11. Mai  2004, aktualisiert am 9. April 2008

Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes und  Subventionsbetrug,
gedeckt durch den Polit- und Justizfilz,
aufgezeigt am Beispiel der
Tierfabrik Martin Vögeli

Im "Beobachter" 1/06 vom 6. Januar 2006 erschien folgender Bericht
(
Faksimile der gedruckten Ausgabe):

Im Zweifel gegen die Tiere

Text: Thomas Grether

Fotos von Tierschützern beweisen es: Auf unseren Tellern landet auch Fleisch von gequälten Schweinen. Doch Gerichte lassen diese Beweise nicht zu. Zu Unrecht, kritisiert der Strafrechtsprofessor Franz Riklin.

Schweinen geht es in den Ställen oft dreckig. «Landwirte und Schweinemäster verstossen immer wieder gegen das Tierschutzgesetz. Es dient allein dazu, die Konsumenten zu beruhigen», sagt Erwin Kessler vom Verein gegen Tierfabriken (VgT).

Kessler ist einer der streitbarsten Tierschützer in der Schweiz. Er verglich Schächter mit Nazis, was ihm eine Strafklage wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz einbrachte. Seither ist sein Image angeschlagen, seine Überzeugung aber ungebrochen: «Die Konsumenten müssen erfahren, wie Tiere gehalten werden, die sie später essen.» Doch Behörden und Gerichte bremsen Kesslers VgT und andere Tierschutzorganisationen immer wieder aus, selbst wenn Tierquälereien glaubwürdig dokumentiert werden.

Dies belegt ein Fall aus der Region Zürich: Bei Schweinemäster Alfred Luchsinger (Name geändert) stiegen Aktivisten des Vereins gegen Tierfabriken mehrmals nachts heimlich in den Stall ein. Und fotografierten Mutterschweine, die mit ihren Jungen auf blankem Beton lagen. «Es hatte immer wieder weit und breit kein Stroh», sagt Kessler. Der Mäster verstiess damit klar gegen das Tierschutzgesetz. Denn er wäre gesetzlich verpflichtet, den Mutterschweinen Stroh zu geben, damit sie ihrem natürlichen Trieb nachkommen und den Ferkeln ein Nest bauen können. Zudem bezog Luchsinger vom Bund ökologische Direktzahlungen. Kessler zeigte deshalb Luchsinger am 7. Oktober 2003 wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz an.

Das zuständige Statthalteramt Pfäffikon ZH stellte zwei Monate später die Untersuchung ein. Bei Luchsingers Mästerei handle es sich «um einen gut geführten Betrieb und eine gut geführte Schweinehaltung mit gesunden Tieren», stand in der Verfügung. Dies habe ein Kontrollbesuch der Polizei ergeben, die auch das geforderte Stroh vorgefunden habe.

Die Verfahrenskosten erlegte das Statthalteramt Erwin Kessler auf: Der Tierschützer habe die Anzeige «in zumindest leichtfertiger Weise» erstattet.

Die Gerichte stoppen die Tierschützer

Für Kessler ein Schlag ins Gesicht. Er rekurrierte gegen die Kostenauflage und legte den Untersuchungsbehörden Beweise vor: Fotos aus Luchsingers Stall, die die Tierquälerei dokumentieren und zeigen, dass die Anzeige nicht leichtfertig erfolgte. Doch in der Folge blockten die Gerichte Kessler ab: Das Einsteigen in einen Stall sei illegal, die dort gemachten Fotos deshalb als Beweis nicht verwendbar.

Schon der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon schrieb in seiner Verfügung, es handle sich um einen strafbaren Hausfriedensbruch. «Das blosse Interesse, Beweismittel für einen Prozess zu sichern, vermag die mit Strafe bedrohte Tat nicht zu rechtfertigen.» Die Fotos seien möglicherweise «in einem anderen Stall» oder «deliktisch» erlangt worden. Sie seien daher von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu beachten.

Das Zürcher Obergericht stützte in der Folge diese Argumentation. «Die Aufnahmen wurden unter Verletzung der Eigentumsrechte des Stallbesitzers und damit nicht legal erstellt, womit die Verwertbarkeit der Aufnahmen als Beweismittel entfällt.»

Dies stimmt nicht, sagte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 14. November 2005 – und pfiff die Vorinstanzen zurück: Für im Stall gemachte Fotos könne kein absolutes Verwertungsverbot gelten. «Ein solches ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention», schrieben die Bundesrichter.

Der renommierte Strafrechtsprofessor Franz Riklin von der Universität Freiburg stimmt zu: «Selbst wenn strafbarer Hausfriedensbruch vorläge, hiesse das noch nicht, dass die Beweise nicht verwertet werden dürften.»

Laut Riklin müssen die kantonalen Richter eine Interessenabwägung vornehmen zwischen der Tierquälerei und den Persönlichkeitsrechten des Schweinemästers. «Im vorliegenden Fall hätte der Entscheid klar zugunsten des Tierschutzes ausfallen müssen. Das Betreten eines Schweine- oder Kuhstalls beeinträchtigt das Hausrecht nur geringfügig, da es sich weder um einen Wohn- noch um einen Schlafraum handelt.» Es könne sogar legitim sein, heimlich in Ställe einzudringen, um «im Falle einer Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs eines Schweinemästers die Öffentlichkeit zu informieren, wie schwach das Tierschutzgesetz ist oder wie schlecht es umgesetzt wird».

Letztlich liessen aber auch die Bundesrichter Erwin Kessler abblitzen. Ihr Argument: Der Wahrheitsgehalt von Fotos sei «höchst eingeschränkt» und der Zeitpunkt der Aufnahmen unbekannt. Deshalb müssten diejenigen Personen, die sie gemacht haben, als Zeugen befragt werden.

Die Gerichte machen es sich zu leicht

Rechtsprofessor Riklin hat Vorbehalte gegen diese Auffassung: «Es stimmt zwar, dass Fotos manipuliert werden können. Doch die Untersuchungsbehörden müssten den angeschuldigten Mäster mit den Bildern konfrontieren. Nur wenn schwer wiegende Zweifel über den Ort und den Zeitpunkt der Aufnahme vorliegen, käme eine Verwertung der Bilder nicht in Frage.»

Kessler wollte die Fotografen im Prozess nicht nennen. «Ein Outing kann für Tierschützer riskant sein», sagt er. So hatte 1997 ein Schweinemäster im Kanton Schwyz Tierschützer aus Kesslers Reihen verprügelt, die für vegetarische Ernährung demonstriert hatten. Der Mäster wurde zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt.

Gegen denselben Mäster reichte fünf Jahre später die Tierschutzorganisation «Vier Pfoten» Strafanzeige ein – mit Fotos und Filmen. Diese zeigen tote, im Stall liegen gelassene Schweine. In der Strafanzeige schrieb «Vier Pfoten»: «Es handelt sich um unhaltbare Zustände, die durch diese erschütternden Bilder belegt werden.»

Doch der Untersuchungsrichter des Bezirksamts March stellte das Verfahren Ende 2003 ein. Wie im Fall Kessler behauptete auch dieser Richter, die Beweise seien nicht verwertbar – und bemühte ein weiteres Argument: Der angeschuldigte Schweinemäster müsse im Verfahren Anspruch darauf haben, demjenigen Fragen zu stellen, der die Fotos gemacht habe.

Professor Riklin schüttelt den Kopf. «Dies ist abwegig. Auch die Polizei kann ja ihren Informanten Vertraulichkeit zusichern.» Laut Riklin zeigen solche Urteile, wie Behörden mit allen möglichen und unmöglichen Argumenten die Anzeigen von Tierschützern erledigen. «Es ist Zeit, dass die Behörden Beweise ernst nehmen.»

Im Fall Kessler bezeugte die «Weltwoche»-Journalistin Margrit Sprecher, dass Mäster Luchsinger weiterhin gegen das Gesetz verstiess. Sie war im Oktober 2004 für eine Reportage bei einem nächtlichen Besuch in Luchsingers Stall dabei. «Die Mutterschweine und ihre Jungen lagen auf blankem Beton», sagt Sprecher. Zu diesem Zeitpunkt hatten Bezirkstierarzt, Polizei und Veterinäramt längst verkündet, alles sei in bester Ordnung. Und die Behörden hatten die Verfahren eingestellt – wegen nicht verwertbarer Beweise.

