Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Beschwerden des VgT

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in verlogener, menschenverachtender Weise zur Nichtzulassung auch wohlbegründeter Beschwerden, weil seine Infrastrutur von den Mitgliedstaaten gezielt derart knapp gehalten wird, dass er nur wenige Prozente der eingehenden Beschwerden beurteilen kann. Damit wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten des Europarates noch häufiger wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden.

von Erwin Kessler, Präsident VgT

Der EGMR missbraucht in konstanter Praxis das Zulassungsverfahren zur Arbeitsbegrenzung; er nimmt soviele Beschwerden an, wie er bewältigen kann und erklärt alle anderen, über 95 %, der Beschwerden ohne Begründung für "unzulässig", auch Beschwerden, welche die Zulassungsvoraussetzungen ganz klar erfüllen. Der EGMR wird von den Mitgliedstaaten zu dieser rechtswidrigen und menschenverachtenden Praxis gezwungen, indem er nicht die nötige Infrakstruktur zur Bewältigung aller Klagen erhält und die Mitgliedstaaten auch nicht für eine bessere nationale Justiz sorgen mit weniger Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, über welche der EGRM zu wachen hat.

Aus der Schweiz wurden im Jahr 2012 (alle Jahre wieder ungefähr dasselbe, 2012 ist ein statistisch ganz normales Jahr)  349 Beschwerden eingereicht. 341 davon erklärte der EGMR für "unzulässig". Soviele dämliche Anwälte, die nicht wissen, wie eine EGMR-Beschwerde abzufassen ist, gibt es in der Schweiz nicht. Die verlogene Praxis des EGMR ist menschenverachtend. 

Rechtsanwalt Ludwig A Minelli zur Praxis des EGMR: NZZ vom 10. Januar 2012

In der Juristenzeitschrift  "plädoyer" 1/03 behauptete Rechtsanwalt Patrick Schaerz unter dem Titel "Die Erfolgsquote könnte grösser sein", die Unfähigkeit anderer Anwälte sei Schuld am exorbitanten Anteil der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zulassungsverfahren (Vorprüfung) als ungültig erklärten Menschenrechtsbeschwerden. Diese falsche, der Eigenwerbung dienende Behauptung versuchte ich mit folgendem Leserbrief richtigzustellen  (wurde ohne Begründung nicht veröffentlicht):

Rund 97 % der Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden jedes Jahr im Vorprüfungsverfahren als unzulässig erklärt. Patrick Schaerz macht dafür die Unfähigkeit der Anwälte verantwortlich, welche angeblich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügend beachten. Damit wirbt er für den Beizug eines spezialisierten Anwalts, zu denen er sich selber zählt. Anwaltswerbung in Ehren, aber gefälligst nicht unlauter! EMRK-Beschwerden von spezialisierten Anwälten, zB auch von Ludwig A Minelli, scheitern genauso im Vorprüfungsverfahren, denn der EGMR missbraucht das Vorprüfungsverfahren zur Reduktion der Arbeitslast. Durchaus korrekte und substanzierte Beschwerden werden mit nicht nachvollziehbaren, zweizeiligen Scheinbegründungen als unzulässig erklärt, wie ich in Dutzenden von Fällen feststellen musste - in keinem wegen Formfehler, sondern weil angeblich materiell keine EMRK-Verletzung vorliege. Besonders in Fällen, wo diese Behauptung offensichtlich nicht zutrifft und im Gegenteil, gestützt auf die EMRK-Kommentare und auf die Praxis des EGMR in analogen Fällen, die EMRK-Verletzung offensichtlich ist, wird die Unzulässigkeitserklärung in einem kurzen Satz pauschal behauptet, weil eine wirkliche Begründung, welche dies Bezeichnung verdienen würde, nicht möglich ist. Der Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin hat diese EGMR-Praxis treffend als "verlogen" bezeichnet (private Korrespondenz mit Bewilligung zur Veröffentlichung). Ich würde sogar sagen: menschenverachtend, denn damit werden Menschen, die von den nationalen Instanzen wiederholt in ihren Grundrechten verletzt worden sind und das aufwendige nationale Verfahren nur in der Hoffnung auf den EGMR durchziehen, nicht nur in beschämender Weise im Stich gelassen, sondern auch noch als dumm und dämlich oder als Querulanten hingestellt. Solche Darstellungen wie die von Patrick Schaerz, welche in unehrlicher Weise falsche Hoffnungen auf den EGMR wecken, stellen verwerfliche anwaltliche Eigenwerbung dar.

