12. September 2003, aktualisiert im Dezember 2006

Bonsai-K�tzchen-Prozess

 In der Schweiz wird bestraft, wer auf staatliche Missst�nde  aufmerksam macht

Am 14. Februar 2001 reichte der VgT der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Internet-Website www.bonsaikitten.com ein wegen Anstiftung zu schwerer Tierqu�lerei. Auf dieser Website werden detaillierte Anleitungen gegeben, wie junge K�tzchen durch Aufzucht in Glasbeh�ltern k�nstlich geformt werden k�nnen.

Wenn ein Tatort im Ausland liegt, ist in der Schweiz diejenige Beh�rde f�r die Strafverfolgung zust�ndig, wo sich die Tat auswirkt (Erfolgsort). Die fragliche Website hat in der Schweiz zu anhaltenden, heftigen Emp�rungen Anlass gegeben. Bis heute erh�lt der VgT Zuschriften aus der entsetzten �ffentlichkeit, was beweist, dass sich diese Anstiftung zu Tierqu�lerei in der Schweiz auswirkt, insbesondere auch im Kanton Thurgau. Die als tierschutzfeindlich bekannte Thurgauer Staatsanwaltschaft nahm amtspflichtwidrig keine Strafuntersuchung an die Hand (siehe Bundesamt f�r Polizei und Thurgauer Staatsanwaltschaft verhindern ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu Tierqu�lerei im Internet).

Hierauf wandte sich VgT-Pr�sident Erwin Kessler mit einem pers�nlichen Brief an Regierungsrat Dr C Graf-Schelling, Chef des Justizdepartementes. Nach Darlegung des Sachverhaltes endet der Brief mit folgendem Satz: "Wir sind der Auffassung, dass solche Zust�nde nicht einfach geduldet werden k�nnen und von Amtes wegen disziplinarisch untersucht werden sollten." Regierungsrat Graf-Schelling leitete den Brief an die Anklagekammer des Kantons Thurgau weiter. Am 11.09.2001 erliess die Anklagekammer den folgenden Beschluss:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdef�hrer
[VgT] bezahlt eine Verfahrensgeb�hr von Fr 500.00

Das sind stalinistische Zust�nde: wer auf staatliche Missst�nde aufmerksam macht, wird bestraft!

Gegen diesen Beschluss erhob der VgT beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Petitions- und Meinungs�usserungsfreiheit, und machte folgendes geltend:

"Die Petitionsfreiheit beinhaltet das Recht, sich mit Bitten, Vorschl�gen, Kritiken oder Beschwerden an eine Beh�rde zu wenden und von ihr geh�rt zu werden, ohne deswegen Nachteile bef�rchten zu m�ssen." (J�rg Paul M�ller, Grundrechte in der Schweiz). Der angefochtene Beschluss der Thurgauer Anklagekammer verletzt die Petitionsfreiheit und die Meinungs�usserungs-freiheit gem�ss Bundesverfassung und Europ�ischer Menschenrechtskonvention, indem eine einfache, an eine Beh�rde gerichtete Meinungs�usserung als Er�ffnung eines Verfahrens aufgefasst und mit "Verfahrenskosten" belegt wurde.

Im Schreiben des Departementes vom 9.7.01, mit dem der Beschwerdef�hrer (BF = VgT) �ber die Weiterleitung seines an Regierungsrat Graf-Schelling pers�nlich gerichteten Briefes als "Aufsichtsbeschwerde" an die Anklagekammer informiert wurde, wird letztere als "oberste Aufsichtsinstanz" �ber die Staats-anwaltschaft bezeichnet. Zur Aufgabe einer Aufsichtsinstanz geh�rt es ganz allgemein, von Amtes wegen einzuschreiten gegen Missst�nde, die ihr zur Kenntnis gelangen. Da die Eingabe des BF an Regierungsrat Graf-Schelling eindeutig ein solches Zur-Kenntnis-Bringen und keine formelle Beschwerde darstellt, hatte der BF keinen Anlass, gegen die Weiterleitung unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" zu opponieren. Vielmehr hatte er den positiven Eindruck, dass Regierungsrat Graf-Schelling die Sache ernst nehme und sie deshalb der zust�ndigen Instanz weitergeleitet habe. Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe des BF hat nicht dieser zu vertreten.