Hintergrundinformationen zu diesem Beobachter-Artikel:

Hinter dem im Beobachter-Bericht geänderten Namen Alfred Luchsinger steht in Wirklichkeit Martin Vögeli, Ziegelhütte, 8320 Fehraltorf. Vögeli ist Besitzer einer grossen Tierfabrik mit konventioneller Massenintensivtierhaltung:

Umfangreiche Fotodokumentationen des VgT belegen, dass über Jahre nicht einmal die ohnehin völlig ungenügenden Mindestvorschriften der Tierschutzverordnung erfüllt wurden - gedeckt von korrupten Beamten und Richtern.

Der VgT reichte Strafanzeige gegen Vögeli und die verantwortlichen Beamten ein. Die Verfahren wurden eingestellt und dem VgT wurden wegen angeblich leichtfertiger Anzeige die Verfahrenskosten auferlegt. Hiergegen rekurrierte der VgT. Im gesamten Verfahren bis vor das Bundesgericht wurden die Beweisfotos willkürlich nicht beachtet.

Einige Beispiele aus den umfangreichen Fotodokumentationen aus der Tierfabrik Vögeli:

Aufnahmen aus dem Jahr 1999 (schon damals wurde eine Anzeige eingereicht, die nichts bewirkte; man beachte das Fehlen von Einstreu bzw Beschäftigungsmaterial gemäss Artikel 20 und 23 der Tierschutzverordnung):

 

Aufnahmen vom Spätsommer 2003 - immer noch die gleichen Missstände wie 1999 (gestützt darauf reichte der VgT eine neue Anzeige ein):

Mutterschwein mit Druckgeschwür (Dekubitus) infolge des Liegens auf dem einstreulosen, rauhen Zementboden:

Zu diesen Fotos schrieb der VgT dem Bezirksgericht Pfäffikon:

Wie die beiliegenden Fotoaufnahmen aus der Schweinefabrik des Beschuldigten, aufgenommen im Sommer/Herbst 2003, belegen, hat der Beschuldigte gegen folgende Tierschutzvorschriften verstossen:

Einstreu und Beschäftigungsmöglichkeit fehlt (Tierschutverordnung Artikel 20 und 23). Kette untauglich, genügt Beschäftigungsvorschrift nicht; siehe Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen zur Schweinehaltung.

Foto Nr. 27: Das Mutterschwein hat an der rechten Schulter ein Druckgeschwür (Dekubitus), zurückzuführen auf das Scheuern auf dem harten, profilierten Boden beim Aufstehen und Abliegen. Gemäss TSchV Art. 3 Abs. 4 müssen kranke und verletzte Tiere unverzüglich behandelt und entsprechend untergebracht werden. Diese Vorschrift hat der Beschuldigte klar missachtet, indem er das Geschwür offensichtlich unbehandelt und das schwere Muttertier weiterhin auf dem harten, vorschriftswidrig nicht eingestreuten Boden liegen liess.

Dies alles blieb im gesamten Gerichtsverfahren unbeachtet. In diesem Gerichtsverfahren ging es nur noch um die dem VgT willkürlich auferlegten Kosten für die Strafuntersuchung gegen Vögeli. Diese Untersuchung wurde vom Statthalter des Bezirksamtes Pfäffikon in skandalöser Weise eingestellt. Diese Einstellung wurde rechtskräftig, nachdem der kantonale Tierschutzanwalt (Raess) keinen Rekurs gegen die Einstellung einlegte, so wie er auch sonst nie etwas gegen die verbreiteten Missstände in den Tierfabriken unternimmt. Er hat nur Alibifunktion und gehört selber zum Zürcher Tierschutzverhinderungsfilz.

Ferkel ohne Beschäftigungsmöglichkeit auf Lochblechboden

Mastschweine ohne Beschäftigungsmöglichkeit

Tragende (schwangere) Mutterschweine im Dreck, ohne Beschäftigungsmöglichkeit::

 

Aufnahmen vom 27. März 2004 - immer die genau gleichen Missstände:

 

Aufnahmen vom 25. April 2004 - immer die genau gleichen Missständen - nur bei den Kontrollen der Beamten hatte es angeblich immer Stroheinstreu:

Vögeli  erhält aus unerfindlichen Gründen Subventionen für "ökologische" Landwirtschaft! So werden unter dem Deckmantel einer ökologischen Landwirtschaft die Subventionen wieder wie eh und je in die alten Kanäle der industriellen Landwirtschaft geleitet.

Die Tierfabrik Vögeli ist kein Einzelfall, sondern typisch für den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes!

Solche und ähnliche Machenschaften der Veterinärbeamten deckt die grüne Regierungsrätin
Verena Diener
seit Jahren. Ihre tierverachtende Einstellung hat sie auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das von fanatischen Juden und Moslems praktizierte grausame Schächten von Kühen, Kälbern und Schafen ohne Betäubung unterstützt und sich für die Abschaffung des Verbots des betäubungslosen Schächtens eingesetzt hat.

Die folgenden Beamten und Richter haben die Missstände in der Tierfabrik Vögeli gedeckt:

- Regula Vogel, Kantonstierärztin
- Max Heller, Veterinärpolizist (ehemaliger Landwirt)
- Markus Rüegg, Tierschutzbeamter
- Markus Maurer, Tierschutzbeamter
- Rudolf Bosshart, Tierschutzbeamter
- Peter Schmutz, Tierschutzbeamter
- Bruno Kuhn, Statthalter des Bezirksamtes Pfäffikon
- Dieter Bigler, Staatsanwalt des Bezirks Pfäffikon
- Thomas Rehm, Vizepräsident des Bezirksgerichts Pfäffikon
- Paul Schneeberger, Präsident des Bezirksgerichs Pfäffikon (inzwischen pensioniert),
  sein mafioser Entscheid
- Rainer Klopfer, Präsident des Obergerichts
- Pierre Martin, Oberrichter
- Werner Hotz, Oberrichter
- Michel Féraud, Bundesrichter
- Giusep Nay, Bundesrichter
- Arthur Aeschlimann, Bundesrichter

Vögeli betreibt auch eine üble Munimast auf Vollspaltenboden-Betonrost: Die Tiere verbringen ihr ganzes Leben, Tag und Nacht, in diesem Gedränge und müssen auch so auf dem harten, verkoteten Boden schlafen:

Essen Sie vegetarisch - auch kein "Schweizer-Fleisch" -
Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe! Fleischverzicht ist das einzige, was das Massenelend der Nutztiere reduzieren kann angesichts des Versagens von Rechtsstaat und Demokratie.

 

Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde erhoben wegen Verletzung des Rechts auf den Beweis durch Nichtbeachtung der Beweisfotos. Auszug aus der Beschwerde-Begründung:

II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

14.

14.1

Die Tierschutzverordnung enthält nur wenige Vorschriften über die Schweinehaltung. Von sehr grosser tierschützerischer Bedeutung in der extrem eintönigen Massen-Intensivtierhaltung sind die Beschäftigungsvorschrift und die Einstreuvorschrift für gebärende und säugende Mutterschweine. In der Tierfabrik Vögeli im Kanton Zürich, um die es hier geht, werden diese Vorschriften seit Jahren krass missachtet - offensichtlich geduldet von den für die Kontrollen verantwortlichen Beamten. Der BF hatte diesen Betrieb Vögeli schon früher, im Jahr 1999, wegen Tierschutzverstössen angezeigt; die Missstände wurden jedoch nicht behoben. Neue Fotoaufnahmen (Beilage v), welche Mitarbeiter des BF ohne Wissen von Vögeli machten, belegten edas Fortbestehen dieser Missstände. Am 7. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer (BF) dem kantonalen Veterinäramt eine Tierschutz-Anzeige gegen Vögeli ein. Die Anzeige enthielt folgenden Antrag: "Wir bitten Sie, die nötigen Massnahmen verwaltungsrechtlich anzuordnen und die Anzeige auch an die Strafbehörden weiterzuleiten." (Beilage a).

