16. Mai 2006,
aktualisiert am 21. September 2007
WebCode 200-006
"Tier-KZ"-Prozess gegen VgT-
Präsident Erwin Kessler
Eine Justiz-Tragikomödie -
chronologisch dokumentiertes Beispiel der ständigen politischen Justizwillkür gegen den VgT
Weil in den
VgT-Nachrichten und in den
ACUSA-News schreckliche
Hühnerfabriken als "Tier-KZ" bezeichnet wurden, setzte ein Genfer
Untersuchungsrichter ein Strafverfahren gegen VgT-Präsident Erwin
Kessler in Gang, wegen angeblicher "Verharmlosung des Holocausts". Damit nahm ein
Verfahren seinen Lauf, das geprägt ist von endloser Rechtswidrigkeit,
Willkür und Menschenrechtsverletzungen.
Der oberste Gerichtshof Österreichs hat die
PETA-Kampagne "Holocaust auf dem Teller", wo es um weit krassere
Vergleiche geht als in den VgT-Zeitschriften - als durch die
Meinungsäusserungsfreiheit geschützt beurteilt und jüdische Klagen
abgewiesen.
Hausdurchsuchung im Redaktionsbüro der
VgT-Medien und
Beschlagnahmung der ACUSA-News
Auf Veranlassung des Genfer
Untersuchungsrichters Léonardo Malfanti wurde am 16. Mai 2006 auf dem
Redaktionsbüro der VgT-Medien (VgT-Nachrichten, ACUSA-News, www.vgt.ch)
bei Dr Erwin
Kessler, Präsident des VgT, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und das
einzige noch vorhandene Archiv-Exemplar der ACUSA-News
AN06-1 beschlagnahmt. Alle anderen der 350 000 Exemplare waren längst
in der Westschweiz verteilt worden - an Abonnenten in der ganzen
Westschweiz sowie als Streusendung in alle Briefkästen in den Kantonen Neuenburg, Genf und teilweise Freiburg.
Grund der Beschlagnahmung: Der Vergleich
schrecklicher Hühnerfabriken mit KZs in den ACUSA-News sei
rassendiskriminierend:
Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmunsbefehl:
Haltlos-willkürliche Anschuldigung als Vorwand für
staatliche Repressionen
Der Begriff Tier-KZ wurde vom berühmten
Tierforscher und Verfasser eines bekannten mehrbändigen Werkes über
Tiere, Prof
Grzimek, allgemein bekannt gemacht. Er wurde deswegen in
Deutschland vor Gericht gestellt und freigesprochen. In seinem Buch "Vom Grizzlybär zur Brillenschlange"
schreibt
Prof Bernhard Grzimek dazu:
"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage eines
Eier-Indutriellen gegen mich abgewiesen, wonach mir untersagt werden
sollte, die ohne Tageslicht in Engstkäfigen gehaltenen Batterie-Hühner
als KZ-Hühner zu bezeichnen. Den Ausdruck KZ-Hühner, der im übrigen
nicht von mir erfunden worden war, haben die früheren KZ-Insassen
Kirchenpräsident Martin Niemöller und Motoren-Erfinder Dr Wankel
ausdrücklich gebilligt."
Von den von Prof Grzimek zitierten
ehemaligen KZ-Häftlingen sind
die folgenden weiteren Äusserungen über Tier-KZs bekannt:
"Ich entsinne mich, dass ich während eines Urlaubaufenthalts von
1967 im russischen Wald bei Cavidovo zum ersten Mal eine solche
"Hühnerfabrik" gesehen und besucht habe und dass mein erster Eindruck -
und er hat sich später nie geändert - der war: das muss für die armen
Tiere ja schlimmer sein als was wir im Konzentrationslager die Jahre
hindurch haben ausstehen müssen!"
Martin Niemöller, ehemaliger KZ-Häftling ("Briefe von Dr Felix Wankel
und Martin Niemöller")
"Ich selbst
war zu Beginn des Nazismus im Gefängnis, und der Reichsstatthalter von
Baden erklärte: 'Wankel bleibt darin, bis zum Verrecken und Verfaulen.'
Deshalb halte ich es für eine scheinheilige Zweckbehauptung der
Hühnerbatterie-Geschäftemacher, dass sich die früheren KZ-Gefangenen
durch die Bezeichnung der Hühnerbatterie-Käfighaltung als KZ-Haltung
beleidigt fühlen würden. Ich bin überzeugt, dass jeder frühere
KZ-Häftling beim Besichtigen einer Batteriehaltung Herrn Prof. Grzimek
recht geben wird und erbittert gegen die Errichter, Ausnützer und
Verteidiger dieses Tier-KZ Stellung nimmt."
Dr. Felix Wankel
(Erfinder des Wankelmotors, in "Briefe von Dr. Felix Wankel und Martin
Niemöller")
Bekannte jüdische Persönlichkeiten haben sich im gleichen Sinne
geäussert:
Theodor W Adorno, jüdischer Philosoph und Soziloge, emigrierte während
des Dritten Reiches nach England und kehrte 1949 nach Deutschland
zurück:
"Auschwitz fängt da an, wo einer im Schlachthof steht
und sagt, es sind ja nur Tiere."
Isaac Bashevis Singer, jüdischer Literatur-Nobelpreistärger,
im Buch "Feinde, die Geschichte einer Liebe",
"Irgendwo wurde an diesem lieblichen Sommermorgen Geflügel
geschlachtet; Treblinka war überall."
Viertes Kapitel, Ziffer 5, (dtv-Ausgabe Seite 98).
"Hermann" verglich den Zoo oft mit einem Konzentrationslager. Die
Luft hier war voller Sehnsucht - nach Wüsten, Bergen, Tälern, Höhlen,
Familien. Wie die Juden waren die Tiere aus allen Teilen der Welt
hierhergeschleppt worden, verdammt zu Isolierung und Langeweile.
Manche schrien ihre Not hinaus; andere blieben stumm."
1. Teil, 2. Kapitel, Ziffer 5 (dtv-Ausgabe Seite 50).
Singer als Tierfreund und Vegetarier steht offensichtlich hinter der Aussage seines
jüdischen Romanheldes Hermann.
"Hermann verbrachte den Tag und den Vorabend von Jom Kippur bei
Mascha. Schifrah Puah hatte zwei Opferhennen gekauft, eine für sich
und eine für Mascha; für Hermann hatte sie einen Hahn kaufen wollen,
aber er hatte es verboten. Er hatte jetzt seit einiger Zeit daran
gedacht, Vegetarier zu werden. Bei jeder Gelegenheit wies er darauf
hin, dass das, was die Nazis mit den Juden gemacht hatten, dasselbe
sei, was die Menschen mit den Tieren machten. "
Fünftes Kapitel, Ziffer 4 (dtv-Ausgabe Seite 126).
Isaac Bashevis Singer, im Buch "Der Büsser":
"Ich beobachtete, wie sich jemand am Nachbartisch über eine Portion
Schinken mit Eiern hermachte. Ich war längst zu der Überzeugung
gelangt, dass die Art und Weise, wie der Mensch mit den Geschöpfen
Gottes umgeht, seinen Idealen und dem ganzen sogenannten Humanismus
Hohn spricht . Damit dieser vollgefressene Kerl sich an Schinken
delektieren konnte, musste ein Lebewesen aufgezogen, zur Schlachtbank
gezerrt, gequält, abgestochen und mit kochendem Wasser abgebrüht
werden. Dieser Mensch kam gar nicht auf den Gedanken, dass das Schwein
aus dem gleichen Stoff geschaffen war wie er selbst und dass es leiden
und sterben musste, bloss damit er das Fleisch verzehren konnte.
'Wenn es um Tiere geht', habe ich mir schon oft gedacht, 'ist jeder
Mensch ein Nazi.' ...
Der erste Entschluss, den ich fasste, hatte eigentlich nichts mit
Religion zu tun, aber für mich w a r es ein religiöser Entschluss.
Nämlich: kein Fleisch und keinen Fisch mehr zu essen - nichts, was
einmal lebendig gewesen und zu Ernährungszwecken getötet worden war.
Schon als Geschäftsmann, der reich werden wollte, schon als ich andere
und auch mich selbst betrog, hatte ich gespürt, dass ich gegen meine
Überzeugung lebte und dass meine Lebensweise verlogen und verderbt
war. Ich war ein Lügner, obwohl ich Lug und Trug verabscheute...
Ich habe genug gelernt, um zu wissen, dass die Thora das Fleischessen
als 'notwendiges Übel' betrachtet. Die Thora spricht verächtlich von
denen, die sich nach den Fleischtöpfen sehnen." (dtv-Ausgabe Seite
42).
J. M. Coetzee, jüdischer Literaturnobelpreisträger, im
Buch "Das Leben der Tiere", S. Fischer Verlag:
"Ich komme ein letztes Mal auf die Todesstätten um uns herum
zurück, die Schlachtstätten, vor denen wir in einer gewaltigen
gemeinschaftlichen Anstrengung unsere Herzen verschliessen. Jeden Tag
ein neuer Holocaust... (Seite 34)
Alle diese KZ-Vergleiche sind in einem parallelen Verfahren rechtskräftig als nicht
rassendiskriminierend festgestellt worden:
Damit ist der
Kaktus,
den die Schweizer Illustrierte VgT-Präsident Erwin Kessler ausgeteilt
hat, zu einem Bumerang geworden, und es hat sich einmal mehr
gezeigt: Bei der Anwendung des Antirassismusgesetzes kommt es vorallem
darauf an, WER etwas sagt, und nicht WAS gesagt wird.
Zur Ethik des Tier-Mensch-Vergleiches siehe die
Dokumentation
www.vgt.ch/doc/tier-mensch-vergleich
Die links-jüdischen Kreise, welche - mangels sachlicher Argumente -
mit Antisemitismus-Verleumdungen gegen Tierschützer agieren,
unterdrücken solche KZ-Vergleiche berühmter jüdischer Autoren und
behaupten einfach, Antisemiten hätten sich schon immer auf berühmte
Juden berufen. Neustes Beispiel dieser Taktik ist die Westschweizer
Zeitung Le Matin, welche damit vom Massen-Tierelend im Kanton Freiburg
abzulenken versuchte (siehe Die Zeitung Le Matin
versucht mit hinterlistigen Verleumdungen vom Tierelend abzulenken).
Rechtswidrig-willkürliches Vorgehen der Genfer
Behörden
Die
sozialdemokratische Genfer Hebamme und Nationalrätin Liliane Maury-Pasquier
verlangte wegen diesem KZ-Vergleich in den ACUSA-News
vom Bundesrat in einer Interpellation, die VgT-Zeitschriften seien zu
verbieten. Der Bundesrat hat dieses die Medienfreiheit
krass verletzende Ansinnen inzwischen bereits abgelehnt. (Interpellation
Pasquier). Indessen verstand die Genfer Justiz diese Interpellation
als politischen Auftrag für Justizterror gegen Erwin Kessler.
