Bundesgerichtsurteil im Krauthammer-Prozess
 
5P.241/2005 /blb
 
Urteil vom 18. Juli 2005
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
 
Erwin Kessler,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.Pascal Krauthammer,
2.Schulthess Juristische Medien AG,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
 
Art. 9 BV etc. (Persönlichkeitsverletzung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 10. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a Pascal Krauthammer verfasste eine Dissertation mit dem Titel "Das
Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" und Untertitel "Die Schächtfrage
zwischen Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit". Die Dissertation
wurde bei der Schulthess Juristische Medien AG im Jahre 2000 verlegt. Sie
widmet sich u.a. auch den publizistischen Aktivitäten von Erwin Kessler,
Gründer des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz sowie Redaktor der sog.
VgT-Nachrichten. Erwin Kessler seinerseits informierte am 16. Juli 2001 auf
der Homepage des Vereins unter dem Titel "Neue Enthüllungen jüdischer
Manipulationen" und dem Untertitel "1. verleumderische jüdische Doktorarbeit"
über die Dissertation Krauthammers.
 
A.b Am 17. Juli 2001 erhob Erwin Kessler Klage gegen Pascal Krauthammer und
die Schulthess Juristische Medien AG mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Behauptungen in dem vom Beklagten
1 verfassten und von der Beklagten 2 verlegten Buch "Das Schächtverbot in der
Schweiz 1854-2000" unwahr sind:
1.1 Erwin Kessler betreibe einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne
den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären;
1.2 Erwin Kessler habe Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt;
1.3 Erwin Kessler habe Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt;
1.4 Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten;
1.5 Erwin Kessler habe mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud
propagiert, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder
gar zu vernichten;
2. Der Verkauf und die Bibliotheks-Ausleihe der Dissertation "Das
Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" des Beklagten 1, einschliesslich des
vom Beklagten 2 herausgegebenen Bandes 42 der Reihe "Zürcher Studien zur
Rechtsgeschichte", sei in vorliegender Form, d.h. mit den Behauptungen gemäss
Rechtsbegehren Ziffer 1, zu verbieten, evtl. nur noch mit einem beim
Inhaltsverzeichnis oder auf Seite 246 nicht leicht entfernbar eingeklebten,
das Urteilsdispositiv in gleicher Schriftgrösse enthaltenden Korrekturblatt
zu gestatten;
3. Der Kläger sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv auf Kosten der
Beklagten, unter solidarische Haftung, wie folgt zu veröffentlichen:
3.1 In der Grösse einer Sechstelseite in den folgenden Tageszeitungen: Neue
Zürcher Zeitung, Tages-Anzeiger, Basler Zeitung, Berner Zeitung, Aargauer
Zeitung, Bündner Zeitung, Thurgauer Zeitung (je Gesamtausgabe);
3.2 Evtl. nach Ermessen des Gerichtes;
4. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene, vom
Gericht festzusetzende Genugtuung zu bezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagten bestritten die Klage und erhoben Widerklage mit den folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Widerbeklagte mit seinen Äusserungen auf
der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT,
1.a. der Widerkläger sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig,
um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren,
1.b. der Widerkläger habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation
produziert und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation
überhaupt angenommen wurde,
1.c. nichtjüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für
ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen,
1.d. die Dissertation des Widerklägers sei nur deshalb angenommen worden, weil
sich Prof. Schott nicht dem Vorwurf des Antisemitismus aussetzen wollte,
widerrechtlich sind, indem sie Persönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 28
darstellen sowie gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen Art. 3
lit. a UWG verstossen. 
2. Es sei dem Widerbeklagten unter Straffolgen von Art. 292 StGB zu
verbieten, die vorstehend unter Ziff. 1.a.-c. genannten Äusserungen weiterhin
zu verbreiten. 
3. Es sei der Widerbeklagte zu verpflichten, das Urteil während derselben
Zeitdauer, in gleicher Art und Aufmachung wie die widerrechtlichen
Erstmitteilungen auf der Homepage des VgT zu veröffentlichen. 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Widerbeklagten."
Am 17. Juni 2003 erkannte das Bezirksgericht Münchwilen was folgt:
"1. Die Klage wird abgewiesen.
 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die
Äusserungen des Widerbeklagten auf der Homepage des Vereins gegen
Tierfabriken VgT
a)der Widerkläger sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig, um
die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren,
b)der Widerkläger habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation
produziert und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation
überhaupt angenommen wurde,
c)nicht jüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für
ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen,
d)die Dissertation des Widerklägers sei nur deshalb angenommen worden, weil
sich Professor Schott nicht dem Vorwurf des Antisemitismus aussetzen
wollte,
widerrechtlich sind, indem sie Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art.
28 ZGB darstellen sowie gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen.
3. Es wird dem Kläger/Widerbeklagten unter Hinweis auf die Strafdrohung von
Art. 292 StGB (Haft oder Busse) verboten, die vorstehend unter Ziffer 2.a) -
d) genannten Äusserungen weiterhin zu verbreiten.
4. Der Kläger/Widerbeklagte wird verpflichtet, Ziff. 2-6 des vorliegenden
Urteilsdispositivs ab Rechtskraft des Urteils während der Dauer eines Jahres
auf der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT zu veröffentlichen, und
zwar in der gleichen Art und Aufmachung wie die Erstpublikation der unter
Ziffer 2.a) - d) vorstehend festgehaltenen widerrechtlichen Äusserungen
erfolgt ist.
5. Die Verfahrenskosten (Hauptverfahren und vorsorgliche Massnahmen)
Verfahrensgebühr  Fr. 3'000.00
bezahlt der Kläger/Widerbeklagte.
6. Der Kläger/Widerbeklagte hat den Beklagten 1/Widerkläger und die Beklagte
2 ausserrechtlich gesamthaft mit pauschal Fr. 12'000.-- inkl. Mehrwertsteuer
(für das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen)
zu entschädigen..."
 
