ist ohne den "Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria
Einsiedeln ganz oder verk�rzt zu verwenden, oder Hinweise auf diese beiden Institutionen
zu machen". Dadurch sind auch im vorliegenden Verfahren die Verteidigungsrechte
der Beklagten (rechtliches Geh�r) an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in
verfassungs- und menschenrechtswidriger Weise beschnitten worden (Verletzung von Art 4 BV
und Art 6 Abs 1 EMRK).
Der Bezirksgerichtspr�sident hat diese Interpretation des
�usserungsverbotes zwar bestritten, war aber nicht bereit, auf den an der
Hauptverhandlung vorfrageweise gestellten Antrag einzugehen und seine Verf�gung
entsprechend abzu�ndern bzw zu pr�zisieren! Es sind bereits Strafverfahren gegen den
Zweitbeklagten wegen Verletzung dieses richterlichen Verbotes vor Bezirksanwaltschft I
f�r den Kanton Z�rich h�ngig. F�r den Strafrichter verbindlich ist der Wortlaut des
�usserungsverbotes, nicht eine in einem anderen, zivilen Verfahren abgegebene
Interpretation des Gerichtspr�sidenten des Bezirksgerichts Baden. Die
Menschenrechtswidrigkeit wurde deshalb durch die vorinstanzlichen Erw�gungen nicht
behoben. Es ist unverst�ndlich, dass das Verbot bis heute nicht aufgehoben oder
wenigstens bez�glich �ffentlichen Gerichtsverhandlungen eingeschr�nkt worden ist.
Das Obergericht bestreitet, dass das �usserungsverbot auch
f�r Parteivortr�ge an �ffentlichen Gerichtsverhandlungen gelte mit der Begr�ndung, den
Beklagten sei "einzig politische, mediengest�tzte oder zumindest prim�r f�r die
�ffentlichkeit bestimmte Aktionen" verboten seien. Dies ist eine Interpretation,
welche dem Wortlaut des Verbotes nicht entnommen werden kann. Wenn es so gemeint ist, wie
das Obergericht deutet, dann h�tte es eben so formuliert werden m�ssen. Ein Verbot muss
- das verlangt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot - so formuliert sein, wie es gemeint
ist. Eine schwammige Formulierung, die ganz verschieden ausgelegt werden kann ist
unzul�ssig. Schon aus diesem Grund ist vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Der Wortlaut
des Verbotes umfasst uneingeschr�nkt irgendwelche "Verlautbarungen um die
Tierhaltung". Es sind davon mangels einer entsprechenden Einschr�nkung oder
Pr�zisierung auch Verlautbarungen an �ffentlichen Gerichtsverhandlungen erfasst.
Der angefochtene totale gerichtliche Maulkorb, f�r dessen
Verletzung strafrechtliche Sanktionen angedroht sind, verletzt zumindes das
strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, wenn sorglos weither geholte Interpretationen wie
diejenige des Obergerichtes, die wesentlich vom Wortlaut abweichen, �berhaupt ernsthaft
in Frage kommen.
4. Verletzung der
Presse- und Demonstrationsfreiheit / Verletzung des rechtlichen Geh�rs
Die angefochtene vorsorgliche Massnahme stellt auch einen
schweren, unverh�ltnism�ssigen Eingriff in die Pressefreiheit dar, denn davon betroffen
ist auch das vom VgT herausgegebene, zweimonatlich in einer Auflage von bereits 150 000
erscheinende Journal "VgT-Nachrichten".
Gem�ss ZGB kann der Richter vorsorgliche Massnahmen gegen
Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen.
Art 28 c, Absatz 3 ZGB lautet:
"Eine (Pers�nlichkeits-)Verletzung durch
periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder
beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich
kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverh�ltnism�ssig
erscheint."
Das Bezirksgericht hat mit keinem Wort begr�ndet, warum
diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erf�llt sein sollen. Das Obergericht hat
die diesbez�gliche R�ge der Verletzung der Begr�ndungspflicht zwar anerkannt,
die Beschwerde aber trotzdem auch in diesem Punkt nicht gutgeheissen, was zur Folge hat,
dass die Beklagten diesbez�glich Gerichts- und Parteikosten tragen m�ssen, nur weil der
zu Recht ger�gte Mangel im zweitinstanzlichen Verfahren "geheilt" wurde. Das
verletzt in stossender Weise das Gerechtigkeitsempfinden und verletzt den Grundsatz,
wonach die Prozesskosten im Verh�ltnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind.
