Flugblattverbot
in Embrach
Zusammenfassung
An einem Schulhausfest im Schulhaus Hungerb�hl sollte den Sch�lern
Kebab offeriert werden. Jugendliche VgT-Mitglieder, die dort zur Schule gingen, wollten
deshalb mit einem Flugblatt �ber die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums informieren, doch Schulpr�sident J�rg Altenburger verbot strikte das
Verteilen von Flugbl�ttern auf dem Schulareal. Nun schaltete sich VgT-Pr�sident Erwin
Kessler ein und wies darauf hin, dass die Meinungs�usserungsfreiheit auch auf einem
Schulhausplatz gelte. Doch Altenburger blieb bei seinem radikalen Verbot, das Schulhaus
Hungerb�hl sei ein ordentliches Schulhaus. Man muss die Sch�ler vor
Flugbl�ttern sch�tzen, genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne d�rfen Sie auch keine
Flugbl�tter verteilen, sonst kommen Sie in die Kiste.
Es ist tragisch, wie in Embrach mit Sch�lern verfahren wird, die sich f�r eine
gute Sache engagieren und etwas Sinnvolles tun m�chten. Die Unterdr�ckung von Engagement
und demokratischen Grundrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch verfehlt. Das
veraltete, autorit�re Erziehungsprinzip Ruhe und Ordnung f�hrt nicht zu
einer kreativen Lebensbew�ltigung, sondern zu Abstumpfung, Scheinordnung, zu seelischer
Totenruhe und Flucht in Drogen. Anstatt Sch�ler vor der Auseinandersetzung mit aktuellen
Themen zu sch�tzen, sollten sie viel eher vor Schulpflegern vom Schlage eines
Altenburgers mit seiner milit�risch-dikatorischen Einstellung gesch�tzt werden. Doch die
Machthabenden reagierten gegenteilig: Die Post Embrach verweigerte die Annahme einer
unadressierten Sendung in alle Haushaltungen, mit welcher �ber den Fall informiert werden
sollte. Der Chef des kantonalen Volksschulamtes nahm in der Presse f�r Altenburger
Stellung. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Meinungs�usserungsfreiheit wurde durch
alle Instanzen hindurch abgewiesen: Bezirksrat B�lach (B Bauer), Verwaltungsgericht
(J�rg Bosshart, Theodor H Loretan, Bea Rotach Tomschin), Bundesgericht (Aemisegger, Nay,
F�raud).
Die ausf�hrlichen Berichte
26. April 1999:
Skandal�ses Verhalten des Embracher
Schulpflegepr�sidenten
25. Mai 1999:
Die Post zensuriert Kritik des VgT am
skandal�sen Verhalten des Embracher Schulpr�sidenten
28. Mai 1999:
Politische Beeinflussung und
Einsch�chterung von Sch�lern durch Embracher Klassenlehrer
30. Mai 1999:
Antidemokratische Diktatur im
Schulhaus Embrach
10. Juni 1999:
Aufsichtsbeschwerde gegen Volksschulamt
10. Februar 2000:
Beschwerde an das
Verwaltungsgericht
4. Oktober 2000:
Beschwerde an das Bundesgericht
Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte hat die
Beschwerde gegen diesen willk�rlichen Bundesgerichtsentscheid als unzul�ssig
erkl�rt und trat nicht darauf ein. Siehe
EGMR-Zulassung.
*
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
wegen
Verletzung der
Meinungs�usserungsfreiheit,
Verletzung des Rechts auf den Beweis,
Verletzung des rechtlichen Geh�rs,
Verfahrensverschleppung und
Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes.
Antrag:
Der Beschluss des Bezirksrates sei aufzuheben und die Schulpflege Embrach sei
anzuweisen, das Verteilen von Flugbl�ttern auf dem Schulareal grunds�tzlich zu erlauben.
Ein ausnahmsweises Verbot sei sachlich zu begr�nden.
