Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Beschwerden des VgT
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
missbraucht
das Zulassungsverfahren in verlogener, menschenverachtender Weise zur
Nichtzulassung auch wohlbegründeter Beschwerden, weil seine Infrastrutur von
den Mitgliedstaaten gezielt derart knapp gehalten wird, dass er nur wenige
Prozente der eingehenden Beschwerden beurteilen kann. Damit wird verhindert,
dass die Mitgliedstaaten des Europarates noch häufiger wegen
Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden.
von
Erwin Kessler, Präsident VgT
Der EGMR
missbraucht in konstanter Praxis das Zulassungsverfahren zur
Arbeitsbegrenzung; er nimmt soviele Beschwerden an, wie er bewältigen kann
und erklärt alle anderen, über 95 %, der Beschwerden
ohne Begründung für "unzulässig", auch Beschwerden, welche die
Zulassungsvoraussetzungen ganz klar erfüllen. Der EGMR wird von den
Mitgliedstaaten zu dieser rechtswidrigen und menschenverachtenden Praxis
gezwungen, indem er nicht die nötige Infrakstruktur zur Bewältigung aller
Klagen erhält und die Mitgliedstaaten auch nicht für eine bessere nationale
Justiz sorgen mit weniger Verletzungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention EMRK, über welche der EGRM zu wachen hat.
Aus der Schweiz wurden im Jahr 2012 (alle Jahre wieder ungefähr dasselbe,
2012 ist ein statistisch ganz normales Jahr) 349 Beschwerden
eingereicht. 341 davon erklärte der EGMR für "unzulässig". Soviele dämliche
Anwälte, die nicht wissen, wie eine EGMR-Beschwerde abzufassen ist, gibt es
in der Schweiz nicht. Die verlogene Praxis des EGMR ist menschenverachtend.
Rechtsanwalt Ludwig A Minelli
zur Praxis des EGMR:
NZZ vom 10.
Januar 2012
In der Juristenzeitschrift "plädoyer" 1/03 behauptete Rechtsanwalt Patrick
Schaerz unter dem Titel "Die Erfolgsquote könnte grösser sein", die Unfähigkeit
anderer Anwälte sei Schuld am exorbitanten Anteil der vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zulassungsverfahren (Vorprüfung) als
ungültig erklärten Menschenrechtsbeschwerden. Diese falsche, der Eigenwerbung
dienende Behauptung versuchte ich mit folgendem Leserbrief richtigzustellen
(wurde ohne Begründung nicht veröffentlicht):
Rund 97 % der Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte werden jedes Jahr im Vorprüfungsverfahren als unzulässig erklärt.
Patrick Schaerz macht dafür die Unfähigkeit der Anwälte verantwortlich, welche
angeblich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügend beachten. Damit wirbt
er für den Beizug eines spezialisierten Anwalts, zu denen er sich
selber zählt. Anwaltswerbung in Ehren, aber gefälligst nicht unlauter!
EMRK-Beschwerden von spezialisierten Anwälten, zB auch von Ludwig A Minelli,
scheitern genauso im Vorprüfungsverfahren, denn der EGMR missbraucht das
Vorprüfungsverfahren zur Reduktion der Arbeitslast. Durchaus korrekte und
substanzierte Beschwerden werden mit nicht nachvollziehbaren, zweizeiligen
Scheinbegründungen als unzulässig erklärt, wie ich in Dutzenden von Fällen
feststellen musste - in keinem wegen Formfehler, sondern weil angeblich
materiell keine EMRK-Verletzung vorliege. Besonders in Fällen, wo diese
Behauptung offensichtlich nicht zutrifft und im Gegenteil, gestützt auf die
EMRK-Kommentare und auf die Praxis des EGMR in analogen Fällen, die
EMRK-Verletzung offensichtlich ist, wird die Unzulässigkeitserklärung in einem
kurzen Satz pauschal behauptet, weil eine wirkliche Begründung, welche dies
Bezeichnung verdienen würde, nicht möglich ist. Der Freiburger Rechtsprofessor
Franz Riklin hat diese
EGMR-Praxis treffend als "verlogen" bezeichnet (private Korrespondenz
mit Bewilligung zur Veröffentlichung). Ich würde sogar sagen:
menschenverachtend, denn damit werden Menschen, die von den nationalen Instanzen
wiederholt in ihren Grundrechten verletzt worden sind und das aufwendige
nationale Verfahren nur in der Hoffnung auf den EGMR durchziehen, nicht nur in
beschämender Weise im Stich gelassen, sondern auch noch als dumm und dämlich
oder als Querulanten hingestellt. Solche Darstellungen wie die von Patrick
Schaerz, welche in unehrlicher Weise falsche Hoffnungen auf den EGMR wecken,
stellen verwerfliche anwaltliche Eigenwerbung dar.
