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Die Gerichtsverfahren der
Botox-TV-Moderatorin
des Schweizer Fernsehens
gegen den VgT

Mit einer am 17. November 2008 eingegangen superprovisorischen Verfügung ohne vorherige Anhörung wurde dem VgT unter Strafandrohung befohlen, den Bericht www.vgt-ch.org/news2008/081013-botox.htm zu löschen, samt der verlinkten Glosse über die Silvester-Tagesschau. Darüber hinaus wurde dem VgT generell verboten, die Tagesschaumoderatorin  in einen Zusammenhang mit Botox oder Tierquälerei zu stellen. Der VgT widersetzt sich dieser menschenrechtswidrigen Medienzensur und ist nicht bereit, diese Informationen von hohem öffentlichem Interesse zu löschen. Ziviler Ungehorsam in Notwehr gegen menschenrechverletende Justizwillkür.

Diese Zensur-Verfügung bestätigt immerhin, dass Botox ein derart verwerfliches Schönheitsmittel ist, dass es ehrverletzend ist, jemanden mit Botox in Verbindung zu bringen. Ein grosser Erfolg für den Tierschutz!

Da solche superprovisorische Medienzensur im schweizerischen "Rechtsstaat" nicht mit nationalen Rechtsmitteln angefochten werden können, hat der VgT  am 24. November 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen die superprovisorische Zensurverfügung erhoben. Der VgT hat vor dem EGMR schon drei mal gegen die Schweiz gewonnen. Leider kann der EGMR wegen extremer Überlastung und vn den Mitgliederstaaten gezielt zu knapp gehaltener Infrastrukurdes nur wenige Prozente der eingehenden Beschwerden behandeln. Im Schatten dieser strukturllen Schwäche des EGMR wird in der Schweiz laufend menschenrechtswidrige Zensur und anderer Justizwillkür gegen politisch Oppositionelle betrieben (www.vgt.ch/justizwillkuer)

In einer Eingabe vom 19. November 2008 beantragte der VgT der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen, Susanne Zürcher Gross, welche die Zensurverfügung erlassen hatte, Aufhebung dieser unbegründeten Zensur oder zumindest eine Konkretisierung und Begründung, was in den zensurierten Veröffentlichungen rechtswidrig ehrverletzend sein soll. Ohne darauf einzugehen bestätigte sie hierauf die Zensur in einer neuen Verfügung vom 15. Dezember 2008, mit welcher die superprovisorische Zensur in eine sogenannte vorsorgliche Zensurmassnahme umgewandelt wurde.

Bezirksrichterin Susanne Zürcher Gross (SP)
Feminismus in extremis. Vordergründig kämpfen sie für die Rechte der Frauen. Eine Frau gegen einen Mann erhält bei dieser linken Richterin offenbar immer Recht - unabhängig von Recht und Gesetz.

Am 19. März 2009 hiess das Obergericht einen Rekurs des VgT teilweise gut - um den Anschein von Rechtstaatlichkeit zu wahren. Am krass willkürlichen, menschenrechtswidrigen  pauschalen Totalverbot, in Zusammenhang mit Botox irgendetwas über die Botox-Modratorin zu veröffentlichen, hielt das Obergericht fest.

Mit dem Maulkorb gegen den VgT hat das Obergericht dem VgT faktisch auch die Berichterstattung über dieses Gerichtsverfahren verboten. Dies ist umso krasser, als das Verfahren bisher menschenrechtswidrig ohne öffentliche Verhandlung geführt wurde. Dabei interpretierte das Obergericht die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Artikel 6 eine öffentliche Verhandlung vorschreibt, völlig neu: Öffentliche Verhandlungen seien nur in komplexen Verfahren notwendig. Der VgT hält sich nicht an diese Zensur. Notwehr gegen krasse politische Justiz-Willkür.

Totale Äusserungsverbote und Geheimverfahren - das sind Methoden jenseits jeder Rechtsstaatlichkeit.

