Polizei- und Justizwillk�r gegen den VgT wegen Anti-Pelz-Kundgebungen gegen das Modehaus V�gele

Erwin Kessler, Pr�sident des VgT, wurde wegen Kundgebungen gegen das Modehaus V�gele von der Stapo Winterthur geb�sst. Die menschenrechtswidrige Busse wurde vom Bezirksgericht Winterthur, vom Z�rcher Obergericht und vom Bundesgericht mit der �blichen Justizwillk�r gegen den VgT gedeckt.

Die Justizwillk�r wird besonders deutlich im Vergleich mit einem Urteil des Bezirksgerichtes B�lach, das einen analogen Sachverhalt gerade umgekehrt beurteilte, aber auch wieder gegen den VgT: Zwei sich widersprechende Urteile gegen den VgT in B�lach und Winterthur

�bersicht zum Fall Modehaus V�gele:

Am 13. Oktober 2000 erkl�rte der Europ�ische Gerichtshof die Beschwerde als unzul�ssig - eine �bliche, nicht allgemein bekannte Praxis, die offensichtlich der Pendenzenerledigung dient und m�glicherweise auch eine zu h�ufige Verurteilung der Staaten verhindern soll, von denen der EGMR abh�ngig ist. F�r den EGMR hat die "Unzul�ssig-Erkl�rung" den Vorteil, dass er sich mit dem Fall nicht gr�ndlich auseinandersetzen muss. Mit den jeweils nur ganz knapp scheinbegr�ndeten Unzul�ssigkeits-Erkl�rungen kann sich der EGMR die Arbeit leicht machen und gleichzeitig vermeiden, dass dadurch eine willk�rliche Gerichtspraxis entsteht, denn diese Unzul�ssigkeits-Erkl�rungen werden - anders als die Urteile - nich ver�ffentlicht, und der kurzen, nichtssagenden Scheinbegr�ndung legt sich der EGMR auf nichts fest.


Pl�doyer am 24. Juni 1999 vor dem Bezirksgericht Winterthur

Pl�doyer von Erwin Kessler

Sehr geehrter Herr Pr�sident,
sehr verehrte Damen und Herren, 

es geht um zwei Anti-Pelz-Kundgebungen gegen das Modehaus V�gele an der Markgasse in Winterthur im Dezember 1997. Rechtlich von Bedeutung ist einerseits die Frage, ob eine friedliche Protestaktion von nur zwei Personen eine bewilligungspflichtige Kundgebung darstellt. Andererseits geht es um die rechtswidrige, offensichtlich politisch motivierte Verweigerung der Gesuche und damit um eine Verletzung der in der Bundesverfassung und in der Europ�ischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungs�usserungs- und Kundgebungsfreiheit. Bevor ich im Detail auf diese Fragen eingehe, lege ich den nicht unwesentlichen Anlass f�r diese Kundgebungen dar, denn wieder einmal scheint es so zu laufen, dass skrupelloses, rechtswidriges Verhalten von Tierausbeutern durch die Justiz gedeckt wird, w�hrend Tiersch�tzer, welche diese Machenschaften an die �ffentlichkeit bringen, mit Polizei- und Justizwillk�r verfolgt werden. 

Auf eine kritische "Kassensturz"-Sendung �ber Winterjacken im Herbst 1997 hat das Modehaus V�gele mit einem ganzseitigen Inserat im BLICK reagiert, worin folgendes �ber die Winterjacken mit Pelzbord�ren behauptet wurde:

V�gele verpflichtet weltweit seine Lieferanten vertraglich, f�r Pelzverbr�mungen seiner Jacken und M�ntel nur Felle von Tieren zu verwenden, die in freier Wildbahn zur �kologischen Gleichgewichtserhaltung erlegt werden.

Diese Werbebehauptung ist unwahr: in den Weiten Nordamerikas gibt es keine �kologische Notwendigkeit, F�chse zu erlegen. Dazu kommt, dass V�gele auch Pelze aus Zuchten verwendet. Um diese Werbel�gen zu verschleiern, hat V�gele sofort alle Pelzdeklarationen entfernt. Trotzdem hat der VgT in verschiedenen V�gele-Filialen noch vereinzelte Etikette gefunden, die bei der S�uberungsaktion vergessen worden sind. Darauf steht:

Sie haben ein hochwertiges Bekleidungsst�ck erworben mit einem Besatz aus gef�rbtem BLAUFUCHS. Der Blaufuchs geh�rt zu den Polarf�chsen und wird in Skandinavien gez�chtet....

Damit ist die Werbebehauptung, die Pelze k�men nicht aus (tierqu�lerischen) Zuchten, sondern aus der Jagd, als blanke Werbel�ge aufgedeckt.

Weil V�gele die echten Pelze auf den Kleideretiketten nicht mehr deklariert, schwimmen nun die Verk�uferinnen, wenn Auskunft verlangt wird. Der VgT mit versteckten Videoaufnahmen dokumentiert, wie r�cksichtslos kritische Konsumenten, die nach der Herkunft der Pelze fragen, angelogen werden. In jeder Filiale wird anderes behauptet, offensichtlich einfach gerade das, was das Verkaufspersonal glaubt, dass der Kunde gerne h�ren m�chte. Die haarstr�ubenden Berichte �ber diese Konsumententests haben wir im Internet ver�ffentlicht ( www.vgt.ch/vn/9705/voegele.htm, www.vgt.ch/news/971118.htm, www.vgt.ch/vn/9905/voegele.htm).

Der VgT hat die Direktion des Modehauses Charles V�gele ersucht, die Namen und Adressen der J�ger offenzulegen, welche angeblich die V�gele-Pelze in �kologischer Hegejagd erlegen. V�gele verweigerte diese Ausk�nfte - aus gutem Grund, denn das Inserat ist offensichtlich durchwegs auf L�gen und T�uschungen aufgebaut:

V�gele gibt in seinem Inserat an, Pelze von folgenden Tierarten zu verkaufen: Opossum, Waschb�r, Kojoten, Finnracoon und Fuchs.

Damit entpuppt sich dieses Inserat selbst als Werbel�ge: "Finnracoon" ist n�mlich ein gez�chteter finnischer Waschb�r, gar kein freilebendes Tier. Das ist den skrupellosen Werbestrategen V�geles offenbar entgangen oder dann haben sie - wohl richtig - gedacht, dass das die Konsumentinnen sowieso nicht merken.

Im �brigen gibt es in den weiten Gebieten Nordamerikas, woher fast alle Pelze freilebender Tiere kommen, keinen �kologischen Grund, diese Tiere zu jagen. Zudem ist auch das im Inserat verwendete Wort "erlegt" eine T�uschung. Darunter versteht man geschossene Tiere, nicht mit Fallen gefangene. Pelztiere werden aber in Nordamerika grunds�tzlich nicht geschossen, sondern mit den ber�chtigten grausamen Fussfallen (Tellereisen) gefangen, insbesondere der Waschb�r, der ein nacht-aktives Tier ist und deshalb schwer zu schiessen w�re. Nur zu einem kleinen Teil wird nachts als "Sport" mit Scheinwerfern und Treibhunden gejagt - auch eine brutale Pelzgewinnung. Mit dem Wort "erlegt" versucht V�gele die grausame Fallenjagd zu verschleiern. Das Inserat stellt insgesamt massiv unlauteren Wettbewerb dar. V�gele zieht nicht nur den Pelztieren, sondern auch seinen Kundinnen das Fell �ber die Ohren! 

In der Schweiz und in anderen L�ndern ist der Verkauf von Pelzm�nteln unter dem Eindruck solcher Berichte und der dauernden Kritik durch Tierschutzorganisationen stark zur�ckgegangen. Die Modeindustrie versucht deshalb, die Pelze anderweitig zu verwerten, zur Zeit haupts�chlich als Pelzverzierungen von Winterjacken. Viele Frauen, die nie einen Pelzmantel tragen w�rden, machen sich keine Gedanken, wenn sie eine Winterjacke mit Bord�ren aus Fuchspelz kaufen, obwohl die gleiche Tierqu�lerei dahinter steht wie bei ganzen Pelzm�nteln. Oft werden diese Pelzverzierungen gef�rbt, wodurch der Bezug zu leidenden Tieren verwischt wird. 

