Der Krauthammer-Prozess

In der als Dissertation getarnten jüdischen Hetzschrift gegen Tierschützer mit dem Titel
"Das Schächtverbot in der Schweiz" von Pascal Krauthammer werden alle Tierschützer, die seit 150 Jahren gegen das grausame betäubungslose Schächten kämpfen, als Antisemiten verleumdet. Das Schächtverbot habe nicht tierschützerische, sondern primär antisemitische Gründe, behauptet Krauthammer in seiner Dissertation bewiesen zu haben. In Tat und Wahrheit basiert die angeblich wissenschaftliche Arbeit auf Tatsachenverdrehungen, suggestiven Behauptungen anstelle von Beweisen, Bluffs mit Quellenhinweisen, welche gar nicht belegen, was Krauthammer behauptet, und auf blanken Verleumdungen namentlich genannter Personen, so insbesondere des früheren Präsidenten des Schweizer Tierschutzverbandes sowie VgT-Präsident Dr Erwin Kessler,  als prominentester Exponent im heutigen Kampf gegen die barbarische Schächt-Ideologie.


Informationen zum Schächten

 

Übersicht über den Krauthammer-Prozess

- Hintergründe

- Nebenverfahren gegen die "Neue Luzerner Zeitung": Talmud-Zitate

- Hauptverfahren gegen Krauthammer
- - Berufungsschrift
- - Replik vom 17. Juni 2004 
- - Triplik vom 10. März 2004

In seinen Plädoyers weist Erwin Kessler nach, dass Krauthammers Dissertation eine manipulierte, unwissenschaftliche und verleumderische jüdische Hetzschrift gegen Schächtgegner ist, die teils auf anderen verlogenen jüdischen Schriften gegen Schächtgegner aufbaut, teils Quellen angibt, die nicht das belegen, was Krauthammer behauptet und dass Krauthammer durch das ganze Buch hindurch vor allem Banales belegt, nicht jedoch seine These, Schächtgegner seien schon immer und bis heute Antisemiten gewesen.

- Urteil des Obergerichtes

- Beschwerde an das Bundesgericht

- Urteil des Bundesgerichtes (BGE 5P.241/2005)

- Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 21. Dezember 2005

 

Hintergründe

"Die Schweizer sind alles Antisemiten"

Die Universität Zürich belohnt verlogene jüdische Hetze gegen Tierschützer mit einem Doktortitel

Die Macht der Juden in der Schweiz: Der Krauthammer-Clan

Vorsorgliches richterliches Verbot: Krauthammers Hetzschrift darf seit dem 14. Oktober 2002 nicht mehr verkauft werden

Rechtsanwälte (welche jüdische Interessen vertreten) dürfen Verleumdungen verbreiten und das Gericht mit Unwahrheiten irreführen, weil das angeblich zur Berufspflicht gehört

Krauthammers Buch ist kein Einzelfall getarnter jüdischer Desinformation:

- Verlogene Schächtpropaganda in scheinbar neutralen Medien

- Goethe Gesamtausgabe heimlich zensuriert

 

Nebenverfahren gegen die Zeitung "Der Bund": Neonazi-Prozess

 

Nebenverfahren gegen die "Neue Luzerner Zeitung": Talmud-Zitate

Die Neue Luzerner Zeitung muss die Richtigstellung veröffentlichen, dass die von Erwin Kessler verbreiteten Zitate aus dem Talmud NICHT GEFÄLSCHT sind

4. März 2004:
VgT-Erfolg vor Bundesgericht: Das Thurgauer Obergericht muss menschenrechtswidrige Praxis ändern

 

Hauptverfahren gegen Krauthammer

Mit Urteil vom 17. Juni 2003 wies das Bezirksgericht Münchwilen unter dem Vorsitz des notorisch tierschutzfeindlichen Vizepräsidenten Roman Bögli die Klage ab - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, denn Bögli entscheidet im vornherein immer gegen den VgT.

 

Auszug aus der Berufungsschrift an das Obergericht
von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler

Ich halte am Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Insbesondere bestreite ich, dass ich
1.1 in den VgT-Nachrichten einen krassen Rassismus und Antisemitismus betreibe
1.2 Kontakte zu rechtsextremen Kreisen unterhalten habe,
1.3 Kontakte zur Revisionistenszene unterhalten habe,
1.4 Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten habe, und
1.5 aus antisemitischen Motiven und mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert habe.

Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Münchwilen, hat die Klage ohne Beweisverfahren abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.

Die eingeklagten ehrverletzenden Behauptungen im Buch Krauthammers sind Teil einer jahrhundertealten jüdischen Verleumdungs- und Hetzkampagne gegen die schweizerischen Tierschutzorganisationen, welche das betäubungslose Schächten, dh das rituelle Schlachten von Kälbern, Kühen und Schafen bei vollem Bewusstsein, ohne vorherige Betäubung, schon immer als grausame Tierquälerei abgelehnt haben. So war es schon vor 150 Jahren, als das Volk das Schächtverbot gegen den Willen des Bundesrates in die Verfassung aufnahm, und so ist es auch vor zwei Jahren wieder gewesen, als der Bundesrat das Schächtverbot aufheben wollte, dann jedoch dieses Vorhaben aufgrund des breiten Widerstandes in der Bevölkerung und des geschlossenen Widerstandes der Tierschutzorganisationen, der Tierärzteschaft, der Metzger, der Landwirtschaft und der Konsumentenorganisationen aufgeben musste.

In der politischen Auseinandersetzung um die Aufhebung des Schächtverbotes hat der beklagte Pascal Krauthammer eine als Dissertation getarnte Propagandaschrift verfasst, in welcher den schweizerischen Tierschutzorganisationen vorgeworfen wird, seit hundertfünfzig Jahren das betäubungslose Schächten aus antisemitischen Gründen zu bekämpfen und den Tierschutz nur als Tarnung vorzuschieben.

Die Dissertation Krauthammers wurde als Buch herausgegeben mit dem Titel "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000". Untertitel: "Das Schächtverbot zwischen Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit". Dieser Untertitel nimmt vorweg, was sich dann wie ein roter Faden durch die ganze Arbeit hindurchzieht: die Unterstellung, das Schächtverbot in der Schweiz sei nicht tierschützerisch sondern antisemitisch motiviert. Dies wird in der ganzen Arbeit nirgends objektiv belegt, aber stereotyp wiederholt und dann zum Schluss als wissenschaftlich bewiesen hingestellt. Lügen werden aber bekanntlich auch durch ständige Wiederholungen nicht zu wahren Tatsachen. Krauthammer verwechselt offensichtlich bewusst Ursache und Wirkung. Die Methodik der Arbeit ist ebenso simpel wie hinterhältig und basiert auf einem ständig wiederholten Zirkelschluss: Das, was eigentlich zu beweisen wäre, wird vorweg als feststehende Tatsache angenommen, dh Krauthammer geht einfach davon aus, dass wer sich in der Schweiz seit 1854 öffentlich gegen das Schächten gewendet hat, automatisch ein Antisemit sei. Aufgrund dieses jüdischen Axioms gibt Krauthammer vor zu beweisen, dass die Gegner des Schächtens allesamt Antisemiten sind, während er andererseits alle, die nicht gegen das Schächten sind, als neutrale, objektive Fachleute und Politiker hinstellt. Krauthammers These, das Schächten werde aus Antisemitismus, nicht aus Tierschutzgründen bekmäpft, kann allein schon deshalb nicht stimmen, weil die Juden in der Schweiz gefahrlos leben können, selbst orthodoxe Juden mit schwarzen Hüten und Zapfenlocken auf der Strasse nicht belästigt werden und das Leben und die Bräuche der Juden abgesehen vom Schächten nie ein öffentliches Thema ist. Auch das erpresserische und verlogene Treiben gewisser jüdischer Kreise rund um die Nazigold-Affäre hat keinen breiten Antisemitismus aufkommen lassen, obwohl das nicht einmal sehr verwunderlich gewesen wäre. Hingegen hat die in der Schweiz traditionelle religiöse und kulturelle Toleranz zu Recht dort eine Grenze, wo Bräuche pervers und grausam werden. Das grausame Beschneiden von Mädchen und die Menschenfresserei würde in der Schweiz ebensowenig geduldet wie das rituelle Zu-Tode-Foltern hochentwickelter Säugetiere im Rahmen der unsinnigen Schächttradition.

Krauthammer hat sein Buch in einer Sprache verfasst, welche den oberflächlichen Eindruck von Wissenschaftlichkeit und Objektivität vermittelt. Das zeigt sich schon im Titel, wo die plumpe These, die Schächtgegner seien Antisemiten, in den unverfänglicheren Ausdruck "Fremdenfeindlichkeit" verpackt wird.

Die Botschaft von Krauthammers verlogener Hetzschrift besteht in der scheinbar wissenschaftlich belegten Behauptung, das Schächten werde von der Schweizer Bevölkerung nicht wirklich aus tierschützerischen Gründen abgelehnt, sondern weil es für die konservativen, kleinkarierten, ignoranten Schweizer einfach etwas Fremdländisches, Unbekanntes darstelle. Dies sei zusammen mit dem in der Schweiz herrschenden Antisemitismus der Grund dafür, dass das Schächten von der Schweizer Bevölkerung mehrheitlich abgelehnt werde. Seine systematische Verleumdung der Schächtgegner betreibt Krauthammer, um den Anschein von Wissenschaftlichkeit und Objektivität zu wahren, auf weite Strecken verhalten, mit Andeutungen und Nebensätzen, die angeblich keines Beweises bedürften, da ja nur so nebenbei angemerkt. In Tat und Wahrheit geht es dabei um die unbewiesene Kernthese der ganzen Arbeit, dass nämlich in der Schweiz das Schächten nicht aus tierschützerischen sondern aus antisemitischen Motiven abgelehnt werde.

Das Schlusskapitel mit der Überschrift "Die moderne Antischächtbewegung" hat Krauthammer mir gewidmet. Ich fühle mich geehrt, als Hauptexponent der modernen Antischächtbewegung betitelt zu werden. Was ich hingegen nicht akzeptiere und für das ich ein Anrecht auf richterlichen Schutz habe, ist die verleumderische Art und Weise, wie Krauthammer dies tut. Das Schlusskapitel hat drei Unterkapitel. Das erste ist überschrieben mit "Die antiislamische Komponente", das zweite mit "Antisemitismus" und das dritte mit "Schächtgegner, Rechtsextreme und Revisionisten". Ein Kapitel "Tierschützerische Gründe gegen das Schächten" fehlt vollständig. Tierschützerische Gründe gegen das Schächten sind für den orthodoxen Juden Krauthammer im vornherein inexistent. Auf die angeblich "antiislamische Komponente" geht Krauthammer nur kurz ein, nur zum Schein, um zu verschleiern, dass es ihm eigentlich nur um die jüdischen Interessen geht. Obwohl die gesamte Tierschutzbewegung in der Schweiz klar und offen gegen die grauenhafte Tierquälerei des Schächtens ist, gibt es nach der jüdisch-einseitigen Wahrnehmung Krauthammers angeblich nur Antisemiten, welche den Kampf gegen das Schächten führen. Im ganzen Buch ist kein einziger Schächtgegner genannt, dem Krauthammer nicht antisemitische Motive unterstellt. Wie durch die ganze Arbeit hindurch, liefert Krauthammer auch im Schlusskapitel über die moderne Antischächtbewegung keine Beweise, sondern nur Behauptungen, Andeutungen und grobe Verleumdungen. Wenn die SVP in einer politischen Schrift derart unqualifiziert und verlogen über Ausländer schreiben würde, wie Krauthammer über die Schächtgegner und damit über die grosse Mehrheit der Schweizer, ginge ein empörter Aufschrei durch dieses Land. Krauthammer dagegen erhält dafür den Doktortitel "cum laude" der Universität Zürich.

In diesem gloriosen Schlusskapitel behauptet Krauthammer viel Unwahres über mich. Zu einigen besonders krass verleumderischen Stellen verlange ich mit vorliegender Persönlichkeitsschutzklage eine gerichtliche Richtigstellung.

Zu 1.1: Erwin Kessler betreibe in den VgT-Nachrichten einen krassen Rassismus und Antisemitismus

Auf Seite 253 schreibt Krauthammer über "Tierschützer Erwin Kessler":

"Sein krasser Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheimgefallen wören...."

Diese Behauptung enthält die unwahre, ehrverletzende Unterstellung, ich würde in den VgT-Nachrichten ständig krass Rassistisches und Antisemitisches veröffentlichen und Rassistisches und Antisemitisches würden die VgT-Nachrichten vollständig dominieren, alles andere sei dagegen geradezu bedeutungslos. Da Rassismus in der Schweiz strafbar ist, wird mir damit auch ständiges deliktisches Verhalten angedichtet. Tatsache ist, dass ich im sog. Schächtprozess wegen einiger weniger Äusserungen gegen das Schächten verurteilt worden bin. Tatsache ist aber auch, dass ich nicht wegen irgendwelchen anderen, allgemeinen Äusserungen gegen Juden und auch nicht wegen irgend einer anderen Form von Rassismus verurteilt worden bin. Der Kontext in Krauthammers Buch liefert dem Leser keine Informationen, um was es im Schächtprozess tatsächlich gegangen ist. Der unbefangene Leser hat damit keine Möglichkeit, sich ein objektives Bild zu machen und das inkriminierte Werturteil richtig einzuschätzen und die massive Übertreibung zu relativieren.

Antisemitismus ist eine spezielle Form von Rassismus. Der Begriff Rassismus ist der allgemeinere Begriff und geht über Antisemitismus hinaus. Der inkriminierte Text in Krauthammers Buch wirft mir kumulativ Antisemitismus und Rassismus vor, und sogar beides in krasser Form. Für den Durchschnittsleser heisst das: Kessler = krasser Rassist UND Kessler = krasser Antisemit und die VgT-Nachrichten bestünden praktisch nur aus Antisemitismus und Rassismus. Der unbefangene Leser kann die inkriminierte Äusserung unmöglich anders verstehen, denn der Kontext liefert keine Präzisierung oder Relativierung. Damit ist Krauthammer mit seinem Werturteil so weit über den tatsächlichen Sachverhalt hinausgegangen, dass sein Werturteil nicht mehr vertretbar ist. Die Persönlichkeitsverletzung war in dieser übertriebenen Form auch unöntig. Es gab für diese Übertreibung keinen sachlichen Anlass, umso mehr als von einer Dissertation strenge Sachlichkeit erwartet werden darf und der Leser - anders als etwa bei einer Lektüre im BLICK - davon ausgeht, dass das Geschriebene auf wissenschaftlichen Fakten basiert. Gerade diese Tatsache wird den Leser dazu verleiten, die inkriminierte Äusserung als Tatsache aufzunehmen, nicht als eine politisch motivierte Übertreibung. Die inkriminierte Persönlichkeitsverletzung wiegt darum weit schwerer, als wenn diese zB in der Tagespresse im Rahmen der Kontroverse über das Schächtverbot als Meinung eines Schächtjuden veröffentlicht worden wäre.

Es dürfte im Thurgau gerichtsnotorisch sein, dass die inkriminierte Äusserung, ich würde in den VgT vor allem Rassistisches und Antisemitisches veröffentlichen, unwahr ist. Und wenn nicht, genügt das Durchblättern der gesammelten VgT-Nachrichten, die ich zu den Akten gegeben habe, um diese Behauptung rasch als schamlose Verleumdung zu entlarven.

Während der in der Schweiz kürzlich geführten öffentlichen Debatte über das Schächtverbot wurde das Schächten aus aktuellem Anlass in den VgT-Nachrichten mehrmals thematisiert. Es kann aber nicht die Rede davon sein, diese Themen würden die VgT-Nachrichten insgesamt und ständig dominieren und schon gar nicht, Rassistisches und Antisemitisches würden derart vorherrschen, dass dies praktisch die ganze Bedeutung der Zeitschrift ausmache.

Ausserhalb des Themas Schächten findet nicht einmal Krauthammer selber irgend etwas in den VgT-Nachrichten, das er als "antisemitisch" oder "rassistisch" hinstellen könnte. Dem unbefangenen Leser aber suggeriert Krauthammer einen ganz allgemeinen, krassen Antisemitismus und Rassismus; anders kann die undifferenzierte, apodiktische Formulierung "krasser Antisemitismus UND Rassismus" nicht verstanden werden. Gemäss konstanter, gefestigter und von der Lehre übernommener Praxis des Bundesgerichtes kommt es bei persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen allein auf das Verständnis des Durchschnittslesers an und insbesondere nicht darauf, wie der Autor selber seinen Text im Nachhinein verstanden haben will.

Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der Wahrheitsbeweis für Deliktvorwürfe durch entsprechende rechtskräftige Urteile zu erbringen. Was diesbezüglich einzig vorliegt, ist das oben erwähnte Urteil im sogenannten Schächtprozess. Auslöser für diesen Prozess war eine jüdische Strafanzeige, in der mir 48 Textstellen aus den VgT-Nachrichten der Jahre 1995/96 als rassendiskriminierend vorgehalten wurden. Bezüglich 43 davon bin ich freigesprochen worden, also zu rund 90 %. Die Behauptung, die VgT-Nachrichten bestünden praktisch nur aus antisemitischen Texten, stellt einen massiven Deliktvorwurf dar, der nicht durch einschlägige Urteile belegt ist. Krauthammer, der die Beweislast trägt, konnte weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis führen.

Der Vollständigktei halber sei angemerkt: Sogar die wenigen Textstellen aus den VgT-Nachrichten, die im Schächtprozess als antisemitisch beurteilt wurden, erfüllen den gesetzlichen Tatbestand nicht. Das Urteil war ein politisches, um einerseits den Juden entgegenzukommen und um andererseits einen unbequemen Tierschützer, der hartnäckig staatliche Missstände beim Vollzug des Tierschutzgesetzes kritisiert, zu terrorisieren. Meine Kritik am Schächten ist zwar scharf, aber stets sachlich begründet. Ich habe noch nie Juden kritisiert, weil sie Juden sind, sondern stets nur wegen ihrer Beteiligung an einer grauenhaften Massentierquälerei, wozu kein Jude durch Religionsvorschriften gezwungen wird, denn die jüdischen Religionsvorschriften schreiben das Fleisch-Essen nicht vor, sondern schränken das im Gegenteil ein. Vegetarische Ernährung steht in vollkommenem Einklang mit der jüdischen Religion. Der grosse jüdische Geiger Yehudi Menuhin war Vegetarier und hat mir in einem persönlichen Brief bestätigt, dass er das Schächten als verwerfliche Tierquälerei ablehne (Beilage 38). Ähnliche Unterstützung habe ich übrigens auch von muslimischer Seite erhalten (Beilage 40).

Im Schächtprozess bin ich wegen kritischen Äusserungen zum Schächten verurteilt worden. Der Europäische Gerichtshof misst dieser Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit erhebliche Bedeutung zu wie die Tatsache zeigt, dass meine Beschwerde die Zulassungshürde genommen hat, an der sonst bekanntlich rund 95 % aller Beschwerden scheitern. Weil der Gerichtshof hoffnungslos überlastet ist, tritt er seit Jahren auf den grössten Teil aller Beschwerden gar nicht ein, im Jahr 2002 waren es 97 %, im langjährigen Jahresdurchschnitt über 95 %. Dass meine Beschwerde zugelassen wurde, zeigt, dass der Gerichtshof dem Fall Bedeutung beimisst. Gemäss der Praxis des Gerichtshofes ist es schwerwiegend, wenn jemand wegen politischen Meinungsäusserungen verurteilt wird. Da meine Verurteilung offensichtlich eine politische war, ohne wirkliche gesetzliche Grundlage, unter missbräuchlicher Vorschiebung des Antirassismus-Gummiartikels, ist zu erwarten, dass der Gerichtshof die Beschwerde gutheissen wird mit der Folge, dass alle Urteile revidiert werden müssen, die blind darauf aufgebaut haben.

Dass ich in einem zweiten Verfahren, dem sogenannten zweiten Schächtprozess, in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) erneut wegen ein paar Äusserungen gegen das Schächten verurteilt worden bin, ändert zum vornherein nichts an der kolossalen Unverhältnismässigkeit der Behauptung, ich würde in den VgT-Nachrichten ständig und weit überwiegend Antisemitisches und Rassistisches veröffentlichen. Die 30 000 Mitglieder des VgT sind sicher nicht alle Rassisten und Antisemiten! Darunter sind vielmehr zahlreiche Persönlichkeiten, denen man ganz sicher nicht nachsagen kann, sie seien aus rassistischen und antisemitischen Gründen an den VgT-Nachrichten interessiert. Ein Blick in die eingereichten Ausgaben der VgT-Nachrichten (Beilage 3 im Massnahmeverfahren) zeigt rasch, dass die inkriminierte Behauptung, diese bestehe praktisch nur aus Antisemitismus und Rassismus, unwahr ist. Krauthammer entlarvt mit dieser unsinnigen Behauptung seinen jüdischen Hass gegen die Schächtgegner und das Fehlen jeglicher Objektivität in seiner als Doktorarbeit getarnten Hetzschrift.

Auch auf Seite 261 seines Buches wirft mir Krauthammer Antisemitismus UND Rassismus vor. Die Stelle hat folgenden Wortlaut:

"In Anbetracht seines institutionalisierten Antisemitismus und Rassismus erstaunt es kaum, dass Erwin Kessler intensive Kontakte zu rechtsextremen und revisionistischen Szenen pflegte."

Wie man es auch dreht und wendet: was Krauthammer pauschal behauptet, ist im Kern unwahr und der Wahrheitsbeweis konnte nicht erbracht werden, obwohl Krauthammer diese Verleumdung in seinem Buch stereotyp wiederholt, ein weiteres Mal auf Seite 269, wo er mich pauschal zu den Antisemiten zählt:

"Mit verschiedenen Textstellen propagierte Kessler ein Zerrbild des Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die Broschüre 'Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage', die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl die 'Talmud-Zitate' schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulation und Fälschung widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie offensichtlich noch heute von extremen Antisemiten verwendet. Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein."

Laut Vorinstanz soll es nicht ehrverletzend sein, jemandem permanenten, krassen Rassimus und krassen Antisemitismus vorzuwerfen, nur weil dieser vor vielen Jahren einmal wegen ein paar weniger kritischen Äusserungen zum Schächten (in einem juristisch und menschenrechtlich höchst fragwürdigen, politischen Prozess) verurteilt worden ist. Die Vorinstanz beurteilte diesen Rufmord mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil im sog Schächtprozess für zulässig, obwohl Krauthammer mit seiner Anschuldigung, ich würde die VgT-Nachrichten ständig mit Antisemitischem und Rassistischem füllen, weit über jenes Urteil hinaus gegangen ist.

Die Persönlichkeitsverletzung ist masslos übertrieben, unwahr und unnötig verletzend. Es wird mir in unwahrer, ehrverletzender Weise ständiges krasses rassistisches und damit auch deliktisches Verhalten vorgeworfen.

Zu 1.2 bis 1.4: Angebliche Kontakte zu Rechtsextremen, Revisionisten und Neonazis

Die Vorinstanz hat sich die Sache einfach gemacht und eine Persönlichkeitsverletzung verneint mit dem Hinweis auf BGE 5C.155/2002 vom 13.11.2002 im Verfahren gegen die Zeitung "Der Bund". Der "Bund" zitierte in einer Besprechung von Krauthammers Buch die Stelle, wo mir Kontakte zur Neonaziszene vorgeworfen werden. Das Thurgauer Obergericht hiess meine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gut und stellte fest, dass ich keine Kontakte zu Neonazis gehabt habe. Gegen dieses Urteil erhob "Der Bund" Berufung ans Bundesgericht. Das Urteil des Bundesgerichtes lautet (BGE 5C.155/2002):

Die Berufung wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 11. April 2002 wird aufgehoben und die Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und Urteilspublikation abgewiesen.

Das Urteil enthält offensichtlich nicht die Feststellung, ich hätte Kontakte zu Rechtsextremen, Revisionisten und Neonazis gehabt, auch nicht, man dürfe mir das nachsagen. Rechtswirksam und verbindlich ist grundsätzlich nur das Urteils-Dispositiv, nicht jedoch die Urteilsbegründung. (Deshalb können Urteilsbegründungen grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden und ein Urteil wird nicht aufgehoben, wenn die Begründung falsch, aber das Ergebnis, dh das Dispositiv, aus anderen Gründen richtig ist.)

Blosse Erwägungen des Bundesgerichtes aus einem anderen, der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren sind nur insofern präjudiziell, als neben der Streitfrage auch die Beweislage identisch ist. Dies ist in casu nicht der Fall, da wichtige neue Beweise hinzugekommen sind, welche urteilsentscheidende Annahmen des Bundesgerichtes widerlegen. Urteile in Zivilverfahren, die der Verhandlungsmaxime unterliegen, basieren vollständig auf den von den Parteien vorgebrachten Behauptungen und Beweisen; es ist deshalb ohne Willkür möglich, dass in verschiedenen Verfahren über die gleiche Streitfrage unterschiedlich geurtelt wird.

Die neuen Beweise, welche die Annahmen, auf denen BGE 5C.155/2002 beruht, widerlegen, sind folgende:

Da nach ständiger Bundesgerichtspraxis eine persönlichkeitsverletzende Veröffentlichung danach zu beurteilen ist, wie diese vom Durchschnittsleser verstanden wird, habe ich beim bekannten Meinungsforschungsinstitut LINK eine Repräsentativ-Umfrage in Auftrag gegeben. Das Ergebnis zeigt klar, dass für den Durchschnittsleser Revisionisten und Neonazis nicht das gleiche sind. Damit ist die jedem gesunden Menschenverstand widersprechende Annahme des Bundesgerichtes, Kontakte zu Revisionisten sei (in den Augen des Durchschnittsleser) gleichwertig zu Kontakten mit Neonazis, objektiv-wissenschaftlich widerlegt. Ohne Willkür kann nicht von der langjährigen konstanten, von der Lehre übereinstimmend übernommen Bundesgerichtspraxis abgewichen werden, wonach persönlichkeitsverletzende Veröffentlichungen am Verständnis des Durchschnittsleser zu messen sind, abgewichen werden.

Abgesehen davon ist das bundesgerichtliche Konzept des Durchschnittslesers zu restriktiv, denn es ist nicht einzusehen, warum ein Betroffener nur dann ein Anrecht auf Richtigstellung haben soll, wenn eine Äusserung von der Mehrheit der Leser in einem ehrverletzenden Sinn verstanden wird. Ein Autor soll sich gefälligst so klar ausdrücken, dass sein Opfer auch nicht bei zB nur 20 Prozent der Leser verleumdet wird! Mit dem Durchschnittsleser-Konzept bloss darauf abzustellen, ob die Ehrverletzung bei einer Mehrheit der Leser ankommt, verstösst krass gegen den Gerechtigkeitssinn und ist mit Sinn und Zweck und Wortlaut des Persönlichkeitsschutzes (Art 28ff ZGB) unvereinbar.

Eigentlich hätte es dieses Beweises durch eine wissenschaftliche Meinungsforschung gar nicht bedurft. Dass es sich bei Neonazis um gewalttätige Hitlerverehrer handelt, weiss so ziemlich jeder, der hie und da eine Zeitung liest. Und gerade diese Hauptmerkmale der Neonazis treffen auf Revisionisten nicht zu. Diese laufen nicht mit Hakenkreuzfahnen und Hitlergruss herum, schlagen keine Ausländer zusammen, randalieren nicht auf Strassen und in Zügen, sondern befassen sich mit der Geschichtsschreibung über den Nazi-Holocaust des Zweiten Weltkrieges. Ob ihre historischen Auffassungen richtig oder falsch sind, ändert nichts an dieser Tatsache. Und sogar wenn ein Revisionist die Geschichtsschreibung aus dem Motiv revidieren möchte, um die Nazi-Verbrechen zu verharmlosen, wäre er immer noch kein Neonazi. Neonazis haben eine ganz andere Ideologie. Sie streiten das Unmenschliche und Verbrecherische des Nazi-Regims gar nicht ab, sondern eifern dem vielmehr nach und verherrlichen es. Ihr Ideal ist - wie das Obergericht in jenem Verfahren korrekt festgestellt hat - ein faschistisches System nach Nazi-Vorbild. Das Gutheissen und Nachahmen eines Verbrechens geht ungleich weiter als dessen Ableugnen und kann keinesfalls gleich gesetzt werden. Dieser fundamentale Unterschied wurde vom Bundesgericht offensichtlich übersehen.

Sympathie zu Revisionisten - das suggeriert Krauthammer mit den angeblich gepflegten Kontakten - ist in den Augen des Durchschnittslesers zu Recht nicht das Gleiche wie Sympathie zu Neonazis. Sogar wenn es den Revisionisten tatsächlich darum ginge, mit ihren Thesen die Nazis reinzuwaschen (was jedenfalls bei Jürgen Graf aufgrund seiner Aussagen vor Gericht zu bezweifeln ist), wäre eine solche geistige Verirrung nicht dem gefährlichen und abscheulichen Versuch der Neonazis gleichzusetzen, ein solches rassendiskriminierendes, repressives und menschenverachtendes Regime hier und jetzt wieder einzuführen.

Dass Revisionisten und Neonazis politisch und soziologisch verschiedene Gruppierungen sind, zeigt sich auch daran, dass höchst selten in Pressemeldungen gleichzeitig von Revisionisten und Neonazis die Rede ist. Ich habe das im Internet öffentlich zugängliche Archiv der Zeitung "Der Bund" durchgesehen und folgendes gefunden:

In den Jahren 1998 bis 2002 erschienen im "Bund" 15 Berichte und Kurzmeldungen über Revisionisten und/oder Holocaustleugner und 26 Berichte oder Kurzmeldungen über Neonazis. Eine begriffliche Überschneidung oder Vermischung von Revisionisten und Holocaustleugnern einerseits und Neonazis andererseits ist in diesen Veröffentlichungen nicht festzustellen. Darüber hinaus befassen sich praktisch alle diese Veröffentlichungen nur entweder mit Revisionisten und Holocaustleugnern ODER mit Neonazis, nicht aber mit beiden gleichzeitig in der gleichen Veröffentlichung. Eine deutlichere Abgrenzung der zwei Gruppierungen in der öffentlichen Wahrnehmung als durch deren strikte journalistische Trennung ist kaum denkbar. Die Annahme des BGer erweist sich auch auf diesem Weg als unhaltbar.

Zusammenfassend ist damit rechtsgenügend dargetan, dass Neonazis und Revisionisten nicht das Gleiche wollen, nicht das Gleiche tun und nicht das Gleiche sind und deshalb niemals gleichgesetzt werden dürfen.

Auf Seite 267 in Krauthammers Buch steht:

"Doch auch in der modernen Schächtbewegung dominierte die antisemitische Komponente. In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren. Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Schweizer Neonazi- und Revisionistenszene."

Und auf Seite 261:

"In Anbetracht seines institutionalisierten Antisemitismus und Rassismus erstaunt es kaum, dass Erwin Kessler intensive Kontakte zu rechtsextremen und revisionistischen Szenen pflegte."

Was von Krauthammer als angebliche Kontakte zu Rechtsextremen und Revisionisten vorgebracht wurde, sind nichts als ein oder zwei zufällige Kontakte, die nichts mit Rechtsextremismus oder Revisionismus zu tun hatten. Sogar wenn es dabei um solche Ideologien gegangen wäre - nichts liegt mir ferner, als das! -, wären es jedenfalls keine "intensiven" und "gepflegte", das heisst über längere Zeit aktiv unterhaltene Kontakte gewesen, sondern einmalige, zufällige, nicht weitergeführte. In Wirklichkeit fanden aber nie ideologische Kontakte zu Revisionisten, Rechtsextremen oder Neonazis statt, schon gar nicht wurden solche gepflegt und unterhalten. Mit den inkriminierten Äusserungen unterstellt mir Krauthammer in ehrverletzender Weise eine nicht existierende Sympathie zu diesen Kreisen. Die pauschale, undifferenzierte Behauptung , ich hätte mit Revisionisten, Rechtsextremen und Neonazis "intensive Kontakte gepflegt", weckt beim unbefangenen Leser gezielt den unwahren und massiv ehrverletzenden Eindruck von Sympathie zu diesen Kreisen. Einen anderen Sinn und Zweck können diese Äusserungen nicht haben, denn es würde im Kontext gesehen keinen Sinn machen, triviale, nicht ideologisch motivierte Kontakte zu erwähnen. So wäre es sicher nicht erlaubt, einem Richter, der einen Neonazi abgeurteilt hat, "Kontakte zu Neonazis" vorzuwerfen, obwohl der Vorwurf wörtlich richtig wäre (aber falsch verstanden werden muss). Es ist willkürlich, im vorliegenden Fall anders zu urteilen, nur weil ich kein Richter, sondern ein politisch unbequmer Tierschützer bin, der immer wieder Missstände und Vorgänge in diesem Staat aufdeckt, die es offiziell in der sauberen Schweiz nicht gibt. Es ist ein Armutszeugnis für einen Staat, die Kritiker mundtot zu machen, anstatt die zu Recht kritisierten Missstände zu beseitigen.

