Seit dem 1. Juli 1997:
Einstreu in Kuhstllen obligatorisch

von Erwin Kessler

Am 1. Juli ist die revidierte Tierschutzverordnung in Kraft getreten. Neben Verschlechterungen und untauglichen Verbesserungen ist eine der wenigen wirksamen Neuerungen die Einstreuvorschrift gemss Art 17 TSchV, die unmittelbar und ohne †bergangsfrist wirksam ist.

Die Einstreu dient dazu, dass Khe, die relativ viel Zeit zum Wiederkuen im Liegen verbringen, weich liegen knnen. Verhaltensstudien haben ergeben, dass Khe - wenn sie knnen, zB auf der Weide - ihren Liegeplatz vor dem Abliegen sorgfltig auswhlen und vorher erkunden.

Gemss Rckfrage beim Bundesamt fr Veterinrwesen gilt diese Einstreuvorschrift auch dann, wenn besonders weiche Gummistallmatten verwendet werden. Wrtlich schrieb uns das BVet:

"Die Menge der zu verabreichenden Einstreu hngt von der Weichheit des Bodens bzw der Unterlage ab. Je weicher der Boden bzw die Unterlage ist, um so weniger Einstreu muss zur Verfgung gestellt werden. Fr Klber bis 4 Monate, fr Khe und hochtrchtige Rinder sowie Zuchtstiere muss der Liegebereich aus Grnden der Hygiene und der Rutschfestigkeit auch bei sehr weichen Matten mit etwas Einstreu versehen werden."

Der VgT geht ohne weitere Vorwarnung mit Strafanzeigen gegen Betriebe vor, die glauben, diese Einstreuvorschrift nur mit ein paar Alibi-Strohhalmen oder einer Handvoll Sgemehl erledigen zu knnen. Besonders konsequent wird der VgT gegen solche Betriebe vorgehen, in denen die Tiere die meiste Zeit an der Kette und unter elektrischen Kuhtrainern gehalten werden.


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