Es wäre ehrlicher und menschlicher, wenn der EGMR offen wegen Arbeitsüberlastung Beschwerden nicht annehmen würde, auch wenn das Geschäftsreglement dies nicht vorsieht, als in verlogener Weise den Anschein formeller Korrektheit zu erwecken.

Rechtsanwalt Edmund Schönenberger formulierte diese verlogene Praxis des EGMR wie folgt: (plädoyer 2/03):

Ich habe in den 1980er Jahren anhand der damals verfügbaren Statistiken die vom EGMR gutgeheissenen Beschwerden ins Verhältnis zum Total der registrierten und nicht registrierten Beschwerden gesetzt. Daraus resultiert eine Erfolgsquote von rund 3 Promille! Die gutgeheissenen Beschwerden werden an die grosse Glocke gehängt, um einen tadellosen Eindruck zu erwecken. Würden jedoch die nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der anderen - mit gleichem Tamtam breitgeschlagen, wäre allen sofort klar, wie himmeltraurig es um die Menschenrechte bestellt ist... Die EMRK taugt nicht nur nichts, sondern sie ist geradezu gefährlich und schädlich. Indem den Völkern pausenlos eingehämmert wird, die Menschenrechte würden gelten, berufen sich die Menschen selbstverständlich darauf, wenn ihre Menschenrechte auch tatsächlich gebrochen werden. Vertrauensvoll wenden sie sich an die Justiz, die sie jedoch nach allen Regeln der juristischen Kunst austrickst..."

Auch den folgenden Leserbrief vom 19.6.2007 unterdrückte das "Plädoyer":

Die verlogene Praxis des EGMR

Dass der Bundesrat so tut, als seien von den seit 1974 eingereichten 3450 Menschenrechts-beschwerden gegen die Schweiz nur 59 berechtigt gewesen, erstaunt nicht. Hingegen befremdet mich, dass eine juristische Fachzeitschrift (plädoyer 3/07, "Menschenrechte: Mängel beim Vollzug") dieses politische Propagandamärchen mitträgt und überhaupt in der internationalen Juristengemeinde immer noch die Auffassung herrscht, 95 % der Beschwerden würden vom EGMR deshalb als unzulässig erklärt, weil sehr viele Anwälte immer noch nicht fähig seien, zulässige Beschwerden zu verfassen (so auch Rechtsanwalt Patrik Schaerz in "plädoyer" 1/03, "Die Erfolgsquote könnte grösser sein").

Seit Jahren missbraucht der EGMR das Zulassungsverfahren dazu, seine hoffnungslose Überlastung in den Griff zu bekommen. Massenhaft werden berechtigte und formell durchaus zulässige Beschwerden mit der stereotypen Kurzbegründung, es bestehe nicht der Anschein einer Menschenrechtsverletzung, als unzulässig zurückgewiesen. Professor Franz Riklin hat diese Praxis in privater Korrespondenz kurz und bündig als verlogen bezeichnet.

Der von mir präsidierte VgT hat bis jetzt 36 EMRK-Beschwerden gegen die Schweiz eingereicht. Nur zwei hat der EGMR behandelt und eine davon gutgeheissen und die andere steht kurz vor der Gutheissung. Dies entspricht recht genau den seit Jahren konstanten Anteil von 5 % aller Beschwerden, welche der EGMR als zulässig erkärt und beurteilt.

Ich habe Prof Wildhaber, bis Ende letztes Jahr Präsident des EGMR, geschrieben, ich fände die Zulassungspraxis nicht nur verlogen, sondern menschenverachtend, weil Justizopfer, die voller Hoffnung in Strassburg Gerechtigkeit suchen, kaltschnäuzig mit der Behauptung, an ihrem Fall sei nichts menschenrechtswidrig, KO geschlagen werden, bloss um Pendenzen abzubauen. Ehrlich wäre es, den Betroffenen mitzuteilen, weil die Regierungen dem EGMR nicht genügend Resourcen gewährten, könne leider ihr Fall nicht behandelt werden. Diese Erledigungsweise ist zwar im Reglement nicht vorgesehen, wäre aber ehrlich. Es ist schockierend, dass Menschenrechts-Richter lieber zu einer verlogenen, menschenverachtenden Praxis Zuflucht nehmen, nur um dem Anschein nach dem Verfahrensreglement Genüge zu tun. Was kann von solchen Richtern an gerechter Rechtsprechung erwartet werden?

