25. Juni 2007, ergänzt am 16. März 2009                                                        web-code: 200-019

Eine VgT-Dokumentation zur Medienzensur in der Schweiz

Der tierquälerische Kasten-Kanichenhaltung des Aargauer CVP-Nationalrats Markus Zemp

Hier in seinem Haus hält Zemp ca 20 Kaninchen im Kuhstall - in tierquälerischer Kastenhaltung und  besonders grausamer Einzelhaltung. Der Sinn bzw Unsinn dieser Tierquälerei: Ausstellung von Kaninchen an Züchterveranstaltungen. Aber Kaninchen sind Lebewesen, keine Ausstellungsobjekte! Solche Leute wie Zemp sollten besser Briefmarken sammeln statt lebende Tiere.

Zemp mit einem von der lebenslänglichen Einzelhaltung im Kasten apathisch gewordenen Zuchtkaninchen, das sich nicht mehr bewegt und wie ein Plüschtierchen präsentiert werden kann (wird oft fälschlicherweise mit Zahmheit verwechselt) :

Dass Kastenkaninchenhaltung eine Tierquälerei ist, weiss heute mittlerweile jeder, der hie und da mal eine gute Zeitung liest und nicht ein verschlossenes Herz aus Stein hat.

Infos über tiergerechte Kaninchenhaltung: www.vgt.ch/doc/kaninchen

 

Zemp ist CVP-Nationalrat, Präsident des Schweizer Braunviehzüchterverbandes, Präsident der Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Rinderzüchter und Präsident der Provianda (Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft).

Die CVP tritt als "Familenpartei" auf, dh als eine Partei, welcher die Familie ein besonderes Anliegen ist. Familie hat wesentlich etwas mit Kindererziehung zu tun. Eine tierquälerische Heimtierhaltung, wie sie CVP-Nationalra Zemp betreibt, ist das Allerletzte, das man sich in einer gesunden Familie wünschen kann. Das zeigt wieder einmal die in der Politik üblich Doppelzüngigkeit.

Aufruf an die Wähler im Kanton Aargau: Wählen Sie Zemp nicht mehr!

Laut "Tierwelt" betreibt Zemp seine Kaninchenzucht zusammen mit Hilfe seiner Frau Neisina und seinem Nachbarn Kurt Riner. Dieser hält seine Kaninchen so:

Unter den schweizerischen Tierschutzorganisationen besteht ein Konsens darüber, dass Kastenhaltung von Kaninchen eine Tierquälerei ist, die dringend verboten werden sollte.

Mit Rücksicht auf die Interessen der Tierversuchsindustrie, die ihre Versuchskaninchen möglichst billig auf engstem Raum halten will, erlaubt der Bundesrat die Käfig- bzw Kastenhaltung weiterhin.

Auch beim Bundesamt für Veterinärwesen ist man sich bewusst, dass die (erlaubte) Käfig- und Kastenhaltung von Kaninchen nicht artgerecht ist; in den Richtlinien und Empfehlungen wird deshalb zur Gruppenhaltung (anstelle von Kastenhaltung, welche praktisch Einzelhaltung bedeutet) geraten.

Das alles  interessiert Zemp ebensowenig wie die Informationen des VgT über artgerechte Kaninchenhaltung. Stur und kaltherzig rechtfertigt er seine tierquälerische Kastenhaltung damit, diese sei erlaubt.

Am 30. Mai 2007 stellte der VgT Zemp den Entwurf einer Veröffentlichung über seine tierquälerische Kastenkaninchenhaltung zur Stellungnahme zu. Anstatt dazu Stellung zu nehmen, beauftragte Zemp sofort einen Anwalt, eine Gerichtsverfahren gegen den VgT einzuleiten mit dem Ziel, dem VgT jegliche Kritik an seiner Kaninchenhaltung zu verbieten (siehe untenstehende Berichterstattung über dieses Verfahren). Gleichzeitig forderte Zemp vom kantonalen Veterinäramt einen Persilschein betreffend seiner Kaninchenhaltung an. Am 4. Juni 2007 führte das Veterinäramt die erbetene und angemeldete(!) Kontrolle durch und stellte fest, dass Zemp nicht einmal alle (ohnehin schon ungenügenden) Mindestanforderungen eingehalten hatte. Gemäss einer Nachkontrolle vom 6. Juni 2007 hat Zemp die nötigen Verbesserungen ausgeführt. Er hält aber stur an der Kastenhaltung fest, obwohl er vom VgT informiert wurde, dass dies tierquälerisch ist.