Es wäre ehrlicher und menschlicher, wenn der EGMR offen wegen
Arbeitsüberlastung Beschwerden nicht annehmen würde, auch wenn das
Geschäftsreglement dies nicht vorsieht, als in verlogener Weise den Anschein
formeller Korrektheit zu erwecken.
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger formulierte diese verlogene Praxis des EGMR
wie folgt: (plädoyer 2/03):
Ich habe in den 1980er Jahren anhand der damals verfügbaren Statistiken die
vom EGMR gutgeheissenen Beschwerden ins Verhältnis zum Total der registrierten
und nicht registrierten Beschwerden gesetzt. Daraus resultiert eine Erfolgsquote
von rund 3 Promille! Die gutgeheissenen Beschwerden werden an die grosse Glocke
gehängt, um einen tadellosen Eindruck zu erwecken. Würden jedoch die nicht
behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der anderen - mit gleichem
Tamtam breitgeschlagen, wäre allen sofort klar, wie himmeltraurig es um die
Menschenrechte bestellt ist... Die EMRK taugt nicht nur nichts, sondern sie ist
geradezu gefährlich und schädlich. Indem den Völkern pausenlos eingehämmert
wird, die Menschenrechte würden gelten, berufen sich die Menschen
selbstverständlich darauf, wenn ihre Menschenrechte auch tatsächlich gebrochen
werden. Vertrauensvoll wenden sie sich an die Justiz, die sie jedoch nach allen
Regeln der juristischen Kunst austrickst..."
Auch den folgenden Leserbrief vom 19.6.2007 unterdrückte das "Plädoyer":
Die verlogene Praxis des EGMR
Dass der Bundesrat so tut, als seien von den seit 1974 eingereichten 3450
Menschenrechts-beschwerden gegen die Schweiz nur 59 berechtigt gewesen, erstaunt
nicht. Hingegen befremdet mich, dass eine juristische Fachzeitschrift (plädoyer
3/07, "Menschenrechte: Mängel beim Vollzug") dieses politische Propagandamärchen
mitträgt und überhaupt in der internationalen Juristengemeinde immer noch die
Auffassung herrscht, 95 % der Beschwerden würden vom EGMR deshalb als unzulässig
erklärt, weil sehr viele Anwälte immer noch nicht fähig seien, zulässige
Beschwerden zu verfassen (so auch Rechtsanwalt Patrik Schaerz in "plädoyer"
1/03, "Die Erfolgsquote könnte grösser sein").
Seit Jahren missbraucht der EGMR das Zulassungsverfahren dazu, seine
hoffnungslose Überlastung in den Griff zu bekommen. Massenhaft werden
berechtigte und formell durchaus zulässige Beschwerden mit der stereotypen
Kurzbegründung, es bestehe nicht der Anschein einer Menschenrechtsverletzung,
als unzulässig zurückgewiesen. Professor Franz Riklin hat diese Praxis in
privater Korrespondenz kurz und bündig als verlogen bezeichnet.
Der von mir präsidierte VgT hat bis jetzt 36 EMRK-Beschwerden gegen die
Schweiz eingereicht. Nur zwei hat der EGMR behandelt und eine davon gutgeheissen
und die andere steht kurz vor der Gutheissung. Dies entspricht recht genau den
seit Jahren konstanten Anteil von 5 % aller Beschwerden, welche der EGMR als
zulässig erkärt und beurteilt.
Ich habe Prof Wildhaber, bis Ende letztes Jahr Präsident des EGMR, geschrieben,
ich fände die Zulassungspraxis nicht nur verlogen, sondern menschenverachtend,
weil Justizopfer, die voller Hoffnung in Strassburg Gerechtigkeit suchen,
kaltschnäuzig mit der Behauptung, an ihrem Fall sei nichts menschenrechtswidrig,
KO geschlagen werden, bloss um Pendenzen abzubauen. Ehrlich wäre es, den
Betroffenen mitzuteilen, weil die Regierungen dem EGMR nicht genügend Resourcen
gewährten, könne leider ihr Fall nicht behandelt werden. Diese Erledigungsweise
ist zwar im Reglement nicht vorgesehen, wäre aber ehrlich. Es ist schockierend,
dass Menschenrechts-Richter lieber zu einer verlogenen, menschenverachtenden
Praxis Zuflucht nehmen, nur um dem Anschein nach dem Verfahrensreglement Genüge
zu tun. Was kann von solchen Richtern an gerechter Rechtsprechung erwartet
werden?
