12. September 2003, aktualisiert im Dezember 2006 Bonsai-K�tzchen-Prozess
In
der Schweiz wird bestraft, wer auf staatliche Missst�nde
aufmerksam macht
Am 14. Februar 2001 reichte der VgT der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Internet-Website www.bonsaikitten.com ein wegen Anstiftung
zu schwerer Tierqu�lerei. Auf dieser Website werden detaillierte Anleitungen
gegeben, wie junge K�tzchen durch Aufzucht in Glasbeh�ltern k�nstlich geformt werden
k�nnen.
Wenn ein Tatort im Ausland liegt, ist in der Schweiz diejenige Beh�rde
f�r die Strafverfolgung zust�ndig, wo sich die Tat auswirkt (Erfolgsort).
Die fragliche Website hat in der Schweiz zu anhaltenden, heftigen Emp�rungen
Anlass gegeben. Bis heute erh�lt der VgT Zuschriften aus der entsetzten
�ffentlichkeit, was beweist, dass sich diese Anstiftung zu Tierqu�lerei in der
Schweiz auswirkt, insbesondere auch im Kanton Thurgau. Die als
tierschutzfeindlich bekannte Thurgauer Staatsanwaltschaft nahm amtspflichtwidrig
keine Strafuntersuchung an die Hand (siehe
Bundesamt f�r Polizei und Thurgauer Staatsanwaltschaft verhindern
ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu Tierqu�lerei im Internet).
Hierauf wandte sich VgT-Pr�sident
Erwin Kessler mit einem pers�nlichen Brief an Regierungsrat Dr C Graf-Schelling, Chef des
Justizdepartementes. Nach Darlegung des Sachverhaltes endet der Brief mit folgendem Satz:
"Wir sind der Auffassung, dass solche Zust�nde nicht einfach geduldet werden k�nnen
und von Amtes wegen disziplinarisch untersucht werden sollten." Regierungsrat
Graf-Schelling leitete den Brief an die Anklagekammer des Kantons Thurgau weiter. Am
11.09.2001 erliess die Anklagekammer den folgenden Beschluss:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdef�hrer [VgT] bezahlt eine Verfahrensgeb�hr von Fr 500.00
Das sind stalinistische Zust�nde: wer auf
staatliche Missst�nde aufmerksam macht, wird bestraft!
Gegen diesen Beschluss erhob der VgT beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Petitions- und
Meinungs�usserungsfreiheit, und machte folgendes geltend:
"Die Petitionsfreiheit beinhaltet das Recht, sich mit
Bitten, Vorschl�gen, Kritiken oder Beschwerden an eine Beh�rde zu wenden
und von ihr geh�rt zu werden, ohne deswegen Nachteile bef�rchten zu
m�ssen." (J�rg Paul M�ller, Grundrechte in der Schweiz). Der
angefochtene Beschluss der Thurgauer Anklagekammer verletzt die
Petitionsfreiheit und die Meinungs�usserungs-freiheit gem�ss
Bundesverfassung und Europ�ischer Menschenrechtskonvention, indem eine
einfache, an eine Beh�rde gerichtete Meinungs�usserung als Er�ffnung
eines Verfahrens aufgefasst und mit "Verfahrenskosten" belegt wurde.
Im Schreiben des Departementes vom 9.7.01, mit dem der
Beschwerdef�hrer (BF = VgT) �ber die Weiterleitung seines an
Regierungsrat Graf-Schelling pers�nlich gerichteten Briefes als
"Aufsichtsbeschwerde" an die Anklagekammer informiert wurde, wird
letztere als "oberste Aufsichtsinstanz" �ber die Staats-anwaltschaft
bezeichnet. Zur Aufgabe einer Aufsichtsinstanz geh�rt es ganz allgemein,
von Amtes wegen einzuschreiten gegen Missst�nde, die ihr zur Kenntnis
gelangen. Da die Eingabe des BF an Regierungsrat Graf-Schelling
eindeutig ein solches Zur-Kenntnis-Bringen und keine formelle Beschwerde
darstellt, hatte der BF keinen Anlass, gegen die Weiterleitung unter dem
Titel "Aufsichtsbeschwerde" zu opponieren. Vielmehr hatte er den
positiven Eindruck, dass Regierungsrat Graf-Schelling die Sache ernst
nehme und sie deshalb der zust�ndigen Instanz weitergeleitet habe. Die
unrichtige Bezeichnung der Eingabe des BF hat nicht dieser zu vertreten.