Ein  offener Brief an Kaninchenquäler

Die Tatsache, dass Nationalrat Zemp die Schwächen der bundesrätlichen Tierschutzverordnung ausnützt, um seine Kaninchen in tierquälerischer Kastenhaltung zu halten, zeigt klar, dass dieser Parlamentarier nicht nur charakterlich problematisch ist, sondern auch ganz klar ein Bremsklotz gegen Fortschritte im Tierschutz, zumindest in der Kaninchenhaltung darstellt und deshalb nicht wiedergewählt werden sollte.

Adressen:

Markus und Neisina Zemp, Seeberg 1, 5502 Schafisheim,
Tel 062 892 24 81, markus.zemp@yetnet.ch
Handy 079 420 63 46

Kurt Riner, Gütertransporte, Binzenweg 20, 5503 Schafisheim,
Tel 062 891 61 23

 

 

 

Willkürlich-poltische Medien-Zensur zu Gunsten von Zemp

Der VgT hat diesen Kastenkaninchenhalter den obigen Text samt Abbildungen zur Stellungnahme vorgelegt. Anstatt dazu Stellung zu nehmen, hat Zemp sofort einen Anwalt eingeschaltet und beim Bezirksgericht Lenzburg folgende superprovisorische Zensurverfügung ohne Anhörung und ohne Beweisverfahren erwirkt - wie das halt so üblich ist im Kanton Aargau, als ob es keine Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit gebe:

Superprovisorische Zensurverfügung
des Präsidenten des Bezirksgerichtes Lenzburg, A. Suter, vom 7. Juni 2007

Unter den schweizerischen Tierschutzorganisationen besteht ein Konsens darüber, dass die Kasten- und Käfighaltung von Kaninchen eine Tierquälerei ist, die mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar ist und in der Tierschutzverordnung dringend verboten werden muss. Doch der Bundesrat erlaubt diese Tierquälerei weiterhin - als Entgegenkommen gegenüber der Tierversuchsindustrie, welche ihre Opfer billig und rationell halten will. Manche Hobby-Kaninchenzüchter - so auch Zemp und Riner - nützen diese Verordnungslücke schamlos und kaltherzig aus. Zemp investiert lieber viel Geld in ein Gerichtsverfahren gegen den VgT, als seinen "Lieblingen" ein artgerechtes Leben zu gönnen.

Der VgT akzeptiert diese krass menschenrechtswidrige Medien-Zensur nicht und veröffentlich diesen Fall trotzdem und wird auch über den Verlauf des Prozesses stets aktuell informieren, obwohl dem VgT auch die Berichterstattung superprovisorisch verboten wurde. Andere Medien sind frei, darüber zu berichten.

Da das Bundesgericht im parallelen Zensurfall des Reitlehrers Racine entschied, superprovisorische Zensurverfügung könnten mit keinem Rechtsmittel angefochten werden, erhob der VgT Menschenrechtsbeschwerde in Strassburg:

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19. Oktober 2007

Vom EGMR nicht zugelassen - wegen chronischer, extremer Überlastung infolge ungenügender Infrastruktur (siehe EGMR-Zulassungen).

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Parallel zum Verfahren betreffend die superprovisorisch erlassene Zensur ging das Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahme, welche die superprovisorische Zensurverfügung abzulösen hat, vor dem Bezirksgericht Lenzburg weiter. Trotz der angeblich Super-Dringlichkeit stellte Gerichtspräsident Suter Zemps Klage vom 7. Juni 2007 dem beklagten VgT erst am 20. Juni zur Stellungnahme zu. Damit wurde dem VgT das rechtliche Gehör unnötigerweise und damit menschenrechtswidrig lange nicht gewährt, während am 7. Juni bei Eingang der Klage Zemps noch am gleichen Tag obige Zensurverfügung erlassen wurde.

