16. Mai 2006, aktualisiert am 21. September 2007                                               WebCode 200-006

"Tier-KZ"-Prozess gegen VgT-

Präsident Erwin Kessler

Eine Justiz-Tragikomödie -  chronologisch dokumentiertes Beispiel der ständigen politischen Justizwillkür gegen den VgT

Weil in den VgT-Nachrichten und in den ACUSA-News schreckliche Hühnerfabriken als "Tier-KZ" bezeichnet wurden, setzte ein Genfer Untersuchungsrichter ein Strafverfahren gegen VgT-Präsident Erwin Kessler in Gang, wegen angeblicher "Verharmlosung des Holocausts". Damit nahm ein Verfahren seinen Lauf, das geprägt ist von endloser Rechtswidrigkeit, Willkür und Menschenrechtsverletzungen.

Der oberste Gerichtshof Österreichs hat die PETA-Kampagne "Holocaust auf dem Teller", wo es um weit krassere Vergleiche geht als in den VgT-Zeitschriften - als durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt beurteilt und jüdische Klagen abgewiesen.

Hausdurchsuchung im Redaktionsbüro der VgT-Medien und Beschlagnahmung der ACUSA-News

Auf Veranlassung des Genfer Untersuchungsrichters Léonardo Malfanti wurde am 16. Mai 2006 auf dem Redaktionsbüro der VgT-Medien (VgT-Nachrichten, ACUSA-News, www.vgt.ch) bei Dr Erwin Kessler, Präsident des VgT, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und das einzige noch vorhandene Archiv-Exemplar der ACUSA-News AN06-1 beschlagnahmt. Alle anderen der 350 000 Exemplare waren längst in der Westschweiz verteilt worden - an Abonnenten in der ganzen Westschweiz sowie als Streusendung in alle Briefkästen in den Kantonen Neuenburg, Genf und teilweise Freiburg.

Grund der Beschlagnahmung: Der Vergleich schrecklicher Hühnerfabriken mit KZs in den ACUSA-News sei rassendiskriminierend:

 

Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmunsbefehl:

Haltlos-willkürliche Anschuldigung als Vorwand für staatliche Repressionen

Der Begriff Tier-KZ wurde vom berühmten Tierforscher und Verfasser eines bekannten mehrbändigen Werkes über Tiere, Prof Grzimek, allgemein bekannt gemacht. Er wurde deswegen in Deutschland vor Gericht gestellt und freigesprochen. In seinem Buch "Vom Grizzlybär zur Brillenschlange" schreibt Prof Bernhard Grzimek dazu:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage eines Eier-Indutriellen gegen mich abgewiesen, wonach mir untersagt werden sollte, die ohne Tageslicht in Engstkäfigen gehaltenen Batterie-Hühner als KZ-Hühner zu bezeichnen. Den Ausdruck KZ-Hühner, der im übrigen nicht von mir erfunden worden war, haben die früheren KZ-Insassen Kirchenpräsident Martin Niemöller und Motoren-Erfinder Dr Wankel ausdrücklich gebilligt."

Von den von Prof Grzimek zitierten ehemaligen KZ-Häftlingen sind die folgenden weiteren Äusserungen über Tier-KZs bekannt:

"Ich entsinne mich, dass ich während eines Urlaubaufenthalts von 1967 im russischen Wald bei Cavidovo zum ersten Mal eine solche "Hühnerfabrik" gesehen und besucht habe und dass mein erster Eindruck - und er hat sich später nie geändert - der war: das muss für die armen Tiere ja schlimmer sein als was wir im Konzentrationslager die Jahre hindurch haben ausstehen müssen!"
Martin Niemöller, ehemaliger KZ-Häftling ("Briefe von Dr Felix Wankel und Martin Niemöller")

"Ich selbst war zu Beginn des Nazismus im Gefängnis, und der Reichsstatthalter von Baden erklärte: 'Wankel bleibt darin, bis zum Verrecken und Verfaulen.' Deshalb halte ich es für eine scheinheilige Zweckbehauptung der Hühnerbatterie-Geschäftemacher, dass sich die früheren KZ-Gefangenen durch die Bezeichnung der Hühnerbatterie-Käfighaltung als KZ-Haltung beleidigt fühlen würden. Ich bin überzeugt, dass jeder frühere KZ-Häftling beim Besichtigen einer Batteriehaltung Herrn Prof. Grzimek recht geben wird und erbittert gegen die Errichter, Ausnützer und Verteidiger dieses Tier-KZ Stellung nimmt."
Dr. Felix Wankel (Erfinder des Wankelmotors, in "Briefe von Dr. Felix Wankel und Martin Niemöller")

Bekannte jüdische Persönlichkeiten haben sich im gleichen Sinne geäussert:

Theodor W Adorno, jüdischer Philosoph und Soziloge, emigrierte während des Dritten Reiches nach England und kehrte 1949 nach Deutschland zurück:

"Auschwitz fängt da an, wo einer im Schlachthof steht und sagt, es sind ja nur Tiere."

Isaac Bashevis Singer, jüdischer Literatur-Nobelpreistärger, im Buch "Feinde, die Geschichte einer Liebe",

"Irgendwo wurde an diesem lieblichen Sommermorgen Geflügel geschlachtet; Treblinka war überall."
Viertes Kapitel, Ziffer 5, (dtv-Ausgabe Seite 98).

"Hermann" verglich den Zoo oft mit einem Konzentrationslager. Die Luft hier war voller Sehnsucht - nach Wüsten, Bergen, Tälern, Höhlen, Familien. Wie die Juden waren die Tiere aus allen Teilen der Welt hierhergeschleppt worden, verdammt zu Isolierung und Langeweile. Manche schrien ihre Not hinaus; andere blieben stumm."
1. Teil, 2. Kapitel, Ziffer 5 (dtv-Ausgabe Seite 50).

Singer als Tierfreund und Vegetarier steht offensichtlich hinter der Aussage seines jüdischen Romanheldes Hermann.

"Hermann verbrachte den Tag und den Vorabend von Jom Kippur bei Mascha. Schifrah Puah hatte zwei Opferhennen gekauft, eine für sich und eine für Mascha; für Hermann hatte sie einen Hahn kaufen wollen, aber er hatte es verboten. Er hatte jetzt seit einiger Zeit daran gedacht, Vegetarier zu werden. Bei jeder Gelegenheit wies er darauf hin, dass das, was die Nazis mit den Juden gemacht hatten, dasselbe sei, was die Menschen mit den Tieren machten. "
Fünftes Kapitel, Ziffer 4 (dtv-Ausgabe Seite 126).

Isaac Bashevis Singer, im Buch "Der Büsser":

"Ich beobachtete, wie sich jemand am Nachbartisch über eine Portion Schinken mit Eiern hermachte. Ich war längst zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise, wie der Mensch mit den Geschöpfen Gottes umgeht, seinen Idealen und dem ganzen sogenannten Humanismus Hohn spricht . Damit dieser vollgefressene Kerl sich an Schinken delektieren konnte, musste ein Lebewesen aufgezogen, zur Schlachtbank gezerrt, gequält, abgestochen und mit kochendem Wasser abgebrüht werden. Dieser Mensch kam gar nicht auf den Gedanken, dass das Schwein aus dem gleichen Stoff geschaffen war wie er selbst und dass es leiden und sterben musste, bloss damit er das Fleisch verzehren konnte. 'Wenn es um Tiere geht', habe ich mir schon oft gedacht, 'ist jeder Mensch ein Nazi.' ...
Der erste Entschluss, den ich fasste, hatte eigentlich nichts mit Religion zu tun, aber für mich w a r es ein religiöser Entschluss. Nämlich: kein Fleisch und keinen Fisch mehr zu essen - nichts, was einmal lebendig gewesen und zu Ernährungszwecken getötet worden war. Schon als Geschäftsmann, der reich werden wollte, schon als ich andere und auch mich selbst betrog, hatte ich gespürt, dass ich gegen meine Überzeugung lebte und dass meine Lebensweise verlogen und verderbt war. Ich war ein Lügner, obwohl ich Lug und Trug verabscheute...
Ich habe genug gelernt, um zu wissen, dass die Thora das Fleischessen als 'notwendiges Übel' betrachtet. Die Thora spricht verächtlich von denen, die sich nach den Fleischtöpfen sehnen."
(dtv-Ausgabe Seite 42).

J. M. Coetzee,  jüdischer Literaturnobelpreisträger, im Buch "Das Leben der Tiere", S. Fischer Verlag:

"Ich komme ein letztes Mal auf die Todesstätten um uns herum zurück, die Schlachtstätten, vor denen wir in einer gewaltigen gemeinschaftlichen Anstrengung unsere Herzen verschliessen. Jeden Tag ein neuer Holocaust... (Seite 34)

 

Alle diese KZ-Vergleiche sind in einem parallelen Verfahren rechtskräftig als nicht rassendiskriminierend festgestellt worden:

Damit ist der Kaktus, den die Schweizer Illustrierte VgT-Präsident Erwin Kessler ausgeteilt hat, zu einem Bumerang geworden, und  es hat sich einmal mehr gezeigt: Bei der Anwendung des Antirassismusgesetzes kommt es vorallem darauf an, WER etwas sagt, und nicht WAS gesagt wird.

Zur Ethik des Tier-Mensch-Vergleiches siehe die Dokumentation www.vgt.ch/doc/tier-mensch-vergleich

Die links-jüdischen Kreise, welche - mangels sachlicher Argumente - mit Antisemitismus-Verleumdungen gegen Tierschützer agieren, unterdrücken solche KZ-Vergleiche berühmter jüdischer Autoren und behaupten einfach, Antisemiten hätten sich schon immer auf berühmte Juden berufen. Neustes Beispiel dieser Taktik ist die Westschweizer Zeitung Le Matin, welche damit vom Massen-Tierelend im Kanton Freiburg abzulenken versuchte (siehe Die Zeitung Le Matin versucht mit hinterlistigen Verleumdungen vom Tierelend abzulenken).

 

Rechtswidrig-willkürliches Vorgehen der Genfer Behörden

Die sozialdemokratische Genfer Hebamme und Nationalrätin Liliane Maury-Pasquier  verlangte wegen diesem KZ-Vergleich in den ACUSA-News vom Bundesrat in einer Interpellation, die VgT-Zeitschriften seien zu verbieten. Der Bundesrat hat dieses die Medienfreiheit krass verletzende Ansinnen inzwischen bereits abgelehnt. (Interpellation Pasquier). Indessen verstand die Genfer Justiz diese Interpellation als politischen Auftrag für Justizterror gegen Erwin Kessler.

