Schächtprozess Nummer 1 gegen Erwin Kessler:

Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

vom 18. November 2000

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein in der Schweiz bekannter Tierschützer und Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), einer der grössten Tier- und Konsumentenschutzorganisationen der Schweiz. Er ist bekannt für scharfe Kritik am tierquälerischen Umgang mit den sogenannten Nutztieren und Versuchstieren. Besonders scharf ist seine Kritik, wenn Tierquälerei durch "religiöse" Kreise begangen wird. So hat er wiederholt heftige Kritik an Klöstern mit tierquälerischer landwirtschaftlicher Tierhaltung geübt. Besonders bekannt wurde die Auseinandersetzung mit den Klöstern Einsiedeln und Fahr, welche mehrere Gerichtsverfahren gegen den BF angezettelt und damit massive Einschränkungen der Meinungsäusserungs- und Kundgegbungsfreiheit erreicht haben, die bereits beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sind (Kloster Kundgebungsverbote Kloster Fahr und Einsiedeln, Kloster Fahr Maulkorbprozess).

Bei Kritik an Klöstern wird dem VgT vorgeworfen, es gehe ihm nicht um Tierschutz, er sei nur gegen die Kirche. Bei Kritik an Mästern wird ihm vorgeworfen, es gehe ihm nicht um Tierschutz, er wolle nur der Landwirtschaft schaden. Als der VgT auch scharfe Kritik am betäubungslosen Schächten (Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein nach jüdischer und moslemischer Tradition) übte, wurde dies im vorliegenden, offensichtlich politischen Prozess als Antisemitismus ausgelegt; wegen der genau gleichen Kritik an schächtenden Moslems erfolgte dagegen auffallenderweise keine Verurteilung. Nur wegen seiner Kritik an den schächtend Juden (im folgenden kurz Schächt-Juden genannt) wurde der VgT-Präsident zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt.

Die Verurteilung wegen angeblicher Verletzung der Antirassismus-Strafnorm ist mit den folgenden unterstrichenen Sätzen aus den tierschützerischen Veröffentlichungen des VgT begründet worden, wobei keine der nationalen Instanzen sich für die Originaltexte interessierten. Sämtliche nationalen Instanzen befassten sich lediglich mit den in der Anklageschrift aufgeführten, aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Sätzen. Die Verurteilung erfolgte durch Verdrehen und willkürliche Interpretation der inkriminierten Texte - immer alles ohne jede Berücksichtigung des Kontextes. Und unter totaler Nichtbeachtung des Kontextes in den Originalpublikationen behaupten die nationalen Richter genau zu wissen, wie der Leser die inkriminierten Äusserungen verstehe. Die Verurteilung erfolgte wegen den rot hervorgehobenen Sätzen:

 

VgT-Nachrichten Juni 1995:

Meine Prognose war richtig:

Das Antirassismusgesetz ist ein Maulkorbgesetz für Tierschützer

Wir haben zwar ein teilweises Schächtverbot in der Schweiz (gilt nicht für Geflügel), das aber leicht umgangen werden kann: Der Import von Schächtfleisch ist legal. Meine Kritik des grausamen jüdischen und moslemischen Schächtens ist laut Gerichtsurteil vom 21. März 1995 rassistisch. Religiöse Fanatiker, die unter dem Vorwand religiöser Vorschriften Tiere auf bestialische Art schlachten, geniessen den Schutz des Antirassismusgesetzes. Aber ich gehe lieber ins Gefängnis, als zu diesem Massenverbrechen an Wehrlosen zu schweigen. Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächtholocaust?

Ich meine: Tierquälerei kann niemals religiös sein. Kein Jude und kein Moslem wird von seiner Religion gezwungen, Schächtfleisch zu essen. Mit einer gesunden vegetarischen Ernährung verletzt er keine Religionsvorschrift. Die Bestialität des Schächtens wird lediglich für den kulinarischen Fleischgenuss betrieben. Es ist absurd, eine solche Perversion mit Religionsfreiheit und Antirassismusgesetz zu schützen. Wenn aber unsere Gesellschaft nicht pervers wäre, bräuchte es den VgT nicht!

VgT-Nachrichten 1995-7:

Warum, Herr Schawinski, befürworten Sie das Schächten?

Offener Brief an Roger Schawinski, Jude, Chef TeleZüri / Radio24

von Erwin Kessler

Sehr geehrter Herr Schawinski,

Sie haben sich mit Selbsterfahrung und Bewusstseinsbildung befasst. Ich auch. Dabei habe ich gelernt, mich von überholten religiös-moralischen und anderen Zwängen zu befreien. Sie nicht?

In Ihren Doppelpunkt-Interviews bohren Sie sich in die innersten, persönlichen Bereiche Ihrer Interview-Partner, in einer Mischung aus Journalismus und Psychoanalyse. So weit so gut.

Schlecht passt zu dieser Rolle Ihre jüdisch-dogmatische Blindheit, wenn es um das tierquälerische Schächten geht. Sie haben mir bestätigt: "Jawohl, ich bin Jude." Soweit auch gut; dass Sie Jude sind, ist an sich nicht interessant. Interessanter wäre zu hören, ob Sie das Schächten befürworten und ob Sie Schächtfleisch essen. Dieser Frage sind Sie hartnäckig ausgewichen. Fürchtet der gnadenlose Frager Schawinski hier selbst einmal Fragen nach Verdrängtem?

Es gibt orthodoxe, konservative Juden, und es gibt aufgeschlossene, weltoffene, grosse jüdische Geister. Zu welcher Sorte gehören Sie? Liefert Ihre aggressive, sachlichen Argumenten ausweichende Reaktion zum Thema Schächten die Antwort?

Auf dieses Thema angesprochen, verlieren Sie Ihre Fassung und die zur Schau getragene Überlegenheit. Sie reagieren gleich wie ein verknorzter, kurzsichtiger orthodoxer Religionsfanatiker: Mit Gehässigkeiten, rassistischem Verfolgungswahn und sonderbaren Bibelhinweisen, welche aufgeklärte Menschen wohl kaum überzeugen können.

An diesem Punkt unserer Auseinandersetzung konnte ich zu Ihrer Entschuldigung noch annehmen, dass Sie nicht geüngend darüber informiert waren, welch grauenhafte Tierquälerei das Schächten darstellt. Ich habe Ihnen dann Berichte neutraler Beobachter (zB des durch seine Tiersendungen im deutschen Fernsehen bekannten Kameramannes und Buchautors Manfred Karremann) zugestellt und Sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass ich das Schächten selbst aus eigener Anschauung kenne und weiss, wovon ich rede, und auch weiss, dass immer wieder jüdische Stellungnahmen abgegeben werden, welche das Schächten als eine relativ humane Tötungsart darstellen. Die Realität sieht leider anders aus, wie Sie aus den Ihnen zugestellten Berichten entnehmen können, wenn Sie zu diesem Thema überhaupt etwas zur Kenntnis nehmen wollen, das Ihren jüdischen Vorurteilen zuwiderläuft. Glauben Sie im Ernst, ich würde soviel Zeit gegen das Schächten aufwenden, wenn das nicht wirklich eine Tierquälerei übelster Sorte wäre?

Kein Mensch muss Fleisch essen. Eine gesunde, koschere vegetarische Ernährung ist in vollkommener Übereinstimmung mit der jüdischen Glaubenslehre. Fleisch ist kein Lebens- sondern ein Genussmittel. Und da wollen Sie das grauenhafte Verbrechen an Tieren, das Schächten, mit einem angeblichen biblischen Gesetz rechtfertigen, für das es - wie Sie schreiben - "zumindest aus historischer Sicht klare sinnvolle und nachvollziehbare Beweggründe" gäbe. Rechtfertigen historische Gründe heute schreckliche Tierquälerei? Haben Sie es nicht geschafft, sich von solchen Zwängen und Traditionen zu befreien?

Sie haben mir nicht mehr geantwortet. Sie haben sich zu den grauenvollen Augenzeugenberichten zum Schächten nicht geäussert. Mögen Sie sachliche Argumente nicht? Es ist natürlich leichter, gegen angebliche rassistische Verfolgung zu lamentieren, wenn das Thema Schächten aufgegriffen wird, als mit Argumenten zu reagieren. Ich werfe den schächtenden Juden vor, aus dem Unrecht, das ihnen im Nazi-Holocaust geschehen ist, das Recht abzuleiten, jetzt unkritisiert selbst abscheuliche, ähnlich wie bei den Nazis systematisch von Führern organisierte, von Akademikern (Aerzte, Juristen, Journalisten) mitgetragene und industriell durchgeführte Massenverbrechen zu begehen.