B.
Mit Berufung vom 15. Oktober 2003 beantragte der Kläger und Widerbeklagte,
die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Am 6. November 2003
beantragten die Beklagten und Widerkläger die Abweisung der Berufung.
Am 10. März 2005 befand das Obergericht des Kantons Thurgau:
"Die Berufung ist teilweise begründet, soweit darauf eingetreten werden
kann," und erkannte:
"1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Widerklage wird teilweise geschützt.
a)Es wird festgestellt, dass die Äusserungen des Berufungsklägers auf der
Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT,
aa)der Berufungsbeklagte sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor
tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren,
bb)der Berufungsbeklagte habe eine manipulierte und verleumderische
Dissertation produziert, und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als
Dissertation überhaupt angenommen wurde,
cc)nicht jüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für
ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen,
die Persönlichkeit des Berufungsbeklagten widerrechtlich verletzen.
b)Es wird dem Berufungskläger unter Androhung der Überweisung an die
Strafrichter gemäss Art. 292 StGB verboten, die unter Ziff. 2.a) genannten
Äusserungen weiterhin zu verbreiten.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse
bestraft.
c)Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
 
3.
a)Der Berufungskläger bezahlt mit Rückgriff zu 1/10 auf den
Berufungsbeklagten die Kosten des Haupt- und Massnahmeverfahrens von Fr.
3'000.-- sowie für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr.
6'000.--.
b)Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagten für das gesamte Verfahren
mit Fr. 15'715.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädigen..."
 
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Juni 2005 beantragt Erwin Kessler
Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Er rügt
die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots, die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, des Rechts auf Beweis sowie des Willkürverbots.
Es wurden keine Antworten eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
1.1 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde auf Grund ihrer
kassatorischen Natur zum vornherein, soweit mehr verlangt wird als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 131 I 137 E. 1.2; 124 I 327 E. 4a S.
332; je mit Hinweisen).
 
1.2 Insoweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf die
vorinstanzlichen Akten hinweist, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werden. Die Begründung muss in der Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein;
der blosse Verweis auf die Akten oder auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften genügt nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302).
 
1.3 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 128
I 297 E. 7a S. 312; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen).
 
