Wir werfen Ihnen nicht vor, der Kaninchenkasten habe
nicht die Mindestabmessungen gemäss Tierschutzverordnung. Dass diese laut
Veterinäramt offenbar eingehalten sind, mag sein. Was jedenfalls fehlt,
ist der Rückzugsbereich gemäss Artikel 24b der Tierschutzverordnung.
Was wir aber grundsätzlich kritisieren, ist, dass
Sie eine tierquälerische Kastenhaltung auf Ihrer Liegenschaft dulden. Wie
Sie den Unterlagen über artgerechte
Kaninchenhaltung entnehmen konnten, die wir Ihnen zugestellt haben,
ist Kastenhaltung auch dann tierquälerisch, wenn die Mindestabmessungen
eingehalten sind.
Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch moralisch
gut, höflich und nett. Wenn Sie sich darauf berufen, laut Veterinäramt sei
diese Kaninchenhaltung gesetzeskonform (was wir übrigens bestreiten und
was gegebenenfalls von einem Gericht zu beurteilen wäre), dann berufen wir
uns unsererseits darauf, dass es nicht verboten ist, Aufnahmen von diesem
Kaninchenkasten zu veröffentlichen, zu erwähnen wem er gehört und wo er
steht, und dass es eine naturwissenschaftliche Tatsache ist, dass diese
Art der Kaninchenhaltung eine Tierquälerei darstellt - ob erlaubt oder
nicht. Sie und Ihr Untermieter nützen in moralisch verwerflicher Art und
Weise Lücken in der Tierschutzgesetzgebung aus. Der Bundesrat erlaubt die
Kastenhaltung mit Rücksicht auf die Tierversuchsindustrie, welche die
Versuchskaninchen aus wirtschaftlichen Gründen in solchen engen Käfigen
halten will, obwohl dies ganz klar gegen Artikel 1 und 2 des
Tierschutzgesetzes verstösst
Wenn Sie durch ein Gericht überprüfen lassen wollen,
was erlaubt ist und was nicht - die Kastenkaninchenhaltung auf Ihrer
Liegenschaft oder unsere Kritik daran -, dann nur zu, wird sicher auch die
Öffentlichkeit interessieren, die immer noch glaubt, wir hätten ein gutes
Tierschutzgesetz.