2014

Vorratsdatenspeicherung
(Meta-Daten-Speicherung)

Menschenrechtswidrige, verdachtsunabhängige Speicherung des Email- und Telefonverkehrs der gesamten Bevölkerung der Schweiz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. April 2014 die in der EU übliche flächendeckende, verdachtsunabhängige Vorratspeicherung des Email- und Telefonverkehrs als rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Pressemitteilung des EuGH

Das Urteil des EuGH

Kommentar zum Urteil des EuGH in der juristischen Zeitschricht "Newsletter Menschenrechte"

Kurz darauf hat der österreichische Verfassungsgerichtshof das Urteil übernommen und die Vorratsdatenspeicherung in Österreich für verfassungswidrig erklärt.

Für EU-Juristen ist die Vorratsdatenspeicherung definitiv vom Tisch.

Der nicht vom Volk gewählte Schweizer Bundesrat macht das Gegenteil und plant den Ausbau der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz (sonst übernimmt er EU-Recht meistens unterwürfig und in vorauseilendem Gehorsam).

VgT-Präsident Erwin Kessler hat beim Bundesgericht Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht:

Erste Beschwerde an das Bundesgericht vom 24. April 2014:
Das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten mit der Begründung, eine abstrakte Überprüfung von Bundesgesetzen sei ihm verwehrt. Erstes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2014.

Zweite Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Juni 2014: Erwin Kessler macht eine konkrete menschenrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung seines Email- und Telefonverkehrs geltend. Das Bundesgericht trat wieder nicht darauf ein mit der Begründung, es fehle an einem "Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes". Zweites Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2014.

Hierauf hat Erwin Kessler
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
erhoben.
Gemäss Artikel t der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss  jedermann, der in seinen Menschenrechten verletzt wird, ein nationales Gericht anrufen können, bevor er sich an den EGMR wendet. Diese sogenannte Rechtsweggarantie wurde durch obige Bundesgerichtsentscheide bzw durch die schweizerische Gesetzgebung, welche im vorliegenden Fall keinen Zugang zu einem Gericht erlaubt, verletzt.
Neben dieser formalen Rüge beschwerte sich Erwin Kessler vorallem über die Verletzung der Privatspähre durch die ständige Bespitzelung seines Tel- und Email-Verkehrs.
EGMR Beschwerde vom 14. Juli 2014 

Der EGMR erklärte die Beschwerde ohne Begründung als unzulässig (Unzulässigkeitsentscheid vom 16. Oktober 2014).

Kommentar:
Dieser Unzulässigkeitsentscheid entspricht der gängigen pflichtwidrigen Praxis des EGRM, über 95 % aller Beschwerden willkürlich als "unzulässig" zu erklären.
Mit dieser konventionswidrigen, willkürlichen Praxis pickt sich der EGMR diejenigen Beschwerden heraus, die zu behandeln er (politisch) Lust hat. Auf alle anderen tritt er gar nicht ein - offiziell, so die Schweizer Vertreterin am EGMR, Prof .... - weil angeblich die meisten Rechtsanwälte Europas unfähig sind, eine formell korrekte Beschwerde zu verfassen. Inoffizielle rechtfertig sich der EGMR damit, seine ungenügende Infrastruktur lasse nur die Behandlung von wenigen Prozenten der eingehenden Beschwerden zu. Dies mag zutreffen, rechtfertigt aber auch nicht das willkürliche Herauspicken der wenigen Beschwerden, die zugelassen werden. Die Willkür dieser Praxis zeigt sich nicht nur am unglaublich hohen Anteil der unzulässig erklärten Beschwerden (über 95 %), sondern auch daran, dass der EGMR die allermeisten Unzulässigkeitsentscheide mit keinem Wort begründet. Statt dessen flüchtet er sich in die nichtssagende Standardfloskel, die Beschwerde genüge den in Artikel 34 und 35 der Konvention (EMRK) niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Weil diese Scheinbegründung nur vorgeschoben und in den meisten Fällen haltlos ist, wird auch nicht andeutungsweise gesagt, welche Voraussetzung verletzt sein soll.
Nachdem der EGMR in seiner Pionierzeit wegweisende, mutige Entscheide gefällt hat, macht er sich mit dieser menschenverachtenden Zulassungspraxis und mit häufig unverständlichen Urteilen immer unglaubwürdiger. Feige hat er sich hier darum gedrückt, die flächendeckende staatlichen Bespitzelung des Email- und Telefonverkehrs der gesamten Bevölkerung - gegen die nicht einmal ein nationales Rechtsmittel zur Verfügung steht! - auf die Vereinbarkeit mit der EMRK zu beurteilen.  
Erwin Kessler, Präsident VgT



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