_____________________________ Schächt-Prozess______________________________ STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE AN DAS BUNDESGERICHT vom 30. Januar 2000 von Erwin Kessler Rassismus beginnt da, wo Menschen denken, In der Schweiz gilt die Meinungsäusserungsfreiheit solange, In der Schweiz kann jeder sagen was er denkt,
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
Schon im Jahr 1893 bekämpften die Herrschenden die Schächtgegner: Das Schächtverbot wurde vom Schweizervolk gegen den Willen der eidgenössischen Räte beschlossen:
1978 wurde das Schächtverbot aus der Verfassung entfernt und stilllschweigend verwässert - auf Säugetiere beschränkt - in das Tierschutzgesetz verlagert. 1997 planten jüdische Kreise die Abschaffung des angeblich antisemitischen Schächtverbotes (Jüdische Rundschau, Basel, vom 13.3.1997). Diesem Vorhaben hat Erwin Kessler mit seiner unüberhörbar scharfen öffentlichen Anprangerung dieser grausamen Tradition (verbunden mit der Forderung nach einem Importverbot für Schächtfleisch und der Ausdehnung des Schächtverbotes auf Geflügel) einen Strich durch die Rechnung gemacht. Für diese mutige Tat im Interesse des Schweizervolkes muss er nach dem Willen der Zürcher Justiz 45 Tage unbedingt ins Gefängnis. Anstelle eines Vorwortes folgender Bericht (gekürzt) aus der Wirtschafts-Zeitung CASH Nr 8 vom 20. Februar 1998, der durch den bisherigen Verlauf des Schächt-Prozesses voll und ganz bestätigt wird:Die parteiischen Richter Richter bezahlen für die Unterstützung ihrer Partei. Wer in der Schweiz Richter werden will, kommt ohne Partei nicht aus und muss mehr oder weniger tief in die Tasche greifen. Das sei stossend und staatsrechtlich bedenklich, meinen Juristen. Während die Bundesrichter vom eidgenössischen Parlament bestimmt werden, wählt in den Kantonen das Volk oder das Parlament die Richter. Ohne Unterstützung einer Parte kommt ein Kandidat kaum über die Runden. Diese Hilfestellung verknüpfen die Parteien aber mit einem mehr oder weniger deutlichen Anspruch auf eine Mandatssteuer. Spätestens hier beginnt die Angelegenheit nach Ämterkauf zu riechen. Am drastischsten geht die SP vor, die eine obligatorische Mandatssteuer einfordert, die bei Bundesrichtern 4 Prozent des Nettolohnes beträgt. "Das Bundesgericht fällt politische Entscheide, deshalb sollen die Richter auch politisch eingebunden werden. Wer mit unserer Hilfe in ein Amt kommt, soll deshalb auch die Partei unterstützen", meint SP-Sprecher Jean-François Steiert. Politik geht vor Recht Der CASH-Bericht dokumentiert auch den Fall eines SP-Bundesrichters, der von seiner Partei fallengelassen wurde, weil er die jährlichen Parteibeiträge von 12 000 Franken nicht bezahlte. Dieser parteipolitische Ämterkauf ist eine Sache. Eine ander, schlimmere Sache, die daraus zwangsläufig abgeleitet werden muss, ist die richterliche Befangenheit und Abhängigkeit, wenn es um politische Urteile geht, wie im Schächtprozess. Vor Bezirksgericht Bülach ist Tierschützer Erwin Kessler, Präsident des VgT Schweiz, wegen seiner Schächtkritik von einem sozialdemokratischen Richter zu Gefängnis verurteilt worden, also von einem Richter derjenigen Partei, deren Antirassismus-Neurose in jener Zeit (1997) besonders extrem blühte. Ein Freispruch hätte diesen Richter mit Sicherheit sein Amt gekostet. Tuttwil, den 30. Januar 2000 An das Schweizerische Bundesgericht Sehr geehrter Herr Präsident, im sogenannten Schächt-Prozess gegen mich erhebe ich hiermit Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Entscheid des Zürcher Kassationsgerichtes vom 5. Dezember 1999 betreffend
angebliche Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit Kritik am Schächten ("religiöses" Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein) und beantrage Aufhebung des kantonalen Kassationsentscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung.
Begründung: Inhaltsübersicht: Schächtjuden sind keine geschützte Gruppe im Sinne des Gesetzes 13. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes 14. Krass unwahrer, willkürlicher Vorwurf "vorsätzlicher Rassendiskriminierung aus rassistischen Beweggründen" 15. Vereitelung einer wirksamen Verteidigung durch unbrauchbare Anklageschrift 16. Hintertreibung des Öffentlichkeitsgebotes durch Einschüchterung der Medien 17. Verletzung der Unschuldsvermutung durch Auflistung hängiger Verfahren im Strafregisterauszug zuhanden des urteilenden Gerichtes 18. Kostenentscheid Waldvogel: Willkürliche Beweiswürdigung / Verletzung des Rechts auf den Beweis / Verletzung der Unschuldsvermutung 19. Willkürlicher Kostenentscheid betreffend Rassendiskriminierung 20. "Verfremdung" - ein literarisches Stilmittel, das in der Schweiz 2000 mit Gefängnis bestraft wird
0. Vorbemerkungen
Videoaufnahmen von jüdischem Schächten in England: Der 3.5 Minuten dauernde Videofilm zeigt das Schächten von zwei Kühen. Es handelt sich um einen kurzen Ausschnitt aus der Routinearbeit eines mechanisierten jüdischen Schlachthofes. Die Direktorin der englischen Vegetarier-Vereinigung Viva!, eine Zoologin, schreibt zu diesen Aufnahmen (Going for the Kill - Viva! Report on Religious (Ritual) Slaughter, by Juliet Gellateley BSc (Zoology), Director of Viva!, Brighton, 1998):
Am Ende der ganzen Videosequenz macht die Kuh nach der ganzen Prozedur - Schächtschnitte und Bolzenschuss - sogar noch einen Schritt zurück, gerade noch sichtbar, bevor der Film abbricht. Vermutlich werden für den Bolzenschuss zu schwache Treibladungen verwendet, damit das Tier während dem Schlachtvorgang sicher nicht getötet wird, weil die Tiere angeblich gemäss Religionsvorschrift lebend geschächtet werden müssen. Diese Praxis - Verwendung von Kleinviehmunition für Grossvieh - habe ich persönlich bei moslemischem Schächten in einer türkischen Metzgerei in Lengnau/BE beobachtet. Im vorliegenden Videofilm ist die Ladung offenbar so schwach, dass die Kuh nicht einmal momentan bewusstlos wird, sondern nur von Schmerz gepeinigt die Augen zukneift - eine satanische Schlachtmethode im Namen Gottes! Ich erwarte, dass jeder Richter, der über meine Beschwerde befinden muss, sich diesen Videofilm vorher ansieht und die hier aktuell dokumentierte Scheusslichkeit des Schächtens würdigt bei der Kernfrage, ob ein Vergleich mit Nazigreueln die Antirassismus-Strafnorm verletzt. Ferner erwarte ich - falls dieser Prozess wenigstens vor Bundesgericht einigermassen nach rechtstaatlichen, nicht politischen Grundsätzen geführt werden soll -, dass das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückweist oder selbst die Begründung liefert, welche alle Vorinstanzen verweigert haben, warum und gestützt auf welches Gesetz es bei Gefängnisstrafe verboten sein soll, eine derartige Scheusslichkeit an höheren Säugetieren, welche Schmerz und Angst ähnlich erleben wie Menschen, mit Scheusslichkeiten der Nazis zu verglichen. Aus dem Wortlaut von StGB 261bis und den Kommentaren dazu (Niggli, Rom, Stratenwerth, Botschaft des Bundesrates) ist jedenfalls eine solche Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit nicht zu erkennen.
Auszug aus einem Vortrag des deutschen Juden Samuel Dombrowski, Träger des Ehrenkreuzes der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbundes, auf dem 3. Interdisziplinären Symposium "Tiere ohne Recht?", Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder, 26.3.98-28.3.98: "Bereits bei der Vorbereitung des Fesselns und des Werfens, vor allem aber beim Schächten selbst, erleidet das unbetäubte Tier Todesangst, unsägliche Leiden und Schmerzen. Ein schmerzempfindliches Wesen von diesen unnötigen Zumutungen zu verschonen, muss als ein höher einzustufendes Rechtsgut bewertet werden als irgend ein religiöses Konstrukt oder Ritual, dessen Sinn nicht oder nicht mehr nachzuvollziehen ist. Der Schnitt durch die Hals-Weichteile ist äusserst schmerzhaft. Es werden dabei nur zwei der insgesamt sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehirn versorgen. Das hat seine fast unverminderte Durchblutung zur Folge... Aus der durchtrennten Speiseröhre wird der Mageninhalt aspiriert und Hustenreiz ausgelöst, was die Schmerzen durch Atemnot und die Erstickungsangst verstärkt. Diese panische Angst ist an den Augen des Tieres gut erkennbar für jeden, der dem Schächtablauf einmal beigewohnt hat. Deshalb stelle ich fest: Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, den Tieren bei vollem Bewusstsein und uneingeschränkter Schmerzempfindung einen solch qualvollen und langsamen Tod zu bereiten. Kein Gott, welcher Religion auch immer, kann so grausam sein, zu fordern, dass seine Geschöpfe 'ihm zu Ehren' auf diese Weise gequält werden! Das kann in keiner von ihm stammenden Mitteilung enthalten sein! Es sind von Menschen erdachte Ritual-Morde an der wehrlosen Kreatur, die als Irrwege bezeichnet werden müssen und niemals gottgefällig sein können. In allen Religionen wird Schutz und schonender Umgang mit den Tieren gefordert; wohlgemerkt: Religionen und nicht Religions-Interpretationen. Wenn ich ... richtig verstehe, wird mit dem Holocaust der Juden nunmehr der Holocaust der Tiere gerechtfertigt. Es wäre endlich an der Zeit, das betäubungslose Schächten der Tiere als Unrecht sowie als würdeloses und beschämendes Fehlverhalten der Menschen zu erkennen, wie es mit dem Religionsgesetz des Zu-Tode-Steinigens, den Hexenverbrennungen, der Inquisition und der Sklaverei geschah. Wenn menschliche Ansprüche und religiöse Forderungen in Gegensatz zur Menschenwürde geraten, sind wir auf Grund der Geschichtserkenntnis alle aufgerufen, der Menschenwürde zum Durchbruch zu verhelfen... Es wäre die Pflicht eines jeden von ethischen Grundsätzen geleiteten und von Mitgefühl und Tierliebe geprägten Menschen, seine Stimme gegen dieses himmelschreiende Unrecht an der Kreatur zu erheben... Wir alle, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, müssen stark und konsequent bleiben, damit die stumme, leidende Tierwelt nicht ihre Fürsprecher und die Menschheit ihre Menschenwürde verliert!" Adresse des Autors: Samuel Dombrowski, Julius-Rietz-Strasse 18, D-40593 Düsseldorf. Was diese jüdische Persönlichkeit öffentlich über das Schächten sagt, deckt sich weitestgehend mit meinen Äusserungen, für die ich zu Gefängnis verurteilt worden bin. Nach der Logik dieser Verurteilung müssten - wenn das Gesetz verfassungskonform für alle gleich angewendet wird - auch tierfreundliche Juden wegen "antisemitischen Äusserungen" mit Gefängnis bestraft werden. Das zeigt deutlich den politischen Missbrauch der Antirassismus-Strafnorm zum Zwecke politischer Justiz.
Aus der Selbstbiografie des grossen jüdischen Musikers Yehudi Menuhin, Vegetarier und Schächt-Gegner:
Aus der Rubrik "Nebenbei" im Thurgauer Volksfreund vom 11.7.98 (Beilage 2): Stolz - worauf? Prolog einer Festrede von Bundesrat Moritz Leuenberger anlässlich der Bischofszeller Landsgemeinde: «Wir wollen mehr als einen wohl-organisierten Wohlfahrts- und Leistungsstaat, wo ein jeder ausrechnet, wieviel Steuern er sparen und welche Leistungen er vom Staat beziehen kann. Wir wollen eine Schweiz, in der sich alle daheim fühlen.» Aha, daheimfühlen! Tut gut dies zu hören, oder darüber zu lesen. Besonders nach den von Wirtschaftskoryphäen erstellten Leistungsbilanzen über jene, die politisch das Geschehen im Land zum Wohlergehen desselben bestimmen sollten und jeweils bei vaterländischen Jubiläen so bewegend von Heimat zu reden pflegen. Auch sie, die Brötchengeber zahlloser Lohnempfänger, könnten sich einen etwas anderen Staat vorstellen als den gegenwärtigen mit - ich zitiere das Verdikt von zwei Grossunternehmern - «unfähigen Politikern; überbezahlten Chefbeamten; einer ineffizienten Bundesverwaltung, einem mutlosen Bundesrat und einem wehrlosen Volk." Indes sind auch immer mehr Normalverbraucher populistisch verbrämter «Wir-wollen»-Statements prominenter Festtagsredner überdrüssig. Die Schweiz ein Wohlfahrtsstaat? Aber ja! Beispielsweise für einkommenslose Mehrfachmillionäre, worunter auch einige Bundesparlamentarier. So funktioniert im Sozialstaat Schweiz, wo gut ein Drittel der Bevölkerung mit dem Existenzminimum über die Runden kommen muss, Kapitalgewinne jedoch steuerfrei sind und bleiben, die fiskalische Gerechtigkeit. Doch zumindest noch vor dem Gesetz sind wir Schweizer alle gleich. Selbstverständlich auch in den Bereichen Tiernutz und Tierschutz. Selbstverständlich? Dr Erwin Kessler, seines Zeichens VgT-Präsident, weiss es besser. Bestraft wird in der Regel nicht die artwidrige Haltung von Nutztieren, sondern der Protest dagegen. Und seine Aufklärungskampagne über Importe von Fleisch geschächteter Tiere sowie gegen Bestrebungen, das in der Schweiz geltende Schächtverbot aufzuheben, hat ihm eine zweimonatige Gefängnisstrafe wegen Antisemitismus eingebracht. Erwin Kessler ein Antisemit? Da lachen ja die Hühner. Allerdings nicht lange, ist das Federvieh doch vom Schächtverbot ausgenommen. Zugegeben, ich bekunde etwelche Mühe, zu verstehen: Da protestiert ein praktizierender Tierschützer gegen ein barbarisches Tötungsritual, worauf ihn ein beflissener Richter, aufgrund einer Anzeige von Sigi Feigel, wegen Verstosses gegen das Anti-Rassismus-Gesetz verurteilt hat...
Leserbrief des jüdischstämmigen Schweizer Dichters Jakob Brem vom 25. Dezember 1999 an den BEOBACHTER:
als ich den Bericht über den VgT Gründer Dr. Kesser zu lesen begann, freute ich mich, dass sich der Beobachter mit dem Anwalt der Tiere befasst und war gespannt auf die Kritik über den unbequemen Tierfreund und die teils unwahren Berichterstattungen in den Medien. Doch meine gespitzten Ohren erschlafften bald, als ich ich im Bericht von Bernhard Raos nur eine Anreihung von fragmenten zu Augen bekam. Gross herausgestrichen wurde die Eigenwerbung in Form von Meinungsmache. Zu diesem Zwecke sind natürlich "die Attaken gegen Juden" höchst geeignet. "Für Kessler sind schächtende Juden Unmenschen. (Für Tierfreunde sind auch tierquälende Christen Unmenschen!) Er verglich sogar die von der EU übernommenen Ohrmarken für Kälber mit dem Judenstempel der Hitlerzeit." Hand an den Kopf, Herr Raos, haben Sie das Wort Allegorie noch nie gehört? Auch nie davon gehört, dass damals Schweizer Regierungsmenschen den Judenstempel erfunden haben? Jeder weiss, dass Dr. Kessler nur als Tierfreund gegen Ohrmarken von Schlachtkälber wetterte. Wenn er damit den Judenstempel einbezog, beweist dies klar, dass er auch den damaligen Judenstempel verurteilt, was gegen Grausamkeiten an Juden zu bewerten ist und nicht als Judenhetze. Mich hätte allerdings der juristische Standpunkt des Beobachters bezüglich Postboykott gegen den VgT interessiert. Dies wurde in 9 mm grossen Titellettern angekündigt! Davon war leider keine Zeile zu lesen. Jakob Brem, Sohn einer Jüdin, www.belletristik.ch Anmerkung: Es freut mich sehr, dass einmal - leider ein ganz seltenes Ereignis - ein Mensch aus jüdischem Umfeld ohne Vorurteile liest, was ich schreibe und offenbar ohne weiteres in der Lage ist, mich richtig zu verstehen. Warum können das andere nicht? Warum können das andere Juden, Richter und gewisse Journalisten nicht? Weil sie nicht verstehen wollen, weil auch berechtigte Kritik an jüdischer Tierquälerei tabuisiert werden soll? DAS nenne ich Beleidigung der Nazi-Opfer: ihr trauriges Schicksal heute für Geld und andere jüdische Vorteile auszuschlachten! Meine Vergleiche von Schächtjuden mit Nazischergen und Ohrmarken mit Judenstempel sind jedenfalls - wie Jakob Brem richtig erkannt hat - keine Verharmlosung der Judenverfolgung, weil ich offensichtlich das zutiefst verurteile, was ich mit analogen Vorgängen der Nazi-Zeit vergleiche. Es geht mir darum, dass die damaligen Ereignisse nicht nur bedauert werden, sondern dass daraus echt gelernt wird. Die Geschichte wird sich nie genau gleich wiederholen. Niemals mehr wird ein Mensch mit Scheitel und Schnurrbart einen Holocaust an den Juden inszenieren. Sich darauf zu fixieren ist kein Lernen aus der Geschichte. Ähnliche Ungeheuerlichkeiten und Holocausts werden verändert daherkommen. Es gilt, die zugrundeliegenden Denkmechanismen und Charakterstrukturen zu erkennen. Darum werde ich immer wieder die Analogien des heutigen Holocaust an den Tieren mit dem Nazi-Holocaust aufzeigen und in Klartext aussprechen. Das heutige Regime kann mich dafür so oft und solange ins Gefängnis werfen, wie es will. Ich lasse mich nicht einschüchtern. Ich habe eine grosse Bewunderung und Dankbarkeit für diejenigen, die es gewagt haben, sich gegen das Naziregime zu erheben. Dass ihnen kein grosser Erfolg beschieden war, tut ihrer Grösse und Bedeutung keinen Abbruch. Ich weiss nicht, wieweit meine Arbeit gegen das Massenverbrechen an den Tieren Erfolg haben wird. Aber ich weiss eines ganz sicher: Noch unerträglicher als diese Verbrechen selbst ist der Gedanke, dass sie ablaufen und ihren Fortgang nehmen können, ohne dass sich ein Mensch sichtbar und hörbar dagegen auflehnt. Erwin Kessler 1. Sachverhalt Aufgrund verschiedener Strafanzeigen von Dr Sigmund Feigel, Ehrenpräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich, erhob die Bezirksanwaltschaft Bülach, vertreten durch Bezirksanwalt lic iur H P Hirt, am 6.3.1997 gegen mich folgende Anklage: Durch diese Aussagen und Ausführungen vermittelt der Angeklagte seiner Leserschaft den Eindruck, obwohl Menschen und Tiere gleich seien, betreibe die jüdische Gemeinde aus Gründen des religiösen Fanatismus Tierquälereien, was erlaube, diese Mitglieder mit den Vollstreckern des nationalsozialistischen Völkermordes gleichzusetzen. Weiter vermittelt der Angeklagte den Eindruck, dass in Medien oder Organisationen tätige Juden und Jüdinnen über einen derart grossen wirtschaftlichen Einfluss verfügen, dass es nicht möglich ist gegen das Schächten gerichtete Meinungen zu publizieren oder zu vertreten. Der Angeklagte verletzt somit durch seine Schriften die Angehörigen der jüdischen Gemeinde in ihrer Menschenwürde und nimmt zudem in Kauf, dass seine Leser und Leserinnen jüdische Gemeindeglieder ausgrenzen. Die mir in der Anklage willkürlich unterstellte Behauptung, Menschen und Tiere seien gleich, habe ich niemals, weder wörtlich noch sinngemäss gesagt, nicht einmal gedacht. Diese absurde Unterstellung bildete den Auftakt zum vorliegenden Schächt-Prozess gegen mich, der durch alle Instanzen hindurch von solchen willkürlichen Unterstellungen geprägt ist. Typisch für diesen politischen Willkürprozess ist auch, dass Bezirksanwalt Hirt nach eigenen Angaben Weisung hatte, Anklage zu erheben. Diese Weisung befolgte er, indem er blindlings alles, was der jüdische Inquisitor Feigel an meinen Publikationen auszusetzen hatte, als angeblich "rassistische" Äusserungen in die Aklageschrift übernahm, darunter zB die Äusserung "Das Antirassismusgesetz ist ein Maulkorbgesetz". Insgesamt enthält die Anklageschrift 126 Sätze angeblich rassendiskriminierende Sätze aus meinen Veröffentlichungen über das Schächten. Zu keinem dieser Sätze enthielt die Anklageschrift eine Begründung, was daran antisemitisch sein soll. Mein Antrag, die Anklageschrift zur Verbesserung zurückzuweisen, weil mir eine menschenrechtskonforme Verteidigung gegen eine derart schwachsinnige Anklageschrift nicht möglich war, wurde von Einzelrichter Hohler des Bezirksgerichtes Bülach (Rainer Hohler, Sozialdemokrat, Seemattstr 22, 8180 Bülach.) ohne Begründung abgewiesen (Verletzung der Verteidigungsrechte gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK).Mit Urteil vom 14. Juli 1997 befand mich das Bezirksgericht Bülach, vertreten durch den sozialdemokratischen Einzelrichter lic iur Hohler ( Rainer Hohler, Seemattstr 22, 8180 Bülach) der Rassendiskriminierung für schuldig bezüglich 20 Sätzen aus der Anklageschrift. Bezüglich 106 der inkriminierten Sätze erfolgte ein Freispruch. Das Urteil lautete: zwei Monaten Gefängnis unbedingt. Die umfangreiche Urteilsbegründung - 99 Seiten - sollte eine gewissenhafte, rechtssaatliche Beurteilung vortäuschen. In Wahrheit befassen sich die Erwägungen jedoch zum allergrössten Teil mit Unbestrittenem, während die Aspekte, die ich zu meiner Verteidigung anführte, kaum Beachtung fanden. (Darauf komme ich im folgenden jeweils an gegebener Stelle ausführlich zurück.) Infolge dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteils-Begründungs-Pflicht) war ich auch vor zweiter Instanz in menschenrechtswidriger Weise nicht in der Lage, mich im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK 6) wirksam zu verteidigen. Diese Menschenrechtswidrigkeit kann nur durch Aufhebung und Rückweisung der Verurteilung behoben werden.Das Obergericht (Oberrichter Brunner und Helm, Ersatzrichter Zürcher) ging auf diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zum grössten Teil nicht ein, liess die Nichtbeachtung wichtiger Argumente der Verteidigung ebenfalls unbeachtet und führte die Willkür des Verfahrens aktiv weiter. Nur bezüglich einer Passage, bestehend aus 6 Sätzen, hob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil auf und reduzierte die Strafe auf 45 Tage Gefängnis unbedingt. Von den ursprünglich 124 inkriminierten Sätzen war ich nun bezüglich 112 freigesprochen und wegen 14 verurteilt. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10. März 1998 erhob ich am 25. Mai 1998 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1999 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch das Kassationsgericht ging auf weiten Strecken nicht auf meine Beschwerdegründe. In einem politischen Willkürprozess ist es eben heikel, auf die berechtigten Vorbringungen des Inquisitions-Opfers einzugehen. Mit oberflächlichen Allgemeinplätzen und formalistischen Phrasen lässt sich die Willkür besser verschleiern. Gleichzeitig mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhob ich beim Bundesgericht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, deren Behandlung das BGer bis zur Erledigung der kantonalen Rechtsmittel praxisgemäss zurückgestellt hat. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ergänzen sich insofern, als mit beiden Rechtsmitteln nur bestimmte Rügen vorgebracht werden können. Während in der Nichtigkeitsbeschwerde vorallem die bundesrechts- und EMRK-widrige Anwendung des Antirassismus-Artikels 261bis StGB behandelt ist, geht es vorliegend um die willkürliche Rechtsauslegung, die Verletzung von verfassungsmässigen Grundrechten und von EMRK-Garantien: Verbot diskriminierender Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Urteilsbegründungspflicht, Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes, willkürliche Bejahung des Vorsatzes zur Rassendiskriminierung, Verletzung des Anklageprinzips, Verletzung der Unschuldsvermutung und willkürliche Kostenentscheide.