Weil es hier nicht um Recht und Gesetz geht, sondern um Staatsterror und um Justizwillkür als Mittel der Politik gegen den VgT, führten die Genfer Behörden die Strafverfolgung rücksichtslos weiter - willkürlich und rechtswidrig, Schlag auf Schlag:

Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 wurde Erwin Kessler aufgefordert, in Genf zur Einvernahme als Angeschuldigter zu erscheinen. Die Vorladung war nicht unterschrieben (auch kein Stempel) und war in Französisch verfasst, obwohl eine Vorladung in die Deutschschweiz an einen deutschsprachigen Beschuldigten nach Gesetz auf Deutsch erfolgen muss.

Mit Schreiben vom 18. August 2006 annulierte der Genfer Untersuchungsrichter die Vorladung vom 9. Juni 2006 aus unbekannten Gründen und erliess am 25. August 2006 erneut eine identische  Vorladung auf den 25. September 2006. Die Vorladung war wieder in Französisch abgefasst.

Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte Erwin Kessler dem Genfer Untersuchungsrichter mit, er verweigere die Aussage und er beantrage, falls dennoch formell eine Einvernahme nötig sie, diese rechtshilfeweise in seinem Wohnbezirk Münchwilen durchzuführen, wie in solchen Fällen üblich. Dieses Gesuch wurde rechtswidrig nicht behandelt. Statt dessen erhielt Erwin Kessler nochmals die gleiche Vorladung zugeschickt, diesmal auf Deutsch:

Am 22. September 2006 erhob Erwin Kessler bei der Anklagekammer des Kantons Genf Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Willkür und verlangte die rechtshilfeweise in seinem Wohbezirk im Thurgau. In diesem Rekurs wurde darauf hingewiesen, dass Genf für dieses Verfahren gar nicht zuständig sei, da der Tatort in Tuttwil/TG liege, wo die inkriminierte Ausgabe der ACUSA-News gemäss Impressum verfasst worden sei und wo ebenfalls der Druck- und Versandauftrag erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die Anklagekammer den Rekurs an Erwin Kessler zurück mit der Aufforderung, diesen unverzüglich auf Französisch übersetzt einzureichen. Auf die Begründung im Rekurs, dass gemäss der europäischen Menschenrechtskonvention jeder Beschuldigte das Recht habe, sich in seiner Sprache zu verteidigen, ging die Anklagekammer mit keinem Wort ein.

Am 1. Oktober 2006 schickte Erwin Kessler den auf Deutsch verfassten Rekurs unverändert erneut an die Anklagekammer des Kantons Genf und beantragte die Übersetzung durch einen amtlichen Dolmetscher, worauf gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention  jeder Angeschuldigte ein Anrecht hat.

Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die Anklagekammer des Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf den Antrag auf Übersetzung nicht ein und stellte den Entscheid auf Franzöisch - ohne Deutschübersetzung - zu. 

Am 16. Oktober 2006 erhob Erwin Kessler Beschwerde an das Bundesgericht:

1. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons Genf sei wegen Willkür und Rechtswidrigkeit aufzuheben;

2. Die Anklagekammer des Kantons Genf sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der angefochtenen Verfügung zuzustellen und es sei dem Beschwerdeführer danach Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung zu ergänzen. 

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da eine Verhaftung und unverhältnismässige Zwangsauslieferung nach Genf drohe.

Die Beschwerde an das Bundesgericht.

 

Politische Willkür der Thurgauer Staatsanwaltschaft

Gemäss Artikel 352 des Strafgesetzbuches kann ein Kanton bei politischen und Mediendelikten die Auslieferung an einen anderen Kanton verweigern. Der Thurgauer Staatsanwalt Riquet Heller sagte in einem Telefonat mit Erwin Kesslers Verteidiger spöttisch, er werde davon keinen Gebrauch machen und Erwin Kessler ausliefern, obwohl Genf ganz klar nicht zuständig sei, um Erwin Kessler keine Gelegenheit zu Publizität im Thurgau zu geben.

Heller verhält sich schon seit Jahren feindselig und amtsmissbräuchlich gegen Erwin Kessler. So wurde er letztes Jahr vom Zürcher Obergericht gerügt, weil er in einem BLICK-Interview Erwin Kessler wegen Rassismus vorverurteilt hatte, noch bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnet worden war (Feststellung des Zürcher Obergerichts). In einem Strafverfahren gegen einen Thurgauer Pferdehändler, der Erwin Kessler gewalttätig angegriffen hatte, bezeichnete Heller Erwin Kessler als Täter statt als Geschädigten - eine vielsagende Freud'sche Fehlleistung dieses Staatsanwaltes. Mehr über die anhaltende Tierschutz- und VgT-feindlichkeit der Thurgauer Staatsanwaltschaft hier.

Am 16. Oktober 2006 stellte Erwin Kessler Verteidiger das Gesuch, Staatsanwalt Heller sei wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Am 17. Oktober, als dieses per Fax zugestellte Ausstandsgesuch Heller bereits bekannt war und obwohl er nach Gesetz bis zum Entscheid darüber den Ausstand hätte wahren müssen, erliess Heller noch schnell eine Verfügung, Erwin Kessler sei zwangsweise nach Genf auszuliefern (in Handschellen in der Gepäckwagen-Zelle der Eisenbahn, wie ein Verbrecher).

Mit dieser Verfügung setzte sich Heller  zudem über folgende prozessuale Anordnung des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2006 hinweg: "Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungvorkehrungen zu unterbleiben." Das entspricht der üblichen, bekannten Praxis des Bundesgerichtes. Auf Gesuch des Verteidigers von Erwin Kessler wies das Bundesgericht hierauf Heller express ausdrücklich an, bis zum Urteil jegliche Vollzugshandlungen zu unterlassen. Gegenüber der Schweizerischen Depeschenagentur weigerte sich Heller querulatorisch, diese Verfügung des Bundesgerichtes zu bestätigen. Die SDA musste deshalb das Bundesgericht um diese Bestätigung bemühen. Wenn er gegenüber dem BLICK menschenrechtswidrige Vorverurteilungen verbreiten kann, ist Heller dagegen sehr gesprächig. Heller ist in der Staatsanwaltschaft der falsche Mann am falschen Platz. Es wird Zeit, dass sich das Justizdepartement Gedanken macht, ob auf diesen überflüssigen Staatsanwalt nicht verzichtet werden könnte - zum Vorteil der Steuerzahler und einer funktionierenden Justiz.

 

Pressespiegel:
- Erwin Kessler im Clinch mit der Genfer Justiz, Thurgauer Zeitung 21.10.06
- Kessler in Fesseln nach Genf?, St Galler Tagblatt 21.10.06
- Erwin Kessler im Clinch mit der Genfer Justiz, Appenzeller Volksfreund 21.10.06

Forum:
- Können die Juristen noch normal denken?

 

Bundesgericht weist Beschwerde ab - und verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention

In einem Blitzentscheid wies das Bundesgericht die Beschwerde vom 16. Oktober am 24. Oktober ab (Bundesgerichtsurteil vom 24. Oktober 2006). Dieses Urteil verletzt in mehrfacher Hinsicht die Garantien der Europäische Menschenrechtskonvention für ein faires Verfahren:

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Erwin Kessler hat das Bundesgerichtsurteil beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten und macht geltend:

Dem Beschwerdeführer (Erwin Kessler, BF) droht der nicht wieder gutzumachende Nachteile einer Verhaftung und Zwangsdeportation quer durch die ganze Schweiz hindurch nach Genf (5 Stunden in einer winzigen, menschenrechtswidrigen Gefängniszelle der Eisenbahn). In dieser Situation ist es inakzeptabel, dass ihm eine menschenrechtskonforme wirksame Verteidigung dadurch verunmöglicht wird, dass ihm Entscheide gegen ihn, diese Zwangsdeportation betreffend,  nur in einer ihm schwer verständlichen Sprache mitgeteilt werden und sein Antrag auf einen Dolmetscher willkürlich nicht behandelt wurde.

Erwin Kessler wurde das rechtliche Gehör massiv verweigert, indem - soweit aus den schwer verständlichen franzöischen Urteilen ersichtlich - weder die Genfer Anklagekammer noch das Bundesgericht  auf seine Rüge wegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung des Gesuchs um rechtshilfeweise Einvernahme in seinem Wohnbezirk) eingegangen sind und das Bundesgericht ihm die Vernehmlassung des Genfer Untersuchungsrichter erst zusammen mit dem Urteil zugestellt wurde. Die Schweiz ist genau aus diesem Grund (Nichtzustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer) vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon mehrfach verurteilt worden ist (Urteil des EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997; Urteil des EGMR i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001; Urteil des EGMR i.S. Z. gegen Schweiz vom 21. Februar 2002) und obwohl bereits eine Beschwerde des BF beim EGMR gegen die Schweiz hängig ist, erneut wegen der gleichen Menschenrechtsverletzung durch das Schweizerische Bundesgericht (EGMR-Nr 10577/04, i.S. Erwin Kessler gegen die Schweiz, Beschwerde vom 8.3.2004).

Diese hartnäckig-gleichgültige Missachtung wiederholter Verurteilungen der Schweiz illustriert, wie das Schweizerische Bundesgericht in den politischen Willkür-Prozessen gegen den BF, ein unbequemer Publizist, ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz verfährt, einzig von politischem Opportunismus geleitet.

Das rechtliche Gehör wurde ferner vom Bundesgericht verweigert, indem es den Antrag nach einer Deutschübersetzung des angefochtenen Rekursentscheides und der Möglichkeit, die staatsrechtliche Beschwerde darauf gestützt zu ergänzen, abwies (Urteil Seite 4 oben) und dann mit dem Vorhalt nicht auf seine Rügen eintrat, diese seien zuwenig konkretisiert (Urteil Seite 4). Damit hat das Bundesgericht in arglistiger Weise gegen Treu und Glaube gehandelt.

Das Argument des Bundesgericht (Seite 4 oben), ein Anwalt (aus der Deutschschweiz) müsse Französisch können, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und stellt eine willkürliche Verletzung des Rechts des BF dar, sich in seiner Sprache verteidigen zu können (Artikel 6 EMRK).