2.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots
bzw. der Art. 30 BV und 6 EMRK (Ziff. 1), weil weder das Bezirksgericht noch
das Obergericht ihre Urteile öffentlich verkündet hätten. Gemäss Art. 30 Abs.
3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Nach Art. 6
Abs. 1 Satz 2 EMRK muss das Urteil öffentlich verkündet werden. Nach Lehre
und Rechtsprechung ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn das Urteil
öffentlich bekannt gegeben wird; dazu genügt die Auflage des Urteils bei
einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei (BGE 124 IV 234 E. 3e S. 240;
128 I 288 E. 2.3-2.6). Dass es eine solche öffentliche Bekanntgabe der
Urteile und namentlich des vorliegenden im Kanton Thurgau bzw. beim
Obergericht des Kantons Thurgau nicht gebe, wird nicht einmal behauptet. Auf
die Rüge ist mangels Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).
 
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangte u.a., dass die Unwahrheit von fünf
beklagtischen Behauptungen festgestellt werde. Das Obergericht erwog,
urteilsmässig feststellbar sei, dass eine eingeklagte Äusserung eine
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle, nicht aber, dass eine
bestimmte Äusserung unwahr sei. Als Sachverhaltsfeststellung bilde die
Unwahrheit der Äusserung die Voraussetzung der Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung und Teil der Urteilsbegründung.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass das Obergericht auf diese
Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten sei und Art. 28a ZGB
verletzt habe, zumal die Unzulässigkeit der Feststellung der Unwahrheit einer
persönlichkeitsverletzenden Äusserung im Gesetz keine Grundlage finde und
deshalb willkürlich sei, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde infolge
deren absoluter Subsidiarität nicht eingetreten werden: Die Zulässigkeit von
Feststellungsklagen hinsichtlich im Bundesrecht begründeter
Rechtsverhältnisse bestimmt das Bundesrecht (BGE 129 III 295 E. 2.2; 123 III
414 E. 7b S. 429; 110 II 352 E. 1b S. 355). Unzulässiges Eintreten auf eine
Feststellungsklage wäre infolgedessen als Bundesrechtsverletzung mit Berufung
zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG), in welchen Fällen die staatsrechtliche
Beschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Darauf ist nicht
einzutreten.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung seines
Rechts auf Beweis bzw. die Verletzung von Art. 8 ZGB: Durch Nichtbeachten
seiner Ausführungen und der aufgelegten Parteigutachten, durch
Nichteinvernahme der beantragten Zeugen S.________ und T.________ sowie der
Befrager der demoskopischen Umfrage. Auch diesbezüglich kann wegen der
absoluten Subsidiarität (siehe E. 3.1) auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht eingetreten werden.
 
4.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV und 6 EMRK.
 
4.1 Ein erster Teil der Rügen wird im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf
die Feststellungsbegehren erhoben. Diesbezüglich rügt er im Einzelnen: Indem
das Obergericht auf das Berichtigungsbegehren - gemeint scheint damit die
Kombination der Feststellungsbegehren 1.1.-1.5 mit dem Begehren 3 um
Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung des
Urteilsdispositivs zu sein - nicht eingetreten sei, ohne Gründe anzugeben,
welche gegen diese Form der Berichtigung sprechen würden, habe es die
Begründungspflicht verletzt. Namentlich dadurch, dass es das Nichteintreten
auf die Feststellungsbegehren allein damit begründet habe, dass nur die
Feststellung der Widerrechtlichkeit zulässig sei, nicht aber auch dargelegt
habe, weshalb die Feststellung der Unwahrheit unzulässig sei. Da der
Nichteintretensgrund im ganzen Verfahren nicht thematisiert worden sei, sei
er damit überrumpelt und sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das
Obergericht habe mit dem Nichteintreten eine Praxisänderung vorgenommen, was
eine Begründung erheischt hätte; deren Unterbleiben bedeute eine
Gehörsverletzung. Sollte das Berichtigungsbegehren daran gescheitert sein,
dass das Wort Berichtigung im Rechtsbegehren nicht vorkommt, wäre das
Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen.
 
