11. Mai 2004,
aktualisiert am 9. April 2008
Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes und
Subventionsbetrug,
gedeckt durch den Polit- und Justizfilz,
aufgezeigt am Beispiel der
Tierfabrik Martin Vögeli
Im "Beobachter"
1/06 vom 6. Januar 2006 erschien folgender Bericht
(Faksimile
der gedruckten Ausgabe):
Im
Zweifel gegen die Tiere
Text: Thomas Grether
Fotos von Tierschützern
beweisen es: Auf unseren Tellern landet auch Fleisch von gequälten
Schweinen. Doch Gerichte lassen diese Beweise nicht zu. Zu Unrecht,
kritisiert der Strafrechtsprofessor Franz Riklin.
Schweinen geht es in den Ställen oft dreckig. «Landwirte und
Schweinemäster verstossen immer wieder gegen das Tierschutzgesetz. Es
dient allein dazu, die Konsumenten zu beruhigen», sagt Erwin Kessler vom
Verein gegen Tierfabriken (VgT).
Kessler ist einer der streitbarsten Tierschützer in der Schweiz. Er
verglich Schächter mit Nazis, was ihm eine Strafklage wegen Verstosses
gegen das Antirassismusgesetz einbrachte. Seither ist sein Image
angeschlagen, seine Überzeugung aber ungebrochen: «Die Konsumenten
müssen erfahren, wie Tiere gehalten werden, die sie später essen.» Doch
Behörden und Gerichte bremsen Kesslers VgT und andere
Tierschutzorganisationen immer wieder aus, selbst wenn Tierquälereien
glaubwürdig dokumentiert werden.
Dies belegt ein Fall aus der Region Zürich: Bei Schweinemäster Alfred
Luchsinger (Name geändert) stiegen Aktivisten des Vereins gegen
Tierfabriken mehrmals nachts heimlich in den Stall ein. Und
fotografierten Mutterschweine, die mit ihren Jungen auf blankem Beton
lagen. «Es hatte immer wieder weit und breit kein Stroh», sagt Kessler.
Der Mäster verstiess damit klar gegen das Tierschutzgesetz. Denn er wäre
gesetzlich verpflichtet, den Mutterschweinen Stroh zu geben, damit sie
ihrem natürlichen Trieb nachkommen und den Ferkeln ein Nest bauen
können. Zudem bezog Luchsinger vom Bund ökologische Direktzahlungen.
Kessler zeigte deshalb Luchsinger am 7. Oktober 2003 wegen Verstosses
gegen das Tierschutzgesetz an.
Das zuständige Statthalteramt Pfäffikon ZH stellte zwei Monate später
die Untersuchung ein. Bei Luchsingers Mästerei handle es sich «um einen
gut geführten Betrieb und eine gut geführte Schweinehaltung mit gesunden
Tieren», stand in der Verfügung. Dies habe ein Kontrollbesuch der
Polizei ergeben, die auch das geforderte Stroh vorgefunden habe.
Die Verfahrenskosten erlegte das Statthalteramt Erwin Kessler auf: Der
Tierschützer habe die Anzeige «in zumindest leichtfertiger Weise»
erstattet.
Die Gerichte stoppen die Tierschützer
Für Kessler ein Schlag ins
Gesicht. Er rekurrierte gegen die Kostenauflage und legte den
Untersuchungsbehörden Beweise vor: Fotos aus Luchsingers Stall, die die
Tierquälerei dokumentieren und zeigen, dass die Anzeige nicht
leichtfertig erfolgte. Doch in der Folge blockten die Gerichte Kessler
ab: Das Einsteigen in einen Stall sei illegal, die dort gemachten Fotos
deshalb als Beweis nicht verwendbar.
Schon der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon schrieb in seiner
Verfügung, es handle sich um einen strafbaren Hausfriedensbruch. «Das
blosse Interesse, Beweismittel für einen Prozess zu sichern, vermag die
mit Strafe bedrohte Tat nicht zu rechtfertigen.» Die Fotos seien
möglicherweise «in einem anderen Stall» oder «deliktisch» erlangt
worden. Sie seien daher von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu
beachten.
Das Zürcher Obergericht stützte in der Folge diese Argumentation. «Die
Aufnahmen wurden unter Verletzung der Eigentumsrechte des Stallbesitzers
und damit nicht legal erstellt, womit die Verwertbarkeit der Aufnahmen
als Beweismittel entfällt.»
Dies stimmt nicht, sagte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 14.
November 2005 – und pfiff die Vorinstanzen zurück: Für im Stall gemachte
Fotos könne kein absolutes Verwertungsverbot gelten. «Ein solches ergibt
sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention», schrieben die Bundesrichter.
Der renommierte Strafrechtsprofessor Franz Riklin von der Universität
Freiburg stimmt zu: «Selbst wenn strafbarer Hausfriedensbruch vorläge,
hiesse das noch nicht, dass die Beweise nicht verwertet werden dürften.»
Laut Riklin müssen die kantonalen Richter eine Interessenabwägung
vornehmen zwischen der Tierquälerei und den Persönlichkeitsrechten des
Schweinemästers. «Im vorliegenden Fall hätte der Entscheid klar
zugunsten des Tierschutzes ausfallen müssen. Das Betreten eines
Schweine- oder Kuhstalls beeinträchtigt das Hausrecht nur geringfügig,
da es sich weder um einen Wohn- noch um einen Schlafraum handelt.» Es
könne sogar legitim sein, heimlich in Ställe einzudringen, um «im Falle
einer Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs eines Schweinemästers
die Öffentlichkeit zu informieren, wie schwach das Tierschutzgesetz ist
oder wie schlecht es umgesetzt wird».
Letztlich liessen aber auch die Bundesrichter Erwin Kessler abblitzen.
Ihr Argument: Der Wahrheitsgehalt von Fotos sei «höchst eingeschränkt»
und der Zeitpunkt der Aufnahmen unbekannt. Deshalb müssten diejenigen
Personen, die sie gemacht haben, als Zeugen befragt werden.
Die Gerichte
machen es sich zu leicht
Rechtsprofessor Riklin hat
Vorbehalte gegen diese Auffassung: «Es stimmt zwar, dass Fotos
manipuliert werden können. Doch die Untersuchungsbehörden müssten den
angeschuldigten Mäster mit den Bildern konfrontieren. Nur wenn schwer
wiegende Zweifel über den Ort und den Zeitpunkt der Aufnahme vorliegen,
käme eine Verwertung der Bilder nicht in Frage.»
Kessler wollte die Fotografen im Prozess nicht nennen. «Ein Outing kann
für Tierschützer riskant sein», sagt er. So hatte 1997 ein
Schweinemäster im Kanton Schwyz Tierschützer aus Kesslers Reihen
verprügelt, die für vegetarische Ernährung demonstriert hatten. Der
Mäster wurde zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt.
Gegen denselben Mäster reichte fünf Jahre später die
Tierschutzorganisation «Vier Pfoten» Strafanzeige ein – mit Fotos und
Filmen. Diese zeigen tote, im Stall liegen gelassene Schweine. In der
Strafanzeige schrieb «Vier Pfoten»: «Es handelt sich um unhaltbare
Zustände, die durch diese erschütternden Bilder belegt werden.»
Doch der Untersuchungsrichter des Bezirksamts March stellte das
Verfahren Ende 2003 ein. Wie im Fall Kessler behauptete auch dieser
Richter, die Beweise seien nicht verwertbar – und bemühte ein weiteres
Argument: Der angeschuldigte Schweinemäster müsse im Verfahren Anspruch
darauf haben, demjenigen Fragen zu stellen, der die Fotos gemacht habe.
Professor Riklin schüttelt den Kopf. «Dies ist abwegig. Auch die Polizei
kann ja ihren Informanten Vertraulichkeit zusichern.» Laut Riklin zeigen
solche Urteile, wie Behörden mit allen möglichen und unmöglichen
Argumenten die Anzeigen von Tierschützern erledigen. «Es ist Zeit, dass
die Behörden Beweise ernst nehmen.»
Im Fall Kessler bezeugte die «Weltwoche»-Journalistin Margrit Sprecher,
dass Mäster Luchsinger weiterhin gegen das Gesetz verstiess. Sie war im
Oktober 2004 für eine Reportage bei einem nächtlichen Besuch in
Luchsingers Stall dabei. «Die Mutterschweine und ihre Jungen lagen auf
blankem Beton», sagt Sprecher. Zu diesem Zeitpunkt hatten
Bezirkstierarzt, Polizei und Veterinäramt längst verkündet, alles sei in
bester Ordnung. Und die Behörden hatten die Verfahren eingestellt –
wegen nicht verwertbarer Beweise.
