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Die Gerichtsverfahren
der Botox-TV-Moderatorin
des Schweizer Fernsehens gegen den VgT
Mit einer am 17. November
2008 eingegangen
superprovisorischen Verfügung ohne vorherige Anhörung wurde dem VgT
unter Strafandrohung befohlen, den Bericht
www.vgt-ch.org/news2008/081013-botox.htm
zu löschen, samt der verlinkten
Glosse über die
Silvester-Tagesschau. Darüber hinaus wurde dem VgT generell verboten,
die Tagesschaumoderatorin in einen Zusammenhang mit Botox oder
Tierquälerei zu stellen. Der VgT widersetzt sich dieser
menschenrechtswidrigen Medienzensur und ist nicht bereit, diese
Informationen von hohem öffentlichem Interesse zu löschen. Ziviler
Ungehorsam in Notwehr gegen menschenrechverletende Justizwillkür.
Diese Zensur-Verfügung bestätigt immerhin, dass Botox ein derart verwerfliches Schönheitsmittel ist,
dass es ehrverletzend ist, jemanden mit Botox in
Verbindung zu bringen. Ein grosser Erfolg für den Tierschutz!
Da solche superprovisorische Medienzensur im schweizerischen
"Rechtsstaat" nicht mit nationalen Rechtsmitteln angefochten werden
können, hat der VgT am 24. November 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine
Beschwerde gegen die
superprovisorische Zensurverfügung erhoben. Der VgT hat vor dem EGMR
schon drei mal gegen die Schweiz gewonnen. Leider kann der EGMR wegen
extremer Überlastung und vn den Mitgliederstaaten gezielt zu knapp
gehaltener Infrastrukurdes nur wenige Prozente der eingehenden
Beschwerden behandeln.
Im Schatten dieser strukturllen Schwäche des EGMR wird in der Schweiz laufend
menschenrechtswidrige Zensur und anderer Justizwillkür gegen politisch
Oppositionelle betrieben (www.vgt.ch/justizwillkuer)
In einer
Eingabe vom 19.
November 2008 beantragte der VgT der Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Meilen, Susanne Zürcher Gross, welche die
Zensurverfügung erlassen hatte, Aufhebung dieser unbegründeten Zensur
oder zumindest eine Konkretisierung und Begründung, was in den
zensurierten Veröffentlichungen rechtswidrig ehrverletzend sein soll. Ohne darauf
einzugehen bestätigte sie hierauf die Zensur in einer
neuen Verfügung vom 15. Dezember 2008,
mit welcher die superprovisorische Zensur in eine sogenannte
vorsorgliche Zensurmassnahme umgewandelt wurde.
Bezirksrichterin Susanne
Zürcher Gross (SP)
Feminismus in extremis. Vordergründig kämpfen
sie für die Rechte der Frauen. Eine Frau gegen einen Mann erhält
bei dieser linken Richterin offenbar immer Recht - unabhängig von Recht und Gesetz.
Am 19. März 2009 hiess das
Obergericht einen Rekurs des VgT teilweise
gut - um den Anschein von Rechtstaatlichkeit zu wahren. Am krass
willkürlichen, menschenrechtswidrigen pauschalen Totalverbot,
in Zusammenhang mit Botox irgendetwas über die Botox-Modratorin zu veröffentlichen, hielt das Obergericht fest.
Mit dem Maulkorb gegen den VgT
hat das Obergericht dem VgT faktisch auch die Berichterstattung über
dieses Gerichtsverfahren verboten. Dies ist umso krasser, als das
Verfahren bisher menschenrechtswidrig ohne öffentliche Verhandlung
geführt wurde. Dabei interpretierte das Obergericht die Europäische
Menschenrechtskonvention, die in Artikel 6 eine öffentliche Verhandlung
vorschreibt, völlig neu: Öffentliche Verhandlungen seien nur in
komplexen Verfahren notwendig. Der VgT hält sich nicht an diese Zensur.
