VN02-3

Krasser Fall von Tierquälerei in Steinebrunn TG:

Kühe lebenslänglich an der Kette

Angebundenes Rindvieh muss nach geltenden Tierschutzvorschriften mindestens ein- bis zweimal wöchentlich Auslauf erhalten. Diese Vorschrift wird von vielen Bauern missachtet, nicht nur von wenigen schwarzen Schafen. Im Winter ist es nur eine Minderheit, welche sich an diese Vorschrift hält. Der VgT beobachtet jedes Jahr einzelne Betriebe systematisch und geht mit Anzeigen gegen die Fehlbaren vor - und zwar ohne Vorwarnung. Mit gewerbsmässigen Tierquälern diskutieren wir nicht! Und den Konsumenten empfehlen wir: Pflanzenmargarine statt Butter- gesund, frei von Tierquälerei und erst noch billiger!

Auch dieses Frühjahr haben wir wieder mehrere Landwirte angezeigt wegen Missachtung der Winterauslaufvorschrift. Auf einen besonders krasser Fall stiessen wir in Steinebrunn/TG: Landwirt Kurt Sager hält seine Kühe seit Jahren dauernd an der Kette - besonders grausam für die bewegungsfreudigen Jungtiere. Sager wurde gebüsst, ist aber total uneinsichtig. Deshalb geben wir ihn hier mit Adresse und Bild seines Hofes an. Es ist dringend nötig, dass die Nachbarschaft seinen Umgang mit den Tier weiter wachsam beobachtet.
 

sager-steinebrunn-0.JPG (34305 Byte)   

 sager-steinebrunn-00.JPG (17901 Byte)

sager-steinebrunn-2.jpg (16359 Byte)    

 sager-steinebrunn-3.jpg (17597 Byte)

In diesem Betrieb von Kurt Sager, Mausacker 833, Steinebrunn TG, sind Kühe, Rinder und Kälber seit das ganze Leben dauernd angebunden - und das seit Jahrzehnten

Im Juni 2001 hat der VgT gegen diesen Landwirt Anzeige erstattet. Nach Aussage des Nachbarn sollen diese Missstände schon seit mindestens 1978 andauern. Auf die Anzeige hin änderte sich nichts. Das Bezirksamt Arbon, an welches die Strafanzeige weitergeleitet worden war, unternahm nichts.

Am 17. Oktober 2001 intervenierte der VgT deshalb erneut und verlangte vom kantonalen Tierschutzbeauftragten Sofortmassnahmen. Das Veterinäramt führte eine Kontrolle durch, fand die Vorwürfe bestätigt und drohte Sager ein Tierhalteverbot an, falls diese krasse Missachtung der Auslaufvorschrift weiter andauern sollten. Zudem wurde der Tierhalter beim Bezirksamt (Strafbehörde) verzeigt.

Der Fall ist besonders krass, da vorallem auch die bewegungsbedürftigen Jungtiere ein Leben an der Kette fristen müssen. Über das Bewegungsverhalten von Kälbern und Jungrindern schreibt der bekannte Verhaltensforscher Prof Hans Hinrich Sambraus in seinem Buch "Nutztierethologie: "Eine typische Lautäusserung und Schwanzhaltung sind charakteristisch für das Spielverhalten. Durch eine bestimmte Aufforderungsbewegung soll ein Partner zum Mitspielen animiert werden: Das auffordernde Tier läuft auf den vorgesehenen Kumpanen zu, bremst den Lauf mit kurzen Bocksprüngen ab und schüttelt ruckartig den tiefgehaltenen Kopf."

kuh_ausgestreckt_liegend.JPG (36679 Byte)

Archivaufnahme einer ausgestreckt liegenden Kuh (NICHT bei Landwirt Kurt Sager in Steinebrunn, wo die Tiere ihr Leben an der Kette verbringen!): So entspannt können Rinder nur auf der Weide liegen, nicht im Laufstall und schon gar nicht in Anbindehaltung.

Der VgT hat beim Bezirksam drei Monate Gefängnis beantragt und zwar - mit Blick auf die Uneinsichtigkeit des Täters - ohne Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Der VgT ruft die Bevölkerung zur Wachsamkeit auf - die Auslaufvorschrift wird häufig missachtet. Meldungen werden vertraulich behandelt, jedoch anonyme Meldungen nicht beachtet.

Die Auslaufvorschrift gemäss Artikel 18 der Tierschutzverordnung verlangt, dass angebundenes Rindvieh regelmässig Auslauf erhält, mindestens 90 mal pro Jahr. Die auslegenden Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen halten fest, "regelmässig" bedeute, dass die Tiere nicht über mehrere Wochen dauernd angebunden gehalten werden dürfen. Das bedeutet praktisch, dass angebundene Kühe, Kälber und Munis mindestens zweimal pro Woche Auslauf erhalten müssen - auch im Winter. Verstösse gegen diese elementare Tierschutzvorschrift können meistens nur gestoppt werden, wenn Nachbarn die Zivilcourage haben, Meldung zu erstatten.


Inhaltsverzeichnis VN02-3

Archiv VgT-Nachrichten

Startseite VgT