Die EGMR-Beschwerde wegen Zwangsmassnahmen

Die verantwortlichen Bundesrichter Féraud, Aemisegger und Reeb sind schon für zahlreiche frühere politische Willkürurteile gegen Erwin Kessler und den VgT verantwortlich; solche Willkürurteile kommen immer  einstimmig zustande; es scheint keine Bundesrichter mir Rückgrat zu geben, die es wagen, gegen dieses mafiose Politspiel als "Spielverderber" aufzutreten. (Siehe auch Justiz- und Verwaltungswillkür gegen den VgT.)

 

Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau

Am 23. Oktober 2006 erhob Erwin Kessler beim Präsidenten der Thurgauer Anlagekammer ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Heller. Gleichzeitig reichte er gegen die Auslieferungsverfügung Hellers vom 17. Oktober Beschwerde bei der Thurgauer Anklagekammer ein mit den Anträgen:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober sei aufzuheben;

2. Es seien sämtliche Amtshandlungen von Staatsanwalt Heller in der Angelegenheit "Rechtshilfe an den Kanton Genf in Sachen Erwin Kessler" seit dem Eingang des Ausstandsgesuches am 16. Oktober 2006 ungültig zu erklären, insbesondere seine Auslieferungs-Verfügung vom 17. Oktober 2006.

Begründung:

1. Willkürliche, amtsmissbräuchlie Abweisung des Ausstandsgesuchs

1.1
Der Beschwerdeführer (BF) hat Staatsanwalt Riquet Heller am 16. Oktober 2006 per Fax ein Ausstandsgesuch eingereicht.

1.2
In der angefochtenen Verfügung hat Staatsanwalt Heller das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen.

1.3
Die Abweisung des Ausstandsgesuches liegt einzig und allein in der Kompetenz der Anklagekammer (AK) und sicher nicht in der Kompetenz des betroffenen Beamten. Heller hätte, wenn nicht einverstanden mit dem Ausstandsgesuch, dieses an die AK zur Entscheidung weiterleiten müssen. Indem er sich arrogant und krass rechtswidrig anmasste, selber darüber zu verfügen, hat er amtsmissbräuchlich Rechtsverweigerung begangen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben.

2. Verletzung der Ausstandspflicht

2.1
Ein Staatsanwalt, gegen den ein Ausstandsgesuch hängig ist, hat bis zum Entscheid darüber in den Ausstand zu treten (vgl. Praxis-Kommentar Zweidler, N 2 zu § 33, mit Verweis auf RBOG 1990 Nr. 25; ebenso Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Rz. 3 zu § 31). Darüber hat sich Staatsanwalt Heller willkürlich hinweggesetzt und am 17. Oktober 2006 die angefochtene Verfügung erlassen. Sie ist deshalb aufzuheben.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Im Schreiben an das Bezirksamt Münchwilen vom 22. September 2006 hat der BF vorsorglich mehrere Gründe aufgezeigt, welche für eine Verweigerung der Zuführung nach Genf sprechen. Im angefochtenen Entscheid ist die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort darauf eingegangen und stattdessen willkürlich behauptet, es lägen keine Gründe für eine Anwendung von StGB 352 vor. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt, was zwangsläufig die Aufhebung des Entscheides nach sich zieht. Gemäss ständiger Praxis und Lehre kommt es bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheid beeinflusst hätte oder nicht. Der angefochtene Entscheid ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

4. Willkürliche Nichtanwendung von StGB 352 trotz offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch um rechtshilfeweise Zuführung

Die angefochtene Verfügung ist auch aus materiellen Gründen aufzuheben, wegen willkürlicher Nichtanwendung von StGB 352, wie im folgenden dargelegt wird.

4.1
Der BF wird im Kanton Genf eines politischen Pressedeliktes beschuldigt. Der Kanton Genf hat deshalb den Kanton Thurgau um zwangsweise Zuführung des BF nach Genf ersucht.

4.2
Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Rechtshilfegesuch gutgeheissen.

4.3
Gemäss StGB 352 darf ein Kanton einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten bei politischen oder Mediendelikten verweigern.

4.4
Weder dem Gesetz noch Praxis und Lehre können Kriterien für die Anwendung von StGB 352 entnommen werden. BV 9 verbietete aber in jedem Fall die willkürliche Anwendung gesetzlicher Bestimmung; darunter fällt auch die willkürliche Nichtanwendung.

4.5
Laut ständiger Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür vor, wenn Ermessen nach unmassgeblichen Gesichtspunkten ausgeübt wird oder wenn ein Entscheid von Erwägungen geleitet ist, die offensichtlich nicht massgeben sind. Dies ist hier der Fall:
Wie Staatsanwalt Heller dem Unterzeichneten am 13. Oktober 2006 telephonisch in abschätzig-spöttischem Ton mitteilte, wolle er Erwin Kessler nicht durch Verweigerung der Auslieferung eine weitere unliebsame Medienplattform im Thurgau bieten. Diese Absicht von Staatsanwalt Heller, Erwin Kessler keine Medienplattform zu ermöglichen, stellt einen unsachlichen, nicht rechtsrelevanten Grund dar, um angesichts des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs des Genfer Kollegen die Auslieferung gestützt auf Art. 352 Abs. 2 StGB nicht zu verweigern. Staatsanwalt Heller hätte bei pflichtgemässem, unvoreingenommenen Vorgehen die Genfer Akten anfordern und sich darüber informieren müssen, um was es überhaupt geht, denn es liegt eben gerade kein Fall vor, wo die Rechtshilfe blindlings zu gewähren ist. Indem er sich bei seinem Entscheid von unmassgeblichen (persönlichen bzw politischen) Gründen hat leiten lassen, ist er in Willkür verfallen.

4.6
Anlässlich des erwähnten Telefonates zwischen Staatsanwalt Heller und dem Unterzeichnenden vom 13. Oktober 2006 begründete Heller seine a-priori-Weigerung, StGB 253 in casu anzuwenden, auch damit, dieser Artikel gehe auf den Sonderbundskrieg zurück und habe heut keine Bedeutung mehr. Indessen liegt es am Gesetzgeber, überholte Gesetzesbestimmungen abzuschaffen. StGB 352 wurde in der neusten, umfassenden Revision des StGB nicht verändert und muss deshalb als aktuelles und anzuwendendes Recht betrachtet werden.

4.7
Es liegt nicht in der Kompetenz eines Justizbeamten, StGB 352 faktisch abzuschaffen, weil er meint, dieser sie überholt. Indem Heller dies dennoch tat, ist er in Willkür verfallen.

4.8
Falls StGB 352 überhaupt einen Sinn haben soll - und davon hat die rechtsanwendende Behörde auszugehen, zumal dieser Artikel unverändert in das kürzlich umfassend revidierte StGB übernommen worden ist - dann zweifellos den, dass eine Zuführung in einen anderen Kanton verweigert wird, wenn das Rechtshilfegesuch (aus politischen Gründen) rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Sollte die Anklagekammer diese Ansicht wider Erwarten nicht teilen sollte, erwartet der BF eine Begründung, welchen anderen Anwendungsfällen StGB 352 dienen soll.

4.9
Im folgenden wird dargelegt, wie das Rechtshilfegesuch aus Genf rechtsmissbräuchlich gestellt wurde:

4.10
Sachverhalt :

4.10.1 Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft ersuchte ein Genfer Untersuchungsrichter den Kanton Thurgau um rechtshilfeweise Hausdurchsuchung des VgT-Redaktionsbüros und um Beschlagnahme allfälliger restlicher Exemplare der in der Westschweiz, unter anderem im Kanton GE, verbreiteten Zeitschrift ACUSA-News vom April 2006. Diese Zwangsmassnahme wurde von der Thurgauer Polizei am 16. Mai 2006 durchgeführt; es wurde das Archiv-Exemplar der fraglichen Ausgabe der ACUSA-News beschlagnahmt.

4.10.2 Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 (mandat de comparution) wurde der BF aufgefordert, in Genf zur Einvernahme als Angeschuldigter zu erscheinen. Die Vorladung war nicht unterschrieben (auch kein Stempel) und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und auch keine Androhung von Zwangsmassnahmen für den Fall des Nichterscheinens.

4.10.3 Mit Schreiben vom 18. August 2006 annulierte der Genfer Untersuchungsrichter die Vorladung vom 9. Juni 2006 und erliess am 25. August 2006 eine neue Vorladung im gleichen Stil wie diejenige vom 9. Juni 2006 auf den 25. September 2006. Die Vorladung war in Französisch abgefasst. Am 30. August 2006 erhielt der BF die gleiche Vorladung nochmals - je in Französisch und in Deutsch.

4.10.4 Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte der BF dem Genfer Untersuchungsrichter mit, er verweigere die Aussage und er beantrage eine rechtshilfeweise Einvernahme in seinem Wohnbezirk Münchwilen.

4.10.5 Dieser Antrag wurde vom Genfer Untersuchungsrichter ignoriert. Am 22. September 2006 erhob der BF deshalb bei der Anklagekammer des Kantons Genf Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Willkür mit folgenden Anträgen:

- Die Mandat de Comparution vom 25. August 2006 sei aufzuheben;

- Der juge d'instruction sei anzuweisen, den Angeschuldigten rechtshilfeweise in seinem Wohnbezirk einvernehmen zu lassen;

- evtl vor allfälligen Zwangsmassnahmen sei über das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme im Wohnbezirk des Angeschuldigten vom 30. August 2006 zu entscheiden;

- Es sei dem Angeschuldigten ein amtlicher Verteidiger beizustellen.

4.10.6 Unter Ziffer 1 des erwähnten Rekurses wies der BF auch darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit klarerweise nicht in Genf liege, und begründete dies wie folgt:

"Die inkriminierte Ausgabe der ACUSA-News vom April wurde am Sitz der Redaktion gemäss Impressum (Tuttwil/TG) verfasst. Der Druck- und Versandauftrag erfolgt ebenfalls von Tuttwil aus (Sitz auch des Verlages). Die ACUSA-News wurde in allen Westschweizer verbreitet (GE ist nicht speziell betroffen). Die örtliche Zuständigkeit liegt ganz klar im TG. Das Verfahren ist früher oder später an den TG abzutreten."