Von Prof Wildhaber habe ich keine Antwort erhalten. Was hätte er auch
antworten sollen. Und Prof Mark Villiger, der kürzlich zum Richter am EGMR
ernannt wurde, unterschlägt in seinem Buch "EMRK-Kommentar" diese verlogene
Praxis und verbreitet die Illusion, gegen Menschenrechtsverletzungen könne
effektiv der EGMR angerufen werden.
Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken
Entgegnung auf einen Bericht im Tages-Anzeiger
vom 19. Februar 2010:
Europäischer Gerichtshof: Illegale
Arbeitsentlastung
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Es ist nicht so, dass die Überlastung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte daher rührt, "dass 90 Prozent der eingereichten Beschwerden
unzulässig" sind. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die Infrastruktur des
Gerichtshofes von den Mitgliedstaaten bewusst so ungenügend gehalten wird,
dass es nicht zuviele Verurteilungen wegen Menschenrechtsverletzungen
gibt. Wegen der hoffnungslosen Überlastung erklärt der Gerichtshof mehr
als 95 Prozent aller Beschwerden als "unzulässig", auch wenn alle
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Freiburger Rechtsprofessor
Franz Riklin hat diese Praxis zu Recht als "verlogen" bezeichnet. Nach
meiner Auffassung ist es nicht nur verlogen, sondern menschenverachtend,
wenn den Opfern von Menschenrechtsverletzungen massenhaft mit einem
dreizeiligen Standardbrief völlig unwahr mitgeteilt wird, ihre Beschwerde
sei unzulässig, weil "kein Anschein einer Menschenrechtsverletzung"
bestehe. An einer juristischen Tagung habe ich den ehemaligen Präsidenten
des Menschenrechtsgerichtshofes, Prof Luzius Wildhaber, gefragt, warum
nicht wenigstens ehrlich gesagt werde, man könne auf die Beschwerden wegen
Überlastung nicht eintreten. Er antwortete, weil das Reglement dies nicht
erlaube. Eine seltsame Begründung. Der verlogene, menschenverachtende
Missbrauch des Zulassungsverfahrens wird vom Reglement auch nicht erlaubt.
Es ist traurig und enttäuschend, dass ausgerechnet ein
Menschenrechtsgerichtshof auf diese Weise versucht, den Anschein von Recht
zu wahren.
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
-
Ein weiterer vom Tages-Anzeiger
unterdrückter Leserbrief
-
Offener Brief an die
Russische Botschaft
-
Das Vorprüfungverfahren des EGMR
-
Korrespondenz mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
-
Schweiz kein
menschenrechtlicher Musterschüler, Erwin Kessler in der juristischen
Fachzeitschrift "plaedoyer" vom 29. März 2016
Änderung im Zulassungsverfahren seit
Sommer 2010:
Im Sommer 2010 trat eine Änderung der EMRK
in Kraft, welche dem EGMR die Kompetenz gibt, nur Beschwerden zuzulassen,
die er als "wichtig" genug erachtet. Damit wurde nun die bisher illegale
Praxis legalisiert. Das einzig Positive daran: Der EGMR braucht nun die
Nichtzulassung von Beschwerden nicht mehr mit der menschenverachtenden Lüge
zu begründen, es bestehe "kein Anschein einer EMRK-Verletzung". Materiell
und quantiativ hat diese EMRK-Änderung keinen Einfluss auf die
Zulassungspraxis, dh auf die Nichtzulassung der allermeisten Beschwerden.
Die Abweisungsquote liegt weiterhin bei über 95 %.
Mitdieser neuen Praxis hat der EGMR als
Hüterin der EMRK nun offiziell kapituliert und sich auf Leitentscheide
zu nach seiner Ansicht interessanten Fragestellungen zurückgezogen. Ob diese
auch eingehalten und umgesetzt werden, überwacht der EGMR nicht mehr, indem
er unter anderem auf "wiederholte Beschwerden" zu ähnlichen
EMRK-Verletzungen nicht mehr eintreten will (siehe das vom EGMR
herausgegebene "Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars", Seite 2).
Weil es in den Mitgliedstaaten des Europarates so sehr viele Verletzungen
der EMRK-Garantien gibt, dass der EGMR die Flut der Beschwerden nicht mehr
bewältigen kann, erklärt er diese gemäss Statistik seit Jahren kurzerhand zu
über 95 % für "unzulässig" - eine Bankrotterklärung hinsichtlich der
Durchsetzung der EMRK, zugunsten theoretischer Leitentscheide.