Dass Indlekofer und Lüthi Revisionisten sein sollen (was bis heute nur immer behauptet, jedoch nicht bewiesen wurde und sich jedenfalls nicht aus den Akten ergibt), war mir nicht bekannt und der kurze Kontakt mit diesen zwei Personen hatte damit nichts zu tun. Und mit Graf hatte ich nie Kontakt; mit seiner Verurteilung befasste ich mich nicht aus Sympathie für seine revisionistischen Thesen. Ich werde weiter unten ausführlicher darauf zurückkommen, obwohl die Beweislast nicht bei mir liegt, sondern bei Krauthammer. Diese konnten den Wahrheitsbeweis für diese persönlichkeitsverletzenden Unterstellungen nicht erbringen, obwohl Krauthammer seine verleumderische Behauptung nocht mit "nachweislich" bekräftig hat.

BGE 5C.155/2002 ist nicht nur deshalb nicht präjudiziell, weil die entscheidenden Annahmen, auf denen dieser Entscheid beruht, durch die oben angeführten neuen Beweise widerlegt werden, sondern auch, weil dieses Urteil wegen krasser Formfehler nichtig ist:

Das Bundesgericht ist zu Tatsachenfeststellungen nicht befugt. Seine gesetzliche Kompetenz beschränkt sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes wären geradezu willkürlich. Dies aber hat das Bundesgericht nicht geltend gemacht. Andernfalls hätte das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurückweisen oder selber ein Beweisverfahren durchführen müssen. Stattdessen hat das BGer in der Urteilsbegründungen ohne jeden Beweis Tatsachenbehauptungen aufgestellt, welche sich nur auf Gerüchte und Behauptungen stützen und zu denen ich mich nicht äussern konnte. Gegen dieses krass willkürliche und menschenrechtswidrige Bundesgerichtsurteil ist zur Zeit eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig (Beilage 39).

Unter anderem hat das Bundesgericht die korrekte Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes, bei Neonazis und Revisionisten handle es sich um wesentlich verschiedene Gruppierungen, durch die gegenteilige Behauptung ersetzt und sein Urteil damit begründet, ich hätte Kontakte zu Revisionisten gehabt und darum dürfe man mir auch Kontakte zu Neonazis vorwerfen. Tatsächlich habe ich weder zu Revisionisten noch zu Neonazis jemals Kontakte gepflegt. Den Neonazi-Vorwurf empfinde ich jedoch erheblich schwerwiegender und ich habe darum den Aufwand nicht gescheut, die absurde Behauptung des Bundesgerichtes, Neonazis und Revisionisten seien das Gleiche, objektiv-schlüssig zu widerlegen wie oben dargelegt (was ich erst jetzt tun konnte, da mir das Bundesgericht in jenem Verfahren in krasser Weise das rechtliche Gehör und das Recht auf den Beweis verweigert hat, was zur Zeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist (Beilage 39)).

Der Revisionist Jürgen Graf, zu dem ich angeblich Kontakte gehabt haben soll, war ein Mittelschullehrer, bis er kriminalisiert und zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weil er mit auf den ersten Blick durchaus nicht abwegig scheinenden Begründungen gewisse historische Einzelheiten des Nazi-Holocausts in Frage stellte. Niemand, der das Interview mit Graf in der Tagesschau gesehen oder das Gerichtsprotokoll gelesen hat, wird ernsthaft behaupten können, dieser Mensch habe irgendetwas Neonazihaftes an sich oder er wolle die Nazis reinwaschen. Was mich am Verfahren gegen ihn schockierte und mich dann veranlasste, das Gerichtsprotokoll zu veröffentlichen, war die Art und Weise, wie die betreffende Verhandlung geführt wurde. Die revisionistischen Thesen Grafs interessieren mich nicht, hingegen interessiert mich die Meinungsäusserungsfreiheit und das Funktionieren der Justiz, welche auch politisch Verfolgten ein faires Verfahren gewähren müsste. Stattdessen wurde ein Chemiker und  (Insekten-)Vergasungsspezialist, der an der Verhandlung sachliche Ausführungen zu den Eigenschaften des Gases Zyklon B (das angeblich in Nazi-Gaskammern eingesetzt worden sein soll) machte, vom Staatsanwalt mit der jeder Rechtsstaatlichkeit spottenden Drohung am Weiterreden gehindert: wenn er noch ein Wort sage, würde ein Verfahren wegen Rassismus gegen ihn eröffnet. Dies wurde von der Gerichtspräsidentin schweigend geduldet. Das Verfahren gegen Jürgen Graf erinnert erschreckend an den berüchtigten Nazi-Richter Freisler, der deutschen Offizieren, die gegen Hitler geputscht hatten, den Prozess machte. Weil ich über den politischen Missbrauch des Antirassismusgesetzes, das auch gegen mich politisch eingesetzt wird, informieren wollte, habe ich das Gerichtsprotokoll der öffentlichen Gerichtsverhandlung gegen Graf im Internet veröffentlicht. Das Bezirksgericht Bülach hat mich inzwischen vom Vorwurf, ich hätte damit rechtswidrig revisionistische Äusserungen Grafs weiterverbreitet, freigesprochen. Obwohl ich Graf nicht persönlich kenne und nie mit ihm Kontakt hatte, hat das Bundesgericht die unsinnige Behauptung aufgestellt, die Veröffentlichung dieses Gerichtsprotokolles stelle eine Form von Kontakt mit Graf dar. Inskünftig kann man also aufgrund dieses verfehlten Bundesgerichtsurteils jedem Redaktor, der über die Gerichtsverhandlung gegen einen Drogenhändler einen Bericht veröffentlicht, vorwerfen, er pflege Kontakte mit Drogenhändlern. Ein solcher offensichtlicher Unsinn kann kein Leitfaden für ernsthafte Rechtsprechung sein. Ich bin zuversichtlich, dass der Menschenrechtsgerichtshof, der schon oft menschenrechtswidrige Urteile des Bundesgerichte korrigieren musste, auch hier eingreifen wird.

Die Forderung nach einer fairen und gerechten, nur der Wahrheit und den Menschenrechten verpflichteten Justiz hat nichts zu tun mit Sympathie zu Verbrechern. Jeden verantwortungsbewussten Bürger müssten solche Gerichtsverfahren wie das gegen Graf, der offensichtlich schon im voraus verurteilt war und keine Chance hatte, vor Gericht ernsthaft angehört zu werden, aufschrecken. Er hatte keine Chance, was immer er auch vorbrachte, gerade so wie die Opfer des Nazi-Richters Freisler. Wer es heute in der Schweiz wagt, eine kritische Meinung zu äussern, die jüdischen Kreisen nicht passt, kommt rasch ins Gefängnis. Ich wehre mich dagegen, dass die Bürger der Bananenrepublik Schweiz unter jüdischem Druck wie Palästinenser behandelt werden. Auch im sog. Schächtprozess gegen mich interessierte die Richter nicht, dass meine Kritik auf entsprechenden Tatsachen beruht. Meine Ausführungen wurden gar nicht zur Kenntnis genommen. Ich war im vornherein politisch verurteilt, hatte keine Chance, so wie Graf und früher die Freisler-Opfer. Und auf diesem Urteil im Schächtprozess kann nun ein Krauthammer, gedeckt durch politische Justiz, weitere Verleumdungen aufbauen? Weil das Zauberwort "Antisemit" die magische Kraft, jüdische Interessen widerspruchslos durchzusetzen, verloren hat, versuchen es meine Gegener nun einfach mit dem Etikett "Neonazi".

Die zweite Person, welche das Bundesgericht als angeblichen Beweis für meine Kontakte zu Revisionisten anführte - obwohl es in jenem Verfahren gegen die Zeitung "Bund" nur um Neonazis ging, gar nicht um Revisionisten! - ist Ernst Indlekofer, Herausgeber der kritischen politischen Zeitschrift Recht+Freiheit. Wie ich stand auch er dem neuen, politischen Missbrauch Tür und Tor öffnenden Antirassismusgesetz kritisch gegenüber. Als eine Volksinitiative geplant wurde, um diese neue, verfehlte Rassismus-Strafnorm wieder abzuschaffen, nahm ich ein einziges Mal mit ihm Kontakt auf, weil ich diese Initiative unterstützen wollte. Es ging dabei in keiner Weise um das Thema Revisionismus.

Ich halte fest: während ich mit Indlekofer einen einmaligen Kontakt hatte, der aber nichts mit Revisionismus zu tun hatte, hatte ich mit Graf überhaupt nie Kontakt, weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch.

Die dritte und letzte Person, welche das Bundesgericht als Beweis für meine angeblichen Kontakte zur Revisonistenszene anführt, ist ein Leserbriefschreiber namens Lüthi, dessen Zuschrift ich im Forum der "Vereinigung Internet ohne Zensur (IOZ)" veröffentlicht hatte. Der Zweck dieser Vereinigung war der Kampf gegen private Zensur im Internet, mit welcher auch der VgT ständig zu kämpfen hat. Zensur ist in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zu Recht verpönt, denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in konstanter Praxis festhält, ist die freie Meinungsäusserung das Fundament einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Die IOZ (die heute nicht mehr existiert) vertrat den Grundsatz, dass illegale Internet-Inhalte - wie andere Delikte auch - in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind und Internet-Seiten grundsätzlich durch Gerichtsurteile zu sperren sind, nicht durch Private, auch nicht in geheimer Absprache mit übereifrigen Beamten. Vorallem links-jüdische Pressure-Groups versuchen ständig, und leider teilweise mit Erfolg, Internet-Provider zur Sperrung von Internetseiten zu bewegen. Solchen politischen Machenschaften ist auch der VgT ausgesetzt. Zur Zeit wird die VgT-Website zwar nicht in der Schweiz, jedoch in Deutschland von einzelnen Providern auf jüdischen Druck hin gesperrt.

Im Juni erhielt ich von Lüthi zwei Emails, in denen er sich darüber beklagte, dass ihm und seiner Familie wegen seiner Homepage die im Besitz der Gemeinde befindliche Wohnung gekündigt worden sei, obwohl die Homepage nichts Rechtswidriges enthalte, was auch von niemandem behauptet werde. Hierauf forderte ich den Gemeindepräsidenten schriftlich zu einer Stellungnahme auf, welche dieser verweigerte, weil er offenbar für seinen Entscheid keine sachliche Begründung hatte, da er einfach der besonders aggressiv und erpresserisch auftrenden jüdischen Organisation "Aktion Kinder des Holocausts" nachgegeben hatte. Nachdem ich vom Gemeindepräsidenten keine Stellungnahme erhielt, veröffentlichte ich die Zuschriften von Lthi kommentarlos(!) im IOZ-Leserforum. Das war alles. Mit Lüthi - der mir völlig unbekannt war - hatte ich keinen Kontakt aufgenommen.

Weder in den veröffentlichten Leserzuschriften Lüthis noch in meinem Brief an den Gemeindepräsidenten ging es in irgend einer Form um revisionistisches Gedankengut. Was auf der Homepage von Lüthi stand, ist mir nicht bekannt. Ich ging dem nicht nach, da die IOZ eben gerade bewusst und grundsätzlich keine Internet-Inhalte rechtlich, moralisierend oder politisch beurteilen wollte. Jedenfalls ist bis heute nicht erwiesen, dass Lüthi ein Revisionist und Skinnhead gewesen ist, und das Bundesgericht ging ohne jede Begründung von dieser Annahme aus. Das Bundesgericht ist zu Sachverhaltsfeststellungen nicht befugt; es hat schlicht und einfach und ungeprüft diese Behauptungen der Gegenpartei übernommen, ohne mir das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Dies ist Gegenstand einer zur Zeit beim EGMR hängigen Beschwerde. Im Übrigen kommt es im vornherein gar nicht darauf an, ob Lüthi ein Revisionist oder Skinhead war oder nicht, denn dies habe ich jedenfalls nicht gewusst und die Formulierung des Bundesgerichts, ich hätte mich mit dem Schreiben an den Gemeindepräsidenten, in welchem ich diesen zu einer Stellungnahme aufforderte, "für Lüthi eingesetzt" ist unwahr oder zumindest unpassend formuliert. Es war meine journalistische Pflicht, vor der Veröffentlichung der Zuschrift Lüthis dem darin kritisierten Gemeindepräsidenten Gelegenheit zu Geben, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach ständiger Praxis des Schweizerischen Presserats ist es Pflicht eines jeden Journalisten, einem in einer Veröffentlichung persönlich Angegriffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Dies als "Kontakte pflegen" auszulegen, ist willkürlich.

Die massive Verleumdung, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gehabt, behauptete Krauthammer in seinem Buch ohne jeden Beweis und ohne jeden Quellenhinweis. Er behauptete einfach, diese Kontakte seien "nachweislich". Eine etwas sonderbar-einfache "Beweisführung" in einer angeblich wissenschaftlichen Arbeit, geht es hier doch um die Kernthese, welche Krauthammer mit seiner Dissertation zu beweisen vorgibt. Da es in dieser Arbeit ja darum ging, die These, das Schächtverbot basiere auf antisemitischen Motiven, wissenschaftlich zu beweisen, sind die angeblichen Neonazi-Kontakte des heutigen Hauptexponenten im Kampf gegen das Schächten - als solcher werde ich in Krauthammers Buch hingestellt - sicher keine Nebensächlichkeit, die Beweisführungen und Quellenhinweisen unwürdig ist. Obwohl Krauthammer mich im Schlusskapitel als Hauptfigur verwendet und oft erwähnt, sogar noch im letzten Satz des Buches, hat er an keiner Stelle seine pauschalen Verunglimpfungen gegen mich belegt, weder durch Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhaltens noch durch Quellenhinweise - nichts, rein gar nichts, nur apodiktische, erlogene Behauptungen. Die Kernthese in einer wissenschaftlichen Arbeit ist schlüssig darzulegen, also zu beweisen, nicht nur zu behaupten! An der rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich gelten aber offenbar andere Regeln - zumindest wenn ein Jude in seiner Doktorarbeit jüdische Interessen vertritt und jeder, der dagegen aufmuckst, riskiert, als Antisemit verschrien zu werden.

Zumindest müsste man erwarten können, dass der Verfasser einer Dissertation die Beweise für angeblich "nachweisliche" Feststellungen, wenn er sie schon nicht in der Arbeit selber anführt, mindestens jederzeit aus der Schublade ziehen könnte, sonst sind sie eben nicht "nachweislich". Nachdem ich die vorliegende Klage auf Richtigstellung eingeleitet hatte, konnte Krauthammer keineswegs die erforderlichen Beweise für das vorlegen, was er offensichtlich verlogen als "nachweislich" behauptet hatte. Sein Rechtsanwalt musste mehrfach um Fristerstreckung ersuchen, und was dann schliesslich als angebliche Beweismittel eingereicht wurde, waren in aller Eile zusammengesuchte Internet-Veröffentlichungen über mich, welche mich vor dem Gericht in einem schiefen Licht erscheinen lassen sollten, jedoch allesamt keine Kontakte zur Neonaziszene und zur Revisionisten-Szene nachweisen, schon gar keine "intensiven", die angeblich "gepflegt" wurden. Das Obergericht kam denn auch im parallelen Verfahren gegen die Zeitung Bund, welche Krauthammers Verleumdungen abgedruckt hatte, zum Schluss, dass es die behaupteten Neonazi-Kontakte nicht gegeben habe. In Tat und Wahrheit hatte ich niemals Kontakte zur Neonaziszene. Für dieses Gesindel habe ich nicht einen Funken Sympathie übrig. Das Bundesgericht konstruierte sein Urteil mit haarsträubender Willkür.

Kürzlich war in den Zeitungen von Neonazis zu lesen, die in Luzern in Lederstiefeln durch Züge marschierten und Fahrgäste terrorisierten. Ich habe keinerlei Sympathien für solche Menschen, welcher Schattierung auch immer; ich verabscheue ihre Einstellung und ihr Vorgehen, lehne jede Form von Hitler- und Nazi-Verehrung zutiefst ab, halte das Nazi-Regime für eine der schlimmsten Formen staatlich organisierter Unmenschlichkeit und habe darum auch keinerlei Sympathie für Menschen, welche den Holocaust leugnen oder verharmlosen. In diesem Sinne habe ich mich auch öffentlich klar von der Neonaziszene distanziert (Beilage 22).

Gewisse jüdische Kreise sind sehr rasch, oft zu rasch, mit dem Verteilen negativer Etiketten wie Revisionist, Holocaustleugner und Antisemit zur Hand. Diese Etiketten werden häufig als politisches Kampfmittel missbraucht, um jüdische Interessen durchzusetzen. Wie dies weltweit abläuft, kann im Bestseller "Die Holocaustindustrie" von Norman Finkelstein nachgelesen werden. Prof Finkelstein ist ein amerikanischer Politologe und selber Jude; er hat nahe Verwandte unter dem Hitlerregime verloren und ist deshalb unverdächtig, aus antisemitischen Motiven zu schreiben. Aber was er zu berichten weiss, sollte sehr zur Vorsicht mahnen im Umgang mit dem Antisemitismus-Etikett, das ziemlich wahllos jedermann angehängt wird, der etwas sagt, was jüdischen Kreisen nicht passt. Ich habe dieses Buch zu den Akten gegeben, kann aber erfahrungsgemäss wohl nicht davon ausgehen, dass es bei der Vorinstanz Beachtung gefunden hat. Willkürurteile lassen sich leichter fällen, wenn vor den Tatsachen die Augen verschlossen werden.

Zu 1.5: angeblich gefälschte Talmud-Zitate

Ich fordere Krauthammer auf, mit der Berufungsantwort den Beweis vorzulegen für seine Behauptung, die Broschüre "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage" von Keller-Jäggi enthalte als Fälschung entlarvte Talmud-Zitate und für die nun implizit nachgeschobene Behauptung, es handle sich dabei um andere Zitate als die von mir verwendeten. Daran bestehen nämlich erhebliche Zweifel, weil die von mir verwendeten Textstellen aus dem Talmud in der Auseinandersetzung um das Schächten schon lange zitiert werden. Was tatsächlich im Talmud steht, ist derart schlimm - was hätte es da für einen Sinn, Fälschungen zu verbreiten!

Unverständlich ist die Erwägung des Bezirksgerichtes (Vorinstanz), der zitierten Passage auf Seite 261 der Dissertation Krauthammers lasse sich der Vorwurf nicht entnehmen, Kessler operiere mit gefälschten Talmud-Zitaten. Nachdem in den Medien - gestützt auf diesen Text - behauptet worden ist, ICH, Kessler, selber hätte Talmudzitate gefälscht, ist diese Behauptung der Vorinstanz zumindest erstaunlich, um so mehr, als sie ohne jede Begründung aufgestellt wurde. Indessen kommt es auf eine allfällig sprachlogische oder wortklauberische Begründung im vornherein nicht an, denn nach konstanter Bundesgerichtspraxis ist allein massgebend, wie ein Durchschnittsleser den Text versteht, und das kann objektiv-wissenschaftlich festgestellt werden.

Beweisantrag:
Es sei ein Meinungsforschungsinstitut mit einem Gerichtsgutachten zu beauftragen zur Frage, ob der inkriminierte Text (Seite 269 in Krauthammers Buch), nämlich

"Mit verschiedenen Textstellen propagierte Kessler ein Zerrbild des Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die Broschüre "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage", die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl die 'Talmud-Zitate' schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulation und Fälschung widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie offensichtlich noch heute von extremen Antisemiten verwendet. Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein."

mehrheitlich dahingehend verstanden wird, Erwin Kessler habe Talmud-Zitate verbreitet, die schon lange als Fälschung widerlegt worden seien.

Der Richter hat grundsätzlich auf Antrag hin den strittigen Sachverhalt festzustellen und Beweise abzunehmen und nicht einfach aufgrund eigener, persönlicher Ansichten zu urteilen. Das Recht auf den Beweis ist durch Verfassung und EMRK garantiert.

Es ist aber auch ohne jede Meinungsforschung klar, dass ich in diesem Text unmissverständlich in einen Topf mit dem angeblichen Talmud-Fälscher Keller-Jäggi geworfen werde.

Für den Durchschnittsleser kann sich die Aussage "offensichtlich noch heute von extremen Antisemiten verwendet" nur auf Erwin Kessler beziehen. Wie anders soll der Leser das Wort "offensichtlich" verstehen? Der nachfolgende Satz - Erwin Kessler als Nachfolger von Keller-Jäggi - lässt keinen Raum mehr für die allfällige Schutzbehauptung, "offensichtlich" beziehe sich auf jemanden anders, der unerwähnt geblieben sei. Etwas Unbekanntes, Verschwiegenes kann logisch nicht "offensichtlich" sein. Mit der Behauptung, Erwin Kessler führe die angeblichen Machenschaften von Keller-Jäggi weiter ("Kontinuität"), werde ich in einen Topf mit dem angeblichen Talmud-Fälscher Keller-Jäggi geworfen. Einen Kritiker, der authentische Zitate verwendet, in den gleichen Topf mit Zitatfälschern zu werfen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und Krauthammer konnte damit nur den Zweck verfolgen, mich als Verbreiter von gefälschten Talmud-Zitaten, ja sogar als Talmud-Fälscher hinzustellen. Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis kommt es nicht darauf an, wie ein Autor einen Text im Nachhinein gemeint haben will oder haarspalterisch auslegt; massgeblich für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist einzig und allein, wie der Text von den Lesern mehrheitlich verstanden wird.

Der Tages-Anzeiger und die Neue Luzerner Zeitung haben diese Stelle aus Krauthammers Buch dahingehend wiedergegeben, ich hätte Talmud-Zitate gefälscht; Keller-Jäggi wurde nicht einmal erwähnt. Und das ist genau das, was Krauthammer offensichtlich beabsichtigte. Ein anderes Motiv, als mir Talmud-Fälschungen zu unterschieben, konnte Krauthammer nicht haben, als er Keller-Jäggis Broschüre aus dem Jahr 1893 völlig sachfremd im Schlusskapitel mit der Überschrift "Moderner Antisemitismus" erwähnte und auf diese suggestive Weise mit mir in Zusammenhang brachte. Im Übrigen sind keine Buchbesprechungen in anderen Zeitungen bekannt, in denen die inkriminierte Behauptung so wiedergegeben wurde, wie sie Krauthammer nun im Nachhineinen gemeint haben will.

Dazu kommt, dass Krauthammer bisher nicht nachgewiesen hat, was für gefälschte Talmud-Zitate angeblich von Keller-Jäggi verbreitet worden sein sollen. Die fraglichen Zitate sind schon lange öffentlich bekannt; ich habe keine neuen gesucht und den Talmud nicht nach Zitaten abgesucht, sondern solche verwendet, welche in der Schächt-Debatte schon lange veröffentlicht wurden. Allerdings habe ich diese zuerst auf ihre Authentizität hin überprüft, denn es war mir mehr als klar, dass ich derart rassistische Aussagen aus dem Talmud keinesfalls unbesehen abschreiben durfte. Es muss angenommen werden, dass Keller-Jäggi die gleichen Zitate verwendete wie ich, denn diese Talmud-Stellen werden im politischen Kampf gegen das Schächten schon lange zitiert, schon seit 150 Jahren, wie Krauthammer in seinem Buch selber schreibt. Dass Krauthammer nun im Nachhinein behauptet, er habe nur Keller-Jäggi, nicht aber mir die angebliche Talmud-Fälschung bzw. die angebliche Verwendung von gefälschten Talmud-Zitaten vorwerfen wollen, entpuppt sich als blosse Schutzbehauptung. Dass er diesen Beweis, den er ja nur aus seiner Schublade ziehen können müsste - zumindest behauptet er das in seinem Buch - mit fadenscheinigen Begründungen verweigert, entlarvt Krauthammers Dissertation einmal mehr als das, was ich zu Recht öffentlich bekannt gemacht habe, dass hier unter dem Deckmantel einer Doktorarbeit eine verlogene politische Hetzschrift gegen den schweizerischen Tierschutz, der das Schächten seit 150 Jahren konsequent und vehement ablehnt, verbreitet wird. Damit ist auch Krauthammers Widerklage als haltlos nachgewiesen.

Die fraglichen Zitate habe ich erstmals im sogenannten Schächtprozess vor dem Zürcher Obergericht veröffentlicht, nachdem der jüdische Anwalt und Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde, S. Feigel, vor Gericht behauptete, es sei eine antisemitische Erfindung, die Juden würden sich als von Gott auserwähltes Volk betrachten. Dem hielt ich dann einige Zitate aus dem Talmud entgegen, um die es nun im vorliegenden Verfahren geht:

"Wer die Scharen der Nichtjuden sieht, spreche: Beschämt ist Eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat."

"Wer die Gräber der Nichtjuden sieht, spreche: Beschämt ist eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat."

"Wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Israelitin beiwohnt, so ist das Kind ein Hurenkind."

"Unter Hure sind nur die Proselytin (die Nichtjüdin), die freigelassene Sklavin und die in Unzucht Beschlafene zu verstehen."

"Ihr aber [gemeint sind die Juden] seid meine Schafe..., Menschen seid ihr. Dh ihr heisst Menschen, die [weltlichen] Völker [aber] nicht Menschen."

etc

Mit diesen Zitaten wollte ich im Zusammenhang mit dem Schächten aufzeigen, wohin es führen würde, wenn die Ausübung aller Talmud-Lehren, so brutal und pervers und gegen das Gesetz und die öffentliche Moral sie auch sein mögen, im Namen der Religionsfreiheit toleriert würden.

Wörtlich korrekt wiedergegebene Zitate sind definitionsgemäss nicht gefälscht. Meine Talmud-Zitate sind aber auch nicht sinnverzerrend, wie Krauthammer in der inkriminierten Stelle in seinem Buch behauptet. Er hat dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht beweisen können, und die Beweislast liegt bei ihm. Er hat den Wahrheitsbeweis für seine verlogenen Behauptungen zu führen, was aber unmöglich war.

Dass ein paar wenige Zitate aus einem umfangreichen Werk in der Regel nicht repräsentativ sind, ist trivial, allgemein bekannt und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Die Art und Weise, wie Krauthammer behauptet, ich hätte ein Zerrbild verbreitet, kann nicht im trivialen Sinn verstanden werden, weil das gar nicht erwähnenswert wäre. Es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, dass durch Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten der Eindruck erweckt wird, etwas gehe über das Selbstverständliche hinaus. Deshalb stellt es gemäss Bundesgerichtspraxis unlauteren Wettbewerb dar, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, dh eine Eigenschaft eines Produktes, die eigentlich selbstverständlich ist, so hervorzuheben, als wäre es etwas Besonderes. Die inkriminierte Behauptung, ich hätte aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmud verbreitet, kann nur so verstanden werden, ich hätte durch bewusst einseitiges, sinnentstellendes Zitieren den Talmud in unwahrer Weise schlecht gemacht und eine völlig falsche, unwahre Vorstellung des Talmuds verbreitet. Das trifft schon allein darum nicht zu, weil ich diese Zitate nirgends mit dem Anspruch veröffentlicht habe, diese seien für den ganzen Talmud repräsentativ, und Krauthammer hat dies im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Es kann deshalb offengelassen werden, wie repräsentativ die Zitate für die Geisteshaltung des Talmud insgesamt sind.

In Tat und Wahrheit liegt dem Talmud tatsächlich eine gegenüber Nichtjuden rassistische Geisteshaltung zugrunde, wie auch der bekannte jüdische(!) Buchautor und Kulturkritiker Arthur Koestler in seinem Buch "Die Armut der Psychologie" feststellt: "Die jüdische Religion ist, im Gegensatz zu allen anderen, rassisch diskriminierend, national trennend und sozial spannungserzeugend." (Beilage 37). Koestler zieht daraus den Schluss, der Antisemitismus könne deshalb "nur durch die Judenschaft selbst beendet werden". Und Koestler ist nicht irgend ein unmassgeblicher Fantast. C.G. Jung schrieb über ihn: "Koestlers Aufräumen mit falschen Vorstellungen ist eine ebenso verdienstvolle wie notwendige Tat, für ihm unser Dank gebührt."

Weil ich gar kein Zerrbild vermittel habe, ist erst recht der Vorwurf, ich hätte dies aus antisemitischen Motiven getan, haltlos. Die Vorinstanz hat diese Anschuldigung Krauthammers als nicht ehrverletzend beurteilt mit der Begründung, ich sei ja wegen antisemitischen Äusserungen verurteilt und meine antisemitischen Motive seien damit erwiesen. Da hört doch alles auf! Nur weil ich einmal verurteilt worden bin wegen einpaar wenigen Äusserungen aus meinen umfangreichen Veröffentlichungen, soll man jetzt ständig und überall behaupten dürfen, meine Tierschutzarbeit basiere auf antisemitischen Motiven? Das kann nun wirklich nicht angehen! Ich verweise auf meine vorhergehenden Ausführungen unter 1.1 zum Vorwurf, ich betreibe ständig einen krassen/extremen Antisemitismus und Rassismus. Antisemitische Motive für das Verbreiten dieses angeblichen Zerrbildes des Talmud müssten aufgrund der Umstände, wo und zu welchem Zweck ich diese Zitate veröffentlicht habe, bewiesen werden. Krauthammer hat nicht einmal den Versuch zu einem solchen Nachweis unternommen, weder in seinem grossartigen wissenschaftlichen Werk, wo er endlos immer nur behauptet, die schweizerischen Tierschutzorganisationen würden das Schächten aus antisemitischen Motiven kritisieren, noch im vorliegenden Verfahren, wo er die Beweislast für seine Behauptungen trägt. Krauthammer weiss genau, dass seine Dissertation auf Verleumdungen beruht und dies nur noch offensichtlicher würde, wenn er den Versuch einer fadenscheinigen Beweisführung unternehmen würde. Krauthammer hat sich deshalb von Anfang an in diesem Verfahren auf blosse Stimmungsmache verlegt, indem er alles Mögliche und Unmögliche an Veröffentlichungen gegen mich zusammengetragen hat, das alles mit dem Beweisthema nichts zu tun hat. Für diesen Unfug hat ihm die Vorinstanz auch noch eine gigantische Parteientschädigung zugesprochen. Wenn ich dagegen ausnahmsweise einmal ein Verfahren gewinne, werde ich jeweils mit 500 Fr abgespiesen.

Meine authentischen Zitate aus dem Talmud vermitteln nicht schon deshalb automatisch ein "Zerrbild", weil es auch harmlosere Stellen im Talmud gibt, zum Beispiel jene, wo seitenlang abgehandelt wird, ob ein Jude Gold auflesen dürfe, das er am Sabbat auf der Strasse findet. Darf er? Ein gläubiger Jude darf am Sabbat kein Gold zusammenlesen, das frei auf der Strasse herumliegt, aber er darf - um dieses schmerzhafte Verbot etwas zu mildern - gefundenes Gold mitnehmen, wenn es schon in einem Korb ist und er nur noch den Korb mitnehmen muss.

Einen Eindruck von dem im Talmud herrschenden Geist vermittelt das Buch "Der Babylonische Talmud - ein Querschnitt aus dem grossen Sammelwerk", das ich anstelle des preislich unerschwinglichen 12-bändigen Talmuds eingereicht habe. Wie meine Stichproben-Vergleiche mit dem Originaltalmud gezeigt haben, ist dieser Querschnitt wahrheitsgemtreu. Krauthammer hat dies auch nicht bestritten, sondern sich nur herablassend über den Autor geäussert und diesen als üblen Antisemiten beschimpft - wie in solchen Kreisen üblich, wenn sachliche Argumente fehlen. Es steht Krauthammer als Autor eines verlogenen Buches schlecht an, herablassend und beschimpfend über den Autor dieses wahrheitsgetreuen Talmud-Querschnittes herzufallen, nur weil dieser peinliche Tatsachen ans Licht bringt. Angesichts dieser doch recht umfangreichen Zitatsammlung kann man nicht im Ernst behaupten, meine Zitate würden ein Zerrbild vermitteln, selbst wenn ich behauptet hätte, die Zitate seien repräsentativ, was ich aber nicht getan und dem Leser auch nicht suggeriert habe. Diese Behauptung wäre nicht falsch gewesen und ein Antisemit hätte dies zweifellos auch gesagt. Ich habe das aber nicht behauptet, weil es nicht meine Absicht war, den Talmud als ganzes anzugreifen, vielmehr habe ich nur aufgezeigt, wohin es führen würde, wenn - neben dem Schächten - die Ausübung aller Lehren des Talmud im Namen der Religionsfreiheit toleriert würden. Dieser Zweck der Zitate war für die Leser stets klar und Krauthammer hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal den Versuch unternommen, das von ihm unterstellte Gegenteil zu beweisen, obwohl die Beweislast klar bei ihm liegt.