Weil es hier nicht um Recht und Gesetz geht, sondern um Staatsterror
und um Justizwillkür als Mittel der Politik gegen den VgT, führten die
Genfer Behörden die Strafverfolgung rücksichtslos weiter - willkürlich
und rechtswidrig, Schlag auf Schlag:
Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 wurde
Erwin Kessler aufgefordert, in Genf zur Einvernahme als Angeschuldigter
zu erscheinen. Die Vorladung war nicht unterschrieben (auch kein
Stempel) und war in Französisch verfasst, obwohl eine Vorladung in die
Deutschschweiz an einen deutschsprachigen Beschuldigten nach Gesetz auf
Deutsch erfolgen muss.
Mit Schreiben vom 18. August 2006 annulierte der
Genfer Untersuchungsrichter die Vorladung vom 9. Juni 2006 aus
unbekannten Gründen und erliess am 25. August 2006 erneut eine
identische Vorladung auf den 25. September 2006. Die
Vorladung war wieder in Französisch abgefasst.
Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte Erwin
Kessler dem Genfer Untersuchungsrichter mit, er verweigere die Aussage
und er beantrage, falls dennoch formell eine Einvernahme nötig sie,
diese rechtshilfeweise in seinem Wohnbezirk
Münchwilen durchzuführen, wie in solchen Fällen üblich. Dieses Gesuch wurde rechtswidrig nicht behandelt. Statt
dessen erhielt Erwin Kessler nochmals die gleiche Vorladung zugeschickt,
diesmal auf Deutsch:
Am 22. September 2006 erhob Erwin Kessler bei der
Anklagekammer des Kantons Genf
Rekurs wegen
Rechtsverweigerung und Willkür und verlangte die rechtshilfeweise in
seinem Wohbezirk im Thurgau. In diesem Rekurs wurde darauf hingewiesen,
dass Genf für dieses Verfahren gar nicht zuständig sei, da der Tatort in
Tuttwil/TG liege, wo die inkriminierte Ausgabe der
ACUSA-News gemäss Impressum verfasst worden sei und wo ebenfalls der Druck- und Versandauftrag
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die
Anklagekammer den Rekurs an Erwin Kessler zurück mit der Aufforderung,
diesen unverzüglich auf Französisch übersetzt einzureichen. Auf die
Begründung im
Rekurs, dass
gemäss der europäischen Menschenrechtskonvention jeder Beschuldigte das
Recht habe, sich in seiner Sprache zu verteidigen, ging die
Anklagekammer mit keinem Wort ein.
Am 1. Oktober 2006 schickte Erwin
Kessler den auf Deutsch verfassten Rekurs unverändert erneut an die Anklagekammer
des Kantons Genf und beantragte die Übersetzung durch einen amtlichen
Dolmetscher, worauf gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention
jeder Angeschuldigte ein Anrecht hat.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die
Anklagekammer des Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf
den Antrag auf Übersetzung nicht ein und stellte den Entscheid
auf Franzöisch - ohne Deutschübersetzung - zu.
Am 16. Oktober 2006 erhob Erwin Kessler Beschwerde
an das Bundesgericht:
1. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons
Genf sei wegen Willkür und Rechtswidrigkeit aufzuheben;
2. Die Anklagekammer des Kantons Genf sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der
angefochtenen Verfügung zuzustellen und es sei dem Beschwerdeführer
danach Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung zu ergänzen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, da eine Verhaftung und unverhältnismässige
Zwangsauslieferung nach Genf drohe.
Die
Beschwerde
an das Bundesgericht.
Politische Willkür der Thurgauer
Staatsanwaltschaft
Gemäss Artikel 352 des Strafgesetzbuches kann ein
Kanton bei politischen und Mediendelikten die Auslieferung an einen
anderen Kanton verweigern. Der Thurgauer Staatsanwalt Riquet Heller
sagte in einem Telefonat mit Erwin Kesslers Verteidiger
spöttisch, er werde davon keinen Gebrauch machen und Erwin Kessler
ausliefern, obwohl Genf ganz klar nicht zuständig sei, um Erwin Kessler keine Gelegenheit zu
Publizität im Thurgau zu geben.
Heller verhält sich schon seit Jahren
feindselig und amtsmissbräuchlich gegen Erwin Kessler. So wurde er letztes Jahr vom Zürcher
Obergericht gerügt, weil er in einem BLICK-Interview Erwin Kessler wegen
Rassismus vorverurteilt hatte, noch bevor überhaupt eine
Strafuntersuchung eröffnet worden war (Feststellung
des Zürcher Obergerichts). In einem Strafverfahren gegen einen
Thurgauer Pferdehändler, der Erwin Kessler gewalttätig angegriffen
hatte, bezeichnete Heller Erwin Kessler als Täter statt als Geschädigten
- eine vielsagende Freud'sche Fehlleistung dieses Staatsanwaltes. Mehr
über die anhaltende Tierschutz- und VgT-feindlichkeit der Thurgauer
Staatsanwaltschaft hier.
Am 16. Oktober 2006 stellte Erwin
Kessler Verteidiger das Gesuch, Staatsanwalt Heller sei wegen
Befangenheit in den Ausstand zu treten. Am 17. Oktober,
als dieses per Fax zugestellte Ausstandsgesuch Heller bereits bekannt
war und obwohl er nach Gesetz bis zum Entscheid
darüber den Ausstand hätte wahren müssen, erliess Heller noch schnell eine
Verfügung, Erwin
Kessler sei zwangsweise nach Genf auszuliefern (in Handschellen in der
Gepäckwagen-Zelle der Eisenbahn, wie ein Verbrecher).
Mit dieser Verfügung setzte sich Heller
zudem über folgende prozessuale Anordnung des Bundesgerichts vom
17. Oktober 2006 hinweg: "Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle
Vollziehungvorkehrungen zu unterbleiben." Das entspricht der üblichen,
bekannten Praxis des Bundesgerichtes. Auf Gesuch des Verteidigers von
Erwin Kessler wies das Bundesgericht hierauf Heller express ausdrücklich an, bis zum Urteil jegliche
Vollzugshandlungen zu unterlassen. Gegenüber der Schweizerischen Depeschenagentur
weigerte sich Heller querulatorisch, diese Verfügung des Bundesgerichtes
zu bestätigen. Die SDA musste deshalb das Bundesgericht um diese
Bestätigung bemühen. Wenn er gegenüber dem BLICK
menschenrechtswidrige Vorverurteilungen verbreiten kann, ist Heller dagegen
sehr gesprächig. Heller ist in der Staatsanwaltschaft der falsche Mann
am falschen Platz. Es wird Zeit, dass sich das Justizdepartement
Gedanken macht, ob auf diesen überflüssigen Staatsanwalt nicht verzichtet
werden könnte - zum Vorteil der Steuerzahler und einer funktionierenden
Justiz.
Pressespiegel:
- Erwin Kessler im Clinch mit der Genfer Justiz,
Thurgauer Zeitung 21.10.06
- Kessler in Fesseln
nach Genf?, St Galler Tagblatt 21.10.06
- Erwin Kessler im
Clinch mit der Genfer Justiz, Appenzeller Volksfreund 21.10.06
Forum:
-
Können die Juristen noch normal denken?
Bundesgericht weist Beschwerde ab
- und verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention
In einem Blitzentscheid wies das Bundesgericht die
Beschwerde vom 16. Oktober am 24. Oktober ab (Bundesgerichtsurteil
vom 24. Oktober 2006). Dieses Urteil verletzt in mehrfacher Hinsicht
die Garantien der Europäische Menschenrechtskonvention für ein faires
Verfahren:
Beschwerde an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Erwin Kessler hat das
Bundesgerichtsurteil beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte angefochten und macht geltend:
Dem Beschwerdeführer (Erwin Kessler, BF) droht der nicht wieder
gutzumachende Nachteile einer Verhaftung und Zwangsdeportation quer
durch die ganze Schweiz hindurch nach Genf (5 Stunden in
einer winzigen, menschenrechtswidrigen Gefängniszelle der Eisenbahn).
In dieser Situation ist es inakzeptabel, dass ihm eine
menschenrechtskonforme wirksame Verteidigung dadurch verunmöglicht
wird, dass ihm Entscheide gegen ihn, diese Zwangsdeportation
betreffend, nur in einer ihm schwer verständlichen Sprache
mitgeteilt werden und sein Antrag auf einen Dolmetscher willkürlich
nicht behandelt wurde.
Erwin Kessler wurde das rechtliche Gehör massiv verweigert, indem -
soweit aus den schwer verständlichen franzöischen Urteilen ersichtlich
- weder die Genfer Anklagekammer noch das Bundesgericht auf
seine Rüge wegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung des Gesuchs um
rechtshilfeweise Einvernahme in seinem Wohnbezirk) eingegangen sind
und das Bundesgericht ihm die Vernehmlassung des Genfer
Untersuchungsrichter erst zusammen mit dem Urteil zugestellt wurde.
Die Schweiz ist genau aus diesem Grund (Nichtzustellung der
Vernehmlassung an den Beschwerdeführer) vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte schon mehrfach verurteilt worden ist (Urteil des
EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997; Urteil des EGMR
i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001; Urteil des EGMR i.S. Z. gegen
Schweiz vom 21. Februar 2002) und obwohl bereits eine Beschwerde des
BF beim EGMR gegen die Schweiz hängig ist, erneut wegen der gleichen
Menschenrechtsverletzung durch das Schweizerische Bundesgericht
(EGMR-Nr 10577/04, i.S. Erwin Kessler gegen die Schweiz, Beschwerde vom
8.3.2004).
Diese hartnäckig-gleichgültige Missachtung wiederholter
Verurteilungen der Schweiz illustriert, wie das Schweizerische
Bundesgericht in den politischen Willkür-Prozessen gegen den BF, ein
unbequemer Publizist, ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz verfährt,
einzig von politischem Opportunismus geleitet.
Das rechtliche Gehör wurde ferner vom Bundesgericht verweigert,
indem es den Antrag nach einer Deutschübersetzung des angefochtenen
Rekursentscheides und der Möglichkeit, die staatsrechtliche Beschwerde
darauf gestützt zu ergänzen, abwies (Urteil Seite 4 oben) und dann mit
dem Vorhalt nicht auf seine Rügen eintrat, diese seien zuwenig
konkretisiert (Urteil Seite 4). Damit hat das Bundesgericht in
arglistiger Weise gegen Treu und Glaube gehandelt.
Das Argument des Bundesgericht (Seite 4 oben), ein Anwalt (aus der
Deutschschweiz) müsse Französisch können, entbehrt einer gesetzlichen
Grundlage und stellt eine willkürliche Verletzung des Rechts des BF
dar, sich in seiner Sprache verteidigen zu können (Artikel 6 EMRK).
Die EGMR-Beschwerde
wegen Zwangsmassnahmen
Die verantwortlichen Bundesrichter Féraud,
Aemisegger und Reeb sind schon für zahlreiche frühere politische
Willkürurteile gegen Erwin Kessler und den VgT verantwortlich; solche
Willkürurteile kommen immer einstimmig zustande; es scheint keine
Bundesrichter mir Rückgrat zu geben, die es wagen, gegen dieses mafiose
Politspiel als "Spielverderber" aufzutreten. (Siehe auch
Justiz- und Verwaltungswillkür
gegen den VgT.)
Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons
Thurgau
Am 23. Oktober 2006 erhob Erwin Kessler beim
Präsidenten der Thurgauer Anlagekammer ein
Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Heller.
Gleichzeitig reichte er gegen die
Auslieferungsverfügung Hellers vom 17. Oktober Beschwerde bei der
Thurgauer Anklagekammer ein mit den Anträgen:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober sei
aufzuheben;
2. Es seien sämtliche Amtshandlungen von Staatsanwalt Heller in der
Angelegenheit "Rechtshilfe an den Kanton Genf in Sachen Erwin Kessler"
seit dem Eingang des Ausstandsgesuches am 16. Oktober 2006 ungültig zu
erklären, insbesondere seine Auslieferungs-Verfügung vom 17. Oktober
2006.
Begründung:
1. Willkürliche, amtsmissbräuchlie Abweisung des Ausstandsgesuchs
1.1
Der Beschwerdeführer (BF) hat Staatsanwalt Riquet Heller am 16. Oktober
2006 per Fax ein Ausstandsgesuch eingereicht.
1.2
In der angefochtenen Verfügung hat Staatsanwalt Heller das gegen ihn
gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen.
1.3
Die Abweisung des Ausstandsgesuches liegt einzig und allein in der
Kompetenz der Anklagekammer (AK) und sicher nicht in der Kompetenz des
betroffenen Beamten. Heller hätte, wenn nicht einverstanden mit dem
Ausstandsgesuch, dieses an die AK zur Entscheidung weiterleiten müssen.
Indem er sich arrogant und krass rechtswidrig anmasste, selber darüber
zu verfügen, hat er amtsmissbräuchlich Rechtsverweigerung begangen. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben.
2. Verletzung der Ausstandspflicht
2.1
Ein Staatsanwalt, gegen den ein Ausstandsgesuch hängig ist, hat bis zum
Entscheid darüber in den Ausstand zu treten (vgl. Praxis-Kommentar
Zweidler, N 2 zu § 33, mit Verweis auf RBOG 1990 Nr. 25; ebenso
Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Rz. 3 zu
§ 31). Darüber hat sich Staatsanwalt Heller willkürlich hinweggesetzt
und am 17. Oktober 2006 die angefochtene Verfügung erlassen. Sie ist
deshalb aufzuheben.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Im Schreiben an das Bezirksamt Münchwilen vom 22. September 2006 hat
der BF vorsorglich mehrere Gründe aufgezeigt, welche für eine
Verweigerung der Zuführung nach Genf sprechen. Im angefochtenen
Entscheid ist die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort darauf eingegangen
und stattdessen willkürlich behauptet, es lägen keine Gründe für eine
Anwendung von StGB 352 vor. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt,
was zwangsläufig die Aufhebung des Entscheides nach sich zieht. Gemäss
ständiger Praxis und Lehre kommt es bei Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den
Entscheid beeinflusst hätte oder nicht. Der angefochtene Entscheid ist
auch aus diesem Grund aufzuheben.
4. Willkürliche Nichtanwendung von StGB 352 trotz offensichtlich
rechtsmissbräuchlichem Gesuch um rechtshilfeweise Zuführung
Die angefochtene Verfügung ist auch aus materiellen Gründen
aufzuheben, wegen willkürlicher Nichtanwendung von StGB 352, wie im
folgenden dargelegt wird.
4.1
Der BF wird im Kanton Genf eines politischen Pressedeliktes beschuldigt.
Der Kanton Genf hat deshalb den Kanton Thurgau um zwangsweise Zuführung
des BF nach Genf ersucht.
4.2
Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Rechtshilfegesuch
gutgeheissen.
4.3
Gemäss StGB 352 darf ein Kanton einem anderen Kanton die Zuführung des
Beschuldigten bei politischen oder Mediendelikten verweigern.
4.4
Weder dem Gesetz noch Praxis und Lehre können Kriterien für die
Anwendung von StGB 352 entnommen werden. BV 9 verbietete aber in jedem
Fall die willkürliche Anwendung gesetzlicher Bestimmung; darunter fällt
auch die willkürliche Nichtanwendung.
4.5
Laut ständiger Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür vor, wenn
Ermessen nach unmassgeblichen Gesichtspunkten ausgeübt wird oder wenn
ein Entscheid von Erwägungen geleitet ist, die offensichtlich nicht
massgeben sind. Dies ist hier der Fall:
Wie Staatsanwalt Heller dem Unterzeichneten am 13. Oktober 2006
telephonisch in abschätzig-spöttischem Ton mitteilte, wolle er Erwin
Kessler nicht durch Verweigerung der Auslieferung eine weitere
unliebsame Medienplattform im Thurgau bieten. Diese Absicht von
Staatsanwalt Heller, Erwin Kessler keine Medienplattform zu ermöglichen,
stellt einen unsachlichen, nicht rechtsrelevanten Grund dar, um
angesichts des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs des Genfer Kollegen
die Auslieferung gestützt auf Art. 352 Abs. 2 StGB nicht zu verweigern.
Staatsanwalt Heller hätte bei pflichtgemässem, unvoreingenommenen
Vorgehen die Genfer Akten anfordern und sich darüber informieren müssen,
um was es überhaupt geht, denn es liegt eben gerade kein Fall vor, wo
die Rechtshilfe blindlings zu gewähren ist. Indem er sich bei seinem
Entscheid von unmassgeblichen (persönlichen bzw politischen) Gründen hat
leiten lassen, ist er in Willkür verfallen.
4.6
Anlässlich des erwähnten Telefonates zwischen Staatsanwalt Heller und
dem Unterzeichnenden vom 13. Oktober 2006 begründete Heller seine
a-priori-Weigerung, StGB 253 in casu anzuwenden, auch damit, dieser
Artikel gehe auf den Sonderbundskrieg zurück und habe heut keine
Bedeutung mehr. Indessen liegt es am Gesetzgeber, überholte
Gesetzesbestimmungen abzuschaffen. StGB 352 wurde in der neusten,
umfassenden Revision des StGB nicht verändert und muss deshalb als
aktuelles und anzuwendendes Recht betrachtet werden.
4.7
Es liegt nicht in der Kompetenz eines Justizbeamten, StGB 352 faktisch
abzuschaffen, weil er meint, dieser sie überholt. Indem Heller dies
dennoch tat, ist er in Willkür verfallen.
4.8
Falls StGB 352 überhaupt einen Sinn haben soll - und davon hat die
rechtsanwendende Behörde auszugehen, zumal dieser Artikel unverändert in
das kürzlich umfassend revidierte StGB übernommen worden ist - dann
zweifellos den, dass eine Zuführung in einen anderen Kanton verweigert
wird, wenn das Rechtshilfegesuch (aus politischen Gründen)
rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Sollte die Anklagekammer diese Ansicht wider Erwarten nicht teilen
sollte, erwartet der BF eine Begründung, welchen anderen
Anwendungsfällen StGB 352 dienen soll.
4.9
Im folgenden wird dargelegt, wie das Rechtshilfegesuch aus Genf
rechtsmissbräuchlich gestellt wurde:
4.10
Sachverhalt :
4.10.1 Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 an die Thurgauer
Staatsanwaltschaft ersuchte ein Genfer Untersuchungsrichter den
Kanton Thurgau um rechtshilfeweise Hausdurchsuchung des
VgT-Redaktionsbüros und um Beschlagnahme allfälliger restlicher
Exemplare der in der Westschweiz, unter anderem im Kanton GE,
verbreiteten Zeitschrift ACUSA-News vom April 2006. Diese
Zwangsmassnahme wurde von der Thurgauer Polizei am 16. Mai 2006
durchgeführt; es wurde das Archiv-Exemplar der fraglichen Ausgabe
der ACUSA-News beschlagnahmt.
4.10.2 Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 (mandat de
comparution) wurde der BF aufgefordert, in Genf zur Einvernahme als
Angeschuldigter zu erscheinen. Die Vorladung war nicht
unterschrieben (auch kein Stempel) und enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung und auch keine Androhung von Zwangsmassnahmen
für den Fall des Nichterscheinens.
4.10.3 Mit Schreiben vom 18. August 2006 annulierte der Genfer
Untersuchungsrichter die Vorladung vom 9. Juni 2006 und erliess am
25. August 2006 eine neue Vorladung im gleichen Stil wie diejenige
vom 9. Juni 2006 auf den 25. September 2006. Die Vorladung war in
Französisch abgefasst. Am 30. August 2006 erhielt der BF die gleiche
Vorladung nochmals - je in Französisch und in Deutsch.
4.10.4 Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte der BF dem Genfer
Untersuchungsrichter mit, er verweigere die Aussage und er beantrage
eine rechtshilfeweise Einvernahme in seinem Wohnbezirk Münchwilen.
4.10.5 Dieser Antrag wurde vom Genfer Untersuchungsrichter
ignoriert. Am 22. September 2006 erhob der BF deshalb bei der
Anklagekammer des Kantons Genf Rekurs wegen Rechtsverweigerung und
Willkür mit folgenden Anträgen:
- Die Mandat de Comparution vom 25. August 2006 sei aufzuheben;
- Der juge d'instruction sei anzuweisen, den Angeschuldigten
rechtshilfeweise in seinem Wohnbezirk einvernehmen zu lassen;
- evtl vor allfälligen Zwangsmassnahmen sei über das Gesuch um
rechtshilfeweise Einvernahme im Wohnbezirk des Angeschuldigten vom
30. August 2006 zu entscheiden;
- Es sei dem Angeschuldigten ein amtlicher Verteidiger
beizustellen.
4.10.6 Unter Ziffer 1 des erwähnten Rekurses wies der BF auch
darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit klarerweise nicht in
Genf liege, und begründete dies wie folgt:
"Die inkriminierte Ausgabe der ACUSA-News vom April wurde am
Sitz der Redaktion gemäss Impressum (Tuttwil/TG) verfasst. Der
Druck- und Versandauftrag erfolgt ebenfalls von Tuttwil aus (Sitz
auch des Verlages). Die ACUSA-News wurde in allen Westschweizer
verbreitet (GE ist nicht speziell betroffen). Die örtliche
Zuständigkeit liegt ganz klar im TG. Das Verfahren ist früher oder
später an den TG abzutreten."
4.10.7 Gleichentags schickte der BF dem vom Genfer
Untersuchungsrichter um Rechtshilfe angegangenen Bezirksamt
Münchwilen eine Kopie dieses Rekurses und wies im Begleitschreiben
informativ auf die Haltlosigkeit der Anschuldigung und auf die
Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der rechtshilfeweisen
Einvernahme in Münchwilen hin, ferner auch auf den Umstand, dass der
inkriminierte Inhalt der ACUSA-News politischer Natur ist, es sich
also um ein politisches Mediendelikt, begangen in Tuttwil im Kanton
Thurgau, handle, und dass gemäss Art. 352 Abs. 2 StGB ein Kanton
einem anderen Kanton die Zuführung eines Beschuldigten bei
politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium
begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern könne. Ein Gesuch um
Verweigerung der Auslieferung stellte der BF jedoch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht, behielt sich aber ein solches ausdrücklich vor
für den Fall, dass Genf die rechtshilfeweise Einvernahme im TG
verweigere und das Verfahren trotz örtlicher Unzuständigkeit
weiterführe.
