29. August 2007 Postzensur als Mittel der Politik: Zweiter Postzensur-Prozess
Der Versuch, den VgT durch Missbrauch der Justiz für politische Zwecke lahmzulegen (Missbrauch des Antirassismus-Strafartikels) ist misslungen (siehe Schächtprozesse). Auch der erste Versuch einer Post-Zensur misslang: Am 7. Dezember 2001 gewann der VgT vor dem Bundesgericht gegen die Schweizerische Post. Die Post hatte sich geweigert, die unadressierten Streusendungen der VgT-Zeitschriften zu spedieren mit der Begründung, darin würden Tierquäler beim Namen genannt (erster Post-Zensur-Prozess). Dem Bundesgericht, das sonst aus politischen Gründen fast immer gegen den VgT entscheidet, war bei der Gutheissung der Klage des VgT klar, dass der VgT sonst mit Sicherheit einmal mehr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewinnen würde. Nach diesem Erfolg hatte der VgT ein paar Jahre Ruhe. Im Jahr 2007 dachte sich die Post eine neue, raffiniertere, etwas abgeschwächte Zensur aus. Welche Kreise die Post als politisches Mittel gegen den VgT zu lenken vermögen, ist - wie meistens bei solchen Machenschaften - nicht bekannt, man kann darüber nur Vermutungen anstellen. Im Frühjahr 2007 erklärte die Post, sie werde die VgT-Zeitschriften künftig nicht mehr wie andere Gratiszeitungen und politischen Aussendungen in alle Briefkästen verteilen, sondern nur noch wie kommerzielle Werbung in jene Briefkästen ohne STOPP-keine-Werbung-Kleber. Damit kann der VgT auf einen Schlag nur noch rund die Hälfte der Bevölkerung der Schweiz erreichen. Gegen diese Diskriminierung erhob der VgT am 23. Mai 2007 Klage beim Handelsgericht des Kantons Bern. Die Berner Justiz (Sitz der Post) verschleppte die Klage des VgT menschenrechtswidrig bis nach den nationalen Parlamentswahlen vom Oktober 2007, an denen sich der VgT mit einer Sonderausgabe beteiligte, aber wegen dieser Postzensur nur die Hälfte der Bevölkerung erreichen konnte. Post-Konzern-Chef Gygi hat diese Post-Zensur persönlich gutgeheissen. Für den vom Schweizer Fernsehen und anderen Medien systematisch diskriminierten VgT sind seine eigenen Zeitschriften das entscheidende Publikationsmittel. Weil die Schweizerische Post diese nun gegenüber anderen politischen Parteien und sogar gegenüber kommerziellen Gratisblättern diskriminiert, hatte der VgT bei den eidgenössischen Wahlen keine Chance und hat deshalb darauf verzichtet, sich mit eigenen Kandidaten zu beteiligen. In der Oktober-Ausgabe der VgT-Nachrichten wurden hingegen - mit einer Grossauflage von über einer halben Million - Wahlempfehlungen abgegeben und die Tier- und Konsumentenschutzverhinderer beim Namen genannt und zur Abwahl empfohlen. Die Verschleppung des Gerichtsverfahrens bis nach den Wahlen durch die Berner Justiz:
In einem politischen Wilkür-Urteil, hat das Handelsgericht die Klage des VgT abgewiesen. Die Berechtigung der Beschwerde vom 17. März 2008 an das Bundesgericht wird von drei Gutachten namhafter Juristen, die unabhängig von einander zum gleichen Schluss gekommen sind, bestätigt: Diese Diskriminierung der VgT-Zeitschriften durch die Post ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Gutachten von Prof Karl Spühler, ehemaliger Bundesrichter Die von der Post in alle Briefkästen - auch solche mit STOPP-keine-Werbung-Kleber - verteilten Gratiszeitungen sind meistens mit sehr vielen Inseraten gefüllt und durch einen journalistisch billigen redaktionellen Teil ergänzt. In einem von der Post bestellten Gegengutachten wird behauptet, die VgT-Zeitschriften seien im Gegensatz zu anderen Gratiszeitungen nicht von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit. Das "Gutachten" wurde von zwei unbekannten Juristen (Marcel Meinhard und Judith Bischof) aus der Anwaltskanzlei Lenz & Stähelin verfasst. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des VgT mit Urteil vom 20. August 2008 abgewiesen: Rechtsanwalt Dr ir Dr hc Lucas David, einer der Gutachter, zu diesem Urteil:
Verantwortlich für dieses einstimmig gefällte politische Willkürurteil sind die folgenden Bundesrichter:
Wegen dieser Diskriminierung der VgT-Zeitschriften gegenüber anderen Gratiszeitungen kann der VgT nur noch rund die halbe Bevölkerung der Schweiz erreichen - und das ist auch der offensichtliche politische Zweck dieser vom Bundesgericht gedeckten Diskriminierung. Der VgT hat gegen diese diskriminierende Verletzung der Medienfreiheit am 29. September 2008 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben: Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Die Beschwerde wurde vom katastrophal überlasteten EGRM nicht zugelassen. Die Infrastruktur des EGMR wird von den Mitgliedstaaten gezielt so knapp gehalten, dass der EGMR nur wenige Prozente aller eingehenden Beschwerden bearbeiten kann und über 95 % aller Beschwerden gar nicht erst zur Prüfung zulässt. Siehe EGMR-Zulassungspraxis |
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