Dass es für Talmud-Juden peinlich ist, wenn diese Zitate aus dem Talmud an die Öffentlichkeit kommen, ist nachvollziehbar. Mit dem sturen Festhalten am grausamen Schächten haben sich dies die Juden selber zuzuschreiben. Nun einfach Antisemitismus zu beklagen, ist allzu billig. Ich wurde durch jüdische Attacken und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Diskussion um das Schächten gegen meine eigentlichen Interessen, wie andere Tierschützer vor mir, gezwungen, mich mit dem Talmud und dem Judentum auseinanderzusetzen. Der Talmud ist die unbestrittene jüdische Glaubensgrundlage, auf welche sich auch die Schächtjuden bei ihrer furchtbaren Tierquälerei berufen. Während das Steinigen, Verbrennen oder Erdrosseln von Ehebrecherinnen und andere Weisheitslehren aus dem Talmud heute nicht mehr praktiziert werden, wird unverständlicherweise am Schächten festgehalten - und auch an der Folterung von Nichtjuden, ganz im Sinne obiger Talmud-Zitate: Am 12.1.1998 erschien in der NZZ eine kleine, unscheinbare Meldung, die Einblick gibt, wie sich der talmudische Rassismus gegenüber Nichtjuden im Judenstaat unter dem starken Einfluss der Orthodoxen bis in höchste politische Entscheidungen auswirkt:

"Erlaubnis zur Folterung eines Häftlings in Israel.
Das Oberste Gericht Israels hat am Sonntag mit fünf gegen vier Stimmen entschieden, dass der Geheimdienst beim Verhör des mutmasslichen Terroristenführers Abdel Rahmans Ranimat physischen Druck anwenden darf. ... Bezeichnend ist, dass das Urteil nicht bloss von gemässigtem Druck spricht, der zum Beispiel Schlafentzug, Fesselung mit Hand- und Fussschellen, heftiges Schütteln oder die Stülpung eines Sackes über den Kopf umfasst, da solches dem Geheimdienst ja sowieso gestattet ist...."

Dass der Talmud extrem rassistische Lehren gegen alle Nichtjuden enthält, wie sie in den fraglichen Zitaten beispielhaft richtig wiedergegeben werden, ist keine Erfindung von Antisemiten: Der israelisch-jüdische Professor Israel Shahak hat diesen Talmud-Rassismus im Zusammenhang mit dem extremen israelischen Rassismus gegen die Palästinenser in seinem Buch "Jüdische Geschichte - jüdische Religion" dokumentiert [dieses sehr lesenswert Büchlein ist beim VgT-Buchversand erhältlich] - erschütternde Fakten, die zu veröffentlichen sich die Schweizer Medien unter dem herrschenden Antirassismus-Terror offenbar nicht getrauen. Ich habe mir von der Redaktion der renommierten israelischen Zeitung "Jerusalem Report" bestätigen lassen, dass Prof. Israel Shahak eine ernstzunehmende, seriöse Persönlichkeit ist (bzw war, er ist kürzlich verstorben).

Immerhin hat aber sogar der Tages-Anzeiger am 21.5.1999 in einem Bericht "Kulturkampf um die Zukunft Israels" aufgezeigt, wie dem krassen talmudischen Rassismus gegenüber Nichtjuden in orthodox-jüdischen Kreisen heute aktuell nachgelebt wird: "Aussagen von Rabbinern... verdeutlichen die menschenfeindliche Haltung der Messianisten, die Nichtjuden theologisch ihr Menschsein absprechen und Frauen sowie die Skularen insgesamt als niedere Wesen betrachten." "Es gilt für den Messianisten, das Volk Israel vom 'unreinen Mischvolk' zu befreien: zu diesen 'satanischen Kräften' werden auch die ungläubigen Juden gezählt." Das ist die - von der schweizerischen Öffentlichkeit bis heute kaum wahrgenommene - Realität der jüdischen Orthodoxie, die auch die Trägerin der Schächttradition ist. Gemäss jüdischen Schätzungen legt nur eine kleine Minderheit der jüdischen Bevölkerung Wert auf Schächtfleisch. Der über hundert Jahre alte Kampf gegen das grausame Schächten betrifft somit nur eine kleine, fundamentalistische jüdische Minderheit. Auf der ganzen Welt muss dem Fundamentalismus, wo er gewalttätig und unmenschlich wird, Grenzen gesetzt werden. Das gilt auch für christlichen und islamischen Fundamentalismus und hat mit Rassismus nichts zu tun. Die Tatsache, dass die Schweizer Bevölkerung das grausame betäubungslose Schächten grossmehrheitlich ablehnt als verbreiteten Antisemitismus auszulegen, wie Krauthammer dies in seiner als Dissertation kaschierten Hetzschrift tut, ist grotesk und verdient jedenfalls keinen richterlichen Schutz.

Dass das alles gar nicht stimme, dass Shahak, Koestler und Kessler alles nur verdammte Antisemiten, Zitatfälscher und Talmudverzerrer seien und der Talmud in Wirklichkeit ein schönes, liebevolles, keineswegs rassendiskriminierendes Buch sei und meine Zitate ein völlig falsches, antisemtitisches Zerrbild vermittlen, hätte Krauthammer, dem in diesem Verfahren der Wahrheitsbeweis obliegt, darzutun. Er hat dazu nicht einmal den Versuch unternommen und statt dessen ganz auf Stimmungsmache gebaut und dazu wort- und aktenreich am Beweisthema vorbei argumentiert, offensichtlich gewohnt, dass mit dem Zauberwort "Antisemit" mehr zu erreichen ist als mit nicht vorhandenen sachlichen Argumenten - sogar ein Doktortitel.

Zusammenfassung

Die Behauptung, ich betreibe in den VgT-Nachrichten einen krassen Rassismus und Antisemitismus ist unwahr und persönlichkeitsverletzend.

Die Behauptungen, ich hätte Kontakte zu rechtsextremen Kreisen und zu Revisionisten und Neonazis Kontakte unterhalten und gepflegt, unterstellt in unwahrer und persönlichkeitsverletzender Weise Sympathie zu diesen Kreisen.

Die Behauptung ich hätte aus antisemitischen Motiven und mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert, ist unwahr und persönlichkeitsverletzend. Weder sind die Zitate gefälscht, noch vermitteln sie ein Zerrbild noch habe ich die Zitate aus antisemitischen Motiven veröffentlicht. Für alle diese Unterstellungen konnte Krauthammer den Wahrheitsbeweis nicht erbringen.


Zur Widerklage Krauthammers

Zur meiner widerklageweise beanstandeten Äusserung, Krauthammer habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation produziert und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde:

Verleumderisch und manipuliert ist die Dissertation, weil sie mir unterstellt, mit gefälschten Talmud-Zitaten zu operieren, vgl. dazu oben zu Ziff. 1.5 des Rechtsbegehrens, wonach der Durchschnittsleser die betreffende Dissertations-Passage durchaus als entsprechenden Vorwurf an die Adresse von Kessler versteht. Zudem ist die Dissertation deshalb verleumderisch und manipuliert, weil sie mir in den Augen des relevanten Durchschnittslesers indirekt unterstellt, ein extremer Antisemit und Rassist zu sein, vgl dazu oben zu Ziff. 1.1, wie auch das, was in Krauthammers Buch auf Seite 267 steht:

"Doch auch in der modernen Schächtbewegung dominierte die antisemitische Komponente. In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren."

Hier wird behauptet, die antisemitische Tradition der Antischächtbewegung finde in mir ihre Fortsetzung. Damit werde ich erneut pauschal als Antisemit hingestellt. Der Leser erhält die nötigen Sachinformationen dazu nicht, um sich ein differenziertes Bild machen zu können. Diese unbegründete und unbelegte, apodiktische Verurteilung als Antisemit und Rassist geht weit über die belegbaren Tatsachen (Schächtprozess) hinaus und ist deshalb zumindest im umgangssprachlichen Sinne verleumderisch. Ziffer 1 b der Widerklage erweist sich damit als unbegründet und es ist in der Tat befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde. Die anschliessende Kritik über die Tätigkeit des Autors als Redaktor bei Radio DRS ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, vgl. dazu sogleich:

Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung, Krauthammer sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren:

Diese Aussage über die berufliche Tätigkeit Krauthammers steht im Zusammenhang mit der zutreffenden Kritik an seiner Dissertation, d.h. an seiner abstrusen Hauptthese, die Idee des Schächtverbots sei ein antisemitisches Produkt, der Tierschutz nur vorgeschoben. Diese seine persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptungen rechtfertigten meine Kritik an seiner beruflichen Tätigkeit als Redaktor bei Radio DRS. Denn wer kontrolliert die Medien als vierte Macht im Staat? Wer Macht hat, tendiert nach Montesquieu dazu, diese Macht zu missbrauchen. Für den Radio DRS-Redaktor Krauthammer heisst dies: im Sinne der ersten Bedeutung von manipulieren gemäss Duden, d.h. im Sinne von Menschen bewusst und gezielt beeinflussen oder lenken wird er sich beruflich entsprechend seinen Überzeugungen verhalten, auch wenn diese seine Überzeugungen wie in der Schächtfrage tierquälerische Auswirkungen haben. (Auch das Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid vom 26. September 2000 festgehalten, dass Kessler das Schächten mit Recht als tierquälerisch qualifiziere.)

Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung Krauthammers, die Dissertation Krauthammers sei nur deshalb angenommen worden, weil sich Professor Schott nicht den Vorwurf des Antisemitismus aussetzen wollte:

Die Vorinstanz rügt, ich hätte meine negative Bewertung der Dissertation mit der Religion Krauthammers in Verbindung gebracht, indem ich behaupte, Krauthammer habe sich die Angst des Professors vor dem Antisemitismus-Vorwurf zu Nutzen machen können, was unnötig herabsetzend und daher persönlichkeitsverletzend und UWG-widrig sei. Richtig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass meine Kritik an der Dissertation (insbesonder die auch von der Vorinstanz  auf Seite 28 geteilte Kritik am roten Faden der Dissertation, wer gegen das Schächten sei, sei ein Antisemit) grundsätzlich keine Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermag; vgl. dazu auch den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern in ZBJV 1992 Seite 171, wonach derjenige, der durch die Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit über ein kontroverses Thema hervortrete, auf deutliche Kritik gefasst sein müsse.

Falsch jedoch ist die Erwägung der Vorinstanz, durch meine Verbindung zwischen dieser Kritik und der Religion Krauthammers hätte ich die Grenze des Zulässigen überschritten. Denn die Religion Krauthammers ist genau Gegenstand seines roten Fadens seiner Dissertation: Wer gegen das Schächten ist, ist ein Antisemit, also ein Judenfeind. Folglich ist naheliegend, dass Herr Prof. Schott bei Nichtannahme der Dissertation in der vorliegend publizierten Form mit dem erwähnten roten Faden sich den Vorwurf hätte gefallen lassen müssen, auch gegen das Schächten und folglich entsprechend der abstrusen These seines wissenschaftlichen Zöglings - ein Antisemit zu sein. Die Religion Krauthammers spielt bei der vorliegenden Kritik an seiner Dissertation daher eine ganz entscheidende Rolle. Zudem heisst es in meinem Text wörtlich aus der Ferne liesse sich die Tatsache, dass eine solche Arbeit als Dissertation angenommen wurde, nur so erklären, dass Prof. Schott sich nicht dem Antisemitismus-Vorwurf aussetzen wollte. Mit diesem Passus aus der Ferne distanziere ich mich zu einem gewissen Grad von dieser Aussage, weil ich eben nicht genau sagen kann, was im Kopf und im Herzen des Professors vorging, als er sich entschloss, diese Dissertation anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese widerklageweise beanstandete Äusserung über Prof. Schott nicht als Persönlichkeitsverletzung seines Doktoranden.

Zur widerklageweise beanstandeten Äusserung, nicht jüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen:

Das Bezirksgericht sieht im Wort hinterhältig eine unnötige Herabsetzung Krauthammers. Auch diese Kritik an Krauthammers Buch ist im Kontext meiner Gesamtkritik an dieser Dissertation zu sehen. Chronologisch handelt es sich wie erwähnt um die letzte der widerklageweise beanstandeten Äusserungen meinerseits. Und auch hier richtet sich meine Kritik gar nicht primär an Krauthammer, sondern an die Universität Zürich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Schächtfrage gerade in den letzten Jahren politisch immer wieder sehr umstritten diskutiert wurde, weshalb der Bundesrat im Jahr 2001 auch eine Vernehmlassung zur Änderung der Tierschutzverordnung betreffend Aufhebung des Schächtverbotes durchführen liess. In diesem Umfeld vergibt die Uni Zürich eine Dissertation mit der abstrusen Hauptthese, wer gegen das Schächten ist, sei ein Antisemit und zugleich wird darin einer der führenden Tierschützer der Schweiz verleumdet. Dann muss der Vorwurf vom betroffenen Tierschützer auch erlaubt sein, dass diese Universität in hinterhältiger Weise für politische Zwecke eingespannt worden sei.

Zusammenfassend erweisen sich die von Krauthammer widerklageweise beanstandeten Äusserungen meinerseits im beschriebenen Kontext nicht als persönlichkeitsverletzend, weshalb  vollumfängliche Abweisung der Widerklage beantrage.

*

In der Berufungsantwort versuchte Krauthammer den Wahrheitsbeweis mit neuen Verleumdungen zu führen. Am 17. Juni 2004 fand vor Obergericht die Hauptverhandlung statt. Als Replik auf die Berufungsantwort Krauthammers hielt Erwin Kessler folgendes Plädoyer, in welchem er nachweist, dass Krauthammers Dissertation nichts anderes ist, als eine völlig unwissenschaftliche, manipulierte und verleumderische Hetzschrift gegen Schächtgegner:

 

Plädoyer (Replik) von Erwin Kessler vor Obergericht
(bezüglich Juristischem teilweise gekürzte, mit weiteren Kommentaren zu Krauthhammers Buch ergänzte Fassung)

Herr Präsident, meine Damen und Herren,

bevor ich zur Sache komme, muss ich die Frage stellen: Ist es zumutbar, dass hier Richter amten, die mit Pädophilen Kontakte unterhalten?

Der Herr Gerichtspräsident hat seinen Telefonanschluss bei einer Telefongesellschaft, wo zweifellos auch Pädophile Anschlüsse haben. Unter Kontakten versteht man gemäss Bundesgericht nicht nur persönliche Kontakte. Nach Bundesgerichtspraxis darf man in einem solchen Fall sagen, der Herr Gerichtspräsident pflege Kontakte zu Pädophilen.

Das ist natürlich alles Quatsch. Der Herr Gerichtspräsident hat mit Pädophilen so wenig zu tun wie ich mit Neonazis.

Aber genau auf diese Weise führt der beklagte Pascal Krauthammer den "Wahrheitsbeweis". Statt auf Swisscom beruft er sich auf den amerikanischen Internetprovider Verio. Das ist ein grosser, internationaler Internetprovider. In der Berufungsantwort auf Seite 29 beweist Krauthammer meine angeblichen Kontakte zu Revisionisten damit, dass gemäss einem Bericht in der Zeitschrift Facts der VgT seine Website beim amerikanischen Internetprovider Verio gehostet habe, wo auch Revisionisten Kunden seien. Auf diese Weise würde ich dem schweizerischen Gesetzgeber entfliehen.

Dazu folgende Klarstellungen:

1. Ausgangspunkt für Krauthammers Konstruktionen ist stets etwas, das er irgendwo gelesen hat. Da ja bekanntlich alles stimmt, was schwarz auf weiss geschrieben steht, versucht er schon gar nicht erst, den Wahrheitsgehalt solcher Veröffentlichungen zu überprüfen. Jedes Gerücht ist ihm gut genug, daraus Verleumdungen zu konstruieren und in einer Doktorarbeit oder in einer Gerichtseingabe als "Beweis" zu präsentieren.

2. Verio ist ein grosser, internationaler Provider mit einem Ableger auch in Deutschland (verio.de).

3. Ob auch Revisionisten Kunden bei Verio sind, weiss ich nicht. Vermutlich hat es dort jede Art von Kunden, so wie auch bei Swisscom und Sunrise.

4. Verio hat kürzlich auf der VgT-Website ohne Vorankündigung Inhalte gesperrt, nachdem der Anwalt des Tierversuchskonzerns Covance in einem Brief behauptet hatte, die Aufnahmen aus dem Tierversuchslabor seien rechtswidrig. Wir haben hierauf den Hosting-Vertrag mit diesem Zensur-Provider sofort gekündigt. Leider ist es nicht so, dass man bei diesem Provider vor Zensur geschützt ist.

5. Die bei Verio gehostete VgT-Website (www.vgt-ch.org) war nur eine Spiegelung der Hauptwebsite des VgT (www.vgt.ch), die bis vor kurzem, dh bis zum Covance-Skandal, bei einem Provider in Winterthur war. Die Inhalte beider Websites sind identisch. Die Behauptung, der VgT lasse seine Website bei einem amerikanischen Provider hosten, um den Schweizer Gesetzen zu entfliehen, ist daher haltlos. Die Haupt-Website wird aus Sicherheitsgründen bei einem anderen Provider gespiegelt. Dem Schweizer Gesetz kann ich so nicht entfliehen. Ich bin für die Webinhalte verantwortlich egal, wo der Provider steht.

6. Es hat noch nie eine richterliche Sperrverfügung gegen eine von mir betreute Web-Site gegeben, mit Ausnahme der kürzlich erlassenen und inzwischen wieder aufgehobenen menschenrechtswidrigen Zensurverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Münchwilen, Roman Bögli, betreffend die Aufnahmen aus dem Covance-Tierversuchslabor.

7. Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem VgT und anderen uns nicht bekannten Kunden von Providern, ebenso wenig wie ein Zusammenhang zwischen dem Herrn Gerichtspräsident und anderen Kunden seiner Telefongesellschaft besteht.

Auch in seinem Buch (Seite 261) täuscht Krauthammer mit dieser Internetprovider-Geschichte einen Beweis vor für meine angeblich "intensiven Kontakte zur rechtsextremen und revisionistischen Szene". Wie wir noch sehen werden, ist seine ganze Dissertation auf solchen verlogenen Scheinbeweisen aufgebaut. Krauthammer versteht es meisterhaft, verleumderische Zusammenhänge zu konstruieren, wo überhaupt kein Zusammenhang besteht. Er benutzt dazu gezielt andere verlogene Veröffentlichungen als Quellen, ohne diese zu prüfen. Nach dieser Methode geht er nicht nur im vorliegenden Gerichtsverfahren vor, so hat er auch seine ganze Dissertation über das Schächtverbot konstruiert. Ich werde darauf zurückkommen.

Nun noch ein anderes Beispiel eines solchen manipulierten Schein-Beweises. Ich zitiere wieder aus der Berufungsantwort, wo Krauthammer auf folgende Weise die angeblich nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Neonazis zu beweisen vorgibt:

"Der Presseclub Schweiz präsentiert auf der Indlekofer-Web Page Recht+Freiheit die Broschüre 'Abschied vom Rechtsstaat' von der Autorengemeinschaft 'Schweizer - politisch verfolgt in der Schweiz', bei der auch der Kläger [das bin ich] Mitglied ist... Verschiedene Rechtsaussen-Autoren steuerten einen Beitrag bei: Walther Fischbacher, Ernst Indlekofer, Jürgen Graf und eben auch der Verein gegen Tierfabriken VgT des Klägers. Während die anderen Autoren mit ihrem Namen unterschreiben, wird der VgT-Beitrag nur mit Verein gegen Tierfabriken unterzeichnet. Da beim VgT nur der Kläger schreibt und dieser ja selber Mitglied bei der Autorengemeinschaft 'Schweizer - politisch verfolgte in der Schweiz' ist, liegt es auf der Hand, dass der Kläger selber den Beitrag geschrieben hat."

Ich kann gut verstehen, dass - wer dies liest - auf diese raffinierte Verleumdung hereinfällt, zumal Krauthammer von diesen Internetseiten Ausdrucke eingereicht hat, die seine Unterstellungen scheinbar belegen. Kessler arbeitet also in einer Autorengemeinschaft mit Revisionisten zusammen; da kann er ja nicht mehr bestreiten, dass er Kontakte mit Revisionisten unterhalten hat...

Diese Beweiskonstruktion hat jedoch schwerwiegende Mängel und das scheinbar Bewiesene ist total unwahr:

Beim VgT-Text auf der Website von Recht+Freiheit handelt es sich um eine Tages-News des VgT, wie sie fast täglich zu aktuellen Themen veröffentlicht und an die Medien verschickt werden. Diese darf im Prinzip jeder abdrucken. Auf der VgT-Website kann sich jedermann als Empfänger des wöchentlichen Email-Newsletters registrieren. Man braucht nur seine Email-Adresse anzugeben, dann erhält man automatisch alle Pressemitteilungen und sonstigen Veröffentlichungen des VgT regelmässig zugestellt. So ging es auch mit dem Bericht, der dann auf der Website von Recht+Freiheit veröffentlicht wurde und von der Krauthammer hemmungslos-kaltblütig behauptet, als wüsste er das genau, ich hätte dazu in einer Autorengemeinschaft mit Rechtsextremisten zusammengearbeitet.

In diesem Stil hat Krauthammer seine ganze Dissertation zusammengelogen. Die wahren Hintergründe interessieren Krauthammer nie und er erkundigt sich auch nie danach. Überglücklich, eine Gelegenheit für Verleumdungen gegen Schächtgegner gefunden zu haben, konstruiert und verbiegt er sofort wild drauf los, alles mit dem Ziel, die Schächtgegener zu verleumden, die angeblich schon seit 150 Jahren alles Antisemiten waren.

Tatsache ist, dass es in der Schweiz politisch Verfolgte gibt, seit das unsägliche Antirassismusmaulkorbgesetz - vor allem mit jüdischem Geld - durchgezwängt wurde. Das ist kein antisemitisches Vorurteil, sondern eine Aussage von Sigmund Feigel, Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich. In einem Interview in der WoZ vom 1.3.96 hat er den Vorhalt, das Antirassismusgesetz diene vor allem jüdischen Interessen, damit beantwortet, die Juden hätten schliesslich auch den grössten Teil des Abstimmungskampfes finanziert. Zu den mit diesem Maulkorbgesetz politisch verfolgten Schweizern gehöre auch ich; das ist eine Tatsache. In der Vereinigung "Schweizer - politisch Verfolgte in der Schweiz" hatte ich nie eine Funktion und ich kenne die Funktionäre dieser Vereinigung nicht und hatte mit ihnen nie Kontakt, weder persönlich noch unpersönlich.

Und was stand denn überhaupt in diesem Beitrag des VgT, der ohne mein Wissen in diese Veröffentlichung übernommen worden ist? Stehen da rechtsextreme Thesen, Unterstützung für Revisionisten oder Neonazis? Nichts dergleichen. Es handelt sich um eine Pressemitteilung, in welcher über meine erstinstanzliche Verurteilung im sogenannten Schächtprozess informiert wurde. Alles, was dieser Mitteilung in der fraglichen Veröffentlichung sonst noch beigefügt ist, stammt erkennbar nicht von mir oder vom VgT. Aber wie gesagt, solche Hintergründe interessieren Krauthammer überhaupt nicht, wenn er eine Dissertation schreibt oder eine Gerichtseingabe verfassen lässt.

Zu den Talmud-Zitaten:

Krauthammer wirft mir in seinem Buch (Seite 262) vor, ich hätte Talmud-Zitate verbreitet, die schon lange als Fälschung entlarvt worden seien. Diese Behauptung ist unwahr. Alle Zitate aus dem Talmud, die ich jemals veröffentlicht habe, habe ich vorher in schweizerischen Universitätsbibliotheken überprüft. Krauthammer konnte den Wahrheitsbeweis für seine Verleumdung nicht erbringen. Stattdessen behauptet er, mit dieser Talmud-Fälschung sei nicht ich gemeint, sondern nur der frühere Präsident des Schweizerischen Tierschutzverbandes Keller-Jäggi. In der fraglichen Stelle in Krauthammers Buch auf Seite 262, werde ich aber in Tat und Wahrheit unmissverständlich in einen Topf mit dem angeblichen Talmud-Fälscher Keller-Jäggi geworfen. Nun hat sich herausgestellt: auch Keller-Jäggi hat keine Talmud-Zitate gefälscht! Ich wiederhole: A u c h   K e l l e r - J ä g g i  h a t  k e i n e T a l m u d - Z i t a t e   g e f ä l s c h t !

In der Berufungsschrift habe ich Krauthammer aufgefordert, den Beweis für seine Behauptung vorzulegen, die Broschüre von Keller-Jäggi enthalte Talmud-Zitate, die schon lange als Fälschung entlarvt worden seien. Krauthammer, der im vorliegenden Verfahren den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen zu führen hat, ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat diese angeblich schon lange bekannte Entlarvung nicht vorgelegt - und das aus gutem Grund, denn es gibt gar keine gefälschten Talmudzitate. Das ist bloss eine Verleumdung, die ein jüdischer Autor dem anderen abschreibt - eine Gehirnwäsche für die Öffentlichkeit.

Nachdem Krauthammer meiner Aufforderung nicht nachgekommen ist, die angebliche Entlarvung der Talmudfälschung von Keller-Jäggi vorzulegen, bin ich der Sache selber nachgegangen und es ist mir gelungen, diese Broschüre von Keller-Jäggi aus dem Jahr 1890 zu beschaffen. Und wie ich vermutet habe: es gibt darin keine gefälschten Talmud-Zitate. Die Broschre enthält nur einige wenige, harmlose Zitate aus dem Talmud, wo den Nichtjuden sinngemäss Götzendienst vorgeworfen wird, was nichts besonderes ist; bekanntlich meint jede Religion, die einzig wahre zu sein und den einzig wahren Gott anzubeten. Im Übrigen enthält diese Borschre vor allem Zitate aus dem Schulchan-Aruch. Gemäss dem 25-bändigen Meyers Enzyklopäischen Lexikon ist der Schulchan-Aruch ein relativ junges, im 16. Jahrhundert entstandenes Sammelwerk jüdischer Religionsvorschriften des orthodoxen Judentums. Keller-Jäggis Zitate daraus sind sinngemäss ähnlich den von mir veröffentlichten Talmud-Zitaten; auch hier von Fälschungen keine Spur.

Keller-Jäggi war Präsident des Schweizerischen Tierschutzverbandes und hat sich in dieser Funktion - so wie ich als Präsident des VgT - mit den jüdischen Religionsgesetzen, welche das Schächten vorschreiben, auseinandergesetzt. Der Schulchan-Aruch enthält detaillierte Vorschriften über das Schächten. Danach müssen Tiere bei Bewusstsein sein, wenn ihnen der Hals aufgeschnitten wird. Es wird gefordert, dass die Tiere dabei bewusste Bewegungen machen als Merkmal, dass sie noch leben.

Keller-Jäggis Broschüre ist zwar kritisch, aber Antisemitismus ist darin nicht festzustellen. Aber eben: nach dem Krauthammerschen Axiom ist jeder ein Antisemit, der gegen das grausame betäubungslose Schächten ist.

Ich fasse zusammen: Weder Keller-Jäggi noch ich haben Talmud-Zitate gefälscht. Die von Krauthammer im vorliegenden Verfahren nachgeschobene Behauptung, er habe in seinem Buch als Talmud-Fälscher nicht mich, sondern Keller-Jäggi gemeint, ist als fadenscheinige Schutzbehauptung entlarvt und widerlegt.

Im inkriminierten Text (Buch Seite 262) behauptet Krauthammer, meine Talmudzitate würden an die Broschüre von Keller-Jäggi erinnern. Dann führt er in bezug auf mich wörtlich fort:

Obwohl die "Talmud-Zitate" schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulationen und Fälschungen widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden sind....

Dies kann unmöglich anders verstanden werden, als dass MEINE Talmudzitate gefälscht seien, denn nur im Zusammenhang mit mir werden bis zu dieser Textstelle überhaupt Talmudzitate erwähnt und Keller-Jäggis Broschüre enthält überhaupt keine nennenswerten Zitate aus dem Talmud. Krauthammers Text bis zu dieser Stelle lautet wörtlich:

Mit verschiedenen Textstellen propagierte Kessler ein Zerrbild des Talmud, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu vernichten. Die Propaganda erinnert unweigerlich an die Broschüre "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage", die Keller-Jäggi kurz vor der Abstimmung zur Schächtinitiative von 1893 herausgegeben hatte. Obwohl die "Talmud-Zitate" schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulationen und Fälschungen widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden sind....

Nirgends wird behauptet, Keller-Jäggi habe Talmudzitate gefälscht. Wie kann also Krauthammer nun behaupten, nur Keller-Jäggi sei gemeint, gar nicht ich.

Der Text geht dann wie folgt weiter:

... Obwohl die "Talmud-Zitate" schon bei ihrem ersten Auftreten als Manipulationen und Fälschungen widerlegt und als antisemitische Agitation entlarvt worden sind, werden sie offensichtlich noch heute von extremen Antisemiten1115 verwendet1116. Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein.

Mit offensichtlich kann nur ich gemeint sein. Daran ändern auch die Fussnoten nichts, denn was sich in den angegebenen, nicht greifbaren Quellen verbirgt, ist offensichtlich nicht offensichtlich. Offensichtlich ist nur, was offen sichtbar, für jeden augenfällig ist.

Die Formulierung "Auf diese Weise..." kann nur verstanden werden als das Fälschen von Talmud-Zitaten. Es gibt nichts in diesem Text, was sonst gemeint sein könnte. Und diese Fälschung nahm - so wird behauptet - bei Keller-Jäggi seinen Anfang und wird von mir fortgesetzt.

Inzwischen haben zwei Mitglieder des VgT in der Öffentlichkeit systematische Umfragen durchgeführt. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine klare Mehrheit versteht den Text, inklusive Fussnoten, so, dass ich ebenso wie Keller-Jäggi gefälschte Taldmud-Zitate verbreitet hätte. Ich habe dazu Beweisanträge gestellt und halte daran fest.

Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis kommt es nicht darauf an, wie ein Autor einen Text im Nachhinein gemeint haben will oder haarspalterisch auslegt; massgeblich für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist nach ständiger Praxis einzig und allein, wie der Text vom Durschschnittsleser verstanden wird.

Im inkriminierten Text (Buch Seite 262) verweist Krauthammer mit zwei Fussnoten auf eine Quelle, welche belegen soll, dass diese gefälschten Talmud-Zitate "noch heute von extremen Antisemiten verwendet" würden. Bei dieser Quelle handelt es sich um eine jüdische Veröffentlichung von einem gewissen Wolfgang Neugebauer. Ich habe diese Veröffentlichung beschafft und siehe da: die angeblich gefälschten Zitate werden auch hier nicht genannt, sondern genauso nur behauptet wie bei Krauthammer. Wäre Krauthammer den Quellen, auf die Neugebauer seinerseits verweist, nachgegangen, wie ich das nun getan habe, obwohl ich im Gegensatz zu Krauthammer keine Doktorarbeit zu diesem Thema schreibe und die Beweislast bei Krauthammer liegt, dann hätte er gesehen, dass diese angebliche Talmudfälschung nichts anderes als eine erlogene jüdische Diffamierung der Schächtgegner ist. Aber das wollte Krauthammer offensichtlich gar nicht wissen, denn das hätte seine These, welche er mit seiner Dissertation zu beweisen vorgibt, erschüttert, dass nämlich die Schächtgegner seit hundertfünfzig Jahren angeblich allesamt Antisemiten und Talmudfälscher seien und ich deren "Kontinuität" garantiere.

Krauthammer tut so, als fasse er in seiner Dissertation nur zusammen, was in der angegeben Quelle ausführlich belegt sei. In Wahrheit, hat er nur einfach die dortige Lüge wortwörtlich übernommen.

Die von Krauthammer zitierte Veröffentlichung von Neugebauer findet sich in einem jüdischen Sammelband über angeblichen Antisemitismus in Österreich. Ich habe diese Veröffentlichung als Beilage 42 zu den Akten gegeben. Sie können selber nachlesen: Diese Quelle enthält nicht mehr und nicht weniger als genau die Sätze, welche Krauthammer zu diesen angeblich gefälschten Talmudzitaten in seiner abgeschriebenen Dissertation wiedergegeben hat.

