letztmals aktualisiert am 20. Dezember 2011 (Abschluss Gerichtsverfahren)                        web-code 100-007   

Eine VgT-Dokumentation zur Medienzensur in der Schweiz

Gerichtsverfahren des Reitlehrers Francis Racine gegen den VgT

Bericht über Pferdedressur durch Blutigschlagen zensuriert

In der Ausgabe vom November 1994 wurde im Magazin des VgT über ein Gerichtsverfahren von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler gegen den damaligen Solothurner Kantonstierarzt wegen Ehrverletzung berichtet. (Erwin Kessler gewann das Verfahren. Der damalige Kantonstierarzt wurde wegen Ehrverletzung verurteilt). In seinem im VgT-Magazin (Seite 21-24) abgedruckten Plädoyer (www.vgt.ch/id/200-017) erwähnte Erwin Kessler auch den Fall des Reitlehrers Francis Racine, der von einer anderen Tierschutzorganisation wegen seinem groben Umgang mit den Pferden angezeigt wurde. Der Kantonstierarzt deckt diesen Reitlehrer, so dass schliesslich die Anzeige in skandalöser Weise keinen Erfolg hatte.

Racine betrieb damals den Reit- und Pensionsstall St Jakob in Bättwil/SO. Heute führt er das Reisportzentrum "Challeren" in Kaiseraugst/AG.

Der VgT sieht sich auch in diesem Verfahren, wie schon so oft, mit einer unglaublichen, typisch aargauischen Gerichtswillkür konfrontiert. Ähnlich wie es im Fall des Klosters Fahr lief, wo die Aargauer Justiz ebenfalls ohne Rücksicht auf die menschenrechtlich garantierten Grundrechte Zensur am Laufmeter verfügte. Später stellte der neue Abt des Klosters Einsiedeln, der auch für das Kloster Fahr zuständig ist, fest, die Kritik des VgT an der klösterlichen Tierhaltung sei berechtigt gewesen (www.vgt.ch/doc/fahr).

Superprovisorische Medienzensur

Im Juli 2006 verlangte Racine via seinen Anwalt die Löschung dieses Berichtes im Onlin-Archiv. Der VgT kam diesem Begehren nicht nach, da Medien-Archive eine zeitgeschichtliche Bedeutung haben und grundsätzlich erhalten bleiben sollen, und weil im vorliegenden Fall die damaligen Vorwürfe gegen diesen Reitlehrer auch heute noch beweisbar sind. Das Online-Archiv der VgT-Nachrichten stellt eine historisch bedeutsame Dokumentation des unmenschlichen Umgangs mit sogenannten Nutzt-Tieren  und des Nichtvollzugs des Tierschutzgesetzes - nicht zuletzt mit Hilfe politisch willfähriger, regimehöriger Gerichte - dar. Diese Dokumentation muss ungekürzt und unverfälscht für die Geschichtsschreibung und für Historikerkommissionen künftiger Generationen, welche die Beteiligung der Schweiz am Holocaust an den Nutztieren im 20. und 21. Jahrhundert zu untersuchen haben werden, erhalten bleiben..

Am 28. Februar 2007 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichtes Rheinfelden, R. Lützelschwab, auf Begehren Racins (vertreten durch Rechtsanwalt Dr iur Ulf Walz, Basel) eine superprovisorische Medien-Zensur-Verfügung, worin Erwin Kessler und dem VgT unter Strafandrohung befohlen wird, im Online-Archiv den folgenden Text in VN 94-11 sofort zu löschen:

Nun komme ich zur Angelegenheit, in deren Zusammenhang der Beschuldigte die eingeklagte Ehrverletzung begangen hat:

Eine Reitschülerin beklagte sich beim Tierschutzbund Basel über regelmässige Misshandlungen der Pferde im Reitstall St. Jakob in Bättwil durch den Reitstallbesitzer Francis Racine. Die Wochenzeitung "doppelstab" beschrieb den Fall am 2. Juni 1994 auf der Frontseite wie folgt:

Schock vor der Reitstunde für Gymnasiallehrerin Sibylle Herkert aus Basel: Laut ihrem schriftlichen Augenzeugenbericht sah sie an ihrem Pferd eine klaffende Fleischwunde. Dann entdeckte sie im Halbdunkel weitere blutende Wunden, Schürfungen und eine faustdicke, teigige Anschwellung von der Grösse einer Hand. Entsetzt rannte die Reitschülerin ins Büro des Reitstallbetreibers und wollte wissen, was passiert sei. Dort sagte man der fassungslosen Baslerin, das Pferd sei am Vortag "vom Chef drangenommen worden", das sei "manchmal nötig".