14.2

Das Veterinäramt veranlasste hierauf eine amtliche Kontrolle, die am 26. November 2003 durchgeführt wurde - nach Voranmeldung, wie das Bundesgericht festgestellt hat (Beilage u, Seite 2, lit A). Die vom BF angezeigten, rasch behebbaren Missstände wurden offensichtlich auf diese Kontrolle hin vorübergehend behoben oder von den Beamten gezielt "übersehen".

14.3

Die Praxis des BF, Tierschutzanzeigen dem Veterinäramt und nicht direkt den Strafbehörden einzureichen, hat sich bewährt. Damit kann zweierlei erreicht werden: Erstens kann sich die Strafbehörde so zusätzlich auch auf amtliche Feststellungen stützen. Zweitens kann damit vermieden werden, die Strafbehörden mit Fällen zu belasten, bei denen sich aufgrund der Kontrolle des Veterinäramtes Gründe ergeben, um an der Strafanzeige nicht festzuhalten, was in seltenen Fällen vorkommt. Leider ist das Zürcher Veterinäramt diesbezüglich nicht kooperativ. In Kantonen, in denen die Behörden gegenüber dem Tierschutz aufgeschlossener sind, wird das Ergebnis der amtlichen Kontrolle besprochen, um allfällige Differenzen zu klären. Dabei kommt es wie gesagt in seltenen Fällen vor, dass eine strafrechtliche Weiterverfolgung fallengelassen wird.

14.4

In casu leitete das Veterinäramt ohne mit dem BF Kontakt aufzunehmen die Anzeige an die Strafbehörde (Statthalteramt) weiter. Und ohne den BF als Zeuge oder Auskunftsperson zur Sache zu befragen, nach Beweisen zu fragen und zum gegensätzlichen Ergebnis der amtlichen Kontrolle zu befragen, stellte das Statthalteramt die Untersuchung ein und auferlegte dem BF wegen angeblich haltlos-leichtfertiger Anzeige die Verfahrenskosten. Von der negativ verlaufenen amtlichen Kontrolle erfuhr der BF erst aus dem Kostenentscheid (Beilage b).

14.5

Aus den bei den Verfahrensakten liegenden Kontrollberichten wurde dem BF bekannt, dass diese üble Schweinefabrik, welche nicht einmal die gesetzlichen Mindesttierschutzvorschrifen einhält, sogar noch staatliche Subventionen für "ökologische" Landwirtschaft erhält. Ferner konnte der BF aus den Verfahrensakten erstmals ersehen, welche Beamten diesen Betrieb seit Jahren mit Scheinkontrollen und "Übersehen" von Missständen decken.

Am 27. März 2004 besuchten Mitarbeiter des BF nochmals heimlich die Schweinefabrik Vögeli und machten neue Aufnahmen (Beilage w) welche dem Bezirksgericht am 21. April 2004 nachgereicht wurden (Beilage d). Um Zufallsresultate auszuschliessen wurden am 25. April 2004 nochmals Aufnahmen gemacht (Beilage x) und dem Bezirksgericht am 26. April 2004 ebenfalls nachgereicht (Beilage e). Es herrschten auch zu diesen Zeitpunkten die genau gleichen Missstände wie seit Jahren, insbesonder wie auf den Aufnahmen vom Spätsommer 2003.

Darauf gestützt reichte der BF eine zweite Anzeige gegen Vögeli und die Beamten ein, wegen Subventionsbetrug und Amtsmissbrauch.

14.6

Da der Betrieb Vögeli Subventionen erhält , geht es um viel Geld, was den Verdacht auf Bestechung oder Beziehungskorruption nahelegt. Anders ist es nicht zu erklären, dass bei amtlichen Kontrollen stets gesetzeskonforme Zustände geherrscht haben im Gegensatz zu den unangemeldeten Überprüfungen durch den BF. Der BF wandte sich deshalb - bevor er die Anzeige wegen Subventionsbetrug und Amtsmissbrauch einreichte - an den staatlich beauftragten kantonalen "Rechtsanwalt für Tierschutzstrafsachen" mit der Bitte, die Bezirksanwaltschaft zu veranlassen, wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch eine unangemeldete Kontrolle durch einen vom Zürcher Beamtenfilz unabhängigen ausserkantonalen Experten (der BF schlug einen Tierschutzbeamten des Thurgauer Veterinäramtes vor) zu bewegen und zwar so, dass die Möglichkeit einer Vorwarnung der Zürcher Beamten wie auch von Vögeli selber ausgeschlossen werden könne. Der Tierschutzanwalt unterstützte zwar das Anliegen, meinte jedoch, der BF solle die Anzeige bei der Bezirksanwaltschaft selber einreichen, er werde dann die Forderung nach einer Betriebskontrolle durch unbahängige Beamte unterstützten, was er dann auch tat mit einem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft (Beilage m) auch tat, nachdem der BF die als DRINGEND bezeichnete Anzeige wegen Subventionsbetrug und Amtsbmissbrauch am 13. April 2004 eingereicht hatte (Beilage l). Der BF beantragte, diese Kontrolle sei bis spätestens zum 30. April 2004 durchzuführen (Beilage l). Der Termin des 30. Aprils wurde in der Anzeige damit begründet, dass anfangs Mai die "VgT-Nachrichten", die Zeitschrift des VgT, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Druck war, im ganzen Kanton Zürich in alle Briefkästen verteilt werde und einen Bericht über den Fall Vögeli enthalte, womit Vögeli dann vermutlich mit Besuchen von Journalisten rechne und seinen Betrieb vorübergehend gesetzeskonform herrichten werde.

14.7

Unter dem Vorwand, zuerst Personendaten der angezeigten Beamten ermitteln zu müssen - als ob das dringender gewesen wäre als die Sachverhaltsfeststellungen! -, setzte sich die Bezirksanwaltschaft sofort mit dem Veterinäramt in Verbindung, wodurch dieses über die Ermittlungen informiert wurde und vermutlich umgehend auch Vögeli warnte. Eine objektive Expertise wurde damit im vornherein vereitelt. Erst am 18. Mai 2004 - nachdem die VgT-Nachrichten wie angekündigt im ganzen Kanton verteilt worden war und damit automatisch auch bei Vögeli und den Beamten im Briefkasten war - führte die Bezirksanwaltschaft zusammen mit dem lokalen Bezirkstierarzt eine Kontrolle durch, wobei angeblich keine Verletzung von Tierschutzvorschriften festgestellt wurden.

Dieses Bestreben, keine Missstände und kein Fehlverhalten der verantwortlichen Beamten feststzustellen, zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze nationale Verfahren bis zum Bundesgericht.

