Der Krauthammer-Prozess
In der als Dissertation getarnten
jüdischen Hetzschrift gegen Tierschützer mit dem Titel
"Das Schächtverbot in der Schweiz"
von Pascal Krauthammer werden alle Tierschützer, die seit 150 Jahren gegen das
grausame betäubungslose Schächten kämpfen, als Antisemiten verleumdet. Das
Schächtverbot habe nicht tierschützerische, sondern primär antisemitische
Gründe, behauptet Krauthammer in seiner Dissertation bewiesen zu haben. In Tat
und Wahrheit basiert die angeblich wissenschaftliche Arbeit auf
Tatsachenverdrehungen, suggestiven Behauptungen anstelle von Beweisen, Bluffs
mit Quellenhinweisen, welche gar nicht belegen, was Krauthammer behauptet, und
auf blanken Verleumdungen namentlich genannter Personen, so insbesondere des
früheren Präsidenten des Schweizer Tierschutzverbandes sowie VgT-Präsident Dr
Erwin Kessler, als prominentester Exponent im heutigen Kampf gegen die
barbarische Schächt-Ideologie.
Informationen zum
Schächten
Übersicht über den
Krauthammer-Prozess
-
Hintergründe
- Nebenverfahren gegen
die "Neue Luzerner Zeitung": Talmud-Zitate
-
Hauptverfahren gegen Krauthammer
- - Berufungsschrift
- - Replik vom 17. Juni 2004
- - Triplik vom 10. März 2004
In seinen Plädoyers weist Erwin Kessler nach, dass Krauthammers Dissertation eine
manipulierte, unwissenschaftliche und verleumderische jüdische Hetzschrift gegen
Schächtgegner ist, die teils auf anderen verlogenen jüdischen Schriften gegen
Schächtgegner aufbaut, teils Quellen angibt, die nicht das belegen, was
Krauthammer behauptet und dass Krauthammer durch das ganze Buch hindurch
vor allem Banales belegt, nicht jedoch seine These, Schächtgegner seien schon
immer und bis heute Antisemiten gewesen.
-
Urteil des
Obergerichtes
-
Beschwerde an das Bundesgericht
-
Urteil des Bundesgerichtes (BGE 5P.241/2005)
-
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte vom 21. Dezember 2005
Hintergründe
"Die
Schweizer sind alles Antisemiten"
Die
Universität Zürich belohnt verlogene jüdische Hetze gegen Tierschützer mit einem
Doktortitel
Die Macht
der Juden in der Schweiz: Der Krauthammer-Clan
Vorsorgliches richterliches Verbot: Krauthammers Hetzschrift darf seit dem 14.
Oktober 2002 nicht mehr verkauft werden
Rechtsanwälte (welche jüdische Interessen vertreten)
dürfen Verleumdungen verbreiten und das Gericht mit Unwahrheiten irreführen,
weil das angeblich zur Berufspflicht gehört
Krauthammers Buch ist kein Einzelfall
getarnter jüdischer Desinformation:
-
Verlogene Schächtpropaganda in scheinbar neutralen Medien
-
Goethe Gesamtausgabe heimlich zensuriert
Nebenverfahren gegen die Zeitung "Der Bund":
Neonazi-Prozess
Nebenverfahren gegen die
"Neue
Luzerner Zeitung": Talmud-Zitate
Die Neue
Luzerner Zeitung muss die Richtigstellung veröffentlichen, dass die von Erwin
Kessler verbreiteten Zitate aus dem Talmud NICHT GEFÄLSCHT sind
4. März 2004:
VgT-Erfolg vor Bundesgericht: Das Thurgauer
Obergericht muss menschenrechtswidrige Praxis ändern
Hauptverfahren gegen Krauthammer
Mit Urteil vom 17. Juni 2003 wies das
Bezirksgericht Münchwilen unter dem Vorsitz des notorisch
tierschutzfeindlichen Vizepräsidenten Roman
Bögli die Klage ab - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, denn Bögli
entscheidet im vornherein immer gegen den VgT.
Auszug aus der Berufungsschrift
an das Obergericht
von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler
Ich halte am Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Insbesondere bestreite ich, dass ich
1.1 in den VgT-Nachrichten einen krassen Rassismus und Antisemitismus betreibe
1.2 Kontakte zu rechtsextremen Kreisen unterhalten habe,
1.3 Kontakte zur Revisionistenszene unterhalten habe,
1.4 Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten habe, und
1.5 aus antisemitischen Motiven und mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des
Talmud propagiert habe.
Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Münchwilen, hat die Klage ohne Beweisverfahren abgewiesen und die
Widerklage gutgeheissen.
Die eingeklagten ehrverletzenden Behauptungen im Buch Krauthammers sind Teil
einer jahrhundertealten jüdischen Verleumdungs- und Hetzkampagne gegen die
schweizerischen Tierschutzorganisationen, welche das betäubungslose Schächten,
dh das rituelle Schlachten von Kälbern, Kühen und Schafen bei vollem
Bewusstsein, ohne vorherige Betäubung, schon immer als grausame Tierquälerei
abgelehnt haben. So war es schon vor 150 Jahren, als das Volk das Schächtverbot
gegen den Willen des Bundesrates in die Verfassung aufnahm, und so ist es auch
vor zwei Jahren wieder gewesen, als der Bundesrat das Schächtverbot aufheben
wollte, dann jedoch dieses Vorhaben aufgrund des breiten Widerstandes in der
Bevölkerung und des geschlossenen Widerstandes der Tierschutzorganisationen, der
Tierärzteschaft, der Metzger, der Landwirtschaft und der
Konsumentenorganisationen aufgeben musste.
In der politischen Auseinandersetzung um die Aufhebung des
Schächtverbotes hat der beklagte Pascal Krauthammer eine als Dissertation
getarnte Propagandaschrift verfasst, in welcher den schweizerischen
Tierschutzorganisationen vorgeworfen wird, seit hundertfünfzig Jahren das
betäubungslose Schächten aus antisemitischen Gründen zu bekämpfen und den
Tierschutz nur als Tarnung vorzuschieben.
Die Dissertation Krauthammers wurde als Buch herausgegeben mit dem Titel "Das
Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000". Untertitel: "Das Schächtverbot zwischen
Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit". Dieser Untertitel nimmt vorweg,
was sich dann wie ein roter Faden durch die ganze Arbeit hindurchzieht: die
Unterstellung, das Schächtverbot in der Schweiz sei nicht tierschützerisch
sondern antisemitisch motiviert. Dies wird in der ganzen Arbeit nirgends
objektiv belegt, aber stereotyp wiederholt und dann zum Schluss als
wissenschaftlich bewiesen hingestellt. Lügen werden aber bekanntlich auch durch
ständige Wiederholungen nicht zu wahren Tatsachen. Krauthammer verwechselt
offensichtlich bewusst Ursache und Wirkung. Die Methodik der Arbeit ist ebenso
simpel wie hinterhältig und basiert auf einem ständig wiederholten
Zirkelschluss: Das, was eigentlich zu beweisen wäre, wird vorweg als
feststehende Tatsache angenommen, dh Krauthammer geht einfach davon aus, dass
wer sich in der Schweiz seit 1854 öffentlich gegen das Schächten gewendet hat,
automatisch ein Antisemit sei. Aufgrund dieses jüdischen Axioms gibt Krauthammer
vor zu beweisen, dass die Gegner des Schächtens allesamt Antisemiten sind,
während er andererseits alle, die nicht gegen das Schächten sind, als neutrale,
objektive Fachleute und Politiker hinstellt. Krauthammers These, das Schächten
werde aus Antisemitismus, nicht aus Tierschutzgründen bekmäpft, kann allein
schon deshalb nicht stimmen, weil die Juden in der Schweiz gefahrlos leben
können, selbst orthodoxe Juden mit schwarzen Hüten und Zapfenlocken auf der
Strasse nicht belästigt werden und das Leben und die Bräuche der Juden abgesehen
vom Schächten nie ein öffentliches Thema ist. Auch das erpresserische und
verlogene Treiben gewisser jüdischer Kreise rund um die Nazigold-Affäre hat
keinen breiten Antisemitismus aufkommen lassen, obwohl das nicht einmal sehr
verwunderlich gewesen wäre. Hingegen hat die in der Schweiz traditionelle
religiöse und kulturelle Toleranz zu Recht dort eine Grenze, wo Bräuche pervers
und grausam werden. Das grausame Beschneiden von Mädchen und die
Menschenfresserei würde in der Schweiz ebensowenig geduldet wie das rituelle
Zu-Tode-Foltern hochentwickelter Säugetiere im Rahmen der unsinnigen
Schächttradition.
Krauthammer hat sein Buch in einer Sprache verfasst, welche den oberflächlichen
Eindruck von Wissenschaftlichkeit und Objektivität vermittelt. Das zeigt sich
schon im Titel, wo die plumpe These, die Schächtgegner seien Antisemiten, in den
unverfänglicheren Ausdruck "Fremdenfeindlichkeit" verpackt wird.
Die Botschaft von Krauthammers verlogener Hetzschrift besteht in der scheinbar
wissenschaftlich belegten Behauptung, das Schächten werde von der Schweizer
Bevölkerung nicht wirklich aus tierschützerischen Gründen abgelehnt, sondern
weil es für die konservativen, kleinkarierten, ignoranten Schweizer einfach
etwas Fremdländisches, Unbekanntes darstelle. Dies sei zusammen mit dem in der
Schweiz herrschenden Antisemitismus der Grund dafür, dass das Schächten von der
Schweizer Bevölkerung mehrheitlich abgelehnt werde. Seine systematische
Verleumdung der Schächtgegner betreibt Krauthammer, um den Anschein von
Wissenschaftlichkeit und Objektivität zu wahren, auf weite Strecken verhalten,
mit Andeutungen und Nebensätzen, die angeblich keines Beweises bedürften, da ja
nur so nebenbei angemerkt. In Tat und Wahrheit geht es dabei um die unbewiesene
Kernthese der ganzen Arbeit, dass nämlich in der Schweiz das Schächten nicht aus
tierschützerischen sondern aus antisemitischen Motiven abgelehnt werde.
Das Schlusskapitel mit der Überschrift "Die moderne Antischächtbewegung" hat
Krauthammer mir gewidmet. Ich fühle mich geehrt, als Hauptexponent der modernen
Antischächtbewegung betitelt zu werden. Was ich hingegen nicht akzeptiere und für
das ich ein Anrecht auf richterlichen Schutz habe, ist die verleumderische Art
und Weise, wie Krauthammer dies tut. Das Schlusskapitel hat drei Unterkapitel.
Das erste ist überschrieben mit "Die antiislamische Komponente", das zweite mit
"Antisemitismus" und das dritte mit "Schächtgegner, Rechtsextreme und
Revisionisten". Ein Kapitel "Tierschützerische Gründe gegen das Schächten" fehlt
vollständig. Tierschützerische Gründe gegen das Schächten sind für den
orthodoxen Juden Krauthammer im vornherein inexistent. Auf die angeblich
"antiislamische Komponente" geht Krauthammer nur kurz ein, nur zum Schein, um zu
verschleiern, dass es ihm eigentlich nur um die jüdischen Interessen geht.
Obwohl die gesamte Tierschutzbewegung in der Schweiz klar und offen gegen die
grauenhafte Tierquälerei des Schächtens ist, gibt es nach der
jüdisch-einseitigen Wahrnehmung Krauthammers angeblich nur Antisemiten, welche
den Kampf gegen das Schächten führen. Im ganzen Buch ist kein einziger
Schächtgegner genannt, dem Krauthammer nicht antisemitische Motive unterstellt.
Wie durch die ganze Arbeit hindurch, liefert Krauthammer auch im Schlusskapitel
über die moderne Antischächtbewegung keine Beweise, sondern nur Behauptungen,
Andeutungen und grobe Verleumdungen. Wenn die SVP in einer politischen Schrift
derart unqualifiziert und verlogen über Ausländer schreiben würde, wie
Krauthammer über die Schächtgegner und damit über die grosse Mehrheit der
Schweizer, ginge ein empörter Aufschrei durch dieses Land. Krauthammer dagegen
erhält dafür den Doktortitel "cum laude" der Universität Zürich.
In diesem gloriosen Schlusskapitel behauptet Krauthammer viel Unwahres über
mich. Zu einigen besonders krass verleumderischen Stellen verlange ich mit
vorliegender Persönlichkeitsschutzklage eine gerichtliche Richtigstellung.
Zu 1.1: Erwin Kessler betreibe in den VgT-Nachrichten einen krassen
Rassismus und Antisemitismus
Auf Seite 253 schreibt Krauthammer über "Tierschützer Erwin Kessler":
"Sein krasser Rassismus und Antisemitismus, ohne
den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheimgefallen wören...."
Diese Behauptung enthält die unwahre,
ehrverletzende Unterstellung, ich würde in den VgT-Nachrichten ständig krass
Rassistisches und Antisemitisches veröffentlichen und Rassistisches und
Antisemitisches würden die VgT-Nachrichten vollständig dominieren, alles andere
sei dagegen geradezu bedeutungslos. Da Rassismus in der Schweiz strafbar ist,
wird mir damit auch ständiges deliktisches Verhalten angedichtet. Tatsache ist,
dass ich im sog. Schächtprozess wegen einiger weniger Äusserungen gegen das
Schächten verurteilt worden bin. Tatsache ist aber auch, dass ich nicht wegen
irgendwelchen anderen, allgemeinen Äusserungen gegen Juden und auch nicht wegen
irgend einer anderen Form von Rassismus verurteilt worden bin. Der Kontext in Krauthammers
Buch liefert dem Leser keine Informationen, um was es im Schächtprozess
tatsächlich gegangen ist. Der unbefangene Leser hat damit keine Möglichkeit,
sich ein objektives Bild zu machen und das inkriminierte Werturteil richtig
einzuschätzen und die massive Übertreibung zu relativieren.
Antisemitismus ist eine spezielle Form von Rassismus. Der Begriff Rassismus ist
der allgemeinere Begriff und geht über Antisemitismus hinaus. Der inkriminierte
Text in Krauthammers Buch wirft mir kumulativ Antisemitismus und Rassismus vor,
und sogar beides in krasser Form. Für den Durchschnittsleser heisst das: Kessler
= krasser Rassist UND Kessler = krasser Antisemit und die VgT-Nachrichten
bestünden praktisch nur aus Antisemitismus und Rassismus. Der unbefangene Leser
kann die inkriminierte Äusserung unmöglich anders verstehen, denn der Kontext
liefert keine Präzisierung oder Relativierung. Damit ist Krauthammer mit seinem
Werturteil so weit über den tatsächlichen Sachverhalt hinausgegangen, dass sein
Werturteil nicht mehr vertretbar ist. Die Persönlichkeitsverletzung war in
dieser übertriebenen Form auch unöntig. Es gab für diese Übertreibung keinen
sachlichen Anlass, umso mehr als von einer Dissertation strenge Sachlichkeit
erwartet werden darf und der Leser - anders als etwa bei einer Lektüre im BLICK
- davon ausgeht, dass das Geschriebene auf wissenschaftlichen Fakten basiert.
Gerade diese Tatsache wird den Leser dazu verleiten, die inkriminierte Äusserung
als Tatsache aufzunehmen, nicht als eine politisch motivierte Übertreibung. Die
inkriminierte Persönlichkeitsverletzung wiegt darum weit schwerer, als wenn
diese zB in der Tagespresse im Rahmen der Kontroverse über das Schächtverbot als
Meinung eines Schächtjuden veröffentlicht worden wäre.
Es dürfte im Thurgau gerichtsnotorisch sein, dass die inkriminierte Äusserung,
ich würde in den VgT vor allem Rassistisches und Antisemitisches veröffentlichen,
unwahr ist. Und wenn nicht, genügt das Durchblättern der gesammelten
VgT-Nachrichten, die ich zu den Akten gegeben habe, um diese Behauptung rasch
als schamlose Verleumdung zu entlarven.
Während der in der Schweiz kürzlich geführten öffentlichen Debatte über das
Schächtverbot wurde das Schächten aus aktuellem Anlass in den VgT-Nachrichten
mehrmals thematisiert. Es kann aber nicht die Rede davon sein, diese Themen
würden die VgT-Nachrichten insgesamt und ständig dominieren und schon gar nicht,
Rassistisches und Antisemitisches würden derart vorherrschen, dass dies
praktisch die ganze Bedeutung der Zeitschrift ausmache.
Ausserhalb des Themas Schächten findet nicht einmal Krauthammer selber irgend
etwas in den VgT-Nachrichten, das er als "antisemitisch" oder "rassistisch"
hinstellen könnte. Dem unbefangenen Leser aber suggeriert Krauthammer einen ganz
allgemeinen, krassen Antisemitismus und Rassismus; anders kann die
undifferenzierte, apodiktische Formulierung "krasser Antisemitismus UND
Rassismus" nicht verstanden werden. Gemäss konstanter, gefestigter und von der
Lehre übernommener Praxis des Bundesgerichtes kommt es bei
persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen allein auf das Verständnis des
Durchschnittslesers an und insbesondere nicht darauf, wie der Autor selber
seinen Text im Nachhinein verstanden haben will.
Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der Wahrheitsbeweis für Deliktvorwürfe durch
entsprechende rechtskräftige Urteile zu erbringen. Was diesbezüglich einzig
vorliegt, ist das oben erwähnte Urteil im sogenannten Schächtprozess. Auslöser
für diesen Prozess war eine jüdische Strafanzeige, in der mir 48 Textstellen aus
den VgT-Nachrichten der Jahre 1995/96 als rassendiskriminierend vorgehalten
wurden. Bezüglich 43 davon bin ich freigesprochen worden, also zu rund 90 %. Die
Behauptung, die VgT-Nachrichten bestünden praktisch nur aus antisemitischen
Texten, stellt einen massiven Deliktvorwurf dar, der nicht durch einschlägige
Urteile belegt ist. Krauthammer, der die Beweislast trägt, konnte weder den
Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis führen.
Der Vollständigktei halber sei angemerkt: Sogar die wenigen Textstellen aus den
VgT-Nachrichten, die im Schächtprozess als antisemitisch beurteilt wurden,
erfüllen den gesetzlichen Tatbestand nicht. Das Urteil war ein politisches, um
einerseits den Juden entgegenzukommen und um andererseits einen unbequemen
Tierschützer, der hartnäckig staatliche Missstände beim Vollzug des
Tierschutzgesetzes kritisiert, zu terrorisieren. Meine Kritik am Schächten ist
zwar scharf, aber stets sachlich begründet. Ich habe noch nie Juden kritisiert,
weil sie Juden sind, sondern stets nur wegen ihrer Beteiligung an einer
grauenhaften Massentierquälerei, wozu kein Jude durch Religionsvorschriften
gezwungen wird, denn die jüdischen Religionsvorschriften schreiben das
Fleisch-Essen nicht vor, sondern schränken das im Gegenteil ein. Vegetarische
Ernährung steht in vollkommenem Einklang mit der jüdischen Religion. Der grosse
jüdische Geiger Yehudi Menuhin war Vegetarier und hat mir in einem persönlichen
Brief bestätigt, dass er das Schächten als verwerfliche Tierquälerei ablehne (Beilage
38). Ähnliche Unterstützung habe ich übrigens auch von muslimischer Seite
erhalten (Beilage 40).
Im Schächtprozess bin ich wegen kritischen
Äusserungen zum Schächten verurteilt worden. Der Europäische Gerichtshof misst
dieser Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit erhebliche Bedeutung zu wie die
Tatsache zeigt, dass meine Beschwerde die Zulassungshürde genommen hat, an der
sonst bekanntlich rund 95 % aller Beschwerden scheitern. Weil der Gerichtshof
hoffnungslos überlastet ist, tritt er seit Jahren auf den grössten Teil aller
Beschwerden gar nicht ein, im Jahr 2002 waren es 97 %, im langjährigen
Jahresdurchschnitt über 95 %. Dass meine Beschwerde zugelassen wurde, zeigt,
dass der Gerichtshof dem Fall Bedeutung beimisst. Gemäss der Praxis des
Gerichtshofes ist es schwerwiegend, wenn jemand wegen politischen
Meinungsäusserungen verurteilt wird. Da meine Verurteilung offensichtlich
eine politische war, ohne wirkliche gesetzliche Grundlage, unter
missbräuchlicher Vorschiebung des Antirassismus-Gummiartikels, ist zu erwarten,
dass der Gerichtshof die Beschwerde gutheissen wird mit der Folge, dass alle
Urteile revidiert werden müssen, die blind darauf aufgebaut haben.
Dass ich in einem zweiten Verfahren, dem sogenannten zweiten Schächtprozess, in
erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) erneut wegen ein paar Äusserungen
gegen das Schächten verurteilt worden bin, ändert zum vornherein nichts an der
kolossalen Unverhältnismässigkeit der Behauptung, ich würde in den
VgT-Nachrichten ständig und weit überwiegend Antisemitisches und Rassistisches
veröffentlichen. Die 30 000 Mitglieder des VgT sind sicher nicht alle Rassisten
und Antisemiten! Darunter sind vielmehr zahlreiche Persönlichkeiten, denen man
ganz sicher nicht nachsagen kann, sie seien aus rassistischen und
antisemitischen Gründen an den VgT-Nachrichten interessiert. Ein Blick in die
eingereichten Ausgaben der VgT-Nachrichten (Beilage 3 im Massnahmeverfahren)
zeigt rasch, dass die inkriminierte Behauptung, diese bestehe praktisch nur aus
Antisemitismus und Rassismus, unwahr ist. Krauthammer entlarvt mit dieser
unsinnigen Behauptung seinen jüdischen Hass gegen die Schächtgegner und das
Fehlen jeglicher Objektivität in seiner als Doktorarbeit getarnten Hetzschrift.
Auch auf Seite 261 seines Buches wirft mir Krauthammer Antisemitismus UND
Rassismus vor. Die Stelle hat folgenden Wortlaut:
"In Anbetracht seines institutionalisierten
Antisemitismus und Rassismus erstaunt es kaum, dass Erwin Kessler intensive
Kontakte zu rechtsextremen und revisionistischen Szenen pflegte."
Wie man es auch dreht und wendet: was Krauthammer
pauschal behauptet, ist im Kern unwahr und der Wahrheitsbeweis konnte nicht
erbracht werden, obwohl Krauthammer diese Verleumdung in seinem Buch stereotyp
wiederholt, ein weiteres Mal auf Seite 269, wo er mich pauschal zu den
Antisemiten zählt:
"Mit verschiedenen Textstellen propagierte
Kessler ein Zerrbild des Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen
zu schädigen oder zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die
Broschüre 'Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein
Beitrag zur Schächtfrage', die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur
Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl die 'Talmud-Zitate' schon
bei ihrem ersten Auftreten als Manipulation und Fälschung widerlegt und als
antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie offensichtlich noch
heute von extremen Antisemiten verwendet. Auf diese Weise ist die Schächtfrage
von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit
Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin
Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein."
Laut Vorinstanz soll es nicht ehrverletzend sein,
jemandem permanenten, krassen Rassimus und krassen Antisemitismus vorzuwerfen,
nur weil dieser vor vielen Jahren einmal wegen ein paar weniger kritischen
Äusserungen zum Schächten (in einem juristisch und menschenrechtlich höchst
fragwürdigen, politischen Prozess) verurteilt worden ist. Die Vorinstanz
beurteilte diesen Rufmord mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil im sog
Schächtprozess für zulässig, obwohl Krauthammer mit seiner Anschuldigung, ich
würde die VgT-Nachrichten ständig mit Antisemitischem und Rassistischem füllen,
weit über jenes Urteil hinaus gegangen ist.
Die Persönlichkeitsverletzung ist masslos übertrieben, unwahr und unnötig
verletzend. Es wird mir in unwahrer, ehrverletzender Weise ständiges krasses
rassistisches und damit auch deliktisches Verhalten vorgeworfen.
Zu 1.2 bis 1.4: Angebliche Kontakte zu Rechtsextremen, Revisionisten und
Neonazis
Die Vorinstanz hat sich die Sache einfach gemacht und eine
Persönlichkeitsverletzung verneint mit dem Hinweis auf BGE 5C.155/2002 vom
13.11.2002 im Verfahren gegen die Zeitung "Der Bund". Der "Bund" zitierte in
einer Besprechung von Krauthammers Buch die Stelle, wo mir Kontakte zur
Neonaziszene vorgeworfen werden. Das Thurgauer Obergericht hiess meine Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung gut und stellte fest, dass ich keine Kontakte zu
Neonazis gehabt habe. Gegen dieses Urteil erhob "Der Bund" Berufung ans
Bundesgericht. Das Urteil des Bundesgerichtes lautet (BGE 5C.155/2002):
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 11. April 2002 wird aufgehoben und die
Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und Urteilspublikation
abgewiesen.
Das Urteil enthält offensichtlich nicht die Feststellung, ich hätte Kontakte zu
Rechtsextremen, Revisionisten und Neonazis gehabt, auch nicht, man dürfe mir das
nachsagen. Rechtswirksam und verbindlich ist grundsätzlich nur das
Urteils-Dispositiv, nicht jedoch die Urteilsbegründung. (Deshalb können
Urteilsbegründungen grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden und
ein Urteil wird nicht aufgehoben, wenn die Begründung falsch, aber das Ergebnis,
dh das Dispositiv, aus anderen Gründen richtig ist.)
Blosse Erwägungen des Bundesgerichtes aus einem anderen, der Verhandlungsmaxime
unterliegenden Verfahren sind nur insofern präjudiziell, als neben der
Streitfrage auch die Beweislage identisch ist. Dies ist in casu nicht der Fall,
da wichtige neue Beweise hinzugekommen sind, welche urteilsentscheidende
Annahmen des Bundesgerichtes widerlegen. Urteile in Zivilverfahren, die der
Verhandlungsmaxime unterliegen, basieren vollständig auf den von den Parteien
vorgebrachten Behauptungen und Beweisen; es ist deshalb ohne Willkür möglich,
dass in verschiedenen Verfahren über die gleiche Streitfrage unterschiedlich
geurtelt wird.
Die neuen Beweise, welche die Annahmen, auf denen BGE 5C.155/2002 beruht,
widerlegen, sind folgende:
Da nach ständiger Bundesgerichtspraxis eine persönlichkeitsverletzende
Veröffentlichung danach zu beurteilen ist, wie diese vom Durchschnittsleser
verstanden wird, habe ich beim bekannten Meinungsforschungsinstitut LINK eine
Repräsentativ-Umfrage in Auftrag gegeben. Das Ergebnis zeigt klar, dass für den
Durchschnittsleser Revisionisten und Neonazis nicht das gleiche sind. Damit ist
die jedem gesunden Menschenverstand widersprechende Annahme des Bundesgerichtes,
Kontakte zu Revisionisten sei (in den Augen des Durchschnittsleser) gleichwertig
zu Kontakten mit Neonazis, objektiv-wissenschaftlich widerlegt. Ohne Willkür kann
nicht von der langjährigen konstanten, von der Lehre übereinstimmend übernommen
Bundesgerichtspraxis abgewichen werden, wonach persönlichkeitsverletzende
Veröffentlichungen am Verständnis des Durchschnittsleser zu messen sind,
abgewichen werden.
Abgesehen davon ist das bundesgerichtliche Konzept des Durchschnittslesers zu
restriktiv, denn es ist nicht einzusehen, warum ein Betroffener nur dann ein
Anrecht auf Richtigstellung haben soll, wenn eine Äusserung von der Mehrheit der
Leser in einem ehrverletzenden Sinn verstanden wird. Ein Autor soll sich gefälligst so
klar ausdrücken, dass sein Opfer auch nicht bei zB nur 20 Prozent der Leser
verleumdet wird! Mit dem Durchschnittsleser-Konzept bloss darauf abzustellen, ob
die Ehrverletzung bei einer Mehrheit der Leser ankommt, verstösst krass gegen
den Gerechtigkeitssinn und ist mit Sinn und Zweck und Wortlaut des
Persönlichkeitsschutzes (Art 28ff ZGB) unvereinbar.
Eigentlich hätte es dieses Beweises durch eine wissenschaftliche
Meinungsforschung gar nicht bedurft. Dass es sich bei Neonazis um gewalttätige
Hitlerverehrer handelt, weiss so ziemlich jeder, der hie und da eine Zeitung
liest. Und gerade diese Hauptmerkmale der Neonazis treffen auf Revisionisten
nicht zu. Diese laufen nicht mit Hakenkreuzfahnen und Hitlergruss herum,
schlagen keine Ausländer zusammen, randalieren nicht auf Strassen und in Zügen,
sondern befassen sich mit der Geschichtsschreibung über den Nazi-Holocaust des
Zweiten Weltkrieges. Ob ihre historischen Auffassungen richtig oder falsch sind,
ändert nichts an dieser Tatsache. Und sogar wenn ein Revisionist die
Geschichtsschreibung aus dem Motiv revidieren möchte, um die Nazi-Verbrechen zu
verharmlosen, wäre er immer noch kein Neonazi. Neonazis haben eine ganz andere
Ideologie. Sie streiten das Unmenschliche und Verbrecherische des Nazi-Regims
gar nicht ab, sondern eifern dem vielmehr nach und verherrlichen es. Ihr Ideal
ist - wie das Obergericht in jenem Verfahren korrekt festgestellt hat - ein
faschistisches System nach Nazi-Vorbild. Das Gutheissen und Nachahmen eines
Verbrechens geht ungleich weiter als dessen Ableugnen und kann keinesfalls
gleich gesetzt werden. Dieser fundamentale Unterschied wurde vom Bundesgericht
offensichtlich übersehen.
Sympathie zu Revisionisten - das suggeriert
Krauthammer mit den angeblich gepflegten Kontakten - ist in den Augen des
Durchschnittslesers zu Recht nicht das Gleiche wie Sympathie zu Neonazis. Sogar
wenn es den Revisionisten tatsächlich darum ginge, mit ihren Thesen die Nazis
reinzuwaschen (was jedenfalls bei Jürgen Graf aufgrund seiner Aussagen vor
Gericht zu bezweifeln ist), wäre eine solche geistige Verirrung nicht dem
gefährlichen und abscheulichen Versuch der Neonazis gleichzusetzen, ein solches
rassendiskriminierendes, repressives und menschenverachtendes Regime hier und
jetzt wieder einzuführen.
Dass Revisionisten und Neonazis politisch und soziologisch verschiedene
Gruppierungen sind, zeigt sich auch daran, dass höchst selten in Pressemeldungen
gleichzeitig von Revisionisten und Neonazis die Rede ist. Ich habe das im
Internet öffentlich zugängliche Archiv der Zeitung "Der Bund" durchgesehen und
folgendes gefunden:
In den Jahren 1998 bis 2002 erschienen im "Bund" 15 Berichte und Kurzmeldungen
über Revisionisten und/oder Holocaustleugner und 26 Berichte oder Kurzmeldungen
über Neonazis. Eine begriffliche Überschneidung oder Vermischung von
Revisionisten und Holocaustleugnern einerseits und Neonazis andererseits ist in
diesen Veröffentlichungen nicht festzustellen. Darüber hinaus befassen sich
praktisch alle diese Veröffentlichungen nur entweder mit Revisionisten und
Holocaustleugnern ODER mit Neonazis, nicht aber mit beiden gleichzeitig in der
gleichen Veröffentlichung. Eine deutlichere Abgrenzung der zwei Gruppierungen in
der öffentlichen Wahrnehmung als durch deren strikte journalistische Trennung
ist kaum denkbar. Die Annahme des BGer erweist sich auch auf diesem Weg als
unhaltbar.
Zusammenfassend ist damit rechtsgenügend dargetan, dass Neonazis und
Revisionisten nicht das Gleiche wollen, nicht das Gleiche tun und nicht das
Gleiche sind und deshalb niemals gleichgesetzt werden dürfen.
Auf Seite 267 in Krauthammers Buch steht:
"Doch auch in der modernen Schächtbewegung
dominierte die antisemitische Komponente. In der Person des radikalen
Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die
Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu
konstruieren. Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Schweizer Neonazi-
und Revisionistenszene."
Und auf Seite 261:
"In Anbetracht seines institutionalisierten
Antisemitismus und Rassismus erstaunt es kaum, dass Erwin Kessler intensive
Kontakte zu rechtsextremen und revisionistischen Szenen pflegte."
Was von Krauthammer als angebliche Kontakte zu
Rechtsextremen und Revisionisten vorgebracht wurde, sind nichts als ein oder
zwei zufällige Kontakte, die nichts mit Rechtsextremismus oder Revisionismus zu
tun hatten. Sogar wenn es dabei um solche Ideologien gegangen wäre - nichts
liegt mir ferner, als das! -, wären es jedenfalls keine "intensiven" und
"gepflegte", das heisst über längere Zeit aktiv unterhaltene Kontakte gewesen,
sondern einmalige, zufällige, nicht weitergeführte. In Wirklichkeit fanden aber
nie ideologische Kontakte zu Revisionisten, Rechtsextremen oder Neonazis statt,
schon gar nicht wurden solche gepflegt und unterhalten. Mit den inkriminierten
Äusserungen unterstellt mir Krauthammer in ehrverletzender Weise eine nicht
existierende Sympathie zu diesen Kreisen. Die pauschale, undifferenzierte
Behauptung , ich hätte mit Revisionisten, Rechtsextremen und Neonazis "intensive
Kontakte gepflegt", weckt beim unbefangenen Leser gezielt den unwahren und
massiv ehrverletzenden Eindruck von Sympathie zu diesen Kreisen. Einen anderen
Sinn und Zweck können diese Äusserungen nicht haben, denn es würde im Kontext
gesehen keinen Sinn machen, triviale, nicht ideologisch motivierte Kontakte zu
erwähnen. So wäre es sicher nicht erlaubt, einem Richter, der einen Neonazi
abgeurteilt hat, "Kontakte zu Neonazis" vorzuwerfen, obwohl der Vorwurf wörtlich
richtig wäre (aber falsch verstanden werden muss). Es ist willkürlich, im
vorliegenden Fall anders zu urteilen, nur weil ich kein Richter, sondern ein
politisch unbequmer Tierschützer bin, der immer wieder Missstände und Vorgänge
in diesem Staat aufdeckt, die es offiziell in der sauberen Schweiz nicht gibt.