4.10.8 Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die
Anklagekammer den Rekurs an den BF zurück mit der Aufforderung,
diesen unverzüglich auf Französisch zu übersetzen. Auf die
Begründung im Rekurs, weshalb der BF die deutsche Sprache gewählt
hat, wurde mit keinem Wort eingegangen.
4.10.9 Mit Antwortschreiben vom 27. September 2006 auf das
Ersuchen um Zuführung nach Genf schlug das Bezirksamt Münchwilen dem
Genfer Untersuchungsrichter vor, vorerst den Entscheid der
Anklagekammer abzuwarten bzw. den Fall zuständigkeitshalber an den
Kanton Zürich abzutreten (wo schon länger ein Verfahren u.a.
wegen Rassismus gegen den BF hängig ist).
4.10.10 Mit Antwortschreiben vom 1. Oktober 2006 schickte der BF
den Rekurs erneut an die Anklagekammer des Kantons Genf und
beantragte die Übersetzung durch einen Dolmetscher.
4.10.11 Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die Anklagekammer
des Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf den Antrag
auf deutsche Übersetzung nicht ein, schickte dem BF den
französischen Rekursentscheid ohne Übersetzung und trat auch auf den
Antrag nach einem amtlichen Verteidiger nicht ein - alles ohne
jegliche Begründung.
4.11
Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass aus einer fehlenden
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf:
4.11.1 Gemäss Art. 12 des Konkordates über die Rechtshilfe und
die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (nachfolgend
Konkordat genannt) muss eine Vorladung oder ein Vorführbefehl
eine Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelinstanz und
Rechtsmittelfrist enthalten. In casu hat der BF in Ziff. 2 seines
Rekurses gerügt, dass die angefochtene Vorladung die vorgeschriebene
Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte. Insofern die AK GE nun geltend
macht, der Rekurs seit verspätet, nach Ablauf der 10-tägigen
Rekursfrist, erhoben worden, hat sie den allgemeinen Rechtsgrundsatz
verletzt, wonach einem (damals noch nicht anwaltlich vertretenen)
BF aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen
darf.
4.11.2 Dasselbe gilt, wo die AK GE sinngemäss geltend macht, mit
dem Rekurs an die Anklagekammer habe der BF ein unzulässiges
Rechtsmittel gewählt.
4.12
Rechtsverweigerung durch Nichteintreten auf den Rekurs ohne Überweisung
an die zuständige Rechtsmittelinstanz:
4.12.1 Aus obiger Ziff. 3.9 ergibt sich, dass das Nichteintreten
auf den Rekurs eine Rechtsverweigerung darstellt.
Anstatt sich mit einem Nichteintretensentscheid zu begnügen,
hätte die Anklagekammer die zuständige Rechtsmittelinstanz von Amtes
wegen feststellen und den Rekurs zuständigkeitshalber an diese
überweisen müssen.
4.12.2 Es kann in einem Rechtsstaat nicht rechtens sein, dass
gegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung des Antrages auf
rechtshilfeweise Einvernahme in Münchwilen vom 30. August 2006)
und Zwangsmassnahmen (zwangsweise Zuführung von Thurgau nach
Genf, zumal Genf offensichtlich unzuständig ist) kein
Rechtsmittel existiert.
4.13
Rechtsverweigerung durch Nichtbehandlung des Antrages auf
rechtshilfeweise Einvernahme in Münchwilen/TG:
Die Nichtbehandlung des Begehrens um rechtshilfeweise Einvernahme in
Münchwilen vom 30. August 2006 durch den Genfer Untersuchungsrichter
stellt eine Rechtsverweigerung dar. Das Nichteintreten der Anklagekammer
auf diese Rüge stellt eine weitere Rechtsverweigerung dar.
4.14 Verletzung des EMRK-Anspruches auf eine Übersetzung und
Vereitelung einer wirksamen Verteidigung:
4.14.1 Gemäss den Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6
der Europäischem Menschenrechts-Konvention (EMRK) hat ein
Beschuldigter ein Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher
sowie das Recht, sich in seiner Sprache verteidigen zu können
(Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 528 und 529; im
gleichen Sinne: Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3.
Auflage, Seite 145/146 und Ergänzungsband von Markus Schefer Seite
102-104; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 255 a).
Zur Verteidigung gehört auch das Ergreifen von Rechtsmitteln. Das
Recht auf Verteidigung in der eigenen Sprache schliesst mit anderen
Worten das Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln in der eigenen
Sprache ein. Diese Konventionsgarantie geht kantonalrechtlichen
(oder auch konkordatsrechtlichen) Verfahrensvorschriften als
höherrangiges Recht vor.
4.14.2 Im vorliegenden Fall gewähren jedoch selbst die
Bestimmungen des der EMRK untergeordneten Konkordats dem BF das
Recht auf einen Dolmetscher/Übersetzer:
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats hat ein Beschuldigter, der
die Sprache der mit der Sache befassten Behörde nicht versteht, das
Recht auf eine Übersetzung. Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats setzt
ausdrücklich einen "Entscheid" voraus, was auf den angefochtenen
Entscheid der Anklagekammer zweifellos zutrifft.
4.14.3 Das Konkordat gewährt jedoch auch für eine
Rechtsmitteleingabe das Recht auf eine Übersetzung: Gemäss Art. 13
des Konkordats kann ein Rechtsmittel alternativ zur Sprache der mit
der Sache befassten Behörde (Genf, d.h. französisch)
ausdrücklich auch in der Sprache des Ortes abgefasst werden, wo der
Entscheid vollstreckt wird. Die Vollstreckung der angefochtenen und
im Rekursentscheid geschützten Vorladung nach Genf würde am
Aufenthaltsort des Beschuldigten, also im deutschsprachigen Thurgau
statt-finden.
Wie erwähnt gewährt jedoch Art. 6 EMRK bereits eine Übersetzung,
sei es für die Rekurseingabe an die Anklagekammer des Kantons Genf
vom 22. September 2006, sei es für den betreffenden Rekursentscheid
der Anklagekammer vom 6. Oktober 2006.
4.14.4 Mit Schreiben vom 25. September 2006 verlangte die AK GE, der BF
habe seinen Rekurs auf Französisch zu übersetzen. Auf das Gesuch um
einen Dolmetscher trat die AK nicht ein mit der Begründung, es werde
sowieso nicht materiell auf den Rekurs eingetreten. Der Entscheid
wurde dem BF ohne deutsche Übersetzung zugestellt. Diese
Verweigerung des Grundrechts auf Verteidigung in der eigenen Sprache
stellt eine weitere Rechtsverweigerung dar, mit welcher eine
wirksame Verteidigung im Sinne von Artikel 6 EMRK vereitelt wird.
4.15
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör:
Die Anklagekammer des Kantons Genf hat den Rekurs des BF vom 22.
September 2006 mit Schreiben vom 25. September 2006 an den BF
zurückgeschickt mit der Aufforderung, diesen unverzüglich in
französischer Übersetzung einzureichen. Auf die Begründung im Rekurs,
dass der BF die deutsche Sprache gestützt auf Art. 6 EMRK gewählt hat,
wurde mit keinem Wort eingegangen, womit die Anklagekammer den Anspruch
des BF auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK krass verletzt hat.
4.16
Verletzung von Vorschriften des Konkordates über die Rechtshilfe und die
interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen:
4.16.1 Die Vorladungen des Genfer Untersuchungsrichters
enthielten entgegen Art. 12 des Konkordates keine
Rechtsmittelbelehrungen.
4.16.2 In der Vorladung des Genfer Untersuchungsrichters vom
30. August 2006 fehlt der von Artikel 8 Ziffer 3 des Konkordates
vorgeschriebene Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen
ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
Dies ist umso gravierender, als der Genfer Untersuchungsrichter
diesen Vorführbefehl – den er nota bene erlassen hat, bevor über das
Gesuch des Beschuldigten um rechtshilfeweise Einvernahme im Thurgau
(rechtskräftig) entschieden worden ist – dem BF nicht eröffnete;
dieser hat davon nur auf inoffiziellem Weg Kenntnis erhalten.
4.16.3 Gemäss KRH 21 muss eine gestützt auf einen Vorführbefehl
oder Haftbefehl in einem anderen Konkordatskanton festgenommene
Person innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Unter
Verletzung dieser Bestimmung verdoppelt die StPO GE diese Zeit auf 2
x 24 Stunden - je 24 für die Vorführung und für die Einvernahme.
Angesichts des unverhältnismässig langen Transportweges muss deshalb
bei Gewährung der verlangten Zwangszuführung im vornherein mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer die KRH
verletzenden Behandlung des BF gerechnet werden. Unter solche
Umständen ist die Nichtanwendung von StGB 352 willkürlich.
Ein rechtswidriges Verhalten des ersuchenden Kantons und
ernsthafte Zweifel, ob den Beschuldigten im ersuchenden Kanton ein
faires und rechtmässiges Verfahren erwartet, sind jedenfalls
sachgemäss Gründe für eine Verweigerung. Es ist nicht ersichtlich,
welchen anderen Gründen diese Bestimmung dienen soll und es darf
nicht der blossen subjektiven Sympathie/Antipathie der
Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller überlassen bleiben,
StGB 52.2 angewendet wird; sowas hat in einem Rechtsstaat, der diese
Bezeichnung verdient, keinen Platz.
4.17
Offensichtliche Verletzung der örtlichen Zuständigkeit:
Die AK GE ist auch nicht auf den Hinweis des BF eingegangen, dass der
Kanton Genf örtlich nicht zuständig ist, da der Tatort ganz klar in
Tuttwi/TG liegt (Geschäftssitz und Redaktionsbüro des VgT). Darauf hat
auch das Bezirksamt Münchwilen in seinem Schreiben vom 27. September
2006 an den Untersuchungsrichter vergeblich hingewiesen. Damit verletzen
die Genfer Behörden wissentlich und vorsätzlich Artikel 346 sowie Art.
350 StGB, wodurch das Willkürverbot gemäss BV 9 verletzt ist.
4.18
Haltlose Anschuldigung:
4.18.1 Die Genfer Strafuntersuchungsbehörden werfen dem BF, durch
die Verwendung des Begriffs "Tier-KZ" für übelste Hühnerfabriken den
Holocaust verharmlost zu haben.
4.18.2 Die Verwendung des Begriffs "Tier-KZ" ist international
üblich und verbreitet. Sowohl der jüdische Literatur-Nobelpreisträger
Isaac Bashevis Singer wie auch J. M. Coetzee, ebenfalls ein jüdischer
Literatur-Nobelpreisträger benutzen solche Vergleiche und ein kürzlich
ergangener, rechtskräftiger Entscheid der Staatsanwaltschaft
Winterthur hält fest, dass solche Vergleiche nicht gegen das
Rassendiskriminierungsverbot verstossen (www.vgt.ch/id/200-005).