Nun verweist dieser ominöse Neugebauer bezüglich den angeblich gefälschten Talmudzitaten seinerseits auf zwei Quellen, denen ich ebenfalls nachgegangen bin. In der Nummerierung von Neugebauer sind es die Quellen Nr 12 und 13.

Verfasserin von Nr 12 ist eine Erika Weinzierl; ihr Elaborat ist im gleichen Sammelband veröffentlicht wie das von Neugebauer. Über die angeblich gefälschten Talmudzitate berichtet Weinzierl folgendes: Ein katholischer Theologe namens August Rohling, der von 1839-1931 lebte und an der Prager deutschen Universität Professor für Bibelstudium und Exegese des Alten Testamentes gewesen sein und zu diesem Thema auch als Gerichtsgutachter aufgetreten sein soll, habe ein Werk mit dem Titel "Der Talmudjude" herausgegeben, worin es "zum Teil gefälschte Talmudauszüge" gehabt haben soll. Dies schreibt Weinzierl wörtlich so: "zum Teil gefälscht". Welches diese angeblich gefälschten Teile sind und wie sie lauten, sagt Weinzierl ebensowenig wie Neugebauer und Krauthammer. Es bleibt bei dieser pauschalen, nicht überprüfbaren und wenig glaubwürdigen Behauptung.

In der Quelle Nr 13 fnden sich, so verspricht Neugebauer, seitenweise solche gefälschte Talmud-Zitate. Der Haken dabei: diese angebliche Quelle ist nirgends greifbar. Es handelt sich um eine verbotene Neonazi-Zeitschrift. Auch Krauthammer hat diese nicht vorlegen können. Das ist praktisch: diffamierende Behauptungen aufstellen und diese mit einem Quellenhinweis belegen, der nur zur nächsten Quelle führt und diese zur übernächsten, die sich dann im Nichts verliert! Und für ein solches Machwerk erhält man an der Rechtshistorischen Fakultät der Universität Zürich den Doktor-Titel mit der besonderen Auszeichnung Summa cum laude - zumindest wenn der Doktorand jüdisch ist und jede Kritik an seiner Unwissenschaftlichkeit sofort den Vorwurf des Antisemitismus hervorrufen würde.

Dieses Beispiel entlarvt Krauthammers Dissertation einmal mehr als das, was ich zu Recht öffentlich bekannt gemacht habe, dass hier unter dem Deckmantel einer Doktorarbeit eine verlogene politische Hetzschrift gegen den schweizerischen Tierschutz, der das Schächten seit 150 Jahren konsequent und vehement ablehnt, verbreitet wird. Damit ist auch Krauthammers Widerklage als haltlos nachgewiesen. Ich verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen in der Berufungsbegründung.

Anzumerken ist, dass in dieser jüdischen Literatur - Weinzierl, Neugebauer, Krauthammer - im Zusammenhang mit Talmudzitaten häufig unklar verschleiert wird, ob wirklich gefälschte Zitate gemeint sind oder lediglich peinliche, aber authentische Zitate, wie ich sie verwendet habe. Es wird versucht, mit Fälschungsgerüchten zu erreichen, dass echte Talmud-Zitate von der nichtjüdischen Öffentlichkeit nicht geglaubt werden. Dieser jüdischen Strategie kommt entgegen, dass diese Zitate tatsächlich unglaublich sind.

Das erinnert an die berüchtigte Wannsee-Konferenz, wo die Nazis beschlossen haben sollen, das Schicksal der Juden in den KZs müsse nicht besonders geheim gehalten werden, da dies sowieso nicht geglaubt werde. Tatsächlich wurden dann erste jüdische Flüchtlinge aus den KZs, die im Warschauer Ghetto berichteten, was sie erlebt und gesehen hatten, von den Ghetto-Juden als "Panikmacher" mit Schimpf und Schande davongejagt.

Auch ich war zuerst skeptisch, ob es sich bei den unglaublichen Talmud-Zitaten nicht einfach um antisemitische Fälschungen handle. Darum habe ich alle sorgfältig durch Recherchen an schweizerischen Universitätsbibliotheken überprüft. Dies ignorierend behauptet Krauthammer in der Berufungsantwort stereotyp und gegen besseres Wissen, ich hätte diese Zitate aus dem Buch des "Rechtsextremisten und Antisemiten Glagau" abgeschrieben. In Tat und Wahrheit ist Glagau kein Rechtsextremist und auch nicht einschlägig vorbestraft. Sein Buch ist ein wahrheitsgetreuer Auszug aus dem Talmud und liegt in der Landesbiblitohek und in verschiedenen schweizerischen Universitätsbibliotheken auf ("Der Babylonische Talmud - Ein Querschnitt"). Nichteinmal Krauthammer selber wagt zu behaupten, Glagaus Talmud-Querschnitt sei gefälscht, statt dessen versucht er mit seiner Stereotypie, ich hätte "von einem Rechtsextremisten abgeschrieben" gehirnwäscheartig die Vorstellung zu verankern, es handle sich um antisemitische Fälschungen. Nach dieser Methode ist seine ganze Dissertation, der man kein Wort glauben kann, konstruiert - eine Schande für die Universität Zürich.

Wörtlich korrekt wiedergegebene Zitate sind definitionsgemäss nicht gefälscht. Mit den Talmud-Zitaten habe ich aber auch kein Zerrbild des Talmud verbreitet. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn ich behauptet oder den Eindruck erweckte hätte, im Talmud stehe nichts anderes, der Talmud bestehe nur aus solchen Texten. Dies ist aber klar nicht der Fall. Krauthammer hat sich wohlweislich nicht mit dem Kontext befasst, in dem ich diese Talmudstellen zitiert habe. Wie kann er behaupten, ich hätte damit nur die Juden schlecht machen und ein antisemitisches Zerrbild des Talmud verbreiten wollen, wenn er den Kontext dieser Veröffentlichungen völlig ausser acht lässt? Und der Kontext dieser einzelnen Veröffentlichung ist wiederum im grösseren Rahmen meiner Tierschutzarbeit gegen das betäubungslose Schächten zu sehen. Da die Schächtjuden sich auf die Religionsfreiheit berufen, ist es von erheblichem öffentlichen Interesse zu erfahren, was ihre Religionsschriften sonst noch so alles lehren, das in unserer Kultur niemals toleriert werden könnte. Denn damit wird klar, dass der Religionsfreiheit wie jeder anderen Freiheit Grenzen gesetz werden müssen, wenn sie mit anderen Verfassungsgeboten in Konflikt kommt. Die Schächtjuden bilden im Judentum eine kleine Sekte (ich komme darauf zurück) und es kann nicht angehen, dass mit Hilfe des Antirassismusgesetzes einer einzigen kleinen Sekte Sonderrechte zugestanden werden, welche die hierzulande herrschenden Moralvorstellungen zutiefst verletzen und niemals bei irgend einer anderen Sekte toleriert würden. Dies aufzuzeigen war unbedingt notwendig in einer Zeit, in der es den Schächtjuden bereits gelungen war, den Bundesrat für die Aufhebung des Schächtverbotes für Säugetiere zu gewinnen.

Dass Krauthammer versucht, Glagau als unglaubwürdig hinzustellen, ist nicht erstaunlich, denn dieser Talmud-Querschnitt ("Der Babylonische Talmud - Ein Querschnitt") gibt einen sehr enthüllenden Einblick und beweist, dass meine 13 Zitate keine völlig unrepräsentativen Ausnahmen sind und daher kein Zerrbild des Talmud vermitteln. Ich betone das - obwohl ich nie behauptet oder den Eindruck erweckt habe, meine 13 Zitate seien repräsentativ für den ganzen Talmud.

Es ist grundsätzlich unzulässig, jemandem, der aus einem umfangreichen Werk zitiert ohne den Anspruch zu erheben, damit das ganze Werk zu charakterisieren, zu unterstellen, er verbreite damit böswillig - in meinem Fall aus antisemitischen Motiven - eine Zerrbild. Der Talmud-Querschnitt von Glagau hat einen doch recht bedeutenden Umfang und ausser der Behauptung, der Autor sei ein Rechtsextremist, wusste Krauthammer nichts gegen dieses Werk einzuwenden. Insbesondere hat er zu Recht nicht behauptet, Glagaus Querschnitt sei gefälscht - und allein darauf kommt es an.

Für den Fall, dass das Gericht der Meinung sein sollte, dieser Talmud-Querschnitt im vorinstanzlichen Verfahren) sei immer noch eine zu schmale Berurteilungsbasis, beantrage ich, das Gericht solle den ganzen Talmud lesen. Da der Talmud eine öffentliche Literaturquelle ist, brauche ich dazu nicht alle 12 Bände zu den Akten zu geben. Und die Beweislast liegt sowieso bei Krauthammer, nicht bei mir.

Wenn wir einmal von der Behauptung der Fälschung der Talmud-Zitate absehen, dann hat Krauthammer immer noch seine Behauptung zu beweisen, ich hätte diese Zitate aus antisemitischen Motiven verwendet, um ein Zerrbild des Talmud zu verbreiten. Krauthammer hat also folgendes zu beweisen,

1. dass ich bei der Veröffentlichung dieser Zitate behauptet oder den Eindruck erweckt habe, diese seien repräsentativ für den ganzen Talmud;

2. dass diese Zitate tatsächlich ein völlig falsches Bild des Talmud vermitteln; und

3. dass ich diese aus antisemitischen Motiven verwendet habe, um ein Zerrbild des Talmud zu verbreiten.

Nichts davon konnte Krauthammer belegen.

Im Zusammenhang mit dem durch die jüdischen Religionsvorschriften vorgeschriebenen betäubungslosen Schächten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung wahrer Zitate aus diesen Religionsschriften, welche zeigen, in was für absurden, niemals tolerierbaren Religionsvorschriften das Schächtgebot angesiedelt ist. Diese wahrheitsgetreuen Zitate zu einem Thema von aktuellem öffentlichen Interesse sind durch die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit geschützt - ganz im Gegensatz zu den unwahren Behauptungen, welche Krauthammer als angeblich wissenschaftliche Erkenntnisse veröffentlicht.

Wenn jemand eine Stelle aus den Jugendwerken Goethes zitiert, ist dieses Zitat selbstverständlich nicht repräsentativ für Goethes Gesamtwerk. Wird allein schon deshalb ein Zerrbild von Goethes Werk vermittelt? Das wäre doch nur der Fall, wenn der Zitator behaupten würde, Goethe habe ausschliesslich derartig Jugendhaftes geschrieben. Der Vorwurf, jemand verbreite mit Zitaten ein Zerrbild eines Werkes, beinhaltet den Vorwurf einer Manipulation. Eine solche liegt selbstverständlich nicht automatisch bei jedem Zitieren vor. Krauthammer selber zititert in seiner Dissertation massenhaft. Darf ich ihm deshalb einfach so, ohne jeden Beleg, öffentlich vorwerfen, er habe aus Hass gegen die Schächtgegner Literaturquellen verzerrt zitiert? Solange das vorinstanzliche Urteil nicht vom Obergericht bestätigt ist, gehe ich noch davon aus, dass ich solche Vorwürfe zu beweisen habe. Willkürurteile sind ein zweischneidiges Schwert!

Die Talmud-Zitate sind weder gefälscht noch sinnverzerrend aus dem Zusammenhang gerissen. Dass Krauthammer irgendwann irgendwo irgendeinen angeblichen "Experten" finden würde, der diese Zitate uminterpretiert und behauptet, sie seien nicht so gemeint, wie sie geschrieben stehen, war zu erwarten. So wie sich selbsternannte jüdische Experten vom Schlage Neugebauer und Krauthammer finden liessen, welche Schächtgegner als Antisemiten und Rechtsextremisten darstellen, so war zu erwarten, dass sich auch ein "Experte" finden lässt, der attestiert, die fraglichen Zitate hätten im Kontext einen ganz anderen Sinn. Einfach auf eine andere unwahre Quelle zu verweisen, ist jedoch weder ein wissenschaftlicher noch ein rechtsgenügender Beweis. Massgebend ist allein, was tatsächlich im Talmud steht, nicht was irgend jemand beschönigend hineininterpretiert. Dass die Quelle (Alexander Guttmann, Talmudzitat), auf welche Krauthammer in der Berufungsantwort verweist, keine glaubwürdige ist, zeigt sich schon daran, dass auch eines der von mir verwendeten Zitate als Fälschung bezeichnet wird, obwohl inzwischen sogar Krauthammer zugeben musste, dass meine Zitate nicht gefälscht sind. Ich bestreite jegliche Beweiskraft der von Krauthammer angeführten judenfreundlichen Gefälligkeitsgutachten von unbekannten, selbsternannten Experten. Krauthammer hat seine Behauptung zu beweisen, nicht nur auf andere, ähnlich verlogene Arbeiten hinzuweisen.

Auf Seite 250 seines Buches behauptet Krauthammer über mich (wie immer ohne Beweise):

In seinen "VgT-Nachrichten", die anfangs 2000 in einer Auflage von 500 000 Exemplaren erschienen, belieferte der hauptberufliche Tierschützer seine Leser mit einer Flut von rassistischem und antisemitischem Material zur Schächtfrage.

Vorerst halte ich fest, dass Krauthammer hier zugibt, dass es bei den angeblich "rassistischen und antisemitischen" Veröffentlichungen stets nur um das Schächten gegangen ist. Es ist aber - gelinde gesagt - ziemlich untypisch für einen Antisemiten, dass er an den Juden nichts anderes als das Schächten, das nach jüdischen Quellen nur von etwa 20 Prozent der Juden befolgt wird, zu kritisieren hat.

Da es also um meine angeblich antisemitische Kritik geht, ist es interessant zu hören, was ein von Krauthammer ebenfalls erwähnter Rabbiner zum Schächten meint. Ich zitiere einige Stellen aus der Broschüre "Streitschrift gegen den jüdischen Schlachtritus" von Rabbiner Stern:

Sie behaupten nämlich, das Schächten sei eben die humanste Tötungsart. Erwidert man ihnen: Wohl, früher mag das Schächten anderen gebräuchlichen Tötungsarten gegenüber als die humanste angesehen worden sein; gegen die neueren Methoden muss es aber offenbar zurückstehen, - so suchen sie mit allerhand sophistischen Wendungen, woran es den Jüngern des Talmuds nie gebricht, glauben zu machen, da das Schächten für ewige Zeiten die humanste Schlachtmethode ist und bleibt...

Auch gebrauchen sie den jesuitischen Kunstkniff, den Bekämpfern des Schächtens antisemitische Allüren zu unterstellen, um damit eine moralische Pression auf sie auszuüben; welcher Kniff häufig mit Glück angewendet wird, wenn man unberechtigten jüdischen Eigenheiten in noch so wohlmeinender Absicht auf die Zehen tritt....

Sind die Anhänger dieser Richtung moralisch berechtigt, zu verlangen, dass die Gesetzgebung, beziehungsweise die Tierschutzvereine als Vertreter der Humanität, ihre Gewissensbedenken schonen und das Schächten unangefochten lassen, weil dasselbe eine Gewissensfrage für sie ist? Sie wären es vielleicht, wenn sie das religiöse Prinzip, auf das sie sich ... berufen, konsequent durchführen würden. Ich sage: vielleicht; denn auch dann würde es sich fragen, ob hier von einem Gewissensbedenken im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Das Schächten ist ja nicht absolut geboten, sondern nur, wenn man Fleisch essen will. Wollen jene nun Ihren Standpunkt festhalten, so könnte man zu Ihnen sagen: Wohlan, so enthaltet euch des Fleischgenusses. Ihr seid dann immer noch besser daran als die Vegetarier, denn ihr dürfet Eier und Fische geniessen (die nicht geschächtet zu werden brauchen)...

Wie bekannt, tragen eine Menge Juden heutzutage nicht das geringste Bedenken, Fleisch von Tieren, die nicht rituell geschlachtet wurden, zu geniessen, selbst an Orten, wo sie sich rituell geschlachtetes verschaffen können. Das Schächten kann somit heutzutage nimmermehr als Institution des Judentums und die Agitation gegen dasselbe als Fehde gegen das Judentum bezeichnet werden. Doch hievon abgesehen, so setzen sich die Vertreter des starren Rabbinismus selbst mit ihrem eigenen Prinzip so häufig und grell in Widerspruch, dass sie jeden Anspruch auf Schonung ihres auf das Schächten Bezug habenden religiösen Gefühls verwirkt haben.

Der Schulchan-Aruch bietet einen so grellen Kontrast mit dem Leben dar, dass schwerlich unter hundert Juden einer lebt, der sich nicht über einen grossen Teil seiner Bestimmungen äusserlich wegsetzt. Man könnte ohne Mühe viele hunderte seiner Vorschriften aufzählen, an die niemand mehr denkt, die aber doch hinsichtlich ihrer Quelle und ihrer Entstehung nicht minder wichtig oder gar viel wichtiger sind, als viele andere, die mit allem Eifer aufrecht erhalten werden...

Der Schulchan-Aruch ist ein krankhaftes Produkt des Mittelalters. In ihm leuchtet nicht die Sonne vom Sinai, rauschen nicht die klaren Fluten des Jordan, weht nicht der Geist eines Jeseiah.... Er verdankt sein Dasein jener trüben Zeit, wo der Israelite von dem allgemeinen Kulturleben abgesperrt war und sogar das richtige Verständnis seiner religiösen Grundschriften verloren hatte, so da die Theologie sich immer tiefer in das Dickicht des kleinlichen und verknöcherten Observanzentums verirrte...

Wenn sich trotzdem die Anhänger des starren Rabbinismus auf das Schächten kaprizieren, so hat die Gesetzgebung das Recht, ihnen zu sagen: Eine, nicht eine Konfession, sondern allenfalls eine Sekte repräsentierende Minderheit ist nicht berechtigt, im Namen eines religiösen Prinzips, das sie selbst so auffallend Lügen straft, legislatorische Massnahmen zu hemmen, welche die Humanität und der Geist der modernen Gesellschaft erheischt.

Soweit Rabbiner Stern. Für den Fall, dass Krauthammer wieder behaupten sollte, ich würde mit diesen Zitaten aus "antisemitischen Motiven ein Zerrbild" des Werkes von Rabbiner Stern verbreiten, kann jeder das nicht sehr umfangreiche Original selber nachlesen. Ich habe es, da nur noch schwer erhältlich, im Internet veröffentlicht unter www.vgt.ch/buecher/schaechten/rabbi-stern.doc.

In der Dissertation Krauthammers wird Rabbiner Stern mit einem kurzen, nichtssagenden Satz erledigt, gerade so, dass man nicht sagen kann, er habe sich mit Sterns Schrift gegen das Schächten nicht befasst. Wäre Stern ein Nichtjude, hätte ihn Krauthammer mit Sicherheit neben Keller-Jäggi und mich eingereiht unter die Exponenten der angeblich 150-jährigen antisemitischen Antischächtbewegung.

Krauthammer behauptet, eine jahrelange Flut von rassistischen und antisemitischen Veröffentlichungen hätte zu meiner Verurteilung geführt. In Tat und Wahrheit erfolgte diese Verurteilung wegen 6 Äusserungen zum Schächten, die insgesamt 14 Sätze umfassen und vier Ausgaben der VgT-Nachrichten entnommen sind.

Nicht wegen irgendwelchen rassistischen Äusserungen - Rassismus verachte ich zutiefst -, sondern wegen dieser berechtigten und im Kontext jeweils sachlich fundierte Kritik an den Schächtjuden und Schächtmoslems bin ich verurteilt worden - nicht wegen einer jahrelangen "Flut rassistischer und antisemitischer Veröffentlichungen", wie Krauthammer einmal mehr krass verzerrend und verbiegend behauptet. Jedenfalls ist Krauthammers Behauptung, es sei dabei um "rassistische UND antisemitische" Äusserungen gegangen, eindeutig unwahr, und von einer "Flut" solcher Veröffentlichungen kann nicht die Rede sein bei so wenigen kurzen Textstellen aus vielen Ausgaben einer Zeitschrift mit insgesamt tausenden von Seiten, für die ich als Redaktor verantwortlich bin. Der Verurteilung liegen eben gerade keine anderen rassistischen Äusserungen als nur die angeblich antisemitische Kritik am Schächten zugrunde. Es zeigt sich hier deutlich, nach welcher Methode Krauthammer seine ganze Dissertation wie auch seinen Wahrheitsbeweis im vorliegenden Verfahren konstruiert hat: Verdrehen, übertreiben und hinzudichten. Aus ein paar kurzen Textstellen zum Schächten macht er eine jahrelange Flut und aus einer Verurteilung einzig und allein wegen antisemitischer Kritik am Schächten macht er wahrheitswidrig eine Verurteilung wegen Antisemitismus UND Rassismus und erweckt so den Eindruck eines allgemeinen rassistischen Verhaltens.

Zur Krauthammer-Methode gehört das Manipulieren mit unzulässigen Verallgemeinerungen nach folgendem Rezept: Nehmen wir an, ein Knabe namens Hans mag keinen Blumenkohl und Krauthammer mag Hans nicht. Dann formuliert Krauthammer das so: Hans mag kein Gemüse und keinen Blumenkohl. Dieser Methode begegnet man in seiner Dissertation und in seinem Wahrheitsbeweis auf Schritt und Tritt. So auch in der inkriminierten Behauptung auf Seite 253 seines Buches, wo er ebenfalls "Antisemitismus UND Rassismus" behauptet, indem er über "Tierschützer Erwin Kessler" schreibt:

Sein krasser Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheimgefallen wären....

Der Vorwurf, in den VgT-Nachrichten würde ein krasser Rassismus dominieren, ist ein Deliktvorwurf, der nicht durch entsprechende Urteile belegt ist. Es genügt nicht, wie das Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch tut, jegliche tierschützerische Kritik am Schächten als rassistisch zu bewerten. Wer eine solche unsinnige Behauptung aufstellt, und dies auch noch als wissenschaftliche Feststellung ausgibt, kann nicht mehr als normal bezeichnet werden. Krauthammer entlarvt damit seinen blinden jüdischen Hass gegen die Schächtgegner und das Fehlen jeglicher Objektivität in seiner als Doktorarbeit getarnten Hetzschrift gegen Tierschützer.

Diese Tatsache leckt keine Kuh weg, auch nicht die Kuh- bzw Agrolobby, welche das Bezirksgericht Münchwilen bei der Abweisung meiner Klage dominierte. Da man mir auf tierschützerischer Ebene sachlich und juristisch kaum etwas entgegensetzen kann, wird an diesem Bezirksgericht jede Gelegenheit wahrgenommen, mich mit dem Mittel der politischen Justizwillkür zu terrorisieren. So auch hier wieder mit der willkürlichen Feststellung, es sei nicht ehrverletzend, mir permanenten, krassen Rassimus und Antisemitismus vorzuwerfen, nur weil einmal ein paar wenige kritische Textstellen zum Schächten, die sich vor acht Jahren in den umfangreichen VgT-Nachrichten fanden, als rassendiskriminierend beurteilt wurden. Mir fehlen die Worte, mich zu soviel Gerichtswillkür weiter zu äussern!

Zu den angeblichen Kontakten zu Revisionisten und Neonazis

Krauthammer behauptet, ich hätte den Kontakten zu Revisionisten bezüglich Indlekofer als "wörtlich zutreffend" zugegeben. Darum geht es aber gar nicht. Ich mache einen Vergleich: Nehmen wir an, der Herr Gerichtspräsident hatte Pädophile zu verurteilen. Wie es sich gehört, hat er den Angeklagten persönlich befragt, bevor er ihn verurteilte. Was würde nun aber der Herr Gerichtspräsident dazu sagen, wenn er dann in einem Buch ber Pädophile in der Schweiz zu lesen wäre: "Unter den Pädophilen gibt es of auch angesehene Persönlichkeiten, die in unserer Gesellschaft wichtige Funktionen ausüben. Nachweislich hatte der Präsident des Thurgauer Obergerichtes, Thomas Zweidler, Kontakte zur Pädophilen-Szene unterhalten." Der Herr Gerichtspräsident würde sich mit Sicherheit nicht damit zufrieden geben, wenn der Autor behaupten würde, solche Kontakte habe es ja tatsächlich gegeben und es werde nicht behauptet, der Herr Gerichtspräsident sei ein Pädophiler; diese Behauptung könne dem Text nicht entnommen werden. Es wird wohl niemand daran zweifeln, dass eine solch fadenscheinige Ausrede nichts helfen und eine Klage des Herrn Gerichtspräsidenten gutgeheissen würde.

Das Gleiche gilt nun aber bezüglich meines Kontaktes mit Indlekofer, den ich lediglich wegen einer Unterschriftensammlung kontaktierte. In unsäglicher politischer Voreingenommenheit hat die Vorinstanz die analoge Schutzbehauptung von Krauthammer übernommen und damit meine Klage auf Richtigstellung abgewiesen.

Mit dem Revisionisten Jürgen Graf hatte ich - wie in der Berufungsschrift dargelegt - überhaupt nie einen Kontakt, weder persönlich noch unpersönlich.

Warum wird das Recht immer gebeugt, wenn es um mich und den VgT geht? Bitte denken Sie einmal darüber nach. Willkür und Ungleichbehandlung und der Missbrauch des Richteramtes zu politischen Zwecken gehören zu den schlimmsten Entgleisungen der Justiz in einem Land, das sich Rechtsstaat nennt.

Der ideologisch neutrale Kontakt zu Indlekofer bezüglich einer Unterschriftensammlung wird in der Berufungsantwort erneut in unwahre Formulierungen gegossen, analog wie in obigem Pädophilen- Vergleich. Während ich in Tat und Wahrheit zu Indlekofer als Verleger von Recht+Freiheit einen Kontakt hatte, formuliert dies Krauthammer zielstrebig so um, ich hätte zum "Revisionisten Indlekofer" Kontakt gehabt. Damit wird in unwahre Weise suggeriert, bei diesem Kontakt sei es um revisionistische Ideologien gegangen.

Bekanntlich kann die Bedeutung einer Textstelle stark vom Kontext abhängen. Beispiel: Anlässlich der Pensionierung von Briefträger Gubler schreibt die Lokalpresse eine Würdigung, in der es heisst: "Gubler kam im Lauf seiner 40-jährigen Briefträgertätigkeit mit allerhand Leuten in Kontakt, mit einfachen Menschen, mit Akademikern, mit hochangesehenen und vermögenden Personen, mit armen Schluckern, Trunkebolden, Dieben, Holocaustleugnern und Pädophilen." Das wird niemand so verstehen, als habe Gubler eine besondere Sympathie zu Holocaustleugnern oder Pädophilen - im Gegensatz zum obigen Beispiel eines Buches über Pädophile in der Schweiz.

In gleicher Weise kann die inkriminierte Behauptung in Krauthammers Buch von niemandem anders verstanden werden, als habe ich ideologische Kontakte zu Revisionisten und Neonazis gehabt und Sympathie für diese. Jeder andere, nicht ideologische Kontakt überhaupt zu erwähnen ist im Buchzusammenhang sinnlos, uninteressant und nicht erwähnenswert. Durch die Tatsasche, dass solche Kontakte im Zusammenhang mit der Behauptung, die Schächtgegner seien Antisemiten, erwähnt werden, müssen sie als ideologische Kontakte verstanden werden - so wie im Pädophilen-Vergleich.

Genau darin besteht die Unwahrheit und Ehrverletzung dieser Behauptung. Jede andere Beurteilung ist willkürlich.

Im Übrigen lege ich Wert darauf festzuhalten, dass Krauthammers Behauptung, ich hätte mit Indlekofer Abonnentenadressen ausgetauscht, unwahr ist. Es gelangten keine VgT-Adressen in die Adressdatei von Recht+Freiheit. Es wurden lediglich Klebeetiketten für einen einmaligen Versand einer Ausgabe von Recht+Freiheit, in der es um die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative ging, zur Verfügung gestellt. Krauthammer benutzt hemmungslos irgendwelche verleumderischen Veröffentlichungen als angebliche Beweise. Damit arbeitet er auch in seiner Dissertation systematisch, wie ich am Beispiel Keller-Jäggi ausführlich dargelegt habe.

Mit Jürgen Graf hatte ich nie Kontakt, weder persönlich noch unpersönlich. Ich verweise auf meine Berufungsschrift. Was hier in der Berufungsantwort über Graf geschrieben steht, ist neu für mich. Es mag stimmen oder nicht. Ich weiss es nicht und es interessiert mich nicht. Ich bestreite es mit Nichtwissen.

Hier verwendet Krauthammer wieder seine berüchtigte verlogene Umformulierungsmethode. Ich hätte "ein Schreiben von Jürgen Graf" erhalten. In Tat und Wahrheit habe ich nie ein Schreiben von Graf erhalten. Es gab nie irgendeine Korrespondenz zwischen ihm und mir, auch keine Telefongespräche oder persönlichen Kontakte. Was Krauthammer hier zu einem angeblichen "Schreiben von Jürgen Graf" an mich umformuliert, war eine an die Medien und die Abonnenten von Recht+Freiheit verschickter Bericht über die Verhaftung von Indlekofer. Und in diesem Bericht geht es nicht um irgendwelche revisionistischen Ideen, sondern einzig und allein um die brutale Gewalt, mit welcher die Basler Polizei im Morgengrauen Indlekofer überfallartig verhaftet hat, als wäre er ein gewalttätiger Schwerverbrecher, begleitet von wahllosen Beschlagnahmungen; sogar der Talmud sei beschlagnahmt worden, hiess es. Ich habe noch nie gehört, dass in der Bibliothek der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich der Talmud von einem schwer bewaffneten Überfallkommando beschlagnahmt worden wäre. Es ist schockierend, wie in diesem Staat masslos mit Polizeigewalt und Gefängnis gegen politisch unbequeme Publizisten, mich eingeschlossen, vorgegangen wird. Gleichzeit erfährt man dann - wie kürzlich wieder -, dass die Ermittlungen gegen einen Bauern im Kanton Aargau, der zusammen mit Türken illegal Kühe geschächtet hatte, eingestellt wurden, weil die Polizei Wichtigeres zu tun habe.

Über mein Redaktionspult bzw über meine Email-Box laufen täglich dutzende und hunderte von Meldungen. Die Meldung über die rohe und unverhältnismässige Verhaftung von Indlekofer habe ich zur Veröffentlichung ausgewählt, weil es zur Aufgabe der Medien gehört, über Missstände zu berichten, und weil der VgT selber vom politischen Missbrauch des sogenannten Antirassismusgesetzes schwer betroffen ist.

Ich bin ehrenamtlich Präsident des VgT und hauptberuflich Redaktor der VgT-Medien. Dazu gehören neben den VgT-Nachrichten die französische Zeitschrift ACUSA-News der Westschweizer Sektion des VgT, ferner Tages-News im Internet und ein wöchentlicher Email-Newsletter. Durch tendenziöses Zusammentragen einer kleinen Auswahl dessen, was ein Redaktor im Laufe von 10 Jahren zur Veröffentlichung auswählt, können sie fast jeden Redaktor in jede beliebige ideologische Ecke stellen. Die in der ganzen Dissertation auffallende Methode Krauthammers besteht im einseitigen Zusammentragen und tendenziös-verfälschenden Umformulieren von ansich unbedeutenden Tatsachen. Mit dieser Methode konstruiert Krauthammer Zusammehänge, die in Wirklichkeit gar nicht bestehen. Sein Lieblingsthema ist der angeblich enge Zusammenhang zwischen Antisemitismus und dem Schächtverbot. Dass ein elementares menschliches Mitgefühl für die Kühe, Kälber und Schafe, denen bei vollem Bewusstsein der Hals durch den Kehlkopf, die Luft- und Speiseröhre hindurch bis auf die Wirblsäule aufgesäbelt wird, ausreicht, um sich empört gegen diese grobe Tierquälerei zu wenden, kann oder will Krauthammer nicht sehen.

Krauthammer bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens eines Meinungsforschungsinstitutes zur Frage, ob der Durchschnittsleser einen Unterschied mache zwischen Revisionisten und Neonazis. Doch Krauthammers Argumente sind auch hier schwach. Es steht ihm als Verfasser einer verlogenen, jeder Wissenschaftlichkeit spottenden Dissertation schlecht an, den Wert von wissenschaftlichen Meinungsforschungen zu bestreiten, zumal er kein Experte auf diesem Gebiet ist.