Der Tierschutzbund Basel erstattete deswegen beim Solothurner Veterinäramt Anzeige. Dieses führte eine "Untersuchung" durch, welche ein Musterbeispiel für die sattsam bekannte Voreingenommenheit und Feindseligkeit dieser Veterinärbeamten gegenüber Tierschützern darstellt: Die belastenden Zeugen wurden kurzerhand übergangen. Deren schriftliche Stellungnahmen wurde – willkürlich – nicht als schlüssig erachtet, die angerufenen Zeugen aber auch nicht zu ergänzenden, formellen Einvernahmen vorgeladen. Das Veterinäramt beschränkte sich darauf, einseitig nur entlastendes Material zu sammeln. Gefälligkeitsschreiben zugunsten des Beschuldigten, welche zur Sache überhaupt nichts beitragen konnten, sondern nur der Stimmungsmache dienten, mass das Veterinäramt etwa gleichviel Gewicht bei, wie den präzisen Zeugenaussagen über die Tiermisshandlung. Unter Missachtung des Amtsgeheimnisses wurde dem Beschuldigten Name und Adresse der Anzeigeerstatterin mitgeteilt, so dass sich der Anwalt des Tierschutzbundes veranlasst sah, Klage wegen Begünstigung, Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen KT Wäffler einzureichen. Das Verfahren gegen den einflussreichen Reitstallbesitzer Racine stellte das Veterinäramt sang und klanglos ein, so dass man sich fragen muss, was es denn eigentlich braucht, bis gegen Tiermisshandlungen endlich etwas unternommen wird im Kanton Solothurn. Racine seinerseits klagte hierauf die Vertreterin des Tierschutzbundes Basel wegen Ehrverletzung ein, drang damit aber nicht durch. Dies alles ist aktenkundig und ich offeriere hiefür wie für alles andere den rechtsgenügenden Beweis. Die auch in diesem Fall einseitige Haltung des Veterinäramtes zugunsten fehlbarer Tierhalter haben wir öffentlich kritisiert. Da Kantonstierarzt Wäffler unserer Kritik wenig Konkretes entgegenzusetzen hatte, bezeichnete er mich in einem Interview mit den Solothurner Nachrichten kurzerhand als nicht ernst zu nehmenden Psychopathen und autorisierte den Journalisten ausdrücklich, dies so zu veröffentlichen (veröffentlicht in den Solothurner Nachrichten vom 26.10.1993).

Ferner wird Erwin Kessler und dem VgT unter Strafandrohung verboten, über dieses Zensur-Verfahren zu berichten - eine Verletzung der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren. Der Staat verbietet, über seine Machenschaften zu berichten, und kann nötigenfalls die Polizei, den Geheimdienst und die Armee einsetzen. (Zu welche anderem Zweck brauchen wir heute diese aufwändigen Institutionen noch? Dürrenmatt hat die Frage, warum die Armee dann Kampfflugzeuge habe, geantwortet: Damit der innenpolitische Zweck der Armee weniger auffällt).

Obergericht und Bundesgericht legten die Aargauische Zivilprozessordnung verfassungs- und menschenrechtswidrig so aus, eine Beschwerde gegen superprovisorische Zensurverfügungen sei grundsätzlich ausgeschlossen - eine krasse Verletzung der Medienfreiheit und der Rechtsweggarantie.

Am 24. August 2007 erhob der VgT Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR trat nicht auf die Beschwerde ein, entsprechend seiner Praxis,  zur Arbeitsentlastung 97 Prozent aller Beschwerden mit einer verlogenen Standardphrase als "unzulässig" zu erklären. Mehr dazu.

Die Problematik superprovisorischer Zensurverfügungen ohne Rechtsmittelmöglichkeit hat der VgT erfolglos auch der Rechtskommission des Nationalrates unterbreitet.