Notwehr gegen krasse politische Justiz-Willkür.
Totale Äusserungsverbote und Geheimverfahren - das sind Methoden
jenseits jeder Rechtsstaatlichkeit.
In Deutschland wird die Medienfreiheit ernster genommen, wie folgender
Fall zeigt:
Bundesgerichtshof stellt
Pressefreiheit über
Persönlichkeitsrechte
Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Klage eines
TV-Filmschauspielers gegen die «Bild»-Zeitung endgültig
abgewiesen und damit die Pressefreiheit über die
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gestellt. Geklagt hatte
Karsten Speck, der es der Boulevardzeitung verbieten lassen
wollte, drei Jahre alte Bilder nochmals zu publizieren, die
sich mit einem Hafturlaub des wegen Betrugs Verurteilten
befassten. Der Fall war durch alle Instanzen gegangen. Das
Landgericht Berlin hatte die Klage von Speck gutgeheissen,
wogegen das Kammergericht Berlin einen gegenteiligen Entscheid
fällte.
Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt zugestimmt.: «Eine
Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten
Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein
Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der
Strafvollzugsbehörden gestattet sein.» Zudem schreibt der BGH,
dass die Presse selbst entscheiden darf, was sie für wichtig
hält und was nicht - nicht Gerichte. Und dass auch
unterhaltende Beiträge der Presse (inklusive Bilder) einen
wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung leisten können.
Eine Beschwerde
gegen die Botox-Medienzensur hat das Bundesgericht am 12. Juni 2009 abgewiesen
mit der Begründung, die Kritik des VgT an der Botox-Moderatorin habe mit
Tierschutz nichts zu tun und sei reine Diffamierung. Die politische
Justizwillkür in China, pardon: in der Schweiz verhöhnt Menschenrechte
und Rechtsstaatlichkeit. Bundesgerichts-Urteil.
Am 14.
Juli 2009 hat der VgTbeim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Beschwerde gegen die vorsorglich erlassene Zensur erhoben.
Bereits schon länger ist auch eine Beschwerde gegen die vorangehende superprovisorische Zensur beim Menschenrechts-Gerichtshof auch hängig: EGMR-Beschwerde
gegen superprovisorische Zensur.
Beide Beschwerden fielen der 4%-Zulassungs-Quote des EGMR zum
Opfer.
Von ähnlicher politischer Justizwillkür geprägt ist das
Urteil des
Zürcher Obergerichts, welches die grundlose Beschimpfung des
Präsidenten der Sterbehilfeorganisation DIGNITAS, Ludwig A Minelli (ein
anderer Unbequemer, der Sand im Getriebe des herrschenden Regims
darstellt), als "Monster" als zulässig beurteilte, vom
Bundesgericht bestätigt. Oppositionelle haben in der Schweiz und in
China keine Chance vor Gericht.
Notwehr gegen Staatswillkür
Die Zensur dieser sachlich begründeten Kritik an der Botox-Moderatorin
stellt eine derart krasse Verletzung der Medien- und
Meinungsäusserungsfreiheit dar, dass sich der VgT gestützt auf das
Notwehrrecht dieser Justizwillkür widersetzt und der Zensurverfügung
trotz Strafandrohung keine Folge leistet. Wo Recht zu Unrecht
wird, wird Widerstand zur Pflicht! Die grauenhafte Tierquälerei für
BOTOX, Foie Gras und Hummer - von der Botox-Moderatorin alles
unterstützt! - ist ein viel zu wichtiges Thema von öffentlichem Interesse, als
dass der VgT diesbezüglich einen Maulkorb akzeptieren könnte.
Strafklage wegen
Beschimpfung gegen Erwin Kessler zurückgezogen
Eine haltlose
Strafklage wegen Beschimpfung hat
Stauber wieder zurückgezogen mit der genialen Begründung, ein
Schuldspruch gegen VgT-Präsident Erwin Kessler hätte sowieso keine
Wirkung!