4.10.7 Gleichentags schickte der BF dem vom Genfer Untersuchungsrichter um Rechtshilfe angegangenen Bezirksamt Münchwilen eine Kopie dieses Rekurses und wies im Begleitschreiben informativ auf die Haltlosigkeit der Anschuldigung und auf die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der rechtshilfeweisen Einvernahme in Münchwilen hin, ferner auch auf den Umstand, dass der inkriminierte Inhalt der ACUSA-News politischer Natur ist, es sich also um ein politisches Mediendelikt, begangen in Tuttwil im Kanton Thurgau, handle, und dass gemäss Art. 352 Abs. 2 StGB ein Kanton einem anderen Kanton die Zuführung eines Beschuldigten bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern könne. Ein Gesuch um Verweigerung der Auslieferung stellte der BF jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht, behielt sich aber ein solches ausdrücklich vor für den Fall, dass Genf die rechtshilfeweise Einvernahme im TG verweigere und das Verfahren trotz örtlicher Unzuständigkeit weiterführe.

4.10.8 Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die Anklagekammer den Rekurs an den BF zurück mit der Aufforderung, diesen unverzüglich auf Französisch zu übersetzen. Auf die Begründung im Rekurs, weshalb der BF die deutsche Sprache gewählt hat, wurde mit keinem Wort eingegangen.

4.10.9 Mit Antwortschreiben vom 27. September 2006 auf das Ersuchen um Zuführung nach Genf schlug das Bezirksamt Münchwilen dem Genfer Untersuchungsrichter vor, vorerst den Entscheid der Anklagekammer abzuwarten bzw. den Fall zuständigkeitshalber an den Kanton Zürich abzutreten (wo schon länger ein Verfahren u.a. wegen Rassismus gegen den BF hängig ist).

4.10.10 Mit Antwortschreiben vom 1. Oktober 2006 schickte der BF den Rekurs erneut an die Anklagekammer des Kantons Genf und beantragte die Übersetzung durch einen Dolmetscher.

4.10.11 Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die Anklagekammer des Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf den Antrag auf deutsche Übersetzung nicht ein, schickte dem BF den französischen Rekursentscheid ohne Übersetzung und trat auch auf den Antrag nach einem amtlichen Verteidiger nicht ein - alles ohne jegliche Begründung.

4.11
Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf:

4.11.1 Gemäss Art. 12 des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (nachfolgend Konkordat genannt) muss eine Vorladung oder ein Vorführbefehl eine Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelinstanz und Rechtsmittelfrist enthalten. In casu hat der BF in Ziff. 2 seines Rekurses gerügt, dass die angefochtene Vorladung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte. Insofern die AK GE nun geltend macht, der Rekurs seit verspätet, nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist, erhoben worden, hat sie den allgemeinen Rechtsgrundsatz verletzt, wonach einem (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) BF aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf.

4.11.2 Dasselbe gilt, wo die AK GE sinngemäss geltend macht, mit dem Rekurs an die Anklagekammer habe der BF ein unzulässiges Rechtsmittel gewählt.

4.12
Rechtsverweigerung durch Nichteintreten auf den Rekurs ohne Überweisung an die zuständige Rechtsmittelinstanz:

4.12.1 Aus obiger Ziff. 3.9 ergibt sich, dass das Nichteintreten auf den Rekurs eine Rechtsverweigerung darstellt.

Anstatt sich mit einem Nichteintretensentscheid zu begnügen, hätte die Anklagekammer die zuständige Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen feststellen und den Rekurs zuständigkeitshalber an diese überweisen müssen.

4.12.2 Es kann in einem Rechtsstaat nicht rechtens sein, dass gegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung des Antrages auf rechtshilfeweise Einvernahme in Münchwilen vom 30. August 2006) und Zwangsmassnahmen (zwangsweise Zuführung von Thurgau nach Genf, zumal Genf offensichtlich unzuständig ist) kein Rechtsmittel existiert.

4.13
Rechtsverweigerung durch Nichtbehandlung des Antrages auf rechtshilfeweise Einvernahme in Münchwilen/TG:

Die Nichtbehandlung des Begehrens um rechtshilfeweise Einvernahme in Münchwilen vom 30. August 2006 durch den Genfer Untersuchungsrichter stellt eine Rechtsverweigerung dar. Das Nichteintreten der Anklagekammer auf diese Rüge stellt eine weitere Rechtsverweigerung dar.

4.14 Verletzung des EMRK-Anspruches auf eine Übersetzung und Vereitelung einer wirksamen Verteidigung:

4.14.1 Gemäss den Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 der Europäischem Menschenrechts-Konvention (EMRK) hat ein Beschuldigter ein Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher sowie das Recht, sich in seiner Sprache verteidigen zu können (Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 528 und 529; im gleichen Sinne: Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 145/146 und Ergänzungsband von Markus Schefer Seite 102-104; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 255 a). Zur Verteidigung gehört auch das Ergreifen von Rechtsmitteln. Das Recht auf Verteidigung in der eigenen Sprache schliesst mit anderen Worten das Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln in der eigenen Sprache ein. Diese Konventionsgarantie geht kantonalrechtlichen (oder auch konkordatsrechtlichen) Verfahrensvorschriften als höherrangiges Recht vor.

4.14.2 Im vorliegenden Fall gewähren jedoch selbst die Bestimmungen des der EMRK untergeordneten Konkordats dem BF das Recht auf einen Dolmetscher/Übersetzer:

Gemäss Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats hat ein Beschuldigter, der die Sprache der mit der Sache befassten Behörde nicht versteht, das Recht auf eine Übersetzung. Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats setzt ausdrücklich einen "Entscheid" voraus, was auf den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zweifellos zutrifft.

4.14.3 Das Konkordat gewährt jedoch auch für eine Rechtsmitteleingabe das Recht auf eine Übersetzung: Gemäss Art. 13 des Konkordats kann ein Rechtsmittel alternativ zur Sprache der mit der Sache befassten Behörde (Genf, d.h. französisch) ausdrücklich auch in der Sprache des Ortes abgefasst werden, wo der Entscheid vollstreckt wird. Die Vollstreckung der angefochtenen und im Rekursentscheid geschützten Vorladung nach Genf würde am Aufenthaltsort des Beschuldigten, also im deutschsprachigen Thurgau statt-finden.

Wie erwähnt gewährt jedoch Art. 6 EMRK bereits eine Übersetzung, sei es für die Rekurseingabe an die Anklagekammer des Kantons Genf vom 22. September 2006, sei es für den betreffenden Rekursentscheid der Anklagekammer vom 6. Oktober 2006.

4.14.4 Mit Schreiben vom 25. September 2006 verlangte die AK GE, der BF habe seinen Rekurs auf Französisch zu übersetzen. Auf das Gesuch um einen Dolmetscher trat die AK nicht ein mit der Begründung, es werde sowieso nicht materiell auf den Rekurs eingetreten. Der Entscheid wurde dem BF ohne deutsche Übersetzung zugestellt. Diese Verweigerung des Grundrechts auf Verteidigung in der eigenen Sprache stellt eine weitere Rechtsverweigerung dar, mit welcher eine wirksame Verteidigung im Sinne von Artikel 6 EMRK vereitelt wird.

4.15
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör:

Die Anklagekammer des Kantons Genf hat den Rekurs des BF vom 22. September 2006 mit Schreiben vom 25. September 2006 an den BF zurückgeschickt mit der Aufforderung, diesen unverzüglich in französischer Übersetzung einzureichen. Auf die Begründung im Rekurs, dass der BF die deutsche Sprache gestützt auf Art. 6 EMRK gewählt hat, wurde mit keinem Wort eingegangen, womit die Anklagekammer den Anspruch des BF auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK krass verletzt hat.

4.16
Verletzung von Vorschriften des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen:

4.16.1 Die Vorladungen des Genfer Untersuchungsrichters enthielten entgegen Art. 12 des Konkordates keine Rechtsmittelbelehrungen.

4.16.2 In der Vorladung des Genfer Untersuchungsrichters vom 30. August 2006 fehlt der von Artikel 8 Ziffer 3 des Konkordates vorgeschriebene Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.

Dies ist umso gravierender, als der Genfer Untersuchungsrichter diesen Vorführbefehl – den er nota bene erlassen hat, bevor über das Gesuch des Beschuldigten um rechtshilfeweise Einvernahme im Thurgau (rechtskräftig) entschieden worden ist – dem BF nicht eröffnete; dieser hat davon nur auf inoffiziellem Weg Kenntnis erhalten.

4.16.3 Gemäss KRH 21 muss eine gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem anderen Konkordatskanton festgenommene Person innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Unter Verletzung dieser Bestimmung verdoppelt die StPO GE diese Zeit auf 2 x 24 Stunden - je 24 für die Vorführung und für die Einvernahme. Angesichts des unverhältnismässig langen Transportweges muss deshalb bei Gewährung der verlangten Zwangszuführung im vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer die KRH verletzenden Behandlung des BF gerechnet werden. Unter solche Umständen ist die Nichtanwendung von StGB 352 willkürlich.

Ein rechtswidriges Verhalten des ersuchenden Kantons und ernsthafte Zweifel, ob den Beschuldigten im ersuchenden Kanton ein faires und rechtmässiges Verfahren erwartet, sind jedenfalls sachgemäss Gründe für eine Verweigerung. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Gründen diese Bestimmung dienen soll und es darf nicht der blossen subjektiven Sympathie/Antipathie der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller überlassen bleiben, StGB 52.2 angewendet wird; sowas hat in einem Rechtsstaat, der diese Bezeichnung verdient, keinen Platz.

4.17
Offensichtliche Verletzung der örtlichen Zuständigkeit:

Die AK GE ist auch nicht auf den Hinweis des BF eingegangen, dass der Kanton Genf örtlich nicht zuständig ist, da der Tatort ganz klar in Tuttwi/TG liegt (Geschäftssitz und Redaktionsbüro des VgT). Darauf hat auch das Bezirksamt Münchwilen in seinem Schreiben vom 27. September 2006 an den Untersuchungsrichter vergeblich hingewiesen. Damit verletzen die Genfer Behörden wissentlich und vorsätzlich Artikel 346 sowie Art. 350 StGB, wodurch das Willkürverbot gemäss BV 9 verletzt ist.

4.18
Haltlose Anschuldigung:

4.18.1 Die Genfer Strafuntersuchungsbehörden werfen dem BF, durch die Verwendung des Begriffs "Tier-KZ" für übelste Hühnerfabriken den Holocaust verharmlost zu haben.

