7. Dezember 2017
Zum Fall Ulrich Kesselring, Hefenhofen/TG:
Ermächtigungsverfahren für
Strafuntersuchung
gegen den Thurgauer Regierungsrat Schönholzer (FDP)
Nach kantonalem Recht darf die Staatsanwaltschaft gegen Behördenmitglieder nur ein Strafverfahren eröffnet, wenn sie vom Büro des Grossen Rates (kurz: Ratsbüro) dazu ermächtigt wird (Im Thurgau heisst das Kantonsparlament Grosser Rat).
22. August 2017:
Strafanzeige des VgT gegen den Schönredner Regierungsrat Walter
Schönholzer (FDP) wegen Amtsmissbrauch
09. Oktober 2017:
Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Grossen Rates, Heidi Grau
(FDP (nach kantonalem Recht automatisch auch Präsidentin des
Ratsbüro).
Heidi Grau tritt bis auf weiteres in den Ausstand.
21. November 2017:
Das Ratsbüro setzt dem VgT eine Frist an für eine Stellungnahme zur
Eingabe des Rechtsanwaltes von Walter Schönholzer
(diese wird aus Respekt vor dem Gegenanwalt und dem hängigen Verfahren
bis auf Weiteres nicht veröffentlich, aber auf Wunsch an interessierte
Journalisten abgegeben).
28. November 2017:
Stellungnahme des VgT an das Ratsbüro im Ermächtigungsverfahren
betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung
29. November 2017:
Der Rechtsanwalt von Walter Schönholzer zitiert in seiner Eingabe ein
noch nicht veröffentlichtes und darum vertrauliches Kommissions-Dokument
des Grossen Rates, welches weder Schönholzer noch seinem Anwalt bekannt
sein dürfte. Der VgT legt deshalb dem Ratsbüro nahe, eine Strafanzeige
gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung einzureichen gestützt auf
§ 40 ZSRG (Anzeigepflichten: Behörden und Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird,
sind zur Anzeige verpflichtet.)
Voraussehend, dass das Ratsbüro keine Anzeige machen wird (PolitfilzI),
reicht der VgT der Staatsanwaltschaft Frauenfeld selber eine
Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein.
Die Einschätzung erweist sich als richtig: Das Ratsbüro lehnt eine
Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ab:
Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Stellungnahme (datierend
vom 28.12.17) im Ermächtigungsverfahren gegen Regierungsrat Walter
Schönholzer. In Ihrem unten stehenden Mail vom 29.11.17 stellen Sie die
Frage einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren als schriftliches Verfahren
geführt wird und den Beteiligten das Recht eingeräumt worden ist, sich
schriftlich vernehmen zu lassen; die Rechtsschriften werden den
Beteiligten gegenseitig zugestellt. Es ist wenig verständlich, weshalb
ausserhalb und nachträglich zu Ihrer vom 28.11.17 datierten Eingabe am
Folgetag eine zusätzliche Wortmeldung erfolgte, welche in den Rahmen des
ordentlichen Schriftenwechsels hätte aufgenommen werden können und
müssen.
Sie stören sich an einem Verweis auf Akten der GFK. Ihre Frage ist im
Kontext des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen: Beim
Ermächtigungsverfahren handelt es sich um ein nichtöffentliches,
quasigerichtliches Verwaltungsverfahren, welches sich auf Art. 7 Abs. 2
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), § 15 Abs.1 des
Verantwortlichkeitsgesetzes und § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Grossen Rates (GOGR) stützt. Dabei finden somit auch die Grundsätze des
gerichtlichen Verfahrensrechts Anwendung. Zur Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird beiden Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt,
sich zur Frage der Ermächtigung zu äussern. Diese Äusserung erfolgt
gegenüber dem Büro des Grossen Rates in einem nichtöffentlichen
Verfahren. Dabei bringt es die Konstellation zwangsläufig mit sich, dass
der Beschuldigte die für seine Sachverhaltsdarstellung und seine
Rechtsauffassung sprechenden Gründe in seiner Stellungnahme darstellen
darf. Das Büro des Grossen Rates als verfahrensleitendes Organ eröffnet
mit der Einholung der Stellungnahme dem Beschuldigten systemimmanent die
Möglichkeit, seine Rechtsposition und Beweismittel für die
Entscheidfindung vorzulegen. Derselben Instanz kommt im Übrigen die
Kompetenz zu, über eine Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entscheiden. Die
von Ihnen aufgeworfene Amtsgeheimnisverletzung ist nicht zu erkennen,
und das Büro des Grossen Rates als Entscheidinstanz schon gar nicht zur
Einreichung einer Strafanzeige berechtigt oder verpflichtet.