Die Verfahren des VgT vor dem EGMR
Alle Nichtzulassungen wurden vom EGMR praxisgemäss mit zwei- bis
dreizeiligen, nichtssagenden Phrasen scheinbegründet. Der EGMR erklärt wegen
Arbeitsüberlastung seit
Jahren rund 97 % aller Beschwerden willkürlich als "unzulässig"
und tritt darauf nicht ein. Die nicht zugelassenen Beschwerden des VgT liegen in
diesem statistischen Rahmen. Von den zugelassenen Beschwerden des VgT wurden alle gutgeheissen, keine
abgewiesen.
EGMR-Aktenzeichen
|
VgT-Beschwerden an den EGMR
rot: abgewiesen (bis heute keine),
grün: gutgeheissen,
blau: nicht zugelassen, schwarz: hängig |
36274/97 |
Stapo Bern
Persönlichkeitsverletzung, nicht zugelassen |
24699/94 |
TV-Spot-Zensur, am 28. Juni 2001
gutgeheissen |
32780/96 |
Fürst von
Liechtenstein (Beschwerde eingereicht von Rechtsanwalt Ludwig Minelli), nicht zugelassen |
36345/97 |
Ehrverletzung Kantonstierarzt Giger St
Gallen (siehe auch
VN 11-4 Seite 20),
nicht zugelassen |
40124/98 |
Kloster Fahr Kundgebungsverbot, nicht zugelassen |
44183/98 |
Kloster Einsiedeln Kundgebungsverbot
(Das Kloster Fahr gehört dem Kloster Einsiedeln),
nicht zugelassen |
3266/02 |
Kloster Fahr, Tätlichkeiten des Kloster-Betriebsleiters, 14. Dez 2001, nicht zugelassen |
45929/99 |
Kloster Fahr Maulkorbprozess, Summarverfahren 2, nicht zugelassen |
54763/00 |
Kloster Fahr Maulkorbprozess Kosten
Klagerückzug, 15.1.2000, nicht zugelassen |
39207/03 |
Kloster Fahr Hausfriedensbruch,
27.11.2003, nicht zugelassen |
49027/99 |
Internet-Zensur, 19.2.99, nicht zugelassen |
50362/99 |
Autobahn-Werbung, 3.8.99, nicht zugelassen |
53837/00 |
Plakat-Zensur Oberuzwil,
18.12.99, nicht zugelassen |
55305/00 |
SBB Wagenplakate, 11.01.00, nicht
zugelassen |
54776/00 |
VgT-Fahrzeug in Gossau von Polizei versteckt, 20.1.2000, nicht zugelassen |
56933/00 |
Sportfischer-Zeitschrift PetriHeil,
22.3.2000, nicht zugelassen |
59100/00 |
Anti-Pelz-Kundgebung beim Modehaus Vögele
in Winterthur, 22.6.00,
nicht zugelassen |
65614/01 |
Schächtprozess, 18.11.2000, nicht
zugelassen |
69903/01 |
Flugblattverbot Embrach, nicht zugelassen |
70938/01 |
Zensur
einer Bus-Werbung in Luzern, 5.6.01, nicht zugelassen |
32772/02
|
TV-Spot-Zensur 2,
25.7.2002,
am 4. Oktober 2007 gutgeheissen. Urteil von der Grossen Kammer des EGMR am 30. Juni 2009
bestätigt |
7453/03 |
"Der Bund"
Neonazi-Verleumdung,
11.02.2003, nicht zugelassen |
11578/03 |
Schweinefabrik Tuttwil /
Aken-Einsichtsrecht, 26.3.2003, nicht zugelassen |
30493/03 |
Bonsai-Kätzchen/Petitionsfreiheit,
9.09.2003, nicht zugelassen |
10577/04 |
Kugler-Koch Ehrverletzung
(Kugler 2),
8.3.2004,
am 26. Juli 2007
gutgeheissen |
26507/04 |
"Klartext /
diskriminierend überspitzer Formalismus betr Kostenvorschuss,
27.6.2004, nicht zugel |
37327/04 |
Medienzensur der Gräuel im Tierversuchskonzern Covance, nicht
zugelassen |
18573/05 |
Verletzung der Unschuldsvermutung
durch die Eidg Kommission gegen Rassismus, nicht zugel |
22403/05 |
Verleumdung Kugler 1, 6. Juni 2005,
nicht zugelassen |
25981/05 |
Schächtprozess 1, Vollzug,
Verweigerung gemeinnütziger Arbeit, nicht zugelassen |
4124/066 |
Verleumdung Pascal Krauthammer, Schächtverbot,
21. Dezember 2005, nicht zugelassen |
3352/06 |
Schächtprozess 2 / EMRK 8
Persönlichkeitsverletzung, 11. Januar 2006, nicht zugelassen |
22711/06 |
Verleumdung Kugler 3, 17.