4.19
Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips:
4.19.1 Gemäss BV5.2 muss staatliches Handeln
verhältnismässig sein. An diesen Grundsatz sind auch
Strafuntersuchungsbehörden gebunden.
4.18.2 Das Festhalten des Genfer Untersuchungsrichter an einer
zwangsweisen Zuführung des BF und die Verweigerung einer
rechtshilfeweisen Einvernahme im Thurgau - nota bene ohne jede
Begründung! - ist offensichtlich unverhältnismässig angesichts der
Tatsachen, dass
a) der BF schriftlich erklärt hat, jede Aussage zu verweigern
(Schreiben vom 30.8.06 an den Untersuchungsrichter)
b) die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht in Genf liegt
und die Sache ohnehin nach Zürich abgetreten werden muss und
c) die Anschuldigung offensichtlich haltlos ist.
4.20
Politisch motiviertes Willkürverfahren gegen:
4.20.1 Wie dargelegt, wird das Genfer Verfahren unter andauernder
Missachtung von Prozessvorschriften, insbesonders auch unter
hemmungsloser Missachtung von prozessualen Menschenrechten und
Verfassungs-Geboten geführt. Eine haltlose Anschuldigung dient als
Vorwand, um den BF mit willkürlichen Zwangsmassnahmen
(Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung, unverhältnismässige
Zwangszuführung zu schikanieren). Unter Verletzung klaren
Bundesrechts über die örtliche Zuständigkeit weigern sich die Genfer
Behörden, den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur
abzutreten, weil dort eine sofortige Verfahrenseinstellung zu
erwarten ist (vgl den unter Ziffer 4.18.2 erwähnten präjudiziellen
Entscheid der Staatsanwaltschaft. Winterthur).
4.20.2 Angesichts des dargelegten Sachverhaltens ist es nicht
möglich, die offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit des
Rechtshilfegesuches um Zwangszuführung willkürfrei zu bestreiten.
Die Nichtanwendung von StGB 352 durch die Vorinstanz ist deshalb
insgesamt willkürlich und der angefochtene Entscheid auch aus diesem
Grund aufzuheben.
Die Thurgauer Anklagekammer wartete mit ihrem
Entscheid so lange zu, bis der Gegenstand der Beschwerde von der
weiteren Entwicklung des Verfahrens in Genf und Winterthur überholt
wurde (siehe unten).
> Entscheid der
Anklagekammer
Menschenrechtswidrige Gefängniszellen in den
Zügen der SBB
Am 24. Oktober 2006 hat der Verteidiger von Erwin
Kessler die Thurgauer Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die
Gefängniszellen der Schweizerischen Bundesbahnen die
Mindestanforderungen des Europarates verletzen und ein so langer
Transport wie nach Genf in einer solchen Zelle, so klein wie ein WC, die
Menschenwürde verletzt und dass sich die Thurgauer Staatsanwaltschaft
der Menschenrechtsverletzung schuldig macht, wenn sie Erwin Kessler
unter solchen Bedingungen nach Genf ausliefert.
Genfer Justiz nicht zuständig
Der "Tatort" (Redaktionsbüro des VgT) liegt im
Thurgau. Grundsätzlich wäre der Kanton Thurgau zuständig. Da aber im
Kanton Zürich schon ein älteres Verfahren hängig ist, muss nach
Bundesrecht (Konzentrations-Grundsatz) das neue "Genfer-Verfahren" mit
dem Verfahren im Kanton ZH vereinigt werden. Der Genfer
Untersuchungsrichter Malfanit weigerte sich trotz klarer Rechtslage über
längere Zeit und ohne Begründung - offensichtlich aus politischen
Gründen -, den Fall an den zuständigen Kanton ZH abzutreten, da
vorauszusehen war, dass aufgrund
der haltlosen Anschuldigung das Verfahren im Kanton Zürich sofort eingestellt würde. Am 25. Oktober 2006 reichte Erwin Kessler
deshalb beim
Bundesstrafgericht eine
Zuständigkeitsbeschwerde ein.
Genfer Untersuchungsrichter droht mit illegalem
staatlichem Kidnapping von Erwin Kessler
Sowohl in einer amtlichen
Vernehmlassung wie auch Gegenüber der Zeitung Le Matin (Ausgabe vom
27.10.06) kritisiert der Genfer Untersuchungsrichter Malfanti inzwischen die
Thurgauer Behörden dafür, dass sie Erwin Kessler nicht wie von ihm
gewünscht am 25. Oktober 2006 zwangsweise nach Genf ausgelieferten.
Verärgert darüber drohte Malfanti mit einer illegalen Verhaftung von
Erwin Kessler, ohne die hängigen Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht und vor der Thurgauer Anklagekammer abzuwarten.
Eine solche Verhaftung käme einem illegalen staatlichen Kidnapping gleich. Mit einer solchen
Verhaftung ohne rechtskräftige Bewilligung der Thurgauer Behörden würde
sich Malfanti der Freiheitsberaubung strafbar machen. Aufgrund der Art
und Weise, wie sich Malfanti bisher in diesem Verfahren laufend über
Recht und Gesetz hinweg setzte, war ihm aber auch dies zuzumuten.
Der Verteidiger von Erwin Kessler beantragte deshalb dem zuständigen Thurgauer
Untersuchungsrichter am 30. Oktober 2006, der Kantonspolizei
die Weisung zu erteilen, einen solchen Genfer Haftbefehl gegebenenfalls
nicht zu vollziehen. Der Untersuchungsrichter trat nicht darauf ein mit
der Begründung, er sei nicht Aufsichtsinstanz der Kantonspolizei. Das
trifft insofern nicht zu, als er in hängigen Verfahren gegenüber der
Kantonspolizei weisungsbefugt ist.
Staatsanwaltschaft Winterthur
stellt das Verfahren ein
Am 17. November 2006
wies das Bundesstrafgericht die Zuständigkeitsbeschwerde ab, weil
der Genfer Untersuchungsrichter in der Zwischenzeit den Fall still und
leise (und - mafios wie immer - ohne Mitteilung an den Angeschuldigten)
am 1. November an die Staatsanwaltschaft Winterthur abgetreten hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren sogleich - am 2. November
2006 - ein
Gegen diese schludrige
Einstellungsverfügung (unterzeichnet von Staatsanwalt lic iur P
Joho) erhob Erwin Kessler am 21. November 2006
Rekurs beim Bezirksgericht Bülach:
An das
Bezirksgericht Bülach
Spitalstrasse 13
8180 Bülach
Im sog Tier-KZ-Prozess gegen mich erhebe ich hiermit
in eigenem Namen
Rekurs
und
Begehren um gerichtliche Beurteilung des Kostenentscheides
gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Winterthur vom 2. November 2006
mit den Anträgen:
1. Dem BF sei das beschlagnahmte Archiv-Exemplar der
ACUSA-News zurückzugeben.
2. Es sei festzustellen, dass durch die vom Genfer
Untersuchungsrichter Malfanti angeordnete Hausdurchsuchung von Wohnung
und Redaktionsbüro des Beschwerdeführers und durch die Beschlagnahmung
der Zeitschrift ACUSA-News am 16. Mai 2006 die Pressefreiheit und die
Meinungsäusserungsfreiheit verletzt wurden.
3. Dem BF sei eine Entschädigung in Höhe von Fr
10'270.35 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichtes
zuzusprechen.
4. Evtl sei die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Begründung:
0. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (BF) ist verantwortlicher
Chef-Redaktor der VgT-Medien. In den April-Ausgaben der
französischsprachigen
ACUSA-News und der deutschsprachigen
VgT-Nachrichten wurde die Ausbeutung und Misshandlung von Nutztieren
in Tierfabriken mit dem Elend in KZs verglichen, insbesondere durch
die Bezeichnung "Tier-KZ".
Auf Anzeige einer jüdischen Organisation mit Sitz in
Genf (CICAD) wurde eine Strafuntersuchung gegen den BF eingeleitet und
als erste Massnahme eine Hausdurchsuchung in seinem Redaktionsbüro
durchgeführt zwecks Beschlagnahmung aller noch vorhandenen Exemplare
dieser Ausgabe. Greifabr war noch ein Archivexemplar, welches von der
Polizei beschlagnahmt wurde.
Da der Sitz des VgT und das Redaktionsbüro und der
Arbeitsort des BF sich in Tuttwil/TG befinden, war der Kanton Genf
offensichtlich gar nicht zuständig. Der BF bestritt die örtliche
Zuständigkeit des Kantons Genf längere Zeit ungehört. Statt dessen
wurde ihm mit einer Verhaftung und Zwangszuführung nach Genf gedroht.
Als die Thurgauer Behörden diesem Rechtshilfegesuch nicht sofort
nachkamen, deutete der Genfer Untersuchung an, Erwin Kessler
allenfalls mit einem illegalen staatlichen Kidnapping nach Genf zu
holen. Die Medien berichteten.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 an die Thurgauer
Staatsanwaltschaft lehnte die Staatanwaltschaft Winterthur die
Übernahme des Verfahrens ab.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 an die
Staatsanwaltschaft Winterthur erklärte sich der Genfer
Untersuchungsrichter Malfanti endlich bereit, das Verfahren an den
zuständigen Kanton Zürich abzutreten. (Die Zuständigkeit des Kantons
ZH ergibt sich aus Bundesrecht, weil dort bereits ein Strafverfahren
gegen den BF hängig ist.)
Am 1. November 2006 übernahm die Staatsanwaltschaft
Winterthur das Verfahren und erliess tags darauf, am 2. November 2006,
die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung. Diese Übernahme
durch den Kanton Zürich wurde dem BF nicht mitgeteilt. Der BF
erhielt keine Gelegenheit, sich zum weiteren Verlauf des Verfahrens
bzw zur Verfahrenseinstellung zu äussern und Entschädigungsansprüche
geltend zu machen. Dies muss deshalb nun auf dem Weg des Rekurses
nachgeholt werden.
1. Rückgabe der beschlagnahmten Zeitschrift
Im angefochtenen Entscheid fehlt ein Entscheid über
die Rückgabe der beschlagnahmten Zeitschrift, obwohl darüber hätte
entschieden werden müssen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N
757).
2. Haltlosigkeit der Anschuldigung
2.1 Der von der Genfer Justiz eröffneten
Strafuntersuchung gegen den BF liegt die Anschuldigung zugrunde, er
habe durch den Vergleich der Tierausbeutung und -Misshandlung in
Tierfabriken mit Nazi-KZs ("Tier-KZ") den Holocaust an den Juden
verharmlost.
2.2 Diese Anschuldigung ist haltlos. Die dennoch
eröffnete Strafuntersuchung verbunden mit Zwangsmassnahmen diente
offensichtlich nur als Vorwand für politisch motivierten Justizterror
gegen den BF.