Hauptverfahren der Botox-Moderatorin gegen den VgT
wegen Persönlichkeitsverletzung
Klage der Botox-Moderatorin
Am 5. Mai 2009 hat der VgT vor
Bezirksgericht Meilen Stellung genommen zur Klage und gleichzeitig eine
Gegenklage (sog Widerklage) eingereicht: Klageantwort
und Widerklage
Mit
Beschluss vom 2. September 2009 wies das Bezirksgericht Meilen den
Antrag Staubers, die Öffentlichkeit sei von der Gerichtsverhandlung
auszuschliessen, ab:
Aus der Begründung
des Gerichts:
Allein die
Tatsache, dass es sich beim in Frage stehenden Verfahren um ein
solches handelt, welches tatsächlich oder vermeintlich
persönlich-keitsverletzende Äusserungen und/oder Handlungen im Sinne
von Art. 28 ZGB zum Gegenstand hat, rechtfertigt einen Ausschluss
der Öffentlichkeit jedoch nicht, ansonsten der Gesetzgeberdie
Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzungwie z.B. die Prozesse
in Familienrechtssachen grundsätzlich als nicht öffentlich
ausgestaltet hätte. Vielmehr ist auch in diesen Verfahren bei der
Annahme eines wichtigen Grundes für den Ausschluss der
Öffentlichkeit Zurückhaltung geboten. Vor diesem Hintergrund weisen
die Beklagten [VgT] zu Recht darauf hin, dass es im vorliegenden
Verfahren weder um Intimes noch Familiäres, sondern darum geht, ob
ihre Kritik am öffentlichen Auftreten der Klägerin im Lichte von
Art. 28 ZGB zulässig ist oder nicht. Dass diese Kritik im Rahmen der
Parteivorträge von den Beklagten ge-rechtfertigt und damit im
Ergebnis wiederholt wird, liegt in der Natur des Zivilprozesses und
ist, soweit dies im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung geschieht,
für die Klägerin nicht mit einer Belastung verbunden, die über
diejenige hinausgeht, die mit jedem in der Öffentlichkeit
ausgetragenen Zivilprozess naturgemäss einhergeht.
Zusammenfassend ist der Antrag der Klägerin, es sei für die weiteren
Parteivorträge im vorliegenden Klage- und Widerklageverfahren das
schriftliche Verfahren anzuordnen, eventualiter sei die
Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschliessen,
abzuweisen.
Öffentliche Verhandlung vor Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2010:
Die Botox-Moderatorin
erschien nicht persönlich vor Gericht; sie war dazu auch nicht
verpflichtet. Sie liess sich durch den Anwalt des Schweizer
Staatsfernsehens, Mayr von Baldegg,
vertreten.
Rechtsanwalt Mayr von
Baldegg hielt sich kurz, kaum wesentlich Neues. Folgende erfreuliche
Neuigkeit wusste er jedoch zu berichten, bezüglich der
Anti-Botox-Plakataktion
des VgT: "Die Plakataktion in der Wohsitzgemeinde der Klägerin
[Erlenbach, Anm d Red] führte gar dazu, dass deren Sohn völlig
verunsichert und verstört mit einem solchen Plakat nach Hause kam."
Es ist gut, wenn Kinder wissen, was ihre Eltern Verwerfliches treiben und was für
Eltern sie haben. Nur so können sie frühzeitig beginnen, sich von ihnen
zu emanzipieren.
Auszug aus dem
Plädoyer von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Medienspiegel zur
Gerichtsverhandlung:
"TV-Star
leidet unter Botox-Vorwürfen", Zürichsee-Zeitung
28.01.10
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. April 2010:
Urteil
(eingegangen am 5. Mai 2010)
Medienspiegel zum
Urteil des Bezirksgerichts Meilen:
- "Hetzkampagne", NZZ 15.5.10
- "Eine
regelrechte Hetzkampagne ", Zürichsee-Zeitung 15.4.10
- "Einmal
zuviel gelacht", Blick am Abend, 14.6.10
Verfahren vor dem Obergericht:
Mit diesem Urteil wird
dem VgT unter anderem verboten, Bilder des
Gänse- und
Entenstopfens zur Produktion von Foie Gras zu veröffentlichen.