Begr�ndung:
Mehrere jugendliche Mitglieder unserer Vereinigung gehen im Embracher Schulhaus
"Hungerb�hl" in die Schule. Schulpr�sident Altenburger verbietet diesen
generell das Verteilen tiersch�tzerischer Flugbl�tter und Drucksachen des VgT auf dem
Schulareal. Ein solches totales Flugblattverbot stellt einen unverh�ltnism�ssigen,
sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit dar. Das Wesen
der Meinungs�usserungsfreiheit gem�ss Artikel 10 der Europ�ischen
Menschenrechtskonvention besteht gerade darin, dass es die Freiheit jedes Menschen ist,
selbst dar�ber zu bestimmen, wie und wo er seine Meinung kundtut. Diese Freiheit darf
gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte nur auf gesetzlicher
Grundlage und aus zwingendem �ffentlichen Interesse eingeschr�nkt werden.
Ausl�ser der Auseinandersetzung war das Schulhausfest vom 29. April 1999, an
welchem die Schulgemeinde den Sch�lern Fleischnahrung spendierte. Zuerst vorgesehen war
die t�rkische Spezialit�t Kebab, von der bekannt ist, dass sie von t�rkischen
Metzgereien oft unter Umgehung des Sch�chtverbotes hergestellt wird, das heisst dass die
Tiere nach t�rkischer Tradition bei vollem Bewusstsein geschlachtet werden. Infolge der
tiersch�tzerischen Kritik wurde dann Kebab fallen gelassen und durch Hamburgers ersetzt,
wobei nicht etwa geplant war, wenigstens f�r Freilandfleisch zu sorgen. Diese
gedankenlose F�rderung des Qu�lfleisch-Konsums mit Steuergeldern an einer �ffentlichen
Schule emp�rte die tiersch�tzerisch engagierten Sch�ler; diese wollten anhand von
Flugbl�ttern und VgT-Drucksachen �ber die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums aufkl�ren. Was genau verteilt werden sollte, war noch nicht festgelegt,
weil das Vorhaben vorher unterdr�ckt wurde: Auf ein schriftliches Gesuch der Sch�ler,
Flugbl�tter verteilen zu d�rfen, reagierte Schulpr�sident Altenburger mit einem
Total-Verbot: Im Schulhaus H�ngerb�hl in Embrach sei es verboten, Flugbl�tter zu
verteilen.
In dieser Situation nahm der Pr�sident des VgT direkten Kontakt mit Altenburger
auf und wies darauf hin, dass die durch die Menschenrechtskonvention garantierte
Meinungs�usserungsfreiheit auch auf einem �ffentlichen Schulhausareal gelte. In einer
schriftlichen Eingabe vom 13. April 1999 ersuchte der VgT-Pr�sident Schulpr�sident
Altenburger, die Gr�nde f�r das Flugblattverbot bekannt zu geben. Es kam zu einem
l�ngeren Telefongespr�ch. Altenburger wusste keine Begr�ndung f�r sein
Flugblattverbot. Er wolle das einfach nicht. Das Schulhaus Hungerb�hl sei schliesslich
ein "ordentliches Schulhaus". Die Frage, ob er es "unordentlich"
finde, wenn idealistisch engagierte Sch�ler Flugbl�tter verteilen, bejahte Altenburger.
Im �brigen m�sse er sich das Flugblattverbot zuerst noch �berlegen; er werde mich dann
an einer pers�nlichen Aussprache informieren. Diese Aussprache fand dann einige Tage
sp�ter zwischen Alternburger und dem VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler, im Beisein von
Lehrer Franz B�lsterli, im Lehrerzimmer des Schulhauses Hungerb�hl statt. Was
Altenburger aber nach Tagen angestrengten Nachdenkens herausgefunden hatte, kann wohl
nicht als eine sachliche Begr�ndung betrachtet werden: "Man muss die Sch�ler vor
Flugbl�ttern sch�tzen, genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne d�rfen Sie auch keine
Flugbl�tter verteilen, sonst kommen Sie in die Kiste."
Der Vergleich von Flugbl�ttern mit Drogen und der Vergleich eines Schulhauses mit
einer Kaserne sind typisch f�r die Geisteshaltung, welche hinter diesem Flugblattverbot
steht: Diktatorisches Machtgehabe anstelle von vern�nftigen, p�dagogisch sinnvollen
Erw�gungen.
