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Zeitgenössisches Dokument der politischen Justizwillkür in der Schweiz

Der Vollzug der Gefängnisstrafe von
VgT-Präsident Dr Erwin Kessler

Dieser Tatsachenbericht stellt einen "Justiz-Roman" dar, den das Leben schrieb. Sie können ihn wie folgt auf Ihren PC herunterladen, um ihn off-line zu lesen oder auszudrucken (354 Seiten)


Am 1. Januar 2007, überquerte Erwin Kessler die Grenze und kehrte als freier Mensch in die Schweiz zurück, nachdem ein Monat lang vergeblich nach ihm gefahndet wurde. Am 1. Januar um 00.00 Uhr verjährte die Gefängnisstrafe, für deren Vollstreckung er zur Verhaftung ausgeschrieben war. Zuhause traf er auf die angekohlte Fassade seines Hause; ein Unbekannter der Tierhalter-Mafia hatte mit Benzin sein Haus angezündet.

Erwin Kessler (im folgenden abgekürtzt EK) war 9 Jahre zuvor, am 10. März 1998, wegen seiner angeblich antisemitischen Kritik am grausamen betäubunglosen Schächten zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt worden.

In der Schweiz werden kurze Gefängnisstrafen gegen nicht Vorbestrafte grundsätzlich immer bedingt, auf Bewährung ausgesprochen. Nicht so bei Erwin Kessler, denn gegen politisch Verfolgte geht die Justiz härter vor als gegen  Kriminelle. Dieser Willkürprozess gegen Erwin Kessler, "Schächtprozess" genannt, ist ausführlich dokumentiert  in www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm - als historisches Dokument zuhanden späterer Historiker-Kommissionen, welche eines Tages die Beteiligung der Schweiz am Holocaust der Nutztiere zu untersuchen haben werden.

Ebenso willkürlich wie die Verurteilung selber verlief auch das Vollzugsverfahren dieser Gefängnisstrafe. Dies wird hier chronologisch dokumentiert.

Erwin Kessler (EK) erhob gegen jedes willkürliche und unkorrekte Vorgehen der Justizverwaltung Beschwerde, um - wenn schon keine Gerechtigkeit - so wenigstens Zeit zu gewinnen.  Die Justizbeamten zeichnet, neben der Beamten-Bürokratie speziell ihr Machgefühl aus. Die Zürcher Justizbeamten haben es nicht nötig, korrekt und rechtmässig zu handeln, denn ihre Machenschaften werden vom zuständigen sozialdemokratischen Regierungsrat Notter und vom Verwaltungsgericht gedeckt – besonders wenn es um einen politisch Verfolgten geht wie den Präsidenten des politisch unbequemen VgT, der laufend himmelschreiende Missstände aufdeckt, die es offiziell in der "saubern" Schweiz gar nicht gibt. Echte Delinquenten haben in der Regel weder die nötigen juristischen Kenntnisse noch das Geld, um sich gegen Justiz- und Amtswillkür und rechtswidrige Schikanen zu wehren. Von Verurteilten wird Unterwürfigkeit und blinder Gehorsam erwartet, sogenanntes Wohlverhalten, wofür sie dann mit allerlei Erleichterungen - bis hin zu Strafminderungen - belohnt werden. In diesem auf Macht und Unterdrückung ausgelegten Vollzugssystem können die Beamten ihre Machtgefühle ausleben. Das ist politisch gewollt, denn Verurteilte sollen ja die Macht des Staates zu spüren bekommen, auf dass sie zukünftig brave Bürger werden, die ohne Murren arbeiten, pünktlich Steuern zahlen und im übrigen den Mund halten - besonderes wenn es sich bei einem Verurteilten um einen vom Regime politisch Verfolgten handelt. Hier wissen die Justizbeamten, dass Schikane zu ihrem politischen Auftrag gehört.  Und in diesem Bewusstsein machen sie viele Fehler, genauer gesagt selten etwas richtig, worauf EK jedesmal mit einem Rekurs reagierte.

 

Chronologie des 10-jährigen Verfahrens um die Gefängnisvollstreckung

Am 10. März 1998 wurde Erwin Kessler (EK) vom Zürcher Obergericht wegen seiner Kritik am betäubungslosen Schächten zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Am 26. September 2000 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm).

Am 18. November 2000 erhob EK Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR trat nicht auf die Beschwerde ein, entsprechend seiner Praxis,  zur Arbeitsentlastung 97 Prozent aller Beschwerden mit einer verlogenen Standardphrase als "unzulässig" zu erklären. Mehr dazu.

Gefängnisstrafen bis zu einem halben Jahr werden normalerweise in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen, wobei ein halber Tag gemeinnützige Arbeit einem Tag Gefängnis gleichgesetzt wird. Der Verurteilte kann dabei sein normales Leben weiterführen und die Arbeit bei einer gemeinnützigen Institution in seinen Ferien und in seiner Freizeit leisten. Am 17. Oktober 2000 wurde EK deshalb vom Amt für Justizvollzug aufgefordert, sich zur gemeinnützigen Arbeit in seinem Wohnkanton TG anzumelden. Am 17. November 2000 stellte EK das Gesuch, die gemeinnützige Arbeit unter amtlicher Aufsicht für den als gemeinnützige Organisation anerkannten VgT leisten zu können, zB in einem Büro der kantonalen Verwaltung in Frauenfeld. Hierauf überwies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Sache an den Kanton Thurgau zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit.

Am 4. Dezember 2000 stellte EK beim Justizdepartement des Kantons Thurgau das Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs bis zum Urteil des EGMR:

4. Dezember 2000

An das
Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau
8510 Frauenfeld

Gesuch um Aufschub des Vollzuges

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage einen Aufschub des Strafvollzuges bis zum endgültigen Entscheid über meine Verurteilung.

Begründung:

Gegen meine Verurteilung ist eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig. Damit ist meine Verurteilung nicht endgültig. Der Einwand, das Urteil sei aber rechtskräftig, ist nicht stichhaltig, weil rechtskräftig noch keine Vollstreckbarkeit bedeutet. Nach Zürcher Recht wird eine Verurteilung zwar mit dem Entscheid des Obergerichtes rechtskräftig, aber das Ergreifen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hemmt die Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils (StPO ZH 429.1; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N1064). Die Rechtskraft ist deshalb lediglich ein negatives Kriterium der Vollstreckbarkeit (Denise Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art 6 Ziff 1 EMRK für das Zürcherische Strafverfahren, 1998, Seite 106). Dazu kommt, dass nach allgemeiner Praxis mit dem Vollzug vollstreckbarer Urteile bis zum Entscheid über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und über die staatsrechtliche Beschwerde zugewartet wird, obwohl diese Rechtsmittel formell keine aufschiebende Wirkung haben, denn es macht keinen Sinn und würde lediglich Justiz-Irrtümern Vorschub leisten, ein Urteil zu vollstrecken, über das noch nicht endgültig entschieden ist. Endgültig entschieden ist ein Verfahren dann, "wenn dagegen kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, das ohne weitere Voraussetzungen innert einer ab Eröffnung des Entscheides laufenden Frist einzureichen wäre." (Denise Proff Hauser, aaO, Seite 105). Unter diese Definition fällt auch eine Beschwerde an den EGMR: Sie ist innert Frist einzureichen, und der Entscheid des EGMR ist verbindlich. Das Urteil muss im Sinne des EGMRK-Entscheides abgeändert werden.

Gegen meine Verurteilung ist beim EGMR eine Beschwerde hängig. Damit ist meine Verurteilung nicht endgültig. Es wäre inkonsequent und sachlich nicht zu rechtfertigen, also willkürlich, mit dem Vollzug vollstreckbarer Urteile den Entscheid des Bundesgerichtes, nicht aber jener des EGMR abzuwarten. Der blosse Hinweis auf die bisherige Praxis genügt nicht, um die dargelegten Aufschubgründe beiseite zu schieben. Eine revisionsbedürftige Praxis ist abzuändern, nicht aber weiterzuführen nach dem Prinzip, der Staat hat immer Recht. Ich bitte Sie deshalb, mein Gesuch gutzuheissen.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Erwin Kessler

 

Am 29. November 2000 leitete das Thurgauer Justizdepartement dieses Gesuch an Zürcher Justizvollzug  weiter mit der Begründung, es sei der Auffassung, für die Prüfung dieses Gesuchs sei der Kanton Zürich zuständig. Hierauf herrschte längere Zeit Funkstille.

Am 15. Februar 2002 teilte die Zürcher Fachstelle für gemeinnützige Arbeit mit, man wolle nicht länger auf das Urteil des EGMR warten und den Vollzug nun in die Wege leiten. EK solle sich deshalb innert den nächsten 10 Tagen melden. Darauf antwortete er wie folgt:

23. Februar 2002

An die Fachstelle gemeinnützige Arbeit
Barbara Berchtold
Feldstr 42
8090 Zürich

Gemeinnützige Arbeit

Sehr geehrte Frau Berchtold,

das Verfahren ist immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig. Es kann nicht mir angelastet werden, dass es so lange dauert und noch nicht abgeschlossen ist.

Dass diese Menschenrechts-Beschwerde wie andere ausserordentliche Rechtsmittel (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde) den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt, ist mir bekannt. Nach Zürcher Recht wird eine Verurteilung zwar mit dem Entscheid des Obergerichtes rechtskräftig. Das Ergreifen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - ein ausserordentliches Rechtsmittel - hemmt die Rechtskraft nicht, wohl aber die Vollstreckbarkeit (StPO 429.1; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N1064). Abgeschlossen ist ein Strafverfahren erst, wenn es kein innert Frist zu ergreifendes Rechtsmittel mehr gibt, welches geeignet ist, das vorinstanzliche Urteil abzuändern (Denise Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art 6 Ziff 1 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) für das Zürcherische Strafverfahren, 1998, Seite 104ff). Eine Gefängnisstrafe vorher zu vollstrecken würde bedeuten, nicht wieder gutzumachende Justizirrtümer bewusst und ohne zwingenden Grund in Kauf zu nehmen. Deshalb wird nach allgemeiner Praxis mit dem Vollzug formell vollstreckbarer Urteile bis zum Entscheid über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bzw staatsrechtliche Beschwerde zugewartet. Es gibt keinen vernünftigen Grund und wäre deshalb willkürlich, bei noch nicht abgeschlossenem, vor dem EGMR hängigem Verfahren anders vorzugehen. Die EMRK stellt direkt anwendbares Recht dar und steht im Schweizer Recht auf Verfassungsstufe. Urteile des EGMR sind verbindlich und haben eine ähnliche Wirkung wie Bundesgerichtsurteile.

Im übrigen weise ich darauf hin, dass meine bisher erste und einzige vom EGMR behandelte Beschwerde gegen die Schweiz vom EGMR einstimmig, einschliesslich der Stimme des Schweizer Vertreters (Prof Wildhaber), gutgeheissen worden ist.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, das hängige Verfahren vor dem EGMR abzuwarten. Für den Fall, dass dieses noch lange dauern sollte, steht eine baldige Erledigung auf anderem Weg in Aussicht: National- und Ständerat werden das Differenzbereinigungsverfahren zur laufende Revision des StGB im Laufe dieses Sommers abschliessen. Bereits definitiv beschlossen aber noch nicht in Kraft gesetzt ist die Abschaffung kurzer Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr und deren Ersatz durch Geldbussen nach dem Prinzip von Tagessätzen, wie dies in Deutschland und Österreich schon lange der Fall ist. Der Vollstreckung einer Geldstrafe während hängigem Verfahren vor dem EGMR widersetze ich mich nicht, da eine solche - im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe - rückgängig gemacht werden kann.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


 



 

20. September 2002

An die
Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
Fax 043 259 84 43

Sehr geehrte Frau Bächtold,
Sie haben mir mit Schreiben vom 10.9.02 mitgeteilt, dass Sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht abwarten wollen. Das ist ein schwerwiegender Entscheid zu meinen Ungunsten, kann doch ein Freiheitsentzug nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ich ersuche Sie, mir Ihren Entscheid - sollten Sie daran festhalten - in einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Besten Dank und freundliche Grüsse
Erwin Kessler



27. September 2002

An die
Direktion der Justiz des Kantons ZH
Kaspar Escher Haus
8090 Zürich

Hiermit erhebe ich
Rekurs

gegen die Fachstelle gemeinnützige Arbeit
und beantrage,

1. Die Fachstelle gemeinnützige Arbeit sei anzuweisen, in einer formellen Verfügung über das Gesuch um Vollzugsaufschub zu entscheiden.

2. Evtl sei die Fachstelle gemeinnützige Arbeit anzuweisen, mit dem Vollzug bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zuzuwarten.

3. Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Evtl sei vorliegender Rekurs an die zuständige Instanz weiterzuleiten.

Begründung:

Ich bin vom Obergericht des Kantons Zürich wegen angeblich rassendiskriminierenden Äusserungen zum grausamen Schächten (rituelles Schlachten ohne vorherige Betäubung) rechtskräftig zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Gegen diese Verurteilung ist eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig. Ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs bis zum Urteil des EGMR ist von der Fachstelle gemeinnützige Arbeit mit einem informellen Schreiben vom 10.9.2002 abgelehnt worden mit der Begründung, das Verfahren vor dem EGMR dauere zu lange.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe kann nach einer allfälligen Aufhebung des Urteils durch den EGMR nicht rückgängig gemacht werden. Die Ablehnung des Gesuchs stellt deshalb einen einschneidenden Entscheid dar. Ich habe deshalb die Fachstelle gemeinnützige Arbeit mit Schreiben vom 20.9.2002 ersucht, darüber in einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu entscheiden. Dies hat die Fachstelle mit Antwortschreiben vom 23.9.2002 abgelehnt, was eine Rechtsverweigerung darstellt. Demgemäss verlangt Antrag 1, die Fachstelle sei anzuweisen, über das Gesuch um Vollzugsaufschub formell zu entscheiden.

In Antrag 2 wird das Begehren gestellt, die Rekursinstanz möge im Falle einer Ablehnung von Antrag 1 direkt über das Gesuch entscheiden.

Die von der Fachstelle geltend gemachte lange Dauer des Verfahrens vor dem EGMR kann nicht mir angelastet werden, sondern ist von den Mitgliedstaaten zu verantworten, welche dem EGMR nicht die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, um über Beschwerden speditiv zu entscheiden.

Dass diese Menschenrechts-Beschwerde wie andere ausserordentliche Rechtsmittel (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde) den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt, ist mir bekannt. Nach Zürcher Recht wird eine Verurteilung zwar mit dem Entscheid des Obergerichtes rechtskräftig. Abgeschlossen ist ein Strafverfahren indessen erst, wenn es kein innert Frist zu ergreifendes Rechtsmittel mehr gibt, welches geeignet ist, das vorinstanzliche Urteil abzuändern (Denise Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art 6 Ziff 1 EMRK für das Zürcherische Strafverfahren, 1998, Seite 104ff). Eine Gefängnisstrafe vorher zu vollstrecken würde bedeuten, nicht wieder gutzumachende Justizirrtümer bewusst und ohne zwingenden Grund in Kauf zu nehmen. Deshalb wird nach allgemeiner Praxis mit dem Vollzug formell vollstreckbarer Urteile bis zum Entscheid über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bzw staatsrechtliche Beschwerde zugewartet. Es gibt keinen sachlichen Grund und wäre deshalb willkürlich, gegenüber Beschwerden vor dem EGMR anders zu verfahren. Die EMRK stellt direkt anwendbares Recht dar und steht im Schweizer Rechtssystem auf Verfassungsstufe. Urteile des EGMR sind verbindlich und haben eine ähnliche Wirkung wie Bundesgerichtsurteile.

Im übrigen weise ich darauf hin, dass meine bisher erste und einzige vom EGMR behandelte Beschwerde gegen die Schweiz vom EGMR einstimmig, einschliesslich der Stimme des Schweizer Vertreters (Prof Wildhaber), gutgeheissen worden ist (Zensur eines Tierschutz-Fernsehspots durch das Schweizer Fernsehen: www.vgt.ch/justizwillkuer/tvspot-zensur.htm). Das beweist, dass ich nicht haltlose Beschwerden erhebe. Kommt dazu, dass der EGMR in einem relativ raschen Vorverfahren die Zulässigkeit einer Beschwerde prüft. Wird die Zulässigkeit bejaht, hat eine Beschwerde eine statistische Erfolgs-Chance von ca 50 %. Der EGMR hat vorliegend noch nicht einmal über die Zulässigkeit entschieden. Es stellt eine fahrlässige, willkürliche Provokation eines nicht rückgängig zu machenden Justizirrtums dar, wenn mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entgegen dem Antrag des Verurteilten nicht einmal den Entscheid über die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem EGMR abgewartet wird.

Mit dem Schreiben vom 23.9.2002 verweigert die Fachstelle nicht nur einen formellen Entscheid und eine Rechtsmittelbelehrung, sondern setzt mich mit der an Nötigung grenzenden Drohung unter Druck, dass mein Anspruch auf gemeinnützige Arbeit verloren gehe, wenn ich nicht bis zum 9. Oktober einwillige, womit mir die Fachstelle offensichtlich jede Rekursmöglichkeit abschneiden will, da Rekurse nicht von sich aus eine aufschiebende Wirkung haben. Dem trägt Antrag 3 Rechnung.

Sollte dieser Rekurs infolge der verweigerten Rechtsmittelbelehrung an die falsche Instanz gerichtet worden sei, beantrage ich in Antrag 4 die Weiterleitung an die zuständige Instanz.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


 

 


25. Juli 2003

An die
Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
Felsstrasse 42
8090 Zürich

Guten Tag.
Ich beziehe mich auf den Entscheid der Justizdirektion vom 11. Juli 2003 betreffend Vollstreckungsaufschub bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und teile Ihnen mit, dass ich diesen Entscheid nach den Gerichtsferien beim Verwaltungsgericht anfechten werde. Fristenlauf und Hängigkeit haben aufschiebende Wirkfung (§ 55 VRG).

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


14. August 2003

An den
Justizvollzug des Kantons Zürich
Gemeinnützige Arbeit
Feldstr 42
8090 Zürich

Sehr geehrte Frau Berchtold,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 29. Juli und habe zur Kenntnis genommen, dass der Entscheid der Justizdirektion nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.

Dass ich die gemeinnützige Arbeit in meinem Wohnsitzkanton leisten möchte, habe ich Ihnen schon einmal erklärt und verstehe nicht, warum ich das nochmals erklären soll. Ich habe mich heute schriftlich bei der Vollzugsbehörde meines Kantons zurückgemeldet.

Im übrigen wollen Sie es bitte unterlassen, mir Nichtbefolgung von Anordnungen oder Vereinbarungen vorzuwerfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht irgend eine nebensächliche Instanz, sondern wird meine Verurteilung voraussichtlich als menschenrechtswidrig erklären. Die Beschwerde ist immerhin im Vorprüfungsverfahren bereits als erheblich eingestuft worden. Meine Verurteilung wird dann zwingend - nach übergeordnetem internationalem Recht - revidiert werden müssen. Dass Sie trotzdem die Vollstreckung des Justizirrtums noch rasch durchzwängen wollen, bevor das definitive EGMR-Urteil vorliegt, werden Sie zu gegebener Zeit verantworten müssen, umso mehr als Sie Ihren Ermessensspielraum in anderen Fällen regelmässig dazu benutzen, keine Urteile zu vollstrecken, welche noch vor dem Bundesgericht hängig sind, obwohl auch soolche Beschwerden formell keine aufschiebende Wirkung haben. Ihre Geringschätzung des EGMR schliesst eine Geringschätzung der Menschenrechte überhaupt ein, was die Frage aufwirft, ob dies mit Ihrer Funktion vereinbar ist.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler




 


 


 

15. September 2003

An das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
8510 Frauenfeld

Hiermit erhebe ich

Rekurs

gegen den

Entscheid des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 1.9.2003

mit dem Antrag:

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei mir der Strafvollzug in Form einer gemeinnützigen Arbeit für den Verein gegen Tierfabriken Schweiz zu gewähren.

Begründung:

Gemäss der Verfügung des Regierungsrates über die gemeinnützige Arbeit kommen Tätigkeiten in Betracht im Interesse der Allgemeinheit, des Natur- und Umweltschutzes. Der Tierschutz ist ein öffentliches Interesse mit Vefassungsrang und wird nach allgemeiner Auffassung zum Natur- und Umweltschutz gerechnet. Der VgT ist vom Kanton Thurgau als gemeinnützige Organisation anerkannt.

Mit Schreiben vom 14. August 2003 an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug habe ich darum ersucht, die gemeinnützige Arbeit für den Verein gegen Tierfabriken VgT leisten zu können. Das Amt für Straf- und Massnhamenvollzug hat mein Gesuch ohne jede Begründung abgewiesen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht). Der VgT ist eine vom Finanzdepartement anerkannte gemeinnützige Institution mit Sitz im Kanton Thurgau, durchaus vergleichbar etwa mit Pro Natura Thurgau, welche als Institution zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit zugelassen ist. Es gibt keinen vernünftigen Grund, und es wurde im angefochtenen Entscheid auch keiner angeführt, den VgT auszuschliessen.

Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, und es wurde im angefochtenen auch diesbezüglich keiner angeführt, mein Gesuch abzuweisen, weil ich Präsident und Geschäftsführer des VgT bin. Ich habe im Gesuch ausdrücklich angeboten, die Arbeit unentgeltlich und unter Aufsicht zu leisten. Dadurch würde ich persönlich dadurch bestraft - was Sinn und Zweck der gemeinnützigen Arbeit ist -, dass ich in dieser Zeit den Lohn als Geschäftsführer opfern müsste zugunsten einer unentgeltlichen gemeinnützigen Arbeit. Wenn ich gezwungen werde, die gemeinnützige Arbeit anderswo zu leisten, werde ich persönlich nicht anders bestraft, hingegen werden die 30 000 Mitglieder des VgT dadurch bestraft, dass dem Verein meine Arbeitskraft entzogen wird. Es ist nicht Sinn und Zweck, mit gemeinnütziger Arbeit Dritte zu bestrafen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb willkürlich.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 



 


 

29. September 2003

An das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
Fax 052 724 27 85

Betr Rekurs vom 15.9.03 betr Strafvollzug

Sehr geehrter Herr Felber,

ihrem Schreiben vom 25. September 2003 entnehme ich einerseits, dass Sie meinen Rekurs angeblich nicht erhalten haben. Ich habe diesen am 15.9.2003 per lettre signature an Ihr Departement geschickt. Da die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug diesen Rekurs im Schreiben vom 17. Sept 2003 ausdrücklich erwähnt, erübrigt es sich, die Postquittung einzureichen. Dass ein solcher Rekurs in Ihrem Departement einfach so verschwindet, gibt zu denken, passt aber zum Verhalten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, welche während eines hängigen Verfahrens die Akten wegschafft.

Aber offenbar haben Sie - wie Ihren weiteren Ausführungen zu entnehmen ist - trotzdem Kenntnis von diesem Rekurs! Anstatt diesen korrekt zu behandeln, haben Sie diesen einfach willkürlich der betroffenen Amtsstelle, gegen die sich der Rekurs wendet, überlassen und tun nun so, als sei dieser gar nie bei Ihnen eingegangen. In Wirklichkeit ist es doch so - nicht wahr? -, dass Sie - da die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug widerrechtlich die Akten weggeschafft hat - gar nicht in der Lage sind, das Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen. Darum wollen Sie unter dem Vorwand, Sie hätten den Rekurs gar nicht, erreichen, dass ich diesen nochmals einreiche, damit Sie ihn dann - ohne Akten und damit ohne pflichtgemässe Behandlung - einfach mit dem in Ihrem Schreiben bereits angekündigten faulen Spruch ablehnen können, es sei nicht Sache des Kantons Thurgau, "Anweisungen des Kantons und Regelungen des Kantons Zürich zu beurteilen". Darum geht es offensichtlich nicht. Vielmehr geht es um die Art und Weise, wie die gemeinnützige Arbeit im Kanton Thurgau geleistet werden soll und dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, dass diesbezüglich eine Amtsstelle des Kantons Zürich dem Kanton Thurgau willkürliche Vorschriften machen könnte.

Die Interpretation meines Rekurses als angebliche Ablehnung eines gemeinnützigen Dienstes ist willkürlich. Ich bin dazu durchaus bereit und bin auch bereit, mich nach den Voraussetzungen zu richten, habe mich aber gegen unbegründete, willkürliche Auflagen gewehrt, was mein gutes Recht ist. Das Rekursverfahren soll über die Rechtmässigkeit der mir gemachten Auflagen Klarheit schaffen. Das ist alles.

Die Anordnung der Abteilung Straf- und Massnahmevollzug vom 1.9.2003, dass ich die gemeinnützige Arbeit nicht beim VgT leisten könne, stellt einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG dar und kann deshalb mit Rekurs angefochten werden. Eine formelle Verfügung ist keine Rekursvoraussetzung.

Sollten Sie mir Ihrem widersprüchlichen Schreiben sagen wollen, der Rekurs liege Ihnen zwar vor, er erfülle aber in bestimmter Hinsicht nicht die formellen gesetzlichen Anforderungen, dann wollen Sie mir dies bitte klar mitteilen.

Im übrigen beantrage ich, die widerrechtlich an den Kanton ZH abgeschobenen Verfahrensakten seien raschmöglichst wieder zu beschaffen und ersuche Sie, über diesen Antrag unverzüglich zu entscheiden. Ich behalte mir andernfalls eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht wie auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die pflichtwidrige Nichtbehandlung meines Rekurses vor.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


 


 



 

19. Oktober 2003

An das
Departement der Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau
Fax 052 724 27 85

Betr: Rekurs vom 15.9.2003 in Sachen Strafvollzug/gemeinnützige Arbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

die heutige Sonntags-Zeitung enthält einen Bericht mit Bezug auf die Revision des Strafgesetz-Buches, welcher auch für vorliegendes Rekursverfahren interessant ist.

Die vom Parlament beschlossene Revision des Strafgesetzbuches (StGB) sieht bekanntlich vor, dass kurze Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr durch Geldstrafen ersetzt werden. Diese Gesetzesrevision ist vom Bundesrat aus praktischen Gründen (weil die Kantone Zeit brauchen, um das kantonale Recht anzupassen) noch nicht in Kraft gesetzt worden. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Philppo Lombardi wegen Alkohol am Steuer schrieb die Sonntags-Zeitung heut, am 19. Oktober 2003, unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert". Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund der Rechtsgleichheit (Art 8 BV) auch für andere gelten.

In casu geht es nicht einmal um die Nichtanwendung von geltendem Recht im Hinblick auf dessen baldige Änderung, sondern lediglich um eine gesetzlich nicht festgelegte Praxis beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit. Dem geltenden Recht kann nichts entnommen werden, was eine Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken (VgT) verbieten würde. Man kann sich zwar auf den Standpunkt stellen, wenn ich als Präsident des VgT die unentgeltliche gemeinnützige Arbeit für den VgT leiste, laufe das auf einen Lohnentzug, also auf eine Geldstrafe hinaus. Dem ist entgegenzuhalten, dass

1. dies genau dem vom Parlament beschlossenen neuen Konzept des rev StGB ist;

2. eine gemeinnützige Arbeit auch heute schon auf einen blossen Lohnentzug hinausläuft, wenn diese - was ja nach heutiger Praxis ohne weiteres akzeptiert wird - während unbezahlten Ferien am angestammten Arbeitsplatz geleistet wird.

Wenn ich beim VgT unbezahlten Urlaub nehmen muss, um anderswo zu arbeiten, dann wird mir dadurch der genau gleiche finanzielle Schaden auferlegt, wie wenn ich diese Zeit unentgeltlich beim VgT arbeite (was ja ohne weiteres unter behördlicher Aufsicht an einem vorgeschriebenen Arbeitsplatz erfolgen kann). Da jedoch meine Arbeit beim VgT nicht durch temporäres Personal übernommen werden kann, würden durch diese unverständliche, gegenüber dem VgT schikanöse Auflage die 27 000 VgT-Mitglieder bestraft, nicht ich. Das ist offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Strafvollzuges. Es ist im Gegenteil nach geltendem Recht so, dass die Strafe vom Verurteilten persönlich getragen werden muss. Wie man die Sache auch dreht und wendet, ist die angefochtene Verfügung haltlos.

Schliesslich ist auch zu bedenken, dass sich zur Zeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der zugrundeliegenden Verurteilung befasst und voraussichtlich eine Menschenrechtsverletzung feststellen wird, was eine Revision dieses Urteils nach sich ziehen wird. In einem früheren Rekursentscheid hat die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons ZH entschieden, dass das Urteil des EGMR nicht abgewartet werden soll. Dieser unverständliche Entscheid ändert nichts an der Tatsache, dass hier ohne Notwendigkeit eine auf einer menschenrechtswidrigen Verurteilung beruhende, später nicht mehr rückgängig zu machende Freiheitsstrafe durchgezwängt wird.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler



21. Oktober 2003

An das
Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau
8510 Frauenfeld
Fax 052 724 27 85

Betr Rekurs vom 15.9.03 betr Strafvollzug

Sehr geehrter Herr Felber,

mit Schreiben vom 20. Oktober fordern Sie mich zur Zahlung eines Vorschusses auf. Ich werde diesen innert Frist überweisen.

Ferner schreiben Sie, ich hätte auf Ihr Schreiben vom 25. September 03 "nach wie vor nicht reagiert, was im fraglichen Verfahren entsprechend zu würdigen ist." Dazu halte ich fest, dass Ihre Behauptung nicht stimmt und dass ich sehr wohl auf dieses konfuse Schreiben reagiert habe (mein Fax vom 29.9.03, Ihre Antwort vom 30.9.03, meine Antwort vom 1.10.03).

Andererseits stelle ich fest, dass Sie im vorliegenden Verfahren auf meinen Antrag in meinem Schreiben vom 29.9.03, es seien die während der Hängigkeit dieses Rekurses rechtswidrig an den Kanton ZH abgeschobenen Verfahrensakten wieder beizuziehen - um mit Ihren Worten zu sprechen - "nach wie vor nicht reagiert haben", was spätestens vor dem Verwaltungsgericht "entsprechend zu würdigen" sein wird.

Im übrigen besteht Ihre Amtspflicht nicht darin, Willkür des Amtes für Strafvollzug zu decken und auf einen mit gutem Grund erhobenen Rekurs in einem Stil zu reagieren, wie Sie ihn bis jetzt an den Tag gelegt haben.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 

26. Oktober 2003

An die
Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
des Kantons Zürich
Fax 043 259 84 43

Guten Tag,

das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons TG hat mir willkürlich die Leistung der Gemeinnützigen Arbeit in meinem Wohnsitzkanton Thurgau verweigert und die Akten rechtswidrig während der Hängigkeit eines Rekurses an Sie zurückgegeben. Aus diesem Grund werde ich gegen Ihre Vorladung vom 15. Oktober innert Frist Rekurs erheben.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 

31. Oktober 2003

An die Direktion der Justiz des Kantons ZH
Kaspar Escher Haus
8090 Zürich

Hiermit erhebe ich

Rekurs

gegen die

Verfügung der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit vom 15. Oktober 2003, eingegangen am 17. Oktober 2003, gemäss Beilage 1.

Antrag:

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mir zu ermöglichen, die gemeinnützige Arbeit in meinem Wohnkanton TG zu leisten.

Begründung:

1. Sachverhalt

Am 18. August 2003 übergab die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit (FGA) den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an das thurgauische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (SMV). Gegen eine vom SMV ohne jede Begründung ausgesprochene schikanöse Auflage erhob ich am 15. September 2003 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Während der Hängigkeit dieses Rekurses - dem nach thurgauischem Recht aufschiebende Wirkung zukommt! - gab das SMV die Akten an die FGA zurück, weil der Vollzug durch gemeinnützige Arbeit nicht möglich sei. Diese Behauptung ist unwahr. Ich habe zwar die umstrittene, ohne Begründung erlassene schikanöse Auflage angefochten, mich aber nicht geweigert, unter dieser Auflage, sollte sie sich als begründet und rechtmässig erweisen, die gemeinnützige Arbeit zu leisten.

2. Formell

Die Rückweisung an den Kanton ZH erfolgte wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtswidrig und in der Sache willkürlich und ist daher nichtig. Der Vollzug ist deshalb nach wie vor als im Kanton TG hängig zu betrachten. (Der Vollzug im Kanton ZH würde voraussichtlich zu einem unzumutbar langen Arbeitsweg führen.)

2. Materiell

Obwohl für vorliegendes Rekursverfahren, in dem nur die formale Rechtswidrigkeit der Rückweisung an den Kanton ZH zu beurteilen ist, nicht massgebend, sei darauf hingewiesen, dass die angefochtene Anordnung der FGA vom 15.10.2003 auch in der Sache haltlos ist:

Die vom Parlament beschlossene Revision des StGB sieht vor, dass kurze Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr durch Geldstrafen ersetzt werden. Diese Gesetzesrevision ist vom Bundesrat aus praktischen Gründen (weil die Kantone Zeit brauchen, um das kantonale Recht anzupassen) noch nicht in Kraft gesetzt worden, und es ist sicher geboten, diese von der Bundesversammlung bereits beschlossene Gesetzesrevision zu beachten, soweit das noch geltende Recht nicht entgegensteht. Sogar entgegenstehendes geltendes Recht wird in der Praxis in einer solchen Situation zurückhaltend angewendet. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Philppo Lombardi wegen Alkohol am Steuer schrieb die Sonntags-Zeitung am 19. Oktober 2003 unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert". Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund der Rechtsgleichheit (BV Art 8) auch für andere gelten. Aber vorliegend geht es - wie oben dargelegt - nicht einmal um die Nichtanwendung von geltendem Recht im Hinblick auf die baldige Änderung, sondern lediglich um eine gesetzlich nicht festgelegte Praxis beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit, denn dem geltenden Recht kann nichts entnommen werden, was eine Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken (VgT) verbieten würde. Man kann sich zwar auf den Standpunkt stellen, wenn ich als Präsident des VgT die unentgeltliche gemeinnützige Arbeit für den VgT leiste, laufe das auf einen Lohnentzug, also auf eine Geldstrafe hinaus. Dem ist entgegenzuhalten, dass

1. dies genau dem vom Parlament beschlossenen neuen Konzept des rev StGB ist;

2. eine gemeinnützige Arbeit auch heute schon auf einen blossen Lohnentzug hinausläuft, wenn diese - was ja nach heutiger Praxis ohne weiteres akzeptiert wird - während unbezahlten Ferien am angestammten Arbeitsplatz geleistet wird.

Was daran "stossend" sein soll, wie die FGA in der angefochtenen Verfügung behauptet, ist unerfindlich und wurde nicht begründet (Missachtung der Begründungspflicht). Ob der VgT zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit eignet, ist durch die vollziehende thurgauische Behörde zu prüfen und nicht von der FGA aus der Ferne willkürlich zu verneinen! Die angefochtene Verfügung ist auch materiell haltlos, entbehrt einer sachlichen Begründung und einer gesetzlichen Grundlage und ist damit willkürlich. Übersehen wurde darin auch folgendes: Wenn ich beim VgT unbezahlten Urlaub nehmen muss, um anderswo zu arbeiten, dann wird mir dadurch der genau gleiche finanzielle Schaden auferlegt, wie wenn ich diese Zeit unentgeltlich beim VgT arbeite (was ja ohne weiteres unter behördlicher Aufsicht an einem vorgeschriebenen Arbeitsplatz erfolgen kann). Da jedoch meine Arbeit beim VgT nicht durch temporäres Personal übernommen werden kann, würden durch diese unverständliche, gegenüber dem VgT schikanöse Auflage die 29 000 VgT-Mitglieder bestraft, nicht ich. Das ist offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Strafvollzuges. Es ist im Gegenteil nach geltendem Recht so, dass die Strafe vom Verurteilten getragen werden muss, und es ist verboten, dass diese von Dritten übernommen wird. Wie man die Sache auch dreht und wendet, ist die angefochtene Verfügung auch materiell haltlos. Dies zu prüfen ist jedoch Aufgabe der Thurgauer Behörden im hängigen Rekurs. Vorliegend geht es um die rechtswidrig Erfolgte Rückgabe des Vollzuges an den Kanton ZH.

Schliesslich ist auch zu bedenken, dass sich zur Zeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der zugrundeliegenden Verurteilung befasst und voraussichtlich eine Menschenrechtsverletzung feststellen wird, was eine Revision dieses Urteils nach sich ziehen wird. In einem früheren Rekursentscheid hat die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons ZH entschieden, dass das Urteil des EGMR nicht abgewartet werden soll. Dieser unverständliche Entscheid ändert nichts an der Tatsache, dass hier ohne Notwendigkeit eine auf einer menschenrechtswidrigen Verurteilung beruhende, später nicht mehr rückgängig zu machende Freiheitsstrafe durchgezwängt wird.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler

 

Nach Einlegung des obigen Rekurses ging folgende Verfügung ein:

 

 

Gutheissung des Rekurs vom 31. Oktober 2003:

 

 


 

12. November 2003

An die Direktion der Justiz des Kantons ZH
Kaspar Escher Haus
8090 Zürich

Hiermit erhebe ich

Rekurs

gegen die

Verfügung der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit vom 28. Oktober 2003, eingegangen am 31. Oktober 2003.

Anträge:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mir die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit in meinem Wohnkanton TG zu gewähren.

2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Begründung:

Am 18. August 2003 übergab die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit (GA) den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an das thurgauische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (SMV). Gegen eine vom SMV ohne jede Begründung ausgesprochene schikanöse Auflage erhob ich am 15. September 2003 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Während der Hängigkeit dieses Rekurses - dem nach thurgauischem Recht aufschiebende Wirkung zukommt! - gab das SMV die Akten rechtswidrig an die GA zurück, mit der Begründung, der Vollzug durch gemeinnützige Arbeit sei nicht möglich. Diese Behauptung ist unwahr. Ich habe zwar die umstrittene, ohne vernünftige Begründung erlassene schikanöse Auflage angefochten, mich aber nicht geweigert, unter dieser Auflage - sollte sie sich als begründet und rechtmässig erweisen - die gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens im Thurgau, noch bevor das unrechtmässige Handeln der SMV geprüft worden war, erhielt ich mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 von der GA die Mitteilung, dass ich die gemeinnützige Arbeit nun im Kanton ZH zu leisten und am 27. Oktober zu einer diesbezüglichen Besprechung zu erscheinen hätte. Daraufhin teilte ich der GA schriftlich mit, dass der Vollzug von der SMV in rechtswidriger Weise an den Kanton ZH zurückgegeben worden sei und diesbezüglich ein Rekurs bei der Thurgauer Justizdirektion hängig sei und dass ich deswegen gegen die Anordnung der GA vom 15. Oktober innert Frist Rekurs bei der Justizdirektion erheben würde. Hierauf erliess die GA, ohne den Ausgang des hängigen Rekursverfahrens abzuwarten, die angefochtene Verfügung, worin mir die gemeinnützige Arbeit definitiv verweigert wird. Ferner verfügte die GA, einem allfälligen Rekurs gegen diese neue Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Inzwischen hat die Justizdirektion meinen Rekurs gegen die voreilige Anordnung vom 15. Oktober mit Verfügung vom 4.11.2003 gutgeheissen. Konsequenterweise und aus den gleichen Gründen ist auch die in casu angefochtene Verfügung der GA vom 28. Oktober 2003 aufzuheben.

Gemäss § 25 VRG kann einem Rekurs die aufschiebende Wirkung nur aus besonderen Gründen die aufschiebende Wirkung erzogen werden. Die Vorinstanz nennt überhaupt keine Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das ist willkürlich, verletzt die Begründungspflicht und läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass mir das gesetzliche Rekursrecht ohne vernünftige oder zwingende Gründe faktisch vorenthalten wird.

In der angefochtenen Verfügung wird dem Rekurrenten der Rekurs gegen die Verweigerung des Aufschubes bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vorgehalten. Der Rekurrent wird indirekt als Querulant hingestellt. Trotz Ablehnung jenes Rekurses durch die Justizdirektion kann indessen nicht behauptet werden, der Rekurs habe einer vernünftigen Begründung entbehrt. Die Justizdirektion hat diesen nicht sofort als offensichtlich unbegründet beurteilt, sondern immerhin mehr als neun Monate benötigt, um darüber zu entscheiden. Es kann nicht angehen, dass ein Bürger mit willkürlichen Verwaltungsakten dafür bestraft wird, dass er wohlbegründete Rechtsmittel gegen schwerwiegende Anordnungen ergreift. Es geht hier um Freiheitsentzug! Das Recht auf gemeinnützige Arbeit anstelle einer Gefängnisstrafe ist ein gesetzlicher Anspruch, über den die Verwaltung nicht nach belieben befinden kann. Die angefochtene Verfügung, die auf einen willkürlichen Freiheitsentzug hinausläuft, verletzt Artikel 5 EMRK. Indem die verfügende Instanz auch gleich noch die aufschiebende Wirkung des Rekurses aufhebt, wird dem Rekurrent faktisch die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde im Sinne von Artikel 6 EMRK vorenthalten.

Die angefochtene Verfügung verweigert mir in willkürlicher Weise die gemeinnützige Arbeit und ordnet "definitiv" den Vollzug in einer Haftanstalt an. Damit soll ich offensichtlich dafür bestraft werden, dass ich gegen eine unverständliche und unbegründete Anordnung ein Rechtsmittel ergriffen habe. Das ist aber sicher keine im Sinne von Artikel 5 EMRK genügende Rechtfertigkeit für einen Freiheitsentzug.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler

 

Auf diesen Rekurs - aber ohne ihn zu erwähnen! - reagierte das Justizvollzugsamt wie folgt (es braucht immer zuerst einen Rekurs, bis diese Beamten sich zu korrektem Verhalten bequemen):

 

Hierauf erklärte die Justizdirektion den Rekurs vom 12. November als hinfällig (gegenstandslos):


 

 

Entscheid des Justizdepartements des Kantons Thurgau über den Rekurs vom 15. September 2003:


 

11. Dezember 2003

An das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
Frauenfelderstr 16
8570 Weinfelden

 

Hiermit erhebe ich

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen den

Entscheid des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau

vom 20. November 2003

in Sachen

Erwin Kessler gegen Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Thurgau

betreffend

gemeinnützige Arbeit

Anträge:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit im Wohnkanton TG zu gewähren.

2. Evtl sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) ist Präsident und Geschäftsführer des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT. Der statutarische Zweck des VgT ist der Schutz der Nutztiere und der Konsumentenschutz im Bereich tierischer Produkte. Im Rahmen dieses Vereinszweckes befasst sich der VgT auch mit dem Schutz der Tiere vor unnötigen Qualen beim Schlachten. In den letzten Jahren war das sogenannte Schächten, dh das rituelle Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein, ohne Betäubung, ein brisantes Thema in der Schweiz. Brisant insofern, als die Kritik an dieser grauenhaften Tierquälerei die sogenannten Schächtjuden - dh die jüdische Minderheit, welche immer noch nach dieser Tradition lebt - trifft und Kritik an jüdischem Verhalten politisch verpönt ist und sogleich den Vorwurf des Antisemitismus hervorruft. Diesem politischen Druck hat das Obergericht des Kantons Zürich nachgegeben und fünf Äusserungen aus der umfangreichen, sachlich fundierten Kritik des BF an der Schächttradition als rassendiskriminierend beurteilt (siehe dazu www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm). Eine dieser Äusserungen war die folgende Passage aus einem offenen Brief an die jüdische Bundesrätin Dreifuss:

"... im übrigen nehmen wir mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie schlimme Tierquälerei, die im Namen Ihres jüdischen Glaubens begangen werden, gutheissen und dies als eine Frage der Glaubensfreiheit bezeichnen. Wären Sie wohl auch so tolerant, wenn sich eines Tages Menschenfresser bei uns niederlassen, deren Glaube vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen? Würden Sie dann dazu auch - mit Ihren eigenen Worten formuliert - sagen: 'Das ist für mich eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind.'"

