2014
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. April 2014 die in der EU übliche flächendeckende, verdachtsunabhängige Vorratspeicherung des Email- und Telefonverkehrs als rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Kommentar zum Urteil des EuGH in der juristischen Zeitschricht "Newsletter Menschenrechte"
Kurz darauf hat der österreichische Verfassungsgerichtshof das Urteil übernommen und die Vorratsdatenspeicherung in Österreich für verfassungswidrig erklärt.
Für EU-Juristen ist die Vorratsdatenspeicherung definitiv vom Tisch.
Der nicht vom Volk gewählte Schweizer Bundesrat macht das Gegenteil und plant den Ausbau der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz (sonst übernimmt er EU-Recht meistens unterwürfig und in vorauseilendem Gehorsam).
VgT-Präsident Erwin Kessler hat beim Bundesgericht Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht:
Erste Beschwerde an das
Bundesgericht vom 24. April 2014:
Das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten mit der Begründung, eine
abstrakte Überprüfung von Bundesgesetzen sei ihm verwehrt.
Erstes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2014.
Zweite Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Juni 2014: Erwin Kessler macht eine konkrete menschenrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung seines Email- und Telefonverkehrs geltend. Das Bundesgericht trat wieder nicht darauf ein mit der Begründung, es fehle an einem "Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes". Zweites Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2014.
Hierauf hat Erwin Kessler
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
erhoben.
Gemäss Artikel t der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss
jedermann, der in seinen Menschenrechten verletzt wird, ein nationales
Gericht anrufen können, bevor er sich an den EGMR wendet. Diese
sogenannte Rechtsweggarantie wurde durch obige Bundesgerichtsentscheide
bzw durch die schweizerische Gesetzgebung, welche im vorliegenden Fall
keinen Zugang zu einem Gericht erlaubt, verletzt.
Neben dieser formalen Rüge beschwerte sich Erwin Kessler vorallem über
die Verletzung der Privatspähre durch die ständige Bespitzelung seines
Tel- und Email-Verkehrs.
EGMR Beschwerde
vom 14. Juli 2014
Der EGMR erklärte die Beschwerde ohne Begründung als unzulässig (Unzulässigkeitsentscheid vom 16. Oktober 2014).
Kommentar:
Dieser Unzulässigkeitsentscheid entspricht der gängigen pflichtwidrigen
Praxis des EGRM, über 95 % aller Beschwerden willkürlich als
"unzulässig" zu erklären.
Mit dieser konventionswidrigen, willkürlichen Praxis pickt sich der EGMR
diejenigen Beschwerden heraus, die zu behandeln er (politisch) Lust hat.
Auf alle anderen tritt er gar nicht ein - offiziell, so die Schweizer
Vertreterin am EGMR, Prof .... - weil angeblich die meisten
Rechtsanwälte Europas unfähig sind, eine formell korrekte Beschwerde zu
verfassen. Inoffizielle rechtfertig sich der EGMR damit, seine
ungenügende Infrastruktur lasse nur die Behandlung von wenigen Prozenten
der eingehenden Beschwerden zu. Dies mag zutreffen, rechtfertigt aber
auch nicht das willkürliche Herauspicken der wenigen Beschwerden, die
zugelassen werden. Die Willkür dieser Praxis zeigt sich nicht nur am
unglaublich hohen Anteil der unzulässig erklärten Beschwerden (über 95
%), sondern auch daran, dass der EGMR die allermeisten
Unzulässigkeitsentscheide mit keinem Wort begründet. Statt dessen
flüchtet er sich in die nichtssagende Standardfloskel, die Beschwerde
genüge den in Artikel 34 und 35 der Konvention (EMRK) niedergelegten
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Weil diese Scheinbegründung nur
vorgeschoben und in den meisten Fällen haltlos ist, wird auch nicht
andeutungsweise gesagt, welche Voraussetzung verletzt sein
soll.
Nachdem der EGMR in seiner Pionierzeit wegweisende, mutige Entscheide
gefällt hat, macht er sich mit dieser menschenverachtenden
Zulassungspraxis und mit häufig unverständlichen Urteilen immer
unglaubwürdiger. Feige hat er sich hier darum gedrückt, die
flächendeckende staatlichen Bespitzelung des Email- und Telefonverkehrs
der gesamten Bevölkerung - gegen die nicht einmal ein nationales
Rechtsmittel zur Verfügung steht! - auf die Vereinbarkeit mit der EMRK
zu beurteilen.
Erwin Kessler, Präsident VgT