Anstelle von Flugbl�tter sollten die Sch�ler das offizielle Anschlagbrett
benutzen, verlangte Altenburger. Ein kaum beachtetes Anschlagbrett ist aber eine schwache
Alternative zum aktiven Verteilen von Flugbl�ttern. Zudem war die Ben�tzung des
Anschlagbrettes an die Bedingung gekn�pft, dass die Drucksachen zuerst zur Pr�fung
eingereicht w�rden. Eine solche Zensur - von der Schulpflege verharmlosend als
"Visualisierung" bezeichnet - verletzt die Meinungs�usserungsfreiheit und ist
deshalb nicht akzeptabel. Ein vor dem Gespr�ch in Aussicht gestellter Informationsstand
lehnte Altenburger dann an dieser Aussprache ab. Die einzige Alternative war das
Anschlagbrett. Dieser Umstand wurde im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates, der sich
einseitig und ohne Beweisverfahren auf die Behauptungen der Schulpflege abst�tzt, nicht
beachtet. Dies verletzt das Recht auf den Beweis.
Wie bereits einleitend erw�hnt, geh�rt zur Meinungs�usserungsfreiheit nicht nur
das Recht, sich zu �ussern, sondern auch die Freiheit selbst zu bestimmen, wann, wie und
wo dies getan wird. Es steht nicht im Belieben der Beh�rden, die Wahrnehmung der
Meinungs�usserungsfreiheit mit Verboten an Orte zu verweisen, wo niemand zuh�rt. Die
Grenzen der Meinungs�usserungsfreiheit d�rfen nur dort gezogen werden, wo Grundrechte
Dritter verletzt werden oder �berwiegende �ffentliche Interessen des Staates eine
Einschr�nkung zwingend erfordern.
Es ist bedenklich, wie da in Embrach mit Sch�lern verfahren wird, die sich f�r
eine gute Sache (Tierschutz) engagieren und etwas Sinnvolles tun m�chten. Die
Unterdr�ckung von Engagement und Grundrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch
verfehlt, ebenso vorsorgliches Verbieten aus reiner Bequemlichkeit (etwas anderes kann in
dem totalen Flugblattverbot bei bestem Willen nicht gesehen werden). Das veraltete,
autorit�re Erziehungsprinzip "Ruhe und Ordnung" f�hrt nicht zu einer kreativen
Lebensbew�ltigung sondern zu Abstumpfung und (staatsb�rgerlicher) Resignation. Die
Flucht in Drogen ist eines der Ph�nomene, welche auf dem N�hrboden einer derart
lebensfeindlichen, autorit�r-diktatorischen Erwachsenenwelt entstanden sind.
Flugbl�tter spielen im demokratischen Leben und bei der Aus�bung der
Meinungs�usserungsfreiheit eine wichtige Rolle. Das Verteilen von Flugbl�ttern auf
�ffentlichem Grund ist deshalb durch die Rechtsprechung des Bundesgericht und durch die
Europ�ische Menschenrechtskonvention ausdr�cklich als grundlegendes Recht gesch�tzt.
Nach den diktatorischen Vorstellungen von Schulpflege-Pr�sident Altenburgers sollen
offenbar die Menschenrechte f�r die Embracher Sch�ler ausser Kraft gesetzt werden, um
tiersch�tzerisches Engagement zu unterdr�cken Altenburger ist Bauernsohn und missbraucht
sein Amt offensichtlich f�r pers�nliche Aversionen.
Der Bezirksrat ist auf alle diese Vorbringungen nicht eingegangen. Dadurch wurde
das rechtliche Geh�r bzw die daraus fliessende Begr�ndungspflicht verletzt.
Anstatt sich mit der Rekursbegr�ndung ernsthaft und korrekt auseinanderzusetzen
behauptet der Bezirksrat einfach ohne jede Begr�ndung, das totale Flugblattverbot sei
"im �ffentlichen Interesse, f�r einen ordnungsgem�ssen Gang in der Schule"
notwendig. Inwiefern das Verteilen von Tierschutz-Flugbl�ttern durch tiersch�tzerisch
engagierte Sch�ler auf dem Schulareal die Ordnung gef�hrden k�nnte, wurde mit keinem
Wort begr�ndet. Ebensowenig ging der Bezirksrat auf die Unverh�ltnism�ssigkeit eines
totalen Flugblattverbotes anstelle von weniger einschneidenden Beschr�nkungen ein. ZB
k�nnte das Verteilen von Flugbl�tter in den Schulzimmern untersagt werden und zeitlich
beschr�nkt werden. Das Verteilen von Flugbl�ttern auf dem Pausenplatz, wobei zur Auflage
gemacht werden k�nnte, dass am Boden liegende Bl�tter einzusammeln seien, gef�hrdet
einen ordnungsgem�ssen Schulbetrieb ganz sicher nicht.