Mit Urteil vom 10. März 1998 verurteilte das Zürcher Obergericht den BF zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt. Zur Zeit befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter dem Aspekt der Meinungsäusserungsfreiheit mit dieser Verurteilung. Die Beschwerde hat die Zulassungshürde genommen und gute Chancen, gutgeheissen zu werden, denn die inkriminierten Äusserungen sind offensichtlich nicht tatbeständlich, denn damit wird nur ein tierquälerisches Verhalten, nicht eine unentrinnbare Eigenschaft einer Volksgruppe, für welche das Individuum nichts kann, angegriffen. Dennoch hat die Justizdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Vollzugsaufschub bis zum Vorliegen des Urteils des EGMR mit Rekursentscheid vom 11. Juli 2003 abgelehnt. So wie die Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt, so wird nun auch versucht, die Freiheitsstrafe noch rasch vor dem Urteil des EGMR durchzuziehen. Aus politischen Gründen wird ein nicht wieder rückgängig machbarer Justizirrtum bewusst inkauf genommen; auf die Repressionen gegen den unbequemen Tierschützer, der hartnäckig staatliche Missstände aufdeckt, soll offenbar nicht verzichtet werden, egal ob rechtmässig oder nicht.

Am 18. August 2003 übergab die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit (GA) den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an das thurgauische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (SMV). Gegen die vom SMV ohne nachvollziehbare Begründung ausgesprochene schikanöse Auflage, die gemeinnützige Arbeit dürfe nicht für den VgT geleistet werden, erhob der Beschwerdeführer (BF) am 15. September 2003 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Während der Hängigkeit dieses Rekurses - dem nach thurgauischem Recht aufschiebende Wirkung zukommt! - gab das SMV die Akten rechtswidrig an die GA des Kantons ZH zurück, mit der Begründung, der Vollzug durch gemeinnützige Arbeit sei nicht möglich. Diese Behauptung ist unwahr. Der BF hat zwar die umstrittene, ohne vernünftige Begründung erlassene schikanöse Auflage angefochten, sich aber nicht grundsätzlich geweigert, unter dieser Auflage - sollte sie sich als begründet und rechtmässig erweisen - die gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens im Thurgau, noch bevor das unrechtmässige Handeln der SMV geprüft worden war, erhielt der BF mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 von der GA die Mitteilung, dass die gemeinnützige Arbeit nun im Kanton ZH zu leisten sei. Am 28. Oktober 2003 erliess die GA eine entsprechende formelle Verfügung. Am 4. November 2003 hiess die Justizdirektion des Kantons ZH einen Rekurs des BF gegen die Verfügung vom 15. Oktober gut. Hierauf zog die GA mit Schreiben vom 19. November 2003 auch ihre Verfügung vom 28. Oktober zurück. Damit liegt die Sache nun wieder ganz beim Kanton Thurgau.

Am 20. November 2003 wies das Departement für Sicherheit des Kantons Thurgau mit der vorliegend angefochtenen Verfügung den Rekurs vom 15. September 2003 ab.

2. Rechtliches

Gemäss der von den eidgenössischen Räten in der Schlussabstimmung vom 13.12.2002 angenommenen Revision des StGB werden kurze Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr durch Geldstrafen ersetzt. Diese Gesetzesrevision ist vom Bundesrat aus praktischen Gründen (weil die Kantone Zeit brauchen, um das kantonale Recht anzupassen) noch nicht in Kraft gesetzt worden, jedoch ist es geboten, diese von der Bundesversammlung bereits beschlossene Gesetzesrevision zu beachten, soweit das noch geltende Recht nicht entgegensteht. Sogar entgegenstehendes geltendes Recht wird in der Praxis in einer solchen Situation zurückhaltend angewendet. So war in der Sonntags-Zeitung vom 19. Oktober 2003 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Filippo Lombardi wegen Alkohol am Steuer unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert". Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund der Rechtsgleichheit (BV Art 8) auch für andere gelten, also insbesondere in casu für den BF. Aber vorliegend geht es - wie oben dargelegt - nicht einmal um die Nichtanwendung von geltendem Recht im Hinblick auf die baldige Änderung, sondern lediglich darum, eine gesetzlich nicht festgelegte Praxis beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit im Lichte des revidierten Gesetzes anzupassen. Dem aktuell geltenden Recht kann nichts entnommen werden, was eine Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken (VgT) verbieten würde. Die Vorinstanz stellt sich offenbar auf den Standpunkt, wenn der BF als Präsident und Geschäftsführer des VgT die unentgeltliche gemeinnützige Arbeit für den VgT leiste, laufe das auf einen blossen Lohnentzug, also auf eine Geldstrafe hinaus. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies genau dem Konzept des rev StGB entspricht und eine gemeinnützige Arbeit auch heute schon auf einen blossen Lohnentzug hinausläuft, wenn diese - was ja nach heutiger Praxis ohne weiteres akzeptiert wird - während unbezahlten Ferien geleistet wird.

3. Beschwerdegründe

Die Verweigerung der Leistung der gemeinnützigen Arbeit bei der vom Kanton als gemeinnützig anerkannten Vereinigung VgT aus mehr oder weniger willkürlichen, jedenfalls nicht zwingenden Gründen, stellt eine Ermessensüberschreitung dar. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.

Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, dass sich der Kanton Thurgau beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit an Weisungen der Zürcher Fachstelle für gemeinnützige Arbeit (GA) zu halten habe, entbehrt einer sachlichen Notwendigkeit und einer gesetzlichen Grundlage. Der Vollzug gemeinnütziger Arbeit im Kanton Thurgau hat selbstverständlich nacht thurgauischem, nicht nach zürcherischem Recht zu erfolgen. Für die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt das Legalitätsprinzip und ist deshalb aufzuheben

Dementsprechend ist die Behauptung der Vorinstanz unhaltbar, die angefochtene Auflage des SMV vom 1. September 2003, der BF dürfe die gemeinnützige Arbeit nicht beim VgT leisten, stelle lediglich eine Wiedergabe der Auflage des GA dar und sei deshalb keine anfechtbare Anordnung bezüglich der Rechtsstellung des BF.

Der BF hat sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 29. Sept 2003 an die Vorinstanz (bei den Akten) gegen die Unterstellung verwahrt, er verweigere die Leistung der gemeinnützigen Arbeit. In diesem Schreiben hat der BF klargestellt, dass er die ihm unverständliche und bisher weder von den Zürcher noch von den Thurgauer Behörden begründete Auflage, zwar angefochten habe, dies aber keine Weigerung darstelle, die gemeinnützige Arbeit unter dieser Auflage doch zu leisten, falls sich diese als rechtmässig herausstellen sollte. Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl es um den zentralen Punkt des Verfahrens geht. Damit wurde das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht (BV Art 29, EMRK Art 6) verletzt und vorliegende Beschwerde ist schon allein deshalb gutzuheissen und im Sinne des Eventualantrages 2 allenfalls an zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser menschenrechtliche Verfahrensmangel des angefochtenen Rekursentscheides wird jedenfalls nicht dadurch geheilt, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz allenfalls eine Begründung nachliefert. Die Begründungspflicht soll es einem Beschwerdeführer ermöglichen, in Kenntnis der Erwägungen der Vorinstanz zu den wesentlichen Punkten zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel ergreifen soll oder nicht. Die Abweisung einer Beschwerde, indem die von der Vorinstanz unterlassenen Begründung im Rechtsmittelentscheid nachgeschoben werden, verstösst gegen Treu und Glaube und ist mit der Begründungsflicht nach BV 29 und EMRK 6 nicht vereinbar.

Die Rückweisung des Verfahrens an den Kanton ZH während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens mit der Behauptung, der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit sei nicht möglich, war krass rechtswidrig und willkürlich. Es kann nicht angehen, dass ein Bürger, der gegen eine unverständliche, unbegründete Anordnung der Verwaltung rekurriert, mit der Verweigerung des Vollzugsregimes gemeinnützige Arbeit bestraft wird; auch das ist Willkür, und indem die Vorinstanz diese Willkür des SMV stillschweigend schützte, ist sie selbst in Willkür verfallen.

Aufgrund jedes einzelnen dieser Beschwerdegründe ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


 


 

Am 20. April 2004 fand obiges Gespräch statt. EK erklärte, dass er grundsätzlich bereit sei, die gemeinnützige Arbeit zu leisten, die ihm vom Amt zugewiesen werde, dies aber erst, wenn über sein Gesuch, die gemeinnützige Arbeit unter amtlicher Aufsicht beim VgT leisten zu können, rechtskräftig entschieden sei; zur Zeit sei dies jedoch noch hängig. Darauf ging das Justizvollzugsamt ohne Begründung nicht ein. In der Geisteshaltung dieser Beamten haben Verurteilte, welche eine Freiheitsstrafe anzutreten haben, amtlichen Anweisungen ergebenst zu gehorchen und sich über unkorrekte Behandlung nicht zu beschweren, und wenn sie doch von den ihnen rechtmässig zustehenden, gesetzlichen Rechtsmitteln Gebrauch machen, wird dies als "unkooperatives Verhalten" qualifiziert und mit willkürlichen staatlichen Machtdemonstrationen bestraft:


 


 


 

6. Oktober 2004

An das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Postfach 1126
8021 Zürich

Sehr geehrter Herr Präsident,

in eigener Sache

Dr Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil                                 Beschwerdeführer/Rekurrent

gegen

1. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich          Beschwerdegegner

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich                              Rekursgegner

erhebe ich hiermit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
vom 25. August 2004
(Aktenzeichen Nr 04 483 /EV)

betreffend

gemeinnützige Arbeit

mit den Anträgen:

1. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz zu gewähren.

3. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit im Kanton TG zu gewähren.

4. Sub-Subeventuell sie dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Anordnung des Amtes für Justizvollzug zu gewähren.

Prozessualer Antrag:

Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VRG 59).

Begründung:

Der Beschwerdeführer (BF) hat sich im Rahmen des vorliegenden Strafvollzuges von anfang an für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit beworben und stets den klaren Willen dazu bekundet. Die Behauptung der Vorinstanzen, der BF habe sich nicht kooperativ verhalten, ist unwahr. Offenbar haben die Vorinstanzen bezüglich des Begriffs "kooperativ" ein spezielles Sprachverständnis und verstehen darunter ein unterwürfiges Akzeptieren von unverständlichen, unbegründeten amtlichen Anweisungen - eine rechtsstaatlich bedenkliche Haltung dieser Verwaltungsstellen.

Der BF hat auf den Wunsch, die gemeinnützige Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) leisten zu dürfen, nie eine richtige Antwort erhalten. Insbesondere gingen die Vorinstanzen nie auf seine schon bei der Aussprache mit dem Amt für Justizvollzug vorgebrachte Argumentation einer antizipierten Berücksichtigung des revidierten StGB ein. Die Revision des StGB ist von der Bundesversammlung im Jahr 2002 beschlossen und im Bundesblatt veröffentlich worden. Am 3. April 2003 lief die Referendumsfrist unbenützt ab. Damit die Kantone genügend Zeit zur Anpassung der kantonalen Gesetze haben, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung aufgeschoben. Der Wille des Gesetzgebers ist indessen klar: künftig sollen kurze Freiheitsstrafen zugunsten von Geldstrafen abgeschafft werden. Die unentgeltliche Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT würde für den BF einen Lohnentzug bedeuten, was auf eine Geldstrafe hinausläuft, also genau das, was der Gesetzgeber künftig will. Die antizipierte Berücksichtigung dieses klaren Willens des Gesetzgebers im vorliegenden Fall würde keine Verletzung geltenden Rechts bedeuten, sondern lediglich eine Praxisänderung. Es gibt im geltenden Recht keine Bestimmung, die gemeinnützige Arbeit dürfe nicht auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Im Gegenteil ist das heute bereits übliche Praxis, wenn gemeinnützige Arbeit im Rahmen unbezahlter Ferien geleistet wird, was von den Vorinstanzen in der Praxis anstandslos akzeptiert wird. Es liegt deshalb eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit willkürliche Ungleichbehandlung vor (Verletzung von BV 8).

Die antizipierte Würdigung beschlossener, aber noch nicht in Kraft gesetzter Gesetzesrevisionen ist im Strafrecht üblich. Sogar entgegenstehendes geltendes Recht wird in der Praxis in einer solchen Situation zurückhaltend angewendet. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Philippo Lombardi wegen Alkohol am Steuer schrieb die Sonntags-Zeitung am 19. Oktober 2003 unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert" (Beilage 2). Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund der Rechtsgleichheit (BV Art 8) auch für andere gelten. Aber vorliegend geht es - wie oben dargelegt - nicht einmal um die antizipierte Nichtanwendung von geltendem, sondern lediglich um die Anpassung einer gesetzlich nicht festgelegten Praxis beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit, denn dem geltenden Recht kann nichts entnommen werden, das eine Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) verbieten würde.

Inwiefern die Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT weniger Strafcharakter haben soll als bei einer anderen gemeinnützigen Institution, ist unerfindlich und wurde von den Vorinstanzen nicht begründet. Dadurch wurde das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) gemäss EMRK 6 und BV 29 verletzt. Die Vorinstanzen haben diese Behauptung wohl deshalb nicht zu begründen versucht, weil sie offensichtlich unrichtig ist. In beiden Fällen werde ich durch Lohnentzug bestraft - nicht mehr und nicht weniger. Dies könnte anhand des Lohnausweises und Buchhaltungsauszügen des VgT einwandfrei belegt und kontrolliert werden.

Da meine Arbeit beim VgT (Geschäftsführung und Redaktion der VgT-Medien) nicht durch temporäres Personal übernommen werden kann, würden durch die unverständliche, schikanöse Auflage der Vorinstanzen die 30 000 VgT-Mitglieder bestraft. Das ist offensichtlich auch die Absicht, die hinter dem vorinstanzlichen Manöver steht. Das entsprich jedoch nicht Sinn und Zweck des Strafvollzuges. Es ist im Gegenteil nach geltendem Recht so, dass die Strafe (allein) vom Verurteilten getragen werden muss, und es ist verboten, diese aus politischen oder persönlichen Gründen auf Dritte zu übertragen. Für die indirekte Bestrafung Dritter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar muss ein Arbeitgeber den Kollateralschaden tragen, der ihm dadurch erwächst, dass einer seiner leitenden Mitarbeiter eine Freiheitsstrafe verbüssen muss. Es ist jedoch unzulässig, dass - wie in casu - der Strafvollzug gezielt so inszeniert wird, dass der Arbeitgeber - in casu die 30'000 Vereinsmitglieder - aus politischen Gründen indirekt und ohne sachliche Notwendigkeit mit-bestraft wird.

Die Vorinstanz hat sich überhaupt nicht mit der vom BF im Rekurs auf Seite 3 und 4 sorgfältig dargelegten Begründung für eine antipizierte Berücksichtigung des revStGB auseinandergesetzt, diese Rekursbegründung mit keinem Wort erwähnt und offensichtlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Das stellt eine krasse Missachtung des rechtlichen Gehörs dar.

"Der von den Räten verabschiedete neue Allgmeine Teil des Strafgesetzbuches wird die Strafrechtspraktiker in unserem Land mit neuen Konzepten und insbesondere mit neuen Sanktionen konfrontieren. Dabei werden bisher selbstverständliche Regelungen gegenstandslos und bisher Undenkbares wird zum täglichen Muss." So lautet der einleitende Satz der Herausgeber Hubschmid/Sollberger im Buch "Zur Revision de Allgmeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht" (Stämpfli Verlag 2004). Ich werfe der Vorinstanz vor, dieser Tatsache nicht Rechnung getragen zu haben und darum falsch geurteilt zu haben (Ermessensmissbrauch). Der Einwand, bei der obigen Feststellung gehe es um künftiges Recht, in casu sei nach dem noch geltenden alten Recht zu urteilen, geht ins Leere, denn die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Anordnung der kantonalen Justizvollzugsbehörde ist durch das alte Recht nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine eingebürgerte Praxis, wie ich sogleich im Detail erläutern werde. Und eine blosse Praxis antizipierend an neues, von den Räten beschlossenes und demnächst in Kraft tretendes Recht anzupassen, scheint nicht nur empfehlenswert, sondern geradezu zwingend. Aus welchem vernünftigen Grund soll dies NICHT gemacht werden, da es doch klarer Wille des Gesetzgebers ist, diese zu ändern?

Mit vorliegender Beschwerde angefochten ist der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer (BF) dürfe die gemeinnützige Arbeit nicht beim staatlich als gemeinnützig anerkannten "Verein gegen Tierfabriken VgT" leisten. Begründet wurde diese Ablehnung einzig mit der Tatsache, dass der BF Präsident dieser Vereinigung ist. Indessen ist im geltenden Recht nichts zu finden, das der Vorinstanz diesen Ablehnungsentscheid vorschreiben würde. Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf einer Auslegung und Praxis, welche im Lichte des vom Gesetzgeber beschlossenen neuen Rechts nicht mehr haltbar ist. Diese nicht mehr haltbare Auslegung und Praxis besteht darin, dass die Leistung von gemeinnütziger Arbeit nicht auf einen blossen Lohnentzug und damit auf eine Geldstrafe hinauslaufen dürfe - nicht mehr haltbar, weil der Gesetzgeber nun die Geldstrafe ausdrücklich als primäre Vollzugsform will, während gemeinnützige Arbeit und Haft nur noch subsidiäre Bedeutung haben, namentlich dann, wenn eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt wird (Hubschmid/Sollberger a.a.O. Seite 115 ff).

Die Vorinstanz behauptet auf Seite 3 unter Ziffer 2, das Amt für Justizvollzug (Rekursgegner) habe die Begründungspflicht nicht verletzt. Diese Feststellung ist krass unwahr und damit willkürlich, hat sich das AJV doch mit keinem Wort mit dem Hauptanliegen des BF, nämlich der antizipierten Berücksichtigung des revStGB, auseinandergesetzt.

Das Rekursbegehren des BF ist auf Seite 2 des vorinstanzlichen Entscheides verfälschend verkürzt und aktenwidrig wiedergegeben.

Unter Ziffer 3 und 4 wird dem BF die für gemeinnützige Arbeit "notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit" abgesprochen. Das ist willkürlich, da durch gar nichts belegt; der BF hat keine Abmachungen verletzt und sich auch sonst nicht als vertrauens- oder vertragsunwürdig gezeigt. Das einzige, was die Vorinstanzen dem BF vorzuwerfen zu können meinen, ist, dass er auf einer sachlichen, nachvollziehbaren Begründung bestand, weshalb mit Blick auf das revStGB die gemeinnützige Arbeit nicht beim VgT geleistet werden könne. Weil er hierauf nie eine vernünftige Antwort erhalten hat, hat er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel gebraucht gemacht. Unter Ziffer 5 stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass das Ergreifen eines ihm zustehenden Rechtsmittels dem BF nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Genau das aber tut die Vorinstanz, wenn sie dem BF sogleich vorwirft, er habe sich damit "derart starr auf die Leistung eines ganz bestimmten Einsatzes" festgelegt und damit fehle es an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Wie die Vorinstanz unter lit A, Seite 2, zugibt, hat der BF stets erklärt, zu gemeinnütziger Arbeit nach Anweisung des AJV bereit zu sein, sollte sich eine Leistung beim VgT als unzulässig erweisen. Der BF besteht aber auf einer objektiven, sachgerechten und widerspruchsfreien Beantwortung seiner Frage durch unabhängige, unvoreingenommene Richter, weil er zu dieser Frage von den Vorinstanzen nie eine Begründung erhalten hat. Insbesondere wurde nie auch nur mit einem Wort begründet, worin der prinzipielle Unterschied bezüglich des "Strafcharakters" verglichen mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit im Rahmen von unbezahlten Ferien bestehen soll. Darauf ist auch die Vorinstanz nicht eingegangen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs). Ein Bürger, der sich mit einem derart selbstherrlichen Verhalten von Amtsstellen nicht einfach abfindet und daher von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht, ist nicht "nicht kooperativ" oder zumindest zu Recht nicht kooperativ - etwa wie Tell, als dieser sich weigerte, Gesslers Hut auf der Stange zu grüssen. Wir haben es wahrlich weit gebracht, mit unserer Freiheit, wo ins Gefängnis muss, wer unbequeme, aber gerechtfertige Kritik äussert und als "nicht kooperativ" bestraft wird, wer gegen ungerechtfertigte Anordnungen von Amtsstellen ein Rechtsmittel ergreift.

Unter Ziffer 4, erster Abschnitt, behauptet die Vorinstanz, der Leistung von gemeinnütziger Arbeit am Arbeitsplatz würde "jeglicher Strafcharakter" abgehen. Diese Behauptung ist qualifiziert unrichtig und damit willkürlich, denn Lohnentzug kommt offensichtlich einer Geldstrafe gleich und damit genau der vom Gesetzgeber künftig gewollten Strafform. Die Haltlosigkeit und Willkür der vorinstanzlichen Argumentation zeigt sich deutlich daran, dass damit der Geldstrafe "jeglicher Strafcharakter" abgesprochen wird. Sich gegen solche Amtswillkür zu wehren, ist nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht eines verantwortungsbewussten Bürgers.

Schliesslich verneint die Vorinstanz das Fehlen jeglichen Strafcharakters mit der Unterstellung (Ziffer 4, erster Abschnitt), der BF betreibe beim VgT nur unentgeltliche Freizeitarbeit. Das ist eine willkürliche Tatsachenfeststellung. Der BF ist beim VgT vollamtlich als Redaktor und Geschäftsführer angestellt. Lediglich die Präsidialarbeit erfolgt in der Freizeit, was ja durch gemeinnützige Arbeit andernorts nicht unterbunden würde.

Insgesamt basiert der vorinstanzliche Entscheid im zentralen Punkt auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung und es wurde das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) krass missachtet. Es ist mit den Garantien eines fairen Verfahrens unvereinbar und deshalb verfassungs- und menschenrechtswidrig, wenn erst die letzte Instanz die von den Vorinstanzen unterlassenen Entscheidbegründungen nachschiebt, denn dies würde seinerseits das rechtliche Gehör verletzten, weil der BF sich dazu nicht mehr äussern könnte. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler



 

13. Februar 2005

An das Schweizerische Bundesgericht
Postfach
1000 Lausanne

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Bundesrichter,

in eigener Sache betreffend gemeinnützige Arbeit stellt ich hiermit das Gesuch um

Fristwiederherstellung

für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 25. August 2004 betreffend gemeinnützige Arbeit.

Begründung:

Der Beschwerdeentscheid der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 25. August 2004 enthielt die Rechtsmittelbelehrung, der Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die entsprechende Beschwerde hin erliess das Verwaltungsgericht am 21. Januar 2005 einen Nichteintretensentscheid (Beilage 1) mit der Begründung, die Rechtsmittelbelehrung der Justizdirektion sei falsch, es sei gegen jenen Entscheid höchstens die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Für diese ist jedoch die Beschwerdefrist abgelaufen. Den Gesuchsteller trifft kein Verschulden; er durfte sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen, zumal diese nicht offensichtlich falsch war.

Mit der VG-Beschwerde konnte ich alle Rechtsverletzungen, inkl Verfassungsrecht und Verletzung von Prozessvorschriften, rügen. In casu habe ich geltend gemacht: willkürliche Ungleichbehandlung, willkürliche Rechtsanwendung, willkürliche Tatsachenfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw der Begründungspflicht.

Die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel war deshalb - laut Rechtsmittelbelehrung - nicht gegeben.

Gestützt auf den Grundsatz, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zu einem Nachteil führen darf, ersuche ich Sie um die Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 

5. März 2005

An das Schweizerische Bundesgericht
Postfach
1000 Lausanne 4

Sehr geehrter Herr Präsident,
in eigener Sache
Dr Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil                 Beschwerdeführer (BF)
gegen
1. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Justizdirektion des Kantons Zürich
3. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
            Beschwerdegegner (BG)

erhebe ich hiermit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen die

Verfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Januar

betreffend

gemeinnützige Arbeit

wegen

Willkür, Ungleichbehandlung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs

mit dem Antrag:

Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) ist rechtskräftig zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Im Rahmen des Strafvollzuges hat er sich für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit beworben und darum ersucht, diese beim VgT leisten zu können, jedoch stets betont, dass - sollte dies unzulässig sein - auch eine andere Stelle akzeptieren würde, erwarte aber, dass die vom Amt für Strafvollzug behauptete Unzulässigkeit begründet werde. Das Amt für Justizvollzug verweigerte jedoch das rechtliche Gehör, indem es sich mit der Gesuch-Begründung des BF nicht auseinandersetzte, und entzog ihm die Bewilligung zur gemeinnützigen Arbeit mit der Begründung fehlender Kooperation. Gegen diese Verfügung rekurrierte der BF an die Justizdirektion und machte Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür und Ungleichbehandlung geltend. Die Justizdirektion wies den Rekurs ab, ohne sich mit den Argumenten des BF ernsthaft auseinanderzusetzen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zulässig angeführt. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch seine Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein.

2. Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Ungleichbehandlung, falsche Anwendung von Bundesrecht und Ermessensmissbrauch

Durch alle Vorinstanzen hindurch begründete der BF sein Gesuch um Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT ungehört wie folgt:

Die Revision des StGB ist von der Bundesversammlung im Jahr 2002 beschlossen und im Bundesblatt veröffentlicht worden. Am 3. April 2003 lief die Referendumsfrist unbenützt ab. Damit die Kantone genügend Zeit zur Anpassung der kantonalen Gesetze haben, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung aufgeschoben. Der Wille des Gesetzgebers ist indessen klar: im Normalfall sollen kurze Freiheitsstrafen durch Geldstrafen ersetzt werden. Die unentgeltliche Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT würde für den BF einen Lohnentzug bedeuten, was auf eine Geldstrafe hinausläuft, also genau das, was der Gesetzgeber will. Die antizipierte Berücksichtigung dieses klaren Willens des Gesetzgebers im vorliegenden Fall würde keine Verletzung geltenden Rechts bedeuten, sondern lediglich eine Praxisänderung. Es gibt im geltenden Recht keine Bestimmung, die gemeinnützige Arbeit dürfe nicht auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Im Gegenteil ist das heute bereits übliche Praxis, indem akzeptiert wird, dass die gemeinnützige Arbeit im Rahmen unbezahlter Ferien geleistet wird. Der Betroffene muss nicht mehr arbeiten als gewöhnlich, lediglich unentgeltlich, dh er wird im Ergebnis nur finanziell bestraft.

Es liegt deshalb eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit willkürliche Ungleichbehandlung vor (Verletzung von BV 8).

Die antizipierte Würdigung einer beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Gesetzesrevision ist im Strafrecht üblich. Sogar entgegenstehendes geltendes Recht wird in der Praxis in einer solchen Situation zurückhaltend angewendet. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Philippo Lombardi wegen Alkohol am Steuer schrieb die Sonntags-Zeitung am 19. Oktober 2003 unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert". Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund der Rechtsgleichheit (BV Art 8) auch für andere gelten. Aber vorliegend geht es - wie oben dargelegt - nicht einmal um die antizipierte Nichtanwendung von geltendem, sondern lediglich um die Anpassung einer gesetzlich nicht festgelegten Vollzugspraxis, wonach die gemeinnützige Arbeit nicht (unentgeltlich) am normalen Arbeitsplatz geleistet werden dürfe.

Inwiefern die Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT weniger Strafcharakter haben soll als bei einer anderen gemeinnützigen Institution, ist unerfindlich und wurde von den Vorinstanzen nicht begründet. Dadurch wurde das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) gemäss EMRK 6 und BV 29 verletzt. Die Vorinstanzen haben diese Behauptung wohl deshalb nicht zu begründen versucht, weil sie offensichtlich unrichtig ist. In beiden Fällen wird der BF durch Lohnentzug bestraft - nicht mehr und nicht weniger. Dies könnte anhand des Lohnausweises und Buchhaltungsauszügen des VgT einwandfrei belegt und kontrolliert werden. Der BF hat zudem angeboten, diese Arbeit unter behördlicher Aufsicht an einem von der Vollzugsbehörde bestimmten Arbeitsplatz zu leisten.

Da die Arbeit des BF beim VgT (Geschäftsführung und Redaktion der VgT-Medien) nicht durch temporäres Personal übernommen werden kann, würden durch die unverständliche, schikanöse Auflage der Vorinstanzen die 30 000 VgT-Mitglieder bestraft, nicht der BF. Das ist offensichtlich auch die Absicht, die hinter dem vorinstanzlichen Manöver steht, entspricht jedoch nicht dem bundesrechtlichen Sinn und Zweck eines Strafvollzuges. Es ist im Gegenteil gemäss Bundesrecht so, dass die Strafe (allein) vom Verurteilten getragen werden muss, und es ist verboten, diese aus politischen oder persönlichen Gründen auf Dritte zu übertragen. Für eine politisch motivierte indirekte Bestrafung Dritter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar muss ein Arbeitgeber den Kollateralschaden tragen, der ihm dadurch erwächst, dass einer seiner leitenden Mitarbeiter eine Freiheitsstrafe verbüssen muss. Es stellt jedoch einen staatlichen Missbrauch des Strafvollzuges dar, wenn dieser - wie in casu - aus politischen Gründen gezielt so inszeniert wird, dass der Arbeitgeber - in casu die 30'000 Vereinsmitglieder - ohne sachliche Notwendigkeit mit-bestraft wird.

Alle kantonalen Vorinstanzen haben sich mit keinem Wort mit diesen sorgfältigen und plausiblen Argumenten des BF auseinandergesetzt und diese offensichtlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Das stellt eine krasse Missachtung des rechtlichen Gehörs dar.

"Der von den Räten verabschiedete neue Allgmeine Teil des Strafgesetzbuches wird die Strafrechtspraktiker in unserem Land mit neuen Konzepten und insbesondere mit neuen Sanktionen konfrontieren. Dabei werden bisher selbstverständliche Regelungen gegenstandslos und bisher Undenkbares wird zum täglichen Muss." So lautet der einleitende Satz der Herausgeber Hubschmid/Sollberger im Buch "Zur Revision de Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht" (Stämpfli Verlag 2004). Der BF wirft den Vorinstanzen vor, dieser Tatsache nicht Rechnung getragen zu haben und darum bundesrechtswidrig entschieden zu haben (falsche Anwendung von Bundesrecht über den Strafvollzug und Ermessensmissbrauch).

Der Einwand, bei der obigen Feststellung gehe es um künftiges Recht, in casu sei nach dem noch geltenden alten Recht zu urteilen, geht ins Leere, denn die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Anordnung der kantonalen Justizvollzugsbehörde ist durch das alte Recht nicht vorgeschrieben, sondern stellt lediglich eine (überholte) Praxis dar. Und eine blosse Praxis antizipierend an neues, von den Räten beschlossenes und demnächst in Kraft tretendes Recht anzupassen, scheint nicht nur empfehlenswert, sondern geradezu zwingend - von den Vorinstanzen willkürlich unterlassen. Aus welchem vernünftigen Grund soll die überholte Praxis nicht im Rahmen des geltenden Rechts antizipierend dem klaren Willen des Gesetzgebers angepasst werden?

Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf einer Auslegung der bundesrechtlichen Strafvollzugsform der gemeinnützigen Arbeit, welche im Lichte des vom Gesetzgeber beschlossenen neuen Rechts nicht mehr haltbar ist. Damit ist Bundesrecht verletzt.

Die Justizdirektion behauptet auf Seite 3 unter Ziffer 2, das Amt für Justizvollzug (Rekursgegner) habe die Begründungspflicht nicht verletzt. Diese Feststellung ist krass unwahr und damit willkürlich, hat sich das AJV doch mit keinem Wort mit dem Hauptanliegen des BF, nämlich der antizipierten Berücksichtigung des revStGB, auseinandergesetzt.

Das Rekursbegehren des BF ist auf Seite 2 des Entscheides der Justizdirektion verfälschend verkürzt und aktenwidrig wiedergegeben. Unter Ziffer 3 und 4 wird dem BF die für gemeinnützige Arbeit "notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit" abgesprochen. Das ist willkürlich, da durch gar nichts belegt; der BF hat keine Abmachungen verletzt und sich auch sonst nicht als vertrauens- oder vertragsunwürdig gezeigt. Das einzige, was die Vorinstanzen dem BF vorzuwerfen zu können meinen, ist, dass er auf einer sachlichen, nachvollziehbaren Begründung für die Abweisung seines Gesuchs bestand, weshalb mit Blick auf das revStGB die gemeinnützige Arbeit nicht beim VgT geleistet werden könne. Weil er hierauf nie eine Antwort erhalten hat, hat er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel gebraucht gemacht. Unter Ziffer 5 stellt die Justizdirektion korrekt fest, dass das Ergreifen eines ihm zustehenden Rechtsmittels dem BF nicht zum Nachteil gereichen dürfe - verletzt dann aber sogleich diesen Grundsatz, indem sie dem BF vorwirft, er habe sich damit - indem er von einem Rechtsmittel Gebrauch machte - "starr auf die Leistung eines ganz bestimmten Einsatzes" festgelegt und damit fehle es an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Wie die Justizdirektion unter lit A, Seite 2, zugibt, hat der BF stets erklärt, zu gemeinnütziger Arbeit nach Anweisung des AJV bereit zu sein, sollte sich eine Leistung beim VgT als unzulässig erweisen. Der BF bestand lediglich auf einer objektiven, sachgerechten und widerspruchsfreien Begründung der Ablehnung seines Gesuches. Allein das kann dem BF objektiv vorgeworfen werden. Indessen ist es unzulässig, im dies vorzuwerfen. Der Entzug der Bewilligung zur gemeinnützigen Arbeit erfolgte deshalb willkürlich.

Ein Bürger, der sich mit einem derart selbstherrlichen Verhalten von Amtsstellen nicht einfach abfindet und daher von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht, ist nicht "nicht kooperativ" oder zumindest zu Recht nicht kooperativ - etwa wie Tell, als dieser sich weigerte, Gesslers Hut auf der Stange zu grüssen. Wir haben es wahrlich weit gebracht, mit unserer Freiheit, wo ins Gefängnis muss, wer unbequeme, aber gerechtfertige Kritik äussert und als "nicht kooperativ" bestraft wird, wer gegen unbegründete Anordnungen von Amtsstellen ein Rechtsmittel ergreift.

Unter Ziffer 4, erster Abschnitt, behauptet die Justizdirektion, der Leistung von gemeinnütziger Arbeit am Arbeitsplatz würde "jeglicher Strafcharakter" abgehen. Diese Behauptung ist qualifiziert unrichtig und damit willkürlich, denn Lohnentzug kommt offensichtlich einer Geldstrafe gleich und damit genau der vom Gesetzgeber gewollten Strafform. Die Haltlosigkeit und Willkür der vorinstanzlichen Argumentation zeigt sich deutlich daran, dass damit implizit der Geldstrafe "jeglicher Strafcharakter" abgesprochen wird. Sich gegen solche Amtswillkür zu wehren, ist nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht eines verantwortungsbewussten Bürgers.

Schliesslich behauptet die Justizdirektion das angeblich "Fehlen jeglichen Strafcharakters" mit der Unterstellung (Ziffer 4, erster Abschnitt), der BF betreibe beim VgT nur unentgeltliche Freizeitarbeit. Das ist eine willkürliche Tatsachenfeststellung. Der BF ist beim VgT vollamtlich als Redaktor und Geschäftsführer angestellt. Lediglich die Präsidialarbeit erfolgt in der Freizeit, was ja durch gemeinnützige Arbeit andernorts nicht unterbunden würde. Der Entscheid der Justizdirektion beruht damit im zentralen Punkt auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung und es wurde das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) krass missachtet.

Die Vorinstanz ist nicht auf die Beschwerde eingetreten mit der Begründung, sie sei nicht zuständig, da kein Bundesrecht verletzt sei. Wie dargelegt, trifft dies nicht zu: Das Bundesrecht über den Strafvollzug wurde falsch, missbräuchlich und willkürlich, unter Verletzung des Gleichheitsgebotes und mit willkürlicher Tatsachenfeststellung (willkürliche Beweiswürdigung) angewendet. Ferner wurde das rechtliche Gehör massiv verletzt. Und gemäss Art 6 Abs 2 der Verordnung 3 zum StGB ist gegen kantonale Entscheide in Bezug auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. In Verbindung mit VRG 43 Abs 2 ist damit auh die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben, wie die Justizdirektion in ihrem Entscheid richtig festgehalten, von der Vorinstanz aber zu Unrecht verneint wurde. (Im gleichen Sinn auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG, 2. Auflage, § 43, insbesondere N 23-24).

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 

Medienmitteilung des Zürcher Regierungsrates vom 1.7.2004:

Neue Chefin des Amts für Justizvollzug

Der Regierungsrat hat lic. phil. Beatrice Breitenmoser per 1. Januar 2005 zur Amtschefin des Amtes für Justizvollzug ernannt. Das Amt für Justizvollzug umfasst die Strafanstalt Pöschwies, die Gefängnisse Kanton Zürich (neun Betriebe), die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon, die Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie den  Psychiatrisch-Psychologischen Dienst.

Beatrice Breitenmoser ist zur Zeit Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV. Sie ist 51 Jahre alt und wohnt zur Zeit in Bern. Nach der Matura in Basel erwarb sie an der Schule für Sozialarbeit in Basel das Diplom einer Sozialarbeiterin und studierte anschliessend an der Universität Basel Soziologie und in den Nebenfächern Ethnologie und italienische Sprachwissenschaften. Für zwei Jahre arbeitete sie als Regionalsekretärin der Regionalstelle Basel des Schweizerischen Arbeiterhilfswerkes SAH und wechselte 1990 in die Verwaltung als stellvertretende Leiterin und ab 1992 als Leiterin Gesundheitsplanung ins Sanitätsdepartement Basel-Stadt. Seit 1995 ist sie Vizedirektorin beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV und dort zuständig für das Geschäftsfeld Invalidenversicherung.

Der derzeitige Amtsinhaber, lic.iur. Andreas Werren, der die heutigen Amtsstrukturen massgeblich aufgebaut hat, hat seinen Rücktritt per Ende Jahr erklärt. Eine Würdigung seiner Tätigkeit wird zur gegebenen Zeit erfolgen.

 

Weltwoche Nr 36.05:

Eine SP-Karriere

Von Christoph Mörgeli

Vergangene Woche watschte die ständerätliche GPK den Bundesrat ab: Er habe die Probleme der IV nicht erkannt und verschlampt. Zehn Jahre stand Ruth Dreifuss dem Innendepartement vor und war damit verantwortlich für die Invalidenversicherung. Ihr zur Seite wirkten Otto Piller (Vorsteher Bundesamt für Sozialversicherungen) und Beatrice Breitenmoser (Chefin der IV). Alle drei Mitglieder der SP. Seit 1990 haben sich die IV-Rentner von 164000 auf 283000 erhöht – die Kosten von vier auf elf Milliarden.

Von den drei Hauptverantwortlichen ist keiner mehr da. Ruth Dreifuss trat 2002 zurück, belehrt aber noch gerne die politische Nachwelt via Ringier-Presse. Otto Piller liess sich mit 61 und bei voller Rente frühpensionieren. Und Beatrice Breitenmoser? Sie hat sich «neuorientiert». Als studierte Soziologin sicherte sie ihren Absprung in bewährtem Psycho-Deutsch ab: «Man darf sich doch weiterentwickeln.» Darf man.

Schauen wir uns die bisherigen Stationen der Breitenmoserschen Weiterentwicklung an: 1952 in ein CVP-Elternhaus geboren. Studium der Ethnologie und Soziologie. Arbeitslos. Auf der Suche nach sich selbst Entwicklungsarbeit in Kolumbien, dann Aushilfen bei der Caritas, später Regionalsekretärin des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks. Wie weiter? Der SP beitreten. Sie wird von Remo Gysin (SP) in die Basler Verwaltung geholt. Von Veronika Schaller (ebenfalls SP) übernommen. Nach der gescheiterten Regierungsratskandidatur – «Die stellenlose Beatrice Breitenmoser in den Regierungsrat» (Eigenwerbung) – wechselte sie nach Bern. Niemand besetzte ihren Apparat so konsequent mit GenossenInnen wie die SP-Bundesrätin Ruth Dreifuss.

Dort bahnt sich das bekannte Fiasko an. Breitenmosers Selbsteinschätzung sieht freilich anders aus: «Ich bin mit der Gesamtbilanz wirklich zufrieden.» Nach der Entwicklungshilfe, der Sozialarbeit und dem Gesundheitswesen darf sie sich nun einem weiteren 68er Versuchsfelds annehmen: des Strafvollzugs. Auch hier stammt die dargebotene Hand von einem Parteigenossen, vom Zürcher Justizdirektor Markus Notter. Breitenmoser freut sich auf die «Führungsverantwortung» für 800 Leute. Ausserdem sei der Wechsel «ein Karrieresprung und auch finanziell interessant». Somit hat sich das IV-Debakel wenigstens für die weiterentwickelte Frau Breitenmoser gelohnt.


 


 

6. April 2005

An den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
F-67075 Strasbourg Cedex

Ihr Zeichen: ECHR-LGer1.1
Beschwerde-Nr: 65614/01

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorliegender Sache habe ich von den Schweizer Behörden die beiliegende Vorladung zum Gefängnisantritt am 22. Juni 2005 erhalten.

Weil mir als politisch Verfolgtem die Vollzugserleicherung in Form der gemeinnützigen Arbeit sowie nun auch der Halbgefangenschaft ohne jede Begründung verweigert wird, werde ich innert Frist Rekurs dagegen erheben. Angesichts der Willkür, mit der ich verfolgt und behandelt werde, ist aber eher unwahrscheinlich, dass ich damit Erfolg haben werde. Andererseits nehme ich an, dass meine Menschenrechtsbeschwerde demnächst bei Ihnen zur Behandlung kommt. Da eine vollzogene Gefängnisstrafe nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die Vollstreckungsverjährung noch nicht in Sicht ist (weshalb keine Eile mit der Vollstreckung geboten ist), bitte ich Sie, die Schweiz um Aufschub des Strafvollzuges zu ersuchen.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 


 

6. Mai 2005

An die Direktion für Justiz des Kantons Zürich
8090 Zürich

Hiermit erhebe ich

Rekurs

gegen die

Vorladung in den Strafvollzug (Normalvollzug) vom 5. April 2005.

Antrag:

Die Vorladung sei aufzuheben und es sei mir die Halbgefangenschaft zu gewähren.

Begründung:

Mit der angefochtenen Verfügung wird mir willkürlich und ohne jede Begründung die Gewährung der Halbgefangenschaft verweigert.

Zur Zeit ist mein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit beim Bundesgericht hängig. Einerseits habe ich eine Fristwiederherstellung für eine Beschwerde gegen den Entscheid der Justizdirektion wegen falscher Rechtsmittelbelehrung beantragt und andererseits vorsorglich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Zürich eingereicht.

Solange mein Gesuch um gemeinnützige Arbeit nicht erledigt ist, hatte ich keinen Anlass, ein Gesuch um Halbgefangenschaft zu stellen, im Gegenteil hätte ich mich damit widersprüchlich verhalten.

Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler


 
Der Bundesgerichts-Entscheid:
 
Bundesgericht
6A.15/2005 /gnd
6P.45/2005
 
Urteil vom 3. Juni 2005
Kassationshof
 
Besetzung:
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien:

Erwin Kessler, 9546 Tuttwil, Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 8090 Zurich.
 
