18. Februar 1999

Ein Bauer in Berom�nster/LU hielt seine K�he jahrelang gesetzwidrig an der Kette. Der Kantonstierarzt verheimlichte die Anzeige des VgT gegen�ber den Strafbeh�rden. Das ist in Ordnung, findet nun das Amtsstatthalteramt Luzern in einem Willk�rentscheid.

Landwirt Alois Suter an der Oberdorfstrasse in Berom�nster verletzte seit Jahren in krasser Weise die Auslaufvorschrift f�r Rindvieh (Artikel 18 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung). Seine K�he und K�lber verbrachten ihr leidvolles Leben an kurzer Kette im d�steren Stall (Bilder). Diesen tierqu�lerischen Missstand rechtfertigte die Schwiegertochter des Tierqu�lers damit, die K�he h�tten ganz verr�ckt getan, als man sie einmal losgebunden habe; ein Auslauf sei deshalb nicht m�glich wegen der Gefahr, dass die K�he durchbrennen und den Verkehr auf der Strasse gef�hrden k�nnten. Diese Rechtfertigung spricht f�r sich selbst: die dauernd angebundenen K�he hatten - nicht �berraschend, einen derartig aufgestauten Bewegungsdrang, dass sie fast wahnsinnig wurden.

 Am 17. September 1998 erstattete der VgT beim kantonalen Veterin�ramt Luzern Anzeige mit dem ausdr�cklichen Ersuchen, den Stall zu r�umen und den Fall an die Strafbeh�rden weiterzuleiten. Kantonstierarzt Dr Infanger stellte fest, dass die Anzeige des VgT berechtigt war, leitete diese aber trotz dem krassen Gesetzesverstoss in pflichtwidriger Weise nicht an die zust�ndige Strafbeh�rde weiter, sondern unterschlug diese vielmehr stillschweigend, offensichtlich um den "armen Bauer" vor Strafe zu sch�tzen. Am 1. Dezember 98 erstattete der VgT deshalb eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen den Kantonstierarzt. In einem soeben zugestellten Entscheid deckt das Amtsstatthalteramt Luzern nun Kollega Kantonstierarzt mit den fadenscheinigsten Begr�ndungen: Amtsmissbrauch liege nicht vor, weil keine Bevorteilungsabsicht bestanden habe. Was denn sonst, wenn ein so krasser Verstoss gegen das Tierschutzgesetz vor den Strafbeh�rden verheimlicht und eine Anzeige pflichtwidrig nicht weitergeleitet wird? Weiter schreibt das Amtsstatthalteramt, es bestehe keine Anzeigepflicht f�r Beamte. Mag sein. Jedenfalls besteht gem�ss Strafprozessordnung ganz klar eine Weiterleitungspflicht von Anzeigen an die zust�ndige Instanz.

 Der Fall zeigt einmal mehr, wie in diesem verluderten Staat das vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissene Tierschutzgesetz von Verwaltung und Justiz systematisch nicht angewendet wird und gewerbsm�ssige Tierqu�ler amtsmissbr�uchlich gedeckt und sogar noch mit Steuergeldern subventioniert werden. Darum empfiehlt der VgT den Konsumenten einmal mehr: Essen Sie vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe. Vorteilhaft f�r die Gesundheit und erst noch kosteng�nstig und ein wirksamer Beitrag zum Tierschutz ist es auch, Pflanzenmargarine statt Butter zu verwenden und Milch und K�se nur zur�ckhaltend zu konsumieren. Milchprodukte sind sehr fetthaltig und machen dick. �bergewicht erh�ht das Risiko, an einer t�dlichen Zivilisationskrankheiten (Herz-Kreislauf, Krebs etc) zu erkranken.


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