Aus diesen Gr�nden ersuche ich Sie, das bis heute bestehende generelle
Flugblattverbot aufzuheben und den tiersch�tzerisch engagierten VgT-Mitgliedern (und
anderen Sch�lern) k�nftig das ordentliche und friedliche Verteilen von Flugbl�ttern auf
dem Schulhausareal in Embrach durch Gutheissung der Beschwerde zu erm�glichen.
Beschwerde an das Bundesgericht
4. Oktober 2000
Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
zur�ckzuweisen.
Begr�ndung:
Mehrere jugendliche Mitglieder des VgT gehen im Embracher Schulhaus
"Hungerb�hl" in die Schule. Schulpr�sident Altenburger verbietet diesen
generell das Verteilen von (tiersch�tzerischen) Flugbl�ttern und Drucksachen des VgT auf
dem ganzen Schulareal. Ein solches totales Flugblattverbot stellt einen
unverh�ltnism�ssigen, sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die
Meinungs�usserungsfreiheit dar. Das Wesen der Meinungs�usserungsfreiheit gem�ss Artikel
10 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention besteht gerade darin, dass es die Freiheit
jedes Menschen ist, selbst dar�ber zu bestimmen, wie und wo er seine Meinung kundtut.
Diese Freiheit darf gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte nur
auf gesetzlicher Grundlage und aus zwingendem �ffentlichen Interesse eingeschr�nkt
werden.
Ausl�ser der Auseinandersetzung war das Schulhausfest vom 29. April 1999, an
welchem die Schulgemeinde den Sch�lern Fleischnahrung spendierte. Zuerst vorgesehen war
die t�rkische Spezialit�t Kebab, von der bekannt ist, dass sie von t�rkischen
Metzgereien oft unter Umgehung des Sch�chtverbotes tierqu�lerisch hergestellt wird, das
heisst dass die Tiere nach t�rkischer Tradition bei vollem Bewusstsein, ohne Bet�ubung,
geschlachtet werden. Infolge der tiersch�tzerischen Kritik wurde dann Kebab fallen
gelassen und durch Hamburgers ersetzt, wobei nicht etwa geplant war, wenigstens f�r
Freilandfleisch zu sorgen. Diese gedankenlose F�rderung des Qu�lfleisch-Konsums mit
Steuergeldern an einer �ffentlichen Schule emp�rte tiersch�tzerisch engagierten
Sch�ler; diese - darunter auch jugendliche VgT-Mitglieder - wollten anhand von
Flugbl�ttern und VgT-Drucksachen �ber die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums aufkl�ren. Was genau verteilt werden sollte, war noch nicht festgelegt,
weil das Vorhaben von der Schulpflege schon im vornherein verboten wurde: Auf ein
schriftliches Gesuch der Sch�ler, Flugbl�tter verteilen zu d�rfen, reagierte
Schulpflegepr�sident Altenburger mit einem Total-Verbot: Im Schulhaus H�ngerb�hl in
Embrach sei es verboten, Flugbl�tter zu verteilen.