Von Prof Wildhaber habe ich keine Antwort erhalten. Was hätte er auch antworten sollen. Und Prof Mark Villiger, der kürzlich zum Richter am EGMR ernannt wurde, unterschlägt in seinem Buch "EMRK-Kommentar" diese verlogene Praxis und verbreitet die Illusion, gegen Menschenrechtsverletzungen könne effektiv der EGMR angerufen werden.

Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken

Entgegnung auf einen Bericht im Tages-Anzeiger vom 19. Februar 2010:

Europäischer Gerichtshof: Illegale Arbeitsentlastung
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Es ist nicht so, dass die Überlastung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte daher rührt, "dass 90 Prozent der eingereichten Beschwerden unzulässig" sind. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die Infrastruktur des Gerichtshofes von den Mitgliedstaaten bewusst so ungenügend gehalten wird, dass es nicht zuviele Verurteilungen wegen Menschenrechtsverletzungen gibt. Wegen der hoffnungslosen Überlastung erklärt der Gerichtshof mehr als 95 Prozent aller Beschwerden als "unzulässig", auch wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin hat diese Praxis zu Recht als "verlogen" bezeichnet. Nach meiner Auffassung ist es nicht nur verlogen, sondern menschenverachtend, wenn den Opfern von Menschenrechtsverletzungen massenhaft mit einem dreizeiligen Standardbrief völlig unwahr mitgeteilt wird, ihre Beschwerde sei unzulässig, weil "kein Anschein einer Menschenrechtsverletzung" bestehe. An einer juristischen Tagung habe ich den ehemaligen Präsidenten des Menschenrechtsgerichtshofes, Prof Luzius Wildhaber, gefragt, warum nicht wenigstens ehrlich gesagt werde, man könne auf die Beschwerden wegen Überlastung nicht eintreten. Er antwortete, weil das Reglement dies nicht erlaube. Eine seltsame Begründung. Der verlogene, menschenverachtende Missbrauch des Zulassungsverfahrens wird vom Reglement auch nicht erlaubt. Es ist traurig und enttäuschend, dass ausgerechnet ein Menschenrechtsgerichtshof auf diese Weise versucht, den Anschein von Recht zu wahren.
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
 

- Ein weiterer vom Tages-Anzeiger unterdrückter Leserbrief

- Offener Brief an die Russische Botschaft

- Das Vorprüfungverfahren des EGMR

- Korrespondenz mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

- Schweiz kein menschenrechtlicher Musterschüler, Erwin Kessler in der juristischen Fachzeitschrift "plaedoyer" vom 29. März 2016

 

Änderung im Zulassungsverfahren seit Sommer 2010:

Im Sommer 2010 trat eine Änderung der EMRK in Kraft, welche dem EGMR die Kompetenz gibt, nur Beschwerden zuzulassen, die er als "wichtig" genug erachtet. Damit wurde nun die bisher illegale Praxis legalisiert. Das einzig Positive daran: Der EGMR braucht nun die Nichtzulassung von Beschwerden nicht mehr mit der menschenverachtenden Lüge zu begründen, es bestehe "kein Anschein einer EMRK-Verletzung". Materiell und quantiativ hat diese EMRK-Änderung keinen Einfluss auf die Zulassungspraxis, dh auf die Nichtzulassung der allermeisten Beschwerden. Die Abweisungsquote liegt weiterhin bei über 95 %.

Mitdieser neuen Praxis hat der EGMR als Hüterin der EMRK nun offiziell kapituliert und sich auf Leitentscheide zu nach seiner Ansicht interessanten Fragestellungen zurückgezogen. Ob diese auch eingehalten und umgesetzt werden, überwacht der EGMR nicht mehr, indem er unter anderem auf "wiederholte Beschwerden" zu ähnlichen EMRK-Verletzungen nicht mehr eintreten will (siehe das vom EGMR herausgegebene "Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars", Seite 2). Weil es in den Mitgliedstaaten des Europarates so sehr viele Verletzungen der EMRK-Garantien gibt, dass der EGMR die Flut der Beschwerden nicht mehr bewältigen kann, erklärt er diese gemäss Statistik seit Jahren kurzerhand zu über 95 % für "unzulässig" - eine Bankrotterklärung hinsichtlich der Durchsetzung der EMRK, zugunsten theoretischer Leitentscheide.