Mai 2006, nicht zugelassen |
25515/06 |
Schweinefabrik Vögeli,
Beweisrecht, 2.6.06, nicht zugelasssen |
36520/06 |
Schächtprozess 1, Verjährung
Strafvollzug, 15. August 2006, nicht zugelassen |
15975/08 |
Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes durch Obergericht Nidwalden
26. Februar 2008, nicht zugel |
5163/07 |
Pferde Brunschwiler /
Öffentlichkeitsgebot, 21. Januar 2007, nicht zugelassen |
36520/06 |
Schächtprozess 1, Verjährung
Strafvollzug, 15. August 2006,
nicht zugelassen |
38786/06 |
Öffentlichkeitsgebot / Zustellung
Strafbefehls-Kopie (Kaufmann, Bellikon), 22. Sept 2006,
nicht zugel |
46332/06 |
Tier-KZ-Prozess,
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, 26. Okt 2006, nicht zugelassen |
21019/07 |
Illegale
Email-Überwachung (Fahndung Erster Schächtprozess), 9. Mai 2007,
nicht zugelassen |
44640/07 |
Reitlehrer Racine, Superprovisorische Zensur des Online-Archivs der
VgT-Nachrichten, 24. Aug 2007,
nicht zugelassen |
48900/07 |
Superprovisorische Wahlkampf-Zensur zugunsten von CVP-Nationalrat Markus
Zemp, 19. Okt 2007, nicht
zugelassen / Willkürlicher
Kostenentscheid 9. März 2009, nicht zugelassen |
16637/08 |
Ehrverletzungsverfahren des Freiburger Staatsrates Pascal Cormbinboeuf
gegen Erwin Kessler: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen
Richter
6. März 2008, nicht zugelassen |
46332/06 |
Tier-KZ-Prozess:
Unschuldsvermutung und Opportunitätsprinzip, 17.
März 2008, nicht zugelassen |
42575/08 |
Mordversuch von Tierquäler
Hans Kesselring, Protokollmanipulation, 31. Juli 2008,
nicht zugel zugel |
38786/06 |
Öffentlichkeitsgebot,
Einsicht in Strafentscheid Gerhard,Strengelbach, 18. Sept 2008,
nicht zugel |
48703/08 |
Zensur und Diskriminierung durch die Schweizerische Staatspost
2. Oktober 2008, nicht zugel |
58450/08 |
Botox-Moderatorin SF superprovisorische Zensurverfügung,
24. November 2008, nicht zugelassen |
61691/08 |
Unbestimmte
Blanko-Kostenauflage ("Arschlöcher"-Email vom Migros-Server), 15.
Dezember 2008,
nicht zugelassen
|
6662/09 |
Personenkontrollen bei öffentlicher Gerichtsverhandlung, 16. Januar 2009,
nicht zugelassen |
28549/09 |
Belegexemplar einer gerichtlich verfügten Gegendarstellung 12. Mai
2009,
nicht zugelassen |
40682/09 |
Botox-Moderatorin SF vorsorgliche Medienzensur 14. Juli 2009,
nicht zugelassen |
46150/09 |
Schächtprozess Nr 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend
Dauerdelikt 18. August 2009 |
10284/10 |
Nazi-Beschimpfung / Verletzung der Rechtsweggarantie
5. Februar 2010, nicht zugelassen |
12955/10 |
Superprovisorische Medienzensur Kaninchen Cirillo Winterthur 23.
Februar 2010, nicht zugelassen |
16778/11 |
Verleumdung durch den
Migros-Kundendienst Hühnerfabrik Eugster, 17. Februar 2011,
nicht zugel |
31292/12
71983/12
7437/13 |
Botox-Moderatorin,
verlogener Bericht in der Weltwoche,
14. Mai 2012, nicht zugelassen
Boykott durch das Schweizer
Staatsfernsehen SF, 30. Juli 2012,
nicht zugelassen
Botox-Moderatorin
Medienzensur-Hauptverfahren, 11. Oktober 2012,
nicht zugelassen |
52042/14 |
Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (Telefon-, SMS-,
Email-Metadaten), 14. Juli 2014, ohne Begründung nicht zugelassen. nicht
zugelassen |
64215/14 |
Kundgebungsverbot in Sirnach 2013,
14. Juli 2014, nicht zugelassen |
21974/16 |
Zensur Corminboeuf 15. April 2016 |
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Ulrich Bichsel 1 - 19. Juni 2018 |
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Ulrich Bichsel 2 - 21. Februar 2019 |
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