4.1.1 Das Obergericht hat sehr wohl begründet, weshalb es auf die Begehren
auf Feststellung der Unwahrheit der beklagtischen Behauptungen nicht
eingetreten ist: Die Feststellungsklage sei z.B. neben der Unterlassungsklage
zulässig zur Beseitigung des Wissens und der Erinnerung des Publikums an eine
durch Medien erfolgte Persönlichkeitsverletzung, gegebenenfalls in Verbindung
mit einem Begehren um Urteilspublikation. Nun habe aber der Beschwerdeführer
nicht Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung,
sondern der Unwahrheit bestimmter Aussagen verlangt. Als
Tatsachenfeststellung könne die Unwahrheit einer Äusserung nicht Gegenstand
des Rechtsbegehrens bzw. des Urteilsdispositivs sein, sondern sei vielmehr
Voraussetzung der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung.
Von einer Rüge der Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede
sein. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht einverstanden
ist, weil er offenbar meint, die vom Gesetz anvisierte Berichtigung müsse
(auch) in einer - zu veröffentlichenden - Feststellung der Unwahrheit
bestimmter Äusserungen bestehen können, so ist dies kein Problem des
rechtlichen Gehörs. Vielmehr wären Beanstandungen dieser Art mit Berufung
geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten.
 
4.1.2 Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ausnahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage
gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen
gedenkt, an deren Anwendung von den Parteien vernünftigerweise nicht
vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein besonders
grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der
Prüfung der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbegehren muss eine
klagende Partei rechnen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine
vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung. Die
Frage, ob ein Feststellungsbegehren bundesrechtlich zulässig ist oder nicht,
ist Rechtsfrage und als solche dessen ungeachtet, ob sie von der Gegenpartei
aufgeworfen wird, von Amtes wegen zu prüfen. Kommt dabei das Gericht zum
Schluss, dass ein Begehren unzulässig ist, ist es nicht gehalten, vor dem
Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Von einer
Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein.
 
4.1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit dem Nichteintreten
eine Praxisänderung vorgenommen zu haben, was eine Begründung erheischt
hätte; deren Unterbleiben bedeute eine Gehörsverletzung. Dass das Obergericht
in anderen Fällen ein Begehren auf Feststellung der Unwahrheit einer
Behauptung als zulässig erachtete, wird in der Beschwerde zwar behauptet,
nicht aber belegt. Dokumentiert - mit einem entsprechendem Internethinweis -
wird lediglich ein solches Feststellungsurteil des Bezirksgerichts
Münchwilen. Damit ist aber eine Praxisänderung des Obergerichts nicht
dargetan. Und selbst wenn das Obergericht in einem anderen Fall ein solches
Feststellungsbegehren als zulässig erachtet hätte, wäre damit allein noch
nicht nachgewiesen, dass nicht dieses Urteil von der Praxis abgewichen wäre,
sondern das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende. Aber selbst wenn
das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Urteil eine
Praxisänderung bedeutete, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er
nicht in der Lage gewesen war, die von ihm als rechtswidrig erachtete Praxis
zu kritisieren. Darauf kommt es aber an, ist doch die Begründungspflicht
nicht Selbstzweck.
 
4.1.4 Für den Fall, dass das Berichtigungsbegehren daran gescheitert sein
sollte, dass das Wort Berichtigung im Rechtsbegehren nicht vorkommt, wirft
der Beschwerdeführer dem Obergericht überspitzten Formalismus vor. Aus dem
angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Obergericht die inkriminierten
Äusserungen Krauthammers bei der Beurteilung der anderen Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers geprüft hat. Dabei gelangte es zum Schluss, dass selbst
dann, wenn auf das Feststellungsbegehren eingetreten würde, die beanstandeten
Äusserungen nicht widerrechtlich seien, weil sie, soweit
Tatsachenbehauptungen darstellend, der Wahrheit entsprechen würden und,
soweit sie als Meinungsäusserungen oder Werturteile zu gelten hätten, nicht
unnötig herabsetzend seien. Damit erübrige sich aber die Prüfung der weiteren
Rechtsbegehren 2-4, weshalb die Klage abzuweisen sei, soweit darauf
einzutreten sei. Das Rechtsbegehren 2 betraf ein Verkaufsverbot, das
Rechtsbegehren 3 die Urteilsveröffentlichung und das Rechtsbegehren 4 die
Leistung einer Genugtuung. Die mit dem Rechtsbegehren 3 verlangte
Urteilsveröffentlichung ist eine der in Art. 28a Abs. 2 ZGB vorgesehenen
Berichtigungsformen. Offensichtlich scheiterten das Feststellungsbegehren und
das Berichtigungsbegehren nicht am Fehlen des Wortes "Berichtigung" in den
Rechtsbegehren.
 