2. Willkürliches Urteil wider den allgemeinen Sprachgebrauch und die allgemein-ethischen Wertvorstellungen: Darf nicht als Tierquäler bezeichnet werden wer Tierquälerei betreibt? Im Kern der Sache geht es in diesem Prozess um ein schizophrenes, weltfremdes und damit willkürliches Auseinanderhalten von Tierquälerei und Tierquäler durch die Vorinstanzen: Im Urteil des Bezirksgerichtes steht auf Seite 41:
Diese Feststellung - welche vom Obergericht (Seite 28) ausdrücklich übernommen wurde - begründet das Bezirksgericht damit, dass der Gesetzgeber das Schächten als Tierquälerei betrachte und deshalb verboten habe. Andererseits aber beurteilen es die Vorinstanzen als deliktisch, die Schächtjuden, also diejenigen, welche diese "grausame, bestialische, tierquälerische, perverse" Tierquälerei begehen oder durch Beauftragte ausführen lassen, als Unmenschen zu bezeichnen. Dies steht im krassen Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, wonach einer, der Tierquälerei begeht, als Tierquäler bezeichnet wird, einer der bestialische Tierquälerei begeht, als bestialischer Tierquäler, einer der perverse Tierquälerei begeht, als perverser Tierquäler bezeichnet wird. Ebenfalls gemäss allgemeinem Sprachgebrauch und vorherrschender Moral-Auffassung wird einer, der sich unmenschlich verhält, als Unmensch bezeichnet. Grausame, bestialische, perverse Tierquälerei gilt gemeinhin zu Recht als unmenschlich. Aus all dem folgt, dass die Auffassung des Bezirks- und Obergerichtes, es sei verboten, Menschen, welche regelmässig grausame, bestialische, perverse bzw unmenschliche Tierquälerei begehen, als Unmenschen zu bezeichnen und ihnen damit die Menschenwürde abzusprechen, dem allgemeinen Sprachgebrauch und der allgemeinen Auffassung von Ethik krass entgegenläuft und damit willkürlich ist.
3. Willkürliche Auslegung des Tatbestand-Kriteriums "wegen ihrer Rasse..." Die Auffassung des Bezirks- und Obergerichtes wie oben unter Ziffer 2 dargelegt, steht nicht nur in krassem Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch und zur allgemeinen Auffassung von Ethik, sondern verletzt gleichzeitig auch Sinn und Wortlaut der Rassismus-Strafnorm: Gemäss Artikel 261bis StGB ist es nur verboten, jemandem wegen seiner Rasse die Menschenwürde abzusprechen. Nicht verboten ist hingegen, was ich mit den inkriminierten Äusserungen getan habe, Personen wegen dem was sie tun (nicht was sie sind!) die Menschenwürde abzusprechen. Ich habe niemals Juden wegen ihrer Religionszugehörigkeit die Menschenwürde abgesprochen, sondern nur den Schächtjuden wegen ihrer bestialischen Tierquälerei. Es ist absurd, Kritik an Tierquälerei unter Strafe zu stellen, nur weil diese Tierquälerei im Namen einer Religion begangen wird!!! Ich wurde gestützt auf Artikel 261bis Abs 4 StGB verurteilt. Gemäss dieser Strafnorm liegt verbotene Rassendiskriminierung ganz klar nur vor, wenn "eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ... herabgesetzt oder diskriminiert..." wird. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, ich hätte Juden in menschenverachtender Weise herabgesetzt. Dass ich die der Schächttradition verhafteten Juden - die sog Schächt-Juden - verachte und als Unmenschen bezeichne, ist unbestritten. Ich habe immer wieder klar zum Ausdruck gebracht, dass ich an dieser Einschätzung festhalte. Hingegen erfolgte dies nie "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion", was dadurch deutlich wird, dass ich nicht Juden schlechthin als Unmenschen bezeichne, sondern nur diejenigen, welche sich am bestialischen Schächten beteiligen. Das Tatbestandskriterium "wegen ihrer Religion" wurde von den Vorinstanzen in willkürlicher Weise allein schon deshalb als erfüllt betrachtet, weil die Anhänger der Schächttradition nur in jüdischen und moslemischen Kreisen zu finden sind. Das Obergericht (Seite 27) reduziert das Tatbestandsmerkmal "wegen ihrer Rasse..." in sinnwidriger Weise darauf, dass ein blosser "Zusammenhang zwischen der herabsetzenden Äusserung sowie der Zugehörigkeit zu einer Rasse" gegeben ist. Dies widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Botschaft des Bundesrates niedergelegt und in der Lehre kommentiert wird. Wenn das Obergerichtsurteil nicht aufgehoben wird, ist künftig jede von einer kleinen, fanatischen Gruppe begangene Unmenschlichkeit geschützt, solange sich diese Gruppe auf behauptete religiöse Vorschriften beruft. Das nur von einer kleinen Minderheit der Juden befolgte angebliche Schächtgebot findet sich weder in der Thora noch im Talmud und ist kein tragendes Element des Judentums, sondern eine blosse Tradition. Das Betäubungsverbot wurde von Rabbinern vor ungefähr 100 Jahren erfunden. Wohin eine solche Rechtsprechung führen könnte, wenn sie auch auf andere fundamentalistische "religiöse" Gruppen angewendet würde, ist kaum auszudenken. Es ist offensichtlich, dass dieser weit über das Rassendiskriminierungsverbot gemäss Artikel 261bis StGB hinausgehende, geradezu absolute Schutz jüdischer Fundamentalisten in diskriminierender Weise anderen fanatischen religiösen Gruppen nicht gewährt würde, so wie offensichtlich auch Menschenfresserei nicht geduldet würde. (Dieser Vergleich der Toleranz gegenüber Schächtjuden und Menschenfressern wurde von den Vorinstanzen wohl deshalb als antisemitisch beurteilt, weil er den ganzen Irrsinn des einseitig auf Juden ausgerichteten Antirassismusartikels so überaus klar aufzeigt und deshalb aus politischen Gründen verboten werden muss!) Eine solche Rechtsanwendung, die offensichtlich nicht allgemeingültig sein kann, sondern sich unter Verletzung des Gleichheitsgebotes diskriminierend nur gegen Kritik an Juden richtet, ist willkürlich. Die Willkür zeigt sich auch darin, dass sich sämtliche Vorinstanzen (Bezirks-, Ober- und Kassationsgericht) ohne jede Begründung über die plausible Auslegung von 261bis StGB im "Kurzkommentar des Schweizerischen Strafgesetzbuches" von Stefan Trechsel (2. Auflage) hinwegsetzt, obwohl es sich hierbei um ein weitverbreitetes Standardwerk des Schweizerischen Strafrechts handelt. Darin heisst es:
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Schächt-Tradition offensichtlich nicht erfüllt: Kein Jude wird von den jüdischen Religionsvorschriften gezwungen, Schächtfleisch zu essen, da die jüdischen Religionsvorschriften nicht vorschreiben, überhaupt Fleisch zu essen. Das Talmud-Gebot, kein Blut zu essen, ist primär als Aufforderung zu verstehen, kein Fleisch zu essen, aber wenn schon, dann optimal ausgeblutet. Das von Rabbinern erfundene Schächtgebot wird aus dieser Talmud-Vorschrift abgeleitet und entbehrt angesichts der heutigen hygienischen Schlacht- und Fleischverarbeitungsmethoden jeder vernünftigen Grundlage; es dient nur noch dazu, Juden von Nicht-Juden abzugrenzen (Selbstausgrenzung des angeblich von Gott auserwählten Volkes; siehe Talmud). Da es keinem Juden, auch dem strenggläubigsten nicht, geboten ist, (Schächt-)Fleisch zu essen, entscheidet sich jedes jüdische Individuum freiwillig zu dieser Tierquälerei und ist deshalb durch einen freien individuellen Entschluss meiner Kritik ausgesetzt. Indem ich diesen - wie allen - Tierquälern die Menschenwürde abspreche, ist ein Schächt-Jude nicht "wegen einer Eigenschaft, die ohne sein Zutun Bestand hat" betroffen, sondern im Gegenteil wegen einem Tun, für das er höchstpersönlich verantwortlich ist. Im Buch "Die Würde der Kreatur - Erläuterungen zu einem neuen Verfassungsbegriff am Beispiel des Tieres" des bekannten Ethikers Prof Gotthard Teutsch schreibt der jüdische Rechtsanwalt Dr Antoine Goetschel:
Das ist genau meine Auffassung von Menschenwürde. Deshalb spreche ich Schächtjuden, welche lediglich um eines kulinarischen Genusses willen Tiere bestialisch umbringen oder umbringen lassen, anstatt auf den Genuss von Fleisch zu verzichten, die Menschenwürde ab. Dass ich dafür ins Gefängnis muss, ist politische Justizwillkür, ermöglicht durch eine willkürliche Tatsachenwürdigung, willkürliche Rechtsauslegung und systematisches Nichteingehen auf meine Agrumente und Beschwerdegründe unter überspitz-formalistischen Vorwänden. Laut Bezirksgerichts-Urteil (Seite 34) ist die Menschenwürde "der jeder Person eigene und ihr zustehende innere Wert als menschliches Wesen", der "unantastbar und unverzichtbar" sei. Das Obergericht hat sich dieser Auffassung auf Seite 26 angeschlossen. Meine Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe basiert auf dieser willkürlich einseitigen Auffassung von Menschenwürde. Das Urteil läuft auf eine Kriminalisierung der oben zitierten, doch sicher vertretbaren Definition von Spaemann (von Goetschel übernommen) hinaus. Ich muss also deshalb ins Gefängnis, weil ich mich auf eine in einem anerkannten Standardwerk über Tierschutz-Ethik gegebene, unangefochtene Definition der Menschenwürde anlehne. Bezirks- und Obergericht haben sich willkürlich darüber hinweggesetzt, dass das Strafrecht nicht das Absprechen der Menschenwürde schlechthin verbietet, sondern nur wenn dies in diskriminierender Weise allein wegen der Rasse-Zugehörigkeit erfolgt. Eine solche Rassendiskriminierung halte ich für primitiv und verwerflich und zu Recht verboten. Nichts liegt mir ferner, als jemanden wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion zu diskriminieren. Hingegen mache ich Menschen verantwortlich für das was sie tun. Ich habe die Schächt-Juden nie wegen ihrer Religionszugehörigkeit kritisiert, sondern ausschliesslich wegen ihrem verwerflichen Tun. Bezirks- und Obergericht haben sich willkürlich über diese Tatsache hinweggesetzt (willkürliche Tatsachenwürdigung). Die meiner Verurteilung zugrunde liegende, absurde Auffassung, niemandem dürfe die Menschenwürde abgesprochen werden, wurde offensichtlich vorgeschoben, um meiner politisch motivierten Verurteilung den Anschein von Rechtmässigkeit zu geben. Diese Auslegung findet indessen keine Grundlage im Gesetz und ist auch deshalb willkürlich, weil sich die vorinstanzlichen Richter selbst nicht daran halten, wo sie die Nazis als schlimmste Unmenschen bezeichnen: Auf Seite 51 hält das Bezirksgericht fest: "Die Nazis waren nun anerkanntermassen Verbrecher der übelsten Art. Eine solche Verunglimpfung und Diffamierung identifiziert die orthodoxen Juden und Moslems als Unmenschen....". Damit bezeichnet das Bezirksgericht die Nazis als Unmenschen, spricht ihnen somit die Menschenwürde ab. (Andernfalls würde ein Vergleich mit den Nazis niemanden als Unmenschen qualifizieren.). Diese Feststellung, der sich das Obergericht (Seite .... ) angeschlossen hat, steht im Widerspruch zur oben Feststellung des Bezirksgerichtes (Seite 34, vom Obergericht übernommen Seite 24), niemandem dürfe die Menschenwürde abgesprochen werden. Ein widersprüchliches Urteil verletzt das Willkürverbot. Willkürlich, weil krass falsch, ist ferner die Feststellung, in obiger Feststellung des Bezirksgerichtes, damit würden "die orthodoxen Juden" verunglimpft. Dies trifft offensichtlich auf die Vegetarier unter den orthodoxen Juden nicht zu. Die Willkür dieser Rechtsverdrehung zeigt sich auch daran, dass sie krass dem in der Botschaft des Bundeserates an Volk und Parlament und den entsprechenden Rechtskommentaren entgegenläuft. Obwohl die Stimmbürger im Vorfeld der Volksabstimmung über den Rassismus-Artikel massiv angelogen wurden, wurde er nur knapp angenommen. Und nachdem es sich nun deutlich gezeigt hat, wie dieser Artikel als Maulkorb-Gesetz gegen nonkonformistische Minderheiten eingesetzt wird, ist ein wachsender Unmut in der Bevölkerung festzustellen. Die Einseitigkeit und der Missbrauch dieses diskriminierenden, Juden einseitig begünstigenden Maulkorb-Strafartikels hat zur Folge, dass ein wachsender, vorher nicht existierender Antisemitismus zu beobachten ist. Nicht ich bin es, der Antisemitismus fördert, sondern verantwortungslose, fanatische Politiker, inklusive die jüdische Bundesrätin Dreifuss, die eine völlig einseitig zusammengesetzte Antirassismus-Kommission eingesetzt hat, deren Präsident öffentlich erklärt hat, jede Kritik am Schächten sei antisemitisch. Die über den Wortlaut weit hinausgehende Auslegung des Rassismus-Artikels, welche diesen zu einem völlig unberechenbaren Maulkorb-Artikel macht, wie die Abstimmungsgegner im voraus klar erkannt und weite Teile der Bevölkerung geahnt haben, beweist dessen Unbestimmtheit. Nur ein Gummiartikel kann derart überdehnt und missbraucht werden. Dadurch wird das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot in menschenrechtswidriger Weise verletzt. Liest man die inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang und nicht bloss aus dem Zusammenhang gerissen, ist es abwegig zu behaupten, meine Kritik an den Schächtjuden erfolge wegen der Zugehörigkeit zum Judentum. Dass ich die Schächtjuden wegen ihrer Tierquälerei, nicht wegen ihrer Religionszugerhörigkeit kritisiere, war für die Leser der inkriminierten Veröffentlichungen klar ersichtlich, denn diese hatten jeweils den ganzen Text vor sich. Demgegenüber haben die Sachrichter sich nie darum bemüht, sich die ganzen Texte, denen die inkriminierten Zitate entnommen sind, zu beschaffen und zu lesen! (Siehe dazu unten Ziffer 6). Auf Seite 54 des erstinstanzlichen Urteils heisst es: "Zusammenfassend: Wer Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion auf die Stufe von Nazis herabsetzt und dabei das Schächten mit dem Holocaust gleichsetzt, handelt rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes." Dieser Feststellung ist zuzustimmen; sie ist geradezu trivial. Was aber hier als "Zusammenfassung" festgehalten wird, wurde nirgends begründet! Mit keinem Wort wurde das, was hier angeblich zusammengefasst wird, vor oder nachher begründet und schon gar nicht bewiesen, dass und warum ich nämlich die inkriminierten Holocaust- und Nazi-Vergleiche "wegen ihrer Rasse" gemacht haben soll. Offensichtlich und aktenkundig ist demgegenüber, dass ich diese aus tierschützerischen Gründen gemacht habe! Die als "Zusammenfassung" deklarierte blosse Behauptung ist willkürlich und aktenwidrig. Im Plädoyer vor Bezirksgericht habe ich Rechtsquellen zitiert, welche belegen, dass meine Äusserungen nicht rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes sind. Alle Vorinstanzen gingen mit keinem Wort auf diese Literaturhinweise ein, denen mangels einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser neuen Strafnorm wesentliche Bedeutung zukommt: In der Einleitung (Seite 5) zur Botschaft des Bundesrates zum Rassismus-Artikel heisst es:
Günter Stratenwerth, "Schweizerisches Strafrecht"(Besonderer Teil II, Auflage 4, Seite 169,):
Rassistisch im Sinne des Gesetzes sind also nur unberechtigte Vorwürfe, über deren Berechtigung schon gar keine Diskussion mehr möglich ist, weil sie keinerlei Sachbezogenheit aufweisen und sich allein auf Vorurteile und unhaltbare Verallgemeinerungen stützen. Von einer solchen eindeutigen Situation ist die inkriminierte sachlich begründete Schächtkritik trotz ihrer Schärfe Lichtjahre entfernt. Die Vorinstanzen haben sich hartnäckig geweigert, zu prüfen, wie schlimm das Schächten ist, und unbesehen behauptet, die Schächtkritik des Angeklagten sei zu scharf. Eine solche auf Vorurteile anstatt auf Sachverhaltsabklärungen beruhende Verurteilung stellte eine unhaltbare Würdigung der Umstände dar und ist damit willkürlich. Die vorinstanzlichen Richter sind offensichtlich davon ausgegangen, egal wie schlimm diese Tierquälerei sei, berechtige dies nicht, die Tierquäler als Unmenschen zu bezeichnen. Ersatzrichter Zürcher hielt dazu an der Berufungsverhandlung fest: "Die Vergleiche mit dem Holocaust sind menschenverachten." Diese Beurteilung ist seinerseits tierverachtend, weil damit unterstellt wird, das Leiden von Tieren könne prinzipiell nicht mit dem Leiden von Menschen verglichen werden. Dies widerspricht zumindest in Bezug auf höhere Säugetiere - und um solche geht es beim Schächten - ganz klar den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Leidensfähigkeit von Tieren. Ein solch ignorantes Vorgehen bei der Sachverhaltswürdigung, dieses Abstellen auf Mutmassungen, die im Widerspruch stehen zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen, ist willkürlich (vgl hierzu die bei den Akten liegende Video-Cassette mit neuen Aufnahmen von jüdischem Schächten in England!). Nach Niggli, Kommentar zur Rassendiskriminierung, (N 748), liegt Rassismus dann vor,
Die inkriminierten Äusserungen haben einen für jedermann ersichtlichen sachlichen Grund: Tierquälerei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgedrückte Auffassung mehrheitlich auf Zustimmung stösst oder nicht. Entscheidend ist, dass sie auf einer sachlichen Begründung basiert. Immerhin ist sogar vom Schweizerischen Gesetzgeber offiziell anerkannt, dass Schächten eine Tierquälerei ist. Jemandem aufgrund dieser Tierquälerei Unmenschlichkeit vorzuwerfen, kann sicher nicht als unberechtigte Zurücksetzung ohne sachlichen Grund qualifiziert werden. Nach Robert Rom, "Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Zürich, (Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus
Meine Publikationen zum Thema Schächten haben nicht im entferntesten etwas mit diesem strafrechtlichen Rassismus-Begriff zu tun. Meine Kritik ist zwar scharf, aber für jedermann erkennbar sachlich begründet, unabhängig davon, ob er meine Auffassung teilt oder nicht. Es ist grotesk, in der Bezeichnung von Tierquälern als Unmenschen eine Rassendiskriminierung sehen zu wollen. Auch mit folgendem Zitat aus der Botschaft des Bundesrates (Seite 46) haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt (Verweigerung des rechtlichen Gehörs):
Das ist im Zusammenhang mit dem Schächten gerade nicht der Fall. Wenn sich selbst liberale und unreligiöse Juden wie Bundesrätin Dreifuss und der Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich, Sigmund Feigel, mit den Schächtjuden solidarisieren, kann ja wohl nicht behauptet werden, sie seien der Schächt-Kritik unentrinnbar ausgesetzt. Zudem geht es hier überhaupt nicht um das Judentum ansich. Jeder Jude, auch der ultraorthodoxeste, kann dem Unmenschlichkeits-Vorwurf wegen des Schächtens sehr leicht "entrinnen", indem er sich vegetarisch ernährt. Das wäre erst noch eine gesündere und preisgünstigere Ernährung, also sicher nichts Unzumutbares. Die jüdische Religion schreibt nicht vor, es müsse Fleisch gegessen werden, sondern schränkt das Fleischessen im Gegenteil ein (zB darf Schweinefleisch grundsätzlich nicht gegessen werden). Auf Seite 24 hält das Obergericht fest:
Das ist ein für politische Willkürurteile typischer Suggestiv-Satz: eine "Feststellung" wird als logische Folgerung dargestellt, während deren unzutreffende Voraussetzungen einfach als gegeben angenommen werden. Hier: ohne weitere Begründung wird die entscheidende Voraussetzung, dass die Kritik "wegen ihrer Religionszugehörigkeit" erfolgt sei, als gegeben angenommen. Sämtliche von mir vor beiden Vorinstanzen sorgfältig dargelegten stichhaltigen Beweisführungen, dass diese Voraussetzung eben gerade nicht erfüllt ist, dass die Kritik vielmehr auf Tatsachen (Tierquälerei) beruht, wurden mit dieser falschen Feststellung einfach pauschal übergangen. Darüber hinaus behauptet dieser Suggestiv-Satz etwas Selbstverständliches, als ob das im vorliegenden Fall entscheidend oder auch nur bestritten sei, dass nämlich sowohl vegetarische wie auch Schächtfleisch essende Juden unter dem Schutz des Diskriminierungsverbotes stehen, wenn sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert werden. Das ist selbstverständlich, nur hier nicht zutreffend, weil weder die vegetarischen noch die Schächtjuden unter den orthodoxen Juden wegen ihrer Religionszugehörigkeit kritisiert werden. Kritisiert werden einzig und allein diejenigen, welche sich am grausamen Schächten beteiligen. Der entscheidenden Frage, ob das Schächten tatsächlich - wie von Bezirks- und Obegericht behauptet - ein tragendes Merkmal des Judentums, also ein gemeinsames religiöses Merkmal ist, sind die Vorinstanzen nicht nachgegangen. Die Vorinstanzen streifen diese Frage nur, und zwar widersprüchlich. Einmal wird das Schächten als tragendes Element des Judentums hingestellt, dann wieder zugegeben, dass es nur von einer Minderheit anerkannt sei. Der wichtige Umstand, dass das betäubungslose Schlachten weder in der Thora noch im Talmud vorgeschrieben ist, wurde systematisch übergangen, obwohl in den Plädoyers darauf hingewiesen worden ist (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Das Obergericht hat im vorliegenden Verfahren im Beschluss vom 16. Februar 1998 verbindlich festgehalten:
Im Endurteil wird dann das Gegenteil behauptet, nämlich meine Schächt-Kritik spreche allen Juden die Menschenwürde ab. Das ist widersprüchlich, und zwar in einem zentralen Punkt des ganzen Verfahrens. Ein widersprüchliches Urteil verletzt das Willkürverbot. 4. Willkürliche unrichtige Tatsachenfeststellung: Das Schächten sei eine "im Judentum aktuell akzeptierte Praxis" Wie ich vor Obergericht - ungehört - ausführte, stellt das Schächten kein zentrales Merkmal des Judentums dar (Plädoyer vor Obergericht Seite 5ff). Es gilt für die nichtreligiösen Juden wie Feigel, Vizepräsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich, und Bundesrätin Dreifuss (die sich beide ausdrücklich als nichtreligiös bezeichnet haben!) ebensowenig wie für die Mehrheit der Juden insgesamt. Die Schächttradition wird nur von einer jüdischen Minderheit befolgt. Das Kassationsgericht ist auf diese Ausführungen auf Seite 20ff der Kassationsbeschwerd mit keine Wort eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Die Vorinstanzen haben Schächten und Judentum in tatsachenwidriger Weise gleichgesetzt und daraus abgeleitet, ein Absprechen der Menschenwürde gegenüber den Schächt-Juden erfolge deshalb notwendigerweise wegen ihrer Religion und treffe alle Juden. Das ist Willkür. Während das Bezirksgericht Seite 44 feststellte, das jüdische Schächten bilde einen, wenn auch nicht besonders bedeutungsvollen Bestandteil der jüdischen Religion, kommt das Obergericht ohne jeden Nachweis zur Behauptung (Seite 24), das Schächten sei eine "im Judentum aktuell akzeptierte religiöse Praxis". Diese Behauptung ist offensichtlich falsch, denn sie widerspricht klar glaubwürdigen Angaben aus jüdischen Quellen selbst (Beilage 3 zu Nichtigkeitesbeschwerde), wonach nur 20 Prozent der Schweizer Juden die Schächttradition praktizieren, was wiederum bedeutet, dass diese Tradition von 80% der Juden, also einer überwältigenden Mehrheit, nicht als religiöses Gebot akzeptiert ist. Diese willkürliche obergerichtliche Festellung erfolgte ohne sachgemässe Abklärungen und unter völliger Ignorierung nicht nur der Feststellung des Bezirksgerichtes sondern auch der Ausführungen dazu in meinem Plädoyer. Deshalb beruht das Obergerichtsurteil in einem entscheidenden Punkt (bezüglich der Frage, ob die Schächtjuden eine geschützte religiöse Gruppe darstellen) auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung, unter Missachtung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht stellt ein unhaltbares Vorurteil einfach als Tatsache hin. Das Vorurteil ist darauf zurückzuführen, dass das Schächten bei vielen Nichtjuden nur deshalb mit dem (ganzen) Judentum assoziiert wird, weil es wegen seiner Perversion dem Durchschnittsbürger besonders auffällt, aber auch deshalb, weil es die liberale jüdische Mehrheit unterlässt, sich für die Öffentlichkeit hörbar von dieser anachronistischen Tierquälerei zu distanzieren. Diese Nicht-Distanzierung darf hingegen nicht so verstanden werden, als ob das Schächten damit unter den Juden allgemein als religiöses Gebot akzeptiert sei, was - wie oben belegt - nicht der Fall ist. Selbst Dr Sigmund Feigel, welcher vor Bezirksgericht die israelitische Cultusgemeinde vertrat, erklärte, sich nicht an die koscheren Speiseregeln zu halten (Beweis: Protokoll der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht). Tatsächlich enthält der Talmud, das grundlegende jüdische Religionswerk, kein Schächtgebot, sondern nur die Vorschrift, es dürfe kein Blut genossen werden. Heute ist wissenschaftlich erwiesen, dass das Schächten nicht zu einem besseren Ausbluten führt, als normale moderne Schlachtmethoden. Der Genuss von Blut kann nur durch vegetarische Ernährung konsequent vermieden werden. Aus diesen Gründen ist das Schächten heute nur noch eine von der jüdischen Religion gar nicht verlangte Tradition, welche der Selbstabgrenzung gegenüber Nicht-Juden dient (mit den liberalen Juden, die sich nicht an diese und andere Traditionen halten, haben die orthodoxen Juden - gelinde gesagt - Mühe; siehe zB die aktuellen Ereignisse in Israel). Unbestritten ist, dass vegetarische Ernährung in vollkommener Übereinstimmung mit allen jüdischen Glaubensrichtungen steht, was ich ungehört schon vor allen Vorinstanzen geltend machte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Wenn die Vorinstanz eine perverse Tradition einer derart kleinen Minderheit der Schweizer Juden quasi als "tragendes Element" des heutigen Judentums in der Schweiz beurteilt, dann muss dies erst recht gelten für Gebote und Anweisungen aus dem Talmud. Zu welch absurdem Ergebnis diese Denkweise führt, wird deutlich mit den folgenden Zitaten aus dem Talmud, die also alle im Sinne der in diesem Prozess praktizierten Rechtsprechung "tragende Elemente" des heutigen modernen Judentums in der Schweiz darstellen, umso mehr als sie - im Gegensatz zum Schächten - sogar im grundlegenden jüdischen Religionswerk festgeschrieben sind: "Wer die Scharen der Nichtjuden sieht, spreche: Beschämt ist Eure Mutter, zu Schande, die euch geboren hat." "Wer die Gräber der Nichtjuden sieht, spreche: Beschämt ist eure Mutter, zu Schanden, die euch geboren hat." "Weshalb sind die Nichtjuden schmutzig? Weil sie Ekel und Kriechtiere essen." Dieses letzte Zitat ist besonders interessant: Da wird also in hochgradig rassendiskriminierender Weise die gesamte nichtjüdische Menschheit als schmutzig und verunreinigt hingestellt wegen angeblichen Essgewohnheiten, die lange nicht allen Nichtjuden eigen sind. Es gibt bekanntlich vegetarisch lebende nichtjüdische Völker, und in allen Völkern vegetarische Menschen, die keine Kriechtiere und ähnlichen Ekel essen. Wenn ich nun umgekehrt differenziert nur diejenigen Juden, welche der Schächttradition huldigen, als Unmenschen bezeichne, dann komme ich ins Gefängnis. Warum kommen nicht auch alle Juden, die sich zum Talmud bekennen, wegen Rassismus ins Gefängnis? Die sind genau so unbelehrbar wie ich, oder haben Sie schon einmal gehört, dass seit Inkrafttreten des Rassismus-Artikels der Talmud umgeschrieben worden wäre ? Weitere Zitate aus dem Talmud:
Und da hat Rechtsanwalt Feigel noch die Unverfrorenheit zu behaupten, der Auserwähltseins-Wahn der Juden sei eine antisemitische Erfindung von mir. Im Protokoll des Bezirksgerichtes (Seite 43) ist seine Aussage wie folgt festgehalten:
Und etwas später (Seite 44) sagte er, indem er mich zitiert:
Was Feigel da in ungeheurer Scheinheiligkeit behauptet, ist genau das Gegenteil dessen, was im Talmud steht, und zwar nicht nur einmal, immer wieder, in geradezu stereotyper Wiederholung: Nichtjuden sind keine Menschen, sondern Vieh und dürfen ausgebeutet, betrogen und umgebracht werden. Ich habe Herrn Feigel einige dieser Zitate zugestellt mit der Frage, ob diese echt sind und was er dazu meine. Er wusste darauf nichts zu antworten. Sie mögen vielleicht einwenden, diese Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen. Ich habe diese Zitate im Zusammenhang gelesen und festgestellt, dass es gar keinen Zusammenhang gibt. Der Talmud ist eine zwölfbändige, mehr oder weniger zusammenhanglose Sammlung lächerlicher, ziemlich primitiver Phrasen. Dass das Judentum auf einer derart rassistischen Religionslehre beruht, wird eine breite Öffentlichkeit schockieren. Deshalb dürfen solche Zitate aus dem Talmud nicht verbreitet werden. Deshalb wurde zB das Buch "Geheimgesellschaften", welches solche entlarvende Zitate aus dem Talmud enthält, in der Schweiz verboten. Man mag nun einwenden, das heutige, moderne Judentum lebe wohl kaum mehr nach diesen Talmud-Vorschriften, bzw würde diese so umdeuten, dass sie in die heutige Welt passen. Das wirft aber die Frage auf: Warum wird dann nicht auch diese tierquälerische Schächttradition heutiger Kultur und Menschlichkeit angepasst? Und ob die Sätze über Nichtjuden heute keine Wirkung mehr haben, ist auch fraglich. Jedenfalls bin ich mir da nicht so sicher, wenn ich sehe, wie sich orthodoxe Juden in Israel gegenüber Palästinensern verhalten. Kürzlich hat ein israelitisches Gericht die schwere Folterung von Nichtjuden (Palästinenser) durch die Polizei ausdrücklich gebilligt. In der NZZ vom 12.1.1998 stand darüber:
Sicher leben nicht alle Juden nach dem Talmud, ja sogar mehrheitlich nicht. Diese sind aber auch nicht von meiner Schächtkritik betroffen! Damit ist erneut bewiesen, dass sich meine Schächtkritik nicht gegen eine Religion oder Ethnie richtet und deshalb von der Rassismus-Strafnorm gar nicht erfasst wird. Um diesem politischen Willkürurteil den Anschein von Recht zu geben, wird im Urteil des Bezirksgerichtes einfach behauptet, das Schächten bilde - heute noch - ein "tragendes Element des Judentums". Und diese willkürliche Urteilsgrundlage wurde von keiner nachfolgenden Instanz berichtigt. Dass diese unwahre Behauptung mit keinem Wort begründet wurde, weil Unwahrheiten eben nicht begründet werden können, ist typisch für politische Prozesse. Laut Talmud sind Ehebrecherinnen durch Verbrennung oder Erdrosselung hinzurichten (Der Babylonische Talmud, Ausgabe von Lazarus Goldschmidt, Kerethot Folio 7). Der Talmud ist die grundlegende Religionsschrift des Judentums. Ist also die Hinrichtung von Ehebrecherinnen durch Verbrennung oder Erdrosselung ein "tragendes Element" des heutigen Judentums? Wenn nicht: warum dann das Schächten? Wie kommt das Bezirksgericht dazu, meine Aussage, die Juden hätten den Wahn, das auserwählte Volk zu sein, als rassistisch zu beurteilen? Ist es kein religiöser Auserwähltseins-Wahn, alle Anders- und Nichtgläubige als Nichtmenschen zu betrachten? Sind diese Talmud-Gebote nicht ein Aufruf zu einer Ausgrenzung der Nicht-Juden, welche dem Nazionalsozialismus in Nichts nachsteht? Sind diese Talmud-Gebote nicht eine direkte Anstiftung zur überheblichen Solidarität der Juden gegen Nichtjuden auch im Unrecht? Dass der Talmud nicht wegen Rassismus verboten wird wie Bücher, die sich kritisch mit dem Judentum und dem Zweiten Weltkrieg befassen, bestätigt, was ich vorausgesehen habe, dass das Antirassismusgesetz als Maulkorbgesetz einseitig zugunsten der Juden geschaffen wurde. Will das Bundesgericht ein Urteil bestätigen, das alle Anhänger der jüdischen Religion derart zu extremen Rassisten abstempelt? Jedenfalls haben die vorinstanzlichen Richter [Bezirksrichter Rainer Hohler ( Seemattstr 22, 8180 Bülach, SP); Oberrichter Dr Brunner (LdU), Helm(GP), Zürcher; Kassationsrichter Prof Marco Jagmetti, Prof Jörg Rehberg, Bernhard Gehrig und Andreas Donatsch] mit dieser unüberlegten, durch alle Instanzen hindurch abgesegneten richterlichen Äusserungen weit eher das Diskriminierungsverbot verletzt als ich mit meiner zwar angriffigen, aber dem schrecklichen Schächtritual angemessenen tierschützerischen Kritik.Dass das Antirassismus-Maulkorb-Gesetz durchwegs willkürlich einseitig angewendet wird nicht nach dem, was gesagt wird, sondern wer etwas sagt, gehört mit zur tragischen Geschichte dieses verfehlten Gummiartikels, welcher das Schweizer Gerichtswesen in Verhältnisse zurückgeworfen hat, welche den Inquisitionsprozessen gleichen. Man sage nicht, der Rassismusartikel sei demokratisch vom Volk gutgeheissen worden. Richtig ist, dass dieser Artikel sehr knapp von einem Volk angenommen wurde, dass von seiner Regierung regelrecht angelogen wurde, indem in unwahrer Weise versprochen wurde, das Gesetz richte sich nicht gegen den Normalbürger, sondern nur gegen unverbesserlich Neonazis und ähnliches. Auf die Ausführungen in diesem Abschnitt ist das Kassationsgericht nicht eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs).
5. Willkürliche Beweiswürdigung: Gleichsetzung der Schächt-Ideologie mit dem (gesamten) jüdischen Glaubensbekenntnis Das Kassationsgericht ist auf diese, auf Seite 20 der Kassationsbeschwerde gerügt willkürliche Gleichsetzung der Schächt-Ideoloige mit dem gesamten jüdischen Glauben, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen, obwohl es sich hier um einen zentralen Punkt handelt, weil aus dieser willkürlichen Tatsachenfeststellung abgeleitet wurde, die inkriminierten Äusserungen richteten sich gegen die Juden insgesamt. Eine kritisch gegen die Schächt-Tradition gerichtete Äusserung, für die ich zu Gefängnisstrafe verurteilt worden bin, lautet (siehe den Textzusammenhang in VN95-6!):
Hier ist, wie das Obergeraicht korrekt festgestellt hat, vom Schächten die Rede. Das Schächten selbst darf (wie oben unter Ziffer 2 ausgeführt) laut Bezirks- und Obergericht als "grausam, bestialisch, tierquälerisch oder pervers" bezeichnet werden. Aber wer die dahinterstehende Ideologie so bezeichnet, muss ins Gefängnis!? Geht es noch willkürlicher??? Das ist wieder die oben unter Ziffer 2 analysierte willkürliche Unterscheidung inhaltlich gleichbedeutender Aussagen in zulässige und strafbare. Der erste Satz ist objektiv wahr, was von den Vorinstanzen ausdrücklich anerkannt wird: Im Urteil des Bezirksgerichtes (Seite 50) heisst es dazu: "Dass ein Massenverbrechen ein Verbrechen bleibt, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird, ist zweifellos richtig." Trotzdem haben alle Vorinstanzen diesen Satz nicht etwa nur als Kontext zum Verständnis angeblich rassendiskriminierender Sätze herangezogen, sondern ausdrücklich unter die rassendiskriminierenden Äusserungen eingereiht, was schlechthin nicht haltbar und damit willkürlich ist. An anderer Stelle wurde ausdrücklich abgewogen, welche Sätze strafbar oder nur als Kontext von Bedeutung sind. Es handelt sich also bei den als strafbar beurteilten Sätzen um eine bewusste Auswahl und Beurteilung, was mit Blick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot auch notwendig ist. Dieser erste Satz wurde deshalb als rassendiskriminierend beurteilt, weil sich das Wort "Massenverbrechen" auf das Schächten beziehe (Bezirksgericht Seite 50) - im Widerspruch zur Feststellung, das Schächten selbst dürfe so kritisiert werden. Auch der zweite Satz, dass die Nazis eine als Arierwahn benennbare Ideologie hätten, ist objektiv zutreffend. Warum müssen die vorinstanzlichen Richter nicht ins Gefängnis, die sich viel schlimmer über Nazis ausgelassen und diese als "Verbrecher der übelsten Art" (Bezirksgericht Seite 51) bezeichnet haben, wenn niemandem die Menschenwürde abgesprochen werden darf, wie das gleiche Bezirksgericht - gedeckt von allen nachfolgenden Instanzen - behauptet? Im dritten Satz wird gesagt, orthodoxe Juden und Moslems hätten eine andere Ideologie, die aber auch bestialisch sei. Was daran rassendiskriminierend sein soll, wenn ja das Schächten als bestialisch bezeichnet werden darf und hier - wie vom Bezirksgericht korrekt festgestellt - klar vom Schächten dir Rede ist, haben die Vorinstanzen nur mit offensichtlich falscher, willkürlicher Deutung begründen können: Damit werde die Behauptung aufgestellt (Bezirksgericht Seite 50), "dass das Glaubensbekenntnis der Juden gleich bestialisch und damit gleich verwerflich sei wie die Ideologie einer Gruppierung, die sich des schlimmsten Völkermordes in der Geschichte der Menschheit schuldig gemacht hat". (Vom Obergericht übernommen Seite 30.) Diese haarsträubende Verdrehung der inkriminierten Äusserungen in etwas völlig anderes, als was ich gesagt habe. Diese Verdrehung wurde unter völliger Ausserachtlung des Zusammenhanges konstruiert und gibt absolut nicht meine Auffassung wieder, welche für jeden Leser des ganzen Textes klar verständlich ist. Eine solch boshafte Sinnentstellung unter gezielter Nichtbeachtung des Textzusammenhanges ist Willkür in Reinkultur - gedeckt von den Herren Professoren im Kassationsgericht. Was diese wohl ihre Rechts-Studenten, angehende Rechtsanwälte und Richter lehren, wenn sie selbst nicht imstande sind, derart krasse Willkür zu erkennen und richterliche Unabhängigkeit zu wahren.Obwohl klar ist, dass nur vom Schächten und von der dahinter stehenden Schächt-Ideologie die Rede ist, wird meine Verurteilung so begründet, als hätte ich das jüdische Glaubensbekenntnis als bestialisch bezeichnet. Dies impliziert eine völlig unhaltbare, willkürliche Gleichsetzung der Schächtideologie mit dem jüdischen Glaubensbekenntnis (willkürliche Tatsachenfeststellung bzw willkürliche Beweiswürdigung). Eigentlich müsste gegen die vorinstanzlichen Richter ein Rassismus-Strafverfahren geführt werden, nicht gegen mich, denn diese unwahre, die Juden insgesamt herabwürdigende Gleichsetzung haben ganz klar die Herren Richter erfunden, nicht ich. Es ist schon ein starkes Stück an Justizwillkür, wenn ein Gericht selbst solche die Juden insgesamt herabwürdigenden Behauptungen aufstellt - Gleichsetzung des bestialischen Schächtens mit dem Judentum - und den Anschein erweckt, ich hätte das gesagt, nur weil meine wirklichen Aussagen objektiv den Rassendiskriminierungstatbestand nicht erfüllen, aus politischen Gründen aber unbedingt eine Verurteilung erfolgen muss. Die zwei Sätze "Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie." interpretiert das Bezirksgericht (Seite 50 Mitte) so: "Die jüdische Ideologie wird alsdann mit dem Arier-Wahn in Bezug und diesem gleichgesetzt...". Diese Interpretation ist qualifiziert unrichtig und aktenwidrig, da in meinem Zitat ausdrücklich von einer anderen Ideologie die Rede ist, die aber "ebenfalls bestialisch" sei - nicht "in gleicher Weise bestialisch", wie das Bezirksgericht Seite 50 aktenwidrig behauptet.