(Gem�ss Obergerichtsentscheid Seite 17 haben die Beklagten "einzig betreffend der
Kostenregelung teilweise obsiegt".)
Was das Obergericht in der Sache selbst vorbringt, k�nnte
- w�re der tragische Hintergrund des durch die Justiz gedeckten Tierleides nicht zu ernst
- als Witz des Jahres bezeichnet werden: Diese Berufsjuristen und Oberrichter sch�men
sich nicht zu argumentieren, durch die Verbreitung einer Pers�nlichkeitsverletzung durch
periodische Medien werde automatisch ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von Art 28
c, Absatz 3, verursacht - womit sich die Voraussetzungen von Art 28 c, Absatz 3, immer
selbst erf�llen! Diese Interpretation hebt diese Gesetzesvorschrift faktisch auf, da die
Argumentation losgel�st vom vorliegenden Fall immer anwendbar ist. Da es offensichtlich
nicht Absicht des Gesetzgebers sein konnte, eine sinnlose, nie anwendbare, sich selbst
ausschliessende Gesetzesvorschrift zu erlassen, ist die vorinstanzliche Auslegung
schlechthin nicht vertretbar und damit willk�rlich.
Das Obergericht hat die Voraussetzungen von Art 28 c,
Absatz 3 ZGB, nicht gepr�ft. Das stellt eine willk�rliche Gesetzesanwendung dar. Weder
hat das Obergericht erl�utert, worin der behauptete "besonders schwere
Nachteil" f�r das Kloster bestehen soll. Ebensowenig hat es dargelegt, weshalb f�r
die mindestens teilweise als richtig festgestellte Kritik trotz des �ffentlichen
Interessens an Tierschutzfragen "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund"
vorliegen soll. Auch die Unverh�ltnism�ssigkeit eines totalen �usserungsverbotes ist
nicht gepr�ft worden so wie �berhaupt keine Interessenabw�gung zwischen den privaten
Interessen des Klosters einerseits und der Meinungs�usserungsfreiheit und dem Recht der
�ffentlichkeit auf Information zu einem aktuellen Thema andererseits, vorgenommen wurde.
Es ist im �brigen rechtsmissbr�uchlich, das Recht in Anspruch zu nehmen, damit
unethisches Verhalten nicht publik gemacht werden kann.
So weit geht offensichtlich die politisch motivierte
richterliche Voreingenommen und die Entschlossenheit, auf jeden Fall gegen den
kritisch-unbequemen VgT zu entscheiden.
Interessant f�r die Schweizer Medien d�rfte auch die neue
Rechtsprechung gem�ss vorinstanzlichem Entscheid (Seite 15) sein, wonach ein
�usserungsverbot gegen�ber Medien solange verh�ltnism�ssig ist, als dadurch deren
Erscheinen nicht gef�hrdet wird. Die Meinungs�usserungsfreiheit und Art 28 c, Abs 3,
werden also durch staatliche Maulk�rbe gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt,
solange das Medium mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren
kann.
In Tat und Wahrheit kann keine Rede davon sein, dass die
Voraussetzungen gem�ss ZGB Art 28 c, Absatz 3, im vorliegenden erf�llt w�ren. Die
Kl�gerin hat es im Gegenteil in der Hand, sich der Kritik der Beklagten auf einfache
Weise zu entziehen, indem sie die Haltungsbedingungen ihrer Tiere verbessert, was mit weit
geringeren Kosten m�glich w�re, als das Kloster f�r all die Prozesse gegen den VgT
aufwendet. Dass solche Verbesserungen durchaus und mit kleinem Aufwand m�glich sind, hat
das Kloster bereits bewiesen, indem still und leise, ohne wesentliche bauliche
�nderungen, teilweise Verbesserungen durchgef�hrt worden sind, was die Beklagten nach
dem Augenschein vom 17. Februar veranlasst hat, am 18. Februar 1998 �ffentlich die
Einstellung der tiersch�tzerischen Kampagnen gegen die Kl�ster Fahr und Einsiedeln
bekannt zu geben (bei den Akten), was dem Obergericht zur Zeit der Entscheidf�llung
bekannt war. Auch aus diesem Grund ist die vorsorgliche Massnahme unverh�ltnism�ssig und
mangels Wiederholungsgefahr sogar qualifiziert fehlerhaft.