4.2 Ein weiterer Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit
den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Kontakten zu Revisionisten und
Neonazis erhoben.
 
4.2.1 Eine Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer namentlich darin,
dass das Obergericht in diesem Zusammenhang aus einem Bundesgerichtsurteil
Feststellungen übernommen habe, statt seine Ausführungen zu beachten und ein
Beweisverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt nun aber nicht aus,
mit welchen seiner Ausführungen im kantonalen Verfahren sich das Obergericht
nicht befasst habe und die geeignet gewesen wären, zu anderen Schlüssen zu
gelangen als zu den übernommenen Feststellungen aus einem
Bundesgerichtsurteil in einem früheren Verfahren betreffend den Schutz der
Persönlichkeit. Stattdessen verweist er auf Seitenzahlen und Ziffern der
Rechtsschriften im kantonalen Verfahren. Damit genügt er aber der
Substantiierungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 1.3 hiervor),
sind doch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde blosse Verweisungen
auf frühere Rechtsschriften unzulässig (E. 1.2 hiervor). Darauf ist nicht
einzutreten.
 
4.2.2 Unter Hinweis auf § 230 Abs. 3 i.V.m. § 146 Abs. 2 ZPO erklärte das
Obergericht die Beweisofferte auf Einvernahme von zwei Zeuginnen zum Thema,
wie der inkriminierte Text Krauthammers von unbefangenen Lesern zu verstehen
sei, als verspätet, da diese in den Berufungseingaben geltend zu machen seien
und später nur unter hier nicht gegebenen Voraussetzungen vorgebracht werden
könnten, abgesehen davon, dass es sich bei den erst im Berufungsverfahren
eingereichten neuen Akten um unzulässige Noven handle.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer als Gehörsverletzung, dass er sich zur
Auffassung des Obergerichts, die fraglichen Beweismittel seien verspätet
eingereicht worden, nicht habe äussern können. Das rechtliche Gehör erfordert
nicht, die Partei vor dem Nichteintreten auf als unzulässig erachtete
Beweismittel bzw. -offerten anzuhören. Es liegt vielmehr an der Partei
darzulegen, dass die Voraussetzungen gegeben sind, auf erst im
Berufungsverfahren vorgebrachte Noven einzutreten. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, rechtzeitig gehandelt zu
haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf seine vor bzw.
mit der Berufungsbegründung gestellten Anträge zur Widerlegung der
Behauptung, Kontakte zu Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu
Neonazis; als Beweismittel hierfür hätten das Ergebnis einer
wissenschaftlichen Meinungsforschung des Instituts LINK sowie eine Auswertung
des Archivs der Zeitung "Der Bund" berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber
hat der Beschwerdeführer die beiden Zeuginnen erst nach der Berufungseingabe,
d.h. am 11. März 2004 offeriert. Inwiefern die Beweisofferte trotzdem
zulässig gewesen sei, führt er in der Beschwerde nicht aus. Darauf ist nicht
einzutreten.
 