 

Die Verfahren des VgT vor dem EGMR

Alle Nichtzulassungen wurden vom EGMR praxisgemäss mit zwei- bis dreizeiligen, nichtssagenden Phrasen scheinbegründet. Der EGMR erklärt wegen Arbeitsüberlastung seit Jahren rund 97 % aller Beschwerden willkürlich als "unzulässig" und tritt darauf nicht ein. Die nicht zugelassenen Beschwerden des VgT liegen in diesem statistischen Rahmen. Von den zugelassenen Beschwerden des VgT wurden alle gutgeheissen, keine abgewiesen.

EGMR-Aktenzeichen
 
VgT-Beschwerden an den EGMR
rot: abgewiesen (bis heute keine), grün: gutgeheissen, blau: nicht zugelassen, schwarz: hängig
36274/97 Stapo Bern Persönlichkeitsverletzung, nicht zugelassen
24699/94 TV-Spot-Zensur, am 28. Juni 2001 gutgeheissen
32780/96 Fürst von Liechtenstein (Beschwerde eingereicht von Rechtsanwalt Ludwig Minelli), nicht zugelassen
36345/97 Ehrverletzung Kantonstierarzt Giger St Gallen (siehe auch VN 11-4 Seite 20), nicht zugelassen
40124/98 Kloster Fahr Kundgebungsverbot, nicht zugelassen 
44183/98 Kloster Einsiedeln Kundgebungsverbot (Das Kloster Fahr gehört dem Kloster Einsiedeln), nicht zugelassen  
3266/02 Kloster Fahr, Tätlichkeiten des Kloster-Betriebsleiters, 14. Dez 2001, nicht zugelassen
45929/99 Kloster Fahr Maulkorbprozess, Summarverfahren 2, nicht zugelassen
54763/00 Kloster Fahr Maulkorbprozess Kosten Klagerückzug, 15.1.2000, nicht zugelassen
39207/03 Kloster Fahr Hausfriedensbruch, 27.11.2003, nicht zugelassen
49027/99 Internet-Zensur, 19.2.99, nicht zugelassen
50362/99 Autobahn-Werbung, 3.8.99, nicht zugelassen
53837/00 Plakat-Zensur Oberuzwil, 18.12.99, nicht zugelassen
55305/00 SBB Wagenplakate, 11.01.00, nicht zugelassen
54776/00 VgT-Fahrzeug in Gossau von Polizei versteckt, 20.1.2000, nicht zugelassen
56933/00 Sportfischer-Zeitschrift PetriHeil, 22.3.2000, nicht zugelassen
59100/00 Anti-Pelz-Kundgebung beim Modehaus Vögele in Winterthur, 22.6.00, nicht zugelassen
65614/01 Schächtprozess, 18.11.2000, nicht zugelassen
69903/01 Flugblattverbot Embrach, nicht zugelassen
70938/01 Zensur einer Bus-Werbung in Luzern, 5.6.01, nicht zugelassen

32772/02
 

TV-Spot-Zensur 2, 25.7.2002, am 4. Oktober 2007 gutgeheissen. Urteil von der Grossen Kammer des EGMR am 30. Juni 2009 bestätigt

7453/03 "Der Bund" Neonazi-Verleumdung, 11.02.2003, nicht zugelassen
11578/03 Schweinefabrik Tuttwil / Aken-Einsichtsrecht, 26.3.2003, nicht zugelassen
30493/03 Bonsai-Kätzchen/Petitionsfreiheit, 9.09.2003, nicht zugelassen
10577/04 Kugler-Koch Ehrverletzung (Kugler 2), 8.3.2004, am 26. Juli 2007 gutgeheissen
26507/04 "Klartext /  diskriminierend überspitzer Formalismus betr Kostenvorschuss, 27.6.2004, nicht zugel
37327/04 Medienzensur der Gräuel im Tierversuchskonzern Covance, nicht zugelassen
18573/05 Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Eidg Kommission gegen Rassismus, nicht zugel
22403/05 Verleumdung Kugler 1, 6. Juni 2005, nicht zugelassen
25981/05 Schächtprozess 1, Vollzug, Verweigerung gemeinnütziger Arbeit, nicht zugelassen
4124/066 Verleumdung Pascal Krauthammer, Schächtverbot, 21. Dezember 2005, nicht zugelassen
3352/06 Schächtprozess 2 / EMRK 8 Persönlichkeitsverletzung, 11. Januar 2006, nicht zugelassen
22711/06 Verleumdung Kugler 3, 17. Mai 2006, nicht zugelassen
25515/06 Schweinefabrik Vögeli, Beweisrecht, 2.6.06, nicht zugelasssen
36520/06 Schächtprozess 1, Verjährung Strafvollzug, 15. August 2006, nicht zugelassen
15975/08 Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes durch Obergericht Nidwalden 26. Februar 2008, nicht zugel
5163/07 Pferde Brunschwiler / Öffentlichkeitsgebot, 21. Januar 2007, nicht zugelassen
36520/06 Schächtprozess 1, Verjährung Strafvollzug, 15. August 2006, nicht zugelassen
38786/06