Gegenstand
6P.45/2005
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen
Beschwerde (Art. 35 OG).
 
6A.15/2005
Strafvollzug durch Verrichtung gemeinnütziger Arbeit (Art. 3a VStGB 3).
 
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen
Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 25. August 2004 (6P.45/2005)  und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 21. Januar 2005
(6A.15/2005).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verurteilte Erwin Kessler
am 10. März 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 StGB zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45
Tagen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde am 5. Dezember 1999 und die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde am 26. September 2000 abgewiesen wurden. Eine
Beschwerde von Erwin Kessler beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ist zurzeit noch hängig.
 
B.
B.a Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilte Erwin Kessler mit
Schreiben vom 17. Oktober 2000 mit, er habe die Möglichkeit, die Strafe in
Form von gemeinnütziger Arbeit abzugelten. Erwin Kessler stellte hierauf am 17.
November 2000 beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Antrag, die
gemeinnützige Arbeit in dem von ihm präsidierten Verein leisten zu können.
Der Verein mit rund 14'000 Mitgliedern sei im Rahmen der Steuerbefreiung in
der ganzen Schweiz als gemeinnützig anerkannt. Die Arbeitsleistung für den
Verein könnte, wenn nötig oder gewünscht, unter Aufsicht in einem Büro der
Justizdirektion oder einer andern Amtsstelle, eventuell im Kanton Thurgau,
z.B. beim Amt für Umweltschutz, erbracht werden (kant. Akten act. 10/4).
Hierauf ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 29. November 2000 die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des
Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau um
rechtshilfeweisen Vollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
wiederholte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 18. August 2003, nachdem
zwischenzeitlich ein Gesuch von Erwin Kessler um Aufschub des Vollzugs der
Sanktion bis zur Erledigung der von ihm beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingereichten Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden war.
 
B.b Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau teilte
Erwin Kessler am 1. September 2003 in einer "Vororientierung zum Strafvollzug"
mit, dass die gemeinnützige Arbeit nicht beim Verein erbracht werden könne
(kant. Akten act. 10/42). Dem Schreiben war eine Liste der Institutionen im
Kanton Thurgau beigelegt, welche grundsätzlich zur Durchführung von
gemeinnütziger Arbeit im Rahmen des Strafvollzugs bereit sind. Gegen diese
"Vororientierung" erhob Erwin Kessler am 15. September 2003 Rekurs.
 
Am 17. September 2003 gab die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Thurgau die Akten dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
zurück.
 
B.c Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich forderte Erwin Kessler mit
Schreiben vom 15. Oktober 2003 auf, sich am 27. Ok-tober 2003 auf der
Fachstelle zu einem Gespräch einzufinden. Dieser Aufforderung leistete
Erwin Kessler keine Folge. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 zog das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich die Erwin Kessler am 29. November 2000 erteilte
Bewilligung für gemeinnützige Arbeit zurück (kant. Akten act. 10/46).
 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hiess am 4.
November 2003 den Rekurs von Erwin Kessler gegen die Aufforderung des Amts für
Justizvollzug vom 15. Oktober 2003, sich bei der Fachstelle zu einem Gespräch
einzufinden, gut, da über den im Kanton Thurgau hängigen Rekurs gegen die
"Vororientierung" vom 1. September 2003 noch nicht entschieden worden sei.
Ein gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2003 betreffend Rückzug der
Bewilligung für gemeinnützige Arbeit erhobener Rekurs wurde am 25. November
2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (kant. Akten act. 10/54),
nachdem die Verfügung am 19. November 2003 vom Amt für Justizvollzug
wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (kant. Akten act. 10/51).
 
B.d Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau trat mit
Entscheid vom 20. November 2003 auf den Rekurs von Erwin Kessler gegen das als
"Vororientierung" bezeichnete Schreiben der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 1. September 2003 nicht ein, da
dieses Schreiben keine anfechtbare Verfügung enthalte (kant. Akten act.
10/53). Eine von Erwin Kessler dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2004 ab (kant. Akten
act. 10/60).
 
C.
C.a  Mit Verfügung vom 28. April 2004 entzog das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich die Erwin Kessler am 29. November 2000 erteilte Bewilligung für
gemeinnützige Arbeit.
 
C.b Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2004 ab. Der Entscheid ist
mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen, beschränkt auf die
Frage der Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit beim Verein, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht werden könne.
 
Erwin Kessler erhob am 6. Oktober 2004 gegen den Entscheid der Direktion der
Justiz und des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm der Strafvollzug in Form
gemeinnütziger Arbeit beim Verein zu gewähren; subeventuell sei ihm der
Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit im Kanton Thurgau zu bewilligen;
sub-subeventuell sei ihm der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit nach
Anordnung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich zu gewähren.
 
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichterin, trat mit
Entscheid vom 21. Januar 2005 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Frage des
Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit komme dem kantonalen
Ausführungsrecht angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit der Kantone
bei der Konkretisierung von Art. 3a VStGB 3 eine selbständige Bedeutung zu,
weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide insoweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht, sondern einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben sei.
Damit falle aber gemäss § 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Zürich (VRG/ZH) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
ausser Betracht.
 
E.
E.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2005 stellt Erwin Kessler beim Bundesgericht ein
Gesuch um Fristwiederherstellung für die staatsrechtliche Beschwerde gegen
den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
25. August 2004. Zur Begründung macht er geltend, er habe jenen Entscheid
entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
angefochten. Dieses sei jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus der
Begründung des Nichteintretensentscheids ergebe sich, dass nach der
Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen Entscheide der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich betreffend Strafvollzug in Form
gemeinnütziger Arbeit allein die staatsrechtliche Beschwerde gegeben sei. Die
Frist hiefür sei indessen längst abgelaufen. Ihn treffe jedoch kein
Verschulden, da er sich auf die Rechtsmittelbelehrung habe verlassen dürfen.
 
E.b Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, die Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wurden von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
zur Vernehmlassung zum Wiederherstellungsgesuch eingeladen.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern hält fest, dass sie sich angesichts
der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Fristwiederherstellung nicht
widersetze. Das Amt für Justizvollzug und das Verwaltungsgericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet.
 
F.
F.a Mit Eingabe vom 5. März 2005 erhebt Erwin Kessler gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2005
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom
gleichen Tag stellt er die Gesuche, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gleichzeitig mit dem hängigen Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die
staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen und der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
F.b Das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich nicht
vernehmen lassen.
 
F.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2005 teilt Erwin Kessler dem Bundesgericht unter
Beilage einer Vorladung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 5.
April 2005 mit, dass er vom Amt zum Antritt der Gefängnisstrafe von 45 Tagen
am 22. Juni 2005 aufgefordert worden ist, weshalb vor diesem Zeitpunkt über
sein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu befinden sei.
 
F.d Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
superprovisorisch bewilligt. Gleichentags wurden die involvierten Amtsstellen
und Behörden zur Vernehmlassung zum Gesuch eingeladen.
 
F.e Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern hat auf eine Stellungnahme
verzichtet, aber darauf hingewiesen, dass die zum Vollzug stehende Strafe am
9. September 2005 verjähren werde.
 
Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt
der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des
Gesuchs.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1.1 Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 OG letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG.
Als Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig gegen
Verfügungen letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen
ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne der
Buchstaben b - f vorsieht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig
gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs (argumentum e contrario
aus Art. 100 Abs. 1 lit. f OG).
 
Gemäss Art. 3a der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetz-buch (VStGB
3; SR 311.03) kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einem
Kanton bewilligen, Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei
Monaten in der Form der gemein-nützigen Arbeit zu vollziehen. Der Vollzug in
dieser Form darf nur mit Zustimmung des Verurteilten verfügt werden (Abs. 1).
Die gemein-nützige Arbeit ist so auszugestalten, dass die Eingriffe in die
Rechte des Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt
ver-gleichbar sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden
gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Stunden
gemeinnütziger Arbeit geleistet werden (Abs. 2). Im Kanton Zürich ist der
Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit in der
Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV/ZH) ausführlich und
detailliert geregelt (siehe §§ 23 - 25, 28 f., 33, 39 - 42 JVV/ZH).
 
Die Ausarbeitung der Vollzugsreglemente - unter Berücksichtigung der
bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung - wie auch der Vollzug selbst obliegen
den Kantonen. Diese regeln dabei nicht nur die Zuständigkeit, sondern
bestimmen auch die für die Gewährung und den Widerruf massgeblichen
Voraussetzungen. Angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit, welche den
Kantonen bei der Konkretisierung von Art. 3a VStGB 3 zusteht, kommt dem
kantonalen Ausführungsrecht gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften
selb-ständige Bedeutung zu. Darauf gestützte Verfügungen beziehungs-weise
Entscheide können daher nur mittels staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Urteil 6A.1/2004 vom 30. März 2004;
Urteil 1P.619/2002 vom 19. Dezember 2002; vgl. auch  BGE 115 IV 131 E. 1b
betreffend Halbgefangenschaft; ferner allgemein BGE 118 Ib 130; Walter
Kälin/Markus Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, ZBl 1993 S.
433 ff., 445).
 
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG/ZH) ist die Beschwerde an das Verwaltungs-gericht gegen Anordnungen in
Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und
Massnahmen, unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VRG/ZH ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht auch in den Fällen von Abs. 1 zulässig, soweit die
Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es
sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt.
 
1.2 Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hat mit
Rekursentscheid vom 25. August 2004 den vom Amt für Justizvollzug am 28.
April 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Entzug der Bewilligung
für gemeinnützige Arbeit bestätigt. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass eine unentgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für den
Verein mangels Strafcharakters als gemeinnützige Arbeit ausser Betracht
falle, dass der Beschwerdeführer zwar eine gemeinnützige Arbeit etwa im
Umweltschutz nicht von vornherein ausgeschlossen habe, dass er aber vorerst
auf einer Tätigkeit im Verein beharre, bis darüber letztinstanzlich
entschieden worden sei, woraus auf das Fehlen der erforderlichen
Kooperationsbereitschaft geschlossen werden müsse.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf die Beschwerde gegen den
Rekursentscheid unter Berufung auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts und unter Hinweis auf § 43 VRG/ZH nicht eingetreten. Es hat
sich daher nicht mit der Frage befasst, ob eine unentgeltliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer des Vereins und als Redaktor der von
diesem Verein herausgegebenen Zeitschrift während einer gewissen Zeit als
Strafvollzug in der Form gemeinnütziger Arbeit betrachtet werden könnte.
 
1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht nicht geltend, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht
durch den Nichteintretensentscheid irgendwelche Rechtsnormen und/oder seine
verfassungsmässigen Rechte verletzt habe. Er setzt sich mit den Erwägungen
des Nichteintretensentscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er geltend,
dass die von ihm angebotene unentgeltliche Arbeitsleistung als
Geschäftsführer des Vereins und als Redaktor von dessen Publikationsorgan,
für die er üblicherweise einen Lohn beziehe, als gemeinnützige Arbeit zu
betrachten sei, da der Verein steuerrechtlich gesamtschweizerisch als
gemeinnützig anerkannt werde. Mit dieser Frage hat sich indessen das
Verwaltungsgericht zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde gar nicht
befasst.
 
1.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
 
2.
Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich.
 
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei durch die - gemäss den Erwägungen
im Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid der Direktion der
Justiz und des Innern (wonach die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig sei) davon abgehalten worden, gegen den Rekursentscheid fristgemäss
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
 
2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der
Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder
sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
2.2.1 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in
Art. 107 Abs. 3 OG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen
Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehler-haften behördlichen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts ist diese Verfahrensmaxime grundsätzlich auch im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar. Dies kann namentlich für den Fall
gelten, dass die falsche Eröffnung eines kantonalen Rechtsmittels eine Partei
davon abge-halten hat, rechtzeitig das Bundesgericht mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzurufen. Wer allerdings die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen
müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende
geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihr
Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen
Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa, mit
Hinweisen).
 
2.2.2 Der Gesuchsteller hätte zwar durch Konsultierung der massgeblichen
Verfahrensbestimmungen erkennen können, dass die kantonale
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn auch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es
sich - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist - um eine
Angelegenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (siehe § 43 VRG/ZH). Er
konnte aber durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen
nicht ohne weiteres erkennen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht nicht offen steht. Denn für die Zulässigkeit dieses
Rechtsmittels spricht immerhin, dass die gemeinnützige Arbeit den
Strafvollzug betrifft und sich teilweise auch auf öffentliches Recht des
Bundes, nämlich Art. 3a VStGB 3, stützt.
 
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich, wonach gegen den Entscheid, beschränkt auf
die Frage der Verrichtung von gemein-nütziger Arbeit beim Verein, Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht werden könne, ist
daher als ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG
anzusehen, durch welches der Gesuchsteller von der Einreichung einer
staats-rechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz
und des Innern abgehalten worden ist, zumal mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht nur jede Rechts-verletzung
geltend gemacht, sondern auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden kann (siehe
§§ 50 und 51 VRG/ZH).
 
2.2.3 Daraus folgt indessen nicht ohne weiteres, dass gestützt auf Art. 35
Abs. 1 OG die Wiederherstellung der Frist zu erteilen ist, wie der
Gesuchsteller offenbar meint. Voraussetzung ist zudem vielmehr, dass der
Gesuchsteller binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses erstens unter
Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und zweitens die versäumte
Rechtshandlung nachholt.
 
Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005
wurde dem Gesuchsteller am 4. Februar 2005 zugestellt. Der Gesuchsteller hat
mit Eingabe vom 13. Februar 2005 beim Bundesgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2004
eingereicht. Damit hat er zwar fristgerecht die Wiederherstellung verlangt.
Er hat es aber unterlassen, innert derselben Frist von zehn Tagen auch die
versäumte Rechtshandlung nachzuholen, d.h. eine staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Rekursentscheid einzureichen. Unerheblich ist, dass der
Beschwerdeführer dies möglicherweise in Unkenntnis des Wortlauts von Art. 35
OG und daher in der irrtümlichen Meinung unterliess, die staatsrechtliche
Beschwerde müsse erst eingereicht werden, nachdem vorerst über das
Wiederherstellungsgesuch als solches entschieden worden sei (vgl. auch Urteil
2P.156/2002 vom 19. Juli 2002, in Pra 2002 Nr. 187 S. 1001).
 
2.3 Allerdings hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2005, mithin
rund 20 Tage nach Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs, beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, die sich vor allem mit dem
Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern kritisch auseinander
setzt. Diese Beschwerde wird indessen ausdrücklich als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Januar 2005 bezeichnet. Auch wenn man sie als
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der
Justiz und des Innern vom 25. August 2004 entgegennehmen wollte, hätte der
Gesuchsteller damit die versäumte Rechtshandlung nicht innert der in Art. 35
Abs. 1 OG festgelegten Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses
nachgeholt.
 
2.4 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich vom 25. August 2004 ist somit nicht einzutreten, da die
versäumte Rechtshandlung nicht beziehungsweise nicht fristgemäss nachgeholt
worden ist.
 
3.
Wollte man im Übrigen die Beschwerde vom 6. Oktober 2004 gegen den
Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2004
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht behandeln, so wäre diese als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.
 
Eine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verein,
für welche er üblicherweise einen Lohn bezieht, kann offensichtlich nicht
als gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 3a VStGB 3 und der massgeblichen
Bestimmungen des kantonalen Rechts (§§ 23 ff., 39 ff. JVV/ZH) angesehen
werden. Wohl würde der Beschwerdeführer durch einen vorübergehenden
Lohnverzicht eine Vermögenseinbusse erleiden, was im Ergebnis auf eine
Geldstrafe hinausliefe. Die gemeinnützige Arbeit ist indessen nicht gleichsam
ein Ersatz für die Busse, sondern vielmehr eine Form des Vollzugs von
Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten, wie sich
sowohl aus Art. 3a VStGB 3 als auch aus den zitierten kantonalen Bestimmungen
ergibt. Die gemeinnützige Arbeit, die übrigens auch im neuen Allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches (Art. 37 ff. nStGB) vorgesehen ist, muss daher so
ausgestaltet werden, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit
jenen anderer Vollzugsformen vergleichbar sind. Diese Voraussetzung wird
durch einen vorübergehenden Verzicht auf den Lohn für die Tätigkeit im
Verein offensichtlich nicht erfüllt. Zudem gibt es bei der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für den Verein keinen "Arbeitgeber" im Sinne der
massgebenden kantonalen Bestimmungen, welcher den Arbeitseinsatz des
Verurteilten überwachen könnte (siehe etwa § 33 JVV/ZH). Das Ansinnen des
Beschwerdeführers, seine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit für den
Verein durch eine Verwaltungsbehörde überwachen zu lassen, ist abwegig. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer die Äusserungen, für welche er durch den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 zu einer
Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt worden ist, deren Vollzug hier zur
Diskussion steht, gerade in seinen Funktionen als Präsident und
Geschäftsführer des Vereins beziehungsweise als Redaktor der von diesem
Verein herausgegebenen Zeitschrift getan. Es wäre daher höchst befremdlich,
wenn man die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesen Funktionen, soweit sie
vorübergehend unentgeltlich geleistet würde, als gemeinnützige Arbeit im
Sinne von Art. 3a VStGB 3 und der massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§§
23 ff., 39 ff. JVV/ZH) betrachten wollte. Das Amt für Strafvollzug und die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich durften die
Bewilligung für gemeinnützige Arbeit ohne Willkür mangels der erforderlichen
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers widerrufen, da dieser auf
seinem offensichtlich unbegründeten Ansinnen, die gemeinnützige Arbeit durch
eine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit für den Verein verrichten zu
wollen, beharrte und zu einem anderweitigen Einsatz nur allenfalls nach
rechtskräftiger Beurteilung aller möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
bereit war.
 
4.
Da somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auf das
Frist-wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist, hat der unterliegende
Beschwerdeführer und Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin,
schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber

 

EGMR-Beschwerde Nr 25981/05

17. Juni 2005

An den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
F-67075 Strassburg Cedex

Menschenrechtsbeschwerde gegen die Schweiz vom 27. Juni 2005

Familienname: Kessler
Vorname: Erwin
Nationalität: Schweiz
Beruf: Redaktor

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 10. März 1998 wegen seiner tierschützerischen Kritik am jüdischen Schächten (rituelles Schlachten ohne Betäubung) in der von ihm redigierten Zeitschrift "VgT-Nachrichten" (erscheint dreimal jährlich; Auflage variierend zwischen 100 000 und 1 Million) zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt [beim EGMR hängig unter dem Aktenzeichen 65614/01]. Im Rahmen des Strafvollzuges hat sich der BF für die für kurze Freiheitsstrafen gesetzlich vorgesehene Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit beworben und darum ersucht, diese beim VgT - einer anerkannt gemeinnützigen Vereinigung - leisten zu können. Dabei hat er stets betont, dass er - sollte dies unzulässig sein - auch eine andere Stelle akzeptieren würde, erwarte aber, dass die vom Amt für Strafvollzug behauptete Unzulässigkeit sachlich begründet werde.

Das Amt für Justizvollzug entzog ihm hierauf die Bewilligung zur gemeinnützigen Arbeit mit der Begründung "fehlender Kooperation", ohne sich mit seiner Gesuch-Begründung ernsthaft auseinanderzusetzen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Gegen diese Verfügung rekurrierte der BF an die Justizdirektion und machte Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür und Ungleichbehandlung geltend. Die Justizdirektion wies den Rekurs ab, ohne sich mit den Argumenten des BF auseinanderzusetzen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zulässig angeführt. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch seine Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Hierauf stellte der BF beim Bundesgericht ein Fristwiederherstellungsbegehren für die staatsrechtliche Beschwerde (da diese Frist während der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht abgelaufen war) und reichte sicherheitshalber, entgegen des Rechtsmittelentscheides des Verwaltungsgerichtes, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht lehnte das Fristwiederherstellungsgesuch ab mit der Begründung, innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen für ein Fristwiederherstellungsgesuch müsse auch die Beschwerde selber eingereicht werden, ohne abzuwarten, ob die Fristwiederherstellung bewilligt werde oder nicht. Das Bundesgericht, stellte fest, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht innert der Frist von 10 Tagen eingereicht worden sei, behandelte sie aber dennoch materiell, indem die die nachträglich als unzulässig erklärte kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde als rechtzeitige staatsrechtliche Beschwerde beurteilte, womit die formellen Mängel bezüglich des Verfahrens vor dem EGMR praxisgemäss geheilt sind, da die Schweiz als Vertragsstaat die Sache letztinstanzlich materiell beurteilte und der Rechtsweg damit erschöpft ist (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, N 138, Fussnote 56).

Verletzungen der EMRK:

Zusammenfassung:
Der BF wird von den Schweizer Behörden mit Gefängnis dafür bestraft, dass er gegen unverständliche Einschränkungen bei der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit von den ihm gesetzlich zustehenden Rechtsmitteln Gebraucht machte, was als "nicht kooperativ" qualifiziert wurde. Im Lande Tells wird heute mit Gefängnis bestraft, wer sich willkürlichen Anordnungen von Beamten nicht widerspruchslos fügt und es wagt, dagegen Rekurs einzulegen.

Der BF macht einen diskriminierenden Freiheitsentzug (EMRK 13 in Verbindung mit EMRK 5) sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs (EMRK 6) geltend.

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Frage, ob ein nationales Verfahren im Sinne von EMRK 6 vorliegt. Diesbezüglich möchte der BF zu bedenken geben, dass es absolut stossend wäre, die Verfahrensgarantien gemäss EMRK 6 nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen es um die Verletzung von EMRK 5 geht.

Die Beschwerdegründe im Einzelnen:

In der Schweiz werden kurze "Gefängnisstrafen" normalerweise in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen, wobei 4 Stunden gemeinnützige Arbeit als 1 Tag Haft verrechnet werden. Der Betroffene kann die gemeinnützige Arbeit in seiner Freizeit (Wochenende, Ferien) leisten oder indem er unbezahlten Urlaub nimmt. Letzteres - ausdrücklich zulässig - und läuft praktisch auf eine Geldstrafe hinaus.

In dem vom Parlament beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten [Nachtrag: am 1.1.07 in Kraft getreten] revidierten Strafrecht werden kurze Freiheitsstrafen generell durch Geldstrafen ersetzt.

Der BF stellte das Gesuch, die gemeinnützige Arbeit beim VgT, einer staatlich anerkannten, gemeinnützigen Institution leisten zu können.

Durch alle nationalen Instanzen hindurch begründete der BF sein Gesuch um Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT wie folgt:

  • Die Revision des Strafgesetzbuches ist von der Bundesversammlung im Jahr 2002 beschlossen und im Bundesblatt veröffentlicht worden. Am 3. April 2003 lief die Referendumsfrist unbenützt ab. Damit die Kantone Zeit zur Anpassung der kantonalen Gesetze haben, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung aufgeschoben. Der Wille des Gesetzgebers ist indessen klar: im Normalfall sollen kurze Freiheitsstrafen durch Geldstrafen ersetzt werden. Die unentgeltliche Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT würde für den BF einen Lohnentzug bedeuten, was auf eine Geldstrafe hinausläuft, also genau das, was der Gesetzgeber will. Die antizipierte Berücksichtigung dieses klaren Willens des Gesetzgebers im vorliegenden Fall würde keine Verletzung geltenden Rechts bedeuten, sondern lediglich eine Praxisänderung. Es gibt im geltenden Recht keine Bestimmung, die gemeinnützige Arbeit dürfe nicht auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Wohl soll die gemeinnützige Arbeit eine vergleichbare Strafe darstellen wie der Normalvollzug, doch ist dies offensichtlich nicht bezüglich Freiheitsbeschränkung gemeint. 4 Stunden gemeinnützige Arbeit werden einem Tag Haft gleichgesetzt - ganz offensichtlich nicht die gleiche Freiheitsbeschränkung. Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit im Rahmen eines unbezahlten Urlaubes - was erlaubt ist -, so erleidet er lediglich eine finanzielle Einbusse. Das steht im Einklang mit der bisherigen Praxis (unbezahlter Urlaub) und insbesondere auch mit dem antizipierten neuen Recht.

  • Die antizipierte Würdigung einer beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Gesetzesrevision ist im Strafrecht üblich. Sogar entgegenstehendes geltendes Recht wird in der Praxis in einer solchen Situation zurückhaltend angewendet. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Tessiner Ständerat Philippo Lombardi wegen Alkohol am Steuer schrieb die Sonntags-Zeitung am 19. Oktober 2003 unter dem Titel "Lombardi droht unbedingte Haft - Strafgesetz-Revision könnte ihn davor bewahren", der Berner Staatsanwalt Gottfried gebe "zu bedenken, dass sich jeder Richter schon heute gut überlegt, auf Grund eines Satzes zu entscheiden, welcher in ein paar Monaten nicht mehr existiert". Was für einen alkoholisierten Ständerat gilt, muss aufgrund des Diskriminierungsverbotes (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 5) auch für andere gelten. Aber vorliegend geht es - wie oben dargelegt - nicht einmal um die antizipierte Nichtanwendung von geltendem, sondern lediglich um die Anpassung einer gesetzlich nicht festgelegten, nicht mehr haltbaren Praxis.

  • Der einzige Unterschied zwischen gemeinnütziger Arbeit beim VgT oder bei einer anderen Institution liegt darin, dass im zweiten Fall die 30'000 Mitglieder des VgT durch Entzug der unersetzlichen Arbeit des BF mitbestraft werden, was offensichtlich auch das politische Motiv ist für die Ablehnung des Gesuchs des BF.

  • Sämtliche nationalen Instanzen gingen auf diese Begründung des BF nicht ein. Der BF rügte deshalb auch vor jeder Instanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Rüge blieb vor allen nationalen Instanzen ungehört, was selbst wieder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

    Als letzte nationale Instanz schob das Bundesgericht eine haltlose Schein-Begründung nach, zu der sich der BF nicht äussern konnte, wodurch das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt wurde. Auf das entscheidende Argumente des BF, dass nämlich eine gemeinnützige Arbeit im Rahmen eines unbezahlten Urlaubes praktisch auf eine bloss finanzielle Bestrafung hinauslaufe, ging auch das Bundesgericht mit keinem Wort ein. Aus der Art und Weise, wie das Bundesgericht argumentiert, geht hervor, dass das Bundesgericht dieses zentrale Argument des BF überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Das Bundesgericht wendet nämlich ein (Beilage a, Ziffer 3), eine Vermögenseinbusse durch unentgeltliche Arbeit genüge den Anforderungern an gemeinnütziger Arbeit nicht, diese müsse so ausgestaltet sein, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit den anderen Vollzugsformen (Gefängnis) vergleichbar sei. Mit dieser rein formalistischen, konkret nichtssagenden Behauptung liess das Bundesgericht willkürlich und ohne Begründung die vom BF geltend gemachte widersprechende Tatsache ausser acht, dass die gemeinnützige Arbeit im Rahmen von unbezahltem Urlaub auf eine rein finanzielle Bestrafung hinausläuft und der Eingriff in die Rechte des Verurteilten bezüglich Freiheitsbeschränkung im vornherein und grundsätzlich nicht vergleichbar sein kann. Der vom Gesetzgeber beschlossene Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen hat nicht den Zweck einer Strafmilderung. Geldstrafe sollen eine "vergleichbare" Strafwirkung haben, wie der Bundesrat die Revision im Parlament begründete. Die nachgeschobene Scheinbegründung des Bundesgerichts, welche implizit das Gegenteil behauptet, ist willkürlich und jedenfalls unverständlich, da sich das Bundesgericht, wie alle Vorsintanzen, mit den ernsthaften Argumenten des BF nicht auseinandergesetzt hat. Eine Auseinandersetzung damit wurde offensichtlich deshalb vermieden, weil man den BF aus politischen Gründen einfach im Gefängnis haben wollte.

    Das geltende nationale und kantonale Recht bietet einem Verurteilten die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Vollzugsformen (Normalvollzug, Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit). Er hat darauf einen gesetzlichen Anspruch. Die gemeinnützige Arbeit ist nicht bloss eine Vergünstigung, die von den Vollzugsbeamten nach Belieben gewährt oder verweigert werden kann.

    Das vom Bundesgericht vorgeschobene Argument, die gemeinnützige Arbeit dürfe nicht auf eine blosse Vermögenseinbusse hinauslaufen, widerspricht der gängigen und unbestrittenen Vollzugspraxis. Die willkürliche Verweigerung der gesetzliche Wahlmöglichkeit der Vollzugsform stellt einen erzwungenen, diskriminierenden Eingriff in die Freiheit des BF dar (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 5).

    Hinzu kommt, dass der BF damit einverstanden war, die gemeinnützige Arbeit bei einer anderen Institution zu leisten, falls dies beim VgT aus rechtmässigen Gründen nicht bewilligt werden könne.

    Die nationalen Instanzen haben versucht, mit falschen Sachverhaltsbehauptungen den Eindruck zu erwecken, dem BF sei die Bewilligung zur gemeinnützigen Arbeit entzogen worden, weil er Vorladungen keine Folge geleistet und sich nicht vertrauenswürdig verhalten habe: Das Rekursbegehren des BF wurde im Entscheid der Justizdirektion (Beilage c, Seite 2) verfälschend verkürzt und aktenwidrig wiedergegeben. Unter Ziffer 3 und 4 (Beilage c) wird dem BF die für gemeinnützige Arbeit "notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit" abgesprochen. Das ist willkürlich, da durch gar nichts belegt; der BF hat keine Abmachungen verletzt und sich auch sonst nicht als vertrauens- oder vertragsunwürdig gezeigt. Das einzige, was die Vorinstanzen dem BF vorzuwerfen zu können meinen, ist, dass er auf einer sachlichen, nachvollziehbaren Begründung für die Abweisung seines Gesuchs bestand, weshalb die gemeinnützige Arbeit nicht beim VgT geleistet werden könne. Weil er hierauf nie eine Antwort ebekam, hat er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebraucht gemacht. Unter Ziffer 5 (Beilage c) stellt die Justizdirektion korrekt fest, dass das Ergreifen eines ihm zustehenden Rechtsmittels dem BF nicht zum Nachteil gereichen dürfe - verletzt dann aber sogleich diesen Grundsatz, indem sie dem BF vorwirft, er habe sich damit - indem er von einem Rechtsmittel Gebrauch machte - "starr auf die Leistung eines ganz bestimmten Einsatzes" festgelegt und damit fehle es an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Wie die Justizdirektion unter lit A, Seite 2 (Beilage c) zugibt, hat der BF jedoch stets erklärt, zu gemeinnütziger Arbeit nach Anweisung des Amtes für Justizvollzug bereit zu sein, sollte sich eine Leistung beim VgT als unzulässig erweisen. Der BF bestand lediglich auf einer objektiven, sachgerechten und widerspruchsfreien Begründung der Ablehnung seines Gesuches.

    Unter Ziffer 4, erster Abschnitt (Beilage c), behauptet die Justizdirektion im Rekursentscheid, der Leistung von gemeinnütziger Arbeit am Arbeitsplatz würde "jeglicher Strafcharakter" abgehen. Diese Behauptung ist willkürlich, denn Lohnentzug kommt offensichtlich einer Geldstrafe gleich und damit genau der vom Gesetzgeber gewollten Strafform. Die Willkür der vorinstanzlichen Argumentation zeigt sich deutlich daran, dass damit implizit Geldstrafen grundsätzlich "jeglicher Strafcharakter" abgesprochen wird. Sich gegen solche Amtswillkür mit den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu wehren, ist nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht eines verantwortungsbewussten Bürgers.

    Schliesslich begründet die Justizdirektion das angebliche "Fehlen jeglichen Strafcharakters" mit der Behauptung (Ziffer 4, erster Abschnitt, Beilage c), der BF betreibe beim VgT nur unentgeltliche Freizeitarbeit - eine völlig unwahre, durch nichts belegte willkürlich Tatsachenbehauptung. Der BF ist beim VgT nachweislich vollamtlich als Redaktor und Geschäftsführer angestellt. Lediglich die Präsidialarbeit erfolgt ehrenamtlich in der Freizeit. Der Entscheid der Justizdirektion beruht damit im zentralen Punkt auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung und es wurde das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) krass missachtet.

    Auf alle diese Rügen am Entscheid der Justizdirektion ging das Bundesgericht willkürlich und unter Verletzung des rechtliche Gehörs nicht ein.

    Die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid des Bundesgerichtes (Beilage a, lit B.c), wonach das Amt für Justizvollzug die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit zurückgezogen habe, weil der BF einer Aufforderung zu einem Gespräch bei diesem Amt keine Folge geleistet habe, ist falsch und aktenwidrig. Richtig ist lediglich, dass der BF mit Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 15. Oktober 2003 aufgefordert worden ist, sich am 27. Oktober 2003 bei der Fachstelle für gemeinnützige Arbeit zu einem Gespräch zu melden (Beilage h). Das Bundesgericht hat jedoch die folgenden - mit Blick auf den Vorwurf der "fehlenden Kooperation" wesentlichen - Tatsachen - unterschlagen: In dieser Vorladung zu einem Gespräch wurde dem BF mitgeteilt, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT komme nicht in Frage (Beilage h). Zweck der Vorladung war die Wahl einer anderen Institution für die gemeinnützige Arbeit. Hierauf teilte der BF der Fachstelle mit Schreiben vom 26. Oktober 2003 (Beilage g) mit, er werde gegen die Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit beim VgT innert Frist Rekurs einlegen und deshalb am 26. Oktober nicht erscheinen. Dieses - vom Bundesgericht ebenfalls unterschlagene - Vorgehen des BF war folgerichtig und korrekt: Hätte er während der Hängigkeit seines Rekurses seine Einwilligung zum Vollzug bei einer anderen Institution gegeben, welche die Fachstelle ihm anlässlich des "Gespräches" vom 26. Oktober vorschlagen wollte, hätte er sich widersprüchlich verhalten, was als Rückzug des Rekurses hätte interpretiert werden können. Am 31. Oktober 2003 reichte der BF innert Frist den angekündigten Rekurs ein (Beilage f) - vom Bundesgericht ebenfalls unterschlagen, offensichtlich um dem menschenrechtswidrigen Willkürurteil den Anschein von Recht zu geben.

    Der Rekurs wurde am 4. November 2003 gutgeheissen (Beilage e). Der Vorwurf des Bundesgerichtes, der BF habe seinen Anspruch auf gemeinnützige Arbeit durch "fehlende Kooperation" verwirkt, basiert auf einer grob verzerrten, willkürlichen Sachverhaltsdarstellung.

    Das Bundesgericht wendet ferner ein (Ziffer 3), bei der Tätigkeit des BF gebe es keinen "Arbeitgeber" im Sinne der kantonalen Bestimmungen, welcher den Arbeitseinsatz des Verurteilten überwachen könne. Zu diesem Einwand, den der BF erstmals dem Bundesgerichtsurteil, also dem letzten nationalen Entscheid, entnehmen konnte, konnte er sich nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

    Zusammenfassend begründet das Bundesgericht die Verweigerung der Vollzugs durch gemeinnützige Arbeit ausdrücklich damit (Ziffer 3, Seite 12), dass der BF von den gesetzlichen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und vor deren Erledigung nicht bereit gewesen sei, die gemeinnützige Arbeit bei einer anderen Institution zu leisten. Indessen hätte sich der BF widersprüchlich verhalten, hätte er währen der Hängigkeit dieses Begehren einer anderen Form der gemeinnützigen Arbeit zugestimmt. Damit wäre der Rechtsmittelweg illusorisch geworden und hätte sogar als konkludenter Rückzug gewertet werden können.

    Gemäss Praxis des EGMR ist eine gesetzmässige Haft unrechtmässig, wenn das innerstaatliche Recht willkürlich ausgelegt und angewendet wurde (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, N 326, mit Hinweis auf einen Kommissionsentscheid). Dieser Fall liegt hier vor, indem der BF willkürlich mit Gefängnis "bestraft" wurde, nur weil er gegen eine unverständliche Auflage für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit - einer moderaten Freiheitsbeschränkung -, stellt der Freiheitsentzug durch Gefängnis einen massiven Freiheitsentzug dar. Darin sieht der BF eine Verletzung von EMRK 5.

    *

    Das Bundesgericht macht unter Ziff 1.3 geltend, der BF habe sich nicht mit der Nichteintretensbegründung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich befasst. Dabei ging es einzig um die Rechtsfrage, ob die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht in casu zulässig sei oder nicht. Diese Frage hatte das Bundesgericht ex officio frei zu prüfen. Der BF hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich deshalb parallel zum Fristwiederherstellungsgesuch für die staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, weil die Rechtslage, ob in vorliegendem Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist oder nicht, derart verworren und ermessensabhängig ist, dass sie niemand im voraus verbindlich beantworten konnte. Der BF wollte damit vermeiden, sozusagen zwischen Stuhl und Bank zu fallen. Indem das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann aber als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen hat, hat es die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde konkludent verneint, weil andernfalls die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig wäre. Aus diesen Gründen ist die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügend begründet gewesen sei, für vorliegendes Verfahren irrelevant.

    Erwin Kessler, 17. Juni 2005


     


     

     


     

    20. Juni 2005

    An das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Postfach 1126
    8021 Zürich

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    in eigener Sache

    Dr Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil                                   Beschwerdeführer (BF)

    gegen

    1. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

    2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

                                                                                                               Beschwerdegegner

    erhebe ich hiermit

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    gegen die

    Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Juni 2005 (Aktenzeichen Nr 05 363)

    mit den Anträgen:

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
    2. Die "Vorladung in den Strafvollzug (Normalregime)" des Amtes für Strafvollzug sei aufzuheben;
    3. es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat;
    4. es sei das Datum der Vollstreckungsverjährung festzustellen;
    5. evtl sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
    unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

    Begründung:

    Mit Schreiben vom 5. April 2005 wurde der BF zum Strafvollzug (Normalregime) vorgeladen. Gegen diese Vorladung erhob der BF Rekurs bei der Direktion für Justiz. Darin machte er geltend, es sei ihm willkürlich und ohne jede Begründung die Gewährung der Halbgefangenschaft verweigert worden. Zur Zeit (des Rekurses) sei sein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit beim Bundesgericht hängig, und solange dieses Gesuch um gemeinnützige Arbeit nicht erledigt sei, habe er keinen Anlass, ein Gesuch um Halbgefangenschaft zu stellen, im Gegenteil hätte er sich damit widersprüchlich verhalten. Das Stellen eines Gesuches um Halbgefangenschaft hätte zu seinem Nachteil als Verzicht auf gemeinnützige Arbeit interpretiert werden können.

    Im angefochtenen Entscheid hat die Direktion für Justiz den Rekurs abgewiesen mit der Begründung, dieser Rekurs werde vom Amt für Justizvollzug als Gesuch um Halbgefangenschaft behandelt.

    Die Abweisung des Rekurses hat zur Folge, dass die Vorladung zum Strafvollzug (Normalregime) nicht aufgehoben wurde. Um dessen Rechtskraft zu hemmen und einer überraschenden Verhaftung vorzubeugen war der BF deshalb gezwungen, die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.

    Die Vorinstanz hat dem BF die Vernehmlassungen des Amtes für Justizvollzug erst zusammen mit dem Rekursentscheid zugestellt; der BF konnte sich dazu nicht äussern. Dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt (BV 29.2, EMRK 6).

    Der Strafvollzugsdienst hat in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 - wie schon gegenüber dem Bundesgericht  - behauptet, am 9. September 2005 trete die Vollstreckungsverjährung ein. Die gleiche Auffassung vertritt auch die Justizdirektion. Beide Instanzen haben damit das Bundesgericht dazu verleitet, unter Missachtung des rechtlichen Gehörs einen überstützten Entscheid zu fällen - womit nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein zusätzliches Verfahren gegen die Schweiz hängig ist.

    Die Vollstreckungsverjährung beginnt nicht schon mit dem Urteil des Obergerichtes zu laufen, sondern erst mit dem Entscheid des Kassationsgerichts (siehe Basler Kommentar StGB, Art 70 und 74; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, N 586). Deshalb tritt im vorliegenden Fall die Vollstreckungsverjährung erst am 5. Juni 2007 ein! Es ist ein Skandal, dass das Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich unfähig ist, die Vollstreckungsverjährung gemäss eigenem kantonalem Recht richtig zu berechnen und aufgrund dessen Massnahmen trifft - in casu die Nichtwiderrufung der Vorladung zum Normalvollzug.

    Der Antrag auf Feststellung des Datums der Vollstreckungsverjährung dient der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit im vorliegenden Vollzugsverfahren wie auch grundsätzlich.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler


     

    Am 22. Juni 2005, um 10.56 Uhr (!), erhielt EK per Fax den Wiederruf der Vorladung zum Vollzug, gemäss dem der Gefängnis-Antritt an diesem Tag um 8.30 Uhr (!) hätte erfolgen müssen:

     


     

    22. Juni 2005

    An das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    8021 Zürich

    Meine Beschwerde vom 20. Juni 2005 betreffend Verjährung
    Schreiben der Justizdirektion vom 14. Juni 2005 (eingegangen am 22. Juni)

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    heute habe ich von Justizdirektor Notter das beiliegende Schreiben erhalten, in welchem erneut behauptet wird, die Vollstreckungsverjährung beginne im Kanton Zürich mit dem Urteil des Obergerichts. Offensichtlich wissen die für den Vollzug verantwortlichen Herren Juristen in diesem Departement nicht einmal, dass die kantonale Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt (§ 429 StPO) und sind zudem unfähig, dies zu überprüfen, wenn sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden!

    Ferner habe ich heute - zweieinhalb Stunden nachdem ich den Gefängnisvollzug hätte antreten müssen - per Fax den Widerruf der Vorladung erhalten, worin - weil angeblich die Verjährung drohe -, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. An der falschen Berechnung der Vollstreckungsverjährung wird nicht nur ohne Überprüfung stur festgehalten, nein, darauf gestützt werden Bürgern faktisch gesetzliche Rechtsmittel entzogen, indem diese durch Entzug der aufschiebenden Wirkung unwirksam und sinnlos gemacht werden.

    Ein Skandal sondergleichen, der die Berechtigung der in meiner Beschwerde beantragten Feststellung der Vollstreckungsverjährungsfrist deutlich demonstriert. Anders kann ganz offensichtlich die von der Justizdirektion und vom Amt für Strafvollzug in die Welt gesetzt und weiter aufrecht erhaltene Rechtsunsicherheit nicht beseitigt werden.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler


     

    Und darauf wurde nochmals behauptet, im September 2005 trete die Verjährung der Gefängninsstrafe ein, man möge doch blitzschnell entscheiden (gemeint war wohl: abweisen ohne mit einer Prüfung der Beschwerde Zeit zu verlieren):


     


     

    29. Juli 2005

    An den Justizvollzug Kanton Zürich
    Strafvollzugsdienst
    Feldstrasse 42
    8090 Zürich

    Geschäfts-Nr: 2004/7247 LA

    Sehr geehrter Herr Akeret,

    entsprechend Ihrer Verfügung vom 22. Juni 2005, wonach ich mich bis zum 29. Juli 2005 bei der Halbgefangenschaft Winterthur zu melden habe, meldete ich mich dort am 24.7.05 und erhielt von Herrn Schmidt die Antwort, man werde mich wegen einem Termin bei mir melden, der Zuständige sei gerade abwesend. Nachdem ich dann nichts mehr hörte, meldete ich mich am 26.7.05 erneut, worauf mir Herr Schmidt eröffnete, ich würde eine Vorladung zwecks Aufenthaltsvereinbarung erhalten. Nachdem ich darauf hinwies, dass ich Ihnen die Aufenthaltsvereinbarung bis zum 3. August vorlegen müsse, nahm Herr Schmidt mit Ihnen Kontakt auf gab mir dann den Bescheid, es bleibe dabei, dass ich eine Vorladung erhalten werde.