In dieser Situation nahm der Pr�sident des VgT direkten Kontakt mit Altenburger
auf und wies darauf hin, dass die durch die Menschenrechtskonvention garantierte
Meinungs�usserungsfreiheit auch auf einem �ffentlichen Schulhausareal und auch f�r
Jugendliche gelte. In einer schriftlichen Eingabe vom 13. April 1999 ersuchte der
VgT-Pr�sident Schulpr�sident Altenburger, die Gr�nde f�r das Flugblattverbot bekannt
zu geben. Es kam hierauf zu einem l�ngeren Telefongespr�ch. Altenburger wusste keine
Begr�ndung f�r sein Flugblattverbot. Er wolle das einfach nicht. Das Schulhaus
Hungerb�hl sei schliesslich ein "ordentliches Schulhaus". Die Frage, ob er es
"unordentlich" finde, wenn idealistisch engagierte Sch�ler Flugbl�tter
verteilen, bejahte Altenburger. Im �brigen m�sse er sich die Begr�ndung des
Flugblattverbotes zuerst noch �berlegen; er werde dar�ber an einer pers�nlichen
Aussprache informieren. Diese Aussprache fand dann einige Tage sp�ter zwischen
Alternburger und dem VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler, im Beisein von Lehrer Franz
B�lsterli, im Lehrerzimmer des Schulhauses Hungerb�hl statt. Was Altenburger aber nach
Tagen angestrengten Nachdenkens herausgefunden hatte, kann wohl nicht als eine sachliche
Begr�ndung betrachtet werden: "Man muss die Sch�ler vor Flugbl�ttern sch�tzen,
genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne d�rfen Sie auch keine Flugbl�tter verteilen,
sonst kommen Sie in die 'Kiste' (Gef�ngnis)."
Der Vergleich von Flugbl�ttern mit Drogen und der Vergleich eines Schulhauses mit
einer Kaserne sind typisch f�r die Geisteshaltung, welche hinter diesem Flugblattverbot
steht: Diktatorisches Machtgehabe gegen�ber wehrlosen Jugendlichen anstelle eines
menschlich und p�dagogisch vern�nftigen Umgangs mit Jugendlichen.
Anstelle von Flugbl�ttern sollten die Sch�ler das offizielle Anschlagbrett
benutzen, verlangte Altenburger. Ein kaum beachtetes, weil stets langweiliges,
zensuriertes Anschlagbrett ist aber eine schwache Alternative zum aktiven Verteilen von
Flugbl�ttern. Die Ben�tzung des Anschlagbrettes war an die Bedingung gekn�pft, dass die
Drucksachen zuerst zur Pr�fung eingereicht w�rden. Eine solche Vorzensur - von der
Schulpflege verharmlosend als "Visualisierung" bezeichnet - verletzt die
Meinungs�usserungsfreiheit und ist deshalb nicht akzeptabel. Vorallem aber h�lt es die
Sch�ler ab, von diesem Anschlagbrett frei, unbefangen und Spontan Gebrauch zu machen. Das
Anschlagbrett ist dementsprechend langweilig und unbeachtet und schon aus diesem Grund
keine taugliche Alternative zu Flugbl�ttern, mit denen Sch�ler auf andere zugehen und
Diskussionen entfachen k�nnen.
Ein anfangs in Aussicht gestellter Informationsstand lehnte Altenburger dann an
der Aussprache mit dem VgT-Pr�sidenten ab. Die einzige Alternative war das Anschlagbrett.
Dieser Umstand wurde im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates, der sich einseitig und
ohne Beweisverfahren einseitig auf die Behauptungen der Gegenpartei (Schulpflege)
abst�tzt, nicht beachtet. Dies stellt eine willk�rliche Tatsachenbeurteilung dar.
Wie bereits einleitend erw�hnt, geh�rt zur Meinungs�usserungsfreiheit nicht nur
das Recht, sich zu �ussern, sondern auch die Freiheit selbst zu bestimmen, wann, wie und
wo dies getan wird. Es steht nicht im Belieben der Beh�rden, die Wahrnehmung der
Meinungs�usserungsfreiheit mit Verboten an Orte zu verweisen, wo niemand zuh�rt. Die
Grenzen der Meinungs�usserungsfreiheit d�rfen nur dort gezogen werden, wo Grundrechte
Dritter verletzt werden oder �berwiegende �ffentliche Interessen des Staates eine
Einschr�nkung zwingend erfordern.
Es ist bedenklich, wie da in Embrach mit Sch�lern verfahren wird, die sich f�r
eine gute Sache (Tierschutz) engagieren und etwas Sinnvolles tun m�chten. Die
Unterdr�ckung von Engagement, Eigeninitiative und von jedem Menschen zustehenden
Freiheitsrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch verfehlt, ebenso vorsorgliches
Verbieten aus reiner Bequemlichkeit (etwas anderes kann in dem totalen Flugblattverbot bei
bestem Willen nicht gesehen werden). Das veraltete, autorit�re Erziehungsprinzip
"Ruhe und Ordnung" f�hrt nicht zu einer kreativen Lebensbew�ltigung sondern zu
Abstumpfung und (staatsb�rgerlicher) Resignation. Die Flucht in Drogen ist eines der
Ph�nomene, welche auf dem N�hrboden einer derart lebensfeindlichen,
autorit�r-diktatorischen Erwachsenenwelt entstanden sind.