Aus der Stellungnahme des VgT vom 22. Juni 2007 zum vorsorglichen Zensurbegehren Zemps und zum Begehren eines geheimen Gerichtsverfahrens:

Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes für Gerichtsverfahren

a) Das verlangte Verbot, über das vorliegende Gerichtsverfahren zu berichten, verletzt das Öffentlichkeitsgebot für Gerichtsverfahren gemäss EMRK 6.1 und BV 30.3 sowie die Medienfreiheit (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 261).

b) Wer rechthaberisch ein Gerichtsverfahren vom Zaune reisst, muss damit leben, dass Gerichtsverfahren öffentlich sind, auch wenn es um Persönlichkeitsverletzungen geht. Wenn er es als für ihn ungünstig erachtet, dass seine Klage öffentlich bekannt wird, soll er auf vorschnelle Klagen verzichten und - insbesondere wenn er Politiker und Parlamentarier ist - sich der an ihm geübten Kritik in der öffentlichen Diskussion stellen. Wahlkampf-Kritik mit Gerichtsverfahren und superprovisorischen Zensurverfügungen unterdrücken zu wollen, ist für einen Parlamentarier definitiv der falsch Weg, und dass dieser kein gutes Licht auf ihn wirft, hat er selber zu verantworten.

c) Noch weniger wird es dem Ruf eines solchen Politikers nützen, wenn eines Tages der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird feststellen müssen, dass er sich mit unrechtmässiger Unterstützung durch willfährige Lokalrichter im Rahmen des Wahlkampfes vor Kritik zu schützen versuchte.

Zur inkriminierten Veröffentlichung des VgT

1. Die Behauptung Zemps, seine Kaninchenhaltung genüge den Tierschutzvorschriften, geht am Streitgegenstand vorbei, weil die Beklagten (VgT) nie das Gegenteil behauptet haben.

2. Zudem ist diese Schutzbehauptung auch unwahr: Am 4. Juni 2007 hat das Veterinäramt festgestellt, dass Zemp bis dahin nicht einmal die völlig ungenügenden  Mindestvorschriften eingehalten hat. Die vorgeschriebenen Nagemöglichkeiten fehlten. Ein weiterer Punkt (Rückzugsmöglichkeit) war im Licht der Mindestanforderungen zumindest problematisch und wurde erst auf "Empfehlung" des Veterinäramtes hin verbessert. Dies gibt Zemp in seiner Gerichtseingabe vom 7. Juni 2007 zu, offenbar weil er irrtümlich davon ausgeht, es handle sich um unwesentliche Details. Wenn Tiere in derart extremer Enge gehalten werden, sind solche Details, welche ihr Leiden etwas mildern, von grosser tierschützerischer Bedeutung.

3. Aber die VgT hat wie erwähnt gar nicht behauptet, die Tierhaltung genüge den Mindestvorschriften nicht. Auch wenn diese eingehalten sind, ist Kastenhaltung eine Tierquälerei. Der VgT wirft Zemp nicht Verletzung von Vorschriften, sondern eine objektiv tierquälerische Kaninchenhaltung vor.

4. Die Kasten- und Käfighaltung von Kaninchen wird von Fachleuten allgemein als Tierquälerei betrachtet, weil in dieser Haltungsart wesentliche angeborene Verhaltenselemente nicht ausgelebt werden können. Besonders grausam ist die von den Beklagten betriebene Einzelhaltung (soziale Deprivation, vergleichbar mit langdauernder Isolationshaft von Menschen). Darüber besteht unter den schweizerischen Tierschutzorganisationen ein Konsens. Der Vorwurf der Tierquälerei ist objektiv berechtigt.

5. Kürzlich hat eine neue Meinungsforschung einmal mehr ergeben, dass die Bevölkerung bessere Tierschutzvorschriften wünscht, wie das seit Jahren der Fall ist und immer wieder auf die vielfältigste Weise sichtbar wird. Eine überwältigende Mehrheit der repräsentativ Befragten beurteilt verschiedene ihnen vorgelegte, in der Tierschutzverordnung des Bundesrates erlaubte tierschutzwidrige Haltungsformen für unerwünscht und findet, diese müssten verboten werden (Umfrage).

6. In der Medienmitteilung zu dieser Meinungsforschung schreibt der Schweizer Tierschutz STS: "Nach Ansicht des STS deckt sich die Ablehnung in der Bevölkerung für tierschutzwidrige Haltungsformen in der Milchvieh-, Rinder- und Schweinemast exakt mit den Erkenntnissen aus der Verhaltensforschung und der Tiermedizin." (Kommentar STS).