Es ist ein Armutszeugnis für einen Staat, die Kritiker mundtot zu machen,
anstatt die zu Recht kritisierten Missstände zu beseitigen.
Dass Indlekofer und Lüthi Revisionisten sein sollen (was bis heute nur immer
behauptet, jedoch nicht bewiesen wurde und sich jedenfalls nicht aus den Akten
ergibt), war mir nicht bekannt und der kurze Kontakt mit diesen zwei Personen
hatte damit nichts zu tun. Und mit Graf hatte ich nie Kontakt; mit seiner
Verurteilung befasste ich mich nicht aus Sympathie für seine revisionistischen
Thesen. Ich werde weiter unten ausführlicher darauf zurückkommen, obwohl die
Beweislast nicht bei mir liegt, sondern bei Krauthammer. Diese konnten den
Wahrheitsbeweis für diese persönlichkeitsverletzenden Unterstellungen nicht
erbringen, obwohl Krauthammer seine verleumderische Behauptung nocht mit
"nachweislich" bekräftig hat.
BGE 5C.155/2002 ist nicht nur deshalb nicht präjudiziell, weil die
entscheidenden Annahmen, auf denen dieser Entscheid beruht, durch die oben
angeführten neuen Beweise widerlegt werden, sondern auch, weil dieses Urteil
wegen krasser Formfehler nichtig ist:
Das Bundesgericht ist zu Tatsachenfeststellungen nicht befugt. Seine gesetzliche
Kompetenz beschränkt sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen, es sei denn, die
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes wären geradezu willkürlich. Dies
aber hat das Bundesgericht nicht geltend gemacht. Andernfalls hätte das
Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurückweisen oder selber ein
Beweisverfahren durchführen müssen. Stattdessen hat das BGer in der
Urteilsbegründungen ohne jeden Beweis Tatsachenbehauptungen aufgestellt, welche
sich nur auf Gerüchte und Behauptungen stützen und zu denen ich mich nicht
äussern konnte. Gegen dieses krass willkürliche und menschenrechtswidrige
Bundesgerichtsurteil ist zur Zeit eine Beschwerde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte hängig (Beilage
39).
Unter anderem hat das Bundesgericht die korrekte Sachverhaltsfeststellung des
Obergerichtes, bei Neonazis und Revisionisten handle es sich um wesentlich
verschiedene Gruppierungen, durch die gegenteilige Behauptung ersetzt und sein
Urteil damit begründet, ich hätte Kontakte zu Revisionisten gehabt und darum
dürfe man mir auch Kontakte zu Neonazis vorwerfen. Tatsächlich habe ich weder zu
Revisionisten noch zu Neonazis jemals Kontakte gepflegt. Den Neonazi-Vorwurf
empfinde ich jedoch erheblich schwerwiegender und ich habe darum den Aufwand
nicht gescheut, die absurde Behauptung des Bundesgerichtes, Neonazis und
Revisionisten seien das Gleiche, objektiv-schlüssig zu widerlegen wie oben
dargelegt (was ich erst jetzt tun konnte, da mir das Bundesgericht in jenem
Verfahren in krasser Weise das rechtliche Gehör und das Recht auf den Beweis
verweigert hat, was zur Zeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
anhängig ist (Beilage 39)).
Der Revisionist Jürgen Graf, zu dem ich angeblich Kontakte gehabt haben soll,
war ein Mittelschullehrer, bis er kriminalisiert und zu 15 Monaten Gefängnis
verurteilt wurde, weil er mit auf den ersten Blick durchaus nicht abwegig
scheinenden Begründungen gewisse historische Einzelheiten des Nazi-Holocausts in
Frage stellte. Niemand, der das Interview mit Graf in der Tagesschau gesehen
oder das Gerichtsprotokoll gelesen hat, wird ernsthaft behaupten können, dieser
Mensch habe irgendetwas Neonazihaftes an sich oder er wolle die Nazis
reinwaschen. Was mich am Verfahren gegen ihn schockierte und mich dann
veranlasste, das Gerichtsprotokoll zu veröffentlichen, war die Art und Weise,
wie die betreffende Verhandlung geführt wurde. Die revisionistischen Thesen
Grafs interessieren mich nicht, hingegen interessiert mich die
Meinungsäusserungsfreiheit und das Funktionieren der Justiz, welche auch
politisch Verfolgten ein faires Verfahren gewähren müsste. Stattdessen wurde ein
Chemiker und (Insekten-)Vergasungsspezialist, der an der Verhandlung
sachliche Ausführungen zu den Eigenschaften des Gases Zyklon B (das angeblich in
Nazi-Gaskammern eingesetzt worden sein soll) machte, vom Staatsanwalt mit der
jeder Rechtsstaatlichkeit spottenden Drohung am Weiterreden gehindert: wenn er
noch ein Wort sage, würde ein Verfahren wegen Rassismus gegen ihn eröffnet. Dies
wurde von der Gerichtspräsidentin schweigend geduldet. Das Verfahren gegen
Jürgen Graf erinnert erschreckend an den berüchtigten Nazi-Richter Freisler, der
deutschen Offizieren, die gegen Hitler geputscht hatten, den Prozess machte.
Weil ich über den politischen Missbrauch des Antirassismusgesetzes, das auch
gegen mich politisch eingesetzt wird, informieren wollte, habe ich das
Gerichtsprotokoll der öffentlichen Gerichtsverhandlung gegen Graf im Internet
veröffentlicht. Das Bezirksgericht Bülach hat mich inzwischen vom Vorwurf, ich
hätte damit rechtswidrig revisionistische Äusserungen Grafs weiterverbreitet,
freigesprochen. Obwohl ich Graf nicht persönlich kenne und nie mit ihm Kontakt
hatte, hat das Bundesgericht die unsinnige Behauptung aufgestellt, die
Veröffentlichung dieses Gerichtsprotokolles stelle eine Form von Kontakt mit
Graf dar. Inskünftig kann man also aufgrund dieses verfehlten
Bundesgerichtsurteils jedem Redaktor, der über die Gerichtsverhandlung gegen
einen Drogenhändler einen Bericht veröffentlicht, vorwerfen, er pflege Kontakte
mit Drogenhändlern. Ein solcher offensichtlicher Unsinn kann kein Leitfaden für
ernsthafte Rechtsprechung sein. Ich bin zuversichtlich, dass der
Menschenrechtsgerichtshof, der schon oft menschenrechtswidrige Urteile des
Bundesgerichte korrigieren musste, auch hier eingreifen wird.
Die Forderung nach einer fairen und
gerechten, nur der Wahrheit und den Menschenrechten verpflichteten Justiz hat
nichts zu tun mit Sympathie zu Verbrechern. Jeden verantwortungsbewussten Bürger
müssten solche Gerichtsverfahren wie das gegen Graf, der offensichtlich schon im
voraus verurteilt war und keine Chance hatte, vor Gericht ernsthaft angehört zu
werden, aufschrecken. Er hatte keine Chance, was immer er auch vorbrachte,
gerade so wie die Opfer des Nazi-Richters Freisler. Wer es heute in der Schweiz
wagt, eine kritische Meinung zu äussern, die jüdischen Kreisen nicht passt,
kommt rasch ins Gefängnis. Ich wehre mich dagegen, dass die Bürger der
Bananenrepublik Schweiz unter jüdischem Druck wie Palästinenser behandelt
werden. Auch im sog. Schächtprozess gegen mich interessierte die Richter nicht,
dass meine Kritik auf entsprechenden Tatsachen beruht. Meine Ausführungen wurden
gar nicht zur Kenntnis genommen. Ich war im vornherein politisch verurteilt,
hatte keine Chance, so wie Graf und früher die Freisler-Opfer. Und auf diesem
Urteil im Schächtprozess kann nun ein Krauthammer, gedeckt durch politische
Justiz, weitere Verleumdungen aufbauen? Weil das Zauberwort "Antisemit" die
magische Kraft, jüdische Interessen widerspruchslos durchzusetzen, verloren hat,
versuchen es meine Gegener nun einfach mit dem Etikett "Neonazi".
Die zweite Person, welche das Bundesgericht als angeblichen Beweis für meine
Kontakte zu Revisionisten anführte - obwohl es in jenem Verfahren gegen die
Zeitung "Bund" nur um Neonazis ging, gar nicht um Revisionisten! - ist Ernst
Indlekofer, Herausgeber der kritischen politischen Zeitschrift Recht+Freiheit.
Wie ich stand auch er dem neuen, politischen Missbrauch Tür und Tor öffnenden
Antirassismusgesetz kritisch gegenüber. Als eine Volksinitiative geplant wurde,
um diese neue, verfehlte Rassismus-Strafnorm wieder abzuschaffen, nahm ich ein
einziges Mal mit ihm Kontakt auf, weil ich diese Initiative unterstützen wollte.
Es ging dabei in keiner Weise um das Thema Revisionismus.
Ich halte fest: während ich mit Indlekofer einen einmaligen Kontakt hatte, der
aber nichts mit Revisionismus zu tun hatte, hatte ich mit Graf überhaupt nie
Kontakt, weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch.
Die dritte und letzte Person, welche das Bundesgericht als Beweis für meine
angeblichen Kontakte zur Revisonistenszene anführt, ist ein Leserbriefschreiber
namens Lüthi, dessen Zuschrift ich im Forum der "Vereinigung Internet ohne
Zensur (IOZ)" veröffentlicht hatte. Der Zweck dieser Vereinigung war der Kampf
gegen private Zensur im Internet, mit welcher auch der VgT ständig zu kämpfen
hat. Zensur ist in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zu Recht
verpönt, denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in konstanter
Praxis festhält, ist die freie Meinungsäusserung das Fundament einer
freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Die IOZ (die heute nicht mehr
existiert) vertrat den Grundsatz, dass illegale Internet-Inhalte - wie andere
Delikte auch - in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind und
Internet-Seiten grundsätzlich durch Gerichtsurteile zu sperren sind, nicht durch
Private, auch nicht in geheimer Absprache mit übereifrigen Beamten. Vorallem
links-jüdische Pressure-Groups versuchen ständig, und leider teilweise mit
Erfolg, Internet-Provider zur Sperrung von Internetseiten zu bewegen. Solchen
politischen Machenschaften ist auch der VgT ausgesetzt. Zur Zeit wird die
VgT-Website zwar nicht in der Schweiz, jedoch in Deutschland von einzelnen
Providern auf jüdischen Druck hin gesperrt.
Im Juni erhielt ich von Lüthi zwei Emails, in denen er sich darüber beklagte,
dass ihm und seiner Familie wegen seiner Homepage die im Besitz der Gemeinde
befindliche Wohnung gekündigt worden sei, obwohl die Homepage nichts
Rechtswidriges enthalte, was auch von niemandem behauptet werde. Hierauf
forderte ich den Gemeindepräsidenten schriftlich zu einer Stellungnahme auf,
welche dieser verweigerte, weil er offenbar für seinen Entscheid keine sachliche
Begründung hatte, da er einfach der besonders aggressiv und erpresserisch
auftrenden jüdischen Organisation "Aktion Kinder des Holocausts" nachgegeben
hatte. Nachdem ich vom Gemeindepräsidenten keine Stellungnahme erhielt,
veröffentlichte ich die Zuschriften von Lthi kommentarlos(!) im IOZ-Leserforum.
Das war alles. Mit Lüthi - der mir völlig unbekannt war - hatte ich keinen
Kontakt aufgenommen.
Weder in den veröffentlichten Leserzuschriften Lüthis noch in meinem Brief an
den Gemeindepräsidenten ging es in irgend einer Form um revisionistisches
Gedankengut. Was auf der Homepage von Lüthi stand, ist mir nicht bekannt. Ich
ging dem nicht nach, da die IOZ eben gerade bewusst und grundsätzlich keine
Internet-Inhalte rechtlich, moralisierend oder politisch beurteilen wollte.
Jedenfalls ist bis heute nicht erwiesen, dass Lüthi ein Revisionist und
Skinnhead gewesen ist, und das Bundesgericht ging ohne jede Begründung von
dieser Annahme aus. Das Bundesgericht ist zu Sachverhaltsfeststellungen nicht
befugt; es hat schlicht und einfach und ungeprüft diese Behauptungen der
Gegenpartei übernommen, ohne mir das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Dies ist
Gegenstand einer zur Zeit beim EGMR hängigen Beschwerde. Im Übrigen kommt es im
vornherein gar nicht darauf an, ob Lüthi ein Revisionist oder Skinhead war oder
nicht, denn dies habe ich jedenfalls nicht gewusst und die Formulierung des
Bundesgerichts, ich hätte mich mit dem Schreiben an den Gemeindepräsidenten, in
welchem ich diesen zu einer Stellungnahme aufforderte, "für Lüthi eingesetzt"
ist unwahr oder zumindest unpassend formuliert. Es war meine journalistische
Pflicht, vor der Veröffentlichung der Zuschrift Lüthis dem darin kritisierten
Gemeindepräsidenten Gelegenheit zu Geben, um zu den Vorwürfen Stellung zu
nehmen. Nach ständiger Praxis des Schweizerischen Presserats ist es Pflicht
eines jeden Journalisten, einem in einer Veröffentlichung persönlich
Angegriffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Dies als "Kontakte
pflegen" auszulegen, ist willkürlich.
Die massive Verleumdung, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gehabt, behauptete
Krauthammer in seinem Buch ohne jeden Beweis und ohne jeden Quellenhinweis. Er
behauptete einfach, diese Kontakte seien "nachweislich". Eine etwas
sonderbar-einfache "Beweisführung" in einer angeblich wissenschaftlichen Arbeit,
geht es hier doch um die Kernthese, welche Krauthammer mit seiner Dissertation
zu beweisen vorgibt. Da es in dieser Arbeit ja darum ging, die These, das
Schächtverbot basiere auf antisemitischen Motiven, wissenschaftlich zu beweisen,
sind die angeblichen Neonazi-Kontakte des heutigen Hauptexponenten im Kampf
gegen das Schächten - als solcher werde ich in Krauthammers Buch hingestellt -
sicher keine Nebensächlichkeit, die Beweisführungen und Quellenhinweisen
unwürdig ist. Obwohl Krauthammer mich im Schlusskapitel als Hauptfigur verwendet
und oft erwähnt, sogar noch im letzten Satz des Buches, hat er an keiner Stelle
seine pauschalen Verunglimpfungen gegen mich belegt, weder durch Darlegung des
zugrundeliegenden Sachverhaltens noch durch Quellenhinweise - nichts, rein gar
nichts, nur apodiktische, erlogene Behauptungen. Die Kernthese in einer
wissenschaftlichen Arbeit ist schlüssig darzulegen, also zu beweisen, nicht nur
zu behaupten! An der rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich gelten
aber offenbar andere Regeln - zumindest wenn ein Jude in seiner Doktorarbeit
jüdische Interessen vertritt und jeder, der dagegen aufmuckst, riskiert, als
Antisemit verschrien zu werden.
Zumindest müsste man erwarten können, dass der Verfasser einer Dissertation die
Beweise für angeblich "nachweisliche" Feststellungen, wenn er sie schon nicht in
der Arbeit selber anführt, mindestens jederzeit aus der Schublade ziehen könnte,
sonst sind sie eben nicht "nachweislich". Nachdem ich die vorliegende Klage auf
Richtigstellung eingeleitet hatte, konnte Krauthammer keineswegs die
erforderlichen Beweise für das vorlegen, was er offensichtlich verlogen als
"nachweislich" behauptet hatte. Sein Rechtsanwalt musste mehrfach um
Fristerstreckung ersuchen, und was dann schliesslich als angebliche Beweismittel
eingereicht wurde, waren in aller Eile zusammengesuchte
Internet-Veröffentlichungen über mich, welche mich vor dem Gericht in einem
schiefen Licht erscheinen lassen sollten, jedoch allesamt keine Kontakte zur
Neonaziszene und zur Revisionisten-Szene nachweisen, schon gar keine
"intensiven", die angeblich "gepflegt" wurden. Das Obergericht kam denn auch im
parallelen Verfahren gegen die Zeitung Bund, welche Krauthammers Verleumdungen
abgedruckt hatte, zum Schluss, dass es die behaupteten Neonazi-Kontakte nicht
gegeben habe. In Tat und Wahrheit hatte ich niemals Kontakte zur Neonaziszene.
Für dieses Gesindel habe ich nicht einen Funken Sympathie übrig. Das
Bundesgericht konstruierte sein Urteil mit haarsträubender Willkür.
Kürzlich war in den Zeitungen von Neonazis zu lesen, die in Luzern in
Lederstiefeln durch Züge marschierten und Fahrgäste terrorisierten. Ich habe
keinerlei Sympathien für solche Menschen, welcher Schattierung auch immer; ich
verabscheue ihre Einstellung und ihr Vorgehen, lehne jede Form von Hitler- und
Nazi-Verehrung zutiefst ab, halte das Nazi-Regime für eine der schlimmsten
Formen staatlich organisierter Unmenschlichkeit und habe darum auch keinerlei
Sympathie für Menschen, welche den Holocaust leugnen oder verharmlosen. In
diesem Sinne habe ich mich auch öffentlich klar von der Neonaziszene distanziert
(Beilage 22).
Gewisse jüdische Kreise sind sehr rasch, oft zu rasch, mit dem Verteilen
negativer Etiketten wie Revisionist, Holocaustleugner und Antisemit zur Hand.
Diese Etiketten werden häufig als politisches Kampfmittel missbraucht, um
jüdische Interessen durchzusetzen. Wie dies weltweit abläuft, kann im Bestseller
"Die Holocaustindustrie" von Norman Finkelstein nachgelesen werden. Prof
Finkelstein ist ein amerikanischer Politologe und selber Jude; er hat nahe
Verwandte unter dem Hitlerregime verloren und ist deshalb unverdächtig, aus
antisemitischen Motiven zu schreiben. Aber was er zu berichten weiss, sollte
sehr zur Vorsicht mahnen im Umgang mit dem Antisemitismus-Etikett, das ziemlich
wahllos jedermann angehängt wird, der etwas sagt, was jüdischen Kreisen nicht
passt. Ich habe dieses Buch zu den Akten gegeben, kann aber erfahrungsgemäss
wohl nicht davon ausgehen, dass es bei der Vorinstanz Beachtung gefunden hat.
Willkürurteile lassen sich leichter fällen, wenn vor den Tatsachen die Augen
verschlossen werden.
Zu 1.5: angeblich gefälschte Talmud-Zitate
Ich fordere Krauthammer auf, mit der Berufungsantwort den Beweis vorzulegen für
seine Behauptung, die Broschüre "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und
Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage" von Keller-Jäggi enthalte
als Fälschung entlarvte Talmud-Zitate und für die nun implizit nachgeschobene
Behauptung, es handle sich dabei um andere Zitate als die von mir verwendeten.
Daran bestehen nämlich erhebliche Zweifel, weil die von mir verwendeten
Textstellen aus dem Talmud in der Auseinandersetzung um das Schächten schon
lange zitiert werden. Was tatsächlich im Talmud steht, ist derart schlimm - was
hätte es da für einen Sinn, Fälschungen zu verbreiten!
Unverständlich ist die Erwägung des Bezirksgerichtes (Vorinstanz), der zitierten Passage auf Seite
261 der Dissertation Krauthammers lasse sich der Vorwurf nicht entnehmen,
Kessler operiere mit gefälschten Talmud-Zitaten. Nachdem in den Medien -
gestützt auf diesen Text - behauptet worden ist, ICH, Kessler, selber hätte
Talmudzitate gefälscht, ist diese Behauptung der Vorinstanz zumindest
erstaunlich, um so mehr, als sie ohne jede Begründung aufgestellt wurde.
Indessen kommt es auf eine allfällig sprachlogische oder wortklauberische
Begründung im vornherein nicht an, denn nach konstanter Bundesgerichtspraxis ist
allein massgebend, wie ein Durchschnittsleser den Text versteht, und das kann
objektiv-wissenschaftlich festgestellt werden.
Beweisantrag:
Es sei ein Meinungsforschungsinstitut mit einem Gerichtsgutachten zu beauftragen
zur Frage, ob der inkriminierte Text (Seite 269 in Krauthammers Buch), nämlich
"Mit verschiedenen Textstellen propagierte
Kessler ein Zerrbild des Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen
zu schädigen oder zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die
Broschüre "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein
Beitrag zur Schächtfrage", die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur
Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl die 'Talmud-Zitate' schon
bei ihrem ersten Auftreten als Manipulation und Fälschung widerlegt und als
antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie offensichtlich noch
heute von extremen Antisemiten verwendet. Auf diese Weise ist die Schächtfrage
von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit
Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin
Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein."
mehrheitlich dahingehend verstanden wird, Erwin
Kessler habe Talmud-Zitate verbreitet, die schon lange als Fälschung widerlegt
worden seien.
Der Richter hat grundsätzlich auf Antrag hin den strittigen Sachverhalt
festzustellen und Beweise abzunehmen und nicht einfach aufgrund eigener,
persönlicher Ansichten zu urteilen. Das Recht auf den Beweis ist durch
Verfassung und EMRK garantiert.
Es ist aber auch ohne jede Meinungsforschung klar, dass ich in diesem Text
unmissverständlich in einen Topf mit dem angeblichen Talmud-Fälscher
Keller-Jäggi geworfen werde.
Für den Durchschnittsleser kann sich die Aussage "offensichtlich noch heute von
extremen Antisemiten verwendet" nur auf Erwin Kessler beziehen. Wie anders soll
der Leser das Wort "offensichtlich" verstehen? Der nachfolgende Satz - Erwin
Kessler als Nachfolger von Keller-Jäggi - lässt keinen Raum mehr für die
allfällige Schutzbehauptung, "offensichtlich" beziehe sich auf jemanden anders,
der unerwähnt geblieben sei. Etwas Unbekanntes, Verschwiegenes kann logisch
nicht "offensichtlich" sein. Mit der Behauptung, Erwin Kessler führe die
angeblichen Machenschaften von Keller-Jäggi weiter ("Kontinuität"), werde ich in
einen Topf mit dem angeblichen Talmud-Fälscher Keller-Jäggi geworfen. Einen
Kritiker, der authentische Zitate verwendet, in den gleichen Topf mit
Zitatfälschern zu werfen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und Krauthammer
konnte damit nur den Zweck verfolgen, mich als Verbreiter von gefälschten
Talmud-Zitaten, ja sogar als Talmud-Fälscher hinzustellen. Gemäss ständiger
Bundesgerichtspraxis kommt es nicht darauf an, wie ein Autor einen Text im
Nachhinein gemeint haben will oder haarspalterisch auslegt; massgeblich für das
Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist einzig und allein, wie der Text
von den Lesern mehrheitlich verstanden wird.
Der Tages-Anzeiger und die Neue Luzerner Zeitung haben diese Stelle aus
Krauthammers Buch dahingehend wiedergegeben, ich hätte Talmud-Zitate gefälscht;
Keller-Jäggi wurde nicht einmal erwähnt. Und das ist genau das, was Krauthammer
offensichtlich beabsichtigte. Ein anderes Motiv, als mir Talmud-Fälschungen zu
unterschieben, konnte Krauthammer nicht haben, als er Keller-Jäggis Broschüre
aus dem Jahr 1893 völlig sachfremd im Schlusskapitel mit der Überschrift
"Moderner Antisemitismus" erwähnte und auf diese suggestive Weise mit mir in
Zusammenhang brachte. Im Übrigen sind keine Buchbesprechungen in anderen
Zeitungen bekannt, in denen die inkriminierte Behauptung so wiedergegeben wurde,
wie sie Krauthammer nun im Nachhineinen gemeint haben will.
Dazu kommt, dass Krauthammer bisher nicht nachgewiesen hat, was für gefälschte
Talmud-Zitate angeblich von Keller-Jäggi verbreitet worden sein sollen. Die
fraglichen Zitate sind schon lange öffentlich bekannt; ich habe keine neuen
gesucht und den Talmud nicht nach Zitaten abgesucht, sondern solche verwendet,
welche in der Schächt-Debatte schon lange veröffentlicht wurden. Allerdings habe
ich diese zuerst auf ihre Authentizität hin überprüft, denn es war mir mehr als
klar, dass ich derart rassistische Aussagen aus dem Talmud keinesfalls unbesehen
abschreiben durfte. Es muss angenommen werden, dass Keller-Jäggi die gleichen
Zitate verwendete wie ich, denn diese Talmud-Stellen werden im politischen Kampf
gegen das Schächten schon lange zitiert, schon seit 150 Jahren, wie Krauthammer
in seinem Buch selber schreibt. Dass Krauthammer nun im Nachhinein behauptet, er
habe nur Keller-Jäggi, nicht aber mir die angebliche Talmud-Fälschung bzw. die
angebliche Verwendung von gefälschten Talmud-Zitaten vorwerfen wollen, entpuppt
sich als blosse Schutzbehauptung. Dass er diesen Beweis, den er ja nur aus
seiner Schublade ziehen können müsste - zumindest behauptet er das in seinem
Buch - mit fadenscheinigen Begründungen verweigert, entlarvt Krauthammers
Dissertation einmal mehr als das, was ich zu Recht öffentlich bekannt gemacht
habe, dass hier unter dem Deckmantel einer Doktorarbeit eine verlogene
politische Hetzschrift gegen den schweizerischen Tierschutz, der das Schächten
seit 150 Jahren konsequent und vehement ablehnt, verbreitet wird. Damit ist auch
Krauthammers Widerklage als haltlos nachgewiesen.
Die fraglichen Zitate habe ich erstmals im sogenannten Schächtprozess vor dem
Zürcher Obergericht veröffentlicht, nachdem der jüdische Anwalt und
Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde, S. Feigel, vor Gericht
behauptete, es sei eine antisemitische Erfindung, die Juden würden sich als von
Gott auserwähltes Volk betrachten. Dem hielt ich dann einige
Zitate aus dem Talmud entgegen, um die es nun im vorliegenden Verfahren geht:
"Wer die Scharen der Nichtjuden sieht,
spreche: Beschämt ist Eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat."
"Wer die Gräber der Nichtjuden sieht, spreche: Beschämt ist eure Mutter, zu
Schanden, die euch geboren hat."
"Wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Israelitin beiwohnt, so ist das Kind
ein Hurenkind."
"Unter Hure sind nur die Proselytin (die Nichtjüdin), die freigelassene Sklavin
und die in Unzucht Beschlafene zu verstehen."
"Ihr aber [gemeint sind die Juden] seid meine Schafe..., Menschen seid ihr. Dh
ihr heisst Menschen, die [weltlichen] Völker [aber] nicht Menschen."
etc
Mit diesen Zitaten wollte ich im Zusammenhang mit
dem Schächten aufzeigen, wohin es führen würde, wenn die Ausübung aller
Talmud-Lehren, so brutal und pervers und gegen das Gesetz und die öffentliche
Moral sie auch sein mögen, im Namen der Religionsfreiheit toleriert würden.
Wörtlich korrekt wiedergegebene Zitate sind definitionsgemäss nicht gefälscht.
Meine Talmud-Zitate sind aber auch nicht sinnverzerrend, wie Krauthammer in der
inkriminierten Stelle in seinem Buch behauptet. Er hat dies jedenfalls im
vorliegenden Verfahren nicht beweisen können, und die Beweislast liegt bei ihm.
Er hat den Wahrheitsbeweis für seine verlogenen Behauptungen zu führen, was aber
unmöglich war.
Dass ein paar wenige Zitate aus einem umfangreichen Werk in der Regel nicht
repräsentativ sind, ist trivial, allgemein bekannt und bedarf keiner besonderen
Erwähnung. Die Art und Weise, wie Krauthammer behauptet, ich hätte ein Zerrbild
verbreitet, kann nicht im trivialen Sinn verstanden werden, weil das gar nicht
erwähnenswert wäre. Es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, dass durch
Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten der Eindruck erweckt wird, etwas gehe
über das Selbstverständliche hinaus. Deshalb stellt es gemäss
Bundesgerichtspraxis unlauteren Wettbewerb dar, mit Selbstverständlichkeiten zu
werben, dh eine Eigenschaft eines Produktes, die eigentlich selbstverständlich
ist, so hervorzuheben, als wäre es etwas Besonderes. Die inkriminierte
Behauptung, ich hätte aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmud
verbreitet, kann nur so verstanden werden, ich hätte durch bewusst einseitiges,
sinnentstellendes Zitieren den Talmud in unwahrer Weise schlecht gemacht und
eine völlig falsche, unwahre Vorstellung des Talmuds verbreitet. Das trifft
schon allein darum nicht zu, weil ich diese Zitate nirgends mit dem Anspruch
veröffentlicht habe, diese seien für den ganzen Talmud repräsentativ, und
Krauthammer hat dies im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Es
kann deshalb offengelassen werden, wie repräsentativ die Zitate für die
Geisteshaltung des Talmud insgesamt sind.
In Tat und Wahrheit liegt dem Talmud tatsächlich eine gegenüber Nichtjuden
rassistische Geisteshaltung zugrunde, wie auch der bekannte jüdische(!)
Buchautor und Kulturkritiker Arthur Koestler in seinem Buch "Die Armut der
Psychologie" feststellt: "Die jüdische Religion ist, im Gegensatz zu allen
anderen, rassisch diskriminierend, national trennend und sozial
spannungserzeugend." (Beilage 37). Koestler zieht daraus den Schluss, der
Antisemitismus könne deshalb "nur durch die Judenschaft selbst beendet werden".
Und Koestler ist nicht irgend ein unmassgeblicher Fantast. C.G. Jung schrieb
über ihn: "Koestlers Aufräumen mit falschen Vorstellungen ist eine ebenso
verdienstvolle wie notwendige Tat, für ihm unser Dank gebührt."
Weil ich gar kein Zerrbild vermittel habe, ist erst recht der Vorwurf, ich hätte
dies aus antisemitischen Motiven getan, haltlos. Die Vorinstanz hat diese
Anschuldigung Krauthammers als nicht ehrverletzend beurteilt mit der Begründung,
ich sei ja wegen antisemitischen Äusserungen verurteilt und meine
antisemitischen Motive seien damit erwiesen. Da hört doch alles auf! Nur weil
ich einmal verurteilt worden bin wegen einpaar wenigen Äusserungen aus meinen
umfangreichen Veröffentlichungen, soll man jetzt ständig und überall behaupten
dürfen, meine Tierschutzarbeit basiere auf antisemitischen Motiven? Das kann nun
wirklich nicht angehen! Ich verweise auf meine vorhergehenden Ausführungen unter
1.1 zum Vorwurf, ich betreibe ständig einen krassen/extremen Antisemitismus und
Rassismus. Antisemitische Motive für das Verbreiten dieses angeblichen
Zerrbildes des Talmud müssten aufgrund der Umstände, wo und zu welchem Zweck ich
diese Zitate veröffentlicht habe, bewiesen werden. Krauthammer hat nicht einmal
den Versuch zu einem solchen Nachweis unternommen, weder in seinem grossartigen
wissenschaftlichen Werk, wo er endlos immer nur behauptet, die schweizerischen
Tierschutzorganisationen würden das Schächten aus antisemitischen Motiven
kritisieren, noch im vorliegenden Verfahren, wo er die Beweislast für seine
Behauptungen trägt. Krauthammer weiss genau, dass seine Dissertation auf
Verleumdungen beruht und dies nur noch offensichtlicher würde, wenn er den
Versuch einer fadenscheinigen Beweisführung unternehmen würde. Krauthammer hat
sich deshalb von Anfang an in diesem Verfahren auf blosse Stimmungsmache
verlegt, indem er alles Mögliche und Unmögliche an Veröffentlichungen gegen mich
zusammengetragen hat, das alles mit dem Beweisthema nichts zu tun hat. Für
diesen Unfug hat ihm die Vorinstanz auch noch eine gigantische
Parteientschädigung zugesprochen. Wenn ich dagegen ausnahmsweise einmal ein
Verfahren gewinne, werde ich jeweils mit 500 Fr abgespiesen.
Meine authentischen Zitate aus dem Talmud vermitteln nicht schon deshalb
automatisch ein "Zerrbild", weil es auch harmlosere Stellen im Talmud gibt, zum
Beispiel jene, wo seitenlang abgehandelt wird, ob ein Jude Gold auflesen dürfe,
das er am Sabbat auf der Strasse findet. Darf er? Ein gläubiger Jude darf am
Sabbat kein Gold zusammenlesen, das frei auf der Strasse herumliegt, aber er
darf - um dieses schmerzhafte Verbot etwas zu mildern - gefundenes Gold
mitnehmen, wenn es schon in einem Korb ist und er nur noch den Korb mitnehmen
muss.
Einen Eindruck von dem im Talmud herrschenden Geist vermittelt das Buch "Der
Babylonische Talmud - ein Querschnitt aus dem grossen Sammelwerk", das ich
anstelle des preislich unerschwinglichen 12-bändigen Talmuds eingereicht habe.