Flugbl�tter spielen im demokratischen Leben und bei der Aus�bung der
Meinungs�usserungsfreiheit eine wichtige Rolle. Das Verteilen von Flugbl�ttern auf
�ffentlichem Grund ist deshalb durch die Rechtsprechung des Bundesgericht und durch die
Europ�ische Menschenrechtskonvention ausdr�cklich als grundlegendes Recht gesch�tzt.
Nach den diktatorischen Vorstellungen von Schulpflegepr�sident Altenburger m�ssen die
Menschenrechte f�r die Embracher Sch�ler ausser Kraft gesetzt werden, um
tiersch�tzerisches Engagement zu unterdr�cken. Altenburger ist Bauernsohn und
missbraucht sein Amt offensichtlich f�r pers�nliche Aversionen gegen den Tierschutz.
Der Bezirksrat ist auf alle diese Vorbringungen nicht eingegangen. Dadurch
wurde das rechtliche Geh�r bzw die daraus fliessende Begr�ndungspflicht verletzt.
Anstatt sich mit der Rekursbegr�ndung ernsthaft und korrekt auseinanderzusetzen,
behauptet der Bezirksrat einfach ohne jede Begr�ndung, das totale Flugblattverbot sei
"im �ffentlichen Interesse, f�r einen ordnungsgem�ssen Gang in der Schule"
notwendig. Inwiefern das Verteilen von Flugbl�ttern durch tiersch�tzerisch engagierte
Sch�ler auf dem Schulareal die Ordnung gef�hrden k�nnte, wurde mit keinem Wort
begr�ndet. Ebensowenig ging der Bezirksrat auf die Unverh�ltnism�ssigkeit eines totalen
Flugblattverbotes anstelle von weniger einschneidenden Auflagen, wie zB Beschr�nkung auf
den Pausenplatz, ein, wobei zur Auflage gemacht werden k�nnte, dass am Boden liegende
Bl�tter einzusammeln seien. Zu behaupten, solche Flugblattaktionen gef�hrdeten den
ordnungsgem�ssen Schulbetrieb, entbehrt jeder Grundlage und ist deshalb willk�rlich.
Im gesamten kantonalen Verfahren wurde kein vern�nftiger sachlicher Grund zur
Rechtfertigung des generellen Flugblattes vorgebracht. Gem�ss Praxis des europ�ischen
Gerichtshofes sind indessen Einschr�nkungen der Grundrechte gem�ss EMRK nur zul�ssig,
wenn dies im Einzelfall zwingend notwendig ist.
Unter Missachtung des rechtlichen Geh�rs befasst sich das Verwaltungsgericht
nicht mit den vom BF vorgebrachten Problematik des generellen Flugblattverbotes, sondern
befasst sich nur mit der grunds�tzlichen Zul�ssigkeit von Einschr�nkungen f�r
das Verteilen von Flugbl�ttern auf Schulhausarealen, was weder bestritten noch Gegenstand
der Beschwerde ist. Die Beschwerde richtet sich ausdr�cklich, klar und deutlich gegen das
unbegr�ndete, generelle. Der Beschwerdef�hrer hat diese Umst�nde vor dem
Verwaltungsgericht klar dargelegt: Mehrfach (Seite 2 und 3) ist festgehalten, dass es -
was unstrittig ist - um ein totales Flugblattverbot auf dem Areal des Schulhauses
Hungerb�hl geht. Das Verwaltungsgericht hat dies offensichtlich nicht zur Kenntnis
genommen und behauptet auf Seite 7, es gehe nur um ein Flugblattverbot vor und w�hrend
dem Schulhausfest vom 29. April 1999. Das stellt sowohl eine Verweigerung des rechtlichen
Geh�rs und eine aktenwidrige, willk�rliche Tatsachenbeurteilung dar. Weiter geht das
Verwaltungsgericht willk�rlich davon aus, es gehe um die Verteilung von Flugbl�ttern in
den "R�umlichkeiten" des Schulhauses (Seite 8), w�hrend das Flugblattvebot das
gesamte Schulhausareal betrifft. Der BF hat vor Verwaltungsgericht ausdr�cklich darauf
hingewiesen (Seite 4), dass die Schulpflege weniger einschneidende Einschr�nkungen als
ein Totalverbot wie etwa eine Einschr�nkungen der Flugblattverteilung auf den
Pausenplatz, unter Ausschluss der Klassenzimmer, �berhaupt nicht in Betracht gezogen hat.