Selbst wenn es sich tats�chlich um eine Aufsichtsbeschwerde gehandelt h�tte, w�re der Kostenentscheid ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, denn gem�ss StPO/TG ist eine Aufsichtsbeschwerde kein Rechtsmittel und auch kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne. Der Begriff "Aufsichtsbeschwerde" ist in der StPO weder w�rtlich noch dem Sinne nach enthalten.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist eine Aufsichtsbeschwerde eine blosse Anzeige, zu der jedermann ohne weiteres berechtigt ist, ohne dass er dabei eine Parteistellung oder andere Rechte hat, insbesondere kein Anrecht auf eine Antwort seitens der angegangenen Beh�rde (siehe z.B. Barabara Merz, Die Praxis der thurgauischen Zivilprozessordnung, � 242 N. 1-2), jedoch ohne Nachteile gew�rtigen zu m�ssen. Die Freiheit, ohne Nachteile Anzeigen zu erstatten (falsche Anschuldigungen und Ehrverletzungen vorbehalten), ergibt sich einerseits aus der Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit und andererseits aus der Amtspflicht von Aufsichtsbeh�rden, die darauf angewiesen sind, dass ihnen Fehler und Missst�nde gemeldet werden. Im Rahmen der Amtspflicht liegt es im freien Ermessen der Aufsichtsbeh�rde, ob sie auf eine Anzeige hin aktiv wird, oder nicht, und ob sie dem Anzeiger eine Antwort erteilt. Eine Aufsichtsbeschwerde mit der Wirkung einer blossen Anzeige ist daher immer m�glich, egal ob im einschl�gigen Gesetz ausdr�cklich vorgesehen oder nicht. Dass die Vorinstanz das Schreiben als unzul�ssige Aufsichtsbeschwerde im Sinne von VRG � 71 auslegte, mit der Begr�ndung, die StPO sehe das Institut der Aufsichtsbeh�rde nicht vor, ist deshalb willk�rlich. Daraus ergibt sich die Willk�r der Kostenauflage mit Hinweis auf das Institut der Aufsichtsbeschwerde gem�ss VRG, zumal vorliegend der BF gar keine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat. �berdies w�re es naheliegender gewesen, seinen Brief als Anzeige im Sinne von VRG � 74 zu interpretieren.

Der Postulierung der Aufsichtsbeschwerde als f�rmlicher strafprozessualer Rechtsbehelf durch die Anklagekammer kann � mangels gesetzlicher Grundlage � h�chstens zu Gunsten eines Rechtssuchenden zugestimmt werden, und zwar, wenn es stossend w�re, dass ein Rechtssuchender im konkreten Fall mangels eines formellen Rechtsmittels erlittene Nachteile nicht geltend machen k�nnte. Hingegen ist es abzulehnen, dass ohne gesetzlicher Grundlage eine Anzeige als Einleitung eines f�rmlichen Verfahrens mit Kostenfolge interpretiert wird.

Offensichtlich ging auch die Anklagekammer nicht vom Vorliegen eines f�rmlichen Verfahrens aus und hat deshalb den BF nicht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angeh�rt. Erst aufgrund des Bundesgerichtentscheides vom 22. M�rz 2002 wurde dies erzwungenermassen nachgeholt.

Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begr�ndet wird dieser Entscheid � unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz � mit der fehlenden Aktivlegi-timation des BF. Diesem Gesetz l�sst sich indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschr�nkung der Aufsichtsbeschwerde ebenso-wenig entnehmen wie die im angefochtenen Beschluss postulierte Kostenfolge.

Indem der Kostenentscheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde, verletzt er BV 5.1 (Legalit�tsgrundsatz f�r staatliches Handeln).

Wenn der BF zu einer solchen Aufsichtsbeschwerde an die Anklagekammer gar nicht befugt ist, erfolgte die Weiterleitung des an Regierungsrat Graf-Schelling gerichteten Briefes als "Aufsichtsbeschwerde" an die Anklage-kammer �brigens gegen den in BV 5.3 verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Der BF hatte keinen Anlass, gegen die Mitteilung des Departementes, der Brief werde als Aufsichtsbeh�rde an die Anklagekammer "als h�chste Aufsichtsinstanz" weitergeleitet, zu opponieren. Diese Mitteilung enthielt keinerlei Hinweis darauf, dass damit ein f�rmliches, kostenpflichtiges Verfahren eingeleitet werde und dass der BF zu einer solchen Aufsichts-beschwerde gar nicht legitimiert sei. Mutatis mutandis kommt diesbez�glich zur Anwendung, was Beatrice Weber-D�rlers in "Vetrauensschutz im �ffentlichen Recht" (Verlag Helbling 1983) schreibt: "Ergreift der B�rger im Vertrauen auf eine amtliche Belehrung oder eine andere Vertrauensbasis ein Rechtsmittel, das ihm nicht zusteht, darf er nicht mit Verfahrenskosten belastet werden."