Es ist geradezu zynisch, wenn diese Firmen, die Ihren Konsumentinnen mit Tricks und T�uschungen Pelze andrehen, dann behaupten, sie h�tten Pelzkleider im Sortiment, weil dies von den Konsumentinnen verlangt werden.  

Als Reaktion auf die Kundgebungen des VgT hat das Modehaus V�gele den Kunden ein Informationsblatt abgegeben, in dem es hiess: "Wir haben eine emanzipierte Kundschaft, die weiss, was sie kauft." Gleichzeitig hat V�gele alle Pelzdeklarationen entfernt, damit die Kundschaft nicht weiss, was sie kauft! Auch das ist zynisch. 

Das Bundesgericht hat dem VgT das Klage- und Beschwerderecht in Konsumentenschutzangelegenheiten verweigert. Der VgT hat deshalb versucht, vor V�gele-Filialen in der ganzen Schweiz mit Kundgebungen an die �ffentlichkeit zu appellieren und auf diese Kundent�uschungen aufmerksam zu machen, mit denen dieses Modehaus versucht, seine Tierqu�lerprodukte an den Mann bzw an die Frau zu bringen. Wir k�nnen nicht hinnehmen, dass nun solche friedlichen Kundgebungen, mit denen der VgT Arbeit von �ffentlichem Interesse macht, mit Polizeiwillk�r unterbunden werden.  

Damit komme ich zur Art und Weise, wie die Stapo Winterthurer versuchte, diese Kundgebungen zu unterbinden. 

Vorauszuschicken ist, dass es sich nicht um die ersten Schikanen durch die (Ge)Stapo Winterthur handelt. Schon mehrfach haben sich Verzeigungen gegen den VgT als haltlos erwiesen. In einem Fall hat die Stapo in mafioser Weise T�tlichkeiten von Mitarbeitern der Metzgerei Gubler gegen VgT-Aktivisten so gedeckt, dass sp�ter die T�ter nicht mehr ermittelt werden konnten. Bez�glich der Flugblattaktion, um die es dabei ging, hat der VgT schliesslich vor Bundesgericht Recht bekommen, weil das Bezirksgericht Winterthur und das Z�rcher Obergericht der Meinungs�usserungsfreiheit nicht die geb�hrende Beachtung schenkten und einseitig nur die gewerblichen Interessen der Metzgerei ber�cksichtigten. (N�heres dazu im Internet unter http://www.vgt.ch/vn/9803/vn98-3.htm#politisch, http://www.vgt.ch/news/971114.htm, http://www.vgt.ch/news/980326.htm )

Nun also zu den Polizei-Schikanen vom Dezember 1997:

Veranstaltung vom 13.12.1997 

Am 8.12.97 stellte ich bei der Stadtpolizei Winterthur per Fax das Gesuch um Bewilligung einer Kundgebung am Samstag, den 13.12.97 von 10 bis 16 Uhr, an der Marktgasse. Die Kundgebung h�tte laut Gesuch darin bestanden, dass ein Gruppe von f�nf Personen, davon eine mit einem Tierkost�m verkleidet, in der Markgasse herumgezogen w�re und Drucksachen verteilt h�tte. Am 9.12.97 rief mich ein Herr Kr�gel von der Gewerbepolizei an und verlangte ein Muster der Drucksachen, die wir verteilen wollten. Ich erkl�rte ihm, dass es in der Schweiz keine Polizeizensur von Drucksachen g�be. Trotzdem habe ich ihm dann ein Muster gesandt: das Journal "VgT-Nachrichten" mit einem Beitrag �ber Pelzkleider und einem Beiblatt betreffend das Modehaus V�gele. Hierauf wurde das Gesuch abgelehnt, wobei der Entscheid erst am Samstag-Vormittag mit der Post eintraf, als ich mich bereits in Winterthur befand, um die Kundgebung zu beobachten. Weil am Samstag-Morgen noch keine Bewilligung vorlag, wurde die Kundgebung zeitlich und umfangm�ssig in reduzierter Form durchgef�hrt. Es nahmen nur zwei Personen teil, zeitlich reduziert auf 10.30 bis 12 Uhr. Die "Kundgebung" ersch�pfte sich darin, dass die beiden Personen im Bereich der V�gele-Filiale Flugbl�tter verteilten, ohne den Zugang zum Gesch�ft zu behindern. Ich selber nahm an der Kundgebung nicht teil, sondern beobachtete das Geschehen aus einiger Entfernung. 

Die Stapo hat die Bewilligung f�r die beantragte Kundgebung ohne triftige Gr�nde verweigert und damit das Grundrecht auf freie Meinungs�usserung und Versammlungsfreiheit verletzt. Die Gr�nde, die in der Ablehnung des Gesuches genannt werden, sind allesamt vorgeschoben mit der offensichtlichen politischen Motivation, dem Modehaus V�gele Unanehmlichkeiten zu ersparen. Es ist mit den durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechten unvereinbar, dass die Polizei w�hrend der Vorweihnachtszeit in der Marktgasse politische Aktivit�ten durch umherziehende Gruppen, auch Kleinstgruppen, generell verbietet mit der fadenscheinigen Begr�ndung, die Marktgasse sei die Haupteinkaufsstrasse von Winterthur. Eine solche einseitige Bevorzugung kommerzieller Interessen gegen�ber Grundrecht kann nicht hingenommen werden. Die Verzeigung erfolgte im �brigen gedankenlos-schematisch gest�tzt auf das abgelehnte Gesuch, ohne zu beachten, dass die "Kundgebung" in stark reduziertem Umfang durchgef�hrt wurde und keinerlei Behinderung verursachte, weder bez�glich des Zuganges zum Gesch�ft, noch bez�glich der sonstigen Fussg�ngerbewegungen in der Marktgasse. Mehrere Zeugen k�nnen dies best�tigen. Ich f�hre diese namentlich im Anhang zu meinen Pl�doyernotizen auf, ohne sie hier im einzelnen zu verlesen. 

Ich bestreite, dass es sich bei dieser kleinen Aktion �berhaupt um eine bewilligungspflichtige Kundgebung gehandelt hat. Gem�ss Bundesgerichtspraxis ist das Verteilen von Flugbl�ttern durch einzelne Personen nicht bewilligungspflichtig.

Veranstaltung vom 20.12.1997  

Am Samstag, kurz nach 11 Uhr spielte sich im Neumarkt Oerlikon vor der Filiale des Modehauses V�gele folgendes ab: Eine als F�chsin verkleidete VgT-Aktivistin wurde von einem Schl�chter in blutbeflecktem Mantel mit einer blutverschmierten Keule zu Tode gekn�ppelt, w�hrend der daneben stehende schwarze Tod mit der Sense auf das neue Tieropfer f�r die Pelzmode wartete. Dazu wurden die "VgT-Nachrichten" verteilt, welche �ber die Konsumentent�uschungen des Modehauses V�gele berichten. W�hrend die Kundgebung in Oerlikon ohne Zwischenfall verlief, ging die um 14 Uhr gestartete Kundgebung in Winterthur, vor der V�gele-Filiale an der Marktgasse, nicht so reibungslos �ber die B�hne. Anfangs wiederholte sich das gleiche Schauspiel wie in Oerlikon: Der Schl�chter und Tierf�nger im blutverschmierten Mantel verk�ndete eine besondere Weihnachtsaktion des Modehauses V�gele: "Frische Tierqu�lerpelze von V�gele, t�glich frisch. Sobald der totgekn�ppelte Fuchs ausgezuckt hat, ein frisches Fell. Wer braucht noch einen neuen Pelzkragen auf Weihnachten? Frisch totgeschlagen. Eine Weihnachtsaktion des Modehauses V�gele...".