Sie haben mir in Ihrem Doppelpunkt-Interview vorgeworfen, ich stelle Menschen und Tiere auf die gleiche Ebene. Was Sie damit meinen, ist Ihnen wohl selbst nicht ganz klar, da Sie sich ganz offensichtlich noch zuwenig mit Ethik und Tierschutz befasst haben, sonst wäre Ihnen bekannt, dass Menschen und andere höhere Säugetiere tatschälich in mancherlei Beziehungen ähnlich sind, zum Beispiel biologisch: Tierexperimentatoren - nicht ich - stellen Menschen und Versuchstiere derart "auf die gleiche Ebene", dass sie glauben, die Gesundheit des Menschen durch Versuche an Tieren erforschen zu können. Die gleichen Tierexperimentatoren - und offenbar auch Sie - sind dann sofort wieder fest überzeugt, dass Tiere und Menschen völlig verschieden zu betrachten sind, wenn es um die Föhigkeit geht, seelisch und körperlich zu leiden. Der berühmte Verhaltensforscher Konrad Lorenz hat einmal gesagt:

"Ein Mensch, der ein höheres Säugetier wirklich genau kennt und nicht davon überzeugt wird, dass dieses Wesen ähnliches erlebt wie er selbst, ist psychisch abnorm und gehört in die psychiatrische Klinik, da eine Schäwche der Du-Evidenz ihn zu einem gemeingefährlichen Monstrum macht."

Bitte denken Sie einmal über die Schizophrenie und Grausamkeit nach, mit welcher die Menschheit mit den Tieren umgeht. Ich halte es nicht für ganz ausgeschlossen, dass Sie es schaffen könnten, Ihren jüdischen blinden Fleck inbezug auf das Schächten zu beseitigen.

Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arier-Wahn. Sind Sie so tolerant, den Holocaust zu entschuldigen, weil die Nazis einer Ideologie folgten? Warum entschuldigen Sie dann den Schächt-Holocaust an Tieren mit einer jüdischen Ideologie? Hat Sie Ihre jüdische Abstammung derart blind und unfähig zur Selbstkritik gemacht?

Ich lehne jede Form von Rassismus aufs Schärfste ab. Mit dem Nazi-Holocaust habe ich mich über viele Jahre ernsthaft auseinandergestzt, da es für mich lange total unverständlich war, wie ein solches, von einem ganzen Staat getragenes, bürokratisch organisiertes Verbrechen möglich war. Ich habe erst verstanden, als ich die erschreckenden Parallelen zum heutigen Holocaust an den Nutztieren erkannte und sehen lernte, dass sich heute wieder die gleichen sozio-psychologischen und politischen Gesetzmässigkeiten abspielen. Darum halte ich an meiner Auffassung fest: Wenn Juden massenhaft Tiere durch Schächten umbringen, dann sind sie nicht besser als ihre früheren Nazi-Henker, dann zeigen sie den gleichen Überlegenheitswahn gegenüber anderen Lebewesen und fühlen sich in gleich verwerflicher Weise berechtigt, diese brutal umzubringen.

Im Wahn zu leben, dem von Gott auserwählten einzigen Volk anzugehören, macht Selbstkritik sicher nicht einfacher. Aber vielleicht forschen Sie doch besser einmal in Ihrer eigenen, anstatt nur immer in fremden Psychen nach der Wahrheit. Wirtschaftlicher Erfolg und inneres Reifen sind nicht dasselbe, Herr Schawinski. Sie haben mich enttäuscht.

 

VgT-Nachrichten 1995-7:

"Nicht-Arier" haben unter dem Nationalsozialismus Ungeheuerliches, mit Worten kaum Beschreibbares erlitten. In einem Fall warfen die Nazis 75 000 Juden lebendig in einen Kohlebergwerk-Schacht. Kann man ohne Übelkeit versuchen, sich das vorzustellen? Wie diese endlose Menschenschlange, von Maschinengewehren bewacht, im Bergwerk verschwand; wie die Vordersten ins Dunkle springen mussten oder gestossen wurden... Oder kann man sich vorstellen, wie in bürokratisch organisierter Schichtarbeit Hundertausenden bei vollem Bewusstsein die Kehle durchgeschnitten wird. Der durchschnittene Kehlkopf und das in die Luftröhre einströmende Blut ermöglichen kein Schreien - lautlose Qualen, entsetzliche Todesangst. Doch halt - dieses Massaker geht nicht auf das Konto von Nazi-Schergen, sondern von Juden und Moslems; und die Opfer sind Kölber, Rinder und Schafe, die ebenso leidensföhig sind wie wir Menschen.

Die Nazis stützten ihre Unmenschlichkeit auf ihren Arier-Wahn; schächtende Juden und Moslems rechtfertigen ihr bestialisches rituelles Schlachten ohne Betäubung mit falsch verstandenen religiösen Vorschriften. In beiden Fällen handelt es sich um einen perversen Wahn, um einen fanatischen Wahnsinn.

Während die Nazi-Greuel Geschichte sind, ist das teuflische Schächten heute noch grausame tägliche Realität - gotteslästernd als religiöse Handlung ausgegeben, obwohl vegetarische Ernährung gesünder ist und weder die jüdische noch die islamische Religion vorschreibt, es müsse Fleisch gegessen werden.

 

VgT-Nachrichten 1996-1:

Die jüdische Bundesrätin Ruth Dreifuss zum grausamen Schächten: Glaubensfreiheit

von Erwin Kessler

Vor zwei Jahren habe ich die für den Nationalfonds zur Förderung der Forschung zuständige Bundesrätin Dreifuss gebeten, sehr qualvolle Tierversuche des höchsten Belastungsgrades nicht mehr mit öffentlichen Geldern zu unterstützten. Die Sache verlief im Sand... Dagegen protestierten wir anlässlich eines öffentlichen Auftrittes von Frau Dreifuss mit Flugblättern. Sie liess der Presse ausrichten, ich hätte mich mit diesem Anliegen noch nie an sie gewandt...

Da Frau Dreifuss Jüdin ist, habe ich sie - ähnlich wie Yehudi Menuhin - gebeten, sich vom grausamen Schächten zu distanzieren. Sie antwortete nicht...

Darauf habe ich ihr erneut geschrieben. Die im folgenden Auszugsweise widergegebene Korrespondenz offenbart krass den Unterschied zwischen einer grossen (jüdischen) Persönlichkeit wie Yehudi Menuhin und der (jüdischen) Bundesrätin Ruth Dreifuss:

Sehr geehrte Frau Dreifuss, ich teile Ihre Ansicht, dass Rassismus, dh die Diskriminierung aufgrund der Zugeöhrigkeit zu einer Religion oder ethnischen Volksgruppe, vorbehaltlos abzulehnen ist. Rassismus ist absolut verwerflich, weil dabei andere aufgrund von Vor- oder Pauschalurteilen anstatt aufgrund ihres tatsächlichen Wesens und ihres individuellen Verhaltens behandelt, misshandelt oder ausgestossen werden. Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, als Individuum gesehen zu werden und nicht für vermeintliches oder tatsächliches Verhalten seiner Verwandten, seiner Sippe oder seiner Glaubensbrüder verantwortlich gemacht zu werden.

In der Schweiz sind es zur Zeit die Tiere, welche unter rassistischem Denken am meisten zu leiden haben. Lediglich deshalb, weil sie nicht der menschlichen Rasse zugerechnet werden, gelten empfindsame, leidensfähige Mitlebewesen rechtlich als "Sachen" - und sie werden in der landwirtschaftlichen Intensivhaltung und in Versuchslabors auch so behandelt.

Menschenaffen, insbesondere Schimpansen, haben nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu 98 Prozent die gleichen Erbanlagen wie wir Menschen. Mensch und Menschenaffen haben die gleichen Vorfahren, wie inzwischen auch erwiesen ist. Es ist im Zeitmassstab der Evolution noch nicht sehr lange her, seit die Menschen und die Menschenaffen getrennte Wege gingen. Biologisch gesehen ist der Mensch eine dritte Schimpansen-Art...

Trotzdem behandeln die Menschen Tiere - auch ihre nächsten Verwandten, die Schimpansen -, generell und rassistisch als Sachen und Verbrauchsobjekte. Auch Schimpansen werden für Tierversuche verwendet, gequält, zerstümmelt, getötet. Man fragt nicht danach, ob diese Lebewesen genauso wie wir Menschen seelisch und körperlich leiden können, sondern einzig danach, ob daraus irgend ein (oft fragwürdiger) Nutzen herausgeholt werden kann. So haben auch die Nazi-KZ-Ärzte gedacht.

