7. Dezember 2017

Zum Fall Ulrich Kesselring, Hefenhofen/TG:

Ermächtigungsverfahren für Strafuntersuchung
gegen den Thurgauer Regierungsrat Schönholzer (FDP)

Nach kantonalem Recht darf die Staatsanwaltschaft gegen Behördenmitglieder nur ein Strafverfahren eröffnet, wenn sie vom Büro des Grossen Rates (kurz: Ratsbüro) dazu ermächtigt wird (Im Thurgau heisst das Kantonsparlament  Grosser Rat).

22. August 2017:
Strafanzeige des VgT gegen den Schönredner Regierungsrat Walter Schönholzer (FDP) wegen Amtsmissbrauch

09. Oktober 2017:
Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Grossen Rates, Heidi Grau (FDP (nach kantonalem Recht automatisch auch Präsidentin des Ratsbüro).

Heidi Grau tritt bis auf weiteres in den Ausstand.

21. November 2017:
Das Ratsbüro setzt dem VgT eine Frist an für eine Stellungnahme zur Eingabe des Rechtsanwaltes von Walter Schönholzer (diese wird aus Respekt vor dem Gegenanwalt und dem hängigen Verfahren bis auf Weiteres nicht veröffentlich, aber auf Wunsch an interessierte Journalisten abgegeben).

28. November 2017:
Stellungnahme des VgT an das Ratsbüro im Ermächtigungsverfahren betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung

29. November 2017:
Der Rechtsanwalt von Walter Schönholzer zitiert in seiner Eingabe ein noch nicht veröffentlichtes und darum vertrauliches Kommissions-Dokument des Grossen Rates, welches weder Schönholzer noch seinem Anwalt bekannt sein dürfte. Der VgT legt deshalb dem Ratsbüro nahe, eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung einzureichen gestützt auf § 40 ZSRG (Anzeigepflichten: Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.)

30. November 2017:
Voraussehend, dass das Ratsbüro keine Anzeige machen wird (PolitfilzI), reicht der VgT der Staatsanwaltschaft Frauenfeld selber eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein.

05. Dezember 2017:
Die Einschätzung erweist sich als richtig: Das Ratsbüro lehnt eine Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ab:

Sehr geehrter Herr Kessler
Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Stellungnahme (datierend vom 28.12.17) im Ermächtigungsverfahren gegen Regierungsrat Walter Schönholzer. In Ihrem unten stehenden Mail vom 29.11.17 stellen Sie die Frage einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren als schriftliches Verfahren geführt wird und den Beteiligten das Recht eingeräumt worden ist, sich schriftlich vernehmen zu lassen; die Rechtsschriften werden den Beteiligten gegenseitig zugestellt. Es ist wenig verständlich, weshalb ausserhalb und nachträglich zu Ihrer vom 28.11.17 datierten Eingabe am Folgetag eine zusätzliche Wortmeldung erfolgte, welche in den Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels hätte aufgenommen werden können und müssen.
Sie stören sich an einem Verweis auf Akten der GFK. Ihre Frage ist im Kontext des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen: Beim Ermächtigungsverfahren handelt es sich um ein nichtöffentliches, quasigerichtliches Verwaltungsverfahren, welches sich auf Art. 7 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), § 15 Abs.1 des Verantwortlichkeitsgesetzes und § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GOGR) stützt. Dabei finden somit auch die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrensrechts Anwendung. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird beiden Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Frage der Ermächtigung zu äussern. Diese Äusserung erfolgt gegenüber dem Büro des Grossen Rates in einem nichtöffentlichen Verfahren. Dabei bringt es die Konstellation zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte die für seine Sachverhaltsdarstellung und seine Rechtsauffassung sprechenden Gründe in seiner Stellungnahme darstellen darf. Das Büro des Grossen Rates als verfahrensleitendes Organ eröffnet mit der Einholung der Stellungnahme dem Beschuldigten systemimmanent die Möglichkeit, seine Rechtsposition und Beweismittel für die Entscheidfindung vorzulegen. Derselben Instanz kommt im Übrigen die Kompetenz zu, über eine Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entscheiden. Die von Ihnen aufgeworfene Amtsgeheimnisverletzung ist nicht zu erkennen, und das Büro des Grossen Rates als Entscheidinstanz schon gar nicht zur Einreichung einer Strafanzeige berechtigt oder verpflichtet.
Freundliche Grüsse
Turi Schallenberg
Vizepräsident des Grossen Rates