Es kann nicht angehen, dass ein Brief an einen Regierungsrat, der nicht als Beschwerde gekennzeichnet ist und keine Antr�ge enth�lt, sondern nur den Hinweis auf einen Verwaltungsmissstand, verbunden mit einem Appell an das politische Verantwortungsbewusstsein, in ein vom Briefschreiber gar nicht gewolltes, "unzul�ssiges" Rechtsmittel umgedeutet wird mit der Folge oder gar der arglistigen Absicht, den Briefschreiber mit Verfahrenskosten zu bestrafen und gleichzeitig sein sachliches Anliegen in Formellem versanden zu lassen.

Diese Auslegung des Briefes des BF stellt einen verfassungs- und menschen-rechtswidrigen Eingriff in die Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit dar, indem der BF ohne gesetzliche Grundlage und ohne Notwendigkeit im �ffentlichen Interesse mit einem Nachteil in Form von Verfahrenskosten "bestraft" wurde.

Zum Eventualantrag, es sei der ganze angefochtene Entscheid, nicht nur im Kostenpunkt, aufzuheben:

Der Eventualantrag wird f�r den Fall gestellt, dass das Bundesgericht die Eingabe des BF wider Erwarten als f�rmliche Beschwerde betrachten sollte. Im Lichte dieser Hypothese ist zun�chst auf das schon oben gesagte hinzuweisen:

Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begr�ndet wird dieser Entscheid � unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz � mit der fehlenden Aktivlegitimation des BF. Diesem Gesetz l�sst sich indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschr�nkung der Aufsichtsbeschwerde ebensowenig entnehmen wie die im angefochtenen Entscheid postulierte Kostenfolge. Der Beschluss w�re deshalb wegen willk�rlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Zu Anzeigen und Aufsichtsbeschwerden ist � zumindest beim Fehlen abweichender gesetzlicher Regelungen � jedermann ohne weiteres berechtigt (vgl. Barbara Merz a.a.O.).

Der allf�llige Einwand, die Anklagekammer habe zwar entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten, habe sich aber in der Begr�ndung doch auch materiell mit der Beschwerde befasst, st�sst ins Leere: Der Beschluss ist insofern widerspr�chlich, weil einerseits entschieden wurde, nicht auf die Beschwerde einzutreten, dann aber doch materiell darauf eingetre-ten wurde. Widerspr�chliche Entscheide verletzen das Willk�rverbot und sind deshalb aufzuheben.

Die materielle Begr�ndung ist zudem ebenfalls willk�rlich, indem die Vorinstanz  krass haltlos behauptet, es handle sich bei der fraglichen Internetsite www.bonsaikitten.com "ganz offensichtlich um einen �blen Scherz". Die nicht abreissenden Zuschriften verzweifelter Menschen, welche der BF anhaltend bis heute erh�lt, mit der Bitte gegen diese satanische Tierqu�lerei etwas zu unternehmen, beweisen das Gegenteil.

Unhaltbar sind ferner die prozessualen Erw�gungen der Vorinstanz, wonach die Staatsanwaltschaft zu Recht nichts unternommen habe, da "strafrechtlich griffige Bestimmungen" gegen internationale Internetdelikte zur Zeit erst in Pr�fung seien. Es kann nicht angehen, dass die vorhanden gesetzlichen Strafverfolungsbestimmungen nicht angewendet werden mit dem Hinweis, "griffigere Bestimmungen" seien in Pr�fung und Vorbereitung.

Weiter unhaltbar in der materiellen Begr�ndung ist die Feststellung, die �ffentliche Verbreitung einer Aufforderung samt detaillierten, mit Fotografien illustrierten Anleitungen zum Begehen eines konkreten Verbrechens stelle keine versuchte Anstiftung dar.

Es kann nicht angehen, dass Beh�rden unbequeme Meinungs�usserungen mit juristischen Tricks bestrafen und die Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit zu einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko werden lassen.

Mit Urteil vom 11. August 2003 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab mit der Begr�ndung, die Kostenauferlegung sei "vertretbar" (BGE 1P.36/2003).

Verantwortlich f�r diese Staatswillk�r sind der Staatsanwalt Dr Pius Schwager sowie die folgende Richter der Anklagekammer: F�rsprecher A Biedermann (Pr�sident), Dr H Strickler und R D�nki. Und folgende Bundesrichter haben diesen Staatsterror gedeckt: Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz. Es sind immer die gleichen Bundesrichter, die systematisch gegen den VgT entscheiden.