Als Antwort darauf stelle ich folgenden Beweisantrag:

Es sei diese vom Meinungsforschungsinstitut LINK durchgeführte Meinungsumfrage mit einer nach Ermessen des Gerichtes besseren Fragestellung im Sinne eines Gerichtsgutachtens zu wiederholen, und zwar durch das Institut LINK oder ein anderes qualifiziertes Meinungsforschungsinstitut nach Wahl des Gerichtes.

Die Behauptung, eine solche Umfrage sei im voraus untauglich, weil die Befragten zuerst das ganze Buch Krauthammers lesen müssten, ist lächerlich. Nach dieser Auffassung wäre es auch unvertretbar, eine Buchbesprechung mit Zitaten aus dem Buch zu veröffentlichen, da ja den Lesern, die nicht das ganze Buch lesen, zwangsläufig ein völlig falsches Bild vermittel würde. Nach dieser Auffassung sind sämtliche Literatur-Zitate in Krauthammers Dissertation im vornherein völlig untauglich und Krauthammer muss sofort der Doktor-Titel weggenommen werden, da er nach eigener Zugabe mit völlig untauglichen Methoden gearbeitet hat.

Ferner räumt Krauthammer damit auch ein, dass aus dem Bundesgerichtsentscheid betreffend die Zeitung "Der Bund" rein gar nichts auf das vorliegende Verfahren übertragen werden kann, denn dort ging es nicht um Krauthammers Buch, sondern nur um eine Buchbesprechung mit Zitaten. Der Sinn dieser Zitate kann nun aber nach Krauthammers Auffassung nur richtig verstehen, wer das ganze Buch liest. Das haben die Bundesrichter nicht gemacht, denn das Buch stand gar nicht zur Diskussion und war nicht bei den Akten. Somit wurde dort zwar eine Textstelle beurteilt, die so auch in Krauthammers Buch enthalten ist, aber ohne Würdigung des ganzen Buches, in einem anderen Kontext und somit mit völlig anderer Bedeutung. Wer nach der Krauthammer Methode lügt und verdreht, riskiert, dass diese Methode eines Tages auch gegen ihn eingesetzt wird.

Auffallend ist, dass Krauthammer diese Expertisen zurückweist, ohne bessere Fragestellungen vorzuschlagen. Er fürchtet solche Meinungsforschungen offensichtlich wie der Teufel das Weihwasser. Wenn er ein gutes Gewissen hätte, könnte ihm eine wissenschaftliche Bestätigung seiner Behauptungen ja nur recht sein.

Die Krauthammersche Pädophilen-Methode kommt wieder voll zum Zug, wo er behauptet, im sogenannten Schächt-Prozess vor dem Bezirksgericht Bülach hätten sich unter meinen "versammelten Mitstreitern" rechtsextreme Personen befunden. Der Haken an der Sache: Ich kenne diese nicht und nicht jeder, der an dieser öffentlichen Gerichtsverhandlung anwesend war, gehört zu meinen "Mitstreitern".

Für die inkriminierte Behauptung, ich würde einen  krassen Rassismus und Antisemitismus betreiben, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären, führt Krauthammer den "Wahrheitsbeweis" dadurch, dass er sich selber zitiert und seine eigene verlogene Dissertation als Beweis anführt. Dies illustriert, wie krampfhaft er nach Scheinbeweisen suchen musste für Behauptungen, die er grossspurig als "nachweislich" ausgegeben hat. Das gibt Gelegenheit, die Krauthammer-Methode, mit welcher dieses Machwerk konstruiert ist, an diesem Beispiel etwas näher zu analysieren. Die Methode ist immer die gleiche, durch die ganze Dissertation hindurch: Schwache Tatsachen werden mit starken Behauptungen vermischt. Nur für die banalen Tatsachen gibt Krauthammer Quellenhinweise an. Um die Quintessenz der ganzen Arbeit zu stützen, seit 150 Jahren seien die Schächtgegner Antisemiten und das Schächtverbot beruhe nicht auf Tierschutz, sondern auf Antisemitismus, streut er überall entsprechende Behauptungen ein, jedoch stets ohne Belege und ohne entsprechende Quellenhinweise.

Krauthammer behauptet, auf den Seiten 250 bis 262 seiner Dissertation sei bewiesen, dass die VgT-Nachrichten von einem krassen Rassismus und Antisemitismus dominiert seien, ohne den sie der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären.

Bei kritischem Hinsehen finden sich für diese Behauptung keine Beweise, sondern nur neue Behauptungen. Belegt wird nur Banales. Belegt wird meine berechtigte Kritik am moslemischen und jüdischen Schächten. Nicht belegt werden die polemischen, verleumderischen Behauptungen, die in einer wissenschaftlichen Arbeit sowieso total fehl am Platze sind. Seine Behauptungen, die er nicht beweisen kann, bezeichnet Krauthammer einfach als "offensichtlich", so auf Seite 250, wo er schreibt:

Die Saat, die in den 70er Jahren von gewissen Schächtgegnern gesät worden war, schien in der Person Kesslers vollends aufgegangen zu sein. Offensichtlich vermischte sich bei ihm ihm die Schächtfrage mit der rassistisch gestellten Fremdenfrage. Denn wie bei den Juden 100 Jahre zuvor, fiel es der Schweizer Gesellschaft schwer, die Muslime in ihrer Mitte als Muslime aufzunehmen.

Eine wirklich lachhafte Beweisführung in einer wissenschaftlichen Arbeit.

Und Seite 251:

Die Schächtgegner profitierten von den bestehenden Vorurteilen und stigmatisierten ihrerseits die Muslime als einen kriminellen und gewalttätigen Personenkreis. So richtete Kessler einen 'Aufruf an die Bevölkerung', sofort die Polizei zu verständigen, wenn Türken kurz vor dem Ramadan-Ende einzelne Schafe anschaffen würden. Nach schweizerischem Waffenrecht dürfen Türken keine Waffen kaufen. Ein Messer hingegen findet sich in jedem Haushalt. So wird halt einfach wie in Urzeiten durch Aufschneiden des Halses geschlachtet.

Dieser sachgerechte Aufruf an die Bevölkerung durch eine Tierschutzorganisation verdreht Krauthammer nach seiner gewohnten Methode in ein "Profitieren von bestehenden Vorurteilen". In Tat und Wahrheit ist es absolut kein Vorurteil, sondern traurige Realität, dass am Ramadan-Ende immer wieder illegal geschächtet wird, hinter dem Haus, in der Garage, auf dem Balkon oder in der Badewanne.

Trittbrettfahrer gleich beutete Kessler den Sog aus Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass aus...

weiss Krauthammer dazu auf Seite 252 zu berichten, wenn der Präsident einer grossen Nutztierschutzorganisation zur Wachsamkeite bezüglich des illegalen moslemischen Schächtens aufruft. Solches habe ich in einer türkischen Metzgerei persönlich gefilmt - eine bestialische, widerliche Sache, der ich weiss Gott nicht zu meinem Vergüngen nachgehe. Es geht hier um grausame Tierquälerei, um Tatsachen, nicht um Vorurteile. Die Hetztiraden Krauthammers gegen mich, welche sein ganzes Buch durchziehen, spotten jeder Wissenschaftlichkeit.

Auf Seite 152 fällt Krauthammer mit Rassismusvorwürfen über die grosse Tierschützerin Brigitte Bardot her, obwohl leider nur zu wahr und an Tatsachen orientiert ist, was sie schreibt. Dann behauptet er:

Die Schächtkampagne gegen die Muslime wird auch in der Schweiz nur im Rahmen der allgemeinen Fremdenfeindlichkeit verständlich.

Das ist wieder eine typische Krauthammersche Behauptung. Anstatt zu belegen suggeriert er etwas. Es sind in der Schweiz keine Schächtkampagnen gegen Muslime geführt worden. Trotzdem behauptet Krauthammer dies ohne jeden Beleg und behauptet dann weiter, diese Kampagnen, die es gar nicht gibt, würden nur im Rahmen der allgemeinen Fremdenfeindlichkeit verständlich. Dass die ausserordentliche Grausamkeit des Schächtens Grund genug ist, sich dagegen aufzulehnen und dass es dazu nicht zusätzlich fremdenfeindlicher Motive bedarf, ist etwas, das in der Hetzschrift Krauthammers keinen Platz hat.

Das Schächten wird als Vehikel für den Transport von Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass verwendet.

behauptet Krauthamme auf Seite 253 einfach so dahin, als ob das eine wissenschaftlich festgestellte Tatsache wäre. Solche Stereotypien durchziehen sein ganzes Buch; stets ohne Belege.

Auf Seite 253 folgt eine erste der inkriminierten Behauptungen. Krauthammer findet sich nicht zu dämlich, dies in der Berufungsantwort einfach damit zu "beweisen", dass er im vorliegenden Verfahren nochmals auf diese Stelle in seinem Buch  hinweist:

Als Sprachrohr des Vereins gegen Tierfabriken hetzte Kessler in seinen VgT-Nachrichten ... weiterhin gegen das grausame jüdische Schächten und bediente sich dabei dem gesamten Repertoir antisemmitischer Vorurteile und Klischees."

Welches sind diese Vorurteile und Klischees? Krauthammer zählt sie nicht auf, kein einziges Beispiel. In einer wissenschaftlichen Arbeit der rechtshistorischen Fakultät genügt es, eine Dissertation zusammenzulügen. Beweise sind nicht gefragt. Die Auszeichnung summa cum laude für eine besonders wertvolle Dissertation erhält ein Krauthammer auch ohne. Hauptsache, der politische Zweck wird erfüllt.

Auf den Seiten 255 bis 262 zitiert Krauthammer verschiedene Stellen aus meinen Veröffentlichungen zum Schächten. Alle haben eine sachliche Grundlage und sind in Ton und Inhalt der öffentlich geführten Kontroverse um das Schächtgebot angemessen - sogar diejenigen, welche Krauthammer aus dem Schächtprozess-Urteil zitiert. Indem Krauthammer immer wieder Suggestivsätze über den angeblichen Antisemitismus einstreut, versucht er den Einddruck zu wecken, es gehe gar nicht um das Schächten, sondern um Antisemitismus, der nur als Tierschutz getarnt werde. Obwohl meine Veröffentlichungen zum Schächten keine rechtshistorische Dissertation sind, sind sie wesentlich fundierter als Krauthammers Arbeit. Ich könnte es mir niemals leisten, Personen derart zu verleumden, wie Krauthammer dies mit mir macht. Gefängnis wäre mir sicher.

Nochmals zu den Talmud-Zitaten

Ich habe bereits ausführlich dargelegt, dass ich die fraglichen Talmud-Zitate aus ganz bestimmten sachlichen Gründen, die für den Leser deutlich erkennbar waren, veröffentlicht habe und damit - für den Leser ebenfalls klar erkennbar - kein Gesamturteil über den Talmud verbunden war. Die Zitate haben deshalb im jeweiligen Kontext kein Zerrbild vermittelt, insbesondere nicht aus antisemitischen Motiven. Und vor allem waren weder meine Zitate noch diejenigen des früheren Tierschutzverband-Präsidenten Keller-Jäggi gefälscht.

Ich halte fest: Von keinem der fraglichen Talmud-Zitate hat Krauthammer bewiesen oder auch nur zu beweisen versucht, dass sie gefälscht sind. Sie sind - heute unbestritten - nicht gefälscht. Statt dessen versucht Krauthammer glaubhaft zu machen, dass diese Zitate in ihrer Kürze sinnentstellend seien und deshalb würde durch sie trotzdem ein Zerrbild des Talmud vermittelt.

Auffallend ist nun, dass Krauthammer den Nachweis, diese Zitate würden ein Zerrbild vermitteln, nur gerade für ein einziges der Zitate - das "Güter-der-Nichtjuden"-Zitat - zu führen versucht. Ich komme darauf zurück. Bei allen anderen versucht er den Nachweis schon gar nicht erst, sondern nimmt nach bekannter Krauthammer-Methode Zuflucht zu Hinweisen auf dubiose Quellen, wo er in der Berufungsantwort behauptet, zwei Experten seien zum Schluss gekommen, im Talmud würden Nichtjuden sehr wohl als Menschen bezeichnet. Ich bezweifle nicht, dass man durch Auslegung des Talmud - ähnlich wie durch Auslegung der Bibel - praktisch jede gewünschte Meinung belegen kann. Auch von der Bibel ist bekannt, dass sich widersprechende Stellen finden, so dass man sich ziemlich nach Lust und Laune bedienen kann. Ein Zitat ist aber nicht schon deshalb sinnenstellend, weil es an einer anderen Stelle eine gegenteilige Aussage gibt. Und die zitierten, gegen Nichtjuden rassistischen Stellen im Talmud werden nicht dadurch aufgehoben und inexistent gemacht, dass an anderer Stelle etwas anderes steht - besonders deshalb nicht, weil sich Gläubige aller Konfessionen aus ihren Religionswerken gerne mit dem bedienen, das ihnen am besten passt.

Bezüglich des "Viehsamen"-Zitates verweist Krauthammer  auf die Auslegung unbekannter "Experten", anstatt die angeblich andere Bedeutung des Zitates im Kontext aufgrund des Originaltextes nachzuweisen, was allein Beweiskraft hätte. Die Interpretation Krauthammers kann dem Original jedenfalls nicht entnommen werden. Und sogar diese Auslegung beseitigt die rassistische Aussage gegen Nichtjuden nicht und es ist sehr fadenscheinig zu behaupten, der Samen der Nichtjuden müsse (pauschal) dem Viehsamen gleichgesetzt werden, damit von Nichtjuden vergewaltigte Frauen nicht wegen Ehebruch bestraft werden müssten. Eine Vergewaltigung ist sowieso kein Ehebruch. Und wenn eine Vergewaltigung widersinnig unter Ehebruch subsummiert wird, dann werden die betroffenen Frauen von dieser Viehsamen-Theorie jedenfalls dann nicht geschützt, wenn der Vergewaltiger Jude ist. Anstatt eine widersinnige Strafvorschrift zu ändern, wird es im Talmud vorgezogen, Nichtjuden dem Vieh gleichzustellen. Sowas ist nur möglich auf der Basis einer grundsätzlichen rassistischen Einstellung gegenüber den Nichtjuden, wie sie in den anderen Zitaten ebenfalls zum Audruck kommt.

Ein leicht durchschaubares Beispiel, wie er Literaturquellen manipuliert liefert Krauthammer in Ziffer 74 seiner Berufungsantwort. Einmal mehr verweist er - anstatt den Wahrheitsbeweis für seine Verleumdungen zu führen - nur auf die Meinung anderer - und dies erst noch täuschend und irreführend: Gemäss einem "Gutachten" einer unbekannten "Stiftung Kirche und Judentum" gelte die Gleichheit von Juden und Nichtjuden. Diese pauschale Aussage wird nach typischer Krauthammer-Methode dem Anschein nach mit Quellenhinweisen belegt. Doch wie immer, wenn man sich die Mühe nimmt, den von Krauthammer angegebenen Quellen nachzugehen - wer tut das schon ausser mir! -, stellt man auch hier fest, dass damit Krauthammers Behauptung gar nicht belegt wird. Im vorliegenden Fall fällt zuerst einmal auf, dass gar nicht auf den Talmud verwiesen wird, um den es ja in der inkriminierten Verleumdung geht, sondern auf den Schulchan Aruch, eine viel jüngere jüdische Relisionsschrift aus dem 16. Jahrhundert. Als zweites stellt man fest, dass Krauthammers Behauptung durch die angegebene Quelle keineswegs belegt wird. Hier verweist die Fussnote 16 auf den Schulchan Aruch, Choschen ha Mischpat 348. Darin steht zwar zuerst sinngemäss, was Krauthammer behauptet, nämlich:

"Sobald jemand eine Sache, auch nur einen Pfennig werth, stiehlt, so hat er das Verbot: du sollst nicht stehlen, übertreten und muss zahlen, gleichviel, ob er einem Juden oder einem Nichtjuden, einem Mündigen oder Unmündigen etwas stiehlt".

Das ist das, womit Krauthammer die jüdische Gleichstellung von Juden und Nichtjuden beweisen will. Dann folgt aber an dieser Stelle im Schulchan Aruch unmittelbar folgende hochinteressante Präzisierung:

"Einen Nichtjuden kann man unmittelbar bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht wissen, damit der Name Gottes nicht entweiht werde."

Diese Stelle im Schulchan Aruch, welche Krauthammer als Beweis anführt, weil wohl sowieso niemand Quellenforschung betreiben und den Schwindel aufdecken wird, belegt genau das Gegenteil dessen, was er behauptet, und bestätigt den Rassimus gegen Nichtjuden, der an anderen Stelle im Schulchan Aruch und auch im Talmud zu finden ist, unter anderem auch in meinen Talmud-Zitaten.

Nun mögen Sie denken: Das kann doch nicht wahr sein. Kessler hat sicher den falschen Schulchan Aruch gelesen, einen von Antisemiten verfälschten. Nein, meine Damen und Herren, so ist es nicht. Ich habe auch einmal eine Dissertation geschrieben, eine technisch-wissenschaftliche, wo es auf Genauigkeit und logische Schlüssigkeit ankommt. Mir wurde der Doktortitel nicht geschenkt so wie Krauthammer. Ich habe gelernt, präzis und wissenschaftlich zu denken und zu recherchieren. Ich habe im richtigen Schulchan Aruch nachgeschaut. Es ist die zweite Auflage einer 1896 in Wien erschienenen Übersetzung, trägt die Signatur BC 384 a der Zentralbibliothek Zürich und steht im Lesesaal zur Verfügung, wird leider nicht ausgeliehen, sonst hätte ich ihn mitgebracht. Statt desen habe ich eine Kopie der fraglichen Stelle zu den Akten gegeben.

Ich ersuche Sie, ja ich verlange es, dass Sie sich mit diesem einfachen, die Krauthammer-Methode so typisch belegenden Beispiel gründlich auseinandersetzen, bis Sie die Wahrheit meiner Beweisführung erkennen. Andernfalls werde ich Verletzung des Rechts auf den Beweis geltend machen. Ich habe es nämlich total satt, bei derart klarer Sachlage ständig mit Willkürurteilen abgespiesen zu werden. Das muss ich Ihnen einmal mit aller Deutlichkeit sagen.

Zu allen anderen der 13 Zitaten vermochte Krauthammer nichts für seine Behauptung vorzubringen, sie seien sinnverzerrend. Und was er zu dreien davon als scheinbare Beweise vorgebracht hat, ist nichtssagend, täuschend oder schlicht unwahr. Das gilt auch für das "Güter-der-Nichtjuden"-Zitat, auf das ich jetzt zum Schluss zurückkomme, da es einer etwas längeren Erörterung bedarf. Obwohl Krauthammer in der inkriminierten Behauptung von Talmud-Zitaten in der Mehrzahl schreibt, hat er den Nachweis, diese würden ein Zerrbild vermitteln, nur bei diesem einen der 13 Zitate überhaupt zu führen versucht - bei den anderen zweien hat er nur auf angebliche Expertenmeinungen verwiesen. Doch auch dieser eine versuchte Beweis erweist sich als Misserfolg, da nur mit Halbwahrheiten geführt. Das fragliche Talmud-Zitat ist dem Talmud, Baba Bathra III, iii, Fol 54 b, entnommen und lautet:

"Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, sind wie herrenloses Gut und jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt, erwirbt sie."

Die entsprechende Textstelle sei von Glagau "zerstückelt" worden und ich hätte das Resultat wortwörtlich bei Glagau abgeschrieben, wird behauptet. Das ist wieder so eine Krauthammersche Suggestiv-Behauptung, mit der aus einer banalen Tatsache etwas scheinbar Bedeutsames konstruiert wird. Tatsache ist schlicht und einfach die, dass mein Zitat deshalb mit jenem von Glagau wortwörtlich übereinstimmt, weil sowohl er wie auch ich den Talmud wortgetreu zitieren. Wo wortgetreu zitiert wird, stimmen die Zitate eben überein - die natürlichste und logischste Sache der Welt. Sogar aus einer solchen Banalität vermag Krauthammer etwas zu machen, das scheinbar gegen mich spricht.

Im Übrigen haben weder Glagau noch ich dieses Zitat "zerstückelt", wie Krauthammer behauptet, aber wie üblich nicht belegt.

Die Textstelle im Talmud, welcher obiges Zitat entnommen ist, lautet nicht so, wie sie von Krauthammer wiedergegeben worden ist - wohl deshalb hat er den behaupteten Text nicht durch eine Kopie aus dem Talmud belegt und nicht einmal die Quelle genau und überprüfbar angegeben. Was Krauthammer als angebliches Zitat aus dem Original auftischt, ist eine blosse Interpretation. Und diese Interpretation wird durch den Kontext widerlegt. So finden sich im gleichen Talmud-Kapitel folgende Stellen, welche das fragliche Zitat in dem Sinne, der ihm selbständig zukommt, bestätigen.

In Baba Bathra III, iii Fol. 52 b, geht es wie im fraglichen Zitat um die Besitznahme von Grundstücken. Dazu heisst es wörtlich:

"Bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise einer ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben, oder wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei nur eine Besitznahme654 erforderlich ist, erfolgt eine Ersitzung..."

In einer Fussnote (654) wird diese Besitznahme der Güter eines Proselyten, also eines Nichtjuden, dahingehend erläutert, dass dadurch

"die Sache in seinen Besitz übergeht u. niemand ihm den Besitz streitig macht."

Hier ist nirgends davon die Rede, wie Krauthammer interpretiert, dass es nur um die Berücksichtigung anderer Handelsregeln von Nichtjuden gehe. Es steht ja auch nichts von einem Kauf, sondern ganz klar von einer "Besitznahme".

Drei Seiten vor dem fraglichen Zitat, in Fol. 53 b heisst es:

"R. Amram sagte: Folgendes sagte uns R. Seseth und erleuchtete uns die Augen in einer Barajtha: Wer auf dem Grundstück eines Proselythen [das bedeutet unstrittig Nichtjude] Polster ausbreitet, hat es geeignet673."

In einer Fussnote (673) wird ergänzt:

"Wenn er sich auf diese hinlegt, da er davon einen Nutzen hat."

Eine knappe Seite vor dem fraglichen Zitat, in Fol. 55 heisst es in gleichem Sinne:

"Einst kaufte R. Hohna ein Grundstück von einem Nichtjuden und ein anderer Israelit kam und grub da ein wenig. Als er darauf von R. Nahman kam, beliess er es in seinem Besitze. Jener entgegnete: Du stützt dich wohl auf die Lehre Semuels, dass die Güter der Nichtjuden der Wüste gleichen und wer sie in Besitz nimmt, eigne sie; entscheide mir doch der Meister nach der anderen Lehre Semuels, denn Semuel sagte, er habe nur die Stelle des Spatenstiches geeignet. Dieser erwiderte: Diesbezüglich stimme ich überein mit deiner eigenen Lehre. R. Hohna sagte nämlich im Namen Rabbs, wenn er da nur einen Spatenstich gestochen hat, habe er das ganze erworben."

In diesem Stile geht es seitenlang. Die Rechte unter Juden werden des langen und des breiten abgehandelt. Rechte der Nichtjuden sind kein Thema. Da erfolgt einfach eine Besitznahme. Basta. Zu einem Rechtsproblem wird dies erst, wenn ein anderer Jude diese Besitznahme streitig macht.

Auffallend ist, dass hier im Talmud, wie an vielen anderen Stellen, seitenlang abgehandelt wird, wie und unter welchen Umständen Nichtjuden bervorteilt, beraubt und bestohlen werden dürfen, wobei es eher um die Rechtfertigung solchen Verhaltens als um dessen Einschränkung geht. Die Auslegung Krauthammers ist beschönigend und steht im Widerspruch mit dem grösseren Textzusammenhang dieses Zitats wie auch zu den anderen Zitatstellen und dem einiges umfangreicheren und entsprechend repräsentativeren Talmud-Querschnitt Glagaus

Auch im Schulchan Aruch ist ähnliches zu finden (II. Band, Seite 287):

"denn die Güter eines Nichtjuden sind wie etwas, das preisgegeben ist, und wer erst kommt, hat das Recht daran".

Damit haben wir das Gröbste überstanden. Mich ermüdet solches Zeugs mindestens ebenso wie Sie und ich befasse mich nur widerstrebend damit, weil ich durch die verleumderischen Behauptungen Krauthammers dazu gezwungen werde.

In seinem Buch auf Seite 66 behauptet Krauthammer, Keller-Jäggi habe von einem Professor für Exegese des Alten und Neuen Testamentes, Prof Dr Rohling, judenhetzerische Unwahrheiten über den Talmud abgeschrieben. Dann behauptet er - auffallend - zwar nicht, was Rohling geschrieben habe, sei falsch, aber er formuliert so, dass dieser Eindruck erweckt wird. Inzwischen habe ich  nachgewiesen (siehe oben), dass Keller-Jäggi gar nichts Unwahres geschrieben hat. Krauthammer hat die Verleumdungen gegen Rohling, Keller-Jäggi und mich ganz einfach in anderer verlogenen jüdischen Literatur gegen das Schächten abgeschrieben - ungeprüft, wie alles in seiner Dissertation. Auf diese Weise etikettiert Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch jeden, der gegen das Schächten ist, als Antisemit - stets ohne Beweise. Und wo er auf Quellen hinweist, erweist sich dies als reiner Bluff, zumeist um andere verlogene jüdische Veröffentlichungen gegen Schächtgegner.

Nun geht es bei Krauthammer wie folgt weiter:

Schon früh hatten die Schächtgegner von diesen verinnerlichten Judenbildern profitiert. Vom Vorwurf der grausamen Ermordung unschuldiger Christen durch den jüdischen Schächter zum Bild der grausamen Schächtung der Tiere war es nur ein kleiner Schritt.

Belege für solche Behauptungen zur Kernthese seiner Dissertation findet Krauthammer in seiner angeblich wissenschaftlichen Arbeit einmal mehr nicht für nötig. Wie kommt Krauthammer zur Behauptung, die Schächtgegner hätten diese Judenbilder "verinnerlicht" und davon "profitiert"? Das Schächten der Tiere ist grausam genug. Frühere Schächtgegner hatten es wohl ebensowenig nötig wie heutige, zu unwahren Argumenten zu greifen. Wer wie Krauthammer über fast 300 Seiten derart absurde und unbewiesene Anwürfe gegen Tierschützer stereotyp wiederholt, verdient keinen Doktortitel, sondern eine psychotherapeutische Betreuung.

Krauthammer führt dann fort:

"So scheint es auch kein Zufall zu sein, dass genau bei dem 1883 in Wien abgehaltenen Kongress der Tierschützer, der ganz im Schatten des Tisza-Esziar-Prozesses stattfand, von den Delegierten ohne Widerstand beschlossen wurde, auf ein Schächtverbot hinzuarbeiten271. Auch Keller-Jäggi war mit dem antisemitischen Gedankengut Rohlings bestens vertraut. So übernahm er aus dessen Buch Der Talmudjude272 den Gedanken, dass die Juden ein religiös begründetes Recht auf Verbrechen aller Art an den Christen hätten273. Unter dem Pseudonym Verus brachte Keller-Jäggi274 eine Broschüre mit dem Titel "Der tiefsittliche Ernst des Talmud und Schulchan Aruch. Auch ein Beitrag zur Schächtfrage" heraus. In dieser schrieb Keller-Jäggi alias Verus, der Jude sei verpflichtet, Andersgläubige totzuschlagen: Kann er es öffentlich thun, so thue er es öffentlich, kann er es nicht öffentlich wegen der Staatsbehörde, so soll er auf Mittel sinnen, ihn heimlich aus der Welt zu schaffen275. Verus verwies zum Beleg dieser Anschuldigung auf die Talmudstelle Choschen hamischpat 425, genau wie Victor in seiner Broschüre Prof. Dr. Rohling, die Judenfrage und die öffentliche Meinung. Victor wiederum hatte den Passus aus dem Buch Meine Antworten an die Rabbiner abgeschrieben, einem Werk des Antisemiten Rohling276. Von Rohling übernahm Verus schliesslich auch die Behauptung, dass die talmudtreuen Juden die Christen lediglich als Tiere in Menschengestalt und nicht als Menschen betrachteten277.

Auch hier auffallend, dass Krauthammer nicht nachweist, dass Rohling oder Keller-Jäggi Unwahres, Gefälschtes verbreitet hätte. Es wird nur raffiniert dieser Eindruck erweckt, indem behauptet wird, welcher angebliche Antisemit bei welchem anderen angeblichen Antisemit abgeschrieben habe. Diese Methode setzt Krauthammer auch ein, um zu suggerieren, meine Talmud-Zitate seien gefälscht, indem er immer wieder behauptet, ich hätte diese beim Antisemiten Glagau abgeschrieben - genau wissend, dass diese Zitate sowohl bei Glagau wie auch bei mir authentisch sind.

Im Übrigen zählt Krauthammer offensichtlich darauf, dass der normale Leser ganz natürlich dazu neigt, derart unglaubliche Zitate als zweifelhaft anzusehen - dasselbe Prinzip, auf das sich die Nazis an der Wannsee-Konferenz verliessen.

In Ziffer 83 der Berufungsantwort behauptet Krauthammer schliesslich - sozusagen als Zusammenfassung -, die von mir zitierten Talmud-Zitate würden, auch wenn nicht gefälscht, so doch an Rohling und Keller-Jäggi "erinnern". Das ist nun allerdings richtig, denn die von Keller-Jäggi verwendeten Zitate aus dem Schulchan Aruch sind sinngemäss zum Teil ähnlich wie meine Zitate aus dem Talmud. Das ist nicht verwunderlich, da Keller-Jäggi auch nichts gefälscht hat.

In Ziffer 84 zitiert Krauthammer wieder sich selber, und verweist auf die Seiten 81 und 82 seiner Dissertation, wo steht, die Rabbiner der Schweiz hätten die von Keller-Jäggi portierten Talmud-Stellen als bösartige Verleumdungen entlarvt. Von Entlarvung findet sich auf den angegebenen Seiten indessen nichts. Man kann dort nur lesen, alle Rabbiner der Schweiz hätten eine im Mai 1891 vom Zentralvorstand der deutschschweizerischen Tierschutzvereine an die Bundesversammlung verteilte Broschüre mit dem Titel "Zur Schächtfrage", und in der offenbar ähnliche Zitate wie von Keller-Jäggi und mir verwendet wurden, als bösartige Verleumdungen zurückgewiesen. Wenn das stimmt, dann wissen wir nun, dass alle Rabbiner der Schweiz nicht davor zurückschrecken, dem Schweizerischen Tierschutzverband verleumderisch Verleumdungen nachzusagen. Dies zu wissen, mag interessant sein. Mit dem Wahrheitsbeweis, den Krauthammer führen sollte, aber offensichtlich nicht kann, hat all das wenig zu tun.

In Ziffer 85 der Berufungsantwort behauptet Krauthammer - einmal mehr ohne Beweis -, die Aussagen von Keller-Jäggi und mir seien "deckungsgleich". Genau dieses Wort "deckungsgleich" wird verwendet. Auf der anderen Seite wird dann aber behauptet, mit der angeblichen Talmud-Fälschung sei nicht ich gemeint, sondern Keller-Jäggi. Meine Damen und Herren: geht es noch widersprüchlicher und fadenscheiniger?

Schlussbemerkungen

Der Schweizer Tierschutz STS hat eine Volksinitiative eingereicht, welche den Import von Tierquälerprodukten, die nach schweizerischen Tierschutzvorschriften unzulässig produziert werden, verbietet. Darunter fällt auch Schächtfleisch, wie der STS an einer Pressekonferenz ausdrücklich betont hat. Prompt wurde ihm daraufhin in "Tachles", der Zeitschrift der Schweizer Juden, Ausgabe vom 1. Februar 2002, Antisemitismus vorgeworfen. Der STS knüpfe an die Tradition von Keller-Jäggi an, hiess es - der gleiche Vorwurf  wie gegen mich, nur weil der STS es wagte, ein Importverbot für Tierquälerprodukte zu fordern. Hier zeigt sich deutlich, wie hemmungslos und unsachlich jeder, der gegen das Schächten ist, sofort mit angeblich antisemitischen Verleumdungen in Verbindung gebracht wird.

14 Tage nach dem Antisemitismus-Vorwurf kapitulierte der STS: Der Bundesrat könne ja dann für Schächtfleisch eine Ausnahme machen und die Initiative werde sowieso zugunsten eines Gegenvorschlages zurückgezogen. Nun bin ich halt wieder der einzige, der an die Tradition von Keller-Jäggi anknüpft und sich nicht einschüchtern lässt, das Schächten als das zu bezeichnen, was es ist: eine grauenhafte, pervers-religiöse Tierfolter, ein Verbrechen das auf einem ähnlichen Wahn von der Überlegenheit der eigenen Rasse bzw der eigenen Spezies beruht, wie die Nazi-Verbrechen.

