VN05-3, Oktober 2005, aktualisiert am 3.1.2007

Kaninchenkasten bei
Peter De Min in Siggenthal-Station

Nachtrag vom Januar 2007:
Erfolg: Dies Kaninchenhaltung ist nach jahrelanger hartnäckiger Kritik durch den VgT im Januar 2007 aufgegeben worden.

Dieser Kaninchenkasten mit grausamer Einzelhaltung steht auf der Liegenschaft von Peter De Min  an der Döttingerstrassse 20 in 5301 Siggenthal Station (Tel 056 281 18 64),  die Kaninchen gehören seinem Untermieter François Gueniat (kein Telefon).

Im September 2001 wurde in den VgT-Nachrichten erstmals über diesen Fall berichtet (VN01-2). Seither sind die Zustände unverändert geblieben. Im August 2005 hat der VgT De Min angekündigt, dass in der nächsten Ausgabe der VgT-Nachrichten (VN05-3) erneut über den Fall berichtet werde und er Gelegenheit habe, vorgängig dazu Stellung zu nehmen. Hier seine Antwort:

 

Darauf antwortete VgT-Präsident Erwin Kessler folgendes:

Wir werfen Ihnen nicht vor, der Kaninchenkasten habe nicht die Mindestabmessungen gemäss Tierschutzverordnung. Dass diese laut Veterinäramt offenbar eingehalten sind, mag sein. Was jedenfalls fehlt, ist der Rückzugsbereich gemäss Artikel 24b der Tierschutzverordnung.

Was wir aber grundsätzlich kritisieren, ist, dass Sie eine tierquälerische Kastenhaltung auf Ihrer Liegenschaft dulden. Wie Sie den Unterlagen über artgerechte Kaninchenhaltung entnehmen konnten, die wir Ihnen zugestellt haben, ist Kastenhaltung auch dann tierquälerisch, wenn die Mindestabmessungen eingehalten sind.

Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch moralisch gut, höflich und nett. Wenn Sie sich darauf berufen, laut Veterinäramt sei diese Kaninchenhaltung gesetzeskonform (was wir übrigens bestreiten und was gegebenenfalls von einem Gericht zu beurteilen wäre), dann berufen wir uns unsererseits darauf, dass es nicht verboten ist, Aufnahmen von diesem Kaninchenkasten zu veröffentlichen, zu erwähnen wem er gehört und wo er steht, und dass es eine naturwissenschaftliche Tatsache ist, dass diese Art der Kaninchenhaltung eine Tierquälerei darstellt - ob erlaubt oder nicht. Sie und Ihr Untermieter nützen in moralisch verwerflicher Art und Weise Lücken in der Tierschutzgesetzgebung aus. Der Bundesrat erlaubt die Kastenhaltung mit Rücksicht auf die Tierversuchsindustrie, welche die Versuchskaninchen aus wirtschaftlichen Gründen in solchen engen Käfigen halten will, obwohl dies ganz klar gegen Artikel 1 und 2 des Tierschutzgesetzes verstösst

Wenn Sie durch ein Gericht überprüfen lassen wollen, was erlaubt ist und was nicht - die Kastenkaninchenhaltung auf Ihrer Liegenschaft oder unsere Kritik daran -, dann nur zu, wird sicher auch die Öffentlichkeit interessieren, die immer noch glaubt, wir hätten ein gutes Tierschutzgesetz.

 


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