6. Willkürliche Nichtbeachtung des Kontextes der inkriminierten Äusserungen Dass Kassationsgericht ist auf die in der Kassationsbeschwerde geltend gemachte willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch Nichtbeachtung des Kontextes der inkriminierten Äusserungen nicht eingegangen und hat damit einem wichtigen Aspekt willkürlich keine Beachtung geschenkt. Unsäglich arrogant ist, wie das Obergericht zweifelsfrei wissen will (Seite 30), wie der "Durchschnittsleser" die inkriminierten Äusserungen verstehe. Der "Durchschnittsleser", dessen Gedanken die Vorinstanzen zu kennen behaupten, hat jedoch - im Gegensatz zu den urteilenden Richtern! - die Veröffentlichungen, denen die inkriminierten Sätze entnommen sind, als Ganzes lesen und deshalb genau sehen können, um was es mir insgesamt ging, nämlich einzig und allein um eine tierschützerische Kritik am bestialischen Schächten, das scheinheilig mit einem angeblich religiösen Gebot gerechtfertigt wird - eine besonders schlimme Perversion, weil diese dazu noch blasphemisch im Namen Gottes begangen wird. Die urteilenden Richter haben sich nie um die Original-Texte bemüht, diese nie verlangt, sich nie dafür interessiert; sie sind gar nicht bei den Akten - ein schwerwiegender Verfahrensmangel (willkürliche Sachverhaltsfeststellung)! Eine derart massive Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit zu erlassen lediglich aufgrund einiger aus dem Zusammenhang gerissener Äusserungen ist menschenrechtswidrig. Aber man kann eben isolierte Sätze leichter manipulieren und als Rassendiskriminierung auslegen, wenn die im Gesamtzusammenhang offensichtliche tierschützerischen Beweggründe gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Die Vorinstanzen haben sich pflichtwidrig damit begnügt, eine vom Antirassismus-Oberinquisitor Feigel, Vertreter der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich, der Bezirksanwaltschaft eingereichte und von dieser unbesehen in die Anklageschrift übernommene Sammlung isolierter Sätze aus verschiedenen Publikationen über das Schächten zu beurteilen. Das stellt eine unhaltbare Würdigung der Umstände dar. Die Behauptung, der Durschnittsleser verstehe die inkriminierten Äusserungen als antsemitische Hetze, stellt bei dieser offenbar bewusst-gewollten Unvollständigkeit der Akten eine willkürliche Beweiswürdigung dar, da die Beweise (Originaltexte) ganz einfach vollständig hätten beschafft werden können. Indem die Vorinstanzen es unterlassen haben, den Kontext zu würdigen, wurde die Verurteilung auf einseitige, dem wahren Sachverhalt nicht Rechnung tragende Mutmassungen, anstatt auf zweifelsfreie Feststellungen, gestützt. Ein solches, die massgeblichen Umstände unbeachtet lassendes Vorgehen bei der Beweiswürdigung ist nach kontstanter Praxis des BGer willkürlich. Aber natürlich sind in einem politischen Willkürprozess normale Rechtsanwendungsregeln ausser Kraft; das ist ja gerade das charakterische Merkmal von Willkürjustiz. 7. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit: Gefängnis für wahre Meinungsäusserungen Ich muss ins Gefängnis für die folgende Äusserung zum Schächten, an welcher keine der Vorinstanzen etwas Unwahres feststellen konnte (siehe den Textzusammenhang in VN95-7):
Meine Verurteilung läuft darauf hinaus, dass man mich dafür verantwortlich macht, dass sich die Schächt-Juden wegen ihrer bestialischen Schächt-Tradition unbeliebt machen. Der Antirassismus-Artikel wird willkürlich so ausgelegt, dass jede Kritik verboten wird, welche dem Ansehen der Juden schaden könnte. Nicht unmoralisches Verhalten von Juden - Import von Schächtfleisch und damit direkt Unterstützung des bestialischen Schächtens von Säugetieren - wird bestraft, sondern die berechtigte Kritik an dieser scheinheiligen, blasphemischen Unmoral! Das Bezirksgericht konstruiert die folgende Rassendiskriminierung in obiges Zitat hinein (Seite 56):
Ich habe nie ermordete Juden Tieren "gleichgestellt". Die gegenteilige Behauptung des Bezirksgerichtes ist tatsachenwidrig. Der inkriminierte Text richtete sich an die in der Schweiz lebenden liberalen Juden und rief diese zur Unterstützung des tierschützerischen Kampfes gegen das Schächten auf. Die inkriminierte Passage appelliert in aufrüttelnder Weise (was gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR aufgrund der Äusserungsfreiheit erlaubt ist) an die Einsicht, dass höhere Säugetiere das Durchschneiden der Kehle bei vollem Bewusstsein ähnlich schrecklich erleben, wie das Menschen - zB Kinder! - erleben würden: entsetzliche Todesangst und Qualen. Die Anspielung auf Nazi-Verbrechen appelliert an die Juden, aufgrund der tragischen Erfahrung ihres Volkes das Bewusstsein zu entwickeln, ähnliche Massenverbrechen gegenüber anderen Lebewesen zu erkennen. Die haltlose rassendiskriminierende Interpretation dieses Textes durch die Vorinstanzen vermag überhaupt nur deshalb einen Anschein von Richtigkeit zu erwecken, weil die Umstände - der Textzusammenhang in der Originalpublikation, welcher Sinn und Zweck dieser inkriminierten Sätze festlegt - zielstrebig unbeachtet geblieben sind. Das stellt einmal mehr eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Zusätzlich steht diese haltlose Beurteilung im Widerspruch zur Feststellung, das Schächten dürfe als "grausam, bestialisch, tierquälerisch oder pervers" bezeichnet werden (Ziffer 2). Wenn das kein Widerspruch ist, was ist es sonst? Zumindest eine unglaubliche, das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzende Haarspalterei, ob nun jeweils nur das Schächten oder indirekt auch diejenigen, die das Tun, als bestialisch bezeichnet werde. Der sozio-psychologische Hintergrund dieser Zensur mit dem Strafgesetzbuch beschreibt eindrücklich der französische Autor Alain de Benoist: Die Methoden der neuen Inquisitionvon Alain de Benoist Man sieht, daß die derzeitige Gesellschaft dem Pluralismus nur am Beginn Lobreden hält, um ihn am Ziel einfach verschwinden zu lassen. Man sieht außerdem, daß eine bestimmte Linke, die gestern noch der bürgerlichen Gesellschaft streitbar gegenüber gestanden hat und deren moralische Ordnung kritisiert hat, heute zur Vorkämpferin des politischen Reformismus und des moralischen Konformismus wird, weil ihre Parolen so sehr zu Allgemeinplätzen geworden sind, daß sie auf nichts mehr passen. Das ist ein merkwürdiges Phänomen, das über den eingeschlagenen Weg nachdenklich stimmen sollte. Es war Mut nötig, um in Südafrika in Zeiten der Apartheid die Rassentrennung anzuklagen, im Frankreich vor dem Zweiten Weltkrieg gegen den Kolonialismus zu sein und sich in Frankreich während der Besetzung gegen den Hitlerismus mit der Waffe in der Hand zu wehren. Aber worin besteht dieser Mut heute? Im Jahre 1997 riskiert der Widerstand gegen den Nazismus nichts, höchstens die eigene Lächerlichkeit. Und die Schlagworte, die gestern für ihre Autoren Gefängnis oder Tod bedeuten konnten, sind heute Zaubersprüche der Prinzipien, Produzenten des guten Gewissens und gleichzeitig Fahrkarten in die Welt der Medien und der Verlage. Angesichts von Ideen, die nur deshalb Ausdruck des Zeitgeistes sind, weil man sie ohne Risiko sagen kann, erweckt ein solcher Mut wahrlich keine Bewunderung. Zensur hat es zu allen Zeiten gegeben und der Hang zur Intoleranz ist einer der Bestandteile des menschlichen Geistes. Es hat in der Vergangenheit stets dominante Ideologien gegeben und alle Regierungen haben es sich, bis zu einem unterschiedlichen Grad, angelegen sein lassen, die Gesellschaft zu vereinheitlichen und nonkonforme Meinungen zu ersticken. Daß die Zensur heute dazu zurückkehrt ist deshalb so entlarvend, weil sich diese Rückkehr in einer Gesellschaft vollzieht, die vorgibt, die Freiheit der Meinungsäußerung anzuerkennen und zu garantieren. Artikel 11 der Erklärung der Menschenrechte erklärt den freien Austausch von Ideen und Meinungen zu den kostbarsten Menschenrechten. Das französische Gesetz über die Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 proklamiert in seinem ersten Artikel: "Druck und Buchhandlungen sind frei." Aber das ist nicht mehr wahr. Während in den meisten von der Sowjetmacht befreiten Ländern des Ostens die Rede ganz frei ist, während in den USA das "First Amendment" der amerikanischen Verfassung die freie Äußerung aller Meinungen erlaubt, ist Frankreich heute, wohl zusammen mit Deutschland [die kleine Schweiz kennt der Autor offenbar nicht gut oder fand es nicht der Rede wert, sie auch noch namentlich zu erwähnen], dasjenige Land der westlichen Welt, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung faktisch am ernstesten eingeschränkt ist. [Man beachte, dass der Autor Franzose ist und deshalb in erster Linie über Frankreich spricht. Zensur und Repression nonkonformistischer Kritiker ist ein gesamteuropäisches Phänomen] "Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit". Das ist ein altes Lied, das schon immer die Frage aufgeworfen hat, wie man denn Freiheit definiert und vor allem, wer die Fähigkeit haben soll, festzulegen, wer der Feind denn sei. Als im 19. Jahrhundert die revolutionären Sozialisten die soziale Ausbeutung angeprangert haben, wurden sie wegen "Aufstachelung zum Haß" vor die Gerichte gebracht. Heute tut man das gleiche bei denen, die sich nicht niederwerfen vor der Ideologie der Menschenrechte. Die Freiheit der Meinungsäußerung beschränke sich, wenn man einigen Leuten glaubt, auf tolerierbare Meinungen. Aber genau da fängt sie erst an; und es sind immer diejenigen gewesen, die sich für sie geschlagen haben, damit sie triumphieren konnte, die diese Freiheit definiert haben. Die Meinungsfreiheit hätte keinen Wert, wenn nur diejenigen davon profitieren könnten, die Meinungen verbreiten, die jedermann als richtig und vernünftig bewerten würde. Weil sie die erste Voraussetzung ist für die freie Entwicklung der Ideen und damit für das Bestehen einer demokratischen Debatte, hat die Meinungsfreiheit, im Gegenteil, nur dann einen Sinn, wenn auch die schockierendsten und beleidigendsten wie die unzutreffendsten oder absurdesten Meinungen ebenso von ihr profitieren. Und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, wenn dies nicht der Fall wäre, die Proklamation ihres Prinzips niemals notwendig gewesen wäre. Die Wahrheit ist, daß die Meinungsfreiheit unteilbar ist, daß sie aufhört zu existieren, wenn man ihr bestimmte Grenzen setzt. Die Wahrheit ist, daß die Zensur intolerabel ist, welche Motive sie auch immer haben mag, welche Identität auch immer die Opfer dieser Freiheit haben und unter welchen Voraussetzungen sie auch immer ausgeübt wird. Keine Zensur ist intellektuell zu verteidigen und keine ist im übrigen auch wirkungsvoll. Heutzutage werden diejenigen, die die Zensur verurteilen, angeklagt, Komplizen der Zensierten zu sein. Diese Anklage in der Form einer Erpressung ist ebenfalls intolerabel. Unter den Ideen, die heute einem Verbot unterliegen, gibt es sicher solche, die verabscheuungswürdig oder absurd sind. (Das Drama ist, daß man auch das nicht mehr sagen kann, aus Angst, mit den Wölfen zu heulen). Aber wenn es verabscheuungswürdige Meinungen gibt, dann sind die Gesetze, die sie verbieten wollen noch verabscheuungswürdiger. Es handelt sich hier nicht so sehr darum, die Zensierten zu verteidigen als vielmehr darum, die Zensur anzugreifen. Der McCarthyismus und das Sowjetsystem sind verschwunden, aber die Erben eines Schdanow oder eines McCarthy sind immer noch da. Noch unter Stalin oder McCarthy waren die Denunzianten bisweilen zur Denunziation gezwungen, um ihre Arbeit oder ihr Leben zu behalten. Heute sehen wir Denunzianten, die ihr Werk tun, ohne daß sie irgendetwas dazu verpflichten würde. Daß sie den Auswurf von Senator McCarthy essen, ekelt sie keineswegs. Sie sind ganz beschäftigt damit, schwarze Listen und Zettelkästen anzulegen, um Exkommunikationen auszusprechen und Bannflüche zu schleudern. Sie entrüsten sich über die Denunziationen, deren Opfer die Juden zur Zeit der deutschen Okkupation in Frankreich waren, aber indem sie ihrerseits heute diejenigen denunzieren, die die herrschende Ideologie auf den Index gesetzt hat, verhalten sie sich in der selben Weise. Alles das in einem Klima, das Cornelius Castoriadis sehr richtig als "Aufstieg der Belanglosigkeit" charakterisiert hat und das wohlgemerkt unter ausgezeichneten moralischen Vorwänden. In der allgemeinen Überwachungsgesellschaft, in der wir leben und die bereits über Mittel zur Kontrolle des öffentlichen und privaten Lebens verfügt, über die selbst totalitäre Regime nie verfügt haben, sind alle Motive gut genug, um an den Rand zu drängen, auszuschließen, zu marginalisieren. Ich habe die tieferen Motive dieser unbestimmten Intoleranz genannt: das schlechte Gewissen der Büßer, die steigende Unkultur, die diejenigen, die nicht mehr die Mittel haben zu antworten und die zur Verleumdung treiben, anstatt zu widerlegen, schließlich die Angst einer Neuen Klasse, deren Mitglieder seit langem ausgewählt sind - und zwar nicht aufgrund ihrer tatsächlichen Fähigkeiten, sondern aufgrund ihrer Fähigkeiten sich auswählen zu lassen, allen objektiven Empfehlungen entzogen, abgeschnitten vom Volk, leben sie in ständigem Schrecken, daß sie ihre Posten und Privilegien verlieren könnten. Ich habe auch die Ziele der Zensur genannt: sie soll eine ganze Geistesrichtung herabsetzen, die nicht mehr das Recht auf eine Äußerung haben soll, Sündenböcke aufzustellen, um zu verhindern, daß man Rechenschaft über das Behauptete ablegen muß, die Aufmerksamkeit von den Deformationen im gegenwärtigen System abzulenken, die öffentliche Meinung mit einem Nasenring zu versehen und sie soll ein öffentliches Abschwören von allen bösen Gedanken zur Folge haben, als Voraussetzung von medialer und gesellschaftlicher Anerkennung. Dieses System der Zensur wird solange dauern, wie es eben dauert. Nach meinem Gefühl wird es von selbst zusammenbrechen als Folge seiner eigenen Bewegung. Ein Tag wird kommen, an dem, wie man bereits zu sehen beginnt, den Denunzianten nichts mehr übrigbleiben wird, als sich selbst gegenseitig zu denunzieren. Aber wir, wir werden immer noch da sein. Wir sind heute umgeben von Moralisten, die vorgeben, daß wir vor unserer eigenen Unwürdigkeit ächzen. Aber wir, wir haben nichts zu bereuen. Darum gibt es in unserem Lande, wie auch anderswo, eine Gruppe Intellektueller, die mutig genug ist, eine gemeinsame Initiative gegen die neue Inquisition durchzuführen; solange wir leben, werden wir fortfahren zu reden. Und so lange wir leben, werden wir fortfahren, abweichende Worte zu sagen und die Vorrechte des kritischen Denkens zu verteidigen. Ebenfalls so lange wir leben, werden wir fortfahren, an der Arbeit des Denkens mitzuwirken. In einem Augenblick, in dem sich der Konformismus auf dem Höhepunkt befindet, handelt es sich einmal mehr darum, an die Vereinigung der freien Geister zu appellieren und an die rebellischen Herzen.
8. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit: Gefängnis für eine sachlich begründete Frage Der Leitartikel in der "Züri Woche" vom 10. September 1998 (Beilage zur Noveneingabe vom 28. Dezember 1998 an das Kassationsgericht) trug den Titel "Wer Fragen stellt, ist noch lange kein Antisemit". Diese Auffassung vertritt der Verlagsleiter des in Zürich erscheinenden "Israelitischen Wochenblattes", Joseph Wormser. Was also massgebliche Exponenten des Schweizer Judentums nicht als antisemitisch berurteilen, hat das Zürcher Obergericht in willkürlicher Weise als so schwerwiegend antisemitisch beurteilt, dass ich deswegen ins Gefängnis muss, nämlich eine Frage an die jüdische Bundesrätin Dreifuss, welche sich für die Aufhebung des Schächtverbotes einsetzt, weil dieses die religiöse Toleranz verletze. Diese inkriminierte Frage in meinem Brief an Bundesrätin Dreifuss (siehe den ganzen Text in VN96-1) lautet:
Diese Aussage wurde vom sozialdemokratischen Einzelrichter Hohler des Bezirksgerichtes Bülach (Rainer Hohler, Seemattstr 22, 8180 Bülach), der sich offenbar mehr der sozialdemokratischen Bundesrätin als dem Gesetz verpflichtet fühlte, um seinen von der Gnade der Sozialdemokratischen Partei abhängigen Richterposten nicht zu verlierern, mit folgender Begründung als rassendiskriminierend beurteilt (Seite 60):
Indem ich Frau Dreifuss lediglich frage, ob sie gegenüber Menschenfresserei auch so tolerant wäre wie gegenüber dem Schächten, setze ich also nach Auffassung dieser politischen Justiz die Juden Menschenfressern gleich. Für einen vernünftigen Kommentar einer derart willkürlichen Tatsachenverdrehung fehlen schlicht die Worte. Statt dessen habe ich einige Bemerkungen zur Menschenfresserei: Wilhelm Busch hat darüber folgendes geschrieben:
Tatsächlich liegen Menschenfresserei und das Fressen qualvoll getöteter Tiere nach meiner Auffassung von Ethik und Menschlichkeit nicht weit auseinander. Die scheinheilige Empörung, die der vorinstanzliche Einzelrichter an der Hauptverhandlung darüber zur Schau stellte, dass ich das Thema Menschenfresserei in die Schächtdiskussion eingeführt habe, war nur dazu da, von der erschreckenden Tatsache des Schächtens abzulenken.
9. Parteipolitische statt gesetzeskonforme Auslegung des Diskriminierungsverbotes Auch den folgenden Satz mit Gefängnis zu bestrafen, glaubte der sozialdemokratische Einzelrichter Hohler des Bezirksgerichts Bülach (Rainer Hohler, Seemattstr 22, 8180 Bülach) - kollegial gedeckt vo Obergericht und Kassationsgericht -, sei parteipolitisch opportun, da er bei einem Freispruch von seiner antirassismus-neurotischen Partei zweifellos fallen gelassen worden wäre:Aus einem offenen Brief an die sozialdemokratische jüdische Bundesrätin Dreifuss, die sich als konfessionslose Jüdin bezeichnet, sich aber für eine Tolerierung des Schächtens stark macht (siehe den Text-Zusammenhang in VN96-1):
Niemand, weder Bundesrätin Dreifuss, an welche dieser Satz gerichtet ist, noch die Bezirksanwaltschaft, noch das Bezirks-, Obergericht und Kassationsgericht haben behauptet, dieser Satz sei unwahr bzw stelle eine Verleumdung dar. Darf man in der Schweiz, einem Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention, nicht mehr sagen, was wahr ist, ohne ins Gefängnis geworfen zu werden? Dass dieser Satz vom sozialdemokratischen Einzelrichter einzig und allein aus parteipolitischen Gründen als rassendiskriminierend beurteilt wurde, ist unübersehbar. Das ist Willkür. Das ist politische Justiz. Damit gibt es in der Schweiz des Jahres 2000 politisch Verfolgte! Wilhelm Tell würde sich im Grab umdrehen, wüsste er, was aus seinem Freiheitsideal geworden ist. Die inkriminierte Passage im Brief an Bundesräting Dreifuss geht wie folgt weiter (siehe den Text-Zusammenhang in VN96-1):
- eine offensichtlich berechtigte Frage an Frau Dreifuss, welche mir schrieb, das grausame Schächten zu akzeptieren sei für sie ein Gebot religiöser Toleranz. Der Vergleich dient offensichtlich dazu - berücksichtigt man den von allen Instanzen willkürlich nicht beachteten Textzusammenhang -, drastisch aufzuzeigen, wohin eine "religiöse Toleranz" führen kann, wenn nur noch der Anspruch der Täter auf Toleranz gesehen wird und die Interessen der Opfer völlig ausser Acht gelassen werden. Der Bezug "Menschenfresser - Herz einer Jüdin" wurde so gewählt, um Frau Dreifuss aus ihren Vorurteilen mit einem krassen Bild wach zu rütteln, damit sie sich einmal vorstellen muss, was ihre blinde Toleranz gegenüber jüdischen Fundamentalisten für die Opfer bedeutet, wenn der Spiess umgedreht würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind auch provozierende, schockierende Äusserungen von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt: Villiger, Handbuch der EMRK, Verlag Schulthess 1999, Seite 389 ff: Zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Verbot der Folter steht das Recht auf freie Meinungsäusserung hierarchisch an der Spitze des Grundrechtssyste... Geschützt werden nicht nur einzelne oder bestimmte Informationen. Art 10 umfasst auch Inhalte, die "offend, shock or disturb". Und Jean-Claude Wolf, Professor für Ethik und politische Philosophie an der Universität Fribourg, Verfasser des Buches "Tierethik - Neue Perspektiven für Menschen und Tiere", in einem Aufsatz mit dem Titel "Tierschutz zwischen Demokratie und Lobbyismus" in der Fachzeitschrift ALTEX 13, 3/96: Das wichtigste Grundrecht qualifizierter Minderheiten besteht im uneingeschränkten Recht der Meinungsfreiheit und der Vereinsfreiheit. Sie dürfen ihre Clubs und Zeitungen gründen und danach streben, diese zu vergrössern. Auch das Recht des legalen Boykotts und des Wettbewerbs mit anerkannten Propagandamethoden ist darin eingeschlossen. Dazu gehört das Recht, die Dummheit und Blindheit, die Unvernunft und die Lasterhaftigkeit der Mehrheit öffentlich anzuprangern. Die Vorinstanzen haben die gebotene Interssenabwägung, die gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit zwingend ist, unterlassen. Das Gesagte gilt analog auch für die nachfolgende Frage, die sich im inkriminierten Brief an Bundesrätin Dreifuss unmittelbar anschliesst (siehe den Text-Zusammenhang in VN96-1):
Auch hier behaupten die Vorinstanzen nicht, ich hätte Frau Dreifuss unwahr zitiert. Es muss im Lichte des Grundrechtes auf freie Meinungsäusserung erlaubt sein, einer gruppenegoistisch verblendeten Person eine provokativ-aufrüttelnde Frage zu stellen und zwar - wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt - auch öffentlich. Während die Vorinstanzen deutlich festgehalten haben, das Schächten ansich dürfe kritisiert werden (oben Ziffer 2), wird hier nun von einer Kritik am Schächten direkt auf die Diskriminierung der Juden geschlossen (Obergericht Seite 33): "Der angezogene Vergleich stellt das religiöse Ritual des Schächtens mit Menschenfresserei gleich, setzt damit Juden auf die Stufe von Menschenfressern herab." Wenn ich also künftig das Schächten als Tierquälerei bezeichne, dann - so die Logik der Vorinstanz - stelle ich "die Juden" (immer diese willkürliche, aktenwidrige pauschale Ausdehnung auf die Juden insgesamt!!!) auf die Stufe von Tierquälern. Tierquäler gelten in den Augen des "Durchschnittslesers" (durchaus zu Recht) als Unmenschen, womit ich dann wieder der schlimmste Antisemit bin und erneut zu Gefängnis verurteilt werden kann. Ausdrücklich bezeichnet hier das Obergericht Menschenfresser als "Unmenschen", obwohl - an anderen Orten - angeblich niemandem die Menschenwürde abgesprochen werden darf. Das ist ein klarer Widerspruch. Wie das Obergericht dann auch noch wissen will, dass ich mit Menschenfresser nicht wirkliche Menschenfresser gemeint, sondern dieses Wort quasi nur als Schimpfwort verwendet habe, wissen die Götter, und die schweigen bekanntlich. Aber ich werde nicht schweigen, sondern immer wieder die Grausamkeit des Schächtens und diese politische Willkürjustiz anprangern. 10. Willkürliche Verurteilung ohne Begründung
