19. März 2012
Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens
Staatsanwaltschaft macht Fehler,
aber Erwin Kessler weiss sich zu wehren
(wehe dem, der nicht
rechtskundig ist!)
Weil VgT-Präsident Erwin Kessler nicht bereit
ist, das menschenrechtswidrige gerichtliche Totalverbot jeglicher Kritik
an der Botox-Moderatorin des Schweizer
Fernsehens zu respektieren, hat die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen
ihn einen Strafbefehl wegen "Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen"
erlassen. Dagegen erhob Erwin Kessler Rekurs. Daraufhin wurde er
zum ersten mal überhaupt zur Sache angehört - im Rahmen einer
sogenannten "Einvernahme des Angeschuldigten" durch die
Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2012. Im Anschluss an diese Einvernahme
verlangte Erwin Kessler eine Kopie des von ihm unterzeichneten
Einvernahmeprotokolls.
Daraufhin spielte sich folgendes ab, wie Erwin
Kessler nachfolgend in einer Beschwerde an das Obergericht ausführte:
Staatsanwalt Brun verweigerte eine Kopie des
Einvernahmeprotokolls mit der Begründung, ein Angeschuldigter habe zwar
Akteneinsicht, aber grundsätzlich dürften keine Kopien von Akten
ausgehändigt werden.
Erwin Kesslerprotestierte gegen diese
Verweigerung einer Aktenkopie, worauf diese Rechtsverweigerung am
Schluss des Einvernahmeprotokolls wie folgt festgehalten wurde:
Haben Sie Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen?
Ich möchte gerne eine Kopie des Einvernahmeprotokolls haben.
(Protokollnotiz: Der verfahrensleitende Staatsanwalt teilt dem
Beschuldigten mit, dass er als Privatperson keine Aktenkopie
erhalte.)
Machen Sie keine Fehler! Ich habe dieses Recht..
Staatsanwalt Brun machte den Fehler trotzdem.
Staatsanwälte sind in der Regel Machtmenschen, die gewohnt sind, dass
sich ihre Opfer nicht wehren können.
Darum musste sich auch noch das Obergericht
damit befassen. In einem soeben zugestellten Entscheid bestätigt das
Thurgauer Obergericht den Fehler von Staatsanwalt Brun und das klare
Recht auf eine Kopie. (Wie schon Erwin Kessler darlegt, ist dieses Recht
klar gesetzlich verankert. Artikel 102 Absatz 3 der Strafprozessordnunge
laut kurz und klar: "Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen
Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten
verlangen."
Die Kosten des Verfahrens trägt laut
Obergerichtsentscheid nicht der fehlbare Staatsanwalt, sondern
"der Staat", dh der Steuerzahler.
Mehr zu den Gerichtsverfahren im Zusammenhang
mit der Botox-Moderatorin
hier.
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