Öffentlichkeitsgebot / Zustellung Strafbefehls-Kopie (Kaufmann, Bellikon), 22. Sept 2006, nicht zugel

46332/06 Tier-KZ-Prozess, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, 26. Okt 2006, nicht zugelassen
21019/07 Illegale Email-Überwachung (Fahndung Erster Schächtprozess), 9. Mai 2007, nicht zugelassen
44640/07 Reitlehrer Racine, Superprovisorische Zensur des Online-Archivs der VgT-Nachrichten, 24. Aug 2007, nicht zugelassen
48900/07 Superprovisorische Wahlkampf-Zensur zugunsten von CVP-Nationalrat Markus Zemp,  19. Okt 2007, nicht zugelassen / Willkürlicher Kostenentscheid 9. März 2009, nicht zugelassen
16637/08

Ehrverletzungsverfahren des Freiburger Staatsrates Pascal Cormbinboeuf gegen Erwin Kessler: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter  6. März 2008, nicht zugelassen

46332/06 Tier-KZ-Prozess: Unschuldsvermutung und Opportunitätsprinzip, 17. März 2008, nicht zugelassen  
42575/08 Mordversuch von Tierquäler Hans Kesselring, Protokollmanipulation, 31. Juli 2008, nicht zugel zugel
38786/06 Öffentlichkeitsgebot, Einsicht in Strafentscheid Gerhard,Strengelbach, 18. Sept 2008, nicht zugel
48703/08 Zensur und Diskriminierung durch die Schweizerische Staatspost  2. Oktober 2008, nicht  zugel
58450/08 Botox-Moderatorin SF superprovisorische Zensurverfügung, 24. November 2008, nicht zugelassen
61691/08 Unbestimmte Blanko-Kostenauflage ("Arschlöcher"-Email vom Migros-Server), 15. Dezember 2008, nicht zugelassen
6662/09 Personenkontrollen bei öffentlicher Gerichtsverhandlung, 16. Januar 2009, nicht zugelassen
28549/09 Belegexemplar einer gerichtlich verfügten Gegendarstellung 12. Mai 2009, nicht zugelassen
40682/09 Botox-Moderatorin SF vorsorgliche Medienzensur 14. Juli 2009, nicht zugelassen
46150/09 Schächtprozess Nr 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Dauerdelikt 18. August 2009
10284/10 Nazi-Beschimpfung / Verletzung der Rechtsweggarantie 5. Februar 2010, nicht zugelassen
12955/10 Superprovisorische Medienzensur Kaninchen Cirillo Winterthur 23. Februar 2010, nicht zugelassen
16778/11 Verleumdung durch den Migros-Kundendienst Hühnerfabrik Eugster, 17. Februar 2011, nicht zugel
31292/12
71983/12
7437/13
Botox-Moderatorin, verlogener Bericht in der Weltwoche, 14. Mai 2012, nicht zugelassen
Boykott durch das Schweizer Staatsfernsehen SF, 30. Juli 2012, nicht zugelassen
Botox-Moderatorin Medienzensur-Hauptverfahren, 11. Oktober 2012, nicht zugelassen
52042/14 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (Telefon-, SMS-, Email-Metadaten), 14. Juli 2014, ohne Begründung nicht zugelassen. nicht zugelassen
64215/14 Kundgebungsverbot in Sirnach 2013, 14. Juli 2014, nicht zugelassen
21974/16 Zensur Corminboeuf 15. April 2016
...... Ulrich Bichsel 1 - 19. Juni 2018
.... Ulrich Bichsel 2 - 21. Februar 2019
 
   
   

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