Wie meine Stichproben-Vergleiche mit dem Originaltalmud gezeigt haben, ist
dieser Querschnitt wahrheitsgemtreu. Krauthammer hat dies auch nicht bestritten,
sondern sich nur herablassend über den Autor geäussert und diesen als üblen
Antisemiten beschimpft - wie in solchen Kreisen üblich, wenn sachliche Argumente
fehlen. Es steht Krauthammer als Autor eines verlogenen Buches schlecht an,
herablassend und beschimpfend über den Autor dieses wahrheitsgetreuen
Talmud-Querschnittes herzufallen, nur weil dieser peinliche Tatsachen ans Licht
bringt. Angesichts dieser doch recht umfangreichen Zitatsammlung kann man nicht
im Ernst behaupten, meine Zitate würden ein Zerrbild vermitteln, selbst wenn ich
behauptet hätte, die Zitate seien repräsentativ, was ich aber nicht getan und
dem Leser auch nicht suggeriert habe. Diese Behauptung wäre nicht falsch gewesen
und ein Antisemit hätte dies zweifellos auch gesagt. Ich habe das aber nicht
behauptet, weil es nicht meine Absicht war, den Talmud als ganzes anzugreifen,
vielmehr habe ich nur aufgezeigt, wohin es führen würde, wenn - neben dem
Schächten - die Ausübung aller Lehren des Talmud im Namen der Religionsfreiheit
toleriert würden. Dieser Zweck der Zitate war für die Leser stets klar und
Krauthammer hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal den Versuch unternommen,
das von ihm unterstellte Gegenteil zu beweisen, obwohl die Beweislast klar bei
ihm liegt.
Dass es für Talmud-Juden peinlich ist, wenn diese Zitate aus dem Talmud an die
Öffentlichkeit kommen, ist nachvollziehbar. Mit dem sturen Festhalten am
grausamen Schächten haben sich dies die Juden selber zuzuschreiben. Nun einfach
Antisemitismus zu beklagen, ist allzu billig. Ich wurde durch jüdische Attacken
und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Diskussion um das Schächten gegen
meine eigentlichen Interessen, wie andere Tierschützer vor mir, gezwungen, mich
mit dem Talmud und dem Judentum auseinanderzusetzen. Der Talmud ist die
unbestrittene jüdische Glaubensgrundlage, auf welche sich auch die Schächtjuden
bei ihrer furchtbaren Tierquälerei berufen. Während das Steinigen, Verbrennen
oder Erdrosseln von Ehebrecherinnen und andere Weisheitslehren aus dem Talmud
heute nicht mehr praktiziert werden, wird unverständlicherweise am Schächten
festgehalten - und auch an der Folterung von Nichtjuden, ganz im Sinne obiger
Talmud-Zitate: Am 12.1.1998 erschien in der NZZ eine kleine, unscheinbare
Meldung, die Einblick gibt, wie sich der talmudische Rassismus gegenüber
Nichtjuden im Judenstaat unter dem starken Einfluss der Orthodoxen bis in
höchste politische Entscheidungen auswirkt:
"Erlaubnis zur Folterung eines Häftlings in
Israel.
Das Oberste Gericht Israels hat am Sonntag mit fünf gegen vier Stimmen
entschieden, dass der Geheimdienst beim Verhör des mutmasslichen
Terroristenführers Abdel Rahmans Ranimat physischen Druck anwenden darf. ...
Bezeichnend ist, dass das Urteil nicht bloss von gemässigtem Druck spricht, der
zum Beispiel Schlafentzug, Fesselung mit Hand- und Fussschellen, heftiges
Schütteln oder die Stülpung eines Sackes über den Kopf umfasst, da solches dem
Geheimdienst ja sowieso gestattet ist...."
Dass der Talmud extrem rassistische Lehren gegen
alle Nichtjuden enthält, wie sie in den fraglichen Zitaten beispielhaft richtig
wiedergegeben werden, ist keine Erfindung von Antisemiten: Der
israelisch-jüdische Professor Israel Shahak hat diesen Talmud-Rassismus im
Zusammenhang mit dem extremen israelischen Rassismus gegen die Palästinenser in
seinem Buch "Jüdische Geschichte - jüdische Religion" dokumentiert [dieses sehr
lesenswert Büchlein ist beim VgT-Buchversand erhältlich] - erschütternde Fakten,
die zu veröffentlichen sich die Schweizer Medien unter dem herrschenden
Antirassismus-Terror offenbar nicht getrauen. Ich habe mir von der Redaktion der
renommierten israelischen Zeitung "Jerusalem Report" bestätigen lassen, dass
Prof. Israel Shahak eine ernstzunehmende, seriöse Persönlichkeit ist (bzw war, er
ist kürzlich verstorben).
Immerhin hat aber sogar der Tages-Anzeiger am 21.5.1999 in einem Bericht
"Kulturkampf um die Zukunft Israels" aufgezeigt, wie dem krassen talmudischen
Rassismus gegenüber Nichtjuden in orthodox-jüdischen Kreisen heute aktuell
nachgelebt wird: "Aussagen von Rabbinern... verdeutlichen die menschenfeindliche
Haltung der Messianisten, die Nichtjuden theologisch ihr Menschsein absprechen
und Frauen sowie die Skularen insgesamt als niedere Wesen betrachten." "Es gilt
für den Messianisten, das Volk Israel vom 'unreinen Mischvolk' zu befreien: zu
diesen 'satanischen Kräften' werden auch die ungläubigen Juden gezählt." Das ist
die - von der schweizerischen Öffentlichkeit bis heute kaum wahrgenommene -
Realität der jüdischen Orthodoxie, die auch die Trägerin der Schächttradition
ist. Gemäss jüdischen Schätzungen legt nur eine kleine Minderheit der jüdischen
Bevölkerung Wert auf Schächtfleisch. Der über hundert Jahre alte Kampf gegen das
grausame Schächten betrifft somit nur eine kleine, fundamentalistische jüdische
Minderheit. Auf der ganzen Welt muss dem Fundamentalismus, wo er gewalttätig und
unmenschlich wird, Grenzen gesetzt werden. Das gilt auch für christlichen und
islamischen Fundamentalismus und hat mit Rassismus nichts zu tun. Die Tatsache,
dass die Schweizer Bevölkerung das grausame betäubungslose Schächten
grossmehrheitlich ablehnt als verbreiteten Antisemitismus auszulegen, wie
Krauthammer dies in seiner als Dissertation kaschierten Hetzschrift tut, ist
grotesk und verdient jedenfalls keinen richterlichen Schutz.
Dass das alles gar nicht stimme, dass Shahak, Koestler und Kessler alles nur
verdammte Antisemiten, Zitatfälscher und Talmudverzerrer seien und der Talmud in
Wirklichkeit ein schönes, liebevolles, keineswegs rassendiskriminierendes Buch
sei und meine Zitate ein völlig falsches, antisemtitisches Zerrbild vermittlen,
hätte Krauthammer, dem in diesem Verfahren der Wahrheitsbeweis obliegt,
darzutun. Er hat dazu nicht einmal den Versuch unternommen und statt dessen ganz
auf Stimmungsmache gebaut und dazu wort- und aktenreich am Beweisthema vorbei
argumentiert, offensichtlich gewohnt, dass mit dem Zauberwort "Antisemit" mehr
zu erreichen ist als mit nicht vorhandenen sachlichen Argumenten - sogar ein
Doktortitel.
Zusammenfassung
Die Behauptung, ich betreibe in den VgT-Nachrichten einen krassen Rassismus und
Antisemitismus ist unwahr und persönlichkeitsverletzend.
Die Behauptungen, ich hätte Kontakte zu rechtsextremen Kreisen und zu
Revisionisten und Neonazis Kontakte unterhalten und gepflegt, unterstellt in
unwahrer und persönlichkeitsverletzender Weise Sympathie zu diesen Kreisen.
Die Behauptung ich hätte aus antisemitischen Motiven und mit gefälschten Zitaten
ein Zerrbild des Talmud propagiert, ist unwahr und persönlichkeitsverletzend.
Weder sind die Zitate gefälscht, noch vermitteln sie ein Zerrbild noch habe ich
die Zitate aus antisemitischen Motiven veröffentlicht. Für alle diese
Unterstellungen konnte Krauthammer den Wahrheitsbeweis nicht erbringen.
Zur Widerklage Krauthammers
Zur meiner widerklageweise beanstandeten Äusserung, Krauthammer habe eine
manipulierte und verleumderische Dissertation produziert und es sei befremdend,
dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde:
Verleumderisch und manipuliert ist die Dissertation, weil sie mir
unterstellt, mit gefälschten Talmud-Zitaten zu operieren, vgl. dazu oben zu
Ziff. 1.5 des Rechtsbegehrens, wonach der Durchschnittsleser die betreffende
Dissertations-Passage durchaus als entsprechenden Vorwurf an die Adresse von
Kessler versteht. Zudem ist die Dissertation deshalb verleumderisch und
manipuliert, weil sie mir in den Augen des relevanten Durchschnittslesers
indirekt unterstellt, ein extremer Antisemit und Rassist zu sein, vgl dazu
oben zu Ziff. 1.1, wie auch das, was in Krauthammers Buch auf Seite 267 steht:
"Doch auch in der modernen Schächtbewegung
dominierte die antisemitische Komponente. In der Person des radikalen
Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die
Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu
konstruieren."
Hier wird behauptet, die antisemitische Tradition
der Antischächtbewegung finde in mir ihre Fortsetzung. Damit werde ich erneut
pauschal als Antisemit hingestellt. Der Leser erhält die nötigen
Sachinformationen dazu nicht, um sich ein differenziertes Bild machen zu können.
Diese unbegründete und unbelegte, apodiktische Verurteilung als Antisemit und
Rassist geht weit über die belegbaren Tatsachen (Schächtprozess) hinaus und ist
deshalb zumindest im umgangssprachlichen Sinne verleumderisch. Ziffer 1 b der
Widerklage erweist sich damit als unbegründet und es ist in der Tat befremdend,
dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde. Die
anschliessende Kritik über die Tätigkeit des Autors als Redaktor bei Radio DRS
ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, vgl. dazu sogleich:
Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung, Krauthammer sei lediglich deshalb
bei Radio DRS als Redaktor tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu
manipulieren:
Diese Aussage über die berufliche Tätigkeit Krauthammers steht im Zusammenhang
mit der zutreffenden Kritik an seiner Dissertation, d.h. an seiner abstrusen
Hauptthese, die Idee des Schächtverbots sei ein antisemitisches Produkt, der
Tierschutz nur vorgeschoben. Diese seine persönlichkeitsverletzenden
Tatsachenbehauptungen rechtfertigten meine Kritik an seiner beruflichen
Tätigkeit als Redaktor bei Radio DRS. Denn wer kontrolliert die Medien als
vierte Macht im Staat? Wer Macht hat, tendiert nach Montesquieu dazu, diese
Macht zu missbrauchen. Für den Radio DRS-Redaktor Krauthammer heisst dies: im
Sinne der ersten Bedeutung von manipulieren gemäss Duden, d.h. im Sinne von
Menschen bewusst und gezielt beeinflussen oder lenken wird er sich beruflich
entsprechend seinen Überzeugungen verhalten, auch wenn diese seine Überzeugungen
wie in der Schächtfrage tierquälerische Auswirkungen haben. (Auch das
Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid vom 26. September 2000
festgehalten, dass Kessler das Schächten mit Recht als tierquälerisch
qualifiziere.)
Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung Krauthammers, die Dissertation
Krauthammers sei nur deshalb angenommen worden, weil sich Professor Schott nicht
den Vorwurf des Antisemitismus aussetzen wollte:
Die Vorinstanz rügt, ich hätte meine negative Bewertung der Dissertation mit der
Religion Krauthammers in Verbindung gebracht, indem ich behaupte, Krauthammer
habe sich die Angst des Professors vor dem Antisemitismus-Vorwurf zu Nutzen
machen können, was unnötig herabsetzend und daher persönlichkeitsverletzend und
UWG-widrig sei. Richtig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass meine Kritik an
der Dissertation (insbesonder die auch von der Vorinstanz auf Seite 28
geteilte Kritik am roten Faden der Dissertation, wer gegen das Schächten sei,
sei ein Antisemit) grundsätzlich keine Persönlichkeitsverletzung zu begründen
vermag; vgl. dazu auch den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern in
ZBJV 1992 Seite 171, wonach derjenige, der durch die Publikation einer
wissenschaftlichen Arbeit über ein kontroverses Thema hervortrete, auf deutliche
Kritik gefasst sein müsse.
Falsch jedoch ist die Erwägung der Vorinstanz, durch meine Verbindung zwischen
dieser Kritik und der Religion Krauthammers hätte ich die Grenze des Zulässigen
überschritten. Denn die Religion Krauthammers ist genau Gegenstand seines roten
Fadens seiner Dissertation: Wer gegen das Schächten ist, ist ein Antisemit, also
ein Judenfeind. Folglich ist naheliegend, dass Herr Prof. Schott bei
Nichtannahme der Dissertation in der vorliegend publizierten Form mit dem
erwähnten roten Faden sich den Vorwurf hätte gefallen lassen müssen, auch gegen
das Schächten und folglich entsprechend der abstrusen These seines
wissenschaftlichen Zöglings - ein Antisemit zu sein. Die Religion Krauthammers
spielt bei der vorliegenden Kritik an seiner Dissertation daher eine ganz
entscheidende Rolle. Zudem heisst es in meinem Text wörtlich aus der Ferne
liesse sich die Tatsache, dass eine solche Arbeit als Dissertation angenommen
wurde, nur so erklären, dass Prof. Schott sich nicht dem Antisemitismus-Vorwurf
aussetzen wollte. Mit diesem Passus aus der Ferne distanziere ich mich zu
einem gewissen Grad von dieser Aussage, weil ich eben nicht genau sagen kann,
was im Kopf und im Herzen des Professors vorging, als er sich entschloss, diese
Dissertation anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese widerklageweise beanstandete
Äusserung über Prof. Schott nicht als Persönlichkeitsverletzung seines
Doktoranden.
Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung, nicht jüdische Kreise hätten es
wohl kaum geschafft, die Universität für ihre hinterhältigen politischen Zwecke
einzuspannen:
Das Bezirksgericht sieht im Wort hinterhältig eine unnötige Herabsetzung
Krauthammers. Auch diese Kritik an Krauthammers Buch ist im Kontext meiner
Gesamtkritik an dieser Dissertation zu sehen. Chronologisch handelt es sich wie
erwähnt um die letzte der widerklageweise beanstandeten Äusserungen meinerseits.
Und auch hier richtet sich meine Kritik gar nicht primär an Krauthammer, sondern
an die Universität Zürich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Schächtfrage
gerade in den letzten Jahren politisch immer wieder sehr umstritten diskutiert
wurde, weshalb der Bundesrat im Jahr 2001 auch eine Vernehmlassung zur Änderung
der Tierschutzverordnung betreffend Aufhebung des Schächtverbotes durchführen
liess. In diesem Umfeld vergibt die Uni Zürich eine Dissertation mit der
abstrusen Hauptthese, wer gegen das Schächten ist, sei ein Antisemit und
zugleich wird darin einer der führenden Tierschützer der Schweiz verleumdet.
Dann muss der Vorwurf vom betroffenen Tierschützer auch erlaubt sein, dass diese
Universität in hinterhältiger Weise für politische Zwecke eingespannt worden
sei.
Zusammenfassend erweisen sich die von Krauthammer widerklageweise beanstandeten
Äusserungen meinerseits im beschriebenen Kontext nicht als
persönlichkeitsverletzend, weshalb vollumfängliche Abweisung der
Widerklage beantrage.
*
In der Berufungsantwort versuchte
Krauthammer den Wahrheitsbeweis mit neuen Verleumdungen zu führen. Am 17. Juni
2004 fand vor Obergericht die Hauptverhandlung statt. Als Replik auf die
Berufungsantwort Krauthammers hielt Erwin
Kessler folgendes Plädoyer, in welchem er nachweist, dass Krauthammers
Dissertation nichts anderes ist, als eine völlig unwissenschaftliche,
manipulierte und verleumderische Hetzschrift gegen Schächtgegner:
Plädoyer (Replik) von Erwin Kessler vor Obergericht
(bezüglich Juristischem teilweise gekürzte,
mit weiteren Kommentaren zu Krauthhammers Buch ergänzte Fassung)
Herr Präsident, meine Damen und Herren,
bevor ich zur Sache komme, muss ich die Frage stellen: Ist es zumutbar, dass
hier Richter amten, die mit Pädophilen Kontakte unterhalten?
Der Herr Gerichtspräsident hat seinen Telefonanschluss bei einer
Telefongesellschaft, wo zweifellos auch Pädophile Anschlüsse haben. Unter
Kontakten versteht man gemäss Bundesgericht nicht nur persönliche Kontakte. Nach
Bundesgerichtspraxis darf man in einem solchen Fall sagen, der Herr
Gerichtspräsident pflege Kontakte zu Pädophilen.
Das ist natürlich alles Quatsch. Der Herr Gerichtspräsident hat mit
Pädophilen so wenig zu tun wie ich mit Neonazis.
Aber genau auf diese Weise führt der beklagte Pascal Krauthammer den
"Wahrheitsbeweis". Statt auf Swisscom beruft er sich auf den amerikanischen
Internetprovider Verio. Das ist ein grosser, internationaler Internetprovider.
In der Berufungsantwort auf Seite 29 beweist Krauthammer meine angeblichen
Kontakte zu Revisionisten damit, dass gemäss einem Bericht in der Zeitschrift
Facts der VgT seine Website beim amerikanischen Internetprovider Verio gehostet
habe, wo auch Revisionisten Kunden seien. Auf diese Weise würde ich dem
schweizerischen Gesetzgeber entfliehen.
Dazu folgende Klarstellungen:
1. Ausgangspunkt für Krauthammers Konstruktionen ist stets etwas, das er
irgendwo gelesen hat. Da ja bekanntlich alles stimmt, was schwarz auf weiss
geschrieben steht, versucht er schon gar nicht erst, den Wahrheitsgehalt
solcher Veröffentlichungen zu überprüfen. Jedes Gerücht ist ihm gut genug,
daraus Verleumdungen zu konstruieren und in einer Doktorarbeit oder in einer
Gerichtseingabe als "Beweis" zu präsentieren.
2. Verio ist ein grosser, internationaler Provider mit einem Ableger auch
in Deutschland (verio.de).
3. Ob auch Revisionisten Kunden bei Verio sind, weiss ich nicht. Vermutlich
hat es dort jede Art von Kunden, so wie auch bei Swisscom und Sunrise.
4. Verio hat kürzlich auf der VgT-Website ohne Vorankündigung Inhalte
gesperrt, nachdem der Anwalt des Tierversuchskonzerns Covance in einem Brief
behauptet hatte, die Aufnahmen aus dem Tierversuchslabor seien rechtswidrig.
Wir haben hierauf den Hosting-Vertrag mit diesem Zensur-Provider sofort
gekündigt. Leider ist es nicht so, dass man bei diesem Provider vor Zensur
geschützt ist.
5. Die bei Verio gehostete VgT-Website (www.vgt-ch.org) war nur eine
Spiegelung der Hauptwebsite des VgT (www.vgt.ch), die bis vor kurzem, dh bis
zum Covance-Skandal, bei einem Provider in Winterthur war. Die Inhalte beider
Websites sind identisch. Die Behauptung, der VgT lasse seine Website bei einem
amerikanischen Provider hosten, um den Schweizer Gesetzen zu entfliehen, ist
daher haltlos. Die Haupt-Website wird aus Sicherheitsgründen bei einem anderen
Provider gespiegelt. Dem Schweizer Gesetz kann ich so nicht entfliehen. Ich
bin für die Webinhalte verantwortlich egal, wo der Provider steht.
6. Es hat noch nie eine richterliche Sperrverfügung gegen eine von mir
betreute Web-Site gegeben, mit Ausnahme der kürzlich erlassenen und inzwischen
wieder aufgehobenen menschenrechtswidrigen Zensurverfügung des Vizepräsidenten
des Bezirksgerichtes Münchwilen, Roman Bögli, betreffend die Aufnahmen aus dem
Covance-Tierversuchslabor.
7. Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem VgT und anderen uns nicht
bekannten Kunden von Providern, ebenso wenig wie ein Zusammenhang zwischen dem
Herrn Gerichtspräsident und anderen Kunden seiner Telefongesellschaft besteht.
Auch in seinem Buch (Seite 261) täuscht Krauthammer mit
dieser Internetprovider-Geschichte einen Beweis vor für meine angeblich
"intensiven Kontakte zur rechtsextremen und revisionistischen Szene". Wie wir
noch sehen werden, ist seine ganze Dissertation auf solchen verlogenen
Scheinbeweisen aufgebaut. Krauthammer
versteht es meisterhaft, verleumderische Zusammenhänge zu konstruieren, wo
überhaupt kein Zusammenhang besteht. Er benutzt dazu gezielt andere verlogene
Veröffentlichungen als Quellen, ohne diese zu prüfen. Nach dieser Methode geht
er nicht nur im vorliegenden Gerichtsverfahren vor, so hat er auch seine ganze
Dissertation über das Schächtverbot konstruiert. Ich werde darauf zurückkommen.
Nun noch ein anderes Beispiel eines solchen manipulierten Schein-Beweises. Ich zitiere
wieder aus der Berufungsantwort, wo Krauthammer auf folgende Weise
die angeblich nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Neonazis zu beweisen
vorgibt:
"Der Presseclub Schweiz präsentiert auf der Indlekofer-Web Page
Recht+Freiheit die Broschüre 'Abschied vom Rechtsstaat' von der
Autorengemeinschaft 'Schweizer - politisch verfolgt in der Schweiz', bei der
auch der Kläger [das bin ich] Mitglied ist... Verschiedene
Rechtsaussen-Autoren steuerten einen Beitrag bei: Walther Fischbacher, Ernst
Indlekofer, Jürgen Graf und eben auch der Verein gegen Tierfabriken VgT des
Klägers. Während die anderen Autoren mit ihrem Namen unterschreiben, wird
der VgT-Beitrag nur mit Verein gegen Tierfabriken unterzeichnet. Da beim VgT
nur der Kläger schreibt und dieser ja selber Mitglied bei der
Autorengemeinschaft 'Schweizer - politisch verfolgte in der Schweiz' ist,
liegt es auf der Hand, dass der Kläger selber den Beitrag geschrieben hat."
Ich kann gut verstehen, dass - wer dies liest - auf diese raffinierte
Verleumdung hereinfällt, zumal Krauthammer von diesen Internetseiten Ausdrucke
eingereicht hat, die seine Unterstellungen scheinbar belegen. Kessler arbeitet
also in einer Autorengemeinschaft mit Revisionisten zusammen; da kann er ja
nicht mehr bestreiten, dass er Kontakte mit Revisionisten unterhalten hat...
Diese Beweiskonstruktion hat jedoch schwerwiegende Mängel und das scheinbar
Bewiesene ist total unwahr:
Beim VgT-Text auf der Website von Recht+Freiheit handelt es sich um eine
Tages-News des VgT, wie sie fast täglich zu aktuellen Themen veröffentlicht und
an die Medien verschickt werden. Diese darf im Prinzip jeder abdrucken. Auf der
VgT-Website kann sich jedermann als Empfänger des wöchentlichen
Email-Newsletters registrieren. Man braucht nur seine Email-Adresse anzugeben,
dann erhält man automatisch alle Pressemitteilungen und sonstigen
Veröffentlichungen des VgT regelmässig zugestellt. So ging es auch mit dem
Bericht, der dann auf der Website von Recht+Freiheit veröffentlicht wurde und
von der Krauthammer hemmungslos-kaltblütig behauptet, als wüsste er das genau,
ich hätte dazu in einer Autorengemeinschaft mit Rechtsextremisten
zusammengearbeitet.
In diesem Stil hat Krauthammer seine ganze Dissertation zusammengelogen. Die
wahren Hintergründe interessieren Krauthammer nie und er erkundigt sich auch nie
danach. Überglücklich, eine Gelegenheit für Verleumdungen gegen Schächtgegner
gefunden zu haben, konstruiert und verbiegt er sofort wild drauf los, alles mit
dem Ziel, die Schächtgegener zu verleumden, die angeblich schon seit 150 Jahren
alles Antisemiten waren.
Tatsache ist, dass es in der Schweiz politisch Verfolgte gibt, seit das
unsägliche Antirassismusmaulkorbgesetz - vor allem mit jüdischem Geld -
durchgezwängt wurde. Das ist kein antisemitisches Vorurteil, sondern eine
Aussage von Sigmund Feigel, Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde
Zürich. In einem Interview in der WoZ vom 1.3.96 hat er den Vorhalt, das
Antirassismusgesetz diene vor allem jüdischen Interessen, damit beantwortet, die
Juden hätten schliesslich auch den grössten Teil des Abstimmungskampfes
finanziert. Zu den mit diesem Maulkorbgesetz politisch verfolgten Schweizern
gehöre auch ich; das ist eine Tatsache. In der Vereinigung "Schweizer -
politisch Verfolgte in der Schweiz" hatte ich nie eine Funktion und ich kenne
die Funktionäre dieser Vereinigung nicht und hatte mit ihnen nie Kontakt, weder
persönlich noch unpersönlich.
Und was stand denn überhaupt in diesem Beitrag des VgT, der ohne mein Wissen
in diese Veröffentlichung übernommen worden ist? Stehen da rechtsextreme Thesen,
Unterstützung für Revisionisten oder Neonazis? Nichts dergleichen. Es handelt
sich um eine Pressemitteilung, in welcher über meine erstinstanzliche
Verurteilung im sogenannten Schächtprozess informiert wurde. Alles, was dieser
Mitteilung in der fraglichen Veröffentlichung sonst noch beigefügt ist, stammt
erkennbar nicht von mir oder vom VgT. Aber wie gesagt, solche Hintergründe
interessieren Krauthammer überhaupt nicht, wenn er eine Dissertation schreibt
oder eine Gerichtseingabe verfassen lässt.
Zu den Talmud-Zitaten:
Krauthammer wirft mir in seinem Buch (Seite 262) vor, ich hätte Talmud-Zitate
verbreitet, die schon lange als Fälschung entlarvt worden seien. Diese
Behauptung ist unwahr. Alle Zitate aus dem Talmud, die ich jemals veröffentlicht
habe, habe ich vorher in schweizerischen Universitätsbibliotheken überprüft.
Krauthammer konnte den Wahrheitsbeweis für seine Verleumdung nicht erbringen.
Stattdessen behauptet er, mit dieser Talmud-Fälschung sei nicht ich gemeint,
sondern nur der frühere Präsident des Schweizerischen Tierschutzverbandes Keller-Jäggi.
In der fraglichen Stelle in Krauthammers Buch auf Seite 262, werde ich
aber in Tat und Wahrheit unmissverständlich in einen Topf mit dem angeblichen
Talmud-Fälscher Keller-Jäggi geworfen. Nun hat sich herausgestellt: auch
Keller-Jäggi hat keine Talmud-Zitate gefälscht! Ich wiederhole:
A u c h K e l l e
r - J ä g g i h a t k e i n e T a l m u d -
Z i t a t e g e f ä l s c h t !
In der
Berufungsschrift habe ich Krauthammer aufgefordert, den
Beweis für seine Behauptung vorzulegen, die Broschüre von Keller-Jäggi enthalte
Talmud-Zitate, die schon lange als Fälschung entlarvt worden seien. Krauthammer,
der im vorliegenden Verfahren den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen zu
führen hat, ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat diese angeblich schon
lange bekannte Entlarvung nicht vorgelegt - und das aus gutem Grund, denn es
gibt gar keine gefälschten Talmudzitate. Das ist bloss eine Verleumdung, die ein
jüdischer Autor dem anderen abschreibt - eine Gehirnwäsche für die
Öffentlichkeit.
Nachdem Krauthammer meiner Aufforderung nicht nachgekommen ist, die
angebliche Entlarvung der Talmudfälschung von Keller-Jäggi vorzulegen, bin ich
der Sache selber nachgegangen und es ist mir gelungen, diese Broschüre von
Keller-Jäggi aus dem Jahr 1890 zu beschaffen. Und wie ich vermutet habe: es gibt darin keine gefälschten Talmud-Zitate.
Die Broschre enthält nur einige wenige, harmlose Zitate aus dem Talmud, wo den
Nichtjuden sinngemäss Götzendienst vorgeworfen wird, was nichts besonderes ist;
bekanntlich meint jede Religion, die einzig wahre zu sein und den einzig wahren
Gott anzubeten. Im Übrigen enthält diese Borschre vor allem Zitate aus dem
Schulchan-Aruch. Gemäss dem 25-bändigen Meyers Enzyklopäischen Lexikon ist der
Schulchan-Aruch ein relativ junges, im 16. Jahrhundert entstandenes Sammelwerk
jüdischer Religionsvorschriften des orthodoxen Judentums. Keller-Jäggis Zitate
daraus sind sinngemäss ähnlich den von mir veröffentlichten Talmud-Zitaten; auch
hier von Fälschungen keine Spur.
Keller-Jäggi war Präsident des Schweizerischen Tierschutzverbandes und hat
sich in dieser Funktion - so wie ich als Präsident des VgT - mit den jüdischen Religionsgesetzen,
welche das Schächten vorschreiben, auseinandergesetzt. Der
Schulchan-Aruch enthält detaillierte Vorschriften über das Schächten. Danach
müssen Tiere bei Bewusstsein sein, wenn ihnen der Hals aufgeschnitten wird. Es
wird gefordert, dass die Tiere dabei bewusste Bewegungen machen als Merkmal,
dass sie noch leben.
Keller-Jäggis Broschüre ist zwar kritisch, aber Antisemitismus ist darin
nicht festzustellen. Aber eben: nach dem
Krauthammerschen Axiom ist jeder ein Antisemit, der gegen das grausame
betäubungslose Schächten ist.
Ich fasse zusammen: Weder Keller-Jäggi noch ich haben Talmud-Zitate
gefälscht. Die von Krauthammer im vorliegenden Verfahren nachgeschobene
Behauptung, er habe in seinem Buch als
Talmud-Fälscher nicht mich, sondern Keller-Jäggi gemeint, ist als fadenscheinige
Schutzbehauptung entlarvt und widerlegt.
Im inkriminierten Text (Buch Seite 262) behauptet
Krauthammer, meine Talmudzitate würden an die Broschüre von Keller-Jäggi
erinnern. Dann führt er in bezug auf mich wörtlich fort:
Obwohl die "Talmud-Zitate" schon bei ihrem ersten Auftreten als
Manipulationen und Fälschungen widerlegt und als antisemitische Agitation
entlarvt worden sind....
Dies kann unmöglich anders verstanden werden, als dass MEINE Talmudzitate
gefälscht seien, denn nur im Zusammenhang mit mir werden bis zu dieser
Textstelle überhaupt Talmudzitate erwähnt und Keller-Jäggis Broschüre enthält
überhaupt keine nennenswerten Zitate aus dem Talmud. Krauthammers Text bis zu
dieser Stelle lautet wörtlich:
Mit verschiedenen Textstellen propagierte Kessler ein Zerrbild des
Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder
zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die Broschüre "Der
tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur
Schächtfrage", die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur
Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl
die
"Talmud-Zitate" schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulationen und
Fälschungen widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden
sind....
Nirgends wird behauptet, Keller-Jäggi habe Talmudzitate gefälscht. Wie kann
also Krauthammer nun behaupten, nur Keller-Jäggi sei gemeint, gar nicht ich.
Der Text geht dann wie folgt weiter:
... Obwohl die "Talmud-Zitate" schon bei ihrem
ersten Auftreten als Manipulationen und Fälschungen widerlegt und als
antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie
offensichtlich
noch heute von extremen Antisemiten 1115
verwendet1116.
Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen
Konstante geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden
Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch
Erwin Kessler und
seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein.
Mit offensichtlich kann nur ich gemeint sein. Daran
ändern auch die
Fussnoten nichts, denn was sich in den angegebenen, nicht greifbaren Quellen
verbirgt, ist offensichtlich nicht offensichtlich. Offensichtlich ist nur, was
offen sichtbar, für jeden augenfällig ist.
Die Formulierung "Auf diese Weise..." kann nur verstanden werden als
das Fälschen von Talmud-Zitaten. Es gibt nichts in diesem Text, was sonst
gemeint sein könnte. Und diese Fälschung nahm - so wird behauptet - bei
Keller-Jäggi seinen Anfang und wird von mir fortgesetzt.
Inzwischen haben zwei Mitglieder des VgT in der Öffentlichkeit
systematische
Umfragen durchgeführt. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine klare Mehrheit versteht
den Text, inklusive Fussnoten, so, dass ich ebenso wie Keller-Jäggi gefälschte
Taldmud-Zitate verbreitet hätte. Ich habe dazu Beweisanträge gestellt und halte
daran fest.
Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis kommt es nicht darauf an, wie ein Autor
einen Text im Nachhinein gemeint haben will oder haarspalterisch auslegt;
massgeblich für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist nach ständiger
Praxis einzig und allein, wie der Text vom Durschschnittsleser verstanden wird.
Im inkriminierten Text (Buch Seite 262) verweist Krauthammer mit
zwei Fussnoten auf eine Quelle, welche belegen soll, dass diese gefälschten Talmud-Zitate "noch
heute von extremen Antisemiten verwendet" würden. Bei dieser Quelle handelt es
sich um eine jüdische Veröffentlichung von einem gewissen Wolfgang Neugebauer.
Ich habe diese Veröffentlichung beschafft und siehe da: die angeblich
gefälschten Zitate werden auch hier nicht genannt, sondern genauso nur behauptet
wie bei Krauthammer. Wäre Krauthammer den Quellen, auf die Neugebauer
seinerseits verweist, nachgegangen, wie ich das nun getan habe, obwohl ich im
Gegensatz zu Krauthammer keine Doktorarbeit zu diesem Thema schreibe und die
Beweislast bei Krauthammer liegt, dann hätte er gesehen, dass diese angebliche
Talmudfälschung nichts anderes als eine erlogene jüdische Diffamierung der
Schächtgegner ist. Aber das wollte Krauthammer offensichtlich gar nicht wissen,
denn das hätte seine These, welche er mit seiner Dissertation zu beweisen
vorgibt, erschüttert, dass nämlich die Schächtgegner seit hundertfünfzig Jahren
angeblich allesamt Antisemiten und Talmudfälscher seien und ich deren
"Kontinuität" garantiere.