4.18.2 Die Verwendung des Begriffs "Tier-KZ" ist international üblich und verbreitet. Sowohl der jüdische Literatur-Nobelpreisträger Isaac Bashevis Singer wie auch J. M. Coetzee, ebenfalls ein jüdischer Literatur-Nobelpreisträger benutzen solche Vergleiche und ein kürzlich ergangener, rechtskräftiger Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur hält fest, dass solche Vergleiche nicht gegen das Rassendiskriminierungsverbot verstossen (www.vgt.ch/id/200-005).

4.19
Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips:

4.19.1 Gemäss BV5.2 muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. An diesen Grundsatz sind auch Strafuntersuchungsbehörden gebunden.

4.18.2 Das Festhalten des Genfer Untersuchungsrichter an einer zwangsweisen Zuführung des BF und die Verweigerung einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Thurgau - nota bene ohne jede Begründung! - ist offensichtlich unverhältnismässig angesichts der Tatsachen, dass

a) der BF schriftlich erklärt hat, jede Aussage zu verweigern (Schreiben vom 30.8.06 an den Untersuchungsrichter)

b) die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht in Genf liegt und die Sache ohnehin nach Zürich abgetreten werden muss und

c) die Anschuldigung offensichtlich haltlos ist.

4.20
Politisch motiviertes Willkürverfahren gegen:

4.20.1 Wie dargelegt, wird das Genfer Verfahren unter andauernder Missachtung von Prozessvorschriften, insbesonders auch unter hemmungsloser Missachtung von prozessualen Menschenrechten und Verfassungs-Geboten geführt. Eine haltlose Anschuldigung dient als Vorwand, um den BF mit willkürlichen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung, unverhältnismässige Zwangszuführung zu schikanieren). Unter Verletzung klaren Bundesrechts über die örtliche Zuständigkeit weigern sich die Genfer Behörden, den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur abzutreten, weil dort eine sofortige Verfahrenseinstellung zu erwarten ist (vgl den unter Ziffer 4.18.2 erwähnten präjudiziellen Entscheid der Staatsanwaltschaft. Winterthur).

4.20.2 Angesichts des dargelegten Sachverhaltens ist es nicht möglich, die offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfegesuches um Zwangszuführung willkürfrei zu bestreiten. Die Nichtanwendung von StGB 352 durch die Vorinstanz ist deshalb insgesamt willkürlich und der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben.

Die Thurgauer Anklagekammer wartete mit ihrem Entscheid so lange zu,  bis der Gegenstand der Beschwerde von der weiteren Entwicklung des Verfahrens in Genf und Winterthur überholt wurde (siehe unten).

> Entscheid der Anklagekammer

 

Menschenrechtswidrige Gefängniszellen in den Zügen der SBB

Am 24. Oktober 2006 hat der Verteidiger von Erwin Kessler die Thurgauer Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Gefängniszellen der Schweizerischen Bundesbahnen die Mindestanforderungen des Europarates verletzen und ein so langer Transport wie nach Genf in einer solchen Zelle, so klein wie ein WC, die Menschenwürde verletzt und dass sich die Thurgauer Staatsanwaltschaft der Menschenrechtsverletzung schuldig macht, wenn sie Erwin Kessler unter solchen Bedingungen nach Genf ausliefert.

 

Genfer Justiz nicht zuständig

Der "Tatort" (Redaktionsbüro des VgT) liegt im Thurgau. Grundsätzlich wäre der Kanton Thurgau zuständig. Da aber im Kanton Zürich schon ein älteres Verfahren hängig ist, muss nach Bundesrecht (Konzentrations-Grundsatz) das neue "Genfer-Verfahren" mit dem Verfahren im Kanton ZH vereinigt werden. Der Genfer Untersuchungsrichter Malfanit weigerte sich trotz klarer Rechtslage über längere Zeit und ohne Begründung  - offensichtlich aus politischen Gründen -, den Fall an den zuständigen Kanton ZH abzutreten, da vorauszusehen war, dass aufgrund der haltlosen Anschuldigung das Verfahren im Kanton Zürich sofort eingestellt würde. Am 25. Oktober 2006 reichte Erwin Kessler deshalb beim Bundesstrafgericht eine Zuständigkeitsbeschwerde ein. 

 

Genfer Untersuchungsrichter droht mit illegalem staatlichem Kidnapping von Erwin Kessler

Sowohl in einer amtlichen Vernehmlassung wie auch Gegenüber der Zeitung Le Matin (Ausgabe vom 27.10.06) kritisiert der Genfer Untersuchungsrichter Malfanti inzwischen die Thurgauer Behörden dafür, dass sie Erwin Kessler nicht wie von ihm gewünscht am 25. Oktober 2006 zwangsweise nach Genf ausgelieferten. Verärgert darüber drohte Malfanti mit einer illegalen Verhaftung von Erwin Kessler, ohne die hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht und vor der Thurgauer Anklagekammer abzuwarten.

Eine solche Verhaftung käme einem illegalen staatlichen Kidnapping gleich. Mit einer solchen Verhaftung ohne rechtskräftige Bewilligung der Thurgauer Behörden würde sich Malfanti der Freiheitsberaubung strafbar machen. Aufgrund der Art und Weise, wie sich Malfanti bisher in diesem Verfahren laufend über Recht und Gesetz hinweg setzte, war ihm aber auch dies zuzumuten. Der Verteidiger von Erwin Kessler beantragte deshalb dem zuständigen Thurgauer Untersuchungsrichter am 30. Oktober 2006, der Kantonspolizei die Weisung zu erteilen, einen solchen Genfer Haftbefehl gegebenenfalls nicht zu vollziehen. Der Untersuchungsrichter trat nicht darauf ein mit der Begründung, er sei nicht Aufsichtsinstanz der Kantonspolizei. Das trifft insofern nicht zu, als er in hängigen Verfahren gegenüber der Kantonspolizei weisungsbefugt ist.

 

Staatsanwaltschaft Winterthur stellt das Verfahren ein

Am 17. November 2006  wies das Bundesstrafgericht die Zuständigkeitsbeschwerde ab, weil der Genfer Untersuchungsrichter in der Zwischenzeit den Fall still und leise (und - mafios wie immer - ohne Mitteilung an den Angeschuldigten) am 1. November an die Staatsanwaltschaft Winterthur abgetreten hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren sogleich - am 2. November 2006 - ein

Gegen diese schludrige Einstellungsverfügung (unterzeichnet von Staatsanwalt lic iur P Joho) erhob Erwin Kessler am 21. November 2006 Rekurs beim Bezirksgericht Bülach:

An das
Bezirksgericht Bülach
Spitalstrasse 13
8180 Bülach

Im sog Tier-KZ-Prozess gegen mich erhebe ich hiermit in eigenem Namen

Rekurs
und
Begehren um gerichtliche Beurteilung des Kostenentscheides

gegen die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 2. November 2006

mit den Anträgen:

1. Dem BF sei das beschlagnahmte Archiv-Exemplar der ACUSA-News zurückzugeben.

2. Es sei festzustellen, dass durch die vom Genfer Untersuchungsrichter Malfanti angeordnete Hausdurchsuchung von Wohnung und Redaktionsbüro des Beschwerdeführers und durch die Beschlagnahmung der Zeitschrift ACUSA-News am 16. Mai 2006 die Pressefreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt wurden.

3. Dem BF sei eine Entschädigung in Höhe von Fr 10'270.35 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen.

4. Evtl sei die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Begründung:

0. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) ist verantwortlicher Chef-Redaktor der VgT-Medien. In den April-Ausgaben der französischsprachigen ACUSA-News und der deutschsprachigen VgT-Nachrichten wurde die Ausbeutung und Misshandlung von Nutztieren in Tierfabriken mit dem Elend in KZs verglichen, insbesondere durch die Bezeichnung "Tier-KZ".

Auf Anzeige einer jüdischen Organisation mit Sitz in Genf (CICAD) wurde eine Strafuntersuchung gegen den BF eingeleitet und als erste Massnahme eine Hausdurchsuchung in seinem Redaktionsbüro durchgeführt zwecks Beschlagnahmung aller noch vorhandenen Exemplare dieser Ausgabe. Greifabr war noch ein Archivexemplar, welches von der Polizei beschlagnahmt wurde.

Da der Sitz des VgT und das Redaktionsbüro und der Arbeitsort des BF sich in Tuttwil/TG befinden, war der Kanton Genf offensichtlich gar nicht zuständig. Der BF bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kantons Genf längere Zeit ungehört. Statt dessen wurde ihm mit einer Verhaftung und Zwangszuführung nach Genf gedroht. Als die Thurgauer Behörden diesem Rechtshilfegesuch nicht sofort nachkamen, deutete der Genfer Untersuchung an, Erwin Kessler allenfalls mit einem illegalen staatlichen Kidnapping nach Genf zu holen. Die Medien berichteten.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft lehnte die Staatanwaltschaft Winterthur die Übernahme des Verfahrens ab.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 an die Staatsanwaltschaft Winterthur erklärte sich der Genfer Untersuchungsrichter Malfanti endlich bereit, das Verfahren an den zuständigen Kanton Zürich abzutreten. (Die Zuständigkeit des Kantons ZH ergibt sich aus Bundesrecht, weil dort bereits ein Strafverfahren gegen den BF hängig ist.)

Am 1. November 2006 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur das Verfahren und erliess tags darauf, am 2. November 2006, die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung. Diese Übernahme durch den Kanton Zürich wurde dem BF nicht mitgeteilt. Der BF erhielt keine Gelegenheit, sich zum weiteren Verlauf des Verfahrens bzw zur Verfahrenseinstellung zu äussern und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies muss deshalb nun auf dem Weg des Rekurses nachgeholt werden.

1. Rückgabe der beschlagnahmten Zeitschrift

Im angefochtenen Entscheid fehlt ein Entscheid über die Rückgabe der beschlagnahmten Zeitschrift, obwohl darüber hätte entschieden werden müssen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 757).

2. Haltlosigkeit der Anschuldigung

2.1  Der von der Genfer Justiz eröffneten Strafuntersuchung gegen den BF liegt die Anschuldigung zugrunde, er habe durch den Vergleich der Tierausbeutung und -Misshandlung in Tierfabriken mit Nazi-KZs ("Tier-KZ") den Holocaust an den Juden verharmlost.