Freundliche Grüsse
Turi Schallenberg
Vizepräsident des Grossen Rates
05. Dezember 2017:
Antwort des VgT:
Sehr geehrter Herr Schallenberg,
Sie übersehen, dass die Amtsgeheimnisverletzung ausserhalt des
Ermächtigungsverfahrens vorgefallen ist, aber durch die Eingabe von
Rechtsanwalt Munz sichtbar geworden ist. Das Ermächtigungsverfahren ist
nur indirekt betroffen, indem man die Frage aufwerfen kann, ob
Vorbringungen von Regierungsrat Schönholzer bzw seines Anwaltes, die
sich auf rechtswidrig erlangte Urkunden stützen, überhaupt gehört werden
dürfen. Da diese nach meiner Auffassung aber auch rein sachlich sowieso
für Sie nicht entscheidrelevant sein dürfen mit Blick auf Ihre Aufgabe,
bin ich in meiner Stellungnahme nicht darauf eingegangen. Hier geht es
wie gesagt um eine Amtsgeheimnisverletzung, die ausserhalb des
Ermächtigungsverfahrens vorgekommen ist und wozu Sie deshalb auch nicht
nachträglich vom Amtsgeheimnis entbinden können. Ich habe eine Antwort
ungefähr in dieser Art erwartet und deshalb bereits selber eine Anzeige
eingereicht.
Man sollte im Staat Thurgau endlich damit aufhören, dass innerhalb der
classe polititique einer den anderen deckt.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler
07. Dezember 2017:
Nochmals vom Ratsbüro:
Sehr geehrter Herr Kessler
Danke für Ihr Mail vom 05.12.2017, welches ich zur Kenntnis genommen
habe. Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, welche Schlüsse Sie ziehen
wollen. Ich halte hiermit und in aller Klarheit fest, dass der
Schriftenwechsel im Ermächtigungsverfahren abgeschlossen ist und dadurch
kein Raum mehr für fortlaufende Ergänzungen durch die Beteiligten
besteht. Der guten Ordnung halber verweise ich zudem auf die
einschlägigen Regeln des Prozessrechts, einschliesslich der
Anforderungen an den prozessualen Ausstand, welcher den
Prozessbeteiligten obliegt. Der Schriftenwechsel ist geschlossen - ich
bitte Sie um Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse Turi Schallenberg
Amt für Soziale Dienste Turi Schallenberg Amtsleiter Rheinstrasse 6+8
8501 Frauenfeld
07. Dezember 2017:
Sehr geehrter Herr Schallenberg,
wie Sie am 5. Dezember selber sgeschrieben haben, ist dieses
Ermächtigungfragen nach dem Strafprozessrecht abzuwickeln, und da gilt
die Offizialmaxime, dh Sie dürfen Informationen, die Ihnen zukommen,
wann und von wem auch immer, nicht formalistisch abweisen. Ihre Angst
vor Klartext und neuen Informationen ist bemerkenswert. Klartext
verstösst übrigens nicht gegen prozessualen Anstand.
Sie bestätigen mir mit Ihren mangelhaften juristischen Kenntnissen
laufend, dass und warum eine rechtliche Beurteilung meiner Strafanzeige
gegen Herrn Schönholzer nicht in der Kompetenz des Ratsbüros liegen
kann.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler, VgT.ch
Die CD, welche der VgT mit seiner Stellungnahme an das Ratsbüro eingereicht hat, enthält das folgende neue Video aus einer typischen Thurgauer Schweinefabrik in Stettfurt: https://www.youtube.com/watch?v=RomhNMRVSC8
Weitere neue Aufnahmen aus Thurgauer Tierfabriken, welche den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes unter der Verantwortung von Kantonstierarzt Witzig und Departements-Chef Schönholzer einmal mehr belegen. (Ein leicht gekürzter Bericht ist in der Dezember-Ausgabe der VgT-Nachrichten (VN 17-4) enthalten; diese wird in einer Auflage von rund einer Million in folgenden Kantonen in alle Haushaltungen gestreut: TG, BS, BL, ZH (ohne Stadt Zürich).
Nun wartet man darauf, was das Ratsbüro ausbrütet. Ein Rechtsmittel dagegen wird es nicht geben, dh niemand hat das Recht, den Entscheid anzufechten. Diese kleine Gruppe Kantonsparlamentarier des Ratsbüro kann definitiv darüber entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft abklären darf, ob sich Schönholzer wegen Amtsmissbrauch strafbar gemacht hat und ob Anklage erhoben werden muss oder nicht.
Eine Rechtsprofessorin hat kürzlich in einer juristischen Fachzeitschrift geschrieben: "Ungleichheit produziert Wutbürger."
27. Dezember 2017
Zweite Strafanzeige gegen Regierungsrat Schönholzer:
Amtsgeheimnisverletzung