Hintergrundinformationen
zu diesem Beobachter-Artikel:
Hinter dem im Beobachter-Bericht geänderten
Namen Alfred Luchsinger steht in Wirklichkeit Martin Vögeli,
Ziegelhütte, 8320 Fehraltorf. Vögeli ist Besitzer einer grossen
Tierfabrik mit konventioneller Massenintensivtierhaltung:
Umfangreiche Fotodokumentationen des VgT
belegen, dass über Jahre nicht einmal die ohnehin völlig ungenügenden
Mindestvorschriften der Tierschutzverordnung erfüllt wurden - gedeckt
von korrupten Beamten und Richtern.
Der VgT reichte Strafanzeige gegen Vögeli und
die verantwortlichen Beamten ein. Die Verfahren wurden eingestellt und
dem VgT wurden wegen angeblich leichtfertiger Anzeige die
Verfahrenskosten auferlegt. Hiergegen rekurrierte der VgT. Im gesamten
Verfahren bis vor das Bundesgericht wurden die Beweisfotos willkürlich
nicht beachtet.
Einige Beispiele aus den umfangreichen
Fotodokumentationen aus der Tierfabrik Vögeli:
Aufnahmen aus dem Jahr 1999 (schon damals
wurde eine Anzeige eingereicht, die nichts bewirkte; man beachte das
Fehlen von Einstreu bzw Beschäftigungsmaterial gemäss Artikel 20 und 23 der Tierschutzverordnung):
Aufnahmen vom Spätsommer 2003 -
immer noch die gleichen Missstände wie 1999 (gestützt
darauf reichte der VgT eine neue Anzeige ein):
Mutterschwein mit Druckgeschwür (Dekubitus) infolge
des Liegens auf dem einstreulosen, rauhen Zementboden:
Zu diesen Fotos schrieb der VgT dem Bezirksgericht
Pfäffikon:
Wie die beiliegenden Fotoaufnahmen aus der
Schweinefabrik des Beschuldigten, aufgenommen im Sommer/Herbst 2003,
belegen, hat der Beschuldigte gegen folgende Tierschutzvorschriften
verstossen:
Einstreu und Beschäftigungsmöglichkeit fehlt (Tierschutverordnung
Artikel 20 und 23). Kette untauglich, genügt Beschäftigungsvorschrift
nicht; siehe Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen zur
Schweinehaltung.
Foto Nr. 27: Das Mutterschwein hat an der rechten Schulter ein
Druckgeschwür (Dekubitus), zurückzuführen auf das Scheuern auf dem
harten, profilierten Boden beim Aufstehen und Abliegen. Gemäss TSchV
Art. 3 Abs. 4 müssen kranke und verletzte Tiere unverzüglich behandelt
und entsprechend untergebracht werden. Diese Vorschrift hat der
Beschuldigte klar missachtet, indem er das Geschwür offensichtlich
unbehandelt und das schwere Muttertier weiterhin auf dem harten,
vorschriftswidrig nicht eingestreuten Boden liegen liess.
Dies alles blieb im gesamten Gerichtsverfahren
unbeachtet. In diesem Gerichtsverfahren ging es nur noch um die dem VgT
willkürlich auferlegten Kosten für die Strafuntersuchung gegen Vögeli.
Diese Untersuchung wurde vom Statthalter des Bezirksamtes Pfäffikon in
skandalöser Weise eingestellt. Diese Einstellung wurde rechtskräftig,
nachdem der kantonale Tierschutzanwalt (Raess) keinen Rekurs
gegen die Einstellung einlegte, so wie er auch sonst nie etwas gegen die
verbreiteten Missstände in den Tierfabriken unternimmt. Er hat nur
Alibifunktion und gehört selber zum Zürcher Tierschutzverhinderungsfilz.
Ferkel ohne
Beschäftigungsmöglichkeit auf Lochblechboden
Mastschweine ohne
Beschäftigungsmöglichkeit
Tragende (schwangere) Mutterschweine im Dreck,
ohne Beschäftigungsmöglichkeit::
Aufnahmen vom 27. März 2004 - immer die
genau gleichen Missstände:
Aufnahmen vom 25. April 2004 - immer die
genau gleichen Missständen - nur bei den Kontrollen der Beamten hatte es
angeblich immer Stroheinstreu:
Vögeli
erhält aus unerfindlichen Gründen Subventionen für "ökologische"
Landwirtschaft! So werden unter dem
Deckmantel einer ökologischen Landwirtschaft die Subventionen wieder wie
eh und je in die alten Kanäle der industriellen Landwirtschaft geleitet.
Die Tierfabrik Vögeli ist kein Einzelfall,
sondern typisch für den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes!
Solche und ähnliche Machenschaften der
Veterinärbeamten deckt die grüne Regierungsrätin
Verena Diener seit Jahren. Ihre tierverachtende Einstellung hat sie
auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das von fanatischen Juden
und Moslems praktizierte grausame Schächten von Kühen, Kälbern und
Schafen ohne Betäubung unterstützt und sich für die Abschaffung des
Verbots des betäubungslosen Schächtens eingesetzt hat.
Die folgenden Beamten und Richter haben die
Missstände in der Tierfabrik Vögeli gedeckt:
- Regula Vogel, Kantonstierärztin
- Max Heller, Veterinärpolizist (ehemaliger Landwirt)
- Markus Rüegg, Tierschutzbeamter
- Markus Maurer, Tierschutzbeamter
- Rudolf Bosshart, Tierschutzbeamter
- Peter Schmutz, Tierschutzbeamter
- Bruno Kuhn, Statthalter des Bezirksamtes Pfäffikon
- Dieter Bigler, Staatsanwalt des Bezirks Pfäffikon
- Thomas Rehm, Vizepräsident des Bezirksgerichts Pfäffikon
- Paul Schneeberger, Präsident des Bezirksgerichs Pfäffikon (inzwischen
pensioniert),
sein mafioser Entscheid
- Rainer Klopfer, Präsident des Obergerichts
- Pierre Martin, Oberrichter
- Werner Hotz, Oberrichter
- Michel Féraud, Bundesrichter
- Giusep Nay, Bundesrichter
- Arthur Aeschlimann, Bundesrichter
Vögeli betreibt auch eine üble Munimast auf Vollspaltenboden-Betonrost: Die Tiere
verbringen ihr ganzes Leben, Tag und Nacht, in diesem Gedränge und
müssen auch so auf dem harten, verkoteten Boden schlafen:
Essen Sie vegetarisch
- auch kein "Schweizer-Fleisch" -
Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe! Fleischverzicht ist das
einzige, was das Massenelend der Nutztiere reduzieren kann angesichts
des Versagens von Rechtsstaat und Demokratie.
Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte Beschwerde erhoben wegen Verletzung des Rechts auf
den Beweis durch Nichtbeachtung der Beweisfotos. Auszug aus der
Beschwerde-Begründung:
II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES
14.
14.1
Die Tierschutzverordnung enthält nur wenige Vorschriften über die
Schweinehaltung. Von sehr grosser tierschützerischer Bedeutung in der
extrem eintönigen Massen-Intensivtierhaltung sind die
Beschäftigungsvorschrift und die Einstreuvorschrift für gebärende und
säugende Mutterschweine. In der Tierfabrik Vögeli im Kanton Zürich, um
die es hier geht, werden diese Vorschriften seit Jahren krass missachtet
- offensichtlich geduldet von den für die Kontrollen verantwortlichen
Beamten. Der BF hatte diesen Betrieb Vögeli schon früher, im Jahr 1999,
wegen Tierschutzverstössen angezeigt; die Missstände wurden jedoch nicht
behoben. Neue Fotoaufnahmen (Beilage v), welche Mitarbeiter des BF ohne
Wissen von Vögeli machten, belegten edas Fortbestehen dieser Missstände.
Am 7. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer (BF) dem kantonalen
Veterinäramt eine Tierschutz-Anzeige gegen Vögeli ein. Die
Anzeige enthielt folgenden Antrag: "Wir bitten Sie, die nötigen
Massnahmen verwaltungsrechtlich anzuordnen und die Anzeige auch an die
Strafbehörden weiterzuleiten." (Beilage a).
14.2
Das Veterinäramt veranlasste hierauf eine amtliche Kontrolle, die am
26. November 2003 durchgeführt wurde - nach Voranmeldung, wie das
Bundesgericht festgestellt hat (Beilage u, Seite 2, lit A). Die vom BF
angezeigten, rasch behebbaren Missstände wurden offensichtlich auf diese
Kontrolle hin vorübergehend behoben oder von den Beamten gezielt
"übersehen".