Sie, Frau Dreifuss, dulden weiterhin, dass der Ihrem Departement unterstellte Nationalfonds sehr grausame Tierversuche der höchsten Belastungsstufe finanziert. Das ist Rassismus, der entsetzlich in die Nähe der nationalsozialistischen Verbrechen eingeordnet werden muss. Auch was in der Schweiz täglich mit Millionen von Nutztieren geschieht, verdient diese Qualifikation. Und schliesslich ist auch das grausame rituelle Schlachten von Tieren ohne Betäubung, das Schächten, Rassismus in seiner schlimmsten Erscheinung...

Sie haben vor der Abstimmung über das Anitrassismus-Gesetz gesagt - so stand es in den Zeitungen -, dass jeder, der dieses Gesetz ablehnt, ein Rassist sei. 47 Prozent der Stimmbürger haben abgelehnt. Das sollte Ihnen, Frau Bundesrtin, zu denken geben. Sie haben die Nation beleidigt, weil Sie nicht gemerkt haben, dass es gute Gründe gibt, dieses Maulkorbgesetz abzulehnen, selbst wenn man Rassismus absolut verurteilt. Seine Unangemessenheit zeigt sich bereits deutlich:

- Es wird in erster Linie gegen Tierschützer eingesetzt, welche nichts als Tierquälerei kritisieren.

- Die mit Abstand am meisten unter Rassismus Leidenden - die Nutz- und Labortiere - hat dieses Gesetz ausgelassen. Das Antirassismus-Gesetz ist selbst rassistisch.

- Das Gesetz hat geradezu lächerliche Konsequenzen und setzt sinnlose Strafprozesse in Gang. Weil Sie das nicht glauben, beweise ich Ihnen das am folgenden Beispiel:

Wilhelm Busch schreibt in seiner Geschichte "Die fromme Helene" folgenden Vers:

Und der Jud mit krummer Ferse,
Krummer Nas' und krummer Hos'
Schlängelt sich zur hohen Börse
Tiefverderbt und seelenlos.

Wir sind wohl gleicher Meinung, dass ein solcher Vers als geschmacklos und rassistisch abzulehnen ist. Er erfüllt ganz klar den Tatbestand des neuen Antirassismusparagraphen im Strafgesetzbuch. Die Geschmacklosigkeit wird jeder vernünftige Leser erkennen. Aber stellt eine solche Geschmacklosigkeit tatsächlich eine derart grosse Gefahr dar, dass hiefür ein Maulkorbgesetz, eine Einschränkung des Grundrechtes auf freie Meinungsäusserung unbedingt nötig ist?

Jedenfalls müssen Sie, Frau Dreifuss, nun Strafanzeige gegen alle Buchhändler in der Schweiz einreichen, welche Wilhelm-Busch-Bücher mit diesem Vers vertreiben. Indem ich Ihnen nämlich diese ganz eindeutige Verletzung des Antirassismusparagraphen zur Kenntnis gebracht habe, sind Sie als Amtsperson verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten. Sie wollen doch als vereidigte Amtsperson nicht ein Strafdelikt decken?

Ich hoffe, dass Sie aufgrund dieses Beispieles zumindest den Schimmer einer Idee erhalten haben, dass es Menschen gibt, die keine Rassisten sind, und die trotzdem das Antirassismus-Gesetz in seiner Gummi-Formulierung ablehnen. Ein pauschaler Maulkorb ist das denkbar ungeeignetste Mittel, schlechte Gesinnungen auszurotten. Und Sonderrechte für Juden und andere religiösen und ethnischen Gruppen sind ebenso ungeeignet, Antisemitismus und Rassismus zu bekämpfen.

Ich denke nicht daran, mit meiner scharfen Kritik an den Juden und Moslems, welche das Schächten befürworten, aufzuhören, nur weil gewisse jüdische Kreise deswegen ein grosses Anti-Rassismus-Geschrei verbreiten. D a s  wäre Rassismus, wenn ich Tierquäler unterschiedlich, je nach ihrer Religionszugehörigkeit, behandeln und Schächt-Juden verschonen würde.

Mit freundlichen Grüssen Erwin Kessler

 

Antwort von Frau Dreifuss vom 10. Oktober 1995:

Sehr geehrter Herr Kessler...

Rassismus richtet sich gegen Menschen. Bei Tieren von Rassismus zu reden, heisse Mensch und Tier gleichsetzen, was ich klar ablehne...

Selbstverständlich unannehmbar ist Tierquälerei bei Tierversuchen. Das Tierschutzgesetz, welches bei Forschungsbewilligungen als Grundlage dient, muss eingehalten werden. Sie fordern aber eher ein Verbot für Tierversuche...

Zu Ihrer Kritik am Schächten: Für mich ist dies eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind. Das möchte ich nicht.

Mit freundlichen Grüssen Ruth Dreifuss

 

Erwiederung vom 12. Oktober 1995:

Sehr geehrter Frau Dreifuss,

in Ihrem Antwortschreiben vom 10. Oktober wollen Sie mich offensichtlich missverstehen. Sie schreiben, Tierquälerei bei Tierversuchen sei selbstverständlich unannehmbar... In unserer bisherigen Korrespondenz ist es jedoch klar und unmissverständlich und ausschliesslich um die sehr qualvollen Tierversuche mit dem höchsten Belastungsgrad gegangen, welche vom Nationalfonds unterstützt werden. Wenn Sie wirklich meinen, was Sie schreiben, müssten Sie also unsere Ansicht teilen, dass solche Versuche nicht unterstützt werden dürfen. Diesem Begehren haben Sie bisher nicht entsprochen. Ihr Lippen-Bekenntnis steht im Widerspruch mit Ihren Taten.

Im Übrigen nehmen wir mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie schlimme Tierquälerei, die im Namen Ihres jüdischen Glaubens begangen werden, gutheissen und dies als eine Frage der Glaubensfreiheit bezeichnen. Wären Sie wohl auch so tolerant, wenn sich eines Tages Menschenfresser bei uns niederlassen, deren Glauben vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen? Würden Sie dann dazu auch - mit Ihren eigenen Worten formuliert - sagen: "Das ist für mich eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind."?

Und was meinen Sie zum Todesurteil gegen Salman Rushdi? Wollen Sie sich da auch keine Kritik an religiösen Werten anmassen? Oder gilt Ihre religiöse Toleranz vielleicht nur gegen Juden, nicht gegen Andersgläubige?

Indem Sie dafür plädieren, das Schächten zu tolerieren, stellen Sie sich hinter eine Barbarei, die durch das vom Volk mit über 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz verboten ist. Eine solche, demokratische Gesetze ablehnende und perverse Tierquälerei befürwortende Haltung ist einer Bundesrätin unwürdig - genauso unwürdig, wie Ihre Beschimpfung der 47 Prozent Stimmbürger, welche das Antirassismusgesetz abgelehnt haben, als Rassisten.

Wir bitten Sie, als amtierende Bundesrätin Ihre persönlichen Interessen gegenüber der geltenden Rechtsordnung und dem demokratischen Volkswille zurückzusetzen. In diesem Sinne ersuchen wir Sie nochmals, dafür zu sorgen, dass der mit Steuergeldern finanzierte Nationalfonds keine qualvollen Tierversuche (höchster Belastungsgrad) unterstützt.

Mit freundlichen Grssen
Erwin Kessler

 

Hier liess Frau Dreifuss uns durch einen Mitabeiter erneut Antisemitismus vorwerfen und mitteilen, dass sie die Korrespondenz nicht weiterzuführen wünsche. So verhalten sich leider viele Juden in der Diskussion ums Schächten. Wer keine Argumente hat, fürchtet die Diskussion; deshalb tabuisieren sie dieses Thema. Ich habe langsam den Eindruck, dass das Antirassismusgesetz überhaupt nur für diesen Zweck geschaffen wurde.

Es nützt offenbar wenig, wenn Sozialdemokraten und Frauen in den Bundesrat kommen. Die sind gegenüber drängenden Problemen, die einen grossen Teil der Bevölkerung bewegen - qualvolle Tierversuche, qualvolles Schlachten - genauso stur wie ihre konservativen männlichen Kollegen.

 

VgT-Nachrichten 1997-1:

Die Macht der Juden:
Das grausame Schächten von Geflügel bleibt erlaubt

In der Vernehmlassung zur laufenden Revision der Tierschutzverordnung war das vorgesehene Schächtverbot für Geflügel völlig unbestritten.

