11. Januar 1999

An die Bezirksanwaltschaft, Postfach, 8401 Winterthur

 

Hiermit erhebe ich

Strafanzeige

gegen

Markus Kuhn, Polizeibeamter bei der Stapo Winterthur

wegen

falscher Zeugenaussage.

 

Begrndung:

Der Angezeigte wurde am 12.11.1998 vor dem Polizeirichteramt Winterthur als Zeuge einvernommen in dem gegen mich hngigen bertretungsstrafverfahren bezglich einer Anti-Pelzkundgebung gegen das Modehaus Vgele an der Marktgasse in Winterthur, mit welchem die ffentlichkeit auf die Konsumententuschungen durch dieses Modehaus aufmerksam gemacht werden sollte

Der Angezeigte wurde vom Untersuchungsrichter auf seine Pflicht zu wahrheitsgetreuer Aussage hingewiesen und darauf, dass nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches wissentlich falsche Aussagen mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefngnis bestraft werden. Trotzdem hat der Angezeigte zu meinem Nachteil wissentlich mehrfach gelogen (Protokoll vom 12.11.1998):

1)

In seinem amtlichen Rapport vom 17.12.1997 zur Anti-Pelzkundgebung gegen das Modehaus Vgele vom 13.12.1997 hatte er noch wahrheitsgemss festgehalten: "Whrend der Aktion wurden die Passanten nicht behindert und es blieb alles ruhig." Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 12.11.1998 antwortete er auf die Frage, ob durch die Zweimann-Kundgebung jemand in der Bentzung des ffentlichen Grundes behindert worden sei: "Ich wrde sagen ja, nmlich diejenigen, die einfach durch das Untertor flanieren wollten, um Schaufenster anzusehen."

Der vom Angezeigten frher verfasste Rapport beweist, dass er wissentlich gelogen hat. Als der Polizeirichter dem Angezeigten die gegenteilige Feststellung im Rapport vorhielt, gab dieser vor, mit der Nichtbehinderung der Passanten gemeint zu haben, es seien keine Passanten angefasst oder angegriffen worden.

Da nicht anzunehmen ist, dass bei der Stapo Winterthur Polizeibeamte Dienst tun, die den Unterschied zwischen dem Behindern von Passanten und Ttlichkeiten gegen Personen nicht kennen, ist die wissentliche falsche Aussage erwiesen. Es handelt sich offensichtlich um eine blosse Schutzbehauptung des beim Lgen ertappten Beamten.

2)

Der angezeigte Polizeibeamte log weiter, als er behauptete (Seite 3 des Protokoll), der Zugang zum Kleidergeschft Vgele sei behindert worden. Dass dies unwahr ist, ergibt sich sogar aus der Zeugenaussage des Geschftsfhrers dieser Vgele-Filiale, Ralf Rudolf Signer, der auf die Frage "Wurde der Zugang zu Ihrem Geschft behindert?" klar antwortete: "Von den Aktivisten nicht." Da der Angezeigte selbst in seinem Rapport eine Behinderung der Passanten, was natrlich den Zugang auf ffentlichem Grund zu den Geschften an der Marktgasse einschliesst, verneinte, ist erwiesen, dass er auch hier wissentlich falsch aussagte.

3)

Der Angezeigte gab ferner wahrheitsgemss zu Protokoll (Seite 1), dass die Kundgebung sich in Form eines Strassentheaters abspielte, an dem zwei verkleidete Personen teilnahmen und dass ich mich "etwa 10 Meter entfernt im Hintergrund", rein beobachtend aufgehalten habe. Weitere Personen des VgT waren unbestritten nicht zugegen. Etwas spter in der Einvernahme behauptete der Angezeigte dann, es htten an der Demonstration insgesamt 3 Personen des VgT teilgenommen, obwohl er erwiesenermassen und selbst zugestanden wusste, dass nur zwei Personen an der Kundgebung teilnahmen. Der Angezeigte log derart hemmungslos, dass bereits schon seine eigenen, widersprchlichen Aussagen ihn der falschen Zeugenaussage berfhren.

Als unmittelbar durch diese falschen Zeugenaussagen geschdigter beantrage ich eine angemessene Bestrafung des Angezeigten. Da diese falschen Zeugenaussagen fr das gegen mich hngige bertretungsstrafverfahren von Bedeutung ist, ersuche ich Sie um rasche Behandlung.

Mit freundlichen Grssen
Dr Erwin Kessler, Prsident VgT


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