30. April 2010 Gerichtsverfahren der Botox-TV-Moderatorin Katja Stauber gegen den VgT
Aus dem
Plädoyer von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT, A. Ich beantrage Nichteintreten auf die Klage oder deren Abweisung wegen ungenügender Substanzierung Begründung: Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nicht klar dargelegt, welche Äusserungen sie als persönlichkeitsverletzend geltend macht. Sie beklagt nur pauschal, sie werde in den inkriminierten Veröffentlichungen negativ dargestellt. Die Klage ist ungenügend substanziert und darum abzuweisen. Auch schon das Gesuch um vorsorgliche Zensurmassnahmen war ungenügend substanziert. Es ist deshalb bereits eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig. Ich habe vor dem EGMR schon dreimal gegen das Bundesgericht gewonnen. Botox zu verwenden angesichts der schweren Tierquälerei, die damit verbunden ist – ich werde dies noch ausführlich darlegen -, ist unmoralisch. Ebenfalls unmoralisch ist es, auch nur den Anschein zu erwecken, Botox zu verwenden. Dass dieses unmoralische Verhalten dem Ruf der Klägerin schadet, bestreite ich nicht. Dafür ist aber sie selber verantwortlich, nicht ich als blosser Überbringer der schlechten Botschaft. Der Klageschrift konnte ich nicht entnehmen, was mir in den inkriminierten Veröffentlichungen über diese Feststellung hinausgehend vorgeworfen wird und inwiefern dies die Persönlichkeit in unzulässiger Weise rechtswidrig sein soll. Die Klageschrift beschränkt sich praktisch auf eine Zusammenfassung des Inhaltes der inkriminierten Publikationen. Was soll ich damit anfangen? Gegen was genau habe ich mich nun zu verteidigen? Wegen der ungenügenden Substanzierung der Klageschrift musste ich meine Klageantwort in allgemein halten. Auch die Vorbereitung meines heutigen Plädoyers musste ich auf blosse Vermutungen stützen, was in den inkriminierten Veröffentlichungen genau als persönlichkeitsverletzend geltend gemacht wird und aus welchen Gründen. Ein solches Verfahren verletzt die Fairness-Garantien gemäss Artikel 6 EMRK. Die Substanzierungspflicht als fundamentales Prinzip zivilrechtlicher Verfahren wird aus der Verhandlungsmaxime und aus der Garantie des rechtlichen Gehörs hergeleitet. Ungenügende Substanzierung führt zu Rechtsverlust. (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St Gallens vom 12.7.2007, Seite 9). In Zivilverfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es unmittelbar in das Dispositiv des Urteils übernommen werden kann. In Ziffer 1 der Klageschrift hat die Klägerin aufgeführt, was sie als rechtswidrig festgestellt haben will. In Ziffer 2 verlangt sie dann, dass dies alles zu verbieten sei. Gehen wir also Punkt um Punkt durch, was das Gericht gemäss Rechtsbegehren als rechtswidrig und zu verbieten in das Dispositiv zu übernehmen hat. Zuerst will die
Klägerin die beiden folgenden Webseiten pauschal verboten haben:
www.vgt.ch/news2008/080101-katja-stauber-SF.htm Ein dubioses Pauschalverbot, weil der Inhalt dieser Seiten schon mehrmals verändert, aktualisiert und ergänzt worden ist. Das Persönlichkeitsrecht erlaubt im übrigen nur ein Verbot konkreter Persönlichkeitsverletzungen, nicht abstrakter Internetadressen, was auch völlig sinnlos wäre, weil der Inhalt dieser Seiten einfach unter einer anderen Adresse verlinkt werden könnte. Sofern auf die Klage eingetreten würde, wäre dieses Begehren jedenfalls abzuweisen. Die Webseite www.vgt.ch/news2008\080101-katja-stauber-SF.htm will die Klägerin nicht nur pauschal verboten haben. Sie verlangt konkret den ganzen Inhalt dieser Webseite zum Zeitpunkt der Klageeinleitung, einzeln aufgeführt, zu verbieten.: Als erstes will die Klägerin Datum und Überschrift verboten haben, nämlich:
1. Januar 2008 Es ist unerfindlich, warum dieser Text persönlichkeitsverletzend sein soll. Ich habe keine Ahnung, wie ich mich gegen dieses blödsinnige, nicht begründete Begehren verteidigen soll. Dasselbe gilt für die Portraitaufnahme der Klägerin, welche von der Webseite von SF DRS übernommen worden ist:
Verboten haben will die Klägerin auch die Legende zur Portraitaufnahme:
Dass sie diese Bezeichnung stört, ist nachvollziehbar. Inwiefern dies aber eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen soll, wird in der Klageschrift nicht begründet. Eine Persönlichkeitsschutzklage muss indessen begründet werden, ansonsten nicht darauf eingetreten werden kann. Als nächstes will die Klägerin eine Aufnahme verboten haben, welche Gänse in einer Tierfabrik, eingesperrt in enge Einzelkäfige zeigt: Was daran persönlichkeitsverletzend sein soll, ist völlig schleierhaft und wurde mit keinem Wort begründet, weshalb es den Beklagten nicht möglich ist, sich gezielt zu verteidigen. Dann will die Klägerin den folgenden Satz verboten haben:
Ist es rechtswidrig zu sagen, dass man sich von jemandem genervt fühlt und dass jemand altert? Nach einer Begründung sucht man in der Klageschrift vergebens. Der nächste zu verbietende Satz lautet:
Ist es verboten zu sagen, jemand habe immer grössere Augenringe, die immer weniger überschminkbar seien? Nach einer Begründung sucht man in der Klageschrift vergebens. Inzwischen hat sie übrigens keine Augenringe mehr – entweder operiert oder mit Botox weggespritzt. Und ist es etwa nicht wahr, dass sie ein grosses Maul hat? Das sieht doch jeder. Dass die Klägerin in der Silvestertagesschau die perverse Hummer- und Foie-gras-Fresserei dicker Geldsäcke schamlos bewundernd kommentiert hat, ist eine wahre Tatsache von öffentlichem Interesse. Darauf werde ich noch ausführlich eingehen. Auch den nächsten Satz will die Klägerin verbieten:
Die Klägerin hat die
Wahrheit dieser Feststellung nicht bestritten. In Zivilverfahren gelten
nicht bestrittene Parteibehauptungen als zugestanden, für das Gericht
verbindlich. Schliesslich will die Klägerin auch noch verbieten, dass der Verfasser dieses Textes genannt wird in der Formulierung „Erwin Kessler, VgT“. Ein absurdes Unterlassungsbegehren, ohne jede Begründung. Die Webseite www.vgt.ch/news2008/081013-botox.htm will die Klägerin ebenfalls nicht nur pauschal verboten haben. Sie verlangt darüber hinaus ein Verbot der folgenden konkreten Inhalte, wobei unklar ist, ob sie nun die ganze Webseite oder nur die angeführten Inhalte verboten haben will. Die beiden Begehren sind unklar und widersprüchlich. Auf dieser Webseite will die Klägerin zuerst den Satz verboten haben:
Auch wieder so ein absurdes, nicht begründetes Unterlassungsbegehren. Ebenfalls absurd und unbegründet ist das verlangte Verbot des nächsten Satzes:
Der folgende zu verbietende Satz lautet:
Der Link hier führt zur Begründung des Vorwurfs verwerflichen Verhaltens. Dass dieser Vorwurf wahr ist bzw ein Werturteil auf wahrer Tatsachengrundlage darstellt, werde ich im materiellen Teil des Plädoyers darlegen. Die Klägerin verlangt sodann ein Verbot einer Serie von Standbildern aus einer von ihr moderierten Tagesschau. Die Bilder zeigen, wie die Klägerin in der Tagesschau auftritt. Die Bilder sind nicht manipuliert, was die Klägerin zur Recht auch nicht behauptet. Inwiefern es persönlichkeitsverletzend sein soll, wenn bildhaft gezeigt wird, wie eine Tagesschaumoderatorin in der Tagesschau tatsächlich auftritt, ist schleierhaft. Die Klageschrift enthält kein Wort der Begründung. Fehlende Begründung bedeutet ungenügende Substanzierung. Weiter will die Klägerin die folgenden Texte verboten haben:
Mangels Begründung der angeblichen Persönlichkeitsverletzung durch diesen Text, können sich die Beklagten dazu nicht verteidigen. Die Klage ist nicht genügend substanziert. Das gleiche gilt für den nächsten zu verbietenden Text:
Sodann soll die Überschrift „Die Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens.“ verboten werden. Die Klageschrift enthält kein Wort der Begründung, was daran persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Klage ist deshalb nicht genügend substanziert. Die Abbildung unter der Überschrift zeigt die Klägerin im Fernsehstudio beim Moderieren einer Tagesschau. Ein unverfälschtes, authentisches Standbild aus einer Tagesschau:
Auch diese Abbildung will die Klägerin ohne jede Begründung verbieten lassen. Dann will die Klägerin ohne jede Begründung auch den ganzen dieser Abbildung folgenden Text verboten haben, also folgende Sätze:
Inwiefern die Klägerin dadurch in ihrer Persönlichkeit verletzt sein soll, ist in der Klageschrift nicht begründet. Dasselbe gilt für den nächsten Satz:
In der Klageschrift sucht man vergebens nach einer Begründung, weshalb diese wahre Feststellung über das öffentliche Auftreten der Klägerin persönlichkeitsverletzend sein soll. Es werden hier keine intimen Sachen über die Klägerin ausgeplaudert, sondern nur festgestellt, wie sie bewusst und willentlich in der Öffentlichkeit, vor der ganzen deutschsprachigen Nation auftritt. Weiter der Satz:
und
Das verlangte Verbot für all diese berechtigte Kritik ist in der Klageschrift mit keinem Wort begründet. Weiter will die Klägerin drei Aufnahmen verbieten lassen, welche das Stopfen von Enten und die Käfighaltung von Enten in einer riesigen Tierfabrik zeigen:
ebenso die Legende dazu:
Unvorstellbar, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Verbot solcher Tierschutzveröffentlichungen gutheissen würde. Aus unerfindlichen Gründen, ohne jede Begründung will die Klägerin auch die folgenden Formulierungen verbieten lassen:
Weiter will die Klägerin ohne jede Begründung auch die folgenden allgemeinen tierschützerischen Feststellungen verbieten lassen:
Vollends absurd und unbegreiflich wird das Rechtsbegehren der Klägerin, wo sie ein Verbot der faksimilen Wiedergabe eines Artikels aus der Sonntags-Zeitung vom 17. Februar 2008 mit dem Titel „Massaker an Mäusen mit Botox. Schweizer Ärzte fordern Verzicht des Mittels in der Kosmetik.“ verlangt:
Dann geht es im
gleichen Stil weiter mit absurden, nicht begründeten und unbegreiflichen
Verbotsforderungen, auf die ich nicht mehr einzeln eingehe. So soll etwa
der Satz „Mäuse sind
entgegen einem verbreiteten Vorurteil keine Ekeltiere, sondern
niedliche, intelligente, sensible Tierchen.“ sowie die Abbildung einer
Maus verboten werden. Gegen alle diese Unterlassungsbegehren kann ich mich nicht verteidigen, weil ich der Klageschrift nicht entnehmen kann, warum die Klägerin diese Formulierungen als persönlichkeitsverletzend erachtet. Ich kann nur sehen, dass sie zumindest grösstenteils völlig unbegreifliche Verbote verlangt und offensichtlich eine Substanzierung ihrer Klage scheute, weil jeder Versuch einer Begründung sofort die Haltlosigkeit ihres Begehrens sichtbar machen würde. Da mir in diesem Verfahren Zensurauflagen unter Strafandrohung gemacht werden sollen und ein Strafrichter die Berechtigung der Zensur ggf nicht mehr überprüfen darf, sind in diesem Verfahren die verschärften strafrechtlichen Verteidigungsgarantieen gemäss Artikel 6 EMRK zu beachten. Wenn das Gericht diesen Nichteintretens-Antrag abweist, werde ich zwar so gut wie unter diesen Umständen möglich, materiell replizieren, das erstinstanzliche Verfahren ist dann aber trotzdem mit einem menschenrechtswidrigen Mangel behaftet und das Obergericht wird das Urteil zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückweisen müssen. Das Bezirksgericht Bülach hat gerade kürzlich ein Verfahren gegen mich zum vierten mal neu verhandeln müssen, weil seine Urteile wegen ähnlichen schwerwiegenden Verfahrensmängel dreimal zurückgewiesen wurden. Ich sehe aber nicht ein, warum das Gericht in einem Zivilverfahren die Folgen der schludrigen Prozessführung der Klägerin ausbaden und sich selber dem Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens aussetzen soll. Eine solche Klage gehört zurückgewiesen. Ich ersuche das Gericht, jetzt im Sinne eines Zwischenentscheides über diesen Nichteintretens-Antrag zu beschliessen.
Hierauf beschloss das Gericht, die Frage der ungenügenden Substanzierung der Klage später zu beurteilen, heute noch kein Urteil zu fällen und vorerst beide Parteien vollständig anzuhören. Hierauf fuhr Erwin Kessler mit seinem Plädoyer fort und ging nun sachlich ("materiell", wie der Jurist sagt) auf die Klage ein:
B. Für die Herstellung von Botox werden grausame Tierversuche durchgeführt Botox wird aus dem
Bakteriengift Botulinumtoxin hergestellt. Die stark verdünnte
Botox-Lösung wird gespritzt und lähmt zeitweise (vier bis sechs Monate)
die Nerven der Gesichtsmuskeln, sodass diese sich nicht zusammenziehen
und keine Hautfalten mehr bilden können. Weil damit auch Mimikfalten
nicht mehr möglich sind, wirken gebotoxte Gesichter maskenhaft. Beweis: Kassensturzsendung über Botox vom 20.11.2007 Wer denkt, es seien ja nur Mäuse und Ratten, welche wegen Botox vergiftet werden, der ist nicht informiert oder hat ein Herz aus Stein. Ratten sind keineswegs die Ekeltiere, für die sie lange Zeit gehalten wurde. Wie viele andere total unterschätzte Tiere hat die Forschung in den letzten Jahren Unglaubliches über diese Tiere entdeckt. Es sind hochintelligente, sensible Tiere. Sie sind auch anhängliche, liebenswerte Heimtiere, wenn Menschen mit ihnen Freundschaft schliessen.
Kinder haben allgemein einen natürlicheren, emotionaleren Zugang zu Tieren als die meisten Erwachsenen mit ihren Vorurteilen und ihrem Zweckdenken. Das folgende kleine Gedicht drückt das sehr schön aus: Die Ratte
Lag eine Ratte, zu Tode verletzt,
Das Mädchen wiegt die Ratte sacht, Laborratten und –Mäuse auf der Folter-Station der ETH Zürich: Winzige Käfige – die Versuchstiere leiden allein schon unter den unmenschlichen Haltungsbedingen.
