Nachspiel zum Tierdrama in Beromnster

(Vorgeschichte)

 

1. Dezember 1998

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Zentralstr 28
6003 Luzern

  

Hiermit erstatte ich

 Strafanzeige

 gegen

 Kantonstierarzt Dr Paul Infanger, Veterinramt des Kantons Luzern

wegen

Verdachts auf Amtsmissbrauch und Begnstigung.

Begrndung:

Am 17. September 1998 erstatteten wir beim Veterinramt des Kantons Luzern Anzeige gegen Landwirt Alois Suter, Beromnster, wegen krassem Verstoss gegen Artikel 18 der Tierschutzverordnung (Beilage 1). In der Folge wurde der Stall auf Anweisung des Veterinramtes gerumt und die Tiere abtransportiert.

Mit Schreiben vom 25. November 1998 (Beilage 2) ersuchten wir Kantonstierarzt Dr Infanger - gesttzt auf eine neue Bundesgerichtspraxis, wonach Anzeigeerstatter ein Akteneinsichtsrecht in den Strafentscheid haben -, uns ber die strafrechtlichen Folgen unserer Anzeige zu informieren bzw anzugeben, wo der Fall allenfalls noch hngig ist.

Mit Schreiben vom 30. November 1998 verweigerte uns Dr Infanger die diesbezgliche Auskunft mit dem ablenkenden Hinweis, die ntigen (verwaltungsrechtlichen) Massnahmen seien angeordnet und die Missstnde inzwischen behoben worden. Daraus ergibt sich der dringende Verdacht, dass Dr Infanger den Fall gegenber den Strafbehrden unterschlagen hat, obwohl die amtliche Nachkontrolle die Berechtigung unserer Anzeige ergeben haben muss. Offenbar hat Dr Infanger weder unsere Anzeige an die Strafbehrden weitergeleitet noch pflichtgemss selbst eine Verzeigung vorgenommen.

Es besteht deshalb der dringende Verdacht, dass Dr Infanger - der blichen schludrigen Praxis folgend - den Fall unter Missbrauch seines Amtes vor den Strafbehrden verheimlicht hat, um den angezeigten Tierquler vor Strafe zu schtzen (Amtsmissbrauch, Begnstigung). Die Verwaltung hat selbstverstndlich keine richterliche Kompetenz zu entscheiden, ob Gesetzesverstsse zu ahnden sind oder nicht. Es entspricht aber leider einer verbreiteten Vorstellung in Veterinrmtern, Verletzungen des Tierschutzgesetzes als Bagatell-Delikte zu betrachten, der strafrechtliche Verfolgung im Gutdnken von Beamten liege. Das ist eine der wesentlichen Wurzeln des landesweiten Vollzugsmissstandes im Tierschutz und damit der Missachtung des Volkswillens. (Das Tierschutzgesetz ist vom Souvern mit berwltigendem Mehr gutgeheissen worden und verlangt den Schutz des Wohlbefindens der Tiere.)

Das jahrelange, krass gesetzwidrige Verhalten des angezeigten Alois Suter war durch Befragung der Nachbarschaft leicht festzustellen, da die anhaltende Missachtung von Artikel 18 der Tierschutzverordnung in der Nachbarschaft bekannt war und sogar von der Schwiegertochter zugegeben worden ist. Es steht deshalb ausser Frage, dass ein strafbares Verhalten des angezeigten Landwirtes vorlag. Anders wren auch die vom Veterinramt getroffenen verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht zu rechtfertigen gewesen.

Mit freundlichen Grssen

Dr Erwin Kessler, Prsident VgT Schweiz

 


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