14.8

Der vom Bezirkstierarzt festgestellte "Strohvorrat" bestand aus einem einzigen Sack mit Stroh, der fotografiert wurde (Beilage n). Sonst hat es im ganzen Schweinestall kein Strohlager, wie der BF bei seinen Recherchen feststellte. Dass ein so kleiner Strohvorrat angesichts des grossen Tierbestandes völlig unverhältnismässig ist und offensichtlich nur für rasche Alibi-Einstreu in Erwartung einer Kontrolle dient, wollte Bezirkstierarzt Dr. Müller nicht sehen. (Tierärzte und Bezirkstierärzte im Kanton ZH stecken nach jahrzehntelanger Erfahrung des BF mit den Tierhaltern unter einer Decke. Kommen die verbreiteten Missstände ausnahmsweise einmal ans Licht, haben diese das grösste Eigeninteresse daran, diese zu verschleiern, da sie zumindest ethisch mitverantwortlich sind.) Bezirkstierarzt Dr. Müller hatte keine Hemmungen die Justiz zu täuschen, indem er in seinem Bericht behauptete, die Beschäftigungsvorschrift sei mit "aufgehängten Ketten" erfüllt gewesen. Ketten werden in der Fachliteratur als untauglich beurteilt, da sich Schweine - wie die Verhaltensforschung festgestellt hat - nicht mit ihnen beschäftigen (siehe Anhang zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Beilage p). Ketten sind deshalb in den "Richtlinien für die Haltung von Schweinen" des Bundesamtes für Veterinärwesen unter den angegebenen Möglichkeiten, wie die Beschäftigungsvorschrift erfüllt werden kann, nicht aufgeführt. Im Handbuch "Das Buch vom Tierschutz" beschreibt Dr. Beat Wechsler, Leiter des Zentrums für tiergerechte Haltung an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik; gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse legt er die grosse Bedeutung einer artgerechten Beschäftigungsmöglichkeit für Schweine und die Tatsache dar, dass nur regelmässig erneuerte Materialien den nötigen Neureiz vermitteln. Taugliche Beschäftigungsmöglichkeiten sind regelmässig erneuertes Stroh, Heu, Gras, Silage oder Nagehölzer aus Weichholz, dagegen nicht tote Materialien wie Ketten, Autoreifen etc. Es ist typisch für den Tierschutznichtvollzug im Kanton Zürich, dass dieses Wissen, das der Fachwelt spätestens seit den Achtzigerjahren zur Verfügung steht, noch nicht zum Fachwissen von Bezirkstierarzt Dr. Müller gehört bzw vorsätzlich ignoriert wird. Mit diesem befangenen Bezirkstierarzt führte die Bezirksanwaltschaft die Alibi-Kontrolle durch, nachdem Vögeli längst vorgewarnt war. Obwohl auch der kantonale Tierschutzanwalt den Antrag nach einer unabhängigen Kontrolle des Betriebes Vögeli unterstützte und dies von der Sache her klar geboten war, tat die Bezirksanwaltschaft alles, um dies zu verhindern: Zuerst Abwarten und Nichtstun trotz Dringlichkeit. Dann fadenscheinige Personaldatenermittlungen beim Veterinäramt, um dieses und über dieses auch Vögeli zu warnen. Schliesslich im Nachhinein, als durch die Vorwarnung der Veterinärbeamten und die Verbreitung der VgT-Nachrichten in alle Briefkästen im ganzen Kanton angenommen werden konnte, Vögeli sei nun genügend vorbereitet, Durchführung einer Alibi-Kontrolle durch den lokalen Beamtenfilz, der für die Vollzugsmissstände im Kanton verantwortlich ist und ein Eigeninteresse daran hat, dass diese nicht publik werden.

14.9

Das vom BF in seiner Tierschutzanzeige vom 7. Oktober 2003 (Beilage a) geltend gemachte Fehlen von Stroheinstreu in den Abferkelbuchten (Art. 23 der Tierschutzverordnung) und generell von Beschäftigungsmöglichkeiten (Art. 20 der Tierschutzverordnung), werden durch die Fotoserien, die zu unterschiedlichen Zeiten, vor und nach der amtlichen Kontrolle vom November 2003 aufgenommen worden sind, belegt. Und obwohl Vögeli indirekt zugegeben hat, dass diese Aufnahmen aus seinem Betrieb sind (Aussagen Vögelis gemäss Polizeirapport: "Kessler hocke ihm schon seit 1990 auf." "Kessler komme immer nachts."), sind sie von der Bezirksanwaltschaft und vom Bezirkstatthalter willkürlich als angeblich "nichtverwertbar" unbeachtet geblieben.

14.10

Im Rekurs vom 5. Februar 2004 (Beilage c) hat der BF die auf den Fotoaufnahmen zu sehenden Missstände wie folgt erläutert:

Wie die beiliegenden Fotoaufnahmen aus der Schweinefabrik des Beschuldigten, aufgenommen im Sommer/Herbst 2003, belegen, hat der Beschuldigte gegen folgende Tierschutzvorschriften verstossen:

Fotos Nr. 3 und 15: Verbotene Ferkelaufzucht auf Volllochböden (TSchV Art. 21). Zudem fehlt eine Beschäftigungsmöglichkeit (TSchV Art. 20).

Fotos Nr. 8 und 9: Beschäftigungsmöglichkeit fehlt (TSchV Art. 20). Kette untauglich, genügt Beschäftigungsvorschrift nicht; siehe Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen zur Schweinehaltung.

Fotos Nr. 22, 24, 25, 30, 33: Einstreu und Beschäftigung fehlt (TSchV Art. 20 und Art. 23 Abs. 2).

Foto Nr. 27: Das Mutterschwein hat an der rechten Schulter ein Druckgeschwür (Dekubitus), zurückzuführen auf das Scheuern auf dem harten, profilierten Boden beim Aufstehen und Abliegen. Gemäss TSchV Art. 3 Abs. 4 müssen kranke und verletzte Tiere unverzüglich behandelt und entsprechend untergebracht werden. Diese Vorschrift hat der Beschuldigte klar missachtet, indem er das Geschwür offensichtlich unbehandelt und das schwere Muttertier weiterhin auf dem harten, vorschriftswidrig nicht eingestreuten Boden liegen liess.

14.11

Wegen dem hartnäckigen Leugnen der Missstände durch die Behörden besuchte der Präsident des BF am Oktober 2004 zusammen mit einer ihm vorher nicht bekannten Redaktorin der Weltwoche die Schweinefabrik - heimlich, ohne Wissen von Vögeli. Es herrschten einmal mehr genau die mit den verschiedenen Fotoserien, um die es hier geht, dokumentierten, aber von den verantwortlichen Beamten seit Jahren gedeckten und von der Bezirksanwaltschaft offensichtlich vorsätzlich verschleierten Missstände. In der Weltwoche vom 25.11.2004 beschrieb die Redaktorin ihren Besuch in der Schweinefabrik Vögeli wie folgt:

Erwin Kessler kennt das Objekt seit acht Jahren, hat es zur Chefsache erklärt und besucht es immer wieder. [recte: nun einmal persönlich]. Nachts natürlich. Und jedes Mal die gleiche Misere: Die zwischen Stahlstangen fixierten Mutterschweine können sich nicht mal umdrehen, um ihre Neugeborenen zu beschnuppern. Das ist tierschutzkonform, pro ausgewachsenes Schwein genügen 0,6 Quadratmeter Boden. Noch weniger wäre unwirtschaftlich, weil die Tiere krank werden. Strafbar ist lediglich, dass sie statt auf Stroh auf nacktem Boden liegen. Das gleiche Bild im Mastmunistall des gleichen Besitzers: Acht ausgewachsene Tiere teilen sich die Fläche eines durchschnittlichen Schlafzimmers. Auch das entspricht den Vorschriften.

Als das Auto die Strasse verlässt, schaukelt es auf dem Waldweg wie ein Schiff. Zweige schnellen ans Blech, nass glänzen die Herbstblätter im Scheinwerferlicht. Erwin Kessler fährt in eine Lücke zwischen den Bäumen. Motor aus, Licht aus. In der plötzlichen Stille ist das Fallen der Tropfen aus den Bäumen ohrenbetäubend laut. Der Aktivist kramt im Kofferraum, der einer militärischen Schaltzentrale gleicht. Erwin Kessler setzt einen Helm auf. «Zur Tarnung», sagt er. «Zudem sind viele Schweinemäster aggressiv.»

In der stockdunklen Nacht ist nicht auszumachen, ob wir auf glitschigem Gras oder Ackerschollen vorwärts rutschen. Hände heben einen elektrischen Zaun, dann den nächsten. Auf einmal ist das wütende Fauchen da. «Die Ventilatoren», flüstert Erwin Kessler. Das Nachtsichtfernglas wandert von Hand zu Hand. Jetzt glimmt, wo vorher nur Dunkel war, in geisterhafter Dämmerung ein grünes Gebäude. Fensterlos, mit Wachturm, wie ein Vernichtungslager. Angestrengtes Horchen. War das eine menschliche Stimme? Oder das Bellen eines Hundes? Dann rutschen die Aktivisten auf dem Morast weiter.

Die Tür zum Schweinestall ist offen. «So sicher fühlt sich Geier* (* Name von der Redaktion geändert) also», flüstert Erwin Kessler. Innen herrscht Totenstille, die Korridore sind sauber gewischt. Mit raschen Schritten eilt er voraus, öffnet so zielsicher eine Türe, als wäre er hier zu Hause. Dahinter, so weit das Auge reicht, schlafende Schweine. Fugenlos ist das Betonverlies ausgelegt mit rosafarbenen, atmenden Leibern, die kreuz und quer übereinander liegen; in den Ständen quellen die geschwollenen Bäuche der Mutterschweine durch die Eisenstäbe. Hier und dort ein eitriges Geschwür: entsteht beim Aufstehen und Abliegen, wenn sich die schweren Tiere auf die Schulter stützen und der rauhe Betonboden die Wunde aufscheuert. Denn nirgendwo ist Strohstreu, wie sie für Mutterschweine, die vor der Geburt ein Nest bauen, vorgeschrieben ist. Alle Tiere liegen auf nacktem Betonboden. Sogar der Alibiballen, der in den meisten Ställen für unangemeldete Besuche im Korridor bereit- liegt, fehlt in der Schweinemästerei. Erwin Kessler sieht seinen Verdacht bestätigt. Der Zweck des Einbruchs ist erreicht.