Am 10. September 2003 reichte der VgT beim Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) Beschwerde ein mit folgender Begr�ndung:

In einem pers�nlichen Schreiben an Thurgauer Departements-Vorsteher Regierungsrat Graf-Schelling wies der VgT auf Missst�nde bei der Staatsanwalt hin und bat darum, es m�ge dort zum Rechten gesehen werden. Der angesprochene Regierungsrat leitete das Schreiben, das er als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, an die Anklagekammer in ihrer Funktion als Aufsichtsbeh�rde �ber die Staatsanwaltschaft weiter. In ihrem Entscheid erkl�rte die Anklagekammer den VgT als nicht zu einer "Beschwerde" legitimiert und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.

Der VgT sieht seine Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit dadurch verletzt, dass er f�r seinen informellen, an einen Regierungsrat pers�nlich gerichteten Brief, der offensichtlich keine formelle Beschwerde darstellte, mit Verfahrenskosten "bestraft" wurde.

Der VgT sieht die Meinungs�ussesrungs- und Petitionsfreiheit zudem in diskriminierender Weise verletzt, indem die Verletzung entgegen der sonstigen Praxis in der Schweiz erfolgte. Diese Praxis ist im Buch "Schweizerisches Bundesstaatsrecht" von Ulrich H�felin und Walter Haller klar und eindeutig dargestellt. Danach k�nnen Petitionen "an irgendeine staatliche Stelle auf irgendeiner Ebene gerichtet sein; Petitionen an unzust�ndige Stellen sind von diesen an die zust�ndige Beh�rde zu �berweisen" (Seite 252). Genau dieser Fall liegt vor.

Das Bundesgericht h�lt fest, dass eine "Aufsichtsbeschwerde" keinen Verf�gungscharakter habe und keinen Anspruch auf materielle Pr�fung und Erledigung vermittle. Hingegen sei eine "Aufsichtsbeschwerde" gem�ss thurgauischem Recht keine gew�hnliche Aufsichtsbeschwerde im �blichen Sinne des Wortes, sondern ein f�rmliches Rechtsmittel. Die Anklagekammer habe das Schreiben des VgT als solches behandelt, sei aber mangels Beschwerdelegitimation des VgT nicht darauf eingetreten und habe ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Diese Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichtes ist zutreffend und zeigt deutlich das arglistige, Treu und Glaube verletzende Verhalten der Thurgauer Beh�rden: Zuerst wurde das Schreiben des VgT in eine "Aufsichtsbeschwerde" umgedeutet, was der VgT passiv hinnahm, da eine Aufsichtsbeschwerde �blicherweise - wie das Bundesgericht selber feststellte - eine unverbindliche Anzeige darstellt und damit eigentlich das gleiche ist wie eine Petition. Der Regierungsrat, der das Schreiben mit der Bezeichnung "Aufsichtsbeschwerde" weiterleitete, h�tte indessen wissen m�ssen, dass nach Thurgauer Recht unter dem Begriff "Aufsichtsbeschwerde" eine f�rmliche Beschwerde verstanden wird, zu welcher der VgT in diesem Fall gar nicht legitimiert war, wie die Anklagekammer dann feststellte. Wenn das der zust�ndige Regierungsrat nicht weiss, wie h�tte das der VgT als wissen sollen!Das Schreiben des VgT kann jedenfalls nicht ohne Willk�r als f�rmliche Beschwerde verstanden werden! Trotzdem vertritt das Bundesgericht die Auffassung, die Entgegenahme des Schreibens als f�rmliche Beschwerde sei vertretbar gewesen.

Der EGMR erkl�rte die Beschwerde ohne Begr�ndung als unzul�ssig. Mehr dazu: Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in rechtswidriger, menschenverachtenden Weise zur Arbeitserleichterung

Die Website www.bonsaikitten.com hat sich inzwischen als �bler Scherz herausgestellt, was allerdings nicht garantiert, dass der eine oder andere d�mliche Leser versucht, die Anleitung zur Zucht von Bonsai-K�tzchen tats�chlich auszuprobieren. Da diese Anleitung nicht ohne weiteres als Scherz erkennbar ist, was das landesweite Entsetzen belegt, h�tte die Thurgauer Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einleiten m�ssen.

Die chronisch tierschutzfeindliche Thurgauer Staatsanwaltschaft setzte sich schon fr�her �ber grundlegende Verfassungs- und Menschenrechte hinweg, um Repressionen gegen den VgT auszu�ben: www.vgt.ch/doc/tg

 


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