Politische Justizwillkür gegen den VgT
Kommentar zum Ständerat Prof. René Rhinow schreibt in seinem Buch "Die Bundesverfassung
2000" auf Seite 215, der
Geltungsbereich der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art 29 BV gelte auch
vor Das Bundesgericht war eine Zeit lang anderer Meinung und trat auf Beschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ein, wenn das rechtliche Gehör in einem kantonalen Entscheid verletzt wurde, gegen den es materiell, das heisst in der Sache selber, kein Rechtsmittel gab. Das kommt bei Verwaltungsverfahren vor. Diese die Bundesverfassung verletzende Auffassung des Bundesgerichtes stiess in der juristischen Fachwelt auf heftige Kritik. Der renommierte Verfassungsrechtlicher Prof Jörg Paul Müller schrieb dazu in seinem Buch "Grundrechte in der Schweiz " (3. Auflage, Seite 513):
Seither hat das Bundesgericht seine Praxis geändert und anerkennt nun den Vorrang des Verfassungsrechts nach Art 29 BV. Gemäss dem Ergänzungsband von Prof Markus Schefer zu Jörg Paul Müller, Seite 285, kann sich eine Partei nach neuerer Bundesgerichtspraxis unabhängig von der materiellen Berechtigung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen:
Das beschlägt genau den vorliegenden Fall. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich in einer Strafvollzugsfrage, der nach kantonalem Recht materiell nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Gegenpartei (Amt für Strafvollzug) erst zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nach geltendem Verfassungsrecht die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat. Doch das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein mit dem Argument, gegen einen materiell nicht anfechtbaren Entscheid könne auch nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Das ist überholte Rechtsprechung. Da sich das Bundesgericht in diesem Entscheid (6A.105/2006) mit keinem Wort mit seiner neueren Praxis auseinandersetzte, ist klar: es handelt sich nicht wirklich um eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung, sondern einmal mehr um einen politischen Willkürentscheid gegen den politisch unbequemen VgT-Präsidenten (siehe Justiz- und Verwaltungswillkür gegen den VgT). Auffallend ist auch, dass das Bundesgericht dieses Urteil nicht als Leitentscheid veröffentlicht hat. So macht es das Bundesgericht immer mit politischen Willkürentscheiden. Wenn ein unhaltbarer Entscheid des Bundesgerichts auf entschiedenen Widerstand der Rechtsprofessoren stösst, begründet das Bundesgericht einen darauffolgenden angepassten Entscheid gerne damit, es liege nicht genau der gleiche Fall vor. Das ist ein für das Bundesgericht leichter Weg, denn in politischen Willkürentscheiden definiert es den zu beurteilenden Sachverhalt selber, nämlich so, dass sein Entscheid möglichst plausibel scheint. Es gibt zahlreiche solcher Bundesgerichtsentscheide, in denen der Sachverhalt derart verzerrt und verkürzt dargestellt ist, dass das Unrecht des Entscheides für Aussenstehende nicht erkennbar ist. Die Juristen-Welt kennt in aller Regel nur den Bundesgerichtsentscheid, nicht aber die Akten und den wahren Sachverhalt. Interessant wären oft auch die Argumente der Beschwerdeführer, aber das Bundesgericht geht auf diese jeweils nur gerade so weit ein, wie es ihm passt, und begründet dies mit der Floskel, das rechtliche Gehör verlange nicht, dass sich das Gericht mit allen vorgebrachten Argumenten im Detail auseinandersetzen müsse. Diesem Treiben des allmächtigen Bundesgerichtes setzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ERMR) Grenzen. Darum kommt es auch immer wieder zu Verurteilungen der Schweiz wegen menschenrechtswidrigen Bundesgerichtsurteilen. Verwaltungsverfahren können jedoch nicht an den EGMR weitergezogen werden, nur straf- und zivilrechtliche Verfahren (nach der autonomen Auslegung des EGMR). So hatte das Bundesgericht freie Hand für politische Willkürjustiz. Die juristische Fachzeitschrift "plädoyer" plante über dieses Fehlurteil einen Bericht, liess den Fall dann aber aus unbekannten Gründen versanden. Zur Dokumentation dieses Falles veröffentlichen wir die Beschwerde an das Bundesgericht im Wortlaut:
Verantwortlich für dieses politische Willkürurteil (BGE 6A.105/2006) sind folgende Bundesrichter: Schneider, Wiprächtiger, Zünd, sowie der Zürcher Einzelrichter am Verwaltungsgericht, Jso Schumacher, und die für die Verletzung des rechtlichen Gehörs verantwortliche juristische Sekretärin der Justizdirektion E. Vontobel-Lareida. Heinrich Pestalozzi hat einmal treffend
gesagt: «Gerechtigkeitsbrunnen» in Bern - nach Zerstörung durch Unbekannte neu erstellt. In einem Staat, in dem die rechtsstaatliche Gerechtigkeit abhanden gekommen ist, müssen solche Fassaden den Anschein des Rechtsstaates aufrechterhalten. |