14.3
Die Praxis des BF, Tierschutzanzeigen dem Veterinäramt und nicht
direkt den Strafbehörden einzureichen, hat sich bewährt. Damit kann
zweierlei erreicht werden: Erstens kann sich die Strafbehörde so
zusätzlich auch auf amtliche Feststellungen stützen. Zweitens kann damit
vermieden werden, die Strafbehörden mit Fällen zu belasten, bei denen
sich aufgrund der Kontrolle des Veterinäramtes Gründe ergeben, um an der
Strafanzeige nicht festzuhalten, was in seltenen Fällen vorkommt. Leider
ist das Zürcher Veterinäramt diesbezüglich nicht kooperativ. In
Kantonen, in denen die Behörden gegenüber dem Tierschutz
aufgeschlossener sind, wird das Ergebnis der amtlichen Kontrolle
besprochen, um allfällige Differenzen zu klären. Dabei kommt es wie
gesagt in seltenen Fällen vor, dass eine strafrechtliche
Weiterverfolgung fallengelassen wird.
14.4
In casu leitete das Veterinäramt ohne mit dem BF Kontakt aufzunehmen
die Anzeige an die Strafbehörde (Statthalteramt) weiter. Und ohne den BF
als Zeuge oder Auskunftsperson zur Sache zu befragen, nach Beweisen zu
fragen und zum gegensätzlichen Ergebnis der amtlichen Kontrolle zu
befragen, stellte das Statthalteramt die Untersuchung ein und auferlegte
dem BF wegen angeblich haltlos-leichtfertiger Anzeige die
Verfahrenskosten. Von der negativ verlaufenen amtlichen Kontrolle erfuhr
der BF erst aus dem Kostenentscheid (Beilage b).
14.5
Aus den bei den Verfahrensakten liegenden Kontrollberichten wurde dem
BF bekannt, dass diese üble Schweinefabrik, welche nicht einmal die
gesetzlichen Mindesttierschutzvorschrifen einhält, sogar noch staatliche
Subventionen für "ökologische" Landwirtschaft erhält. Ferner konnte der
BF aus den Verfahrensakten erstmals ersehen, welche Beamten diesen
Betrieb seit Jahren mit Scheinkontrollen und "Übersehen" von Missständen
decken.
Am 27. März 2004 besuchten Mitarbeiter des BF nochmals heimlich die
Schweinefabrik Vögeli und machten neue Aufnahmen (Beilage w) welche dem
Bezirksgericht am 21. April 2004 nachgereicht wurden (Beilage d). Um
Zufallsresultate auszuschliessen wurden am 25. April 2004 nochmals
Aufnahmen gemacht (Beilage x) und dem Bezirksgericht am 26. April 2004
ebenfalls nachgereicht (Beilage e). Es herrschten auch zu diesen
Zeitpunkten die genau gleichen Missstände wie seit Jahren, insbesonder
wie auf den Aufnahmen vom Spätsommer 2003.
Darauf gestützt reichte der BF eine zweite Anzeige gegen
Vögeli und die Beamten ein, wegen Subventionsbetrug und
Amtsmissbrauch.
14.6
Da der Betrieb Vögeli Subventionen erhält , geht es um viel Geld, was
den Verdacht auf Bestechung oder Beziehungskorruption nahelegt. Anders
ist es nicht zu erklären, dass bei amtlichen Kontrollen stets
gesetzeskonforme Zustände geherrscht haben im Gegensatz zu den
unangemeldeten Überprüfungen durch den BF. Der BF wandte sich deshalb -
bevor er die Anzeige wegen Subventionsbetrug und Amtsmissbrauch
einreichte - an den staatlich beauftragten kantonalen "Rechtsanwalt für
Tierschutzstrafsachen" mit der Bitte, die Bezirksanwaltschaft zu
veranlassen, wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch eine unangemeldete
Kontrolle durch einen vom Zürcher Beamtenfilz unabhängigen
ausserkantonalen Experten (der BF schlug einen Tierschutzbeamten des
Thurgauer Veterinäramtes vor) zu bewegen und zwar so, dass die
Möglichkeit einer Vorwarnung der Zürcher Beamten wie auch von Vögeli
selber ausgeschlossen werden könne. Der Tierschutzanwalt unterstützte
zwar das Anliegen, meinte jedoch, der BF solle die Anzeige bei der
Bezirksanwaltschaft selber einreichen, er werde dann die Forderung nach
einer Betriebskontrolle durch unbahängige Beamte unterstützten, was er
dann auch tat mit einem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft (Beilage m)
auch tat, nachdem der BF die als DRINGEND bezeichnete Anzeige wegen
Subventionsbetrug und Amtsbmissbrauch am 13. April 2004 eingereicht
hatte (Beilage l). Der BF beantragte, diese Kontrolle sei bis spätestens
zum 30. April 2004 durchzuführen (Beilage l). Der Termin des 30. Aprils
wurde in der Anzeige damit begründet, dass anfangs Mai die
"VgT-Nachrichten", die Zeitschrift des VgT, die zu diesem Zeitpunkt
bereits im Druck war, im ganzen Kanton Zürich in alle Briefkästen
verteilt werde und einen Bericht über den Fall Vögeli enthalte, womit
Vögeli dann vermutlich mit Besuchen von Journalisten rechne und seinen
Betrieb vorübergehend gesetzeskonform herrichten werde.
14.7
Unter dem Vorwand, zuerst Personendaten der angezeigten Beamten
ermitteln zu müssen - als ob das dringender gewesen wäre als die
Sachverhaltsfeststellungen! -, setzte sich die Bezirksanwaltschaft
sofort mit dem Veterinäramt in Verbindung, wodurch dieses über die
Ermittlungen informiert wurde und vermutlich umgehend auch Vögeli
warnte. Eine objektive Expertise wurde damit im vornherein vereitelt.
Erst am 18. Mai 2004 - nachdem die VgT-Nachrichten wie angekündigt im
ganzen Kanton verteilt worden war und damit automatisch auch bei Vögeli
und den Beamten im Briefkasten war - führte die Bezirksanwaltschaft
zusammen mit dem lokalen Bezirkstierarzt eine Kontrolle durch, wobei
angeblich keine Verletzung von Tierschutzvorschriften festgestellt
wurden.
Dieses Bestreben, keine Missstände und kein Fehlverhalten der
verantwortlichen Beamten feststzustellen, zieht sich wie ein roter Faden
durch das ganze nationale Verfahren bis zum Bundesgericht.
14.8
Der vom Bezirkstierarzt festgestellte "Strohvorrat" bestand aus einem
einzigen Sack mit Stroh, der fotografiert wurde (Beilage n). Sonst hat
es im ganzen Schweinestall kein Strohlager, wie der BF bei seinen
Recherchen feststellte. Dass ein so kleiner Strohvorrat angesichts des
grossen Tierbestandes völlig unverhältnismässig ist und offensichtlich
nur für rasche Alibi-Einstreu in Erwartung einer Kontrolle dient, wollte
Bezirkstierarzt Dr. Müller nicht sehen. (Tierärzte und Bezirkstierärzte
im Kanton ZH stecken nach jahrzehntelanger Erfahrung des BF mit den
Tierhaltern unter einer Decke. Kommen die verbreiteten Missstände
ausnahmsweise einmal ans Licht, haben diese das grösste Eigeninteresse
daran, diese zu verschleiern, da sie zumindest ethisch mitverantwortlich
sind.) Bezirkstierarzt Dr. Müller hatte keine Hemmungen die Justiz zu
täuschen, indem er in seinem Bericht behauptete, die
Beschäftigungsvorschrift sei mit "aufgehängten Ketten"
erfüllt gewesen. Ketten werden in der Fachliteratur als untauglich
beurteilt, da sich Schweine - wie die Verhaltensforschung festgestellt
hat - nicht mit ihnen beschäftigen (siehe Anhang zum Gesuch um
gerichtliche Beurteilung, Beilage p). Ketten sind deshalb in den
"Richtlinien für die Haltung von Schweinen" des Bundesamtes für
Veterinärwesen unter den angegebenen Möglichkeiten, wie die
Beschäftigungsvorschrift erfüllt werden kann, nicht aufgeführt.