Tierschutz ist ein �ffentliches Anliegen mit
Verfassungsrang. Wenn ein Kloster eine derart unethische Tierhaltung betreibt bzw
betrieben hat wie vorliegend - egal, ob diese Zust�nde gegen die v�llig ungen�genden
Tierschutzvorschriften verstossen oder nicht -, dann ist �ffentliche Kritik nicht nur
berechtigt, sondern im �ffentlichen Interesse sogar notwendig. Die Uneinsichtigkeit des
Klosters bez�glich einer ethischen, echt christlichen Einstellung zu den Tieren durch
eine Einschr�nkung der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit zu sch�tzen, ist
rechtsmissbr�uchlich und stellt eine krasse Verletzung von Art 10 und 11 EMRK dar.
5. Diskriminierende Einschr�nkung der
Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit
Der angefochtene Eingriff in die
Meinungs�usserungsfreiheit ist diskriminierend (EMRK Art 14 in Verbindung mit Art 10):
Jedermann ausser den Beklagten ist es erlaubt, scharfe Kritik an der Tierhaltung des
Klosters Fahr zu �ben, was auch getan wird, wie zahlreiche Berichte (Beilagen 2 bis 4
als Beispiele von vielen) und Leserbriefe in den Medien belegen, die nicht von den
Beklagten verfasst sind.
6. Das Kloster Einsiedeln ist nicht Partei: Das
�usserungsverbot ist bez�glich des Klosters Einsiedeln rechtswidrig
Das Kloster Einsiedeln ist nicht Partei im vorliegenden
Verfahren. Das Kloster Fahr, Kl�gerin im vorliegenden Verfahren, ist in eigenem Namen als
Kl�gerin aufgetreten und kann keine Pers�nlichkeitsrechte Dritter geltend machen,
insbesondere nicht des Klosters Einsiedeln.
Insofern der angefochtene Entscheid sich auf das Kloster
Einsiedeln erstreckt, ist er deshalb rechtswidrig. Das Bezirksgericht argumentiert in
diffuser, rechtlich nichtssagender Weise damit, zwischen der Kl�gerin und dem Kloster
Fahr bestehe "eine Einheit". Was damit genau gemeint sein soll, wurde nicht
begr�ndet, �ndert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass allein das Kloster Fahr als
Kl�gerin in diesem Verfahren aufgetreten ist. Eine vergleichbare "Einheit" kann
wohl meistens zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geltend gemacht werden, ist aber
rechtlich nicht von Belang, genausowenig wie die innige Verbundenheit einer leiblichen
Tochter mit ihrer Mutter die Tochter berechtigen w�rde, im eigenen Namen Rechte
der Mutter geltend zu machen. So kann eine Tochter Ehrverletzungen gegen ihre Mutter nicht
in eigenem Namen einklagen mit der Begr�ndung, die Rufsch�digung ihrer Mutter f�rbe im
sozialen Umfeld auch auf sie ab. Genau dieses rechtlich unzul�ssige Vorgehen hat das
Kloster Fahr gew�hlt, willk�rlich gutgeheissen von den kantonalen Instanzen, die sich
offenbar mehr "ihrem" Kloster verpflichtet f�hlen als dem Recht und der
Wahrheit.
Selbst f�r den Fall, dass Rechte des Klosters Einsiedeln
geltend gemacht werden k�nnten, m�sste das Begehren insofern abgewiesen werden, als der
Kl�ger nicht dargetan hat, inwiefern das Kloster Einsiedeln durch die Kritik an der
Tierhaltung des Klosters Fahr in seinen Wettbewerbsrechten �berhaupt gesch�digt
sein k�nnte (siehe die folgende Ziffer 5).
Die Vorinstanzen machen geltend, das Kloster Fahr werde
durch "Angriffe der Beklagten auf das Kloster Einsiedeln" verletzt. Worin diese
Verletzung bestehen soll, haben weder der Kl�ger noch die Vorinstanzen dargetan. Es ist
denn auch nicht einzusehen, inwiefern das Kloster Fahr pers�nlichkeitsverletzt
sein soll, wenn dem Kloster Einsiedeln mangelndes Mitgef�hl mit den Tieren
vorgeworfen wird.