7. Der Bundesrat missachtet im Interesse der Agro-Lobby und der Pharma- und Tierversuchsindustrie systematisch die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und erlaubt in der Tierschutzverordnung aus rein wirtschaftlichen und politischen Gründen zahlreiche tierquälerische Haltungsformen und Handlungen an landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren. Gegen ein solches gesetzwidriges Handeln des Bundesrates haben weder Bürger noch Tierschutzorganisationen rechtliche oder demokratische Mittel. So ist zum Beispiel eine Volksinitiative, welche verlangen würde, der Bundesrat dürfe in seiner Tierschutzverordnung das Tierschutzgesetz nicht missachten, formell unmöglich. Da das Volk den Bundesrat nicht wählen oder abwählen kann und machtlos zusehen muss, wie das vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissene Tierschutzgesetz täglich mit den Füssen getreten wird, mit Unterstützung einer korrupten Landesregierung, ist es zynisch, wenn  Zemp nun behaupten, die Tierschutzverordnung des Bundesrates wiederspiegle "das allgemeine Verständnis der Bevölkerung eines einwandfreien Verhaltens".

8. Parlamentarier mit einer derart undemokratischen und zynischen Einstellung gegenüber dem Leiden von wehrlos und unschuldig leidenden, empfindsamen Geschöpfen, sind fehl am Platz im eidgenössischen Parlament, und solches muss im Wahlkampf auch gesagt werden dürfen.

9. Eine objektiv berechtigte oder zumindest vertretbare Auffassung wie diejenige, die Kasten- und Käfighaltung von Kaninchen stelle eine Tierquälerei da, ist durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt - vor allem auch und ganz besonders, wenn diese Kritik gegenüber einer Person des öffentlichen Lebens im Rahmen eines Wahlkampfes geäussert wird. Gemäss ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, darf bei der Ausübung demokratischer Rechte höchstens unter extremen Situationen zum Schutz höchster öffentlicher Interessen, in die Meinungsäusserungsfreiheit eingegriffen werden.

10. Zemp ist vom VgT über die Problematik der Kastenkaninchenhaltung und der ungenügenden Tierschutzvorschriften informiert worden (www.vgt.ch/doc/kaninchen). Das interessiert Zemp nicht. Wer  - wie Zemp - empfindsame Säugetiere wissentlich tierquälerisch hält, ist logisch und sprachlich ein Tierquäler.

11. "Ein Journalist, der einen Tierarzt wegen seiner Tierversuche implizit mit Nazi-Ärzten vergleicht und deswegen der Ehrverletzung bezichtigt wird, kann sich auch auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Dies anerkennt auch das Bundesgericht; es bestätigt den Freispruch des Journalisten, weil 'gerade auch unter Berücksichtigung der Presse- und Medienfreiheit hohe Anforderungen zu stellen' sind." (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 229)

12. Was für den Vergleich mit Nazi-Ärzten gilt, muss erst recht für den weniger weit gehenden Vorwurf der Tierquälerei gelten. Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

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Superprovisorische Verfügungen dürfen nur für ganz kurze Zeit erlassen werden und müssen schnellstmöglich, nach Anhörung des Beklagten, durch so genannte vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden. (Diese wiederum werden dann später durch das definitive Urteil im Hauptverfahren ersetzt).

Der Lenzburger Gerichtspräsident A Suter liess seine superprovisorische Zensurverfügung rechtsmissbräuchlich extrem lange bestehen, offensichtlich aus politischen Gründen mit Blick auf die Nationalratswahlen vom 21. Oktober 2007. Erst am 16. Oktober 2007 (zugestellt am 19. Oktober), löste er die superprovisorische Zensur durch "vorsorgliche Massnahmen" ab. In diesem Massnahmenentscheid wurde die superprovisorische erlassene Zensur vollumfänglich übernommen und in eine vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Dagegen hat der VgT beim Obergericht Beschwerde erhoben:

Beschwerde des VgT vom 24. Oktober 2007 an das Obergericht des Kantons Aargau

 

Bei den Nationalratswahlen vom 21. Oktober 2007 schaffte Zemp die Wiederwahl nur äusserst knapp, auf dem letzten Platz der 15 gewählten Aargauer Nationalräte. Als Zweitplatzierter auf der CVP-Liste lag er mit seinen Wählerstimmen deutlich hinter der drittplatzierten Esther Egger zurück. Dies ist offensichtlich auf die Anti-Wahlkampagne des VgT (die VgT-Nachrichten wurde unter anderem im ganzen Kanton Aargau verteilt) zurückzuführen.

