VgT-Petitionen fr ein Verbot tierqulerischer Sportfischer-Praktiken im Thurgau

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So wird die Technik des Fischens mit lebenden Kderfischen in Fischer-Zeitschriften erklrt. Die kleinen, als lebende Kder verwendeten Fische werden an mehreren Stellen des Krpers angehakt. Zu den krperlichen Qualen kommt die Todesangst beim Befestigen der Haken sowie beim allenfalls mehrmaligen Auswerfen und Einziehen. Nhert sich ein Raubfisch, ist dem angehakten Kderfisch die Flucht verunmglicht. Und so etwas betreiben Sport-Fischer als Freizeitvergngen!

 

Beim Grossen Rat des Kantons Thurgau sind zwei Petitionen hngig, welche ein Verbot des Fischens mit lebenden Kderfischen und ein Verbot des Zurcksetzens gefangener Fische ins Wasser "zum Plausch" (catch & release) verlangen.

Dass das Fischen mit lebenden Kderfischen tierqulerisch ist, sieht jeder gesund empfindende Mensch sofort ein:

Kleine Fische werden auf Angelhaken gespiesst. Derart aufgespiesst, oft gleichzeitig mit je einem Haken im Rachen und im Krper, werden sie ins Wasser gehalten, bis vielleicht einmal ein Hecht anbeisst. Beisst keiner an, muss der angehakte lebende Kderfisch das mehrmalige Einziehen und wieder Auswerfen erdulden. Der Kderfisch erleidet neben den krperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehindert ist, insbesondere auch dann, wenn sich ein Raubfisch nhert. Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Erschpfung stirbt. Da dies eine extreme Tierqulerei darstellt, lehnen die Deutsche Veterinrmedizinische Gesellschaft sowie das Institut fr Veterinrmedizin des Bundesgesundheitsamtes in Berlin das Fischen mit lebenden Kderfischen ab. Einen hnlichen Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher Sportfischer sowie fortschrittliche Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz, darunter auch der Thurgauer Jagd- und Fischereiaufseher Dr Augustin Krmer.

In Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskrftigen Verurteilungen wegen Fischens mit lebenden Kderfischen gekommen. In mehreren deutschen Bundeslndern ist diese brutale Fischereimethode sowie im Kanton St Gallen ausdrcklich verboten.

Das eidgenssische Tierschutzgesetz, das gemss Art 1 Abs 2 fr alle Wirbeltiere, also auch fr Fische gilt, verbietet in Art 2 Abs 3, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schden zuzufgen oder es in Angst zu versetzten. Dieser Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden Kderfischen klar erfllt. "Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur einer Freizeitbeschftigung (Sportfischen), nicht einer unverzichtbaren Nahrungsmittelbeschaffung dient, und weil es zweitens taugliche Alternativen gibt, unter anderem das Fischen mit toten Kderfischen.

Das Thurgauer Fischereigesetz verletzt aus diesen Grnden das eidg Tierschutzgesetz und ist damit bundesrechtswidrig. Nur dem fehlenden Klagerecht der Tierschutzorganisationen ist es zu "verdanken", dass diese Bundesrechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt werden kann.

In der Fachliteratur wird immer wieder hervorgehoben, dass der Verzicht auf lebende Kderfische entgegen der Meinung konservativer Fischer durchaus mglich ist. In der schweizerischen Fischerei-Zeitschrift "Petri Heil" 12/1996 erschien einmal mehr ein Bericht eines erfahrenen Hechtfischers ber die Vor- und Nachteile verschiedener Kderarten mit folgender Schlussfolgerung:

"Abschliessend sei gesagt, dass ein Angler, der alle Methoden mit dem toten Kderfisch beherrscht, keinerlei Nachteile gegenber demjenigen hat, der mit Lebendkdern fischt. Ich habe schon vor vielen Jahren aufgehrt, mit dem lebenden Kderfisch zu angeln und befrchtete anfangs, dass sich meine Hechtfnge verschlechtern wrden. Dies war jedoch nicht der Fall. Mit den in diesem Artikel beschriebenen Methoden gelang mir der Fang von Hunderten von Hechten, darunter 25 Fische mit ber 20 Pfund..."

Im Editorial der Schweizerischen Fischerei-Zeitung "Petri-Heil" 3/1997, Seite 3, wurde eine weitere mit dem eidgenssischen Tierschutzgesetz unvereinbare Sportfischer-Praxis enthllt und verteidigt:

"Es gibt Tage, an denen ich den frischen Fisch mit Vergngen in die Kche liefere. Ich kann mich aber auch uneingeschrnkt freuen, eine spitz gehakte Forelle mit gutem Mass wieder sorgsam ihrem Element zu berlassen. Zum Beispiel, weil ich keine sofortige Verwertungsmglichkeit habe."

Was hier vertreten wird, ist reinste Jagdlust ohne sachliche Begrndung auf Kosten anderer Lebewesen. Es geht nicht um Nahrungsmittelbeschaffung in Form eines weidgerechten Fischens, sondern um ungerechtfertigte Tierqulerei. Das ist durch Artikel 2 Absatz 3 des eidg Tierschutzgesetzes klar verboten:

"Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schden zufgen oder es in Angst versetzen."

Das Tierschutzgesetz (TSchG) dient dem Schutz und dem Wohlbefinden der Tiere (Art 1 Abs 1). Es gilt fr Wirbeltiere (Art 1 Abs 2), also auch fr Fische.

Jedes Fangen von Fischen ist mit Schmerzen und Todesangst, oft auch mit Angelverletzungen, das heisst mit Schden und weiterdauerndem Leiden verbunden. Beim "Drill" wird der Fisch bis zur Erschpfung "gedrillt", damit er nicht mehr entfliehen und problemlos gelandet werden kann. Welche Todesangst das fr das Tier bedeutet, kann sich jeder vorstellen, auch wenn Fische uns biologisch nur weit entfernt verwandt sind; es sind immerhin Wirbeltiere mit einem fein ausgebildeten Nervensystem und hochempfindlichen Sinnen.

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