Nach etwa zwanzig Minuten trat ein Aufgebot von mindestens sechs Mann der Stadtpolizei Winterthur in Erscheinung. Mit r�dem Ton und Drohhaltung, ganz nach Gestapo-Art, wurden die Ausweise verlangt. Die am Boden liegende F�chsin wurde schliesslich in einen hinter der Hausecke bereitstehenden Streifenwagen geschleppt. Einer Frau, welche das ganze Geschehen fotografierte, wurde von einem Polizeibeamten eine Decke �ber den Kopf gest�lpt. Dann wurde sie von diesem Bullen umklammert und zu Boden geworfen, so dass sie mit dem Kopf auf dem harten Boden aufschlug; ihr Brille flog ebenfalls auf den Boden. Ich verweise auf die im Anhang zu meinen Pl�doyernotizen genannten Zeugen. Hierauf wurde die Polizei spontan von Passanten ausgepfiffen. Der Beamte, welche die Fotografin derart angegriffen hat, wurde bemerkenswerterweise von einigen Passanten als ein Polizist namens M�ller erkannt! Er scheint in Winterthur ein Begriff zu sein. Das Kommando der Stadtpolizei dementierte gegen�ber der Presse sofort diesen �bergriff - offensichtlich einzig und allein gest�tzt auf das Abstreiten des schuldigen Polizisten. Wir haben jedenfalls nichts von sauberen Abkl�rungen bemerkt, in die wir ja h�tten einbezogen werden m�ssen.  

Einen Fussg�ngerstau hat es nur gegeben, als das R�sslitram vorbeifuhr und dann wieder, als die Polizei einschritt. Die Kleinkundgebung selbst stellte keine wesentliche Behinderung des Fussg�ngerverkehrs dar. Ich verweise auf die im Anhang genannten Zeugen. 

Dieser typische Vorfall zeigt wieder einmal, wie gegen friedlich demonstrierende Tiersch�tzer immer sofort mit Polizeigewalt und Verboten vorgegangen wird. Ein Telefonanruf eines Verk�ufers gen�gt, um sofort zwei Streifenwagen und sechs Mann in Aktion zu setzen. Wenn aber Tiersch�tzer schlimme Tierqu�lereien anzeigen, passiert regelm�ssig gar nichts. Tierqu�lerprodukte wie Pelze aus grausamer Fallenfang oder aus nicht weniger grausamen Zuchten, wo die Wildtiere in kleinen Drahtgitterk�figen dahinvegetieren, d�rfen frei in die Schweiz importiert werden. Das ist alles in Ordnung, nur Proteste gegen dieses Verbrechen sind offenbar nicht in Ordnung und m�ssen sofort mit Polizeigewalt unterdr�ckt werden. Schreibtischt�ter wie V�gele und Konsorten sind in der Schweiz Edelm�nner und haben den Staat hinter sich, Tiersch�tzer sind vogelfrei, wie damals Robin Hood, der sich �hnlich zugunsten der Schwachen und Unterdr�ckten gegen die korrupte Obrigkeit aufgelehnt hat. 

Die von der Polizei mit Gewalt aufgel�ste Veranstaltung war eine gewaltfreie Aktion von nur drei Personen, deren polizeiliche Unterbindung nicht gerechtfertigt war, ebensowenig wie das generelle Kundgebungsverbot. In der ganzen Vorweihnachtszeit fuhr ein Pferdefuhrwerk in Gestalt eines "R�sslitrams" die Marktgasse hinauf und hinunter und verursachte �berall massive Fussg�ngerstaus. Die Bewilligung eines derart behinderndend und zu grossen Staus f�hrenden Werbegags �ber Wochen, w�hrend zur gleichen Zeit kurze Tierschutzaktionen von zwei oder drei Personen grunds�tzlich und radikal verboten werden, stellt eine unzul�ssige Einschr�nkung von Grundrechten zugunsten rein kommerzieller Interessen dar.  

Der als Zeuge einvernommen V�gele-Filialleiter vertritt in der Auseinandersetzung - wenn nicht formell so doch in der Sache - unseren Gegner, das Modehaus V�gele. Sein Versuch, zum Nachteil des VgT auszusagen, ist deshalb nicht sonderlich �berraschend. Seine Aussagen sind derart widerspr�chlich und unwahr, dass wir eine Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage gegen ihn eingereicht haben. In der Begr�ndung dazu schrieb ich unter anderem: 

"Gem�ss Zeugenprotokoll Seite 4 behauptete der Angezeigte, w�hrend der Kundgebung habe eine Demonstrantin einen Polizisten t�tlich angegriffen. Dass diese Anschuldigung unwahr ist, ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass dies nicht einmal von den einvernommenen Beamten der Stadtpolizei behauptet wurde. Diese falsche Zeugenaussage ist frei erfunden und deshalb offensichtlich wissentlich erfolgt. Die feindselige Haltung des Angezeigten und seine Absicht, mich zu belasten, geht auch daraus hervor, dass er - ebenfalls unwahr - behauptet hat, w�hrend der Demo seien primitive "Parolen" ausgerufen worden wie "Sauv�gele" und "br�nned die H�tte ab". Kurz vorher hat er jedoch gem�ss Zeugenprotokoll in etwas anderem Zusammenhang ausgesagt, er habe konkret nichts geh�rt, "da ich mich hinter Glas im Gesch�ft befand".

Die Bezirksanwaltschaft hat die Strafuntersuchung wegen falscher Zeugenaussage mit fadenscheinigen Begr�ndungen eingestellt, ohne sich f�r die von mir angebotenen Zeugen zu interessiern. Weil die BA zugeben musste, dass die laut Filialleiter angeblich angegriffene Polizei selbst nichts von T�tlichkeiten bemerkt hatte, behauptete sie in der Einstellungsverf�gung kurzerhand, die Aussage des Filialleiters, eine Demonstrantin habe sich auf die Schultern eines Polizisten geworfen, bedeute keine T�tlichkeit. Was das sonst bedeuten k�nnte, l�sst die BA offen. Sie hat dazu nicht einmal den angezeigten Filialleiter befragt. Einer solchen Aussage �ber einen Angriff die offensichtliche Bedeutung abzusprechen, ohne eine alternative Bedeutung nennen zu k�nnen, ist Willk�r. 

Die Zeugenaussage des V�gele Filialleiters ist auch sonst unwahr, wo nicht bewusst, dann aus Schludrigkeit. Weder der Zeuge noch der Untersuchungsrichter haben offenbar bemerkt, dass bei der Einvernahme die beiden Aktionen vom 13. und vom 20.12.97 durcheinandergebracht wurden: Im Zeugenprotokoll wird dem Zeugen er�ffnet: "Am 13.12. 1997, 1427 Uhr, meldeten Sie der Stadtpolizei Winterthur telefonisch, dass vor dem Modehaus V�gele Aktivisten des VgT patrouillieren w�rden." In Tat und Wahrheit war die Aktion vom 13. Dezember auf die Zeit vor dem Mittag beschr�nkt. Ich verweise auf die im Anhang genannten Zeugen. Der Zeitpunkt 1427 Uhr wurde offensichtlich mit der Aktion vom 20. Dezember verwechselt, denn dieser minutengenau Zeitpunkt wird im Zeugenprotokoll f�r die Aktion vom 20. Dezember wiederholt. Was die Aussagen dieses Zeugen insgesamt wert sind, kann daran ermessen werden, dass er nicht einmal unterscheiden konnte, ob die Aktion vom 13. Dezember am Vormittag oder am Nachmittag stattfand. 