2.2 Diese Anschuldigung ist haltlos. Die dennoch eröffnete Strafuntersuchung verbunden mit Zwangsmassnahmen diente offensichtlich nur als Vorwand für politisch motivierten Justizterror gegen den BF.

2.3 Abgesehen davon, dass nicht nur Juden KZ-Opfer waren, sondern insbesondere auch politische Häftlinge, ist der Begriff "Tier-KZ" international weit verbreitet und wurde zum Beispiel auch vom bekannten Tierforscher Prof Grzimek verwendet. Eine deswegen gegen ihn eingereichte Klage wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen (www.vgt.ch/id/200-006).

2.4 Kürzlich hat Oberste Gerichtshof Österreichs analoge, aber weit krassere Vergleiche durch die internationale Tierschutzorganisation PETA als legal erklärt (www.vgt.ch/id/200-006).

2.5 Ähnliche Vergleiche zwischen KZs und Tierfabriken wurden auch von berühmten jüdischen Persönlichkeiten gezogen, unter anderen von den ehemaligen KZ-Häftlingen Martin Niemöller und Dr Wankel, Erfinder des Wankelmotors (www.vgt.ch/id/200-006), ferner auch vom jüdischen Philosophen und Schriftsteller Theodor W Adorno sowie von den jüdischen Literaturnobelpreisträgern Issac Bashevis Singer und J M Coetzee (www.vgt.ch/id/200-006).

2.6 Um zu belegen, dass es bei der Anwendung des Rassendiskriminierungsverbotes wie üblich weniger darum geht, WAS gesagt wird, als vielmehr WER etwas sagt, hat der BF bei der Staatsanwaltschaft Winterthur die Beschlagnahme der Bücher von Singer und Coetzee wegen Antisemitismus beantragt. In der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2006 (Akten-Zeichen EIZ C-2/2006/3) hat die Staatsanwaltschaft Winterthur wie zu erwarten war festgestellt, dass solche Vergleiche nicht gegen das Rassendiskriminierungsverbot verstossen. Diese Feststellung ist rechtskräftig und verbindlich (www.vgt.ch/id/200-006).

2.7 Damit ist klargestellt, dass der BF aufgrund einer offensichtlich haltlosen Anschuldigung einer Strafuntersuchung mit Zwangsmassnahmen ausgesetzt wurde. Er hat demzufolge Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.

2.8 Wer im übrigen glaubt, der Vergleich zwischen dem Leiden von Tieren und Menschen sei moralisch unzulässig oder gar menschenverachtend, der zeigt damit nur seine tierverachtende Einstellung, ethische Rückständigkeit und seelische Blindheit nichtmenschlichen Lebewesen gegenüber (www.vgt.ch/doc/tier-mensch-vergleich). Eine solche Gesinnung stellt eine Diskriminierung nach Spezies-Zugerhörigkeit dar und wird als Spezismus bezeichnet. Es ist ein dem Rassismus analoges Phänomen und beruht auf analogen moralisch-religiös-charakterlichen Verirrungen.

3. Feststellung der Verletzung der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit

3.1 Aus der dargelegten Haltlosigkeit der Anschuldigung folgt, dass durch die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit ungerechtfertigt verletzt wurde. Diese Zwangsmassnahmen waren zur Feststellung der offensichtlichen Haltlosigkeit der Anschuldigung und zur Einstellung des Verfahrens offensichtlich nicht notwendig.

3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beseitigt nicht mehr fortdauernde Menschenrechtsverletzungen in ständiger Praxis durch deren Feststellung sowie Zusprechung einer Entschädigung. Diesen Weg haben auch die nationalen Gerichte zu gehen, um den Weg vor den EGMR unnötig zu machen und Verurteilungen der Schweiz zu vermeiden. Entsprechende Feststellungen müssen deshalb möglich sein, auch wenn in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese Auffassung hat auch das Zürcher Kassationsgericht in einem Entscheid vom 3.12.1990 vertreten (SJZ, 1992, Heft 5, Seite 89). Darin wird festgehalten, dass - gestützt auf die EMRK - ein Recht auf Feststellung von in der Untersuchung vorgekommenen Menschenrechtsverletzungen, die sich nicht auf das Urteil ausgewirkt haben, besteht und dass dies sowohl in den Erwägungen wie auch im Dispositiv festzuhalten ist.

4. Menschenrechtswidrige Einschränkung der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit durch die falsche und unangemessene Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung

4.1 Einstellungsverfügungen sind grundsätzlich mangels Beschwer materiell nicht anfechtbar. Es gibt aber Ausnahmen.

4.2 In casu bewirkt die im folgenden dargelegte Willkür in der Begründung eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit, indem sie in unnötiger und menschenrechtswidriger Weise Unsicherheit darüber verbreitet, was genau strafbar ist und was nicht (nach EMRK 7.1 verpönter chilling effect).

4.3 Zur mittelbaren Beeinträchtigung von Grundrechten schreibt Jörg Paul Müller in "Grundrechte in der Schweiz", 3. Auflage, Abschnitt VII "Schutz gegen mittelbare Eingriffe: Problem des 'chilling effect'":

Der traditionelle Eingriff in die Grundrechte freier Kommunikation erfolgt durch Verbote konkreter Äusserungen. Das Grundrecht kann im Ergebnis aber auch dadurch beeinträchtigt werden, dass der Staat auf indirekte Weise vor Meinungsäusserungen abschreckt... (Seite 208). Die demokratische Auseinandersetzung soll nicht durch Angst vor Repressionen übermässig belastet werden (Seite 209).

4.4 Jedes staatliche Handeln - nicht nur ein Entscheiddispositiv -, welches eine Einschränkung von EMRK-Grundrechten bewirkt, muss vor einem nationalen Gericht angefochten werden können (Rechtsweggarantie gemäss EMRK 6; Jörg Paul Müller: Grundrecht in der Schweiz, 3. Aufl, Seite 496).

4.5 Die Vorinstanz begründet die Einstellungsverfügung erstaunlicherweise nicht wie im erwähnten Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur im Fall Singer/Coetzee, obwohl es um völlig gleichwertige Äusserungen geht.

4.6 Stattdessen behauptet die Vorinstanz, die vom BF gezogenen Vergleiche seien "identisch" mit solchen, wegen denen er in einem schon hängigen Verfahren angeschuldigt sei; im Interessen einer Verfahrensbeschleunigung und aus Opportunitätsgründen sei deshalb darauf zu verzichten, wegen der hier neu vorliegenden Anschuldigung Anklage zu erheben. Diese Behauptung ist tatsachenwidrig:

4.7 Im hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Bülach geht es keineswegs um identischen Äusserungen. Wo es um die inkriminierte Auffassung des BF geht, Juden, welche Tiere durch betäubungsloses Schächten grausam töten, seien nicht besser als die früheren Nazi-Henker, wird dem BF nicht wie in casu eine Verharmlosung des Holocausts (StGB 261bis Absatz 3) vorgeworfen, sondern eine Verletzung der Menschenwürde der Schächtjuden (StGB 261bis Absatz 1). Es geht somit nicht um die gleichen Tatbestände.

4.8 Indem mit dem angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gebracht wird, beim inkriminierten KZ-Vergleich handle es sich um möglicherweise strafbare Äusserungen, während andererseits die gleiche Staatsanwaltschaft im Singer-Coetzee-Entscheid analoge, ja sogar noch krassere Vergleiche als nicht tatbestandsmässig erklärt hat, wurde die Meingungsäusserungsfreiheit in diskriminierender Weise verletzt (EMRK 14 iVm 10).

4.9 Dazu kommt, dass diese Vergleiche - mit Ausnahme einer inkriminierten Bildlegende - bereits verjährt sind bzw demnächst verjähren, mit Sicherheit bevor ein rechtskräftiges Urteil möglich ist. Was bezüglich Rassendiskriminierung im hängigen Verfahren einzig noch bleibt, ist der inkriminierte Vorwurf der Verlogenheit an die Adresse der Schächjuden wegen deren stereotypen Behauptung, das betäubungslose Schächten sei schmerzlos.

4.10  Daraus ergibt sich, dass die Behauptung der Vorinstanz, eine Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren, sei nicht opportun, "da keine Verurteilung zu einer noch wesentlich höheren Strafe möglich wäre", aus der Luft gegriffen ist und das Opportunitätsprinzip in schludriger Weise oder politisch gezielt dazu missbraucht wurde, den BF vor weiteren ähnlichen Äusserungen zum Thema abzuschrecken (Verletzung von EMRK 14).

4.11 Unzutreffend ist auch die Behauptung der Vorinstanz, eine Nachtragsanklage in vorliegender Sache würde das hängige Hauptverfahren ungebührlich verzögern. Tatsache ist demgegenüber, dass das Bezirksgericht Bülach die Wiederaufnahme des Hauptverfahrens noch gar nicht an die Hand genommen hat, weil dieses zur Zeit noch beim Obergericht hängig ist, da dieses seinen Rückweisungsbeschluss im Kostenpunkt revidieren muss (Entscheid des Kassationsgerichtes vom 5. Okt 2006).

4.12 Mit Einstellungsverfügungen dieser Art stellt der Staat nachweislich in perfider Weise strafrechtliche Fallgruben, unter eklatanter Missachtung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes:

Die oben erwähnte inkriminierte Bildlegende ist schlagendes Beispiel für diesen staatlichen Meinungsterror durch gezieltes Verbreiten von strafgesetzlicher Unsicherheit. Im hängigen Hauptverfahren wird dem BF vorgeworfen, in der Bildlegende das Grinsen eines Schächters beim jüdischen Schächten mit dem Grinsen von Nazischergen beim Foltern von KZ-Häftlingen verglichen zu haben. Diese Aufnahme, die auf Seite 21 der VgT-Nachrichten vom Mai 2002 wiedergegeben ist, wurde von einer Delegation des Schweizerischen Tierschutzverbandes, welche zur Begutachtung des jüdischen Schächtens in den französischen Schlachthof in St Louis eingeladen wurde, gemacht. Ebenso die Aufnahme darunter, welche einen Zigarette-rauchenden Schächter beim Schächten zeigt.

Die inkriminierte Legende zum ersten Bild lautet:

"Jüdisches Schächten eines Schafes. Der sadistische religiöse Fanatiker rechts grinst dazu. So mögen Nazi-Schergen beim Foltern von KZ-Häftlingen gegrinst haben."