Der Lichtkegel seiner Taschenlampe wandert durch immer neue Räume, überall ruhende Körper, schön nach Grösse sortiert, als lägen sie bereits im Ladenregal. Einmal öffnen sich stumpfe Augen, suchen nach dem Grund der Störung. Und plötzlich sind alle Tiere auf den Beinen. Ein Höllenlärm beginnt. Auch die Tür zur Schaltzentrale steht offen. Ein Mann und wenige Stunden am Tag genügen, um die 400 Tiere zu versorgen. Per Knopfdruck lässt er die Futterbrühe aus Abfällen jeglicher Art. durch die Kanäle fliessen.

Mit Eingabe vom 26. November 2004 reichte der BF dieses wichtige Novum dem Obergericht ein (Beilage h).

14.12

Dem BF wurden in beiden Verfahren die Kosten auferlegt mit der Begründung, die Anzeigen entbehrten "jeglicher Grundlage" und der BF habe seine Anzeigen "in leichfertiger Weise" erhoben. Die Rechtsmittelinstanzen bestätigten diesen Kostenentscheid mit der Begründung, die vom BF vorgelegten Beweisfotos seien unverwertbar, weshalb seine Anzeige jeglicher Grundlage entbehre und leichtfertig erhoben worden sei [Entscheid Bezirksgericht Pfäffikon 5. Mai 2004, Seite 6 oben (Beilage f); Entscheid des Obergerichts, Seite 7 unten (Beilage i); Entscheid Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Dezember 2004, Seite 5 oben (Beilage q); Entscheid des Obergerichtes, Seite 4 unten (Beilage s)].

14.13

Die kantonalen Instanzen begründeten die angebliche Nichtverwertbarkeit der Beweisfotos damit, diese seien unter Begehung von Hausfriedensbruch gemacht worden. Das Bundesgericht räumte ein, dass dies die Verwertbarkeit nicht ausschliesse, wies die Beschwerde aber dennoch ab, indem es die angebliche Nichtverwertbarkeit einfach anders begründete: Da nicht bekannt sei, wer die Fotos gemacht habe, handle es sich um anonyme Zeugnisse (Beilage u, Seite 7).

14.14

Mit dieser "Bestrafung" mit Verfahrenskosten soll der BF offensichtlich abgeschreckt werden, künftig weitere Anzeigen einzureichen und Missstände aufzudecken. Diese Meinung vertritt sinngemäss auch der bekannte Rechtsprofessor der Universität Freiburg, Dr Franz Riklin, in einem Bericht über diesen Fall in der Zeitschrift "Beobachter" (Beilage z).

I4.15

Das Obergericht hält zu Recht fest (Beilage i, Seite 8), dass es im vorliegenden Verfahren um Schadenshaftung geht, um nichts anderes. Dem BF wird vorgeworfen, er habe "ohne die geringsten Anhaltspunkte oder Hinweise" für tierschutzwidrige Zustände im Betrieb Vögeli zu haben, eine unnötige Untersuchung veranlasst und hafte deshalb für die Kosten dieser Untersuchung. Nach der autonomen Auslegung des EGMR handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Seite 241 ff), für welche die Verfahrensgarantien gemäss EMRK 6 gelten.

14.16

Das Bundesgericht vereinigte beide Verfahren und erliess zu beiden ein gemeinsames Urteil (Beilage u, Seite 3, Ziffer 1).

III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

15.

15.1

Nach Auffassung des BF wurde das Recht auf den Beweis dadurch krass verletzt, dass seine Fotobeweise vor allen nationalen Instanzen unbeachtet geblieben sind.

15.2

Das Bundesgericht hat die angebliche Unverwertbarkeit der Fotos damit begründet (Beilage u, Seite 7), dass der Fotograf nicht bekannt sei und daher nicht als Zeuge befragt werden könne. Das Bundesgericht hat dies behauptet, ohne auf die Ausführungen des BF im Rekurs vom 5. Februar 2004 (Beilage c) einzugehen (siehe oben Ziffer 14.10), wonach die vom BF angezeigten Verletzungen von Tierschutzvorschriften durch die Fotos unmittelbar belegt werden. Dadurch wurde nach Auffassung des BF das rechtliche Gehör verletzt.

15.3

Die Behauptung des Bundesgerichts, die Beweisfotos seien nicht verwertbar, weil der Fotograf nicht habe befragt werden können, ist unhaltbar, denn der BF wurde im gesamten nationalen Verfahren nie zu diesen Fotos befragt, wann und durch wen diese gemacht worden seien. Es wurde überhaupt kein Versuch unternommen, den Fotografen zu ermitteln und zu befragen. Auch der angezeigte Tierhalter Vögeli wurde zum Inhalt der Fotos nicht befragt. Er hat nicht bestritten, dass diese in seinem Betrieb gemacht worden seien. Vielmehr hat er lediglich ausgesagt, er habe niemandem bewilligt, Fotos zu machen. Zudem wäre es für den beantragten neutralen Gutachter (siehe oben Ziffern 14.6 und 14.7) ein Leichtes gewesen festzustellen, dass diese Fotos im Betrieb Vögeli gemacht wurden, falls Vögeli das bestritten hätte.

Die Verweigerung dieses Fotobeweises verletzt deshalb das Recht auf den Beweis gemäss EMRK 6 (vgl. in der Staatsrechtlichen Beschwerde I in Beilage k, Ziff. 6, 23, 24, 27 und 28, ebenso in Ziff. 32 mit Verweis auf lit. C der Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht in Beilage g; ebenso in der Staatsrechtlichen Beschwerde II in Beilage t, Ziff. 26 und 29).

 

15.4

Dass der Fotograf (angeblich) nicht befragt werden konnte, ist irrelevant. Dieser Umstand hätte allenfalls relevant werden können, wenn sich aufgrund der Befragungen Vögelis, des BF sowie des vom BF beantragten unabhängigen, ausserkantonalen Gutachters erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der Fotos ergeben hätten. Dies a priori zu behaupten, wie das Bundesgericht dies gemacht hat, stellt eine willkürliche Verweigerung des Rechts auf den Beweis dar. Diese Auffassung teilt sinngemäss Prof Dr Franz Riklin, Universität Freiburg. Er wird im "Beobachter"-Artikel zu diesem Fall (Beilage z) wie folgt zitiert: "Es stimmt zwar, dass Fotos manipuliert werden können. Doch die Untersuchungsbehörden sollten vielmehr den angeschuldigten Mäster fragen, ob die Bilder tatsächlich seinen Stall zeigen."

Auch darum stellt die Verweigerung des Fotobeweises eine Verletzung des Rechts auf den Beweis dar.

15.5

Es kommt dazu, dass der BF nicht einen strengen, strafrechtlichen Beweis für die von ihm angezeigten Missstände führen, sondern lediglich glaubhaft machen musste, dass er seine Anzeige nicht leichfertig, ohne jeden Anlass, gemacht hat. Die Behauptung, die Beweisfotos seien hiefür untauglich, ist sachlich unbegründet und deshalb willkürlich.

Gemäss Artikel 42 StPO dürfen die Kosten einem Anzeiger nur "bei haltloser Verdächtigung, die jeder Grundlage entbehrt" auferlegt werden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1999, N 54 zu § 42). Dabei muss der Anzeiger "im Bewusstsein um die Haltlosigkeit bzw. Unrichtigkeit der Anzeige" grobfahrlässig gehandelt haben (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1212).

15.6
Das Bundesgericht hat die Verfahrensakten nicht beigezogen und somit in Unkenntnis der Akten - insbesondere ohne die fraglichen Beweisfotos überhaupt gesehen zu haben! - geurteilt. Auch das stellt nach Auffassung des BF in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

15.7
Indem der BF im letzten nationalen Urteil mit einem an den Haaren herbeigezogenen Vorhalt überrumpelt wurde, auf den keine der kantonalen Instanzen gekommen war - bei den Fotos handle es sich um unverwertbare anonyme Zeugnisse -, wurde das rechtliche Gehör verletzt, und zwar urteilsentscheidend.