4.2.3 Als Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer ferner, dass das
Obergericht nicht gesagt habe, weshalb es auf die zur Widerlegung der
Behauptung, Kontakte zu Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu
Neonazis, beantragten Beweismittel nicht abgestellt bzw. weshalb es kein
Gerichtsgutachten dazu eingeholt habe, wie er es für den Fall beantragt habe,
dass das Parteigutachten als zu wenig aussagekräftig beurteilt werde; zum
Beweis wurden das Ergebnis einer wissenschaftlichen Meinungsforschung des
Instituts LINK sowie eine Auswertung des Archivs der Zeitung "Der Bund"
offeriert. Die Rüge geht fehl, hat doch das Obergericht zur Begründung,
weshalb weder auf die Parteigutachten abzustellen sei, noch ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei, ausgeführt, "auch wenn nicht
ausgeschlossen ist, zu rechtlich relevanten Publikumsmeinungen allenfalls
demoskopische Umfragen in Auftrag zu geben, wenn damit überhaupt ein
taugliches Beweismittel erwartet werden kann, ist solches in diesem Fall, wo
bereits ein Entscheid aufgrund selbständig wertender Rechtsfindung des
Bundesgerichts vorliegt, von vornherein unnötig (BGE 103 IV 97 f.)".
Unsubstantiiert ist die in diesem Kontext weiter erhobene Rüge der
Gehörsverletzung, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass ihm das
Obergericht entgegengehalten habe, er habe gegen die vom Bundesgericht
behaupteten Kontakte zu Revisionisten und Neonazis nichts Substantielles
vorgebracht, statt sich mit seinen detaillierten Ausführungen zum Beweisthema
zu befassen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, mit welchen seiner
Ausführungen im kantonalen Verfahren er Substantielles gegen die behaupteten
Kontakte zu Revisionisten und Neonazis vorgebracht hat, mit denen sich das
Obergericht nicht befasst habe. Stattdessen verweist er auf Seitenzahlen der
Rechtsschriften im kantonalen Verfahren. Damit genügt er aber der
Substantiierungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), sind doch im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde blosse Verweisungen auf frühere
Rechtsschriften unzulässig (E. 1.2 hiervor).
 
4.3 Ein weiterer Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit
dem abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme der als Zeugen beantragten
S.________ und T.________ erhoben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(und des Rechts auf Beweis) erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass
das Obergericht S.________ und T.________ nicht als Zeugen einvernommen habe.
Wird ein Zeuge zu Unrecht abgelehnt, kann darin eine Verletzung des Rechts
auf Beweisführung oder aber eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung
liegen. Im ersten Fall ist auch Art. 8 ZGB verletzt, was in berufungsfähigen
Fällen wie dem vorliegenden mit Berufung gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1
OG), weshalb infolge der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen
Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) auf die (deckungsgleiche) Rüge der
Gehörsverletzung nicht eingetreten werden kann. Unzulässig ist die Rüge auch
insoweit, als sie mit unzulässigen Verweisungen auf frühere Rechtsschriften
begründet wird. Aus der einschlägigen Begründung des Obergerichts ergibt sich
sodann, dass der (nicht explizit begründete) Verzicht auf die Einvernahme der
beiden Zeugen auf antizipierter Beweiswürdigung beruht. Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum unter (unzulässigem) Verweis
auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften vorträgt, ist nicht geeignet,
(die im Übrigen nicht explizit geltend gemachte) Willkür der Beweiswürdigung
darzutun, entspricht doch das Vorgebrachte den Substantiierungsanforderungen
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG i.V.m. Art. 9 BV) in keiner Weise.
 
4.4 Ein letzter Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der Verbreitung eines Zerrbildes des Talmuds erhoben.
 
4.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung im Umstand, dass
das Obergericht, ohne auf seine Ausführungen einzugehen und ohne den von ihm
beantragten Zeugenbeweis abzunehmen, behaupte, in dem von ihm inkriminierten
Text stehe nicht, er, der Beschwerdeführer, habe gefälschte Talmud-Zitate
verbreitet. Auch diese Rüge ist mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis
auf Buchbesprechungen in der Neuen Luzerner Zeitung und im Tages-Anzeiger
sowenig substantiiert wie mit den sich in Seitenangaben erschöpfenden (mithin
unzulässigen) Hinweisen auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften. Darauf
ist nicht einzutreten.
 