Krauthammer tut so, als fasse er in seiner Dissertation nur zusammen, was in
der angegeben Quelle ausführlich belegt sei. In Wahrheit, hat er nur einfach die
dortige Lüge wortwörtlich übernommen.
Die von Krauthammer zitierte Veröffentlichung von Neugebauer findet sich in
einem jüdischen Sammelband über angeblichen Antisemitismus in Österreich. Ich
habe diese Veröffentlichung als Beilage 42 zu den Akten gegeben. Sie können
selber nachlesen: Diese Quelle enthält nicht mehr und nicht weniger als genau
die Sätze, welche Krauthammer zu diesen angeblich gefälschten Talmudzitaten in
seiner abgeschriebenen Dissertation wiedergegeben hat.
Nun verweist dieser ominöse Neugebauer bezüglich den angeblich gefälschten
Talmudzitaten seinerseits auf zwei Quellen, denen ich ebenfalls nachgegangen
bin. In der Nummerierung von Neugebauer sind es die Quellen Nr 12 und 13.
Verfasserin von Nr 12 ist eine Erika Weinzierl; ihr Elaborat ist im gleichen
Sammelband veröffentlicht wie das von Neugebauer. Über die
angeblich gefälschten Talmudzitate berichtet Weinzierl folgendes: Ein
katholischer Theologe namens August Rohling, der von 1839-1931 lebte und an der
Prager deutschen Universität Professor für Bibelstudium und Exegese des Alten
Testamentes gewesen sein und zu diesem Thema auch als Gerichtsgutachter
aufgetreten sein soll, habe ein Werk mit dem Titel "Der Talmudjude"
herausgegeben, worin es "zum Teil gefälschte Talmudauszüge" gehabt haben soll.
Dies schreibt Weinzierl wörtlich so: "zum Teil
gefälscht". Welches
diese angeblich gefälschten Teile sind und wie sie lauten, sagt Weinzierl
ebensowenig wie Neugebauer und Krauthammer. Es bleibt bei dieser pauschalen,
nicht überprüfbaren und wenig glaubwürdigen Behauptung.
In der Quelle Nr 13 fnden sich, so verspricht Neugebauer, seitenweise solche
gefälschte Talmud-Zitate. Der Haken dabei: diese angebliche Quelle ist nirgends
greifbar. Es handelt sich um eine verbotene Neonazi-Zeitschrift. Auch
Krauthammer hat diese nicht vorlegen können. Das ist praktisch:
diffamierende
Behauptungen aufstellen und diese mit einem Quellenhinweis belegen, der nur zur
nächsten Quelle führt und diese zur übernächsten, die sich dann im Nichts
verliert! Und für ein solches Machwerk erhält man an der Rechtshistorischen
Fakultät der Universität Zürich den Doktor-Titel mit der besonderen Auszeichnung
Summa cum laude - zumindest wenn der Doktorand jüdisch ist und jede Kritik an
seiner Unwissenschaftlichkeit sofort den Vorwurf des Antisemitismus hervorrufen
würde.
Dieses Beispiel entlarvt Krauthammers Dissertation einmal mehr als das, was
ich zu Recht öffentlich bekannt gemacht habe, dass hier unter dem Deckmantel
einer Doktorarbeit eine verlogene politische Hetzschrift gegen den
schweizerischen Tierschutz, der das Schächten seit 150 Jahren konsequent und
vehement ablehnt, verbreitet wird. Damit ist auch Krauthammers
Widerklage
als haltlos nachgewiesen. Ich verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen in
der Berufungsbegründung.
Anzumerken ist, dass in dieser jüdischen Literatur - Weinzierl, Neugebauer,
Krauthammer - im Zusammenhang mit Talmudzitaten häufig unklar verschleiert wird,
ob wirklich gefälschte Zitate gemeint sind oder lediglich peinliche, aber
authentische Zitate, wie ich sie verwendet habe. Es wird versucht, mit
Fälschungsgerüchten zu erreichen, dass echte Talmud-Zitate von der
nichtjüdischen Öffentlichkeit nicht geglaubt werden. Dieser jüdischen Strategie
kommt entgegen, dass diese Zitate tatsächlich unglaublich sind.
Das erinnert an die berüchtigte Wannsee-Konferenz, wo die Nazis
beschlossen haben sollen, das Schicksal der Juden in den KZs müsse nicht
besonders geheim gehalten werden, da dies sowieso nicht geglaubt werde.
Tatsächlich wurden dann erste jüdische Flüchtlinge aus den KZs, die im
Warschauer Ghetto berichteten, was sie erlebt und gesehen hatten, von den
Ghetto-Juden als "Panikmacher" mit Schimpf und Schande davongejagt.
Auch ich war zuerst skeptisch, ob es sich bei den unglaublichen
Talmud-Zitaten nicht einfach um antisemitische Fälschungen handle. Darum habe
ich alle sorgfältig durch Recherchen an schweizerischen Universitätsbibliotheken
überprüft. Dies ignorierend behauptet Krauthammer in der Berufungsantwort
stereotyp und gegen besseres Wissen, ich hätte diese Zitate aus dem Buch des
"Rechtsextremisten und Antisemiten Glagau" abgeschrieben. In Tat und Wahrheit ist
Glagau kein Rechtsextremist und auch nicht einschlägig vorbestraft. Sein Buch
ist ein wahrheitsgetreuer Auszug aus dem Talmud und liegt in der
Landesbiblitohek und in verschiedenen schweizerischen Universitätsbibliotheken
auf ("Der
Babylonische Talmud - Ein Querschnitt"). Nichteinmal Krauthammer
selber wagt zu behaupten, Glagaus Talmud-Querschnitt sei
gefälscht, statt dessen versucht er mit seiner Stereotypie, ich hätte "von einem Rechtsextremisten
abgeschrieben" gehirnwäscheartig die Vorstellung zu verankern, es
handle sich um antisemitische Fälschungen. Nach dieser Methode ist seine ganze
Dissertation, der man kein Wort glauben kann, konstruiert - eine Schande für die
Universität Zürich.
Wörtlich korrekt wiedergegebene Zitate sind definitionsgemäss
nicht
gefälscht. Mit den Talmud-Zitaten habe ich aber auch kein Zerrbild des Talmud
verbreitet. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn ich behauptet oder den
Eindruck erweckte hätte, im Talmud stehe nichts anderes, der Talmud bestehe nur
aus solchen Texten. Dies ist aber klar nicht der Fall. Krauthammer hat sich
wohlweislich nicht mit dem Kontext befasst, in dem ich diese Talmudstellen
zitiert habe. Wie kann er behaupten, ich hätte damit nur die Juden schlecht
machen und ein antisemitisches Zerrbild des Talmud verbreiten wollen, wenn er
den Kontext dieser Veröffentlichungen völlig ausser acht lässt? Und der Kontext
dieser einzelnen Veröffentlichung ist wiederum im grösseren Rahmen meiner
Tierschutzarbeit gegen das betäubungslose Schächten zu sehen. Da die
Schächtjuden sich auf die Religionsfreiheit berufen, ist es von erheblichem
öffentlichen Interesse zu erfahren, was ihre Religionsschriften sonst noch so
alles lehren, das in unserer Kultur niemals toleriert werden könnte. Denn damit
wird klar, dass der Religionsfreiheit wie jeder anderen Freiheit Grenzen gesetz
werden müssen, wenn sie mit anderen Verfassungsgeboten in Konflikt kommt. Die
Schächtjuden bilden im Judentum eine kleine Sekte (ich komme darauf
zurück) und es kann nicht angehen, dass mit Hilfe des Antirassismusgesetzes
einer einzigen kleinen Sekte Sonderrechte zugestanden werden, welche die
hierzulande herrschenden Moralvorstellungen zutiefst verletzen und niemals bei
irgend einer anderen Sekte toleriert würden. Dies aufzuzeigen war unbedingt
notwendig in einer Zeit, in der es den Schächtjuden bereits gelungen war, den
Bundesrat für die Aufhebung des Schächtverbotes für Säugetiere zu gewinnen.
Dass Krauthammer
versucht, Glagau als unglaubwürdig hinzustellen, ist nicht erstaunlich, denn
dieser Talmud-Querschnitt ("Der
Babylonische Talmud - Ein Querschnitt") gibt einen sehr enthüllenden Einblick und beweist,
dass meine 13 Zitate keine völlig unrepräsentativen Ausnahmen sind und daher
kein Zerrbild des Talmud vermitteln. Ich betone das - obwohl ich nie
behauptet oder den Eindruck erweckt habe, meine 13 Zitate seien repräsentativ
für den ganzen Talmud.
Es ist grundsätzlich unzulässig, jemandem, der aus einem umfangreichen Werk
zitiert ohne den Anspruch zu erheben, damit das ganze Werk zu charakterisieren,
zu unterstellen, er verbreite damit böswillig - in meinem Fall aus
antisemitischen Motiven - eine Zerrbild. Der Talmud-Querschnitt von Glagau hat
einen doch recht bedeutenden Umfang und ausser der Behauptung, der Autor sei ein
Rechtsextremist, wusste Krauthammer nichts gegen dieses Werk einzuwenden.
Insbesondere hat er zu Recht nicht behauptet, Glagaus Querschnitt sei gefälscht
- und allein darauf kommt es an.
Für den Fall, dass das Gericht der Meinung sein sollte, dieser
Talmud-Querschnitt im vorinstanzlichen Verfahren) sei immer noch
eine zu schmale Berurteilungsbasis, beantrage ich, das Gericht solle den ganzen
Talmud lesen. Da der Talmud eine öffentliche Literaturquelle ist, brauche ich
dazu nicht alle 12 Bände zu den Akten zu geben. Und die Beweislast liegt sowieso
bei Krauthammer, nicht bei mir.
Wenn wir einmal von der Behauptung der
Fälschung der Talmud-Zitate absehen, dann hat Krauthammer immer noch seine Behauptung zu
beweisen, ich hätte diese Zitate aus antisemitischen Motiven verwendet, um ein
Zerrbild des Talmud zu verbreiten. Krauthammer hat also folgendes zu beweisen,
1. dass ich bei der Veröffentlichung dieser Zitate behauptet oder den
Eindruck erweckt habe, diese seien repräsentativ für den ganzen Talmud;
2. dass diese Zitate tatsächlich ein völlig falsches Bild des Talmud
vermitteln; und
3. dass ich diese aus antisemitischen Motiven verwendet habe, um ein
Zerrbild des Talmud zu verbreiten.
Nichts davon konnte Krauthammer belegen.
Im Zusammenhang mit dem durch die jüdischen Religionsvorschriften
vorgeschriebenen betäubungslosen Schächten besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Veröffentlichung wahrer Zitate aus diesen Religionsschriften,
welche zeigen, in was für absurden, niemals tolerierbaren Religionsvorschriften
das Schächtgebot angesiedelt ist. Diese wahrheitsgetreuen Zitate zu einem Thema
von aktuellem öffentlichen Interesse sind durch die Medien- und
Meinungsäusserungsfreiheit geschützt - ganz im Gegensatz zu den unwahren
Behauptungen, welche Krauthammer als angeblich wissenschaftliche Erkenntnisse
veröffentlicht.
Wenn jemand eine Stelle aus den Jugendwerken Goethes zitiert, ist dieses
Zitat selbstverständlich nicht repräsentativ für Goethes Gesamtwerk. Wird allein
schon deshalb ein Zerrbild von Goethes Werk vermittelt? Das wäre doch nur der
Fall, wenn der Zitator behaupten würde, Goethe habe ausschliesslich derartig
Jugendhaftes geschrieben. Der Vorwurf, jemand verbreite mit Zitaten ein Zerrbild
eines Werkes, beinhaltet den Vorwurf einer Manipulation. Eine solche
liegt selbstverständlich nicht automatisch bei jedem Zitieren vor. Krauthammer
selber zititert in seiner Dissertation massenhaft. Darf ich ihm deshalb einfach
so, ohne jeden Beleg, öffentlich vorwerfen, er habe aus Hass gegen die
Schächtgegner Literaturquellen verzerrt zitiert? Solange das vorinstanzliche
Urteil nicht vom Obergericht bestätigt ist, gehe ich noch davon aus, dass ich
solche Vorwürfe zu beweisen habe. Willkürurteile sind ein zweischneidiges
Schwert!
Die Talmud-Zitate sind weder gefälscht noch sinnverzerrend
aus dem Zusammenhang gerissen. Dass Krauthammer irgendwann irgendwo
irgendeinen angeblichen "Experten" finden würde, der diese Zitate
uminterpretiert und behauptet, sie seien nicht so gemeint, wie sie geschrieben
stehen, war zu erwarten. So wie sich selbsternannte jüdische Experten vom
Schlage Neugebauer und Krauthammer finden liessen, welche Schächtgegner als Antisemiten und Rechtsextremisten
darstellen, so war zu erwarten, dass sich auch ein "Experte" finden lässt, der
attestiert, die fraglichen Zitate hätten im Kontext einen ganz anderen Sinn.
Einfach auf eine andere unwahre Quelle zu verweisen, ist jedoch weder ein
wissenschaftlicher noch ein
rechtsgenügender Beweis. Massgebend ist allein, was tatsächlich im Talmud steht,
nicht was irgend jemand beschönigend hineininterpretiert. Dass die Quelle
(Alexander Guttmann, Talmudzitat), auf
welche Krauthammer in der Berufungsantwort verweist, keine glaubwürdige ist,
zeigt sich schon daran, dass auch eines der von mir verwendeten
Zitate als Fälschung bezeichnet wird, obwohl inzwischen sogar Krauthammer
zugeben musste, dass meine Zitate nicht gefälscht sind. Ich bestreite jegliche
Beweiskraft der von Krauthammer angeführten judenfreundlichen
Gefälligkeitsgutachten von unbekannten, selbsternannten Experten. Krauthammer
hat seine Behauptung zu beweisen, nicht nur auf andere, ähnlich verlogene
Arbeiten hinzuweisen.
Auf Seite 250 seines Buches behauptet Krauthammer über mich (wie immer ohne
Beweise):
In seinen "VgT-Nachrichten", die anfangs 2000 in einer
Auflage von 500 000 Exemplaren erschienen, belieferte der hauptberufliche
Tierschützer seine Leser mit einer Flut von rassistischem und antisemitischem
Material zur Schächtfrage.
Vorerst halte ich fest, dass Krauthammer hier zugibt, dass es bei den
angeblich "rassistischen und antisemitischen" Veröffentlichungen stets nur um
das Schächten gegangen ist. Es ist aber - gelinde gesagt - ziemlich untypisch
für einen Antisemiten, dass er an den Juden nichts anderes als das Schächten,
das nach jüdischen Quellen nur von etwa 20 Prozent der Juden befolgt wird, zu
kritisieren hat.
Da es also um meine angeblich antisemitische Kritik geht, ist es interessant
zu hören, was ein von Krauthammer ebenfalls erwähnter Rabbiner zum Schächten
meint. Ich zitiere einige Stellen aus der Broschüre "Streitschrift gegen den
jüdischen Schlachtritus" von Rabbiner Stern:
Sie behaupten nämlich, das Schächten sei eben die humanste Tötungsart.
Erwidert man ihnen: Wohl, früher mag das Schächten anderen gebräuchlichen
Tötungsarten gegenüber als die humanste angesehen worden sein; gegen die
neueren Methoden muss es aber offenbar zurückstehen, - so suchen sie mit
allerhand sophistischen Wendungen, woran es den Jüngern des Talmuds nie
gebricht, glauben zu machen, da das Schächten für ewige Zeiten die humanste
Schlachtmethode ist und bleibt...
Auch gebrauchen sie den jesuitischen Kunstkniff, den Bekämpfern des
Schächtens antisemitische Allüren zu unterstellen, um damit eine
moralische Pression auf sie auszuüben; welcher Kniff häufig mit Glück
angewendet wird, wenn man unberechtigten jüdischen Eigenheiten in noch so
wohlmeinender Absicht auf die Zehen tritt....
Sind die Anhänger dieser Richtung moralisch berechtigt, zu verlangen,
dass die Gesetzgebung, beziehungsweise die Tierschutzvereine als Vertreter
der Humanität, ihre Gewissensbedenken schonen und das Schächten
unangefochten lassen, weil dasselbe eine Gewissensfrage für sie ist? Sie
wären es vielleicht, wenn sie das religiöse Prinzip, auf das sie sich ...
berufen, konsequent durchführen würden. Ich sage: vielleicht; denn auch
dann würde es sich fragen, ob hier von einem Gewissensbedenken im
eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Das Schächten ist ja nicht
absolut geboten, sondern nur, wenn man Fleisch essen will. Wollen jene nun
Ihren Standpunkt festhalten, so könnte man zu Ihnen sagen: Wohlan,
so enthaltet euch des Fleischgenusses. Ihr seid dann immer noch besser
daran als die Vegetarier, denn ihr dürfet Eier und Fische geniessen (die
nicht geschächtet zu werden brauchen)...
Wie bekannt, tragen eine Menge Juden heutzutage nicht das geringste
Bedenken, Fleisch von Tieren, die nicht rituell geschlachtet wurden, zu
geniessen, selbst an Orten, wo sie sich rituell geschlachtetes verschaffen
können. Das Schächten kann somit heutzutage nimmermehr als Institution des
Judentums und die Agitation gegen dasselbe als Fehde gegen das Judentum
bezeichnet werden. Doch hievon abgesehen, so setzen sich die Vertreter des
starren Rabbinismus selbst mit ihrem eigenen Prinzip so häufig und grell in
Widerspruch, dass sie jeden Anspruch auf Schonung ihres auf das Schächten
Bezug habenden religiösen Gefühls verwirkt haben.
Der Schulchan-Aruch bietet einen so grellen Kontrast mit dem Leben dar,
dass schwerlich unter hundert Juden einer lebt, der sich nicht über einen
grossen Teil seiner Bestimmungen äusserlich wegsetzt. Man könnte ohne Mühe
viele hunderte seiner Vorschriften aufzählen, an die niemand mehr denkt, die
aber doch hinsichtlich ihrer Quelle und ihrer Entstehung nicht minder
wichtig oder gar viel wichtiger sind, als viele andere, die mit allem Eifer
aufrecht erhalten werden...
Der Schulchan-Aruch ist ein krankhaftes Produkt des Mittelalters. In ihm
leuchtet nicht die Sonne vom Sinai, rauschen nicht die klaren Fluten des
Jordan, weht nicht der Geist eines Jeseiah.... Er verdankt sein Dasein jener
trüben Zeit, wo der Israelite von dem allgemeinen Kulturleben abgesperrt war
und sogar das richtige Verständnis seiner religiösen Grundschriften verloren
hatte, so da die Theologie sich immer tiefer in das Dickicht des
kleinlichen und verknöcherten Observanzentums verirrte...
Wenn sich trotzdem die Anhänger des starren Rabbinismus auf das Schächten
kaprizieren, so hat die Gesetzgebung das Recht, ihnen zu sagen: Eine, nicht
eine Konfession, sondern allenfalls eine Sekte repräsentierende Minderheit
ist nicht berechtigt, im Namen eines religiösen Prinzips, das sie selbst so
auffallend Lügen straft, legislatorische Massnahmen zu hemmen, welche die
Humanität und der Geist der modernen Gesellschaft erheischt.
Soweit Rabbiner Stern. Für den Fall, dass Krauthammer wieder behaupten sollte, ich würde
mit diesen Zitaten aus "antisemitischen Motiven ein Zerrbild" des Werkes von
Rabbiner Stern verbreiten, kann jeder das nicht sehr umfangreiche Original
selber nachlesen. Ich habe es, da nur noch schwer erhältlich, im Internet
veröffentlicht unter
www.vgt.ch/buecher/schaechten/rabbi-stern.doc.
In der Dissertation Krauthammers wird Rabbiner Stern mit einem kurzen,
nichtssagenden Satz erledigt, gerade so, dass man nicht sagen kann, er habe sich
mit Sterns Schrift gegen das Schächten nicht befasst. Wäre Stern ein Nichtjude,
hätte ihn Krauthammer mit Sicherheit neben Keller-Jäggi und mich eingereiht
unter die Exponenten der angeblich 150-jährigen antisemitischen
Antischächtbewegung.
Krauthammer behauptet, eine jahrelange Flut von
rassistischen und antisemitischen Veröffentlichungen hätte zu meiner
Verurteilung geführt. In Tat und Wahrheit erfolgte diese Verurteilung wegen
6
Äusserungen zum Schächten, die insgesamt 14 Sätze umfassen und vier Ausgaben der
VgT-Nachrichten entnommen sind.
Nicht wegen irgendwelchen rassistischen
Äusserungen -
Rassismus verachte ich zutiefst -, sondern wegen dieser berechtigten und im
Kontext jeweils sachlich fundierte Kritik an den Schächtjuden und Schächtmoslems
bin ich verurteilt worden - nicht wegen einer jahrelangen "Flut rassistischer
und antisemitischer Veröffentlichungen", wie Krauthammer einmal mehr krass
verzerrend und verbiegend behauptet. Jedenfalls
ist Krauthammers Behauptung, es sei dabei um "rassistische UND antisemitische"
Äusserungen gegangen, eindeutig unwahr, und von einer "Flut" solcher
Veröffentlichungen kann nicht die Rede sein bei so wenigen kurzen Textstellen aus
vielen Ausgaben einer Zeitschrift mit insgesamt tausenden von Seiten, für die
ich als Redaktor verantwortlich bin. Der Verurteilung liegen eben gerade keine
anderen rassistischen Äusserungen als nur die angeblich antisemitische Kritik am
Schächten zugrunde. Es zeigt sich hier deutlich, nach welcher Methode
Krauthammer seine ganze Dissertation wie auch seinen Wahrheitsbeweis im
vorliegenden Verfahren konstruiert hat: Verdrehen, übertreiben und hinzudichten.
Aus ein paar kurzen Textstellen zum Schächten macht er eine jahrelange Flut und
aus einer Verurteilung einzig und allein wegen antisemitischer Kritik am
Schächten macht er wahrheitswidrig eine Verurteilung wegen Antisemitismus UND
Rassismus und erweckt so den Eindruck eines allgemeinen rassistischen
Verhaltens.
Zur Krauthammer-Methode gehört das Manipulieren mit unzulässigen
Verallgemeinerungen nach folgendem Rezept: Nehmen wir an, ein Knabe namens Hans
mag keinen Blumenkohl und Krauthammer mag Hans nicht. Dann formuliert
Krauthammer das so: Hans mag kein Gemüse und keinen Blumenkohl. Dieser Methode begegnet
man in seiner Dissertation und in seinem Wahrheitsbeweis auf Schritt und Tritt.
So auch in der inkriminierten Behauptung auf Seite 253 seines Buches, wo er
ebenfalls "Antisemitismus UND Rassismus" behauptet, indem er über "Tierschützer
Erwin Kessler" schreibt:
Sein krasser Rassismus und
Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheimgefallen wären....
Der Vorwurf, in den
VgT-Nachrichten würde ein krasser Rassismus
dominieren, ist ein Deliktvorwurf, der nicht durch entsprechende Urteile belegt
ist. Es genügt nicht, wie das Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch
tut, jegliche tierschützerische Kritik am Schächten als rassistisch zu bewerten.
Wer eine solche unsinnige Behauptung aufstellt, und dies auch noch als
wissenschaftliche Feststellung ausgibt, kann nicht mehr als normal bezeichnet
werden. Krauthammer entlarvt damit seinen blinden jüdischen Hass gegen die
Schächtgegner und das Fehlen jeglicher Objektivität in seiner als Doktorarbeit
getarnten Hetzschrift gegen Tierschützer.
Diese Tatsache leckt keine Kuh weg, auch nicht die Kuh- bzw Agrolobby, welche
das Bezirksgericht Münchwilen bei der Abweisung meiner Klage dominierte. Da man
mir auf tierschützerischer Ebene sachlich und juristisch kaum etwas
entgegensetzen kann, wird an diesem Bezirksgericht jede Gelegenheit
wahrgenommen, mich mit dem Mittel der politischen Justizwillkür zu
terrorisieren. So auch hier wieder mit der willkürlichen Feststellung, es sei
nicht ehrverletzend, mir permanenten, krassen Rassimus und Antisemitismus
vorzuwerfen, nur weil einmal ein paar wenige kritische Textstellen zum
Schächten, die sich vor acht Jahren in den umfangreichen VgT-Nachrichten fanden,
als rassendiskriminierend beurteilt wurden. Mir fehlen die Worte, mich zu soviel
Gerichtswillkür weiter zu äussern!
Zu den angeblichen Kontakten zu Revisionisten und Neonazis
Krauthammer behauptet, ich hätte den Kontakten zu Revisionisten bezüglich
Indlekofer als "wörtlich zutreffend"
zugegeben. Darum geht es aber gar nicht. Ich mache einen
Vergleich: Nehmen wir
an, der Herr Gerichtspräsident hatte Pädophile zu verurteilen. Wie es sich
gehört, hat er den Angeklagten persönlich befragt, bevor er ihn verurteilte. Was
würde nun aber der Herr Gerichtspräsident dazu sagen, wenn er dann in einem Buch
ber Pädophile in der Schweiz zu lesen wäre: "Unter den Pädophilen gibt es of
auch angesehene Persönlichkeiten, die in unserer Gesellschaft wichtige
Funktionen ausüben. Nachweislich hatte der Präsident des Thurgauer
Obergerichtes, Thomas Zweidler, Kontakte zur Pädophilen-Szene unterhalten." Der
Herr Gerichtspräsident würde sich mit Sicherheit nicht damit zufrieden geben,
wenn der Autor behaupten würde, solche Kontakte habe es ja tatsächlich gegeben
und es werde nicht behauptet, der Herr Gerichtspräsident sei ein Pädophiler;
diese Behauptung könne dem Text nicht entnommen werden. Es wird wohl niemand
daran zweifeln, dass eine solch fadenscheinige Ausrede nichts helfen und eine
Klage des Herrn Gerichtspräsidenten gutgeheissen würde.
Das Gleiche gilt nun aber bezüglich meines Kontaktes mit Indlekofer, den ich
lediglich wegen einer Unterschriftensammlung kontaktierte. In unsäglicher
politischer Voreingenommenheit hat die Vorinstanz die analoge Schutzbehauptung
von Krauthammer übernommen und damit meine Klage auf Richtigstellung abgewiesen.
Mit dem Revisionisten Jürgen Graf hatte ich - wie in der
Berufungsschrift
dargelegt - überhaupt nie einen Kontakt, weder persönlich noch unpersönlich.
Warum wird das Recht immer gebeugt, wenn es um mich und den VgT geht? Bitte
denken Sie einmal darüber nach. Willkür und Ungleichbehandlung und der
Missbrauch des Richteramtes zu politischen Zwecken gehören zu den schlimmsten
Entgleisungen der Justiz in einem Land, das sich Rechtsstaat nennt.
Der ideologisch neutrale Kontakt zu Indlekofer bezüglich einer
Unterschriftensammlung wird in der Berufungsantwort erneut in unwahre
Formulierungen gegossen, analog wie in obigem Pädophilen- Vergleich. Während ich
in Tat und Wahrheit zu Indlekofer als Verleger von Recht+Freiheit einen Kontakt
hatte, formuliert dies Krauthammer zielstrebig so um, ich hätte zum
"Revisionisten Indlekofer" Kontakt gehabt. Damit wird in unwahre Weise
suggeriert, bei diesem Kontakt sei es um revisionistische Ideologien gegangen.
Bekanntlich kann die Bedeutung einer Textstelle stark vom Kontext abhängen.
Beispiel: Anlässlich der Pensionierung von
Briefträger Gubler schreibt die
Lokalpresse eine Würdigung, in der es heisst: "Gubler kam im Lauf seiner
40-jährigen Briefträgertätigkeit mit allerhand Leuten in Kontakt, mit einfachen
Menschen, mit Akademikern, mit hochangesehenen und vermögenden Personen, mit
armen Schluckern, Trunkebolden, Dieben, Holocaustleugnern und Pädophilen." Das
wird niemand so verstehen, als habe Gubler eine besondere Sympathie zu
Holocaustleugnern oder Pädophilen - im Gegensatz zum obigen Beispiel eines
Buches über Pädophile in der Schweiz.
In gleicher Weise kann die inkriminierte Behauptung in Krauthammers Buch von
niemandem anders verstanden werden, als habe ich ideologische Kontakte zu
Revisionisten und Neonazis gehabt und Sympathie für diese. Jeder andere, nicht
ideologische Kontakt überhaupt zu erwähnen ist im Buchzusammenhang sinnlos,
uninteressant und nicht erwähnenswert. Durch die Tatsasche, dass solche Kontakte
im Zusammenhang mit der Behauptung, die Schächtgegner seien Antisemiten, erwähnt
werden, müssen sie als ideologische Kontakte verstanden werden - so wie im
Pädophilen-Vergleich.
Genau darin besteht die Unwahrheit und Ehrverletzung dieser Behauptung. Jede
andere Beurteilung ist willkürlich.
Im Übrigen lege ich Wert darauf festzuhalten, dass Krauthammers Behauptung, ich hätte mit Indlekofer Abonnentenadressen
ausgetauscht, unwahr ist.
Es gelangten keine VgT-Adressen in die Adressdatei von Recht+Freiheit. Es wurden
lediglich Klebeetiketten für einen einmaligen Versand einer Ausgabe von
Recht+Freiheit, in der es um die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative
ging, zur Verfügung gestellt. Krauthammer benutzt hemmungslos irgendwelche
verleumderischen Veröffentlichungen als angebliche Beweise. Damit arbeitet er
auch in seiner Dissertation systematisch, wie ich am Beispiel Keller-Jäggi
ausführlich dargelegt habe.
Mit Jürgen Graf hatte ich nie Kontakt, weder persönlich noch unpersönlich.
Ich verweise auf meine Berufungsschrift. Was hier in der
Berufungsantwort über Graf geschrieben steht, ist neu für mich. Es mag stimmen
oder nicht. Ich weiss es nicht und es interessiert mich nicht. Ich bestreite es
mit Nichtwissen.
Hier verwendet Krauthammer wieder seine berüchtigte verlogene
Umformulierungsmethode. Ich hätte "ein Schreiben von Jürgen Graf" erhalten. In
Tat und Wahrheit habe ich nie ein Schreiben von Graf erhalten. Es gab nie
irgendeine Korrespondenz zwischen ihm und mir, auch keine Telefongespräche oder
persönlichen Kontakte. Was Krauthammer hier zu einem angeblichen "Schreiben von
Jürgen Graf" an mich umformuliert, war eine an die Medien und die Abonnenten von
Recht+Freiheit verschickter Bericht über die Verhaftung von Indlekofer. Und in
diesem Bericht geht es nicht um irgendwelche revisionistischen Ideen, sondern
einzig und allein um die brutale Gewalt, mit welcher die Basler Polizei im
Morgengrauen Indlekofer überfallartig verhaftet hat, als wäre er ein
gewalttätiger Schwerverbrecher, begleitet von wahllosen Beschlagnahmungen; sogar
der Talmud sei beschlagnahmt worden, hiess es. Ich habe noch nie gehört, dass in
der Bibliothek der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich der Talmud von einem
schwer bewaffneten Überfallkommando beschlagnahmt worden wäre. Es ist
schockierend, wie in diesem Staat masslos mit Polizeigewalt und Gefängnis gegen
politisch unbequeme Publizisten, mich eingeschlossen, vorgegangen wird.
Gleichzeit erfährt man dann - wie kürzlich wieder -, dass die Ermittlungen gegen
einen Bauern im Kanton Aargau, der zusammen mit Türken illegal Kühe geschächtet
hatte, eingestellt wurden, weil die Polizei Wichtigeres zu tun habe.
Über mein Redaktionspult bzw über meine Email-Box laufen täglich dutzende und
hunderte von Meldungen. Die Meldung über die rohe und unverhältnismässige
Verhaftung von Indlekofer habe ich zur Veröffentlichung ausgewählt, weil es zur
Aufgabe der Medien gehört, über Missstände zu berichten, und weil der VgT selber
vom politischen Missbrauch des sogenannten Antirassismusgesetzes schwer
betroffen ist.
Ich bin ehrenamtlich Präsident des VgT und hauptberuflich Redaktor der
VgT-Medien. Dazu gehören neben den VgT-Nachrichten die französische Zeitschrift
ACUSA-News der Westschweizer Sektion des VgT, ferner Tages-News im Internet und
ein wöchentlicher Email-Newsletter. Durch tendenziöses Zusammentragen einer
kleinen Auswahl dessen, was ein Redaktor im Laufe von 10 Jahren zur
Veröffentlichung auswählt, können sie fast jeden Redaktor in jede beliebige
ideologische Ecke stellen. Die in der ganzen Dissertation auffallende Methode
Krauthammers besteht im einseitigen Zusammentragen und tendenziös-verfälschenden
Umformulieren von ansich unbedeutenden Tatsachen. Mit dieser Methode konstruiert
Krauthammer Zusammehänge, die in Wirklichkeit gar nicht bestehen. Sein
Lieblingsthema ist der angeblich enge Zusammenhang zwischen Antisemitismus und
dem Schächtverbot. Dass ein elementares menschliches Mitgefühl für die Kühe,
Kälber und Schafe, denen bei vollem Bewusstsein der Hals durch den Kehlkopf, die
Luft- und Speiseröhre hindurch bis auf die Wirblsäule aufgesäbelt wird,
ausreicht, um sich empört gegen diese grobe Tierquälerei zu wenden, kann oder
will Krauthammer nicht sehen.