    Unter diesen Umständen liegt es nicht an mir, wenn die Aufenthaltsvereinbarung allenfalls nicht bis zum 3.8.05 vorliegt. Ich bitte um Kenntnisnahme.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler


     



     


     


     

    St. Gallen, den 10. Oktober 2005

    An
    Regierungsrat Dr. Markus Notter
    Direktion der Justiz und des Innern
    Postfach
    8090 Zürich

    Sehr geehrter Herr Regierungsrat Notter,
    hiermit erhebe ich namens und im Auftrage von

    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546, Rekurrent

    vertreten durch den Unterzeichneten

    Rekurs

    gegen die

    Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2005

    betreffend

    Vollstreckungsverjährung

    mit dem folgenden

    Antrag:

    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Eintritt der Vollstreckungsverjährung bezüglich des Urteils des Zürcher Obergerichtes vom 10. März 1998 festzustellen bzw. es sei zumindest im vorliegenden Fall von der von der Direktion für Justiz früher mehrfach festgestellten Verjährung am 9. September 2005 auszugehen,

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Begründung:

    I. Formelles

    Fristwahrung und Verweis auf eigenständigen Rekurs gegen die Verkürzung der Rekursfrist

    Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Halbgefangenschaft Winterthur vom 27. September 2005 ist dem Unterzeichneten am Mittwoch, den 28. September 2005 zugegangen.

    Unter III. des Verfügungsdispositivs wird die Rekursfrist auf 10 Tage angesetzt. Gegen diese Verkürzung der Rekursfrist von 30 Tage auf 10 Tage wird mit heutigem Datum Rekurs erhoben.

    Aufgrund dieses heute anhängig gemachten Rekurses gegen die Rekursfristverkürzung erfolgt die vorliegende Rekurserhebung rein vorsorglich und mit dem Vorbehalt einer Änderung des Rechtsbegehrens sowie der Nachreichung einer ausführlicheren Begründung nach Rechtskraft des Rekurses gegen die Rekursfristverkürzung innert der dann rechtskräftig festgesetzten Rekursfrist.

    II. Materielles

    1. Im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit, das zu den Entscheiden BGE 6P.45/2005 + 6A.15/2005 vom 3. Juni 2005 führte, behauptete die Direktion der Justiz des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug in der Vernehmlassung an das Bundesgericht, es drohe die Vollstreckungsverjährung, diese trete am 9. September 2005 ein. Das Bundesgericht erliess hierauf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Blitzentscheid. Mit dieser Menschenrechtsverletzung muss sich nun der ohnehin schon überlastete Europäische Gerichtshof für Menschenrecht befassen (Beschwerde hängig, Beilage 2). Die angefochtene Verfügung liefert nun den Beweis für die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem ohne rechtfertigende Gründe durchgeführten Blitzverfahren (Beilage 3).

    2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 an Sie persönlich wies mein Klient auf die im Basler Kommentar zum StGB vertretene Auffassung hin, wonach die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Urteil des Kassationsgerichtes zu laufen beginne, weil die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt. Darauf haben Sie persönlich, Herr Regierungsrat Notter, meinem Klienten in Ihrem Antwortschreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt, diese Auffassung sei falsch, die Vollstreckungsverjährung beginne mit dem Urteil des Obergerichtes. Damit ist in casu die Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 eingetreten.

    3. Im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend Halbgefangenschaft, hat Ihre Direktion in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 erneut (sic!) das Gericht um Eile ersucht mit der Behauptung, die Vollstreckungsverjährung trete schon im September ein. Damit wurde erneut ein Schnellverfahren unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs erwirkt.

    4. Sowohl das Zürcher Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht hatten gegen die Verjährungsberechnung durch das Amt für Justizvollzug und durch die Justizdirektion nichts einzuwenden. In einem früheren Entscheid (BGE 11 IV 87) hat das BGer festgehalten, dass die Kantone bezüglich Beginn und Ende von Verjährungsfristen bei der Auslegung des kantonalen Rechts einen grossen Ermessenspielraum haben und das BGer grundsätzlich die vom Kanton vertretene Auffassung respektiere. Dementsprechend hat das BGer in dem unter Ziffer 1 erwähnten Verfahren die von der Justizdirektion vorgenommene Verjährungsberechnung (9. September 2005) nicht beanstandet, wie übrigens auch das Verwaltungsgericht nicht im Verfahren gemäss Ziffer 3.

    5. Auf die von Ihnen bisher vertretene und offensichtlich bisher herrschende Zürcher Praxis, die Vollstreckungsverjährung auch bei Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ab dem Urteil des Obergerichtes zu berechnen, ist deshalb abzustellen, auch wenn andere Auffassungen vertretbar scheinen.

    6. Zudem verstösst es gegen Sinn und Geist der bundesrechtlichen Vollstreckungsverjährung, wenn eine so kurze Gefängnisstrafe nach so langer Zeit - mehr als die absolute Verjährungsdauer von 7 1/2 Jahren - noch vollstreckt wird.

    7. Die in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 1) plötzlich vertretene gegenteilige Auffassung wird nun genau mit der im Basler Kommentar zum StGB vertretenen Auffassung begründet, auf welche mein Klient bereits in seinem Schreiben an Sie hingewiesen hat (siehe oben Ziffer 2), die aber von Ihnen und dann auch noch von Ihrer Direktion bestritten wurde (siehe oben Ziffer 3). Damit kommt haarsträubende Willkür gegen meinen Klienten an den Tag. Dieser Meinungsumschwung erfolgte ohne neue Entscheidungsgrundlage (sic). Ging es bis zur angefochtenen Verfügung darum, das Bundesgericht zu menschenrechtswidrigen Schnellentscheiden zu verleiten, geht es nun offenbar darum, einen für die Behörden zuweilen unbequemen Bürger mit einer komplett gegenteiligen Argumentation die inzwischen eingetretene Verjährung nicht zu gewähren.

    8. Sollten Sie wider Erwarten dieses Verhalten Ihrer Beamten decken, dann wäre mein Klient zurecht zutiefst empört. Die Ankündigung in seinem Schreiben vom 11. Juni 2005, diesen Skandal auf die nächsten Wahlen hin in alle Zürcher Haushaltungen zu verbreiten, kann ich zwar nicht unterstützen. Freilich kann ich ihn nicht daran hindern. Aber als Rechtsanwalt muss ich ohne Übertreibung von einem Skandal sprechen, dass Ihre Beamten des Strafvollzuges und des Rechtsdienstes die Verjährung zunächst trotz explizitem Hinweis auf eine abweichende Lehrmeinung mehrere Male auf die eine Weise berechnen und dann plötzlich auf die andere Weise berechnen, weil sie damit ein ihnen opportunes Ergebnis erreichen wollen. Noch glaube ich aber an Rechtstaatlichkeit und damit an die Gutheissung des vorliegenden Rekurses.

    9. Die Willkür Ihrer Beamten zeigt sich erneut dadurch, dass die Vorinstanz - das Amt für Justizvollzug - die gesetzliche Rekursfrist von 30 Tagen auf 10 Tage verkürzt hat, offensichtlich in der Hoffnung, damit einen fundierten Rekurs zu verhindern. Denn die Begründung, diese verkürzte Rekursfrist sei notwendig, um den Eintritt der effektiven Verjährung zu verhindern, ist offensichtlich haltlos, denn diese tritt nach der von der Vorinstanz nun vertretenen Auffassung (siebeneinhalb Jahre nach Urteil des Kassationsgerichtes vom 5. Dezember 1999) erst am 5. Juni 2007, also erst Mitte des übernächsten Jahres ein. Wie eingangs unter I. Formelles erwähnt, hat der Rekurrent gegen diese Verkürzung der Rekursfrist mit heutigem Datum Rekurs erhoben und er wird den vorliegenden Rekurs fristgerecht ergänzend begründen und ggf. das Rechtsbegehren abändern, sobald die Dauer der Rekursfrist rechtskräftig entschieden ist.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf Rempfler




     

    17. Oktober 2005

    An Herr Regierungsrat Dr Markus Notter eigenhändig
    Direktion der Justiz und des Innern
    Postfach
    8090 Zürich

    Justizvollzug / grobfahrlässig-arglistige Beamtenwillkür

    Sehr geehrter Herr Notter,

    mit vorliegendem Schreiben weise ich Sie auf den Rekurs vom 10.10.05 hin, der von meinem Anwalt - adressiert an Sie persönlich - Ihrer Direktion gegen das Amt für Justizvollzug eingereicht worden ist, und der sich gegen Willkür und Amtsmissbrauch Ihrer Beamten richtet, die das Recht stets so beugen, dass es zu meinen Ungunsten ist, auch wenn dazu die Beurteilung der gleichen elementaren Rechtsfrage innert Wochen um 180 Grad verbogen werden muss.

    Nachdem mir Ihre Beamten bereits die gemeinnützige Arbeit in willkürlicher Weise verweigert haben und ich mich vor dem Verwaltungsgericht gegen das willkürliche Aufgebot zum geschlossenen Vollzug wehren musste, hierauf die Abteilung Halbgefangenschaft eine gestapo-ähnliche Administrativ-Einvernahme durchführte, geht es nun weiter mit Willkür bezüglich der Vollstreckungsverjährung, indem Ihre Beamten so tun, als wären die Justizdirektion und das Amt für Strafvollzug nicht in der Lage, eine Verjährungsfrist nach Zürcher Recht richtig zu berechnen. Falls nicht Amtsmissbrauch vorliegt, sondern Ihre Direktion - unter Ihrer persönlichen Beteiligung (Ihr Brief vom 14. Juni 2005 an mich) - tatsächlich so inkompetent ist, macht dies die Sache jedenfalls politisch gesehen nicht besser.

    Indem Sie nun spätestens mit vorliegendem Schreiben nachweislich Kenntnis von diesen Vorgängen haben, mache ich Sie für die Erledigung des hängigen Rekurs persönlich politisch verantwortlich.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler


     

    St. Gallen, den 4. November 2005

    An
    Regierungsrat Dr. Markus Notter
    Direktion der Justiz und des Innern
    Postfach
    8090 Zürich

    DJI Nr. 05 717
    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil:
    Rekurs vom 10. Oktober 2005 gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug
    vom 27. September 2005 betreffend Vollstreckungsverjährung

    Sehr geehrter Herr Regierungsrat Notter

    Bezugnehmend auf Ziff. 1 des beiliegenden Rekurs-Dispositivs ergänze ich den vorsorglich eingereichten Hauptrekurs fristgerecht (Zustellung erfolgte am 15. Oktober 2005) wie folgt (die Nummerierung knüpft an den Hauptrekurs an):

    Die angefochtene Verfügung unterläuft mit formalistischer Gesetzesauslegung Sinn und Geist der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vollstreckungsverjährung, mit welcher verhindert werden soll, dass ein Delinquent für weit zurückliegende Vergehen Gefängnisstrafen absitzen muss. Darüberhinaus verletzt sie die verfassungsrechtlich geschützte Garantie von Treu und Glauben.

    10. Es widerspricht Sinn und Geist des Institutes der Verjährung, wenn die Vorinstanz die gesetzliche absolute Vollstreckungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung dadurch fast um eineinhalb Jahre verlängert, indem sie die Dauer der Hängigkeit der Kassationsbeschwerde hinzurechnet. Das Auseinanderklaffen von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist eine ganz ausser-gewöhnliche Besonderheit der Zürcher Strafprozessordnung, welche in der Literatur zu entsprechender Verunsicherung und kontroverser Auslegung geführt hat. Dass je nach Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelsystems unterschiedliche Regeln für die Verjährung nach Bundesrecht gelten, kritisiert bspw. Prof. Dr. iur. Stefan Trechsel in seinem Kommentar zum StGB in Rz. 9 a.E. zu Vor Art. 70 oder auch Prof. Dr. iur. Hans Schultz in ZBJV 107 (1971) 460. Der Sinn der 1937 in das schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommenen (Verfolgungs- und Vollstreckungs-)Verjährung besteht u.a. darin, dass die Präventivwirkung nach einer bestimmten Zeit schwindet, da das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen der ausgefällten Strafe und dem Vollzug, vgl. Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, in: NZZ am Sonntag vom 30. Oktober 2005, S. 22. Unter dem Titel "Nicht auf Rachegelüste bauen" meint die Rechtsprofessorin "Um vorwärts zu kommen, muss die Gesellschaft einem Täter in einer bestimmten Frist verzeihen." Diese Frist, innert welcher das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen einer ausgesprochenen Strafe und deren Vollstreckung, beträgt nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers bei Gefängnisstrafen unter einem Jahr 7 ½ Jahre. Selbstverständlich ist das Volksgedächtnis eine abstrakte Grösse und die auf den Tag fixierte Frist von 7 ½ Jahren eine Fiktion. Jedoch wollte der eidgenössische Gesetzgeber die Möglichkeit einer Strafverfolgung und Strafvollstreckung zeitlich einschränken, "weil die Gesellschaft ihre Zukunft weder auf einem Bedürfnis nach Rache aufbauen noch die Rachsucht fördern kann. Die Verjährung erscheint als der legale Ausdruck, kollektiven Hass zu verhindern." (Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, a.a.O., S. 22). Der eidgenössische Gesetzgeber wollte es einem kantonalen Strafprozess-Gesetzgeber sicher nicht erlauben vorzusehen, dass sich das fingierte Volksgedächtnis immer dann über den Normalfall von 7 ½ Jahren verlängern soll, wenn der Verurteilte von einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie der Nichtig-keitsbeschwerde an das Kassationsgericht Gebrauch macht. Es gibt mit anderen Worten keinen Grund zur Annahme, dass der Bundes-Gesetzgeber bei der Formulierung von StGB 74 einen solchen pathologischen Fall zulassen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er die 7 ½ Jahre ab formeller Rechtskraft des Urteils berechnet haben wollte, welche normalerweise mit der Vollstreckbarkeit zusammenfällt.

    Die Bundesverfassung und die EMRK verlangen mit dem Beschleunigungsgebot, dem Zeitablauf in der Strafvollstreckung Grenzen zu setzen. Diese Grenzen haben gemäss dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 1 als Bestandteil des Legalitätsprinzips, welches aus Art. 5 Abs. 1 BV folgt) so präzise formuliert zu sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 ff. E. 1c mit weiteren Hinweisen (zu Art. 4 aBV). Durch die Verankerung dieses Prinzips in Art. 1 StGB weist der Bundes-Gesetzgeber auf dessen Stellenwert hin. In Art. 7 EMRK wird es ebenfalls geschützt. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch jede Regelung und Anordnung, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führt, der gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 75 StGB Verlängerungsgründe vorgesehen, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen. Diese dürfen nicht beliebig, d.h. nicht aus anderen als den im Gesetz beschriebenen Sachverhalten auf neue, vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehene Gründe ausgeweitet werden. Jedes andere Vorgehen bedeutet eine willkürliche Verlängerung der gesetzlichen Fristen. Die angefochtene Verfügung geht über diese Schranke hinaus und verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip. Indem die angefochtene Verfügung stillschweigend davon ausgeht, eine kantonale Strafprozessordnung könne so ausgelegt werden, dass bei Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine Zwischenphase im Sinne eines verjährungsfreien Zeitraumes eintreten könne, so verkennt sie, dass die Verlängerungsgründe, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen, in Art. 75 StGB, mithin vom Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt worden sind. Indem die angefochtene Verfügung diese Regelung im übergeordneten Bundesrecht gestützt auf kantonales Recht ausdehnt, verletzt sie die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

    Die Annahme, die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung ruhe in der Zeit der Behandlung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, verkennt also, dass die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung eine solche Rechtfertigung des Ruhens nicht kennt. Bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel handelt es sich um einen im Prozessgeschehen alltäglichen Vorgang (der freilich im Kanton Zürich infolge Abschaffung des Kassationsgerichtes nicht mehr vorkommen wird), weshalb sein Einbezug in die Ruhegründe nahegelegen hätte, wenn der Bundesgesetzgeber dies gewollt hätte. Sein Schweigen spricht daher für den Ausschluss. Es kommt hinzu, dass Art. 75 StGB aufgrund einlässlicher Kritik und Anregungen (z.B. Arnold Schlatter "Die Verjährung", in ZStR 63, 301 ff. oder H.F. Pfenninger "Die Verjährung im Rechtsmittelverfahren", in ZStR 63, 490 ff.) Revisionen unterworfen worden ist und in den Jahren 1950 und 1971 neue Fassungen erhielt, ohne dass das Ruhen der Vollstreckungsverjährung eine Erweiterung in der genannten Richtung erfahren hätte. Es muss daher von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dies schliesst eine hinreichend gerechtfertigte Analogie oder Lückenfüllung aus. Dies hat auch Schlatter festgestellt (a.a.O., 326), indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sicher kein Zufall sei, dass dem deutschen Vorbild nicht gefolgt worden sei, welches weitere Gründe des Ruhens nenne.

    Es ist mit anderen Worten unhaltbar, zwischen Obergerichtsurteil und Kassationsentscheid – ohne dass ausdrücklich von einem "Ruhen" die Rede ist – eine Zwischenphase eintreten zu lassen, in der weder die Verfolgungs- noch die Vollstreckungsverjährung läuft. Damit wird ein verjährungsfreier Zeitraum postuliert, den es von Bundesrechts wegen im Verjährungsrecht nicht geben kann, so wenig wie den gleichzeitigen Lauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (BGE 91 IV 144, 145; 85 IV 169, 170). Das StGB lässt die Verfolgungsverjährung unmittelbar in die Vollstreckungsverjährung übergehen. Die eine Verjährungsart wird zwangsläufig durch die andere abgelöst. Die beiden Verjährungsarten stellen lediglich zwei Spielarten, zwei sich nicht deckende Phasen der gleichen Grundform dar, nämlich der Verjährung des "droit de punir" (Perrin in ZStR 79, 13 ff., insb. 15 f. "Voies de recours et prescription de l’action pénale"). Die Verjährung wird demnach zutreffend als ein einheitlicher Vorgang verstanden. Dies schliesst das Konstrukt eines verjährungsfreien Zwischenraums aus. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Annahme eines unbenannten und dem Strafgesetzbuch unbekannten Ruhegrundes. Jede nicht nahtlose Aufeinanderfolge der beiden Verjährungsarten hätte notwendigerweise eine Verlängerung der einen oder anderen Verjährungsart zur Folge. So etwas findet im eidgenössischen Strafgesetzbuch keine Stütze (auch die analoge Annahme eines ungeschriebenen Ruhegrundes unter altem Recht bei der Verfolgungsverjährung wurde als "juristischer Kunstgriff" kritisiert, der mit Blick auf Art. 1 StGB unzulässig sei, vgl. Riedo/Kunz, in AJP 8/2004, 907 f. mit weiteren Hinweisen in FN 41).

    Ebenso unhaltbar wäre es, wenn die Vollstreckungsverjährung in Kantonen unterschiedlich eintreten könnte, je nach Ausgestaltung der kantonalen Rechtsmittel, ja sogar selbst bei Kantonen, deren Kassations-Rechtsmittel vergleichbar wie im Kanton Zürich ausgestaltet sind (vgl. bei Trechsel, a.a.O., sofern diese inzwischen nicht wie im Kanton Zürich abgeschafft worden sind). Dass der Bundesgesetzgeber dies zulassen wollte, kann gerade mit Blick auf die jüngste Revision der Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen werden: der frühere Art. 72 StGB mit den Verlängerungsgründen betreffend Verfolgungsverjährung wurde u.a. ja gerade deshalb aufgehoben, weil das Ende der Verfolgungsverjährung von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhing und damit von Kanton zu Kanton variierte.

    Die allen schutzwürdigen Interessen gerecht werdende, gesetzeskonforme Lösung liegt auf der Hand: Sie kann allein darin bestehen, dass davon ausgegangen wird, nach Ergreifen des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde laufe die Verjährung an sich weiter, es bleibe aber vorerst in der Schwebe, ob dieser Zeitablauf der Verfolgungs- oder der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen sei. Wird der angefochtene Schuldspruch aufgehoben, so ist die seither verstrichene Zeit der Verfolgungsverjährung zugehörend. Ist der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden, qualifiziert sich die inzwischen abgelaufene Zeit als Vollstreckungsverjährung.

    Zusammenfassend:

    Die angefochtene Verfügung, die das Ruhen der Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit des abgewiesenen ausserordentlichen Rechtsmittels der Kassa-tionsbeschwerde annimmt, verstösst gegen die übergeordnete Regelung und damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts wie auch gegen das Beschleunigungsverbot der Bundesverfassung und der EMRK. Der Bundesgesetzgeber hat einen solchen Ruhegrund der Vollstreckungsverjährung weder ursprünglich noch anlässlich der später erfolgten Revisionen in die Verjährungsbestimmungen aufgenommen. Vielmehr basiert die angefochtene Verfügung auf einem begriffsjuristischen und daher verfehlten Konstrukt, welches eine Art verjährungsfreien Zeitraum postuliert, den es nicht geben kann. Dieses Konstrukt verstellt den Blick auf eine konsistente, d.h. über das Ganze betrachtet befriedigende Lösung, die darin besteht, dass die Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels wie der Nichtigkeitsbeschwerde nur dazu führt, dass bis zum Ausgang dieses Rechtsmittels einstweilen in der Schwebe bleiben muss, ob die bis dahin verstreichende Zeit der Verfolgungs- oder aber der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen ist. War das Rechtsmittel erfolgreich, so lief die Verfolgungsverjährung – und falls nicht, die Vollstreckungsverjährung. Selbst wenn dies aufgrund der Abschaffung des Kassationsgerichtes im Kanton Zürich der letzte gleichgeartete Verjährungsfall wäre, hätte der Rekurrent Anspruch auf einen solch konsistenten Entscheid.

    Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Dauer des Kassationsverfahrens aufgrund erfolgloser Nichtigkeitsbeschwerde der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen ist. Diese begann am 10. März 1998 mit dem Urteil des Obergerichts und endete siebeneinhalb Jahre später, mithin am 9. September 2005.

    Rein eventualiter ist der Rekurs auch aus den folgenden Gründen gutzuheissen:

    Die Uminterpretation der Verjährung im Nachhinein, nachdem die zuerst mehrfach bekräftigte Verjährung eingetreten war, erfolgt ohne neue Entscheidungsgrundlage (sic! auf die nun vorgeschobene Lehrmeinung im Basler Kommentar hat der Rekurrent ja schon in seinem Brief vom 11. Juni 2005 an RR Notter hingewiesen) und innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten. Damit verletzt die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben gemäss BV 9. Der Rekurrent durfte sich insbesondere auf die Antwort von Regierungsrat Notter verlassen. Zuvor war er stark verunsichert, wie die absolute Vollstreckungsverjährung angesichts der (abgewiesenen) Nichtigkeitsbeschwerde zu berechnen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung in Erw. 1 Abs. 2 richtig festgehalten wird, hat "sowohl das Amt für Justizvollzug als auch (die) Direktion für Justiz und des Innern anlässlich verschiedener Gelegenheiten versehentlich geäussert (..), die obgenannte Strafe verjähre am 9. September 2005", vgl. z.B. im BGE 6A.15/2005, Urteil vom 3. Juni 2005, S. 3 unter F.e: "Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des Gesuchs (Hervorhebung durch den Verfasser).". Der Rekurrent wollte daher mit einer persönlichen Anfrage an Regierungsrat Notter endlich Klarheit schaffen. Dabei hat er so getan, als sei er sich sicher, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 5. Juni 2007 eintrete. Jedoch behauptete er dies offensichtlich nur, um seine Zweifel betreffend den genauen Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung endgültig durch Regierungsrat Notter als Vorsteher der zuständigen Justizdirektion beseitigen zu lassen. Hätte der Rekurrent tatsächlich gewusst – wie in der angefochtenen Verfügung auf S. 3 oben unterstellt wird –, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 nicht eintrete, so hätte er auf eine klärende Stellungnahme durch den Vorsteher der zuständigen Justizdirektion sicher verzichtet. Als dann aber Regierungsrat Notter persönlich in seinem Schreiben vom 14. Juni 2005 die mehrfachen früheren Berechnungen ausdrücklich und trotz Hinweis auf die Lehrmeinung im Basler Kommentar (die beim Rekurrent ja Zweifel geweckte hatte!) bekräftigte, war sich der Rekurrent sicher, dass die Verjährung am 9. September 2005 eintreten werde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die – gemäss angefochtener Verfügung – Fehlerhaftigkeit dieser Klarstellung von Regierungsrat Notter bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und sollen.

    Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller hält fest (Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 489):

    Zum Grundrechtscharakter von Treu und Glauben führt das Bundesgericht aus: "Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, besitzt er grundrechtlichen Charakter. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften, widersprüchlichem Verhalten oder beim Widerruf von Verwaltungsverfügungen verstösst deshalb unmittelbar gegen die Verfassung."

    Die Vorinstanz argumentiert, dem Rekurrent sei kein Nachteil entstanden. Diese Sicht geht fehl, denn sie basiert auf einem veralteten materialistischen Denken, das Seelisch-Ideelles kurzerhand als unmassgeblich ausser acht lässt. Indessen ist der Mensch primär ein Seelenwesen, das macht ja sein Menschsein gerade aus. Für jeden Verurteilten, seine Familie und seinen Freundeskreis stellt die Aussicht auf einen Gefängnisvollzug eine seelische Belastung dar. Diese Belastung erhält besonderes Gewicht, wenn es sich - wie in casu - um eine ungerechte, politisch gefärbte Verurteilung handelt, mit der nicht wirklich Unrecht geahndet, sondern ein für das politische Establishment unbequemer Einsatz gegen Unmenschlichkeiten und Ungerechtigkeiten gegenüber Wehrlosen unterdrückt werden soll. Sowohl die Verfolgungs- wie auch die Vollstreckungsverjährung dienen nicht zuletzt dem Zweck, die seelische Belastung beim jahrelangen Warten auf einen Urteilsspruch und den Gefängnisvollzug zu begrenzen. Auch aus dieser Sicht ist die im Basler Kommentar vertretene formalistische Auffassung fragwürdig und wohl kaum im Sinne des Bundesgesetzgebers.

    Ein überwiegendes öffentliches Interesse als Schranke für den Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass selbst bei tatsächlich erst am 22. März 2007 eintretender absoluter Vollstreckungsverjährung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 9. September 2005 auszugehen wäre.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler


     


     

    St. Gallen, den 7. Februar 2006

    An das
    Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Postfach 1126
    8021 Zürich

    Sehr geehrter Herr Präsident
    Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter

    Namens und im Auftrag von

    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546, Beschwerdeführer (BF),
    vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt,

    erhebe ich hiermit

    Beschwerde

    gegen den

    Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

    vom 16. Dezember 2005

    betreffend

    Vollstreckungsverjährung

    mit folgendem

    RECHTSBEGEHREN:

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

    2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Eintritt der Vollstreckungsverjährung bezüglich des Urteils des Zürcher Obergerichtes vom 10. März 1998 festzustellen bzw. es sei zumindest im vorliegenden Fall von der von der Direktion für Justiz früher mehrfach festgestellten Verjährung am 9. September 2005 auszugehen,

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Begründung:

    Auf Seite 2 unten sowie auf S. 3 oben begründet die Vorinstanz ihre Rekurs-Verfügung mit nicht-publizierten Entscheiden des Bundesgerichtes, also mit amtlichen Dokumenten, welche dem BF nicht zugänglich sind. Der angefochtene Entscheid verletzt dadurch den verfassungsmässigen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör, was zur Rückweisung an die Vorinstanz führen muss.

    Der BF beantragt die Edition aller Vollstreckungsverjährungsfälle im Kanton ZH der letzten zehn Jahre, da der dringende Verdacht auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung des BF aus politischen Gründen besteht. Denn im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit, das zu den Entscheiden BGE 6P.45/2005 + 6A.15/2005 vom 3. Juni 2005 führte, behauptete die Direktion der Justiz des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug in der Vernehmlassung an das Bundesgericht, es drohe die Vollstreckungsverjährung, diese trete am 9. September 2005 ein. Das Bundesgericht erliess hierauf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Blitzentscheid. Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 an den Departementsvorsteher wies mein Klient auf die im Basler Kommentar zum StGB vertretene Auffassung hin, wonach die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Urteil des Kassationsgerichtes zu laufen beginne, weil die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemme. Darauf hat der Departementsvorsteher meinem Klienten in seinem Antwortschreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt, diese Auffassung sei falsch, die Vollstreckungsverjährung beginne mit dem Urteil des Obergerichtes (d.h. Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005). Im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend Halbgefangenschaft hat die gleiche Justiz-Direktion in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 erneut das zuständige Gericht um Eile ersucht mit der Behauptung, die Vollstreckungsverjährung trete schon im September ein, womit im übrigen erneut ein Schnellverfahren unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs erwirkt werden konnte.

    Unter Ziffer 2.1 behauptet die Vorinstanz, angesichts der Rechtskenntnisse des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass sich diese Gerichte durch den falschen Hinweis auf die angeblich drohende Verjährung zu Unrecht zu einem Schnellverfahren hätten verleiten lassen. Der BF schliesst sich dieser Auffassung an. Beide Gerichte haben also die ursprüngliche Verjährungsberechnung als richtig befunden, denn sonst hätten sie kein aussergewöhnliches Schnellverfahren durchgeführt, das Bundesgericht sogar derart, dass es ein menschenrechtswidriges Verfahren in Kauf genommen hat, indem es dem BF die Stellungnahme der Vorinstanz erst mit dem Schlussentscheid zugestellt hat, was bekanntlich gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) das rechtliche Gehör verletzt. [Deswegen ist zur Zeit eine Beschwerde des BF beim EGMR hängig (Beschwerde Nr 25981/05). Eine zweite, gleichgeartete EGMR-Beschwerde steht kurz vor der Gutheissung, nachdem ein Vergleich an der uneinsichtigen Haltung des Eidg. Justizdepartementes kürzlich gescheitert ist.]

    In einem früheren Entscheid (BGE 11 IV 87) hat das BGer festgehalten, dass die Kantone bezüglich Beginn und Ende von Verjährungsfristen bei der Auslegung des kantonalen Rechts einen grossen Ermessenspielraum haben und das BGer grundsätzlich die vom Kanton vertretene Auffassung respektiere. Dementsprechend hat das BGer in dem oben erwähnten Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit die von der Justizdirektion vorgenommene Verjährungsberechnung (9. September 2005) nicht beanstandet, wie übrigens auch das Verwaltungsgericht nicht im oben erwähnten Verfahren betreffend Halbgefangenschaft. Auf die von der Direktion für Justiz bisher vertretene und offensichtlich bisher herrschende Zürcher Praxis, die Vollstreckungsverjährung auch bei Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ab dem Urteil des Obergerichtes zu berechnen, ist deshalb abzustellen, auch wenn andere Auffassungen vertretbar scheinen. Mit der beantragten Edition kann die erwähnte bisher herrschende Praxis eruiert und ein willkürliches Ungleichbehandeln mit dem BF verifiziert werden.

    Die angefochtene Rekurs-Verfügung unterläuft mit willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut erfolgten Gesetzesauslegung Sinn und Geist der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vollstreckungsverjährung, mit welcher verhindert werden soll, dass ein Delinquent für weit zurückliegende Vergehen Gefängnisstrafen absitzen muss. Denn es widerspricht Sinn und Geist des Institutes der Verjährung, wenn die Vorinstanz die gesetzliche absolute Vollstreckungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung dadurch fast um eineinhalb Jahre verlängert, indem sie die Dauer der Hängigkeit der Kassationsbeschwerde hinzurechnet. Das Auseinanderklaffen von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist eine ganz aussergewöhnliche Besonderheit der Zürcher Strafprozessordnung, welche in der Literatur zu entsprechender Verunsicherung und kontroverser Auslegung geführt hat. Dass je nach Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelsystems unterschiedliche Regeln für die Verjährung nach Bundesrecht gelten, kritisiert bspw. Prof. Dr. iur. Stefan Trechsel in seinem Kommentar zum StGB in Rz. 9 a.E. zu Vor Art. 70 oder auch Prof. Dr. iur. Hans Schultz in ZBJV 107 (1971) 460. Der Sinn der 1937 in das schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommenen (Verfolgungs- und Vollstreckungs-)Verjährung besteht u.a. darin, dass die Präventivwirkung nach einer bestimmten Zeit schwindet, da das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen der ausgefällten Strafe und dem Vollzug, vgl. Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, in: NZZ am Sonntag vom 30. Oktober 2005, S. 22. Unter dem Titel "Nicht auf Rachegelüste bauen" meint die Rechtsprofessorin "Um vorwärts zu kommen, muss die Gesellschaft einem Täter in einer bestimmten Frist verzeihen." Diese Frist, innert welcher das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen einer ausgesprochenen Strafe und deren Vollstreckung, beträgt nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers bei Gefängnisstrafen unter einem Jahr 7 ½ Jahre. Selbstverständlich ist das Volksgedächtnis eine abstrakte Grösse und die auf den Tag fixierte Frist von 7 ½ Jahren eine Fiktion. Jedoch wollte der eidgenössische Gesetzgeber die Möglichkeit einer Strafverfolgung und Strafvollstreckung zeitlich einschränken, "weil die Gesellschaft ihre Zukunft weder auf einem Bedürfnis nach Rache aufbauen noch die Rachsucht fördern kann. Die Verjährung erscheint als der legale Ausdruck, kollektiven Hass zu verhindern." (Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, a.a.O., S. 22). Der eidgenössische Gesetzgeber wollte es einem kantonalen Strafprozess-Gesetzgeber sicher nicht erlauben vorzusehen, dass sich das fingierte Volksgedächtnis immer dann über den Normalfall von 7 ½ Jahren verlängern soll, wenn der Verurteilte von einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht Gebrauch macht. Es gibt mit anderen Worten keinen Grund zur Annahme, dass der Bundes-Gesetzgeber bei der Formulierung von StGB 74 einen solchen pathologischen Fall zulassen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er die 7 ½ Jahre ab formeller Rechtskraft des Urteils berechnet haben wollte, welche normalerweise mit der Vollstreckbarkeit zusammenfällt.

    Die Bundesverfassung und die EMRK verlangen mit dem Beschleunigungsgebot, dem Zeitablauf in der Strafvollstreckung Grenzen zu setzen. Diese Grenzen haben gemäss dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 1 als Bestandteil des Legalitätsprinzips, welches aus Art. 5 Abs. 1 BV folgt) so präzise formuliert zu sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 ff. E. 1c mit weiteren Hinweisen zu Art. 4 aBV). Durch die Verankerung dieses Prinzips in Art. 1 StGB weist der Bundes-Gesetzgeber auf dessen Stellenwert hin. In Art. 7 EMRK wird es ebenfalls geschützt. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch jede Regelung und Anordnung, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führt, der gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 75 StGB Verlängerungsgründe vorgesehen, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen. Diese dürfen nicht beliebig, d.h. nicht aus anderen als den im Gesetz beschriebenen Sachverhalten auf neue, vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehene Gründe ausgeweitet werden. Jedes andere Vorgehen bedeutet eine willkürliche Verlängerung der gesetzlichen Fristen. Die angefochtene Verfügung geht über diese Schranke hinaus und verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip. Denn es ist unbestritten, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde die Vollstreckung hemmt. Dies bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger, dass in dieser Zeit nicht vollstreckt werden kann. Für das von der Vorinstanz behauptete Ruhen der Verjährung in dieser Zeit findet sich keine gesetzliche Grundlage. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis bundesrechtswidrig.

    Die Vorinstanz räumt selber ein (Ziffer 1.3.1), dass die Vollstreckungsverjährung mit dem Tag der Ausfällung des Urteils des Obergerichtes zu laufen beginnt. Das stimmt mit Art. 74 StGB überein, der wie folgt lautet:

    "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (...)."

    Massgeblich ist also einzig die Vollstreckbarkeit. Diese Vollstreckbarkeit trat mit dem Urteil des Obergerichtes am 10. März 1998 ein und wurde durch die am 25. Mai 1998 erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gehemmt. Die gesetzliche Vollstreckungsverjährung begann also am 10. März 1998 mit dem Urteil des Obergerichts (als Eintritt der Vollstreckbarkeit) unbestreitbar zu laufen. Es geht somit nur noch darum, ob ein gesetzlicher Ruhegrund vorlag. Die Vorinstanz geht ohne gesetzliche Grundlage von einem Stillstehen der Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde aus. Und indem die angefochtene Verfügung stillschweigend davon ausgeht, eine kantonale Strafprozessordnung könne so ausgelegt werden, dass bei Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine Zwischenphase im Sinne eines verjährungsfreien Zeitraumes eintreten könne, so verkennt sie, dass die Verlängerungsgründe, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen, in Art. 75 StGB, mithin vom Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt worden sind. Indem die angefochtene Verfügung diese Regelung im übergeordneten Bundesrecht gestützt auf kantonales Recht ausdehnt, verletzt sie die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

    Die Annahme, die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung ruhe in der Zeit der Behandlung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, verkennt also, dass die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung eine solche Rechtfertigung des Ruhens nicht kennt. Bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel handelt es sich um einen im Prozessgeschehen alltäglichen Vorgang (der freilich im Kanton Zürich infolge Abschaffung des Kassationsgerichtes nicht mehr vorkommen wird), weshalb sein Einbezug in die Ruhegründe nahegelegen hätte, wenn der Bundesgesetzgeber dies gewollt hätte. Sein Schweigen spricht daher für den Ausschluss. Es kommt hinzu, dass Art. 75 StGB aufgrund einlässlicher Kritik und Anregungen (z.B. Arnold Schlatter "Die Verjährung", in ZStR 63, 301 ff. oder H.F. Pfenninger "Die Verjährung im Rechtsmittelverfahren", in ZStR 63, 490 ff.) Revisionen unterworfen worden ist und in den Jahren 1950 und 1971 neue Fassungen erhielt, ohne dass das Ruhen der Vollstreckungsverjährung eine Erweiterung in der genannten Richtung erfahren hätte. Es muss daher von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dies schliesst eine hinreichend gerechtfertigte Analogie oder Lückenfüllung aus. Dies hat auch Schlatter festgestellt (a.a.O., 326), indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sicher kein Zufall sei, dass dem deutschen Vorbild nicht gefolgt worden sei, welches weitere Gründe des Ruhens nenne.

    Es ist mit anderen Worten unhaltbar, zwischen Obergerichtsurteil und Kassationsentscheid – ohne dass ausdrücklich von einem "Ruhen" die Rede ist – eine Zwischenphase eintreten zu lassen, in der weder die Verfolgungs- noch die Vollstreckungsverjährung läuft. Damit wird ein verjährungsfreier Zeitraum postuliert, den es von Bundesrechts wegen im Verjährungsrecht nicht geben kann, so wenig wie den gleichzeitigen Lauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (BGE 91 IV 144, 145; 85 IV 169, 170). Das StGB lässt die Verfolgungsverjährung unmittelbar in die Vollstreckungsverjährung übergehen. Die eine Verjährungsart wird zwangsläufig durch die andere abgelöst. Die beiden Verjährungsarten stellen lediglich zwei Spielarten, zwei sich nicht deckende Phasen der gleichen Grundform dar, nämlich der Verjährung des "droit de punir" (Perrin in ZStR 79, 13 ff., insb. 15 f. "Voies de recours et prescription de l’action pénale"). Die Verjährung wird demnach zutreffend als ein einheitlicher Vorgang verstanden. Dies schliesst das Konstrukt eines verjährungsfreien Zwischenraums aus. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Annahme eines unbenannten und dem Strafgesetzbuch unbekannten Ruhegrundes. Jede nicht nahtlose Aufeinanderfolge der beiden Verjährungsarten hätte notwendigerweise eine Verlängerung der einen oder anderen Verjährungsart zur Folge. So etwas findet im eidgenössischen Strafgesetzbuch keine Stütze (auch die analoge Annahme eines ungeschriebenen Ruhegrundes unter altem Recht bei der Verfolgungsverjährung wurde als "juristischer Kunstgriff" kritisiert, der mit Blick auf Art. 1 StGB unzulässig sei, vgl. Riedo/Kunz, in AJP 8/2004, 907 f. mit weiteren Hinweisen in FN 41).

    Ebenso unhaltbar wäre es, wenn die Vollstreckungsverjährung in Kantonen unterschiedlich eintreten könnte, je nach Ausgestaltung der kantonalen Rechtsmittel, ja sogar selbst bei Kantonen, deren Kassations-Rechtsmittel vergleichbar wie im Kanton Zürich ausgestaltet sind (vgl. bei Trechsel, a.a.O., sofern diese inzwischen nicht wie im Kanton Zürich abgeschafft worden sind). Dass der Bundesgesetzgeber dies zulassen wollte, kann gerade mit Blick auf die jüngste Revision der Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen werden: der frühere Art. 72 StGB mit den Verlängerungsgründen betreffend Verfolgungsverjährung wurde u.a. ja gerade deshalb aufgehoben, weil das Ende der Verfolgungsverjährung von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhing und damit von Kanton zu Kanton variierte.

    Die allen schutzwürdigen Interessen gerecht werdende, gesetzeskonforme Lösung liegt auf der Hand: Sie kann allein darin bestehen, dass davon ausgegangen wird, nach Ergreifen des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde laufe die Verjährung an sich weiter, es bleibe aber vorerst in der Schwebe, ob dieser Zeitablauf der Verfolgungs- oder der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen sei. Wird der angefochtene Schuldspruch aufgehoben, so ist die seither verstrichene Zeit der Verfolgungsverjährung zugehörend. Ist der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden, qualifiziert sich die inzwischen abgelaufene Zeit als Vollstreckungsverjährung.

    Die von den Vorinstanzen angeordnete Gefängnisvollstreckung trotz eingetretener Verjährung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und verletzt damit Artikel 5 EMRK.

    Zusammenfassend:

    Die angefochtene Verfügung, die das Ruhen der Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit des abgewiesenen ausserordentlichen Rechtsmittels der Kassationsbe-schwerde annimmt, erging unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (oben Ziff. 1), schafft eine willkürliche Ungleichbehandlung (oben Ziff. 2/4), verstösst gegen die übergeordnete abschliessende Regelung und damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts und das Legalitätsprinzip wie auch gegen das Beschleunigungsverbot der Bundesverfassung und der EMRK (oben Ziff. 6-12). Der Bundesgesetzgeber hat einen solchen Ruhegrund der Vollstreckungsverjährung weder ursprünglich noch anlässlich der später erfolgten Revisionen in die Verjährungsbestimmungen aufgenommen. Vielmehr sah er in Art. 74 StGB für den Beginn der Vollstreckungsverjährung die Vollstreckbarkeit voraus, womit im vorliegenden Fall die Vollstreckungsverjährung mit dem am 10. März 1998 vollstreckbar gewordenen Urteil des Obergerichtes – wie auch die Vorinstanz festhält – zu laufen begann. Für ein nachträgliches Ruhen dieser am 10. März 1998 zu laufen begonnenen Vollstreckungsverjährungsfrist fehlt es an der zwingend erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die angefochtene Verfügung basiert auf einem Konstrukt, welches eine Art verjährungsfreien Zeitraum postuliert, den es nicht geben kann und mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht geben darf. Dieses Konstrukt verstellt den Blick auf eine konsistente, d.h. über das Ganze betrachtet befriedigende Lösung, die darin besteht, dass die Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels wie der Nichtigkeitsbeschwerde nur dazu führt, dass bis zum Ausgang dieses Rechtsmittels einstweilen in der Schwebe bleiben muss, ob die bis dahin verstreichende Zeit der Verfolgungs- oder aber der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen ist. War das Rechtsmittel erfolgreich, so lief die Verfolgungsverjährung – und falls nicht, die Vollstreckungsverjährung. Selbst wenn dies aufgrund der Abschaffung des Kassationsgerichtes im Kanton Zürich der letzte gleichgeartete Verjährungsfall wäre, hätte der BF Anspruch auf einen solch konsistenten Entscheid.

    Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Dauer des Kassationsverfahrens aufgrund erfolgloser Nichtigkeitsbeschwerde der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen ist. Diese begann am 10. März 1998 mit dem Urteil des Obergerichts und endete siebeneinhalb Jahre später, mithin am 9. September 2005.

    Rein eventualiter ist der Rekurs auch aus den folgenden Gründen gutzuheissen:

    Die Uminterpretation der Verjährung im Nachhinein, nachdem die zuerst mehrfach bekräftigte Verjährung eingetreten war, erfolgt ohne neue Entscheidungsgrundlage (sic! auf die nun vorgeschobene Lehrmeinung im Basler Kommentar hat der BF ja schon in seinem Brief vom 11. Juni 2005 an RR Notter hingewiesen) und innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten. Damit verletzt die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben gemäss BV 9. Der BF durfte sich insbesondere auf die Antwort von Regierungsrat Notter verlassen. Zuvor war er stark verunsichert, wie die absolute Vollstreckungsverjährung angesichts der (abgewiesenen) Nichtigkeitsbeschwerde zu berechnen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung in Erw. 1 Abs. 2 richtig festgehalten wird, hat "sowohl das Amt für Justizvollzug als auch (die) Direktion für Justiz und des Innern anlässlich verschiedener Gelegenheiten versehentlich geäussert (..), die obgenannte Strafe verjähre am 9. September 2005", vgl. z.B. im BGE 6A.15/2005, Urteil vom 3. Juni 2005, S. 3 unter F.e: "Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des Gesuchs (Hervorhebung durch den Unterzeichneten).". Der BF wollte daher mit einer persönlichen Anfrage an Regierungsrat Notter endlich Klarheit schaffen. Dabei hat er so getan, als sei er sich sicher, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 5. Juni 2007 eintrete. Jedoch behauptete er dies offensichtlich nur, um seine Zweifel betreffend den genauen Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung endgültig durch Regierungsrat Notter als Vorsteher der zuständigen Justizdirektion beseitigen zu lassen. Hätte der BF tatsächlich gewusst – wie in der angefochtenen Verfügung auf S. 3 oben unterstellt wird –, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 nicht eintrete, so hätte er auf eine klärende Stellungnahme durch den Vorsteher der zuständigen Justizdirektion sicher verzichtet. Als dann aber Regierungsrat Notter persönlich in seinem Schreiben vom 14. Juni 2005 die mehrfachen früheren Berechnungen ausdrücklich und trotz Hinweis auf die Lehrmeinung im Basler Kommentar (die beim BF ja Zweifel geweckte hatte!) bekräftigte, war sich der BF sicher, dass die Verjährung am 9. September 2005 eintreten werde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die – gemäss angefochtener Verfügung – Fehlerhaftigkeit dieser Klarstellung von Regierungsrat Notter bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und sollen.

    Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller hält fest (Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 489):

    Zum Grundrechtscharakter von Treu und Glauben führt das Bundesgericht aus: "Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, besitzt er grundrechtlichen Charakter. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften, widersprüchlichem Verhalten oder beim Widerruf von Verwaltungsverfügungen verstösst deshalb unmittelbar gegen die Verfassung."

    Beide Vorinstanzen argumentieren, dem BF sei kein Nachteil entstanden bzw. der BF habe keine nachteiligen Dispositionen getroffen. Diese Sicht geht fehl, denn sie basiert auf einem veralteten materialistischen Denken, das Seelisch-Ideelles kurzerhand als unmassgeblich ausser acht lässt. Indessen ist der Mensch primär ein Seelenwesen, das macht ja sein Menschsein gerade aus. Für jeden Verurteilten, seine Familie und seinen Freundeskreis stellt die Aussicht auf einen Gefängnisvollzug eine seelische Belastung dar. Diese Belastung erhält besonderes Gewicht, wenn es sich - wie in casu - um eine ungerechte, politisch gefärbte Verurteilung handelt, mit der nicht wirklich Unrecht geahndet, sondern ein für das politische Establishment unbequemer Einsatz gegen Unmenschlichkeiten und Ungerechtigkeiten gegenüber Wehrlosen unterdrückt werden soll. Sowohl die Verfolgungs- wie auch die Vollstreckungsverjährung dienen nicht zuletzt dem Zweck, die seelische Belastung beim jahrelangen Warten auf einen Urteilsspruch und den Gefängnisvollzug zu begrenzen. Auch aus dieser Sicht ist die im Basler Kommentar vertretene formalistische Auffassung fragwürdig und wohl kaum im Sinne des Bundesgesetzgebers.

    Ein überwiegendes öffentliches Interesse als Schranke für den Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass selbst bei tatsächlich erst am 22. März 2007 eintretender absoluter Vollstreckungsverjährung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 9. September 2005 auszugehen wäre.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler


     


     

    St. Gallen, 13. April 2006

    An dasVerwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Militärstrasse 36 / Postfach
    8090 Zürich

    Geschäftsnummer: VB.2006.00057
    Kessler Erwin / Justizvollzug Kanton Zürich betreffend Vollstreckungsverjährung

    Sehr geehrter Herr Präsident,
    sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter

    In eingangs erwähnter Angelegenheit nehme ich aufforderungsgemäss innert freundlicherweise bis heute erstreckter Frist zur Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 20. März 2006 betr. Einräumung des rechtlichen Gehörs zu den Bundesgerichtsurteilen vom 18. Dezember 1991 (6A.92/1991) und 15. April 1996 (6A.38/1996) wie folgt Stellung:

    1. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf Dokumente stützte, welche nicht bei den Akten und dem BF nicht bekannt und nicht zugänglich waren, wurde das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

    2. Nach herrschender Lehre (siehe statt vieler Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 516, und Ergänzungsband von Markus Schefer, 289) und Rechtsprechung (statt vieler BGE 121 I 230, 232) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller (selbständiger) Natur, d.h. eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruches feststellt, muss den angefochtenen Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird. Dabei gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch für Rechtsfragen bzw. die rechtliche Würdigung, jedenfalls insofern, dass der BF nicht überrumpelt werden darf (Jörg Paul Müller a.a.O., 521). Dies ist offensichtlich der Fall, wenn aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, welche dem Rechtsunterworfenen nicht zugänglich ist. Dies verletzt auch die EMRK-Garantie eines fairen Verfahrens.

    3. In casu hat sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem nachweislich auf den Entscheid ausgewirkt, denn die Vorinstanz stützt ihren Entscheid exakt auf diese Dokumente, zu denen sich der BF nicht äussern konnte, weil sie ihm nicht zur Verfügung standen.

    4. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass die Rechtsprechung teilweise annimmt, dass eine Gehörsverletzung "geheilt" werden könne, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfange wie durch die Vorinstanz erlaubt (was nach Art. 50 f. VRP ZH grundsätzlich der Fall ist); so wird argumentiert, eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem blossen formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Allerdings hat das Bundesgericht schon in BGE 105 Ia 193, 197 festgestellt, dass es die Möglichkeit einer vollen Überprüfung einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren es nicht "schlechthin" rechtfertige, auf die Anhörung des Betroffenen vor deren Erlass zu verzichten. Und auch das eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 116 (1990) V 182-188 auf S. 187 unter lit. c) wörtlich festgehalten:

    "Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. in diesem Sinne auch PVG 1987 Nr. 84 S. 180). Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 197 Erw. 1b/cc). Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird dem Betroffenen zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 73bis IVV, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das "Verhältnis zwischen Bürger und Staat menschlicher" zu gestalten (ZAK 1987 S. 138), zuwiderläuft (bereits zitiertes Urteil E. vom 6. April 1990; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 4, Rz. 103)."

    5. Dieser Entscheid wurde in BGE 120 V 357, 362 f. bestätigt.

    6. Auch die überwiegende Lehre schliesst sich diesen neueren Bundesgerichtsentscheiden an, indem sie eine "Heilung" nicht oder nur dann zulassen will, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt, vgl. statt vieler Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Rz. 1329 a. E.:

    "Die automatische "Heilung" der Grundrechtsverletzung durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich u.E. in der Tat nicht rechtfertigen; dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht "geheilt" werden kann, sondern sanktioniert werden muss."

    7. Vgl. statt vieler auch ein vor kurzem erschienener Aufsatz von RA Dr. iur. Benjamin Schindler: Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht, ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", in: ZBL 2005 S. 169-196, wo er insb. auf S. 179-188 die vielfältigen Gründe herausschält, derentwegen Ansprüche "formeller Natur" gerade in einem an Effizienzkriterien orientierten Rechtsstaat unverzichtbar sind, so u.a. die erzieherische Funktion (S. 186 f.):

    "Das nochmalige "Durchexerzieren" des Verfahrens unter gewissenhafter Einhaltung der Verfahrensregeln hat eine disziplinierende und erzieherische Funktion, die im Hinblick auf künftige Verfahren präventiv wirkt."

    8. Auf S. 194 f. stellt der Autor zusammenfassend fest, dass die Ansprüche "formeller Natur" vom Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelt worden seien, inzwischen habe sich diese Rechtsfigur und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen aber emanzipiert und sei zum Standardprogramm geworden, welches Behörden bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten anwenden. Daraus folgert der Autor:

    "Ausgehend davon, dass bestimmte Verfahrensvorschriften so gewichtig sind, dass deren Verletzung per se zur Fehlerhaftigkeit des damit verknüpften Sachentscheids führt, kann die adäquate Rechtsfolge nur die Kassation dieser Entscheide und die Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Vorinstanz sein. Ausgeglichen wird der Verfahrensfehler dann durch vollwertigen Ersatz, das heisst durch Nachholung des mit dem Fehler behafteten Verfahrens.

    Ausnahmsweise kann von der Regelfolge der Aufhebung und Rückweisung abgewichen werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Daraus ergeben sich folgende Prüffragen:

    • Stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahren gleichwertige (das heisst in aller Regel: grundrechtlich geschützte) Interessen des Beschwerdegegners an einem raschen Sachentscheid gegenüber? Wenn ja:

    • Überwiegen die Interessen an einem raschen Sachentscheid im konkreten Fall die Interessen an einem korrekten Verfahren? Wenn ja:

    • Kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensfehler auf den Entscheid in der Sache ausgewirkt hat?

    Können alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, führt dies nicht zu einer "Heilung", sondern zur Feststellung des Verfahrensfehlers. Das Vorliegen der drei Voraussetzungen muss die Rechtsmittelinstanz ausreichend begründen; pauschale Hinweise auf das Prinzip der Verfahrensökonomie genügen diesem Erfordernis nicht.

    Die hiermit propagierte Vorgehensweise mag rigoros oder "formalistisch" erscheinen. Sie hat aber den Vorteil, dass sie in der Praxis relativ einfach zu handhaben ist. Der Vorschlag trägt nicht nur der Bedeutung der Verfahrensgrundrechte für einen inhaltlich richtigen und von Akzeptanz getragenen Entscheid Rechnung, sondern auch dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Wie bei jeder Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen (Art. 36 Abs. 2 BV) muss allerdings das Interesse an einem raschen Verfahren schwerer wiegen als jenes an der Behebung des Verfahrensfehlers.

    [In casu ist die Verjährung nach den strittigen Auffassungen bereits eingetreten oder tritt "frühestens im März 2007" ein (angefochtener Entscheid Seite 4). Eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist somit ohne weiteres möglich.]

    Die kritische Hinterfragung hergebrachter Rechtsfiguren wie der Ansprüche "formeller Natur" ist legitim und notwendig. Gewarnt werden muss aber vor einer übereilten Entsorgung in die juristische Mottenkiste unter Berufung auf die Verfahrensökonomie. Zwar erscheint es jedem Juristen reizvoll, sich möglichst rasch auf die vermeintlich wesentlicheren, materiellen Rechtsfragen zu konzentrieren. Die "Überhebung der dürren, nackten Form, dieser ängstliche, pedantische Cultus (...), die Dürftigkeit und Kümmerlichkeit des das ganze Formenwesen beseelenden und in ihm sich breit machenden Geistes" - so Rudolf von Jhering - erscheint dagegen ein lästiges Übel. Für Jhering galt es aber selbst dieses Übel in Kauf zu nehmen:

    "Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält dem Versucher, der die Freiheit zur Zügellosigkeit zu verleiten sucht, das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach aussen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äussere Angriffe, - sie lassen sich nur brechen, nicht biegen."

    9. Da aufgrund des Gesagten das Verfahren antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird der BF dann dort begründen, warum die von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheide auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

    10. Die vom Bundesgericht in diesen älteren und wohl nicht von ungefähr unveröffentlichten Urteilen ohne substanzierte Begründung getroffene Annahme, die Aufzählung der Gründe für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in Art. 75 Ziff. 1 StGB sei nicht abschliessend, verletzt das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB und ist verfassungs- und konventionswidrig (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 7 EMRK), denn nichts in dieser Norm deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber irgendwelche andere Gründe mitgemeint hätte. Die Ruhegründe sind klar und eindeutig angegeben, nicht bloss als Beispiele. Die lapidare Erwägung im Urteil vom 18.12.1991 auf S. 8 unten, "Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 75 Ziff. 1 StGB sein, eine solche nahe liegende Konsequenz auszuschliessen.", impliziert eine im Strafrecht verpönte, weil das Bestimmtheitsgebot verletzende teleologische Extension. Der Grundsatz nulla poena sine lege certa gilt auch für die Vollstreckungsverjährung unterbrechende Ruhegründe, vgl. in Ziff. 6 der Beschwerde vom 7. Februar 2006. Es war die Aufgabe des Strafgesetzgebers, diese Ruhegründe zu normieren, wobei er ein Ruhen der Vollstreckungsverjährung während der Dauer des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens nicht vorgesehen hat. Genau so wie es das Bestimmtheitsgebot verbietet, im Gesetz fehlende Wertungen zugrunde zu legen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist (BGE 95 IV 72 f.; 103 IV 129; 111 IV 122; 116 IV 136; 118 Ib 555), genau so verbietet es das Bestimmtheitsgebot, einen vom Bundesstrafgesetzgeber in Art. 75 Ziff. 1 StGB nicht genannten Grund für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung anzunehmen. Das Bestimmtheitsgebot hat als Bestandteil des Legalitätsprinzips – das aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung fliesst – Verfassungsrang, ist mithin auch ein verfassungsmässiges Recht, das sich neuerdings aus Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (vgl. Tobias Jaag, Die Verfahrensgarantien der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, hrsg. von Peter Gauch/Daniel Thürer, Zürich 2002, S. 42) und aus Art. 7

    EMRK ergibt und das in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung zu beachten ist.

    11. Der BF wird sich nach Rückweisung des Verfahrens vor der Vorinstanz ausführlicher zu diesen zwei Bundesgerichtsentscheiden äussern, da die Frage ihrer Anwendbarkeit bzw. Bedeutung für den vorliegenden Fall zufolge Rückweisung an die Vorinstanz nun noch nicht zu beurteilen ist.

    12. Im übrigen geht aus diesen von der Justizdirektion nachgereichten Unterlagen hervor, dass die Justizdirektion die jetzt fragliche Verjährungsbehauptung wider besseres Wissen, in Kenntnis von widersprechenden Bundesgerichtsentscheiden, die sie selber für den vorliegenden Fall als massgeblich erachtet, erhoben hat, und dies erst noch mehrfach, auch nachdem der BF diese Behauptung in Frage gestellt hatte. Die Vorinstanz hat demnach arglistig und rechtsmissbräuchlich das frühere Verfahren vor Verwaltungs- und Bundesgericht beeinflusst. Dem Vertrauensschutz des BF muss gegenüber dem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Vorinstanz im vornherein der Vorzug gegeben werden. Jedes andere Vorgehen wäre rechtsstaatlich unhaltbar.

    Zusammenfassend:

    Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten antragsgemäss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, oder aber direkt gutzuheissen.

    Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler


     

     

     

     


     

    St. Gallen, den 6. Juni 2006

    An das
    Schweizerisches Bundesgericht
    1000 Lausanne 14

    Sehr geehrter Herr Präsident
    Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter

    Namens und im Auftrag von

    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil,   Beschwerdeführer

    vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt,

    erhebe ich hiermit

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    gegen den

    Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich
    vom 28. April 2006
     (VB.2006.00057)

    betreffend

    Vollstreckungsverjährung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    mit folgendem

    RECHTSBEGEHREN:

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

    2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Eintritt der Vollstreckungsverjährung bezüglich des Urteils des Zürcher Obergerichtes vom 10. März 1998 festzustellen bzw. es sei zumindest im vorliegenden Fall von der von der Direktion für Justiz früher mehrfach festgestellten Verjährung am 9. September 2005 auszugehen,

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Begründung:

    a) Vorbemerkung:

    Die Vorinstanz geht (Seite 4) davon aus, es handle sich vorliegend nicht um eine unter die EMRK fallende Angelegenheit. Tatsache ist demgegenüber, dass ein Freiheitsentzug nach eingetretener Vollstreckungsverjährung - wie er hier geltend gemacht wird - einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit EMRK 5 verletzt.

    b) Auf Seite 2 unten sowie auf Seite 3 oben stützt die erste Instanz ihre Rekurs-Verfügung auf nicht allgemein zugängliche Dokumente, die nicht bei den Akten waren, nämlich mit nicht-publizierten Entscheiden des Bundesgerichtes. Der erstinstanzliche Entscheid verletzte dadurch den verfassungsmässigen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör, was zur Rückweisung an die Vorinstanz hätte führen müssen.

    c) Wie die Vorinstanz (Seite 6) zutreffend festhält, hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs unbesehen davon, ob und wieweit dem BF tatsächlich ein Nachteil erwachsen ist, die Kassation des Entscheides zur Folge, und eine Heilung vor oberer Instanz ist nur möglich, wenn kumulativ verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Gehörsverweigerung nicht besonders schwer wiegt. Nach Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 518 ist eine weitere Voraussetzung die, dass die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss die Interessen an einem korrekten Verfahren überwiegen. Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, weil dem BF die Akteneinsicht in ein für den Entscheid massgebliches, nicht allgemein zugängliches Dokument verweigert wurde.

    d) Auf das folgende, vom BF unter Ziffer 2 - 12 der Vernehmlassung vom 13. April 2006 Vorgetragene ist die Vorinstanz nicht eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Es bleibt dem BF deshalb nichts anderes übrig, als diese Ausführungen vor dem Bundesgericht unverändert erneut vorzubringen (die Nummerierung entspricht derjenigen in der Vernehmlassung vor Vorinstanz):

    2. Nach herrschender Lehre (siehe statt vieler Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 516, und Ergänzungsband von Markus Schefer, 289) und Rechtsprechung (statt vieler BGE 121 I 230, 232) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller (selbständiger) Natur, d.h. eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruches feststellt, muss den angefochtenen Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird. Dabei gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch für Rechtsfragen bzw. die rechtliche Würdigung, jedenfalls insofern, dass der BF nicht überrumpelt werden darf (Jörg Paul Müller a.a.O., 521). Dies ist offensichtlich der Fall, wenn aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, welche dem Rechtsunterworfenen nicht zugänglich ist. Dies verletzt auch die EMRK-Garantie eines fairen Verfahrens.

    3. In casu hat sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem nachweislich auf den Entscheid ausgewirkt, denn die Vorinstanz stützt ihren Entscheid exakt auf diese Dokumente, zu denen sich der BF nicht äussern konnte, weil sie ihm nicht zur Verfügung standen.

    4. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass die Rechtsprechung teilweise annimmt, dass eine Gehörsverletzung "geheilt" werden könne, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfange wie durch die Vorinstanz erlaubt (was nach Art. 50 f. VRP ZH grundsätzlich der Fall ist); so wird argumentiert, eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem blossen formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Allerdings hat das Bundesgericht schon in BGE 105 Ia 193, 197 festgestellt, dass es die Möglichkeit einer vollen Überprüfung einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren es nicht "schlechthin" rechtfertige, auf die Anhörung des Betroffenen vor deren Erlass zu verzichten. Und auch das eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 116 (1990) V 182-188 auf S. 187 unter lit. c) wörtlich festgehalten:

    "Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. in diesem Sinne auch PVG 1987 Nr. 84 S. 180). Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 197 Erw. 1b/cc). Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird dem Betroffenen zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 73bis IVV, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das "Verhältnis zwischen Bürger und Staat menschlicher" zu gestalten (ZAK 1987 S. 138), zuwiderläuft (bereits zitiertes Urteil E. vom 6. April 1990; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 4, Rz. 103)."

    5. Dieser Entscheid wurde in BGE 120 V 357, 362 f. bestätigt.

    6. Auch die überwiegende Lehre schliesst sich diesen neueren Bundesgerichtsentscheiden an, indem sie eine "Heilung" nicht oder nur dann zulassen will, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt, vgl. statt vieler Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Rz. 1329 a. E.:

    "Die automatische "Heilung" der Grundrechtsverletzung durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich u.E. in der Tat nicht rechtfertigen; dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht "geheilt" werden kann, sondern sanktioniert werden muss."

    7. Vgl. statt vieler auch ein vor kurzem erschienener Aufsatz von RA Dr. iur. Benjamin Schindler: Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht, ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", in: ZBL 2005 S. 169-196, wo er insb. auf S. 179-188 die vielfältigen Gründe herausschält, derentwegen Ansprüche "formeller Natur" gerade in einem an Effizienzkriterien orientierten Rechtsstaat unverzichtbar sind, so u.a. die erzieherische Funktion (S. 186 f.):

    "Das nochmalige "Durchexerzieren" des Verfahrens unter gewissenhafter Einhaltung der Verfahrensregeln hat eine disziplinierende und erzieherische Funktion, die im Hinblick auf künftige Verfahren präventiv wirkt."

    8. Auf S. 194 f. stellt der Autor zusammenfassend fest, dass die Ansprüche "formeller Natur" vom Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelt worden seien, inzwischen habe sich diese Rechtsfigur und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen aber emanzipiert und sei zum Standardprogramm geworden, welches Behörden bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten anwenden. Daraus folgert der Autor:

    "Ausgehend davon, dass bestimmte Verfahrensvorschriften so gewichtig sind, dass deren Verletzung per se zur Fehlerhaftigkeit des damit verknüpften Sachentscheids führt, kann die adäquate Rechtsfolge nur die Kassation dieser Entscheide und die Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Vorinstanz sein. Ausgeglichen wird der Verfahrensfehler dann durch vollwertigen Ersatz, das heisst durch Nachholung des mit dem Fehler behafteten Verfahrens.

    Ausnahmsweise kann von der Regelfolge der Aufhebung und Rückweisung abgewichen werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Daraus ergeben sich folgende Prüffragen:

    • Stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahren gleichwertige (das heisst in aller Regel: grundrechtlich geschützte) Interessen des Beschwerdegegners an einem raschen Sachentscheid gegenüber? Wenn ja:

    • Überwiegen die Interessen an einem raschen Sachentscheid im konkreten Fall die Interessen an einem korrekten Verfahren? Wenn ja:

    • Kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensfehler auf den Entscheid in der Sache ausgewirkt hat?

    Können alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, führt dies nicht zu einer "Heilung", sondern zur Feststellung des Verfahrensfehlers. Das Vorliegen der drei Voraussetzungen muss die Rechtsmittelinstanz ausreichend begründen; pauschale Hinweise auf das Prinzip der Verfahrensökonomie genügen diesem Erfordernis nicht.

    Die hiermit propagierte Vorgehensweise mag rigoros oder "formalistisch" erscheinen. Sie hat aber den Vorteil, dass sie in der Praxis relativ einfach zu handhaben ist. Der Vorschlag trägt nicht nur der Bedeutung der Verfahrensgrundrechte für einen inhaltlich richtigen und von Akzeptanz getragenen Entscheid Rechnung, sondern auch dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Wie bei jeder Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen (Art. 36 Abs. 2 BV) muss allerdings das Interesse an einem raschen Verfahren schwerer wiegen als jenes an der Behebung des Verfahrensfehlers.

    [In casu ist die Verjährung nach den strittigen Auffassungen bereits eingetreten oder tritt "frühestens im März 2007" ein (angefochtener Entscheid Seite 4). Eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist somit ohne weiteres möglich.]

    Die kritische Hinterfragung hergebrachter Rechtsfiguren wie der Ansprüche "formeller Natur" ist legitim und notwendig. Gewarnt werden muss aber vor einer übereilten Entsorgung in die juristische Mottenkiste unter Berufung auf die Verfahrensökonomie. Zwar erscheint es jedem Juristen reizvoll, sich möglichst rasch auf die vermeintlich wesentlicheren, materiellen Rechtsfragen zu konzentrieren. Die "Überhebung der dürren, nackten Form, dieser ängstliche, pedantische Cultus (...), die Dürftigkeit und Kümmerlichkeit des das ganze Formenwesen beseelenden und in ihm sich breit machenden Geistes" - so Rudolf von Jhering - erscheint dagegen ein lästiges Übel. Für Jhering galt es aber selbst dieses Übel in Kauf zu nehmen:

    "Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält dem Versucher, der die Freiheit zur Zügellosigkeit zu verleiten sucht, das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach aussen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äussere Angriffe, - sie lassen sich nur brechen, nicht biegen."

    9. Da aufgrund des Gesagten das Verfahren antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird der BF dann dort begründen, warum die von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheide auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

    10. Die vom Bundesgericht in diesen älteren und wohl nicht von ungefähr unveröffentlichten Urteilen ohne substanzierte Begründung getroffene Annahme, die Aufzählung der Gründe für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in Art. 75 Ziff. 1 StGB sei nicht abschliessend, verletzt das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB und ist verfassungs- und konventionswidrig (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 7 EMRK), denn nichts in dieser Norm deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber irgendwelche andere Gründe mitgemeint hätte. Die Ruhegründe sind klar und eindeutig angegeben, nicht bloss als Beispiele. Die lapidare Erwägung im Urteil vom 18.12.1991 auf S. 8 unten, "Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 75 Ziff. 1 StGB sein, eine solche nahe liegende Konsequenz auszuschliessen.", impliziert eine im Strafrecht verpönte, weil das Bestimmtheitsgebot verletzende teleologische Extension. Der Grundsatz nulla poena sine lege certa gilt auch für die Vollstreckungsverjährung unterbrechende Ruhegründe, vgl. in Ziff. 6 der Beschwerde vom 7. Februar 2006. Es war die Aufgabe des Strafgesetzgebers, diese Ruhegründe zu normieren, wobei er ein Ruhen der Vollstreckungsverjährung während der Dauer des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens nicht vorgesehen hat. Genau so wie es das Bestimmtheitsgebot verbietet, im Gesetz fehlende Wertungen zugrunde zu legen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist (BGE 95 IV 72 f.; 103 IV 129; 111 IV 122; 116 IV 136; 118 Ib 555), genau so verbietet es das Bestimmtheitsgebot, einen vom Bundesstrafgesetzgeber in Art. 75 Ziff. 1 StGB nicht genannten Grund für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung anzunehmen. Das Bestimmtheitsgebot hat als Bestandteil des Legalitätsprinzips – das aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung fliesst – Verfassungsrang, ist mithin auch ein verfassungsmässiges Recht, das sich neuerdings aus Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (vgl. Tobias Jaag, Die Verfahrensgarantien der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, hrsg. von Peter Gauch/Daniel Thürer, Zürich 2002, S. 42) und aus Art. 7

    EMRK ergibt und das in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung zu beachten ist.

    11. Der BF wird sich nach Rückweisung des Verfahrens vor der Vorinstanz ausführlicher zu diesen zwei Bundesgerichtsentscheiden äussern, da die Frage ihrer Anwendbarkeit bzw. Bedeutung für den vorliegenden Fall zufolge Rückweisung an die Vorinstanz nun noch nicht zu beurteilen ist.

    12. Im übrigen geht aus diesen von der Justizdirektion nachgereichten Unterlagen hervor, dass die Justizdirektion die jetzt fragliche Verjährungsbehauptung wider besseres Wissen, in Kenntnis von widersprechenden Bundesgerichtsentscheiden, die sie selber für den vorliegenden Fall als massgeblich erachtet, erhoben hat, und dies erst noch mehrfach, auch nachdem der BF diese Behauptung in Frage gestellt hatte. Die Vorinstanz hat demnach arglistig und rechtsmissbräuchlich das frühere Verfahren vor Verwaltungs- und Bundesgericht beeinflusst. Dem Vertrauensschutz des BF muss gegenüber dem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Vorinstanz im vornherein der Vorzug gegeben werden. Jedes andere Vorgehen wäre rechtsstaatlich unhaltbar.

    e) Die Vorinstanz hat nicht begründet, aus welchen Gründen es die erstinstanzliche Gehörsverletzung als unbedeutend und deshalb heilbar erachtet. Damit hat auch die Vorinstanz erneut die Begründungspflicht (§ 65 Abs. 1 VRP) verletzt, welche als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nur als ein bedeutendes Element transparenter Entscheidfindung erscheint, sondern zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der rechtsanwendenden Behörde dient (statt vieler: BGE 112 Ia 107 ff., 109 Erw. 2b mit Hinweisen). Dem BF wurde dadurch die Möglichkeit genommen, die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt gezielt zu begründen.

    f) Die Anmerkung der Vorinstanz, es sei unklar, ob das (angeblich) geläufige Abstützen auf unveröffentlichte Entscheide überhaupt eine Gehörsverletzung darstelle, sagt nichts über die Schwere und Heilbarkeit dieser Verletzung aus. Im übrigen gibt es dazu absolut keine Unklarheit: Der Anspruch auf vorgängige Äusserung bezieht sich auch auf Fragen der rechtlichen Würdigung (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 521) und es besteht ein grundrechtlich geschütztes Einsichtsrecht in "jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheides zu dienen" (Jörg Paul Müller, a.a.O., Seite 528), wozu die fraglichen unveröffentlichten Entscheid fraglos gehören. Es ist so gut wie sicher, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die angeblich entgegenstehende "geläufige" Praxis nicht gutheissen wird.

    g) Der Hinweis der Vorinstanz unter E. 3, Seite 7, dem BF sei die "Quintessenz" der fraglichen unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheide zur Verfügung gestanden, indem die Vorinstanzen auf den Basler Kommentar, Art 74 StGB N 2f hingewiesen hätten, stellt eine eigentliche Irreführung der Rechtspflege dar. Geht man nämlich diesem Hinweis nach, ergibt sich, dass dort nirgends auf diesen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen und schon gar nicht dessen "Quintessenz" zusammengefasst wird, und so oder so könnte das Akteneinsichtsrecht nicht dadurch ersetzt werden, dass der BF irgendwo nachlesen kann, was nach Meinung der entscheidenden Behörde die "Quintessenz" eines fehlenden Dokumentes sei. Das Akteneinsichtsrecht dient ja ganz zentral gerade dazu, dem BF zu ermöglichen, die von der entscheidenden Instanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überprüfen.

    h) Die Begründungspflicht gemäss EMRK 6 wird nicht dadurch hinfällig, dass die entscheidende Instanz auf eine in einem alten Bundesgerichtsentscheid vertretene Rechtsauffassung hinweist, welche auf Erwägungen beruht, die auf einem anderen Sachverhalt basieren und den vom BF vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung trägt. Rechtsverbindlich sind bekanntlich nur Urteilsdispositive, nicht die Begründung selber. Das gilt auch für Bundesgerichtsentscheide. Erwägungen in der Begründung eines Bundesgerichtsentscheides mögen - wenn es sich um einen Leitentscheid handelt (was hier nicht der Fall ist) - wegweisende Richtlinie sein. Sie sind jedoch für andere Verfahren nicht bindend und ersetzen eine Auseinandersetzung mit neuen Argumenten und Umständen nicht. Das gilt umso mehr für einen nur rudimentär begründeten, nicht veröffentlichten Entscheid wie in casu.

    i) In casu hat sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den sorgfältigen Ausführungen des BF zur Vollstreckungsverjährung auseinandergesetzt. Auf die unter Ziffer 3 -12 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2006 dargelegten Argumente ist die Vorinstanz nicht eingegangen.

    k) Geradezu frivol ist die Argumentation der Vorinstanz unter E 4.1, der kantonale Gesetzgeber "dürfte ebenso gut bestimmen, dass nicht erst das Anheben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde den Urteilsvollzug bis zum Entscheid über dieselbe hemme, sondern ... zumindest schon der Schwebezustand ab Ausfällung des Straferkenntnisses bis zum Zeitpunkt, wo feststeht, ob dieses ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werde". In einem Rechtsstaat, der diese Bezeichnung verdient, ist Gerichtsurteilen das geltende Recht zugrunde zu legen, mithin nicht ein Recht, das der Gesetzgeber "ebenso gut" erlassen könnte.

    l) Unter Ziffer 2 der Beschwerde hat der BF die Edition alle Vollstreckungsverjährungsfälle im Kanton ZH in den letzten zehn Jahren beantragt. Die Vorinstanz ist auf die Begründung dieses Antrages nicht ernsthaft eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), weshalb der BF diese hier erneut vorbringen muss:

    Der BF beantragt die Edition aller Vollstreckungsverjährungsfälle im Kanton ZH der letzten zehn Jahre, da der dringende Verdacht auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung des BF aus politischen Gründen besteht. Denn im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit, das zu den Entscheiden BGE 6P.45/2005 + 6A.15/2005 vom 3. Juni 2005 führte, behauptete die Direktion der Justiz des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug in der Vernehmlassung an das Bundesgericht, es drohe die Vollstreckungsverjährung, diese trete am 9. September 2005 ein. Das Bundesgericht erliess hierauf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Blitzentscheid. Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 an den Departementsvorsteher wies mein Klient auf die im Basler Kommentar zum StGB vertretene Auffassung hin, wonach die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Urteil des Kassationsgerichtes zu laufen beginne, weil die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemme. Darauf hat der Departementsvorsteher meinem Klienten in seinem Antwortschreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt, diese Auffassung sei falsch, die Vollstreckungsverjährung beginne mit dem Urteil des Obergerichtes (d.h. Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005). Im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend Halbgefangenschaft hat die gleiche Justiz-Direktion in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 erneut das zuständige Gericht um Eile ersucht mit der Behauptung, die Vollstreckungsverjährung trete schon im September ein, womit im übrigen erneut ein Schnellverfahren unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs erwirkt werden konnte.

    Die Vorinstanz hat diesen Antrag mit dem Argument abgewiesen, vorhandenes Wissen der Verwaltung könne vorübergehend verloren gehen und die Justizdirektion habe zu erkennen gegeben, dass sie an der falschen Praxis nicht festhalten wolle. Diese Argumentation wird dem vorliegenden Sachverhalt, auf den die Vorinstanz nicht einging, nicht gerecht. Die Justizdirektion hat, wie der BF ungehört darlegte, den Verjährungseintritt am 9. September 2005 mehrfach bestätigt, und dies im Wissen um die widersprechende Auffassung im Basler Kommentar. Nach Eintritt der Verjährung hat die Justizdirektion dann prompt diese Quelle vorgebracht um zu behaupten, die Verjährung trete erst später ein. Das ist blanke Willkür. Das Recht wurde zu jedem Zeitpunkt zum Nachteil des BF gebeugt und es wurde dazu innerhalb weniger Monate ohne neue Entscheidungsgrundlage die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten - schlicht und einfach weil die Verjährung nach bisheriger Auffassung inzwischen eingetreten war. Damit wird ein Freiheitsentzug bewirkt, der zumindest auf diskriminierender Rechtsanwendung beruht.

    m) Indem die Vorinstanz die gesetzliche Vollstreckungsverjährung über den klaren Gesetzes-Wortlaut, insbesondere von StGB 75, hinaus verlängert, wird ein Freiheitsentzug ohne gesetzliche Grundlage angeordnet, denn ein Freiheitsentzug nach eingetretener Verjährung basiert nicht auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage.

    n) Der BF hat vor Vorinstanz folgende Begründungen für die eingetretene Verjährung angeführt. Die Vorinstanz ist darauf mit keinem Wort eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Dem BF bleibt deshalb nichts anderes übrig als diese Begründung hier im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorzubringen:

    o) Unter Ziffer 3 und 4 der Beschwerde an die Vorinstanz führte der BF folgendes aus:

    Unter Ziffer 2.1 behauptet die Vorinstanz, angesichts der Rechtskenntnisse des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass sich diese Gerichte durch den falschen Hinweis auf die angeblich drohende Verjährung zu Unrecht zu einem Schnellverfahren hätten verleiten lassen. Der BF schliesst sich dieser Auffassung an. Beide Gerichte haben also die ursprüngliche Verjährungsberechnung als richtig befunden, denn sonst hätten sie kein aussergewöhnliches Schnellverfahren durchgeführt, das Bundesgericht sogar derart, dass es ein menschenrechtswidriges Verfahren in Kauf genommen hat, indem es dem BF die Stellungnahme der Vorinstanz erst mit dem Schlussentscheid zugestellt hat, was bekanntlich gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) das rechtliche Gehör verletzt. [Deswegen ist zur Zeit eine Beschwerde des BF beim EGMR hängig (Beschwerde Nr 25981/05). Eine zweite, gleichgeartete EGMR-Beschwerde steht kurz vor der Gutheissung, nachdem ein Vergleich an der uneinsichtigen Haltung des Eidg. Justizdepartementes kürzlich gescheitert ist.]

    In einem früheren Entscheid (BGE 11 IV 87) hat das BGer festgehalten, dass die Kantone bezüglich Beginn und Ende von Verjährungsfristen bei der Auslegung des kantonalen Rechts einen grossen Ermessenspielraum haben und das BGer grundsätzlich die vom Kanton vertretene Auffassung respektiere. Dementsprechend hat das BGer in dem oben erwähnten Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit die von der Justizdirektion vorgenommene Verjährungsberechnung (9. September 2005) nicht beanstandet, wie übrigens auch das Verwaltungsgericht nicht im oben erwähnten Verfahren betreffend Halbgefangenschaft. Auf die von der Direktion für Justiz bisher vertretene und offensichtlich bisher herrschende Zürcher Praxis, die Vollstreckungsverjährung auch bei Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ab dem Urteil des Obergerichtes zu berechnen, ist deshalb abzustellen, auch wenn andere Auffassungen vertretbar scheinen. Mit der beantragten Edition kann die erwähnte bisher herrschende Praxis eruiert und ein willkürliches Ungleichbehandeln mit dem BF verifiziert werden.

    Die Vorinstanz äusserte sich dazu lediglich dahingehend, von einer stillschweigenden Gutheissung der Verjährungsbehauptung der Justizdirektion durch Verwaltungsgericht und Bundesgericht könne "keine Rede" sein. Das ist keine Begründung, sondern eine Behauptung. Auf die vom BF angeführten Indizien ging die Vorinstanz nicht ein (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

    p) Unter Ziffer 5 und 6 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht legte der BF folgendes dar:

    Die angefochtene Rekurs-Verfügung unterläuft mit willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut erfolgten Gesetzesauslegung Sinn und Geist der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vollstreckungsverjährung, mit welcher verhindert werden soll, dass ein Delinquent für weit zurückliegende Vergehen Gefängnisstrafen absitzen muss. Denn es widerspricht Sinn und Geist des Institutes der Verjährung, wenn die Vorinstanz die gesetzliche absolute Vollstreckungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung dadurch fast um eineinhalb Jahre verlängert, indem sie die Dauer der Hängigkeit der Kassationsbeschwerde hinzurechnet. Das Auseinanderklaffen von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist eine ganz aussergewöhnliche Besonderheit der Zürcher Strafprozessordnung, welche in der Literatur zu entsprechender Verunsicherung und kontroverser Auslegung geführt hat. Dass je nach Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelsystems unterschiedliche Regeln für die Verjährung nach Bundesrecht gelten, kritisiert bspw. Prof. Dr. iur. Stefan Trechsel in seinem Kommentar zum StGB in Rz. 9 a.E. zu Vor Art. 70 oder auch Prof. Dr. iur. Hans Schultz in ZBJV 107 (1971) 460. Der Sinn der 1937 in das schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommenen (Verfolgungs- und Vollstreckungs-)Verjährung besteht u.a. darin, dass die Präventivwirkung nach einer bestimmten Zeit schwindet, da das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen der ausgefällten Strafe und dem Vollzug, vgl. Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, in: NZZ am Sonntag vom 30. Oktober 2005, S. 22. Unter dem Titel "Nicht auf Rachegelüste bauen" meint die Rechtsprofessorin "Um vorwärts zu kommen, muss die Gesellschaft einem Täter in einer bestimmten Frist verzeihen." Diese Frist, innert welcher das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen einer ausgesprochenen Strafe und deren Vollstreckung, beträgt nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers bei Gefängnisstrafen unter einem Jahr 7 ½ Jahre. Selbstverständlich ist das Volksgedächtnis eine abstrakte Grösse und die auf den Tag fixierte Frist von 7 ½ Jahren eine Fiktion. Jedoch wollte der eidgenössische Gesetzgeber die Möglichkeit einer Strafverfolgung und Strafvollstreckung zeitlich einschränken, "weil die Gesellschaft ihre Zukunft weder auf einem Bedürfnis nach Rache aufbauen noch die Rachsucht fördern kann. Die Verjährung erscheint als der legale Ausdruck, kollektiven Hass zu verhindern." (Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, a.a.O., S. 22). Der eidgenössische Gesetzgeber wollte es einem kantonalen Strafprozess-Gesetzgeber sicher nicht erlauben vorzusehen, dass sich das fingierte Volksgedächtnis immer dann über den Normalfall von 7 ½ Jahren verlängern soll, wenn der Verurteilte von einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht Gebrauch macht. Es gibt mit anderen Worten keinen Grund zur Annahme, dass der Bundes-Gesetzgeber bei der Formulierung von StGB 74 einen solchen pathologischen Fall zulassen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er die 7 ½ Jahre ab formeller Rechtskraft des Urteils berechnet haben wollte, welche normalerweise mit der Vollstreckbarkeit zusammenfällt.

    Die Bundesverfassung und die EMRK verlangen mit dem Beschleunigungsgebot, dem Zeitablauf in der Strafvollstreckung Grenzen zu setzen. Diese Grenzen haben gemäss dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 1 als Bestandteil des Legalitätsprinzips, welches aus Art. 5 Abs. 1 BV folgt) so präzise formuliert zu sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 ff. E. 1c mit weiteren Hinweisen zu Art. 4 aBV). Durch die Verankerung dieses Prinzips in Art. 1 StGB weist der Bundes-Gesetzgeber auf dessen Stellenwert hin. In Art. 7 EMRK wird es ebenfalls geschützt. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch jede Regelung und Anordnung, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führt, der gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 75 StGB Verlängerungsgründe vorgesehen, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen. Diese dürfen nicht beliebig, d.h. nicht aus anderen als den im Gesetz beschriebenen Sachverhalten auf neue, vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehene Gründe ausgeweitet werden. Jedes andere Vorgehen bedeutet eine willkürliche Verlängerung der gesetzlichen Fristen. Die angefochtene Verfügung geht über diese Schranke hinaus und verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip. Denn es ist unbestritten, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde die Vollstreckung hemmt. Dies bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger, dass in dieser Zeit nicht vollstreckt werden kann. Für das von der Vorinstanz behauptete Ruhen der Verjährung in dieser Zeit findet sich keine gesetzliche Grundlage. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis bundesrechtswidrig.