Es ist willk�rlich, wenn in einem der Verhandlungsmaxime
unterliegenden Zivilverfahren vom Gericht ohne Begr�ndung etwas zugunsten des Kl�gers
behautet wird, das nicht einmal dieser selbst behauptet, und zu dem sich die Beklagten
zudem nicht �ussern konnten (Verletzung des rechtlichen Geh�rs)! Der Kl�ger hat im
vorliegenden Summar-Verfahren nie eine Pers�nlichkeitsverletzung des Klosters Fahr
durch die tiersch�tzerische Kritik der Beklagten am Kloster Einsiedeln behauptet,
geschweige denn begr�ndet und glaubhaft gemacht.
7. Kein Wettbewerbsnachteil substanziert
W�hrend im Hauptverfahren Pers�nlichkeits- und UWG-Verletzungen -
letztere jedoch nicht begr�ndet - geltend gemacht werden, st�tzt sich das kl�gerische
Massnahmebegehren (vom 21. August 1997) im vorliegenden Summarverfahren
materiell-rechtlich nur auf das UWG. W�rtlich heisst es auf Seite 1:
"Begehren .... betreffend vorsorgliche Massnahmen gem�ss Art.
14 UWG i.Verb. mit Art.28 c ff. ZGB"
Die Verbindung ("i.Verb. mit") zum ZGB ist rein prozessualer
Natur, wie der kl�gerische Hinweis auf Art 14 UWG deutlich macht. Auch der
Begehrens-Begr�ndung kann nicht entnommen werden, dass auch eine
Pers�nlichkeitsverletzung geltend gemacht werde.
Obwohl es im vorliegenden Verfahren also einzig und allein um eine
UWG-rechtliche vorl�ugie Massnahme geht, wurde im gesamten vorinstanzlichen Verfahren mit
keinem Wort dargetan, inwiefern der Kl�ger einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil erlitten
haben soll! Auch der angefochtene Entscheid �ussert sich nicht dazu, obwohl dieser
Einwand schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde.
Das vorsorgliche �usserungsverbot steht denn auch offensichtlich in
keinem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang. Das Kloster Fahr betreibt keine
Direktvermarktung tierischer Produkte (vom Kl�ger zugestanden, siehe Protokoll des
Augenscheins vom 17. Februar 1998 im Hauptprozess, Seite 5), und die Fleisch- und
Milch-Grossh�ndler k�mmern sich ohnehin nicht um die Meinung von Tiersch�tzern.
8. Unzul�ssige Klage�nderung
Das kl�gerische Begehren um ein vorsorgliches �usserungsverbot stellt
gegen�ber dem urspr�nglichen Rechtsbegehren im Hauptverfahren eine unzul�ssige
Klage�nderung dar, indem mehr und anderes verlangt wird, so insbesondere ein totales
�usserungsverbot gegen�ber den urspr�nglich eingeklagten konkreten �usserungen, sowie
eine Ausdehung auf das Kloster Einsiedeln.
Die Begr�ndung des Obergerichtes, mit denen die Klage�nderung als
zul�ssig erkl�rt und die Beschwerde diesbez�glich abgewiesen wird, ist unhaltbar, da im
Ergebnis klares Recht, n�mlich der Anspruchs auf rechtliches Geh�rs, verletzt wurde: Da
einzig eine UWG-Verletzung geltend gemacht wurde, hatten die Beklagten keinen Anlass, sich
gegen gar nicht geltend gemachte Pers�nlichkeitsverletzungen zu verteidigen. Wie unter
Ziffer 7 ausgef�hrt, sch�digt die tiersch�tzerische Kritik der Beklagten das Kloster
Fahr nicht - und erst recht nicht das Kloster Einsiedeln - in der Wettbewerbsstellung.
Weil eine solche Wettbewerbssch�digung weder in den kl�gerischen Eingaben noch in der
erstinstanzlichen vorsorglichen Verf�gung substanziert wurde, stellt es eine krasse
Verweigerung des rechtlichen Geh�rs dar, wenn nun das Obergericht seinen Entscheid mit
einer Pers�nlichkeitsverletzung begr�ndet. Eine solche �berrumpelung der Beklagten kann
nicht Sinn und Zweck der freien richterlichen Rechtsanwendung sein.