Dem VgT wurde unter Strafandrohung superprovisorisch verboten, nicht-anonymisiert über dieses Gerichtsverfahren zu berichten. Der VgT tat es trotzdem, er befand sich in einer Notwehrsituation gegen krass menschenrechtswidrige Staatswillkür.  

 

Summarisches Verfahren betreffend vorsorglicher Zensur-Massnahmen

Nach schweizerischem Recht werden zwei Arten von provisorischen Zensurmassnahmen unterschieden:

1. Zensur durch eine "vorläufige Verfügung", meistens "superprovisorische Verfügung" genannt. Diese wird ohne Anhörung des Betroffenen, allein gestützt auf ein Gesuch des Klägers erlassen. Eine solche superprovisorische Zensurverfügung hat die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden am 28. Februar 2007 erlassen, wie oben beschrieben. Eine solche Vorzensur, die ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wird und nach Auffassung des Bundesgerichts mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind, stellen besonders schwerwiegende Eingriffe in die Medienfreiheit dar und sind nur bei akuter Gefahr für Leib und Leben oder für die nationale Sicherheit menschenrechtskonform. Die dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Beschwerde wird praktisch mit Sicherheit gutgeheissen, falls der Gerichtshof darauf eintritt; wegen hoffnungsloser Überlastung tritt er nur auf knapp 5 % aller Beschwerden ein und auch dies erst nach rund 5 Jahren oder länger.

2. Die zweite Art provisorischer Zensurmassnahmen sind sogenannte "vorsorgliche Massnahmen".  Diese werden in einm abgekürzten, sogenannten "summarischen Verfahren" erlassen, in welchem die Parteien angehört, jedoch keine Beweisverfahren durchgeführt werden. Das Gericht verlässt sich lediglich darauf, wie glaubwürdig scheint, was die die Parteien behaupten. Auch solche vorsorgliche Medienzensur ist nur bei schwerwiegender, aktuter Gefährdung menschenrechtskonform.

Superprovisorische Zensur bleibt solange in Kraft, bis sie vom Gericht aufgehoben oder durch vorsorgliche Zensur-Massnahmen rechtskräftig abgelöst wird, was in kürzester Zeit (wenige Wochen) erfolgen sollte.

Geheimjustiz wie im Mittelalter:
Ausschluss der Öffentlichkeit und Berichterstattungsverbot zur Vertuschung der Justizwillkür

Der VgT hat am 15. November 2007 gegen den von Gerichtspräsidentin Lützelschwab verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit Beschwerde beim Obergericht erhoben. Obwohl diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte, führte die Gerichtspräsidentin die mündliche Verhandlung im Summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Zensur-Massnahmen am 20. November 2007 rechtswidrig unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch - mit schwerwiegenden Nachteilen für den VgT, weil er mangels Zuschauer keine Zeugen für folgende Manipulation des Gerichtsprotokolls zu Gunsten des Klägers Francis Racine hatte:

Reitlehrer Francis Racine gab in der Befragung durch die Gerichtspräsidentin zu erkennen, dass er das Blutigschlagen von Pferden als normal betrachtet. "Das kann passieren, je nachdem welche Stelle man trifft." Diese Schlüsse.-Aussage Racins, die von uns mitgeschrieben wurde, wurde im Gerichtsprotokoll unterschlagen. Ein Protokollergänzungsantrag wurde abgelehnt. Justizmafia!

Eine zweite Zeugin - Claudine R -, beschrieb Ihre Erfahrungen mit Racine wie folgt:

Im Jahre 1984, ich war damals 14 Jahre alt, begeisterte ich mich für Pferde und besuchte aus diesem Grunde mehrmals den Reitstall der Familie Racine in Bättwil, um dort eventuell reiten zu lernen. Was ich vor Ort aber miterleben musste, hielt mich davon ab, dort weiterhin zu verkehren.