Weiter wird dem VgT verboten, über die mit der Herstellung von Botox
zusammenhängende Tierquälerei zu berichten. Unter das Verbot fällt auch
ein Bericht in der Sonntags-Zeitung
vom 17. Februar 2008 mit dem Titel "Massaker an Mäusen mit Botox -
Schweizer Ärzte fordern Verzicht des Mittels in der Kosmetik". Dem
Urteil kann nicht entnommen werden, was an diesen Veröffentlichungen
rechtswidrig sein soll. Das Verbot ist ist derart unbestimmt und
verfassungs- und menschenrechtswidrig, dass es nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vollstreckbar ist. Das Urteil
stellt eine unglaubliche Verhöhnung des Rechtsstaates und der
Meinungsäusserungsfreiheit! Der VgT hat beim Obergericht Berufung
erhoben und diese - weil das Obergericht die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung menschenrechtswidrig verweigert - am
7. September 2010 ausführlich begründet:
Berufungsbegründung. Der VgT verlangt die Wiederholung des Verfahrens vor dem
Bezirksgericht Meilen wegen Verletzung fundamentaler, menschenrechtlich
geschützter Verfahrensvorschriften. Im übrigen hält sich der VgT an den
Grundsatz: Wo das Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
Darum hält sich der VgT nicht an die Zensurverfügung und berichtet
weiterhin über dieses Gerichtsverfahren der Botox-Moderatorin.
Das Urteil verletzt
fundamentale Garantien eines fairen Verfahrens (EMRK 6), indem für den
grössten Teil der unter das Verbot fallenden Abbildungen und Texte weder
dem Urteil noch der Klageschrift eine Begründung entnommen werden kann.
Damit wird dem VgT verunmöglicht, sich vor Obergericht gezielt und
effizient gegen diese Medien-Zensur und die damit zusammenhängende
Strafandrohung zu wehren.
Unbestritten ist die Wahrheit
der Tatsachengrundlage der inkriminierten Veröffentlichungen, nämlich
dass sich die Klägerin Botox spritzen lässt und dass die Klägerin in der
Silvestertagesschau 2007 sich bewundernd über den Verzehr von
Tierquälerprodukten (Foie Gras und Hummer) an Silvestergelagen perverser Geldsäcke
geäussert hat. Beides wurde von der Botox-Moderatorin nicht bestritten
und gilt deshalb nach gesetzlichen Prozessregeln als zugegeben. Das
Bezirksgericht hat denn auch den Wahrheitsgehalt dieser
Tatsachengrundlage nicht in Zweifel gezogen, sondern behauptet, die
damit in Zusammenhang stehenden Werturteile gingen über das Zulässige
hinaus. Die materielle Begründung umfasst nur gerade ein knappe halbe
Seite im 82-seitigen Urteil(!) und begnügt sich mit den folgenden zwei(!) Feststellungen:
a) Die inkriminierten
Publikationen würden sich darin erschöpfen, die Botox-Moderatorin zu
diffamieren.
b) Die Frage „Wie hässlich
ist die Botox-Moderatorin wirklich?“ sei zynisch und die
unzähligen, in diesem Zusammenhang reproduzierten Standbilder der
Klägerin trügen kaum etwas dazu bei, die Wirkungslosigkeit von Botox
zu belegen.