In Deutschland wird die Medienfreiheit ernster genommen, wie folgender Fall zeigt:

Bundesgerichtshof stellt Pressefreiheit über
Persönlichkeitsrechte

Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Klage eines
TV-Filmschauspielers gegen die «Bild»-Zeitung endgültig
abgewiesen und damit die Pressefreiheit über die
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gestellt. Geklagt hatte
Karsten Speck, der es der Boulevardzeitung verbieten lassen
wollte, drei Jahre alte Bilder nochmals zu publizieren, die
sich mit einem Hafturlaub des wegen Betrugs Verurteilten
befassten. Der Fall war durch alle Instanzen gegangen. Das
Landgericht Berlin hatte die Klage von Speck gutgeheissen,
wogegen das Kammergericht Berlin einen gegenteiligen Entscheid
fällte.

Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt zugestimmt.: «Eine
Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten
Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein
Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der
Strafvollzugsbehörden gestattet sein.» Zudem schreibt der BGH,
dass die Presse selbst entscheiden darf, was sie für wichtig
hält und was nicht - nicht Gerichte. Und dass auch
unterhaltende Beiträge der Presse (inklusive Bilder) einen
wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung leisten können.

Eine Beschwerde gegen die Botox-Medienzensur hat das Bundesgericht am 12. Juni 2009 abgewiesen mit der Begründung, die Kritik des VgT an der Botox-Moderatorin habe mit Tierschutz nichts zu tun und sei reine Diffamierung. Die politische Justizwillkür in China, pardon: in der Schweiz verhöhnt Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Bundesgerichts-Urteil.

 Am 14. Juli 2009 hat der VgTbeim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde
gegen die vorsorglich erlassene Zensur erhoben. Bereits schon länger ist auch eine Beschwerde gegen die vorangehende superprovisorische Zensur beim Menschenrechts-Gerichtshof auch hängig: EGMR-Beschwerde gegen superprovisorische Zensur. Beide Beschwerden fielen der 4%-Zulassungs-Quote des EGMR  zum Opfer.

Von ähnlicher politischer Justizwillkür geprägt ist das Urteil des Zürcher Obergerichts, welches die grundlose Beschimpfung des Präsidenten der Sterbehilfeorganisation DIGNITAS, Ludwig A Minelli (ein anderer Unbequemer, der Sand im Getriebe des herrschenden Regims darstellt), als "Monster" als zulässig beurteilte, vom Bundesgericht bestätigt. Oppositionelle haben in der Schweiz und in China keine Chance vor Gericht.

Notwehr gegen Staatswillkür

Die Zensur dieser sachlich begründeten Kritik an der Botox-Moderatorin stellt eine derart krasse Verletzung der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit dar, dass sich der VgT gestützt auf das Notwehrrecht dieser Justizwillkür widersetzt und der Zensurverfügung trotz Strafandrohung keine Folge leistet.  Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! Die grauenhafte Tierquälerei für BOTOX, Foie Gras und Hummer - von der Botox-Moderatorin alles unterstützt! - ist ein viel zu wichtiges Thema von öffentlichem Interesse, als dass der VgT diesbezüglich einen Maulkorb akzeptieren könnte.


Strafklage wegen Beschimpfung gegen Erwin Kessler zurückgezogen

Eine haltlose Strafklage wegen Beschimpfung hat Stauber wieder zurückgezogen mit der genialen Begründung, ein Schuldspruch gegen VgT-Präsident Erwin Kessler hätte sowieso keine Wirkung!


 

Hauptverfahren
der Botox-Moderatorin gegen den VgT
wegen Persönlichkeitsverletzung

Klage der Botox-Moderatorin

Am 5. Mai 2009 hat der VgT vor Bezirksgericht Meilen Stellung genommen zur Klage und gleichzeitig eine Gegenklage (sog Widerklage) eingereicht: Klageantwort und Widerklage

Mit Beschluss vom 2. September 2009 wies das Bezirksgericht Meilen den Antrag Staubers, die Öffentlichkeit sei von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen, ab:

Aus der Begründung des Gerichts:

Allein die Tatsache, dass es sich beim in Frage stehenden Verfahren um ein solches handelt, welches tatsächlich oder vermeintlich persönlich-keitsverletzende Äusserungen und/oder Handlungen im Sinne von Art. 28 ZGB zum Gegenstand hat, rechtfertigt einen Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch nicht, ansonsten der Gesetzgeberdie Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzungwie z.B. die Prozesse in Familienrechtssachen grundsätzlich als nicht öffentlich ausgestaltet hätte. Vielmehr ist auch in diesen Verfahren bei der Annahme eines wichtigen Grundes für den Ausschluss der Öffentlichkeit Zurückhaltung geboten. Vor diesem Hintergrund weisen die Beklagten [VgT] zu Recht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren weder um Intimes noch Familiäres, sondern darum geht, ob ihre Kritik am öffentlichen Auftreten der Klägerin im Lichte von Art. 28 ZGB zulässig ist oder nicht. Dass diese Kritik im Rahmen der Parteivorträge von den Beklagten ge-rechtfertigt und damit im Ergebnis wiederholt wird, liegt in der Natur des Zivilprozesses und ist, soweit dies im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung geschieht, für die Klägerin nicht mit einer Belastung verbunden, die über diejenige hinausgeht, die mit jedem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Zivilprozess naturgemäss einhergeht.
Zusammenfassend ist der Antrag der Klägerin, es sei für die weiteren Parteivorträge im vorliegenden Klage- und Widerklageverfahren das schriftliche Verfahren anzuordnen, eventualiter sei die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschliessen, abzuweisen.

Öffentliche Verhandlung vor Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2010:

Die Botox-Moderatorin erschien nicht persönlich vor Gericht; sie war dazu auch nicht verpflichtet. Sie liess sich durch den Anwalt des Schweizer Staatsfernsehens, Mayr von Baldegg, vertreten.

Rechtsanwalt Mayr von Baldegg hielt sich kurz, kaum wesentlich Neues. Folgende erfreuliche Neuigkeit wusste er jedoch zu berichten, bezüglich der Anti-Botox-Plakataktion des VgT: "Die Plakataktion in der Wohsitzgemeinde der Klägerin [Erlenbach, Anm d Red] führte gar dazu, dass deren Sohn völlig verunsichert und verstört mit einem solchen Plakat nach Hause kam." Es ist gut, wenn Kinder wissen, was ihre Eltern Verwerfliches treiben und was für Eltern sie haben. Nur so können sie frühzeitig beginnen, sich von ihnen zu emanzipieren.

Auszug aus dem Plädoyer von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

Medienspiegel zur Gerichtsverhandlung:
"TV-Star leidet unter Botox-Vorwürfen", Zürichsee-Zeitung 28.01.10

 

Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. April 2010: Urteil  (eingegangen am 5. Mai 2010)

Medienspiegel zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen:
- "Hetzkampagne", NZZ 15.5.10
- "Eine regelrechte Hetzkampagne ",  Zürichsee-Zeitung 15.4.10
- "Einmal zuviel gelacht", Blick am Abend, 14.6.10

 

Verfahren vor dem Obergericht:

Mit diesem Urteil wird dem VgT unter anderem verboten, Bilder des Gänse- und Entenstopfens zur Produktion von Foie Gras zu veröffentlichen. Weiter wird dem VgT verboten, über die mit der Herstellung von Botox zusammenhängende Tierquälerei zu berichten. Unter das Verbot fällt auch ein Bericht in der Sonntags-Zeitung vom 17. Februar 2008 mit dem Titel "Massaker an Mäusen mit Botox - Schweizer Ärzte fordern Verzicht des Mittels in der Kosmetik". Dem Urteil kann nicht entnommen werden, was an diesen Veröffentlichungen rechtswidrig sein soll. Das Verbot ist ist derart unbestimmt und verfassungs- und menschenrechtswidrig, dass es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vollstreckbar ist. Das Urteil stellt eine unglaubliche Verhöhnung des Rechtsstaates und der Meinungsäusserungsfreiheit! Der VgT hat beim Obergericht Berufung erhoben und diese - weil das Obergericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung menschenrechtswidrig verweigert -  am 7. September 2010 ausführlich begründet: Berufungsbegründung. Der VgT  verlangt die Wiederholung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen wegen Verletzung fundamentaler, menschenrechtlich geschützter Verfahrensvorschriften. Im übrigen hält sich der VgT an den Grundsatz: Wo das Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Darum hält sich der VgT nicht an die Zensurverfügung und berichtet weiterhin über dieses Gerichtsverfahren der Botox-Moderatorin.