Nun haben es jüdische Kreise mit sozialdemokratischer Unterstützung innert weniger Tagen geschafft, dass dieses Schächtverbot gestrichen wird: Gemäss einer von der sda verbreiteten Meldung hat das Bundesamt für Veterinärwesen nach Intervention jüdischer Kreise sofort erklärt, es werde dafür sorgen, dass das Schächten von Geflügel weiterhin uneingeschränkt möglich bleibe, obwohl es keine Zweifel daran gibt, dass diese Grausamkeit von einer grossen Mehrheit der Schweizer Bevölkerung abgelehnt wird. Die Juden werden damit bald erneut Grund haben zum Wehklagen, man werfe ihnen vor, sie seien selber schuld für antisemitische Tendenzen. Wer sich derart für primitivste - und erst noch in gotteslästernder Weise als religiöse Handlung ausgegebe - Tierquälerei einsetzt, der verdient nach meiner Überzeugung tatsächlich nichts anderes als tiefe Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich mittlerweile nicht mehr.

Wenn der Begriff Antisemitismus heute nur noch bedeutet, ein grausames, pervers-religiöses jüdisches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der überwiegenden Mehrheit der nichtjüdischen Bevölkerung.

Klarzustellen bleibt, dass ein solcher Antisemitismus rein gar nichts mit Rassismus zu tun hat, auch wenn gewisse Antirassismus-Neurotiker dies nicht unterscheiden können.

Erwin Kessler

 

Gegen die Verurteilung machte der VgT im gesamten nationalen Verfahren - neben anderen Mängeln - auch die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit geltend. In der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht wies der VgT erneut auf die vor den Vorinstanzen ungehört vorgebrachte Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit hin. Zudem machte er auch eine diskriminierende Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit geltenden.

 

Verletzung der Europäischeln Menschenrechts-Konvention (EMRK)

 

I. Meinungsäusserungsfreiheit (EMRK 10)

Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, die inkriminierten Äusserungen gingen über eine im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit erlaubte Kritik "weit hinaus", ohne diese Auffassung indessen zu begründen. Gemäss Praxis des EGMR bedarf ein Eingriff in EMRK-Garantien einer gesetzlichen Grundlage und einer zwingenden Notwendigkeit im öffentlichen Interesse, was durch eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Grundrechte und entgegenstehender Interessen nachgewiesen werden muss. Das Bundesgericht hat - wie auch alle Vorinstanzen - eine solche Interessenabwägung nicht vorgenommen, obwohl der Tierschutz in der Schweiz Verfassungsrang hat und ein Thema von hohem öffentlichen Interesse darstellt. In allen inkriminierten Äusserungen geht es um das Tierschutzthema "Schächten" (betäubungsloses, rituelles Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein). Dieses Thema bewegt die Öffentlichkeit ganz besonders stark. Das Schächt-Verbot wurde im August 1893 vom Schweizervolk gegen den Willen von Parlament und Regierung in die Bundesverfassung aufgenommen (siehe das historische Dokument in der staatsrechtlichen Beschwerde). 1978 wurde das Schächtverbot aus der Verfassung herausgenommen und im Tierschutzgesetz verankert, leider unter gleichzeitiger Einschränkung auf Säugetiere. Seither dürfen Hühner und anderes Geflügel in der Schweiz wieder geschächtet werden - mit ein Grund (neben der Umgehung des Schächtverbotes durch den vom Bundesrat erlaubten Import von Schächtfleisch), dass das Thema in der Schweiz weiter aktuell ist. Trotz dieser unbestrittenen öffentlichen Bedeutung der Tierschutzdiskussion um das Schächten hat das Bundesgericht ebensowenig wie die Vorinstanzen eine Interessenabwägung zu dieser massiven Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit durch eine unbedingte Gefängnisstrafe vorgenommen. Indessen setzt sich das Bundesgericht mit einigen Ausführungen auseinander, mit denen der VgT darlegte, dass der Rassismus-Artikel auf die inkriminierten Äusserungen nicht anwendbar ist (womit es an einer gesetzlichen Grundlage für den Menschenrechtseingriff fehlt):

Das Bundesgericht (BGer) macht geltend, durch die inkriminierten Äusserungen 2-5, würden die Schächtjuden in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Dabei umschreibt das BGer die Schächt-Juden mit "die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses Gebot verteidigenden Juden". Diese Formulierung zeigt, dass das BGer die Ausführungen des VgT nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach kein einziger Jude durch die jüdische Religion "verpflichtet" wird, Schächtfleisch zu essen und das Schächten deshalb auch kein Rassen- oder Religionsmerkmal darstellt:

Nach Robert Rom, "Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Zürich, (Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus

die Ideologie der Überlegenheit einer oder mehrer Rassen bzw die Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie entspringt dem Glauben, dass die überlegene Rasse sich durch unveränderbare biologische, physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen abhebe.

Rassendiskriminierung... äussert sich in einer willkürlichen, dh unsachlichen und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen allein aufgrund ihrer Rasse und unabhängig von deren tatsächlichen Verhalten oder sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die Herabsetzung, Zurücksetzung und Benachteiligung.

Die Publikationen des Angeklagten zum Thema Schächten haben nicht im entferntesten etwas mit diesem strafrechtlichen Rassismus-Begriff zu tun. Seine Kritik ist zwar scharf, aber für jedermann erkennbar sachlich begründet. Es ist grotesk, in der Bezeichnung von Tierquälern als Unmenschen eine Rassendiskriminierung sehen zu wollen.

Auch mit folgendem Zitat aus der Botschaft des Bundesrates (Seite 46) haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt:

Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liegt in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Intergrierung entziehen. Seiner Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen.

Das ist im Zusammenhang mit dem Schächten gerade nicht der Fall. Wenn sich selbst liberale und unreligiöse Juden wie Bundesrätin Dreifuss und der Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich mit den Schächtjuden solidarisieren, kann ja wohl nicht behauptet werden, sie seien der Schächt-Kritik unentrinnbar ausgesetzt. Zudem geht es hier überhaupt nicht um das Judentum ansich. Jeder Jude, auch der ultraorthodoxeste, kann dem Unmenschlichkeits-Vorwurf wegen des Schächtens sehr leicht "entrinnen", indem er sich vegetarisch ernährt. Das wäre erst noch eine gesündere und preisgünstigere Ernährung, also sicher nichts Unzumutbares. Die jüdische Religion schreibt nicht vor, es müsse Fleisch gegessen werden, sondern schränkt das Fleischessen im Gegenteil ein (zB darf Schweinefleisch grundsätzlich nicht gegessen werden).

In einem früheren Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese vom BF vor den nationalen Instanzen ungehört vertretene Auffassung zum Schächten indirekt geteilt durch die Feststellung (Beschwerde gegen Frankreich, Urteil vom 27 Juni 2000):

"Bei der Schöpfung durften die Menschen nur pflanzliche Nahrung essen (Gen. i, 29). Fleisch zu essen war nicht erlaubt bis nach der Sintflut (Gen. ix, 3) und dann nur unter sehr strengen Bedingungen. Die Torah verbietet den Konsum von Blut absolut, weil Blut das

Medium des Lebens ist und das Leben nicht mit Fleisch aufgenommen werden darf sondern auf den Boden gegossen werden muss wie Wasser (Deut. xii, 23 and 24). Weiter werden gewisse Tiere als unsauber betrachtet und der Konsum von gewissen Teilen von Tieren ist verboten."

Aus dieser Tatsache ergibt sich, dass strenggläubige Juden ihre Religionsvorschriften am vollkommensten erfüllen, wenn sie sich pflanzlich ernähren. Die mit dem Schächten verbundene schwere Tierquälerei lässt sich deshalb nicht verantworten. Gestützt darauf hat der EGMR entschieden, das von Frankreich gegenüber einer jüdischen Gemeinde in Paris erlassene Schächtverbot verletzte die Religionsfreiheit nicht.

Damit ist auch klar, dass das Schächten kein fundamentales Rasse- oder Glaubensmerkmal ist. Daraus wiederum ergibt sich, dass jede Kritik an Schächt-Juden, welche sich auf die mit dem Schächten verbundene Tierquälerei beschränkt, den Rassismus-Tatbestand nicht erfüllt. Der Eingriff in die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit erfolgte deshalb ohne gesetzliche Grundlage.

Das BGer beurteilt den Vergleich der Schächtjuden mit Nazi-Verbrechen als rassendiskriminerend, weil dieser Vergleich Juden treffe. Ein solches Verbot jeglicher Kritik an Juden lässt sich der Rassismus-Strafnorm in keiner Weise entnehmen. Die Verurteilung erfolgte deshalb ohne gesetzliche Grundlage.