Ich lernte Francis Racine im Umgang mit Pferden als sehr brutalen Menschen kennen, welcher den in Ausbildung stehenden jungen Pferden mit sehr fragwürdigen Methoden „den Willen brach”. Pferde wurden mit der Peitsche traktiert, was dicke Striemen hinterliess. Auch das Hetzen auf kleinem Raum bis zur totalen Erschöpfung der Tiere, Schaum stand ihnen vor dem Maul und bedeckte ihren ganzen Körper, wurde praktiziert. Das Pferd als Fluchttier gerät bei dieser Art von Behandlung in Panik, was grossen Stress erzeugt und zum Herzstillstand führen kann. Francis Racine wirkte auf mich jähzornig, und sein Handeln vermittelte mir das Gefühl, als bereite es ihm Genugtuung, den Pferden mittels massiver Gewalt den „Meister zu zeigen”. Dass er dies in der Öffentlichkeit tat, via Tribüne liess sich die Reithalle überblicken, liess mich zur Überzeugung kommen, dass dieser Umgang mit Pferden für ihn „normal” sein musste.

Auch die Behandlung der Schulpferde, damit sind die Pferde gemeint, welche den Reitschülern zur Verfügung standen, war nicht artgerecht. Ihnen wurde nie Weidegang gestattet, obschon Weideland zur Verfügung stand. Sie wurden nur unter dem Sattel bewegt, das heisst freie Bewegung ohne Sattel, Geschirr etc. war für diese Pferde unmöglich. Die Pferde wurden auch nicht geschützt, wenn übereifrige Reitschüler die braven, meist abgestumpften Schulpferde mit Sporen bearbeiteten bis blutige Wunden entstanden. Die Pferde waren im Schulstall in Standhaltung angebunden und zwar rund um die Uhr. Diese Art von Unterbringung ist nicht artgerecht.

Auch mit den Reitschülern wurde nicht gerade zimperlich umgegangen. Damit eine gerade Sitzhaltung hoch zu Ross erreicht wurde, mussten die Schüler in den Lektionen eine Stange, Besenstiel oder dergleichen, unter der Kleidung in den Rücken stecken. Diese unangenehme Prozedur hinterliess Abschürfungen und blaue Flecken an der Wirbelsäule.

Diese Erlebnisse schockierten und erschütterten mich zutiefst. Ich errinnere mich noch sehr gut an diese unschönen Ereignisse von damals, auch die Namen der Reitlehrer sind mir bis heute präsent geblieben.

Einige Jahre später wurde ich selber Pferdebesitzerin. Seither habe ich mehrere Jungpferde aufgezogen mit Disziplin, Respekt und Vertrauen, aber niemals mittels Gewalt - diese hat bei einem wahren Pferdeliebhaber nichts verloren.

Im vorliegenden Verfahren verschleppte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden, R. Lützelschwab, das Verfahren in unglaublicher Weise. Superprovisorische Verfügungen ohne Anhörungen sollten innert höchstens drei Wochen(nach Durchführung eines summarischen Verfahrens (ohne Beweisverfahren, aber mit Anhörung der Partiene), durch einen sogenannten vorsorglichen Massnahmen-Entscheid abgelöst werden (siehe dazu das Gutachen von Prof Dr iur Karl Spühler , ehemaliger Bundesrichter, auf Seite 5: Gutachten Spühler

Lützelschwab verschleppte dieses Summarverfahren ein volles Jahr und erliess erst dann endlich das Summarurteil (Urteil vom 20. Februar 2008). Dieses Urteil beruht auf willkürlichen Tatsachenverdrehungen und Rechtsbeugungen und einer mafiosen Protokollfälschung zu Gunsten von Racine, indem sein Geständnis zu dem ihm vorgeworfenen Pferdequälerin nicht bzw nur verkürzt protokolliert wurde. Wegen dem menschenrechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung hatte der VgT für diese Protokollmanipulation keine Zeugen. Geheimjustiz wie früher in Russland und China - heute immer noch in der Schweiz.

Mit Urteil vom 11. August 2008 hiess das Obergericht die Beschwerde des VgT vom 15. November 2007 gut und wies die Sache wegen schweren Verfahrensfehlern (schwerwiegende Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör), begangen durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden, R. Lützelschwab, zur Neubeurteilung an diese zurück. Damit wurde das summarische Verfahren für vorsorgliche Massnahmen  auf den Stand vom 1. November 2007 zurückgeworfen und die am 28. Februar 2007 erlassene superprovisorische Medien-Zensur blieb weiterhin in Kraft - eine krasse Menschenrechtsverletzung, gegen welche es im Schweizerischen Unrechtsstaat kein Rechtsmittel gibt.