    Die Vorinstanz ging darauf mit keinem Wort ein (Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs).

    q) Unter Ziffer 7 seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellte der BF fest:

    Die Vorinstanz räumt selber ein (Ziffer 1.3.1), dass die Vollstreckungsverjährung mit dem Tag der Ausfällung des Urteils des Obergerichtes zu laufen beginnt. Das stimmt mit Art. 74 StGB überein, der wie folgt lautet:

    "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (...)."

    Massgeblich ist also einzig die Vollstreckbarkeit. Diese Vollstreckbarkeit trat mit dem Urteil des Obergerichtes am 10. März 1998 ein und wurde durch die am 25. Mai 1998 erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gehemmt. Die gesetzliche Vollstreckungsverjährung begann also am 10. März 1998 mit dem Urteil des Obergerichts (als Eintritt der Vollstreckbarkeit) unbestreitbar zu laufen. Es geht somit nur noch darum, ob ein gesetzlicher Ruhegrund vorlag. Die Vorinstanz geht ohne gesetzliche Grundlage von einem Stillstehen der Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde aus. Und indem die angefochtene Verfügung stillschweigend davon ausgeht, eine kantonale Strafprozessordnung könne so ausgelegt werden, dass bei Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine Zwischenphase im Sinne eines verjährungsfreien Zeitraumes eintreten könne, so verkennt sie, dass die Verlängerungsgründe, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen, in Art. 75 StGB, mithin vom Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt worden sind. Indem die angefochtene Verfügung diese Regelung im übergeordneten Bundesrecht gestützt auf kantonales Recht ausdehnt, verletzt sie die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

    Damit hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Verletzung der Begründungspflicht) und sich mit der frivolen Bemerkung begnügt, der kantonale Gesetzgeber hätte das ebensogut anders regeln können.

    r) Unter Ziffer 8 bis 11 seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte der BF aus:

    Die Annahme, die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung ruhe in der Zeit der Behandlung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, verkennt also, dass die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung eine solche Rechtfertigung des Ruhens nicht kennt. Bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel handelt es sich um einen im Prozessgeschehen alltäglichen Vorgang (der freilich im Kanton Zürich infolge Abschaffung des Kassationsgerichtes nicht mehr vorkommen wird), weshalb sein Einbezug in die Ruhegründe nahegelegen hätte, wenn der Bundesgesetzgeber dies gewollt hätte. Sein Schweigen spricht daher für den Ausschluss. Es kommt hinzu, dass Art. 75 StGB aufgrund einlässlicher Kritik und Anregungen (z.B. Arnold Schlatter "Die Verjährung", in ZStR 63, 301 ff. oder H.F. Pfenninger "Die Verjährung im Rechtsmittelverfahren", in ZStR 63, 490 ff.) Revisionen unterworfen worden ist und in den Jahren 1950 und 1971 neue Fassungen erhielt, ohne dass das Ruhen der Vollstreckungsverjährung eine Erweiterung in der genannten Richtung erfahren hätte. Es muss daher von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dies schliesst eine hinreichend gerechtfertigte Analogie oder Lückenfüllung aus. Dies hat auch Schlatter festgestellt (a.a.O., 326), indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sicher kein Zufall sei, dass dem deutschen Vorbild nicht gefolgt worden sei, welches weitere Gründe des Ruhens nenne.

    Es ist mit anderen Worten unhaltbar, zwischen Obergerichtsurteil und Kassationsentscheid – ohne dass ausdrücklich von einem "Ruhen" die Rede ist – eine Zwischenphase eintreten zu lassen, in der weder die Verfolgungs- noch die Vollstreckungsverjährung läuft. Damit wird ein verjährungsfreier Zeitraum postuliert, den es von Bundesrechts wegen im Verjährungsrecht nicht geben kann, so wenig wie den gleichzeitigen Lauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (BGE 91 IV 144, 145; 85 IV 169, 170). Das StGB lässt die Verfolgungsverjährung unmittelbar in die Vollstreckungsverjährung übergehen. Die eine Verjährungsart wird zwangsläufig durch die andere abgelöst. Die beiden Verjährungsarten stellen lediglich zwei Spielarten, zwei sich nicht deckende Phasen der gleichen Grundform dar, nämlich der Verjährung des "droit de punir" (Perrin in ZStR 79, 13 ff., insb. 15 f. "Voies de recours et prescription de l’action pénale"). Die Verjährung wird demnach zutreffend als ein einheitlicher Vorgang verstanden. Dies schliesst das Konstrukt eines verjährungsfreien Zwischenraums aus. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Annahme eines unbenannten und dem Strafgesetzbuch unbekannten Ruhegrundes. Jede nicht nahtlose Aufeinanderfolge der beiden Verjährungsarten hätte notwendigerweise eine Verlängerung der einen oder anderen Verjährungsart zur Folge. So etwas findet im eidgenössischen Strafgesetzbuch keine Stütze (auch die analoge Annahme eines ungeschriebenen Ruhegrundes unter altem Recht bei der Verfolgungsverjährung wurde als "juristischer Kunstgriff" kritisiert, der mit Blick auf Art. 1 StGB unzulässig sei, vgl. Riedo/Kunz, in AJP 8/2004, 907 f. mit weiteren Hinweisen in FN 41).

    Ebenso unhaltbar wäre es, wenn die Vollstreckungsverjährung in Kantonen unterschiedlich eintreten könnte, je nach Ausgestaltung der kantonalen Rechtsmittel, ja sogar selbst bei Kantonen, deren Kassations-Rechtsmittel vergleichbar wie im Kanton Zürich ausgestaltet sind (vgl. bei Trechsel, a.a.O., sofern diese inzwischen nicht wie im Kanton Zürich abgeschafft worden sind). Dass der Bundesgesetzgeber dies zulassen wollte, kann gerade mit Blick auf die jüngste Revision der Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen werden: der frühere Art. 72 StGB mit den Verlängerungsgründen betreffend Verfolgungsverjährung wurde u.a. ja gerade deshalb aufgehoben, weil das Ende der Verfolgungsverjährung von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhing und damit von Kanton zu Kanton variierte.

    Die allen schutzwürdigen Interessen gerecht werdende, gesetzeskonforme Lösung liegt auf der Hand: Sie kann allein darin bestehen, dass davon ausgegangen wird, nach Ergreifen des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde laufe die Verjährung an sich weiter, es bleibe aber vorerst in der Schwebe, ob dieser Zeitablauf der Verfolgungs- oder der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen sei. Wird der angefochtene Schuldspruch aufgehoben, so ist die seither verstrichene Zeit der Verfolgungsverjährung zugehörend. Ist der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden, qualifiziert sich die inzwischen abgelaufene Zeit als Vollstreckungsverjährung.

    Die Vorinstanz ging auf alle diese Argumente überhaupt nicht ein. Es ist zweifelhaft, ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen wurden (krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht).

    s) Der Entscheid der Justizdirektion verletzt das verfassungsrechtliche Gebot von Treu und Glauben. Der BF hat dies in der Beschwerde an die Vorinstanz, Ziffer 15-18, ungehört wie folgt begründet:

    Die Uminterpretation der Verjährung im Nachhinein, nachdem die zuerst mehrfach bekräftigte Verjährung eingetreten war, erfolgt ohne neue Entscheidungsgrundlage (sic! auf die nun vorgeschobene Lehrmeinung im Basler Kommentar hat der BF ja schon in seinem Brief vom 11. Juni 2005 an RR Notter hingewiesen) und innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten. Damit verletzt die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben gemäss BV 9. Der BF durfte sich insbesondere auf die Antwort von Regierungsrat Notter verlassen. Zuvor war er stark verunsichert, wie die absolute Vollstreckungsverjährung angesichts der (abgewiesenen) Nichtigkeitsbeschwerde zu berechnen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung in Erw. 1 Abs. 2 richtig festgehalten wird, hat "sowohl das Amt für Justizvollzug als auch (die) Direktion für Justiz und des Innern anlässlich verschiedener Gelegenheiten versehentlich geäussert (..), die obgenannte Strafe verjähre am 9. September 2005", vgl. z.B. im BGE 6A.15/2005, Urteil vom 3. Juni 2005, S. 3 unter F.e: "Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des Gesuchs (Hervorhebung durch den Unterzeichneten).". Der BF wollte daher mit einer persönlichen Anfrage an Regierungsrat Notter endlich Klarheit schaffen. Dabei hat er so getan, als sei er sich sicher, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 5. Juni 2007 eintrete. Jedoch behauptete er dies offensichtlich nur, um seine Zweifel betreffend den genauen Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung endgültig durch Regierungsrat Notter als Vorsteher der zuständigen Justizdirektion beseitigen zu lassen. Hätte der BF tatsächlich gewusst – wie in der angefochtenen Verfügung auf S. 3 oben unterstellt wird –, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 nicht eintrete, so hätte er auf eine klärende Stellungnahme durch den Vorsteher der zuständigen Justizdirektion sicher verzichtet. Als dann aber Regierungsrat Notter persönlich in seinem Schreiben vom 14. Juni 2005 die mehrfachen früheren Berechnungen ausdrücklich und trotz Hinweis auf die Lehrmeinung im Basler Kommentar (die beim BF ja Zweifel geweckte hatte!) bekräftigte, war sich der BF sicher, dass die Verjährung am 9. September 2005 eintreten werde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die – gemäss angefochtener Verfügung – Fehlerhaftigkeit dieser Klarstellung von Regierungsrat Notter bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und sollen.

    Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller hält fest (Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 489):

    Zum Grundrechtscharakter von Treu und Glauben führt das Bundesgericht aus: "Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, besitzt er grundrechtlichen Charakter. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften, widersprüchlichem Verhalten oder beim Widerruf von Verwaltungsverfügungen verstösst deshalb unmittelbar gegen die Verfassung."

    Beide Vorinstanzen argumentieren, dem BF sei kein Nachteil entstanden bzw. der BF habe keine nachteiligen Dispositionen getroffen. Diese Sicht geht fehl, denn sie basiert auf einem veralteten materialistischen Denken, das Seelisch-Ideelles kurzerhand als unmassgeblich ausser acht lässt. Indessen ist der Mensch primär ein Seelenwesen, das macht ja sein Menschsein gerade aus. Für jeden Verurteilten, seine Familie und seinen Freundeskreis stellt die Aussicht auf einen Gefängnisvollzug eine seelische Belastung dar. Diese Belastung erhält besonderes Gewicht, wenn es sich - wie in casu - um eine ungerechte, politisch gefärbte Verurteilung handelt, mit der nicht wirklich Unrecht geahndet, sondern ein für das politische Establishment unbequemer Einsatz gegen Unmenschlichkeiten und Ungerechtigkeiten gegenüber Wehrlosen unterdrückt werden soll. Sowohl die Verfolgungs- wie auch die Vollstreckungsverjährung dienen nicht zuletzt dem Zweck, die seelische Belastung beim jahrelangen Warten auf einen Urteilsspruch und den Gefängnisvollzug zu begrenzen. Auch aus dieser Sicht ist die im Basler Kommentar vertretene formalistische Auffassung fragwürdig und wohl kaum im Sinne des Bundesgesetzgebers.

    Ein überwiegendes öffentliches Interesse als Schranke für den Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass selbst bei tatsächlich erst am 22. März 2007 eintretender absoluter Vollstreckungsverjährung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 9. September 2005 auszugehen wäre.

    Auch darauf ist die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht).

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler


     


     

    15. August 2006

    An den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR
    F-67075 Strassburg Cedex

    Menschenrechtsbeschwerde gegen die Schweiz
    betr Vollstreckungsverjährung
    EGMR-Aktenzeichen: 36520/06

    DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

    Übersicht:
    Der Beschwerdeführer (BF) ist Redaktor von zwei grossen Zeitschriften. Wegen kritischen Äusserungen zum rituellen Schlachten von Tieren ohne vorgängige Betäubung wurde er am 10. März 1998 zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Inzwischen ist nach nationalem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten.

    Die nationalen Instanzen gehen aus politischen Gründen seit Jahren mit massiver Justizwillkür gegen den BF vor, um ihn von weiteren unbequem-kritischen Veröffentlichungen abzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Verjährungsregelung (StGB 73) verdreht, um den BF trotz Verjährung wegen seiner redaktionellen Arbeit ins Gefängnis werfen zu können. Mithin droht dem BF jetzt ohne gesetzliche Grundlage ein Freiheitsentzug.

    Dem BF wurde im gesamten Verfahren in krasser Weise das rechtliche Gehör verweigert.

    a) Gemäss der autonomen Auslegung von "zivilrechtlichen Streitigkeiten" durch den EGMR ist EMRK 6 anwendbar, wenn einer Privatperson von einer Behörde die Ausübung eines Rechts untersagt bzw eingeschränkt wird (Villiger, Handbuch der EMRK 2. Auflage, N 377). In casu war im nationalen Verfahren das Recht auf Freiheit des BF streitig. Es handelt sich deshalb klarerweise um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von EMRK 6, für welche die Verfahrensgarantien gemäss EMRK 6 anwendbar sind.

    b) Auf Seite 2 unten sowie auf Seite 3 oben stützte die Justizdirektion ihre Rekurs-Verfügung auf amtliche Dokumente, die nicht bei den Akten und dem BF nicht zugänglich waren, nämlich auf zwei nicht-publizierte Entscheide des Bundesgerichtes. Dieser Entscheid verletzte dadurch den verfassungsmässigen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör, was zur Rückweisung an die Vorinstanz hätte führen müssen. Die nationalen Instanzen haben diese Rückweisung verweigert und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einmal formell festgestellt, sondern einfach behauptet, er sei im weiteren Verfahren geheilt worden, sofern überhaupt eine Verletzung stattgefunden habe. Nach Auffassung des BF soll das Institut zweier (kantonaler) Instanzen eine unabhängige zweite materielle Beurteilung ermöglichen, nicht einfach nur menschenrechtswidrige Verfahrensmängel der ersten Instanz "heilen", wodurch dem BF eine Instanz verloren geht. Stossend ist insbesondere, dass die krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs im nationalen Verfahren nicht einmal festgestellt wurde, um wenigstens für künftige Verfahren Rechtssicherheit bezüglich dieser Anwendung von EMRK 6 herzustellen. Das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob das rechtliche Gehör verletzt werde, wenn - wie in casu - ein Entscheid mit nichtveröffentlichten, dem BF nicht zugänglichen Bundesgerichtsurteilen begründet wird (Beilage c, Seite 6 unten und Seite 7 oben).
    Das Bundesgericht ignorierte die Ausführungen des BF dazu vollständig.

    c)  Wie das Verwaltungsgericht (Beilage c, Seite 6) zutreffend festhält, hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs unbesehen davon, ob und wieweit dem BF tatsächlich ein Nachteil erwachsen ist, die Kassation des Entscheides zur Folge, und eine Heilung vor oberer Instanz ist nur möglich, wenn kumulativ verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Gehörsverweigerung nicht besonders schwer wiegt. Nach Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 518 ist eine weitere Voraussetzung die, dass die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss die Interessen an einem korrekten Verfahren überwiegen. Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, weil dem BF die Akteneinsicht in für den Entscheid massgebliche (!), nicht allgemein zugängliche Dokumente verweigert wurde. Es kann nicht die Rede davon sein, dass eine solche Gehörsverweigerung nicht besonders schwer wiege.
    Das Bundesgericht ignorierte die Ausführungen des BF dazu vollständig.

    d) Auf das folgende, vom BF unter Ziffer 2 - 12 der Vernehmlassung vom 13. April 2006 (Beilage f) Vorgetragene ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Es blieb dem BF deshalb nichts anderes übrig, als diese Ausführungen vor dem Bundesgericht erneut vorzubringen (die Nummerierung entspricht derjenigen in der Vernehmlassung):

    2. Nach herrschender Lehre (siehe statt vieler Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 516, und Ergänzungsband von Markus Schefer, 289) und Rechtsprechung (statt vieler BGE 121 I 230, 232) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller (selbständiger) Natur, d.h. eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruches feststellt, muss den angefochtenen Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird. Dabei gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch für Rechtsfragen bzw. die rechtliche Würdigung, jedenfalls insofern, dass der BF nicht überrumpelt werden darf (Jörg Paul Müller a.a.O., 521). Dies ist offensichtlich der Fall, wenn aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, welche dem Rechtsunterworfenen nicht zugänglich ist. Dies verletzt auch die EMRK-Garantie eines fairen Verfahrens.

    3. In casu hat sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem nachweislich auf den Entscheid ausgewirkt, denn die Vorinstanz stützt ihren Entscheid exakt auf diese Dokumente, zu denen sich der BF nicht äussern konnte, weil sie ihm nicht zur Verfügung standen.

    4. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass die Rechtsprechung teilweise annimmt, dass eine Gehörsverletzung "geheilt" werden könne, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfange wie durch die Vorinstanz erlaubt (was nach Art. 50 f. VRP ZH grundsätzlich der Fall ist); so wird argumentiert, eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem blossen formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Allerdings hat das Bundesgericht schon in BGE 105 Ia 193, 197 festgestellt, dass es die Möglichkeit einer vollen Überprüfung einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren es nicht "schlechthin" rechtfertige, auf die Anhörung des Betroffenen vor deren Erlass zu verzichten. Und auch das eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 116 (1990) V 182-188 auf S. 187 unter lit. c) wörtlich festgehalten:

    "Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. in diesem Sinne auch PVG 1987 Nr. 84 S. 180). Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 197 Erw. 1b/cc). Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird dem Betroffenen zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 73bis IVV, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das "Verhältnis zwischen Bürger und Staat menschlicher" zu gestalten (ZAK 1987 S. 138), zuwiderläuft (bereits zitiertes Urteil E. vom 6. April 1990; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 4, Rz. 103)."

    5. Dieser Entscheid wurde in BGE 120 V 357, 362 f. bestätigt.

    6. Auch die überwiegende Lehre schliesst sich diesen neueren Bundesgerichtsentscheiden an, indem sie eine "Heilung" nicht oder nur dann zulassen will, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt, vgl. statt vieler Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Rz. 1329 a. E.:

    "Die automatische "Heilung" der Grundrechtsverletzung durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich u.E. in der Tat nicht rechtfertigen; dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht "geheilt" werden kann, sondern sanktioniert werden muss."

    7. Vgl. statt vieler auch ein vor kurzem erschienener Aufsatz von RA Dr. iur. Benjamin Schindler: Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht, ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", in: ZBL 2005 S. 169-196, wo er insb. auf S. 179-188 die vielfältigen Gründe herausschält, derentwegen Ansprüche "formeller Natur" gerade in einem an Effizienzkriterien orientierten Rechtsstaat unverzichtbar sind, so u.a. die erzieherische Funktion (S. 186 f.):

    "Das nochmalige "Durchexerzieren" des Verfahrens unter gewissenhafter Einhaltung der Verfahrensregeln hat eine disziplinierende und erzieherische Funktion, die im Hinblick auf künftige Verfahren präventiv wirkt."

    8. Auf S. 194 f. stellt der Autor zusammenfassend fest, dass die Ansprüche "formeller Natur" vom Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelt worden seien, inzwischen habe sich diese Rechtsfigur und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen aber emanzipiert und sei zum Standardprogramm geworden, welches Behörden bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten anwenden. Daraus folgert der Autor:

    "Ausgehend davon, dass bestimmte Verfahrensvorschriften so gewichtig sind, dass deren Verletzung per se zur Fehlerhaftigkeit des damit verknüpften Sachentscheids führt, kann die adäquate Rechtsfolge nur die Kassation dieser Entscheide und die Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Vorinstanz sein. Ausgeglichen wird der Verfahrensfehler dann durch vollwertigen Ersatz, das heisst durch Nachholung des mit dem Fehler behafteten Verfahrens.

    Ausnahmsweise kann von der Regelfolge der Aufhebung und Rückweisung abgewichen werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Daraus ergeben sich folgende Prüffragen:

    • Stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahren gleichwertige (das heisst in aller Regel: grundrechtlich geschützte) Interessen des Beschwerdegegners an einem raschen Sachentscheid gegenüber? Wenn ja:

    • Überwiegen die Interessen an einem raschen Sachentscheid im konkreten Fall die Interessen an einem korrekten Verfahren? Wenn ja:

    • Kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensfehler auf den Entscheid in der Sache ausgewirkt hat?

    Können alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, führt dies nicht zu einer "Heilung", sondern zur Feststellung des Verfahrensfehlers. Das Vorliegen der drei Voraussetzungen muss die Rechtsmittelinstanz ausreichend begründen; pauschale Hinweise auf das Prinzip der Verfahrensökonomie genügen diesem Erfordernis nicht.

    Die hiermit propagierte Vorgehensweise mag rigoros oder "formalistisch" erscheinen. Sie hat aber den Vorteil, dass sie in der Praxis relativ einfach zu handhaben ist. Der Vorschlag trägt nicht nur der Bedeutung der Verfahrensgrundrechte für einen inhaltlich richtigen und von Akzeptanz getragenen Entscheid Rechnung, sondern auch dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Wie bei jeder Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen (Art. 36 Abs. 2 BV) muss allerdings das Interesse an einem raschen Verfahren schwerer wiegen als jenes an der Behebung des Verfahrensfehlers.

    [In casu ist die Verjährung nach den strittigen Auffassungen bereits eingetreten oder tritt "frühestens im März 2007" ein (angefochtener Entscheid Seite 4). Eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist somit ohne weiteres möglich.]

    Die kritische Hinterfragung hergebrachter Rechtsfiguren wie der Ansprüche "formeller Natur" ist legitim und notwendig. Gewarnt werden muss aber vor einer übereilten Entsorgung in die juristische Mottenkiste unter Berufung auf die Verfahrensökonomie. Zwar erscheint es jedem Juristen reizvoll, sich möglichst rasch auf die vermeintlich wesentlicheren, materiellen Rechtsfragen zu konzentrieren. Die "Überhebung der dürren, nackten Form, dieser ängstliche, pedantische Cultus (...), die Dürftigkeit und Kümmerlichkeit des das ganze Formenwesen beseelenden und in ihm sich breit machenden Geistes" - so Rudolf von Jhering - erscheint dagegen ein lästiges Übel. Für Jhering galt es aber selbst dieses Übel in Kauf zu nehmen:

    "Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält dem Versucher, der die Freiheit zur Zügellosigkeit zu verleiten sucht, das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach aussen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äussere Angriffe, - sie lassen sich nur brechen, nicht biegen."

    9. Da aufgrund des Gesagten das Verfahren antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird der BF dann dort begründen, warum die von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheide auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

    10. Die vom Bundesgericht in diesen älteren und wohl nicht von ungefähr unveröffentlichten Urteilen ohne substanzierte Begründung getroffene Annahme, die Aufzählung der Gründe für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in Art. 75 Ziff. 1 StGB sei nicht abschliessend, verletzt das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB und ist verfassungs- und konventionswidrig (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 7).

    EMRK), denn nichts in dieser Norm deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber irgendwelche andere Gründe mitgemeint hätte. Die Ruhegründe sind klar und eindeutig angegeben, nicht bloss als Beispiele. Die lapidare Erwägung im Urteil vom 18.12.1991 auf S. 8 unten, "Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 75 Ziff. 1 StGB sein, eine solche nahe liegende Konsequenz auszuschliessen.", impliziert eine im Strafrecht verpönte, weil das Bestimmtheitsgebot verletzende teleologische Extension. Der Grundsatz nulla poena sine lege certa gilt auch für die Vollstreckungsverjährung unterbrechende Ruhegründe, vgl. in Ziff. 6 der Beschwerde vom 7. Februar 2006. Es war die Aufgabe des Strafgesetzgebers, diese Ruhegründe zu normieren, wobei er ein Ruhen der Vollstreckungsverjährung während der Dauer des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens nicht vorgesehen hat. Genau so wie es das Bestimmtheitsgebot verbietet, im Gesetz fehlende Wertungen zugrunde zu legen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist (BGE 95 IV 72 f.; 103 IV 129; 111 IV 122; 116 IV 136; 118 Ib 555), genau so verbietet es das Bestimmtheitsgebot, einen vom Bundesstrafgesetzgeber in Art. 75 Ziff. 1 StGB nicht genannten Grund für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung anzunehmen. Das Bestimmtheitsgebot hat als Bestandteil des Legalitätsprinzips – das aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung fliesst – Verfassungsrang, ist mithin auch ein verfassungsmässiges Recht, das sich neuerdings aus Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (vgl. Tobias Jaag, Die Verfahrensgarantien der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, hrsg. von Peter Gauch/Daniel Thürer, Zürich 2002, S. 42) und aus Art. 7

    EMRK ergibt und das in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung zu beachten ist.

    11. Der BF wird sich nach Rückweisung des Verfahrens vor der Vorinstanz ausführlicher zu diesen zwei Bundesgerichtsentscheiden äussern, da die Frage ihrer Anwendbarkeit bzw. Bedeutung für den vorliegenden Fall zufolge Rückweisung an die Vorinstanz nun noch nicht zu beurteilen ist.

    12. Im übrigen geht aus diesen von der Justizdirektion nachgereichten Unterlagen hervor, dass die Justizdirektion die jetzt fragliche Verjährungsbehauptung wider besseres Wissen, in Kenntnis von widersprechenden Bundesgerichtsentscheiden, die sie selber für den vorliegenden Fall als massgeblich erachtet, erhoben hat, und dies erst noch mehrfach, auch nachdem der BF diese Behauptung in Frage gestellt hatte. Die Vorinstanz hat demnach arglistig und rechtsmissbräuchlich das frühere Verfahren vor Verwaltungs- und Bundesgericht beeinflusst. Dem Vertrauensschutz des BF muss gegenüber dem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Vorinstanz im vornherein der Vorzug gegeben werden. Jedes andere Vorgehen wäre rechtsstaatlich unhaltbar.

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    e) Das Verwaltungsgericht hat nicht begründet, aus welchen Gründen es die erstinstanzliche Gehörsverletzung als unbedeutend und deshalb heilbar erachtet. Damit hat auch das Verwaltungsgericht die Begründungspflicht (§ 65 Abs. 1 VRP) verletzt, welche als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (BV 29,2, EMRK 6) nicht nur als ein bedeutendes Element transparenter Entscheidfindung erscheint, sondern zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der rechtsanwendenden Behörde dient (statt vieler: BGE 112 Ia 107 ff., 109 Erw. 2b mit Hinweisen). Dem BF wurde dadurch die Möglichkeit genommen, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gezielt zu begründen.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    f) Die Anmerkung des Verwaltungsgerichtes, es sei unklar, ob das (angeblich) geläufige Abstützen auf unveröffentlichte Entscheide überhaupt eine Gehörsverletzung darstelle, sagt nichts über die Schwere und Heilbarkeit dieser Verletzung aus. Im übrigen gibt es dazu absolut keine Unklarheit: Der Anspruch auf vorgängige Äusserung bezieht sich auch auf Fragen der rechtlichen Würdigung (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 521) und es besteht ein grundrechtlich geschütztes Einsichtsrecht in "jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheides zu dienen" (Jörg Paul Müller, a.a.O., Seite 528), wozu die fraglichen unveröffentlichten Entscheid fraglos gehören.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    g) Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes unter E. 3, Seite 7 (Beilage c), dem BF sei die "Quintessenz" der fraglichen unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheide zur Verfügung gestanden, indem die Justizdirektion in ihrem Entscheid (Beilage d) auf den Basler Kommentar, Art 74 StGB N 2f hingewiesen hätten, stellt eine eigentliche Irreführung der Rechtspflege dar. Geht man nämlich diesem Hinweis nach, ergibt sich, dass dort nirgends auf diesen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen und schon gar nicht dessen "Quintessenz" zusammengefasst wird, und so oder so könnte das Akteneinsichtsrecht nicht dadurch ersetzt werden, dass der BF irgendwo nachlesen kann, was nach Meinung der entscheidenden Behörde die "Quintessenz" eines fehlenden Dokumentes sei. Das Akteneinsichtsrecht dient ja ganz zentral gerade dazu, dem BF zu ermöglichen, die von der entscheidenden Instanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überprüfen.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    h) Die Begründungspflicht gemäss EMRK 6 wird nicht dadurch hinfällig, dass die entscheidende Instanz auf eine in einem alten Bundesgerichtsentscheid vertretene Rechtsauffassung hinweist, welche auf Erwägungen beruht, die auf einem anderen Sachverhalt basieren und den vom BF vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung trägt. Rechtsverbindlich sind bekanntlich nur Urteilsdispositive, nicht die Begründung selber. Das gilt auch für Bundesgerichtsentscheide. Erwägungen in der Begründung eines Bundesgerichtsentscheides mögen - wenn es sich um einen Leitentscheid handelt (was hier nicht der Fall ist) - wegweisende Richtlinie sein. Sie sind jedoch für andere Verfahren nicht bindend und machen eine Auseinandersetzung mit neuen Argumenten und Umständen nicht hinfällig. Das gilt umso mehr für einen nur rudimentär begründeten, nicht veröffentlichten Entscheid wie in casu.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    i) In casu hat sich das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft mit den sorgfältigen Ausführungen des BF zur Vollstreckungsverjährung auseinandergesetzt. Auf die unter Ziffer 3 -12 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2006 (Beilage g) dargelegten Argumente ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF ebnfalls vollständig.

    k) Geradezu frivol ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtes unter E 4.1 (Beilage g), der kantonale Gesetzgeber "dürfte ebenso gut bestimmen, dass nicht erst das Anheben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde den Urteilsvollzug bis zum Entscheid über dieselbe hemme, sondern ... zumindest schon der Schwebezustand ab Ausfällung des Straferkenntnisses bis zum Zeitpunkt, wo feststeht, ob dieses ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werde". In einem Rechtsstaat, der diese Bezeichnung verdient, ist Gerichtsurteilen das geltende Recht zugrunde zu legen, mithin nicht ein Recht, das der Gesetzgeber "ebenso gut" erlassen könnte.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    l)  Unter Ziffer 2 der Beschwerde (Beilage g) hat der BF die Edition aller Vollstreckungsverjährungsfälle im Kanton ZH in den letzten zehn Jahren beantragt. Das Verwaltungsgericht ist auf die Begründung dieses Antrages nicht ernsthaft eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), weshalb der BF diese vor Bundesgericht erneut vorbringen musste:

    Der BF beantragt die Edition aller Vollstreckungsverjährungsfälle im Kanton ZH der letzten zehn Jahre, da der dringende Verdacht auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung des BF aus politischen Gründen besteht. Denn im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit, das zu den Entscheiden BGE 6P.45/2005 + 6A.15/2005 vom 3. Juni 2005 führte, behauptete die Direktion der Justiz des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug in der Vernehmlassung an das Bundesgericht, es drohe die Vollstreckungsverjährung, diese trete am 9. September 2005 ein. Das Bundesgericht erliess hierauf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Blitzentscheid. Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 an den Departementsvorsteher wies mein Klient auf die im Basler Kommentar zum StGB vertretene Auffassung hin, wonach die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Urteil des Kassationsgerichtes zu laufen beginne, weil die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemme. Darauf hat der Departementsvorsteher meinem Klienten in seinem Antwortschreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt, diese Auffassung sei falsch, die Vollstreckungsverjährung beginne mit dem Urteil des Obergerichtes (d.h. Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005). Im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend Halbgefangenschaft hat die gleiche Justiz-Direktion in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 erneut das zuständige Gericht um Eile ersucht mit der Behauptung, die Vollstreckungsverjährung trete schon im September ein, womit im übrigen erneut ein Schnellverfahren unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs erwirkt werden konnte.

    Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem Argument abgewiesen, vorhandenes Wissen der Verwaltung könne vorübergehend verloren gehen und die Justizdirektion habe zu erkennen gegeben, dass sie an der falschen Praxis nicht festhalten wolle. Diese Argumentation wird dem vorliegenden Sachverhalt, auf den das Verwaltungsgericht nicht einging, nicht gerecht. Die Justizdirektion hat, wie der BF ungehört darlegte, den Verjährungseintritt am 9. September 2005 mehrfach bestätigt, und dies im Wissen um die widersprechende Auffassung im Basler Kommentar. Nach Eintritt der Verjährung hat die Justizdirektion dann prompt diese Quelle vorgebracht um zu behaupten, die Verjährung trete erst später ein. Das ist blanke Willkür. Das Recht wurde zu jedem Zeitpunkt zum Nachteil des BF gebeugt und es wurde dazu innerhalb weniger Monate ohne neue Entscheidungsgrundlage die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten - schlicht und einfach weil die Verjährung nach bisheriger Auffassung inzwischen eingetreten war. Damit wird ein Freiheitsentzug bewirkt, der zumindest auf diskriminierender Rechtsanwendung beruht.

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    m) Indem das Verwaltungsgreicht die gesetzliche Vollstreckungsverjährung über den klaren Gesetzes-Wortlaut, insbesondere von StGB 75, hinaus verlängert, wird ein Freiheitsentzug ohne gesetzliche Grundlage angeordnet, denn ein Freiheitsentzug nach eingetretener Verjährung basiert nicht auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage.
    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    n) Der BF hat vor Verwaltungsgericht ungehört folgende Begründungen für die eingetretene Verjährung angeführt. Das Verwaltungsgericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Dem BF blieb deshalb nichts anderes übrig als diese Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorzubringen:

    o) Unter Ziffer 3 und 4 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Beilage g) führte der BF folgendes aus:

    Unter Ziffer 2.1 behauptet die Vorinstanz, angesichts der Rechtskenntnisse des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass sich diese Gerichte durch den falschen Hinweis auf die angeblich drohende Verjährung zu Unrecht zu einem Schnellverfahren hätten verleiten lassen. Der BF schliesst sich dieser Auffassung an. Beide Gerichte haben also die ursprüngliche Verjährungsberechnung als richtig befunden, denn sonst hätten sie kein aussergewöhnliches Schnellverfahren durchgeführt, das Bundesgericht sogar derart, dass es ein menschenrechtswidriges Verfahren in Kauf genommen hat, indem es dem BF die Stellungnahme der Vorinstanz erst mit dem Schlussentscheid zugestellt hat, was bekanntlich gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) das rechtliche Gehör verletzt. [Deswegen ist zur Zeit eine Beschwerde des BF beim EGMR hängig (Beschwerde Nr 25981/05). Eine zweite, gleichgeartete EGMR-Beschwerde steht kurz vor der Gutheissung, nachdem ein Vergleich an der uneinsichtigen Haltung des Eidg. Justizdepartementes kürzlich gescheitert ist.]

    In einem früheren Entscheid (BGE 11 IV 87) hat das BGer festgehalten, dass die Kantone bezüglich Beginn und Ende von Verjährungsfristen bei der Auslegung des kantonalen Rechts einen grossen Ermessenspielraum haben und das BGer grundsätzlich die vom Kanton vertretene Auffassung respektiere. Dementsprechend hat das BGer in dem oben erwähnten Verfahren betreffend gemeinnützige Arbeit die von der Justizdirektion vorgenommene Verjährungsberechnung (9. September 2005) nicht beanstandet, wie übrigens auch das Verwaltungsgericht nicht im oben erwähnten Verfahren betreffend Halbgefangenschaft. Auf die von der Direktion für Justiz bisher vertretene und offensichtlich bisher herrschende Zürcher Praxis, die Vollstreckungsverjährung auch bei Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ab dem Urteil des Obergerichtes zu berechnen, ist deshalb abzustellen, auch wenn andere Auffassungen vertretbar scheinen. Mit der beantragten Edition kann die erwähnte bisher herrschende Praxis eruiert und ein willkürliches Ungleichbehandeln mit dem BF verifiziert werden.

    Das Verwaltungsgericht äusserte sich dazu lediglich dahingehend, von einer stillschweigenden Gutheissung der Verjährungsbehauptung der Justizdirektion durch Verwaltungsgericht und Bundesgericht könne "keine Rede" sein. Das ist keine Begründung, sondern eine Behauptung. Auf die vom BF angeführten Indizien ging das Verwaltungsgericht nicht ein (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BFebenfalls vollständig.

    p) Unter Ziffer 5 und 6 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Beilage g) legte der BF folgendes dar:

    Die angefochtene Rekurs-Verfügung unterläuft mit willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut erfolgten Gesetzesauslegung Sinn und Geist der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vollstreckungsverjährung, mit welcher verhindert werden soll, dass ein Delinquent für weit zurückliegende Vergehen Gefängnisstrafen absitzen muss. Denn es widerspricht Sinn und Geist des Institutes der Verjährung, wenn die Vorinstanz die gesetzliche absolute Vollstreckungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung dadurch fast um eineinhalb Jahre verlängert, indem sie die Dauer der Hängigkeit der Kassationsbeschwerde hinzurechnet. Das Auseinanderklaffen von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist eine ganz aussergewöhnliche Besonderheit der Zürcher Strafprozessordnung, welche in der Literatur zu entsprechender Verunsicherung und kontroverser Auslegung geführt hat. Dass je nach Ausgestaltung des kantonalen Rechtsmittelsystems unterschiedliche Regeln für die Verjährung nach Bundesrecht gelten, kritisiert bspw. Prof. Dr. iur. Stefan Trechsel in seinem Kommentar zum StGB in Rz. 9 a.E. zu Vor Art. 70 oder auch Prof. Dr. iur. Hans Schultz in ZBJV 107 (1971) 460. Der Sinn der 1937 in das schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommenen (Verfolgungs- und Vollstreckungs-)Verjährung besteht u.a. darin, dass die Präventivwirkung nach einer bestimmten Zeit schwindet, da das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen der ausgefällten Strafe und dem Vollzug, vgl. Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, in: NZZ am Sonntag vom 30. Oktober 2005, S. 22. Unter dem Titel "Nicht auf Rachegelüste bauen" meint die Rechtsprofessorin "Um vorwärts zu kommen, muss die Gesellschaft einem Täter in einer bestimmten Frist verzeihen." Diese Frist, innert welcher das Volksgedächtnis keinen Zusammenhang mehr erkennt zwischen der Straftat und der Strafe sowie zwischen einer ausgesprochenen Strafe und deren Vollstreckung, beträgt nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers bei Gefängnisstrafen unter einem Jahr 7 ½ Jahre. Selbstverständlich ist das Volksgedächtnis eine abstrakte Grösse und die auf den Tag fixierte Frist von 7 ½ Jahren eine Fiktion. Jedoch wollte der eidgenössische Gesetzgeber die Möglichkeit einer Strafverfolgung und Strafvollstreckung zeitlich einschränken, "weil die Gesellschaft ihre Zukunft weder auf einem Bedürfnis nach Rache aufbauen noch die Rachsucht fördern kann. Die Verjährung erscheint als der legale Ausdruck, kollektiven Hass zu verhindern." (Prof. Dr. iur. Suzette Sandoz, a.a.O., S. 22). Der eidgenössische Gesetzgeber wollte es einem kantonalen Strafprozess-Gesetzgeber sicher nicht erlauben vorzusehen, dass sich das fingierte Volksgedächtnis immer dann über den Normalfall von 7 ½ Jahren verlängern soll, wenn der Verurteilte von einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht Gebrauch macht. Es gibt mit anderen Worten keinen Grund zur Annahme, dass der Bundes-Gesetzgeber bei der Formulierung von StGB 74 einen solchen pathologischen Fall zulassen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er die 7 ½ Jahre ab formeller Rechtskraft des Urteils berechnet haben wollte, welche normalerweise mit der Vollstreckbarkeit zusammenfällt.

    Die Bundesverfassung und die EMRK verlangen mit dem Beschleunigungsgebot, dem Zeitablauf in der Strafvollstreckung Grenzen zu setzen. Diese Grenzen haben gemäss dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 1 als Bestandteil des Legalitätsprinzips, welches aus Art. 5 Abs. 1 BV folgt) so präzise formuliert zu sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 ff. E. 1c mit weiteren Hinweisen zu Art. 4 aBV). Durch die Verankerung dieses Prinzips in Art. 1 StGB weist der Bundes-Gesetzgeber auf dessen Stellenwert hin. In Art. 7 EMRK wird es ebenfalls geschützt. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch jede Regelung und Anordnung, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führt, der gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 75 StGB Verlängerungsgründe vorgesehen, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen. Diese dürfen nicht beliebig, d.h. nicht aus anderen als den im Gesetz beschriebenen Sachverhalten auf neue, vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehene Gründe ausgeweitet werden. Jedes andere Vorgehen bedeutet eine willkürliche Verlängerung der gesetzlichen Fristen. Die angefochtene Verfügung geht über diese Schranke hinaus und verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip. Denn es ist unbestritten, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde die Vollstreckung hemmt. Dies bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger, dass in dieser Zeit nicht vollstreckt werden kann. Für das von der Vorinstanz behauptete Ruhen der Verjährung in dieser Zeit findet sich keine gesetzliche Grundlage. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis bundesrechtswidrig.

    Das Verwaltungsgericht ging darauf mit keinem Wort ein (Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs).

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    q) Unter Ziffer 7 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Beilage g) stellte der BF fest:

    Die Vorinstanz räumt selber ein (Ziffer 1.3.1), dass die Vollstreckungsverjährung mit dem Tag der Ausfällung des Urteils des Obergerichtes zu laufen beginnt. Das stimmt mit Art. 74 StGB überein, der wie folgt lautet:

    "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (...)."

    Massgeblich ist also einzig die Vollstreckbarkeit. Diese Vollstreckbarkeit trat mit dem Urteil des Obergerichtes am 10. März 1998 ein und wurde durch die am 25. Mai 1998 erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gehemmt. Die gesetzliche Vollstreckungsverjährung begann also am 10. März 1998 mit dem Urteil des Obergerichts (als Eintritt der Vollstreckbarkeit) unbestreitbar zu laufen. Es geht somit nur noch darum, ob ein gesetzlicher Ruhegrund vorlag. Die Vorinstanz geht ohne gesetzliche Grundlage von einem Stillstehen der Vollstreckungsverjährung während der Hängigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde aus. Und indem die angefochtene Verfügung stillschweigend davon ausgeht, eine kantonale Strafprozessordnung könne so ausgelegt werden, dass bei Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine Zwischenphase im Sinne eines verjährungsfreien Zeitraumes eintreten könne, so verkennt sie, dass die Verlängerungsgründe, welche das Ruhen und die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung betreffen, in Art. 75 StGB, mithin vom Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt worden sind. Indem die angefochtene Verfügung diese Regelung im übergeordneten Bundesrecht gestützt auf kantonales Recht ausdehnt, verletzt sie die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

    Damit hat sich die Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (Verletzung der Begründungspflicht) und sich mit der frivolen Bemerkung begnügt, der kantonale Gesetzgeber hätte das ebensogut anders regeln können.

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF vollständig.

    r) Unter Ziffer 8 bis 11 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Beilage g) führte der BF aus:

    Die Annahme, die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung ruhe in der Zeit der Behandlung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, verkennt also, dass die bundesrechtliche Vollstreckungsverjährung eine solche Rechtfertigung des Ruhens nicht kennt. Bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel handelt es sich um einen im Prozessgeschehen alltäglichen Vorgang (der freilich im Kanton Zürich infolge Abschaffung des Kassationsgerichtes nicht mehr vorkommen wird), weshalb sein Einbezug in die Ruhegründe nahegelegen hätte, wenn der Bundesgesetzgeber dies gewollt hätte. Sein Schweigen spricht daher für den Ausschluss. Es kommt hinzu, dass Art. 75 StGB aufgrund einlässlicher Kritik und Anregungen (z.B. Arnold Schlatter "Die Verjährung", in ZStR 63, 301 ff. oder H.F. Pfenninger "Die Verjährung im Rechtsmittelverfahren", in ZStR 63, 490 ff.) Revisionen unterworfen worden ist und in den Jahren 1950 und 1971 neue Fassungen erhielt, ohne dass das Ruhen der Vollstreckungsverjährung eine Erweiterung in der genannten Richtung erfahren hätte. Es muss daher von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dies schliesst eine hinreichend gerechtfertigte Analogie oder Lückenfüllung aus. Dies hat auch Schlatter festgestellt (a.a.O., 326), indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sicher kein Zufall sei, dass dem deutschen Vorbild nicht gefolgt worden sei, welches weitere Gründe des Ruhens nenne.