Mit der Feststellung a)
widerspricht sich das Bezirksgericht selber, indem es alle sachlichen
Berichte über Botox und über das Stopfen von Enten und Gänsen (foie
gras), welche im Zusammenhang mit der Kritik an der Klägerin
veröffentlicht wurden, nicht nur einfach ausser Betracht lässt, sondern
sogar noch ausdrücklich verbietet! In den inkriminierten
Veröffentlichungen geht es unübersehbar ganz zentral um Tierquälerei,
nämlich um das äusserst brutale Stopfen von Gänsen und Enten, um den
grausamen Hummerfang und um die mit schwerster Tierquälerei verbundene
Produktion von Botox. Die Botox-Moderatorin wird kritisiert, weil sie diese
Tierquälerei öffentlich gutheisst oder durch ihren Konsum von Botox
sogar unmittelbar aktiv unterstützt. Im Plädoyer
wurden diese Umstände ausführlich dargelegt. Indem das Gericht diese
Tatsachen unterschlagen und statt dessen willkürlich behauptet, Zweck
der Veröffentlichung sei nur die Diffamierung der
Botox-Moderatorin, wurde das
rechtliche Gehör verletzt und es wurden der Sachverhalt willkürlich
verbogen. Die Behauptung, es gehe dem VgT - einer gesamtschweizerischen,
grossen Tierschutz- und Konsumentenschutzorganisation
- nicht um Kritik am Verhalten der
Botox-Moderatorin im Zusammenhang mit
Tierquälerei, sondern um blosse Diffamierung der Klägerin, ist absurd. Diese
Behauptung widerspricht nicht nur den Tatsaschen, sondern es ist auch
kein Motiv ersichtlich, weshalb es der VgT darauf abgesehen haben
sollte, die
Botox-Moderatorin ohne
sachlichen Grund einfach nur zu diffamieren. Zynisch sind nicht die
Veröffentlichungen des VgT, sondern die Argumentationen des Gerichts.
Willkürlich ist auch die
Behauptung b), die Standbilder der Klägerin trügen „kaum etwas dazu bei,
die Wirkungslosigkeit von Botox zu belegen“. Wenn die Klägerin - durch
Aufnahmen belegt - hässlich aussieht, obwohl sie das Schönheitsmittel
Botox verwendet, dann trägt das sehr wohl etwas zur Sache bei,
insbesondere wird damit gezeigt, dass wirkliche Schönheit nicht so
einfach von aussen chemisch und mechanisch gemacht werden kann, sondern
dass dazu auch etwas von Innen kommen muss. Ein Gesicht spiegelt den
Charakter. Und ein Charakter, der skrupellos egoistisch schwere
Tierquälerei in Auftrag gibt (durch Konsum von Botox) und öffentlich
befürwortet, kann keine Schönheit spiegeln, sondern nur die Hässlichkeit
dieser Seele.
Die Widerklage des
VgT, der Botox-Moderatorin sei zu verbieten, durch öffentliches
Gutheissen und Unterstützen von grauenhafter Tierquälerei die Gefühle
des Präsidendent und weiterer Mitglieder des VgT zu verletzen, wurde
abgewiesen - ein total einseitiges, willkürliches Urteil zugunsten der
bekannten, vom VgT sachlich zu recht kritisierten Moderatorin des
Staatsfernsehens. Diese
Widerklage wurde mit dem juristisch völlig haltlosen Argument abgewiesen,
klagen könne nur jemand, der von einer Persönlichkeitsverletzung
namentlich betroffen sei. Die vom VgT vorgelegten gegenteilige
Rechtsprechung, zum Beispiel
Persönlichkeitsverletzungen durch öffentlich ausgestellte Kunstwerke,
wurden völlig ignoriert, womit das rechtliche Gehör einmal mehr in
menschenrechtswidriger Weise verletzt wurde.
Am
19. November wurde der Schriftenwechsel vor dem Obergericht mit der
letzten Eingabe des VgT
beendet. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die übliche
Geheimjustiz bei politischen Prozessen in China, pardon: in der Schweiz.