4.4.2 Im selben Kontext wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine
weitere Gehörsverletzung vor: Das Obergericht erachte den inkriminierten
Vorwurf, er würde ein Zerrbild des Talmuds propagieren, deshalb nicht als
Persönlichkeitsverletzung, weil jemandem, der mit wenigen Zitaten aus einem
umfangreichen Werk arbeite, die Vermittlung eines Zerrbildes vorgeworfen
werden könne, wobei unerheblich sei, dass er, der Beschwerdeführer, nirgends
den Anspruch erhoben habe, die wenigen Zitate seien für den ganzen Talmud
repräsentativ. Im Fehlen einer Begründung dieser "Unerheblichkeit" erblickt
der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und fährt fort, dass nicht
einzusehen sei, warum jemandem, der aus einem grossen Werk zitiere, ohne den
Anspruch zu erheben, die Zitate seien für das ganze Werk repräsentativ, eine
Verzerrung des Werkes vorgeworfen werden könne.
Ob die Auflistung von Zitaten eine verzerrte Darstellung eines Werkes
bedeutet, hängt u.a. von der Auswahl der Zitate, deren allfälligen
Manipulation und namentlich dem Kontext ab, in den diese eingebettet sind,
und keineswegs davon, ob explizit der Anspruch erhoben wird, die Zitate seien
repräsentativ für das ganze Werk. Das bedarf keiner weiteren Begründung.
Hingegen ist der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wertung nicht
einverstanden, die fraglichen Zitate verzerrten den Talmud. Das ist aber
keine Frage des rechtlichen Gehörs.
 
4.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Obergerichts als
willkürlich, dass seine Interpretation des inkriminierten Textes - er habe
aus antisemitischen Gründen ein Zerrbild des Talmuds verbreitet - zu weit
gehe. Nicht einmal die Gegenparteien hätten bestritten, dass ihm im
inkriminierten Text eine Verzerrung des Talmuds aus antisemitischen Motiven
vorgeworfen werde. Mit der gegenteiligen Meinung sei die Verhandlungsmaxime
willkürlich verletzt worden; mangels Begründung liege auch eine
Gehörsverletzung vor.
Liest man die inkriminierte Textstelle aus Krauthammers Dissertation, kann
man sich in der Tat fragen, ob darin dem Beschwerdeführer nicht zumindest
sinngemäss unterstellt wird, aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des
Talmuds verbreitet zu haben, und ob dessen entsprechende Interpretation
wirklich zu weit geht. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit Recht
zu geben wäre und die Einschätzung des Obergerichts, seine Interpretation
gehe zu weit, unhaltbar sein sollte, ist nicht zu sehen und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, was er daraus im Ergebnis gewinnen
sollte. So stellt er namentlich die Passagen des inkriminierten Textes nicht
in Abrede, nach denen ihn das Zürcher Obergericht wegen Verletzung der
Antirassismus-Strafnorm zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt habe
und er nur wenige Tage später in einer Strafanzeige beantragt habe, den
babylonischen Talmud in allen schweizerischen Buchhandlungen und Bibliotheken
zu beschlagnahmen, da es sich um ein hochgradig rassistisches Buch handle mit
Äusserungen über Nichtjuden, welche an Arroganz und Brutalität sogar die
Nazi-Propaganda gegen Nicht-Arier in den Schatten stelle. Vor diesem
Hintergrund ist schwerlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer das ihm
vorgeworfene Zerrbild des Talmud aus anderen als antisemitischen Motiven
verbreitet hat.
 
5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor,
weil es die inkriminierte Behauptung, er betreibe Rassismus und
Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim
gefallen wären, schütze. Damit gehe es darüber hinweg, dass er "nur wegen
wenigen Sätzen in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten, die einen
verschwindend kleinen Anteil des Inhaltes insgesamt ausmachen" wegen
Rassismus verurteilt worden sei, was er schlüssig bewiesen habe. Ob jemand
mit Grund vorgeworfen werden kann, er betreibe Rassismus und Antisemitismus,
hängt keineswegs davon ab, ob er sich regelmässig oder "nur" gelegentlich in
einschlägig strafbarer Weise äussert. Jedenfalls ist mit dem Hinweis auf die
Verurteilung "wegen wenigen Sätzen in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten"
Willkür der Beweiswürdigung nicht dargetan.
 
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nach dem Ausgang des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu überbinden (Art.
156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegner nicht zu einer Antwort aufgefordert
wurden, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
 
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

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