Zum Ablauf der Aktionen wurde auch der Stadtpolizist Markus Kuhn als Zeuge befragt. Wegen wesentlichen Abweichungen von seinem fr�heren Rapport, mit denen er den VgT im Nachhinein zus�tzlich belasten wollte, haben wir auch gegen ihn Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstattet. Das Verfahren ist noch h�ngig. In der Begr�ndung der Anzeige schrieb ich unter anderem: 

1) In seinem amtlichen Rapport vom zur Anti-Pelzkundgebung gegen das Modehaus V�gele vom 13.12.1997 hatte der Angezeigte noch wahrheitsgem�ss festgehalten: "W�hrend der Aktion wurden die Passanten nicht behindert und es blieb alles ruhig." Bei seiner Einvernahme als Zeuge ungef�hr ein Jahr sp�ter antwortete er auf die Frage, ob durch die Zweimann-Kundgebung jemand in der Ben�tzung des �ffentlichen Grundes behindert worden sei: "Ich w�rde sagen ja, n�mlich diejenigen, die einfach durch das Untertor flanieren wollten, um Schaufenster anzusehen." Der vom Angezeigten fr�her verfasste Rapport beweist, dass er als Zeuge wissentlich gelogen hat. Als der Polizeirichter dem Angezeigten die gegens�tzliche Feststellung im Rapport vorhielt, griff dieser zur folgenden Schutzbehauptung f�r seine Falschaussage: mit der Nichtbehinderung der Passanten habe er im Rapport gemeint, es seien keine Passanten angefasst oder angegriffen worden. Da nicht anzunehmen ist, dass bei der Stapo Winterthur Polizeibeamte Dienst tun, die den Unterschied zwischen dem Behindern von Passanten und T�tlichkeiten nicht kennen, liegt die wissentlich falsche Aussage auf der Hand. Die Behauptung, er habe mit "behindern" "T�tlichkeiten" gemeint, ist offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung des beim L�gen ertappten Beamten.

2) Der angezeigte Stadtpolizist log weiter, als er behauptete, der Zugang zum Kleidergesch�ft V�gele sei behindert worden. Dass dies unwahr ist, k�nnen nicht nur die im Anhang genannten Zeugen best�tigen, es geht sogar aus der Zeugenaussage des V�gele-Gesch�ftsf�hrers hervor, der auf die Frage "Wurde der Zugang zu Ihrem Gesch�ft behindert?" klar antwortete: "Von den Aktivisten nicht." Da der Angezeigte selbst in seinem Rapport eine Behinderung der Passanten, was nat�rlich den Zugang auf �ffentlichem Grund zu den Gesch�ften an der Marktgasse einschliesst, verneinte, ist erwiesen, dass er bei seiner sp�teren Zeugenaussage auch diesbez�glich wissentlich falsch aussagte.

3) Der Angezeigte gab bez�glich der Aktion vom 13.12.97 wahrheitsgem�ss zu Protokoll (Seite 1), es seien daran zwei verkleidete Personen beteiligt gewesen und dass ich mich (Zitat) "etwa 10 Meter entfernt im Hintergrund", rein beobachtend aufgehalten habe. Weitere Personen des VgT waren unbestritten nicht zugegen. Etwas sp�ter in der Einvernahme behauptete der Angezeigte dann pl�tzlich, es h�tten an der Demonstration insgesamt 3 Personen des VgT teilgenommen, obwohl er selbst zugestanden wusste, dass ich mich an der Aktion nicht beteiligt hatte, sondern nur aus Distanz beobachtete.

Soviel sind also Zeugenaussagen von Winterthurer Stadtpolizisten wert.  

Das Auftreten und Verhalten der Winterthurer Stadtpolizei l�sst erkennen, dass die freie Meinungs�usserung als etwas Zweitrangiges, L�stiges angesehen wird, zumindest dann, wenn das Recht auf freie Meinungs�usserung von kritischen Gruppierungen wahrgenommen wird. Die Grundrechte und Menschenrechte sind aber gerade dazu da, politisch Schw�chere zu sch�tzen. Die Machthabenden brauchen diesen Schutz gar nicht; die k�nnen sowieso machen was sie wollen. Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte misst der Meinungs�usserungsfreiheit in einer demokratisch-freiheitlichen Gesellschaft eine absolut zentrale Bedeutung bei, nicht zuletzt deshalb, weil notwendige gesellschaftliche Ver�nderungen meistens von kritischen Minderheiten ausgehen. Der gesellschaftliche Bewusstseinswandel in der Einstellung zu den Nutztieren geh�rt in diesen Bereich, ist buchst�blich not-wendig um die Not, das ungeheure Elend der Nutztier endlich zu wenden. Noch immer werden die Nutztiere von den Machthabenden als Ausbeutungsobjekte betrachtet. Die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes zwanzig Jahre nach der �berw�ltigenden Annahme durch den Souver�n, l�sst immer noch auf sich warten, und Umgehen werden mit dem freien Import von Tierqu�ler-Produkten T�r und Tor ge�ffnet. Das gilt insbesondere auch f�r Pelze aus Zuchten, die nach schweizerischem Tierschutzgesetz nicht erlaubt w�ren. Grausame Tierqu�lerei verbunden mit skrupelloser Konsumentent�uschung sind im besten Falle Kavaliersdelikte. Eine Firma wie das Modehaus V�gele, das auf unlautere Weise mit Tierqu�lerprodukten handelt, wird von der Polizei mit allen m�glichen Tricks vor Kritik gesch�tzt. Gem�ss Winterthurer Polizeistaat-Mentalit�t wird Ruhe und Ordnung nicht durch skrupelloses Wirtschaftsverhalten, mit dem Tiere und Konsumenten ausgebeutet werden, gef�hrdet, sondern durch idealistische Tiersch�tzer, die dagegen protestieren und an die �ffentlichkeit appellieren. Um solche unbequeme Kritiker zu bek�mpfen scheinen alle Mittel recht zu sein: Zensur von Drucksachen, falsche Zeugenaussagen, dementieren von polizeilichen �bergriffen, willk�rliche Kundgebungsverbote, gewaltsames Einschreiten gegen eine Mini-Kundgebung von drei Personen, die niemanden und nichts gef�hrden, sondern lediglich dem Modehaus V�gele peinlich sind, weil dessen schamloses Gesch�ftsgebaren �ffentlich gemacht wird.  

Wir sind nicht bereit, solche staatlichen Repressionen dauernd hinzunehmen und haben mit der anhaltend rasch zunehmenden Unterst�tztung aus der �ffentlichkeit - der VgT hat heute bereits 10'000 Mitglieder - auch den n�tigen R�ckhalt, uns zu wehren. N�tigenfalls werden wir diesen Fall vom Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte beurteilen lassen, insbesondere ob hier wirklich eine Notwendigkeit in �ffentlichem Interesse bestanden hat, solche Kleinst-Kundgebungen generell und radikal zu verbieten, w�hrend weit gr�ssere kommerzielle Behinderungen auf �ffentlichem Grund grossz�gig bewilligt werden.


Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur (St Volken) bes�tigte die von der Stadtpolizei verf�gte Busse. Das Z�rcher Obergericht (Oberrichter Schmid, Keller und Laura Hunziker Schnider) wies eine Beschwerde gegen dieses Urteil ab, ebenso das Bundesgericht (Bundesrichter Aemisegger, Nay und Aeschlimann). Hierauf erhob VgT-Pr�sident Erwin Kessler am 21. Juni 2000 folgende Beschwerde beim Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte:
 

Beschwerde an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte

Sachverhalt:

Im Herbst 1997 brachte das Konsumenten-Magazin "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens eine Sendung, in welcher das Modehaus V�gele im Zusammenhang mit seinen pelzverbr�mten Winterjacken kritisiert wurde. Darauf reagierte das Modehaus mit einem ganzseitigen Inserat in der Boulevard-Zeitung BLICK, worin folgendes behauptet wurde:

"V�gele verpflichtet weltweit seine Lieferanten vertraglich, f�r Pelzverbr�mungen seiner Jacken und M�ntel nur Felle von Tieren zu verwenden, die in freier Wildbahn zur �kologischen Gleichgewichtserhaltung erlegt werden".