Obwohl über diese Tierquälerei für Botox schon mehrfach in den Medien berichtet wird, ist bei den Botox-Behandlungen ein regelrechter Boom zu verzeichnen. So wurde zum Beispiel in Zürich eine Walk-in-Praxis eröffnet. Hier kann man sich ohne Voranmeldung, innert 30 Minuten eine Botox-Behandlung gegen Stirnfalten verpassen lassen. Auf deren Praxis-Website wird man begrüsst mit Sprüchen wie „das Gesicht verrät die Stimmung des Herzens“ oder „Moral ist immer die letzte Zuflucht von Leuten, die die Schönheit nicht begreifen“ usw. Und das Ganze wird noch untermalt mit einer sanften Meditations-Musik, damit man sich so richtig „wohl“ fühlt. Was da als Schönheit angepriesen wird, ist eine Perversion ohnegleichen. Das kann man regelmässig in der Tagesschau des Schweizer Fernsehens studieren, wenn die Klägerin wieder Dienst hat. Ihre Mimik ist praktisch auf das Zukneifen der Augen und das Aufsperren und Verzerren ihres grossen Mauls beschränkt, wie wir in Standbildserien eindrücklich zeigen. Die mit Botox gelähmte Gesichtshaut zeigt kaum mehr Mimik, statt dessen eine maskenhafte Glätte, deutlich sichtbar insbesondere an ihrer ewig glatten, ausdruckslosen Stirne. Die Klägerin hat sich – das hat sie selbst herumgeredet – zur Party an ihrem 40. Geburtstag zum ersten mal Botox spritzen lassen. Das weiss im Fernsehstudio jeder. In jüngster Zeit hat sie diese kosmetische Behandlung sichtlich intensiviert. Auffällig ist die maskenhaft glatte Gesichtshaut im Vergleich zur altersgemäss, natürlich aussehenden Haut an Hals und Decollté. Die Klägerin hat die Verwendung von Botox nicht bestritten – wohl weil es zu viele Mitwisser gibt. Prozessual gilt diese Tatsache als zugestanden. Für den Fall, dass die Klägerin die Verwendung von Botox im weiteren Verfahren doch noch bestreiten sollte, beantrage ich eine gerichtsmedizinische Expertise. Es wäre aber sinnlos, wenn sie die Verwendung von Botox bestreiten würde, denn es ist offensichtlich. Sie hat das gleiche maskenhafte Gesicht wie die Schauspielerin Nicode Kidman, die mit Botox ihre Karriere ruinierte:
Für jede Botox-Behandlung müssen erneut Versuchstiere grauenhaft leiden. Wie dargelegt, mussten nicht nur Tierversuche für die Entwicklung dieses Kosmetikums dran glauben, sondern es werden immer wieder neue grausamen Vergiftungsversuche für jede Produktions-Charge. Jede Botoxbehandlung erhöht die Zahl der so zu Tode gequälten Tiere. Die Botox- Behandlungen müssen alle paar Monate wiederholt werden, weil die Antifaltenwirkung nachlässt. Schönheitspatienten werden so zu Dauerkunden. Egoistische Menschen wie die Klägerin, die sich nur um ihre vergängliche äussere Erscheinung kümmern, interessiert das Leiden der Versuchstiere nicht. Für sie sind das ja „nur Tiere“. Eine Einstellung, die kritisiert werden darf und muss, insbesondere wenn sich eine Person des öffentlichen Lebens öffentlich so unmoralisch verhält. Im Februar 2008 hat die „schweizerische Ärztezeitung“ an die über 30‘000 Mitglieder der Ärzteverbindung FMH den Aufruf gerichtet, aus Tierschutzgründen auf Botox bei kosmetischen Behandlungen zu verzichten. Der Aufruf kam von den „Ärztinnen und Ärzten für Tierschutz in der Medizin“. Im Sinne des schweizerischen Tierschutzgesetzes werden solche Vergiftungsversuche dem höchsten Schweregrad zugeordnet. Für kosmetische Anwendungen werden solche Tierversuche in der Schweiz nicht bewilligt. Dies wird jedoch umgangen, indem diese Tierversuche in Ländern durchgeführt werden, wo sie erlaubt sind. Die fortschreitende Dekadenz unserer kranken Konsum-Gesellschaft wird immer egoistischer, grenzen- und herzloser und die Klägerin demonstriert das ständig in der am meisten geschauten Sendung des Schweizer Staatsfernsehens.