2.3 Abgesehen davon, dass nicht nur Juden KZ-Opfer
waren, sondern insbesondere auch politische Häftlinge, ist der Begriff
"Tier-KZ" international weit verbreitet und wurde zum Beispiel auch
vom bekannten Tierforscher Prof Grzimek verwendet. Eine deswegen gegen
ihn eingereichte Klage wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf
abgewiesen (www.vgt.ch/id/200-006).
2.4 Kürzlich hat Oberste Gerichtshof Österreichs
analoge, aber weit krassere Vergleiche durch die internationale
Tierschutzorganisation PETA als legal erklärt (www.vgt.ch/id/200-006).
2.5 Ähnliche Vergleiche zwischen KZs und Tierfabriken
wurden auch von berühmten jüdischen Persönlichkeiten gezogen, unter
anderen von den ehemaligen KZ-Häftlingen Martin Niemöller und Dr
Wankel, Erfinder des Wankelmotors (www.vgt.ch/id/200-006), ferner auch
vom jüdischen Philosophen und Schriftsteller Theodor W Adorno sowie
von den jüdischen Literaturnobelpreisträgern Issac Bashevis Singer und
J M Coetzee (www.vgt.ch/id/200-006).
2.6 Um zu belegen, dass es bei der Anwendung des
Rassendiskriminierungsverbotes wie üblich weniger darum geht, WAS
gesagt wird, als vielmehr WER etwas sagt, hat der BF bei der
Staatsanwaltschaft Winterthur die Beschlagnahme der Bücher von Singer
und Coetzee wegen Antisemitismus beantragt. In der
Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2006 (Akten-Zeichen EIZ C-2/2006/3)
hat die Staatsanwaltschaft Winterthur wie zu erwarten war
festgestellt, dass solche Vergleiche nicht gegen das
Rassendiskriminierungsverbot verstossen. Diese Feststellung ist
rechtskräftig und verbindlich (www.vgt.ch/id/200-006).
2.7 Damit ist klargestellt, dass der BF aufgrund einer
offensichtlich haltlosen Anschuldigung einer Strafuntersuchung mit
Zwangsmassnahmen ausgesetzt wurde. Er hat demzufolge Anspruch auf
Entschädigung und Genugtuung.
2.8 Wer im übrigen glaubt, der Vergleich zwischen dem
Leiden von Tieren und Menschen sei moralisch unzulässig oder gar
menschenverachtend, der zeigt damit nur seine tierverachtende
Einstellung, ethische Rückständigkeit und seelische Blindheit
nichtmenschlichen Lebewesen gegenüber
(www.vgt.ch/doc/tier-mensch-vergleich). Eine solche Gesinnung stellt
eine Diskriminierung nach Spezies-Zugerhörigkeit dar und wird als
Spezismus bezeichnet. Es ist ein dem Rassismus analoges Phänomen und
beruht auf analogen moralisch-religiös-charakterlichen Verirrungen.
3. Feststellung der Verletzung der Presse- und
Meinungsäusserungsfreiheit
3.1 Aus der dargelegten Haltlosigkeit der Anschuldigung
folgt, dass durch die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung die Presse-
und Meinungsäusserungsfreiheit ungerechtfertigt verletzt wurde. Diese
Zwangsmassnahmen waren zur Feststellung der offensichtlichen
Haltlosigkeit der Anschuldigung und zur Einstellung des Verfahrens
offensichtlich nicht notwendig.
3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
beseitigt nicht mehr fortdauernde Menschenrechtsverletzungen in
ständiger Praxis durch deren Feststellung sowie Zusprechung einer
Entschädigung. Diesen Weg haben auch die nationalen Gerichte zu gehen,
um den Weg vor den EGMR unnötig zu machen und Verurteilungen der
Schweiz zu vermeiden. Entsprechende Feststellungen müssen deshalb
möglich sein, auch wenn in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich
vorgesehen. Diese Auffassung hat auch das Zürcher Kassationsgericht in
einem Entscheid vom 3.12.1990 vertreten (SJZ, 1992, Heft 5, Seite 89).
Darin wird festgehalten, dass - gestützt auf die EMRK - ein Recht auf
Feststellung von in der Untersuchung vorgekommenen
Menschenrechtsverletzungen, die sich nicht auf das Urteil ausgewirkt
haben, besteht und dass dies sowohl in den Erwägungen wie auch
im Dispositiv festzuhalten ist.
4. Menschenrechtswidrige Einschränkung der Medien-
und Meinungsäusserungsfreiheit durch die falsche und unangemessene
Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung
4.1 Einstellungsverfügungen sind grundsätzlich mangels
Beschwer materiell nicht anfechtbar. Es gibt aber Ausnahmen.
4.2 In casu bewirkt die im folgenden dargelegte Willkür
in der Begründung eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit,
indem sie in unnötiger und menschenrechtswidriger Weise Unsicherheit
darüber verbreitet, was genau strafbar ist und was nicht (nach EMRK
7.1 verpönter chilling effect).
4.3 Zur mittelbaren Beeinträchtigung von Grundrechten
schreibt Jörg Paul Müller in "Grundrechte in der Schweiz", 3. Auflage,
Abschnitt VII "Schutz gegen mittelbare Eingriffe: Problem des
'chilling effect'":
Der traditionelle Eingriff in die Grundrechte freier
Kommunikation erfolgt durch Verbote konkreter Äusserungen. Das
Grundrecht kann im Ergebnis aber auch dadurch beeinträchtigt werden,
dass der Staat auf indirekte Weise vor Meinungsäusserungen
abschreckt... (Seite 208).
Die demokratische Auseinandersetzung soll nicht durch Angst vor
Repressionen übermässig belastet werden (Seite 209).
4.4 Jedes staatliche Handeln - nicht nur ein
Entscheiddispositiv -, welches eine Einschränkung von
EMRK-Grundrechten bewirkt, muss vor einem nationalen Gericht
angefochten werden können (Rechtsweggarantie gemäss EMRK 6; Jörg Paul
Müller: Grundrecht in der Schweiz, 3. Aufl, Seite 496).
4.5 Die Vorinstanz begründet die Einstellungsverfügung
erstaunlicherweise nicht wie im erwähnten Entscheid der
Staatsanwaltschaft Winterthur im Fall Singer/Coetzee, obwohl es um
völlig gleichwertige Äusserungen geht.
4.6 Stattdessen behauptet die Vorinstanz, die vom BF
gezogenen Vergleiche seien "identisch" mit solchen, wegen denen er in
einem schon hängigen Verfahren angeschuldigt sei; im Interessen einer
Verfahrensbeschleunigung und aus Opportunitätsgründen sei deshalb
darauf zu verzichten, wegen der hier neu vorliegenden Anschuldigung
Anklage zu erheben. Diese Behauptung ist tatsachenwidrig:
4.7 Im hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Bülach geht
es keineswegs um identischen Äusserungen. Wo es um die inkriminierte
Auffassung des BF geht, Juden, welche Tiere durch betäubungsloses
Schächten grausam töten, seien nicht besser als die früheren
Nazi-Henker, wird dem BF nicht wie in casu eine Verharmlosung des
Holocausts (StGB 261bis Absatz 3) vorgeworfen,
sondern eine Verletzung der Menschenwürde der Schächtjuden (StGB 261bis
Absatz 1). Es geht somit nicht um die gleichen Tatbestände.
4.8 Indem mit dem angefochtenen Entscheid zum Ausdruck
gebracht wird, beim inkriminierten KZ-Vergleich handle es sich um
möglicherweise strafbare Äusserungen, während andererseits die gleiche
Staatsanwaltschaft im Singer-Coetzee-Entscheid analoge, ja sogar noch
krassere Vergleiche als nicht tatbestandsmässig erklärt hat, wurde die
Meingungsäusserungsfreiheit in diskriminierender Weise verletzt (EMRK
14 iVm 10).
4.9 Dazu kommt, dass diese Vergleiche - mit Ausnahme
einer inkriminierten Bildlegende - bereits verjährt sind bzw demnächst
verjähren, mit Sicherheit bevor ein rechtskräftiges Urteil möglich
ist. Was bezüglich Rassendiskriminierung im hängigen Verfahren einzig
noch bleibt, ist der inkriminierte Vorwurf der Verlogenheit an die
Adresse der Schächjuden wegen deren stereotypen Behauptung, das
betäubungslose Schächten sei schmerzlos.
4.10 Daraus ergibt sich, dass die Behauptung der
Vorinstanz, eine Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren, sei nicht
opportun, "da keine Verurteilung zu einer noch wesentlich höheren
Strafe möglich wäre", aus der Luft gegriffen ist und das
Opportunitätsprinzip in schludriger Weise oder politisch gezielt dazu
missbraucht wurde, den BF vor weiteren ähnlichen Äusserungen zum Thema
abzuschrecken (Verletzung von EMRK 14).
4.11 Unzutreffend ist auch die Behauptung der Vorinstanz,
eine Nachtragsanklage in vorliegender Sache würde das hängige
Hauptverfahren ungebührlich verzögern. Tatsache ist demgegenüber, dass
das Bezirksgericht Bülach die Wiederaufnahme des Hauptverfahrens noch
gar nicht an die Hand genommen hat, weil dieses zur Zeit noch beim
Obergericht hängig ist, da dieses seinen Rückweisungsbeschluss im
Kostenpunkt revidieren muss (Entscheid des Kassationsgerichtes vom 5.
Okt 2006).
4.12 Mit Einstellungsverfügungen dieser Art stellt der
Staat nachweislich in perfider Weise strafrechtliche Fallgruben, unter
eklatanter Missachtung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes:
Die oben erwähnte inkriminierte Bildlegende ist
schlagendes Beispiel für diesen staatlichen Meinungsterror durch
gezieltes Verbreiten von strafgesetzlicher Unsicherheit. Im hängigen
Hauptverfahren wird dem BF vorgeworfen, in der Bildlegende das Grinsen
eines Schächters beim jüdischen Schächten mit dem Grinsen von
Nazischergen beim Foltern von KZ-Häftlingen verglichen zu haben. Diese
Aufnahme, die auf Seite 21 der VgT-Nachrichten vom Mai 2002
wiedergegeben ist, wurde von einer Delegation des Schweizerischen
Tierschutzverbandes, welche zur Begutachtung des jüdischen Schächtens
in den französischen Schlachthof in St Louis eingeladen wurde,
gemacht. Ebenso die Aufnahme darunter, welche einen
Zigarette-rauchenden Schächter beim Schächten zeigt.
Die inkriminierte Legende zum ersten Bild lautet:
"Jüdisches Schächten eines Schafes. Der
sadistische religiöse Fanatiker rechts grinst dazu. So mögen
Nazi-Schergen beim Foltern von KZ-Häftlingen gegrinst haben."