Obwohl unter den Parteien unstrittig ist, dass die Sch�ler Anschl�ge am
Anschlagbrett vorg�ngig zur Bewilligung einreichen m�ssen - eine klassische Vorzensur!
-, behauptet das Verwaltungsgericht auf Seite 11, mit dieser Vorpr�fung sei keine Zensur
verbunden. Diese Feststellung einer bestrittenen Tatsache ohne jeden Beweis stellt eine
willk�rliche Tatsachenfeststellung dar, die zudem im Widerspruch steht zu den
Erw�gungen im Entscheid auf Seite 8: "Soweit es um Einschr�nkungen geht, die den
Inhalt von Meinungs�u�erungen betreffen, ist es eine Frage der Abw�gung, ob und
inwieweit die Meinungs�usserungsfreiheit der Sch�ler und Sch�lerinnen gegen�ber den
Anforderungen des Schulbetriebes zur�ckzutreten." Wenn eine solche inhaltliche
Pr�fung keine Zensur darstellt, was dann?
Das Verwaltungsgericht h�lt das generelle und totale Flugblattverbot auf dem
Areal des Schulhauses "Hungerb�hl" allein schon deshalb als nicht
unverh�ltnism�ssig (Seite 10f), weil als Alternative ein (zensuriertes, langweiliges und
deshalb von den Sch�lern unbeachtetes) Anschlagbrett zur Verf�gung stehe. Indessen
rechtfertigen sogar taugliche Alternativen allein noch keine Einschr�nkung der
Meinungs�usserungsfreiheit. Dieses Grundrecht beinhaltet wesentlich die
Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen dar�ber, wie und wo er seine Meinung kundtun will,
und dieser Freiheit darf der Staat laut EMRK nur insoweit Grenzen setzen, als hief�r eine
zwingende Notwendigkeit im �ffentlichen Interesse besteht. Der Staat darf nicht nach
Belieben, ohne zwingende Gr�nde vorschreiben, wo und wie Meinungs�usserungen erlaubt
sind und wo nicht.
Als einzigen angeblich "sachlichen Grund" f�r das
Flugblattverbot bringt das Verwaltungsgericht haltlos folgendes vor (Seite 11), was nicht
einmal von der das Verbot erlassenden Instanz selbst behauptet wurde:
"... dass aus Gr�nden der Rechtsgleichheit auch die Verteilung von
Flugbl�ttern anderer schulfremder Organisationen zugelassen werden m�sste. Auch wenn
dies nicht zu einer eigentlichen St�rung des Schulbetriebes f�hren w�rde, liegt es
jedenfalls in dessen Interesse, propagandistische Texte schulfremder Organisationen nur im
abgesteckten �rtlichen Rahmen (Pr�sentation an einem zentralen Ort) zuzulassen."
Die Haltlosigkeit dieser Rechtfertigung des Flugblattverbotes ergibt sich schon
daraus, dass zugegeben wird, dass solche Flugblattaktionen in der Regel wohl kaum zu einer
St�rung des Schulbetriebes f�hren (andernfalls Einschr�nkungen im konkreten Fall eben
sachlich gerechtfertigt w�ren). Zudem ist es eine unsachliche, eines Gerichtes unw�rdige
masslose �bertreibung, Tierschutz-Informationsschriften, die ein Anliegen vieler
Jugendlichen ber�hren, mit beliebigen Propagandaaktionen schulfremder Organisationen zu
vergleichen, welche - das suggeriert die Wortwahl - Sch�ler benutzen und allenfalls sogar
bezahlen, um in Schulh�usern irgendwelche Propagandaschriften zu verbreiten. Tierschutz
ist ein Thema, das Jugendliche bewegt und interessiert und sehr wohl auch an eine Schule
geh�rt, erst recht dann, wenn Sch�ler aus eigener Initiative und aus konkretem Anlass
das Thema aufbringen. Die Behinderung und faktische Unterbindung solcher
Sch�lerinitiativen ist p�dagogisch verfehlt. Die Befassung mit Tierschutz behindert
nicht nur den Schulbetrieb nicht, sondern k�nnte diesen im Gegenteil positiv befruchten,
da Tierschutz in der heutigen Zeit ein wichtiges, die Gesellschaft bewegendes Thema ist.