15.8

Da diese Änderung der Begründung der angeblichen Unverwertbarkeit der Fotos durch das Bundesgericht nicht voraussehbar war, hatte der BF keinen Anlass, die oben unter Ziffer 14.10 zitierten Ausführungen zu den Fotos im Rekurs in der Staatsrechtlichen Beschwerde zu wiederholen. Es kann deshalb nicht gegen die unter Ziffer 15.2 geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Feld geführt werden, der BF hätte diese Ausführungen in der Staatsrechtlichen Beschwerde wiederholen müssen.

15.9

Der BF hat unter lit. C der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. Mai 2004 (Beilage g) ungehört folgende Ausführungen gemacht zum Argument, die Fotos seien wegen Begehung von Hausfriedensbruch nicht verwertbar:

C. Rechtswidriger Ausschluss von Beweismitteln und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Vorinstanz [Einzelrichter] hat die vom BF vorgelegten Fotoserien, mit denen der BF die objektive und subjektive Berechtigung seiner Anzeige beweisen wollte, nicht als Beweismittel zugelassen. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung einzig und allein auf die Behauptung des beschuldigten Tierfabrikbesitzers, er habe niemandem eine Bewilligung für Fotoaufnahmen in seinem Stall gegeben. Daraus folgert die Vorinstanz, die Fotoaufnahmen seien entweder in einem anderen Stall oder unter Begehung von Hausfriedensbruch gemacht worden.

Die Mutmaßung der Vorinstanz, die Aufnahmen könnten in einem anderen Stall gemacht worden sein, hätte vom beantragten, aber rechtswidrig abgelehnten Gutachter leicht widerlegt werden können. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mutmassungen anstatt auf beweisbare Tatsachen, deren Beweis beantragt wurde, abstützt, hat sie das Recht auf den Beweis verletzt - ein weiterer Nichtigkeitsgrund.

Bezüglich des vermuteten Hausfriedensbruchs hat es die Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen, dessen Rechtfertigung durch das überwiegende öffentliche Interesse auch nur in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Riklin, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, in Donatsch/Forster/Schwarzenegger, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, 527 ff), obwohl ein solches offensichtlich vorliegt: Der Tierschutz hat in der Schweiz Verfassungsrang. Wie Berichte und Reportagen immer wieder zeigen, liegt der Vollzug auf weiten Strecken im Argen (siehe z.B. die umfangreichen Dokumentationen auf www.vgt.ch). Auch im vorliegenden Fall des beschuldigten Martin Vögeli beweisen die ins Recht gelegten, zu verschiedenen Zeiten gemachten Aufnahmen, dass in diesem Betrieb, der sogar ökologische Direktzahlungen erhält, zumindest zeitweise nicht einmal die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten wurden. Dies wurde von den Tierschutzbeamten über Jahre hinweg - durch Vorwarnung vor den bevorstehenden Kontrollen oder andere Manipulationen - gedeckt. Die ins Recht gelegten Aufnahmen sind deshalb von erheblichem öffentlichen Interesse, da sie Missstände und sogar Korruption beim Vollzug des Tierschutzgesetzes belegen.

Der beschuldigte Martin Vögeli hat bis zur Vorlegung der Aufnahmen nicht bemerkt, dass solche in seinem Betrieb gemacht wurden, weil nicht eingebrochen, nichts beschädigt und nichts gestohlen wurde. Auch die Privatsphäre wurde nicht verletzt, da die Aufnahmen nichts Persönliches zeigen, insbesondere keine Personen (siehe Prof. Riklin unter www.vgt.ch/justizwillkuer/ Riklin_StGB_179quater.pdf). Die rechtlichen Interessen des Beschuldigten wurden nur insofern überhaupt berührt, als durch diese Aufnahmen die Gesetzwidrigkeit seiner Schweinehaltung dokumentiert wurde. Dem öffentlichen Interesse am Tierschutz und an dessen Vollzug stehen auf der Seite des Beschuldigten lediglich dessen privates Interesse an der Vertuschung der Missstände gegenüber. Das öffentliche Interesse ist offensichtlich ein überwiegendes. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist damit vorliegend zu bejahen. Die Aufnahmen sind damit nicht rechtswidrig beschafft und zu Unrecht als Beweismittel nicht zugelassen worden (Nichtigkeitsgrund der Verweigerung des verfassungsmässigen Rechts auf den Beweis).

Indessen ist das überwiegende öffentliche Interessen im vorliegenden Verfahren gar nicht zu beurteilen. Diese Beurteilung ist nach Rückweisung durch den Sachrichter, d.h. die Vorinstanz, vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Nichtigkeit festzustellen, die sich daraus ergibt, dass die Vorinstanz den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses überhaupt nicht geprüft hat.

Dazu kommt, dass der BF keine Gelegenheit erhielt, sich zu den obigen Mutmassungen der Vorinstanz (die Aufnahmen seien entweder rechtswidrig oder in einem anderen Betrieb gemacht worden) zu äussern. Mit diesem Vorhalt wurde der BF erstmals im angefochtenen Entscheid konfrontiert. Damit wurde das rechtliche Gehör im urteilsentscheidenden Punkt verletzt - ein weiterer Nichtigkeitsgrund.

Wären die Aufnahmen tatsächlich rechtswidrig gemacht worden - was nicht zutrifft - käme hinzu, dass diese jedenfalls auch auf legalem Weg hätten beschafft werden können, indem zu den entsprechenden Zeiten unangemeldete Kontrollen durch neutrale, pflichtbewusste, nicht-korrumpierte Beamte stattgefunden hätten. Der beantragte, aber willkürlich abgelehnte Gutachter wäre aufgrund eines richterlich angeordneten, unangemeldeten Augenscheins ebenfalls in der Lage gewesen, entsprechende Beweise, sprich Fotoaufnahmen, zu beschaffen. Mit anderen Worten: selbst wenn die vom BF ins Recht gelegten Fotoaufnahmen illegal beschafft worden wären, wären diese vorliegend zu verwerten gewesen. Nach allgemeiner Praxis sind rechtswidrig beschaffte Beweise verwertbar, wenn sie auch rechtmässig hätten beschafft werden können.

Zudem wäre zu beachten, dass Beweisverwertungsverbote grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten, nicht zu seinen Ungunsten, gelten. Vorliegend geht es nicht um eine Beweisführung gegen Martin Vögeli, sondern um einen Entlastungsbeweis des BF, welcher der leichtfertigen Anzeige beschuldigt wird. Die vom BF ins Recht gelegten Beweise belegen, dass seine Anzeige eben gerade nicht leichtfertig erfolgte. Die Nichtabnahme dieser Beweise verletzte das Recht auf den Beweis.

Jedes staatliche Verhalten hat stets das öffentliche Interesse und die Grundrechte (hier: Recht auf den Beweis) zu beachten. Es ist kein den Tierschutz überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, aufgrund dessen die Fotoaufnahmen nicht zuzulassen wären. Indessen ist auch dies wiederum nicht im Nichtigkeitsverfahren, sondern nach Rückweisung durch die Vorinstanz zu prüfen.

Das Obergericht ist auf diese Ausführungen - mit Ausnahme einer "Randbemerkung" - nicht eingegangen. Der BF hat vor Bundesgericht geltend gemacht, dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Beilage k, Ziffer 33).

Das Bundesgericht trat darauf mit keinem Wort ein. Der Umstand, dass das Bundesgericht die angebliche Unverwertbarkeit der Beweisfotos anders begründete, macht diese Gehörsverletzung nicht ungeschehen. Es entspricht einer ständigen stossenden Praxis des Bundesgerichts, auf eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs stillschweigend nicht einzugehen und statt dessen eine Begründung, welche schon die Vorinstanz hätte angeben müssen, nachzuschieben. Siehe explizit in Beilage u auf Seite 7 im obersten Abschnitt, dass die Nichtzulasung der Beweisfotos aus einem anderen (=neuen) Grund zu bestätigen sei, mit dem sich die kantonalen Gericht nicht befasst haben. Dies führt dazu, dass ein Betroffener, der berechtigterweise ein Rechtsmittel gegen eine EMRK-Verletzung durch eine untere Instanz ergreift, vor Bundesgericht unterliegt und die Verfahrenskosten tragen muss, was elementare Gerechtigkeitsprinzipien verletzt und letztlich nicht der Sinn des "Heilens" von EMRK-Verletzungen durch eine Rechtsmittelinstanz sein kann.