[Siehe den vollständigen Text-Zusammenhang in VN97-1] Mit dieser Feststellung drücke ich lediglich aus, wohin die Verwässerung des Antisemitismus-Begriffs durch eine willkürlich-extensive Anwendung des Diskriminierungsverbotes nach meiner Ansicht führt. In einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft muss es erlaubt sein, in der öffentlichen Auseinandersetzung um den Vollzug ein umstrittenes Gesetz, das nur von einer knappen Mehrheit der Stimmbürger gutgeheissen wurde, solche Ansichten zu äussern. Die Verurteilung verletzt auch diesbezüglich die Meinungsäusserungsfreiheit. Die allgemein gehaltenenen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich mit obigen Sätzen nicht konkret auseinander und lassen den Verurteilten im Ungewissen, warum er verurteilt worden ist und wo nun die Strafbarkeitsgrenze bei Äusserungen über das Schächten genau liegt. Auch wurde bezüglich dieser Äusserungen keinerlei Interessenabwägung durchgeführt, so als ob die Meinungsäusserungsfreiheit automatisch ausser Kraft gesetzt werde, woimmer sich eine Verurteilung auf die Rassismus-Strafnorm berufe. Indessen hat der Kampf gegen Rassendiskriminierung - so berechtigt dieses Anliegen auch ist - nicht in jedem Fall und schrankenlos Vorrang vor der Meinungsäusserungsfreiheit. Eine grundrechtliche Interessenabwägung für einen so schweren Grundrechtseingriff wie ein Gefängnisstrafe ist sicher nicht im vornherein überflüssig. Dies verkennen die Vorinstanzen offensichtlich. In haltloser, willkürlicher Weise wird einfach behauptet (Bezirksgericht Seite 79), mit dieser "Umdeutung des Begriffes Antisemitismus" würden "die Juden als etwas Minderwertiges" dargestellt. Erstens geht es hier wie überall nur um das Schächten, welches nicht "die Juden", sondern nur eine unbestimmte, kleine jüdische Minderheit betrifft. Zweitens ist schlicht unerfindlich, weshalb die Feststellung, der Begriff Antisemitismus werde durch einen verfehlten Gummi-Maulkorb-Paragraphen und eine überbordend-extensive Auslegung derart verwässert, dass er zu etwas Normalem degradiert werde, irgendjemanden "als etwas Minderwertiges" qualifizieren soll. Dies wird im Urteil nicht begründet, sondern einfach willkürlich behauptet (Verletzung der Begründungspflicht). Auch die zweite Aussage im inkriminierten Satz, die Ablehnung eines grausamen, pervers-religiösen jüdischen Rituals entspreche gesundem Volksempfinden, kann nicht ohne Willkür als tatbestandsmässig beurteilt werden. Immerhin ist das Schächten gerade deshalb in der Schweiz verboten, weil es grausam ist und deshalb vom Volk abgelehnt wird. Die Vorinstanzen haben nicht klar gemacht, welche der zwei Aussagen - Verwässerung des Antisemitismus-Begriffs und Ablehnung des Schächtens durch das Volksempfinden - die Diskriminierung ausmachen soll. Der Angeklagte wird im Unklaren darüber gelassen, was daran rassendiskriminierend sein soll. Die Scheinbegründung, die Juden würden dadurch als etwas Minderwertiges dargestellt, ist nicht geeignet, Klarheit zu schaffen, sondern vergrössert mit ihrer Haltlosigkeit die Rechtsunsicherheit noch mehr. Eine solche unsinnige Begründung verunmöglicht in menschenrechtswidriger Weise eine gezielte Verteidigung und ein gesetzeskonformes Verhalten. Niemand kann bei einer derart dubiosen Rechtsprechung zu dieser unbestimmten Strafnorm in der Schweiz wissen, was er noch sagen darf und was nicht, wenn es irgendwie etwas mit Juden zu tun hat. Das Urteil verletzt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die strafrechtliche Sanktionierung all dieser sachlichen, wahren oder zumindest berechtigten Feststellungen und Fragen rund um das Schächten und den Antirassismus-Artikel - beides Themen von aktuellem öffentlichen Interesse - verletzt die Meinungsäusserungsfreiheit in grob-menschenrechtswidriger Weise 11. Diskriminierendes
Diskriminierungsverbot Bezirksgericht und Obergericht sind mit keinem Wort auf den Vorhalt des diskriminierenden Wortlautes und der darüber hinausgehenden diskriminierenden Auslegung des Diskriminierungsverbotes gemäss StGB Art 261bis eingegangen (diskriminierende Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit und Verletzung des Gleichheitsgebotes durch willkürliche Rechtsanwendung). Zu diesem Punkt habe ich ungehört folgende Ausführungen gemacht: Plädoyer vor Bezirksgericht, Seite 10 ff: Das Antirassismusgesetz (ARG) wurde dem Stimmbürger als Mittel gegen Diskriminierungen verkauft - wer möchte da dagegen sein! -, ist jedoch selbst in höchstem Masse diskriminierend. Nur ethnische und religiöse Gruppen werden vor Diskriminierung geschützt. Dagegen dürfen zB "die Schweizer" oder wir "Tierschützer" ungestraft beleidigt werden, wie die folgenden Fälle zeigen: Ein jüdischer Kürschner hat uns Tierschützer in der WELTWOCH vom 14. März 1996, als Nazis beschimpft, weil wir zum Boykott der grausamen Pelzmode aufrufen. Auf unsere Anzeige hin hat die Basler Anklagebehörde festgehalten, dass damit das ARG nicht verletzt worden sei. Für den umgekehrten Fall stehe ich nun hier vor Gericht, obwohl ich - im Gegensatz zu diesem jüdischen Kürschner - gute und ehrenwerte Gründe für meine Kritik habe. Diese Einseitigkeit des ARG bzw dessen Anwendung verletzt das verfassungsmässige Gleichheitsgebot. Keiner anderen Volksgruppe ist es in der neueren Schweizer-Geschichte gelungen, derartige verfassungswidrige Sonderrechte gesetzlich zu verankern und gegen ihr nicht genehme Bücher und Ansichten die Strafjustiz einsetzen zu können. Dieser jüdische Kürschner heisst Hans Mayer. Er betreibt sein tierquälerisches Handwerk in Bubendorf/BL. Im Namen der von mir gegrüneten "Schweizerischen Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer" reichte ich eine Rassismus-Strafanzeige ein. Die Basler Strafbehörden stellten das Verfahren am 8. August 1996 ein. Eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von Tierschützern durch Juden ist also auch dann erlaubt, wenn diese als Religionsgemeinschaft organisiert sind. In der Schweiz sind nicht mehr alle Bürger vor dem Gesetze gleich. Das zeigt sich auch an folgendem Fall, wo der Rassismus-Tatbestand ebenfalls verneint wurde, weil sich die herabwürdigenden Angriffe eben nicht gegen Juden richten: In seinem Buch "Die Antwort" (Aristoteles-Verlag) äussert sich der Jude Bruno Cohn aufhetzerisch und beleidigend gegen das Christentum und gegen das Schweizervolk. Ich zitiere daraus (Seite 369): "... das Christentum hat es sich ja recht einfach gemacht. Es ignoriert die bösen Dinge dieser Welt und versteht sich fernab von allem Bösen als der Lichterglanz des Guten."(Seite 376:) "Dieser in der unrühmlichen schweizerischen Rechtsgeschichte allgemein als 'Schächtartikel' ... bekannt gewordene Paragraph des Grundgesetzes war ein recht plumper Angriff auf die Juden..."(Seite 377) auf die Schweiz bezogen schreibt Cohn weiter: "... ein geistig eher rückschrittliches Volk...".Und schliesslich (Seite 376) behauptet er auch noch, Rabbi Meir ben Baruch von Rothenburg hätte es eher verdient, Schweizer Nationalheld zu sein, als Wilhelm Tell. Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat diese rassistische Beleidigung eines ganzen Volkes als "wissenschaftliches, differenziert argumentierendes Buch" beurteilt und meine Anzeige wegen Rassismus abgewiesen. Die Äusserungen müssten im Zusammenhang gesehen werden. Deshalb sei der Tatbestand des Rassismus nicht erfüllt. Dies hätte ich auch selbst merken müssen. Die Anzeige sei deshalb leichtfertig erfolgt, weshalb mir als Anzeigerstatter die Verfahrenskosten von Fr 715.10 überbunden würden. Die herablassenden Äusserungen Cohns über das Christentum und das Schweizervolk sollen also "wissenschaftlich" und "differenziert" und deshalb nicht rassistisch sein. Fadenscheiniger geht es ja wohl nicht mehr! In meinem Fall wird der tierschützerische Gesamtzusammenhang nicht berücksichtigt, und es wird in der Anklageschrift völlig übergangen, dass ich sehr differenziert argumentiere und sich meine scharfe Kritik nicht gegen alle Juden richtet. Meine Veröffentlichungen sind mindestens so differenziert und "wissenschaftlich" wie das Buch von Cohn. Wer bisher noch nicht realsiert hat, was in diesem Staat vor sich geht, der checked hoffentlich jetzt anhand dieser Beispiele und an meiner voraussehbaren Verurteilung den Ernst der Situation und den Zustand der Nation, der von Meinungsterror und Justizwillkür geprägt ist. Auch ein Rassismus-Verfahren gegen Bundesrat Delamuraz ist eingestellt worden mit der Begründung, seine Äusserungen qualifizierten das Verhalten jüdischer Kreise innerhalb eines bestimmten Kontextes, nicht aber diese selbst. Die Bezirksanwaltschaft hat meinen Antrag, wegen der völligen Analogie zu meinem Fall auch das Verfahren gegen mich einzustellen, nicht einmal beantwortet. Ich bin eben nicht Delamuraz, und in der Schweiz sind zwar alle Menschen gleich, nur einige sind etwas gleicher. Sigmund Feigel, der Anwalt der Israelitsichen Cultusgemeinde Zürich, der die halbe Schweiz mit Rassismusklagen eindeckt, hat über Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer Stimmbürger, welche das untaugliche Antirassismusgesetz abgelehnt haben, als "das grösste politische Lumpengesindel" bezeichnet. Das ist legal. Nicht legal ist hingegen meine Kritik am schächtenden Lumpengesindel. Beim Vollzug des Antirassismusgesetzes kommt es offensichtlich nicht darauf an, was gesagt wird, sondern wer es sagt. Während vorgegeben wird, mit diesem Gesetz die Diskriminierung zu bekämpfen, wird es selbst zu einem Instrument für staatliche Diskriminierung und Repressionen gegen unbequeme politische Minderheiten. Plädoyer vor Obergericht, Seite 44:
Das Obergericht ging ebensowenig auf den Aspekt der diskriminierenden Anwendung des Diskriminierungsverbot ein wie das Bezirksgericht, auch mit keinem Wort auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das verletzt selbst wieder das rechtliche Gehör. Das Kassationsgericht ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen und hat damit die Verweigerung des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt fortgesetzt. Auf die diskriminierende Anwendungen des Rassismus-Artikels trat das Kassations mit dem Hinweis nicht ein, es sei nicht seine Sache, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens andere Fälle zu beurteilen. Dies trifft nicht zu. Es hätte sehr wohl eine diskriminierende Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu beurteilen (Artikel 14 der europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Artikel 10). Dem Kassationsgericht habe ich als Novum auch die folgende einseitig die Juden begünstigende, diskriminierende Auslegung des Diskriminierungsverbotes im Zusammenhang mit dem hochgradig rassistischen jüdischen Talmud unterbreitet. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingegangen, weil die Situation bei Urteilsfällung massgebend sei. Sei dem wie es wolle: der Europäische Gerichtshof wird sich mit dieser Diskriminierung befassen, auch wenn die nationalen Verfassungshüter die Gelegenheit nicht nutzen, diese Menschenrechtsverletzung zu korrigieren. Am 16. März 1998 habe ich der Bezirksanwaltschaft Zürich folgende Strafanzeige eingereicht: Tuttwil, den 16. März 1998 Am 31. März teilte mir die Bezirksanwaltschaft (Büro3/Varia Nr 98/165), unterzeichnet von BA lic iur M-E Geiger, mit, dass auf die Anzeige nicht eingetreten werde: "Ich beabsichtige nicht, die Richtigkeit Ihrer Feststellungen nachzuprüfen bzw mich auf eine religionswissenschaftliche Diskussion einzulassen... Ich muss Sie bitten, unsere Zeit nicht mit derart unsinnigen Anzeigen zu verschwenden." Wenn Juden gegen Nichtjuden rassistisches Gedankengut verbreiten (siehe die obigen Zitate aus dem Talmud), das in seiner abgrundtiefen Menschenverachtung sogar den nationalsozialistischen Arierwahn übertrifft, dann ist das gemäss der von der Schweizer Justiz praktizierten diskriminierenden Auslegung des Diskriminierungsverbotes offenbar schon im vornherein rechtlich nicht relevant. Dem Anzeigeerstatter, der es wagte, jüdische Kreise des Rassismus zu bezichtigen, werden Verfahrenskosten angedroht wegen "leichtfertiger oder gar böswilliger Anzeigeerstattung", ohne auf die Begründung der Anzeige überhaupt einzugehen, weil offenbar im vornherein jeder, der Juden kritisiert, ein Rassist ist, und Juden, egal was sie tun und schreiben, niemals Rassisten sind (und auch keine Unmenschen, wenn sie Tiere grausam zu Tode foltern). Eine extremere Voreingenommenheit und Diskrimnierung ist wohl kaum mehr denkbar! Es geht hier nicht - wie das Kassationsgericht meint - um "Gleichbehandlung im Unrecht", sondern um die Unbestimmtheit des Rassismus-Artikels, welcher - wie die angeführten Beispiele beweisen - bei ähnlichem Sachverhalt völlig gegenteilig und damit willkürlich angewendet werden kann und angewendet wird. Das Kassationsgericht ist auf die Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes nicht eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Auch nicht eingegangen ist das Kassationsgericht auf die missbräuchliche Ausnützung dieser Unbestimmtheit des Rassismus-Artikels für politisch motivierte diskriminierende Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit. Stattdessen argumentierte das Kassationsgericht, die Einstellung anderer Strafverfahren gehe es nichts an. Gegen diese Ungleichbehandlung hatte ich - mangels Parteistellung in den eingestellten Strafverfahren, in denen ich nur Anzeigeerstatter war - keine rechtliche Handhabe, so dass ich die diskriminierende Anwendung des Rassismus-Artikels nur im vorliegenden Verfahren vorbringen konnte. Wer sonst als die gesetzlichen Verfassungshüter, soll diese Menschenrechtsverletzung beurteilen? Die Antwort wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geben, wenn es die nationalen Gerichte vorziehen, formalistisch-spitzfindige Juristerei zu betreiben anstatt die Menschenrechte ernst zu nehmen. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht mit der Begründung (Seite 9), es genüge, wenn Vorbringungen im Urteil stillschweigend als unbegründet übergangen würden. Das kann indessen nicht Sinn und Zweck der Begründungspflicht sein, denn erstens kann Stillschweigen in der Urteilsbegründung auch bedeuten, dass etwas übersehen wurde, zweitens soll die Urteilsbegründung dem Verurteilen aufzeigen, weshalb er trotz seinen Einwänden verurteilt wurde und drittens soll ihm die Urteilsbegründung ermöglichen, gezielt von Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch zu machen (wirksame Verteidigung im Sinne von EMRK 6). Es ist willkürlich und mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne von EMRK 6 nicht vereinbar, wenn dem Sachrichter einerseits zugestanden wird, wichtige Einwände einfach zu übergehen, andererseits dann aber sehr hohe Anforderungen an die Begründung einer Kassationsbeschwerde zu stellen. Wie soll ein Verurteiler eine Kassationsbeschwerde genau begründen, wenn er die Erwägungen der Vorinstanz gar nicht kennt?! * Die zweite der inkriminierten Äusserungen lautet :
[Siehe den Textzusammenhang in VN95-6] Die Verurteilung wegen dieser Äusserung erfolgte, weil (angeblich) rassendiskriminierend (nur) gegenüber Juden (erstinstanzliches Urteil Seite 50). Darin, dass diese Äusserung nur gegen Juden rassendiskriminierend sein soll, liegt eine weitere willkürliche und diskriminierende Rechtsanwendung, denn die Äusserung betrifft offensichtlich gleichermassen Juden und Moslems, was sogar das Obergericht zugeben musste (Seite 30 unten), allerdings ohne dass es daraus die rechtlichen Konsequenzen gezogen hätte. Diese diskriminierende, einseitig indoktrinierte Denkweise ist analog zum Phänomen, dass bei der "Aufarbeitung der Geschichte" immer nur von den Juden die Rede ist, als wären von den Nazis nur Juden verfolgt und in KZs gesteckt worden und als wären im Zweiten Weltkrige nicht ebenso massenhaft und bestialisch auch Slaven ermordet worden (besonders unter Stalin, dessen Verbrechen kaum je erwähnt werden, obwohl sie denjenigen Hitler kaum nachstehen). Dieser nicht endende Anspruch der Juden auf eine Sonderbehandlung, der nach der tragischen Sonderbehandlung durch die Nazis ironischer nicht sein könnte, zieht sich wie ein roter Faden durch alle bezüglichen Themen und gilt bei der staatlichen Festlegung der "historischen Wahrheit" genau so wie bei der diskriminierenden Anwendung des Diskriminierungsverbotes, das unübersehbar für jüdische Interessen geschaffen wurde. Umgekehrt dürfen in Israel Palästinenser sogar mit richterlicher Billigung gefoltert werden (siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 23 mit Quellenhinweis in der NZZ), getreulich dem, was im Talmud über Nichtjuden und anderes Vieh steht (siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 18 ff). Dass ich darauf hinweise, wird mir vorausehbar auch wieder als Judenfeindlichkeit ausgelegt werden. Dazu kann ich nur sagen: Ja, Menschen, die mich als Vieh betrachten, das es zu bestehlen, auszubeuten und zu unterwerfen gilt, betrachte ich ebenso als meine Feinde, wie solche, welche höhere, im Schmerzempfinden dem Menschen vergleichbare Säugetiere vorsätzlich auf brutale Art und Weise umbringen und dazu noch scheinheilig beten. Bei den Schächtjuden kommt beides zusammen. Diese krass willkürliche Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Richters bezüglich Juden einerseits und Moslems andererseits wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht korrigiert. Das Kassationsgericht macht geltend (Seite 11), das Anklageprinzip verunmögliche den Gerichten, diesen Mangel der Anklage zu beheben. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine mangelhafte, in menschenrechtswidriger Weise diskriminierende Anklage eben nicht zu einer Verurteilung führen dürfte.
12. Schächtjuden sind keine geschützte Gruppe im Sinne des Gesetzes Das Obergericht hat im Entscheid vom 16. Februar 1998, worin die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde verneint wurde, zugestanden, dass sich die Kritik gegen eine unbestimmte Untergruppe der Juden richtet, welche nicht von der Israelitischen Cultusgemeinde vertreten werde. Wörtlich heisst es:
Diese Feststellung der sachlichen Betroffenheit durch die angeblich rassendiskriminierenden Sätze ist eine Sachverhaltsfeststellung, an welche das kantonale Kassationsgericht wie auch der Kassationshof des Bundesgerichtes gebunden sind! Insoweit das Obergericht dann meine Verurteilung auf die gegenteilige Behauptung abstützt, durch die inkriminierten Sätze würden nicht nur die Schächtjuden, sondern alle Juden gesamthaft diskriminiert, ist sie in Willkür verfallen, umso mehr als allgemein bekannt ist, dass nur eine kleine Minderheit der Juden Schächtfleisch isst (Siehe zum Beispiel Beilage 3, Ausschnitt aus Le Temps, wonach die jüdischen Koscher-Metzgereien in der Schweiz unter Absatzproblemen leiden, da von den 18 000 Juden in der Schweiz nur 20 % die koscheren Speiseregeln einhalten; die Vorinstanzen haben sich in willkürlicher Weise über derartige allgemein bekannte Tatsachen hinweggesetzt bzw die Verurteilung willkürlich auf blosse gegenteilige Behauptungen gestützt). Das Kassationsgericht behauptet (Seite 13), das Obergericht sei an diesen prozessleitenden Entscheid nicht gebunden gewesen. Tatsache bleibt jedoch, dass in diesem Verfahren der gleiche Sachverhalt vom gleichen Gericht widersprüchlich beurteilt worden ist. Das ist Willkür. Der Auffassung des Kassationsgerichtes könnte nur gefolgt werden, wenn sich das Obergericht mit der zuvor gegenteiligen Beurteilung im prozessleitenden Entscheid auseinandergesetzt und diesen widerrufen hätte (prozessleitende Entscheide gelten solange, als sie nicht abgeändert werden). Statt dessen hat das Obergericht den gleichen Sachverhalt willkürlich einmal so und einmal anders beurteilt, gerade wie es zu seinen politischen Zielvorstellungen passte (nämlich den Angeschuldigten auf jeden Fall zu verurteilen und die Israelitische Cultusgemeinde nicht als Partei zuzulassen). Der Angeschuldigte durfte sich bei seiner Verteidigung auf diesen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht widerrufenen prozessleitenden Entscheid verlassen. Die gegenteilige Auffassung des Kassationsgerichtes verletzt die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten im Sinne von Artikel 6 EMRK. Um nicht in Willkür zu verfallen, hätte das Obergericht für die totale Kehrtwendung in diesem zentralen Punkt des gesamten Verfahrens zumindest plausible Gründe angeben müssen, statt dessen hat das Obergericht dies mit keinem Wort kommentiert, was beweist, dass hinter dieser Meinungsänderung keine rationalen Gründe, sondern die überall durchschimmernde Willkür steht. Die Behauptung des Kassationsgerichtes (Seite 14) dieser prozessleitende Entscheid bringe nicht zum Ausdruck, dass die inkriminierenden Äusserungen ausschliesslich die "Schächtjuden" herabsetzen würden, muss energisch widersprochen werden: der Isrelitischen Cultusgemeinde wurde die Parteistellung ausdrücklich mit der Begründung verweigert, bei den inkriminierten Äusserungen gehe es durchwegs um das Schächten; deshalb seien nicht die Juden insgesamt betroffen. In der Begründung der Verurteilung hat sich dann aber das Obergericht (Seite 24) der Auffassung des Bezirksgerichtes angeschlossen, welches bei allen inkriminierten Äusserungen behauptete, die Juden würden insgesamt herabgesetzt. Dem Gesetzestext des Rassismus-Strafartikels kann nicht entnommen werden, dass beliebige nicht-abgegrenzte, nach aussen unbestimmte Untergruppen einer Religion, Rasse oder Ethnie auch vom Diskriminierungsverbot erfasst sein sollen. In den bestehenden Kommentaren wird dies sogar ausdrücklich verneint. Siehe zB Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Auflage, zu Artikel 261bis:
Diese Definition trifft auf die Schächt-Juden nicht zu, da diese kleine Minderheit der Juden, welche schächten oder Schächtfleisch essen, weder von aussen erkennbar oder bestimmbar ist noch sich als zusammengehörige Gruppe verstehen. Zu beachten ist nämlich, dass diese Gruppe keineswegs identisch ist mit den orthodoxen Juden, auch nicht mit den ultraorthodoxen Juden. Dazu habe ich mich bereits vor den Vorinstanzen ausführlich geäussert - allerdings ungehört, wie in allen wesentlichen Punkten in diesem politischen Prozess. Indem das Obergericht behauptet (Seite 24), alle Juden seien geschützt, in dem Sinne, dass quasi beliebige jüdische Minderheiten, welche nur die Gemeinsamkeit der Ausübung eines perversen Rituals haben, erfasst werden, verfällt sie in willkürliche Rechtsauslegung. Darüberhinaus verletzt das Urteil das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gemäss Verfassung und EMRK Artikel 6. Beide Vorinstanzen sind nicht ernsthaft auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen darüber eingegangen, dass keine Gruppe im Sinne des Gesetzes betroffen ist. Der Angeschuldigte hat sich dabei immerhin auf die massgebenden Gesetzeskommentare gestützt. Allein dies hätte ein Eingehen darauf verlangt. Indem dies unterlassen wurde, ist die Begründungspflicht verletzt worden. Wegen der Missachtung dieser wesentlichen Tatbestandskriterien liegt aber auch eine willkürliche Rechtsanwendung vor. Auf die folgenden Ausführungen im Plädoyer vor Bezirksgericht gingen beide Vorinstanzen willkürlich nicht ein, offensichtlich nur deshalb, weil deren Erwägung zwingend zu einem Freispruch geführt hätte:
Weil das erstinstanzliche Urteil auf diese fundierten Ausführungen nicht einging, griff ich diesen Aspekt im Plädoyer vor Obergericht erneut auf - erneut ungehört:
Zur Tarnung der Willkür in diesem Punkt behaupten die Vorinstanzen kurzerhand, von den inkriminierten Sätzen seien die Juden insgesamt betroffen (Obergericht Seite 25). Dass diese Behauptung krass der Feststellung des Obergerichtes im Entscheid über die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde widerspricht, ist oben bereits dargelegt worden. Darüberhinaus vermischt das Obergericht (Seite 25) wie schon das Bezirksgericht gezielt zwei ganz unterschiedliche Stossrichtungen meiner Kritik, nämlich 1. meine Kritik an den Juden wegen deren politischer Solidarität mit den Schächtjuden und 2. meine Kritik an den Schächt-Juden, denen ich die Menschenwürde abspreche. Nur bezüglich des 2. Punktes geht es um das Absprechen der Menschenwürde. Der 1. Punkt ist im vornherein nicht tatbestandsrelevant, da es sich um eine normale politische Kritik handelt, welche die Menschenwürde nicht tangiert. Indem die Vorinstanzen behaupten, meine Kritik richte sich auch gegen die Juden insgesamt, argumentieren sie mit verfänglichen Halbwahrheiten zur Tarnung des Willkür-Urteils. Zu meinem Einwand, dem Gesetzestext könne nicht entnommen werden, dass (das unmoralisch-grausame) Verhalten beliebiger, unbestimmter Untergruppen einer Religion oder Ethnie geschützt seien, dass die Fachliteratur dazu dies vielmehr ausdrücklich ausschliesse, hielt das Kassationsgericht lediglich fest, dies sei nicht mit staatsrechtlicher, sondern mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Tatsächlich habe ich dies auch in meiner Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht vorgebracht, jedoch - da es um eine völlig unhaltbare Gesetzesauslegung geht - hier auch unter dem Aspekt der Willkür.
13. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, zweite Auflage, §4 N 15:
Dieser "unerträgliche" Fall wurde mit dem Rassismus-Strafartikel (StGB Artikel 261bis ) geschaffen, wie die Unberechenbarkeit seiner Anwendung seit dem Inkrafttreten immer wieder gezeigt hat. Entgegen den Beruhigungen des Bundesrates im Abstimmungskampf greift die Anwendung dieser Strafnorm nun direkt in den normalen Alltag ein. Kein Rechtsanwalt kann einigermassen zuverlässig voraussagen, was bei Themen wie Überfremdung, Nazi-Gold oder Schächten noch gesagt werden darf und was nicht. Insbesondere öffentliche Äusserungen, die kritische Aussagen gegen jüdische Interessen beinhalten, sind in unberechenbarer Weise nicht mehr vor Strafverfolgung sicher. Die vorliegende Verurteilung eines Tierschützers, der sich ausschliesslich nur im Zusammenhang mit dem grausamen Schächten über Juden geäussert hat, zeigt dies deutlich. StGB Artikel 261bis verletzt nach Auffassung namhafter Juristen das Bestimmtheitsgebot (Stratenwerth: Strafrecht, Trechsel: Kurzkommentar zum StGB). Meine Ausführungen dazu im Plädoyer vor Bezirksgericht im Abschnitt mit der Überschrift "Menschenrechtswidrige Anklageschrift. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes. Bezirksanwaltschaft erhob Klage weisungsgebunden." und im Plädoyer vor Obergericht auf Seite 4 und 5 blieben völlig ungehört. Das Kassationsgericht ist auf diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen, was selbst wieder das rechtliche Gehör verletzt. Nach Stratenwerth ermöglichen unbestimmte Strafnormen eine diskriminierende Anwendung. Wie recht er hat, zeigt sich in der krass diskriminierenden Anwendung von Artikel 261bis, wie ich vor Obergericht ungehört dargelegt habe (siehe oben Ziffer 11). Sowohl die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes wie auch die diskriminierende Anwendung, welche eine diskriminierende Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit darstellt, verletzen die Europäische Menschenrechtskonvention (zum Bestimmtheitsgebot siehe Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 2. Auflage, Seite 329). Die Unbestimmtheit des gemäss StGB Artikel 261bis strafbaren Verhaltens hat sich im Frühjahr 1999 auch in der Parlamentsdebatte über die Aufhebung der Immunität von Nationalrat Keller deutlich gezeigt. Die WELTWOCHE kommentierte wie folgt (Beilage 5):
Und der Tages-Anzeiger schrieb in seiner Ausgabe vom 1. März 1999 (Beilage 6):
Es kann mir nicht zugemutet werden, der Unbestimmtheit des Urteils dadurch Rechnung zu tragen, dass ich künftig aus blosser Vorsicht auf die Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit substanziell verzichte, geht es hier doch um ein Anliegen von öffentlichem Interesse. Tierschutz hat in der Schweiz Verfassungsrang und ist seit Jahren Gegenstand einer intensiven öffentlichen Diskussion, welche die im Gang befindliche gesellschaftliche Entwicklung in der Einstellung zum Tier als Mitgeschöpf begleitet. Es ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit unvereinbar - wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) immer wieder betont hat -, die für eine freiheitliche Gesellschaft fundamentale Auseinandersetzung über kontroverse Ansichten durch Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit zu unterdrücken. Dies muss analog auch gelten, wenn durch unklare Strafurteile Unsicherheit darüber verbreitet wird, welche Äusserungen erlaubt sind und welche nicht. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist ein hohes Gut; sie muss ohne Angst vor Strafe wahrgenommen werden können. Staatliche Eingriffe jeder Art verlangen eine zwingende Notwendigkeit und eine Beschränkung auf das absolut Notwendige. Dieser Grundsatz wird durch unbestimmte strafrechtliche Sanktionen verletzt. In dem kürzlich vom EGMR gegen die Schweiz entschiedenen sogenannten Mikrowellen-Prozess, wo es um Unlauteren Wettbewerb und das Recht auf freie Meinungsäusserung ging, verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 28. August 1998 die Schweiz wegen Verletzung der EMRK-Garantie auf freie Meinungsäusserung. Die nationalen Entscheide bis hin zum Bundesgericht wurden als menschenrechtswidrig verurteilt. Solche Verurteilungen der Schweiz häufen sich in den letzten Jahren. Dabei sind die vom EGMR seit langem in konstanter Praxis angwendeten Beurteilungskriterien von Menschenrechtsverletzungen sogar für Laien leicht verständlich. Im Mikrowellen-Prozess legte der EGMR das entscheidende Kriterium einmal mehr dar, indem er wörtlich ausführte, welche Frage er sich in solchen Fällen stellt und wonach geurteilt wird:
Wendet man dies auf die vorliegende Inkriminierung tierschützerischer Kritik am grausamen Schächten an, erkennt man die völlige Unverhältnismässigkeit und die politische Willkür: Für die auch von mir grundsätzlich befürwortete Bekämpfung der Rassendiskriminierung ist es sicher nicht notwendig, die berechtigte Kritik an den Schächtjuden mit Gefängnisstrafe zu unterdrücken. Rassendiskriminierung bedeutet eine Diskriminierung aufgrund blosser Vorurteile. Hier geht es jedoch um sachlich begründete und nach allgemeiner Auffasung berechtigte Kritik an Tierquälern. Die inkriminierte Kritik an den Schächtjuden ist sachlich begründet und beschränkt sich auf einen spezifischen, klar abgegrenzten Themenbereich, wie auch das Obergericht in seinem Entscheid zur Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde vom 16.2.98, Seite 5, festgestellt hat: "Die Anklagesachverhalte kreisen sämtliche um das vom Angeklagten kritisierte Schächten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw als Gebot eingehalten wird." Die inkriminierten Äusserungen, welche im Kontext stets sachlich mit Tierschutzargumenten begründet waren, stellt keine irrationale, auf Vorurteilen basierende, sich lediglich an einer Gruppenzugerhörigkeit orientierende Diskriminierung dar, sondern ist eine differenzierte, wohlbegründete und deshalb für jedermann nachvollziehbar Kritik. Nach ständiger Praxis des EGMR sind auch Äusserungen geschützt, welche schockieren und provozieren. Die Verurteilung hält deshalb den vom EGMR an Menschenrechtseingriffe gestellte Anforderungen nicht stand. Das Kassationsgericht hält dem entgegen, das Bestimmtheitsgebot richte sich nicht an den Richter, sondern an den Gesetzgeber. Indessen hat die Schweiz als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die verbindliche Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte. In diesem Verfahren können nur die Richter diese Verpflichtung wahrnehmen. Sie sind dazu befugt und verpflichtet, weil die EMRK übergeordnetes Recht darstellt und darum im Wege stehende verfahrensrechtliche Vorschriften aufhebt.
14. Krass unwahrer, willkürlicher Vorwurf "vorsätzlicher Rassendiskriminierung aus rassistischen Beweggründen" Das Obergericht befasste sich (Seite 37) gezielt nicht mit allen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern nur mit denjenigen, welche eine Verurteilung zu rechtfertigen scheinen. Die entscheidende Tatsache, dass die herabmindernden Äusserungen gegen die Schächtjuden nicht "wegen ihrer Rasse...", sondern offensichtlich wegen ihrem tierquälerischen Verhalten erfolgt sind, wird bei der Beurteilung der Vorsatzfrage willkürlich unterschlagen (Willkürliche Beweiswürdigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Diskriminierungstatbestand subjektiv vorsätzliches Handeln aus rassendiskriminierenden Beweggründen voraussetze (BGE 123 IV 202). Dies ist eine logische, einleuchtende Auslegung des Tatbestandkriteriums "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion", mit welcher das BGer dem Willen des Gesetzgebers Rechnung trägt. Dazu führt das BGer im angeführten Entscheid aus:
Wie das Kassationsgericht festhält, hat das Obergericht rassistische Beweggründe klar verneint, indem es (Seite 39) verbindlich feststellt, dass die Beweggründe für die inkriminierten Sätze tierschüzterischer Art waren:
Gemäss der oben zitierten BGer-Praxis fehlt es somit an einer Strafbarkeitsvoraussetzung. Darüber hat sich das Obergericht willkürlich hinweggesetzt. Dass ich für meine Äusserungen offensichtlich tierschützerische, nicht rassistische Beweggründe habe, ergibt sich aus meiner gesamten öffentlichen Tätigkeit und zeigt sich auch daran, dass ich ausserhalb des Tierschutzthemas "Schächten" nie Juden kritisiert habe, mir auch sonst nie rassistisches Verhalten zuschulden kommen liess und im Gegenteil mich öffentlich klar von jeder Rassendiskriminierung distanziert habe. Im Bestreben, antisemitischen Auswirkungen der Diskussion um das Schächten entgegenzuwirken, habe ich intensiv die Mitarbeit von Juden im Kampf gegen das Schächten gesucht. Ich habe zahlreichen jüdischen Persönlichkeiten in diesem Sinne geschrieben, leider aber nur wenige positive Antworten erhalten; von Bedeutung ist nur die Anwort des grossen jüdischen Musikers Yehudi Menuhin, den ich sehr verehre. Sein Brief, in dem er sich ganz deutlich vom Schächten distanziert, ist als Beilage 5 zum Plädoyer vor Bezirksgericht bei den Akten. Nach der Verurteilung durch das Obergericht meldete sich eine Schweizer Jüdin mit folgenden Worten:
Ich bin sogar soweit gegangen, in verschiedenen Medien ein grosses Inserat erscheinen zu lassen mit einem Aufruf an alle Schweizer Juden, den Tierschutzkampf gegen das Schächten zu unterstützen, damit in der Öffentlichkeit deutlich werde, dass nicht alle Juden diese grausame Tradition unterstützten. Dies hat das Obergericht willkürlich ebensowenig gewürdigt, wie meine weiteren Bemühungen, antisemitischen Auswirkungen der Schächtkritik entgegenzuwirken (siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 12, "Friedensangebot an die Israelitsche Cultusgemeinde", Plädoyer vor Bezirksgericht, letzter Abschnitt: "Meine Anstrengungen, die Schächtfrage von Antisemitismus fernzuhalten.") In der fast 100-seitigen Urteilsbegründung des Bezirksgerichtes wird die Motivfrage nur ein einziges mal gestreift, aber eben nur gestreift, denn was hier vorgebracht wird, erfolgt absolut oberflächlich und erschöpft sich in Andeutungen, die ein antisemitisches Motiv suggerieren sollen. Seite 84: "Eine Verletzung der Menschenwürde der angegriffenen Juden nahm er sodann zweifellos in Kauf, wenn er solches nicht gar anstrebte." Während diese Feststellung zutreffend ist - ich stehe bis heute dazu, die Schächtjuden zu verachten und ihnen die Menschenwürde abzusprechen - wird daraus fälschlicherweise auf vorsätzliche Rassendiskriminierung geschlossen. Der gesetzliche Tatbestand ist indessen ganz klar nur erfüllt, wenn jemandem wegen seiner Religion, Rasse oder Ethnie die Menschenwürde abgesprochen wird. Das habe ich nie gemacht. Ich spreche den Schächtjuden die Menschenwürde nicht wegen ihrer Religion, sondern wegen ihrem tierquälerischen Verhalten ab. Auf Seite 85 im Bezirksgerichts-Urteil wird sodann erneut und zielstrebig das Absprechen der Menschenwürde gegenüber den Schächtjuden mit der ganz anders gelagerten Kritik an der politischen jüdischen Solidarität in dieser Frage vermischt. Suggestiv wird meine Äusserung, ich wolle die jüdische Gemeinschaft angreifen, so dargestellt, als gehe es dabei ebenfalls um das Absprechen der Menschenwürde wie gegenüber den Schächtjuden, ja geradezu um einen totalen Krieg. Dass es dabei lediglich um die Kritik an der unmoralischen Solidarität mit den Schächtjuden geht, wird gezielt unterschlagen. Statt dessen wird diese Unterstellung willkürlich und falsch als Beweis dafür angeführt, dass ich die ganze jüdische Gemeinschaft (die Juden, wie durch den ganzen Prozess hindurch willkürlich unterstellt wird, ohne meine Entgegnungen dazu zu hören!) in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe. Es werden Zitate aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus dem Zusammenhang gerissen, welche in dieser wohl absichtlich oberflächlichen Darstellung den Eindruck einer vorsätzlichen Rassendiskriminierung erwecken könnten. Diese Stelle ist deshalb sorgfältig zu analysieren. Die Zitate lauten:
Der Einzelrichter unterschlägt, um was es bei diesen Äusserungen geht, nämlich nicht um die inkriminierten Äusserungen, sondern um die Kritik des Angeklagten an der politisch motivierten Solidarität liberaler und vegetarischer Juden mit den Schächtjuden. Insofern ich die jüdische Gemeinschaft deshalb angegriffen habe, habe ich niemandem die Menschenwürde abgesprochen! Diese Zitate stehen nicht im Zusammenhang mit den inkriminierten Äusserungen!!! Die Kritik an der jüdischen Solidarität haben mit der hier zu verhandelnden angeblichen Rassendiskriminierung nichts zu tun, sondern liegen auf einer anderen Ebene der Auseinandersetzung um das Schächten. Mit diesen Äusserungen habe ich dem Untersuchungsrichter lediglich erklärt, warum ich nicht nur die Schächtjuden, sondern zeitweise - und mit anderen, gemässigteren Worten! - auch die jüdische Gemeinschaft als Ganzes kritisiert habe, weil diese nämlich mehrheitlich nicht den Mut aufbringt, sich öffentlich von der grausamen Schächttradition zu distanzieren. Das ist eine ganz normale tierschutzpolitische Diskussion. Bezirks- und Obergericht vermischen gezielt in unhaltbarer Weise zwei Dinge: Die ganz normale Kritik an der jüdischen Solidarität in der Schächtfrage, in welcher es in keiner Weise um eine menschenverachtende Herabsetzung geht, und die scharfe Kritik an den Schächtjuden selbst, denen ich tatsächlich und unbestritten die Menschenwürde abspreche wie jedem unmenschlichen Tierquäler. Die liberalen Juden, welche sich nur politisch mit den Schächtjuden solidarisieren, habe ich nie mit Nazis verglichen oder ihnen sonstwie die Menschenwürde abgesprochen. In den angeführten Zitate habe ich gesagte, ich könne "auch nichts machen, wenn bei den Leuten antisemitische Gefühle entstehen". Diese in dem von den Vorinstanzen nicht zur Kenntnis genommenen Textzusammenhang begründete Aussage wird willkürlich so verdreht, antisemitische Auswirkungen seien mir egal. Das Kassationsgericht hat diese verleumderische Behauptung des Bezirksgerichtes blind übernommen, ohne sich mit der Sache ernsthaft zu beschäftigen und auf meine Ausführungen einzugehen. Sämtliche Vorinstanzen haben zielstrebig "übersehen", dass nicht meine schächt-kritischen Äusserungen judenfeindliche Auswirkungen haben, sondern das tierquälerische Schächten selbst. Ich bin nur der Überbringer der schlechten Botschaft! Es war in der Geschichte der Menschheit schon immer so, dass der Überbringer einer schlechten Botschaft bestraft wurde. Dieser wohl in Strassburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte endende Prozess wird zeigen, ob diese Geisteshaltung im Europa des Jahres 2000 überwund ist oder nicht. Meine Verurteilung zu Gefängnis läuft darauf hinaus, dass unmenschliches Verhalten nicht aufgedeckt werden darf, weil dies dem Ansehen des betreffenden Unmenschen schaden könnte. Nach dieser antiquierten Logik müssen alle vorinstanzlichen Richter auch ins Gefängnis geworfen werden, weils ihr Urteil meinem Ruf schadet. Wenn sich eine Gruppe wegen einer tierquälerischen Tradition unbeliebt macht, dann hat das nichts mit Rassendiskiminierung zu tun, auch wenn diese einer gemeinsamen Religion angehören. Sonst dürfte der Angeklagte auch Schweinemäster nicht mehr kritisieren, die der christlichen Kirche angehören und sich nur zu gerne auf den Bibel-Spruch berufen "Macht euch die Erde untertan." Dieses Spiel mit sinnentstellenden Zitaten und willkürlicher Beweiswürdigung im Urteil des Bezirksgerichtes zeigt die ganze Perfidie dieser Verurteilung. Aber sogar aus diesen sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten geht immer noch klar hervor, dass die Beweggründe tierschützerischer und nicht rassistischer Natur sind! Ähnliches gilt für das im Urteil des Bezirksgerichtes ebenfalls angeführte Zitat aus der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter: "Ich will ja die jüdische Gemeinschaft angreifen, dh die jüdische Religion, denn die verlangt ja das Schächten ohne Betäubung. Diese Gemeinschaft will ich herausfordern." Tatsächlich will ich die jüdische Religion angreifen, soweit diese als Mittel dient, die grausame Schächttradition als religiösen Akt hinzustellen. Das verletzt das Diskriminierungsverbot genauso wenig wie das Schächtverbot die Kultusfreiheit. Eine Religion kritisieren und angreifen ist nicht grundsätzlich verboten. Aus den inkriminierten Zitaten ergibt sich nicht, ich wolle die jüdische Religion in einer menschenverachtenden Weise angreifen und allen Juden, nur weil sie Juden sind, die Menschenwürde absprechen. Meine Verachtung, mein Absprechen der Menschenwürde gilt ganz klar den tierquälerischen Schächt-Juden und nicht der grossen jüdische Mehrheit die - ohne selbst nach der Schächttradition zu leben - sich lediglich politisch mit den Schächt-Juden solidarisiert. Es ist legitim, eine öffentliche Diskussion darüber in Gang zu setzen, ob eine Religions-Vorschrift zu Tierquälerei überhaupt religiös sein kann - selbst dann, wenn dies judenfeindliche Gefühle weckt. Niemand kann von mir verlangen, dass ich auf eine angemessene scharfe Kritik des Schächtens und damit auf eine wirksame Tierschutzarbeit verzichte, nur um jüdische Kreise vor einer von ihnen leichtfertig selbst verschuldeten Image-Schädigung zu bewahren. Sonst müsste ich überhaupt aufhören, Tierquäler zu kritisieren, denn damit ist immer ein Imageschaden für die Betroffenen verbunden, weil Tierquälerei zu Recht als unmoralisch und unmenschlich gilt. Richter, welche Verbrecher öffentlich verurteilen, werden auch nicht wegen eventualvorsätzlicher Rufschädigung angegklagt, obwohl sie genau wissen und in Kauf nehmen, dass sie den Verurteilten öffentlich als Verbrecher hinstellen. Ich habe die Juden wiederholt davor gewarnt, dass das Schächten Judenfeindlichkeit auslösen könne, wenn sich die ganze jüdische Gemeinschaft mit dieser tierquälerischen Tradition tatsächlich oder scheinbar (durch Schweigen) solidarisiert. Eine solche von den Juden selbst und leichtfertig provozierte Judenfeindlichkeit hat nichts mit Rassendiskriminierung zu tun, denn das Wesen der Rassendiskriminierung ist sachfremde Kritik, die nur wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion geäussert wird. Hier geht es dagegen um eine tierschützerische, also sachbezogene Kritik. Wenn liberale jüdische Kreise sich solidarisch mit einer scheusslichen Tierquälerei zeigen, dann verstossen sie gegen die Sitten dieses Landes, wo Tierquälerei - auch religiös begründete - als verwerflich gilt (weshalb das Schächten von Säugetieren in der Schweiz verboten ist). Dafür, dass sich von mir kritisierte Menschen mit einem sittenwidrigen Verhalten unbeliebt machen und sich der Verachtung aussetzen, kann ich weder rechtlich noch moralisch verantwortlich gemacht werden. Ich brauche mich nach geltendem Recht nicht dahingehend erpressen zu lassen, auf die Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit zu verzichten, weil man mir antisemitische Auswirkungen meiner tierschützerischen Kritik vorhält, welche von den Juden selbst leichtfertig provoziert werden. Eine solche Überdehnung des Vorsatz-Kriteriums ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit unvereinbar. Der Rassismus-Artikel ist nicht dazu da, Juden vor jeglicher Kritik zu verschonen, sobald sie "Antisemit! Antisemit". Die Rassismus-Strafnorm gibt bei richtiger Auslegung auch Juden keine Immunität vor berechtigter öffentlicher Kritik und Verachtung. Rassendiskriminierung beruht auf einer Herabminderung aus sachfremden Gründen bzw Vorurteilen. Dieser Fall liegt hier auch nicht bezüglich Eventualvorsatz vor. Ich nehme allfällige antisemitische Auswirkungen meiner Schächtkritik nicht bereitwillig oder gar mutwillig in Kauf, sondern sehe aus nachvollziehbaren Gründen gar keine Alternative. Das ist nicht verwerflich, insbesondere nicht rassendiskriminierend, auch nicht eventualvorsätzlich. Eventualvorsatz liegt nur bei schuldhafter Inkaufnahme eines Unrechts vor, und weil mir als Präsident einer der grössten Tierschutzorganisationen der Schweiz nicht zugemutet werden kann, meine Meinungsäusserungsfreiheit dieser sturen, unmoralischen jüdischen Solidarität zu opfern und damit die wehrlosen Tiere, die der Fürsprache durch Tierschutzorganisationen dringend bedürfen, im Stich zu lassen, nehme ich allfällige antisemitische Auswirkungen der Schächtdiskussion nicht schuldhaft in Kauf. Nicht meine Kritik fördert antisemtische Tendenzen, sondern das Schächten und das Verhalten der Juden zu diesem Thema. Bezirks- und Obergericht operieren suggestiv mit dem Denkfehler, den blossen Überbringer einer schlechten Nachricht als Schuldigen zu bestrafen. Es ist nicht das erste mal, dass die Schweizer Justiz nicht die Tierquäler bestraft, sondern die Tierschützer, welche Tierquäler kritisieren. Welch gigantische Verkehrung des Rechts in Unrecht! Ich bin bis heute davon überzeugt, dass meine Schächt-Kritik nicht den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt, weil ich nie jemandem - wie es das Gesetz voraussetzt - wegen seiner Religion die Menschenwürde abgesprochen habe. Ich habe mich mangels einer höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Botschaft des Bundesrates und an den juristischen Kommentaren zu diesem neuen Gesetz orientiert. Im Plädoyer vor Bezirksgericht habe ich die entsprechenden Quellen zitiert, ohne gehört zu werden. Weder das Bezirks- noch das Obergericht gingen auch nur mit einem Wort auf diese Rechtszitate aus namhafter Rechtsliteratur ein, aus denen sich klar ergibt, dass sich aus dem inkriminierten Verhalten weder vorsätzliche noch eventualvorsätzliche Rassendiskriminierung im Sinne des Gesetzes ableiten lässt (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Allein diese willkürliche Bejahung des Vorsatzes unter völliger Ignorierung der von mir zitierten Rechtsliteratur zeigt deutlich, um was es hier geht: um einen politischen Prozess gegen einen unbequemen Tierschützer, der um jeden Preis verurteilt werden soll. Dazu wird alles unterschlagen und ignoriert, welche die Ungerechtigkeit des Urteils sichtbar macht. Da bei objektiver Anwendung des Rassismus-Artikels im vorliegenden Fall von Rassendiskriminierung nicht die Rede sein kann, ist es willkürlich, mir Vorsatz oder Eventualvorsatz anzulasten. Die Verurteilung widerspricht krass den Versprechungen des Bundesrates vor der Volksabstimmung. Wie vorliegende Verurteilung zeigt, ist das Volk von seiner Regierung wieder einmal massiv belogen worden. Dass hinter der inkriminierten Schächt-Kritik kein rassendiskriminierendes Motiv