Das Urteil verletzt fundamentale Garantien eines fairen Verfahrens (EMRK 6), indem für den grössten Teil der unter das Verbot fallenden Abbildungen und Texte weder dem Urteil noch der Klageschrift eine Begründung entnommen werden kann. Damit wird dem VgT verunmöglicht, sich vor Obergericht gezielt und effizient gegen diese Medien-Zensur und die damit zusammenhängende Strafandrohung zu wehren.

Unbestritten ist die Wahrheit der Tatsachengrundlage der inkriminierten Veröffentlichungen, nämlich dass sich die Klägerin Botox spritzen lässt und dass die Klägerin in der Silvestertagesschau 2007 sich bewundernd über den Verzehr von Tierquälerprodukten (Foie Gras und Hummer) an Silvestergelagen perverser Geldsäcke geäussert hat. Beides wurde von der Botox-Moderatorin nicht bestritten und gilt deshalb nach gesetzlichen Prozessregeln als zugegeben. Das Bezirksgericht hat denn auch den Wahrheitsgehalt dieser Tatsachengrundlage nicht in Zweifel gezogen, sondern behauptet, die damit in Zusammenhang stehenden Werturteile gingen über das Zulässige hinaus. Die materielle Begründung umfasst nur gerade ein knappe halbe Seite im 82-seitigen Urteil(!) und begnügt sich mit den folgenden zwei(!) Feststellungen:

 a) Die inkriminierten Publikationen würden sich darin erschöpfen, die Botox-Moderatorin zu diffamieren.

 b) Die Frage „Wie hässlich ist die Botox-Moderatorin wirklich?“ sei zynisch und die unzähligen, in diesem Zusammenhang reproduzierten Standbilder der Klägerin trügen kaum etwas dazu bei, die Wirkungslosigkeit von Botox zu belegen.

Mit der Feststellung a) widerspricht sich das Bezirksgericht selber, indem es alle sachlichen Berichte über Botox und über das Stopfen von Enten und Gänsen (foie gras), welche im Zusammenhang mit der Kritik an der Klägerin veröffentlicht wurden, nicht nur einfach ausser Betracht lässt, sondern sogar noch ausdrücklich verbietet! In den inkriminierten Veröffentlichungen geht es unübersehbar ganz zentral um Tierquälerei, nämlich um das äusserst brutale Stopfen von Gänsen und Enten, um den grausamen Hummerfang und um die mit schwerster Tierquälerei verbundene Produktion von Botox. Die Botox-Moderatorin wird kritisiert, weil sie diese Tierquälerei öffentlich gutheisst oder durch ihren Konsum von Botox sogar unmittelbar aktiv unterstützt. Im Plädoyer wurden diese Umstände ausführlich dargelegt. Indem das Gericht diese Tatsachen unterschlagen und statt dessen willkürlich behauptet, Zweck der Veröffentlichung sei nur die Diffamierung der Botox-Moderatorin, wurde das rechtliche Gehör verletzt und es wurden der Sachverhalt willkürlich verbogen. Die Behauptung, es gehe dem VgT - einer gesamtschweizerischen, grossen Tierschutz- und Konsumentenschutzorganisation - nicht um Kritik am Verhalten der Botox-Moderatorin im Zusammenhang mit Tierquälerei, sondern um blosse Diffamierung der Klägerin, ist absurd. Diese Behauptung widerspricht nicht nur den Tatsaschen, sondern es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb es der VgT darauf abgesehen haben sollte, die Botox-Moderatorin ohne sachlichen Grund einfach nur zu diffamieren. Zynisch sind nicht die Veröffentlichungen des VgT, sondern die Argumentationen des Gerichts.

Willkürlich ist auch die Behauptung b), die Standbilder der Klägerin trügen „kaum etwas dazu bei, die Wirkungslosigkeit von Botox zu belegen“.  Wenn die Klägerin - durch Aufnahmen belegt - hässlich aussieht, obwohl sie das Schönheitsmittel Botox verwendet, dann trägt das sehr wohl etwas zur Sache bei, insbesondere wird damit gezeigt, dass wirkliche Schönheit nicht so einfach von aussen chemisch und mechanisch gemacht werden kann, sondern dass dazu auch etwas von Innen kommen muss. Ein Gesicht spiegelt den Charakter. Und ein Charakter, der skrupellos egoistisch schwere Tierquälerei in Auftrag gibt (durch Konsum von Botox) und öffentlich befürwortet, kann keine Schönheit spiegeln, sondern nur die Hässlichkeit dieser Seele.