Weiter führt das BGer aus, ein Vergleich von Nichtjuden mit Nazi-Henkern sei dagegen nicht unbedingt rassendiskriminierend. Damit gewährt das BGer den Schächtjuden genau jene Sonderrechte, welche der BF in der Äusserung 3 kritisiert, nämlich den Anspruch, dass Juden bei ähnlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht kritisiert werden dürfen, nur weil sie Juden sind. Das BGer bezeichnet diese Äusserung 3 als perfid, ohne dies zu begründen. Nach Auffassung des BF sind jedoch solche Sonderrechte "perfid", nicht die Kritik daran. Ein namhafter jüdischer Zeuge, der ehemalige KZ-Häftling Samuel Dombrowski, Träger des Ehrenkreuzes der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbundes, hat in einem öffentlichen Vortrag gesagt (siehe Beilage e, Seite 8): "Wenn ich richtig verstehe, wird mit dem Holocaust der Juden nunmehr der Holocaust der Tiere gerechtfertigt." Für diese Äusserung, die von einem jüdischen KZ-Opfer öffentlich geteilt wird, wurde der BF wegen angeblichem Antisemitismus zu Gefängnis verurteilt. Das ist absurd und mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereinbar.

Das Bundesgericht (BGer) räumt ein, dass eine berechtigte, begründete Äusserung keine Herabsetzung im Sinne der Rassismusstrafnorm darstelle. Den Nazis eine verwerfliche Ideologie bzw einen Überlegenheitswahn vorzuwerfen, hält das BGer für gerechtfertigt. Hingegen behauptet es ohne nähere Prüfung, dieser Vorwurf sei gegenüber den Schächtjuden ungerechtfertigt und stelle deshalb eine strafbare Herabminderung dar. Das BGer hat nicht einmal den Textzusammenhang, dem diese Äusserung entnommen ist, zur Kenntnis genommen; der Originaltext ist gar nicht bei den Akten und wurde von den nationalen Instanzen nie beschafft oder verlangt. Auf die Ausführungen des VgT geht das BGer nur kurz ein mit der Feststellung, eine berechtigte, begründete Äusserung stelle keine rassendiskriminierende Herabsetzung dar. Dass die Verurteilung aber auf der gegenteiligen Beurteilung durch die Vorinstanzen basiert, niemandem dürfe die Menschenwürde abgesprochen werden, auch nicht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit (wie dem Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein), hat das BGer einfach übergangen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs). Bei so viel Willkür und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung kann nicht gesagt werden, die Notwendigkeit des mit der Verurteilung zu Gefängnis verbundenen schweren Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit sei nachgewiesen worden. Da das Bundesgericht in diesem entscheidenden Punkt den Vorinstanzen eine gegenteilige Beurteilung entgegengesetzt hat - begründete Äusserungen seien nicht rassendiskriminierend -, hätte es das vorinstanzliche Urteil aufheben und zur Abnahme des Wahrheitsbeweises zurückweisen müssen. Wenn berechtigte Herabsetzungen erlaubt sind, wie das BGer festhält, dann hätten die nationalen Gerichte die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe prüfen müssen, anstatt diese einfach zu ignorieren (Verletzung des Rechts auf den Beweis). Wie die Vorinstanzen geht das BGer einfach willkürlich davon aus, die inkriminierte Kritik an den Schächtjuden sei im vornherein sachlich unbegründet. Um dies zu beurteilen, wäre die Frage zu prüfen gewesen, wie schwer das durch das Schächten verursachte Leiden ist. Sämtliche Ausführungen dazu wurden im gesamten nationalen Verfahren jedoch ignoriert, obwohl sich die Gerichte im Rahmen der Prüfung der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit damit hätten befassen müssen. Der VgT hat ausführlich dargelegt, dass höhere Säugetiere Schmerzen und Angst ähnlich erleben wie Menschen und dass das Schlachten ohne Betäubung mit extremer Angst und mit schrecklichen Qualen verbunden ist, die schlimmer kaum sein könnten. Die nationalen Gerichte haben das weder geprüft noch widerlegt, sondern sind einfach willkürlich vom Vorurteil ausgegangen, Nazi-Opfer hätten unvergleichlich stärker gelitten. Diesem Vorurteil widersprechen namhafte ehemalige KZ-Häftlinge und jüdische Persönlichkeiten:

Pastor Martin Niemöller, ehemaliger KZ-Häftling (zitiert nach der Broschüre des VgtM "Briefe von Dr Felix Wankel und Martin Niemöller"):
Ich entsinne mich, dass ich während eines Urlaubaufenthalts von 1967 im russischen Wald bei Cavidovo zum ersten Mal eine solche "Hühnerfabrik" gesehen und besucht habe und dass mein erster Eindruck - und er hat sich später nie geändert - der war: das muss für die armen Tiere ja schlimmer sein als was wir im Konzentrationslager die Jahre hindurch haben ausstehen müssen!

Dr F Wankel, Erfinder des Wankelmotors, (zitiert nach der Broschüre "Briefe von Dr Felix Wankel und Martin Niemöller"):
Ich selbst war zu Beginn des Nazismus im Gefängnis, und der Reichsstatthalter von Baden erklärte: "Wankel bleibt darin, bis zum Verrecken und Verfaulen." Deshalb halte ich es für eine scheinheilige Zweckbehauptung der Hühnerbatterie-Geschäftemacher, dass sich die früheren KZ-Gefangenen durch die Bezeichnung der Hühnerbatterie-Käfighaltung als KZ-Haltung beleidigt fühlen würden. Ich bin überzeugt, dass jeder frühere KZ-Häftling beim Besichtigen einer Batteriehaltung Herrn Prof Grzimek recht geben wird und erbittert gegen die Errichter, Ausnützer und Verteidiger dieses Tier-KZ Stellung nimmt.

Isaac B Singer, ein im Dritten Reich verfolgter Jude, Nobelpreisträger:
Für die Tiere ist jeden Tag Treblinka... (aus "Enemies. A Love Story", New York 1971).
Ich beobachtete, wie sich jemand am Nachbartisch über eine Portion Schinken mit Eiern hermachte. Ich war lüngst zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise, wie der Mensch mit den Geschöpfen Gottes umgeht, seinen Idealen und dem ganzen sogenannten Humanismus Hohn spricht. Damit dieser vollgefressene Kerl sich an Schinken delektieren konnte, musste ein Lebewesen aufgezogen, zur Schlachtbank gezerrt, gequält, abgestochen und mit kochendem Wasser abgebrüht werden. Dieser Mensch kam gar nicht auf den Gedanken, dass das Schwein aus dem gleichen Stoff geschaffen war wie er selbst und dass es leiden und sterben musste, bloss damit er das Fleisch verzehren konnte. "Wenn es um Tiere geht", habe ich mir schon oft gedacht, "ist jeder Mensch ein Nazi." ...
Der erste Entschluss, den ich fasste, hatte eigentlich nichts mit Religion zu tun, aber für mich w a r es ein religiöser Entschluss. Nämlich: kein Fleisch und keinen Fisch mehr zu essen - nichts, was einmal lebendig gewesen und zu Ernährungszwecken getötet worden war. Schon als Geschäftsmann, der reich werden wollte, schon als ich andere und auch mich selbst betrog, hatte ich gespürt, dass ich gegen meine Überzeugung lebte und dass meine Lebensweise verlogen und verderbt war. Ich war ein Lügner, obwohl ich Lug und Trug verabscheute...
Ich habe genug gelernt, um zu wissen, dass die Tora das Fleischessen als "notwendiges Übel" betrachtet. Die Tora spricht verächtlich von denen, die sich nach den Fleischtöpfen sehnen.
("Der Büsser", Hanser Verlag)

Theodor W Adorno, jüdischer Philosoph und Soziologe, emigrierte während des Dritten Reiches nach England und kehrte 1949 nach Deutschland zurück:
Auschwitz fängt da an, wo einer im Schlachthof steht und sagt, es sind ja nur Tiere.

Der VgT hat die fehlende Tatbestandsmässigkeit (und damit fehlende gesetzliche Grundlage für die Verurteilung) ausführlich dargelegt und die entsprechende Literatur zitiert. Das Bundesgericht ist darauf ebensowenig eingegangen wie die Vorinstanzen. Die Auslegungen der Rassismusstrafnorm durch den Bundesrat sowie durch namhafte Rechtsprofessoren sind sicher nicht derart abwegig und unbedeutend, dass es dem Bundesgericht mit Blick auf die Begründungspflicht nicht zugemutet werden könnte, sich in einem Strafurteil von präjudiziellem Charakter damit auseinanderzusetzen, zumal es hier um die Auslegung einer neuen, von namhaften Juristen als zu unbestimmt kritisierten Strafnorm geht.