Es ist ein uraltes Phänomen in der politischen Auseinandersetzung, dass mangels sachlicher Argumente zur persönlichen Diffamierung politischer Gegner gegriffen wurde. Wir haben das jüngst mit den Attacken gegen Christoph Blocher erlebt, der sich seinerseits allerdings auch nicht scheut, unsachlich-polemisch zu argumentieren. Nach Ronald Heifetz, einem führenden Managementexperte an der Harvard-Uninversität, ist die Personalisierung einer Sachfrage ein klassisches Mittel, Veränderungen zu hintertreiben. In seinem Buch "Leadership on the Line" schreibt er:

"Wahrscheinlich wurde Ihnen schon einmal vorgeworfen, Ihr Kommunikationsstil sei viel zu aggressiv... Wir bezweifeln, dass je jemand Ihren Charakter oder Stil kritisiert hat, wenn Sie gute Nachrichten für ihn hatten... In der Regel ist es die Botschaft, die die Leute nicht mögen. Aber statt auf den Inhalt einzugehen, versuchen sie, Sie zu diskreditieren." (Beilage 46).

Das ist genau das, was von Seiten der Schächtjuden gegen mich und andere Schächtgegner abläuft, denn es gibt einfach keine überzeugende Rechtfertigung für das grausame, betäubungslose Schlachten von hochentwickelten, empfindsamen Säugetieren Weil ich die von den Schächtjuden abgeleugnete Grausamkeit des Schächtens schonungslos aufgedeckt und damit die Aufhebung des Schächtverbotes in der Schweiz verhindert habe, werde ich von den Schächjuden als Antisemit beschimpft, und weil dieses Zauberwort in den letzten Jahren ziemlich an Wirkung verloren hat, will man mich nun in die Ecke der Neonazis stellen.

Krauthammer brüstet sich damit, wieviele akademische Personen angeblich seine Dissertationen referiert und nichts Unwahres gefunden hätten; er vermeidet es aber wohlweislich, diese angeblichen Experten beim Namen zu nennen.

Eine Dissertation stellt wohl eine Abhandlung dar, welche den Qualitätskriterien der Wissenschaftlichkeit genügen sollte, doch heisst dies noch lange nicht, dass jede genehmigte Dissertation diese Kriterien auch wirklich erfüllt und wissenschaftlich wertvoll ist. Man denke nur an die Dissertationen, die sich nachträglich als Plagiate entpuppten oder jene, die nachträglich der Datenfälschung überführt wurden. Der einschränkende Hinweis der rechtswissenschaftlichen Fakultät, dass sie die Drucklegung der Dissertation gestattet, "ohne damit zu den darin ausgesprochenen Anschauungen Stellung zu nehmen" ist  k e i n e   leere Floskel.

Auf die Quantität der zitierten Quellen kommt es nicht an. Massgebend ist allein die Qualität der Literaturauslese und deren korrekte Würdigung. In Krauthammers Arbeit fehlen auffallenderweise verschiedene bekannte jüdische Quellen, die seine These nicht stützen, das Schächten sei eine humane Schlachtmethode und das Schächtverbot habe antisemitische Gründe. So fehlt in Krauthammers Quellenverzeichnis zB das Werk "Die Antwort" des jüdischen Autors Bruno Cohn, der im Kapitel "Das Verhältnis des Menschen zu den Tieren" (Seite 361-407) den Ursprung und den damaligen Sinn des Schächtens eingehend erläutert und damit aufzeigt, welch unheilvoller Wandel dieses Ritual in der Praxis Moses erlebt hat.

In Krauthammers Quellenverzeichnis fehlt weiter auch das Buch "Die Armut der Psychologie" des bekannten jüdischen Autors und ehemaligen KZ-Häftlings Arthur Koestlers, dessen psychologische Analyse des Antisemitismus sich nicht verträgt mit Krauthammers billiger und oberflächlichen Art, überall sofort Antisemitismus zu sehen, wo etwas Jüdisches kritisiert wird, sogar dann, wenn es nur darum geht, perversen religiösen Exzessen Grenzen zu setzen.

Zu den von Krauthammer zielstrebig unterdrückten Quellen gehört auch das bekannte Gutachten gegen das Schächten des Rabbiners Dr Leopold Stein und die Schrift "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" des deutschen Chirurgen und Schächt-Experten Dr Werner Hartinger.

Zur Zeit der Inquisition bildete ein Werk mit dem Titel "Hexenhammer" die "wissenschaftliche" Grundlage für die Hexenverfolgung - so wie heute das Buch von Krauthammer die angeblich "wissenschaftliche" Grundlage liefert für die Verleumdung der Schächtgegner. Krauthammer arbeitet mit ähnlich verlogenen Konstruktionen. Er vermischt gezielt Kraut und Rüben und konstruiert so Zusammenhänge, die in Wahrheit gar nicht bestehen. Auf ähnliche Weise ist früher bewiesen worden, dass angebliche Hexen Geschlechtsverkehr mit dem Teufel hatten.

Krauthammer hat mit seiner Polemik und seinen Verdrehungen und Verleumdungen den Boden der Wissenschaftlichkeit verlassen. Dennoch geht es hier nicht um den Widerruf dieser verfehlten Dissertation. Es geht überhaupt nicht um seine Dissertation, sondern um sein Buch, das er über Buchhandlungen verbreitet und mit dem er sich an die Medien und die Öffentlichkeit wendet. Es ist offensichtlich ein politisches Buch, für das sich die Wissenschaft kaum interessiert, denn es bietet wissenschaftlich-juristisch nichts. Und im Zusammenhang mit der öffentlichen Verbreitung dieses Buches geht es um eine Richtigstellung persönlichkeitsverletzender Unwahrheiten. Nicht mehr und nicht weniger verlange ich im Rechtsbegehren.

Die These Krauthammers, die Schächtgegner seien schon immer Antisemiten gewesen, wurde nirgends belegt

Ich habe im ganzen Buch Krauthammers alle Stellen untersucht, wo Krauthammer von Schächtgegnern behauptet, diese seien Antisemiten gewesen. An keiner Stelle wird diese Behauptung belegt. Die Methode ist immer die gleiche, die schon an den oben analysierten Verleumdungen gegen Rohling, Keller-Jäggi und mich sichtbar wurde: suggestiv behaupten, Nebensächliches belegen, auf Quellen hinweisen, welche die Behauptung angeblich beweisen, was sich aber bei einer näheren Prüfung der Quellen in Luft auflöst. Zur Ergänzung der bisher vorgelegten Beispiele noch einige weitere solche Stellen, die mir mir nichts zu tun haben: 

Im Kapitel "Die Vorgeschichte des Schächtverbotes" behauptet Krauthammer im Zusammenhang mit den "Ereignissen im Kanton Aargau (1854-1861)" (Seite 29):

"Der aargauische Polizeidirektor beauftragte daraufhin zwei Sachverständige mit der Untersuchung des tierschützerischen Aspektes der Angelegenheit. Nach einer Besichtigung des Schächtens in Endingen kamen die Gutachter zum Schluss, dass das Schächten nicht schmerzhafter und grausamer sei als das Töten des Tieres durch einen Schlag auf den Kopf."

Krauthammer behauptet das ohne jeden Beweis, gibt dazu keine Quelle an.

Typisch für Krauthammers Arbeit, ist die durchgehend einseitig negative Bewertung jeder Ablehnung des Schächtens - oft nur suggestiv durch entsprechende Wortwahl, wie zB auf Seite 26 (Hervorhebungen nicht im Original):

"In den frühen 80er Jahren des 19. Jahrhunderts avancierte das Schächten plötzlich zum zentralen Thema aller Schweizer Tierschutzvereine und liess die einst mächtige Antivivisektionsbewegung massiv an Bedeutung verlieren. Dabei lässt sich die abrupte Hinwendung zur Schächtfrage keineswegs mit den Neuerungen im Schlachtwesen erklären: Nachdem die Schächtgegner 1869 beim internationalen Tierschutzkongress in Zürich mit ihrem schächtfeindlichen Vorstoss eine Niederlage erlitten hatten, und es ihnen trotz der Erfindung der 'Bouterole' nicht gelang, das Schächten glaubhaft zu einer grausamen Schlachtmethode zu stilisieren, beschlossen die Tierschutzvereine 1877, die Schächtfrage gänzlich fallenzulassen."

Solche Andeutungen und suggestiven Unterstellungen sind unwissenschaftlich. Polemik in einer juristischen Dissertation befremdet umso mehr, als es eine der ersten juristischen Berufspflichten ist, Behauptungen zu substanzieren und zu beweisen.

Während es um das Leiden der Tiere beim Schächten geht, das ich aus eigener Anschauung kenne und das durch zahlreiche Videoaufnahmen und glaubwürdige Zeugenberichte belegt ist, geht es Krauthammer bloss um das Erhalten einer alten Tradition, deren Grundlage längst hinfällig ist und die heute nur noch eine völlig inakzeptable Tierquälerei darstellt.

Obwohl Krauthammer in der Einleitung zu seiner Arbeit erklärt, die veterinärmedizinische Seite des Schächtens sei nicht Gegenstand der Arbeit, es gehe nur um die rechtshistorischen Aspekte, stellt seine Ausdrucksweise die Frage, ob das Schächten grausam ist oder nicht, als ganz selbstverständlich negativ entschieden dar: Schächten ist selbstverständlich nicht grausam, und die Schächtgegner sind selbstverständlich Antisemiten, die ihren Antisemitismus mit unwahren tierschützerischen Argumenten gegen das Schächten tarnen. Das ist das Axiom, auf der die ganze Arbeit Krauthammers aufbaut - nicht immer klar ausgesprochen, oft unterschwellig suggeriert wie in obiger Textstelle, wie in obiger Formulierung, das Scöhchten sei "zu einer grausamen Schlachtmethode" "stilisiert" worden. Kein objektiver Wissenschafter, der - die tierschützerisch-veterinärmedizinischen Aspekte beiseite lassend - rechtshistorische Tatsachen erforscht, würde dies derart einseitig wertend formulieren. Anstelle des neutralen Wortes "schächtkritisch" wählt Krauthammer das Wort "schächtfeindlich", denn alle Gegner des Schächtens sind selbstverständlich als Feinde zu betrachten, die - so obige Textstelle weiter - "plötzlich" und "abrupt" über die Juden herfallen, obwohl das Schächten ja überhaupt nicht grausam ist. Dabei vergessen diese als Tierschützer getarnten Antisemiten angeblich die Vivisektion, weil ihnen Judenhetze wichtiger ist als Tierschutz. Dieser Seitenhieb mit der angeblich liegengelassenen Vivisektion ist typisch für die unwissenschaftliche Argumentationsweise Krauthammers: Dass die Tierschutzorganisationen in ihrer Arbeit wechselnde Schwerpunkte setzen, ist natürlich und zweckmässig, denn es macht politisch und publizistisch keinen Sinn, in der Öffentlichkeit konstant bis zum völligen Überdruss immer nur das eine, wichtigste Anliegen zu zelebrieren. Über sowas denkt Krauthammer in seiner Arbeit nie nach, stattdessen verwendet er laufend ganz normale, objektiv zum Thema nichtssagende Tatsachen in tendenziöser Darstellung, um sein verlogenes Axiom suggestiv einzuhämmern.

Bemerkenswert an obiger Textstelle ist weiter die Behauptung, die Hinwendung der Tierschutzorganisationen zur Schächtfrage, sei "keineswegs mit den Neuerungen im Schlachtwesen zu erklären". Warum nicht? Warum waren neu entwickelte, humanere Betäubungsmethoden kein Anlass für eine tierschützerische Befassung mit dem betäubungslosen Schächten? Zu dieser sich aufdrängenden, interessanten Frage verliert Krauthammer kein Wort.

Typisch für das Krauthammersche Argumentieren mit einseitig, tendenziös ausgewählten Quellen ist auch folgende Textstelle (Seite 46):

"1884 wurden zwei Langenthaler Schächter von einem Landjäger verklagt. Obgleich Professoren der Tierarzneischule in einem Gutachten festgehalten hatten, dass das professionell durchgeführte Schächten keine Tierquälerei darstelle, wurden die beiden Schächter vom Polizeirichter in Aarwangen wegen Tierquälerei verurteilt. Das angerufene Obergericht stützte sich ebenfalls auf das Dekret gegen Tierquälerei von 1844 und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, indem es das Schächten als eine der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufende und unnötig schmerzhafte Tötungsart bezeichnete."

Hier wieder typisch ist, dass ein angeblich das Schächten verharmlosendes Gutachten erwähnt wird, hingegen die Begründungen des Polizeirichters und des Obergerichtes unterdrückt werden. Krauthammer behauptet zwar nicht, die Entscheide seien ohne gründliche sachliche Beurteilung des Schächtens zustandegekommen, suggeriert dies aber mit seiner gezielt einseitigen Darstellung. Einen genauen Quellenhinweis, der eine Überprüfung des angeblich schächtfreundlichen Gutachtens liefert Krauthammer auch nicht.

Ebenfalls auf Seite 46 steht folgender Satz:

"Die Schächtfrage stand im Kanton Bern von Beginn an, noch deutlicher als im Kanton Aargau, im Zeichen der politischen Instrumentalisierung."

Wurde die Schächtfrage im Kanton Aargau politisch instrumentalisiert? Darüber findet sich im vorangehenden Kapitel über den Kanton Aargau nichts. Es wird hier einfach als scheinbar bereits festgestellte Tatsache eingeflochten. Das zu Beweisende wird bereits als Prämisse angenommen. Das ist höchst unwissenschaftlich, charakteristisch für Scheinwissenschaftlichkeit.

Seite 61 behauptet Krauthammer, im Abstimmungskampf über das Schächtverbot von 1892:

"Obgleich die Schächtgegner stets beteuerten, dass es keinesfalls Antisemitismus sei, der sie zu ihrem Tun ansporne, so strotzten die Flugblätter, Vorträge, Presseerzeugnisse und Leserbriefe zur Schächtfrage von judenfeindlichen Vorurteilen und Klischees."

Dazu kann er aber nur gerade ein einziges Beispiel anführen, was nicht geeignet ist, das angebliche "strotzen" zu beweisen. In Tat und Wahrheit wird es vermutlich so gewesen sein, dass sich - wie auch bei der neuen Schächtdebatte im Jahr 2002 - viele Stimmen gegen das grausame Schächten erhoben. Viele Stimmen gegen das Schächten sind nach Krauthammers unwissenschaftlich-aufhetzerischer Eigendefinition einfach ein Strotzen von Antisemitismus.

Seite 74 behauptet Krauthammer:

"Die Schächtgegner gebrauchten im Abstimmungskampf [über das Schächtverbot] den ganzen Komplex negativer Assoziationen, der mit dem Begriff des 'Ostjuden' verbunden war, um den Juden und dessen Schächtritus als fremd, als nicht zur herrschend Gesellschaft zugehörig oder eingliederbar darzustellen..."

Nach einem Beleg für diese Behauptung sucht der Leser vergeblich. Kein einziger Quellenhinweis zur Sache. Die einzige angegebene Quelle ist der Duden, zur Bedeutung des Wortes 'mauscheln'".

Seite 88 schreibt Krauthammer:

"Den bedeutendsten Beitrag zu einem Schächtverbot auf publizistischer Ebene hatte allerdings die 'Buchsi-Zeitung' geleistet. Das antisemitische Blatt aus Herzogenbuchsee verströmte seinen Einfluss bis weit über das Kantonsgebiet von Bern."

Einen Beleg für die Behauptung, die Buchsi-Zeitung sei ein antisemitisches Blatt gewesen, liefert Krauthammer nicht. Er begnügt sich mit der blossen Behauptung.

Seite 93 ähnliche unbelegte Behauptungen:

"Auch in der Schweiz hatte das Schächtverbot die Funktion der Instrumentalisierung des Antisemitismus für eigene Interessen. ... Die Forderung nach einem Schächtverbot war judenfeindlich in ihrer ganzen Absicht. Andreas Keller-Jäggi, Initiant eines gesamtschweizerischen Schächtverbotes, stand in seiner Rhetorik in der antisemitischen Tradition Rohlings, seine Person erinnert nicht zufällig an diejenige Bückels. Das Schweizer Schächtverbot ist deshalb als antisemitische 'Judenfrage' zu verstehen... Nicht nur wurde von den Tierschutzvereinen der Antisemitismus bewusst eingesetzt, um ein Schächtverbot zu erreichen; die Idee eines Schächtverbotes selbst stellte ein antisemitisches Produkt dar. Da 1893 keine seriösen Gutachten, die ein Verbot des rituellen Schächtens gerechtfertigt hätten, existierten, bleibt festzustellen, dass das Schächtverbot letztlich aufgrund eines verbreiteten Antisemitismus in der Bevölkerung angenommen wurde. Der Tierschutz selbst hat stets eine untergeordnete Rolle gespielt."

So behauptet und lügt Krauthammer drauflos, ohne Beweise, ohne Belege, ohne Quellenhinweise. Und zwar genau immer dann, wenn es um die Kernthese seiner Arbeit geht, die er dann zum Schluss in der Zusammenfassung als Ergebnis einer wissenschaftlichen Untersuchung darstellt.

Seite 101 erneut solche unbelegten Behauptungen:

"Keller-Jäggi gab sich jedoch mit dieser Regelung, wonach die Juden fortan ihr koscheres Fleisch aus dem Ausland bezogen, nicht zufrieden - zu sehr war er von der Idee besessen, den Juden das Schächten auch im Ausland zu verbieten."

Keller-Jäggi, Präsident des schweizerischen Tierschutzverbandes, der sich - seinem humanistischen Tierschutzauftrag folgend - gegen die Umgehung des Schächtverbotes durch Importe einsetzte, bezeichnet Krauthammer einfach als "besessen". Das ist politische Polemik, nicht Wissenschaft.

Seite 243 wird zum ersten Mal der VgT erwähnt:

"Rund 260 Instiutionen, unter ihnen der antisemitisch agierende Verein gegen Tierfabriken, wurden in die Vernehmlassung zur Revision der Tierschutzverordnung einbezogen."

In einer Fussnote dazu liefert Krauthammer die Begründung für die Behauptung, dass der VgT "antisemitisch agiere", wie folgt:

"Erwin Kessler hatte bereits 1994 in einer Petition an den Nationalrat ein Verbot des Geflügelschächtens verlangt."

Diese Begründung ist restlos überzeugend - wenn man von Krauhammers Axiom ausgeht, dass jeder Schächtgegner ein Antisemit ist.

Krauthammer erhebt den Anspruch, in seiner Dissertation bewiesen zu haben, dass das Schächtverbot in der Schweiz schon immer und bis heute nicht tierschützerisch, sondern antisemitisch motiviert sei. Seine Beweisführung spottet indessen jeder Wissenschaftlichkeit: Durch die ganze Schrift hindurch geht er stets davon aus, dass jeder, der sich seit 1855 - als das Schächten zum ersten Mal im Kanton Aargau als Tierquälerei verboten wurde - gegen das Schächten wendet, antisemitische Motive habe. Gutachter, die das Schächten als tierquälerisch beurteilen, bezeichnet er verächtlich als inkompetent, während diejenigen, die das Schächten in Schutz nehmen, die wahren, ernstzunehmenden Gutachter seien. Nachdem er dies und ähnliches genügend oft wiederholt hat, fasst er am Schluss einfach zusammen, damit sei die antisemitische Wurzel des Schächtverbotes historisch belegt - ein klassischer Zirkelschluss, bei dem das zu Beweisende schon in der Voraussetzung enthalten ist.

Diese von der Rechtshistorischen Abteilung der Universität unkritisch genehmigte Dissertation stellt eine einzige, grosse Verunglimpfung der gesamten schweizerischen Tierschutzbewegung dar, die seit 150 Jahren das betäubungslose Schächten als Tierquälerei ablehnt. Die Schweizerische Tierärztegesellschaft hat in einer offiziellen Verlautbarung das Schächten als Tierquälerei beurteilt und sich für die Beibehaltung des Schächtverbotes ausgesprochen. Alles Antisemiten, unsere Tierärzte? Und auch das Schweizervolk, das das betäubungslose Schächten laut Umfragen grossmehrheitlich ablehnt: alles Antisemiten? Dass eine solche Hetzschrift, welche die ganze Nation in unsachlicher Weise beleidigt, von einer Universität, die von eben diesem "dummen, rückständigen Volk" finanziert wird, als wissenschaftliche Arbeit mit der besonderen Auszeichnung "summa cum laude" ausgezeichnet wird, ist - man kann es nicht genug wiederholen - schlicht ein Skandal. Die Arbeit hat weder mit Wissenschaft noch mit Rechtshistorik etwas zu tun. Die rechtshistorische Fakultät hat sich unkritisch als Mittel jüdischer Politik missbrauchen lassen. Krauthammer hat sein Rechtsstudium und seine Dissertation offensichtlich nicht aus juristischem Interesse gemacht, sondern als Feigenblatt für seine jüdische Hetzerei. Er hat auch sofort nach Abschluss seiner Dissertation die Juristik verlassen und arbeitet seither als Journalist bei Radio DRS - eine andere Position, die es ihm ermöglicht, die öffentliche Meinung nach jüdischen Interessen zu manipulieren.

Bekanntlich wird aber eine Lüge, auch wenn sie tausend mal wiederholt wird, nicht zur Wahrheit, auch nicht, wenn dies in einer als Dissertation getarnten verlogenen Hetzschrift praktiziert wird. Solche Praktiken sind nicht dazu angetan, Antisemitismus zu bekämpfen. Statt dessen wird damit in verantwortungsloser Weise der Begriff "Antisemitismus" so missbraucht und verwässert, dass er heute für eine gesunde, normale, verantwortungsbewusste Einstellung, welche grauenhafte Tierquälerei verurteilt und ablehnt, steht. Zugleich wurde auch die Glaubwürdigkeit der an der Universität Zürich betrieben juristischen Lehre und Forschung infrage gestellt. Besonders schlimm ist, dass dies nicht zum ersten Mal geschehen ist: Im Jahre 1991 hat die veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich auf Druck jüdischer Kreise (Shechita in the Light of the Year 2000, by I M Levinger, Seite 5) eine pseudowissenschaftliche Arbeit des Basler Rabbiners Levingers als Dissertation angenommen, in welcher ähnlich verlogen "bewiesen" wird, dass das Schächten eine schmerzlose, humane Schlachtmethode sei. Siehe dazu "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" von Dr Werner Hartinger.

Auf Seite 229 eine entlarvende Aussage Krauthammers zur tierschutzverachtenden Einstellung der Schweizer Schächtjuden. Den Beschluss des Ständerates, am Schächtverbot im Tierschutzgesetz festzuhalten, anstatt dieses bloss in einer leichter revidierbaren Verordnung des Bundesrates zu verankern, kommentiert Krauthammer wie folgt:

"Auf diese Weise vereitelte er aber unabwendbar eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Weiterentwicklung der Schächtmethode, die konsequenterweise nur bei einer Aufnahme des Schächtverbotes in eine bundesrätliche Verordnung sinnvoll gewesen wäre."

Mit anderen Worten: Die Schweizer Schächtjuden, die ihre Opfer jenseits der Grenze, im französischen St Louis schächten lassen, haben von sich aus keinerlei Interesse, das Schächten humaner zu gestalten. Tierschutz ist für sie nicht per se "sinnvoll", sondern nur, wenn damit eine Lockerung des Schächtverbotes in der Schweiz erreicht werden könnte.

Seite 237 hält Krauthammer fest, dass mit einem Beitritt der Schweiz zur EU das Schächtverbot fallen müsste, da mit dem EU-Recht unvereinbar. Schöne Aussichten... Zum Glück gibt es noch die "rechtsextreme" SVP, welche einen EU-Beitritt ablehnt.

Verantwortlich dafür, dass dieser jüdischen Hetzschrift gegen die Tierschutzbewegung in der Schweiz der wissenschaftliche Mantel der Universität Zürich verliehen wurde, sind:

- Prof Clausdieter Schott, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich

- Prof Beatrix Mesmer, Historisches Institut der Universität Bern

- Dr iur Wolfgang Wieshaider, Institut für Recht und Religion der Universität Wien

- Rabbiner Israel Meir Levinger

- Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund

- Dr iur Antoine Goetschel, Vereinigung Tierschutz ist Rechtspflicht (Jude, befürwortet das Schächten)

- Dr med Marco Raschr

"Grosszügige Unterstützung", so schreibt Krauthammer, erhielt das Pamphlet auch durch die Stiftung Zürcher Hochschul-Verein, Fonds zur Förderung des akademischen Nachwuchses FAN.

Prof Urs Reber (Rechtsanwalt in Zürich, publiziert wenig, über Kirchenrecht, wo er Professor sein soll, war nichts auszumachen) schrieb in der Schweizerischen Juristen-Zeitung vom Juli 2002 einen Lobgesang auf diese Dissertation. Entweder ist Reber eine wissenschaftliche Niete oder steckt mit Krauthammers Machenschaften unter einer Decke oder ist einer der zahlreichen "Toleranz-Heuchler" wenn es um Juden geht.

Zusammenfassung

Krauthammer hat wortreich und mit vielen Aktenbeilagen Stimmung gegen micht gemacht, aber kritisch beleuchtet nichts vorbringen können, das die inkriminierten Behauptungen beweist, nämlich:

1. ich würde einen derart krassen Rassismus und Antisemitismus betreiben, dass ohne ihn die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären;

2. ich hätte Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt;

3. ich hätte Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt;

4. ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten;

5. ich hätte mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu vernichten.

Mit diesen Behauptungen unterstellt mir Krauthammer - im Kontext seines Buches gelesen -

1. in unwahrer Weise Sympathie zu Rechtsextremen, Revisionisten und Neonazis;

2. einen Antisemitismus, der meine Arbeit, insbesondere die VgT-Nachrichten dominiere

3. einen ganz allgemeinen, über angeblich antisemitische Kritik am Schächten hinausgehenden Rassismus; und dabei

4. ein hinterhältiges Arbeiten mit gezielten Fälschungen und Tatsachenverzerrungen.

Für diese Verleumdungen hat Krauthammer nicht einmal ansatzweise den Wahrheitsbeweis liefern können. Persönlichkeitsverletzungen durch unwahre Behauptungen sind grundsätzlich nie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, auch nicht durch die Wissenschaftsfreiheit. Es kann nicht angehen, dass einem Tierschützer, der vor Jahren einmal wegen ein paar angeblich unzulässigen Äusserungen zum jüdischen Schächten verurteilt wurde (eine Beschwerde dagegen ist zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig), nun ständig und masslos bertreibend vorgeworfen wird, sein ganzes Tun sei antisemtisch dominiert, der Tierschutz nur eine unbedeutende Begleiterscheinung. Genau das aber ist für den Leser von Krauthammers Buch die Quintessenz. Und diese Wirkung ist vom Autor ganz offensichtlich gewollt, denn er hat sich im vorliegenden Verfahren völlig uneinsichtig gezeigt und diese Behauptung neuen, aber haltlosen Anschuldigungen zu verstärken versucht.

Rechtsprofessor Frank Höpfel sagte am Symposium zum 60. Geburtstag von Prof Franz Riklin zum Tagungsthema "Strafjustiz und Rechtsstaat" (Schulthess 2003):

"Falsche Tatsachenbehauptungen werden auch in der politischen Auseinandersetzung als schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewertet."

Dieser Fall liegt hier vor.

Es bestand keine Notwendigkeit und keine Rechtfertigung, in dieser juristischen Abhandlung über das Schächtverbot derart unsachlich mit Unwahrheiten, tendenziösen Behauptungen und grob ehrverletzenden Wertungen über mich und andere Tierschützer herzufallen.

ENDE REPLIK

*

Nach dem Plädoyer von Erwin Kessler vertagte der Präsident des Obergerichtes die Fortsetzung der Verhandlung, da Erwin Kessler zahlreiche neue Beweise eingereicht hatte, mit denen er die neuen Verleumdungen in Krauthammers Berufungsantwort widerlegte. An der Fortsetzung der Verhandlung erhielt Krauthammers Anwalt das Wort zur Duplik. Hierauf gab es einen weiteren Verhandlungsunterbruch. Am 10. März 2005 kam es zur Schlussverhandlung. Aus dem Vortrag (Triplik) von Erwin Kessler (gekürzt):


Soeben ist im Buchhandel eine neue rechtswissenschaftliche Dissertation der Universität Basel erschienen mit dem Titel: "Das Schächtverbot zwischen Tierschutz und Religion". Die Arbeit besticht durch Klarheit und Fachkompetenz und widerlegt die Dissertation Krauthammers. Sie kommt unter Einbezug der veterinärmedizinischen Literatur zum Schluss, dass das Schächtverbot sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig ist und keinen Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit darstellt. Die Verfasserin, Sibylle Horanyi, erwähnt in diesem Zusammenhang zum Beispiel (Seite 52) Menschenopfer, Witwenverbrennungen, Aufforderung zu Selbstmord, Beschneidung, Polygamie und Tempelunzucht als andere Abartigkeiten, welche im Widerspruch zu den Grundwerten unseres Rechtsstaates stehen und nicht toleriert werden können - also genau das, was auch ich vertrete. Die Verfasserin hält weiter fest, dass die religiösen islamischen Führer das Betäuben der Tiere vor dem Schlachten als vereinbar mit der islamischen Religion beurteilen. (Die türkischen Metzgereien in der Schweiz akzeptieren deshalb die Betäubungsvorschrift. Illegales moslemisches Schächten ist meistens auf Unwissenheit und Mangel an Betäubungsvorrichtungen bei privaten Hinterhofschlachtungen zurückzuführen.) Im Gegensatz dazu lehnen die Schächtjuden jede Form von Betäubung stur ab, auch die Elektrokurzbetäubung, welche die Tiere nicht tötet und nicht verletzt, sondern nur bis zum Entbluten empfindungslos macht. Weiter hält die Verfasserin fest (Seite 20), dass die Vernehmlassung zu der vom Bundesrat im Jahr 2001 geplanten Aufhebung der Betäubungsvorschrift mehrheitlich auf Ablehnung stiess und deshalb fallen gelassen werden musste. Gegen die Aufhebung der als "Schächtverbot" bezeichneten Betäubungsvorschrift sprachen sich sämtliche Tierschutzorganisationen und Tierärzte aus. Auch der Schweizerische Bauernverband und die Metzger opponierten gegen die geplante Legalisierung des betäubungslosen Schlachtens. Ferner waren auch die Grossverteiler Coop und Migros sowie 23 von 26 Kantonen dagegen. Nur die Kantone Zürich und Basel befürworteten das Schächten; ein Kanton enthielt sich der Stellungnahme. Das Bundesamt für Veterinärwesen war ebenfalls gegen die Aufhebung des Schächtverbotes.

Ich frage Sie: Haben alle diese Institutionen und Gruppierungen, welche das Schächtverbot befürworten, antisemitische Motive? Das kann doch nur ein schlechter Witz sein. Durch seine ganze verlogene Dissertation hindurch beschimpft Krauthammer die Schächtgegner als Rassisten. Er behauptet mit seiner Dissertation bewiesen zu haben, dass das Schächtverbot seit 150 Jahren und bis heute vor allem antisemitisch, nicht tierschützerisch motiviert sei. Das ist eine Beleidigung einer ganzen Nation, welche sich nur gewisse Kreise leisten können dank dem Zauberwort "Antisemitismus", das allmählich seine Zauberkraft verliert. Darum versuchte Krauthammer nun, mich mit dem Bannstrahl "Neonazi" zu erledigen.

Die Antisemitismus-These Krauthammers wird durch die Dissertation von Sibylle Horanyi klar widerlegt. Und für ein solches Machwerk erhielt Krauthammer den Segen einer Universität und den Schutz durch politische Justizwillkür. Man muss sich nicht wundern, wenn auf diese Weise tatsächlich Antisemitismus entsteht.