Die Widerklage des VgT, der Botox-Moderatorin sei zu verbieten, durch öffentliches Gutheissen und Unterstützen von grauenhafter Tierquälerei die Gefühle des Präsidendent und weiterer Mitglieder des VgT zu verletzen, wurde abgewiesen - ein total einseitiges, willkürliches Urteil zugunsten der bekannten, vom VgT sachlich zu recht kritisierten Moderatorin des Staatsfernsehens. Diese Widerklage wurde mit dem juristisch völlig haltlosen Argument abgewiesen, klagen könne nur jemand, der von einer Persönlichkeitsverletzung namentlich betroffen sei. Die vom VgT vorgelegten gegenteilige Rechtsprechung, zum Beispiel Persönlichkeitsverletzungen durch öffentlich ausgestellte Kunstwerke, wurden völlig ignoriert, womit das rechtliche Gehör einmal mehr in menschenrechtswidriger Weise verletzt wurde.

Am 19. November wurde der Schriftenwechsel vor dem Obergericht mit der letzten Eingabe des VgT beendet. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die übliche Geheimjustiz bei politischen Prozessen in China, pardon: in der Schweiz.

 

Urteil des Obergerichts

Am 1. November 2011 führte das Obergericht eine öffentliche Urteilsberatung mit anschliessender mündlicher Urteilsverkündigung statt. Gerichtspräsiden Diggelmann betonte gleich zu Anfang, es gehe hier nicht um Tierschutz.

Was soll das heissen, es gehe nicht um Tierschutz, wenn eine tierschützerische Kritik an der Klägerin zu beurteilen ist, nämlich der Vorwurf, sie unterstütze und befürworte öffentlich schwere Tierquälerei?Was der Präsident damit meinte, wurde rasch klar: Das Gericht unterliess es, die eingeklagte Kritik an der zugrundeliegenden schweren Tierquälerei, welche die Klägerin Katja Stauber unterstützt und befürwortet, zu messen. Sämtliche Ausführungen von Erwin Kessler wurden schlicht übergangen und einfach behauptet, Stauber werde dadurch in ihrer Ehre verletzt.

In einem funktionierenden Rechtsstaat, in dem die Meinungsäusserungsfreiheit geachtete wird, hat ein Gericht bei einer Persönlichkeitsverletzungsklage zu prüfen, ob die Tatsachen die eingeklagte Persönlichkeitsverletzung rechtfertige. Das unterliess das Zürcher Obergericht gänzlich. Das Urteil zugunsten der TV-Moderatorin stand offensichlich im vornherein fest - politischer Opportunismus statt Rechtsprechung nach Gesetz.

So bestätigte das Obergericht mit fadenscheiniger, völlig einseitiger, die Meinungsäusserungsfreiheit völlig ausser Acht lassender Begründung, das juristisch völlig unhaltbare erstinstanzliche Urteil, wonach es dem VgT unter Strafandrohung verboten wird, der Tagesschau-Moderatorin Katja Stauber wegen ihrer Botox-Spritzerei und Bewunderung der foie-gras- und Hummerfresserei vorzuwerfen, sie unterstütze bzw befürworte Tierquälerei. Das Verbot geht soweit, dass der VgT die Katja Stauber überhaupt nicht mehr in irgend einem Zusammenhang mit Botox und/oder Tierquälerei nennen darf.
Der VgT zieht das Urteil an das Bundesgericht und nachher an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiter. Gemäss ständiger Praxis des EGMR erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit, Personen des öffentlichen Lebens wegen unmoralischem Verhalten zu kritisieren.
Sogar die vorliegende Mitteilung über das Urteil fällt unter das als vorsorgliche Massnahme bis zum Endurteil in Kraft stehende Verbot. Der VgT hält sich nicht an dieses offensichtlich krass menschenrechtswidrige Verbot.