Im Handbuch "Das Buch vom Tierschutz" beschreibt Dr. Beat Wechsler,
Leiter des Zentrums für tiergerechte Haltung an der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik; gestützt auf
wissenschaftliche Erkenntnisse legt er die grosse Bedeutung einer
artgerechten Beschäftigungsmöglichkeit für Schweine und die Tatsache
dar, dass nur regelmässig erneuerte Materialien den nötigen Neureiz
vermitteln. Taugliche Beschäftigungsmöglichkeiten sind regelmässig
erneuertes Stroh, Heu, Gras, Silage oder Nagehölzer aus Weichholz,
dagegen nicht tote Materialien wie Ketten, Autoreifen etc. Es ist
typisch für den Tierschutznichtvollzug im Kanton Zürich, dass dieses
Wissen, das der Fachwelt spätestens seit den Achtzigerjahren zur
Verfügung steht, noch nicht zum Fachwissen von Bezirkstierarzt Dr.
Müller gehört bzw vorsätzlich ignoriert wird. Mit diesem befangenen
Bezirkstierarzt führte die Bezirksanwaltschaft die Alibi-Kontrolle
durch, nachdem Vögeli längst vorgewarnt war. Obwohl auch der kantonale
Tierschutzanwalt den Antrag nach einer unabhängigen Kontrolle des
Betriebes Vögeli unterstützte und dies von der Sache her klar geboten
war, tat die Bezirksanwaltschaft alles, um dies zu verhindern: Zuerst
Abwarten und Nichtstun trotz Dringlichkeit. Dann fadenscheinige
Personaldatenermittlungen beim Veterinäramt, um dieses und über dieses
auch Vögeli zu warnen. Schliesslich im Nachhinein, als durch die
Vorwarnung der Veterinärbeamten und die Verbreitung der VgT-Nachrichten
in alle Briefkästen im ganzen Kanton angenommen werden konnte, Vögeli
sei nun genügend vorbereitet, Durchführung einer Alibi-Kontrolle durch
den lokalen Beamtenfilz, der für die Vollzugsmissstände im Kanton
verantwortlich ist und ein Eigeninteresse daran hat, dass diese nicht
publik werden.
14.9
Das vom BF in seiner Tierschutzanzeige vom 7. Oktober 2003 (Beilage
a) geltend gemachte Fehlen von Stroheinstreu in den Abferkelbuchten
(Art. 23 der Tierschutzverordnung) und generell von
Beschäftigungsmöglichkeiten (Art. 20 der Tierschutzverordnung), werden
durch die Fotoserien, die zu unterschiedlichen Zeiten, vor und
nach der amtlichen Kontrolle vom November 2003 aufgenommen worden sind,
belegt. Und obwohl Vögeli indirekt zugegeben hat, dass diese Aufnahmen
aus seinem Betrieb sind (Aussagen Vögelis gemäss Polizeirapport:
"Kessler hocke ihm schon seit 1990 auf." "Kessler komme immer nachts."),
sind sie von der Bezirksanwaltschaft und vom Bezirkstatthalter
willkürlich als angeblich "nichtverwertbar" unbeachtet geblieben.
14.10
Im Rekurs vom 5. Februar 2004 (Beilage c) hat der BF die auf den
Fotoaufnahmen zu sehenden Missstände wie folgt erläutert:
Wie die beiliegenden Fotoaufnahmen aus der Schweinefabrik des
Beschuldigten, aufgenommen im Sommer/Herbst 2003, belegen, hat der
Beschuldigte gegen folgende Tierschutzvorschriften verstossen:
Fotos Nr. 3 und 15: Verbotene Ferkelaufzucht auf Volllochböden
(TSchV Art. 21). Zudem fehlt eine Beschäftigungsmöglichkeit (TSchV
Art. 20).
Fotos Nr. 8 und 9: Beschäftigungsmöglichkeit fehlt (TSchV Art.
20). Kette untauglich, genügt Beschäftigungsvorschrift nicht; siehe
Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen zur Schweinehaltung.
Fotos Nr. 22, 24, 25, 30, 33: Einstreu und Beschäftigung fehlt
(TSchV Art. 20 und Art. 23 Abs. 2).
Foto Nr. 27: Das Mutterschwein hat an der rechten Schulter ein
Druckgeschwür (Dekubitus), zurückzuführen auf das Scheuern auf dem
harten, profilierten Boden beim Aufstehen und Abliegen. Gemäss TSchV
Art. 3 Abs. 4 müssen kranke und verletzte Tiere unverzüglich
behandelt und entsprechend untergebracht werden. Diese Vorschrift
hat der Beschuldigte klar missachtet, indem er das Geschwür
offensichtlich unbehandelt und das schwere Muttertier weiterhin auf
dem harten, vorschriftswidrig nicht eingestreuten Boden liegen
liess.
14.11
Wegen dem hartnäckigen Leugnen der Missstände durch die Behörden
besuchte der Präsident des BF am Oktober 2004 zusammen mit einer ihm
vorher nicht bekannten Redaktorin der Weltwoche die Schweinefabrik -
heimlich, ohne Wissen von Vögeli. Es herrschten einmal mehr genau die
mit den verschiedenen Fotoserien, um die es hier geht, dokumentierten,
aber von den verantwortlichen Beamten seit Jahren gedeckten und von der
Bezirksanwaltschaft offensichtlich vorsätzlich verschleierten
Missstände. In der Weltwoche vom 25.11.2004 beschrieb die Redaktorin
ihren Besuch in der Schweinefabrik Vögeli wie folgt:
Erwin Kessler kennt das Objekt seit acht Jahren, hat es zur
Chefsache erklärt und besucht es immer wieder. [recte: nun einmal
persönlich]. Nachts natürlich. Und jedes Mal die gleiche Misere:
Die zwischen Stahlstangen fixierten Mutterschweine können sich
nicht mal umdrehen, um ihre Neugeborenen zu beschnuppern. Das ist
tierschutzkonform, pro ausgewachsenes Schwein genügen 0,6
Quadratmeter Boden. Noch weniger wäre unwirtschaftlich, weil die
Tiere krank werden. Strafbar ist lediglich, dass sie statt auf
Stroh auf nacktem Boden liegen. Das gleiche Bild im Mastmunistall
des gleichen Besitzers: Acht ausgewachsene Tiere teilen sich die
Fläche eines durchschnittlichen Schlafzimmers. Auch das entspricht
den Vorschriften.
Als das Auto die Strasse verlässt, schaukelt es auf dem Waldweg
wie ein Schiff. Zweige schnellen ans Blech, nass glänzen die
Herbstblätter im Scheinwerferlicht. Erwin Kessler fährt in eine
Lücke zwischen den Bäumen. Motor aus, Licht aus. In der
plötzlichen Stille ist das Fallen der Tropfen aus den Bäumen
ohrenbetäubend laut. Der Aktivist kramt im Kofferraum, der einer
militärischen Schaltzentrale gleicht. Erwin Kessler setzt einen
Helm auf. «Zur Tarnung», sagt er. «Zudem sind viele Schweinemäster
aggressiv.»
In der stockdunklen Nacht ist nicht auszumachen, ob wir auf
glitschigem Gras oder Ackerschollen vorwärts rutschen. Hände heben
einen elektrischen Zaun, dann den nächsten. Auf einmal ist das
wütende Fauchen da. «Die Ventilatoren», flüstert Erwin Kessler.
Das Nachtsichtfernglas wandert von Hand zu Hand. Jetzt glimmt, wo
vorher nur Dunkel war, in geisterhafter Dämmerung ein grünes
Gebäude. Fensterlos, mit Wachturm, wie ein Vernichtungslager.
Angestrengtes Horchen. War das eine menschliche Stimme? Oder das
Bellen eines Hundes? Dann rutschen die Aktivisten auf dem Morast
weiter.
Die Tür zum Schweinestall ist offen. «So sicher fühlt sich
Geier* (* Name von der Redaktion geändert) also», flüstert Erwin
Kessler. Innen herrscht Totenstille, die Korridore sind sauber
gewischt. Mit raschen Schritten eilt er voraus, öffnet so
zielsicher eine Türe, als wäre er hier zu Hause. Dahinter, so weit
das Auge reicht, schlafende Schweine. Fugenlos ist das
Betonverlies ausgelegt mit rosafarbenen, atmenden Leibern, die
kreuz und quer übereinander liegen; in den Ständen quellen die
geschwollenen Bäuche der Mutterschweine durch die Eisenstäbe. Hier
und dort ein eitriges Geschwür: entsteht beim Aufstehen und
Abliegen, wenn sich die schweren Tiere auf die Schulter stützen
und der rauhe Betonboden die Wunde aufscheuert. Denn nirgendwo
ist Strohstreu, wie sie für Mutterschweine, die vor der Geburt ein
Nest bauen, vorgeschrieben ist. Alle Tiere liegen auf nacktem
Betonboden. Sogar der Alibiballen, der in den meisten Ställen
für unangemeldete Besuche im Korridor bereit- liegt, fehlt in der
Schweinemästerei. Erwin Kessler sieht seinen Verdacht bestätigt.