Diese Werbebehauptung ist unwahr: In den Weiten Nordamerikas gibt es keine �kologische Notwendigkeit, F�chse zu erlegen. Dazu kommt, dass V�gele nachweislich auch Pelze aus Zuchten verwendet. Nachdem der vom Beschwerdef�hrer (BF) pr�sidierte Verein gegen Tierfabriken (VgT) diese Tatsachen ver�ffentlichte, liess die Direktion des Modehauses V�gele in allen Filialen die Pelzdeklarations-Etiketten von den Winterjacken entfernen. Trotzdem wurden in verschiedenen Filialen noch vereinzelte Blaufuchs-Etiketten gefunden, die bei der S�uberungsaktion vergessen wurden. Darauf steht:

"Sie haben ein hochwertiges Bekleidungsst�ck erworben mit einem Besatz aus gef�rbtem BLAUFUCHS. Der Blaufuchs geh�rt zu den Polarf�chsen und wird in Skandinavien gez�chtet...."

Damit war die Werbebehauptung, es w�rden nur Felle von Tieren verwendet, die in freier Wildbahn zur �kologischen Gleichgewichtserhaltung erlegt werden, als blanke Werbel�ge aufgedeckt. (Es gibt keine wildlebenden Blauf�chse.)

Der BF hat mit versteckten Videoaufnahmen dokumentiert, wie kritische Konsumentinnen, die nach der Herkunft der Pelze fragen, in den V�gele-Filialen skrupellos angelogen werden. In jeder Filiale wurde anderes behauptet, einfach gerade das, was das Verkaufspersonal glaubte, dass die Kundin - je nach ihren Fragen - gerne h�ren m�chte. (Die haarstr�ubenden Berichte dazu sind im Internet ver�ffentlicht unter www.justizwillkuer/anti-pelz-kundgebung.htm.)

Der BF hat die Direktion des Modehauses V�gele ersucht, die Namen und Adressen der J�ger offenzulegen, welche angeblich die Pelztiere in �kologischer Hegejagd erlegen. V�gele verweigerte diese Ausk�nfte - aus gutem Grund, denn das Inserat war offensichtlich durchwegs auf L�gen und T�uschungen aufgebaut:

V�gele gab in seinem Inserat an, Pelze von folgenden Tierarten, die in freier Wildbahn gejagt w�rden, zu verkaufen: Opossum, Waschb�r, Kojoten, Finnracoon und Fuchs. "Finnracoon" ist jedoch ein gez�chteter finnischer Waschb�r, gar kein freilebendes Tier.

In der Schweiz und in anderen L�ndern ist der Verkauf von Pelzm�nteln aufgrund der anhaltenden Kritik der Tierschutzorganisationen stark zur�ckgegangen. Die Modeindustrie versucht deshalb, die Pelze anderweitig zu verwerten, zur Zeit haupts�chlich als Pelzverzierungen von Winterjacken. Viele Frauen, die nie einen Pelzmantel tragen w�rden, machen sich keine Gedanken, wenn sie eine Winterjacke mit einem Kragen aus Fuchspelz kaufen. Sie sind sich nicht bewusst, dass die gleiche Tierqu�lerei dahinter steht wie bei ganzen Pelzm�nteln. Oft werden diese Pelzverzierungen gef�rbt, wodurch der Bezug zu (leidenden) Tieren raffiniert verwischt wird.

Als Reaktion auf die Kundgebungen des VgT gegen diese Konsumentent�uschungen hat das Modehaus V�gele den Kunden ein Informationsblatt abgegeben, in dem es heisst: "Wir haben eine emanzipierte Kundschaft, die weiss, was sie kauft." Gleichzeitig hat V�gele alle Pelzdeklarationen entfernt, damit die Kundschaft nicht weiss, was sie kauft!

Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), ist eine gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengem�ss dem Nutztierschutz und dem widmet. Das Bundesgericht hat dem VgT das ihm laut dem Gesetz �ber unlauteren Wettbewerb zustehende Verbandsklagerecht in einem fr�heren politischen Willk�rurteil verweigert. Es ist dem VgT deshalb nicht m�glich, rechtlich gegen die unlauteren Methoden des Modehauses V�gele vorzugehen. Der VgT muss sich deshalb auf Appelle an die Konsumenten beschr�nken und hat deshalb die zwei Aktionen vor V�gele-Filialen in Winterthur durchgef�hrt, welche Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.

Kundgebung vom 13.12.1997

Am 8.12.97 stellte der BF bei der Stadtpolizei Winterthur per Fax das Gesuch um Bewilligung einer Kundgebung an der Marktgasse am Samstag, den 13.12.97, von 10 bis 16 Uhr. Die Kundgebung h�tte laut Gesuch darin bestanden, dass eine Gruppe von f�nf Personen, davon eine mit einem Tierkost�m verkleidet, in der Marktgasse herumgezogen w�re und Drucksachen verteilt h�tte. Am 9.12.97 wurde der BF von einem Herrn Kr�gel von der Gewerbepolizei angerufen, der ein Muster der Drucksachen verlangte, die anl�sslich der Kundgebung verteilt werden sollten. Der BF sandte hierauf die fragliche Drucksache ein, n�mlich eine Ausgabe der "VgT-Nachrichten" (Zeitschrift des VgT) mit einem Beitrag �ber Pelzkleider und einem Beiblatt �ber das Modehaus V�gele. Hierauf wurde das Gesuch abgelehnt, wobei der Entscheid (offensichtlich zur�ckdatiert auf den 9.12.97!) erst am Tag der Kundgebung - am Samstag, dem 13.12.97 - im Briefkasten des VgT ankam, als der BF bereits in Winterthur war. Weil nicht rechtzeitig eine Kundgebungsbewilligung eingetroffen war, entschloss sich der BF vorsichtigerweise, die Aktion nur in reduziertem, nicht-bewilligungspflichtigem Umfang durchzuf�hren: Es nahmen nur zwei Personen teil, und die Aktion wurde zudem auf die Zeit von 10.30 bis 12 Uhr reduziert. Sie ersch�pfte sich darin, dass die beiden Personen im Bereich der V�gele-Filiale Flugbl�tter verteilten (siehe die Fotoaufnahmen gem�ss Beilage h). Dabei wurde der Zugang zum Gesch�ft nicht behindert und es kam zu keinerlei Fussg�ngerbehinderungen.

W�hrend der Aktion wurde der BF, der das Geschehen aus Distanz verfolgte, von einem Stadtpolizisten in Zivil, namens Heeb, erkannt, da der BF ein landesweit aus den Medien bekannter Tiersch�tzer ist. Dieser Polizist wies den BF an, die beiden Demonstranten aus der Umgebung des Modehauses V�gele wegzuschicken; die Kundgebung sei nicht bewilligt. Der BF weigerte sich, dieser Anweisung zu gehorchen.

Kundgebung vom 20.12.1997

F�r diese Aktion stellte der BF gar nicht erst ein Bewilligungsgesuch, weil die Gewerbepolizei im Entscheid zur vorangehenden Kundgebungen erkl�rt hatte, im Dezember w�rden in der Marktgasse grunds�tzlich keine Kundgebungen bewilligt.

Die Aktion begann um ca 14 Uhr in der N�he des Modehauses V�gele und lief wie folgt ab: Eine als F�chsin verkleidete VgT-Aktivistin wurde von einem Schl�chter in blutbeflecktem Mantel mit einer "blutverschmierten" Keule symbolisch zu Tode gekn�ppelt, w�hrend der daneben stehende schwarze Tod mit einer Sense auf das neue Tieropfer f�r die Pelzmode wartete. Nach etwa zwanzig Minuten trat ein Aufgebot von mindestens sechs Mann der Stadtpolizei Winterthur in Erscheinung und l�ste die Kundgebung gewaltsam auf.