Diese Foto mit wörtlich identischer Legende war
schon in einer früheren Phase des hängigen Hauptverfahrens Gegenstand
einer Rassismus-Anzeige gegen den BF, zusammen mit anderen
Anklagepunkten betreffend Äusserungen zum Schächten in den
VgT-Nachrichten vom Januar 2001. Das Verfahren wurde von der
Bezirksanwaltschaft Bülach eingestellt, wobei offen gelassen wurde, ob
die eingeklagten Äusserungen den Tatbestand der Rassendiskriminierung
erfüllten; mit Blick auf das aktuelle, damals schon hängige Verfahren
sei jedenfalls nicht mit einer wesentlichen Zusatzstrafe zu rechnen;
in Fällen, da in einem Strafverfahren ohnehin lediglich eine nicht ins
Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre, rechtfertige sich
gemäss § 39a Ziff 2 StPO die Verfahrenseinstellung aus
Opportunitätsgründen (Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2001,
Zeichen: Büro A-4/2001/002001).
Nun wurde der BF genau wegen dieser Aufnahme mit
identischer Bildlegende im gleichen hängigen Verfahren verurteilt! Die
Veurteilung ist zwar nicht rechtskräftig, da vom Kassationsgericht
aufgehoben. Dennoch belegt der Fall, wie mit opportunistischen,
strafrechtliche Unsicherheit schaffenden Einstellungsverfügungen
Fallgruben gelegt werden für eine spätere Verurteilung bzw der Bürger
dazu gezwungen wird, vorsichtshalber wegen der Unbestimmtheit von StGB
261bis auf die Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit
zu verzichten, auch da, wo er die angebliche Strafbarkeit von
Äusserungen mangels Begründung nicht nachvollziehen kann. Ein solcher
Umgang mit diesem menschenrechtswidrig unbestimmten Maulkorbartikel
verletzt das Gebot von Treu und Glauben (BV 5.3) und das aus EMRK 7.1
fliessende strafrechtliche Bestimmtheitsgebot.
5. Kosten
5.1 Wie unter Ziffer 0 dargelegt, wurde die Übernahme
des Verfahrens durch den Kanton Zürich dem BF nicht mitgeteilt. Die
beabsichtigte Einstellung wurde ihm ebensowenig angekündigt. Die Einstellungsverfügung erging zur Unzeit während
der Hängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht zur
Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Der BF wurde von der
Einstellungsverfügung überrumpelt. Der BF erhielt keine Gelegenheit,
sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern, Anträge zu stellen und
Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör im Sinne von
EMRK 6 verletzt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.
Auflage, § 109, RZ 11) und den BF damit zum vorliegenden Rekurs
gezwungen. Diese Menschenrechtsverletzung kann nur durch Gutheissung
des Rekurses geheilt werden.
5.2 Im angefochtenen Entscheid wird lapidar behauptet
(Ziffer 3), mangels erheblicher Umtriebe und mangels schwerer
Beeinträchtigung sei dem Angeschuldigten weder eine
Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Die
Vorinstanz hat offenbar die Akten nicht konsultiert, anders ist diese
Behauptung nicht zu erklären.
5.3 Eine allfällige Auffassung, der Kanton Zürich habe
nur eine Entschädigung für Umtriebe und Beeinträchtigungen nach
Übernahme des Verfahrens zuzusprechen und der Freigesprochene habe
seine Entschädigung bei anderen, früher am Verfahren beteiligten
Kantonen auf dem Weg einer Schadenersatzforderung selber einzutreiben,
würde im vornherein einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Eine
solche Auffassung ist denn auch weder in Lehre noch Praxis zu finden.
Gemäss § 44 StPO ist in der Einstellungsverfügung über die
Entschädigung zu entscheiden (Hauser/Schweri, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 109, Rz 11; Donatsch/Schmid,
Kommentar zur StPO des Kantons ZH, § 43, Rz 28). Offensichtlich ist
damit die Entschädigung für das ganze Verfahren gemeint. Jede andere
Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
5.4 Der Staat hat für die Entschädigung aufzukommen, hat
aber ein Rückgriffsrecht (Hauser/Schweri, § 109, Rz 13;
Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons ZH, § 44, Rz 1). So
wie bei Überweisungen die Kosten bei der Hauptsache bleiben, so analog
auch die Entschädigung. Es liegt am verfügenden Kanton, zur Deckung
der Entschädigung auf andere am Verfahren Beteiligte zurückzugreifen.
Jede davon abweichende Auffassung bedürfte einer gesetzlichen
Grundlage. Eine solche ist nicht bekannt.
5.5 Der Ablauf des Verfahrens ist im Internet unter
www.vgt.ch/id/200-006 ausführlich dargestellt. Es kann nicht
willkürfrei behauptet werden, der BF habe keine wesentlichen
Beeinträchtigungen erlitten.
5.6 Der BF war nur im Rechtshilfeverfahren im Kanton TG
anwaltlich vertreten (RA Rolf W Rempfler, Vertrauensanwalt des VgT).
Im übrigen liess er sich vom Vertrauensanwalt des VgT anwaltlich
beraten. Dies ergibt sich aus der Rechnung von Rechtsanwalt Rolf
Rempfler gemäss Beilage 2. Der BF hat Anspruch auf Ersatz dieser
Aufwendungen sowie auf eine Entschädigung seines erheblichen eigenen
Aufwandes.
5.7 Kosten für anwaltliche Vertretung und Beratung
gemäss Rechnung: Fr 8270.35
Entschädigung für eigenen Aufwand des BF in den
Abschnitten
des Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung: Fr 2000.--
Total Entschädigungsforderung Fr 10270.35
5.8 Ferner hat der BF Anspruch auf eine Genugtuung für
die durchgeführten und angedrohten unnötigen und unverhältnismässigen
Zwangsmassnahmen:
a) Hausdurchsuchung am 16. Mai 2006
b) Androhung einer Zwangszuführung nach Genf und
drohendes illegales, staatliches Kidnapping, welches eine erhebliche
psychische Belastung des BF und seiner Familie darstellte:
b1) Mit schriftlicher Vorladung vom 9. Juni 2006 (mandat de
comparution) wurde der BF aufgefordert, in Genf zur Einvernahme
als Angeschuldigter zu erscheinen. Die Vorladung war nicht
unterschrieben (auch kein Stempel) und enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung und auch keine Androhung von
Zwangsmassnahmen für den Fall des Nichterscheinens. Mit Schreiben
vom 18. August 2006 annulierte der Genfer Untersuchungsrichter die
Vorladung vom 9. Juni 2006 und erliess am 25. August 2006 eine
neue Vorladung im gleichen Stil wie diejenige vom 9. Juni 2006 auf
den 25. September 2006. Die Vorladung war in Französisch
abgefasst. Am 30. August 2006 erhielt der BF die gleiche Vorladung
nochmals - je in Französisch und in Deutsch. Mit Schreiben vom 30.
August 2006 teilte der BF dem Genfer Untersuchungsrichter mit, er
verweigere die Aussage und er beantrage eine rechtshilfeweise
Einvernahme in seinem Wohnbezirk Münchwilen, da eine Tagesreise
aus der Ostschweiz nach Genf, nur um die Aussageverweigerung zu
Protokoll zugeben, unverhältnismässig sei. Dieses Gesuch wurde
nicht behandelt. Am 22. September 2006 erhob der BF deshalb bei
der Anklagekammer des Kantons Genf Rekurs wegen Rechtsverweigerung
und Willkür. Unter Ziffer 1 dieses Rekurses wies der BF auch
darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit klarerweise nicht in
Genf liege.
b2) Gleichentags schickte der BF dem vom Genfer
Untersuchungsrichter um Rechtshilfe angegangenen Bezirksamt
Münchwilen eine Kopie dieses Rekurses und wies im Begleitschreiben
auf die Haltlosigkeit der Anschuldigung und auf die
Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der rechtshilfeweisen
Einvernahme in Münchwilen hin, ferner auch auf den Umstand, dass
der inkriminierte Inhalt der ACUSA-News politischer Natur ist, es
sich also um ein politisches Mediendelikt, begangen in Tuttwil im
Kanton Thurgau, handle, und dass deshalb gemäss StGB 352.2 eine
Auslieferung nach Genf nur mit Bewilligung durch den ersuchten
Kanton Thurgau zulässig sei.
b3) Mit Schreiben vom 25. September 2006 schickte die Genfer
Anklagekammer den Rekurs an den BF zurück mit der Aufforderung,
diesen unverzüglich auf Französisch zu übersetzen. Die Begründung
im Rekurs, weshalb der BF die deutsche Sprache gewählt hatte,
blieb unbeachtet.
b4) Mit Antwortschreiben vom 27. September 2006 auf das Ersuchen um
Auslieferung nach Genf schlug das Bezirksamt Münchwilen dem Genfer
Untersuchungsrichter vor, vorerst den Entscheid der Anklagekammer
abzuwarten oder den Fall zuständigkeitshalber an den Kanton Zürich
abzutreten.
b5) Mit Antwortschreiben vom 1. Oktober 2006 schickte der BF den
Rekurs erneut an die Anklagekammer des Kantons Genf und beantragte
die Übersetzung durch einen Dolmetscher.
b6) Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 trat die Anklagekammer des
Kantons Genf auf den Rekurs nicht ein, ging auch auf den Antrag
auf deutsche Übersetzung nicht ein, schickte dem BF den
französischen Rekursentscheid ohne Übersetzung und trat auch auf
den Antrag nach einem amtlichen Verteidiger nicht ein - alles ohne
jede Begründung und erneut unter Missachtung des Rechts auf einen
Dolmetscher bzw des Rechts jedes Beschuldigten, sich in seiner
Sprache verteidigen zu können (Verletzung von EMRK 6).
b7)
Die Anklagekammer trat auf den Rekurs nicht ein mit der
Begründung, sie sei nicht Rekursinstanz.
b8) Vor Bundesgericht machte der BF eine Verletzung des
allgemeinen Rechtsgrundsatzes geltend, dass aus einer fehlenden
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen darf.
Unverständlicherweise wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Die Begründung ist dem BF nicht klar, weil das Bundesgericht den
Entscheid französisch abfasste, ebenfalls unter Missachtung des
Rechts auf einen Dolmetscher (Verletzung von EMRK 6).
b9)
Gemäss den Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 6 der
Europäischem Menschenrechts-Konvention (EMRK) hat ein
Beschuldigter ein Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher
sowie das Recht, sich in seiner Sprache verteidigen zu können
(Villiger: Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 528 und 529; im
gleichen Sinne: Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3.
Auflage, Seite 145/146 und Ergänzungsband von Markus Schefer Seite
102-104; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 255 a).