Wie schon erwähnt, stellt das BGer das Schächten als ein "Gebot" dar, dem die Schächtjuden verpflichtet seien. Der VgT hat - von sämtlichen nationalen Instanzen ungehört - anhand von Zitaten aus dem Talmud, der grundlegenden jüdischen Religionsschrift, dargelegt, wohin es führen würde, wenn solche religiösen "Gebote" einfach unkritisiert hingenommen und respektiert werden müssten. Aus den Talmud-Zitaten aus der staatsrechtlichen Beschwerde werden hier nur ein paar wiedergeben, um aufzuzeigen, wie enorm wichtig die Meinungsäusserungsfreiheit gerade dort ist, wo es um die gesellschaftliche Bewältigung und dringend notwendige Überwindung uralter, unmenschlicher Religionsgebote geht:

"Wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Israelitin beiwohnt, so ist das Kind ein Hurenkind."

"Unter Hure sind nur die Proselytin (die Nichtjüdin), die freigelassene Sklavin und die in Unzucht Beschlafene zu verstehen."

"Wenn der Ochse eines Israeliten den Ochsen eines Nichtjuden niedergestossen hat, so ist er ersatzfrei."

"Mit allem Verlorenen, deinem Bruder musst du es wiederbringen, nicht aber brauchst du es einem Nichtjuden wiederzubringen."

"Wenn ein Israelit Ackerland, das an das Feld eines anderen Israeliten grenzt, an einen Nichtjuden verkauft, so tue man ihn in den Bann."

"Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, sind wie ein herrenloses Gut und jeder, der zuerst von ihnen Besitz nimmt, eignet sie."

"Es wird bezüglich des Raubes gelehrt: Diebstahl, Raub und Raub einer schönen Frau und desgleichen ist einem Nichtjuden gegenüber einem Nichjuden und einem Nichtjuden gegenber einem Israeliten verboten, und einem Israeliten gegenüber einem Nichtjuden erlaubt. Das Blutvergiessen ist einem Nichtjuden gegenüber einem Nichtjuden und einem Nichtjuden gegenüber einem Israeliten strafbar und einem Israeliten gegenüber einem Nichtjuden straffrei."

"... Nichtjuden, sie sind ja ebenfalls Menschen? - Nicht doch, es heisst: ihr aber seid meine Schafe, die Schafe meiner Weide, Menschen seid ihr; ihr heisst Menschen, die Nichtjuden aber heissen nicht Menschen."

"Wer die Scharen von den Völkern der Welt [Nichtjuden] sieht, spreche: Beschämt ist eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat."

"Wer Gräber der weltlichen Völker sieht, spreche: Beschämt ist eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat."

"Du sollst verzehren all die Völker, die der Herr, dein Gott, dir preisgibt."

Wie das Bundesgericht behaupten kann, der Vorwurf an die Schächtjuden, sie hätten - wie die Nazis - einen Überlegenheitswahn, sei unberechtigt und stelle deshalb eine strafbare Herabminderung dar, ist vor dem Hintergrund dieser Tatsachen unverstÄndlich. Dies gilt auch für den inkriminierten Vorwurf, das Schächten sei eine "verwerfliche Ideologie". Eine Ideologie, welche bestialische Tierquälerei als Gottes Gebot hinstellt, muss als "verwerflich" kritisiert werden dürfen, soll die Meinungsäusserungsfreiheit nicht toter Buchstabe sein. Der VgT hat dem BGer neue Videoaufnahmen aus einem jüdischen Schlachthof in England eingereicht und aus dem Bericht dazu zitiert. Daraus wird hier nur ein kurzes Zitat wiedergegeben:

Der Hals der Kuh wird durch eine mechanische Hebevorrichtung gestreckt durch Aufwärtsdrücken des Kopfes. Die Nüstern der Kuh vibrieren. Starrer Blick. Schäumender Speichel fliesst aus dem Maul. Der Schächter schneided die Kehle der Kuh durch, indem er 13 mal hin und her säbelt. Die Kuh zuckt vom Messer zurück soweit sie kann und ihr Ausdruck zeigt Schmerz und grosse Angst. Die Kuh verliert das Bewusstsein nicht sofort; der Film endet vorher.

Wieder wird der Hals der Kuh gestreckt und der Kopf mechanisch aufwärts gedrückt. Die Kuh steht dabei aufrecht in einer Box. Nach drei Schnitten strömt das Blut heraus; der mechanische Halsstrecker wird gelöst, aber das Tier verliert das Bewusstsein nicht.

Es ist deutlich bei vollem Bewusstsein während das Blut aus der klaffenden Wunde strömt. Seine Augen blicken und blinken, es bewegt seine Ohren und es hält seinen Kopf aufrecht. Nach 30 Sekunden wird auf der Stirne ein Bolzenschuss angesetzt, aber die Kuh verliert das Bewusstsein immer noch nicht. Sie schafft es immer noch, ihren Kopf frei aufrecht zu halten, als der Film nach 50 Sekunden endet."

Nach Auffassung des VgT ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar, wenn ein Tierschützer wegen angeblichem Antisemitismus ins Gefängnis muss, weil er eine derart bestialische Tierquälerei trefflich mit Nazi-Verbrechen vergleicht, umso mehr als auch Juden das Schächten ähnlich kritisieren, so zB der bekannte deutsche Jude Samuel Dombrowski vom Deutschen Tierschutzbund:

Bereits bei der Vorbereitung des Fesselns und des Werfens, vor allem aber beim Schächten selbst, erleidet das unbetäubte Tier Todesangst, unsägliche Leiden und Schmerzen. Ein schmerzempfindliches Wesen von diesen unnötigen Zumutungen zu verschonen, muss als ein höher einzustufendes Rechtsgut bewertet werden als irgend ein religiöses Konstrukt oder Ritual, dessen Sinn nicht oder nicht mehr nachzuvollziehen ist.

Der Schnitt durch die Hals-Weichteile ist äusserst schmerzhaft. Es werden dabei nur zwei der insgesamt sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehirn versorgen. Das hat seine fast unverminderte Durchblutung zur Folge... Aus der durchtrennten Speiseröhre wird der Mageninhalt aspiriert und Hustenreiz ausgelöst, was die Schmerzen durch Atemnot und die Erstickungsangst verstärkt. Diese panische Angst ist an den Augen des Tieres gut erkennbar für jeden, der dem Schächtablauf einmal beigewohnt hat.

Deshalb stelle ich fest: Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, den Tieren bei vollem Bewusstsein und uneingeschränkter Schmerzempfindung einen solch qualvollen und langsamen Tod zu bereiten. Kein Gott, welcher Religion auch immer, kann so grausam sein, zu fordern, dass seine Geschöpfe 'ihm zu Ehren' auf diese Weise gequält werden! Das kann in keiner von ihm stammenden Mitteilung enthalten sein! Es sind von Menschen erdachte Ritual-Morde an der wehrlosen Kreatur, die als Irrwege bezeichnet werden müssen und niemals gottgefällig sein können. In allen Religionen wird Schutz und schonender Umgang mit den Tieren gefordert; wohlgemerkt: Religionen und nicht Religions-Interpretationen.

Wenn ich ... richtig verstehe, wird mit dem Holocaust der Juden nunmehr der Holocaust der Tiere gerechtfertigt.

Es wäre endlich an der Zeit, das betäubungslose Schächten der Tiere als Unrecht sowie als würdeloses und beschämendes Fehlverhalten der Menschen zu erkennen, wie es mit dem Religionsgesetz des Zu-Tode-Steinigens, den Hexenverbrennungen, der Inquisition und der Sklaverei geschah. Wenn menschliche Ansprüche und religiöse Forderungen in Gegensatz zur Menschenwürde geraten, sind wir auf Grund der Geschichtserkenntnis alle aufgerufen, der Menschenwürde zum Durchbruch zu verhelfen... Es wäre die Pflicht eines jeden von ethischen Grundsätzen geleiteten und von Mitgefühl und Tierliebe geprägten Menschen, seine Stimme gegen dieses himmelschreiende Unrecht an der Kreatur zu erheben... Wir alle, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, müssen stark und konsequent bleiben, damit die stumme, leidende Tierwelt nicht ihre Fürsprecher und die Menschheit ihre Menschenwürde verliert!"

In diesem Text wird den Schächtjuden in ähnlicher Weise die Menschenwürde abgesprochen (Ritualmord, Verlust der Menschenwürde), wie das der VgT in den inkriminierten Sätzen tut. Sind also diese Ausführungen eines namhaften deutschen jüdischen Tierfreundes auch antisemitsch?