Urteil des Zürcher Obergerichts vom 1. November 2011

Erläuterungsgesuch zum Obergerichtsurteil > Das Obergericht beschloss  Abweisung des Erläuterungsgesuches  >  Stellungnahme dazu

Im völligen Gegensatz zu diesem Botox-Urteil hat das Zürcher Obergericht in einem anderen Urteil völlig gegensätzlich entschieden, der Präsident der Sterbehilfe-Vereinigung DIGNITAS dürfe als "Monster" bezeichnet werden. Die Willkür ist unübersehbar: Geurteilt wird nicht nach Recht und Gesetz, sondern willkürlich je nachdem wer Kläger und Beklagter ist. Siehe Politische Justizwillkür des Zürcher Obergerichts  

Am 16. Dezember 2011 erhob der VgT gegen dieses Obergerichtsurteil Beschwerde beim Bundesgericht:

Beschwerde an das Bundesgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit der völlig willkürlichen Behauptung abgewiesen, die Kritik des VgT an der Botox-Moderatorin habe nichts mit Tierschutz zu tun und sei reine Diffamierung. Die politische Justizwillkür in China, pardon: in der Schweiz verletzt laufend die Menschenrechte und die Grundprinzipien elementarster Rechtstaatlichkeit. Der VgT hat auch gegen dieses Bundesgerichtsurteil beim EGRM Beschwerde erhoben:

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
(gegen das Zensur-Urteil im Hauptverfahren)
Der EGMR trat nicht auf die Beschwerde ein, mit einer allgemeinen Begründungsfloskel, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Siehe Missbrauch des Zulassungsverfahrens zur Arbeitslastbegrenzung.


 

Das Schweizer Fernsehen hat die skandalöse Silvester-Tagesschau 2007, in welcher die Botox-Moderatorin sich tierverachtend für die Tierqual-Produkte Foie Gras und Hummer begeistert hat, im öffentlichen Online-Archiv unauffindbar gemacht.

Beschwerde wegen Verletzung der Archivierungspflicht.

Antwort des BAKOM

Der VgT macht die vom Schweizer Fernsehen vermauschelte Tagesschau-Szene öffentlich zugänglich:  

Silvester-Tagesschau 2007 über Hummerschwänze und Foie Gras auf den Tellern reicher Geldsäche im St Moritzer Luxushotel Kulm

*

Einen neuen Rekord an Lesermanipulation und Desinformation hat die Westschweizer Zeitung Le Matin aufgestellt mit der Behauptung, VgT-Präsident Erwin Kessler wolle die Botox-Bakterien schützen > Presseratbeschwerde.

Der Schweizerische Presserat hat 9. November 2012 (zugestellt am 17. Dezember 2012) die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass Le Matin die journalistische Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen und Tatsache und von anderen geäusserte Meinungen nicht zu entstellen.

 


Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen die Zensurverfügung

Gegen Erwin Kessler wurde Anklage erhoben wegen angeblich zahlreichen Missachtungen des Zensururteiles. Vor dem Thurgauer Obergericht wurde er nur in 2 von 9 Anklagepunkten für schuldig befunden.

Unter anderem ging es um Kundgebungen gegen Botox in Zürich und Luzern sowie um einen Bericht in der Weltwoche. (Was die Weltwoche verlogen zusammenschrieb, wurde vom Thurgauer Obergericht wie folgt beurteilt:  "unzutreffend", "unverständlich, gedankenlos oder gar falsch", "journalistische Fehlleistung".)

 

Bezirksgericht Münchwilen

Öffentliche Gerichtsverhandlung vom 27. Februar 2013

Das Bezirksgericht hatte alle obigen Anklagen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld zu beurteilen. Erwin Kessler verlangte Rückweisung an die Staatsanwaltschaft wegen ungültiger Anklageerhebung und Nichteintreten auf die Anklage, weil die Botox-Zensur eine menschenrechtskonforme Verteidigung verunmöglicht: Dem VgT ist es unter Strafandrohung verboten, irgend etwas öffentlich, also auch an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, über die Botox-Moderatorin Katja Stauber im Zusammenhang mit Tierquälerei, Botox, Hummer oder Foie Gras zu sagen.

Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft oder Nichteintreten auf die Anklage, mit Begründung

Das Gericht lehnte den Antrag auf Rückweidung oder Nichteintreten ab. Nachdem der Gerichtspräsident Münchwilen zum Plädoyer Straffreiheit zugesichert hat, hat Erwin Kessler sein Plädoyer gehalten. 