    Es ist mit anderen Worten unhaltbar, zwischen Obergerichtsurteil und Kassationsentscheid – ohne dass ausdrücklich von einem "Ruhen" die Rede ist – eine Zwischenphase eintreten zu lassen, in der weder die Verfolgungs- noch die Vollstreckungsverjährung läuft. Damit wird ein verjährungsfreier Zeitraum postuliert, den es von Bundesrechts wegen im Verjährungsrecht nicht geben kann, so wenig wie den gleichzeitigen Lauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (BGE 91 IV 144, 145; 85 IV 169, 170). Das StGB lässt die Verfolgungsverjährung unmittelbar in die Vollstreckungsverjährung übergehen. Die eine Verjährungsart wird zwangsläufig durch die andere abgelöst. Die beiden Verjährungsarten stellen lediglich zwei Spielarten, zwei sich nicht deckende Phasen der gleichen Grundform dar, nämlich der Verjährung des "droit de punir" (Perrin in ZStR 79, 13 ff., insb. 15 f. "Voies de recours et prescription de l’action pénale"). Die Verjährung wird demnach zutreffend als ein einheitlicher Vorgang verstanden. Dies schliesst das Konstrukt eines verjährungsfreien Zwischenraums aus. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Annahme eines unbenannten und dem Strafgesetzbuch unbekannten Ruhegrundes. Jede nicht nahtlose Aufeinanderfolge der beiden Verjährungsarten hätte notwendigerweise eine Verlängerung der einen oder anderen Verjährungsart zur Folge. So etwas findet im eidgenössischen Strafgesetzbuch keine Stütze (auch die analoge Annahme eines ungeschriebenen Ruhegrundes unter altem Recht bei der Verfolgungsverjährung wurde als "juristischer Kunstgriff" kritisiert, der mit Blick auf Art. 1 StGB unzulässig sei, vgl. Riedo/Kunz, in AJP 8/2004, 907 f. mit weiteren Hinweisen in FN 41).

    Ebenso unhaltbar wäre es, wenn die Vollstreckungsverjährung in Kantonen unterschiedlich eintreten könnte, je nach Ausgestaltung der kantonalen Rechtsmittel, ja sogar selbst bei Kantonen, deren Kassations-Rechtsmittel vergleichbar wie im Kanton Zürich ausgestaltet sind (vgl. bei Trechsel, a.a.O., sofern diese inzwischen nicht wie im Kanton Zürich abgeschafft worden sind). Dass der Bundesgesetzgeber dies zulassen wollte, kann gerade mit Blick auf die jüngste Revision der Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen werden: der frühere Art. 72 StGB mit den Verlängerungsgründen betreffend Verfolgungsverjährung wurde u.a. ja gerade deshalb aufgehoben, weil das Ende der Verfolgungsverjährung von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhing und damit von Kanton zu Kanton variierte.

    Die allen schutzwürdigen Interessen gerecht werdende, gesetzeskonforme Lösung liegt auf der Hand: Sie kann allein darin bestehen, dass davon ausgegangen wird, nach Ergreifen des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde laufe die Verjährung an sich weiter, es bleibe aber vorerst in der Schwebe, ob dieser Zeitablauf der Verfolgungs- oder der Vollstreckungsverjährung zuzurechnen sei. Wird der angefochtene Schuldspruch aufgehoben, so ist die seither verstrichene Zeit der Verfolgungsverjährung zugehörend. Ist der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden, qualifiziert sich die inzwischen abgelaufene Zeit als Vollstreckungsverjährung.

    Das Verwaltungsgericht ging auf alle diese Argumente überhaupt nicht ein. Es ist zweifelhaft, ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen wurden (krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht).

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF ebenfalls vollständig.

    s) Der Entscheid der Justizdirektion (Beilage d) verletzt das verfassungsrechtliche Gebot von Treu und Glauben. Der BF hat dies in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, (Ziffer 15-18, Beilage g), ungehört wie folgt begründet:

    Die Uminterpretation der Verjährung im Nachhinein, nachdem die zuerst mehrfach bekräftigte Verjährung eingetreten war, erfolgt ohne neue Entscheidungsgrundlage (sic! auf die nun vorgeschobene Lehrmeinung im Basler Kommentar hat der BF ja schon in seinem Brief vom 11. Juni 2005 an RR Notter hingewiesen) und innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten. Damit verletzt die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben gemäss BV 9. Der BF durfte sich insbesondere auf die Antwort von Regierungsrat Notter verlassen. Zuvor war er stark verunsichert, wie die absolute Vollstreckungsverjährung angesichts der (abgewiesenen) Nichtigkeitsbeschwerde zu berechnen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung in Erw. 1 Abs. 2 richtig festgehalten wird, hat "sowohl das Amt für Justizvollzug als auch (die) Direktion für Justiz und des Innern anlässlich verschiedener Gelegenheiten versehentlich geäussert (..), die obgenannte Strafe verjähre am 9. September 2005", vgl. z.B. im BGE 6A.15/2005, Urteil vom 3. Juni 2005, S. 3 unter F.e: "Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des Gesuchs (Hervorhebung durch den Unterzeichneten).". Der BF wollte daher mit einer persönlichen Anfrage an Regierungsrat Notter endlich Klarheit schaffen. Dabei hat er so getan, als sei er sich sicher, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 5. Juni 2007 eintrete. Jedoch behauptete er dies offensichtlich nur, um seine Zweifel betreffend den genauen Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung endgültig durch Regierungsrat Notter als Vorsteher der zuständigen Justizdirektion beseitigen zu lassen. Hätte der BF tatsächlich gewusst – wie in der angefochtenen Verfügung auf S. 3 oben unterstellt wird –, dass die absolute Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 nicht eintrete, so hätte er auf eine klärende Stellungnahme durch den Vorsteher der zuständigen Justizdirektion sicher verzichtet. Als dann aber Regierungsrat Notter persönlich in seinem Schreiben vom 14. Juni 2005 die mehrfachen früheren Berechnungen ausdrücklich und trotz Hinweis auf die Lehrmeinung im Basler Kommentar (die beim BF ja Zweifel geweckte hatte!) bekräftigte, war sich der BF sicher, dass die Verjährung am 9. September 2005 eintreten werde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die – gemäss angefochtener Verfügung – Fehlerhaftigkeit dieser Klarstellung von Regierungsrat Notter bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und sollen.

    Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller hält fest (Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 489):

    Zum Grundrechtscharakter von Treu und Glauben führt das Bundesgericht aus: "Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, besitzt er grundrechtlichen Charakter. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften, widersprüchlichem Verhalten oder beim Widerruf von Verwaltungsverfügungen verstösst deshalb unmittelbar gegen die Verfassung."

    Beide Vorinstanzen argumentieren, dem BF sei kein Nachteil entstanden bzw. der BF habe keine nachteiligen Dispositionen getroffen. Diese Sicht geht fehl, denn sie basiert auf einem veralteten materialistischen Denken, das Seelisch-Ideelles kurzerhand als unmassgeblich ausser acht lässt. Indessen ist der Mensch primär ein Seelenwesen, das macht ja sein Menschsein gerade aus. Für jeden Verurteilten, seine Familie und seinen Freundeskreis stellt die Aussicht auf einen Gefängnisvollzug eine seelische Belastung dar. Diese Belastung erhält besonderes Gewicht, wenn es sich - wie in casu - um eine ungerechte, politisch gefärbte Verurteilung handelt, mit der nicht wirklich Unrecht geahndet, sondern ein für das politische Establishment unbequemer Einsatz gegen Unmenschlichkeiten und Ungerechtigkeiten gegenüber Wehrlosen unterdrückt werden soll. Sowohl die Verfolgungs- wie auch die Vollstreckungsverjährung dienen nicht zuletzt dem Zweck, die seelische Belastung beim jahrelangen Warten auf einen Urteilsspruch und den Gefängnisvollzug zu begrenzen. Auch aus dieser Sicht ist die im Basler Kommentar vertretene formalistische Auffassung fragwürdig und wohl kaum im Sinne des Bundesgesetzgebers.

    Ein überwiegendes öffentliches Interesse als Schranke für den Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass selbst bei tatsächlich erst am 22. März 2007 eintretender absoluter Vollstreckungsverjährung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 9. September 2005 auszugehen wäre.

    Auch darauf ist das Verwaltungsgericht mit keinem Wort eingegangen.

    Das Bundesgericht ignorierte diese Ausführungen des BF ebenfalls vollständig (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht).

    GELTEND GEMACHTE VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

    a) Indem die Justizdirektion ihren Entscheid mit nicht veröffentlichten Bundesgerichtsurteilen begründete, welche nicht bei den Akten und dem BF nicht zugänglich waren, wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die nationalen Instanzen haben diese Gehörsverletzung weder festgestellt noch die prozessualen Konsquenzen daraus gezogen, sondern die Gehörsverletzung ausdrücklich offengelassen und lediglich festgehalten, falls eine solche vorgelegen habe, sei sie im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Der EGMR ist deshalb aufgerufen, in dieser Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse Klarheit zu schaffen.

    b) Indem das Verwaltungsgericht auf wesentliche Ausführungen des BF nicht einging (siehe 14 d) und das Bundesgericht weder auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf die materiellen Vorbringungen einging und sich stattdessen mit ein paar pauschalen Phrasen begnügte, wurde das rechtliche Gehör im gesamten Verfahren massiv verletzt. Von einem fairen Verfahren im Sinne von EMRK 6 kann nicht mehr die Rede sein.

    c) Indem der BF von den Schweizer Behörden (in einem menschenrechtswidrigen Verfahren) verpflichtet worden ist, eine nach nationalem Recht bereits verjährte unbedingte Gefängnisstrafe anzutreten, droht ihm ein Freiheitsentzug ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung von EMRK 5).

    d) Indem die Schweizer Behörden die Verjährungsregelung gemäss StGB 73 zuerst richtig nach Sinn und Wortlaut, dann aber ohne neue Entscheidungsgrundlagen innert weniger Monate zum Nachteil des BF anders, extensiver auslegten, wurde das aus EMRK 7 fliessende strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt (Villiger, EMRK-Kommentar 2. Auflage, N 536).

    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler

     

    Der EGMR trat - wie seit Jahren konstant in mehr als 95 % aller Fälle - nicht auf die Beschwerde ein und erklärte diese zwecks Arbeitsbegrenzung als "unzulässig" - notabene ohne jede Begründung (weil es keine Begründung gibt). Mehr zu dieser zynischen, menschenverachtenden - vom Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin als "verlogen" bezeichneten - Praxis dieses Gerichtshofes für Menschenrechte: www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm

    Ebenso hat sich der EGMR geweigert, die Beschwerde gegen die Verurteilung selber (www.vgt.ch/justizwillkuer/schaechtpr-egmr.htm) zu prüfen, (insbesondere eine Beurteilung hinsichtlich der Verletzung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit wäre angezeigt gewesen).

     

    Ohne zuerst eine Halbgefangenschaftsvereinbarung abzuschliessen, wie es das kantonale Recht verlangt, erliess das Amt für Justizvollzug am 22. August 2006 eine Aufgebot zum Strafantritt am 5. Dezember. Als neue Schikane wurde damit der Vollzug über die Festtage von Weihnachten und Neujahr festgelegt, eine Zeit, wo Halbgefangenschaft zu einem geschlossenen Vollzug wird, weil in der Halbgefangenschaft Samstage, Sonntage und Festtage im Gefängnis zu verbringen sind:

    Gegen diese Schikane - Vollzug der Halbgefangenschaft über Weihnachten-Neujahr, so dass die Halbgefangenschaft praktisch zu einem geschlossenen Gefängnisvollzug wird - liess EK Rekurs einlegen, mit folgendem persönlichen Begleitschreiben an den politisch Verantwortlichen, Regierungsrat Notter, Vorsteher der Justizdirektion:

     

    7. September 2006

    Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Notter

    Der beiliegende Rekurs hat politische Bedeutung, weil er sich gegen offensichtlich politisch motivierte, willkürliche Schikanen der HG Winterthur richtet. Wir halten es deshalb für wichtig, dass Sie als politischer Verantwortlicher persönlich davon Kenntnis haben.

    Der Rekurs richtet sich gegen folgendes willkürliches Verhalten des Amtes für Halbgefangenschaft ( HG) Winterthur:

    1. Der HG Winterthur war nachweislich bekannt, dass ich den Rekurrenten anwaltlich vertrete. Die HGW hat mich als anwaltlichen Vertreter genau in dem Moment willkürlich ausgelassen, als die - eine kurze Rechtsmittelfrist von nur 10 Tagen auslösende - angefochtene Verfügung erging. Das ist klar rechtswidrig und damit willkürlich.

    2. Mit der angefochtenen Verfügung wird der Rekurrent aufgeboten, seine kurze HG exakt über Weihnachten/Neujahr zu absolvieren, womit die HG willkürlich zu einem beträchtlichen Anteil zu einem geschlossenen Vollzug umfunktioniert wird, ohne dass hiefür sachliche Gründe vorlägen. Über mir telephonisch (lic. iur. F. Grella) in Aussicht gestellte Möglichkeit, innert Frist den Antritt mit der gewünschten Institution in einem persönlichen Gespräch zu vereinbaren, hat sich die HG Winterthur ebenfalls durch direkten Erlass der angefochtenen Verfügung hinweggesetzt.

    Rechtswillkür gegen politisch Verfolgte gibt es offensichtlich nicht nur in China. Ich appelliere an Ihre politische Verantwortung, solches Verhalten Ihrer Beamten nicht länger zu dulden.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler


     

    7. September 2006

    An die
    Direktion der Justiz und des Innern
    Postfach
    8090 Zürich

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Hiermit erhebe ich namens und im Auftrag von

    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546, Rekurrent

    vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt

    Rekurs

    gegen die

    Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Halbgefangenschaft Winterthur,
    vom 22. August 2006

    betreffend

    nicht rechtsgültig eröffnete Verfügung et al

    mit folgendem

    RECHTSBEGEHREN:

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;

    2. Eventualiter sei die Rekursfrist zur angefochtenen Verfügung wiederherzustellen;

    3. Subeventualiter sei die HG Winterthur anzuweisen, dem Rekurrenten den Strafvollzug in Frauenfeld zu gewähren;

    4. Subsubeventualiter sei die HG Winterthur anzuweisen, dem Rekurrenten den Strafantritt nach Neujahr 2007 zu gewähren;

    alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Begründung:

    Gegenstand des Rekurses bildet die beiliegende Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich, Halbgefangenschaft Winterthur, vom 22. August 2006.
    Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich, HG Winterthur, vom 22. August 2006, einzig dem Rekurrenten persönlich zugestellt Rekurs-act. 2

    Die HG Winterthur liess die angefochtene Verfügung einzig dem Rekurrenten persönlich zustellen. Der Rekurrent hat diese am Montag, den 28. August 2006 in Empfang genommen. Der unterzeichnete Rechtsanwalt als sein Rechtsvertreter ist erst am Dienstag, den 5. September 2006 vom Rekurrenten über diese Verfügung orientiert worden, da letzterer selbstverständlich davon ausging, sein Vertreter sei darüber informiert.

    Indem die HG Winterthur die angefochtene Verfügung einzig dem Verfügungsadressaten statt (auch) dem bevollmächtigten Vertreter zustellen liess, war diese Zustellung unwirksam und konnte die Rekursfrist von zehn Tagen nicht auslösen. Die HG Winterthur ist deshalb anzuweisen, die Verfügung vom 22. August 2006 ordnungsgemäss zuzustellen, mit neuer Rekursfrist ab Zustellung. Selbstverständlich kann die HG Winterthur in ihrer neuen Verfügung auch direkt dem Antrag 3 oder 4 des Rekurrenten Rechnung tragen, indem sie ihm den Strafantritt in Frauenfeld gewährt oder dann zumindest einen Strafantritt nach Neujahr ermöglicht.

    Zur fehlerhaften Zustellung der angefochtenen Verfügung:

    In der verwaltungsrechtlichen Praxis des Kantons Zürich zur Zustellungsfrage und gemäss vorherrschender Meinung in der schweizerischen Verwaltungsrechtslehre ist heute der Grundsatz anerkannt, dass behördliche Zustellungen im Falle ausdrücklich (oder sonstwie schlüssig) begründeter Vertretungsverhältnisse nicht alleine an den Verfügungsadressaten persönlich, sondern (auch) an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben, damit sie rechtswirksam sind (vgl. statt vieler das Verwaltungsgericht ZH in ZBL 1984, 183-187, Verwaltungsgericht SZ in EGVSZ 2000, 9-11, durch das Eidg. Versicherungsgericht bestätigt mit Urteil C 168/00 vom 13. Februar 2001, Kantonsgericht GR in PKG 1986 N. 34). Diese Verfahrensregel hat sich auf allen Gebieten der Rechtspflege – verwaltungsintern wie verwaltungsextern – durchgesetzt. Was vom Bundesgericht zu Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren festgehalten worden ist, wonach die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt auch für die heute anerkannte Verfahrensregel (BGE 88 V 182): Sie "ist nicht ein blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf. Vielmehr dient diese Bestimmung – im Interesse der Rechtssicherheit – dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für den Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter stellt somit eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der laut Art. 38 VwG einer Partei kein Nachteil erwachsen darf." Damit entspricht diese Verfahrensregel nicht zuletzt dem Gebot von Treu und Glauben, welches auch das Verwaltungsverfahren beherrschen muss. Die HG Winterthur kann nicht durch Zustellung von Verfügungen nur an die Verfügungsadressanten persönlich dafür sorgen, dass sich ihre – der HG Winterthur bekannten – Vertreter eine daraus resultierende Verkürzung der Rekursfrist – in casu auf drei Tage – gefallen lassen müssen.

    Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsverfahren seit dem 8. September 2005 nicht in direktem Verkehr mit dem Rekurrenten, sondern über seinen unterzeichneten Rechtsanwalt abgewickelt worden.

    Nachdem der Rekurrent die Bevollmächtigung des Unterzeichneten mit Schreiben vom 10. September 2005 an die HG Winterthur (in Kopie an Lukas Akeret vom Strafvollzugsdienst Zürich) mitteilen liess, bestätigte der Leiter der HG Winterthur, Ralph Margies, mit Schreiben vom 15. September 2005 an den Unterzeichneten den Eingang des erwähnten Schreibens.

    Anschliessend führte die HG Winterthur, vertreten durch ihren Leiter Ralph Margies, in ihrer Verfügung vom 27. September 2005 den unterzeichneten Rechtsanwalt ausdrücklich als Vertreter des Rekurrenten auf. Darauf erhielt die gleiche HG Winterthur die beiden Rekurse vom 10. Oktober 2005 gegen die Verkürzung der Rekursfrist und gegen die Verfügung als solche zur Vernehmlassung, welcher der Rekurrent durch den unterzeichneten Rechtsanwalt einreichen liess. Die gutgeheissene Rekurs-Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kt. ZH vom 11. Oktober 2005 führte den unterzeichneten Rechtsanwalt als Vertreter des Rekurrenten unverändert auf und auch diese Rekurs-Verfügung wurde dem Amt für Justizvollzug (Amtsleitung) gemäss Dispositiv unter II. mitgeteilt, wovon auch die HG Winterthur mit einer Kopie bedient worden sein dürfte (ansonsten hat sich die HG Winterthur das Wissen der Leitung des Amtes für Justizvollzug anrechnen zu lassen).

    Das Gesagte gilt für die Rekursergänzung vom 4. November 2005, die Rekurs-Verfügung vom 16. Dezember 2005, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kt. ZH vom 7. Februar 2006, die Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Juni 2006 und das Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 2006: es handelte einzig der unterzeichnete Rechtsanwalt als Vertreter des Rekurrenten und entsprechend geht diese Vertretung aus den erwähnten Eingaben und Entscheiden zweifelsfrei hervor, wobei alle diese Akten auch dem Amt für Justizvollzug (Amtsleitung) mitgeteilt worden sind.

    Die HG Winterthur wird daher nicht im Ernst bestreiten können, dass der Unterzeichnete als allein mit ihr verkehrender Rechtsanwalt nach den gesamten Umständen nicht als bevollmächtigter Vertreter des Rekurrenten zu betrachten war, zumal der unterzeichnete Rechtsanwalt anfangs, Mitte und Ende Juni 2006 mehrmals mit den verschiedensten Personen des Amtes für Justizvollzug telefoniert hatte. In Telephonaten anfangs und Mitte Juni u.a. mit Herrn lic. iur. F. Grella und Frau lic. iur. Cornelia Koller ging es dabei zunächst um die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichtes abzuwarten sei oder nicht, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur auf besondere Anordnung des Bundesgerichtes hin aufschiebende Wirkung zukommt (das Bundesgericht trat mangels Vorliegen eines Strafantrittsbefehls auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein). Im Telephonat vom 29. Juni 2006 (nach Rückruf des Unterzeichneten vom 28.6.06 um 14.24 Uhr kam das Band, dass alle Mitarbeiter an einer Sitzung besetzt seien) mit Herrn lic. iur. F. Grella teilte letzter dem Unterzeichneten gemäss Aktennotiz über das Telephonat von 11.35 - 11.50 Uhr u.a. mit, dass nach Vorliegen des Bundesgerichts-Urteils eine Aufforderung kommen werde, innert Frist eine Aufenthalts-Vereinbarung mit der gewünschten HG-Institution vorzulegen, d.h. mit der gewünschten Institution sei in einer persönlichen Besprechung insbesondere der Antrittszeitpunkt zu vereinbaren. Das Amt für Justizvollzug kommunizierte also sogar mündlich mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als Vertreter des Rekurrenten.

    Wenn die HG Winterthur ihre Verfügung vom 22. August 2006 bei dieser Sach- und Rechtslage statt dem Vertreter einzig dem Rekurrenten selber zustellen liess und somit den für ihn handelnden Rechtsanwalt im Glauben liess, das Verfügungsverfahren sei weiterhin pendent, verhielt sich die HG Winterthur entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weshalb ihre Zustellung nur an den Rekurrenten unwirksam bleiben muss und die kurze Rekursfrist von 10 Tagen nicht auslösen konnte. Nachdem der unterzeichnete Rechtsanwalt vom Versand der Verfügung erst am Dienstag, den 5. September 2006 erfahren hat, mithin nur noch drei Tage Zeit zur Ausarbeitung des Rekurses gehabt hat, ist der Rekurrent befugt, eine ordnungsgemäss Zustellung an seinen Rechtsvertreter zu verlangen, mit dann neu laufender Rechtsmittelfrist von 10 Tagen.

    Zu den Anträgen 3 und 4 betreffend Gewährung des Strafvollzuges in der HG Frauenfeld und Gewährung des Strafantrittes nach Neujahr 2007:

    Aufgrund der beantragten Neuzustellung und der dann neu laufenden Rechtsmittelfrist stellt der Rekurrent die Anträge 3 und 4 mitsamt ihrer Begründung rein vorsorglich und mit dem Vorbehalt einer Änderung dieser Anträge sowie der Nachreichung einer ausführlicheren Begründung innert der durch ordnungsgemässe Zustellung neu laufenden Rekursfrist.

    Zum Gesuch um Gewährung des Strafvollzuges nach Neujahr 2007:

    Mit der angefochtenen Verfügung wird der Rekurrent aufgeboten, seine kurze HG exakt über Weihnachten/Neujahr zu absolvieren, womit die HG zu einem beträchtlichen Anteil zu einem geschlossenen Vollzug umfunktioniert würde, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Die HG Winterthur scheint dieses Aufgebot über Weihnachten/Neujahr bewusst als Schikane inszeniert zu haben, analog der willkürlichen Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit, der willkürlich erfolgten Verkürzung der Rekursfrist von 30 auf 10 Tage oder auch der willkürlich nachträglich anders berechneten Vollstreckungsverjährungfrist.

    Der Rekurrent beantragt demzufolge, es sei sein Strafvollzug in Halbgefangenschaft nicht über Weihnachten/Neujahr anzuordnen, sondern nach Neujahr 2007 beginnen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler

     

    Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 hiess die Justizdirektion den Rekurs teilweise gut, lehnte aber eine Verschiebung des Vollzuges auf den Januar ab, weil mit dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1.1.07 für vorliegenden Fall die Vollstreckungsverjährung eintrete.

    Dieser Verfügung beigelegt war die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug, von welcher EK und sein Rechtsanwalt vorher keine Kenntnis erhielten und zu der er sich deshalb nicht äussern konnte. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes hat eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs zwingend die Aufhebung und Rückweisung des Entscheides zur Folge. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangte EK deshalb die Aufhebung des Entscheides.

    Nun begann wieder die Justizwillkür gegen den politisch Verfolgten zu spielen. Unter Missachtung des Verfassungsrechts und einer klaren Praxis des Bundesgerichtes lehnte Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, Iso Schumacher, die Beschwerde ab:

    Dieser Willkürentscheid wurde vom Bundesgericht ebenso willkürlich gedeckt, indem das Bundesgericht ohne sachlichen Grund, politisch motiviert gezielt gegen den VgT gegen Verfassungsrecht und seine eigene Praxis zur vorliegenden Rechtsfrage abwich. Siehe dazu die ausführliche Dokumentation:
    Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid 6A.105/2006 vom 1. Dezember 2006 betreffend rechtliches Gehör (Art 29 BV).


     

    Am 24. November 2006 stellte EK beim Amt für Strafvollzug das Gesuch um Fesstellung, dass der Gefängnisvollzug infolge Verjährung am 31. Dezember 2006 ablaufe.

    Das Amt wies das Gesuch willkürlich ab, gedeckt von der Justizdirektion. Erst vor Verwaltungsgericht erhielt EK recht, als er den Vollzug schon längst hätte antreten müsssen:

     


     

    29. November 2006

    An
    Direktion der Justiz und des Innern
    Postfach
    8090 Zürich


    Hiermit erhebe ich namens und im Auftrag von
    Dr Erwin Kessler, Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil,  Rekurent,
    vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt,

    Rekurs

    gegen den Strafantritt sowie die

    Weigerung des Strafvollzugsdienstes
    zum Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend Strafablauf

    betreffend Vollstreckungsverjährung mit Wirkung ab 1. Januar 2007

    mit folgendem

    RECHTSBEGEHREN:

    1. Der Strafantritt sei einstweilen aufzuschieben bis zum Vorliegen einer neuen Vollzugsvereinbarung mit Strafablauf 31. Dezember 2006;

    2. Die Halbgefangenschaft Winterthur sei demzufolge anzuweisen, Erwin Kessler eine neue Vollzugsvereinbarung Halbgefangenschaft mit Strafablauf 31.12.2006 (und Vollzugsort Halbgefangenschaft Frauenfeld) zur Unterzeichnung innert 24 h vorzulegen;

    3. Eventualiter sei der Strafvollzug am 31.12.06 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den vorliegenden Rekurs zu unterbrechen;

    4. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Strafablauf für die 45 Tage Gefängnis unbedingt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 am 31. Dezember 2006 eintreten wird,

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Begründung:

    Formelles:

    Gegenstand des Rekurses bildet die mit Schreiben vom 24. November 2006 (Eingang 28. November 2006) geäusserte Weigerung des Strafvollzugsdienstes – als Verfügungssurrogat –, die mit Schreiben vom 24. November 2006 beantragte Feststellungsverfügung zu erlassen, wonach der Strafablauf für die 45 Tage Gefängnis unbedingt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 am 31. Dezember 2006 eintreten wird; ebenso die im angefochtenen Schreiben zum Ausdruck gebracht Absicht, Erwin Kessler auch über den 31. Dezember 2006 hinaus in Haft zu halten.

    Durch diese angefochtene Weigerung zur Feststellung des Strafvollzugsendes am 31. Dezember 2006 mit der ebenso angefochtenen Absicht, Erwin Kessler auch über den 31. Dezember 2006 hinaus in Haft zu halten, droht Erwin Kessler unmittelbar ein über den 1. Januar 2007 hinaus dauernder und somit rechtswidriger Freiheitsentzug.

    Materielles:

    Wie der Rekurrent erst nach Unterzeichnung der Halbgefangenschaftsvereinbarung erfahren hat, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung des neuen Allgemeinen Teils des StGB auf den 1.1.07 festgesetzt. Am 1.1.07 beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist nur noch fünf Jahre. Wie im Gesuch an die Vorinstanz dargelegt, verjährt die Strafe am 1.1.07 um 0.00 Uhr, auch wenn der Lauf der Verjährung nach altem und neuem Recht während dem Vollzug ruht, denn nach dem am 1.1.07 in Kraft tretenden neuen Recht ist die Vollstreckungsverjährung bereits am 20. September 2004 eingetreten, ein Ruhen ab Strafantritt am 5. Dezember 2006 also sicher nicht mehr möglich, wie die Abteilungsleiterin des Strafvollzugsdienstes als Juristin bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können.

    Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Vollstreckungsverjährung nicht während des Strafvollzugs eintreten kann. Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung während des Strafvollzugs hat zwar im Normalfall diese Wirkung, im vorliegenden Sonderfall des Inkrafttretens neuen Rechts ist dies aber offensichtlich nicht so. Durch die Tatsache, dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht zur Kenntnis nehmen will, droht dem Rekurrenten unmittelbar ein über den 1. Januar 2007 hinaus dauernder und somit rechtswidriger Freiheitsentzug. Diese Bedrohung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Strafende einstweilen aufgeschoben wird. Es kann nicht angehen, dass der Rekurrent noch im Januar inhaftiert wird, wie dies die Vorinstanz vorhat, bis die Rechtswidrigkeit dieser Haft rechtskräftig festgestellt ist.

    Aus diesen Gründen ist der Strafantritt bis zum Entscheid über den vorliegenden Rekurs und bis zum Vorliegen einer korrekten Halbgefangenschafts-Vereinbarung ohne falsches Strafende aufzuschieben.

    Mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler

     

    Am 7. Dezember 2006 wies die Justizdirektion diesen Rekurs betreffend Verjährung und Strafablauf mit der willkürlich-haltlosen Begründung ab, "dass der Gesetzgeber nicht wolle, dass eine einmal angetretene Strafe während des Vollzugs verjährt." (Rekursentscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006 betreffend Vollstreckungsverjährung). Gegen diesen Entscheid erhob EK am 18. Dezember 2006  Verwaltungsgerichtsbeschwerde:

     

    18. Dezember 2006

    An das
    Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Postfach 1126
    8021 Zürich

    Sehr geehrter Herr Präsident
    Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter

    Namens und im Auftrag von
    Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, Beschwerdeführer (BF),
    vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt,

    erhebe ich hiermit

    Beschwerde
    gegen den
    Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
    vom 7. Dezember 2005

    (Nr. 06 742 / EV)

    betreffend

    Feststellung der Verjährungsfrist

    mit folgendem

    RECHTSBEGEHREN:

    1. Der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben;

    2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und hernach neu zu entscheiden;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

    Verfahrensrechtlicher Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung:
    Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sei der Strafvollzug am 31. Dezember 2006 vorsorglich zu unterbrechen.

    Begründung:

    I. Formelles

    1. Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Rekursentscheid vom 7. Dezember 2006 wird mit der heutigen Beschwerde offensichtlich gewahrt.

    2. Der angefochtene Entscheid liegt bei.

    II. Materielles

    1. Gemäss Lit. D. auf S. 2 des angefochtenen Rekursentscheids liess sich das Amt für Justizvollzug mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 zum Rekurs vernehmen. Diese Stellungnahme wurde dem BF nicht zugestellt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzt diese Unterlassung den Anspruch des BF auf rechtliches Gehör und sie hat die Nichtigkeit des entsprechenden Entscheides zur Folge, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Nachteil entstanden ist (absolute Nichtigkeit). Selbst eine Zustellung erst zusammen mit dem Rekursentscheid hätte eine Gehörsverletzung dargestellt. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei - anstelle vieler - auf den Bundesgerichtsentscheid 5P.18/2004 verwiesen, desgleichen zur Rechtsprechung des EGMR auf den Entscheid vom 11.10.2005 i.S. Spang c. Schweiz (45228/99).

    2. Unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Rekursentscheids orientiert sich die Direktion für Justiz einseitig am alten Recht und lässt das ab 1. Januar 2007 massgebliche Recht in entscheidender Hinsicht ausser Betracht: Der Reformgesetzgeber lehnt eine Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen übermässig lange Zeit nach der vollstreckbaren Verurteilung ausdrücklich ab. Dies kommt in der Verkürzung der Vollstreckungsverjährungsfrist von 7,5 auf 5 Jahre klar zum Ausdruck. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen mehr als 7 Jahre nach Ergehen des vollstreckbaren Urteils und fast 10 Jahre nach Ergehen des rechtskräftigen Obergerichtsurteils – in casu wird mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die Verjährung am 20. September 2004 eingetreten sein! – widerspricht eklatant dem klaren Willen des Gesetzgebers und ist deshalb rechtswidrig. Die Vorinstanz hat dies willkürlich nicht beachtet und keinerlei Erwägungen dazu angestellt.

    3. Die Vollstreckungsverjährung nach 5 Jahren gemäss neuem Recht gilt für Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten. Im hypothetischen Fall, dass eine maximale Freiheitsstrafe von 12 Monaten am letzten Tag der 5-jährigen Vollstreckungsverjährungsfrist angetreten wird, endet der Strafvollzug 6 Jahre nach der Verurteilung. Der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe nach noch viel längerer Zeit ist offensichtlich nicht ratio legis, wie die Vorinstanz aufgrund einer einseitigen, auf einen Nebenaspekt begrenzten Betrachtungsweise behauptet.

    4. Mit seiner Sonderregelung, wonach die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Obergerichtsurteils bei Einlegung einer Kassationsbeschwerde suspendiert wird, dehnt der Kanton Zürich die Vollstreckungsverjährung ohnehin schon mit einer zweifelhaften, dem Wortlaut des StGB widersprechenden Rechtsprechung weit über die Verjährungsabsichten des Gesetzgebers hinaus aus. Mit der von der Vorinstanz vorgenommenen weiteren Rechtsbeugung ergäbe sich ein Gefängnisvollzug rund zehn Jahre nach Erlass des verurteilenden Obergerichtsurteils, dessen Rechtskraft in dieser ganzen Zeit nie aufgehoben worden ist.

    5. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmung erlassen, wonach das ab 1. Januar 2007 in Kraft tretende Recht hinsichtlich der kürzeren Vollstreckungsverjährungsfrist nicht sofort gelten solle, d.h. die verkürzte Vollstreckungsverjährungsfrist gilt als milderes Recht sofort ab 1. Januar 2007, was Art. 389 nStGB auch ausdrücklich vorsieht, vgl. dazu auch Prof. Riklin, Fragen zum Übergangsrecht, S. 15 f. ("Unter dem alten Recht gefällte, aber noch nicht oder nicht vollständig vollstreckte Urteile"), in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter vom 6. November 2006. Gemäss dieser neuen Rechtslage ist in casu die Vollstreckung schon im Jahre 2004 verjährt. Es existiert auch keine Übergangsbestimmung, dergemäss jemand in Haft zu behalten ist, obwohl seine Strafe schon lange verjährt ist. Die Vollzugsbehörden sind nicht befugt, eigenmächtig ein Übergangsrecht zu schaffen, welches der Gesetzgeber nicht wollte.

    6. Jeder Tag Haft nach dem 31. Dezember 2006 wäre eine menschenrechtswidrige Freiheitsberaubung.

    it freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler

     

    Vor Verwaltungsgericht erhielt EK endlich Recht:

    Urteil des Verwaltungsgerichtes

    Allerdings war EK zu diesem Zeitpunkt, als dieses Verwaltungsgerichts-Urteil am 28. Dezember 2006 erging, schon längst untergetaucht. Am 5. Dezember hätte er den Gefängnisvollzug antreten müssen und er konnte nicht damit rechnen, dass er in diesem Unrechtsstaat noch rechtzeitig und ausnahmsweise Recht erhalten würde.

    Am 5. Dezember 2006, am Tag, an dem er die Gefängnisstrafe antreten sollte, ging EK als politischer Flüchtling ins Ausland ins Exil. Trotz illegaler Email-Überwachung konnte sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden. An seinem geheimen Aufenthaltsort führte er die VgT-Geschäfte via abhörgeschützten Email-Verkehr weiter.

    Nach geltendem Recht ist es nicht verboten, sich einer Gefängnisstrafe durch Flucht zu entziehen. Trotzdem bestand die Gefahr, dass EK nach seiner Rückkehr nach Eintritt der Verjährung am 31. Dezember 2006, 24.00 Uhr, noch rechtswidrig verhaftet würde, wenn die zu allem fähigen Zürcher Justizbeamten den Haftbefehl erst nach dem Winterschlaf, pardon: nach den Weihnachts-Neujahrsferien irgendwann im Januar aufzuheben, um EK - wie üblich - noch etwas zu schikanieren. Das positive Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 28. Dezember erging ja erst im letzten Augenblick und es war bis zu diesem Zeitpunkt eher unwahrscheinlich, ob es noch so rechtzeitig ergehen würde, dass es noch Wirkung haben konnte.

    EK machte deshalb via seinen Anwalt mit Abmahnungen Druck:

    20. Dezember 2006
    vorab per Direktfax 043 259 84 48

    An das Amt für
    Justizvollzug des Kantons Zürich
    Strafvollzugsdienst
    Frau lic. iur. Cornelia Koller
    Abteilungsleiterin
    Feldstrasse 42
    8090 Zürich

    Betrift: Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT / Strafvollzug

    Sehr geehrte Frau Kollega

    Mein eingangs erwähnter Mandant hat seine Strafe (Halbgefangenschaft im Gefängnis Frauenfeld am 5. d.M.) bis heute offenbar nicht angetreten und ist offensichtlich untergetaucht. Ich masse mir nicht an, darüber ein Urteil zu fällen.

    Jedoch gebietet es meine anwaltliche Sorgfaltspflicht, Ihnen ebenso höflich wie dringlich in Erinnerung zu rufen, was die Justizdirektion in ihrer letzten Verfügung vom 7. d.M. in Ziff. 3.1 festgehalten hat, "dass der Rekurrent, sollte er die Strafe bis zum 31. Dezember 2006 nicht angetreten haben, diese nicht mehr zu verbüssen hat, (…)". Desgleichen sicherte der Strafvollzugsdienst in seiner Verfügung vom 24. November d.J. auf S. 2 oben ausdrücklich zu, dass die Verwaltungsbehörde "selbstverständlich auch dafür besorgt (sei), dass eine Verhaftung nicht nach Eintritt der Verjährung erfolgt".

    Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Bestätigung, dass die oben zitierten Zusicherungen auch wirklich eingehalten werden, indem ein allfälliger Haftbefehl auf den 31. Dezember 2006 24.00 Uhr aufgehoben und in den Polizei-Datenbanken gelöscht werden wird. Angesichts der bevorstehenden Festtage bitte ich Sie, mir die entsprechende Bestätigung innert 24 Stunden abzugeben.

    Sehr geehrte Frau Kollega, ich danke für Ihre prompte Aufmerksamkeit und verbleibe
    mit freundlichen Grüssen
    Rechtsanwalt Rolf W Rempfler

     

    Am Samstag, 23. Dezember 2006, liess EK der zuständigen Juristin der Justizdirektion folgendes  Schreiben an ihre Privatadresse überbringen:

    23. Dezember 2006

    Frau Dr Eva Vontobel-Lareida
    Germaniastrasse 81
    8006 Zürich

    DRINGEND / Aufhebung eines allfälligen Haftbefehls gegen mich

    Sehr geehrte Frau Dr Vontobel,

    es ist unbestritten, dass am 1.1.07 die Verjährung eintritt und dass demzufolge ab 31.12.05, 24.00 Uhr, keine Verhaftung zwecks Strafvollzug mehr erfolgen darf. Sinngemäss ist das in Ihrem Entscheid vom 7.12.06 festgehalten, Ziff. 3.1, letzter Satz: "dass der Rekurrent, sollte er die Strafe bis zum 31. Dezember 2006 nicht angetreten haben, diese nicht mehr zu verbüssen hat, (…)".

    Es stellt sich die Frage, ob ein allfällig bestehender Haftbefehl gegen mich mit Blick auf diesen Zeitpunkt vor oder nach den Festtagen aufzuheben ist. Dazu ist eine Güterabwägung zwischen dem Recht auf Freiheit und dem staatlichen Strafanspruch notwendig. Analog zum Grundsatz in dubio pro reo fällt diese klar zu Gunsten des Rechts auf Freiheit aus. In unserem Rechtssysten hat die Vermeidung eines rechtswidrigen Freiheitsentzuges im Zweifelsfall grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Verlust eines rechtmässigen.

    Aus diesen Gründen ist es Pflicht des Staates, dafür zu sorgen, dass nach dem 31.12. keine Verhaftung mehr erfolgt. Mit anderen Worten ist der Haftbefehl zu einem Zeitpunkt aufzuheben der sicher stellt, dass die Aufhebung bis zu Neujahrsbeginn in Polizeidatenbanken nachgetragen ist.

    Mein Anwalt hat dies Ihrem Amt für Strafvollzug mitgeteilt und um Bestätigung innert 24 Stunden gebeten, jedoch keine Antwort erhalten. Das ist typisch für die Mentalität dieser Beamten, geprägt von bürokratischem Machtgehabe.

    Wie Sie wissen, habe ich mich nicht strafbar gemacht dadurch, dass ich mich der Gefängnisvollstreckung entzogen habe und mich in die Verjährung rette. Mich damit bestrafen zu wollen, dass ich nach Eintritt der Verjährung "aus administrativen Gründen" wegen den Festtagen noch ein bisschen inhaftiert werde, wäre klar menschenrechtswidrig (Freiheitsentzug ohne gesetzliche Grundlage).

    Nachdem dies nun klargestellt ist, müssten sich – sollte nach Neujahr eine Verhaftung erfolgen – die verantwortlichen Beamten Ihrer Direktion wegen vorsätzlicher, zumindest eventualvorsätzlicher Freiheitsberaubung verantworten, und die Schweiz als Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen Menschenrechtsverletzung vor dem EGMR.

    Ich ersuche Sie höflich, Herrn Regierungsrat Notter unverzüglich über diese Situation zu informieren und das Nötige zu veranlassen, damit alles richtig und rechtmässig läuft.

    Mit den besten Wünschen zum Neuen Jahr
    Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken VgT

     

    Am 28. Dezember 2006 erliess dann das Verwaltungsgericht  sein oben erwähntes Urteil zur Beschwerde vom 16. Dezember betreffend Verjährung und Strafablauf. Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen und der Entscheid der Justizdirektion aufgehoben. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass am 1.1.2007 die Verjährung eintritt und ab diesem Tag keine Haft mehr zulässig ist; eine vorher erfolgte Inhaftierung müsste am 31.12.2006 aufgehoben werden. Also genau das, was EK verlangte, vom Amt für Justizvollzug und von der Justizdirektion (vertreten durch die Juristin Dr Eva Vontobel-Lareida) mit rechtliche unhaltbarer Begründung aber abgelehnt wurde.