C. Berechtigte Kritik an einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens Ganz anders als die Klägerin geht Brigitte Bardot mit ihren Falten um, indem sie sagt: "Ich bin stolz auf meine Falten. Sie sind das Leben in meinem Gesicht." Das ist der Unterschied zwischen einer grossen Persönlichkeit wie Brigitte Bardot, die sich einer gemeinnützig-humanistischen Aufgabe widmet (Tierschutz), und dieser eitlen Moderatorin, der das Leiden von Wehrlosen offenbar egal ist. Dr. Hauschka von der gleichnamigen Naturkosmetik-Firma sagte über natürliches Aussehen: "Eine innere Ruhe entsteht mit den Jahren, aus der heraus das eigene ausdrucksvolle Ich leuchtet. Der Weg dorthin ist voller Überraschungen und Erlebnisse. Ein bunter Weg, der seine Geschichten in das Gesicht zeichnet. Spuren, die ein Gesicht schön und einzigartig machen." Im übrigen gibt es durchaus Alternativen zu Botox für Leute, welche ihre Falten glätten wollen. Eine solche Alternative ist zum Beispiel Botarin, welches ohne Tierversuche auskommt. Am 8. März 2009 schrieb das bekannte, erfolgreiche Best-age-Model Gabriela Rickli-Gerster der Botox-Moderatorin einen Brief von Frau zu Frau:
Kritisiert wird die Klägerin nicht nur wegen Botox, sondern auch weil sie sich wohlwollend über die Hummer- und foie-gras-Fresserei reicher Geldsäcke geäussert hat. Hummer haben eine lange Kindheit und werden, wenn sie nicht vorher gefangen werden, bis zu hundert Jahre alt. Sie gebrauchen komplizierte Signale, um ihr soziales Beziehungsnetz zu erforschen und zu etablieren. Sie flirten mit ihren Fühlern. Ihre Schwangerschaft dauert neun Monate. Einige sind Rechtshänder, andere Linkshänder. Sie wandern gerne und weit, über 150 km pro Jahr. Ihre Verständigung ist hochentwickelt. Hummer gehören zu der biologischen Klasse der höheren Krebse. Sie sind ca 30 cm lang und haben zwei Scheren:
Hummer werden nach dem Fang nicht getötet, sondern müssen – um frisch zu bleiben – den Konsumenten lebend erreichen. Sie werden vor allem in den Sommermonaten im Atlantik vor den Küsten Kanadas gefangen. Um während des ganzen Jahres – so auch bei der von der Klägerin bewunderten Silvester-Fresserei – stets frische Hummer zur Verfügung zu haben, werden sie lebend in speziellen Hälteranlagen gelagert. Das sind kleine, schubladenartige Fächer, in denen die Tiere einzeln mit zusammengebundenen Scheren liegen und mit Wasser berieselt werden. In diesen kleinen Schubladen können sie sich nicht bewegen. So bleiben sie monatelang bewegungslos eingesperrt und um die Welt transportiert. In Gourmet-Küchen werden sie lebendig zerschnitten oder ganz in kochendes Wasser geworfen. Es wird berichtet, dass der Pfannendeckel niedergedrückt werden musste, damit die Hummern nicht aus dem kochenden Wasser springen können. Diese grauenhafte Tierquälerei dient einzig dazu, dass ein paar dekadente Gourmands mit dieser besonderen „Delikatesse“ aufschneiden können. Und darüber berichtet die Botox-Moderatorin in der Silvestertagesschau nicht etwa kritisch, sondern bewundernd. foie gras heisst übersetzt Fettleber. Diese wird mit übelster Tierquälerei produziert. Früher wurden dazu Gänse benutz, weil sich diese aber heftig wehren heute praktisch nur noch Enten, die sich weniger wehren und still leiden. Den Tieren wird täglich ein Rohr in den Hals gesteckt und hydraulisch Futterbrei eingepresst – eine äusserst grausame Prozedur, wie zahllose Videoaufnahmen immer wieder belegen. Ich zeige ein paar wenige:
Grössenvergleich normale (rechts) und durch Zwangsfütterun (Stopfen) angeschwollene Fettleber (links):
Dekadente Geldsäcke, welche ihre Gier nach Besonderem und Exklusivem nicht mehr auf normalmenschliche Art und Weise stillen können, fressen solche abscheuliche Tierquälerprodukte und kommen deswegen auch noch glorifiziert in die Medien, was man Klatschspalten halt nicht verbieten kann: Der berühmte Naturforscher Alexander von Humboldt, der von 1769 bis 1859 lebte, sagte über den Umgang gewisser Menschen mit den Tieren:
Zu diesem „unedlen Volk“ gehören diese dekadenten foie-gras-Fresser ebenso wie die Botox-Moderatorin, welche dies bewundert und mit ihrer Botox-Spritzerei schlimme Massentierquälerei aktiv unterstützt. Was man der Klatsch-Presse leider nicht verbieten kann, ziemt sich nicht automatisch auch für die Tagesschau des Schweizer Staats-Fernsehens. Dennoch wurde in der Silvestertagesschau 2007 ein Bericht über diese dekadent-noble Tierquälerproduktfresserei gebracht. Wenn der Bericht kritisch gewesen wäre, hätte er einen Platz in der Tagesschau verdient. Er wurde jedoch als Glanz-un-Gloria-Reportage aufgezogen und von der Botox-Moderatorin bewundernd moderiert, gerade so als möchte sie am liebsten auch zu dieser noblen Fressgesellschaft gehören. Ein solches Verhalten einer Person des öffentlichen Lebens darf und muss kritisiert werden – und zwar scharf, der Sache angemessen, nicht nur höflich, ohne Betroffenheit auszulösen, als spreche man nur über das Wetter. Goethe hat die Notwendigkeit von Klartext-Kritik mit folgender Formulierung auf den Punkt gebracht: "Höflich mit dem Pack? Mit Seide näht man keinen groben Sack." Das Begehren der Klägerin, meine Glosse über diese Silvestertagesschau sei staatlich zu zensurieren, ist abzuweisen, weil mit der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit unvereinbar. Eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, wie eine Tagesschau-Moderatorin, hat für viele Massenmenschen, die gerne auch so bekannt wären, eine Vorbildfunktion. Indem sie sich schamlos hinter die kosmetische Verwendung von Botox und hinter die folie-gras- und Hummer-Fressereis stellt, macht sie diese grausame Mode salonfähig. Dieses verwerfliche Verhalten einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zu kritisieren, ist legitim und notwendig und durch die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit grundrechtlich geschützt. Es steht ausser Frage, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die dagegen verhängte gerichtliche Medienzensur verurteilen wird. Ich habe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon mehrere Verfahren gegen das schweizerische Bundesgericht gewonnen und noch keines verloren. Unbestritten
ist, dass ich über die Klägerin nichts Unwahres veröffentlicht habe.