Der Zweck des Einbruchs ist erreicht.
Der Lichtkegel seiner Taschenlampe wandert durch immer neue Räume,
überall ruhende Körper, schön nach Grösse sortiert, als lägen sie
bereits im Ladenregal. Einmal öffnen sich stumpfe Augen, suchen
nach dem Grund der Störung. Und plötzlich sind alle Tiere auf den
Beinen. Ein Höllenlärm beginnt. Auch die Tür zur Schaltzentrale
steht offen. Ein Mann und wenige Stunden am Tag genügen, um die
400 Tiere zu versorgen. Per Knopfdruck lässt er die Futterbrühe
aus Abfällen jeglicher Art. durch die Kanäle fliessen.
Mit Eingabe vom 26. November 2004 reichte der BF dieses wichtige
Novum dem Obergericht ein (Beilage h).
14.12
Dem BF wurden in beiden Verfahren die Kosten auferlegt mit der
Begründung, die Anzeigen entbehrten "jeglicher Grundlage" und der BF
habe seine Anzeigen "in leichfertiger Weise" erhoben. Die
Rechtsmittelinstanzen bestätigten diesen Kostenentscheid mit der
Begründung, die vom BF vorgelegten Beweisfotos seien unverwertbar,
weshalb seine Anzeige jeglicher Grundlage entbehre und leichtfertig
erhoben worden sei [Entscheid Bezirksgericht Pfäffikon 5. Mai 2004,
Seite 6 oben (Beilage f); Entscheid des Obergerichts, Seite 7 unten
(Beilage i); Entscheid Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Dezember 2004,
Seite 5 oben (Beilage q); Entscheid des Obergerichtes, Seite 4 unten
(Beilage s)].
14.13
Die kantonalen Instanzen begründeten die angebliche
Nichtverwertbarkeit der Beweisfotos damit, diese seien unter Begehung
von Hausfriedensbruch gemacht worden. Das Bundesgericht räumte ein, dass
dies die Verwertbarkeit nicht ausschliesse, wies die Beschwerde aber
dennoch ab, indem es die angebliche Nichtverwertbarkeit einfach anders
begründete: Da nicht bekannt sei, wer die Fotos gemacht habe, handle es
sich um anonyme Zeugnisse (Beilage u, Seite 7).
14.14
Mit dieser "Bestrafung" mit Verfahrenskosten soll der BF
offensichtlich abgeschreckt werden, künftig weitere Anzeigen
einzureichen und Missstände aufzudecken. Diese Meinung vertritt
sinngemäss auch der bekannte Rechtsprofessor der Universität Freiburg,
Dr Franz Riklin, in einem Bericht über diesen Fall in der Zeitschrift
"Beobachter" (Beilage z).
I4.15
Das Obergericht hält zu Recht fest (Beilage i, Seite 8), dass es im
vorliegenden Verfahren um Schadenshaftung geht, um nichts
anderes. Dem BF wird vorgeworfen, er habe "ohne die geringsten
Anhaltspunkte oder Hinweise" für tierschutzwidrige Zustände im Betrieb
Vögeli zu haben, eine unnötige Untersuchung veranlasst und hafte deshalb
für die Kosten dieser Untersuchung. Nach der autonomen Auslegung des
EGMR handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit
(Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Seite 241 ff), für welche die
Verfahrensgarantien gemäss EMRK 6 gelten.
14.16
Das Bundesgericht vereinigte beide Verfahren und erliess zu beiden
ein gemeinsames Urteil (Beilage u, Seite 3, Ziffer 1).
III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
15.
15.1
Nach Auffassung des BF wurde das Recht auf den Beweis dadurch krass
verletzt, dass seine Fotobeweise vor allen nationalen Instanzen
unbeachtet geblieben sind.
15.2
Das Bundesgericht hat die angebliche Unverwertbarkeit der Fotos damit
begründet (Beilage u, Seite 7), dass der Fotograf nicht bekannt sei und
daher nicht als Zeuge befragt werden könne. Das Bundesgericht hat dies
behauptet, ohne auf die Ausführungen des BF im Rekurs vom 5. Februar
2004 (Beilage c) einzugehen (siehe oben Ziffer 14.10), wonach die vom BF
angezeigten Verletzungen von Tierschutzvorschriften durch die Fotos
unmittelbar belegt werden. Dadurch wurde nach Auffassung des BF das
rechtliche Gehör verletzt.
15.3
Die Behauptung des Bundesgerichts, die Beweisfotos seien nicht
verwertbar, weil der Fotograf nicht habe befragt werden können, ist
unhaltbar, denn der BF wurde im gesamten nationalen Verfahren nie zu
diesen Fotos befragt, wann und durch wen diese gemacht worden seien. Es
wurde überhaupt kein Versuch unternommen, den Fotografen zu ermitteln
und zu befragen. Auch der angezeigte Tierhalter Vögeli wurde zum Inhalt
der Fotos nicht befragt. Er hat nicht bestritten, dass diese in seinem
Betrieb gemacht worden seien. Vielmehr hat er lediglich ausgesagt, er
habe niemandem bewilligt, Fotos zu machen. Zudem wäre es für den
beantragten neutralen Gutachter (siehe oben Ziffern 14.6 und 14.7) ein
Leichtes gewesen festzustellen, dass diese Fotos im Betrieb Vögeli
gemacht wurden, falls Vögeli das bestritten hätte.
Die Verweigerung dieses Fotobeweises verletzt deshalb das Recht auf
den Beweis gemäss EMRK 6 (vgl. in der Staatsrechtlichen Beschwerde I in
Beilage k, Ziff. 6, 23, 24, 27 und 28, ebenso in Ziff. 32 mit Verweis
auf lit. C der Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht in Beilage g;
ebenso in der Staatsrechtlichen Beschwerde II in Beilage t, Ziff. 26 und
29).
15.4
Dass der Fotograf (angeblich) nicht befragt werden konnte, ist
irrelevant. Dieser Umstand hätte allenfalls relevant werden können, wenn
sich aufgrund der Befragungen Vögelis, des BF sowie des vom BF
beantragten unabhängigen, ausserkantonalen Gutachters erhebliche Zweifel
an der Beweiskraft der Fotos ergeben hätten. Dies a priori zu behaupten,
wie das Bundesgericht dies gemacht hat, stellt eine willkürliche
Verweigerung des Rechts auf den Beweis dar. Diese Auffassung teilt
sinngemäss Prof Dr Franz Riklin, Universität Freiburg. Er wird im
"Beobachter"-Artikel zu diesem Fall (Beilage z) wie folgt zitiert: "Es
stimmt zwar, dass Fotos manipuliert werden können. Doch die
Untersuchungsbehörden sollten vielmehr den angeschuldigten Mäster
fragen, ob die Bilder tatsächlich seinen Stall zeigen."
Auch darum stellt die Verweigerung des Fotobeweises eine Verletzung
des Rechts auf den Beweis dar.
15.5
Es kommt dazu, dass der BF nicht einen strengen, strafrechtlichen
Beweis für die von ihm angezeigten Missstände führen, sondern lediglich
glaubhaft machen musste, dass er seine Anzeige nicht leichfertig, ohne
jeden Anlass, gemacht hat. Die Behauptung, die Beweisfotos seien hiefür
untauglich, ist sachlich unbegründet und deshalb willkürlich.
Gemäss Artikel 42 StPO dürfen die Kosten einem Anzeiger nur "bei
haltloser Verdächtigung, die jeder Grundlage entbehrt" auferlegt werden
(Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
1999, N 54 zu § 42). Dabei muss der Anzeiger "im Bewusstsein um die
Haltlosigkeit bzw. Unrichtigkeit der Anzeige" grobfahrlässig gehandelt
haben (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1212).
15.6
Das Bundesgericht hat die Verfahrensakten nicht beigezogen und
somit in Unkenntnis der Akten - insbesondere ohne die fraglichen Beweisfotos
überhaupt gesehen zu haben! - geurteilt. Auch das stellt nach Auffassung des BF
in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
15.7
Indem der BF im letzten nationalen Urteil mit einem an den Haaren
herbeigezogenen Vorhalt überrumpelt wurde, auf den keine der kantonalen
Instanzen gekommen war - bei den Fotos handle es sich um unverwertbare
anonyme Zeugnisse -, wurde das rechtliche Gehör verletzt, und zwar
urteilsentscheidend.