Wettbewerbsverletzungen und Pers�nlichkeitsverletzungen sind doch recht verschiedene
Sachverhalte. Die Behauptung des Obergerichtes, beim Wechsel von einem zum anderen sei die
Klageidentit�t bewahrt geblieben, ist schlechthin nicht vertretbar.
9. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und der
Verteidigungsrechte
Gem�ss ZPO AG �79 sowie EMRK Art 6 sind
Gerichtsverhandlungen �ffentlich. Das �ffentliche Interesse ist erfahrungsgem�ss bei
Belangen des Tierschutzes besonders gross. Mit Schreiben vom 1.10.1997 teilte der
Gerichtspr�sident den Beklagten mit, es st�nden maximal 3 Pl�tze f�r Zuh�rer zur
Verf�gung. Da dies nicht einmal f�r die Pressevertreter gen�gte, verlangten die
Beklagten mit Eingabe vom 8.10.97, dass die Verhandlung in einem gr�sseren Saal, nicht im
B�ro des Gerichtspr�sidenten stattfinde. Im Antwortschreiben vom 15.10.1997 lehnte der
Gerichtspr�sident dieses Begehren ab und beharrte darauf, dass nur 3 Pl�tze bereit
gehalten w�rden, und �ber die Vergabe dieser Pl�tze entscheide er allein. F�r den
Fall, dass die Beklagten trotzdem mehr Personen einladen w�rden, drohte er damit, diesen
mit Hilfe der Polizei den Zutritt zu verwehren. Unter diesen Umst�nden war es den
Beklagten, die immerhin einen gesamtschweizerischen Verein mit heute bereits 9 000
Mitgliedern vertreten, nicht m�glich, die �ffentlichkeit, insbesondere interessierte
Mitglieder aus der ganzen Schweiz, einzuladen. An dieser Verletzung des
�ffentlichkeitsgebotes �ndert sich nichts dadurch, dass der Gerichtspr�sident dann
entgegen seiner Ank�ndigung und Polizeidrohung an der Verhandlung kurzfristig ein paar
St�hle mehr zur Verf�gung stellte. Den Beklagten war jedenfalls verunm�glicht worden,
�ffentlich zur Verhandlung einzuladen.
Das Obergericht h�lt Seite 7 fest, das
�ffentlichkeitsgebot verlange, dass neben den akreditierten Medienvertreter auch Pl�tze
f�r Zuschauer bereitstehen, verneint dann aber eine Verletzung des
�ffentlichkeitsgebotes damit, es h�tten keine Zuschauer abgewiesen werden m�ssen. Auf
den erwiesenen Umstand (diesbez�glicher Briefwechsel bei den Akten), dass aufgrund der
Ank�ndigung des Gerichtspr�sidenten mit der Drohung eines Polizeieinsatzes gar keine
Zuschauer eingeladen werden konnten, geht die Vorinstanz mit keinem Wort ein! Das stellt
nicht nur eine Verweigerung des rechtlichen Geh�rs bzw der Begr�ndungspflicht, sondern
eine offensichtlich gewollte, willk�rlich-einseitige Beweisw�rdigung dar, die im
Ergebnis schlechthin nicht vertretbar und deshalb willk�rlich ist. Die Vorinstanz hat die
R�ge der Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes gegen klares Recht (ZPO AG �79, EMRK Art
6) abgewiesen.
Aus all diesen Gr�nden ersuche ich Sie um Gutheissung der
Beschwerde.
Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler
Nachtrag:
Das Bundesgericht, das aus politischen Gr�nden systematisch
gegen den VgT entscheidet, hat die Beschwerde wie �blich mit tatsachen- und
rechtsverdrehendem, formalistischem Blabla abgewiesen und diese haarstr�ubende
Medienzensur sanktioniert (BGE 1P.474/1998 - in der Entscheidsammlung des
Bundesgerichtes nicht ver�ffentlicht, wie alle Willk�rurteile). Um den Anschein
von Rechtstaatlichkeit zu wahren, bekommt der VgT hie und da in Nebenfragen
Recht.
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