VN05-1
/ Februar 2005 Ein exemplarischer Fall, wie die amtliche Tierschutzverhinderung im Kanton Solothurn funktioniert: Tierschutzinspektor Kummli erteilte rechtswidrige Sonderbewilligungen für lebenslängliche Kettenhaft und wurde vom Solothurner Justiz-
und Politfilz gedeckt Belser ist kein Einzelfall. So geht es schon seit vielen Jahren im Kanton Solothurn. Das Veterinäramt bewilligt oder duldet krasse Verstösse gegen das Tierschutzgesetz in rechtswidriger Weise. Dabei wird es von der Regierung und der Justiz gedeckt. Diszplinarbeschwerden und Strafanzeigen gegen das Veterinäramt verlaufen im Sand. Auf mehrere Anzeigen gegen Landwirte, welche die Auslaufvorschrift (Artikel 18 der Tierschutzverordnung) missachteten, teilte uns das Veterinäramt mit, diese Vorschrift werde nur nach Gutdünken angewendet.und die Nichteinhaltung der Auslaufvorschrift werde in vielen Fällen toleriert. Gegen diese rechtswidrige, tierverachtende Praxis erhob der VgT beim Solothurner Regierungsrat Beschwerde und nannte namentlich sieben Landwirte, denen das Veterinäramt die Missachtung der Auslaufvorschrift ausdrücklich erlaubte oder duldete. Gegen die Beschwerde machte das Veterinäramt geltend, von einer konsequenten Durchsetzung der Auslaufvorschriften wären 200 Betriebe betroffen, was als unzumutbar erachtet werde. Ob eine Daueranbindung für die Kühe zumutbar ist, interessiert das Veterinäramt nicht. Diese 200 Betriebe liessen die gesetzliche zehnjährige Übergangsfrist, nach welcher die Auslaufvorschrift erst definitiv in Kraft trat, tatenlos verstreichen, und das Solothurner Veterinäramt glaubt, für solch skrupellose Landwirte das eidgenössische Tierschutzgesetz eigenmächtig ausser Kraft setzen zu können, was klar rechtswidrig ist. Trotzdem lehnte der Regierungsrat - unterstützt vom korrupten Bundesamtes für Veterinärwesen - die Beschwerde mit der lapidaren Behauptung ab; «nur» in 5 bis 10 % aller Landwirtschaftsbetriebe werde die Auslaufvorschrift nicht eingehalten. Als ob das eine Rechtfertigung sein könnte, die Vorschrift bei diesen nicht durchzusetzen. Zur gleichen Zeit lief im Kanton Zürich ein Strafverfahren gegen den stellvertretenden Kantonstierarzt, weil dieser ebenfalls rechtswidrige Sonderbewilligungen zur Nichteinhaltung der Auslaufvorschrift erteilt hatte. Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - fest, dass solche Sonderbewilligungen zur Nichteinhaltung der Auslaufvorschriften den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen. Nachdem der VgT diesen Entscheid bekannt machte, log Tierschutzinspektor Kummli in einem Schreiben, im Kanton Solothurn seien «nie irgendwelche Sonderbewilligungen, welche gültiges Recht verletzen würden», erteilt worden; gegen fehlbare würde vielmehr «rigoros» vorgegangen. Sogar die Solothurner Staatsanwaltschaft stellte später fest, dass dies offensichtlich gelogen war. Um zu verhindern, dass mit der illegalen Praxis nun einfach heimlich weitergemacht werde, reichte der VgT gegen die Verantwortlichen des Veterinäramtes eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs ein (wie vorher erfolgreich im Kanton Zürich). Der tierschutzfeindliche Solothurner Untersuchungsrichter C. Ravicini behandelte die Anzeige willkürlich und stellte die Strafuntersuchung ein, was einem Freispruch gleichkommt. Auch im Fall Kienberg, verlief die Klage des VgT im Sand: Der VgT reichte gegen Kummli eine Anzeige ein, weil er die tierquälerischen, gesetzwidrigen Missstände vorsätzlich duldete und den fehlbaren Tierhalter mit einer Sonderbewilligung ermunterte, so weiterzufahren. Der Gerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Leber, F.U.Müller, sprach kummli trotz erwiesenem Tatbestand frei. Das Obergericht bestätigte diesen Freispruch mit fadnscheiniger Begründung. Mehr zu diesem Fall: www.vgt.ch/vn/0102/solothurn.htm Mehr zur allgemeinen Erfahrungen des VgT mit dem Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Solothurn: www.swiss1.net/facts/amtsstuben/tierschutz/solothurn.c
|