15.8
Da diese Änderung der Begründung der angeblichen Unverwertbarkeit der
Fotos durch das Bundesgericht nicht voraussehbar war, hatte der BF
keinen Anlass, die oben unter Ziffer 14.10 zitierten Ausführungen zu den
Fotos im Rekurs in der Staatsrechtlichen Beschwerde zu wiederholen. Es
kann deshalb nicht gegen die unter Ziffer 15.2 geltend gemachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Feld geführt werden, der BF hätte
diese Ausführungen in der Staatsrechtlichen Beschwerde wiederholen
müssen.
15.9
Der BF hat unter lit. C der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vom 24.
Mai 2004 (Beilage g) ungehört folgende Ausführungen gemacht zum
Argument, die Fotos seien wegen Begehung von Hausfriedensbruch nicht
verwertbar:
C. Rechtswidriger Ausschluss von Beweismitteln und Verletzung des
rechtlichen Gehörs
Die Vorinstanz [Einzelrichter] hat die vom BF vorgelegten
Fotoserien, mit denen der BF die objektive und subjektive
Berechtigung seiner Anzeige beweisen wollte, nicht als Beweismittel
zugelassen. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung einzig und allein
auf die Behauptung des beschuldigten Tierfabrikbesitzers, er habe
niemandem eine Bewilligung für Fotoaufnahmen in seinem Stall
gegeben. Daraus folgert die Vorinstanz, die Fotoaufnahmen seien
entweder in einem anderen Stall oder unter Begehung von
Hausfriedensbruch gemacht worden.
Die Mutmaßung der Vorinstanz, die Aufnahmen könnten in einem
anderen Stall gemacht worden sein, hätte vom beantragten, aber
rechtswidrig abgelehnten Gutachter leicht widerlegt werden können.
Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mutmassungen anstatt auf
beweisbare Tatsachen, deren Beweis beantragt wurde, abstützt, hat
sie das Recht auf den Beweis verletzt - ein weiterer
Nichtigkeitsgrund.
Bezüglich des vermuteten Hausfriedensbruchs hat es die Vorinstanz
in willkürlicher Weise unterlassen, dessen Rechtfertigung durch das
überwiegende öffentliche Interesse auch nur in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Riklin, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen, in Donatsch/Forster/Schwarzenegger,
Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, 527
ff), obwohl ein solches offensichtlich vorliegt: Der Tierschutz hat
in der Schweiz Verfassungsrang. Wie Berichte und Reportagen immer
wieder zeigen, liegt der Vollzug auf weiten Strecken im Argen (siehe
z.B. die umfangreichen Dokumentationen auf www.vgt.ch). Auch im
vorliegenden Fall des beschuldigten Martin Vögeli beweisen die ins
Recht gelegten, zu verschiedenen Zeiten gemachten Aufnahmen, dass in
diesem Betrieb, der sogar ökologische Direktzahlungen erhält,
zumindest zeitweise nicht einmal die gesetzlichen
Mindestvorschriften eingehalten wurden. Dies wurde von den
Tierschutzbeamten über Jahre hinweg - durch Vorwarnung vor den
bevorstehenden Kontrollen oder andere Manipulationen - gedeckt. Die
ins Recht gelegten Aufnahmen sind deshalb von erheblichem
öffentlichen Interesse, da sie Missstände und sogar Korruption beim
Vollzug des Tierschutzgesetzes belegen.
Der beschuldigte Martin Vögeli hat bis zur Vorlegung der
Aufnahmen nicht bemerkt, dass solche in seinem Betrieb gemacht
wurden, weil nicht eingebrochen, nichts beschädigt und nichts
gestohlen wurde. Auch die Privatsphäre wurde nicht verletzt, da die
Aufnahmen nichts Persönliches zeigen, insbesondere keine Personen
(siehe Prof. Riklin unter www.vgt.ch/justizwillkuer/
Riklin_StGB_179quater.pdf). Die rechtlichen Interessen des
Beschuldigten wurden nur insofern überhaupt berührt, als durch diese
Aufnahmen die Gesetzwidrigkeit seiner Schweinehaltung dokumentiert
wurde. Dem öffentlichen Interesse am Tierschutz und an dessen
Vollzug stehen auf der Seite des Beschuldigten lediglich dessen
privates Interesse an der Vertuschung der Missstände gegenüber. Das
öffentliche Interesse ist offensichtlich ein überwiegendes. Der
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist
damit vorliegend zu bejahen. Die Aufnahmen sind damit nicht
rechtswidrig beschafft und zu Unrecht als Beweismittel nicht
zugelassen worden (Nichtigkeitsgrund der Verweigerung des
verfassungsmässigen Rechts auf den Beweis).
Indessen ist das überwiegende öffentliche Interessen im
vorliegenden Verfahren gar nicht zu beurteilen. Diese Beurteilung
ist nach Rückweisung durch den Sachrichter, d.h. die Vorinstanz,
vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Nichtigkeit
festzustellen, die sich daraus ergibt, dass die Vorinstanz den
Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses
überhaupt nicht geprüft hat.
Dazu kommt, dass der BF keine Gelegenheit erhielt, sich zu den
obigen Mutmassungen der Vorinstanz (die Aufnahmen seien entweder
rechtswidrig oder in einem anderen Betrieb gemacht worden) zu
äussern. Mit diesem Vorhalt wurde der BF erstmals im angefochtenen
Entscheid konfrontiert. Damit wurde das rechtliche Gehör im
urteilsentscheidenden Punkt verletzt - ein weiterer
Nichtigkeitsgrund.
Wären die Aufnahmen tatsächlich rechtswidrig gemacht worden - was
nicht zutrifft - käme hinzu, dass diese jedenfalls auch auf legalem
Weg hätten beschafft werden können, indem zu den entsprechenden
Zeiten unangemeldete Kontrollen durch neutrale, pflichtbewusste,
nicht-korrumpierte Beamte stattgefunden hätten. Der beantragte, aber
willkürlich abgelehnte Gutachter wäre aufgrund eines richterlich
angeordneten, unangemeldeten Augenscheins ebenfalls in der Lage
gewesen, entsprechende Beweise, sprich Fotoaufnahmen, zu beschaffen.
Mit anderen Worten: selbst wenn die vom BF ins Recht gelegten
Fotoaufnahmen illegal beschafft worden wären, wären diese vorliegend
zu verwerten gewesen. Nach allgemeiner Praxis sind rechtswidrig
beschaffte Beweise verwertbar, wenn sie auch rechtmässig hätten
beschafft werden können.
Zudem wäre zu beachten, dass Beweisverwertungsverbote
grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten, nicht zu seinen
Ungunsten, gelten. Vorliegend geht es nicht um eine Beweisführung
gegen Martin Vögeli, sondern um einen Entlastungsbeweis des BF,
welcher der leichtfertigen Anzeige beschuldigt wird. Die vom BF ins
Recht gelegten Beweise belegen, dass seine Anzeige eben gerade nicht
leichtfertig erfolgte. Die Nichtabnahme dieser Beweise verletzte das
Recht auf den Beweis.
Jedes staatliche Verhalten hat stets das öffentliche Interesse
und die Grundrechte (hier: Recht auf den Beweis) zu beachten. Es ist
kein den Tierschutz überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar,
aufgrund dessen die Fotoaufnahmen nicht zuzulassen wären. Indessen
ist auch dies wiederum nicht im Nichtigkeitsverfahren, sondern nach
Rückweisung durch die Vorinstanz zu prüfen.
Das Obergericht ist auf diese Ausführungen - mit Ausnahme einer
"Randbemerkung" - nicht eingegangen. Der BF hat vor Bundesgericht
geltend gemacht, dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei
(Beilage k, Ziffer 33).
Das Bundesgericht trat darauf mit keinem Wort ein. Der Umstand, dass
das Bundesgericht die angebliche Unverwertbarkeit der Beweisfotos anders
begründete, macht diese Gehörsverletzung nicht ungeschehen. Es
entspricht einer ständigen stossenden Praxis des Bundesgerichts,
auf eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs stillschweigend nicht
einzugehen und statt dessen eine Begründung, welche schon die Vorinstanz
hätte angeben müssen, nachzuschieben. Siehe explizit in Beilage u auf
Seite 7 im obersten Abschnitt, dass die Nichtzulasung der Beweisfotos
aus einem anderen (=neuen) Grund zu bestätigen sei, mit dem sich die
kantonalen Gericht nicht befasst haben. Dies führt dazu, dass ein
Betroffener, der berechtigterweise ein Rechtsmittel gegen eine
EMRK-Verletzung durch eine untere Instanz ergreift, vor Bundesgericht
unterliegt und die Verfahrenskosten tragen muss, was elementare
Gerechtigkeitsprinzipien verletzt und letztlich nicht der Sinn des
"Heilens" von EMRK-Verletzungen durch eine Rechtsmittelinstanz sein
kann.