Krauthammer bestreitet die Beweistauglichkeit des
Gutachtens eines
Meinungsforschungsinstitutes zur Frage, ob der Durchschnittsleser einen
Unterschied mache zwischen Revisionisten und Neonazis. Doch
Krauthammers Argumente sind auch hier schwach. Es steht ihm als Verfasser einer
verlogenen, jeder Wissenschaftlichkeit spottenden Dissertation schlecht an, den
Wert von wissenschaftlichen Meinungsforschungen zu bestreiten, zumal er kein
Experte auf diesem Gebiet ist.
Als Antwort darauf stelle ich folgenden Beweisantrag:
Es sei diese vom Meinungsforschungsinstitut LINK durchgeführte
Meinungsumfrage mit einer nach Ermessen des Gerichtes besseren Fragestellung
im Sinne eines Gerichtsgutachtens zu wiederholen, und zwar durch das
Institut LINK oder ein anderes qualifiziertes Meinungsforschungsinstitut
nach Wahl des Gerichtes.
Die Behauptung, eine solche Umfrage sei im
voraus untauglich, weil die Befragten zuerst das ganze Buch Krauthammers lesen
müssten, ist lächerlich. Nach dieser Auffassung wäre es auch unvertretbar, eine
Buchbesprechung mit Zitaten aus dem Buch zu veröffentlichen, da ja den Lesern,
die nicht das ganze Buch lesen, zwangsläufig ein völlig falsches Bild vermittel
würde. Nach dieser Auffassung sind sämtliche Literatur-Zitate in Krauthammers
Dissertation im vornherein völlig untauglich und Krauthammer muss sofort der
Doktor-Titel weggenommen werden, da er nach eigener Zugabe mit völlig
untauglichen Methoden gearbeitet hat.
Ferner räumt Krauthammer damit auch ein, dass aus dem
Bundesgerichtsentscheid betreffend die Zeitung "Der Bund" rein gar nichts auf das vorliegende
Verfahren übertragen werden kann, denn dort ging es nicht um Krauthammers Buch,
sondern nur um eine Buchbesprechung mit Zitaten. Der Sinn dieser Zitate kann nun
aber nach Krauthammers Auffassung nur richtig verstehen, wer das ganze Buch
liest. Das haben die Bundesrichter nicht gemacht, denn das Buch stand gar nicht
zur Diskussion und war nicht bei den Akten. Somit wurde dort zwar eine
Textstelle beurteilt, die so auch in Krauthammers Buch enthalten ist, aber ohne
Würdigung des ganzen Buches, in einem anderen Kontext und somit mit völlig
anderer Bedeutung. Wer nach der Krauthammer Methode lügt und verdreht, riskiert, dass diese
Methode eines Tages auch gegen ihn eingesetzt wird.
Auffallend ist, dass Krauthammer diese Expertisen zurückweist, ohne bessere
Fragestellungen vorzuschlagen. Er fürchtet solche Meinungsforschungen
offensichtlich wie der Teufel das Weihwasser. Wenn er ein gutes Gewissen hätte,
könnte ihm eine wissenschaftliche Bestätigung seiner Behauptungen ja nur recht
sein.
Die Krauthammersche Pädophilen-Methode kommt wieder voll zum Zug, wo er
behauptet, im sogenannten Schächt-Prozess vor dem
Bezirksgericht Bülach hätten sich unter meinen "versammelten Mitstreitern"
rechtsextreme Personen befunden. Der Haken an der Sache: Ich kenne diese nicht
und nicht jeder, der an dieser öffentlichen Gerichtsverhandlung anwesend war,
gehört zu meinen "Mitstreitern".
Für die inkriminierte Behauptung, ich würde einen
krassen Rassismus und Antisemitismus
betreiben, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim
gefallen wären, führt Krauthammer den "Wahrheitsbeweis" dadurch, dass er sich selber zitiert und seine eigene verlogene Dissertation als
Beweis anführt. Dies illustriert, wie krampfhaft er nach Scheinbeweisen suchen
musste für Behauptungen, die er grossspurig als "nachweislich" ausgegeben hat.
Das gibt Gelegenheit, die Krauthammer-Methode, mit welcher dieses Machwerk
konstruiert ist, an diesem Beispiel etwas näher zu analysieren.
Die Methode ist immer die gleiche, durch die ganze Dissertation hindurch:
Schwache Tatsachen werden mit starken Behauptungen vermischt. Nur für die
banalen Tatsachen gibt Krauthammer Quellenhinweise an. Um die Quintessenz der
ganzen Arbeit zu stützen, seit 150 Jahren seien die Schächtgegner Antisemiten
und das Schächtverbot beruhe nicht auf Tierschutz, sondern auf Antisemitismus,
streut er überall entsprechende Behauptungen ein, jedoch stets ohne Belege und
ohne entsprechende Quellenhinweise.
Krauthammer behauptet, auf den Seiten 250 bis 262 seiner Dissertation sei bewiesen, dass die
VgT-Nachrichten von einem krassen Rassismus und Antisemitismus dominiert seien,
ohne den sie der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären.
Bei kritischem Hinsehen finden sich für diese Behauptung keine Beweise,
sondern nur neue Behauptungen. Belegt wird nur Banales. Belegt wird meine
berechtigte Kritik am moslemischen und jüdischen Schächten. Nicht belegt werden
die polemischen, verleumderischen Behauptungen, die in einer wissenschaftlichen
Arbeit sowieso total fehl am Platze sind. Seine Behauptungen, die er nicht
beweisen kann, bezeichnet Krauthammer einfach als "offensichtlich", so auf Seite 250, wo er
schreibt:
Die Saat, die in den 70er Jahren von gewissen
Schächtgegnern gesät worden war, schien in der Person Kesslers vollends
aufgegangen zu sein. Offensichtlich vermischte sich bei ihm ihm die
Schächtfrage mit der rassistisch gestellten Fremdenfrage. Denn wie bei den
Juden 100 Jahre zuvor, fiel es der Schweizer Gesellschaft schwer, die
Muslime in ihrer Mitte als Muslime aufzunehmen.
Eine wirklich lachhafte Beweisführung in einer wissenschaftlichen Arbeit.
Und Seite 251:
Die Schächtgegner profitierten von den bestehenden
Vorurteilen und stigmatisierten ihrerseits die Muslime als einen kriminellen
und gewalttätigen Personenkreis. So richtete Kessler einen 'Aufruf an die
Bevölkerung', sofort die Polizei zu verständigen, wenn Türken kurz vor dem
Ramadan-Ende einzelne Schafe anschaffen würden. Nach schweizerischem Waffenrecht
dürfen Türken keine Waffen kaufen. Ein Messer hingegen findet sich in jedem
Haushalt. So wird halt einfach wie in Urzeiten durch Aufschneiden des Halses
geschlachtet.
Dieser sachgerechte Aufruf an die Bevölkerung durch eine
Tierschutzorganisation verdreht Krauthammer nach seiner gewohnten Methode in
ein "Profitieren von bestehenden Vorurteilen". In Tat und Wahrheit ist es absolut
kein Vorurteil, sondern traurige Realität, dass am Ramadan-Ende immer wieder
illegal geschächtet wird, hinter dem Haus, in der Garage, auf dem Balkon oder in
der Badewanne.
Trittbrettfahrer gleich beutete Kessler den Sog aus
Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass aus...
weiss Krauthammer dazu auf Seite 252 zu berichten, wenn der Präsident einer
grossen Nutztierschutzorganisation zur Wachsamkeite bezüglich des illegalen
moslemischen Schächtens aufruft. Solches habe ich in einer türkischen Metzgerei
persönlich gefilmt - eine bestialische, widerliche Sache, der ich weiss Gott
nicht zu meinem Vergüngen nachgehe. Es geht hier um grausame Tierquälerei, um
Tatsachen, nicht um Vorurteile. Die Hetztiraden Krauthammers gegen mich, welche
sein ganzes Buch durchziehen, spotten jeder Wissenschaftlichkeit.
Auf Seite 152 fällt Krauthammer mit Rassismusvorwürfen über die grosse
Tierschützerin Brigitte Bardot her, obwohl leider nur zu wahr und an Tatsachen
orientiert ist, was sie schreibt. Dann behauptet er:
Die Schächtkampagne gegen die Muslime wird auch in der
Schweiz nur im Rahmen der allgemeinen Fremdenfeindlichkeit verständlich.
Das ist wieder eine typische Krauthammersche Behauptung. Anstatt zu
belegen suggeriert er etwas. Es sind in der Schweiz keine Schächtkampagnen gegen
Muslime geführt worden. Trotzdem behauptet Krauthammer dies ohne jeden Beleg und
behauptet dann weiter, diese Kampagnen, die es gar nicht gibt, würden nur im
Rahmen der allgemeinen Fremdenfeindlichkeit verständlich. Dass die
ausserordentliche Grausamkeit des Schächtens Grund genug ist, sich dagegen
aufzulehnen und dass es dazu nicht zusätzlich fremdenfeindlicher Motive bedarf,
ist etwas, das in der Hetzschrift Krauthammers keinen Platz hat.
Das Schächten wird als Vehikel für den Transport von
Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass verwendet.
behauptet Krauthamme auf Seite 253 einfach so dahin, als ob das eine
wissenschaftlich festgestellte Tatsache wäre. Solche Stereotypien durchziehen
sein ganzes Buch; stets ohne Belege.
Auf Seite 253 folgt eine erste der inkriminierten Behauptungen. Krauthammer
findet sich nicht zu dämlich, dies in der Berufungsantwort einfach damit zu "beweisen", dass er im vorliegenden
Verfahren nochmals auf diese Stelle in seinem Buch hinweist:
Als Sprachrohr des Vereins gegen Tierfabriken hetzte
Kessler in seinen VgT-Nachrichten ... weiterhin gegen das grausame jüdische
Schächten und bediente sich dabei dem gesamten Repertoir antisemmitischer
Vorurteile und Klischees."
Welches sind diese Vorurteile und Klischees? Krauthammer zählt sie nicht auf,
kein einziges Beispiel. In einer wissenschaftlichen Arbeit der
rechtshistorischen Fakultät genügt es, eine Dissertation zusammenzulügen.
Beweise sind nicht gefragt. Die Auszeichnung summa cum laude für eine besonders
wertvolle Dissertation erhält ein Krauthammer auch ohne. Hauptsache, der
politische Zweck wird erfüllt.
Auf den Seiten 255 bis 262 zitiert Krauthammer verschiedene Stellen aus
meinen Veröffentlichungen zum Schächten. Alle haben eine sachliche Grundlage und
sind in Ton und Inhalt der öffentlich geführten Kontroverse um das Schächtgebot
angemessen - sogar diejenigen, welche Krauthammer aus dem Schächtprozess-Urteil
zitiert. Indem Krauthammer immer wieder Suggestivsätze über den angeblichen
Antisemitismus einstreut, versucht er den Einddruck zu wecken, es gehe gar nicht
um das Schächten, sondern um Antisemitismus, der nur als Tierschutz getarnt
werde. Obwohl meine Veröffentlichungen zum Schächten keine rechtshistorische
Dissertation sind, sind sie wesentlich fundierter als
Krauthammers Arbeit. Ich könnte es mir niemals leisten, Personen derart zu
verleumden, wie Krauthammer dies mit mir macht. Gefängnis wäre mir sicher.
Nochmals zu den Talmud-Zitaten
Ich habe bereits ausführlich dargelegt, dass ich die fraglichen Talmud-Zitate
aus ganz bestimmten sachlichen Gründen, die für den Leser deutlich erkennbar
waren, veröffentlicht habe und damit - für den Leser ebenfalls klar erkennbar -
kein Gesamturteil über den Talmud verbunden war. Die Zitate haben deshalb im
jeweiligen Kontext kein Zerrbild vermittelt, insbesondere nicht aus
antisemitischen Motiven. Und vor allem waren weder meine Zitate noch diejenigen
des früheren Tierschutzverband-Präsidenten Keller-Jäggi gefälscht.
Ich halte fest: Von keinem der fraglichen
Talmud-Zitate hat Krauthammer bewiesen oder auch nur zu
beweisen versucht, dass sie gefälscht sind. Sie sind - heute unbestritten -
nicht gefälscht. Statt dessen versucht Krauthammer glaubhaft zu machen, dass
diese Zitate in ihrer Kürze sinnentstellend seien und deshalb würde durch sie
trotzdem ein Zerrbild des Talmud vermittelt.
Auffallend ist nun, dass Krauthammer den Nachweis, diese Zitate würden ein
Zerrbild vermitteln, nur
gerade für ein einziges der Zitate - das "Güter-der-Nichtjuden"-Zitat - zu führen versucht. Ich
komme darauf zurück. Bei allen anderen versucht er den Nachweis schon gar nicht
erst, sondern nimmt nach bekannter Krauthammer-Methode Zuflucht zu Hinweisen auf
dubiose Quellen, wo er in der Berufungsantwort behauptet, zwei Experten seien zum
Schluss gekommen, im Talmud würden Nichtjuden sehr wohl als Menschen bezeichnet.
Ich bezweifle nicht, dass man durch Auslegung des Talmud - ähnlich wie durch
Auslegung der Bibel - praktisch jede gewünschte Meinung belegen kann. Auch von
der Bibel ist bekannt, dass sich widersprechende Stellen finden, so dass man
sich ziemlich nach Lust und Laune bedienen kann. Ein Zitat ist aber nicht schon
deshalb sinnenstellend, weil es an einer anderen Stelle eine
gegenteilige Aussage gibt. Und die zitierten, gegen Nichtjuden rassistischen
Stellen im Talmud werden nicht dadurch aufgehoben und inexistent gemacht, dass
an anderer Stelle etwas anderes steht - besonders deshalb nicht, weil sich
Gläubige aller Konfessionen aus ihren Religionswerken gerne mit dem bedienen,
das ihnen am besten passt.
Bezüglich des "Viehsamen"-Zitates verweist Krauthammer auf die
Auslegung unbekannter "Experten", anstatt die angeblich andere Bedeutung des Zitates
im Kontext aufgrund des Originaltextes nachzuweisen, was allein Beweiskraft
hätte. Die Interpretation Krauthammers kann dem Original jedenfalls nicht entnommen werden. Und sogar diese Auslegung
beseitigt die rassistische Aussage gegen Nichtjuden nicht und es ist sehr
fadenscheinig zu behaupten, der Samen der Nichtjuden müsse (pauschal) dem
Viehsamen gleichgesetzt werden, damit von Nichtjuden vergewaltigte Frauen nicht
wegen Ehebruch bestraft werden müssten. Eine Vergewaltigung ist sowieso kein
Ehebruch. Und wenn eine Vergewaltigung widersinnig unter Ehebruch subsummiert
wird, dann werden die betroffenen Frauen von dieser Viehsamen-Theorie jedenfalls
dann nicht geschützt, wenn der Vergewaltiger Jude ist. Anstatt eine widersinnige
Strafvorschrift zu ändern, wird es im Talmud vorgezogen, Nichtjuden dem Vieh
gleichzustellen. Sowas ist nur möglich auf der Basis einer grundsätzlichen
rassistischen Einstellung gegenüber den Nichtjuden, wie sie in den anderen
Zitaten ebenfalls zum Audruck kommt.
Ein leicht durchschaubares Beispiel, wie er
Literaturquellen manipuliert
liefert Krauthammer in Ziffer 74 seiner Berufungsantwort. Einmal mehr
verweist er - anstatt den Wahrheitsbeweis für seine Verleumdungen zu führen -
nur auf die Meinung anderer - und
dies erst noch täuschend und irreführend: Gemäss einem "Gutachten" einer
unbekannten "Stiftung Kirche und Judentum" gelte die Gleichheit von Juden und
Nichtjuden. Diese pauschale Aussage wird nach typischer Krauthammer-Methode dem Anschein
nach mit Quellenhinweisen belegt. Doch wie immer, wenn
man sich die Mühe nimmt, den von Krauthammer angegebenen Quellen nachzugehen -
wer tut das schon ausser mir! -, stellt man auch hier fest, dass damit
Krauthammers Behauptung gar nicht belegt wird. Im vorliegenden Fall fällt zuerst
einmal auf, dass gar nicht auf den Talmud verwiesen wird, um den es ja in der
inkriminierten Verleumdung geht, sondern auf den Schulchan Aruch, eine viel
jüngere jüdische Relisionsschrift aus dem 16. Jahrhundert. Als zweites stellt
man fest, dass Krauthammers Behauptung durch die angegebene Quelle keineswegs
belegt wird. Hier verweist die Fussnote 16 auf den Schulchan Aruch, Choschen ha
Mischpat 348. Darin steht zwar zuerst sinngemäss, was Krauthammer behauptet,
nämlich:
"Sobald jemand eine Sache, auch nur einen Pfennig werth, stiehlt, so hat
er das Verbot: du sollst nicht stehlen, übertreten und muss zahlen,
gleichviel, ob er einem Juden oder einem Nichtjuden, einem Mündigen oder
Unmündigen etwas stiehlt".
Das ist das, womit Krauthammer die jüdische Gleichstellung von Juden und
Nichtjuden beweisen will. Dann folgt aber an dieser Stelle im Schulchan Aruch
unmittelbar folgende hochinteressante Präzisierung:
"Einen Nichtjuden kann man unmittelbar
bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht
wissen, damit der Name Gottes nicht entweiht werde."
Diese Stelle im Schulchan Aruch, welche Krauthammer als Beweis anführt, weil
wohl sowieso niemand Quellenforschung betreiben und den Schwindel aufdecken
wird, belegt genau das Gegenteil dessen, was er behauptet, und bestätigt den
Rassimus gegen Nichtjuden, der an anderen Stelle im Schulchan Aruch und auch im
Talmud zu finden ist, unter anderem auch in meinen Talmud-Zitaten.
Nun mögen Sie denken: Das kann doch nicht wahr sein.
Kessler hat sicher den falschen Schulchan Aruch gelesen, einen von Antisemiten
verfälschten. Nein, meine Damen und Herren, so ist es nicht. Ich habe auch
einmal eine Dissertation geschrieben, eine technisch-wissenschaftliche, wo es auf
Genauigkeit und logische Schlüssigkeit ankommt. Mir wurde der Doktortitel nicht
geschenkt so wie Krauthammer. Ich habe gelernt, präzis und wissenschaftlich zu denken und zu
recherchieren. Ich habe im richtigen Schulchan Aruch nachgeschaut. Es ist die
zweite Auflage einer 1896 in Wien erschienenen Übersetzung, trägt die Signatur
BC 384 a der Zentralbibliothek Zürich und steht im Lesesaal zur Verfügung, wird
leider nicht ausgeliehen, sonst hätte ich ihn mitgebracht. Statt desen habe ich
eine Kopie der fraglichen Stelle zu den Akten gegeben.
Ich ersuche Sie, ja ich verlange es, dass Sie sich mit diesem einfachen, die
Krauthammer-Methode so typisch belegenden Beispiel gründlich auseinandersetzen,
bis Sie die Wahrheit meiner Beweisführung erkennen. Andernfalls werde ich
Verletzung des Rechts auf den Beweis geltend machen. Ich habe es nämlich total
satt, bei derart klarer Sachlage ständig mit Willkürurteilen abgespiesen zu
werden. Das muss ich Ihnen einmal mit aller Deutlichkeit sagen.
Zu allen anderen der 13 Zitaten vermochte Krauthammer nichts für
seine Behauptung vorzubringen, sie seien sinnverzerrend. Und was er zu dreien
davon als scheinbare Beweise vorgebracht hat, ist nichtssagend, täuschend oder
schlicht unwahr. Das gilt auch für das "Güter-der-Nichtjuden"-Zitat, auf
das ich jetzt zum Schluss zurückkomme, da es einer etwas längeren
Erörterung bedarf. Obwohl Krauthammer in der inkriminierten Behauptung von
Talmud-Zitaten in der Mehrzahl schreibt, hat er den Nachweis, diese würden ein
Zerrbild vermitteln, nur bei diesem einen der 13 Zitate überhaupt zu führen
versucht - bei den anderen zweien hat er nur auf angebliche Expertenmeinungen
verwiesen. Doch auch dieser eine versuchte Beweis erweist sich als Misserfolg,
da nur mit Halbwahrheiten geführt. Das fragliche Talmud-Zitat ist dem Talmud,
Baba Bathra III, iii, Fol 54 b, entnommen und lautet:
"Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, sind wie herrenloses Gut
und jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt, erwirbt sie."
Die entsprechende Textstelle sei von Glagau "zerstückelt" worden und ich
hätte das Resultat wortwörtlich bei Glagau abgeschrieben, wird behauptet. Das
ist wieder so eine Krauthammersche Suggestiv-Behauptung, mit der aus einer
banalen Tatsache etwas scheinbar Bedeutsames konstruiert wird. Tatsache ist
schlicht und einfach die, dass mein Zitat deshalb mit jenem von Glagau
wortwörtlich übereinstimmt, weil sowohl er wie auch ich den Talmud wortgetreu
zitieren. Wo wortgetreu zitiert wird, stimmen die Zitate eben überein - die
natürlichste und logischste Sache der Welt. Sogar aus
einer solchen Banalität vermag Krauthammer etwas zu machen, das scheinbar gegen
mich spricht.
Im Übrigen haben weder Glagau noch ich dieses Zitat "zerstückelt", wie
Krauthammer behauptet, aber wie üblich nicht belegt.
Die Textstelle im Talmud, welcher obiges Zitat entnommen ist, lautet nicht so,
wie sie von Krauthammer wiedergegeben worden ist - wohl
deshalb hat er den behaupteten Text nicht durch eine Kopie aus dem Talmud belegt
und nicht einmal die Quelle genau und überprüfbar angegeben. Was Krauthammer als
angebliches Zitat aus dem Original auftischt, ist eine blosse Interpretation.
Und diese Interpretation wird durch den Kontext widerlegt. So finden sich im
gleichen Talmud-Kapitel folgende Stellen, welche das fragliche Zitat in dem Sinne, der ihm selbständig
zukommt, bestätigen.
In Baba Bathra III, iii Fol. 52 b, geht es wie im fraglichen Zitat um die
Besitznahme von Grundstücken. Dazu heisst es wörtlich:
"Bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn
beispielsweise einer ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben,
oder wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei
nur eine Besitznahme654 erforderlich ist, erfolgt eine
Ersitzung..."
In einer Fussnote (654) wird diese Besitznahme der Güter eines Proselyten,
also eines Nichtjuden, dahingehend erläutert, dass dadurch
"die Sache in seinen Besitz übergeht u. niemand ihm den Besitz streitig
macht."
Hier ist nirgends davon die Rede, wie Krauthammer interpretiert, dass es nur
um die Berücksichtigung anderer Handelsregeln von Nichtjuden gehe. Es steht ja auch nichts von einem Kauf, sondern ganz klar von einer "Besitznahme".
Drei Seiten vor dem fraglichen Zitat, in Fol. 53 b heisst es:
"R. Amram sagte: Folgendes sagte uns R. Seseth und erleuchtete uns die
Augen in einer Barajtha: Wer auf dem Grundstück eines Proselythen [das
bedeutet unstrittig Nichtjude] Polster ausbreitet, hat es geeignet673."
In einer Fussnote (673) wird ergänzt:
"Wenn er sich auf diese hinlegt, da er davon einen Nutzen hat."
Eine knappe Seite vor dem fraglichen Zitat, in Fol. 55 heisst es in gleichem
Sinne:
"Einst kaufte R. Hohna ein Grundstück von einem Nichtjuden und ein anderer
Israelit kam und grub da ein wenig. Als er darauf von R. Nahman kam, beliess
er es in seinem Besitze. Jener entgegnete: Du stützt dich wohl auf die Lehre
Semuels, dass die Güter der Nichtjuden der Wüste gleichen und wer sie in
Besitz nimmt, eigne sie; entscheide mir doch der Meister nach der anderen
Lehre Semuels, denn Semuel sagte, er habe nur die Stelle des Spatenstiches
geeignet. Dieser erwiderte: Diesbezüglich stimme ich überein mit deiner
eigenen Lehre. R. Hohna sagte nämlich im Namen Rabbs, wenn er da nur einen
Spatenstich gestochen hat, habe er das ganze erworben."
In diesem Stile geht es seitenlang. Die Rechte unter Juden werden des langen
und des breiten abgehandelt. Rechte der Nichtjuden sind kein Thema. Da erfolgt
einfach eine Besitznahme. Basta. Zu einem Rechtsproblem wird dies erst, wenn ein
anderer Jude diese Besitznahme streitig macht.
Auffallend ist, dass hier im Talmud, wie an vielen anderen Stellen,
seitenlang abgehandelt wird, wie und unter welchen Umständen Nichtjuden
bervorteilt, beraubt und bestohlen werden dürfen, wobei es eher um die
Rechtfertigung solchen Verhaltens als um dessen Einschränkung geht. Die
Auslegung Krauthammers ist beschönigend und steht im Widerspruch mit dem
grösseren Textzusammenhang dieses Zitats wie auch zu den anderen Zitatstellen
und dem einiges umfangreicheren und entsprechend repräsentativeren
Talmud-Querschnitt Glagaus
Auch im Schulchan Aruch ist ähnliches zu finden (II. Band, Seite 287):
"denn die Güter eines Nichtjuden sind wie etwas, das preisgegeben ist, und
wer erst kommt, hat das Recht daran".
Damit haben wir das Gröbste überstanden. Mich ermüdet solches Zeugs
mindestens ebenso wie Sie und ich befasse mich nur widerstrebend damit, weil
ich durch die verleumderischen Behauptungen Krauthammers dazu gezwungen werde.
In seinem Buch auf Seite 66 behauptet Krauthammer, Keller-Jäggi habe von
einem Professor für Exegese des Alten und Neuen Testamentes, Prof Dr Rohling, judenhetzerische Unwahrheiten
über den Talmud
abgeschrieben. Dann behauptet er - auffallend - zwar nicht, was Rohling
geschrieben habe, sei falsch, aber er formuliert so, dass dieser Eindruck
erweckt wird. Inzwischen habe ich nachgewiesen (siehe oben), dass
Keller-Jäggi gar nichts Unwahres geschrieben hat.
Krauthammer hat die Verleumdungen gegen Rohling, Keller-Jäggi und mich ganz
einfach in anderer verlogenen jüdischen Literatur gegen das Schächten abgeschrieben - ungeprüft, wie alles in seiner Dissertation.
Auf diese Weise etikettiert Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch
jeden, der gegen das Schächten ist, als Antisemit - stets ohne Beweise. Und wo
er auf Quellen hinweist, erweist sich dies als reiner Bluff, zumeist um andere
verlogene jüdische Veröffentlichungen gegen Schächtgegner.
Nun geht es bei Krauthammer wie folgt weiter:
Schon früh hatten die Schächtgegner von diesen verinnerlichten
Judenbildern profitiert. Vom Vorwurf der grausamen Ermordung unschuldiger
Christen durch den jüdischen Schächter zum Bild der grausamen Schächtung der
Tiere war es nur ein kleiner Schritt.
Belege für solche Behauptungen zur Kernthese seiner Dissertation findet
Krauthammer in seiner angeblich wissenschaftlichen Arbeit einmal mehr nicht für
nötig. Wie kommt Krauthammer zur Behauptung, die Schächtgegner hätten diese
Judenbilder "verinnerlicht" und davon "profitiert"? Das Schächten der Tiere ist
grausam genug. Frühere Schächtgegner hatten es wohl ebensowenig nötig wie
heutige, zu unwahren Argumenten zu greifen. Wer wie Krauthammer über fast 300 Seiten derart absurde und
unbewiesene Anwürfe gegen Tierschützer stereotyp wiederholt, verdient keinen
Doktortitel, sondern eine psychotherapeutische Betreuung.
Krauthammer führt dann fort:
"So scheint es auch kein Zufall zu sein, dass genau bei dem 1883 in Wien
abgehaltenen Kongress der Tierschützer, der ganz im Schatten des
Tisza-Esziar-Prozesses stattfand, von den Delegierten ohne Widerstand
beschlossen wurde, auf ein Schächtverbot hinzuarbeiten271. Auch
Keller-Jäggi war mit dem antisemitischen Gedankengut Rohlings bestens
vertraut. So übernahm er aus dessen Buch Der Talmudjude272 den
Gedanken, dass die Juden ein religiös begründetes Recht auf Verbrechen aller
Art an den Christen hätten273. Unter dem Pseudonym Verus
brachte Keller-Jäggi274 eine Broschüre mit dem Titel "Der
tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur
Schächtfrage" heraus. In dieser schrieb Keller-Jäggi alias Verus, der Jude
sei verpflichtet, Andersgläubige totzuschlagen: Kann er es öffentlich thun,
so thue er es öffentlich, kann er es nicht öffentlich wegen der
Staatsbehörde, so soll er auf Mittel sinnen, ihn heimlich aus der Welt zu
schaffen275. Verus verwies zum Beleg dieser Anschuldigung
auf die Talmudstelle Choschen hamischpat 425,
genau wie Victor in seiner Broschüre Prof. Dr. Rohling, die
Judenfrage und die öffentliche Meinung. Victor wiederum hatte den Passus
aus dem Buch Meine Antworten an die Rabbiner abgeschrieben, einem Werk des
Antisemiten Rohling276. Von Rohling übernahm Verus schliesslich
auch die Behauptung, dass die talmudtreuen Juden die Christen lediglich als
Tiere in Menschengestalt und nicht als Menschen betrachteten277.
Auch hier auffallend, dass Krauthammer nicht nachweist, dass Rohling oder
Keller-Jäggi Unwahres, Gefälschtes verbreitet hätte. Es wird nur raffiniert
dieser Eindruck erweckt, indem behauptet wird, welcher angebliche Antisemit bei
welchem anderen angeblichen Antisemit abgeschrieben habe. Diese Methode setzt
Krauthammer auch ein, um zu suggerieren, meine Talmud-Zitate seien gefälscht,
indem er immer wieder behauptet, ich hätte diese beim Antisemiten Glagau
abgeschrieben - genau wissend, dass diese Zitate sowohl bei Glagau wie auch bei
mir authentisch sind.
Im Übrigen zählt Krauthammer offensichtlich darauf, dass der normale Leser
ganz natürlich dazu neigt, derart unglaubliche Zitate als zweifelhaft anzusehen
- dasselbe Prinzip, auf das sich die Nazis an der Wannsee-Konferenz verliessen.
In Ziffer 83 der Berufungsantwort behauptet Krauthammer
schliesslich - sozusagen als Zusammenfassung -, die von mir zitierten Talmud-Zitate würden, auch wenn nicht
gefälscht, so doch an Rohling und Keller-Jäggi "erinnern". Das ist nun
allerdings richtig, denn die von Keller-Jäggi verwendeten Zitate aus dem
Schulchan Aruch sind sinngemäss zum Teil ähnlich wie meine Zitate aus dem
Talmud. Das ist nicht verwunderlich, da Keller-Jäggi auch nichts gefälscht hat.
In Ziffer 84 zitiert Krauthammer wieder sich selber, und verweist auf die Seiten 81 und 82 seiner
Dissertation, wo steht, die Rabbiner der Schweiz
hätten die von Keller-Jäggi portierten Talmud-Stellen als bösartige
Verleumdungen entlarvt. Von Entlarvung findet sich auf den angegebenen Seiten
indessen nichts. Man kann dort nur lesen, alle Rabbiner der Schweiz hätten eine
im Mai 1891 vom Zentralvorstand der deutschschweizerischen Tierschutzvereine an
die Bundesversammlung verteilte Broschüre mit dem Titel "Zur Schächtfrage", und
in der offenbar ähnliche Zitate wie von Keller-Jäggi und mir verwendet wurden,
als bösartige Verleumdungen zurückgewiesen. Wenn das stimmt, dann wissen wir
nun, dass alle Rabbiner der Schweiz nicht davor zurückschrecken, dem
Schweizerischen Tierschutzverband verleumderisch Verleumdungen nachzusagen. Dies
zu wissen, mag interessant sein. Mit dem Wahrheitsbeweis, den Krauthammer führen
sollte, aber offensichtlich nicht kann, hat all das wenig zu tun.
In Ziffer 85 der Berufungsantwort behauptet Krauthammer - einmal mehr ohne
Beweis -, die Aussagen von Keller-Jäggi und mir seien "deckungsgleich". Genau
dieses Wort "deckungsgleich" wird verwendet. Auf der anderen Seite wird dann
aber behauptet, mit der angeblichen Talmud-Fälschung sei nicht ich gemeint,
sondern Keller-Jäggi. Meine Damen und Herren: geht es noch widersprüchlicher und
fadenscheiniger?
Schlussbemerkungen
Der Schweizer Tierschutz STS hat eine Volksinitiative eingereicht, welche den
Import von Tierquälerprodukten, die nach schweizerischen Tierschutzvorschriften
unzulässig produziert werden, verbietet. Darunter fällt auch
Schächtfleisch, wie der STS an einer Pressekonferenz ausdrücklich betont hat.
Prompt wurde ihm daraufhin in "Tachles", der Zeitschrift der Schweizer Juden,
Ausgabe vom 1. Februar 2002,
Antisemitismus vorgeworfen. Der STS knüpfe an die Tradition von Keller-Jäggi an,
hiess es - der gleiche Vorwurf wie gegen mich, nur weil der STS es wagte,
ein Importverbot für Tierquälerprodukte zu fordern. Hier zeigt sich deutlich, wie hemmungslos und
unsachlich jeder, der gegen das Schächten ist, sofort mit angeblich
antisemitischen Verleumdungen in Verbindung gebracht wird.
