7. November 2000

Tierschutzvollzugs-Notstand offiziell zugegeben!
Eine bemerkenswerte Stellungnahme der Aargauer Regierung

Aus dem Schweizerischen Zentralblatt f�r Staats- und Verwaltungsrecht, Oktober 2000:

[Bemerkungen der VgT-News-Redaktion in eckigenKlammern]

Der [Aargauer] Regierungsrat weist in seinem Entscheid [Ablehnung des Ausnahmebewilligungs-Gesuches eines Landwirtes] darauf hin, dass die Pflicht der Halter von Rindvieh, welches angebunden gehalten wird, diesem zeitweise Auslauf zu gew�hren, grunds�tzlich seit 1981 besteht. Ungeachtet dessen m�ssen sich die Beh�rden offenbar selbst nach zwanzig Jahren immer wieder mit F�llen abseben, in welchen festgestellt wird, dass die Rindviehhalter kaum Vorkehren getroffen haben, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 2.Juli 1997, ZBl 99/1998, S.583ff.). Dabei d�rfte es sich nicht nur um ein Anliegen des Kantons Aargau handeln. Ein unzureichender Vollzug des Tierschutzrechts erscheint vielmehr ein geaamtschweizerisches Problem (Vgl. Birgitta Rebsamen-Albisser, Der VolIzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S.291ff in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutztierhaltung. Ferner Bricht des Bundesrates an die Gesch�ftspr�fungskommission des St�nderates zu Vollzugsproblemen im Tierschutz, BBl 1999, S.94841ff). Die Anforderungen an den Schutz der Nutztiere stossen vor allem bei der Landwirtschaft auf bestehende Betriebsstrukturen, die offenbar nicht leicht angepasst werden k�nnen. Die schwierigen wirtschaftlichen Verh�ltnisse, denen sich die Landwirtschaft derzeit ausgesetzt sieht, verringern den Spielraum f�r tiergerechte Umbauten zus�tzlch. Dies m�gen alles mehr oder weniger einleuchtende Erkl�rungen f�r Vers�umnisse beim Vollzug des Tierschutzrechts in der Landwirtschaft sein. Auf wenig Verst�ndnis d�rften allerdings Landwirte wie der vorliegende Beschwerdef�hrer stossen, wenn Auslaufm�glichkelten bestehen, jedoch nicht genutzt werden.

Im vorstehenden Entscheid ist davon die Rede, dass die Tiere einen Anspruch auf Auslauf h�tten. Im rechtlichen Sinne steht den Tieren als Sache kein solcher Anspruch zu. Darin gr�ndet gerade eine Hauptursache fur einen mangelhaften Vollzug des Tierschutzrechts. Soweit keine eigentlichen Tr�ger eines Rechts den Kampf um dieses Recht (Rudolf von Jhering, Kampf ums Recht, Wien 1872 f�hren k�nnen, die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen jenen obliegt, die zwar als Rechtssubjekte zur Rechtsverfolgung in der Lage w�ren, denen aber daraus eine Belastung entsteht, wird die Rechtsverwirklichung an Grenzen stossen. Entsprechend kommt der konsequenten Rechtsverfolgung durch die Beh�rden besondere Bedeutung zu. Dies ist vor allem in den Bereichen zu unterstreichen, in welchen kein Beschwerderecht von ideellen Organisationen besteht [Tierschutzorganisationen haben in der Schweiz kein Beschwerde- und Klagerecht] (vgl. auch Alfred K�lz, Die Vertretung des �ffentlichen Interesses in der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 86/985, S.49ff.)

 

Der VgT meint dazu:

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