Es wäre sehr wünschenswert, dass sich der EGMR anhand des vorliegenden Falles einmal zu dieser stossenden Praxis äussert, zumal es hierzu vom Bundesgericht geradezu hersuagefordert wird, indem das Bundesgericht auf Seite 6 seines Entscheides (Beilage u) ausdrücklich festhält, es habe "die Möglichkeit, die Motive des unstrittenen Entscheids zu ersetzen" und "der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er aus dem Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Ansprüche ableiten könnte, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen", wobei der BF mit einer solchen ihn überrumpelnden Ersatz-Begründung nicht rechnen und daher auch nicht präventiv rügen musste, dass das Bundesgericht im Falle eines solchen Vorgehens Art. 6 Ziffer 1 EMRK verletzen würde.

Indem einerseits die kantonalen Instanzen argumentierten, die Beweisfotos seien rechtswidrig entstanden und deshalb unverwertbar, und dem BF das rechtliche Gehör dazu verweigerten, andererseits erst das Bundesgericht teilweise darauf einging und die haltlose Begründung der kantonalen Instanzen durch eine andere haltlose, nicht voraussehbare Begründung ersetzte, wurde das gesamte nationale Verfahren zur blossen Farce. Ein solches Verfahren kann niemals als fair im Sinne von EMRK 6 bezeichnet werden.

15.10

Unter lit B und C der kantonalen NIchtigkeitsbeschwerde vom 24. Mai 2004 (Beilage g) hat der BF folgendes geltend gemacht:

B. Nichteinholen eines Gutachtens (Nichtigkeitsgrund im Sinne von StPO 430 I Ziff 4)

Die Anzeige war nicht nur nicht leichtfertig, sondern auch nicht unrichtig. Dies hat der BF im vorinstanzlichen Verfahren mit Fotoserien belegt, die vor und nach der amtlichen Kontrolle aufgenommen wurden. Diese Aufnahmen wecken den dringenden Verdacht, dass die kontrollierenden Beamten mit Vögeli unter einer Decke stecken und er vor der bevorstehenden Kontrolle gewarnt wurde. Anders ist nicht erklärbar, dass der BF über Jahre hinweg Gesetzwidrigkeiten feststellte, zB das Fehlen der vorgeschriebenen Stroheinstreu in den Abferkelbuchten, jedoch ausgerechnet anlässlich der amtlichen Kontrollen solche vorhanden gewesen sein soll.

Zum Beweis, dass seine Anzeige nicht leichtfertig, sondern im Gegenteil zu Recht erfolgte und dass im angezeigten Betrieb Vögeli tatsächlich die angezeigten Missstände herrschten, wenn nicht gerade eine amtliche Kontrolle angemeldet war, beantragte der BF im vorinstanzlichen Verfahren, es solle ein neutraler ausserkantonaler Gutachter ohne Wissen der des Amtsmissbrauchs verdächtigten Kantonspolizei- und Veterinärbeamten einen unangemeldeten Augenschein durchführen. Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung (Ziffer III. 2), die Untersuchung sei vom Statthalter abgeschlossen worden und das Gericht habe keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dieses Argument ist haltlos, denn es geht nicht um eine Weiterführung der Untersuchung. Diese ist tatsächlich abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht mehr um den beschuldigten Vögeli, sondern nur noch um den Kostenentscheid gegen den BF und um den Vorwurf der leichtfertigen Anzeige. Diesbezüglich steht dem BF das für jedes Gerichtsverfahren geltende Recht auf den Beweis zu. Der vom BF beantragte Gutachter ist nicht dazu bestimmt, die Schuld des Beschuldigten Vögelis zu untersuchen, sondern die Berechtigung der Anzeige festzustellen. Dieses Recht auf den Beweis wurde dem BF ohne sachliche Gründe verweigert, was die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides nach sich zieht (Nichtigkeitsgrund des Nichteinholens eins Gutachtens, siehe Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl, Rz 1072).

Anzumerken ist, dass auch nach der Anzeige gemachte Aufnahmen oder gutachterliche Feststellungen beweisrelevant sind, aus folgenden Gründen:

1. Die Vorinstanz stützt sich hauptsächlich auf eine amtliche Kontrolle, die nach Einreichung der Anzeige durchgeführt wurde. Selbst wenn diese Kontrolle unangemeldet, sachgerecht und objektiv durchgeführt worden wäre - woran ernsthafte Zweifel bestehen -, würde damit nicht bewiesen, dass auch vor der Anzeige keine Mängel bestanden und die Anzeige deshalb haltlos erfolgte.

2. Andere gutachterlichen Feststellungen, die ebenfalls nach der Anzeige, jedoch zu anderen Zeiten gemacht worden wären und die angezeigten Mängel bestätigt hätten, hätten nicht nur die amtliche Kontrolle in Frage gestellt, sondern jedenfalls bewiesen, dass im Betrieb Vögeli zumindest zeitweise gesetzwidrige Zustände herrschten, was der von der Vorinstanz ohne jeden Beweis erhobenen Anschuldigung, die Anzeige sei leichtfertig erfolgt, den Boden entzogen hätte.

Damit ist nachgewiesen, dass das beantragte Gutachten jedenfalls nicht im vornherein untauglich war und zu Unrecht abgelehnt wurde.

Die Frage nach der Relevanz des beantragten Gutachters muss indessen hier offengelassen werden, da die Vorinstanz keine sachliche Unzweckmässigkeit eines solchen Gutachtens behauptet bzw begründet hat. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, dies nach Rückweisung neu zu beurteilen. Im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren, wo lediglich formelle Verfahrensmängel festzustellen sind, kann eine von der Vorinstanz unterlassene Sachbeurteilung nicht nachgeholt werden; eine Abweisung der Beschwerde mit von der Nichtigkeitsinstanz neu in das Verfahren eingeführten Argumenten würde auch das rechtliche Gehör des BF verletzen.

C. Rechtswidriger Ausschluss von Beweismitteln und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Siehe oben Ziffer 15.9

Unter grober Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den Beweis ist das Obergericht im Rekursentscheid (Beilage i) auf diese Ausführungen mit keinem Wort eingegangen. Diese systematische Gehörsverletzung durch das Obergericht machte der BF unter den Ziffern 6, 22-25 und 27 und 28 der Staatsrechtlichen Beschwerde I vom 19. August 2005 (Beilage k) geltend. Das Bundesgericht räumt in Ziffer 5.4 (Beilage u) ein, die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen sei nicht erstellt und es spreche "einiges dafür, dass die allenfalls deliktische Herkunft der Fotos ihre Verwertbarkeit im Strafverfahren nicht von vorneherein entgegen steht". Auf die geltend gemacht Verletzung des rechtlichen Gehörs ging es mit keinem Wort ein, wodurch das rechtliche Gehör erneut und endgültig verletzt wurde.

15.11

Unter Ziffer 5.5.3 (Beilage u) verneint das Bundesgericht die Verletzung des Rechts auf den Beweis durch den von den kantonalen Instanzen verweigerten Gutachterbeweis (siehe dazu oben die Ziffern 14.6, 14.7 und 15.10) mit der Begründung, "selbst wenn dem Gutachter eine eindeutige Zuordnung der Bilder gelänge, könnte er nicht feststellen, ob die dort allenfalls ersichtlichen Tierschutzverstösse im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden; darüber vermöchte, wie dargelegt, nur ein Zeugenbericht hinreichende Anhaltspunkte zu liefern."