14 Tage nach dem Antisemitismus-Vorwurf
kapitulierte der STS: Der Bundesrat
könne ja dann für Schächtfleisch eine Ausnahme machen und die Initiative werde
sowieso zugunsten eines Gegenvorschlages zurückgezogen. Nun bin ich halt wieder
der einzige, der an die Tradition von Keller-Jäggi anknüpft und sich nicht
einschüchtern lässt, das Schächten als das zu bezeichnen, was es ist: eine
grauenhafte, pervers-religiöse Tierfolter, ein Verbrechen das auf einem
ähnlichen Wahn von der Überlegenheit der eigenen Rasse bzw der eigenen Spezies
beruht, wie die Nazi-Verbrechen.
Es ist ein uraltes Phänomen in der politischen Auseinandersetzung, dass mangels
sachlicher Argumente zur persönlichen Diffamierung politischer Gegner gegriffen
wurde. Wir haben das jüngst mit den Attacken gegen Christoph Blocher erlebt, der
sich seinerseits allerdings auch nicht scheut, unsachlich-polemisch zu
argumentieren. Nach Ronald Heifetz, einem führenden Managementexperte an der
Harvard-Uninversität, ist die Personalisierung einer Sachfrage ein klassisches
Mittel, Veränderungen zu hintertreiben. In seinem Buch "Leadership on the Line"
schreibt er:
"Wahrscheinlich wurde Ihnen schon einmal vorgeworfen, Ihr
Kommunikationsstil sei viel zu aggressiv... Wir bezweifeln, dass je jemand
Ihren Charakter oder Stil kritisiert hat, wenn Sie gute Nachrichten für ihn
hatten... In der Regel ist es die Botschaft, die die Leute nicht mögen. Aber
statt auf den Inhalt einzugehen, versuchen sie, Sie zu diskreditieren."
(Beilage 46).
Das ist genau das, was von Seiten der Schächtjuden gegen mich und andere
Schächtgegner abläuft, denn es gibt einfach keine überzeugende Rechtfertigung
für das grausame, betäubungslose Schlachten von hochentwickelten, empfindsamen
Säugetieren Weil ich die von den Schächtjuden abgeleugnete Grausamkeit des
Schächtens schonungslos aufgedeckt und damit die Aufhebung des Schächtverbotes
in der Schweiz verhindert habe, werde ich von den Schächjuden als Antisemit
beschimpft, und weil dieses Zauberwort in den letzten Jahren ziemlich an Wirkung
verloren hat, will man mich nun in die Ecke der Neonazis stellen.
Krauthammer brüstet sich damit, wieviele akademische Personen angeblich seine
Dissertationen referiert und nichts Unwahres gefunden hätten; er vermeidet es
aber wohlweislich, diese angeblichen Experten beim Namen zu nennen.
Eine Dissertation stellt wohl eine Abhandlung dar, welche den
Qualitätskriterien der Wissenschaftlichkeit genügen sollte, doch heisst dies
noch lange nicht, dass jede genehmigte Dissertation diese Kriterien auch
wirklich erfüllt und wissenschaftlich wertvoll ist. Man denke nur an die
Dissertationen, die sich nachträglich als Plagiate entpuppten oder jene, die
nachträglich der Datenfälschung überführt wurden. Der einschränkende Hinweis der
rechtswissenschaftlichen Fakultät, dass sie die Drucklegung der Dissertation
gestattet, "ohne damit zu den darin ausgesprochenen Anschauungen Stellung zu
nehmen" ist k e i n e leere Floskel.
Auf die Quantität der zitierten Quellen kommt es nicht an. Massgebend ist
allein die Qualität der Literaturauslese und deren korrekte Würdigung. In
Krauthammers Arbeit fehlen auffallenderweise verschiedene bekannte jüdische
Quellen, die seine These
nicht stützen, das Schächten sei eine humane Schlachtmethode und das Schächtverbot
habe antisemitische Gründe. So fehlt in Krauthammers Quellenverzeichnis zB das
Werk "Die Antwort" des jüdischen Autors Bruno Cohn, der im
Kapitel "Das Verhältnis des Menschen zu den Tieren" (Seite 361-407) den Ursprung
und den damaligen Sinn des Schächtens eingehend erläutert und damit aufzeigt,
welch unheilvoller Wandel dieses Ritual in der Praxis Moses erlebt hat.
In Krauthammers Quellenverzeichnis fehlt weiter auch das Buch "Die Armut
der Psychologie" des bekannten jüdischen Autors und ehemaligen KZ-Häftlings
Arthur Koestlers, dessen psychologische Analyse des Antisemitismus sich nicht verträgt mit
Krauthammers billiger und oberflächlichen Art, überall sofort Antisemitismus
zu sehen, wo etwas Jüdisches kritisiert wird, sogar dann, wenn es nur darum
geht, perversen religiösen Exzessen Grenzen zu setzen.
Zu den von Krauthammer zielstrebig unterdrückten Quellen gehört auch das
bekannte Gutachten gegen das Schächten des Rabbiners Dr Leopold Stein und die
Schrift "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert"
des deutschen Chirurgen und Schächt-Experten Dr Werner Hartinger.
Zur Zeit der Inquisition bildete ein Werk mit dem Titel "Hexenhammer" die
"wissenschaftliche" Grundlage für die Hexenverfolgung - so wie heute das Buch
von Krauthammer die angeblich "wissenschaftliche" Grundlage liefert für die
Verleumdung der Schächtgegner. Krauthammer arbeitet mit ähnlich verlogenen
Konstruktionen. Er vermischt gezielt Kraut und Rüben und konstruiert so
Zusammenhänge, die in Wahrheit gar nicht bestehen. Auf ähnliche Weise ist früher
bewiesen worden, dass angebliche Hexen Geschlechtsverkehr mit dem Teufel hatten.
Krauthammer hat mit seiner Polemik und seinen Verdrehungen und Verleumdungen
den Boden der Wissenschaftlichkeit verlassen. Dennoch geht es hier nicht um den
Widerruf dieser verfehlten Dissertation. Es geht überhaupt nicht um seine
Dissertation, sondern um sein Buch, das er über Buchhandlungen verbreitet
und mit dem er sich an die Medien und die Öffentlichkeit wendet. Es ist
offensichtlich ein politisches Buch, für das sich die Wissenschaft kaum
interessiert, denn es bietet wissenschaftlich-juristisch nichts. Und im
Zusammenhang mit der öffentlichen Verbreitung dieses Buches geht es um eine
Richtigstellung persönlichkeitsverletzender Unwahrheiten. Nicht mehr und nicht
weniger verlange ich im Rechtsbegehren.
Die These Krauthammers, die Schächtgegner seien schon immer
Antisemiten gewesen, wurde nirgends belegt
Ich habe im ganzen Buch Krauthammers alle Stellen untersucht, wo Krauthammer
von Schächtgegnern behauptet, diese seien Antisemiten gewesen. An keiner Stelle
wird diese Behauptung belegt. Die Methode ist immer die gleiche, die schon an
den oben analysierten Verleumdungen gegen Rohling, Keller-Jäggi und mich
sichtbar wurde: suggestiv behaupten, Nebensächliches belegen, auf Quellen
hinweisen, welche die Behauptung angeblich beweisen, was sich aber bei einer
näheren Prüfung der Quellen in Luft auflöst. Zur Ergänzung der bisher
vorgelegten Beispiele noch einige weitere solche Stellen, die mir mir nichts zu
tun haben:
Im Kapitel "Die Vorgeschichte des Schächtverbotes" behauptet Krauthammer im
Zusammenhang mit den "Ereignissen im Kanton Aargau (1854-1861)" (Seite 29):
"Der aargauische Polizeidirektor beauftragte daraufhin zwei
Sachverständige mit der Untersuchung des tierschützerischen Aspektes der
Angelegenheit. Nach einer Besichtigung des Schächtens in Endingen kamen die
Gutachter zum Schluss, dass das Schächten nicht schmerzhafter und grausamer
sei als das Töten des Tieres durch einen Schlag auf den Kopf."
Krauthammer behauptet das ohne jeden Beweis, gibt dazu keine Quelle an.
Typisch für Krauthammers Arbeit, ist die durchgehend einseitig negative
Bewertung jeder Ablehnung des Schächtens - oft nur suggestiv durch
entsprechende Wortwahl, wie zB auf Seite 26 (Hervorhebungen nicht im Original):
"In den frühen 80er Jahren des 19. Jahrhunderts
avancierte das
Schächten plötzlich zum zentralen Thema aller Schweizer
Tierschutzvereine und liess die einst mächtige Antivivisektionsbewegung massiv
an Bedeutung verlieren. Dabei lässt sich die abrupte Hinwendung zur
Schächtfrage keineswegs mit den Neuerungen im Schlachtwesen erklären:
Nachdem die Schächtgegner 1869 beim internationalen Tierschutzkongress in
Zürich mit ihrem schächtfeindlichen Vorstoss eine Niederlage erlitten
hatten, und es ihnen trotz der Erfindung der 'Bouterole' nicht gelang, das
Schächten glaubhaft zu einer grausamen Schlachtmethode zu
stilisieren,
beschlossen die Tierschutzvereine 1877, die Schächtfrage gänzlich
fallenzulassen."
Solche Andeutungen und suggestiven Unterstellungen sind unwissenschaftlich.
Polemik in einer juristischen Dissertation befremdet umso mehr, als es eine der
ersten juristischen Berufspflichten ist, Behauptungen zu substanzieren und zu
beweisen.
Während es um das Leiden der Tiere beim Schächten geht, das ich aus eigener
Anschauung kenne und das durch zahlreiche
Videoaufnahmen und glaubwürdige Zeugenberichte belegt ist, geht es Krauthammer
bloss um das Erhalten einer alten Tradition, deren Grundlage längst hinfällig
ist und die heute nur noch eine völlig inakzeptable Tierquälerei darstellt.
Obwohl Krauthammer in der Einleitung zu seiner Arbeit
erklärt, die veterinärmedizinische Seite des Schächtens sei nicht Gegenstand der
Arbeit, es gehe nur um die rechtshistorischen Aspekte, stellt seine
Ausdrucksweise die Frage, ob das Schächten grausam ist oder nicht, als ganz
selbstverständlich negativ entschieden dar: Schächten ist selbstverständlich
nicht grausam, und die Schächtgegner sind selbstverständlich Antisemiten, die
ihren Antisemitismus mit unwahren tierschützerischen Argumenten gegen das
Schächten tarnen. Das ist das Axiom, auf der die ganze Arbeit Krauthammers
aufbaut - nicht immer klar ausgesprochen, oft unterschwellig suggeriert wie in
obiger Textstelle, wie in obiger Formulierung, das Scöhchten sei "zu einer
grausamen Schlachtmethode" "stilisiert" worden. Kein objektiver
Wissenschafter, der - die tierschützerisch-veterinärmedizinischen Aspekte
beiseite lassend - rechtshistorische Tatsachen erforscht, würde dies derart
einseitig wertend formulieren. Anstelle des neutralen Wortes "schächtkritisch"
wählt Krauthammer das Wort "schächtfeindlich", denn alle Gegner des
Schächtens sind selbstverständlich als Feinde zu betrachten, die - so obige
Textstelle weiter - "plötzlich" und "abrupt" über die Juden herfallen, obwohl
das Schächten ja überhaupt nicht grausam ist. Dabei vergessen diese als
Tierschützer getarnten Antisemiten angeblich die Vivisektion, weil ihnen
Judenhetze wichtiger ist als Tierschutz. Dieser Seitenhieb mit der angeblich
liegengelassenen Vivisektion ist typisch für die unwissenschaftliche
Argumentationsweise Krauthammers: Dass die Tierschutzorganisationen in ihrer
Arbeit wechselnde Schwerpunkte setzen, ist natürlich und zweckmässig, denn es
macht politisch und publizistisch keinen Sinn, in der Öffentlichkeit konstant
bis zum völligen Überdruss immer nur das eine, wichtigste Anliegen zu
zelebrieren. Über sowas denkt Krauthammer in seiner Arbeit nie nach, stattdessen
verwendet er laufend ganz normale, objektiv zum Thema nichtssagende Tatsachen
in tendenziöser Darstellung, um sein verlogenes Axiom suggestiv einzuhämmern.
Bemerkenswert an obiger Textstelle ist weiter die Behauptung, die Hinwendung
der Tierschutzorganisationen zur Schächtfrage, sei "keineswegs mit den
Neuerungen im Schlachtwesen zu erklären". Warum nicht? Warum waren neu
entwickelte, humanere Betäubungsmethoden kein Anlass für eine tierschützerische
Befassung mit dem betäubungslosen Schächten? Zu dieser sich aufdrängenden,
interessanten Frage verliert Krauthammer kein Wort.
Typisch für das Krauthammersche Argumentieren mit einseitig, tendenziös
ausgewählten Quellen ist auch folgende Textstelle (Seite 46):
"1884 wurden zwei Langenthaler Schächter von einem Landjäger verklagt.
Obgleich Professoren der Tierarzneischule in einem Gutachten festgehalten
hatten, dass das professionell durchgeführte Schächten keine Tierquälerei
darstelle, wurden die beiden Schächter vom Polizeirichter in Aarwangen wegen
Tierquälerei verurteilt. Das angerufene Obergericht stützte sich ebenfalls
auf das Dekret gegen Tierquälerei von 1844 und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil, indem es das Schächten als eine der öffentlichen
Ordnung zuwiderlaufende und unnötig schmerzhafte Tötungsart bezeichnete."
Hier wieder typisch ist, dass ein angeblich das Schächten verharmlosendes
Gutachten erwähnt wird, hingegen die Begründungen des Polizeirichters und des
Obergerichtes unterdrückt werden. Krauthammer behauptet zwar nicht, die
Entscheide seien ohne gründliche sachliche Beurteilung des Schächtens
zustandegekommen, suggeriert dies aber mit seiner gezielt einseitigen
Darstellung. Einen genauen Quellenhinweis, der eine Überprüfung des angeblich
schächtfreundlichen Gutachtens liefert Krauthammer auch nicht.
Ebenfalls auf Seite 46 steht folgender Satz:
"Die Schächtfrage stand im Kanton Bern von Beginn an, noch deutlicher als
im Kanton Aargau, im Zeichen der politischen Instrumentalisierung."
Wurde die Schächtfrage im Kanton Aargau politisch instrumentalisiert? Darüber
findet sich im vorangehenden Kapitel über den Kanton Aargau nichts. Es wird hier
einfach als scheinbar bereits festgestellte Tatsache eingeflochten. Das zu
Beweisende wird bereits als Prämisse angenommen. Das ist höchst
unwissenschaftlich, charakteristisch für Scheinwissenschaftlichkeit.
Seite 61 behauptet Krauthammer, im Abstimmungskampf über das Schächtverbot
von 1892:
"Obgleich die Schächtgegner stets beteuerten, dass es keinesfalls
Antisemitismus sei, der sie zu ihrem Tun ansporne, so strotzten die
Flugblätter, Vorträge, Presseerzeugnisse und Leserbriefe zur Schächtfrage von
judenfeindlichen Vorurteilen und Klischees."
Dazu kann er aber nur gerade ein einziges Beispiel anführen, was nicht
geeignet ist, das angebliche "strotzen" zu beweisen. In Tat und Wahrheit wird es
vermutlich so gewesen sein, dass sich - wie auch bei der neuen Schächtdebatte im
Jahr 2002 - viele Stimmen gegen das grausame Schächten erhoben. Viele Stimmen
gegen das Schächten sind nach Krauthammers unwissenschaftlich-aufhetzerischer
Eigendefinition einfach ein Strotzen von Antisemitismus.
Seite 74 behauptet Krauthammer:
"Die Schächtgegner gebrauchten im Abstimmungskampf [über das
Schächtverbot] den ganzen Komplex negativer Assoziationen, der mit dem
Begriff des 'Ostjuden' verbunden war, um den Juden und dessen Schächtritus
als fremd, als nicht zur herrschend Gesellschaft zugehörig oder
eingliederbar darzustellen..."
Nach einem Beleg für diese Behauptung sucht der Leser vergeblich. Kein
einziger Quellenhinweis zur Sache. Die einzige angegebene Quelle ist der Duden,
zur Bedeutung des Wortes 'mauscheln'".
Seite 88 schreibt Krauthammer:
"Den bedeutendsten Beitrag zu einem Schächtverbot auf publizistischer
Ebene hatte allerdings die 'Buchsi-Zeitung' geleistet. Das antisemitische
Blatt aus Herzogenbuchsee verströmte seinen Einfluss bis weit über das
Kantonsgebiet von Bern."
Einen Beleg für die Behauptung, die Buchsi-Zeitung sei ein antisemitisches
Blatt gewesen, liefert Krauthammer nicht. Er begnügt sich mit der blossen
Behauptung.
Seite 93 ähnliche unbelegte Behauptungen:
"Auch in der Schweiz hatte das Schächtverbot die Funktion der
Instrumentalisierung des Antisemitismus für eigene Interessen. ... Die
Forderung nach einem Schächtverbot war judenfeindlich in ihrer ganzen
Absicht. Andreas Keller-Jäggi, Initiant eines gesamtschweizerischen
Schächtverbotes, stand in seiner Rhetorik in der antisemitischen Tradition
Rohlings, seine Person erinnert nicht zufällig an diejenige Bückels. Das
Schweizer Schächtverbot ist deshalb als antisemitische 'Judenfrage' zu
verstehen... Nicht nur wurde von den Tierschutzvereinen der Antisemitismus
bewusst eingesetzt, um ein Schächtverbot zu erreichen; die Idee eines
Schächtverbotes selbst stellte ein antisemitisches Produkt dar. Da 1893
keine seriösen Gutachten, die ein Verbot des rituellen Schächtens
gerechtfertigt hätten, existierten, bleibt festzustellen, dass das
Schächtverbot letztlich aufgrund eines verbreiteten Antisemitismus in der
Bevölkerung angenommen wurde. Der Tierschutz selbst hat stets eine
untergeordnete Rolle gespielt."
So behauptet und lügt Krauthammer drauflos, ohne Beweise, ohne Belege, ohne
Quellenhinweise. Und zwar genau immer dann, wenn es um die Kernthese seiner
Arbeit geht, die er dann zum Schluss in der Zusammenfassung als Ergebnis einer
wissenschaftlichen Untersuchung darstellt.
Seite 101 erneut solche unbelegten Behauptungen:
"Keller-Jäggi gab sich jedoch mit dieser Regelung, wonach die Juden
fortan ihr koscheres Fleisch aus dem Ausland bezogen, nicht zufrieden - zu
sehr war er von der Idee besessen, den Juden das Schächten auch im Ausland zu
verbieten."
Keller-Jäggi, Präsident des schweizerischen Tierschutzverbandes, der sich -
seinem humanistischen Tierschutzauftrag folgend - gegen die Umgehung des
Schächtverbotes durch Importe einsetzte, bezeichnet Krauthammer einfach als
"besessen". Das ist politische Polemik, nicht Wissenschaft.
Seite 243 wird zum ersten Mal der VgT erwähnt:
"Rund 260 Instiutionen, unter ihnen der antisemitisch agierende Verein
gegen Tierfabriken, wurden in die Vernehmlassung zur Revision der
Tierschutzverordnung einbezogen."
In einer Fussnote dazu liefert Krauthammer die Begründung für die Behauptung,
dass der VgT "antisemitisch agiere", wie folgt:
"Erwin Kessler hatte bereits 1994 in einer Petition an den Nationalrat ein
Verbot des Geflügelschächtens verlangt."
Diese Begründung ist restlos überzeugend - wenn man von Krauhammers Axiom
ausgeht, dass jeder Schächtgegner ein Antisemit ist.
Krauthammer erhebt den Anspruch, in seiner Dissertation bewiesen zu haben,
dass das Schächtverbot in der Schweiz schon immer und bis heute nicht
tierschützerisch, sondern antisemitisch motiviert sei. Seine Beweisführung
spottet indessen jeder Wissenschaftlichkeit: Durch die ganze Schrift hindurch
geht er stets davon aus, dass jeder, der sich seit 1855 - als das Schächten zum
ersten Mal im Kanton Aargau als Tierquälerei verboten wurde - gegen das
Schächten wendet, antisemitische Motive habe. Gutachter, die das Schächten als
tierquälerisch beurteilen, bezeichnet er verächtlich als inkompetent, während
diejenigen, die das Schächten in Schutz nehmen, die wahren, ernstzunehmenden
Gutachter seien. Nachdem er dies und ähnliches genügend oft wiederholt hat,
fasst er am Schluss einfach zusammen, damit sei die antisemitische Wurzel des
Schächtverbotes historisch belegt - ein klassischer Zirkelschluss, bei dem das
zu Beweisende schon in der Voraussetzung enthalten ist.
Diese von der Rechtshistorischen Abteilung der Universität unkritisch
genehmigte Dissertation stellt eine einzige, grosse Verunglimpfung der gesamten
schweizerischen Tierschutzbewegung dar, die seit 150 Jahren das betäubungslose
Schächten als Tierquälerei ablehnt. Die Schweizerische Tierärztegesellschaft hat
in einer offiziellen Verlautbarung das Schächten als Tierquälerei beurteilt und
sich für die Beibehaltung des Schächtverbotes ausgesprochen. Alles Antisemiten,
unsere Tierärzte? Und auch das Schweizervolk, das das betäubungslose Schächten
laut Umfragen grossmehrheitlich ablehnt: alles Antisemiten? Dass eine solche
Hetzschrift, welche die ganze Nation in unsachlicher Weise beleidigt, von einer
Universität, die von eben diesem "dummen, rückständigen Volk" finanziert wird,
als wissenschaftliche Arbeit mit der besonderen Auszeichnung "summa cum laude"
ausgezeichnet wird, ist - man kann es nicht genug wiederholen - schlicht ein
Skandal. Die Arbeit hat weder mit Wissenschaft noch mit Rechtshistorik etwas zu
tun. Die rechtshistorische Fakultät hat sich unkritisch als Mittel jüdischer
Politik missbrauchen lassen. Krauthammer hat sein Rechtsstudium und seine
Dissertation offensichtlich nicht aus juristischem Interesse gemacht, sondern
als Feigenblatt für seine jüdische Hetzerei. Er hat auch sofort nach Abschluss
seiner Dissertation die Juristik verlassen und arbeitet seither als Journalist
bei Radio DRS - eine andere Position, die es ihm ermöglicht, die öffentliche
Meinung nach jüdischen Interessen zu manipulieren.
Bekanntlich wird aber eine Lüge, auch wenn sie tausend mal wiederholt wird,
nicht zur Wahrheit, auch nicht, wenn dies in einer als Dissertation getarnten
verlogenen Hetzschrift praktiziert wird. Solche Praktiken sind nicht dazu
angetan, Antisemitismus zu bekämpfen. Statt dessen wird damit in
verantwortungsloser Weise der Begriff "Antisemitismus" so missbraucht und
verwässert, dass er heute für eine gesunde, normale, verantwortungsbewusste
Einstellung, welche grauenhafte Tierquälerei verurteilt und ablehnt, steht.
Zugleich wurde auch die Glaubwürdigkeit der an der Universität Zürich betrieben
juristischen Lehre und Forschung infrage gestellt. Besonders schlimm ist, dass
dies nicht zum ersten Mal geschehen ist: Im Jahre 1991 hat die
veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich auf Druck jüdischer
Kreise (Shechita in the Light of the Year 2000, by I M Levinger, Seite 5) eine
pseudowissenschaftliche Arbeit des Basler Rabbiners Levingers als
Dissertation angenommen, in welcher ähnlich verlogen "bewiesen" wird, dass das
Schächten eine schmerzlose, humane Schlachtmethode sei. Siehe dazu "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert"
von Dr Werner Hartinger.
Auf Seite 229 eine entlarvende Aussage Krauthammers zur
tierschutzverachtenden Einstellung der Schweizer Schächtjuden. Den Beschluss
des Ständerates, am Schächtverbot im Tierschutzgesetz festzuhalten, anstatt
dieses bloss in einer leichter revidierbaren Verordnung des Bundesrates zu
verankern, kommentiert Krauthammer wie folgt:
"Auf diese Weise vereitelte er aber unabwendbar eine auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Weiterentwicklung der
Schächtmethode, die konsequenterweise nur bei einer Aufnahme des
Schächtverbotes in eine bundesrätliche Verordnung sinnvoll gewesen wäre."
Mit anderen Worten: Die Schweizer Schächtjuden, die ihre Opfer jenseits der
Grenze, im französischen St Louis schächten lassen, haben von sich aus keinerlei
Interesse, das Schächten humaner zu gestalten. Tierschutz ist für sie nicht
per se "sinnvoll", sondern nur, wenn damit eine Lockerung des
Schächtverbotes in der Schweiz erreicht werden könnte.
Seite 237 hält Krauthammer fest, dass mit einem Beitritt der Schweiz zur
EU das Schächtverbot fallen müsste, da mit dem EU-Recht unvereinbar. Schöne
Aussichten... Zum Glück gibt es noch die "rechtsextreme" SVP, welche einen
EU-Beitritt ablehnt.
Verantwortlich dafür, dass dieser jüdischen Hetzschrift gegen die
Tierschutzbewegung in der Schweiz der wissenschaftliche Mantel der Universität
Zürich verliehen wurde, sind:
- Prof Clausdieter Schott, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich
- Prof Beatrix Mesmer, Historisches Institut der Universität Bern
- Dr iur Wolfgang Wieshaider, Institut für Recht und Religion der
Universität Wien
- Rabbiner Israel Meir Levinger
- Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund
- Dr iur Antoine Goetschel, Vereinigung Tierschutz ist Rechtspflicht (Jude,
befürwortet das Schächten)
- Dr med Marco Raschr
"Grosszügige Unterstützung", so schreibt Krauthammer, erhielt das Pamphlet
auch durch die Stiftung Zürcher Hochschul-Verein, Fonds zur Förderung des
akademischen Nachwuchses FAN.
Prof Urs Reber (Rechtsanwalt in Zürich, publiziert wenig,
über Kirchenrecht,
wo er Professor sein soll, war nichts auszumachen) schrieb in der Schweizerischen
Juristen-Zeitung vom Juli 2002 einen Lobgesang auf diese Dissertation. Entweder
ist Reber eine wissenschaftliche Niete oder steckt mit Krauthammers
Machenschaften unter einer Decke oder ist einer der zahlreichen "Toleranz-Heuchler"
wenn es um Juden geht.
Zusammenfassung
Krauthammer hat wortreich und mit vielen Aktenbeilagen Stimmung gegen
micht gemacht, aber kritisch beleuchtet nichts vorbringen können, das die
inkriminierten Behauptungen beweist, nämlich:
1. ich würde einen derart krassen Rassismus und Antisemitismus betreiben,
dass ohne ihn die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen
wären;
2. ich hätte Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt;
3. ich hätte Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt;
4. ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten;
5. ich hätte mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert,
wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu
vernichten.
Mit diesen Behauptungen unterstellt mir Krauthammer - im Kontext seines
Buches gelesen -
1. in unwahrer Weise Sympathie zu Rechtsextremen, Revisionisten und Neonazis;
2. einen Antisemitismus, der meine Arbeit, insbesondere die VgT-Nachrichten
dominiere
3. einen ganz allgemeinen, über angeblich antisemitische Kritik am
Schächten hinausgehenden Rassismus; und dabei
4. ein hinterhältiges Arbeiten mit gezielten Fälschungen und
Tatsachenverzerrungen.
Für diese Verleumdungen hat Krauthammer nicht einmal ansatzweise den
Wahrheitsbeweis liefern können. Persönlichkeitsverletzungen durch unwahre
Behauptungen sind grundsätzlich nie durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt, auch nicht durch die Wissenschaftsfreiheit. Es kann nicht
angehen, dass einem Tierschützer, der vor Jahren einmal wegen
ein paar angeblich unzulässigen Äusserungen zum jüdischen Schächten verurteilt
wurde (eine Beschwerde dagegen ist zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte hängig), nun ständig und masslos bertreibend vorgeworfen wird, sein ganzes
Tun sei
antisemtisch dominiert, der Tierschutz nur eine unbedeutende Begleiterscheinung.
Genau das aber ist für den Leser von Krauthammers Buch die Quintessenz. Und
diese Wirkung ist vom Autor ganz offensichtlich gewollt, denn er hat sich im
vorliegenden Verfahren völlig uneinsichtig gezeigt und diese Behauptung neuen,
aber haltlosen Anschuldigungen zu verstärken versucht.
Rechtsprofessor Frank Höpfel sagte am Symposium zum 60. Geburtstag von Prof
Franz Riklin zum Tagungsthema "Strafjustiz und Rechtsstaat" (Schulthess 2003):
"Falsche Tatsachenbehauptungen werden auch in der politischen
Auseinandersetzung als schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der Betroffenen gewertet."
Dieser Fall liegt hier vor.
Es bestand keine Notwendigkeit und keine Rechtfertigung, in dieser
juristischen Abhandlung über das Schächtverbot derart unsachlich mit
Unwahrheiten, tendenziösen Behauptungen und grob ehrverletzenden Wertungen
über mich und andere Tierschützer herzufallen.
ENDE REPLIK
*
Nach dem
Plädoyer von Erwin Kessler vertagte der Präsident des Obergerichtes die
Fortsetzung der Verhandlung, da Erwin Kessler zahlreiche neue Beweise
eingereicht hatte, mit denen er die neuen Verleumdungen in Krauthammers
Berufungsantwort widerlegte. An der Fortsetzung der Verhandlung erhielt
Krauthammers Anwalt das Wort zur Duplik. Hierauf gab es einen weiteren
Verhandlungsunterbruch. Am 10. März 2005 kam es zur Schlussverhandlung. Aus dem
Vortrag (Triplik) von Erwin Kessler (gekürzt):
Soeben ist im Buchhandel eine neue rechtswissenschaftliche Dissertation der
Universität Basel erschienen mit dem Titel: "Das Schächtverbot zwischen
Tierschutz und Religion". Die Arbeit besticht durch Klarheit und Fachkompetenz
und widerlegt die Dissertation Krauthammers. Sie kommt unter Einbezug der
veterinärmedizinischen Literatur zum Schluss, dass das Schächtverbot sachlich
gerechtfertigt und verhältnismässig ist und keinen Eingriff in den Kernbereich
der Religionsfreiheit darstellt. Die Verfasserin, Sibylle Horanyi, erwähnt in
diesem Zusammenhang zum Beispiel (Seite 52) Menschenopfer, Witwenverbrennungen,
Aufforderung zu Selbstmord, Beschneidung, Polygamie und Tempelunzucht als andere
Abartigkeiten, welche im Widerspruch zu den Grundwerten unseres Rechtsstaates
stehen und nicht toleriert werden können - also genau das, was auch ich
vertrete. Die Verfasserin hält weiter fest, dass die religiösen islamischen
Führer das Betäuben der Tiere vor dem Schlachten als vereinbar mit der
islamischen Religion beurteilen. (Die türkischen Metzgereien in der Schweiz
akzeptieren deshalb die Betäubungsvorschrift. Illegales moslemisches Schächten
ist meistens auf Unwissenheit und Mangel an Betäubungsvorrichtungen bei privaten
Hinterhofschlachtungen zurückzuführen.) Im Gegensatz dazu lehnen die
Schächtjuden jede Form von Betäubung stur ab, auch die Elektrokurzbetäubung,
welche die Tiere nicht tötet und nicht verletzt, sondern nur bis zum Entbluten
empfindungslos macht. Weiter hält die Verfasserin fest (Seite 20), dass die
Vernehmlassung zu der vom Bundesrat im Jahr 2001 geplanten Aufhebung der
Betäubungsvorschrift mehrheitlich auf Ablehnung stiess und deshalb fallen
gelassen werden musste. Gegen die Aufhebung der als "Schächtverbot" bezeichneten
Betäubungsvorschrift sprachen sich sämtliche Tierschutzorganisationen und
Tierärzte aus. Auch der Schweizerische Bauernverband und die Metzger opponierten
gegen die geplante Legalisierung des betäubungslosen Schlachtens. Ferner waren
auch die Grossverteiler Coop und Migros sowie 23 von 26 Kantonen dagegen. Nur
die Kantone Zürich und Basel befürworteten das Schächten; ein Kanton enthielt
sich der Stellungnahme. Das Bundesamt für Veterinärwesen war ebenfalls gegen die
Aufhebung des Schächtverbotes.
Ich frage Sie: Haben alle diese Institutionen und Gruppierungen, welche das
Schächtverbot befürworten, antisemitische Motive? Das kann doch nur ein
schlechter Witz sein. Durch seine ganze verlogene Dissertation hindurch
beschimpft Krauthammer die Schächtgegner als Rassisten. Er behauptet mit seiner
Dissertation bewiesen zu haben, dass das Schächtverbot seit 150 Jahren und bis
heute vor allem antisemitisch, nicht tierschützerisch motiviert sei. Das ist
eine Beleidigung einer ganzen Nation, welche sich nur gewisse Kreise leisten
können dank dem Zauberwort "Antisemitismus", das allmählich seine Zauberkraft
verliert. Darum versuchte Krauthammer nun, mich mit dem Bannstrahl "Neonazi" zu
erledigen.
Die Antisemitismus-These Krauthammers wird durch die Dissertation von Sibylle
Horanyi klar widerlegt. Und für ein solches Machwerk erhielt Krauthammer den
Segen einer Universität und den Schutz durch politische Justizwillkür. Man muss
sich nicht wundern, wenn auf diese Weise tatsächlich Antisemitismus entsteht.