Strafverf�gung

Mit Verf�gung vom 6.5.98 wurde der BF vom Polizeirichter der Stadt Winterthur wegen diesen beiden Aktionen geb�sst, und zwar wie folgt:

Bez�glich der Aktion vom 13.12.97 wegen "Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung", weil sich der BF weigerte, die beiden Aktivisten zum Abbrechen der Kundgebung aufzufordern.
Bez�glich der Aktion vom 20.12.97: Wegen "Durchf�hrung einer Demonstration auf �ffentlichem Grund ohne polizeiliche Bewilligung".

Am 28. Juni 1999 best�tigte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur die Busse, wobei ausdr�cklich offengelassen wurde, ob es sich bei dieser Aktion um eine bewilligungspflichtige Kundgebung gehandelt habe.

Am 11. Januar 2000 wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde und am 30. Mai 2000 das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab.

 

Verletzung der EMRK:

Kundgebung vom 13.12.1997:

In einem analogen Fall hat der Einzelrichters des Bezirksgerichtes Z�rich das Verhalten des BF, n�mlich die Beschr�nkung einer nicht bewilligten Kundgebung auf einen gemeinvertr�glichen Umfang - ausdr�cklich als korrekt beurteilt (Beilage k). Darauf hat der BF in seiner Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht hingewiesen. Obwohl jener Fall dem vorliegenden analog ist, ist das Obergericht mit keinem Wort darauf eingegangen. Das das rechtliche Geh�r, denn ein fr�heres gegenteiliges Urteil ist sicher kein nichterw�hnenswertes Detail. Der Angeschuldigte hat ein aus dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot ableitbares Anrecht darauf, zu wissen, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist oder nicht. Nach Auffassung des BF muss die Aus�bung von Grundrechten frei und ohne st�ndige Unsicherheit dar�ber, was erlaubt und was verboten ist, m�glich sein. Dies ist nicht mehr garantiert, wenn unberechenbare strafrechtliche Sanktionen drohen und das rechtliche Geh�r derart verletzt wird, dass der BF auch im Nachhinein nicht weiss, warum er in analogen F�llen einmal freigesprochen und einmal verurteilt wird.

Das Obergericht bestreitet, dass es sich bei dieser Aktion um ein nichtbewilligungspflichtiges Kleinereignis gehandelt habe, begr�ndet dies jedoch ebensowenig wie das Bezirksgericht und das Bundesgericht. Auch das stellt eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs dar, umso mehr als deshalb nicht feststellbar ist - wie schon in der staatsrechtliche Beschwerde (Beilage i) auf Seite 5 geltend gemacht-, ob das Obergericht von der nichtbewilligten ganzt�gigen Kundgebung mit 5 Personen oder von der tats�chlich durchgef�hrten Kurzaktion mit nur zwei Personen ausgegangen ist. Was das Bundesgericht dazu auf Seite 13f ausf�hrt, vermag nicht zu �berzeugen.

Die Stadtpolizei hat das Verbot der Kundgebung (bzw deren Nichtbewilligung) damit begr�ndet, gest�tzt auf angebliche "stadtr�tliche Richtlinien" w�rden im Dezember (in der "Vorweihnachtszeit") generell keine solchen Kundgebungen in der Marktgasse bewilligt (Ablehnung des Bewilligungsgesuches der Stadtpolizei Winterthur vom 9.12.1997 Seite 1). Um was f�r "stadtr�tliche Richtlinien" es sich dabei handelt, wurde nicht angegeben; diese befinden sich nicht bei den Akten. Ein solches generelles Verbot bzw die Bestrafung von Kleinstkundgebungen, die niemanden behindern, ist unverh�ltnism�ssig, nicht notwendig und durch kein �berwiegendes �ffentliches Interesse gerechtfertigt.

Im �brigen hat die Stadt Winterthur w�hrend der ganzen Vorweihnachtszeit den Verkehr eines Samichlauses mit Ross und Wagen in der Marktgasse, ein sogenanntes "R�sslitram" bewilligt, welches offensichtlich nur den kommerziellen Zweck hat, Kunden zum Weihnachtseinkauf in die Marktgasse zu locken. Dieses st�ndig die Marktgasse hinauf- und hinabfahrende Fahrzeug hat den Fussg�ngerverkehr �ber Wochen stark behindert und regelm�ssig zu Fussg�ngerstaus gef�hrt. Das Kundgebungsverbot stellt eine diskriminierende Bevorzugung rein kommerzieller, privater Interessen gegen�ber der Grundrechtsaus�bung dar (EMRK Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11): Freie Bahn f�r das Werbefahrzeug der Marktgass-Gesch�fte.

Bezeichnenderweise hat die Bewilligungsbeh�rde zuerst die zur Verteilung vorgesehenen Drucksachen verlang und erst dann, als festgestellt wurde, dass das Modehaus V�gele kritisiert werden sollte, die Kundgebung verboten. Warum mussten dann die Drucksachen �berhaupt gepr�ft werden, wenn eine Bewilligung sowieso grunds�tzlich nicht in Frage kommt? Die Begr�ndung, es w�rden in der Vorweihnachtszeit generell keine solchen Kundgebungen bewilligt, ist offensichtlich nur vorgeschoben, w�hrend das Kundgebungsverbot in Wahrheit deshalb erlassen wurde, um das Modehaus vor tiersch�tzerischer Kritik zu schonen. Das zeigt sich auch daran, dass an der Aktion vom 13.12.97 die Polizei vom BF nur verlangte, die Aktivisten m�ssten sich aus der Umgebung des Modehauses V�gele entfernen, nicht die Aktion in der Marktgasse ganz abbrechen. Weiter oben oder unten in der Marktgasse h�tte w�re diese Kleinaktion also geduldet worden.

Nach Auffasssung des BF ist die Polizei mangels gesetzlicher Grundlage zu einer solchen Anweisung nicht befugt. Wenn die Polizei - wie in diesem Fall - ohne weiteres in der Lage ist, die Kundgebungsteilnehmer selber anzusprechen und ihnen direkt Anweisungen zu geben, kann eine solche Anweisung nicht auf die allgemeine Polizeiklausel gest�tzt werden. Daran �ndert sich nichts, dass der BF die Kundgebung organisiert hat und die Aktivisten seiner Aufforderung wahrscheinlich oder m�glicherweise nachgekommen w�ren. Die Polizei hat �berhaupt nicht versucht, die Aktivisten wegzuweisen. Nicht einmal deren Personalien wurden aufgenommen, obwohl diese nur friedlich dort gestanden sind und von der Polizei leicht h�tten angesprochen werden k�nnen. Es bedurfte absolut keiner Vermittlung oder Unterst�tzung durch den BF. Unbestrittene Tatsache ist, dass der BF selbst nicht an der Aktion teilnahm, sondern nur zuschaute.

Mit diesem Trick - Verurteilung nicht wegen unbewilligter Kundgebung sondern wegen Nichtbefolgung einer polizeilichen Anweisung - glaubte der Einzelrichter, wie er auf Seite 7 ausf�hrt, die Rechtswidrigkeit des Kundgebungsverbotes nicht pr�fen zu m�ssen. Das Obergericht hat sich mit diesem Punkt nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern einfach festgestellt, als Organisator der Kundgebung sei der BF Ansprechpartner der Polizei gewesen. Inwiefern dies den BF verpflichtete, als unfreiwilliger Polizei-Handlanger bei rechtswidrigen Menschenrechtsverletzungen mitzuhelfen, l�sst das Obergericht offen. Da es hierbei um den zentralen Punkt der Bussenverf�gung geht, stellt diese Nichtbegr�ndung nach Auffassung des BF eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs dar.

