Vernehmlassung zur Revision des Tierschutzgesetzes

27. Dezember 2001  

Herr Bundesrat Pascal Couchepin
Vorsteher EVD
Postfach
3003 Bern

Vernehmlassung zur Revision des Tierschutzgesetzes

Herr Bundesrat Couchepin,

wir schliessen uns den ausführlichen Vernehmlassungen des Schweizer Tierschutzes STS (Im Internet unter www.schweizer-tierschutz.ch/news/vernehmlassung_tschg.pdf) sowie des Verbandes Tierschutz-Organisationen Schweiz VETO und der Stiftung für das Tier im Recht an, welche in der Stossrichtung sehr ähnlich sind und zahlreiche gute Gesetzesformulierungen vorschlagen. Folgendes aus diesen Vernehmlassungen halten wir für besonders wichtig:

Artikel 1:
Nicht nur die Würde und das Wohlergehen, sondern auch das Leben der Tiere ist zu schützen, zumindest gegen das Töten ohne vernünftigen Grund (entsprechend dem Niveau des deutschen Tierschutzgesetzes).

Artikel 2:
Ferner sind alle Tiere einem gesetzlichen Schutz gegen Tierquälerei zu unterstellen. Die vorgesehene Beschränkung auf Wirbeltiere ist unhaltbar.

Artikel 3:
Die Beschränkung der Würde des Tieres auf eine blosse selbständige Lebensfähigkeit ist unhaltbar.

Artikel 4:
Den Bedürfnissen der Tiere ist generell Rechnung zu tragen, nicht nur soweit für seine Lebensfähigkeit notwendig, wie der Bundesrat geradezu zynisch vorschlägt.

Artikel 6:
Das Halten von Tieren muss tiergerecht erfolgen. Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien aufzuhalten.

Artikel 9:
Der Züchtung von Tieren ist auch dort eine Grenze zu setzen, wo die Würde des Tieres verletzt wird.

Artikel 11:
Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw Herstellung (auch im Ausland) nicht gegen die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung verstösst.

Artikel 13:
Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen von hierzu ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit lebender Schlachttiere ist zu verbieten.

Artikel 14:
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.

Artikel 18:
Schwerstbelastende Tierversuche (Belastungsgrad 3) sind zu verbieten.

Artikel 19:
Ausnahmen von der Betäubungspflicht beim Schlachten sind auch nicht aus religiösen Gründen zulässig. Am Verbot des Betäubungslosen Schächtens ist festzuhalten.

Mit Sicherheit werden wir das Referendum gegen Ihren Gesetzesentwurf ergreifen, sollten Sie an der Aufhebung - verharmlosend als "Lockerung" bezeichnet - des Schächtverbotes für Säugetiere festhalten.

Darüberhinaus werden wir auch - da nun das Thema "dank" Ihrem Ansinnen, das Schächtverbot aufzuheben, mit aller nur denkbaren Intensität in die Öffentlichkeit getragen wurde - eine Volksinitiative für ein Verbot auch für das zur Zeit erlaubte Geflügelschächten sowie für ein Importverbot für jegliches Schächtfleisch lancieren. Sie können dann - das wird Sie als rücksichtsloser Wirtschaftstechnokrat besonders "freuen" - möglicherweise internationale Freihandelsabkommen künden, weil Sie es verpasst haben, rechtzeitig aus Eigenverantwortung die nötigen Tierschutzvorbehalte in diese Verträge einfliessen zu lassen. Als Befürworter des Schächtens und des Enten- und Gänsestopfens - beides grauenhafte Tierfolterungen - sind Sie, Herr Kuhchepin, eine Schande für die Schweiz. Barbaren in der Landesregierung - da kann auch die vom Schweizervolk zwangsfinanzierte Expo 02 nicht mehr über den kulturellen Zerfall dieses Landes hinwegtäuschen.

Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT 

 

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