Sie hat das zu Recht auch nie behauptet. Im konnexen
Ehrverletzungs-Strafverfahren hat sie nur Beschimpfung geltend
gemacht - weder Verleumdung noch üble Nachrede . Dann hat sie auch
diese haltlose Beschimpfungsklage fallen lassen. Soweit es um Werturteile über die Klägerin geht, haben diese eine Tatsachengrundlage, welche belegen, dass die Werturteile angemessen oder zumindest vertretbar sind. Gemäss Bundesgerichtspraxis sind Werturteile, welche aufgrund der zugrundeliegenden Tatsachen vertretbar sind, zulässig (Bundesgerichtsurteil 6S.234/1996 vom 10. Juni 1996). Für die
Einschränkung der Medienfreiheit bezüglich wahrer Äusserungen über
Personen des öffentlichen Lebens gelten gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sehr hohe
Hürden. Solche Eingriffe in die Medienfreiheit sind nur unter ganz
ausserordentlichen Umständen zulässig; dass sich eine eitle
Fernsehmoderatorin negativ dargestellt fühlt, genügt bei weitem
nicht. Im Urteil Petrina/Rumänien vom 14.10.2008 (Beschwerde-Nr.
78.060/01) erinnerte der EGMR daran, dass die
Meinungsäusserungsfreiheit „bei politischen Angelegenheiten oder bei
im Interesse der Allgemeinheit gelegenen Fragen kaum Beschränkungen
der Meinungsäußerungsfreiheit zulässt.“ (zitiert nach „Newsletter
Menschenrechte“ 2008/5 des Österreichischen Institutes für
Menschenrechte). Gemäss ständiger Praxis des EGMR gilt die Meinungsäusserungsfreiheit auch nicht nur für unproblematische Meinungen, sondern ebenso für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (anstelle vieler: Nobel/Weber: Medienrecht, 3. Auflage, 2. Kapitel, Rz 13; Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 603). Tierschutz ist gemäss Bundesgericht ein Thema des öffentlichen Diskurses (BGE vom 10. Juni 1996, in medialex 1996, S.161 – 162). Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse, über unmoralisches Verhalten einer Person des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Tierquälerei informiert zu werden. Im vorliegenden Fall steht einem gewichtigen öffentlichen Interesse lediglich das rein private, nicht schützenswerte Interesse der Klägerin gegenüber, die Entlarvung ihrer tierverachtenden Einstellung zu verhindern. Die Klage muss deshalb abgewiesen werden.
D. Grundsätzliches zu öffentlicher Kritik und der Bedeutung kritischer Medien Einerseits wird die Schweiz immer als freiheitliches Land glorifiziert und die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit als selbstverständlich und wichtig dargestellt. Andererseits werden unbequeme Zeitgenossen, die sagen, was sie denken, ständig mit politischer Justizwillkür verfolgt und sogar zu Gefängnis verurteilt – nur wegen Meinungsäusserungen. Die im vorliegenden Verfahren erlassene vorsorgliche Zensur beruht auf einer einseitigen Opferperspektive, welche der Medienfreiheit nicht genügen Rechnung trägt. Aus nichtigem Anlass wie dem vorliegenden, wo sich eine eitle Tagesschaumoderatorin gekränkt fühlt, weil ihr unmoralisches Verhalten aufgedeckt wurde, wird sofort mit superprovisorischen Zensurverfügungen gegen Medienveröffentlichungen dreingefahren, obwohl dieses Mittel nur für schlimmste Notfälle, wo Leben in Gefahr oder die Sicherheit der Nation bedroht ist, vorgesehen ist und ansonsten mit der Medienfreiheit unvereinbar ist. Im Buch „Geschlossene Gesellschaft? Macht und Ohnmacht der Justizkritik“ schreibt der Gerichtsreporter Alex Bauer Bemerkenswertes, das direkt auch auf vorliegendes Verfahren zutrifft: Mitunter wird allenthalben eine kritische Presse gefordert. So sicher wie das Amen auf das Gebet erfolgt jeweils aber gleich die Einschränkung, die Kritik müsse "objektiv" oder "konstruktiv" sein - was alles und nichts heisst. Denn Kritik ist grundsätzlich destruktiv, weil sie mögliche Illusionen zerstört, und zugleich konstruktiv, weil sie denkbare Schwachstellen aufzeigt. "Objektive Kritik" zu verlangen hingegen ist schlicht Unsinn, weil die angebliche Objektivität immer auf dem jeweiligen subjektiven Blickwinkel beruht. Von der Kritik können wir höchstens verlangen, dass sie ehrlich gemeint sein soll, was wiederum nicht mehr als ein Appell ans Gewissen des Kritikers bedeuten kann. Die Freiheit des Kritikers ist unteilbar - entweder man will sie ohne Konditionen oder überhaupt nicht. Wer Kritik will, muss überdies den Kritiker vor dem Kritisierten schützen (und nicht umgekehrt) - denn kaum etwas löst derart irrationale Reaktionen aus, wie eine Kritik, die ins Schwarze trifft. Weiter auf S. 46: Adolf Eichmann, der die industrielle Menschenvernichtung der Nazis vom Schreibtisch aus organisierte, wird nachgesagt, er hätte selber kein Blut sehen können. Eine Gesellschaft, die nur noch in abstrakten Kategorien denkt, in der nur noch von Kriminalitätsraten und Aids-Statistiken, Asylantenüberschwemmungen und Butterbergen, Gesamtdrogenkonzepten und Verursacherprinzipien, Akzeptanz- und Absatzstrategien, Versagerquoten und Abschreckungsdispositiven die Rede ist, verliert den Bezug zur Realität. Es ist daher keine Unsitte der Zeit, sondern eine dringende Notwendigkeit, wenn Themen auch an den Menschen und ihrem Schicksal "festgemacht" werden. Meine Kritik an der Botox-Moderatorin ist sachlich, das heisst sachbezogen und sachlich klar und nachvollziehbar begründet. Die Klägerin hat denn auch bisher nichts Gegenteiliges behauptet und schon gar nicht begründet. Sie macht lediglich geltend, sie werde negativ dargestellt. Mit dieser Begründung könnte jede Kritik an Personen verboten werden, denn es ist das Wesen der Kritik, dass Negatives ans Licht gebracht und eine kritisierte Person negativ dargestellt wird. Aber eben: In der Schweiz kann jeder sagen, was er denkt, solange er das Richtige denkt. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt nur solange, als man davon keinen Gebrauch macht. Kurt Tucholsky hat sehr treffend bemerk:
Man kann diese Widersprüchlichkeit unserer ach so freiheitlichen und aufgeklärten Gesellschaft auch so sehen wie Aldous Huxley, der es wie folgt auf den Punkt bringt:
Der Schriftstelle Karl-Heinz Drescher schrieb zu diesem Thema in seinem Büchlein „Nur Lebendiges schwimmt gegen den Strom“:
Das Gericht muss die inkriminierten Meinungsäusserungen nicht teilen oder gutheissen, um die Klage abzuweisen. Die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit schützt eben gerade auch Minderheitsauffassungen, insbesondere zu politischen Themen von öffentlichem Interesse. Dazu gehört der Tierschutz zweifellos. Immer wieder verfallen Richter in den Fehler – und müssen dann vom EGMR korrigiert werden -, bei Meinungsäusserungsstreitigkeiten nach ihrem eigenen Weltbild und ihrer eigenen Vorstellung von politischer Korrektheit zu urteile. Die Gerichte haben aber nicht zu beurteilen, ob sie eine strittige Meinungsäusserung teilen oder gut finden. Die Meingungsäusserungs- und Medienfreiheit gebietet, dass sich die Gerichte darauf beschränken, gegen unwahre, verleumderische Angriffe oder gegen Beschimpfungen, dh Werturteile ohne sachliche Basis, einzuschreiten. Beides liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um sachlich fundierte und berechtigte und menschenrechtlich geschützte tierschutzpolitische Kritik an einer Person des öffentlichen Lebens. Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht die Meinungsäusserungsfreiheit an der Spitze des Grundrechtssystems, als Fundament jeder demokratisch-freiheitlichen Gesellschaft und als unabdingbarer Voraussetzung für die gesellschaftliche und individuelle Entwicklung. Darum sind nach konstanter Rechtsprechung des EGMR auch angriffige, schockierende und störende Meinungsäusserungen geschützt (Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, N 603). Tierschutzfragen spalten die Gesellschaft. Für die einen sind Tiere Mitgeschöpfe, die ähnliches erleben und erleiden wie der Mensch und deshalb auch ähnlich geschützt werden müssen. Andere betrachten Tiere immer noch als minderwertige Wesen, fast schon Sachen, und Tierquälerei als erlaubt, wenn es dem Menschen nützt. Die Entwicklung hin zu einer humanen Gesellschaft, welche Tiere in die Humanität einbezieht, geht nicht von selbst. Dazu braucht es immer wieder Denkanstösse, auch provokative. Und dieser öffentliche Diskurs darf nicht aus einer einseitigen Opferperspektive heraus eingeschränkt werden, sonst verletzt die Schweiz einmal mehr die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Mitleid mit der Klägerin ist nicht berechtigt. Sie hat es in der Hand, ihre tierverachtende Einstellung zu ändern und so ihrem öffentlichen Ansehen zu dienen. Mit ihrer Prozessiererei gegen berechtigte Kritik an ihrem verwerflichen Verhalten schadet sie ihrem Ansehen nur noch mehr. Wenn