Das BGer behauptet, es sei "unerheblich, ob die Anschauung oder die Verhaltensweise, die Anlass für die verbalen Angriffe gegen die Angehörigen einer Religion bilden, ein zentrales Merkmal der fraglichen Religion darstellen." Mit dieser Rechtsprechung - sollte sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht korrigiert werden - wäre nun also jede Bestialität einer beliebigen sektiererischen Minderheit einer Religion vor Kritik geschützt. Das müsste also auch gelten zB für afrikanische Stämme, welche Mädchen grausam und lebensgefährlich beschneiden, und auch für pädophile Sekten, denen Gott befiehlt, an Kleinkindern sexuelle Handlungen zu vollziehen. Es kann wohl mit Sicherheit angenommen werden, dass in solchen Fällen das BGer gegenteilig urteilen würde, womit aber auch offensichtlich ist, dass das vorliegende Urteil ein politisches Willkürurteil darstellt, denn was erlaubt ist und was nicht richtet sich offensichtlich nicht nach dem Inhalt einer kritischen Äusserung, sondern diskriminierend danach, von wem gegen wen sie gerichtet ist. Wenn  Juden ungestraft Tierschützer als Nazis beschimpfen dürfen, umgekehrt aber Tierschützer, die Schächtjuden sachlich gerechtfertigt mit Nazis vergleichen, ins Gefängnis müssen, und wenn allein schon die Frage an eine Bundesrätin mit Gefängnis bestraft wird, ob ihre Toleranz gegenüber dem Schächten auch für Menschenfresserei gelten würde, dann ist offensichtlich, dass dies nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat, sondern ein Missbrauch der Justiz für politische Zwecke darstellt, um einen unbequemen Tierschützer zu terrorisieren und zu zermürben.

Die Tatbestandsmässigkeit der Äusserung 1 begründet das BGer damit, sie "zeichne polemisch das Klischee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meinen, sich alles erlauben zu können". Das BGer lässt auch hier einmal mehr ausser Acht, dass dies keine diskriminierende Behauptung, sondern eine talmudische Tatsache ist (siehe die obigen Zitate aus dem Talmud). Im weiteren Sinne sind auch Tiere Nicht-Juden und sie werden beim Schächten so behandelt, wie dies der Talmud für Nichtjuden lehrt!

In der staatsrechtlichen Beschwerde hat der VgT - vom BGer auch nicht zur Kenntnis genommen - darauf hingewiesen, dass der im Talmud niedergelegte extreme jüdische Rassismus gegenüber Nichtjuden im heutigen Leben durchaus praktische Bedeutung hat, wie die Diskriminierung der arabischen Bürger Israels sowie die vom obersten Gerichtshof Israels erlaubte schwere Folterung von Palästinensern belegen. Man kann deshalb den im Talmud niedergelegten Auserwähltheits- und Überlegenheitswahn der talmud-gläubigen Juden - und nur solche leben die Schächttradition! - nicht einfach damit abtun, heute werde der jüdische Glaube in einer der heutigen Zeit angepassten Form gelebt. Dies trifft offensichtlich nicht zu, sonst gäbe es auch das bestialische Schächten von Tieren allein um eines kulinarischen (Fleisch-)Genusses nicht mehr!

Im übrigen hat der VgT-Präsident diese Äusserung (Nummer 1) zurückgenommen - was vom Obergericht anerkannt wurde -, nachdem der Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich, Dr Sigi Feigel, in der Nazi-Gold-Affäre öffentlich und scharf das Verhalten des Jüdischen Weltkongresses kritisiert und sich damit von einer unbedingten und grenzenlosen jüdischen Solidarität losgesagt hatte. Der VgT bestreitet hingegen, dass diese Äusserung Nummer 1 rassendiskriminierend war.

Die Tatbestandsmässigkeit der Äusserung 6 betreffend den Vergleich mit Menschenfressern begründet das BGer einzig und allein mit der angeblich "unsäglichen Primitivität" dieser Äusserung. Dies ist alles, was das BGer auf die sorgfältigen Ausführungen des VgT zu sagen wusste. Eine Beschimpfung - und etwas anderes ist die Qualifizierung als "unsäglich primitiv" nicht - kann eine Art 6 EMRK genügende Begründung einer Gefängnisstrafe nicht ersetzen. Diese Nichtbegründung des Urteils kann indessen nicht überraschen, ist doch gerade bei dieser Äusserung keinerlei Zusammenhang mit Rassendiskriminierung erkennbar. Bezeichnend für den ganzen Schächt-Prozess ist, dass das BGer nicht etwa die antiquiierte Bestialität des Schächtens als primitiv erachtet, sondern den Vergleich mit ähnlich perversen anderen ideologischen Praktiken. Dass einer aus gruppenegoistischen Motiven moralisch verblendeten Bundesrätin, die sich für Toleranz gegenüber dieser Bestialität einsetzt, mit einem aufrüttelnden Vergleich ein moralischer Spiegel vorgehalten werden musste, mag für das Establishment peinlich sein, rechtfertigt es jedoch in einem Unterzeichnerstaat der EMRK nicht, einen solchen Kritiker deswegen ins Gefängnis zu werfen.

Die Tatbestandsmässigkeit der Äusserung 7, die Schächtjuden (und nur diese!) verdienten tiefe Verachtung, begründet das BGer ebenfalls nicht, sondern behauptet diese einfach nur (Beilage l, Seite 11). Der blosse Verweis auf die Vorinstanzen ist untauglich, da sich diese ebenfalls nicht mit den Ausführungen des VgT auseinandergesetzt haben. Das BGer ist darauf mit keinem Wort eingegangen und hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht behoben.

Ein Tatbestandskriterium der Rassismus-Strafnorm ist es, dass jemandem "wegen seiner Rasse oder Religion" die Menschenwürde abgesprochen wird, was der VgT nicht getan hat. Die Schächtjuden gehören keiner erkennbaren und organisierten Gruppe an, vielmehr bilden sie eine unbestimmte jüdische Minderheit, zu welcher zB die Vegetarier unter den orthodoxen Juden nicht gehören. Sie bilden deshalb keine geschützte Gruppe im Sinne des Rassismus-Strafnorm sind. Siehe dazu die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde sowie in der Nichtigkeitsbeschwerde. Das BGer ist auf die dort zitierte Literatur mit keinem Wort eingegangen, obwohl sein Urteil eine präjudizielle Auslegung einer neuen und bedenklich unbestimmten Strafnorm darstellt, die im Gegensatz zur gesamten Lehre steht.

Die Antirassismus-Strafnorm setzt ausdrücklich bestimmbare Gruppen voraus. Die Legaldefinition der Gruppe trifft auf die Schächt-Juden nicht zu (Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch N14, N16). Das Obergericht hat - wie in Kapitel 12 der staatsrechtlichen Beschwerde ausgeführt - ausdrücklich festgestellt, die inkriminierte Kritik betreffe nicht alle Juden, sondern nur die Schächtjuden. Was das BGer dazu ausführt ist irreführend: Das BGer zitiert aus dem fraglichen Entscheid des Obergerichtes: "Wohl zielt Kritik teilweise auch auf Juden allgemein...". Diese Kritik betrifft lediglich die politische Solidarität der liberalen Juden mit den Schächtjuden. Die Ablehnung der Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde im vorliegenden Schächtprozess hat das Obergericht damit begründet, die betroffenen Juden würden nicht von der Israelitischen Cultusgemeinde vertreten, was ganz klar besagt, dass nicht die Juden allgemein betroffen seien.

Die Antirassismus-Strafnorm ist keine gesetzliche Grundlage, um das Absprechen der Menschenwürde allgemein zu verbieten, insbesonder wenn es um Taten geht, für die jedes Individuum selbst verantwortlich ist (Trechsel N 34), wie dies beim Entschluss, Tiere zu schächten oder Schächtfleisch zu essen, der Fall ist. Orthodoxe Juden können mit vegetarischer Ernährung in vollkommener Übereinstimmung mit ihrem Glauben leben, ohne Tiere zu quälen. Fleisch ist kein notwendiges Lebensmittel, sondern ein Genussmittel.

Weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, haben die nationalen Instanzen, die den BF aus politischen Gründen verurteilen wollten, das Antirassismus-Gesetz vorgeschoben. Die inkriminierten Äusserungen erfüllen jedoch den Tatbestand dieses Gesetzes nicht. Mit willkürlichen Wortverdrehungen und unwahren Unterstellungen haben die nationalen Gerichte versucht, den Anschein von Rechtmässigkeit zu wahren. Nach Auffassung des BF muss der EGMR diese Rechtsanwendung auf Willkür prüfen, denn wenn eine willkürliche Kaschierung von Menschenrechtsverletzungen mit gar nicht anwendbaren Gesetzen nicht geprüft wird, werden die Menschenrechte illusorisch.