Krauthammers Behauptung, Schächtgegner seien Antisemiten, "beweist" Krauthammer dadurch, dass er einfach jeden, der gegen das Schächten ist, als Antisemiten bezeichnet - ein klassischer Zirkelschluss, den er durch seine ganze Arbeit hindurch systematisch einsetzt - ein Hohn für eine angeblich wissenschaftliche Arbeit. Geht man den angeführten Quellen nach, die angeblich belegen sollen, dass die Schächtgegner schon früher und bis heute Antisemiten waren und Talmud-Zitate fälschen, macht man die Entdeckung, dass diese Quellen ebenso verlogen konstruiert sind wie Krauthammers Dissertation selber. Die Methode ist ebenso einfach wie perfid: Jüdische Autoren schreiben Bücher über den Antisemitismus und das Schächten und behaupten darin, das Schächten sei für die Tiere schmerzlos und das Schächtverbot nur aus antisemitischen Gründen verboten. Jeder Autor verweist dann jeweils auf seine Kollegen, und so wurde mit der Zeit eine Literatur aufgebaut, die es ermöglicht, durch Quellenangaben den Anschein von Wissenschaftlichkeit und Objektivität zu wecken. Nimmt man sich aber die Mühe, den Quellen bis zur Urquelle nachzugehen, führen diese meistens im Kreis herum oder enden bei Veröffentlichungen, in denen das, was sie angeblich belegen sollen, gar nicht drin steht! In der Replik habe ich diese Methode von Krauthammer und Konsorten konkret belegt.

In der Dissertation von Sibylle Horanyi, die sich von derjenigen Krauthammers unterscheidet wie der Tag von der Nacht, kommt das Wort "Antisemitismus" überhaupt nicht vor. Das Hirngespinnst, die Schächtgegner seien allesamt und schon seit 150 Jahren Antisemiten, bleibt jüdischen Autoren vorbehalten. Horanyi zeigt die veterinärmedizinisch-tierschützerischen Gründe auf, welche schon immer der Grund für das Schächtverbot waren. Antisemitische Motive für das Schächten sind auch deshalb nicht glaubwürdig, weil die Juden ja wirklich nicht behaupten können, sie würden hierzulande nicht toleriert, sondern verfolgt oder diskriminiert. Ein vorherrschender Antisemitismus müsste sich zwangsläufig auch auf anderen Gebieten zeigen, nicht einzig und allein nur gerade bei der Betäubungsvorschrift, die für alle gilt, nicht nur für Juden.

Ich habe niemals irgendwelche Sympathien für Neonzis gehabt, nie Juden kritisiert weil sie Juden sind, auch nie jüdisches Verhalten und jüdische Politik allgemein kritisiert, sondern nur die grauenhafte Schächttradition und deren Hintergründe. Wären meine Motive nicht tierschützerischer, sondern antisemitischer Natur, hütte ich mich wohl bei meinen sehr vielen Veröffentlichungen als vollberuflicher Redaktor nicht auf dieses Tierschutzthema beschränkt. Trotzdem soll es gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Münchwilen erlaubt sein, mich als krassen Rassisten, Neonazisympathisant und Talmud-Fälscher zu verleumden, der die Zeitschrift VgT-Nachrichten derart mit antisemitischen Veröffentlichungen füllt, dass neben diesen alles andere - insbesondere der Tierschutz - bedeutungslos sei. Und diese Verleumdungen sollen weiter mit dem Anspruch auf wissenschaftlich gesicherte Wahrheit verbreitet werden dürfen.

Dieses Münchwiler Urteil ist unter dem Vorsitz von Vizepräsident Roman Bögli zustande gekommen, der durch den Covance-Tierversuchs-Skandal zu unrühmlicher nationaler Bekanntheit gelangt ist.

Es ist ein Armutszeugnis für diesen Staat, dass ein Mensch wie ich, der sich für die Wehrlosen und Unterdrückten einsetzt und Massenverbrechen gegen die Menschlichkeit bekämpft, von einer politischen Willkürjustiz zum Rechtlosen gemacht wird, den jeder verleumden kann. Da man mir auf sachlicher Ebene nichts entgegensetzen kann, werde ich fortdauernd persönlich verunglimpft. Eine Verleumdung wird auf die andere gebaut, jeder dichtet noch etwas weiteres dazu, von politischer Willkürjustiz geschützt. Krauthammer stellte in seinem Buch zufällige, nicht-ideologische kurze Kontakte so in einen Textzusammenhang, dass der Leser dies als Sympathie zur Neonaziszene verstehen muss - alles unter dem Mäntelchen der Wissenschaftlichkeit und gedeckt von einer korrupten Justiz, die sich als Mittel der Politik missbrauchen lässt.

Man kann einwenden, damit müsse ich rechnen, wenn ich ständig staatlich geduldete und oft sogar noch subventionierte Missstände aufdecke und damit die Machthabenden herausfordere; es sei schon immer so gewesen, dass die Herrschenden in einer solchen Situation mit staatlicher Macht zurückschlagen. Den Menschen, welche gegen die Sklaverei und die Hexenverfolgung kämpften, erging es tatsächlich ähnlich. Auch diejenigen, die Widerstand gegen die Naziverbrechen leisteten und den Verfolgten halfen, wurden deswegen selber verfolgt und von Volksgerichtshöfen erledigt - völlig rechtmässig, durch ordentliche Gerichte und studierte Juristen, welche sich damit das Wohlwollen der Machthabenden sicherten.

Es war tatsächlich schon immer so, dass unbequeme Oppositionelle unter irgend einem Vorwand durch die regimehörige Justiz kaltgestellt wurden. Nur braucht sich dieser Staat nichts auf seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einzubilden, wenn er es heute auch so macht.

Das Zürcher Obergericht hat mich am 29. November 2004 wegen angeblichem Notwehrexzess und Rassendiskriminierung verurteilt. Es war ein politisches Urteil. Liest man die am 5. Februar 05 zugestellte Urteilsbegründung, klingte es auf weiten Strecken klar nach Freispruch. Da dies aber politisch nicht opportun schien, wurde dann bei den einzelnen Anklagepunkten jeweils zum Schluss der Erwägungen mit einem fadenscheinigen Vorwand alles noch rasch ins Gegenteil verkehrt, um der politischen Verurteilung den Anschein von Recht zu geben.

Der renommierte Straf- und Medienrecht-Spezialist Professor Riklin von der Universität Freiburg hat dieses Urteil des Zürcher Obergerichtes in einem neuen Gutachten vom 3. März 05, als "Wundertüte" voller Widersprüche und diffuser Argumentationen bezeichnet. Widersprüchlichkeit ist eine schlimme Qualifikation für ein Gerichtsurteil, aber typisch für politische Verfahren.

Die Begründung dieses Zürcher Obergerichtsurteils enthält Feststellungen, die auch für das vorliegende Verfahren relevant sind:

Ein Anklagepunkt war die Veröffentlich des Gerichtsprotokolles der öffentlichen Verhandlung gegen den Revisionisten Jürgen Graf, in welchem die revisionistischen Äusserungen, welche Graf vorgeworfen wurden, vom Staatsanwalt öffentlich vorgelesen und protokolliert wurden. Die Veröffentlichung dieses Gerichtsprotokolls, behauptet Krauthammer, sei ein Beweis dafür, dass ich mit Revisionisten Kontakte unterhalten hätte. Wahr ist hingegen, dass ich mit Jürgen Graf niemals Kontakt hatte, weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch noch sonstwie und Krauthammer hat auch keinerlei Kontakte beweisen können. Das Bundesgericht hat im "Bund"-Urteil jedoch argumentiert, mit dieser Veröffentlichung hätte ich Graf eine "Plattform" geboten, was als eine Form von "Kontakt" angesehen werden könne. Damit wird willkürlich unterstellt, es sei mir um die Propagierung von Grafs revisionistischen Thesen gegangen. Das Zürcher Obergericht, welches sich nicht nur so oberflächlich und nur vom Hörensagen wie das Bundesgericht damit befasst hat, ist nun zum gegenteiligen Schluss gekommen und hält fest, dass es mir bei dieser Veröffentlichung nicht um die Verbreitung von Grafs Ideologien gegangen sei, mit anderen Worten also nicht darum, Graf eine Platfform zu bieten. Wörtlich heisst es in der Urteilsbegründung (Seite 51 ff):


Der Angeklagte veröffentlichte das fragliche Gerichtsprotokoll und den Prozessbericht von Xaver Merz zwei Monate nach der Gerichtsverhandlung vom 16. Juli 1998. Er fügte den beiden Veröffentlichungen jeweils persönliche Anmerkungen hinzu, in denen er u.a. auf die damals laufende Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative zur Abschaffung des Art 261bis StGB [Antirassismusgesetz] hinwies, welche der VgT unterstützte. Er führte ausserdem aus, dass er wegen seiner Kritik am Schächten einschlägig verurteilt worden sei. Das gegen Jürgen Graf geführte Verfahren sei ein Prozess gegen einen Andersdenkenden, der niemandem etwas zuleide getan, sondern bloss eine von der offiziell-staatlichen Geschichtsschreibung abweichende Meinung vertreten habe. Dieser Fall zeige auf, dass die Abschaffung des 'Antirassismus-Maulkorbgesetzes' notwendig sei. Mit den sogenannten 'Holocaustleugnern' verbinde ihn einzig das gemeinsame Schicksal der politischen Verfolgung. Er vertrete nicht deren Geschichtsauffassung, sondern kämpfe für die freie Meinungsäusserung.

Die Nachricht von Jürgen Grafs Verurteilung war zwar im September 1998 nicht mehr taufrisch. Das Thema war aber für den VgT und dessen Anhängerschaft im Zusammenhang mit dem tierschützerischen Engagement gegen das Schächten, welches zu den Ritualen bestimmter Religionsgemeinschaften zählt, und auch mit Blick auf die politischen Bemühungen zur Abschaffung des Art 261bis StGB durchaus aktuell.

... Der Umfang der rassendiskriminierenden Texte war im Verhältnis zum Gesamtumfang der Homepage, auf der sie veröffentlicht wurden, verschwindend klein.

... Der Angeklagte wies von Anfang an darauf hin, dass er die Geschichtsauffassung der 'Holocaustleugner' nicht teile. Ihm gehe es vielmehr um das Recht auf freie Meinungsäusserung. Mit den Publikationen über den Prozess gegen Graf wolle er aufzeigen, dass der Art 261bis StGB als Instrument der politischen Verfolgung missbraucht werde und abgeschafft werden müsse. Dass dies - und nicht die Unterstützung rassistischer Thesen - sein Motiv für die Veröffentlichung des Gerichtsprotokolls und des Prozessberichtes von Xaver Merz war, ist durchaus glaubhaft...

Soweit Feststellungen zum Thema Graf im Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 29. November 2004. Damit ist die absurde Behauptung Krauthammers und des Bundesgerichtes, diese Gerichtsberichterstattung sei ein Beweis dafür, dass ich mit Neonazis Kontakte unterhalten hätte, widerlegt.

Mit der Feststellung des Zürcher Obergerichtes, der Umfang der rassendiskriminierenden Texte im veröffentlichten Gerichtsprotokoll sei im Verhältnis zum Gesamtumfang der Homepage des VgT verschwindend klein, ist auch der von Krauthammer behauptete ständige krasse Rassismus, ohne den die VgT-Nachrichten angeblich der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären, widerlegt. Die Sammlung von VgT-Nachrichten, die ich zu den Akten gegeben haben, belegen, dass auch in den gedruckten Ausgaben der Umfang von Äusserungen, die gemss aktueller Unrechtsprechung als rassendiskriminieernd ausgelegt werden könnten, verschwindend klein ist. Krauthammers persönlichkeitsverletzende Behauptung gemäss Ziffer 1.1 des Rechtsbegehren, ich würde in meinen Veröffentlichungen einen krassen Rassismus und Antisemitismus betreiben, ist damit widerlegt. Krauthammer, dem der Wahrheitsbeweis obliegt, konnte seine Behauptung nicht beweisen, hingegen ist mir der Gegenbeweis gelungen. Krauthammer hat zwar mit Bergen von eingereichten Akten das Verafahren aufgebälht und verözgert - ich musste darauf jeweils antworten, weil Krauthammer versuchte, vom Thema abzuweichen und mich beim Gericht in ein schlechtes Licht zu stellen -, den Wahrheitsbeweis konnte er aber damit nicht erbringen - und nur darauf kommt es schlussendlich an.

Nach den oben zitierten Feststellungen des Zürcher Obergerichtes wundert man sich, dass ich dennoch verurteilt wurde. Das ist eben die von Prof Riklin erwähnte Widersprüchlichkeit dieses politischen Urteils, das nach seinen Worten einer Wundertüte gleicht, in der man alles mögliche, erstaunliches finden kann, nur keine überzeugende, objektive Begründung des Urteils.

Wörtlich schreibt Prof Riklin in seinem Gutachten:

Mit diesen Ausführungen ging das Gericht somit davon aus, es sei erwiesen bzw. nicht widerlegt, dass Kessler von seinem Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch gemacht und mit der Urteilspublikation politische Ziele verfolgt hat. Diese Feststellungen werden jedoch an anderer Stelle des Urteils in ihr Gegenteil verkehrt...

Was müsste Kessler für Folgerungen daraus ableiten, wenn er wieder einmal über einen Rassendiskriminierungsprozess berichten möchte?

... Im Fall Kessler geht es, wie auch das Zürcher Obergericht anerkannte, um eine politische Zielsetzung, den Schutz der freien Meinungsäusserung, der Kampf gegen das Schächten und um den Tierschutz. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob man diese Zielsetzung persönlich teilt oder nicht. Es muss auch möglich sein, rassendiskriminierende Äusserungen wiederzugeben, um den Gesetzgeber und die Justiz zu kritisieren. Es wäre nicht angängig, so zu tun, es sei nur dann legitim, solche Äusserungen wiederzugeben, wenn man vor ihnen warnen will oder wenn dies in einem wissenschaftlichen Werk geschieht. Es macht den Eindruck, dass das Zürcher Obergericht willkürlich bestimmte legitime Zwecke, die dem Gericht sympathisch sind, gegenüber anderen legitimen Zwecken privilegiert...

Es kann einem kritisch gesinnten Gerichtsberichterstatter doch nicht verboten sein, zu schreiben, die Anklage stehe auf schwachen Füssen. Soweit Kessler eine Gerichtsverhandlung schilderte, um das nach seiner Meinung unfaire Verfahren zu kritisieren und zu begründen, warum die Norm des Art. 261bis abgeschafft werden sollte, verfolgte er genau gleich legitime Ziele wie jemand, der dasselbe tut, um das Verhalten des Täters als abschreckendes Beispiel zu etikettieren oder wie ein Hochschulprofessor, der eine juristische Abhandlung zum Thema schreibt...

Der Vergleich einer Holocaustverharmlosung mit Kinderpornographie ist jedoch deplaziert. Die Holocaustlüge und die Holocaustverharmlosung ist im Unterschied zur harten Pornographie kein qualifizierter Tatbestand innerhalb der betreffenden Norm. Dies hat sinngemäss auch das Zürcher Obergericht eingesehen, wenn es schrieb, beim Tatbestand der Rassendiskriminierung möge das diesbezügliche Schutzbedürfnis etwas weniger ausgeprägt sein. Es führte sogar aus, der Umfang der rassendiskiminierenden Texte sei im Verhältnis zum Gesamtumfang der Homepage, auf der sie veröffentlicht wurde, verschwindend klein gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie ausserhalb des beschränkten Kreises der VgT-Anhänger grosse Beachtung fanden. Für die davon betroffene Religionsgemeinschaft der Juden sei keine so starke Beeinträchtigung entstanden, dass die Berichterstattung über Grafs Prozess unter Einschluss der dort gefallenen rassendiskiminierenden Äusserungen schon deswegen als missbräuchlich erscheinen müsste. Solche Überlegungen beendete das Gericht jedoch wiederum mit einer überraschenden Antithese, indem es ausführte, bei krass diskriminierenden Äusserungen sei zumindest insofern grösste Zurückhaltung geboten, als solche auch im Rahmen der Gerichtsberichterstattung nur wiedergegeben werden dürften, soweit dies für das Verständnis des Prozessgeschehens unumgänglich sei. Diese Gegenthese wurde aber im nächsten Satz wiederum in der Gegenrichtung relativiert, indem geschrieben steht, bei der Frage, wieweit das Informationsbedürfnis im konkreten Fall reiche, müsse den Medienschaffenden unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit und der Rechtssicherheit (sic!) ein grosser Spielraum zugestanden werden...

Auch bei solchen diffusen und widersprüchlichen Floskeln ist völlig unklar, was Kessler hätte tun müssen, um aus der Sicht des Zürcher Obergerichts noch innerhalb der Legalität zu bleiben. Die Rechtssicherheit, die das Zürcher Obergericht in diesem Zusammenhang bemüht, wird geradezu mit Füssen getreten.

Wie ich schon sagte: es war ein politisches Urteil und politische Urteile sind eben nicht dazu da, um Rechtssicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, sondern um politische Gegner zum Schweigen zu bringen.

In diesem Urteil des Zürcher Obergerichtes kommen auch die Talmud-Zitate kurz zur Sprach, von denen Krauthammer in seinem Buch behauptet, ich hätte die "Kontinuität" früherer Talmud-Fälscher sichergestellt (Ziffer 1.5 des Rechtsbegehren). Im vorliegenden Verfahren behauptet Krauthammer nun, er habe damit nicht mir die Fälschung von Talmud-Zitaten vorwerfen wollen, sondern nur meinen Vorgängern, dh anderen Tierchutzpräsidenten und Schächtgegnern der letzten 150 Jahre. In meiner Replik habe ich nachgewiesen, dass auch jene keine Talmud-Zitate gefälscht haben und diese Behauptung in Krauthammers Dissertation nichts als eine monströse Verleumdung der Schächtgegner darstellt.

Das Zürcher Obergericht hatte die Wahrheit dieser Zitate nicht zu prüfen, weil diese nicht Gegenstand der Anklage waren. Gegenstand der Anklage war folgender Satz in einer meiner Veröffentlichungen über das Schächten aus dem Jahr 1998, in dem ich in Bezug auf diese Talmud-Zitate schrieb:

Wer meint, das sei altes, historisches Zeugs ohne Bedeutung im heutigen jüdischen Leben, der irrt gründlich, ... wie die ... grausame Schächt-Tradition zeigt, wird an abartigen Vorstellungen aus uralten jüdischen Traditionen auch heute noch zäh festgehalten.

Das Gericht hielt mir vor, selbst wenn diese Zitate wahr seien, handle es sich um Lehren aus einer uralten Zeit, denen die Juden heute nicht mehr nachleben würden, es sei deshalb unzulässig, den Schächtjuden vorzuwerfen, sie hielten heute noch an talmudischen Abartigkeiten fest. Diese vom Zürcher Obergericht ohne jede Begründung aufgestellte pauschale Behauptung ist unwahr, wie ich in der hängigen Beschwerde vor dem Zürcher Kassationsgericht nachgewiesen habe. Es ist schwer vorstellbar, dass diese Wundertüte vor dem Kassationsgericht Bestand haben kann, spätestens jedenfalls nicht mehr bei einer Überprfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, falls die nationalen Gerichte wieder einmal nicht fähig sind, das Recht über die Politik zu stellen.

Bezüglich der Behauptung Krauthammers, mit den Talmud-Zitaten würde ich ein antisemitisches Zerrbild des Talmud vermitteln, ist es durchaus relevant, dass diesen rassistischen talmudischen Lehren tatsächlich heute noch nachgelebt wird. Dies lässt sich durch Fakten belegen:

In einem am 21. Mai 1999 im Tages-Anzeiger erschienenen Artikel wird berichtet:

Aussagen von Rabbinern... verdeutlichen die menschenfeindliche Haltung der Messianisten, die Nichtjuden theologisch ihr Menschsein absprechen und Frauen sowie die Skularen insgesamt als niedere Wesen betrachten.

Und in der Weltwoche Nr 2.03 wird unter dem Titel "Palästinenser sind Tiere" ein israelischer Soldat zitiert:

Das Land gehört uns, und die Palästinenser sind Tiere.

Sinn und Geist der fraglichen Talmud-Zitate wird also noch aktuell gelebt!

In der Berufungsschrift habe ich darauf hingewiesen, dass das Oberste Gericht Israels die schwere Folter an Nichtjuden erlaubt hat - treu dem im Talmud gelehrten Rassismus gegen Nichtjuden. Der Judenstaat ist wohl der einzige Staat auf dieser Welt, der offiziell foltern kann, ohne von der Staatengemeinschaft geächtet zu werden.

In der Berufungsschrift habe ich auch auf das Buch "Jüdische Geschichte, jüdische Religion" des israelitischen Juden und Menschenrechtlers Prof Israel Shahak erwähnt, der eindrücklich darlegt, wie der talmudische Rassismus von den orthodoxen Juden aktuell gelebt wird. Einleitend schreibt Shahak:

Obwohl sich dieses Buch an Menschen wendet, die ausserhalb des Staates Israel leben, ist es gewissermassen eine Fortsetzung meiner politischen Aktivitäten als israelischer Jude. Diese Aktivitäten begannen in den Jahren 1965-1966 mit einem Protest, der seinerzeit einen beachtlichen Skandal verursachte: Ich war selbst Augenzeuge eines Vorfalls, bei dem ein ultrareligiöser Jude die Erlaubnis verweigerte, sein Telefon am Sabbat zu benutzen, um einen Rettungswagen für einen Nichtjuden herbeizurufen... Anstatt den Vorfall einfach in der Presse zu veröffentlichen, bat ich um ein Treffen mit den Mitgliedern des Rabbinischen Gerichtes von Jerusalem, das aus Rabbinern zusammengesetzt ist, die vom Staate Israel ernannt werden. Ich fragte sie, ob ein solches Verhalten mit ihrer Interpretation der jüdischen Religion vereinbar sei. Sie antworteten mir, dass sich der betreffende Jude richtig, ja sogar fromm verhalten habe... Weder die israelischen noch die in der Diaspora lebenden Autoritäten hoben ihre Vorschrift jemals auf, derzufolge ein Jude den Sabbat nicht entheiligen dürfe, um das Leben eines Nichtjuden zu retten. Sie fügten dem Sinne nach viel scheinheiliges, albernes Geschwätz hinzu...

Shahak beschreibt dann ausführlich die staatliche Diskriminierung der nichtjüdischen Bürger Israels, die selbst dann nicht die gleichen Rechte auf Arbeit und Landbesitz erlangen wie Juden, wenn sie für Israel Militärdienst leisten und hohe Stellungen in der Wirtschaft erreicht haben.

Angesichts der Tatsache, dass der talmudische Rassismus gegen Nichtjuden aktuell gelebt wird, kann nicht im Ernst behauptet werden, die fraglichen Zitate würden ein antisemitisches Zerrbild des Talmud vermitteln.

Der berühmte Johann Heinrich Pestalozzi beschrieb den Talmud wie folgt. Ich zitiere aus Pestalozzis sämtl Werke, Ausgabe Seyffarth 1902:

Selber die ungöttliche Kunst und das alle reinen Fundamente der Wahrheit, Weisheit und Frömmigkeit misskennende Spielwerk des Talmuds ist mitten in seinem Unsinn ein äusserst merkwürdiges Denkmal der hohen gesetzgeberischen Kunst, durch welche das jüdische Volk zu einer, wenn auch noch so einseitigen und irregelenkten Ausbildung seiner Geisteskräfte hingeführt worden ist ...

Die Gegenpartei ist in ihrer Duplik grösstenteils nicht darauf eingegangen, was ich in der Replik ausgeführt habe. Statt dessen besteht die Duplik zu 95 % aus der stereotypen Wiederholung der immer gleichen Verleumdungen - gerade so, als ob ich diese in meiner Replik nicht widerlegt und kein Wort dazu gesagt hätte. Die Dissertation Krauthammers entpuppt sich, je länger dieses Verfahren dauert und ich mich damit beschäftigen muss, als ein verlogenes, unwissenschaftliches Machwerk mit dem Zweck, das perverse jüdische Schächten zu rehabilitieren und jegliche Kritik daran als rassistisch zu verteufeln.

In der Duplik wiederholt die Gegenpartei die Verleumdung, ich hätte mit dem angeblichen Neonazi Lüthi Kontakte gehabt. Dass Lüthi ein Neonazi war, ist indessen bisher nicht bewiesen, sondern nur behauptet worden. Dem Blick-Artikel über Lüthi spreche ich jede Beweiskraft ab, wenn ich sehe, was in den Zeitungen alles über mich zusammengelogen wird.

Dieser Fall Lüthi hat übrigens mit dem VgT nichts zu tun. Es ging um folgendes: Ich war damals Forum-Redaktor der Vereinigung Internet ohne Zensur IOZ. Diese Vereinigung bekämpft die zunehmende Internet-Zensur durch selbsternannte Richter. Ohne Gerichtsverfahren und ohne dass die Betroffenen angehört werden, werden in der Schweiz Internet-Seiten zensuriert. Die IOZ vertritt den Grundsatz, dass ohne rechtskräftigen Nachweis einer Widerrechtlichkeit keine Zensur ausgeübt werden dürfe. Die IOZ informierte auf ihrer Website über diese vor der Öffentlichkeit verborgen ablaufende Zensur durch Private und Verwaltungsbeamte und veröffentlichte als Beleg die Adressen zensurierter Internetseiten. Zum Inhalt dieser Seite nahm die IOZ nicht Stellung. Die IOZ setzte sich nicht für diese Inhalte ein, sondern für die Meinungs- und Medienfreiheit. Von Lüthi erhielt ich wie gesagt zwei Leserbriefe, in denen er sich darüber beklagte, der Gemeinepräsident habe die Kündigung seiner Wohnung veranlasst, weil in einem Zeitungsbericht behauptet wurde, er sei ein Neonazi. Ich forderte den Gemeindepräsidenten zu einer Stellungnahme auf und stellte ihm insbesondere die Frage, wie er dazu komme, derart krass in Selbstjustiz, geradezu in Nazi-Manier, gegen Bürger vorzugehen, anstatt dies den Strafbehörden und den ordentlichen Gerichten zu überlassen. Da der Herr Gemeindeprsident keine Antwort darauf wusste, veröffentlichte ich die Leserbriefe Lüthis ohne seine Stellungnahme. Gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Presserates bin ich als Redaktor verpflichtet, Personen, die durch Veröffentlichungen ehrenrhörig kritisiert werden, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Das habe ich gemacht. Ich habe mich nicht für Lüthi eingesetzt, wie Krauthammer behauptet.

Mit Lüthi hat ich nie Kontakt aufgenommen, weder persönlich, schriftlich oder mündlich. Der damalige Inhalt seiner Homepage war mir nicht bekannt. Ich habe mich nicht dafür interessiert, da es nicht um Lüthi und seine Internetveröffentlichungen, sondern um die Meinungsäusserungsfreiheit im Internet ging. Auf diesen Fall trifft genau das zu, was Prof Riklin in seinem Gutachten zum Gerichtsprotokoll Graf schrieb. Ein wirklich liberaler, demokratischer Mensch setzt sich auch dann für die Meinungsäusserungsfreiheit ein, wenn es um Meinungen geht, die er nicht teilt. Daraus abzuleiten, er unterstütze solche Meinungen, ist willkürlich und eines Gerichtes unwürdig.

Lüthi ist nicht vorbestraft und bezüglich seiner Homepage wurde nie ein Strafverfahren eröffnet. Die von der Gegenpartei eingereichten Ausdrucke seiner Homepage enhalten keine Neonazi-Thesen oder Ideologien. Aus den Aktenbergen der Gegenpartei kann ich nur entnehmen, dass Lüthi laut Blick ein Neonazi gewesen sein soll. Beweiskraft hat das nicht. Aber ich muss zugeben: nachdem nun Krauthammer und Konsorten seit Jahren vom "Neonazi Lüthi" reden habe ich das nun schon fast selber geglaubt, da ich Lüthi nicht kenne. So leicht ist es, eine unbekannte Person mit blossen Suggestionen zu verleumden.

Trotz alledem behauptet Krauthammer weiter, ich hätte Lüthi unterstützt und damit seien meine Kontakte zur Neonaziszene bewiesen. Das Bundesgericht hat diese Behauptung im "Bund"-Urteil übernommen, gestützt einzig auf die Behauptung der Gegenpartei und einen Blick-Artikel, und ohne dass ich dazu Stellung nehmen konnte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Zur Zeit befasst sich der Europäische Gerichtshof mit meiner Beschwerde gegen dieses haarsträubende Bundesgerichtsurteil.

Analog liegt der Fall bezüglich Amaudruz. Unter Ziffer 20 wird die Verleumdung wiederholt, ich hätte mich für den Lausanner Altfaschisten Gaston-Armand Amaudruz eingesetzt. Dieser Mensch ist mir nicht bekannt, ebensowenig ist mir bekannt, ob Amaudruz ein Faschist ist und was für Meinungen er vertritt. Mir war lediglich bekannt, dass dessen Internetprovider seine Homepage auf Druck der Bundespolizei gesperrt hatte, weshalb ich namens der IOZ die Bundespolizei zu einer Stellungnahme aufforderte, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Zensur dieser Internetseite veranlasst worden sei, ohne Gerichtsverfahren und ohne rechtskräftige Feststellung, dass deren Inhalte tatsächlich rechtswidrig seien, bloss gestützt auf die Denunziation durch gewisse politische Kreise. Eine Antwort habe ich nicht erhalten. Unter Bundesrätin Metzler betrieb die Bundespolizei mit einer nazihaften Methode Internetzensur: Anstatt die Strafbehörden gegen die angeblich rechtswidrigen Internetinhalte einzuschalten, drohte sie Schweizer Internetprovidern mit einer Strafanzeige, falls die Seiten nicht gesperrt würden. Auf ähnlich erpresserische Weise ist in Deutschland die Sperrung der VgT-Website durch einige Provider bewirkt worden. In der Schweiz ist es bisher erst einmal dazu gekommen, nämlich aufgrund der Zensurverfgung des berüchtigten Münchwiler Zensurrichters Bögli. Aber das war wenigstens ein Gerichtsurteil, wenn auch ein willkürliches. Dieses konnte angefochten und die Zensur wieder aufgehoben werden. Wo die Bundespolizei am ordentlichen Gerichtsweg vorbei mit Erpressung arbeitete, hatten die Betroffenen überhaupt keine Chance. Diesen Missbrauch bekämpfte die IOZ.

Dass Krauthammer und Konsorten nichts zu sagen wissen zu meiner Replik, in der ich alle diese Verleumdungen widerlegt habe, sagt alles!

Auf jedenfall beweist das alles keine Sympathie zu Rechtsextremen und Neonazis. Ob der Ausdruck "Kontakte haben" wertneutral oder als Sympathisieren zu verstehen ist, ist aufgrund des gesamten Textes zu beurteilen. Diese Praxis hat das BGer kürzlich in einem neuen Entscheid (6S.46/2004) bekräftigt:

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt.

In Krauthammers Buch lässt der Kontext nun keine Zweifel offen, dass mir damit Sympathie zur Neonazi-Szene unterstellt wird. Krauthammer bringt diese Behauptung vor zur Stützung seiner These, ich sei ein Rassist, so wie alle anderen prominenten Schächtgegner der letzten 150 Jahre. Als wertneutrale Feststellung würde die Behauptung, ich hätte mit der Revisionisten- und Neonaziszene Kontakte unterhalten, im Kontext seines Buches überhaupt keinen Sinn machen.

Unter Ziffer 32 der Duplik wiederholt der Herr Gegenanwalt die dämliche Behauptung, eine Meinungsforschung zur Frage, wie der Durchschnittsleser einen inkriminierten Abschnitt aus Krauthammers Buch verstehe, sei im vornherein untauglich, da die Befragten zuerst das ganze Buch lesen müssten.

Es ist geradezu querulatorisch, wie der Herr Gegenanwalt systematisch, und auch hier wieder, auf meine Einwände und Widerlegungen in der Replik mit keinem Wort eingeht und einfach seine unwahren Behauptungen stereotyp wiederholt. Wie der umstrittene Abschnitt in Krauthammers Buch vom Durschnittsleser verstanden wird, hängt nicht davon ab, ob zuvor das ganze Buch gelesen worden ist. Krauthammer wirft mir im fraglichen Abschnit Talmud-Fälschungen vor, behauptet nun aber, damit haber er nicht mich gemeint, sondern meine Vorgänger, Tierschutzpräsidenten und Schächtgegner der vergangenen 150 Jahre. Das ganze Buch zu lesen trägt nichts dazu bei, diesen Abschnitt so oder anderes zu verstehen. Die Gegenpartei hat für ihre Behauptung keine plausible Begründung liefern können. Dazu müsste sie aufzeigen, dass Aussagen an anderer Stelle des Buches den umstrittenen Abschnitt in anderem Licht erscheinen lassen. Dem ist aber offensichtlich nicht so.

Dazu kommt, dass die meisten wissenschaftlichen Bücher diagonal oder selektiv gelesen werden. Krauthammers Verleumdung würde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie an anderer Stelle im Buch relativiert würde, was aber gar nicht der Fall ist.