Die Stadtpolizei begr�ndete das generelle Kundgebungsverbot im Entscheid vom 9.12.97 (Seite 1) mit der dadurch "m�glicherweise beeintr�chtigten Sicherheit", die auch der Grund f�r die angeblichen stadtr�tlichen Richtlinien seien. Welche Sicherheit und inwiefern durch solche Kleinkundgebungen beeintr�chtigt werden k�nnte, wurde nicht konkretisiert. Rein abstrakt behauptete Gef�hrdungen ohne jeden konkreten Anhaltspunkt stellen keine ausreichende Grundlage f�r Polizeimassnahmen dar (Hans Reinhard: Allgemeines Polizeirecht) und schon gar nicht f�r Grundrechts- und Menschenrechts-Eingriffe. Einzelrichter und Obergericht gingen auf diesen wichtigen, f�r die geltend gemachte Verletzung der Meinungs�usserungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit zentralen Aspekt des vorliegenden Verfahrens mit keinem Wort ein, sondern begn�gten sich mit Floskeln wie, die Stadtpolizei habe ihren Ermessensspielraum nicht �berschritten. Auch dadurch wurde das rechtliche Geh�r verletzt.

Tats�chlich lief die Aktion ohne jede Behinderung des Fussg�ngerverkehrs und erst recht ohne jede Gef�hrdung ab. Irgendwelche Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit, wenn zwei Personen in der Marktgasse ruhig und friedlich Drucksachen verteilen, sind nicht einmal abstrakt vorstellbar.

Im ablehnenden Entscheid der Stadtpolizei vom 9.12.1997 wurde weiter geltend gemacht, f�r den fraglichen Tag sei bereits ein Tierschutzstand des VgT bewilligt worden. Auch das ist offensichtlich nur ein vorgeschobener Grund. Einerseits spielt dieser Umstand �berhaupt keine Rolle, wenn die Kundgebung aufgrund von "stadtr�tlichen Richtlinien" grunds�tzlich abgelehnt werden musste. Andererseits h�tte dem VgT die Wahl �berlassen werden m�ssen, auf die eine oder andere Veranstaltung zu verzichten, wenn Bewilligungen f�r zwei gleichzeitige Veranstaltungen als �berm�ssig beurteilt wurden. Dass dies nicht gemacht wurde, beweist zus�tzlich, dass es einzig und allein darum ging, die Kundgebung gegen das Modehaus V�gele zu verhindern.

Im Entscheid der Stadtpolizei vom 9.12.1997 der Stadtpolizei wurde angeboten, eine solche Kundgebung k�nnte allenfalls an einem anderen Ort bewilligt werden. Dabei wurde als Voraussetzung hervorgehoben, der Inhalt der Drucksachen m�sse rechtm�ssig sein - ein weiterer Hinweis darauf, dass der Wahre Grund f�r die Nichtbewilligung der Kundgebung die Kritik am Modehaus war. Einen anderen Sinn kann es nicht haben, dass dieser Hinweis erst nach der Vorzensur im Zusammenhang mit der Aufforderung, ein neues Gesuch zu stellen, gemacht wurde. Im �brigen war dieses "Alternativangebot" keine taugliche Alternative, denn mit der Kundgebung sollten vorallem die Kundinnen des Modehauses V�gele angesprochen werden. Der Kundgebungsort - die Marktgasse, wo sich das Modehaus befindet - war deshalb standortgebunden.

Kundgebung vom 20.12.1997:

Diese Aktion wurde ohne Einreichung eines Bewilligungsgesuches durchgef�hrt, weil ein Gesuch offensichtlich sinnlos gewesen w�re, nachdem die Bewilligungsbeh�rde schon f�r die Aktion vom 13.12.97 bekannt gab, dass in der "Vorweihnachtszeit" in der Marktgasse grunds�tzlich keine solchen Aktionen bewilligt w�rden.

Die grunds�tzliche Weigerung der Stadtpolizei, solche Kleinkundgebungen im Dezember in der Marktgasse zu bewilligen, verletzt die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit, da hief�r - wie schon vorne zur Kundgebung vom 12.12.1997 ausgef�hrt - keine Notwendigkeit bestand. W�hrend bewilligt wurde, dass ein Werbefahrzug f�r den Weihnachtseinkauf ("R�sslitram") die ganze Vorweihnachts-Zeit dauernd die Marktgasse hinauf- und hinunter fuhr und eine massive Behinderung des Fussg�ngerverkehrs verursachte, wurden kurze Kleinstkundgebungen von zwei oder drei Personen generell verboten. Das stellt einen diskriminierenden Eingriff in die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit im Sinne von EMRK Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 dar.

Die im Pl�doyer des BF vor Bezirksgericht als Beweis daf�r angef�hrten Zeugen, dass nicht die Kleinkundgebung zu Fussg�ngerstaus gef�hrt hatte, sondern das Pferdefuhrwerk und der unverh�ltnissm�ssige und gewaltt�tige Einsatz der Polizei bei der Aufl�sung der Kundgebung, wurden nicht einvernommen. Das verletzt das Recht auf den Beweis und damit die Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens im Sinne von EMRK 6. Das Obergericht erw�hnte zwar auf Seite 11 diese R�ge, ging aber mit keinem Wort darauf ein und verletzte dadurch das rechtliche Geh�r.

Das Obergericht f�hrt Seite 11 aus, es sei gar kein generelles Kundgebungsverbot vorgelegen, weshalb es sich er�brige, auf die R�gen des BF einzugehen. Dem Entscheid ist nicht zu entnehmen, wie das Obergericht zu dieser Auffassung kommt; die Tatsache, dass der ablehnende Entscheid der Stadtpolizei vom 9.12.1997 damit begr�ndet wurde, es werde in der Marktgasse in der Vorweihnachtszeit grunds�tzlich keine solche Kundgebung bewilligt, wurde einfach unterschlagen. Das verletzt das rechtliche Geh�r in einem f�r das ganze Verfahren zentralen Punkt.

Zum Ablauf der Aktionen wurde der Stadtpolizist Markus Kuhn als Belastungs-Zeuge befragt. Dieser machte widerspr�chliche Aussagen:

In seinem amtlichen Rapport zur Anti-Pelzkundgebung gegen das Modehaus V�gele vom 13.12.1997 hatte dieser Polizist noch wahrheitsgem�ss festgehalten: "W�hrend der Aktion wurden die Passanten nicht behindert und es blieb alles ruhig." Bei seiner Einvernahme als Zeuge ungef�hr ein Jahr sp�ter antwortete er auf die Frage, ob durch die Zweimann-Kundgebung jemand in der Ben�tzung des �ffentlichen Grundes behindert worden sei: "Ich w�rde sagen ja, n�mlich diejenigen, die einfach durch das Untertor flanieren wollten, um Schaufenster anzusehen." Als der Polizeirichter dem Zeugen die widersprechende Feststellung im Rapport vorhielt, griff dieser zur folgenden Schutzbehauptung: Mit der Nichtbehinderung der Passanten habe er im Rapport gemeint, es seien keine Passanten angefasst oder angegriffen worden. Da nicht anzunehmen ist, dass bei der Stadtpolizei Winterthur Beamten im Dienst sind, welche den Unterschied zwischen behindern und t�tlich angreifen nicht erkennen k�nnen, muss angenommen werden, dass sich dieser Zeuge ein Jahr sp�ter nicht mehr richtig erinnerte oder aus politischen Gr�nden bewusst f�r den BF nachteilige Aussagen machen wollte. Dies gilt auch f�r die Behauptung dieses Polizisten, die er erst in seiner ein Jahr sp�ter erfolgenden Zeugenaussage aufstellte, der Zugang zum Modehaus V�gele sei behindert worden. Dass dies unwahr ist, k�nnen nicht nur die beantragten, aber ohne Begr�ndung nicht einvernommenen Zeugen best�tigen, es geht sogar aus der Zeugenaussage des V�gele-Gesch�ftsf�hrers hervor, der auf die Frage "Wurde der Zugang zu Ihrem Gesch�ft behindert?" klar antwortete: "Von den Aktivisten nicht." Aber auch die Feststellung im Rapport, die Passanten seien nicht behindert worden, widerspricht dieser nachtr�glichen Behauptung, denn eine Behinderung des Zuganges zum Modehaus w�rde ja ebenfalls auf �ffentlichem Grund in der Marktgasse geschehen und damit eine Behinderung von Passanten darstellen, egal ob diese nun am Modehaus vorbei oder in den Eingang wollen, da der Eingang direkt an die Marktgasse angrenzt und sich die Aktivisten unbestritten stets auf �ffentlichem Grund aufgehalten hatten (siehe die Fotoaufnahmen gem�ss Beilage h).
Die Zeugenaussage dieses Polizisten ist auch weiter widerspr�chlich: W�hrend er wahrheitsgem�ss aussagte (Zeugenprotokoll Seite 1), es seien an der Aktion vom 13.12.97 zwei Personen beteiligt gewesen und dass sich der BF "etwa 10 Meter entfernt im Hintergrund", rein beobachtend aufgehalten habe, saget er etwas sp�ter aus, es h�tten an der Demonstration insgesamt 3 Personen des VgT teilgenommen.