Urteil des Obergerichts
Am 1. November 2011
führte das Obergericht eine öffentliche Urteilsberatung mit
anschliessender mündlicher Urteilsverkündigung statt. Gerichtspräsiden
Diggelmann betonte gleich zu Anfang, es gehe hier nicht um Tierschutz.
Was soll das heissen,
es gehe nicht um Tierschutz, wenn eine tierschützerische Kritik an der
Klägerin zu beurteilen ist, nämlich der Vorwurf, sie unterstütze und
befürworte öffentlich schwere Tierquälerei?Was der Präsident damit
meinte, wurde rasch klar: Das Gericht unterliess es, die eingeklagte
Kritik an der zugrundeliegenden schweren Tierquälerei, welche die
Klägerin Katja Stauber unterstützt und befürwortet, zu messen. Sämtliche
Ausführungen von Erwin Kessler wurden schlicht übergangen und einfach
behauptet, Stauber werde dadurch in ihrer Ehre verletzt.
In einem
funktionierenden Rechtsstaat, in dem die Meinungsäusserungsfreiheit
geachtete wird, hat ein Gericht bei einer
Persönlichkeitsverletzungsklage zu prüfen, ob die Tatsachen die
eingeklagte Persönlichkeitsverletzung rechtfertige. Das unterliess das
Zürcher Obergericht gänzlich. Das Urteil zugunsten der TV-Moderatorin
stand offensichlich im vornherein fest - politischer Opportunismus statt
Rechtsprechung nach Gesetz.
So bestätigte das
Obergericht mit fadenscheiniger, völlig einseitiger, die
Meinungsäusserungsfreiheit völlig ausser Acht lassender Begründung, das
juristisch völlig unhaltbare erstinstanzliche Urteil, wonach es dem VgT unter Strafandrohung verboten wird, der
Tagesschau-Moderatorin Katja Stauber wegen ihrer Botox-Spritzerei und
Bewunderung der foie-gras- und Hummerfresserei vorzuwerfen, sie
unterstütze bzw befürworte Tierquälerei. Das Verbot geht soweit, dass
der VgT die Katja Stauber überhaupt nicht mehr in irgend einem
Zusammenhang mit Botox und/oder Tierquälerei nennen darf. Der VgT
zieht das Urteil an das Bundesgericht und nachher an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiter. Gemäss ständiger Praxis
des EGMR erlaubt die Meinungsäusserungsfreiheit, Personen des
öffentlichen Lebens wegen unmoralischem Verhalten zu kritisieren.
Sogar die vorliegende Mitteilung über das Urteil fällt unter das als
vorsorgliche Massnahme bis zum Endurteil in Kraft stehende Verbot. Der
VgT hält sich nicht an dieses offensichtlich krass menschenrechtswidrige
Verbot.
Urteil des Zürcher
Obergerichts vom 1. November 2011
Erläuterungsgesuch zum
Obergerichtsurteil >
Das Obergericht beschloss
Abweisung des Erläuterungsgesuches
> Stellungnahme dazu
Im völligen Gegensatz zu diesem Botox-Urteil hat das Zürcher Obergericht in einem anderen Urteil
völlig gegensätzlich
entschieden, der Präsident der Sterbehilfe-Vereinigung DIGNITAS dürfe
als "Monster" bezeichnet werden. Die Willkür ist unübersehbar:
Geurteilt wird nicht nach Recht und Gesetz, sondern willkürlich je
nachdem wer Kläger und Beklagter ist. Siehe
Politische
Justizwillkür des Zürcher Obergerichts
Am 16.
Dezember 2011 erhob der VgT gegen dieses Obergerichtsurteil Beschwerde
beim Bundesgericht:
Beschwerde an
das Bundesgericht
Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit der völlig willkürlichen
Behauptung abgewiesen, die Kritik des VgT an der Botox-Moderatorin habe
nichts mit Tierschutz zu tun und sei reine Diffamierung. Die politische
Justizwillkür in China, pardon: in der Schweiz verletzt laufend die
Menschenrechte und die Grundprinzipien elementarster Rechtstaatlichkeit.