05. Dezember 2017:
Antwort des VgT:

Sehr geehrter Herr Schallenberg,
Sie übersehen, dass die Amtsgeheimnisverletzung ausserhalt des Ermächtigungsverfahrens vorgefallen ist, aber durch die Eingabe von Rechtsanwalt Munz sichtbar geworden ist. Das Ermächtigungsverfahren ist nur indirekt betroffen, indem man die Frage aufwerfen kann, ob Vorbringungen von Regierungsrat Schönholzer bzw seines Anwaltes, die sich auf rechtswidrig erlangte Urkunden stützen, überhaupt gehört werden dürfen. Da diese nach meiner Auffassung aber auch rein sachlich sowieso für Sie nicht entscheidrelevant sein dürfen mit Blick auf Ihre Aufgabe, bin ich in meiner Stellungnahme nicht darauf eingegangen. Hier geht es wie gesagt um eine Amtsgeheimnisverletzung, die ausserhalb des Ermächtigungsverfahrens vorgekommen ist und wozu Sie deshalb auch nicht nachträglich vom Amtsgeheimnis entbinden können. Ich habe eine Antwort ungefähr in dieser Art erwartet und deshalb bereits selber eine Anzeige eingereicht.  
Man sollte im Staat Thurgau endlich damit aufhören, dass innerhalb der classe polititique einer den anderen deckt. 
Mit freundlichen Grüssen 
Erwin Kessler

07. Dezember 2017:
Nochmals vom Ratsbüro:

Sehr geehrter Herr Kessler  
Danke für Ihr Mail vom 05.12.2017, welches ich zur Kenntnis genommen habe.   Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, welche Schlüsse Sie ziehen wollen. Ich halte hiermit und in aller Klarheit fest, dass der Schriftenwechsel im Ermächtigungsverfahren abgeschlossen ist und dadurch kein Raum mehr für fortlaufende Ergänzungen durch die Beteiligten besteht. Der guten Ordnung halber verweise ich zudem auf die einschlägigen Regeln des Prozessrechts, einschliesslich der Anforderungen an den prozessualen Ausstand, welcher den Prozessbeteiligten obliegt.  Der Schriftenwechsel ist geschlossen - ich bitte Sie um Kenntnisnahme.  
Freundliche Grüsse Turi Schallenberg    
Amt für Soziale Dienste Turi Schallenberg Amtsleiter Rheinstrasse 6+8 8501 Frauenfeld

07. Dezember 2017:

Sehr geehrter Herr Schallenberg, 
wie Sie am 5. Dezember selber sgeschrieben haben, ist dieses Ermächtigungfragen nach dem Strafprozessrecht abzuwickeln, und da gilt die Offizialmaxime, dh Sie dürfen Informationen, die Ihnen zukommen, wann und von wem auch immer, nicht formalistisch abweisen. Ihre Angst vor Klartext und neuen Informationen ist bemerkenswert. Klartext verstösst übrigens nicht gegen prozessualen Anstand. 
Sie bestätigen mir mit Ihren mangelhaften juristischen Kenntnissen laufend, dass und warum eine rechtliche Beurteilung meiner Strafanzeige gegen Herrn Schönholzer nicht in der Kompetenz des Ratsbüros liegen kann. 
Mit freundlichen Grüssen 
Erwin Kessler, VgT.ch

Die CD, welche der VgT mit seiner Stellungnahme an das Ratsbüro eingereicht hat, enthält das folgende neue Video aus einer typischen Thurgauer Schweinefabrik in Stettfurt: https://www.youtube.com/watch?v=RomhNMRVSC8

Weitere neue Aufnahmen aus Thurgauer Tierfabriken, welche den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes unter der Verantwortung von Kantonstierarzt Witzig und Departements-Chef Schönholzer einmal mehr belegen. (Ein leicht gekürzter Bericht ist in der Dezember-Ausgabe der VgT-Nachrichten (VN 17-4) enthalten; diese wird in einer Auflage von rund einer Million in folgenden Kantonen in alle Haushaltungen gestreut: TG, BS, BL, ZH (ohne Stadt Zürich).

 

Nun wartet man darauf, was das Ratsbüro ausbrütet. Ein Rechtsmittel dagegen wird es nicht geben, dh niemand hat das Recht, den Entscheid anzufechten. Diese kleine Gruppe Kantonsparlamentarier des Ratsbüro kann definitiv darüber entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft abklären darf, ob sich Schönholzer wegen Amtsmissbrauch strafbar gemacht hat und ob Anklage erhoben werden muss oder nicht.

Eine Rechtsprofessorin hat kürzlich in einer juristischen Fachzeitschrift geschrieben: "Ungleichheit produziert Wutbürger."  

27. Dezember 2017
Zweite Strafanzeige gegen Regierungsrat Schönholzer: Amtsgeheimnisverletzung

 

 


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