sie diesen Weg weiter gehen will, anstatt ihr unmoralisches Verhalten zu ändern, verdient sie kein Mitleid. Eine Person, die wie die Klägerin die Öffentlichkeit sucht, sich gerne öffentlich präsentiert und gerne landesweit bekannt ist, muss wissen, dass Sie im Glashaus sitzt und dass ihr Verhalten kritisch verfolgt und kommentiert wird. Wie das Gericht in einem Vorentscheid betreffend Öffentlichkeit dieser Verhandlung richtig festgestellt hat, greift die inkriminierte Kritik an der Klägerin nicht in ihre Privatsphäre ein, sondern hat ihr öffentliches Auftreten zum Gegenstand - nämlich dass sie sich für jeden Tagesschau-Zuschauer erkennbar mit Botox behandeln lässt sowie die Art und Weise, wie sie öffentlich Sympathie für die Hummer- und foie-gras-Fresserei bekundet hat. Eine solche Kritik muss eine Person des öffentlichen Lebens hinnehmen - oder halt ihr unrühmliches Verhalten ändern. E. Widerklage wegen emotional-affektiver Persönlichkeitsverletzung Da wir aber nun mal - die Klägerin will es so - beim Verbieten sind, habe ich auch ein Verbot verlangt. Der Klägerin sei zu verbieten, mit ihrem gebotoxten Gesicht ständig ihre Tierverachtung und Unterstützung grausamer Tierquälerei in der Tagesschau zur Schau zu stellen, was mich zutiefst verletzt. Wenn mich Tierquälerei nicht so sehr aufwühlen würde, würde ich mich nicht mit so grossem Engagement einsetzen, unter Inkaufnahme von politisch-willkürlichen Verurteilungen und anderen Anfeindungen bis hin zu Brandstiftung, Morddrohungen und Mordversuchen. Die Skrupellosigkeit, mit welcher die Klägerin, eine national bekannte Persönlichkeit, ihre tierverachtende Gesinnung öffentlich demonstriert und sich damit hinter unnötige, grausame Tierversuche stellt, belastet mich – wie viele andere Menschen – zutiefst. Das Wissen, dass für blosse Eitelkeit das schwere Leiden von Versuchstieren skrupellos in Kauf genommen wird, und damit immer wieder neu konfrontiert zu werden, wenn die Klägerin die Tagesschau moderiert, belastet mich seelisch sehr stark. Schlafstörungen und starke Störungen des allgemeinen Wohlbefindens sind die Folge. Das öffentliche Verhalten der Klägerin stellt eine emotional-affektive Persönlichkeitsverletzung dar. Zum Schutzgegenstand der seelisch-emotionalen Integrität des Persönlichkeitsrechts siehe z.B. Deschenaux Henri/Steinauer Paul-Henri, Personnes physiques et tutelle, 4. A., Bern 2001. Bekannt ist, dass Kunstwerke persönlichkeitsverletzend sein können. Siehe Harrer, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990 Eine Verletzung der seelisch-emotionalen Integrität wurde häufig im Zusammenhang mit Genugtuungsforderungen festgestellt; dazu gibt es einiges an Literatur und Entscheidungen. In vorliegendem Fall geht es nicht um Genugtuung, sondern um Beseitigung der Verletzung. Im Persönlichkeitsrecht hat eine Genugtuung subsidiäre Bedeutung gegenüber der Beseitigung einer Verletzung, wo das möglich ist. In der Rechtsprechung wurde in den folgenden vergleichbaren Fällen eine emotional-affektive Persönlichkeitsverletzung bejaht:
Die Klägerin stellt mit ihrer künstlichen, Falten und Mimik ausschaltenden, maskenhaften Gesichtsglättung auch eine Art „Kunstwerk“ dar, ein persönlichkeitsverletzendes. Das persönlichkeitsverletzende Verhalten der Klägerin ist wiederrechtlich, da weder durch Einwilligung noch durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Klägerin kann die unmoralische, persönlichkeitsverletzende Verwendung von Botox nicht durch ihren Beruf als Fernsehmoderatorin rechtfertigen. Wie das erfolgreiche Model Gabriele Riklin deutlich zeigt, gibt es auch ethisch verantwortbare Wege, ein beruflich erforderliches attraktives Äusseres zu pflegen. Aus all diesen Gründen habe ich folgendes Widerklage-Begehren gestellt, an dem ich festhalte: 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch die öffentlich zur Schau gestellte Verwendung von Botox bzw auch nur durch das Erwecken des Anscheins, Botox zu verwenden, die Persönlichkeit des Beklagten 1 verletzt. 2. Der Klägerin sei gerichtlich zu verbieten, durch ihr öffentliches Auftreten und Verhalten zum Ausdruck zu bringen oder auch nur den Anschein zu erwecken, dass sie das mit der Herstellung des Antifalten-Mittels Botox verbundene Leiden von Versuchstieren in irgendeiner Art in Kauf nimmt, unterstützt oder befürwortet. |