Wenn jugendliche VgT-Mitglieder mit Flugbl�ttern ihre Schulkollegen �ber Tierschutz und
Fleischkonsum aufkl�ren wollen, dann ist das keine blosse Propagandaaktion einer
schulfremden Organisation - ansonsten w�re jeder Schulunterricht ebenfalls eine
"Propagandaaktion" zur staatlichen Indoktrinierung. Dass ein Verwaltungsgericht
mit einer solchen verfehlten Wortwahl ihr Vorurteil gegen den Beschwerdef�hrer so offen
zu erkennen gibt. Ein neutrales, unbefangenes Gericht w�re jedenfalls nicht zur
ungeheurlichen, das Urteil entscheidenden Feststellung imstande, das Verteilen von
Flugbl�ttern d�rfe verboten werden, weil dies sonst auch anderen erlaubt werden m�sste!
Das ist reine Willk�r und eine gr�bliche Missachtung der Meinungs�usserungsfreiheit.
Auf Seite 12 verneint das Verwaltungsgericht die Unverh�ltnism�ssigkeit des
totalen Flugblattvebotes. Die Begr�ndung l�uft darauf hinaus, es liege im Ermessen der
Schulbeh�rden, den Sch�lern vorzuschreiben, wie und wo sie von ihrer
Meinungs�usserungsfreiheit Gebrauch machen d�rfen. Diese Ermessensfreiheit rechtfertigt
das Verwaltungsgericht mit der "Abw�gung zwischen den Interessen der Schule und den
durch die Meinungs�usserungsfreiheit gesch�tzten Anliegen der Sch�ler". Damit
�bergeht das Verwaltungsgericht in geradezu zynischer Weise, dass es hier um ein totales
Flugblattverbot geht, wo eine solche Abw�gung eben gerade nicht stattgefunden hat und
keinerlei sachliche, an den konkreten Umst�nden orientierte Gr�nde f�r das Verbot
vorgebracht werden konnten. Die einzige "Begr�ndung" der das Verbot erlassenden
Instanz war - im ganzen Verfahren unwidersprochen -, die Sch�ler m�ssten vor
Flugbl�tter genauso gesch�tzt werden wie vor Drogen. Wenn die nationale Justiz einen
solchen hirnverbrannten Bl�dsinn sch�tzt, wird sich der Europ�ische Gerichtshof f�r
Menschenrechte einmal mehr mit Menschenrechtsverletzungen durch die Schweiz befassen
m�ssen.
Das Flugblattverbot verletzt sowohl die Meinungs�usserungsfreiheit der
betroffenen Sch�ler, die sich mit Flugbl�ttern f�r ihr Tierschutzanliegen einsetzen
wollen, wie auch die Meinungs�usserungsfreiheit des Vereins, den sie vertreten und der
unmittelbar mitbetroffen ist, wenn seinen Mitgliedern das Verteilen von
Vereinsdruckschriften verboten wird.
Im gesamten kantonalen Verfahren ist absolut nichts vorgebracht worden, was eine
Notwendigkeit dieses generellen Flugblattverbotes auch nur ansatzweise sichtbar gemacht
h�tte. Es zeugt von einem bedenklichen Mangel an Respekt vor den grundlegenden
Freiheitsrechten, wenn die h�chste kantonale richterliche Instanz ein Flugblattverbot
sch�tzt, f�r welches die das Verbot erlassende Instanz keinerlei sachliche Begr�ndung
abzugeben vermag und f�r das es auch selbst keine vern�nftige Begr�ndung weiss!
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