Zusammenfassend wurde die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit nach Auffassung des BF dadurch massiv verletzt, dass berechtigte und der ungeheuren Scheusslichkeit angemessene, sachlich - nämlich tierschützerisch - begründete Kritik an einer grauenhaften Tierquälerei mit Gefängnis bestraft wurde.

 

II. Diskriminierende Verletzung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit

Nach Auffassung des VgT wurde die Meinungsäusserungsfreiheit dadurch in diskriminierender Weise verletzt (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 10), dass die Rassendiskriminierungs-Strafnorm in analogen Fällen diskriminierend angewendet wird. Siehe dazu Kapitel 5 der Nichtigkeitsbeschwerde und Kapitel 11 der staatsrechtlichen Beschwerde.

Die diskriminierende Anwendung der Rassismusstrafnorm zeigt sich auch daran, dass dort, wo der VgT-Präsident Juden und Moslems wegen dem Schächten gleichermassen kritisierte, er nur wegen Rassendiskriminierung gegen die Juden, nicht auch gegen Moslems verurteilt worden ist, wie das BGer zugibt. Das BGer rechtfertigt diese diskriminierende Anwendung der Rassismusstrafnorm im vorliegenden Verfahren damit, bezüglich der schächtenden Moslems sei keine Anklage erfolgt. Das ist richtig, bestätigt aber nur die geltend gemachte diskriminierende Anwendung der Rassismus-Strafnorm. Im übrigen sind die Strafgerichte nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage gebunden. Der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt umfasst 7 Äusserungen, wovon 2 gleichermassen gegen schächtende Juden wie gegen schächtende Moslems gerichtet sind. Es war deshalb lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob und gegen wen diese rassendiskriminierend sein sollen.

 

III. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes

Der VgT-Präsident wurde wegen 48 Textstellen angeklagt und schliesslich wegen 7 verurteilt. Offenbar war es der anklagenden Bezirksanwaltschaft nicht möglich, auch nur einigermassen vernünftig zu beurteilen, was erlaubt und was verboten ist. Nach Auffassung des VgT wie auch von namhaften Juristen verletzt die Rassismus-Strafnorm das Bestimmtheitsgebot (EMRK 6). Es war und ist nicht voraussehbar, welche Äusserungen erlaubt und welche verboten sind. Siehe dazu Abschnitt 13 in der staatsrechtlichen Beschwerde.

Zur mittelbaren Beeinträchtigung von Grundrechten aufgrund vager gesetzlicher Grundlagen schreibt Jürg Paul Müller in "Grundrechte in der Schweiz", 3. Auflage, Abschnitt VII "Schutz gegen mittelbare Eingriffe: Problem des 'chilling effect'":

Der traditionelle Eingriff in die Grundrechte freier Kommunikation erfolgt durch Verbote konkreter Äusserungen. Das Grundrecht kann im Ergebnis aber auch dadurch beeinträchtigt werden, dass der Staat auf indirekte Weise vor Meinungsäusserungen abschreckt. (Seite 208)
Die demokratische Auseinandersetzung soll nicht durch Angst vor Repressionen übermssig belastet werden. (Seite 209)

Ein chilling effect kann auch aus einer vagen gesetzlichen Regelung resultieren, die den rechtsanwendenden Behörden einen derart grossen Spielraum lässt, dass für die Einzelnen die rechtlichen Konsequenzen einer Meinungsäusserung kaum abschätzbar sind. An die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage von Grundrechtseingriffen sind daher aus dem Gedanken des grundrechtlichen Schutzes freier Kommunikation und der Gefahr unerwünschter chilling effects besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bei unbestimmt formulierten Schranken freier Meinungsäusserung kann zB für Journalisten eine Rechtsunsicherheit bestehen, die durch den Hinweis auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall nicht beseitigt werden kann. Die EMRK hält fest, dass ein Ehrverletzungstatbestand als solcher, der zu vage formuliert ist und ausserdem die Festlegung der Sanktion in weitem Masse einer Jury überlässt, Art 10 EMRK verletzen könne, weil eine solche Regelung von der Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit abschrecke. (Seite 211)

Der Tatbestand der Rassismus-Strafnorm ist gemäss Gesetzestext (Wortlaut), Botschaft des Bundesrates und der juristischen Literatur (Kommentare zur Rassismus-Strafnorm) im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie vor allen Instanzen ungehrt dargelegt wurde. Zumindest war eine Verurteilung wegen diesen differenzierten, sachlich begründeten tierschützerischen Äusserungen nicht voraussehbar. Nach ständiger Praxis des EGMR genügen gesetzliche Bestimmungen, deren Wirkung (bezüglich Menschenrechtseingriffen) nicht voraussehbar sind, den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im Sinne von EMRK 10.2 nicht.

 

IV. Verletzung der Unschuldsvermutung

Nach Auffassung des VgT wurde die Unschuldsvermutung verletzt durch Auflistung anderer, noch nicht rechtskräftig entschiedener Strafverfahren zuhanden des urteilenden Gerichtes. Siehe dazu Abschnitt 17 in der Staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht.

Das BGer weist diese Rüge mit der Begründung ab, es sei nicht belegt, dass sich dies zu Ungunsten des BF ausgewirkt habe.

Es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine solche Beeinflussung eines Gerichtes nicht unbedingt in der Urteilsbegründung nachweisbar ausdrückt. Jedenfalls stellt es eine objektive Beeinflussung eines Gerichtes dar, wenn eine (nicht rechtskräftige) "Sündenliste" des Angeschuldigten beigezogen wird. Das BGer ist bezeichnenderweise nicht auf die vom VgT aufgeworfene Frage eingegangen, was für einen Sinn es haben soll, dass das Gericht eine solche vermeintliche "Sündenliste" zur Kenntnis nimmt, wenn es sich dadurch in keiner Weise beeinflussen lassen soll und davon auszugehen hat, dass der Angeschuldigte in allen diesen hängigen Verfahren unschuldig sei.

Indem sich das BGer mit den Ausführungen dazu nicht ernsthaft befasst hat, wurde das rechtliche Gehör verletzt.

Die Unschuldsvermutung wurde nach Auffassung des VgT auch dadurch verletzt, dass das Obergericht - wie das BGer einräumt - Äusserungen als strafverschärfend gewertet hat, die nicht Gegenstand der Anklage bildeten und die auch nicht rassendiskriminierend noch sonstwie rechtswidrig sind.   

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Entscheid des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Um seine Arbeitsüberlastung abzubauen, bedient sich der EGMR regelmässig eines fiesen Tricks: Er missbraucht das sog. Vorprüfungsverfahren, das eigentlich nur offensichtlich haltlose oder formungültige Beschwerden ausfiltern sollte, dazu, 95 Prozent aller Beschwerden mit einer meist nur einzeiligen Scheinbegründung als "unzulässig" zu erklären. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin hat diese Praxis als "verlogen" bezeichnet, weil an sich zulässige Beschwerden zur Arbeitsreduktion in verlogener Weise als "unzulässig" erklärt werden. Gegenüber Menschen, die von ihrem Staat menschenrechtsverletzend behandelt worden sind und in ihrer letzten Hoffnung auf Gerechtigkeit den langen Weg bis zum EGMR gegangen sind, ist eine solche Unlzulässigkeitserklärung mit der einzeiligen Behauptung, es sei keine Menschenrechtsverletzung erkennbar, menschenverachtend - und dies ausgerechnet von einem Gerichtshof, der die Menschrechte hochhalten sollte.

Infolge einer Panne im Sekretariat des EGMR wurde in diesem Fall die bekannte üble Praxis des EGMR, an sich zulässige Beschwerden zur Arbeitsentlastung als "unzulässig" zurückzuweisen, konkret sichtbar. Die Gerichtssekretäre selektionieren die eingehenden Beschwerden und bestimmen diejenigen wenigen Beschwerden, auf welche der EGMR überhaupt eintritt. Im vorliegenden Fall erhielt Erwin Kessler nach Eingang der Beschwerde einen Brief des Schweizer Gerichtssekretärs Prof Mark Villiger (Autor des Buches "EMRK-Kommentar" und ab dem Jahr 2007 EGMR-Richter als Vertreter des Fürstentums Liechtenstein), mit welchem eine formelle Ergänzung der Beschwerde verlangt wurde. Oben rechts trug dieses Schreiben den Vermerk "unzulässig". Offensichtlich hatte das Sekretariat diese EGMR-interne Anmerkung vom Manuskript abgeschrieben und Villiger hatte diese Panne nicht bemerkt. 

Mehr zum verlogenden, rechtsmissbräuchlichen und menschenverachtenden "Zulassungsverfahren" des EGMR.


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