Politische Justizwillkür gegen den VgT

Kommentar zum
Bundesgerichtsentscheid 6A.105/2006 vom 1. Dezember 2006
betreffend rechtliches Gehör (Art 29 BV)

Ständerat Prof. René Rhinow schreibt in seinem Buch "Die Bundesverfassung 2000"  auf Seite 215, der Geltungsbereich der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art 29 BV gelte auch vor
Verwaltungsinstanzen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Das Bundesgericht war eine Zeit lang anderer Meinung und trat auf Beschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ein, wenn das rechtliche Gehör in einem kantonalen Entscheid verletzt wurde, gegen den es materiell, das heisst in der Sache selber, kein Rechtsmittel gab. Das kommt bei Verwaltungsverfahren vor.

Diese die Bundesverfassung verletzende Auffassung des Bundesgerichtes stiess in der juristischen Fachwelt auf heftige Kritik. Der renommierte Verfassungsrechtlicher Prof Jörg Paul Müller schrieb dazu in seinem Buch "Grundrechte in der Schweiz " (3. Auflage, Seite 513):

"Mit dieser Rechtsprechung entzieht das Bundesgericht den Betroffenen den minimalen, zur Wahrung ihrer Würde unabdingbaren verfahrensrechtlichen Schutz der Bundesverfassung und überlässt sie kantonaler Willkür."

Seither hat das Bundesgericht seine Praxis geändert und anerkennt nun den Vorrang des Verfassungsrechts nach Art 29 BV. Gemäss dem Ergänzungsband von Prof Markus Schefer zu Jörg Paul Müller, Seite 285, kann sich eine Partei nach neuerer Bundesgerichtspraxis unabhängig von der materiellen Berechtigung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen:

"Kein Erfordernis materieller Berechtigung: Das Bundesgericht bestätigt seine konstante Praxis, wonach sich die Parteien eines Verfahrens unabhängig von ihrer materiellen Berechtigung auf den Anspruch auf prozessuale Kommunikation berufen können."

Das beschlägt genau den vorliegenden Fall. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich in einer Strafvollzugsfrage, der nach kantonalem Recht materiell nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Gegenpartei (Amt für Strafvollzug) erst zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nach geltendem Verfassungsrecht die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat. Doch das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein mit dem Argument, gegen einen materiell nicht anfechtbaren Entscheid könne auch nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Das ist überholte Rechtsprechung.

Da sich das Bundesgericht in diesem Entscheid (6A.105/2006) mit keinem Wort mit seiner neueren Praxis auseinandersetzte, ist klar: es handelt sich nicht  wirklich um eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung, sondern einmal mehr um einen politischen Willkürentscheid gegen den politisch unbequemen VgT-Präsidenten (siehe Justiz- und Verwaltungswillkür gegen den VgT).

Auffallend ist auch, dass das Bundesgericht dieses Urteil nicht als Leitentscheid veröffentlicht hat. So macht es das Bundesgericht immer mit politischen Willkürentscheiden.

Wenn ein unhaltbarer Entscheid des Bundesgerichts auf entschiedenen Widerstand der Rechtsprofessoren stösst, begründet das Bundesgericht einen darauffolgenden angepassten Entscheid gerne damit, es liege nicht genau der gleiche Fall vor. Das ist ein für das Bundesgericht leichter Weg, denn in politischen Willkürentscheiden definiert es den zu beurteilenden Sachverhalt selber, nämlich so, dass sein Entscheid möglichst plausibel scheint. Es gibt zahlreiche solcher Bundesgerichtsentscheide, in denen der Sachverhalt derart verzerrt und verkürzt dargestellt ist, dass das Unrecht des Entscheides für Aussenstehende nicht erkennbar ist. Die Juristen-Welt kennt in aller Regel nur den Bundesgerichtsentscheid, nicht aber die Akten und den wahren Sachverhalt. Interessant wären oft auch die Argumente der Beschwerdeführer, aber das Bundesgericht geht auf diese jeweils nur gerade so weit ein, wie es ihm passt, und begründet dies mit der Floskel, das rechtliche Gehör verlange nicht, dass sich das Gericht mit allen vorgebrachten Argumenten im Detail auseinandersetzen müsse. Diesem Treiben des allmächtigen Bundesgerichtes setzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ERMR) Grenzen. Darum kommt es auch immer wieder zu Verurteilungen der Schweiz wegen menschenrechtswidrigen Bundesgerichtsurteilen. Verwaltungsverfahren  können  jedoch nicht an den EGMR weitergezogen werden, nur straf- und zivilrechtliche Verfahren (nach der autonomen Auslegung des EGMR).  So hatte das Bundesgericht freie Hand für politische Willkürjustiz.