Die Schutzbehauptung Krauthammers, er habe nicht mich, sondern meinen Vorgänger Keller-Jäggi, gemeint, habe ich im Übrigen dadurch widerlegt, dass - wie ich in der Replik belegt habe - Keller-Jäggi ebensowenig wie ich Talmud-Zitate gefälscht hat. Die von Krauthammer in seinem angeblich wissenschaftlichen Buch als Beweis angeführten Quellen, beweisen - wenn man ihnen bis zur Urquelle nachgeht - genau das Gegenteil dessen, was Krauthammer damit zu beweisen vorgibt, dass nämlich auch Keller-Jäggi keine Talmud-Zitate gefälscht, sondern wie ich, nur darauf hingewiesen hat, in was für perversen religiösen Lehren das Schächtgebot verwurzelt ist.

Zu dieser Entlarvung wusste Krauthammer in der Duplik nichts mehr zu sagen! Damit ist klar: Er will nun seine Verleumdung von Keller-Jäggi und mir nur noch auf Keller-Jäggi bezogen wissen, weil dieser schon lange tot ist und sich nicht mehr wehren kann.

Dieses Beispiel illustriert übrigens die ganze Verlogenheit, mit welcher Krauthammer durch sein ganzes Buch hindurch behauptet, die Schächtgegner seien schon seit 150 alles Antisemtiten gewesen.

Unter Ziffer 33 der Duplik wird einmal mehr aus dem Bundesgerichtsurteil im Fall "Bund" zitiert. Zum besseren Verständnis rufe ich in Erinnerung, dass es dort um folgendes ging: Die Zeitung "Der Bund" veröffentlichte eine Besprechung von Krauthammers Buch. Darin wurden mir Kontakte zur Neonaziszene vorgeworfen. Ich klagte auf Richtigstellung und erhielt vor dem Thurgauer Obergericht recht. Der Bund-Verlag focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und das Bundesgericht wollte offensichtlich aus poltischen Gründen, dass Krauthammer und nicht ich Recht erhalte. Dazu bediente sich das Bundesgericht folgender Konstruktion: Zuerst wird behauptet, ich hätte Kontakte zu Revisionisten gehabt - nämlich Graf und Indlekofer, wie bereits erwähnt. Dies begründet das Bundesgericht auch noch damit, ich hätte mich ja nicht gegen den Vorwurf von Kontakten zu Revisionisten gewehrt. Tatsächlich hatte ich ich nur wegen den angeblichen Kontakten zur Neonaziszene geklagt. Es gibt viele Gründe, gegen eine Ehrverletzung nicht zu klagen. Dabei spielt mit, wie gefährlich die Ehrverletzung eingeschätzt wird und wie hoch das Prozessrisiko ist. In meinem Fall ist das Prozessrisiko bekanntlich stets extrem hoch, da ich meistens auch nicht Recht erhalte, wenn ich Recht habe. Aus dem Umstand, dass sich jemand gegen eine Verleumdung nicht aktiv gerichtlich wehrt, ein Eingeständnis abzuleiten, wäre von BLICK-Journalisten nicht sonderlich überraschend. Indem dies aber unser höchstes Gericht tat, hat es wieder einmal unrühmliche Rechtsgeschichte geschrieben. Kommt dazu, dass mir das Bundesgericht zu allen seinen Erfindungen und Behauptungen das rechtliche Gehör verweigert hat, womit sich zur Zeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst.

Nachdem das Bundesgericht so meine angebliche Sympathie zu Revisionisten konstruiert hatte, setzte es diese in einem zweiten Schritt kurzernhand Neonazis gleich. Die berüchtigte, in die Geschichtsschreibug eingehende Konstruktion liest sich im Bundesgerichtsurteil wie folgt:

"Wer - wider alle bessere Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden."

Nach diesem das allgemeine Sprachverständnis völlig ausser acht lassenden zweiten Schritt folgte sogleich, als Konklusion, der dritte: Also darf Krauthammer in seinem Buch behaupten, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. So einfach ist das.

Nötig gewesen wäre, in einem vierten Schritt zu begründen, warum Krauthammer mir diese angeblichen Kontakte zur Neonaziszene auch gleich noch als Sympathie zur Neonaziszene unterstellen darf, wie er das im Kontext seines Buches tut. Darauf liess sich das Bundesgericht nicht ein, seine Konstruktion wäre sonst noch fadenscheiniger geworden. Es ging ja nicht um Rechtsprechung, sondern um politischen Justiz-Terror. Dazu gehört typischerweise neben der Verdrehung von Tatsachen auch das Unterdrücken wesentlicher Umstände.

Die Behauptung der Gegenpartei, diese Konstruktion des Bundesgerichtes im Bund-Urteil sei für das vorliegende Verfahren verbindlich, ist nicht haltbar, wie ich bereits dargelegt habe.

Dass Krauthammer die mir vorgeworfenen Kontakte zur Revisionisten und Neonaziszene durchaus ideologisch versteht, ergibt sich einerseits aus dem Kontext des Buches. Zufällige Kontakte wären im fraglichen Zusammenhang nicht erwähnenswert gewesen, denn Krauthammer wollte damit ja beweisen, dass ich - wie frühere Schächtgegner - ein Rechtsextremer sei. Andererseits behauptet Krauthammer in Ziffer 36 der Duplik explizit, diese Kontakte würden meinen Rassismus und Antisemitismus beweisen.

Wenn ein Briefträger einem Neonazi einen Brief abliefert, hat er mit einem Neonazi Kontakt. Daraus Rassismus und Antisemitismus abzuleiten, wäre nicht zulässig. Wenn der Briefträger Kessler heisst, soll das plötzlich zulässig sein. Wie gesagt, da wird interessante Rechtsgeschichte geschrieben und ich werde dafür sorgen, dass diese für die Nachwelt erhalten bleibt.

Wie ich schon in der Berufungsschrift dargelegt habe, haben immerhin zwei grosse Tages-Zeitungen - der Tages-Anzeiger und die Neue Luzerner Zeitung - Krauthammer dahingehend wiedergegeben, ICH hätte Talmud-Zitate gefälscht. Wenn das sogar Journalisten, die eine Buchbesprechung schreiben, so verstehen, dann kann nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, der flüchtige Durchschnittsleser verstehe das anders, nämlich so, wie Krauthammer dies nun im Nachhinein angeblich gemeint haben will. Dazu kommt, dass eine Umfrage ergeben hat, dass eine klare Mehrheit unbefangener Leser Krauthammers Formulierung auch so versteht, ICH hätte Talmud-Zitate gefälscht. Ich halte an meinem Beweisantrag, die Befragerinnen als Zeugen einzuvernehmen, fest.

Dass ein paar wenige Zitate aus einem umfangreichen Werk in der Regel nicht das ganze Werk repräsentieren, ist trivial, allgemein bekannt und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Die Art und Weise, wie Krauthammer behauptet, ich hätte ein Zerrbild verbreitet, kann nicht in diesem trivialen Sinn verstanden werden, denn er stellt mich damit in direkten Zusammenhang mit Talmud-Fälschern, antisemtischer Agitation und extremem Antisemtismus - er verwendet genau diese Begriffe. Sein Vorwurf kann deshalb vom unbefangenen Leser nicht anders verstanden werden, als dass ich den Talmud aus antisemtischen Motiven absichtlich und boshaft völlig verzerre. Damit wird mir als Präsident einer gemeinnützigen Vereinigung und Redaktor verschiedener Medien mit grosser Auflage ein extremer Mangel an Objektivität und Sachlichkeit und eine boshaft verzerrende und in unwahrer Weise verunglimpfende Berichterstattung unterstellt. Das ist unwahr und in hohem Masse persönlichkeitsverletzend und muss deshalb entsprechend dem Rechtsbegehren richtig gestellt und unterbunden werden.

Krauthammer trägt für seine ehrverletzenden Behauptungen die Beweislast. Er hat den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können. Die Klage auf Richtigstellung ist deshalb gutzuheissen.

Krauthammer hat im gesamten bisherigen Verfahren nur für ein einziges der zur Diskussion stehenden Zitate aus dem Talmud versucht, konkret zu beweisen, dass dieses aus dem Kontext des Talmud gelöst einen falschen Sinn wiedergebe, dh den Talmud verzerre. Bei allen anderen Zitaten hat Krauthammer schon gar nicht erst versucht, seine Verleumdung zu beweisen, und dies stattdessen einfach nur pauschal behauptet, in einem Fall unter Zitierung eines unbekannten angeblichen Experten, der indessen auch nichts beweist, sondern bloss seine Meinung von sich gibt.

Dieser eine und einzige Beweisversuch Krauthammers ist misslungen, wie ich sogleich darlegen werde. Es geht um folgendes Zitat:

Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, sind wie herrenloses Gut und jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt, erwirbt sie.

Dieser Text steht, von Krauthammer zugegeben, im Babylonischen Talmud unter Baba Bathra III, iii, Fol 54 b.

Krauthammer behauptet, dabei gehe es nur um die Regelung eines normalen Landhandels zwischen Juden und Nichtjuden. Meine Damen und Herren, da hört doch alles auf! Das soll eine harmlose, faire Regelung eines Landhandels darstellen?! Warum wurde es denn so formuliert und nicht wie es angeblich gemeint ist?

Ich erinnere an die von Shahak angeführt und auch aus anderen Quellen allgemein bekannte Tatsache, dass der Talmud nach jüdischer Auffassung wörtlich auszulegen ist. Shahak hat das - wie oben zitiert - so formuliert:

Wie erwähnt, ist das talmudische System äusserst dogmatisch und erlaubt keinerlei Lockerung seiner Regeln, nicht einmal, wenn sie durch eine Veränderung der Umstände ad absurdum geführt werden. Und im Falle des Talmuds - im Gegensatz zu jenem der Bibel - ist der buchstäbliche Sinn des Textes bindend.

Und da kommt nun der Herr Gegenanwalt und interpretiert das Talmudzitat in einen harmlosen Landhandel um. Diese Interpretation wird durch andere Stellen, die ich in der Replik belegt habe und wo die Besitznahme von nichjüdischem Land mit anderen Formulierungen gelehrt wird, widerlegt. Dazu hat sich Krauthammers Anwalt mit keinem Wort geäussert, wie immer, wenn ich Krauthammers Verleumdungen widerlege!

Die im Talmud gelehrte Diskriminierung der Nichtjuden bezüglich Landbesitz ist im Judenstaat heute noch gesetzliche Realität, wie Shahak berichtet und auch aus den Medien mehr oder weniger bekannt ist: Nichtjüdische Bürger Israels haben nicht die gleichen Rechte auf Landbesitz wie Juden. Wenn Landbesitz von Nichtjuden in jüdischen Besitz übergeht, ist dieses nach jüdischem Selbstverständnis "heimgeholt". Der Talmud wird eben wörtlich genommen, nicht wie Krauthammer ihn schönfärberisch interpretiert.

In der Klageantwortschrift hat Krauthammer aus einer anderen jüdischen Religionsschrift zitiert, wonach weder Juden noch Nichtjuden bestohlen werden dürften. In der Replik habe ich nachgewiesen, dass unmittelbar nach dieser zitierten heuchlerischen Stelle im Schulchan Aruch folgende Präzisierung folgt:

Einen Nichtjuden kann man unmittelbar bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht wissen, damit der Name Gottes nicht entweiht werde.

Diese Präzisierung, welche seine Behauptung widerlegen, hat Krauthammer zielstrebig unterschlagen! Zu dieser Entlarvung wusste Krauthammer in der Duplik nichts mehr zu sagen. Wie immer, wenn ich seine Verleumdungen widerlege, weicht er auf etwas anderes aus. Deshalb wird dieses Verfahren von immer mehr Akteneingaben überschwemmt und jahrelang in die Länge gezogen.

Unter Ziffer 43 lässt Krauthammer behaupten, ich wolle das Gericht in einen "antitalmudischen Diskurs" verwickeln. Diesen Diskurs über die Interpretation des Talmud habe nicht ich vom Zaun gerissen. Ich habe einfach nur wörtliche Zitate veröffentlicht. Den ganzen Diskurs über deren Deutung hat die Gegenpartei eingeleitet, das möchte ich hiermit klargestellt haben. Im Rechtsbegehren verlange ich nur die Richtigstellung der unwahren Behauptung, ich hätte mit gefälschten Talmud-Zitaten ein Zerrbild des Talmud verbreitet. Ob die unbestritten wahren Zitate ein Zerrbild vermitteln, hat das Gericht gar nicht zu entscheiden, da diesbezüglich kein Feststellungsantrag besteht. Diese Klarstellung darf nicht als Teilrückzug der Klage interpretiert werden. Ich halte am Rechtsbegehren ausdrücklich im vollen Umfang fest. Da die Gegenpartei aber so tut, als ob es nur um die Frage des angeblichen Zerrbildes allein gehe, und ich nicht weiss, ob das Gericht mein Rechtsbegehren letztlich auch so interpretiert - politische Justiz ist erfahrungsgemäss völlig unberechenbar - fahre ich nun weiter mit der Widerlegung der Behauptung, das Herrenloses-Gut-Zitat hätte im Kontext einen ganz anderen Sinn. Dieser Kontext ist in verschiedenen Talmud-Ausgaben unterschiedlich. In der Klageantwortschrift gibt Krauthammer den Abschnitt wieder, in welchem das Zitat zu finden ist, und schreibt einleitend dazu: "So heisst es im Original". Welchem "Original" dieser Text entnommen ist, hat er seltsamerweise nicht angegeben. In der Duplik nun wird dieser Abschnitt erneut wiedergegeben, lautet aber anders. Nach der einen wie der anderen Version bleibt der wirkliche Sinn letztlich unklar, aber wie gesagt: Der Talmud ist wörtlich zu nehmen, nicht zu interpretieren.

Ich habe stark den Eindruck, dass der Zweck des konfusen Kontextes der ist, diese sehr krass rassistische talmudische Lehre, wonach Nichtjuden in Bezug auf Landbesitz völlig rechtlos sind, mit einem Hintertürchen zu versehen, um bei Diskussionen mit Nichtjuden verharmlosende Interpretationen vorschieben zu können, weil Nichtjuden gewohnt sind, Texte zu interpretieren, während der Talmud innerjüdisch wörtlich genommen wird. Dem gleichen Zweck dienen wohl auch die Fussnoten des Übersetzers.

Nun möchte ich den fraglichen Abschnitt, in welchem das Zitat steht, noch etwas ausführlicher wiedergeben, als dies die Gegenpartei getan hat, und verwende dazu die von der Gegenpartei als Beilage 35 eingereichte Kopie aus der Deutschübersetzung von Lazarus Goldschmidt (Baba Bathra III, iii, Fol. 54 b):

Samuel sagte: Die Güter der Nichtjuden gleichen693 der Wüste, und wer Besitz von ihnen nimmt, eignet694 sie. Der Nichtjude sagt sich von ihnen los, sobald er das Geld erhalten hat, und der Israelit eignet sie erst dann, wenn er den Schein erhalten hat; somit gleichen sie695 der Wüste, und wer sie in Besitz nimmt, eignet sie.

Bis hierher hat die Gegenpartei den Kontext wiedergegeben. Interessant ist aber die unterschlagene Fortsetzung:

Abajje sprach zu R. Joseph: Kann Samuel dies denn gesagt haben, Samuel sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz, und das Staatsgesetz lautet ja, dass man ein Grundstück nur durch einen Schein eignen696 könne!? Dieser erwiderte: Das weiss ich nicht...

Hier kommen deutlich die Bedenken zum Ausdruck, mit der Beraubung von Nichtjuden in Konflikt mit dem Staatsgesetz zu kommen. Und für diesen Fall wird so getan, als handle es sich nur um eine faire Regelung des Landhandels. Schauen wir uns diese faire Regel nun genauer an. Es soll also darum gehen, dass ein Jude einem Nichtjuden Land abkauft und ihm das Geld dafür gibt, jedoch ohne die Kaufurkunde dafür zu erhalten. Diese erhalte er erst irgendwann später, und dazwischen sei das Land herrenloses Gut, das sich jeder aneignen kann.

Meine Damen und Herren, macht das Sinn? Nein, das macht keinen Sinn. Warum erhält der Verkäufer das Geld nicht erst im Gegenzug mit der Kaufurkunde? Ich möchte nun mal behaupten, so leichtsinnig sind Juden nicht, wenn es um Geld geht. Und noch widersinniger ist es, dazwischen das Land zum herrenlosen Gut zu erklären, von dem jeder Besitz ergreifen kann.

Lassen wir uns doch nichts vormachen: Wer um Gottes willen wählt solche Formulierungen, wenn er nur einfach einen gerechten Grundstückhandel regeln will? Auch wenn der Talmud schon tausend Jahre alt ist. In jener Zeit waren die Menschen auch nicht total auf den Kopf gefallen. Die Sprache war etwas anders als heute, aber auch damals wäre es niemandem, der nur den fairen Handel mit Grundstücken regeln wollte, eingefallen, die Güter der Nichtjuden als Niemandsland zu bezeichnen, das jeder Jude in Besitz nehmen kann.

Diese Widersprüche werden auch durch die Fussnoten des Übersetzers nicht beseitigt, die ich nun der Vollständigkeit halber anführe:

Der Satzteil, "Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste" wird wie folgt erläutert:

693 Hinsichtlich der Aneignung; wenn er sie an einen Israeliten verkauft u. das Geld erhalten hat, so gelten sie, solange der Käufer sie nicht durch Besitznahme geeignet hat, als herrenlos.

Der Satzteil "wer Besitz von ihnen nimmt, eignet sie" wird in einer Fussnote wie folgt erläutert:

694 Obgleich sie ein anderer bereits gekauft hat.

Der Satzteil "somit gleichen sie der Wüste" wird beim zweiten Auftreten wie folgt erläutert:

695 Während der Zeit zwischen Kauf und Besitznahme.

Was soll dieser unverständliche Blödsinn? Es ist tarnende Orakelsprache, wie schon von Nostradamus verwendet, damit die Herrschenden, der Staat, seine Geheimnisse nicht lesen konnte.
Warum in aller Welt, sollen gekaufte Güter herrenloses Gut sein wie die Wüste, bis sie in Besitz genommen werden?

Der Satzteil "dass man ein Grundstück nur durch Schein eignen könne" wird wie folgt erläutert:

696 Somit kann sie ja, wer sie unbefugt in Besitz nimmt, nicht eignen.

Diese Aussage bezieht sich auf das Staatsgesetz. Es wird so getan, als würde das Staatsgesetz durchaus respektiert, während innerjüdisch effektiv genau das Gegenteil gelehrt wird.

Es ist mir klar, dass man mir nun vorwerfen wird, ich versteige mich in eine Art Verschwörungstheorie. Diese tarnende Doppelzüngigkeit trifft man jedoch auch an anderen Stellen an, und zwar noch viel augenfälliger, wie ich oben schon gezeigt habe: Auf das von Krauthammer vorgebrachte heuchlerische Zitat aus dem Schulchan Aruch, wonach weder Juden noch Nichtjuden bestohlen werden dürften, folgt in Tat und Wahrheit sogleich die Präzisierung:

Einen Nichtjuden kann man unmittelbar bestehlen, dh ihn betrügen im Rechnen u.s.w., er darf dieses aber nicht wissen, damit der Name Gottes nicht entweiht werde.

Im talmudischen Geist sind Nichtjuden nicht Menschen, mit denen man gerechten, fairen Handel treibt. Einige neue Stellen, die dies belegen:

... denn es ist bekannt, dass ein Nichtjude gewöhnlich ein Räuber ist.
Baba Bathra III, iii, Fol 45b

Der erzwungene Scheidebrief ist, wenn es durch Israeliten erfolgt, gültig, und wenn durch Nichtjuden, ungültig; soll es aber durch einen Nichtjuden erfolgen, so prügle man ihn und sage ihm: tu, was der Israelit dir sagt.
Baba Bathra III, iii, Fol 48a

Über das Ersitzen von Grundstücken wird gelehrt:

... bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise jemand ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben oder wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei nur eine Besitznahme erforderlich ist, erfolgt eine Ersitzung.
Baba Bathra III, iii, Fol 52b

Die Besitznahme von Güter eines Nichtjuden (Proselyten) ist also gleichwertig wie ein Geschenk zu erhalten.

Wenn jemand auf dem Grundstück eines Proselyten grosse Paläste gebaut und ein anderer gekommen ist und da Türen eingesetzt hat, so hat dieser sie geeignet, denn der erste hat nur Ziegel umgelegt...
Wer auf dem Grundstück eines Proselyten fertige Paläste vorfindet und in diesem nur eine Kalkanstrich oder eine Täfelung anbringt, hat sie geeignet.
Baba Bathra III, iii, Fol 53b

Hier ist nicht von Landhandel die Rede. Geregelt wird nur die innerjüdische Frage, welchem Juden ein von Nichtjuden genommenes Grundstück gehören soll.

Wer auf dem Grundstück eines Proselyten Polster ausbreitet, hat es geeignet
Wenn jemand auf Rübensaat in die Furchen des Grundstückes eines Proselyten gestreut hat, ist dies keine Besitznahme...
Baba Bathra III, iii, Fol 54a

Auch hier geht es nur darum welcher Jude zuerst und rechtskräftig vom Grundstück eines Nichtjuden Besitz ergriffen hat.

Es heisst ja aber dein Boden!? - Dies schliesst den Boden eines Nichtjuden aus.
Baba Bathra V, iii-iv, Fol 81a

Je länger man im Talmud liest, um so mehr findet man solches. Ich haber mir nicht die Mühe genommen, ganze Bände des 12-bändigen Talmuds zu lesen, denn das ist unvorstellbar langweilig. Ich werde das nur auf mich nehmen, wenn ich mich weiter gegen Willkürurteile in dieser Sache wehren muss.

Ich mache keinen heute lebenden Juden dafür verantwortlich, was im Talmud steht - ausser er rechtfertigt sein unmenschliches Verhalten mit dem Talmud, wie dies die Schächtjuden tun, oder wenn in Israel mit dem Segen des obersten Gerichtshofes Nichtjuden schwerer Folter unterworfen werden.

Unter Ziffer 52 behauptet Krauthammer, die Wiedergabe im Tages-Anzeiger und in der Neuen Luzerner Zeitung, ich hätte Talmud-Zitate gefälscht, sei ein blosses Versehen eines Journalisten. Diese Schutzbehauptung bestreite ich ausdrücklich, auch wenn ein Journalist tatsächlich bereit sein sollte, Krauthammer diesen Gefallen zu tun. Tatsache ist - und das ist aus dem Verfahren gegen die Neue Luzerner Zeitung gerichtsnotorisch -, dass die Neue Luzerner Zeitung diese Behauptung trotz eingeschriebener Abmahnung meinerseits veröffentlichte. Und das soll dann einfach ein Versehen sein?!

Der Journalist vom Tages-Anzeiger habe dann bei seiner Buchbesprechung versehentlich gedankenlos aus der Neuen Luzerner Zeitung abgeschrieben, behauptet Krauthammer weiter. Ein bisschen viel Versehen und Gedankenlosigkeit, finden Sie nicht auch? Damit weitere solche Versehen vermieden werden, muss die weitere Verbreitung von Krauthammers Buch ohne entsprechende Richtigstellung unterbunden, das vorsorgliche Verkaufsverbot aufrecht erhalten bleiben und im Endurteil endgültig erlassen werden.

Unter Ziffer 56 behauptet der Herr Gegenanwalt, auch wenn Krauthammers Behauptungen unwahr wären, würde ich nicht in einem falschen Licht dargestellt. Dazu halte ich fest, dass ich bezüglich Rassismus lediglich wegen ein paar Äusserungen zum Schächten verurteilt bin, nicht wegen irgendwelchen anderen anitjüdischen Äusserungen, Talmud-Fälschungen oder neonazistischen Betätigungen. Diese Verleumdungen sind mit nichts zu vergleichen, was man mir bisher vorgeworfen hat. Eine Mensch, der dem Talmud bewusst in unwahrer Weise derart rassistische Lehren unterstellen würde, wäre tatsächlich ein ganz niederträchtiger Charakter. Es gibt keinen Zweifel, dass ein solcher Mensch sogleich wegen Rassismus strafverfolgt würde. Das ist aber eben gerade nicht der Fall und weder Krauthammer noch die einseitig aus Antirassismusfanatikern zusammengesetzte Eidg Rassismuskommission haben richterliche Funktionen. Was mir Krauthammer vorwirft, ist eindeutig deliktisches, rassistisches Verhalten. Der Wahrheitsbeweis hiefür kann nur mit rechtskräftigen Verurteilungen geführt werden, nicht mit Wunschdenken und jüdischer Selbstjustiz. Während ich für berechtigte Kritik am grausamen Schächten exzessiv und willkürlich strafverfolgt werde - ich erinnere an die niederschmetternde Beurteilung des Zürcher Obergerichtsurteils durch Prof Riklin - soll Krauthammer ungehindert schlimmste Verleumdungen verbreiten dürfen?

Ich verlange von den Juden, genauer gesagt von der jüdischen Minderheit der Schächtjuden, nichts anderes als die Tiere vor dem Schächten zu betäubenden. Mehr habe ich nie verlangt und dies zu fordern ist meine Berufspflicht als Präsident einer der grössten Tierschutzorganisationen der Schweiz. Zudem vertrete ich eine Tierschutzorganisation, die auf Nutztiere spezialisiert ist. Darum gehört der Kampf gegen tierquälerische Schlachtmethoden ganz besonders zu meinen Aufgaben. Dennoch nimmt das Schächten einen sehr kleinen Teil meiner Tierschutzarbeit und meiner Veröffentlichungen in den VgT-Nachrichten und im Internet ein, wie auch das Zürcher Obergericht eingeräumt hat. Dass die Schächtjuden darin nur die Beiträge zum Schächten wahrnehmen, ist ihr eigenes Wahrnehmungsproblem. Die Behauptung Krauthammers, die VgT-Nachrichten würden von einem krassen Rassismus dominiert, ist jedenfalls objektiv unwahr.

Die Veröffentlichung der Talmud-Zitate stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schächtfrage. Für den Leser erkennbar ging es dabei nicht darum, die Juden schlecht zu machen, sondern aufzuzeigen, in was für uralten, pervers-religiösen Lehren das Schächtgebot angesiedelt ist. So wie es den gläubigen Juden heute nicht mehr erlaubt ist, Ehebrecherinnen zu steinigen, so soll es ihnen heute auch nicht mehr erlaubt sein, Tier ohne jeden vernünftigen Grund zu Tode zu foltern. Nicht mehr und nicht weniger habe ich in meinen angeblich rassistischen Veröffentlichungen gefordert - so wie andere Tierschutzpräsidenten vor mir in den letzten 150 Jahren, die von Krauthammer ebenso als schlimme Antisemiten verleumdet werden.

Die Vorinstanz hat Krauthammers unbewiesene, pauschale Behauptung, ich hätte aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmud verbreitet, mit unhaltbarer Begründung übernommen. Auf diese seltsame Begründung trifft zu, was Prof Riklin in seinem Haupt-Gutachten vom 24. August 2004, das ich zu den Akten gegeben habe, auf Seite 6 schreibt:

Es geht auch nicht an, die gesamte Homepage bzw die Anklagepunkte I-VIII als Einheit zu betrachten und daraus in Bezug auf die subjektive Seite bzgl Anklagepunkt I Schlüsse zu ziehen. Vielmehr müssen die kritisierten Passagen unter I isoliert betrachtet werden. Selbst wenn in einem anderen Anklagepunkt ein Verstoss gegen die Rassismusnorm festgestellt würde, können daraus keine Schlüsse in Bezug auf Anklagepunkt I gezogen werden, denn die Homepage des VgT ist als periodisches Medium und der Bericht der Hauptverhandlung i.S. Graf wie ein einzelner Zeitungsartikel zu bewerten. Deshalb ist die subjektive Seite bezogen auf diesen Artikel zu würdigen. Wenn jemand an einem Autounfall beteiligt ist, kann man ebenfalls nicht deshalb ein Verschulden bejahen, weil sich der gleiche Fahrer in einem anderen Zusammenhang als Raser strafbar gemacht hat. Vielmehr ist das Verschulden bezogen auf den zur Diskussion stehenden Vorfall gestützt auf die Umstände dieses bestimmten Ereignisses zu eruieren.

Die Unwissenschaftlichkeit von Krauthammers Schrift gegen das Schächtverbot zeigt sich allein schon daran, welche Mühe Krauthammer im vorligenden Verfahren mit dem Wahrheitsbeweis hat. Von einer wissenschaftlichen Arbeit muss erwartet werden können, dass sie auf beweisbaren Fakten beruht. Das ist bei Krauthammers Dissertation durchwegs nicht der Fall. Krauthammer wurde deshalb durch das vorliegende Verfahren gezwungen, im Nachhinein krampfhaft nach Rechtfertigungen für seine Dissertation zu suchen. Das war natürlich sehr aufwendig, wie der Vertreter Krauthammers unter Ziffer IV zum Streitwert und zu den Kosten beklagt. Suchen und nichts finden, weitersuchen und verdrehen, Zusammenhänge konstruieren, wo keine bestehen, das alles ist aufwändig. Nur kann solcher Aufwand vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Gemäss ZPO sind nur die notwendigen Prozesskosten zu entschädigen. Wenn die inkriminierten Behauptungen aus Krauthammers Dissertation wahr und bewiesen wären, wie Krauthammer behauptet, dann bestünden die prozessnotwendigen Kosten lediglich darin, die Grundlagen dieser wissenschaftlichen Arbeit aus der Schublade zu ziehen und vorzulegen. Die hohen Kosten, die statt dessen geltend gemacht werden, beweisen, wie leichtfertig und unfundiert Krauthammer seine Hetzschrift verfasst hat.

Im Gerichtsverfahren in Sachen Covance, wo Bögli diesen Tierversuchskonzern sofort mit einer Medienzensurverfügung vor berechtigter Kritik an den tierquälerischen Missständen schützte, brachte ein Gutachten des Freiburger Medien- und Strafrechtlers Prof Riklin die Wende. Das Gutachten kostete rund 1800 Franken. Bögli verweigerte dem VgT die Entschädigung für dieses Gutachten, obwohl der VgT darüber hinaus keine weiteren anwaltlichen Kosten geltend machte (dazu die Meinung von Prof Riklin). Gleichzeitig genehmigte Bögli einer mitbeklagten anderen Tierschutzorganisation eine Entschädigung für Anwaltskosten in gleicher Höhe. Und im vorliegenden Verfahren hat Bögli mich verpflichtet, eine Entschädigung von sage und schreibe 12000 Franken zu bezahlen!


Zur Widerklage:

Die widerklageweise eingeklagten Feststellungen über Krauthammers berufliches Wirken ist im Lichte der dargelegten Agitationen gegen Schächtgegner angemessen und nicht unnötig verletzend. Dass er auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft nur deshalb dissertiert hat, um eine wissenschaftlich getarnte Hetzschrift gegen Schächtgegner und zu Gunsten einer besseren öffentlichen Akzeptanz des jüdischen Schächtens verfassen zu können, ist naheliegend und mit Blick auf die völlige Einseitigkeit und Unsachlichkeit seiner Arbeit augenfällig. Dass er nach Abschluss dieser Dissertation nicht als Jurist arbeitet, sondern als Journalist bei Radio DRS bestätigt diese Ansicht. Kommt dazu, dass Radio DRS dann auch prompt eine Buchbesprechung seiner Arbeit ausstrahlte, auffälligerweise jedoch nichts brachte über die Dissertation von Sibylle Horanyi, welche Krauthammers These, Schächtgegner seien Antisemiten, indirekt widerlegt. Im Rahmen einer heftigen, die ganze Nation aufwühlenden Kontroverse, wie in den letzten Jahren über das Schächten, als der Bundesrat das Schächtverbot aufheben wollte, muss eine kritische Auseinandersetzung mit diesem tierverachtenden, das grausame Schächten befürwortenden Pamphlet erlaubt sein, auch wenn sie im Deckmantel einer "rechtshistorischen" Dissertation daherkommt. Die der Widerklage zugrundeliegende Kritik an Krauthammer ist - verglichen an seinen Verleumdungen gegen mich - geradezu harmlos und sachlich. Es besteht ein derart krasses Ungleichgewicht zwischen der Klage und der Widerklage, dass es mir schlicht zu dämlich war, mich in diesem Verfahren mit diesem Ablenkungsmanöver Krauthammers gross auseinanderzusetzen. Jedenfalls wäre es ein diskriminierender Eingriff in die Medienfreiheit (EMRK Art 14 iVm Art 10), die üblen Verleumdungen Krauthammers zu erlauben, und meine vergleichsweise harmlose Kritik zu verbieten.
 

ENDE TRIPLIK


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