5. Februar 2010

Nazi-Beschimpfung gegen VgT-Präsident Erwin Kessler
und Justizwillkür des Bundesgerichts

Am 23. Juli 2008 schickte ein "Marc G" anonym eine Nachricht an den VgT, in welcher er VgT-Präsident Erwin Kessler als "Nazi-Erwin" beschimpfte. Als Absender konnte Marc-Adolphe Gabriel, von Beruf "Produktmanager", wohnhaft in Hünenberg/ZG, enttarnt und identifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft Zug sprach ihn per Strafbefehl der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 120.- Fr bedingt und mit einer Busse von 250.- Fr sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten in Höhe von 150.- Fr sowie einer Entschädigung an Erwin Kessler von 150.- Fr.

Hätte dies einen Juden, nicht nur einen gewöhnlichen Schweizer Bürger betroffen, hätte das Urteil nach gängiger Praxis auf mehrere Monate Gefängnis unbedingt gelautet (siehe Schächtprozesse).

Die begründeten Kosten des Rechtsanwaltes von Erwin Kessler betrugen - einschliesslich Barauslagen - 3'290.- Fr und hätten nach Gesetz dem Verurteilten überbunden werden müssen. Die Kürzung auf 150.- Fr wurde mit keinem Wort begründet.

Das Kantonsgericht Zug wies eine Beschwerde gegen diesen willkürlichen Kostenentscheid ab mit der Begründung, ein Geschädigter könne den Kostenentscheid in einem Strafbefehl nicht anfechten.

Gegen diesen Entscheid führte Erwin Kessler Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Artikel 6 EMRK).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit rechtlich haltloser Begründung ab - ein für Bundesrichter beschämend fahrlässiges Fehlurteil. Siehe die Begründung in der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welche Erwin Kessler am 5. Februar 2010 eingereicht hat: Eine kristallklare Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Vom EGRM nicht zugelassen.


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