Plädoyer von Erwin Kessler zur Sache (materiell zu den Anklagen)

Manipulierter Bericht über die Gerichtsverhandlung:  Presserat gibt dem VgT Recht: Die Basler Zeitung hat die Wahrheitspflicht verletzt

Urteil des Bezirksgerichts 

 

Obergericht des Kantons Thurgau

Berufungsurteil vom 28. August 2013:

- Nichtverhinderung stafbarer Veröffentlichungen (Demos in Zürich und Luzern, Kampagnen gegen Botox-Praxen, Plakataktionen): Freispruch

- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung  durch den Bericht in den VgT-Nachrichten VN 12-2 vom Juli 2012 (Seite 30, Bericht zur Verleumdung durch die Weltwoche): Freispruch

- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung durch die Berichte in den VgT-Nachrichten VN 09-1 vom April 2009 (Seite 42-43) und VN 09-2 vom Juli 2009 (Seite 15): Verfahrenseinstellung infolge Verjährung

- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung durch den Bericht in den VgT-Nachrichten VN 10-2 vom Juni 2010 (Seite 28-31..) und im Internet unter www.vgt.ch/doc/botox/index.htm: Verurteilung zu einer Busse von 1500 Franken.

Einmal mehr hat die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Staatsanwalt Brun) auf unglaublich schludrige Weise Anklage erhoben, zum Teil mit Anschuldigungen, die bereits verjährt waren und zum Teil aufgrund einer Zensurverfügung, die zur "Tatzeit" gar nicht mehr in Kraft war! Ebenso schludrig merkte das auch das Bezirksgericht Münchwilen nicht. Das Oberbericht hob nun die entsprechenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Münchwilen auf.

Ferner hat die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, wie das Obergericht nun bestätigt hat im Gegensatz zum Provinzgericht Münchwilen, seine Anklage rechtswidrig erweitert, anstatt für die neuen angeblichen Delikte einen Strafbefehl zu erlassen, wie es das Gesetz (StPO) klar vorschreibt.

Die Schludrigkeit der Staatsanwaltschaft Frauenfeld - ständig gedeckt von der Thurgauer Generalstaatsanwaltschaft! - hielt das Obergericht im Urteil direkt und indirekt mehrfach fest: siehe die gelben Markierungen im Urteil. Indirekt zT deshalb, weil dort, wo das Bezirksgericht Münchwilen die Schludrigkeiten der Staatsanwaltschaft unbemerkt übernommen wurde, das Obergericht nur den Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert und die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt.

Im Rekursverfahren gegen den Strafbefehl griff der gleiche Frauenfelder Staatsanwalt Brun zu rechtswidrigen Schikanen (Rechtsverweigerung).
-
Beschwerd an das Obergericht wegen Rechtsverweigerung
-
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft.

Dieser Staatsanwalt ist ein totaler Versager, und solche Typen sind mit Macht ausgerüstet fast wie in einem totalitären Staat. Sie verfügen nach Ermessen bzw schon fast nach Belieben über das Gewaltmonopol der Polizei. Missbrauch hat regelmässig keine Konsequenzen; allfällige Folgekosten zahl - wenn überhaupt - der Steuerzahler, nicht der fehlbare Staatsanwalt.

In der Urteilsbegründung hält das Thurgauer Obergericht fest, bei der Botox-Tagesschaumoderatorin Katja Stauber handle es sich „nicht um eine Täterin mit Bezug auf die Verwendung von Produkten, die unter tierquälerischen Bedingungen hergestellt wurden, (...) sondern vielmehr um eine Person, die selbst das Opfer eines unsinnigen, in der heutigen Gesellschaft grassierenden Schönheitswahns sowie von verantwortungslosen Medizinern und von geldgierigen Pharmaunternehmen wurde.“ Ein klassisches Lehrbuchbeispiel, wie aus Tätern willkürlich Opfer gemacht werden, denn sie konsumiert weiterhin Botox, auch nachdem sie nun seit langem weiss, mit welcher Tierquälerei das verbunden ist.

Urteil des Obergerichts 

 

 


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