Daraufhin schubladisierte Gerichtspräsidentin Lützelschwab das Verfahren und tat bis im November 2011 nichts mehr, liess einfach die superprovisorische Zensur in Kraft.

Mehrere Verschleppungsbescherden wurden vom Obergericht und vom Bundesgericht willkürlich abgewiesen, mit Kostenauflagen für den VgT. Deshalb machte der VgT keine weiteren Verschleppungsbeschwerden und hielt sich einfach nicht an die Zensurverfügung, löschte gar nichts in seinen Online-Veröffentlichungen zum Fall und berichtete im Gegenteil auch seiner Zeitschrift "VgT-Nachrichten" darüber.

Im Dezember 2011 zog Racine die Klage ohne Begründung zurück bevor es zu einem Urteil kam. Racine musste die Verfahrenskosten übernehmen, nebst den Kosten für seinen Anwalt.

Damit war diese missbräuchliche superprovisorische Zensurverfügung fast 4 Jahre in Kraft! Vermutlich gab es einen derart ungeheuerlich schlampigen Umgang mit superprovisorischer Zensur in der Schweizer Rechtsgeschichte noch nie.  Einmal mehr hat sich gezeigt, wie die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) toter Buchstabe bleiben - genauso wie das Tierschutzgesetz. Und sowas nennt man "Rechtsstaat".

 

 

Hauptverfahren

Wie schon die Hauptverhandlung im summarischen Verfarhen, will Bezirksgerichtspräsidentin Lützelschwab auch das Hauptverfahren menschenrechtswidrig unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen.  Dagegen hat der VgT Beschwerde beim Obergericht erhoben. Gerichtspräsidentin Lützelschwab musste hierauf, aufgrund einer Verfügung des Obergerichts die von ihr trotz hängiger Beschwerde angesetzteHauptverhandlung bis zum Urteil über diese Beschwerde verschieben.

Urteil des Obergerichts vom 25. Februar 2008: Rüffel für Gerichtspräsidentin  Lützelschwab.
Das Obergericht hat die Rüge des VgT, die Gerichtspräsidentin habe den Ausschluss der Öffentlichkeit mit keinem Wort begründet und damit das rechtilche Gehör verletzt, bestätigt und die Sache zur Neuentscheidung an sie zurückgewiesen. Wörtlich schreibt das Obergericht im Urteil: 

Aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fliesst der Anspruch auf Erlass eines begründeten Entscheides . Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens die Überlegungen kurz genannt sein, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt..... Indem die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden in ihrer Verfügung vom 1 . November 2007 die massgeblichen Entscheidungsgründe für den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt .

Ungerecht und rechtswidrig ist dagegen der Kostenentscheid des Obergerichts. Im Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass die Parteien und nicht der Staat die Kosten zu tragen haben. So muss eine unterliegende Partei auch dann die Kosten tragen, wenn ein schludriger Entscheid einer Vorinstanz zu beurteilen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen Ausschluss der Öffentlichkeit hat Racin vorbehaltlos die Abweisung der Beschwerde des VgT beantragt und ist damit klar unterlegen. Gemäss Kostenentscheid des Obergerichts muss nun aber nicht er, sondern der Steuerzahler die Gerichtskosten tragen. Ferner erhält er auf Staatskosten noch eine Entschädigung von 2700 Franken (der VgT nur 100 Franken). Das ist eine willkürliche, rechtswidrige Begünstigung von Racine. Der Steuerzahler hat für sein haltlos vom Zaun gerissenes Gerichtsverfahren und für die Schludrigkeit der Gerichtspräsidentin von Rheinfelden aufzukommen.

Durch die Unfähgigkeit und Schludrigkeit der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden, R Lützelschwa, wird das Verfahren in menschenrechtswidriger Weise verschleppt. Seit mehr als einem Jahr besteh t nun eine provisorische Medienzensur gegen den VgT. Dieser widersetzt sich der VgT trotz Strafandrohung bis heute. Notwehr gegen Staatswillkür.

Im Dezember 2011 zog Racine die Klage ohne Begründung zurück bevor es zu einem Urteil kam. Racine musste die Verfahrenskosten übernehmen, nebst den Kosten für seinen Anwalt.

 


News-Verzeichnis

Startseite VgT