Der VgT hat auch gegen dieses Bundesgerichtsurteil beim EGRM Beschwerde
erhoben:
Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (gegen das
Zensur-Urteil im Hauptverfahren) Der EGMR trat nicht auf die
Beschwerde ein, mit einer allgemeinen Begründungsfloskel, die
Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Siehe
Missbrauch des Zulassungsverfahrens zur
Arbeitslastbegrenzung.
Das Schweizer Fernsehen hat die
skandalöse Silvester-Tagesschau 2007, in welcher die Botox-Moderatorin sich
tierverachtend für die Tierqual-Produkte Foie Gras und Hummer begeistert
hat, im öffentlichen Online-Archiv unauffindbar gemacht.
Beschwerde wegen Verletzung der
Archivierungspflicht.
Antwort des BAKOM
Der VgT macht die vom Schweizer Fernsehen vermauschelte Tagesschau-Szene
öffentlich zugänglich:
Silvester-Tagesschau 2007 über Hummerschwänze und Foie Gras auf den
Tellern reicher Geldsäche im St Moritzer Luxushotel Kulm
*
Einen neuen Rekord an Lesermanipulation und Desinformation hat die
Westschweizer Zeitung Le Matin
aufgestellt mit der Behauptung, VgT-Präsident Erwin Kessler wolle die
Botox-Bakterien schützen >
Presseratbeschwerde.
Der Schweizerische Presserat hat 9. November 2012 (zugestellt am 17.
Dezember 2012) die
Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass Le Matin die
journalistische Pflicht,
keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen und Tatsache
und von anderen geäusserte Meinungen nicht zu entstellen.
Strafverfahren
wegen Ungehorsam gegen die Zensurverfügung
Gegen Erwin Kessler wurde
Anklage erhoben wegen angeblich zahlreichen Missachtungen des
Zensururteiles. Vor dem Thurgauer Obergericht wurde er nur in 2 von 9
Anklagepunkten für schuldig befunden.
Unter anderem ging es um
Kundgebungen gegen Botox in
Zürich und
Luzern sowie um einen
Bericht in der Weltwoche.
(Was die Weltwoche verlogen zusammenschrieb, wurde vom Thurgauer
Obergericht wie folgt beurteilt: "unzutreffend", "unverständlich,
gedankenlos oder gar falsch", "journalistische Fehlleistung".)
Bezirksgericht Münchwilen
Öffentliche Gerichtsverhandlung vom 27. Februar 2013
Das Bezirksgericht hatte alle obigen Anklagen der Staatsanwaltschaft
Frauenfeld zu beurteilen. Erwin Kessler verlangte Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft wegen ungültiger Anklageerhebung und Nichteintreten
auf die Anklage, weil die Botox-Zensur eine menschenrechtskonforme
Verteidigung verunmöglicht: Dem VgT ist es unter Strafandrohung
verboten, irgend etwas öffentlich, also auch an einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung, über die Botox-Moderatorin Katja Stauber im
Zusammenhang mit Tierquälerei, Botox, Hummer oder Foie Gras zu sagen.
Antrag auf Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft oder Nichteintreten auf die Anklage, mit Begründung
Das Gericht lehnte den Antrag auf Rückweidung oder Nichteintreten ab. Nachdem der Gerichtspräsident Münchwilen
zum Plädoyer Straffreiheit zugesichert hat,
hat Erwin Kessler sein Plädoyer gehalten.