Dass Zemp die Wiederwahl überhaupt noch schaffte, verdankt er der Diskriminierung des VgT durch die Schweizerische Post (siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/postzensur07)

Zemp zog seine Klage gegen den VgT nach dieser Wahlschlappe zurück!

Damit hat Zemp das Gerichtsverfahren verloren und muss die Kosten tragen. Die seit dem 7. Juni 2007 bestehende Zensurverfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, an die sich der VgT nicht gehalten hat, fällt dahin. Zemp hat offensichtlich die Chancenlosigkeit seiner Klage eingesehen - vorliegender Bericht entspricht der Wahrheit - und ist zufrieden damit, dass er sich mit Hilfe der Aargauer Justizwillkür (missbräuchliche, menschenrechtswidrige superprovisorische Medienzensur) über die Wahlen retten konnte. Offizielle begründete er den Klagerückzug fadenscheinig-unlogisch:

Nach diesem Klagerückzug fiel die bis dahin aufrechterhaltene superprovisorische Zensur dahin und das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben, wobei der Präsiden des Bezirksgerichts Lenzburg, A. Suter, dem VgT sämtliche Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an Zemp von über 6000 Franken auferlegte - willkürlich gegen Recht und Gesetz, wonach derjenige kostenpflichtig wird, der eine Klage zurückzieht. Das Obergericht deckte dieses politische Willkürurteil gegen den VgT (Oberrichterin Herzog, Oberrichter Hunziker, Oberrichter Roth).

In einem Gutachten beurteilt der renommierte Rechtsprofessor Franz Riklin diese Kostenauferlegung als "starkes Stück", als rechtswidrig und als Verletzung der Medienfreiheit (Gutachten Riklin).

Am 10. Oktober 2008 erhob der VgT Beschwerde beim Bundesgericht.  Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit gewohnter Willkür und haarsträubenden Begründungen ab (BGE 5A_702/2008):

Kommentar zu diesem Bundesgerichtsurteil in einer juristischen Zeitschrift.

Es ist unglaublich ungerecht, dass einer beklagten Partei Kosten überbunden werden können bloss aufgrund einer oberflächlichen Prüfung der Kage, auch wenn sich diese oberflächliche Prüfung nachher bei genauerer Prüfung als falsch erweist. Diese Praxis ist unvereinbar mit der Medienfreiheit,
weil sie den vom EGMR verpönten chilling effect hat bezüglich der Wahrnehmung der Medienfreiheit: Medienunternehmen riskieren kostenfälliges Unterliegen vor Gericht, auch wenn sie sich keine  Widerrechtlichkeit haben zuschulden kommen lassen.

Im 9. März 2009 erhob der VgT Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der VgT hat eine Zusammenlegung mit der Beschwerde gegen die superprovisorische Zensur beantragt. Beide Beschwerden sind vom EGMR ohne Begründung nicht zugelassen worden - gemäss der berüchtigten Praxis, zur Arbeitserleicherung 97 %  aller Beschwerden einfach nicht zuzulassen.

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Am 8. Juni 2007 erstattete Zemp Strafanzeige gegen VgT-Präsident Erwin Kessler, weil er der richterlichen Zensurverfügung keine Folge leistete. Am13. März 2009 erliess das Bezirksamt Münchwilen eine Nichtanhandnahmeverfügung, womit das Verfahren ohne Verurteilung erledigt ist:

Nichtanhandnahmeverfügung

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Pressespiegel:
Die Aargauer Medien berichteten wenig über den Fall - sei es aus Angst vor der superprovisorischen Zensur oder schlicht und einfach, weil sie "ihren" Nationalrat schützen wollten. Die übliche Manipulation der Leserschaft.
Anzeige gegen CVP-Nationalrat Markus Zemp, Aargauer Zeitung 20.7.07
CVP-Politiker verklagt, 20minuten, 20.7.07
Anzeige gegen CVP-Nationalrat Markus Zemp, Zofinger Tagblatt 20.7.07
Kaninchenhaltung von Markus Zemp angeprangert, Schweizer Bauer 28.7.07


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