steht, lässt sich auch daran erkennen, dass ich noch nie mit rassistischem Verhalten aufgefallen bin und insbesondere Juden noch nie in anderem Zusammenhang als im Zusammenhang mit dem Schächten bzw mit diesem Schächtprozess kritisiert habe! Das haben sowohl das Bezirks- wie auch das Obegericht zugeben müssen, allerdings ohne daraus die gebotenen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen: Urteil des Bezirksgerichtes Seite 37 und Zwischenentscheid des Obergerichtes betr die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde vom 16.2.98, Seite 5: "Die Anklagesachverhalte kreisen sämtliche um das vom Angeklagten kritisierte Schächten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw als Gebot eingehalten wird." Nicht gewürdigt wurde auch, dass ich mich verschiedentlich positiv über Juden geäussert habe (siehe Plädoyer vor Obergericht Seite 8, seite 15 unten bis Seite 16 oben). Dies wurde vollständig ignoriert, obwohl das für die Beurteilung der Frage, ob rassistische Beweggründe im Spiel waren, von Bedeutung ist. Auch diesbezüglich ist die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich. Es ist absurd und willkürlich anzunehmen, ein landesweit bekannter Tierschützer habe antisemitische Motive, zeige diese aber ausschliesslich in der Diskussion um das tierquälerische Schächten. Das gilt umso mehr, als ich unbestrittenermassen ähnlich scharf auch christliche und weltliche Kreise kritisiere. Dass ich die Schärfe meiner Kritik nicht nach der Zugehörigkeit zu irgenwelchen (einflussreichen) Gruppierungen richte und Schächt-Juden gerade deshalb keine besondere Schonung vor Kritik angedeihen lasse, ist eben gerade nicht diskriminierend. Auch auf diesen Umstand gingen das Bezirsk- und Obergericht gezielt nicht ein: es wurden einseitig nur Argumente aufgegriffen, welche der politisch im voraus bestimmten Verurteilung den Anschein von Rechtmässigkeit verleihen könnten Diesen Ausführungen hält das Kassationsgericht entgegen, der Eventualvorsatz verlange "keine schuldhafte Inkaufnahme der verpönten Wirkung." Dabei verwechselt das Kassationsgericht Vorsatz und Beweggründe. Laut dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid sind rassendiskriminierende Äusserungen nur strafbar, wenn sie aus rassistischen Beweggründen verbreitet werden. Wer in Kauf nimmt, weil er keine andere Möglichkeit hat, dass sein wichtiger, tierschützerisch motivierte Kampf gegen das grausame jüdische Schächten möglicherweise judenfeindliche Gefühle weckt, der handelt nicht aus rassistischen Beweggründen. Ich habe vor allen Vorinstanzen immer wieder ungehört dargelegt, dass pauschal-antisemitische Auswirkungen der von einer jüdischen Minderheit praktizierten Schächttradition nur die Juden selbst verhindern können, in dem sie sich öffentlich davon distanzieren. Ebenfalls ungehört habe ich immer wieder darauf hingewiese, dass sich meine Schächtkritik differenziert nur gegen die Schächtjuden richten und mir als Präsident einer der grössten Tierschutzorganisation der Schweiz nicht zugemutet werdn kann, auf scharfe Attacken gegen das Schächten und die Schächtjuden zu verzichten, weil es die Juden selbst unterlassen öffentlich klar zu stellen, dass sie dies Tierquälerei einer Minderheit nicht gutheissen. Aus diesem Grund verletzt meine Verurteilung zu Gefängnis die Meinungsäusserungsfreiheit. Gemäss Praixs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verlangen schwerwiegende Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit (und Gefängnis ist ja wohl schwerwiegen) eine sorgfältige Interessenabwägung; auch schockierende und provozierende Äusserungen fallen nach ständiger Praxis unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, weil oft nur scharfe Kritik notwendige Entwicklungen in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft bewirken können. Sämtliche Vorinstanzen haben ohne jede Interessenabwägung das Interesse der Juden an einer Tabuisierung des Schächtens (damit sie es sich ersparen können, sich öffentlich von ihren Fundamentalisten zu distanzieren) stillschweigend als höchstrangiges Rechtsgut angenommen. 15. Vereitelung einer wirksamen Verteidigung Wie vor Bezirksgericht ausgeführt (Plädoyer vor Bezirksgericht), war ich wegen der menschenrechtswidrigen Anklageschrift, welche wahllos angeblich rassendiskriminierende Zitate aus seinen Publikationen auflistet - zB "Das Antirassismusgesetz ist ein Maulkorbgesetz." - , ohne zu begründen, worin im Einzelnen die Rassendiskriminierung zu sehen sei, nicht in der Lage, meine Verteidigung wirksam im Sinne von Artikel 6 EMRK vorzubereiten und musste mein erstinstanzliches Plädoyer deshalb auf Mutmassungen über die Anklagegründe stützen (unheilbare Verletzung der Verteidigungsrechte gemäss Artikel 6 EMRK, wonach der Angeklagte schon in einem frühen Stadium des Verfahrens darüber informiert werden muss, was man ihm konkret vorwirft) . Mit dem Bezirksgerichtsurteil wurde mir dann erstmals eröffnet, was und weshalb aus der umfangreichen Sammlung der inkriminierten Zitate in der Anklageschrift rassendiskriminierend sein soll. Das Bezirksgerichtsurteil, das durch seinen Umfang Ernsthaftigkeit vorzutäuschen versucht, befasst sich ausführlich mit allgemein-rechtlichen Erwägungen über das Diskriminierungsverbot und vor allem und ausführlich mit Aspekten, die im vorliegenden Verfahren völlig unbestritten waren, so insbesondere des langen und breiten über die Feststellung, die inkriminierten Sätze würden den Betroffenen die Menschenwürde absprechen, obwohl der Angeklagte dies nie bestritten und immer wieder ganz klar festgehalten hat, dass er den Schächtjuden, wie allen Tierquälern, die Menschenwürde abspreche. Die entscheidenden Aspekte, welche die Verurteilung als unrechtmässig entlarven, wurden nur gestreift - getreulich dem altbekannten Muster politischer Willkürprozesse, bei denen das Urteil aus politischen Gründen im vornherein feststeht, ganz so, wie Pestalozzi dies formuliert hat:
Das Obergericht führte diese poltisch-willkürliche Beurteilung weiter. In der Urteilsbegründung wird nur zum Schein, nur mit kurzen nichtssagenden Hinweisen auf das sorgfältige Plädoyer eingegangen, während die Begründung im Wesentlichen genau so offensichtlich wie das Urteil selbst schon vor der Hauptverhandlung entworfen wurde und feststand. Wesentliche neue Darlegungen im zweitinstanzlichen Plädoyer, wo der Angeklagte erstmals gezielt auf die Anschuldigungen eingehen konnte, fanden keine ernsthaften Erwägungen im Obergerichtsurteil. Entscheidende Umstände des Sachverhaltes wie auch massgebliche Tatbestandskriterien, die zwingend zu einem Freispruch hätten führen müssen, wurden von beiden Vorinstanzen nur zum Schein kurz gestreift und pauschal, ohne ernsthafte Begründung, verworfen. Eine solche Aushölung der Begründungspflicht, welche diesen Grundsatz ad absurdum führt, ist mit Blick auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner Praxis davon aus, dass die Menschenrechtsgarantien nicht nur theoretische Garantien seien, sondern praktische Wirkung entfalten sollen. Im vorliegenden Fall sollen umfangreiche Urteilsbegründungen eine Erfüllung der Begründungspflicht vortäuschen. Die Begründungspflicht verlangt aber nicht die Produktion von viel Papier, sondern eine verständliche Begründung der wesentlichen Aspekte einer Verurteilung. Diese Pflicht ist von allen Vorinstanzen verletzt worden, indem sie sich hartnäckig weigerten, in ihren Erwägungen auf die vorgebrachten entscheidenden Umstände, welche die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Schächtkritik widerlegen, einzugehen. Im folgenden wird diese systematische Verweigerung des rechtlichen Gehörs dadurch aufgedeckt, dass die sorgfältigen und jedem geistig gesunden Menschen sofort einleuchtenden Darlegungen aus den Plädoyers dem Schweigen dazu oder den nichtssagenden Phrasen aus der Urteilsbegründung gegenübergestellt werden. Damit ist dann formell-rechtlich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nachgewiesen und staatsbürgerlich die erneute gezielte Willkür in diesem politischen Prozess aufgedeckt. Diese politische Willkürjustiz ist in der Öffentlichkeit bereits dadurch sichtbar geworden, dass das angeblich dringend benötigte Antirassismusgesetz dazu geführt hat, dass als erstes und vorläufig einziges Opfer dieser neuen Form der Inquisition ein engagierter Tierschützer, von dem jeder weiss, dass er gegen alle Tierquäler, nicht nur gegen die jüdischen und schon gar nicht gegen die Juden ansich kämpft, unbedingt ins Gefängnis muss. Auch weiss in diesem Staat die aufgeklärte Bürgerschicht dank der Arbeit des VgT mittlerweilen recht gut, dass das Tierschutzgesetz in undemokratischer, rechtswidriger Weise toter Buchstabe bleibt, weil der Staat überall, wo er (zum Schein) Tierschutzvorschriften erlässt, grosszügige Schlupflöcher und Hintertürchen offen lässt, beim Schächten insbesondere der freie und unbeschränkte Import von Schächtfleisch und die Erlaubnis zum Schächten von Geflügel in der Schweiz. Als logische Folge dieser undemokratischen, rechtsstaatfeindlichen Nichtdurchsetzung des vom Volk mit 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissenen Tierschutzgesetzes verfolgt dieser Staat den angeklagten Tierschützer mit Verwaltungs- und Justizwillkür, weil er es wagt, dieses Unrechtsverhalten des Staates immer wieder offenzulegen und mit scharfen Worten zu geisseln. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass im angefochtenen Urteil nicht nur eine menschenrechtswidrige Einseitigkeit (willkürliche Beweiswürdigung, willkürliche Rechtsanwendung, Verletzung der Begründungspflicht) festzustellen ist, sondern auch direkte Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit. Auch dies wird im folgenden im Einzelnen dargelegt.
16. Hintertreibung des Öffentlichkeitsgebotes durch Einschüchterung der Medien Gemäss einer Meldung im Tages-Anzeiger vom 11. Dezember 1997 drohte der Präsident des Zürcher Obergerichtes anlässlich der öffentlichen Gerichtsverhandlung im Rassismus-Prozess gegen Hans Ulrich Hertel, just vor der Berufungsverhandlung im vorliegenden Schächt-Prozess: "Die Medien können nicht immer wieder über Straftatbestände berichten, ohne sich selber strafbar zum machen." Gemäss Artikel 27 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde straflos. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Öffentlichkeitsgebot). Es ist nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht der Medien, über öffentliche Gerichtsverhandlungen zu berichten; dazu gehört selbstverständlich auch die Nennung der Straftatbestände. Die Einschüchterung der Medien durch den Präsident des Zürcher Obergerichtes verletzt nicht nur klares Bundesrecht, sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Absicht ist klar: es ist peinlich für die Gerichte, wenn über die mit unglaublicher Willkür geführten Rassismus-Prozesse öffentlich berichtet wird und die Öffentlichkeit erfährt, aufgrund welcher Äusserungen die angeblich schlimmen Rassisten ins Gefängnis müssen. Dies zeigte sich zB im Gerichtsverfahren gegen Jürgen Graf, dessen Willkür der Öffentlichkeit weitgehend vorenthalten wurde (Gerichtsprotokoll im Wortlaut im Internet unter http://www.vgt.ch/news/980909.htm ). Vor allem aber soll nicht zu sehr an die Öffentlichkeit kommen, dass Tierschützer Erwin Kessler für seine wahre und berechtigte Kritik am grausamen jüdischen Schächten (Schlachten von Tieren bei vollem Bewusstsein, ohne Betäubung) ins Gefängnis muss. Sofort nach Bekanntwerden dieser obergerichtlichen Medien-Einschüchterung reichte ich am 11. Dezember 1997 zur Klärung und Klarstellung der Rechtslage bei der Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige im Sinne der obergerichtlichen Drohung gegen die Medien ein, und zwar konkret gegen Redaktoren des Tages-Anzeigers und des Beobachters (bei den Akten). Bezugnehmend darauf stellte ich am 5. Januar 1998 im vorliegenden Schächt-Prozess den Antrag, die Berufungsverhandlung sei bis zur rechtlichen Klärung und Zurücknahme dieser Drohung gegenüber den Medien zu sistieren (bei den Akten). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Januar 1998 (bei den Akten) abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, was andere Richter des Obergerichtes im Rahmen eines anderen Prozesses gesagt hätten, gehe das Gericht im vorliegenden Verfahren nichts an. Dieser Beschluss hatte zur Folge, dass die Einschüchterung der Medien bestehen blieb und eine im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsmässigen Ordnung freie und ausgewogene Berichterstattung über die öffentliche Berufungsverhandlung vor Obergericht behindert wurde. Damit wurde das Öffentlichkeitsgebot gemäss EMRK 6 seiner Substanz beraubt: Es kann nicht Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebotes sein, dass die Medien zwar anwesend sein, aber über den Kern des Verfahrens nicht berichten dürfen. Auch bei der Hauptverhandlung vor erster Instanz wurde das Öffentlichkeitsgebot verletzt, indem sich die Bezirksgerichtskanzlei weigerte, Interessierten Ort und Zeit der Verhandlung bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 9. Juli 1997 an das Bezirksgericht (bei den Akten), in welcher auch Zeugen genannt wurden, machte ich diese Verletzung geltend und beantragte die Wiederholung der Verhandlung. Diese Eingabe wurde nicht beantwortet. Mit Eingabe vom 5. Februar 1998 wandte sich mein damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr Achermann, im gleichen Sinne an das Obergericht (bei den Akten) und verlangte erneut die Einvernahme von Zeugen. Im Urteil vom 10. März 1998 , Seite 19, gab das Obergericht den Sachverhalt soweit zu, dass es die Einvernahme von Zeugen für überflüssig hielt. Trotzdem verneinte es eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes mit der Begründung, es habe viele Zuschauer gehabt an der Verhandlung. Diese Begründung ist unhaltbar: die Beachtung des Öffentlichkeitsgebotes hängt nicht davon ab, ob es viele oder wenige Zuschauer an einer öffentlichen Verhandlung hat, sondern davon, ob die Öffentlichkeit prinzipiell gewahrt wird, dh jeder Interessierte grundsätzlich die Möglichkeit hat, teilzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn ihm das Gericht die Auskunft verweigert wird, wann und wo die Verhandlung stattfindet.
17. Verletzung der Unschuldsvermutung durch Auflistung hängiger Verfahren im Strafregister zuhanden des urteilenden Gerichtes Gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt die sogenannte Unschuldsvermutung, dh jeder Bürger gilt solange als unschuldig, als er nicht rechtskräftig verurteilt ist. Daran sind sämtliche Behörden bei ihrer gesamten Tätigkeit gebunden. Gemäss Art 359 StGB wird beim Schweizerischen Zentralbüro ein Strafregister geführt über alle Personen, die verurteilt worden sind. Art 360 StGB bestimmt, dass im Strafregister Verurteilungen - und nur Verurteilungen - aufzunehmen sind. Auch gemäss Artikel 9 der Verordnung über das Strafregister sind in das Strafregister nur Verurteilungen - nichts anderes - einzutragen. Man nennt dieses Register deshalb "Vorstrafenregister". Gemäss Art 363bis kann das Zentralbüro den Strafverfolungsbehörden auch hängige Strafuntersuchungen bekanntgeben. Dagegen ist nichts einzuwenden; mit dem Strafregister hat das aber nichts zu tun. Es verstösst hingegen gegen die Unschuldsvermutung, wenn sich ein urteilendes Gericht über hängige Strafverfahren informiert, um sich ein Bild über den Angeschuldigten zu machen. Das Gericht hat beim Bundesamt für Polizeiwesen einen Strafregisterauszug über mich bestellt und zu den Akten genommen. Darin sind fünft Straftaten aufgeführt, nur in einem einzigen Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor. Von den vier eingetragenen pendenten Fällen haben drei mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. In einem Fall ist noch nicht einmal Anklage erhoben worden; ein anderer Fall (Schaffhausen) war zur Zeit, als der Strafregisterauszug erstellt wurde (5.3.98), schon seit 7 Monaten rechtskräfigt eingestellt durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 25.6.97 , was nicht vermerkt und für das urteilende Gericht nicht erkennbar war! Das Obergericht wies die Rüge, dadurch sei die Unschuldsvermutung verletzt, damit zurück, die Eintragungen hängiger Strafverfahren im Strafregisterauszug seien für das Gericht unbeachtlich. Warum werden sie dann dem Gericht überhaupt zugestellt????? Können diese Richter ihr Gedächnis nach Belieben und nach Bedarf ein und ausschalten, so dass sie unnötigerweise mitgeteilte verfahrensfremde Straftatverdächtigungen gegen den Angeklagten entgegennehmen und sofort wieder aus dem Hirn entfernen können? Was hat das Gericht bestellt? Nur einen Strafregisterauszug? Warum hat es dann auch eine Liste hängiger Strafverfahren erhalten? Diese Liste ist, nicht wie die Vorinstanz behauptet, nur so nebenbei auf einem "Beiblatt" enthalten, sondern auf Seite 2 des Strafregisterauszuges!!! Es ist weltfremd zu behaupten, ein Strafregisterauszug mit einer langen Liste hängiger Strafverfahren beeinflusse die urteilenden Richter nicht. Auf diese Weise wird ein Bürger, gegen den aus politischen Gründen massenhaft haltlose Strafuntersuchungen angezettelt werden, als notorischer Gesetzesbrecher hingestellt. Eine solche Praxis der Justiz ist unvereinbar mit der Unschuldsvermutung und verletzt Artikel 6 EMRK. Diese Eintragungen pendenter Strafuntersuchungen sind objektiv geeignet, das urteilende Gericht zu beeinflussen. Das lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass das Gericht einfach festhält, sie seien unbeachtlich. Warum werden Strafregisterauszüge zu den Gerichtsakten genommen, die im vornherein "unbeachtlich" sind? Mit der Auflistung pendender Strafuntersuchungen verlängert jede noch so haltlose Anschwärzung durch meine politischen Gegner mein Sündenregister. Der Strafregisterauszug mit vier pendenten Strafuntersuchungen erweckt geradezu die Vorstellung eines notorischen Berufsverbrechers, und das ist wohl auch Sinn und Zweck der ganzen Übung! Dass das ohne Einfluss auf das urteilende Gericht sein soll, ist eine willkürliche Behauptung. Das Kassationsgericht wendet dagegen ein, diese Mitteilunge an das Gericht sei von Gesetzes wegen erfolgt und lasse sich deshalb nicht auf dem Rechtsmittelweg anfechten. Ferner behauptet das Kassationsgericht, ich behaupte selbst nicht, ich sei nur wegen dieser Einträge schuldig gesprochen oder härter bestraft worden. Damit stellen die als Kassationsrichter amtierenden Herren Rechtsprofessoren unter Beweis, dass sie von grundlegendem Recht keine Ahnung haben, denn es kommt bei der Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche direkt anwendbares Recht darstellt, nicht darauf an, ob ich deswegen verurteilt oder härter bestraft worden bin, das liesse sich sowieso nicht beweise; die Bemerkung des Kassationsgerichtes ist deshalb zynisch, wie das ganze Urteil. Sollte sich auch das Bundesgericht nicht kompetent fühlen, diese Verfassungswidrigkeit und Menschenrechtsverletzung zu korrigieren, dann wird das eben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tun müssen - ein Armutszeugnis für das schweizerische Rechtssystem, das sich immer klarer als Unrechtssystem entpuppt, als politisches Instrument gegen Andersenkende. Auf Seite 39 des Obergerichtsurteils wird mir die folgende Äusserung zur Last gelegt, welche nicht Gegenstand der Anklage bildete:
Diese sachliche Feststellung, an welcher bei unvoreingenommener Betrachtung beim besten Willen weder etwas Ehrverletzendes noch Rassendiskriminierendes gesehen werden kann, wird im Urteil des Obergerichtes in willkürlicher Weise als "Beweis" für zielstrebige, bewusste Rassendiskriminierung angeführt, für meine angebliche Uneinsichtigkeit und Entschlossenheit, weiter in rassendiskriminierender Weise "zielgerichtet und planmässig gegen Juden" zu "hetzen". Damit bin ich in den Augen der Öffentlichkeit auch aufgrund einer Äusserungen verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage war und bezüglich derer ich mich deshalb nicht verteidigen konnte (Verfassungs- und EMRK-widrige Verletzung des Anklageprinzips). Indem ich keine Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen, wurde auch das rechtliche Gehör verletzt. Ferner wird verletzt diese Feststellung auch die Unschuldsvermutung, indem damit eine Äusserung ohne entsprechende Anklage und ohne menschenrechtskonformes Verfahren als rassendiskriminierend hingestellt wird. Das Kassationsgericht vermeidet es mit formalistisch-prozessualen Phrasen, sich mit dieser krassen Willkür zu befassen - typisch für einen politischen Prozess. Tatsache ist, dass das Obergericht diese Äusserung als Beweis anführt für mein rassendiskriminierendes Verhalten und dass ich mich dazu nicht äussern konnte, weil dieser Vorhalt erstmals im schriftlichen Urteil auftaucht. Auf diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Kassationsgericht ohne Begründung nicht eingegangen. Das ist willkürlich und verletzt erneut das rechtliche Gehör. Die Behauptung des Kassationsgerichtes, es gehe hier nur um eine Frage der Strafzumessung, welche mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen sei, trifft nicht zu. Tatsache ist, dass mir das Obergericht in willkürlicher Äusserungen als rassendiskriminierend vorhält, die nicht Gegenstand der Anklage bildet. Ob sich diese willkürliche Beweiswürdigung bzw willkürliche Rechtsanwendung auf den Schuldspruch oder nur auf das Strafmass ausgewirkt hat, ist eine andere Frage. Jedenfalls führt das Obergericht obige Äusserung als Beweis für mein angeblich "zielgerichtetes und planmässiges" Verhalten an. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass das Obergericht auch diese Äusserung für rassendiskriminierend hält, diese aber lediglich aus formellen Gründen unter dem Abschnitt "Straffzumessung" anführt. Dies stellt eine Umgehung und damit Verletzung des Anklageprinzips dar. Indem das Obergericht diese offensichtlich wahre Feststellung, gegen die weder aus rechtlicher noch aus moralischer Sicht, noch aus sonstigen Gründen objektiv irgend etwas eingewendet werden kann, überraschend als rassistische Äusserung bzw als Beweis für gezielte Rassendiskriminierung anführt, hat es in gravierender Weise die EMRK-Anforderungen an ein faires Verfahren und das Willkürverbot verletzt (willkürliche Verletzung/Umgehung des Anklageprinzips, Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs). Auf all dies ist das Kassationsgericht nicht eingegangen und hat damit selbst wieder das rechtliche Gehör verletzt.