Es wäre sehr wünschenswert, dass sich der EGMR anhand des
vorliegenden Falles einmal zu dieser stossenden Praxis äussert, zumal es
hierzu vom Bundesgericht geradezu hersuagefordert wird, indem das
Bundesgericht auf Seite 6 seines Entscheides (Beilage u) ausdrücklich
festhält, es habe "die Möglichkeit, die Motive des unstrittenen
Entscheids zu ersetzen" und "der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er
aus dem Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Ansprüche
ableiten könnte, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen",
wobei der BF mit einer solchen ihn überrumpelnden Ersatz-Begründung
nicht rechnen und daher auch nicht präventiv rügen musste, dass das
Bundesgericht im Falle eines solchen Vorgehens Art. 6 Ziffer 1 EMRK
verletzen würde.
Indem einerseits die kantonalen Instanzen argumentierten, die
Beweisfotos seien rechtswidrig entstanden und deshalb unverwertbar, und
dem BF das rechtliche Gehör dazu verweigerten, andererseits erst das
Bundesgericht teilweise darauf einging und die haltlose Begründung der
kantonalen Instanzen durch eine andere haltlose, nicht voraussehbare
Begründung ersetzte, wurde das gesamte nationale Verfahren zur blossen
Farce. Ein solches Verfahren kann niemals als fair im Sinne von EMRK 6
bezeichnet werden.
15.10
Unter lit B und C der kantonalen NIchtigkeitsbeschwerde vom 24. Mai
2004 (Beilage g) hat der BF folgendes geltend gemacht:
B. Nichteinholen eines Gutachtens (Nichtigkeitsgrund im Sinne von
StPO 430 I Ziff 4)
Die Anzeige war nicht nur nicht leichtfertig, sondern auch nicht
unrichtig. Dies hat der BF im vorinstanzlichen Verfahren mit
Fotoserien belegt, die vor und nach der amtlichen Kontrolle
aufgenommen wurden. Diese Aufnahmen wecken den dringenden Verdacht,
dass die kontrollierenden Beamten mit Vögeli unter einer Decke
stecken und er vor der bevorstehenden Kontrolle gewarnt wurde.
Anders ist nicht erklärbar, dass der BF über Jahre hinweg
Gesetzwidrigkeiten feststellte, zB das Fehlen der vorgeschriebenen
Stroheinstreu in den Abferkelbuchten, jedoch ausgerechnet anlässlich
der amtlichen Kontrollen solche vorhanden gewesen sein soll.
Zum Beweis, dass seine Anzeige nicht leichtfertig, sondern im
Gegenteil zu Recht erfolgte und dass im angezeigten Betrieb Vögeli
tatsächlich die angezeigten Missstände herrschten, wenn nicht gerade
eine amtliche Kontrolle angemeldet war, beantragte der BF im
vorinstanzlichen Verfahren, es solle ein neutraler
ausserkantonaler Gutachter ohne Wissen der des Amtsmissbrauchs
verdächtigten Kantonspolizei- und Veterinärbeamten einen
unangemeldeten Augenschein durchführen. Die Vorinstanz hat
diesen Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung (Ziffer III. 2),
die Untersuchung sei vom Statthalter abgeschlossen worden und das
Gericht habe keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
Dieses Argument ist haltlos, denn es geht nicht um eine
Weiterführung der Untersuchung. Diese ist tatsächlich abgeschlossen.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht mehr um den beschuldigten
Vögeli, sondern nur noch um den Kostenentscheid gegen den BF und um
den Vorwurf der leichtfertigen Anzeige. Diesbezüglich steht dem BF
das für jedes Gerichtsverfahren geltende Recht auf den Beweis zu.
Der vom BF beantragte Gutachter ist nicht dazu bestimmt, die Schuld
des Beschuldigten Vögelis zu untersuchen, sondern die Berechtigung
der Anzeige festzustellen. Dieses Recht auf den Beweis wurde dem BF
ohne sachliche Gründe verweigert, was die Nichtigkeit des
angefochtenen Entscheides nach sich zieht (Nichtigkeitsgrund des
Nichteinholens eins Gutachtens, siehe Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Aufl, Rz 1072).
Anzumerken ist, dass auch nach der Anzeige gemachte
Aufnahmen oder gutachterliche Feststellungen beweisrelevant sind,
aus folgenden Gründen:
1. Die Vorinstanz stützt sich hauptsächlich auf eine amtliche
Kontrolle, die nach Einreichung der Anzeige durchgeführt
wurde. Selbst wenn diese Kontrolle unangemeldet, sachgerecht und
objektiv durchgeführt worden wäre - woran ernsthafte Zweifel
bestehen -, würde damit nicht bewiesen, dass auch vor der
Anzeige keine Mängel bestanden und die Anzeige deshalb haltlos
erfolgte.
2. Andere gutachterlichen Feststellungen, die ebenfalls nach
der Anzeige, jedoch zu anderen Zeiten gemacht worden wären und die
angezeigten Mängel bestätigt hätten, hätten nicht nur die amtliche
Kontrolle in Frage gestellt, sondern jedenfalls bewiesen, dass im
Betrieb Vögeli zumindest zeitweise gesetzwidrige Zustände
herrschten, was der von der Vorinstanz ohne jeden Beweis erhobenen
Anschuldigung, die Anzeige sei leichtfertig erfolgt, den Boden
entzogen hätte.
Damit ist nachgewiesen, dass das beantragte Gutachten jedenfalls
nicht im vornherein untauglich war und zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Frage nach der Relevanz des beantragten Gutachters muss
indessen hier offengelassen werden, da die Vorinstanz keine
sachliche Unzweckmässigkeit eines solchen Gutachtens behauptet bzw
begründet hat. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, dies nach Rückweisung
neu zu beurteilen. Im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren, wo
lediglich formelle Verfahrensmängel festzustellen sind, kann eine
von der Vorinstanz unterlassene Sachbeurteilung nicht nachgeholt
werden; eine Abweisung der Beschwerde mit von der
Nichtigkeitsinstanz neu in das Verfahren eingeführten Argumenten
würde auch das rechtliche Gehör des BF verletzen.
C. Rechtswidriger Ausschluss von Beweismitteln und Verletzung des
rechtlichen Gehörs
Siehe oben Ziffer 15.9
Unter grober Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den
Beweis ist das Obergericht im Rekursentscheid (Beilage i) auf diese
Ausführungen mit keinem Wort eingegangen. Diese systematische
Gehörsverletzung durch das Obergericht machte der BF unter den Ziffern
6, 22-25 und 27 und 28 der Staatsrechtlichen Beschwerde I vom 19. August
2005 (Beilage k) geltend. Das Bundesgericht räumt in Ziffer 5.4 (Beilage
u) ein, die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen sei nicht erstellt und es
spreche "einiges dafür, dass die allenfalls deliktische Herkunft der
Fotos ihre Verwertbarkeit im Strafverfahren nicht von vorneherein
entgegen steht". Auf die geltend gemacht Verletzung des rechtlichen
Gehörs ging es mit keinem Wort ein, wodurch das rechtliche Gehör erneut
und endgültig verletzt wurde.
15.11
Unter Ziffer 5.5.3 (Beilage u) verneint das Bundesgericht die
Verletzung des Rechts auf den Beweis durch den von den kantonalen
Instanzen verweigerten Gutachterbeweis (siehe dazu oben die Ziffern
14.6, 14.7 und 15.10) mit der Begründung, "selbst wenn dem Gutachter
eine eindeutige Zuordnung der Bilder gelänge, könnte er nicht
feststellen, ob die dort allenfalls ersichtlichen Tierschutzverstösse im
fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden; darüber vermöchte, wie
dargelegt, nur ein Zeugenbericht hinreichende Anhaltspunkte zu liefern."