Was das Bundesgericht mit dem "fraglichen Zeitpunkt" meint, ist schleierhaft. Es geht hier nicht um eine strafrechtliche Überführung Vögelis für eine Tat zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern lediglich um den Beweis, dass der BF seine Anzeige nicht "leichtfertig, ohne jeden Anhaltspunkt" machte, wie ihm vorgehalten wird. Dazu müsste der Nachweis, dass in der Tierfabrik Vögeli zumindest zeitweise Missstände herrschten, genügen. Im Rekurs vom 5. Februar 2004 (Beilage c) hat der BF angegeben, dass die Aufnahmen, auf welche sich die Anzeige unmittelbar stützte, "im Sommer/Herbst 2003" gemacht worden seien. Egal zu welchem genauen Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden belegen sie doch klar, dass der BF vernünftigen Anlass für seine Anzeige hatte. Dass diese Aufnahmen tatsächlich im Betrieb Vögeli gemacht wurden, hätte der beantragte Gutachter klar feststellen können, falls Vögeli dies überhaupt bestritten hätte.

Es handelt sich hier nicht um irgendwelche fragwürdigen, unklare Aufnahmen, sondern um eine grosse Zahl qualitativ hochwertiger,klarer und aussagekräftiger Fotos (Beilage v)!
Diese Beweisverweigerung erfolgte willkürlich im politischen Bestreben, das sich wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren zieht, die Wahrheit unter dem Deckel zu halten und den BF mit politischer Justizwillkür zu zermürben und davon abzuhalten, weiterhin solche Missstände aufzudecken, die es in der Schweiz offiziell gar nicht gibt, weil - nach Wilhelm Busch - nicht sein kann, was nicht sein darf.

15.12
Unter Ziffer 21 der Staatsrechtlichen Beschwerde II vom 19. August 2005 (Beilage t) hat der BF geltend gemacht, dass das Obergericht den Augenzeugenbericht in der "Weltwoche" (siehe oben unter Ziffer 14.11) nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe. Das Bundesgericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen und hat damit seinerseits das rechtliche Gehör verletzt.

15.13

In der Staatsrechtlichen Beschwerde II vom 19. August 2005 (Beilage t) hat der BF eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie folgt geltend gemacht:

21. Der BF hat vor Vorinstanz in seiner Rekurseingabe den Sachverhalt, wie er sich ihm präsentierte, ausführlich dargelegt, insbesondere die verschiedenen Indizien und Überlegungen, die ihn zur Anzeige veranlassten. Als der BF seine Anzeige am 7. Oktober 2003 dem kantonalen Veterinäramt einreichte, war er überzeugt, dass der Schweinefabrikant Vögeli die wenigen Vorschriften, die es zur Schweinehaltung überhaupt gibt, mithin die Einstreu- und Beschäftigungsvorschriften, nach wie vor missachtet. Der BF war im Besitze von mehreren entsprechenden Photos. Dass er diese Photos erst im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge ins Recht legte (weil er von der Einstellungsverfügung völlig überrumpelt wurde, vom kantonalen Veterinäramt also keinerlei Anfrage betreffend Beweismittel oder Auskünfte erhielt), ändert nichts an der Tatsache, dass er gemäss den ihm vorliegenden Photos i.V.m. Art. 20 und 23 TSchV betr. Fehlen von Stroheinstreu in den Abferkelbuchten und generell von Beschäftigungsmöglichkeiten gemäss den ins Recht gelegten Richtlinien für die Haltung von Schweinen des Bundesamtes für Veterinärwesen, S. 11-12, einen ernsthaften Grund zu seiner Anzeige hatte. Ob ein Anzeigeerstatter jeder Grundlage entbehrende Verdächtigungen vorbringt oder nicht, kann in einem Strafverfahren mit Untersuchungsmaxime nicht davon abhängen, ob er seine Beweismittel schon mit der Anzeigeerstattung einreichte oder nicht. Wenn ein Anzeigeerstatter wie vorliegend aufgrund von Photos Anzeige erstattet, aus denen die Verletzung von Einstreu- und Beschäftigungsvorschriften hervorgeht, dann kann seine Anzeige nicht als "haltlos", "jeder Grundlage entbehrend", etc. bezeichnet werden. Indem die Vorinstanz dies auf S. 5 ihres Rekursentscheides tat, verfiel sie in Willkür. Auch dass diese Photos gemäss willkürlicher Auffassung der Vorinstanzen nicht verwertbar seien (der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen wurde willkürlich nicht geprüft), kann bezüglich der Frage, ob der BF seine Anzeige grobfahrlässig/leichtfertig und im Bewusstsein ihrer Haltlosigkeit eingereicht hat, keine Rolle spielen. Selbst wenn die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren betreffend Kostenauflage die Frage, ob die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte und die Anzeige des BF somit zu Unrecht erfolgte, mangels Legitimation des BF nicht prüfen konnte, so hätte sie im Rekursentscheid S. 5 oben nicht erwägen dürfen, der BF habe seine Anzeige im Bewusstsein um deren Haltlosigkeit und Unrichtigkeit erhoben (siehe oben Ziff. 18), was Voraussetzung für eine Kostenauflage an den Anzeigeerstatter ist. Die Vorinstanz ignorierte willkürlich, dass der BF gemäss Ziff. 19 das Recht auf den Entlastungsbeweis gegen diese Anschuldigung gehabt hätte, wobei mit Blick auf Ziffer 18 bereits Glaubhaftmachung genügt hätte. Die zitierte unkritische Feststellung der Vorinstanz ist umso stossender als sie den Beweiswert des auf S. 5 des Rekurses zitierten Weltwoche-Berichts der vom BF unabhängigen Redaktorin Margrit Sprecher ignorierte bzw. die betreffende antizipierte Beweiswürdigung überhaupt nicht begründete, womit sie in willkürliche Beweiswürdigung verfiel. In diesem im Rekurs wörtlich zitierten Ausschnitt aus der Weltwoche bestätigt die Redaktorin, dass die vorgeschriebene Strohstreu (gemäss Art. 23 Abs. 2 TSchV) fehlte. Die entsprechende Behauptung des BF in seiner Anzeige an das Veterinäramt kann somit schon alleine aufgrund dieses zusätzlichen Beweismittels nicht als leichtfertig/grobfahrlässig bezeichnet werden. Indem die Vorinstanz das auf S. 5 oben ihres Rekursentscheides tat, verfiel sie in Willkür.

22. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des BF in seinem Rekurs völlig ignoriert und zur Begründung der Abweisung des Rekurses statt dessen lapidar erklärt, die Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon und in der Verfügung des Einzelrichters seien zutreffend. Indem sich die Vorinstanz mit der materiellen Rekursbegründung des BF nicht auseinandersetzte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt.

Das Bundesgericht ist auf die hier geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht nicht eingegangen und hat damit selber wieder das rechtliche Gehör verletzt.

Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen die Schweiz erhoben, wegen Verletzung des Beweisrechts, eine in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten grundlegenden Garantie für faire Gerichtsverfahren. Diese Beschwerde ist von Prof Riklin mit folgendem Schreiben unterstützt worden:

 

Am 4. April 2008 hat der EGMR die Beschwerde nicht zugelassen - mit der üblichen verlogenen Standard-Phrase, mit welcher das Zulassungsverfahren zur Arbeitslastreduktion missbraucht wird (EGMR-Zulassungsmissbrauch, Zulassungsentscheid vom 4. April 2008).

 

Nachtrag vom 1. Februar 2005

Vögeli hat kürzlich still und leise seinen Betrieb umgebaut und die Schweine erhalten nun endlich etwas Stroh. Die jahrelange Hartnäckigkeit des VgT hat Wirkung gezeigt - aber leider nur in diesem Fall. In allen anderen Tierfabriken geht das Elend unvermindert weiter, denn der VgT kann nicht jeden Einzelfall über Jahre hinweg so bearbeiten. Vögeli bezieht nun Bundessubventionen für «besonders tierfreundliche Stallhaltung» (BTS),obwohl er die Mutterschweine weiterhin tierquälerisch in Kastenständen einsperrt - siehe die Aufnahme rechts vom Januar 2005 - und die BTS-Verordnung dies ausdrücklich verbietet: «In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsausen jederzeit drehen können.»

Aufnahmen von Ende Januar 2006 (leider ist eine erneute Anzeige wegen diesem erneuten Subventionsbetrug sinnlos, da laut dem skandalösen Bundesgerichtsurteil solche Fotos keinen Beweiswert haben):


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