Diese Foto mit wörtlich identischer Legende war schon in einer früheren Phase des hängigen Hauptverfahrens Gegenstand einer Rassismus-Anzeige gegen den BF, zusammen mit anderen Anklagepunkten betreffend Äusserungen zum Schächten in den VgT-Nachrichten vom Januar 2001. Das Verfahren wurde von der Bezirksanwaltschaft Bülach eingestellt, wobei offen gelassen wurde, ob die eingeklagten Äusserungen den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllten; mit Blick auf das aktuelle, damals schon hängige Verfahren sei jedenfalls nicht mit einer wesentlichen Zusatzstrafe zu rechnen; in Fällen, da in einem Strafverfahren ohnehin lediglich eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre, rechtfertige sich gemäss § 39a Ziff 2 StPO die Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2001, Zeichen: Büro A-4/2001/002001).

Nun wurde der BF genau wegen dieser Aufnahme mit identischer Bildlegende im gleichen hängigen Verfahren verurteilt! Die Veurteilung ist zwar nicht rechtskräftig, da vom Kassationsgericht aufgehoben. Dennoch belegt der Fall, wie mit opportunistischen, strafrechtliche Unsicherheit schaffenden Einstellungsverfügungen Fallgruben gelegt werden für eine spätere Verurteilung bzw der Bürger dazu gezwungen wird, vorsichtshalber wegen der Unbestimmtheit von StGB 261bis auf die Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit zu verzichten, auch da, wo er die angebliche Strafbarkeit von Äusserungen mangels Begründung nicht nachvollziehen kann. Ein solcher Umgang mit diesem menschenrechtswidrig unbestimmten Maulkorbartikel verletzt das Gebot von Treu und Glauben (BV 5.3) und das aus EMRK 7.1 fliessende strafrechtliche Bestimmtheitsgebot.

5. Kosten

5.1 Wie unter Ziffer 0 dargelegt, wurde die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich dem BF nicht mitgeteilt. Die beabsichtigte Einstellung wurde ihm ebensowenig angekündigt. Die Einstellungsverfügung erging zur Unzeit während der Hängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Der BF wurde von der Einstellungsverfügung überrumpelt. Der BF erhielt keine Gelegenheit, sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern, Anträge zu stellen und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör im Sinne von EMRK 6 verletzt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 109, RZ 11) und den BF damit zum vorliegenden Rekurs gezwungen. Diese Menschenrechtsverletzung kann nur durch Gutheissung des Rekurses geheilt werden.

5.2 Im angefochtenen Entscheid wird lapidar behauptet (Ziffer 3), mangels erheblicher Umtriebe und mangels schwerer Beeinträchtigung sei dem Angeschuldigten weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat offenbar die Akten nicht konsultiert, anders ist diese Behauptung nicht zu erklären.

5.3 Eine allfällige Auffassung, der Kanton Zürich habe nur eine Entschädigung für Umtriebe und Beeinträchtigungen nach Übernahme des Verfahrens zuzusprechen und der Freigesprochene habe seine Entschädigung bei anderen, früher am Verfahren beteiligten Kantonen auf dem Weg einer Schadenersatzforderung selber einzutreiben, würde im vornherein einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Eine solche Auffassung ist denn auch weder in Lehre noch Praxis zu finden. Gemäss § 44 StPO ist in der Einstellungsverfügung über die Entschädigung zu entscheiden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 109, Rz 11; Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons ZH, § 43, Rz 28). Offensichtlich ist damit die Entschädigung für das ganze Verfahren gemeint. Jede andere Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

5.4 Der Staat hat für die Entschädigung aufzukommen, hat aber ein Rückgriffsrecht (Hauser/Schweri, § 109, Rz 13; Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons ZH, § 44, Rz 1). So wie bei Überweisungen die Kosten bei der Hauptsache bleiben, so analog auch die Entschädigung. Es liegt am verfügenden Kanton, zur Deckung der Entschädigung auf andere am Verfahren Beteiligte zurückzugreifen. Jede davon abweichende Auffassung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ist nicht bekannt.

5.5  Der Ablauf des Verfahrens ist im Internet unter www.vgt.ch/id/200-006 ausführlich dargestellt. Es kann nicht willkürfrei behauptet werden, der BF habe keine wesentlichen Beeinträchtigungen erlitten.

5.6  Der BF war nur im Rechtshilfeverfahren im Kanton TG anwaltlich vertreten (RA Rolf W Rempfler, Vertrauensanwalt des VgT). Im übrigen liess er sich vom Vertrauensanwalt des VgT anwaltlich beraten. Dies ergibt sich aus der Rechnung von Rechtsanwalt Rolf Rempfler gemäss Beilage 2. Der BF hat Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen sowie auf eine Entschädigung seines erheblichen eigenen Aufwandes.

5.7 Kosten für anwaltliche Vertretung und Beratung gemäss Rechnung: Fr 8270.35

Entschädigung für eigenen Aufwand des BF in den Abschnitten
des Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung:                                        Fr 2000.--

Total Entschädigungsforderung                                                           Fr 10270.35

5.8 Ferner hat der BF Anspruch auf eine Genugtuung für die durchgeführten und angedrohten unnötigen und unverhältnismässigen Zwangsmassnahmen:

a) Hausdurchsuchung am 16. Mai 2006

b) Androhung einer Zwangszuführung nach Genf und drohendes illegales, staatliches Kidnapping, welches eine erhebliche psychische Belastung des BF und seiner Familie darstellte:

b1) Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 (mandat de comparution) wurde der BF aufgefordert, in Genf zur Einvernahme als Angeschuldigter zu erscheinen. Die Vorladung war nicht unterschrieben (auch kein Stempel) und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und auch keine Androhung von Zwangsmassnahmen für den Fall des Nichterscheinens. Mit Schreiben vom 18. August 2006 annulierte der Genfer Untersuchungsrichter die Vorladung vom 9. Juni 2006 und erliess am 25. August 2006 eine neue Vorladung im gleichen Stil wie diejenige vom 9. Juni 2006 auf den 25. September 2006. Die Vorladung war in Französisch abgefasst. Am 30. August 2006 erhielt der BF die gleiche Vorladung nochmals - je in Französisch und in Deutsch. Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte der BF dem Genfer Untersuchungsrichter mit, er verweigere die Aussage und er beantrage eine rechtshilfeweise Einvernahme in seinem Wohnbezirk Münchwilen, da eine Tagesreise aus der Ostschweiz nach Genf, nur um die Aussageverweigerung zu Protokoll zugeben, unverhältnismässig sei. Dieses Gesuch wurde nicht behandelt. Am 22. September 2006 erhob der BF deshalb bei der Anklagekammer des Kantons Genf Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Willkür. Unter Ziffer 1 dieses Rekurses wies der BF auch darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit klarerweise nicht in Genf liege.

b2) Gleichentags schickte der BF dem vom Genfer Untersuchungsrichter um Rechtshilfe angegangenen Bezirksamt Münchwilen eine Kopie dieses Rekurses und wies im Begleitschreiben auf die Haltlosigkeit der Anschuldigung und auf die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der rechtshilfeweisen Einvernahme in Münchwilen hin, ferner auch auf den Umstand, dass der inkriminierte Inhalt der ACUSA-News politischer Natur ist, es sich also um ein politisches Mediendelikt, begangen in Tuttwil im Kanton Thurgau, handle, und dass deshalb gemäss StGB 352.2 eine Auslieferung nach Genf nur mit Bewilligung durch den ersuchten Kanton Thurgau zulässig sei.

b3) Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die Genfer Anklagekammer den Rekurs an den BF zurück mit der Aufforderung, diesen unverzüglich auf Französisch zu übersetzen. Die Begründung im Rekurs, weshalb der BF die deutsche Sprache gewählt hatte, blieb unbeachtet.

b4)  Mit Antwortschreiben vom 27. September 2006 auf das Ersuchen um Auslieferung nach Genf schlug das Bezirksamt Münchwilen dem Genfer Untersuchungsrichter vor, vorerst den Entscheid der Anklagekammer abzuwarten oder den Fall zuständigkeitshalber an den Kanton Zürich abzutreten.

b5)  Mit Antwortschreiben vom 1. Oktober 2006 schickte der BF den Rekurs erneut an die Anklagekammer des Kantons Genf und beantragte die Übersetzung durch einen Dolmetscher.

b6)  Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die Anklagekammer des Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf den Antrag auf deutsche Übersetzung nicht ein, schickte dem BF den französischen Rekursentscheid ohne Übersetzung und trat auch auf den Antrag nach einem amtlichen Verteidiger nicht ein - alles ohne jede Begründung und erneut unter Missachtung des Rechts auf einen Dolmetscher bzw des Rechts jedes Beschuldigten, sich in seiner Sprache verteidigen zu können (Verletzung von EMRK 6).

b7) Die Anklagekammer trat auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht Rekursinstanz.

b8)  Vor Bundesgericht machte der BF eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes geltend, dass aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf. Unverständlicherweise wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Begründung ist dem BF nicht klar, weil das Bundesgericht den Entscheid französisch abfasste, ebenfalls unter Missachtung des Rechts auf einen Dolmetscher (Verletzung von EMRK 6).

b9) Gemäss den Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 der Europäischem Menschenrechts-Konvention (EMRK) hat ein Beschuldigter ein Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher sowie das Recht, sich in seiner Sprache verteidigen zu können (Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 528 und 529; im gleichen Sinne: Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 145/146 und Ergänzungsband von Markus Schefer Seite 102-104; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 255 a). Zur Verteidigung gehört auch das Ergreifen von Rechtsmitteln. Das Recht auf Verteidigung in der eigenen Sprache schliesst mit anderen Worten das Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln in der eigenen Sprache ein. Diese Konventionsgarantie geht kantonalrechtlichen (oder auch konkordatsrechtlichen) Verfahrensvorschriften als höherrangiges Recht vor.

b10) Im vorliegenden Fall gewähren jedoch selbst die Bestimmungen des der EMRK untergeordneten Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (nachfolgend Konkordat genannt) dem BF das Recht auf einen Dolmetscher/Übersetzer:
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats hat ein Beschuldigter, der die Sprache der mit der Sache befassten Behörde nicht versteht, das Recht auf eine Übersetzung. Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats setzt ausdrücklich einen "Entscheid" voraus, was auf den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zweifellos zutrifft.

b11) Das Konkordat gewährt auch für eine Rechtsmitteleingabe das Recht auf eine Übersetzung: Gemäss Art. 13 des Konkordats kann ein Rechtsmittel alternativ zur Sprache der mit der Sache befassten Behörde (Genf, d.h. französisch) ausdrücklich auch in der Sprache des Ortes abgefasst werden, wo der Entscheid vollstreckt wird. Die Vollstreckung der angefochtenen und im Rekursentscheid geschützten Vorladung nach Genf würde am Aufenthaltsort des Beschuldigten, also im deutschsprachigen Thurgau stattfinden.

b12) Gemäss Art. 12 des Konkordates muss eine Vorladung oder ein Vorführbefehl eine Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelinstanz und Rechtsmittelfrist enthalten. Beides fehlte in der Vorladung und im Vorführbefehl; diese waren formell rechtswidrig und materiell unverhältnismässig.

b13) Trotz diesen formellen Mängeln des Rechtshilfegesuch, trotz der offensichtlichen Unzuständigkeit der Genfer Justiz und der offensichtlichen politischen Justizwillkür und obwohl der Kanton Thurgau die Auslieferung hätte verweigern können gestützt auf StGB 352, bewilligte der notorisch VgT-feindliche Thurgauer Staatsanwalt Riquet Heller die Auslieferung aus unsachlichen Gründen (siehe das Ausstandsbegehren gegen ihn und die Beschwerde gegen seine Auslieferungsfverfügung). Der BF musste deshalb über Tage und Wochen mit seiner plötzlichen Verhaftung rechnen.