Die juristische Fachzeitschrift "plädoyer" plante über dieses Fehlurteil einen Bericht, liess den Fall dann aber aus unbekannten Gründen versanden.

Zur Dokumentation dieses Falles veröffentlichen wir die Beschwerde an das Bundesgericht im Wortlaut:

St. Gallen, den 28. November 2006

An das
Schweizerisches Bundesgericht
Öffentlich-rechtliche Abteilung
1000 Lausanne 14

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter

Namens und im Auftrag von
Dr. Erwin Kessler,
Präsident VgT, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil, Beschwerdeführer (BF),
vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt,

erhebe ich hiermit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen den

Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich
vom 10. November 2006
(VB.2006.00479)

betreffend

Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs

mit folgendem

RECHTSBEGEHREN:

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Begründung:

I. Formelles

Der beiliegende angefochtene Entscheid vom 10. November 2006 wurde am 13. November 2006 spediert und vom Unterzeichneten am 14. November 2006 in Empfang genommen. Die 30-tägige Beschwerde begann somit am 15. November 2006 zu laufen. Die vorliegende Beschwerde erfolgt daher fristgerecht.

II. Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 22. August 2006 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Beschwerdeführer (BF) auf den 5. Dezember 2006 vor, um eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen zu verbüssen.

2. Gegen diese Vorladung zum Strafantritt rekurrierte der BF mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) die Verfügung vom 22. August 2006 aufzuheben, (2) eventualiter die Rekursfrist wiederherzustellen, (3) subeventualiter die Halbgefangenschaft Winterthur anzuweisen, den Strafvollzug in Frauenfeld bzw  (4) subsubeventualiter den Strafantritt nach Neujahr 2007 zu gewähren.

3. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 hiess die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs nur teilweise gut. Die Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug wurde dem BF erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt.

4. Am 8. November 2006 erhob der BF Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2006 aufzuheben sowie die Direktion der Justiz und des Inneren anzuweisen, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren hinsichtlich der ihm erst mit dem Entscheid vom 5. Oktober 2006 zugestellten Rekursanwort des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2006.

5. Mit Verfügung vom 10. November 2006 trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein.

III. Beschwerdegründe

1. Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten pauschal damit, gegen Anordnungen betreffend den Strafvollzug stehe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nicht offen, wenn die Beschwerde nicht auch materiell gegeben sei.

2. Diese Auffassung gilt höchstens für Verfahrensmängel nach kantonalem Recht, denn gegen die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Verfassungsrecht, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

3. Die in casu geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar, mithin steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

4. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, ist in Fragen des Strafvollzuges auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 43, Rz 23).

5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz Rechtsverweigerung darstellt.

6. Es wäre absolut stossend und mit den Grundprinzipien eines Rechtsstaates unvereinbar, wenn eine richterliche Beurteilung einer Verfassungs-/Grundrechtsverletzung ausgeschlossen wäre.

Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler

 

Verantwortlich für dieses politische Willkürurteil (BGE 6A.105/2006) sind folgende Bundesrichter: Schneider, Wiprächtiger, Zünd, sowie der Zürcher Einzelrichter am Verwaltungsgericht, Jso Schumacher, und die für die Verletzung des rechtlichen Gehörs verantwortliche juristische Sekretärin der Justizdirektion E. Vontobel-Lareida.

Heinrich Pestalozzi hat einmal treffend gesagt:
«In den Abgründen des Unrechtes findest du immer die grösste Sorgfalt für den Schein des Rechts.»

«Gerechtigkeitsbrunnen» in Bern - nach Zerstörung durch Unbekannte neu erstellt. In einem Staat, in dem die rechtsstaatliche Gerechtigkeit abhanden gekommen ist, müssen solche Fassaden den Anschein des Rechtsstaates aufrechterhalten.


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