    Obwohl EK in der Sache Recht erhielt, auferlegte ihm das Verwaltungsgericht mit willkürlicher Begründung Verfahrenskosten. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht:

     

    1. Februar 2007

    An das Schweizerische Bundesgericht
    1000 Lausanne

    Hiermit erhebe ich in eigenem Namen

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    gegen den

    Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.12.2006 (VB.2006.00542)

    betreffend Feststellung der Verjährungsfrist.

    Rechtsbegehren:

    1. Der vorinstanzliche Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben;

    2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    3. Der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr 4304.- zu entschädigen;

    unter Kosten und Entschädigungsfolge.

    Begründung:

    1. Sachverhalt

    Am 24. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer (BF) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich um Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung am 1. Januar 2007 und dass zu diesem Zeitpunkt ein vorher angetretener Strafvollzug zu beenden sei.

    Das Amt für Justizvollzug wies das Begehren ab und verneinte ein Feststellungsinteresse.

    Hiegegen erhob der BF am 29. November 2006 Rekurs mit dem Begehren:

    1. Der Strafantritt sei einstweilen aufzuschieben bis zum Vorliegen einer neuen Vollzugsvereinbarung mit Strafablauf 31. Dezember 2006;

    Die Halbgefangenschaft Winterthur sei demzufolge anzuweisen, Erwin Kessler eine neue Vollzugsvereinbarung Halbgefangenschaft mit Strafablauf 31.12.2006 (und Vollzugsort Halbgefangenschaft Frauenfeld) zur Unterzeichnung innert 24 h vorzulegen;

    2. Eventualiter sei der Strafvollzug am 31.12.06 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den vorliegenden Rekurs zu unterbrechen;

    3. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Strafablauf für die 45 Tage Gefängnis unbedingt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 am 31. Dezember 2006 eintreten wird.

    Zum Schutz vor der befürchteten Justizvollzugswillkür tauchte der BF - der auf den 5. Dezember zum Antritt des Strafvollzuges aufgeboten war mit offiziellem "Strafablauf 19.01.2007" - unter und trat den Vollzug vorsorglich nicht an.

    Im Rekursentscheid vom 7. Dezember 2006 bejahte die Justizdirektion das Feststellungsinteresse, verneinte aber den Strafablauf am 31. Dezember 2006. Der BF blieb deshalb untergetaucht, was hier allerdings rechtlich nicht von Belang ist.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer (BF) folgendes Begehren:

    1. Der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben;
    2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und hernach neu zu entscheiden;
    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

    Verfahrensrechtlicher Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung:
    Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sei der Strafvollzug am 31. Dezember 2006 vorsorglich zu unterbrechen.

    Dieses Begehren wurde wie folgt begründet:

    1. Gemäss Lit. D. auf S. 2 des angefochtenen Rekursentscheids liess sich das Amt für Justizvollzug mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 zum Rekurs vernehmen. Diese Stellungnahme wurde dem BF nicht zugestellt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzt diese Unterlassung den Anspruch des BF auf rechtliches Gehör und sie hat die Nichtigkeit des entsprechenden Entscheides zur Folge, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Nachteil entstanden ist (absolute Nichtigkeit). Selbst eine Zustellung erst zusammen mit dem Rekursentscheid hätte eine Gehörsverletzung dargestellt. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei - anstelle vieler - auf den Bundesgerichtsentscheid 5P.18/2004 verwiesen, desgleichen zur Rechtsprechung des EGMR auf den Entscheid vom 11.10.2005 i.S. Spang c. Schweiz (45228/99).

    2. Unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Rekursentscheids orientiert sich die Direktion für Justiz einseitig am alten Recht und lässt das ab 1. Januar 2007 massgebliche Recht in entscheidender Hinsicht ausser Betracht: Der Reformgesetzgeber lehnt eine Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen übermässig lange Zeit nach der vollstreckbaren Verurteilung ausdrücklich ab. Dies kommt in der Verkürzung der Vollstreckungsverjährungsfrist von 7,5 auf 5 Jahre klar zum Ausdruck. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen mehr als 7 Jahre nach Ergehen des vollstreckbaren Urteils und fast 10 Jahre nach Ergehen des rechtskräftigen Obergerichtsurteils – in casu wird mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die Verjährung am 20. September 2004 eingetreten sein! – widerspricht eklatant dem klaren Willen des Gesetzgebers und ist deshalb rechtswidrig. Die Vorinstanz hat dies willkürlich nicht beachtet und keinerlei Erwägungen dazu angestellt.

    3. Die Vollstreckungsverjährung nach 5 Jahren gemäss neuem Recht gilt für Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten. Im hypothetischen Fall, dass eine maximale Freiheitsstrafe von 12 Monaten am letzten Tag der 5-jährigen Vollstreckungsverjährungsfrist angetreten wird, endet der Strafvollzug 6 Jahre nach der Verurteilung. Der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe nach noch viel längerer Zeit ist offensichtlich nicht ratio legis, wie die Vorinstanz aufgrund einer einseitigen, auf einen Nebenaspekt begrenzten Betrachtungsweise behauptet.

    4. Mit seiner Sonderregelung, wonach die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Obergerichtsurteils bei Einlegung einer Kassationsbeschwerde suspendiert wird, dehnt der Kanton Zürich die Vollstreckungsverjährung ohnehin schon mit einer zweifelhaften, dem Wortlaut des StGB widersprechenden Rechtsprechung weit über die Verjährungsabsichten des Gesetzgebers hinaus aus. Mit der von der Vorinstanz vorgenommenen weiteren Rechtsbeugung ergäbe sich ein Gefängnisvollzug rund zehn Jahre nach Erlass des verurteilenden Obergerichtsurteils, dessen Rechtskraft in dieser ganzen Zeit nie aufgehoben worden ist.

    5. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmung erlassen, wonach das ab 1. Januar 2007 in Kraft tretende Recht hinsichtlich der kürzeren Vollstreckungsverjährungsfrist nicht sofort gelten solle, d.h. die verkürzte Vollstreckungsverjährungsfrist gilt als milderes Recht sofort ab 1. Januar 2007, was Art. 389 nStGB auch ausdrücklich vorsieht, vgl. dazu auch Prof. Riklin, Fragen zum Übergangsrecht, S. 15 f. ("Unter dem alten Recht gefällte, aber noch nicht oder nicht vollständig vollstreckte Urteile"), in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter vom 6. November 2006. Gemäss dieser neuen Rechtslage ist in casu die Vollstreckung schon im Jahre 2004 verjährt. Es existiert auch keine Übergangsbestimmung, dergemäss jemand in Haft zu behalten ist, obwohl seine Strafe schon lange verjährt ist. Die Vollzugsbehörden sind nicht befugt, eigenmächtig ein Übergangsrecht zu schaffen, welches der Gesetzgeber nicht wollte.

    Mit Urteil vom 28. Dezember 2006 stellte das Verwaltungsgericht den Eintritt der Vollstreckungsverjährung (Strafablauf) zu Beginn des 1. Januars 2007 fest (Ziffer 1 des Dispositivs), auferlegte dem BF die Hälfte der Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Entschädigung.

    Die Beschwerdeantwort des Amtes für Justizvollzug erhielt der BF erst zusammen mit dem Urteil.

    2. Beschwerdegründe

    Aus Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass die Verjährungsfeststellung in Ziffer 1 des Dispositivs im Sinne des BF so zu verstehen ist, dass ein vor Ende Dezember angetretener Strafvollzug am 31. Dezember zu beenden wäre. Damit hat der BF materiell (bezüglich des strittigen Strafablaufs am 31.12.06) hunderprozentig obsiegt.

    Indem die Vorinstanz unerwartet rasch schon am 24. Dezember 2006 in der Hauptsache entschied, wurde das Begehren auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme gegenstandslos, was nicht heisst, dass dieses Begehren unberechtigt gewesen wäre. Die Vorinstanz behauptet dies auch nicht; dennoch wertete sie dies im Kostenentscheid willkürlich als Teilniederlage.

    Als weitere Teilniederlage wertete die Vorinstanz den Umstand, dass sie in der Sache selber entschied, anstatt das Verfahren antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu führte die Vorinstanz aus, gemäss bundesgerichtlicher Praxis zeitige eine Gehörsverweigerung unbesehen der Richtigkeit eines Entscheides grundsätzlich dessen Kassierung, ausnahmsweise sei aber unter drei Voraussetzungen eine Heilung möglich. Eine dieser Voraussetzungen sei, dass die Gehörsverweigerung nicht besonders schwer wiege, was in casu der Fall sei, da die nicht zugestellte Rekursantwort "eigentlich inhaltslos" sei. Allerdings sei die Lehre hierzu kontrovers; das Bundesgericht sei der vorherrschenden Lehre aber bisher nicht gefolgt. Im übrigen hätte sich der BF noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Rekursantwort äussern können.

    Indem die Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen von einer Teilniederlage wegen Nichtrückweisung an die Vorinstanz ausgeht, ist sie in Willkür verfallen, denn der BF hat die fragliche Rekursantwort nämlich bis heute nicht erhalten und erst aus dem angefochtenen Entscheid eine Ahnung über deren Inhalt erhalten. Da der BF bei Ergreifung des Rechtsmittels den Inhalt der Rekursantwort nicht kannte, konnte er nicht wissen, dass diese "eigentlich inhaltslos" sei. Es ist in Gerichtsverfahren nicht üblich, dass inhaltslose Stellungnahmen abgeben werden. Das Begehren um Rückweisung des Verfahrens war berechtigt, sogar wenn man im Nachhinein eine Heilung als vertretbar erachten will. Auf jeden Fall war die Rüge der Gehörsverletzung unbestritten berechtigt. Es kann nicht angehen, dass einem Betroffenen, der zu Recht Beschwerde wegen Gehörsverletzung erhebt, die Verfahrenskosten auferlegt werden mit der Begründung, die Gehörsverletzung sei nun im Beschwerdeverfahren geheilt worden; eine solche Heilung wird ja erst durch die berechtigterweise erhobene Beschwerde möglich. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen von einer Teilniederlage ausgeht, ist schlechthin nicht vertretbar und dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufend, das heisst willkürlich.

    Die Behauptung der Vorinstanz unter Ziffer 3, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde vorallem die Aufschiebung des Strafantritts angestrebt, impliziert den Vorwurf des Rechtsmittelmissbrauchs. Dieser Vorwurf steht im Widerspruch zu den durch die Akten belegten Tatsachen, insbesondere zur Tatsache, dass er von den zwei Vorinstanzen unrechtmässig behandelt wurde und erst vor Verwaltungsgericht Recht bekam. Einem Rechtsuchenden, der sich derart gegen Verwaltungswillkür wehren muss, Rechtsmittelmissbrauch vorzuwerfen, ist willkürlich. Alle auf Aufschiebung zielenden Anträge des BF hatten offensichtlich den Zweck, nicht wieder gut zu machendem Unrecht durch rechtswidrigen Freiheitsentzug vorzubeugen. Alle diesbezüglichen Anträge vor den Vorinstanzen waren objektiv sinnvoll und angemessen. Dass anstelle einer vorsorglichen Verfügung ein rascher Entscheid in der Hauptsache erging, ist erfreulich aber auch überraschend. Daraus kann dem BF nicht ohne Willkür ein Vorwurf mit Kostenfolgen gemacht werden.

    Im übrigen begründet die Vorinstanz den Kostenentscheid mit sachfremden Argumenten, nämlich mit den angeblich hohen ungedeckten Kosten früherer, bereits rechtskräftig erledigter Verfahren, sowie damit, dass der BF sich durch eine angebliche Hinhaltetaktik in die Verjährung habe retten können. Das sind im vorliegenden Verfahren sachfremde Urteilsgründe. Es entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, dem BF in diesem Verfahren Kosten aufzuerlegen, welche nicht durch dieses Verfahren selber begründet sind.

    Unberechtigt ist auch der Vorwurf, der BF habe die Vollzugsvereinbarung gebrochen. Richtig ist stattdessen, dass er das Justizvollzugsamt am 24. November 2006 darauf hinwies, dass die Vollzugsvereinbarung auf einem nach neuem Recht zu späten Strafablauf beruhe. Gleichentags weigerte sich das Justivollzugsamt festzustellen, dass der Strafablauf mit der Verjährung am 31.12.2006 eintrete. Im Rekurs vom 29.11.2006 verlangte der BF, dass Justizvollzugsamt sei anzuweisen, mit dem BF eine neue Vollzugsvereinbarung mit richtiggestelltem Strafablauf abzuschliessen. Die Justizdirektion verweigert dies zu Unrecht, wie aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht. Der BF hat nicht vorwerfbar eine Vollzugsvereinbarung gebrochen, sondern sich legitimerweise gegen eine Vollzugsvereinbarung aufgelehnt, welche vom Justizvollzugsamt rechtswidrig nicht dem neuen Recht angepasst worden ist. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, dem BF deshalb im vorliegenden Verfahren Kosten zu auferlegen.

    Alles in allem ist der Kostenentscheid schlechthin unhaltbar. Von einer kostenrelevanten Teilniederlage kann nicht die Rede sein.

    Indem die Vorinstanz die Beschwerdeantwort des Amtes für Justizvollzug dem BF erst zusammen mit dem Urteil zustellte, wurde erneut das rechtliche Gehör verletzt. Der BF ist dadurch insofern beschwert, als seine Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde. Das vorinstanzliche Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung macht aber unter den gegebenen Umständen keinen Sinn. Der Beschwerdegrund ist aber kostenrelevant.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler

     

    Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit der üblichen Willkür gegen den VgT ab (Entscheid 1P.84/2007 vom 21. Juni 2007), mit Behauptungen und unbewiesenen Unterstellungen. Unter anderem wurde die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als irrelevant hingestellt, obwohl die Schweiz wegen gleichgelagerten Fällen schon 6 mal verurteilt worden ist, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem neuen Urteil gegen die Schweiz festhielt (EGMR-Urteil vom 26. Juli 2007 in Sachen Erwin Kessler gegen die Schweiz, Seite 6). Ein Weiterzug an den EGMR ist jedoch in diesem Fall nicht möglich, weil die Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für Verwaltungsgerichtsverfahren nicht gelten. Die Vertragsstaaten der EMRK sind zwar für Menschenrechte, wollen sich aber offenbar Willkür und unfaire Verfahren vorbehalten, wenn sich Bürger über staatliches Verhalten beschweren.


    Mit Fax vom 27. Dezember bestätigte das Amt für Justizvollzug, dass die Ausschreibung zur Verhaftung per 31. Dezember revoziert werde.

     

    Web-Code: 200-020        

    Am 1. Januar 2007 kehrte EK nach Hause zurück. Am 12. Feburar 2007 erhob er beim Obergericht Beschwerde gegen die
    illegale Email-Überwachung

    während seiner Abwesenheit:

    12. Februar 2007

    Obergericht des Kantons Zürich
    Hirschengraben 15
    8001 Zürich

     

    Hiermit erhebe ich

    Beschwerde gemäss Artikel 10 BÜPF

    gegen die

    Direktion der Justiz des Kantons Zürich

    Anträge:

    1. Es sei festzustellen, dass durch die Email- und ggf weiterer Überwachungen des Beschwerdeführers im Dezember 2006 Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden ist.

    2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen Akten - einschliesslich der Aufzeichnungen aus den Überwachungsmassnahmen - rechtswidrig verweigert wurde.

    3. Es sei festzustellen, dass durch die Nichtmitteilung der Überwachungsmassnahmen Artikel 10 Absatz 2 verletzt worden ist.

    4. Die Justizdirektion sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Auskunft über Art, Umfang und Ergebnis aller im Dezember 2006 gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs zu geben.

    5. Evtl sei vorliegende Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten.

    6. Subeventuell sei dem BF eine Notfrist zu gewähren, um die Beschwerde ganz oder teilweise bei einer anderen, vom Obergericht als zuständig erachteten Instanz einzureichen.

     

    Begründung:

    1. Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen Nichtantritt einer Freiheitsstrafe zur Fahndung ausgeschrieben (chronologische Darstellung des ganzen Vorverfahrens siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/schaechtpr-vollstr). Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen gemäss BÜPF für eine Telekommunikationsüberwachung nicht. Dennoch wurde in der fraglichen Zeit, Dezember 2006, zumindest der Email-Verkehr des BF überwacht (Randdatenabfrage).

    Beweisantrag:

    Zeugenbefragung der für die Fahndungsmassnahmen Verantwortlichen

    - der Justizdirektion des Kantons Zürich

    - des Amtes für Justivzollzug des Kantons Zürich

    - des "Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" des UVEK

    - der für Überwachungsmassnahmen Verantwortlichen der Internet-Anbieterinnen

    -- Bluewin, Hardturmstrasse 3, 8037 Zürich

    -- Sunrise internet services AG, c/o TDC Switzerland AG, Hagenholzstrasse 20, 8050 Zürich

    -- GMX GmbH, Frankfurter Ring 129, D-80807 München

    - der mit der Fahndung befassten Polizei- und ggf weiteren Justizbeamten.

    Eine blosse Vernehmlassung (ohne Verpflichtung zur Wahrheit) genügt nicht.

    2. Diese Überwachung des Email-Verkehrs erfolgte ohne gesetzliche Grundlage und verletzt deshalb das Recht auf Privatleben gemäss Artikel 8 EMRK (Antrag 1).

    Diese Rechtsproblematik beurteilt der BÜPF-Experte Dr Thomas Hansjakob, Oberstaatsanwalt des Kantons St Gallens, wie folgt (private Korrespondenz vom 30.1.07 und 2.2.07):

    Meines Erachtens müssen alle Überwachungen nach Büpf mitgeteilt werden, sofern der Präsident der Anklagekammer darüber entschieden hat - auch wenn sie ergebnislos verlaufen sind oder nicht erfolgreich waren. Selbstverständlich müssten auch unbewilligte Überwachungen mitgeteilt werden.

    Das gilt aber nur für Überwachungen, nicht für reine Teilnehmerauskünfte nach Art. 14 Büpf, insbesondere also nicht für die Ermittlung des Urhebers einer E-Mail.

    Für die Fahndung nach Verurteilten zur Einweisung in den Vollzug ist eine Überwachung nicht möglich; man müsste wegen Fortsetzungsgefahr ein neues Strafverfahren eröffnen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Nur für die Fahndung nach Vermissten ist die sog. Notsuche möglich, das gilt aber nur für Leute, die vermisst sind und von denen anzunehmen ist, dass ihnen etwas zugestossen ist.

    3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beseitigt nicht mehr fortdauernde Menschenrechtsverletzungen in ständiger Praxis durch deren Feststellung sowie Zusprechung einer Entschädigung. Diesen Weg haben auch die nationalen Gerichte zu gehen, um den Weg vor den EGMR unnötig zu machen und Verurteilungen der Schweiz zu vermeiden; aus diesem Grund verlangt der EGMR die Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges. Entsprechende Feststellungen müssen deshalb möglich sein, auch wenn in den nationalen Gesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese Auffassung hat auch das Zürcher Kassationsgericht in einem analogen Fall vertreten (Entscheid vom 3.12.1990, publiziert in SJZ, 1992, Heft 5, Seite 89). Darin wird festgehalten, dass - gestützt auf die EMRK - ein Recht auf Feststellung von in der Untersuchung vorgekommenen Menschenrechtsverletzungen, die sich nicht auf das Urteil ausgewirkt haben, besteht und dass dies sowohl in den Erwägungen wie auch im Dispositiv festzuhalten ist.

    4. Die Aufzeichnungen von Überwachungsmassnahmen sind zu den Akten zu nehmen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl, N 768). Dies wurde in casu unterlassen. Die abgeschlossenen Überwachungsmassnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig nicht mitgeteilt (Artikel 10 BÜFP), sondern auch aktiv verheimlicht, indem weder der Auftrag zur Überwachungsmassnahme, noch der Ergebnisse bzw Aufzeichnungen zu den Akten genommen wurden. Damit wurde auch das Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt.

    5. Der Beschwerdeführer (BF) hat vor Vorinstanz mehrfach verlangt, Einsicht in die vollständigen Akten - inkl Fahndungsakten, dh insbesondere die Akten der Überwachungsmassnahmen - zu gewähren, was ihm verweigert wurde (Rechtsverweigerung):

    5.1 Am 9.1.07 ersuchte der BF beim Amt für Justizvollzug per Email um Akteneinsicht, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Akten noch beim Verwaltungsgericht befänden (Beilage 1).

    5.2 Am 11.1.07 nahm der BF beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht und stellte fest, dass darin nichts über die im Rahmen der Fahndung veranlassten und durchgeführten Überwachungsmassnahmen enthalten war. Dies teilte der BF gleichentags per Email dem Amt für Justizvollzug mit, wobei er sich über die Unvollständigkeit der Akten beschwerte und die klare und verbindliche Nennung aller noch fehlenden Akten verlangte (Beilage 2). Gleichentags erhielt der BF vom Amt für Justizvollzug den Bescheid, dass ausser dem "revozierten Ausschreibungsbegehren" keine Akten im Zusammenhang mit der Fahndung bestünden (Beilage 3). Darauf schrieb der BF folgendes zurück:

    "Es gab also weder eine Telefon- noch eine Email-Überwachung und keine Fahndung im Internet? Wollen Sie das behaupten? Sonst müssten ja entsprechende Akten vorhanden sein in einem Rechtsstaat." (Beilage 4)

    5.3 Darauf erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort. Er wandte sich deshalb am 18.1.07 per Email an die Justizdirektion, namentlich an Dr iur Eva Vontobel, die bisher seinen Fall behandelt hatte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Revozierung der Fahndung (www.vgt.ch/justizwillkuer/schaechtpr-vollstr). In diesem Email beschwerte sich der BF darüber, dass ihm in einem Katz- und Mausspiel Verfahrensakten vorenthalten würden und verlangte Einsicht in die fehlenden Akten, "um den Umfang und die Rechtmässigkeit der Fahndungsmassnahmen überprüfen zu können" (Beilage 5).

    5.4 Gleichentags, am 18.1.07, erhielt der BF per Email die Antwort:

    "Wie dargetan haben Sie ein Akteneinsichtsrecht. Für sämtliche Sie betreffenden Akten des Amtes für Justizvollzug ist dieses bei diesem Amt auszuüben."

    5.5 Damit war der BF so klug als wie zuvor. Offensichtlich war in der Justizdirektion niemand bereit, das Katz- und Maus-Spiel um die unterschlagenen Fahndungsakten zu beenden. Der BF schrieb auf diese nichtssagend-bürokratische Antwort sogleich zurück:

    "Himmelhergott nochmal, warum weichen Sie derart bösartig aus? Mich interessiert nicht, was das Justizvollzugsamt hat - können Sie lesen? Morgen geht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese hartnäckige Weigerung, mir Einsicht in die v o l l s t ä n d i g e n Akten zu gewähren, ab. Jetzt reicht's mir."

    5.6 Die Justizdirektion vermied es vornehm von oben herab, sich weiter mit dem Anliegen um Einsicht in die Fahndungs- bzw Überwachungskaten zu befassen. Damit sah der BF seine Möglichkeiten im Verwaltungsverfahren als erschöpft.

    6. Die Anträge 1 bis 3 dienen der Vermeidung künftiger ähnlicher Rechtsverletzungen und als Grundlage für ein Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Rechtsverletzungen.

    7. Von der illegalen, nicht offiziell mitgeteilten Email-Überwachung hat der BF von Insidern erfahren, deren Name zu deren Schutz nicht genannt wird.

    8. Antrag 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht sichergestellt ist, dass der BF durch diese inoffizielle Information vollumfänglich über alle angeordneten Überwachungsmassnahmen Kenntnis erlangt hat. Mit Antrag 4 verlangt der Beschwerdeführer, was ihm gemäss Artikel 10 Absatz 2 BÜPF zusteht.

    9. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Rechtsverweigerung und Verletzung von Artikel 10 BÜPF. Es liegt kein formeller anfechtbarer Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung vor. Deshalb, und weil es um illegale Überwachungsmassnahmen ohne gesetzliche Grundlage geht, ist unklar, ob und wieweit die Zuständigkeit gemäss StPO 105 gilt. Prozessökonomisch wohl unzweckmässig schiene eine teilweise Abtrennung in eine parallele Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Antrag 5 ist für den Fall gestellt, dass sich das Obergericht ganz oder teilweise als unzuständig erklären sollte.

    Mit freundlichen Grüssen
    Erwin Kessler


     


     

    6. März 2007

    An das
    Bundesgericht
    1000 Lausanne

    Hiermit erhebe ich in eigenem Namen

    Beschwerde in Strafsachen

    gegen den

    Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Februar 2006

    (Aktenzeichen XR070002/U)

    betreffend

    Artikel 10 BÜPF (Email-Überwachung)

    wegen

    Rechtsverweigerung

     

    I. Sachverhalt

    Im Dezember 2006 liess die Justizdirektion den Beschwerdeführer (BF) zur Fahndung ausschreiben wegen Nichtantritts einer Freiheitsstrafe. Im Rahmen dieser Fahndung wurde der Email-Verkehr des BF überwacht. Die Überwachung verlief insofern ergebnislos, als der Aufenthaltsort des BF nicht ermittel werden konnte.

    Gemäss Büpf sind Email-Überwachungen nur im Rahmen von Strafverfolgungen zulässig. Für eine Email-Überwachung wegen Nichtantritts einer Gefängnisstrafe fehlt eine gesetzliche Grundlage; die Massnahme war deshalb illegal.

    Der BF wurde über diese Überwachungsmassnahme rechtswidrig nicht nachträglich informiert. Die Akten dieser Überwachungsmassnahme wurden rechtswidrig nicht zu den Verfahrensakten des Strafvollzuges genommen. Darüberhinaus wurden sie dem BF auch auf gezieltes Verlangen hin nicht offengelegt, vielmehr wurde diese Massnahme aktiv verheimlicht, offensichtlich weil sie illegal war.

    Mit Beschwerde vom 17.2.2007 stellte der BF vor Obergericht folgendes Rechtsbegehren:

    1. Es sei festzustellen, dass durch die Email- und ggf weiterer Überwachungen des Beschwerdeführers im Dezember 2006 Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden ist.

    2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen Akten - einschliesslich der Aufzeichnungen aus den Überwachungsmassnahmen - rechtswidrig verweigert wurde.

    3. Es sei festzustellen, dass durch die Nichtmitteilung der Überwachungsmassnahmen Artikel 10 Absatz 2 verletzt worden ist.

    4. Die Justizdirektion sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Auskunft über Art, Umfang und Ergebnis aller im Dezember 2006 gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs zu geben.

    5. Evtl sei vorliegende Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten.

    6. Subeventuell sei dem BF eine Notfrist zu gewähren, um die Beschwerde ganz oder teilweise bei einer anderen, vom Obergericht als zuständig erachteten Instanz einzureichen.

    Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 weigerte sich das Obergericht über die Beschwerde zu entscheiden.

     

    II. Beschwerdegründe

    1. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, Beschwerde könne erst erhoben werden, wenn der BF von der Staatsanwaltschaft über die Überwachungsmassnahme offiziell informiert worden sei. Dazu verweist das Obergericht auf BGE 1P.15/2003 vom 14. Februar 2003.

    2. Diese Begründung ist offensichtlich haltlos und damit willkürlich, da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall gar nicht involviert ist, weil es sich eben gerade nicht um eine Massnahme im Rahmen einer Strafuntersuchung handelt, sondern um eine illegale Massnahme ohne gesetzliche Grundlage.

    3. Der Entscheid des Obergerichts ist auch deshalb willkürlich, weil die Beschwerde gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellt. Die Begründung, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sei erst möglich, wenn die verweigerte staatliche Handlung, gegen die sich die Beschwerde richtet, erfolgt sei, ist offensichtlich unhaltbar.

    4. Der Hinweis auf BGE 1P.15/2003 geht fehl, da dieser nicht den Fall beschlägt, wo eine nachträgliche Information des Betroffenen verweigert wird.

    Mit freundlichen Grüssen
    Dr Erwin Kessler

     

    Das willkürliche Schnellurteil des Bundesgerichtes 
    vom 2. Mai 2007

    (verantwortlich: Bundesgerichtspräsident Schneider)

     

    Am 7. Mai 2007 erhob Erwin Kessler (Beschwerdeführer BF)
    Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

    Sachverhalt:

    Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen Nichtantritt einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen angeblich rassistischen Äusserungen zum jüdischen Schächten (Schlachten ohne vorherige Betäubung) zur Fahndung ausgeschrieben. Im Rahmen dieser Fahndung wurde der Email-Verkehr des BF überwacht. Die Überwachung verlief insofern ergebnislos, als der Aufenthaltsort des BF auf diese Weise nicht ermittel werden konnte.

    Gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) sind Email-Überwachungen nur im Rahmen von Strafverfolgungen zulässig. Für eine Email-Überwachung wegen Nichtantritts einer Gefängnisstrafe fehlt eine gesetzliche Grundlage; die Massnahme war deshalb illegal und verletzte Artikel 8 EMRK.

    Gemäss Artikel 10 BÜPF müssen die Behörden dem Betroffenen eine Email-Überwachung nachträglich mitteilen. Im vorliegenden Fall wurde diese Mitteilung unterlassen; der BF erfuhr von der Überwachung zufällig von Dritten, welche detaillierte Kenntnisse von dieser Überwachungsmassnahme hatten. Der BF kann diese Informanten nicht namentlich nennen, ohne diese einer (ungerechten) Strafverfolgung auszusetzen.

    Am 17. Ferbruar 2007 erhob der BF beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die illegale Email-Überwachung sowie gegen die Nichtmitteilung der Überwachungsmassnahme (Beilage a).

    Das Obergericht, obwohl unbestritten örtlich und sachlich zuständig, weigerte sich, über die Beschwerde zu entscheiden (Beilage b).

    Am 6. März 2007 erhob der BF deshalb beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde (Beilage c). Das Bundesgericht wies die Beschwerde in einem präsidialen Schnellurteil ab (Beilage d).

    Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK:

    Das Obergericht begründete seine Weigerung, über die Beschwerde zu entscheiden in einem Brief an den BF damit, Beschwerde könne erst erhoben werden, wenn der BF von der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 10 BÜPF über die Überwachungsmassnahme offiziell informiert worden sei (Beilage b).

    Diese Begründung geht willkürlich am Beschwerdegegenstand vorbei. Die Beschwerde richtet sich ja gerade ausdrücklich gegen die rechtswidrige Nichtmitteilung der Überwachungsmassnahme. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in der Beschwerde an das Obergericht lautet:
    "Es sei festzustellen, dass durch die Nichtmitteilung der Überwachungsmassnahmen Artikel 10 Absatz 2 verletzt worden ist."

    Die Begründung des Obergerichtes, mit welcher die Beschwerde nicht behandelt wurde, läuft darauf hinaus, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erst zulässig sein soll, wenn die Rechtsverweigerung beseitigt ist. Eine Beschwerde gegen eine Rechtsverweigerung wäre nach dieser Willkürjustiz gar nicht möglich.

    Der Hinweis des Obergerichtes auf BGE 1P.15/2003 geht fehl, da dieser nicht den vorliegenden Fall beschlägt, wo die gesetzlich vorgeschriebene nachträgliche Information des von einer Überwachungsmassnahme Betroffenen verweigert wird.

    Das Bundesgericht begründet seine Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, der BF habe nicht belegt, dass es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Überwachungsmassnahme handle, von welcher das Obergericht ausgegangen sei, sondern um eine von der Justizdirektion angeordnete; das Obergericht habe sich deshalb zu Recht geweigert, die Beschwerde nicht zu behandeln.

    Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht haltlos. Inhaltliche Mängel einer Beschwerde berechtigen nicht zu deren Nichtbehandlung. Wenn wie vorliegend eine Verletzung der EMRK geltend gemacht wird, verletzt jede Nichtbehandlung die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 13 EMRK. Mängel einer Beschwerde rechtfertigen höchstens eine Abweisung, niemals deren Nichtbehandlung.

    Ferner existieren die vom Bundesgericht behaupteten materiellen Mängel gar nicht, denn es ist offensichtlich unwesentlich, von welcher staatlichen Stelle die gerügte illegale Überwachungsmassnahme angeordnet worden ist. Obwohl in der Beschwerde an das Obergericht klar darauf hingewiesen wurde, dass es um eine von der Justizdirektion angeordnete Fahndungsmassnahme im Rahmen eines Strafvollzugverfahrens - an dem die Staatsanwaltschaft nach Gesetz nicht beteiligt sein kann - ging, argumentierte das Obergericht ohne jeden Anlass und ohne jede Begründung willkürlich mit der Staatsanwaltschaft. Anstatt dies offensichtliche Willkür zu rügen, behauptete das Bundesgericht, der BF habe nicht belegt, dass es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Justizdirektion veranlasste Massnahme gehe.

    Durch einen Beizug der Fahndungsakten von der Justizdirektion hätte sich das Obergericht leicht davon überzeugen können, dass die Justizdirektion und nicht die Staatsanwaltschaft die Fahndung angeordnet hatte. (Es war deshalb auch die Justizdirektion, welche nach Einritt der Vollstreckungsverjährung am 1. Januar 2007 den Haftbefehl wieder aufhob (Beilage e)).

    Wer genau die illegale Überwachungsmassnahme angeordnet hat, hätte sich im übrigen im übrigen auch im Rahmen des vom BF in Ziffer 1 der Beschwerde an das Obergericht beantragten Zeugenbeweisverfahrens ohne weiteres ergeben.

    Wesentlich ist, dass die Überwachung illegal erfolgt ist und der BF - ebenfalls rechtswidrig - nachträglich nicht offiziell darüber informiert wurde. Das ist der klar ersichtliche Gegenstand der Beschwerde an das Obergericht.

    Mit grober Willkür haben das Obergericht und das Bundesgericht verhindert, dass illegale, Artikel 8 der EMRK verletzende staatliche Machenschaften untersucht und offiziell festgestellt wurden Damit hat die Schweiz Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK verletzt.

    In Ziffer 2 der Beschwerde an das Obergericht hat der BF geltend gemacht: "Diese Überwachung des Email-Verkehrs erfolgte ohne gesetzliche Grundlage und verletzt deshalb das Recht auf Privatleben gemäss Artikel 8 EMRK."

    Indem sich das Obergericht geweigert hat, die Beschwerde gegen diese EMRK-Verletzung zu behandeln, wurde das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Artikel 13 EMRK verletzt. Das Bundesgericht hat es in seiner unsäglichen, notorischen Willkürjustiz gegen den BF verpasst, dies zu korrigieren, weshalb der BF einmal mehr zu einer Beschwerde an den ohnehin schon hoffnungslos überlasteten EGMR gezwungen wurde.

    ENDE DER EMRK-BESCHWERDE

     

    Die Beschwerde wurde vom EGMR nicht zugelassen - wegen chronischer, extremer Übelastung infolge ungenügender Infrastruktur (siehe EGMR-Zulassung).

     

    ANMERKUNG:

    Die Politiker, Bundes- und Staatsanwälte und Geheimdienstler, welche dafür eintreten, dem Staat immer mehr technische Überwachungsmöglichkeiten zu geben, argumentieren immer mit dem angeblichen Rechtsschutz gegen Missbrauch. Wie vorliegender Fall wieder einmal deutlich zeigt, ist es damit nicht weit her. Der Staat hat die Tendenz, seine eigenen illegalen Machenschaften zu verschleiern. Es ist blauäugig, von einem funktionierenden Rechtsstaat auszugehen und zu meinen, gesetzlich geregelte staatliche Überwachungsmassnahmen würden nur Verbrecher treffen, nicht aber Unschuldige.

    Dass unser "Rechtsstaat" nicht funktioniert, zeigt sich allein schon daran, dass das vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissene Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt, mit Wissen der zuständigen Behörden anhaltend massenhaft verletzt wird und die gewerbsmässigen Tierquäler auch noch mit Steuergeldern subventioniert  werden. Das Nichtfunktionieren der Demokratie und des Rechtsstaates zeigt sich auch daran, dass Tierschützer, die es wagen, diese Missstände in Staat und Ställen immer wieder hartnäckig aufzuzeigen, ständig mit Willkürjustiz terrorisiert werden (www.vgt.ch/justizwillkuer), während die wahren Verbrecher, welche das Tierschutzgesetz gewerbsmässig verletzen, ungestört schalten und walten können und staatlich finanziert werden.

    Der internationale Terrorismus kann mit seinen Nadelstichen die zivilisierte Welt nicht direkt gefährden, führt aber indirekt, durch die Überreaktion blauäugiger Hardliner in Politik, Staat und Justiz zu einer Aushölung der freiheitlichen Gesellschaft, die zu verteidigen diese Hardliner vorgeben. Dieses Paradoxon führt immer mehr zu einem Orwell-Staat.


    Leserbrief, 22.3.07

    Sehr geehrter Herr Kessler.
    Ich bewundere Ihren Mut und Ihre Standhaftigkeit für eine gerechte Sache, wie den Tierschutz, unbeirrt aller Justizwillkür zu kämpfen. Viele, die Ihre Ansichten teilen, hätten längst mutlos, entnervt, ja ohnmächtig aufgegeben. Zum obigen Fall: Offensichtlich versucht man Ihre Anzeigen, ja Sie als Person nicht mehr ernst zu nehmen, imdem man Sie als gerichtsnotorisch , ja manisch handelnde Person hinstellt und Ihre Anzeigen nicht mehr ernst nimmt. Anders kann ich mir die fadenscheinigen Begründungen im Schreiben des Zürcher Obergerichts nicht erklären. Sie haben mit dem Weiterzug der Beschwerde ans Bundesgericht vollauf richtig gehandelt.
    Ich glaube, dass das Bundesgericht hier nicht umhin kann, dem Zürcher Obergericht eine Rüge zu erteilen. Anderes wäre undenkbar. Obwohl mir beim Lesen Ihrer Erlebnisse mit dem hiesigen Rechtsstaat auch langsam meine Zweifel kommen.I ch bin Kantonspolizist und arbeite seit Jahren in der Spuhrenfahndung. Sehe also hinter die Kulissen. Leider bin ich der Schweigepflicht unterworfen, sonst könnte ich Ihnen ähnliche Erfahrungen aus meinem Berufsalltag erzählen. Da mir als Staatsangestellter die Hände gebunden sind, bleibt mir nichts anderes übrig, als Ihnen Mut zuzusprechen in Ihrem weiteren Kampf um das Recht an und für sich und auch für Ihren grosssartigen, uneigennützigen Einsatz für die geschundene Kratur. Ich selbst, 58, liebe Tiere über alles, bin Vegetarier aus ethisch, moralischen Gründen (leider noch nicht ganz vegan - ganz ganz wenig Eier, wenig Milch und labfreien Käse vom Bio-Bauern). Ich habe darum selbst mit dem Vorurteil so mancher Leute, auch Berufskolleginnen und -Kollegen zu kämpfen, welche die fleischlose Ernährung als absolut krank empfinden.
    Trotz aller ethisch moralischer Argumente pro Vegetarismus können diese "Carnivoren", nicht vom Gegenteil überzeugt werden. Ich habe es langsam satt, mich mit diesen "Omnivoren" und "Nekrophagen", wie ich sie meistens betitle, in einen Disput über meine Essgewohnheiten einzulassen und ignoriere sie einfach, selbst wenn dann von anderer Seite als letztes Mittel immer wieder versucht wird, einen vor versammelter Gesellschaft (der Fleischfresser ) der Lächerlichkeit preiszugeben.
    Was mir verbleibt, ist Ihnen weiterhin alles Gute und viel Kraft zu wünschen. Schreiten Sie unbeirrt Ihren Weg fort, bleiben Sie aber trotz allem vorsichtig, denn Ihre Erfahrungen zeigen ja - es gibt genug rohe Leute, die nach Bösem trachten.
    "Zwei Dinge sind unendlich: das Weltall und die menschliche Dummheit. Beim Weltall bin ich mir allerdings nicht so sicher". Von welchem Gelehrten dieses Zitat stammt, muss ich Ihnen ja nicht sagen (Anmerkung der Redaktion: Albert Einstein). Er war übrigens auch Vegetarier, wie andere grosse Forscher und Forscherinnen vor und nach ihm auch.
    In diesem Sinne sende ich Ihnen herzliche Grüsse
    (Name der Redaktion bekannt)


    Laut Bundesgericht sind staatliche Email-Überwachungen nur auf gesetzlicher Grundlage erlaubt (BGE 121 I 50; Roberto Peduzzi: Medien- und Meinungsfreiheit in der Schweiz, Seite 168). Da die Überwachung des Email-Verkehrs von VgT-Präsident Erwin Kessler im Rahmen der Fahndung nach ihm im Dezember 2006 keine gesetzliche Grundlage hatte, haben sich die dafür Verantwortlichen strafbar gemacht. Erwin Kessler reichte deshalb am 26. März 2007 eine Strafanzeige und eine Disziplinarbeschwerde gegen die verantwortlichen Beamten ein:


    Strafanzeige gegen die für die illegale Email-Überwachung Verantwortlichen

    Die Staatsanwaltschaft Zürich erliess sogleich eine Einstellungsverfügung, mit der Begründung es bestehe kein genügender Tatverdacht. So deckt sich die Justiz- und Politmafia in diesem Land gegenseitig (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich).


    Verwaltungsbeschwerde an Bundesrat Moritz Leuenberger betreffend die menschenrechtswidrige Email-Überwachung


    Illegale Datenbank des Bundesamtes für Polizei

    Nachdem Erwin Kessler den Strafvollzug nicht angetreten und statt dessen im Ausland untergetaucht war, erschien er in einer Online-Datenbank "Zum Eintrag in RIPOL vorgesehen". Insider hatten sich darin ein bischen umgesehen und Erwin Kessler den Tipp gegeben.

    Es handelt sich um eine illegale Datenbank des Bundesamtes für Polizei. RIPOL ist die Datenbank der Interpol. Einträge in RIPOL lösen aufwändige internationale Fahndungen auf. Solche Einträge sind deshalb kostspielig, Grössenordnung 10 000 Franken. Weil die illegale Überwachung des Email-Verkehrs nicht ergab, wo sich Erwin Kessler aufhielt und eine internationale Fahndung bis zur Verjährung per 31. Dezember 2006 deshalb aussichtslos schien, kam es nicht zu einem Eintrag in RIPOL. Es blieb den ganzen Dezember beim Eintrag in der Datenbank "Zum Eintrag in RIPOL vorgesehen".

    Gegen diese illegale Datenbank erhob Erwin Kessler Beschwerde beim Eidgenössichen Datenschutzbeauftragten. Er erhielt vom Bundesamt für Polizei die Auskunft, eine solche Datenbank existiere nicht. Damit war die Sache für den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erledigt, wie er in einem Schreiben vom 6. März 2008 festhielt. So einfach geht das. Es liegt in der Natur der Sache, dass illegale Datenbanken heimlich geführt und auf Anfrage nicht bekannt gegeben werden. Bundesstellen decken einander - da nützt auch ein Datenschutzbeauftragter nichts.


    Medienspiegel:

    Für die Schweizer Medien ist diese illegale Email-Überwachung und - der eigentliche Skandal - wie diese vom Obergericht gedeckt wurde, kein Thema. Resignation und Kapitulation vor dem Schnüffelstaat oder denkt jeder, ihn werde das nie treffen? Jedenfalls ein bedenkliches Zeichen, wie weit dieses Land im Umgang mit Freiheitsrechten gesunken ist.

    In der ausländischen Presse:
    Leserbrief in c't - Magazin für Computertechnik, 2.4.07


     


    Justiz- und Verwaltungswillkür gegen den VgT

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