18. Kostenentscheid Waldvogel (Ziffern 5 des Dispositivs des Obergerichtes):Willkürliche Beweiswürdigung / Verletzung des Rechts auf den Beweis /Verletzung der Unschuldsvermutung Das Obergericht hat mir - wie aus den Erwägungen hervorgeht und wie das Kassationsgericht Seite 29 bestätigt - trotz Freispruch Untersuchungskosten im Verfahren Waldvogel auferlegt. Gemäss Praxis des EGMR sowie gemäss BGE 119 Ia 323 dürfen Verfahrenskosten einem Freigesprochenen nur auferlegt werden, wenn er durch widerrechtliches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung gegeben hat. Diese Praxis wird vom Kassationsgericht (Seite 30) bestätigt. Im Kostenentscheid des Bezirksgerichtes wird eine Persönlichkeitsverletzung durch Anfahren des Geschädigten Waldvogels behauptet. Der Entlastungsbeweis, dass Waldvogel gar nicht angefahren worden ist, wurde mir willkürlich abgeschnitten. Das wird weiter unten noch im Detail dargelegt. Darüberhinaus stellt sich die Frage der rechtlichen Würdigung eines (bestrittenen) Anfahrens, welches keine Körperverletzung und keinen Schmerz, der den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt, verursacht. Der Einzelrichter hat ein solches leichtes Anfahren als "Persönlichkeitsverletzung" qualifiziert. Folgt man dieser Auffassung, wäre es künftig möglich, jeden Tatbestand, welcher den Tatbestand der Tätlichkeit oder Körperverletzung nicht verletzt, unter dem Titel "Persönlichkeitsverletzung" einzuklagen. Diese Auslegung des Persönlichkeitsschutzes geht über dessen bisherige höchstrichterliche Abgrenzung klar hinaus. Das Abstützen des Kostenentscheides auf den Persönlichkeitsschutz stellt offensichtlich nur eine Verlegenheitslösung dar, um die unzulässige Verdachtsstrafe zu verschleiern. Bei der Feststellung eines angeblich schuldhaften Verhaltens wurde die vorausgehende Provokation Waldvogels nicht gewürdigt: Er spritzte friedliche Besucher bei Januar-Kälte von minus 10 Grad Celsius mit dem Wasserschlauch an, und zwar beim Einsteigen in das Auto, also bereits beim Weggehen, was die Schutzbehauptung Waldvogels, er habe die Besucher damit vertreiben wollen. Dann behinderte Waldvogel das Wegfahren, indem er sich vor das Auto stellte, obwohl er mich und meine Begleiter ja angeblich vertreiben wollte. Dieses fortgesetzt provokative Verhalten Waldvogels wurde nicht gewürdigt. Unter den gegebenen Umständen war das Aufheulenlassen des Motors als Warnung und das langsam Anfahren in der einzigen möglichen Richtung, nämlich in Richtung des Geschädigten, kein vorwerfbares schuldhaftes Verhalten. Trotzdem stellt der Kostenentscheid eine Bestrafung wegen (angeblich) rechtswidrigem Verhalten dar. Dazu kommt, dass dieses schuldhafte Verhalten genau im eingeklagten Sachverhalt gesehen wird, nicht in irgendwelchen Umständen - ein klarer Fall von verbotener Verdachtsstrafe trotz Freispruch. Bei einer objektiven Würdigung des ganzen Sachverhaltes, hätte der "Geschädigte" wegen falscher Anschuldigung belangt werden müssen, da er seine haltlose Anschuldigung "Gefährdung des Lebens" mit der erwiesenen Lüge, er habe sich durch einen Sprung auf den Kühler retten müssen, begründete und damit die ganze Untersuchung überhaupt in Gang setzte. Statt dessen wird mir in dubioser Weise ein schuldhaftes Verhalten unterstellt, ohne den in der Eingabe an das Obergericht vom 19. Februar 1998 betreffend Waldvogel beantragten Entlastungsbeweis abzunehmen (Verletzung des Rechts auf den Beweis). Ein Zusammenhang des mir vorgeworfenen Verhaltens mit der Anklage wegen Gefährdung des Lebens besteht nicht. Es ist willkürlich, zwischen einem Sachverhalt, welcher nicht einmal den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt, und einer Gefährdung des Lebens einen derartigen Zusammenhang zu behaupten, ich hätte durch schuldhaftes Verhalten Anlass zu Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens gegeben. Anlass zur Strafuntersuchung hat die falsche Anschuldigung Waldvogels gegeben! Die Kosten hätten ihm überbunden werden müssen! Insoweit das Obergericht weitergeht als das Bezirksgericht und als erwiesen annimmt (Seite 42), dass der Geschädigte derart angefahren worden sei, dass er nachher hinken musste, behauptet das Obergericht eine Körperverletzung. Diese Anschuldigung ist dem Obergerichtsurteil ganz klar zu entnehmen. Daran ändert sich nichts, dass das Obergericht festhält, dies sei mangels eines Strafantrag formellrechtlich nicht zu beurteilen. In den Augen der Öffentlichkeit ist der Angeklagte schuldig gesprochen, wenn in einem Gerichtsurteil - in welcher Form und mit welchen Worten auch immer - dem Angeklagte eine schuldhafte Körperverletzung vorgeworfen wird. Der vorliegende Fall ist analog demjenigen, der in BGE 116Ia 162, E2, erwähnt wird: Einem wegen unzüchtigen Veröffentlichungen Angeklagten und Freigesprochenen, wurden die Kosten überbunden, weil die Anstössigkeit der Veröffentlichung Anlass zu einer Strafuntersuchung gegeben habe. Das BGer hielt den Kostenentscheid im Lichte der Unschuldsvermutung für unzulässig. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen Gefährdung des Lebens und Verletzung von Verkehrsregeln angeklagt und vollständig freigesprochen. Die Kosten wurden ihm mit der Begründung überbunden, er hätte mit einem schuldhaften Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung gegeben. In beiden Fällen wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, weil ein strafbares Verhalten vermutet wurde. In beiden Fällen kam es zu einem Freispruch, weil sich diese Vermutung als unbegründet herausstellte. In beiden Fällen wurde den Angeklagten aber trotzdem ein schuldhaftes bzw vorwerfbares Verhalten vorgeworfen. In beiden Fällen hat der Angekagte jedoch auch nicht gegen zivilrechtliche gesetzliche Vorschriften verstossen - zumindest haben die Vorinstanzen keine verletzten zivilrechtlichen Bestimmungen nennen können (abgesehen von der willkürlichen Behauptung einer "Persönlichkeitsverletzung"). Die Bestrafung in Form von Verfahrenskosten trotz Freispruch ist in beiden Fällen allein moralisch motiviert, im vorliegenden politischen Prozess offensichtlich auch politisch. Im ersten Fall hat das BGer im erwähnten Entscheid die Auferlegung von Verfahrenskosten als unzulässig beurteilt mit folgender Begründung (BGE 116 Ia 162): "Mit diesen Erwägungen (im angefochtenen Entscheid) wird in keiner Weise der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechtes schuldig sein. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung liegt daher nicht vor. Hingegen ist es - wie oben (E. 2b) ausgeführt wurde - verfassungsrechtlich unzulässig, einem nicht verurteilten Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden." Die gegenteilige Beurteilung des vorliegenden analogen Falles durch das Obergericht ist willkürlich und verletzt die Unschuldsvermutung in diskriminierender Weise (EMRK Art 14 in Verbindung mit Art 6 Abs 2). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht erst vor, wenn eine strafrechtliche Schuldvermutung ausdrücklich ausgesprochen wird, sondern auch bereits dann, wenn ein Freigesprochener willkürlich mit Kosten belastet wird, denn nach Aussen hin, in der Wirkung beim Publikum, bleibt ein Makel bestehen, der selbstverständlich in Zusammenhang mit der beurteilten strafrechtlichen Anschuldigung gesehen wird (Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, 2. Auflage, Seite 287). Falls der Kostenentscheid (hypothetisch) nicht als Verletzung der Unschuldsvermutung aufgefasst wird, dann wäre er als zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Staates an den Freigesprochenen aufzufassen; der Kostenentscheid wird ausdrücklich so begründet (Urteil des Bezirksgerichtes Seite 91). Da das Beweisrecht sowohl in Strafverfahren wie auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt, ist es für den Kostenentscheid auf jeden Fall zu beachten. Der Kostenentscheid basiert bezüglich des Sachverhaltes auf unbewiesenen, bestrittenen Sachverhaltsbehauptungen. Mit Blick auf den Freispruch wurden die angebotenen Entlastungsbeweise nicht abgenommen. Im Hinblick auf den belastenden Kostenentscheid hätten sie aber abgenommen werden müssen. Die nicht abgenommenen Beweise beziehen sich auf die Frage des Anfahrens. Ist der Geschädigte Waldvogel angefahren worden oder nicht? Waldvogel hat in der Polizeieinvernahme behauptet, er habe sich durch einen Sprung auf den Kühler retten müssen. Erst nachdem die Zeugenaussagen belegten, dass er bei dem Vorfall mit beiden Füssen auf dem Boden stehen blieb, rückte er von dieser Behauptung bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ab. Damit ist erwiesen, dass Waldvogel mit Unwahrheiten versuchte, den Eindruck zu erwecken, es habe eine gefährliche Situation bestanden. Dazu diente auch sein kurzes Hinken, mit dem er eine Verletzung vortäuschen wollte. Obwohl er sofort Anzeige erstattete, unterliess er es, ein ärztliches Zeugnis beizubringen - ein absolut abnormales Verhalten, das nur eine Erklärung zulässt: Waldvogel wurde nicht verletzt, nicht die kleinste Prellung. Das heisst aber auch, dass er gar nicht angefahren wurde. Es ist schlicht nicht möglich, jemanden so heftig in die Beine zu fahren, dass im Wageninnern trotz aufheulendem Motor ein Aufprall hörbar ist, ohne dass wenigstens ein Prellung sichtbar wäre. Zumindest müssen diese Umstände Zweifel aufkommen lassen bezüglich der These, Waldvogel sei hörbar angefahren worden. Er war immerhin - das ist unbestritten - nach wenigen Sekunden in der Lage - ohne zu hinken - auf dem Glatteis um den Wagen herumzurennen und die Wagentüre aufzureissen. Trotz dieser Fragwürdigkeit der Anfahrthese hat das Obergericht diese als erwiesen angenommen: "Bei dieser Beweislage bedarf es keines Gutachtens, ob ein derartiges Anfahren eines Menschen hörbar sei..." (Seite 42). Das vom Obergericht willkürlich als erwiesen (nicht nur simuliert) angenommene Hinken des Geschädigten, genügt nach seiner Auffassung, einen Entlastungsbeweise im vornherein auszuschliessen. Das ist Willkür. Die Ablehnung einer solchen Unfallexpertise durch das Obergericht mit der Begründung, es sei unklar, wie eine solche Versuchsanordnung zu bewerkstelligen sei, ist ebenfalls willkürlich, da darüber selbstverständlich nicht das Gericht, sondern der Experte zu befinden hat. Der Angeklagte ist Doktor der technischen Wissenschaften der ETH Zürich und erfahren in der Durchführung vergleichbarer experimenteller Untersuchungen. Indem das Gericht auf diesen ernsthaften Beweisantrag mit dem plumpen Einwand, es sei nicht klar, wie ein solcher Versuch anzuordnen sei, nicht eintrat, wurde das Recht auf den Beweis verletzt, ebenfalls das rechtliche Gehör (EMRK 6), indem das Gericht auf die ernsthafte Begründung einer solchen Expertise nicht eintrat, dass nämlich das von Zeuge Sonderegger gehörte Geräusch nicht durch ein Anfahren in die Beine, sondern durch das plötzliche Abstützen auf den Kühler mit den Händen verursacht wurde. Es ist unzweifelhaft, dass der beantragte Anfahrversuch mit einer Puppe durch einen Unfallexperten leicht zu bewerkstelligen wäre und zur Klärung der Frage, ob ein hörbares Anfahren stattgefunden haben kann, geeignet ist. Zumindest wäre dies von einem Experten zu beurteilen. In der Unfallforschung werden jedenfalls weit schwierigere Versuche routinemässig durchgeführt. Dem Angeklagten wurde durch willkürliche Beweiswürdigung und willkürliche Einschätzung der Realisierbarkeit der beantragten Expertise der Gegenbeweis verunmöglicht. Das verletzt das Recht auf den Beweis (EMRK 6). Das Kassationsgericht räumt ein, dass bei Freispruch Kostenauflagen nur aufgrund eines widerrechtlichen (nicht nur eines unmoralischen) Verhaltens, welches Anlass für die Strafuntersuchung war, zulässig sind. Ebenfalls räumt das Kassationsgericht ein, dass ein Kostenentscheid bei Freispruch keine direkte oder indirekte Schuldfeststellung suggerieren darf. Genau dieser Fall liegt aber hier vor: Der Kostenentscheid enthält die unbewiesene Feststellung, ich hätte Waldvogel angefahren. Um trotzdem politisch motiviert gegen mich entscheiden zu können, behauptet das Kassationsgericht, ich hätte für meine Behauptungen, Waldvogel habe anfänglich behauptet, er habe sich durch einen Sprung auf den Kühler retten müssen, kein Aktenzitat angegeben. Das trifft nicht zu. Auf Seite 37 habe ich darauf hingewiesen, dass er dies in der Polizeieinvernahme behauptet habe. Muss ich auch noch die Seitenzahl angeben, damit auf eine Beschwerde eingetreten wird? Wenn das kein überspitzter Formalismus ist, was dann? Mit ähnlicher Begründung ist das Kassationsgericht nicht auf die Verletzung des Rechts auf den Beweis eingetreten: Ich hätte nicht durch Akten-Zitate bewiesen, dass ich einen solchen Antrag gestellt hätte. War dies nötig, nachdem das Obergericht diesen Antrag ausdrücklich abgelehnt hat (Seite 31)?!!! Auch hier wieder überspitzter Formalismus in Reinkultur. 19. Willkürlicher Kostenentscheid betreffend Rassendiskriminierung In der Anklageschrift wurden mir 126 Sätze als rassendiskriminierend vorgeworfen. Bezüglich 112 dieser Sätze erfolgte ein Freispruch und nur bezüglich 14 eine Verurteilung. So gesehen erfolgte bezüglich Rassendiskriminierung ein 89-prozentiger Freispruch. Misst man das Verhältnis Anklage zu Verurteilung nicht in Anzahl Sätzen, sondern in zusammenhängenden Textpassagen, so ergibt sich: Anklage 48 Passagen, Freispruch bezüglich 41 davon, entsprechend 86 %. Das Obergericht hält zutreffend fest (Seite 43):
Diese richtig festgestellte Willkür im Kostenentscheid korrigierte das Obergericht aber nur wenig. Mit sonderbaren Begründungen und aktenwidrigen Feststellungen versuchte das Obergericht, dem Kostenentscheid die offensichtliche Willkür durch eine bloss leichte Korrektur zu nehmen. Dazu stützt das Obergericht seinen Kostenentscheid auf ein klar aktenwidriges Verhältnis von Freisprüchen zu Schuldsprüchen, wörtlich (Seite 45):
Die Aktenwidrigkeit dieser Feststellung, auf welcher die Kostenauflage bezüglich Rassendiskriminerung beruht (Obergericht Seite 45) kann durch noch so schlaue juristische Begründungstricks nicht beseitigt werden. Dazu sind die Begründungen alles andere als schlau: Etwa die Hälfte des Aufwandes mache der "grundsätzliche Teil" aus (Obergericht Seite 44 unten). Demgemäss reduzierte das Obergericht nur die Hälfte der (angeblich sachverhaltsbezogenen) Gerichtskosten im (erst noch falschen) Verhältnis von Freisprüchen zu Schuldprüchen von 4:1. Der "grundsätzliche Teil" im Bezirksgerichtsurteil besteht hauptsächlich aus allgemeinen rechtlichen Erörterungen über Unbestrittenes (siehe oben Ziffer 15), vorallem zur Frage, ob ich mit meinen Äusserungen den Schächtjuden die Menschenwürde abspreche, was ich von Anfang an nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt habe. (Ich spreche allen Tierquälern, die Menschenwürde ab; weil ich gegen Rassendiskriminierung bin auch den jüdischen!) Diese grundsätzlichen Eröterungen waren deshalb gar nicht nötig und müssten - wenn schon - fairerweise ebenfalls im Verhältnis der Freisprüche zu den Schuldsprüchen reduziert werden. Es ist willkürlich, abstraktes Philosophieren über einen Gummiartikel, der das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt und über dessen Anwendung sogar Juristen völlig im Unklaren sind, einem Angeklagten aufzubürden. Die vom Obergericht angewendete Regel zur Festlegung der reduzierten Gerichtskosten bei Teilfreispruch ist willkürlich, weil sie nicht verallgemeinerbar ist. Rechtsprechungsregeln müssen Allgemeingültigkeit beanspruchen können, andernfalls sie das Willkürverbot verletzen, was vorliegend der Fall ist. Die vom Obergericht verwendete Regel würde nämlich dazu führen, dass trotz vollständigem Freispruch Verfahrenskosten überbunden werden müssten, nämlich den allgemeinen, "nicht sachverhaltsbezogenen Anteil" am Gesamtaufwand. Nähert sich der Anteil der Freisprüche - wie hier mit 89 bzw 86 % - einem vollen Freispruch, müssten sich jedoch die aufzuerlegenden Kosten logischerweise und gerechterweise Null nähern. Dies ist nur konsistent möglich, wenn die Kosten wie in Zivilprozessen im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt werden. Die vom Obergericht vorgenommene Bevorzugung des mit seiner Anklage (fast ganz) unterliegenden Staates ist willkürlich. Strafverfahren sind grundsätzlich sachverhaltsbezogen zu führen. Für die Kostenregelung des Obergerichtes, welche den Angeklagten mit einem konstanten, nicht sachverhaltsbezogenen Verfahrenskostenanteil belasten, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie läuft dem Gerechtigkeitssinn krass entgegen, was laut Messmer/Imboden (Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Schulthess Verlag 1992) das Willkürverbot verletzt. Ferner wird auch das Gleichheitsgebot verletzt durch krasse Ungleichbehandlung eines 100-prozentigen (Waldvogel) und eines fast 100-prozentigen (Rassendiskriminierung) Freispruchs.Endgültig willkürlich wird der Kostenenscheid noch dadurch, dass dem Angeklagten trotz fast vollem Freispruch für das erstinstanzliche Verfahren eine "reduzierte Entschädigung" von nur Fr 1'400.- zugesprochen wurde (Urteilsdispositiv Obergericht Ziffer 7). Vergleichsweise ist allein schon die erstinstanzliche Schreibgebühr zu Fr 1'998.- festgelegt worden! Es ist abwegig und willkürlich anzunehmen, ich hätte weniger zu schreiben gehabt als das Gericht, ganz abgesehen von den weit höher liegenden Anwaltskosten und sonstigen Aufwendungen.
20. Verfremdung - ein literarisches Stil-Mittel, das in der Schweiz des Jahres 2000 mit Gefängnis bestraft wird Über das von mir im Vergleich von Schächtjuden mit Nazi-Verbrechern verwendete Stilmittel der Verfremdung steht in der Biografie von Bertold Brecht (Brecht in Selbstzeugnissen und Bilddokumenten, Dargestellt von Marianne Kesting, rowohlts monographien: Das Verfahren, dessen Brecht sich bedient, ist ein grundsätzliches in seinem gesamten Werk; es findet sich nicht nur in der Lyrik, sondern auch im Drama, in der Regiearbeit, in der Prosa, ja, es lässt sich bis in einzelne Satzwendungen verfolgen. Zwei unstimmige oder absurde Situationen oder Bilder werden miteinander konfrontiert, sie rufen einen Schock, eine Verblüffung hervor, eine Verfremdung üblicher oder gewohnter Vorstellungen, wie Brecht es selber genannt hat. Ein oft angewandtes Mittel innerhalb moderner Dichtung, aber Brecht benutzt es nicht um seiner selbst willen, zur Darstellung des Absurden schlechthin, sondern um eine Situation als unstimmig zu kennzeichnen und die Frage nach der Lösung zu provozieren, auf eine Erkenntnis hinzuführen und, wie er es ausgedrückt hat, um jenen fremden Blick zu entwickeln, mit dem der grosse Galilei einen ins Pendeln gekommenen Kronleuchter betrachtete. Den verwunderten diese Schwingungen, als hätte er sie so nicht erwartet und verstünde es nicht von ihnen, wodurch er dann auf die Gesetzmässigkeiten kam... Es ist nicht zu übersehen, dass dieses Verfahren der Verfremdung dem der Ironie verwandt ist. Meiner Verurteilung liegt die Auffassung der Vorinstanzen zu Grunde, der Vergleich der Schächtjuden mit Nazi-Verbrechern, eines Massenverbrechens an Tieren mit dem Massenverbrechen an Menschen, der Schächt-Ideologie mit der Arier-Ideologie sei antisemitisch. Diese Vergleiche mögen manche Menschen schockieren. Das ist gewollt, das ist Verfremdung: Scheinbar nicht Zusammengehörendes wird miteinander verbunden. Der Widerspruch ist aber nur scheinbar, ein Vorurteil. Betrachtet man die Sache objektiv, aus moderner biologischer Sicht, dann ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, ein höheres Säugetier erleide weniger Schmerz und Todesangst als ein Mensch, wenn ihm bei vollem Bewusstsein die Kehle durchgeschnitten wird. Aus moderner ethischer Sicht ist es deshalb auch nicht gerechtfertigt, dieses Leiden unterschiedlich zu werten und einen grundsätzlichen Unterschied zu machen, je nachdem ob die Opfer Menschen oder Tiere sind. Noch allzuviele Menschen machen einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Schmerz empfindsamer, leidensfähiger Lebewesen, je nachdem sie zwei oder vier Beine haben, so wie eine frühere Menschheit einen grundsätzlichen Unterschied gemacht hat, je nachdem die Haut von Menschen weiss oder schwarz war, je nachdem ob es sich um einen Arier oder Nicht-Arier handelte... Solche tradierte Vorurteile sitzen tief. Es muss in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft erlaubt sein, gegen solch verhängnisvolle Vorurteile und ihre Folgen - das hier und jetzt in Europa und auf der ganzen Welt weitergehende Massenverbrechen an den Nutztieren - mit provokativ-aufrüttelnden Vergleichen anzugehen und sich dazu etablierter literarischer Stilmittel (Verfremdung) zu bedienen. * Die Schweiz 2000 ist mit ihrer nationalen Antirassismus-Neurose zu Inquisition und Bücherverbrennung zurückgekehrt und weit von ihrem historischen Freiheitsideal abgekommen: Anpassung an das Ausland und staatliche Sprachregelung mit dem Strafgesetzbuch sind das heutige eidgenössische Markenzeichen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes fast immer anderen (wirtschaftlichen und politischen) Interessen untergeordnet, weshalb es immer häufiger zu Verurteilungen der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt. Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist willkürlich, da - wie schon bei den Vorinstanzen - eine systematische Rechtsverweigerung aus politischen Gründen erkennbar ist, die sich unübersehbar wie ein roter Faden durch den ganzen Prozess hindurch zieht. Ein solcher Umgang mit unbequemen Kritikern ist eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig. Solch systematische staatliche Repressionen gegen einen idealistischen Tierschützer, der weite Kreise der Bevölkerung hinter sich hat. (Bereits sind zwei von 1000 Schweizer VgT-Mitglieder und es kommen jedes Jahr über 1000 Neumitglieder dazu. Die Auflage des Journals "VgT-Nachrichten" beträgt mittlerweile 500 000".). Mit freundlichen Grüssen Erwin Kessler
Beilagen:
Anhang Tuttwil, den 14. Juli 1998 An das Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass-Nr 98/238 S Sehr geehrter Herr Präsident, I. 1. Das Zürcher Obergericht hat einen Porschefahrer, der innerhalb von zweieinhalb Jahren dreimal bei massiven Tempoexzessen - bis 54 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - geschnappt wurde, zu 30 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. 2. Das Zürcher Obergericht hat einen Tierschützer, der jüdische Tierquäler mit den passenden Worten undiplomatisch kritisiert hat, zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Kommentar: überflüssig II. 1. Gegen die Bäuerin Marie Huber in Höri besteht ein Tierhalteverbot wegen fortgesetzter krasser Missachtung des Tierschutzgesetzes. Weil sie drohte, sich umzubringen und das Haus anzuzünden, wenn ihr auch noch die letzte Kuh weggenommen werde, verzichtet das kantonale Veterinäramt auf den Vollzug des Tierhalteverbotes. 2. In Artikel 4 der Bundesverfassung heisst es: Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. 3. Ich drohe damit, mich umzubringen und mein Haus anzuzünden, wenn meine Gefängnisstrafe vollzogen wird. 4. Aus 1 bis 3 folgt, dass das Kassationsgericht meine Verurteilung wegen Suiziddrohung aufzuheben hat. Mit freundlichen Grüssen Post-Skriptum: Zurück zum Inhaltsverzeichnis Schächtprozess Inhaltsverzeichnis Justizwillkür
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