Trotz der Widerspr�chlichkeit in den Aussagen dieses Zeugen stellten die nationalen Instanzen einseitig auf dessen Aussagen ab, w�hrend die vom BF beantragten Entlastungszeugen ohne Begr�ndung nicht angeh�rt wurden. Das stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung und eine Verletzung des Rechts auf den Beweis dar.

Ein langwieriges Verwaltungsverfahren gegen die Nichtbewilligung der Kundgebung w�re aus zeitlichen Gr�nden kein geeignetes Mittel gewesen, um das widerrechtliche Kundgebungsverbot aufzuheben. Es w�re sinnlos gewesen, diese Anti-Pelzkundgebungen dann allenfalls im Sommer nachzuholen. Die Auffassung des Obergerichtes, menschenrechtswidrige Polizeiverbote m�ssten einfach hingenommen werden und die Betroffenen m�ssten dann damit zufrieden sein, wenn sie Jahre sp�ter in einem Verwaltungsverfahren Recht erhielten, ist unhaltbar, denn die rechtswidrige Verhinderung der Grundrechtsaus�bung aus aktuellem Anlass kann durch ein sp�teres Urteil in einem Verwaltungsverfahren nicht r�ckg�ngig gemacht werden. Grundrechte sind zu wichtig, als dass leichtfertig ein Verzicht auf deren Aus�bung zugemutet werden darf, solange nicht Rechte Dritter oder wichtige �ffentliche Interessen gef�hrdet werden. Der BF war deshalb als Pr�sident des VgT gezwungen, zur Erf�llung des Vereinszweckes eine allf�llige Verzeigung in Kauf zu nehmen und sich dann dagegen rechtlich zu wehren, umso mehr, als das Aufdecken von Konsumentent�uschungen mit Tierqu�lerprodukten, deren Produktion durch das schweizerische Tierschutzgesetz verboten sind, im �ffentlichen Interesse liegt. Es besteht deshalb - mit Blick auf die Bedeutung der Meinungs�usserungs- und Informationsfreiheit - ein Anspruch darauf, dass im Rahmen eines solchen Strafverfahrens Verfassungs- und EMRK-Verletzungen materiell gepr�ft werden. Dies auch deshalb, weil die Nichtbefolgung einer rechtswidrigen polizeilichen Anordnung nicht rechtswidrig ist; nur rechtm�ssiges hoheitliches Handeln ist rechtlich verbindlich. Indem das Bundesgericht formell auf die Pr�fung der Rechtm�ssigkeit des Kundgebungsverbotes eintrat, hat es sich dieser Auffassung angeschlossen.

Verweigerung des Rechts auf den Beweis

In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hat der BF vorgebracht, dass die in seinem Pl�doyer vor Bezirksgericht beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien. In diesem Pl�doyer (Seite 5 oben, Seite 6 oben, Seite 8) ist der Zweck der Zeugen genannt. In nicht nachvollziehbarer Weise und jedenfalls �berspitzt formalistisch behauptete das Obergericht und dann auch das Bundesgericht (Seite 6), der BF habe nicht klar genug gesagt, was mit den Zeugen bewiesen h�tte bewiesen werden sollen. Der BF hat diese Zeugen deutlich f�r die Tatsache beantragt, dass es zu keinen Fussg�ngerbehinderungen gekommen ist, was f�r die Frage der Verh�ltnism�ssigkeit des grunds�tzlichen Verbotes auch von Kleinstkundgebungen von zwei oder drei Personen von zentraler Bedeutung ist. Das Recht auf den Beweis wurde damit gerade zum Kernpunkt der Sache verweigert, was nach Auffassung des BF schwerwiegend ist.

Das Bundesgericht rechtfertigt die Nichteinvernahme dieser Zeugen damit (Seite 16), es komme gar nicht darauf an, ob Fussg�nger bel�stigt oder behindert worden seien. Mit dieser Feststellung setzt sich das Bundesgericht ohne jegliche Begr�ndung �ber die Begr�ndung des Kundgebungsverbotes hinweg, welches von der Polizeibeh�rde mit der Verhinderung von Staubildungen im Fussg�ngerverkehr begr�ndet wurde, wie das Bundesgericht selbst festgestellt (Seite 12 oben).

Meinungs�usserungsfreiheit

Das Bundesgericht begr�ndet sein Urteil damit (Seite 13), die fraglichen Kundgebungen unterst�nden nicht der Meinungs�usserungsfreiheit, weil "sie sich auf die Kritisierung vereinzelter Warenanbieter beschr�nkt" h�tten "und insofern wettbewerbsrelevant sind". Das Bundesgericht begr�ndet diese Auffassung nicht, obwohl sich weder dem Wortlaut von EMRK 10 noch der einschl�gigen Praxis dazu und auch nicht der Praxis und Lehre zur nationalen Rechtsprechung bez�glich Meinungs�usserungsfreiheit irgend etwas in dieser Richtung entnehmen l�sst. Diese merkw�rdige Auffassung, die Meinungs�usserungsfreiheit gelte nicht mehr, sobald der Wettbewerb tangiert werde, bedarf nach Auffassung des BF dringend einer Richtigstellung durch den EGMR. Zudem widerspricht die Behauptung des Bundesgerichtes, die Kundgebungen h�tten sich auf die "Kritisierung vereinzelter Warenanbieter" - gemeint ist offensichtlich das Modehaus V�gele - beschr�nkt, seiner eigenen Feststellung auf der gleichen Seite 13, wenige S�tze weiter oben, wo das Bundesgericht selbst feststellt: "Entgegen der Auffassung des BF waren die umstrittenen Veranstaltungen, die sich zum Teil generell gegen die heutige Pelzmode und die damit verbundene Pelztierjagd und Pelztierzucht richteten, auch nicht an den Standort vor dem Modehaus V�gele gebunden."

Wo es darum geht, der BF h�tte sich mit einem anderen Standort abfinden m�ssen, behauptet das Bundesgericht, es sei auch generell um die Pelzmode gegangen, nicht nur um das Modehaus V�gele. Gleich darauf wird dann behautet, die Veranstaltungen unterst�nden nicht der Meinungs�usserungsfreiheit, weil sie sich auf die Kritik am Modehaus V�gele beschr�nkt h�tten.

Anstelle der vom EGMR geforderten Interessenabw�gung bei Eingriffen in Menschenrechtsgarantien - welche im gesamten nationalen Verfahren nicht vorgenommen wurde -, behauptet das Bundesgericht haltlos, der Vorwurf unlauteren Verhaltens beim Verkauf von Pelzkleidern gegen�ber dem Modehaus V�gel sei nicht durch die Meinungs�usserungsfreiheit gesch�tz, weil dies "wettbewerbsrelevant" sei!


Ein Einzelrichter des EGMR hat die Beschwerde ohne Begr�ndung als unzul�ssig erkl�rt. Siehe die missbr�uchliche Zulassungspraxis des EGMR.


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