Was das Bundesgericht mit dem "fraglichen Zeitpunkt" meint, ist
schleierhaft. Es geht hier nicht um eine strafrechtliche Überführung
Vögelis für eine Tat zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern lediglich um
den Beweis, dass der BF seine Anzeige nicht "leichtfertig, ohne jeden
Anhaltspunkt" machte, wie ihm vorgehalten wird. Dazu müsste der
Nachweis, dass in der Tierfabrik Vögeli zumindest zeitweise Missstände
herrschten, genügen. Im Rekurs vom 5. Februar 2004 (Beilage c) hat der
BF angegeben, dass die Aufnahmen, auf welche sich die Anzeige
unmittelbar stützte, "im Sommer/Herbst 2003" gemacht worden seien. Egal
zu welchem genauen Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden belegen sie
doch klar, dass der BF vernünftigen Anlass für seine Anzeige hatte. Dass
diese Aufnahmen tatsächlich im Betrieb Vögeli gemacht wurden, hätte der
beantragte Gutachter klar feststellen können, falls Vögeli dies
überhaupt bestritten hätte.
Es handelt sich hier nicht um irgendwelche fragwürdigen, unklare
Aufnahmen, sondern um eine grosse Zahl qualitativ hochwertiger,klarer
und aussagekräftiger Fotos (Beilage v)!
Diese Beweisverweigerung erfolgte willkürlich im politischen Bestreben,
das sich wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren zieht, die
Wahrheit unter dem Deckel zu halten und den BF mit politischer
Justizwillkür zu zermürben und davon abzuhalten, weiterhin solche
Missstände aufzudecken, die es in der Schweiz offiziell gar nicht gibt,
weil - nach Wilhelm Busch - nicht sein kann, was nicht sein darf.
15.12
Unter Ziffer 21 der Staatsrechtlichen Beschwerde II vom 19. August 2005
(Beilage t) hat der BF geltend gemacht, dass das Obergericht den
Augenzeugenbericht in der "Weltwoche" (siehe oben unter Ziffer 14.11)
nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe. Das
Bundesgericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen und hat damit
seinerseits das rechtliche Gehör verletzt.
15.13
In der Staatsrechtlichen Beschwerde II vom 19. August 2005 (Beilage
t) hat der BF eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie folgt geltend
gemacht:
21. Der BF hat vor Vorinstanz in seiner Rekurseingabe den
Sachverhalt, wie er sich ihm präsentierte, ausführlich dargelegt,
insbesondere die verschiedenen Indizien und Überlegungen, die ihn
zur Anzeige veranlassten. Als der BF seine Anzeige am 7. Oktober
2003 dem kantonalen Veterinäramt einreichte, war er
überzeugt, dass der Schweinefabrikant Vögeli die wenigen
Vorschriften, die es zur Schweinehaltung überhaupt gibt, mithin die
Einstreu- und Beschäftigungsvorschriften, nach wie vor missachtet.
Der BF war im Besitze von mehreren entsprechenden Photos. Dass er
diese Photos erst im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung
der Kostenfolge ins Recht legte (weil er von der
Einstellungsverfügung völlig überrumpelt wurde, vom kantonalen
Veterinäramt also keinerlei Anfrage betreffend Beweismittel oder
Auskünfte erhielt), ändert nichts an der Tatsache, dass er
gemäss den ihm vorliegenden Photos i.V.m. Art. 20 und 23 TSchV betr.
Fehlen von Stroheinstreu in den Abferkelbuchten und generell von
Beschäftigungsmöglichkeiten gemäss den ins Recht gelegten
Richtlinien für die Haltung von Schweinen des Bundesamtes für
Veterinärwesen, S. 11-12, einen ernsthaften Grund zu seiner Anzeige
hatte. Ob ein Anzeigeerstatter jeder Grundlage entbehrende
Verdächtigungen vorbringt oder nicht, kann in einem Strafverfahren
mit Untersuchungsmaxime nicht davon abhängen, ob er seine
Beweismittel schon mit der Anzeigeerstattung einreichte oder nicht.
Wenn ein Anzeigeerstatter wie vorliegend aufgrund von Photos Anzeige
erstattet, aus denen die Verletzung von Einstreu- und
Beschäftigungsvorschriften hervorgeht, dann kann seine Anzeige nicht
als "haltlos", "jeder Grundlage entbehrend", etc. bezeichnet werden.
Indem die Vorinstanz dies auf S. 5 ihres Rekursentscheides tat,
verfiel sie in Willkür. Auch dass diese Photos gemäss willkürlicher
Auffassung der Vorinstanzen nicht verwertbar seien (der
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen wurde
willkürlich nicht geprüft), kann bezüglich der Frage, ob der BF
seine Anzeige grobfahrlässig/leichtfertig und im Bewusstsein
ihrer Haltlosigkeit eingereicht hat, keine Rolle spielen. Selbst
wenn die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren betreffend
Kostenauflage die Frage, ob die Einstellungsverfügung zu Recht
erfolgte und die Anzeige des BF somit zu Unrecht erfolgte, mangels
Legitimation des BF nicht prüfen konnte, so hätte sie im
Rekursentscheid S. 5 oben nicht erwägen dürfen, der BF habe seine
Anzeige im Bewusstsein um deren Haltlosigkeit und Unrichtigkeit
erhoben (siehe oben Ziff. 18), was Voraussetzung für eine
Kostenauflage an den Anzeigeerstatter ist. Die Vorinstanz ignorierte
willkürlich, dass der BF gemäss Ziff. 19 das Recht auf den
Entlastungsbeweis gegen diese Anschuldigung gehabt hätte, wobei mit
Blick auf Ziffer 18 bereits Glaubhaftmachung genügt hätte. Die
zitierte unkritische Feststellung der Vorinstanz ist umso stossender
als sie den Beweiswert des auf S. 5 des Rekurses zitierten
Weltwoche-Berichts der vom BF unabhängigen Redaktorin Margrit
Sprecher ignorierte bzw. die betreffende antizipierte
Beweiswürdigung überhaupt nicht begründete, womit sie in
willkürliche Beweiswürdigung verfiel. In diesem im Rekurs wörtlich
zitierten Ausschnitt aus der Weltwoche bestätigt die Redaktorin,
dass die vorgeschriebene Strohstreu (gemäss Art. 23 Abs. 2 TSchV)
fehlte. Die entsprechende Behauptung des BF in seiner Anzeige an das
Veterinäramt kann somit schon alleine aufgrund dieses zusätzlichen
Beweismittels nicht als leichtfertig/grobfahrlässig bezeichnet
werden. Indem die Vorinstanz das auf S. 5 oben ihres
Rekursentscheides tat, verfiel sie in Willkür.
22. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des BF in seinem Rekurs
völlig ignoriert und zur Begründung der Abweisung des Rekurses statt
dessen lapidar erklärt, die Ausführungen in der
Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon und in der
Verfügung des Einzelrichters seien zutreffend. Indem sich die
Vorinstanz mit der materiellen Rekursbegründung des BF nicht
auseinandersetzte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in
gravierender Weise verletzt.
Das Bundesgericht ist auf die hier geltend gemachte Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Obergericht nicht eingegangen und hat damit
selber wieder das rechtliche Gehör verletzt.
Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Beschwerde gegen die Schweiz erhoben, wegen Verletzung des Beweisrechts,
eine in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten
grundlegenden Garantie für faire Gerichtsverfahren. Diese Beschwerde ist
von Prof Riklin mit folgendem Schreiben unterstützt worden:
Am 4. April 2008 hat der EGMR die Beschwerde nicht zugelassen - mit der
üblichen verlogenen Standard-Phrase, mit welcher das Zulassungsverfahren
zur Arbeitslastreduktion missbraucht wird (EGMR-Zulassungsmissbrauch,
Zulassungsentscheid vom 4. April 2008).
Nachtrag vom 1. Februar 2005
Vögeli hat kürzlich still und leise seinen Betrieb
umgebaut und die Schweine erhalten nun endlich etwas Stroh.
Die jahrelange Hartnäckigkeit des VgT hat Wirkung gezeigt - aber leider
nur in diesem Fall. In allen anderen Tierfabriken geht das Elend
unvermindert weiter, denn der VgT kann nicht jeden Einzelfall über Jahre
hinweg so bearbeiten. Vögeli bezieht nun Bundessubventionen für
«besonders tierfreundliche Stallhaltung» (BTS),obwohl er die
Mutterschweine weiterhin tierquälerisch in Kastenständen einsperrt -
siehe die Aufnahme rechts vom Januar 2005 - und die BTS-Verordnung dies
ausdrücklich verbietet: «In den Abferkelbuchten müssen sich die
Zuchtsausen jederzeit drehen können.»
Aufnahmen von Ende Januar 2006 (leider ist eine erneute Anzeige wegen
diesem erneuten Subventionsbetrug sinnlos, da laut dem skandalösen
Bundesgerichtsurteil solche Fotos keinen Beweiswert haben):
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