Krauthammers Behauptung, Schächtgegner seien Antisemiten, "beweist" Krauthammer
dadurch, dass er einfach jeden, der gegen das Schächten ist, als Antisemiten
bezeichnet - ein klassischer Zirkelschluss, den er durch seine ganze Arbeit
hindurch systematisch einsetzt - ein Hohn für eine angeblich wissenschaftliche
Arbeit. Geht man den angeführten Quellen nach, die angeblich belegen sollen,
dass die Schächtgegner schon früher und bis heute Antisemiten waren und
Talmud-Zitate fälschen, macht man die Entdeckung, dass diese Quellen ebenso
verlogen konstruiert sind wie Krauthammers Dissertation selber. Die Methode ist
ebenso einfach wie perfid: Jüdische Autoren schreiben Bücher über den
Antisemitismus und das Schächten und behaupten darin, das Schächten sei für die
Tiere schmerzlos und das Schächtverbot nur aus antisemitischen Gründen verboten.
Jeder Autor verweist dann jeweils auf seine Kollegen, und so wurde mit der Zeit
eine Literatur aufgebaut, die es ermöglicht, durch Quellenangaben den Anschein
von Wissenschaftlichkeit und Objektivität zu wecken. Nimmt man sich aber die
Mühe, den Quellen bis zur Urquelle nachzugehen, führen diese meistens im Kreis
herum oder enden bei Veröffentlichungen, in denen das, was sie angeblich belegen
sollen, gar nicht drin steht! In der Replik habe ich diese Methode von
Krauthammer und Konsorten konkret belegt.
In der Dissertation von Sibylle Horanyi, die sich von derjenigen Krauthammers
unterscheidet wie der Tag von der Nacht, kommt das Wort "Antisemitismus"
überhaupt nicht vor. Das Hirngespinnst, die Schächtgegner seien allesamt und
schon seit 150 Jahren Antisemiten, bleibt jüdischen Autoren vorbehalten. Horanyi
zeigt die veterinärmedizinisch-tierschützerischen Gründe auf, welche schon immer
der Grund für das Schächtverbot waren. Antisemitische Motive für das Schächten
sind auch deshalb nicht glaubwürdig, weil die Juden ja wirklich nicht behaupten
können, sie würden hierzulande nicht toleriert, sondern verfolgt oder
diskriminiert. Ein vorherrschender Antisemitismus müsste sich zwangsläufig auch
auf anderen Gebieten zeigen, nicht einzig und allein nur gerade bei der
Betäubungsvorschrift, die für alle gilt, nicht nur für Juden.
Ich habe niemals irgendwelche Sympathien für Neonzis gehabt, nie Juden
kritisiert weil sie Juden sind, auch nie jüdisches Verhalten und jüdische
Politik allgemein kritisiert, sondern nur die grauenhafte Schächttradition und
deren Hintergründe. Wären meine Motive nicht tierschützerischer, sondern
antisemitischer Natur, hütte ich mich wohl bei meinen sehr vielen
Veröffentlichungen als vollberuflicher Redaktor nicht auf dieses Tierschutzthema
beschränkt. Trotzdem soll es gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Münchwilen
erlaubt sein, mich als krassen Rassisten, Neonazisympathisant und
Talmud-Fälscher zu verleumden, der die Zeitschrift
VgT-Nachrichten derart mit
antisemitischen Veröffentlichungen füllt, dass neben diesen alles andere -
insbesondere der Tierschutz - bedeutungslos sei. Und diese Verleumdungen sollen
weiter mit dem Anspruch auf wissenschaftlich gesicherte Wahrheit verbreitet
werden dürfen.
Dieses Münchwiler Urteil ist unter dem Vorsitz von Vizepräsident Roman Bögli
zustande gekommen, der durch den
Covance-Tierversuchs-Skandal zu unrühmlicher
nationaler Bekanntheit gelangt ist.
Es ist ein Armutszeugnis für diesen Staat, dass ein Mensch wie ich, der sich für
die Wehrlosen und Unterdrückten einsetzt und Massenverbrechen gegen die
Menschlichkeit bekämpft, von einer politischen Willkürjustiz zum Rechtlosen
gemacht wird, den jeder verleumden kann. Da man mir auf sachlicher Ebene nichts
entgegensetzen kann, werde ich fortdauernd persönlich verunglimpft. Eine
Verleumdung wird auf die andere gebaut, jeder dichtet noch etwas weiteres dazu,
von politischer Willkürjustiz geschützt. Krauthammer stellte in seinem Buch
zufällige, nicht-ideologische kurze Kontakte so in einen Textzusammenhang, dass
der Leser dies als Sympathie zur Neonaziszene verstehen muss - alles unter dem
Mäntelchen der Wissenschaftlichkeit und gedeckt von einer korrupten Justiz, die
sich als Mittel der Politik missbrauchen lässt.
Man kann einwenden, damit müsse ich rechnen, wenn ich ständig staatlich
geduldete und oft sogar noch subventionierte Missstände aufdecke und damit die
Machthabenden herausfordere; es sei schon immer so gewesen, dass die
Herrschenden in einer solchen Situation mit staatlicher Macht zurückschlagen.
Den Menschen, welche gegen die Sklaverei und die Hexenverfolgung kämpften,
erging es tatsächlich ähnlich. Auch diejenigen, die Widerstand gegen die
Naziverbrechen leisteten und den Verfolgten halfen, wurden deswegen selber
verfolgt und von Volksgerichtshöfen erledigt - völlig rechtmässig, durch
ordentliche Gerichte und studierte Juristen, welche sich damit das Wohlwollen
der Machthabenden sicherten.
Es war tatsächlich schon immer so, dass unbequeme Oppositionelle unter irgend
einem Vorwand durch die regimehörige Justiz kaltgestellt wurden. Nur braucht
sich dieser Staat nichts auf seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
einzubilden, wenn er es heute auch so macht.
Das Zürcher Obergericht hat mich am 29. November 2004 wegen angeblichem
Notwehrexzess und Rassendiskriminierung verurteilt. Es war ein politisches
Urteil. Liest man die am 5. Februar 05 zugestellte Urteilsbegründung, klingte es
auf weiten Strecken klar nach Freispruch. Da dies aber politisch nicht opportun
schien, wurde dann bei den einzelnen Anklagepunkten jeweils zum Schluss der
Erwägungen mit einem fadenscheinigen Vorwand alles noch rasch ins Gegenteil
verkehrt, um der politischen Verurteilung den Anschein von Recht zu geben.
Der renommierte Straf- und Medienrecht-Spezialist Professor Riklin von der
Universität Freiburg hat dieses Urteil des Zürcher Obergerichtes in einem
neuen Gutachten vom 3. März 05, als
"Wundertüte" voller Widersprüche
und diffuser Argumentationen bezeichnet. Widersprüchlichkeit ist eine schlimme
Qualifikation für ein Gerichtsurteil, aber typisch für politische Verfahren.
Die Begründung dieses Zürcher
Obergerichtsurteils enthält Feststellungen, die auch für das vorliegende
Verfahren relevant sind:
Ein Anklagepunkt war die Veröffentlich des Gerichtsprotokolles der
öffentlichen
Verhandlung gegen den Revisionisten Jürgen Graf, in welchem die
revisionistischen Äusserungen, welche Graf vorgeworfen wurden, vom Staatsanwalt
öffentlich vorgelesen und protokolliert wurden. Die Veröffentlichung dieses
Gerichtsprotokolls, behauptet Krauthammer, sei ein Beweis dafür, dass ich mit
Revisionisten Kontakte unterhalten hätte. Wahr ist hingegen, dass ich mit Jürgen
Graf niemals Kontakt hatte, weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch
noch sonstwie und Krauthammer hat auch keinerlei Kontakte beweisen können. Das
Bundesgericht hat im "Bund"-Urteil jedoch argumentiert, mit dieser
Veröffentlichung hätte ich Graf eine "Plattform" geboten, was als eine Form von
"Kontakt" angesehen werden könne. Damit wird willkürlich unterstellt, es sei mir
um die Propagierung von Grafs revisionistischen Thesen gegangen. Das Zürcher
Obergericht, welches sich nicht nur so oberflächlich und nur vom Hörensagen wie
das Bundesgericht damit befasst hat, ist nun zum gegenteiligen Schluss gekommen
und hält fest, dass es mir bei dieser Veröffentlichung nicht um die Verbreitung
von Grafs Ideologien gegangen sei, mit anderen Worten also nicht darum, Graf
eine Platfform zu bieten. Wörtlich heisst es in der
Urteilsbegründung (Seite 51
ff):
Der Angeklagte veröffentlichte das fragliche Gerichtsprotokoll und den
Prozessbericht von Xaver Merz zwei Monate nach der Gerichtsverhandlung vom 16.
Juli 1998. Er fügte den beiden Veröffentlichungen jeweils persönliche
Anmerkungen hinzu, in denen er u.a. auf die damals laufende
Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative zur Abschaffung des Art 261bis
StGB [Antirassismusgesetz] hinwies, welche der VgT unterstützte. Er führte
ausserdem aus, dass er wegen seiner Kritik am Schächten einschlägig verurteilt
worden sei. Das gegen Jürgen Graf geführte Verfahren sei ein Prozess gegen einen
Andersdenkenden, der niemandem etwas zuleide getan, sondern bloss eine von der
offiziell-staatlichen Geschichtsschreibung abweichende Meinung vertreten habe.
Dieser Fall zeige auf, dass die Abschaffung des 'Antirassismus-Maulkorbgesetzes'
notwendig sei. Mit den sogenannten 'Holocaustleugnern' verbinde ihn einzig das
gemeinsame Schicksal der politischen Verfolgung. Er vertrete nicht deren
Geschichtsauffassung, sondern kämpfe für die freie Meinungsäusserung.
Die Nachricht von Jürgen Grafs Verurteilung war zwar im September 1998 nicht
mehr taufrisch. Das Thema war aber für den VgT und dessen Anhängerschaft im
Zusammenhang mit dem tierschützerischen Engagement gegen das Schächten, welches
zu den Ritualen bestimmter Religionsgemeinschaften zählt, und auch mit Blick auf
die politischen Bemühungen zur Abschaffung des Art 261bis StGB durchaus aktuell.
... Der Umfang der rassendiskriminierenden Texte war im Verhältnis zum
Gesamtumfang der Homepage, auf der sie veröffentlicht wurden, verschwindend
klein.
... Der Angeklagte wies von Anfang an darauf hin, dass er die
Geschichtsauffassung der 'Holocaustleugner' nicht teile. Ihm gehe es vielmehr um
das Recht auf freie Meinungsäusserung. Mit den Publikationen über den Prozess
gegen Graf wolle er aufzeigen, dass der Art 261bis StGB als Instrument der
politischen Verfolgung missbraucht werde und abgeschafft werden müsse. Dass dies
- und nicht die Unterstützung rassistischer Thesen - sein Motiv für die
Veröffentlichung des Gerichtsprotokolls und des Prozessberichtes von Xaver Merz
war, ist durchaus glaubhaft...
Soweit Feststellungen zum Thema Graf im Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 29.
November 2004. Damit ist die absurde Behauptung Krauthammers und des
Bundesgerichtes, diese Gerichtsberichterstattung sei ein Beweis dafür, dass ich
mit Neonazis Kontakte unterhalten hätte, widerlegt.
Mit der Feststellung des Zürcher Obergerichtes, der Umfang der
rassendiskriminierenden Texte im veröffentlichten Gerichtsprotokoll sei im
Verhältnis zum Gesamtumfang der Homepage des VgT verschwindend klein, ist auch
der von Krauthammer behauptete ständige krasse Rassismus, ohne den die
VgT-Nachrichten angeblich der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären,
widerlegt. Die Sammlung von VgT-Nachrichten, die ich zu den Akten gegeben haben,
belegen, dass auch in den gedruckten Ausgaben der Umfang von Äusserungen, die
gemss aktueller Unrechtsprechung als rassendiskriminieernd ausgelegt werden
könnten, verschwindend klein ist. Krauthammers persönlichkeitsverletzende
Behauptung gemäss Ziffer 1.1 des Rechtsbegehren, ich würde in meinen
Veröffentlichungen einen krassen Rassismus und Antisemitismus betreiben, ist
damit widerlegt. Krauthammer, dem der Wahrheitsbeweis obliegt, konnte seine
Behauptung nicht beweisen, hingegen ist mir der Gegenbeweis gelungen.
Krauthammer hat zwar mit Bergen von eingereichten Akten das Verafahren
aufgebälht und verözgert - ich musste darauf jeweils antworten, weil Krauthammer
versuchte, vom Thema abzuweichen und mich beim Gericht in ein schlechtes Licht
zu stellen -, den Wahrheitsbeweis konnte er aber damit nicht erbringen - und nur
darauf kommt es schlussendlich an.
Nach den oben zitierten Feststellungen des Zürcher Obergerichtes wundert man
sich, dass ich dennoch verurteilt wurde. Das ist eben die von Prof Riklin
erwähnte Widersprüchlichkeit dieses politischen Urteils, das nach seinen Worten
einer Wundertüte gleicht, in der man alles mögliche, erstaunliches finden kann,
nur keine überzeugende, objektive Begründung des Urteils.
Wörtlich schreibt Prof Riklin in seinem Gutachten:
Mit diesen Ausführungen ging das Gericht somit davon aus, es sei erwiesen bzw.
nicht widerlegt, dass Kessler von seinem Recht auf freie Meinungsäusserung
Gebrauch gemacht und mit der Urteilspublikation politische Ziele verfolgt hat.
Diese Feststellungen werden jedoch an anderer Stelle des Urteils in ihr
Gegenteil verkehrt...
Was müsste Kessler für Folgerungen daraus ableiten, wenn er wieder einmal über
einen Rassendiskriminierungsprozess berichten möchte?
... Im Fall Kessler geht es, wie auch das Zürcher Obergericht anerkannte, um
eine politische Zielsetzung, den Schutz der freien Meinungsäusserung, der Kampf
gegen das Schächten und um den Tierschutz. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob
man diese Zielsetzung persönlich teilt oder nicht. Es muss auch möglich sein,
rassendiskriminierende Äusserungen wiederzugeben, um den Gesetzgeber und die
Justiz zu kritisieren. Es wäre nicht angängig, so zu tun, es sei nur dann
legitim, solche Äusserungen wiederzugeben, wenn man vor ihnen warnen will oder
wenn dies in einem wissenschaftlichen Werk geschieht. Es macht den Eindruck,
dass das Zürcher Obergericht willkürlich bestimmte legitime Zwecke, die dem
Gericht sympathisch sind, gegenüber anderen legitimen Zwecken privilegiert...
Es kann einem kritisch gesinnten Gerichtsberichterstatter doch nicht verboten
sein, zu schreiben, die Anklage stehe auf schwachen Füssen. Soweit Kessler eine
Gerichtsverhandlung schilderte, um das nach seiner Meinung unfaire Verfahren zu
kritisieren und zu begründen, warum die Norm des Art. 261bis abgeschafft werden
sollte, verfolgte er genau gleich legitime Ziele wie jemand, der dasselbe tut,
um das Verhalten des Täters als abschreckendes Beispiel zu etikettieren oder wie
ein Hochschulprofessor, der eine juristische Abhandlung zum Thema schreibt...
Der Vergleich einer Holocaustverharmlosung mit Kinderpornographie ist jedoch
deplaziert. Die Holocaustlüge und die Holocaustverharmlosung ist im Unterschied
zur harten Pornographie kein qualifizierter Tatbestand innerhalb der
betreffenden Norm. Dies hat sinngemäss auch das Zürcher Obergericht eingesehen,
wenn es schrieb, beim Tatbestand der Rassendiskriminierung möge das
diesbezügliche Schutzbedürfnis etwas weniger ausgeprägt sein. Es führte sogar
aus, der Umfang der rassendiskiminierenden Texte sei im Verhältnis zum
Gesamtumfang der Homepage, auf der sie veröffentlicht wurde, verschwindend klein
gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie ausserhalb des beschränkten
Kreises der VgT-Anhänger grosse Beachtung fanden. Für die davon betroffene
Religionsgemeinschaft der Juden sei keine so starke Beeinträchtigung entstanden,
dass die Berichterstattung über Grafs Prozess unter Einschluss der dort
gefallenen rassendiskiminierenden Äusserungen schon deswegen als missbräuchlich
erscheinen müsste. Solche Überlegungen beendete das Gericht jedoch wiederum mit
einer überraschenden Antithese, indem es ausführte, bei krass diskriminierenden
Äusserungen sei zumindest insofern grösste Zurückhaltung geboten, als solche
auch im Rahmen der Gerichtsberichterstattung nur wiedergegeben werden dürften,
soweit dies für das Verständnis des Prozessgeschehens unumgänglich sei. Diese
Gegenthese wurde aber im nächsten Satz wiederum in der Gegenrichtung
relativiert, indem geschrieben steht, bei der Frage, wieweit das
Informationsbedürfnis im konkreten Fall reiche, müsse den Medienschaffenden
unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit und der Rechtssicherheit (sic!) ein
grosser Spielraum zugestanden werden...
Auch bei solchen diffusen und widersprüchlichen Floskeln ist völlig unklar, was
Kessler hätte tun müssen, um aus der Sicht des Zürcher Obergerichts noch
innerhalb der Legalität zu bleiben. Die Rechtssicherheit, die das Zürcher
Obergericht in diesem Zusammenhang bemüht, wird geradezu mit Füssen getreten.
Wie ich schon sagte: es war ein politisches Urteil und politische Urteile sind
eben nicht dazu da, um Rechtssicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, sondern
um politische Gegner zum Schweigen zu bringen.
In diesem Urteil des Zürcher Obergerichtes kommen auch die
Talmud-Zitate
kurz zur Sprach, von denen Krauthammer in seinem Buch behauptet, ich hätte die
"Kontinuität" früherer Talmud-Fälscher sichergestellt (Ziffer 1.5 des
Rechtsbegehren). Im vorliegenden Verfahren behauptet Krauthammer nun, er habe
damit nicht mir die Fälschung von Talmud-Zitaten vorwerfen wollen, sondern nur
meinen Vorgängern, dh anderen Tierchutzpräsidenten und Schächtgegnern der
letzten 150 Jahre. In meiner Replik habe ich nachgewiesen, dass
auch jene keine Talmud-Zitate gefälscht haben und diese Behauptung in
Krauthammers Dissertation nichts als eine monströse Verleumdung der
Schächtgegner darstellt.
Das Zürcher Obergericht hatte die Wahrheit dieser Zitate nicht zu prüfen, weil
diese nicht Gegenstand der Anklage waren. Gegenstand der Anklage war folgender
Satz in einer meiner Veröffentlichungen über das Schächten aus dem Jahr 1998, in
dem ich in Bezug auf diese Talmud-Zitate schrieb:
Wer meint, das sei altes, historisches Zeugs ohne Bedeutung im heutigen
jüdischen Leben, der irrt gründlich, ... wie die ... grausame Schächt-Tradition
zeigt, wird an abartigen Vorstellungen aus uralten jüdischen Traditionen auch
heute noch zäh festgehalten.
Das Gericht hielt mir vor, selbst wenn diese Zitate wahr seien, handle es sich
um Lehren aus einer uralten Zeit, denen die Juden heute nicht mehr nachleben
würden, es sei deshalb unzulässig, den Schächtjuden vorzuwerfen, sie hielten
heute noch an talmudischen Abartigkeiten fest. Diese vom Zürcher Obergericht
ohne jede Begründung aufgestellte pauschale Behauptung ist unwahr, wie ich in
der hängigen Beschwerde vor dem Zürcher Kassationsgericht nachgewiesen habe. Es
ist schwer vorstellbar, dass diese Wundertüte vor dem Kassationsgericht Bestand
haben kann, spätestens jedenfalls nicht mehr bei einer Überprfung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, falls die nationalen Gerichte
wieder einmal nicht fähig sind, das Recht über die Politik zu stellen.
Bezüglich der Behauptung Krauthammers, mit den Talmud-Zitaten würde ich ein
antisemitisches Zerrbild des Talmud vermitteln, ist es durchaus relevant, dass
diesen rassistischen talmudischen Lehren tatsächlich heute noch nachgelebt wird.
Dies lässt sich durch Fakten belegen:
In einem am 21. Mai 1999 im Tages-Anzeiger erschienenen Artikel wird berichtet:
Aussagen von Rabbinern... verdeutlichen die menschenfeindliche Haltung der
Messianisten, die Nichtjuden theologisch ihr Menschsein absprechen und Frauen
sowie die Skularen insgesamt als niedere Wesen betrachten.
Und in der Weltwoche Nr 2.03 wird unter dem Titel "Palästinenser sind Tiere"
ein israelischer Soldat zitiert:
Das Land gehört uns, und die Palästinenser sind Tiere.
Sinn und Geist der fraglichen Talmud-Zitate wird also noch aktuell gelebt!
In der Berufungsschrift habe ich darauf hingewiesen, dass das Oberste
Gericht Israels die schwere Folter an Nichtjuden erlaubt hat - treu dem im Talmud
gelehrten Rassismus gegen Nichtjuden. Der Judenstaat ist wohl der einzige Staat
auf dieser Welt, der offiziell foltern kann, ohne von der Staatengemeinschaft
geächtet zu werden.
In der Berufungsschrift habe ich auch auf das Buch "Jüdische Geschichte,
jüdische Religion" des israelitischen Juden und Menschenrechtlers Prof
Israel
Shahak erwähnt, der eindrücklich
darlegt, wie der talmudische Rassismus von den orthodoxen Juden aktuell gelebt
wird. Einleitend schreibt Shahak:
Obwohl sich dieses Buch an Menschen wendet,
die ausserhalb des Staates Israel leben, ist es gewissermassen eine Fortsetzung
meiner politischen Aktivitäten als israelischer Jude. Diese Aktivitäten begannen
in den Jahren 1965-1966 mit einem Protest, der seinerzeit einen beachtlichen
Skandal verursachte: Ich war selbst Augenzeuge eines Vorfalls, bei dem ein
ultrareligiöser Jude die Erlaubnis verweigerte, sein Telefon am Sabbat zu
benutzen, um einen Rettungswagen für einen Nichtjuden herbeizurufen... Anstatt
den Vorfall einfach in der Presse zu veröffentlichen, bat ich um ein Treffen mit
den Mitgliedern des Rabbinischen Gerichtes von Jerusalem, das aus Rabbinern
zusammengesetzt ist, die vom Staate Israel ernannt werden. Ich fragte sie, ob
ein solches Verhalten mit ihrer Interpretation der jüdischen Religion vereinbar
sei. Sie antworteten mir, dass sich der betreffende Jude richtig, ja sogar fromm
verhalten habe... Weder die israelischen noch die in der Diaspora lebenden
Autoritäten hoben ihre Vorschrift jemals auf, derzufolge ein Jude den Sabbat
nicht entheiligen dürfe, um das Leben eines Nichtjuden zu retten. Sie fügten dem
Sinne nach viel scheinheiliges, albernes Geschwätz hinzu...
Shahak beschreibt dann ausführlich die staatliche Diskriminierung der
nichtjüdischen Bürger Israels, die selbst dann nicht die gleichen Rechte auf
Arbeit und Landbesitz erlangen wie Juden, wenn sie für Israel Militärdienst
leisten und hohe Stellungen in der Wirtschaft erreicht haben.
Angesichts der Tatsache, dass der talmudische Rassismus gegen Nichtjuden aktuell
gelebt wird, kann nicht im Ernst behauptet werden, die fraglichen Zitate würden
ein antisemitisches Zerrbild des Talmud vermitteln.
Der berühmte Johann Heinrich Pestalozzi beschrieb den Talmud wie folgt. Ich
zitiere aus Pestalozzis sämtl Werke, Ausgabe Seyffarth 1902:
Selber die ungöttliche Kunst und das alle
reinen Fundamente der Wahrheit, Weisheit und Frömmigkeit misskennende Spielwerk
des Talmuds ist mitten in seinem Unsinn ein äusserst merkwürdiges Denkmal der
hohen gesetzgeberischen Kunst, durch welche das jüdische Volk zu einer, wenn
auch noch so einseitigen und irregelenkten Ausbildung seiner Geisteskräfte
hingeführt worden ist ...
Die Gegenpartei ist in ihrer Duplik grösstenteils nicht darauf eingegangen, was
ich in der Replik ausgeführt habe. Statt dessen besteht die Duplik zu 95 % aus
der stereotypen Wiederholung der immer gleichen Verleumdungen - gerade so, als
ob ich diese in meiner Replik nicht widerlegt und kein Wort dazu gesagt hätte.
Die Dissertation Krauthammers entpuppt sich, je länger dieses Verfahren dauert
und ich mich damit beschäftigen muss, als ein verlogenes, unwissenschaftliches
Machwerk mit dem Zweck, das perverse jüdische Schächten zu rehabilitieren und
jegliche Kritik daran als rassistisch zu verteufeln.
In der Duplik wiederholt die Gegenpartei die Verleumdung, ich hätte mit dem angeblichen
Neonazi Lüthi Kontakte gehabt. Dass Lüthi ein Neonazi war, ist indessen bisher
nicht bewiesen, sondern nur behauptet worden. Dem Blick-Artikel über Lüthi
spreche ich jede Beweiskraft ab, wenn ich sehe, was in den Zeitungen alles über
mich zusammengelogen wird.
Dieser Fall Lüthi hat übrigens mit dem VgT nichts zu tun. Es ging um folgendes:
Ich war damals Forum-Redaktor der Vereinigung Internet ohne Zensur IOZ. Diese
Vereinigung bekämpft die zunehmende Internet-Zensur durch selbsternannte
Richter. Ohne Gerichtsverfahren und ohne dass die Betroffenen angehört werden,
werden in der Schweiz Internet-Seiten zensuriert. Die IOZ vertritt den
Grundsatz, dass ohne rechtskräftigen Nachweis einer Widerrechtlichkeit keine
Zensur ausgeübt werden dürfe. Die IOZ informierte auf ihrer Website über diese
vor der Öffentlichkeit verborgen ablaufende Zensur durch Private und
Verwaltungsbeamte und veröffentlichte als Beleg die Adressen zensurierter
Internetseiten. Zum Inhalt dieser Seite nahm die IOZ nicht Stellung. Die IOZ
setzte sich nicht für diese Inhalte ein, sondern für die Meinungs- und
Medienfreiheit. Von Lüthi erhielt ich wie gesagt zwei Leserbriefe, in denen er
sich darüber beklagte, der Gemeinepräsident habe die Kündigung seiner Wohnung
veranlasst, weil in einem Zeitungsbericht behauptet wurde, er sei ein Neonazi.
Ich forderte den Gemeindepräsidenten zu einer Stellungnahme auf und stellte ihm
insbesondere die Frage, wie er dazu komme, derart krass in Selbstjustiz,
geradezu in Nazi-Manier, gegen Bürger vorzugehen, anstatt dies den Strafbehörden
und den ordentlichen Gerichten zu überlassen. Da der Herr Gemeindeprsident
keine Antwort darauf wusste, veröffentlichte ich die Leserbriefe Lüthis ohne
seine Stellungnahme. Gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Presserates bin
ich als Redaktor verpflichtet, Personen, die durch Veröffentlichungen
ehrenrhörig kritisiert werden, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Das
habe ich gemacht. Ich habe mich nicht für Lüthi eingesetzt, wie Krauthammer
behauptet.
Mit Lüthi hat ich nie Kontakt aufgenommen, weder persönlich, schriftlich oder
mündlich. Der damalige Inhalt seiner Homepage war mir nicht bekannt. Ich habe
mich nicht dafür interessiert, da es nicht um Lüthi und seine
Internetveröffentlichungen, sondern um die Meinungsäusserungsfreiheit im
Internet ging. Auf diesen Fall trifft genau das zu, was Prof Riklin in seinem
Gutachten zum Gerichtsprotokoll Graf schrieb. Ein wirklich liberaler,
demokratischer Mensch setzt sich auch dann für die Meinungsäusserungsfreiheit
ein, wenn es um Meinungen geht, die er nicht teilt. Daraus abzuleiten, er
unterstütze solche Meinungen, ist willkürlich und eines Gerichtes unwürdig.
Lüthi ist nicht vorbestraft und bezüglich seiner Homepage wurde nie ein
Strafverfahren eröffnet. Die von der Gegenpartei eingereichten Ausdrucke seiner
Homepage enhalten keine Neonazi-Thesen oder Ideologien. Aus den Aktenbergen
der Gegenpartei kann ich nur entnehmen, dass Lüthi laut Blick ein Neonazi
gewesen sein soll. Beweiskraft hat das nicht. Aber ich muss zugeben: nachdem nun
Krauthammer und Konsorten seit Jahren vom "Neonazi Lüthi" reden habe ich das nun
schon fast selber geglaubt, da ich Lüthi nicht kenne. So leicht ist es, eine
unbekannte Person mit blossen Suggestionen zu verleumden.
Trotz alledem behauptet Krauthammer weiter, ich hätte Lüthi unterstützt und
damit seien meine Kontakte zur Neonaziszene bewiesen. Das Bundesgericht hat
diese Behauptung im "Bund"-Urteil übernommen, gestützt einzig auf die Behauptung
der Gegenpartei und einen Blick-Artikel, und ohne dass ich dazu Stellung nehmen
konnte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Zur Zeit befasst sich der Europäische Gerichtshof mit meiner Beschwerde
gegen dieses haarsträubende Bundesgerichtsurteil.
Analog liegt der Fall bezüglich Amaudruz. Unter Ziffer 20 wird die Verleumdung
wiederholt, ich hätte mich für den Lausanner Altfaschisten Gaston-Armand
Amaudruz eingesetzt. Dieser Mensch ist mir nicht bekannt, ebensowenig ist mir
bekannt, ob Amaudruz ein Faschist ist und was für Meinungen er vertritt. Mir war
lediglich bekannt, dass dessen Internetprovider seine Homepage auf Druck der
Bundespolizei gesperrt hatte, weshalb ich namens der IOZ die Bundespolizei zu
einer Stellungnahme aufforderte, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Zensur
dieser Internetseite veranlasst worden sei, ohne Gerichtsverfahren und ohne
rechtskräftige Feststellung, dass deren Inhalte tatsächlich rechtswidrig seien,
bloss gestützt auf die Denunziation durch gewisse politische Kreise. Eine
Antwort habe ich nicht erhalten. Unter Bundesrätin Metzler betrieb die
Bundespolizei mit einer nazihaften Methode Internetzensur: Anstatt die
Strafbehörden gegen die angeblich rechtswidrigen Internetinhalte einzuschalten,
drohte sie Schweizer Internetprovidern mit einer Strafanzeige, falls die Seiten
nicht gesperrt würden. Auf ähnlich erpresserische Weise ist in Deutschland die
Sperrung der VgT-Website durch einige Provider bewirkt worden. In der Schweiz
ist es bisher erst einmal dazu gekommen, nämlich aufgrund der Zensurverfgung
des berüchtigten Münchwiler Zensurrichters Bögli. Aber das war wenigstens ein
Gerichtsurteil, wenn auch ein willkürliches. Dieses konnte angefochten und die
Zensur wieder aufgehoben werden. Wo die Bundespolizei am ordentlichen
Gerichtsweg vorbei mit Erpressung arbeitete, hatten die Betroffenen überhaupt
keine Chance. Diesen Missbrauch bekämpfte die IOZ.
Dass Krauthammer und Konsorten nichts zu sagen wissen zu meiner Replik, in der
ich alle diese Verleumdungen widerlegt habe, sagt alles!
Auf jedenfall beweist das alles keine Sympathie zu Rechtsextremen und Neonazis.
Ob der Ausdruck "Kontakte haben" wertneutral oder als Sympathisieren zu
verstehen ist, ist aufgrund des gesamten Textes zu beurteilen. Diese Praxis hat
das BGer kürzlich in einem neuen Entscheid (6S.46/2004) bekräftigt:
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von
Äusserungen nach dem
Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen
konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht
allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu
würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt.
In Krauthammers Buch lässt der Kontext nun keine Zweifel offen, dass mir damit
Sympathie zur Neonazi-Szene unterstellt wird. Krauthammer bringt diese
Behauptung vor zur Stützung seiner These, ich sei ein Rassist, so wie alle
anderen prominenten Schächtgegner der letzten 150 Jahre. Als wertneutrale
Feststellung würde die Behauptung, ich hätte mit der Revisionisten- und
Neonaziszene Kontakte unterhalten, im Kontext seines Buches überhaupt keinen
Sinn machen.
Unter Ziffer 32 der Duplik wiederholt der Herr Gegenanwalt die dämliche Behauptung, eine
Meinungsforschung zur Frage, wie der Durchschnittsleser einen inkriminierten
Abschnitt aus Krauthammers Buch verstehe, sei im vornherein untauglich, da die
Befragten zuerst das ganze Buch lesen müssten.
Es ist geradezu querulatorisch, wie der Herr Gegenanwalt systematisch, und auch
hier wieder, auf meine Einwände und Widerlegungen in der Replik mit keinem Wort eingeht und einfach seine unwahren Behauptungen
stereotyp wiederholt.
Wie der umstrittene Abschnitt in Krauthammers Buch vom Durschnittsleser
verstanden wird, hängt nicht davon ab, ob zuvor das ganze Buch gelesen worden
ist. Krauthammer wirft mir im fraglichen Abschnit Talmud-Fälschungen vor,
behauptet nun aber, damit haber er nicht mich gemeint, sondern meine Vorgänger,
Tierschutzpräsidenten und Schächtgegner der vergangenen 150 Jahre. Das ganze
Buch zu lesen trägt nichts dazu bei, diesen Abschnitt so oder anderes zu
verstehen. Die Gegenpartei hat für ihre Behauptung keine plausible Begründung
liefern können. Dazu müsste sie aufzeigen, dass Aussagen an anderer Stelle des
Buches den umstrittenen Abschnitt in anderem Licht erscheinen lassen. Dem ist
aber offensichtlich nicht so.
Dazu kommt, dass die meisten wissenschaftlichen Bücher diagonal oder selektiv
gelesen werden. Krauthammers Verleumdung würde auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass sie an anderer Stelle im Buch relativiert würde, was aber
gar nicht der Fall ist.