Und das alles wegen einer rechtlich haltlosen, politisch motivierten Anschuldigung.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler

 

Stellungnahme von Staatsanwalt lic iur P Joho, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  zu obigem Rekurs:

Die wesentlichen - allenfalls entschädigungsbegründenden - Verfahrensakten waren hierorts anlässlich der Anerkennung des Gerichtsstandes und Verfahrenserledigung mittels Nichteintretensverfügung vom 2. November 2006 nicht bekannt, weil uns diese Aktenstücke im Rahmen der Gerichtsstandsanfrage nicht unterbreitet bzw uns vorenthalten und erst am 23. November 2006 - nach Anerkennung des Gerichtsstandes - zugestellt wurden. Allfällige Entschädigungsansprüche für Untersuchungshandlungen des - hierorts im übrigen nicht tangierten - Angeschuldigten sind daher durch den bis zur Gerichtsstandanerkennung handelnden Kanton Genf zu entrichten.

Stellungnahme von Erwin Kessler an das Bezirksgericht:

14. April 2007

An die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach
lic iur K Trüb
Postfach
8180 Bülach

GR060024/Z02
Rekurs gegen Nichteintretensverfügung
Stellungnahme zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

Sehr geehrte Frau Einzelrichterin,

zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2006 und zur nochmaligen, gleichlautenden vom 21. Februar 2007, nehme ich wie folgt Stellung:

Es ist nicht von mir als Angeschuldigtem zu verantworten, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung erliess, bevor sie über die Verfahrensakten verfügte. Im Gegenteil bin ich der Auffassung, dass dies eines gehörigen Verweises an die Adresse des Staatsanwaltes bedarf.

Stossend ist auch die plumpe Unlogik (= Willkür) in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur die vollständigen Akten erst nach Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit (dh des Gerichtsstandes) zugestellt erhielt, folgert Staatsanwalt Joho in frappanter Unlogik, müsse der Kanton Genf die Entschädigung des Angeschuldigten übernehmen. Was der Zeitpunkt der Zustellung der Akten mit der Entschädigungs-Verantwortlichkeit zu tun haben soll, ist indessen nicht verständlich. Durchschaubar, wenn auch nicht gutzuheissen, ist hingegen, dass der Staatsbeamte Joho Arbeit abschieben möchte: Der zu Unrecht strafverfolgte Angeschuldigte solle gefälligst selber schauen, ob und wie er vom Kanton Genf - bei dem kein Verfahren mehr hängig ist! - die ihm zustehende Entschädigung eintreiben könne. Dass sich für eine solche Regelung im Strafrecht keine gesetzliche Grundlage gibt - wie im Rekurs dargelegt -, interessiert den Staatsbeamten Joho offensichtlich nicht. Um sich vor Arbeit zu drücken, ist jedes Mittel recht. So wie er auch in der Begründung der Nichteintretensverfügung menschenrechtswidrig den einfachsten Weg gegangen ist, weshalb sich nun das Gericht mit der Sache befassen muss, das wahrscheinlich Gescheiteres zu tun hätte. Schade und stossend, dass solcher Aufwand letztlich dem Steuerzahler und nicht dem verursachenden Beamten aufgebürdet wird.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler

 

Entscheid der Einzelrichterin K Trüb des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 200/:
 

1. Der Rekurs gegen die Einstellungsverfügung Nr 2006/7289 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro C-4, vom 2. November 2006 wird bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse und Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, abgewiesen

2. Auf das Begehren nach Ausrichtung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung für das Untersuchungsverfahren wird nicht eingetreten.

3. Das beschlagnahmte Exemplar der ACUSA-News (Ausgabe April 2006) ist nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rekurrenten auszuhändigen.

 

Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit der üblichen politischen Willkür gegen den VgT ab (Bundesgerichtsurteil 6B_568-2007_vom 28. Februar 2008). Erwin Kessler hat dagegen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Unschuldsvermutung durch Missbrauch des Opportunitätsprinzips erhoben - die zweite Beschwerde in diesem Tier-KZ-Prozess.

*

Während der Hängigkeit der Beschwerde vor dem Bezirksgericht Bülach, lange nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur die Strafuntersuchung eingestellt hatte, bequemte sich die Thurgauer Anklagekammer endlich über die Beschwerde vom 23. Oktober 2006 zu entscheiden - genauer gesagt wurde darüber gar nicht entschieden, vielmehr wurde die Beschwerde nun einfach als gegenstandslos - das heisst von der Entwicklung überholt, abgeschrieben (Entscheid der Anklagekammer).

Zur Regelung der Verfahrenskosten musste sich die Anklagekammer aber dennoch mit der Sache befassen. Die Befangenheitsbeschwerde gegen Staatsanwalt Riquet Heller und dessen Frechheit, gleich selber über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren zu entscheiden und trotz Ausstandsbegehren Verfügungen zu erlassen, hat die Anklagekammer gutgeheissen und hält dazu  fest (Entscheid der Anklagekammer):

Wenn gegen einen Justizfunktionär ein begründetes Ausstandsbegehren eingereicht wird, dieser jedoch der Auffassung ist, ein Ausstandsgrund liege nicht vor, so ist die Ausstandspflicht streitig oder zweifelhaft im Sinne von § 33 Abs 3 StPO. In einem solchen Falle entscheidet nicht der Justizfunktionär über einen allfälligen Ausstand, sondern der Präsident der Anklagekammer bzw die Anklagekammer als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft. Der Justizfunktionär hat einstweilen alle Rechtsvorkehrungen zu unterlassen bis über das Ausstandsbegehren entschieden ist. Wenn dringende, nicht aufschiebbare Rechtsvorkehren zu treffen sind, ist der Stellvertreter zu benachrichtigen.

Wenn Staatsanwalt Riquet Heller im vorliegenden Fall am 17. Oktober 2006 hinsichtlich der Zuführung des Beschwerdeführers an die Genferische Strafverfolgungsbehörden eine Verfügung getroffen hat, obwohl am Tage zuvor gegen ihn ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, so handelte er den Bestimmungen von § 33 StPO zuwider. Ohne Zweifel war Staatsanwalt Riquet Heller aber überhaupt nicht befugt, in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2006 gleich selbst über das Ausstandsbegehren zu entscheiden...

Der Beschwerdeführer hat im Ausstandsbegehren auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen, wo festgehalten ist, dass Äusserungen von Staatsanwalt Riquet Heller in Bezug auf den Beschwerdeführer unsachlich gewesen seine und an Beschimpfung grenzen würden. Sie seien von Behörden fehl am Platz. Auf Grund der in jenem Urteil festgehaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit zu bejahen gewesen wäre. Das Ausstandsbegehren hätte somit gutgeheissen werden müssen.

Zur Beschwerde gegen die Zuführung von Erwin Kessler nach Genf meinte die Anklagekammer, eine solche Beschwerde gegen eine Rechtshilfemassnahme des Kantons Thurgau sei grundsätzlich nicht zulässig. Damit liegt die Anklagekammer falsch. Gegen willkürliche Rechtsanwendung kann ein Betroffener immer Beschwerde führen, auch bei Rechtshilfemassnahmen. Die Anklagekammer argumentiert an der Sache vorbei mit der trivialen Feststellung, der Betroffene könne nicht verlangen, dass eine Rechtshilfe gestützt auf Art 352 Abs 2 StGB verweigert werde. Gegen eine willkürliche Nichtanwendung dieses Artikel kann der Betroffene sehr wohl Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes einlegen (Verfassungsbeschwerde). Erwin Kessler hat deshalb beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Anklagekammer erhoben.

Die für dieses politische Willkürurteil gegen den VgT verantwortlichen Richter der Thurgauer Anklagekammer:



Rechtsanwalt August Biedermann, Bischofszell
biedermann@bluewin.ch


Rechtsanwalt Rolf Dünki, Frauenfeld
rolf.duenki@tg.ch

R Weber

Das Bundesgericht wies die Beschwerde willkürlich ab mit pauschalen und konfusen Behauptungen ab, ohne auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen  (Urteil 1B-74/2007 vom 7. August 2007). Verantwortliche Bundesrichter: Féraud, Aeschlimann, Fonjallaz.

Erwin Kessler hat dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs erhoben - die dritte Menschenrechtsbeschwerde in diesem Tier-KZ-Prozess.  Der EGMR erklärte die Beschwerde mit der üblichen nichtssagenden Standardphrase als unzulässig.

Inzwischen hat der VgT in einem anderen Verfahren (TV-Spot-Zensur) vor dem EGMR Recht erhalten. Interessanter Nebenaspekt dieses Urteils: Der EGMR hat sich nicht daran gestossen, dass in diesem Spot die Intensivtierhaltung mit Konzentrationslagern verglichen wurden.

*

Die nächste Folge dieser Justiz-Tragikommödie folgt demnächst in diesem Bush-Affen-Theater.

 


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