Zur Verteidigung gehört auch das Ergreifen von Rechtsmitteln. Das
Recht auf Verteidigung in der eigenen Sprache schliesst mit
anderen Worten das Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln in der
eigenen Sprache ein. Diese Konventionsgarantie geht
kantonalrechtlichen (oder auch konkordatsrechtlichen)
Verfahrensvorschriften als höherrangiges Recht vor.
b10) Im vorliegenden Fall gewähren jedoch selbst die Bestimmungen
des der EMRK untergeordneten Konkordates über die Rechtshilfe und
die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (nachfolgend
Konkordat genannt) dem BF das Recht auf einen
Dolmetscher/Übersetzer:
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats hat ein Beschuldigter, der
die Sprache der mit der Sache befassten Behörde nicht versteht,
das Recht auf eine Übersetzung. Art. 5 Ziff. 3 des Konkordats
setzt ausdrücklich einen "Entscheid" voraus, was auf den
angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zweifellos zutrifft.
b11)
Das Konkordat gewährt auch für eine Rechtsmitteleingabe das Recht
auf eine Übersetzung: Gemäss Art. 13 des Konkordats kann ein
Rechtsmittel alternativ zur Sprache der mit der Sache befassten
Behörde (Genf, d.h. französisch) ausdrücklich auch in der
Sprache des Ortes abgefasst werden, wo der Entscheid vollstreckt
wird. Die Vollstreckung der angefochtenen und im Rekursentscheid
geschützten Vorladung nach Genf würde am Aufenthaltsort des
Beschuldigten, also im deutschsprachigen Thurgau stattfinden.
b12) Gemäss Art. 12 des Konkordates muss eine Vorladung oder ein
Vorführbefehl eine Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelinstanz
und Rechtsmittelfrist enthalten. Beides fehlte in der Vorladung
und im Vorführbefehl; diese waren formell rechtswidrig und
materiell unverhältnismässig.
b13) Trotz diesen formellen Mängeln des Rechtshilfegesuch,
trotz der offensichtlichen Unzuständigkeit der Genfer Justiz und
der offensichtlichen politischen Justizwillkür und obwohl der
Kanton Thurgau die Auslieferung hätte verweigern können gestützt
auf StGB 352, bewilligte der notorisch VgT-feindliche Thurgauer
Staatsanwalt Riquet Heller die Auslieferung aus unsachlichen
Gründen (siehe das Ausstandsbegehren gegen ihn und die Beschwerde
gegen seine Auslieferungsfverfügung). Der BF musste deshalb über
Tage und Wochen mit seiner plötzlichen Verhaftung rechnen.
Und das alles wegen einer rechtlich haltlosen, politisch
motivierten Anschuldigung.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler
Stellungnahme von Staatsanwalt lic
iur P Joho, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
zu obigem Rekurs:
Die wesentlichen - allenfalls entschädigungsbegründenden
- Verfahrensakten waren hierorts anlässlich der Anerkennung des
Gerichtsstandes und Verfahrenserledigung mittels
Nichteintretensverfügung vom 2. November 2006 nicht bekannt, weil uns
diese Aktenstücke im Rahmen der Gerichtsstandsanfrage nicht unterbreitet
bzw uns vorenthalten und erst am 23. November 2006 - nach Anerkennung
des Gerichtsstandes - zugestellt wurden. Allfällige
Entschädigungsansprüche für Untersuchungshandlungen des - hierorts im
übrigen nicht tangierten - Angeschuldigten sind daher durch den bis zur
Gerichtsstandanerkennung handelnden Kanton Genf zu entrichten.
Stellungnahme von Erwin Kessler an
das Bezirksgericht:
14. April 2007
An die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach
lic iur K Trüb
Postfach
8180 Bülach
GR060024/Z02
Rekurs gegen Nichteintretensverfügung
Stellungnahme zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Sehr geehrte Frau Einzelrichterin,
zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2006 und
zur nochmaligen, gleichlautenden vom 21. Februar 2007, nehme ich wie
folgt Stellung:
Es ist nicht von mir als Angeschuldigtem zu verantworten, dass die
Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung erliess, bevor sie über
die Verfahrensakten verfügte. Im Gegenteil bin ich der Auffassung,
dass dies eines gehörigen Verweises an die Adresse des Staatsanwaltes
bedarf.
Stossend ist auch die plumpe Unlogik (= Willkür) in der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Aus dem Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft Winterthur die vollständigen Akten erst nach
Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit (dh des Gerichtsstandes)
zugestellt erhielt, folgert Staatsanwalt Joho in frappanter Unlogik,
müsse der Kanton Genf die Entschädigung des Angeschuldigten
übernehmen. Was der Zeitpunkt der Zustellung der Akten mit der
Entschädigungs-Verantwortlichkeit zu tun haben soll, ist indessen
nicht verständlich. Durchschaubar, wenn auch nicht gutzuheissen, ist
hingegen, dass der Staatsbeamte Joho Arbeit abschieben möchte: Der zu
Unrecht strafverfolgte Angeschuldigte solle gefälligst selber schauen,
ob und wie er vom Kanton Genf - bei dem kein Verfahren mehr hängig
ist! - die ihm zustehende Entschädigung eintreiben könne. Dass sich
für eine solche Regelung im Strafrecht keine gesetzliche Grundlage
gibt - wie im Rekurs dargelegt -, interessiert den Staatsbeamten Joho
offensichtlich nicht. Um sich vor Arbeit zu drücken, ist jedes Mittel
recht. So wie er auch in der Begründung der Nichteintretensverfügung
menschenrechtswidrig den einfachsten Weg gegangen ist, weshalb sich
nun das Gericht mit der Sache befassen muss, das wahrscheinlich
Gescheiteres zu tun hätte. Schade und stossend, dass solcher Aufwand
letztlich dem Steuerzahler und nicht dem verursachenden Beamten
aufgebürdet wird.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler
Entscheid der Einzelrichterin K Trüb des Bezirksgerichts Bülach
vom 14. August 200/:
1. Der Rekurs gegen die Einstellungsverfügung Nr 2006/7289 der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro C-4, vom 2. November
2006 wird bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse und
Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft, abgewiesen
2. Auf das Begehren nach Ausrichtung einer Entschädigung sowie
einer Genugtuung für das Untersuchungsverfahren wird nicht
eingetreten.
3. Das beschlagnahmte Exemplar der ACUSA-News (Ausgabe April 2006)
ist nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rekurrenten
auszuhändigen.
Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies
die Beschwerde mit der üblichen politischen Willkür gegen den VgT ab (Bundesgerichtsurteil
6B_568-2007_vom 28. Februar 2008). Erwin
Kessler hat dagegen
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen
Verletzung der Unschuldsvermutung durch Missbrauch des
Opportunitätsprinzips erhoben - die zweite Beschwerde in
diesem Tier-KZ-Prozess.
*
Während der
Hängigkeit der Beschwerde vor dem Bezirksgericht Bülach, lange
nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur die Strafuntersuchung
eingestellt hatte, bequemte sich die Thurgauer Anklagekammer
endlich über die Beschwerde vom 23. Oktober 2006 zu entscheiden -
genauer gesagt wurde darüber gar nicht entschieden, vielmehr wurde die
Beschwerde nun einfach als gegenstandslos - das heisst von der
Entwicklung überholt, abgeschrieben (Entscheid
der Anklagekammer).
Zur Regelung der Verfahrenskosten musste sich die
Anklagekammer aber dennoch mit der Sache befassen. Die
Befangenheitsbeschwerde gegen Staatsanwalt Riquet Heller und
dessen Frechheit, gleich selber über das gegen ihn gerichtete
Ausstandsbegehren zu entscheiden und trotz Ausstandsbegehren Verfügungen
zu erlassen, hat die Anklagekammer gutgeheissen und hält dazu fest
(Entscheid
der Anklagekammer):
Wenn gegen einen Justizfunktionär ein
begründetes Ausstandsbegehren eingereicht wird, dieser jedoch der
Auffassung ist, ein Ausstandsgrund liege nicht vor, so ist die
Ausstandspflicht streitig oder zweifelhaft im Sinne von § 33 Abs 3 StPO.
In einem solchen Falle entscheidet nicht der Justizfunktionär über einen
allfälligen Ausstand, sondern der Präsident der Anklagekammer bzw die
Anklagekammer als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft. Der
Justizfunktionär hat einstweilen alle Rechtsvorkehrungen zu unterlassen
bis über das Ausstandsbegehren entschieden ist. Wenn dringende, nicht
aufschiebbare Rechtsvorkehren zu treffen sind, ist der Stellvertreter zu
benachrichtigen.
Wenn Staatsanwalt Riquet Heller im
vorliegenden Fall am 17. Oktober 2006 hinsichtlich der Zuführung des
Beschwerdeführers an die Genferische Strafverfolgungsbehörden eine
Verfügung getroffen hat, obwohl am Tage zuvor gegen ihn ein
Ausstandsbegehren gestellt wurde, so handelte er den Bestimmungen von §
33 StPO zuwider. Ohne Zweifel war Staatsanwalt Riquet Heller aber
überhaupt nicht befugt, in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2006 gleich
selbst über das Ausstandsbegehren zu entscheiden...
Der Beschwerdeführer hat im
Ausstandsbegehren auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
verwiesen, wo festgehalten ist, dass Äusserungen von Staatsanwalt Riquet
Heller in Bezug auf den Beschwerdeführer unsachlich gewesen seine und an
Beschimpfung grenzen würden. Sie seien von Behörden fehl am Platz. Auf
Grund der in jenem Urteil festgehaltenen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit zu bejahen gewesen
wäre. Das Ausstandsbegehren hätte somit gutgeheissen werden müssen.
Zur Beschwerde gegen die Zuführung von Erwin
Kessler nach Genf meinte die Anklagekammer, eine solche Beschwerde gegen
eine Rechtshilfemassnahme des Kantons Thurgau sei grundsätzlich nicht
zulässig. Damit liegt die Anklagekammer falsch. Gegen willkürliche
Rechtsanwendung kann ein Betroffener immer Beschwerde führen, auch
bei Rechtshilfemassnahmen. Die Anklagekammer argumentiert an der Sache
vorbei mit der trivialen Feststellung, der Betroffene könne nicht
verlangen, dass eine Rechtshilfe gestützt auf Art 352 Abs 2 StGB
verweigert werde. Gegen eine willkürliche Nichtanwendung dieses Artikel
kann der Betroffene sehr wohl Beschwerde wegen Verletzung des
Willkürverbotes einlegen (Verfassungsbeschwerde). Erwin Kessler hat
deshalb
beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Anklagekammer erhoben.
Die für dieses politische Willkürurteil gegen den
VgT verantwortlichen Richter der Thurgauer Anklagekammer:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde willkürlich ab mit
pauschalen und konfusen Behauptungen ab, ohne auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers einzugehen (Urteil 1B-74/2007 vom 7. August
2007). Verantwortliche Bundesrichter: Féraud, Aeschlimann, Fonjallaz.
Erwin Kessler hat dagegen
beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Beschwerde wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs erhoben - die dritte
Menschenrechtsbeschwerde in diesem Tier-KZ-Prozess. Der EGMR
erklärte die Beschwerde mit der üblichen nichtssagenden Standardphrase
als unzulässig.
Inzwischen hat der VgT in einem anderen Verfahren (TV-Spot-Zensur)
vor dem EGMR Recht erhalten. Interessanter Nebenaspekt dieses Urteils:
Der EGMR hat sich nicht daran gestossen, dass in diesem Spot die
Intensivtierhaltung mit Konzentrationslagern verglichen wurden.
*
Die nächste Folge dieser
Justiz-Tragikommödie folgt demnächst in
diesem Bush-Affen-Theater.
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