Die Schutzbehauptung Krauthammers, er habe nicht mich, sondern meinen Vorgänger
Keller-Jäggi, gemeint, habe ich im Übrigen dadurch widerlegt, dass - wie ich in
der Replik belegt habe - Keller-Jäggi ebensowenig wie ich
Talmud-Zitate gefälscht hat. Die von Krauthammer in seinem angeblich
wissenschaftlichen Buch als Beweis angeführten Quellen, beweisen - wenn man
ihnen bis zur Urquelle nachgeht - genau das Gegenteil dessen, was Krauthammer
damit zu beweisen vorgibt, dass nämlich auch Keller-Jäggi keine Talmud-Zitate
gefälscht, sondern wie ich, nur darauf hingewiesen hat, in was für perversen
religiösen Lehren das Schächtgebot verwurzelt ist.
Zu dieser Entlarvung wusste Krauthammer in der Duplik nichts mehr zu sagen!
Damit ist klar: Er will nun seine Verleumdung von Keller-Jäggi und mir nur noch
auf Keller-Jäggi bezogen wissen, weil dieser schon lange tot ist und sich nicht
mehr wehren kann.
Dieses Beispiel illustriert übrigens die ganze Verlogenheit, mit welcher
Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch behauptet, die Schächtgegner seien
schon seit 150 alles Antisemtiten gewesen.
Unter Ziffer 33 der Duplik wird einmal mehr aus dem Bundesgerichtsurteil im Fall "Bund"
zitiert. Zum besseren Verständnis rufe ich in Erinnerung, dass es dort um
folgendes ging: Die Zeitung "Der Bund" veröffentlichte eine Besprechung von
Krauthammers Buch. Darin wurden mir Kontakte zur Neonaziszene vorgeworfen. Ich
klagte auf Richtigstellung und erhielt vor dem Thurgauer Obergericht recht. Der
Bund-Verlag focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und das Bundesgericht
wollte offensichtlich aus poltischen Gründen, dass Krauthammer und nicht ich
Recht erhalte. Dazu bediente sich das Bundesgericht folgender Konstruktion:
Zuerst wird behauptet, ich hätte Kontakte zu Revisionisten gehabt - nämlich Graf
und Indlekofer, wie bereits erwähnt. Dies begründet das Bundesgericht auch noch
damit, ich hätte mich ja nicht gegen den Vorwurf von Kontakten zu Revisionisten
gewehrt. Tatsächlich hatte ich ich nur wegen den angeblichen Kontakten zur
Neonaziszene geklagt. Es gibt viele Gründe, gegen eine Ehrverletzung nicht zu
klagen. Dabei spielt mit, wie gefährlich die Ehrverletzung eingeschätzt wird und
wie hoch das Prozessrisiko ist. In meinem Fall ist das Prozessrisiko bekanntlich
stets extrem hoch, da ich meistens auch nicht Recht erhalte, wenn ich Recht
habe. Aus dem Umstand, dass sich jemand gegen eine Verleumdung nicht aktiv
gerichtlich wehrt, ein Eingeständnis abzuleiten, wäre von BLICK-Journalisten
nicht sonderlich überraschend. Indem dies aber unser höchstes Gericht tat, hat es
wieder einmal unrühmliche Rechtsgeschichte geschrieben. Kommt dazu, dass mir das
Bundesgericht zu allen seinen Erfindungen und Behauptungen das rechtliche Gehör
verweigert hat, womit sich zur Zeit der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte befasst.
Nachdem das Bundesgericht so meine angebliche Sympathie zu Revisionisten
konstruiert hatte, setzte es diese in einem zweiten Schritt kurzernhand Neonazis
gleich. Die berüchtigte, in die Geschichtsschreibug eingehende Konstruktion
liest sich im Bundesgerichtsurteil wie folgt:
"Wer - wider alle bessere Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen
und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet,
solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute
solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden."
Nach diesem das allgemeine Sprachverständnis völlig ausser acht lassenden
zweiten Schritt folgte sogleich, als Konklusion, der dritte: Also darf
Krauthammer in seinem Buch behaupten, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene
unterhalten. So einfach ist das.
Nötig gewesen wäre, in einem vierten Schritt zu begründen, warum Krauthammer mir
diese angeblichen Kontakte zur Neonaziszene auch gleich noch als Sympathie zur
Neonaziszene unterstellen darf, wie er das im Kontext seines Buches tut. Darauf
liess sich das Bundesgericht nicht ein, seine Konstruktion wäre sonst noch
fadenscheiniger geworden. Es ging ja nicht um Rechtsprechung, sondern um
politischen Justiz-Terror. Dazu gehört typischerweise neben der Verdrehung von
Tatsachen auch das Unterdrücken wesentlicher Umstände.
Die Behauptung der Gegenpartei, diese Konstruktion des Bundesgerichtes im
Bund-Urteil sei für das vorliegende Verfahren verbindlich, ist nicht haltbar,
wie ich bereits dargelegt habe.
Dass Krauthammer die mir vorgeworfenen Kontakte zur Revisionisten und
Neonaziszene durchaus ideologisch versteht, ergibt sich einerseits aus dem
Kontext des Buches. Zufällige Kontakte wären im fraglichen Zusammenhang nicht
erwähnenswert gewesen, denn Krauthammer wollte damit ja beweisen, dass ich - wie
frühere Schächtgegner - ein Rechtsextremer sei. Andererseits behauptet
Krauthammer in Ziffer 36 der Duplik explizit, diese Kontakte würden meinen
Rassismus und Antisemitismus beweisen.
Wenn ein Briefträger einem Neonazi einen Brief abliefert, hat er mit einem
Neonazi Kontakt. Daraus Rassismus und Antisemitismus abzuleiten, wäre nicht
zulässig. Wenn der Briefträger Kessler heisst, soll das plötzlich zulässig sein.
Wie gesagt, da wird interessante Rechtsgeschichte geschrieben und ich werde
dafür sorgen, dass diese für die Nachwelt erhalten bleibt.
Wie ich schon in der Berufungsschrift dargelegt habe, haben immerhin zwei grosse
Tages-Zeitungen - der Tages-Anzeiger und die Neue Luzerner Zeitung - Krauthammer
dahingehend wiedergegeben, ICH hätte Talmud-Zitate gefälscht. Wenn das sogar
Journalisten, die eine Buchbesprechung schreiben, so verstehen, dann kann nicht
willkürfrei davon ausgegangen werden, der flüchtige Durchschnittsleser verstehe
das anders, nämlich so, wie Krauthammer dies nun im Nachhinein angeblich gemeint
haben will. Dazu kommt, dass eine Umfrage ergeben hat, dass eine klare Mehrheit
unbefangener Leser Krauthammers Formulierung auch so versteht, ICH hätte
Talmud-Zitate gefälscht. Ich halte an meinem Beweisantrag, die Befragerinnen als
Zeugen einzuvernehmen, fest.
Dass ein paar wenige Zitate aus einem umfangreichen Werk in der Regel nicht das
ganze Werk repräsentieren, ist trivial, allgemein bekannt und bedarf keiner
besonderen Erwähnung. Die Art und Weise, wie Krauthammer behauptet, ich hätte
ein Zerrbild verbreitet, kann nicht in diesem trivialen Sinn verstanden werden,
denn er stellt mich damit in direkten Zusammenhang mit Talmud-Fälschern,
antisemtischer Agitation und extremem Antisemtismus - er verwendet genau diese
Begriffe. Sein Vorwurf kann deshalb vom unbefangenen Leser nicht anders
verstanden werden, als dass ich den Talmud aus antisemtischen Motiven
absichtlich und boshaft völlig verzerre. Damit wird mir als Präsident einer
gemeinnützigen Vereinigung und Redaktor verschiedener Medien mit grosser Auflage
ein extremer Mangel an Objektivität und Sachlichkeit und eine boshaft
verzerrende und in unwahrer Weise verunglimpfende Berichterstattung unterstellt.
Das ist unwahr und in hohem Masse persönlichkeitsverletzend und muss deshalb
entsprechend dem Rechtsbegehren richtig gestellt und unterbunden werden.
Krauthammer trägt für seine ehrverletzenden Behauptungen die Beweislast. Er hat
den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können. Die Klage auf Richtigstellung ist
deshalb gutzuheissen.
Krauthammer hat im gesamten bisherigen Verfahren nur für ein einziges der zur
Diskussion stehenden Zitate aus dem Talmud versucht, konkret zu beweisen, dass
dieses aus dem Kontext des Talmud gelöst einen falschen Sinn wiedergebe, dh den
Talmud verzerre. Bei allen anderen Zitaten hat Krauthammer schon gar nicht erst
versucht, seine Verleumdung zu beweisen, und dies stattdessen einfach nur
pauschal behauptet, in einem Fall unter Zitierung eines unbekannten angeblichen
Experten, der indessen auch nichts beweist, sondern bloss seine Meinung von sich
gibt.
Dieser eine und einzige Beweisversuch Krauthammers ist misslungen, wie ich
sogleich darlegen werde. Es geht um folgendes Zitat:
Die Güter der Nichtjuden gleichen der
Wüste, sind wie herrenloses Gut und jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt,
erwirbt sie.
Dieser Text steht, von Krauthammer zugegeben, im Babylonischen Talmud unter Baba
Bathra III, iii, Fol 54 b.
Krauthammer behauptet, dabei gehe es nur um die Regelung eines normalen
Landhandels zwischen Juden und Nichtjuden. Meine Damen und Herren, da hört doch
alles auf! Das soll eine harmlose, faire Regelung eines Landhandels darstellen?!
Warum wurde es denn so formuliert und nicht wie es angeblich gemeint ist?
Ich erinnere an die von Shahak angeführt und auch aus anderen Quellen allgemein
bekannte Tatsache, dass der Talmud nach jüdischer Auffassung wörtlich auszulegen
ist. Shahak hat das - wie oben zitiert - so formuliert:
Wie erwähnt, ist das talmudische System
äusserst dogmatisch und erlaubt keinerlei Lockerung seiner Regeln, nicht einmal,
wenn sie durch eine Veränderung der Umstände ad absurdum geführt werden. Und im
Falle des Talmuds - im Gegensatz zu jenem der Bibel - ist der buchstäbliche Sinn
des Textes bindend.
Und da kommt nun der Herr Gegenanwalt und
interpretiert das Talmudzitat in einen harmlosen Landhandel um. Diese
Interpretation wird durch andere Stellen, die ich in der
Replik belegt habe und wo die Besitznahme von nichjüdischem
Land mit anderen Formulierungen gelehrt wird, widerlegt. Dazu hat sich
Krauthammers Anwalt mit keinem Wort geäussert, wie immer, wenn ich Krauthammers
Verleumdungen widerlege!
Die im Talmud gelehrte Diskriminierung der Nichtjuden bezüglich Landbesitz ist
im Judenstaat heute noch gesetzliche Realität, wie Shahak berichtet und auch aus
den Medien mehr oder weniger bekannt ist: Nichtjüdische Bürger Israels haben
nicht die gleichen Rechte auf Landbesitz wie Juden. Wenn Landbesitz von
Nichtjuden in jüdischen Besitz übergeht, ist dieses nach jüdischem
Selbstverständnis "heimgeholt". Der Talmud wird eben wörtlich genommen, nicht
wie Krauthammer ihn schönfärberisch interpretiert.
In der Klageantwortschrift hat Krauthammer aus einer anderen jüdischen
Religionsschrift zitiert, wonach weder Juden noch Nichtjuden bestohlen werden
dürften. In der Replik habe ich nachgewiesen, dass unmittelbar nach
dieser zitierten heuchlerischen Stelle im Schulchan Aruch folgende Präzisierung
folgt:
Einen Nichtjuden kann man unmittelbar
bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht wissen,
damit der Name Gottes nicht entweiht werde.
Diese Präzisierung, welche seine Behauptung widerlegen, hat Krauthammer
zielstrebig unterschlagen! Zu dieser Entlarvung wusste Krauthammer in der Duplik
nichts mehr zu sagen. Wie immer, wenn ich seine Verleumdungen widerlege, weicht
er auf etwas anderes aus. Deshalb wird dieses Verfahren von immer mehr
Akteneingaben überschwemmt und jahrelang in die Länge gezogen.
Unter Ziffer 43 lässt Krauthammer behaupten, ich wolle das Gericht in einen "antitalmudischen Diskurs"
verwickeln. Diesen Diskurs über die Interpretation des Talmud habe nicht ich vom
Zaun gerissen. Ich habe einfach nur wörtliche Zitate veröffentlicht. Den ganzen
Diskurs über deren Deutung hat die Gegenpartei eingeleitet, das möchte ich
hiermit klargestellt haben. Im Rechtsbegehren verlange ich nur die
Richtigstellung der unwahren Behauptung, ich hätte mit gefälschten
Talmud-Zitaten ein Zerrbild des Talmud verbreitet. Ob die unbestritten wahren
Zitate ein Zerrbild vermitteln, hat das Gericht gar nicht zu entscheiden, da
diesbezüglich kein Feststellungsantrag besteht. Diese Klarstellung darf nicht
als Teilrückzug der Klage interpretiert werden. Ich halte am Rechtsbegehren
ausdrücklich im vollen Umfang fest. Da die Gegenpartei aber so tut, als ob es
nur um die Frage des angeblichen Zerrbildes allein gehe, und ich nicht weiss, ob
das Gericht mein Rechtsbegehren letztlich auch so interpretiert - politische
Justiz ist erfahrungsgemäss völlig unberechenbar - fahre ich nun weiter mit der
Widerlegung der Behauptung, das Herrenloses-Gut-Zitat hätte im Kontext einen
ganz anderen Sinn. Dieser Kontext ist in verschiedenen Talmud-Ausgaben
unterschiedlich. In der Klageantwortschrift gibt Krauthammer den Abschnitt
wieder, in welchem das Zitat zu finden ist, und schreibt einleitend dazu: "So
heisst es im Original". Welchem "Original" dieser Text entnommen ist, hat er
seltsamerweise nicht angegeben. In der Duplik nun wird dieser Abschnitt erneut
wiedergegeben, lautet aber anders. Nach der einen wie der anderen
Version bleibt der wirkliche Sinn letztlich unklar, aber wie gesagt: Der Talmud
ist wörtlich zu nehmen, nicht zu interpretieren.
Ich habe stark den Eindruck, dass der Zweck des konfusen Kontextes der ist,
diese sehr krass rassistische talmudische Lehre, wonach Nichtjuden in Bezug auf
Landbesitz völlig rechtlos sind, mit einem Hintertürchen zu versehen, um bei
Diskussionen mit Nichtjuden verharmlosende Interpretationen vorschieben zu
können, weil Nichtjuden gewohnt sind, Texte zu interpretieren, während der
Talmud innerjüdisch wörtlich genommen wird. Dem gleichen Zweck dienen wohl auch
die Fussnoten des Übersetzers.
Nun möchte ich den fraglichen Abschnitt, in welchem das Zitat steht, noch etwas
ausführlicher wiedergeben, als dies die Gegenpartei getan hat, und verwende dazu
die von der Gegenpartei als Beilage 35 eingereichte Kopie aus der
Deutschübersetzung von Lazarus Goldschmidt (Baba Bathra III, iii, Fol. 54 b):
Samuel sagte: Die Güter der Nichtjuden gleichen693 der Wüste, und wer Besitz von
ihnen nimmt, eignet694 sie. Der Nichtjude sagt sich von ihnen los, sobald er das
Geld erhalten hat, und der Israelit eignet sie erst dann, wenn er den Schein
erhalten hat; somit gleichen sie695 der Wüste, und wer sie in Besitz nimmt,
eignet sie.
Bis hierher hat die Gegenpartei den Kontext wiedergegeben. Interessant ist aber
die unterschlagene Fortsetzung:
Abajje sprach zu R. Joseph: Kann Samuel dies denn gesagt haben, Samuel sagte ja,
das Staatsgesetz sei Gesetz, und das Staatsgesetz lautet ja, dass man ein
Grundstück nur durch einen Schein eignen696 könne!? Dieser erwiderte: Das weiss
ich nicht...
Hier kommen deutlich die Bedenken zum Ausdruck, mit der Beraubung von Nichtjuden
in Konflikt mit dem Staatsgesetz zu kommen. Und für diesen Fall wird so getan,
als handle es sich nur um eine faire Regelung des Landhandels. Schauen wir uns
diese faire Regel nun genauer an. Es soll also darum gehen, dass ein Jude einem
Nichtjuden Land abkauft und ihm das Geld dafür gibt, jedoch ohne die Kaufurkunde
dafür zu erhalten. Diese erhalte er erst irgendwann später, und dazwischen sei
das Land herrenloses Gut, das sich jeder aneignen kann.
Meine Damen und Herren, macht das Sinn? Nein, das macht keinen Sinn. Warum
erhält der Verkäufer das Geld nicht erst im Gegenzug mit der Kaufurkunde? Ich
möchte nun mal behaupten, so leichtsinnig sind Juden nicht, wenn es um Geld
geht. Und noch widersinniger ist es, dazwischen das Land zum herrenlosen Gut zu
erklären, von dem jeder Besitz ergreifen kann.
Lassen wir uns doch nichts vormachen: Wer um Gottes willen wählt solche
Formulierungen, wenn er nur einfach einen gerechten Grundstückhandel regeln
will? Auch wenn der Talmud schon tausend Jahre alt ist. In jener Zeit waren die
Menschen auch nicht total auf den Kopf gefallen. Die Sprache war etwas anders
als heute, aber auch damals wäre es niemandem, der nur den fairen Handel mit
Grundstücken regeln wollte, eingefallen, die Güter der Nichtjuden als
Niemandsland zu bezeichnen, das jeder Jude in Besitz nehmen kann.
Diese Widersprüche werden auch durch die Fussnoten des Übersetzers nicht
beseitigt, die ich nun der Vollständigkeit halber anführe:
Der Satzteil, "Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste" wird wie folgt
erläutert:
693 Hinsichtlich der Aneignung; wenn er sie an einen Israeliten verkauft u. das
Geld erhalten hat, so gelten sie, solange der Käufer sie nicht durch Besitznahme
geeignet hat, als herrenlos.
Der Satzteil "wer Besitz von ihnen nimmt, eignet sie" wird in einer Fussnote wie
folgt erläutert:
694 Obgleich sie ein anderer bereits gekauft hat.
Der Satzteil "somit gleichen sie der Wüste" wird beim zweiten Auftreten wie
folgt erläutert:
695 Während der Zeit zwischen Kauf und Besitznahme.
Was soll dieser unverständliche Blödsinn? Es ist tarnende Orakelsprache, wie
schon von Nostradamus verwendet, damit die Herrschenden, der Staat, seine
Geheimnisse nicht lesen konnte.
Warum in aller Welt, sollen gekaufte Güter herrenloses Gut sein wie die
Wüste, bis sie in Besitz genommen werden?
Der Satzteil "dass man ein Grundstück nur durch Schein eignen könne" wird wie
folgt erläutert:
696 Somit kann sie ja, wer sie unbefugt in Besitz nimmt, nicht eignen.
Diese Aussage bezieht sich auf das Staatsgesetz. Es wird so getan, als würde das
Staatsgesetz durchaus respektiert, während innerjüdisch effektiv genau das
Gegenteil gelehrt wird.
Es ist mir klar, dass man mir nun vorwerfen wird, ich versteige mich in eine Art
Verschwörungstheorie. Diese tarnende Doppelzüngigkeit trifft man jedoch auch an
anderen Stellen an, und zwar noch viel augenfälliger, wie ich oben schon gezeigt
habe: Auf das von Krauthammer vorgebrachte heuchlerische Zitat aus dem Schulchan
Aruch, wonach weder Juden noch Nichtjuden bestohlen werden dürften, folgt in Tat
und Wahrheit sogleich die Präzisierung:
Einen Nichtjuden kann man unmittelbar
bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht wissen,
damit der Name Gottes nicht entweiht werde.
Im talmudischen Geist sind Nichtjuden nicht Menschen, mit denen man gerechten,
fairen Handel treibt. Einige neue Stellen, die dies belegen:
... denn es ist bekannt, dass ein Nichtjude gewöhnlich ein Räuber ist.
Baba Bathra III, iii, Fol 45b
Der erzwungene Scheidebrief ist, wenn es durch Israeliten erfolgt, gültig, und
wenn durch Nichtjuden, ungültig; soll es aber durch einen Nichtjuden erfolgen,
so prügle man ihn und sage ihm: tu, was der Israelit dir sagt.
Baba Bathra III, iii, Fol 48a
Über das Ersitzen von Grundstücken wird gelehrt:
... bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn
beispielsweise jemand ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben oder
wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei nur eine
Besitznahme erforderlich ist, erfolgt eine Ersitzung.
Baba Bathra III, iii, Fol 52b
Die Besitznahme von Güter eines Nichtjuden (Proselyten) ist also gleichwertig
wie ein Geschenk zu erhalten.
Wenn jemand auf dem Grundstück eines Proselyten grosse Paläste gebaut und ein
anderer gekommen ist und da Türen eingesetzt hat, so hat dieser sie geeignet,
denn der erste hat nur Ziegel umgelegt...
Wer auf dem Grundstück eines Proselyten fertige Paläste vorfindet und in diesem
nur eine Kalkanstrich oder eine Täfelung anbringt, hat sie geeignet.
Baba Bathra III, iii, Fol 53b
Hier ist nicht von Landhandel die Rede. Geregelt wird nur die innerjüdische
Frage, welchem Juden ein von Nichtjuden genommenes Grundstück gehören soll.
Wer auf dem Grundstück eines Proselyten Polster ausbreitet, hat es geeignet
Wenn jemand auf Rübensaat in die Furchen des Grundstückes eines Proselyten
gestreut hat, ist dies keine Besitznahme...
Baba Bathra III, iii, Fol 54a
Auch hier geht es nur darum welcher Jude zuerst und rechtskräftig vom Grundstück
eines Nichtjuden Besitz ergriffen hat.
Es heisst ja aber dein Boden!? - Dies schliesst den Boden eines Nichtjuden aus.
Baba Bathra V, iii-iv, Fol 81a
Je länger man im Talmud liest, um so mehr findet man solches. Ich haber mir
nicht die Mühe genommen, ganze Bände des 12-bändigen Talmuds zu lesen, denn das
ist unvorstellbar langweilig. Ich werde das nur auf mich nehmen, wenn ich mich
weiter gegen Willkürurteile in dieser Sache wehren muss.
Ich mache keinen heute lebenden Juden dafür verantwortlich, was im Talmud steht
- ausser er rechtfertigt sein unmenschliches Verhalten mit dem Talmud, wie dies
die Schächtjuden tun, oder wenn in Israel mit dem Segen des obersten
Gerichtshofes Nichtjuden schwerer Folter unterworfen werden.
Unter Ziffer 52 behauptet Krauthammer, die Wiedergabe im
Tages-Anzeiger und in
der Neuen Luzerner Zeitung, ich hätte Talmud-Zitate gefälscht, sei ein blosses
Versehen eines Journalisten. Diese Schutzbehauptung bestreite ich ausdrücklich,
auch wenn ein Journalist tatsächlich bereit sein sollte, Krauthammer diesen
Gefallen zu tun. Tatsache ist - und das ist aus dem Verfahren gegen die Neue
Luzerner Zeitung gerichtsnotorisch -, dass die Neue Luzerner Zeitung diese
Behauptung trotz eingeschriebener Abmahnung meinerseits veröffentlichte. Und
das soll dann einfach ein Versehen sein?!
Der Journalist vom Tages-Anzeiger habe dann bei seiner Buchbesprechung
versehentlich gedankenlos aus der Neuen Luzerner Zeitung abgeschrieben,
behauptet Krauthammer weiter. Ein bisschen viel Versehen und Gedankenlosigkeit,
finden Sie nicht auch? Damit weitere solche Versehen vermieden werden, muss die
weitere Verbreitung von Krauthammers Buch ohne entsprechende Richtigstellung
unterbunden, das vorsorgliche Verkaufsverbot aufrecht erhalten bleiben und im
Endurteil endgültig erlassen werden.
Unter Ziffer 56 behauptet der Herr Gegenanwalt, auch wenn Krauthammers
Behauptungen unwahr wären, würde ich nicht in einem falschen Licht dargestellt.
Dazu halte ich fest, dass ich bezüglich Rassismus lediglich wegen ein paar
Äusserungen zum Schächten verurteilt bin, nicht wegen irgendwelchen anderen
anitjüdischen Äusserungen, Talmud-Fälschungen oder neonazistischen Betätigungen.
Diese Verleumdungen sind mit nichts zu vergleichen, was man mir bisher
vorgeworfen hat. Eine Mensch, der dem Talmud bewusst in unwahrer Weise derart
rassistische Lehren unterstellen würde, wäre tatsächlich ein ganz
niederträchtiger Charakter. Es gibt keinen Zweifel, dass ein solcher Mensch
sogleich wegen Rassismus strafverfolgt würde. Das ist aber eben gerade nicht der
Fall und weder Krauthammer noch die einseitig aus Antirassismusfanatikern
zusammengesetzte Eidg Rassismuskommission haben richterliche Funktionen. Was mir
Krauthammer vorwirft, ist eindeutig deliktisches, rassistisches Verhalten. Der
Wahrheitsbeweis hiefür kann nur mit rechtskräftigen Verurteilungen geführt
werden, nicht mit Wunschdenken und jüdischer Selbstjustiz. Während ich für
berechtigte Kritik am grausamen Schächten exzessiv und willkürlich strafverfolgt
werde - ich erinnere an die niederschmetternde Beurteilung des Zürcher
Obergerichtsurteils durch Prof Riklin - soll Krauthammer ungehindert schlimmste
Verleumdungen verbreiten dürfen?
Ich verlange von den Juden, genauer gesagt von der jüdischen Minderheit der
Schächtjuden, nichts anderes als die Tiere vor dem Schächten zu betäubenden.
Mehr habe ich nie verlangt und dies zu fordern ist meine Berufspflicht als
Präsident einer der grössten Tierschutzorganisationen der Schweiz. Zudem
vertrete ich eine Tierschutzorganisation, die auf Nutztiere spezialisiert ist.
Darum gehört der Kampf gegen tierquälerische Schlachtmethoden ganz besonders zu
meinen Aufgaben. Dennoch nimmt das Schächten einen sehr kleinen Teil meiner
Tierschutzarbeit und meiner Veröffentlichungen in den VgT-Nachrichten und im
Internet ein, wie auch das Zürcher Obergericht eingeräumt hat. Dass die
Schächtjuden darin nur die Beiträge zum Schächten wahrnehmen, ist ihr eigenes
Wahrnehmungsproblem. Die Behauptung Krauthammers, die VgT-Nachrichten würden von
einem krassen Rassismus dominiert, ist jedenfalls objektiv unwahr.
Die Veröffentlichung der Talmud-Zitate stand in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Schächtfrage. Für den Leser erkennbar ging es dabei nicht darum, die Juden
schlecht zu machen, sondern aufzuzeigen, in was für uralten, pervers-religiösen
Lehren das Schächtgebot angesiedelt ist. So wie es den gläubigen Juden heute
nicht mehr erlaubt ist, Ehebrecherinnen zu steinigen, so soll es ihnen heute
auch nicht mehr erlaubt sein, Tier ohne jeden vernünftigen Grund zu Tode zu
foltern. Nicht mehr und nicht weniger habe ich in meinen angeblich rassistischen
Veröffentlichungen gefordert - so wie andere Tierschutzpräsidenten vor mir in
den letzten 150 Jahren, die von Krauthammer ebenso als schlimme Antisemiten
verleumdet werden.
Die Vorinstanz hat Krauthammers unbewiesene, pauschale Behauptung, ich hätte aus
antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmud verbreitet, mit unhaltbarer
Begründung übernommen. Auf diese seltsame Begründung trifft zu, was Prof Riklin
in seinem
Haupt-Gutachten vom 24. August 2004, das ich zu den Akten gegeben habe, auf
Seite 6 schreibt:
Es geht auch nicht an, die gesamte Homepage bzw die Anklagepunkte I-VIII als
Einheit zu betrachten und daraus in Bezug auf die subjektive Seite bzgl
Anklagepunkt I Schlüsse zu ziehen. Vielmehr müssen die kritisierten Passagen
unter I isoliert betrachtet werden. Selbst wenn in einem anderen Anklagepunkt
ein Verstoss gegen die Rassismusnorm festgestellt würde, können daraus keine
Schlüsse in Bezug auf Anklagepunkt I gezogen werden, denn die Homepage des VgT
ist als periodisches Medium und der Bericht der Hauptverhandlung i.S. Graf wie
ein einzelner Zeitungsartikel zu bewerten. Deshalb ist die subjektive Seite
bezogen auf diesen Artikel zu würdigen. Wenn jemand an einem Autounfall
beteiligt ist, kann man ebenfalls nicht deshalb ein Verschulden bejahen, weil
sich der gleiche Fahrer in einem anderen Zusammenhang als Raser strafbar gemacht
hat. Vielmehr ist das Verschulden bezogen auf den zur Diskussion stehenden
Vorfall gestützt auf die Umstände dieses bestimmten Ereignisses zu eruieren.
Die Unwissenschaftlichkeit von Krauthammers Schrift gegen das Schächtverbot
zeigt sich allein schon daran, welche Mühe Krauthammer im vorligenden Verfahren
mit dem Wahrheitsbeweis hat. Von einer wissenschaftlichen Arbeit muss erwartet
werden können, dass sie auf beweisbaren Fakten beruht. Das ist bei Krauthammers
Dissertation durchwegs nicht der Fall. Krauthammer wurde deshalb durch das
vorliegende Verfahren gezwungen, im Nachhinein krampfhaft nach Rechtfertigungen
für seine Dissertation zu suchen. Das war natürlich sehr aufwendig, wie der
Vertreter Krauthammers unter Ziffer IV zum Streitwert und zu den Kosten beklagt.
Suchen und nichts finden, weitersuchen und verdrehen, Zusammenhänge
konstruieren, wo keine bestehen, das alles ist aufwändig. Nur kann solcher
Aufwand vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Gemäss ZPO sind nur die
notwendigen Prozesskosten zu entschädigen. Wenn die inkriminierten Behauptungen
aus Krauthammers Dissertation wahr und bewiesen wären, wie Krauthammer
behauptet, dann bestünden die prozessnotwendigen Kosten lediglich darin, die
Grundlagen dieser wissenschaftlichen Arbeit aus der Schublade zu ziehen und
vorzulegen. Die hohen Kosten, die statt dessen geltend gemacht werden, beweisen,
wie leichtfertig und unfundiert Krauthammer seine Hetzschrift verfasst hat.
Im Gerichtsverfahren in Sachen Covance, wo Bögli diesen Tierversuchskonzern
sofort mit einer Medienzensurverfügung vor berechtigter Kritik an den
tierquälerischen Missständen schützte, brachte ein Gutachten des Freiburger
Medien- und Strafrechtlers Prof Riklin die Wende. Das Gutachten kostete rund 1800 Franken. Bögli verweigerte dem VgT die Entschädigung für dieses Gutachten, obwohl
der VgT darüber hinaus keine weiteren anwaltlichen Kosten geltend machte (dazu
die
Meinung von Prof Riklin).
Gleichzeitig genehmigte Bögli einer mitbeklagten anderen Tierschutzorganisation
eine Entschädigung für Anwaltskosten in gleicher Höhe. Und im vorliegenden
Verfahren hat Bögli mich verpflichtet, eine Entschädigung von sage und schreibe
12000 Franken zu bezahlen!
Zur Widerklage:
Die widerklageweise eingeklagten Feststellungen über Krauthammers berufliches
Wirken ist im Lichte der dargelegten Agitationen gegen Schächtgegner angemessen
und nicht unnötig verletzend. Dass er auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft nur
deshalb dissertiert hat, um eine wissenschaftlich getarnte Hetzschrift gegen
Schächtgegner und zu Gunsten einer besseren öffentlichen Akzeptanz des jüdischen
Schächtens verfassen zu können, ist naheliegend und mit Blick auf die völlige
Einseitigkeit und Unsachlichkeit seiner Arbeit augenfällig. Dass er nach
Abschluss dieser Dissertation nicht als Jurist arbeitet, sondern als Journalist
bei Radio DRS bestätigt diese Ansicht. Kommt dazu, dass Radio DRS dann auch
prompt eine Buchbesprechung seiner Arbeit ausstrahlte, auffälligerweise jedoch
nichts brachte über die Dissertation von Sibylle Horanyi, welche Krauthammers
These, Schächtgegner seien Antisemiten, indirekt widerlegt. Im Rahmen einer
heftigen, die ganze Nation aufwühlenden Kontroverse, wie in
den letzten Jahren über das Schächten, als der Bundesrat das Schächtverbot
aufheben wollte, muss eine kritische Auseinandersetzung mit diesem
tierverachtenden, das grausame Schächten befürwortenden Pamphlet erlaubt sein,
auch wenn sie im Deckmantel einer "rechtshistorischen" Dissertation daherkommt. Die der Widerklage zugrundeliegende Kritik
an Krauthammer ist - verglichen an seinen Verleumdungen gegen mich - geradezu
harmlos und sachlich. Es besteht ein derart krasses Ungleichgewicht zwischen der
Klage und der Widerklage, dass es mir schlicht zu dämlich war, mich in diesem
Verfahren mit diesem Ablenkungsmanöver Krauthammers gross auseinanderzusetzen.
Jedenfalls wäre es ein diskriminierender Eingriff in die Medienfreiheit (EMRK
Art 14 iVm Art 10), die üblen Verleumdungen Krauthammers zu erlauben, und meine
vergleichsweise harmlose Kritik zu verbieten.
ENDE TRIPLIK
Übersicht Justiz- und Verwaltungswillkür
Startseite VgT
|