Plädoyer von Erwin Kessler
zur Sache (materiell zu den Anklagen)
Manipulierter Bericht über die
Gerichtsverhandlung:
Presserat gibt dem VgT Recht:
Die Basler Zeitung hat die Wahrheitspflicht verletzt
Urteil des
Bezirksgerichts
Obergericht des Kantons Thurgau
Berufungsurteil vom 28. August 2013:
- Nichtverhinderung stafbarer Veröffentlichungen (Demos in Zürich und
Luzern, Kampagnen gegen Botox-Praxen, Plakataktionen): Freispruch
- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung durch den Bericht in den
VgT-Nachrichten VN 12-2 vom Juli 2012
(Seite 30, Bericht zur Verleumdung durch die Weltwoche): Freispruch
- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung durch die Berichte in den
VgT-Nachrichten VN 09-1 vom April
2009 (Seite 42-43) und VN 09-2
vom Juli 2009 (Seite 15): Verfahrenseinstellung infolge Verjährung
- Ungehorsam gegen die Zensurverfügung durch den Bericht in den
VgT-Nachrichten VN 10-2 vom Juni 2010
(Seite 28-31..) und im Internet unter
www.vgt.ch/doc/botox/index.htm:
Verurteilung zu einer Busse von 1500 Franken.
Einmal mehr hat die
Staatsanwaltschaft Frauenfeld
(Staatsanwalt Brun) auf unglaublich schludrige Weise Anklage erhoben,
zum Teil mit Anschuldigungen, die bereits verjährt waren und zum Teil
aufgrund einer Zensurverfügung, die zur "Tatzeit" gar nicht mehr in
Kraft war! Ebenso schludrig merkte das auch das Bezirksgericht
Münchwilen nicht. Das Oberbericht hob nun die entsprechenden Verurteilungen
durch das Bezirksgericht Münchwilen auf.
Ferner hat die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, wie das Obergericht
nun bestätigt hat im Gegensatz zum Provinzgericht Münchwilen, seine
Anklage rechtswidrig erweitert, anstatt für die neuen angeblichen
Delikte einen Strafbefehl zu erlassen, wie es das Gesetz (StPO) klar
vorschreibt.
Die Schludrigkeit der Staatsanwaltschaft Frauenfeld - ständig
gedeckt von der Thurgauer Generalstaatsanwaltschaft! - hielt das
Obergericht im Urteil direkt und indirekt mehrfach fest: siehe die
gelben Markierungen im Urteil. Indirekt zT deshalb, weil dort, wo das
Bezirksgericht Münchwilen die Schludrigkeiten der Staatsanwaltschaft
unbemerkt übernommen wurde, das Obergericht nur den Entscheid des
Bezirksgerichts kritisiert und die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht
erwähnt.
Im Rekursverfahren gegen
den Strafbefehl griff der gleiche Frauenfelder Staatsanwalt Brun zu
rechtswidrigen Schikanen (Rechtsverweigerung).
-
Beschwerd an das Obergericht
wegen Rechtsverweigerung
-
Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft.
Dieser Staatsanwalt ist
ein totaler Versager, und solche Typen sind mit Macht ausgerüstet fast
wie in einem totalitären Staat. Sie verfügen nach Ermessen bzw schon
fast nach Belieben über das Gewaltmonopol
der Polizei. Missbrauch hat regelmässig keine Konsequenzen;
allfällige Folgekosten zahl - wenn überhaupt - der Steuerzahler, nicht
der fehlbare Staatsanwalt.
In der Urteilsbegründung hält das Thurgauer Obergericht fest, bei der
Botox-Tagesschaumoderatorin Katja Stauber
handle es sich „nicht um
eine Täterin mit Bezug auf die Verwendung von Produkten, die unter
tierquälerischen Bedingungen hergestellt wurden, (...) sondern vielmehr
um eine Person, die selbst das Opfer eines unsinnigen, in der heutigen
Gesellschaft grassierenden Schönheitswahns sowie von verantwortungslosen
Medizinern und von geldgierigen Pharmaunternehmen wurde.“ Ein
klassisches Lehrbuchbeispiel, wie aus Tätern willkürlich Opfer gemacht
werden, denn sie konsumiert
weiterhin Botox, auch nachdem sie nun seit langem weiss, mit welcher
Tierquälerei das verbunden ist.
Urteil des Obergerichts
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