Selbst wenn es sich tats�chlich um eine
Aufsichtsbeschwerde gehandelt h�tte, w�re der Kostenentscheid ohne
gesetzliche Grundlage erfolgt, denn gem�ss StPO/TG ist eine
Aufsichtsbeschwerde kein Rechtsmittel und auch kein Rechtsbehelf im
weiteren Sinne. Der Begriff "Aufsichtsbeschwerde" ist in der StPO weder
w�rtlich noch dem Sinne nach enthalten.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist eine
Aufsichtsbeschwerde eine blosse Anzeige, zu der jedermann ohne weiteres
berechtigt ist, ohne dass er dabei eine Parteistellung oder andere
Rechte hat, insbesondere kein Anrecht auf eine Antwort seitens der
angegangenen Beh�rde (siehe z.B. Barabara Merz, Die Praxis der
thurgauischen Zivilprozessordnung, � 242 N. 1-2), jedoch ohne Nachteile
gew�rtigen zu m�ssen. Die Freiheit, ohne Nachteile Anzeigen zu erstatten
(falsche Anschuldigungen und Ehrverletzungen vorbehalten), ergibt sich
einerseits aus der Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit und
andererseits aus der Amtspflicht von Aufsichtsbeh�rden, die darauf
angewiesen sind, dass ihnen Fehler und Missst�nde gemeldet werden. Im
Rahmen der Amtspflicht liegt es im freien Ermessen der Aufsichtsbeh�rde,
ob sie auf eine Anzeige hin aktiv wird, oder nicht, und ob sie dem
Anzeiger eine Antwort erteilt. Eine Aufsichtsbeschwerde mit der Wirkung
einer blossen Anzeige ist daher immer m�glich, egal ob im einschl�gigen
Gesetz ausdr�cklich vorgesehen oder nicht. Dass die Vorinstanz das
Schreiben als unzul�ssige Aufsichtsbeschwerde im Sinne von VRG � 71
auslegte, mit der Begr�ndung, die StPO sehe das Institut der
Aufsichtsbeh�rde nicht vor, ist deshalb willk�rlich. Daraus ergibt sich
die Willk�r der Kostenauflage mit Hinweis auf das Institut der
Aufsichtsbeschwerde gem�ss VRG, zumal vorliegend der BF gar keine
Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat. �berdies w�re es naheliegender
gewesen, seinen Brief als Anzeige im Sinne von VRG � 74 zu
interpretieren.
Der Postulierung der Aufsichtsbeschwerde als f�rmlicher
strafprozessualer Rechtsbehelf durch die Anklagekammer kann � mangels
gesetzlicher Grundlage � h�chstens zu Gunsten eines Rechtssuchenden
zugestimmt werden, und zwar, wenn es stossend w�re, dass ein
Rechtssuchender im konkreten Fall mangels eines formellen Rechtsmittels
erlittene Nachteile nicht geltend machen k�nnte. Hingegen ist es
abzulehnen, dass ohne gesetzlicher Grundlage eine Anzeige als Einleitung
eines f�rmlichen Verfahrens mit Kostenfolge interpretiert wird.
Offensichtlich ging auch die Anklagekammer nicht vom
Vorliegen eines f�rmlichen Verfahrens aus und hat deshalb den BF nicht
zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angeh�rt. Erst aufgrund des
Bundesgerichtentscheides vom 22. M�rz 2002 wurde dies erzwungenermassen
nachgeholt.
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss
entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begr�ndet wird
dieser Entscheid � unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz �
mit der fehlenden Aktivlegi-timation des BF. Diesem Gesetz l�sst sich
indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschr�nkung der
Aufsichtsbeschwerde ebenso-wenig entnehmen wie die im angefochtenen
Beschluss postulierte Kostenfolge.
Indem der Kostenentscheid ohne gesetzliche Grundlage
erlassen wurde, verletzt er BV 5.1 (Legalit�tsgrundsatz f�r staatliches
Handeln).
Wenn der BF zu einer solchen Aufsichtsbeschwerde an die
Anklagekammer gar nicht befugt ist, erfolgte die Weiterleitung des an
Regierungsrat Graf-Schelling gerichteten Briefes als
"Aufsichtsbeschwerde" an die Anklage-kammer �brigens gegen den in BV 5.3
verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Der BF hatte keinen Anlass,
gegen die Mitteilung des Departementes, der Brief werde als
Aufsichtsbeh�rde an die Anklagekammer "als h�chste Aufsichtsinstanz"
weitergeleitet, zu opponieren. Diese Mitteilung enthielt keinerlei
Hinweis darauf, dass damit ein f�rmliches, kostenpflichtiges Verfahren
eingeleitet werde und dass der BF zu einer solchen Aufsichts-beschwerde
gar nicht legitimiert sei. Mutatis mutandis kommt diesbez�glich zur
Anwendung, was Beatrice Weber-D�rlers in "Vetrauensschutz im
�ffentlichen Recht" (Verlag Helbling 1983) schreibt: "Ergreift der
B�rger im Vertrauen auf eine amtliche Belehrung oder eine andere
Vertrauensbasis ein Rechtsmittel, das ihm nicht zusteht, darf er nicht
mit Verfahrenskosten belastet werden."
Es kann nicht angehen, dass ein Brief an einen
Regierungsrat, der nicht als Beschwerde gekennzeichnet ist und keine
Antr�ge enth�lt, sondern nur den Hinweis auf einen Verwaltungsmissstand,
verbunden mit einem Appell an das politische Verantwortungsbewusstsein,
in ein vom Briefschreiber gar nicht gewolltes, "unzul�ssiges"
Rechtsmittel umgedeutet wird mit der Folge oder gar der arglistigen
Absicht, den Briefschreiber mit Verfahrenskosten zu bestrafen und
gleichzeitig sein sachliches Anliegen in Formellem versanden zu lassen.
Diese Auslegung des Briefes des BF stellt einen
verfassungs- und menschen-rechtswidrigen Eingriff in die
Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit dar, indem der BF ohne
gesetzliche Grundlage und ohne Notwendigkeit im �ffentlichen Interesse
mit einem Nachteil in Form von Verfahrenskosten "bestraft" wurde.
Zum Eventualantrag, es sei der ganze angefochtene
Entscheid, nicht nur im Kostenpunkt, aufzuheben:
Der Eventualantrag wird f�r den Fall gestellt, dass das
Bundesgericht die Eingabe des BF wider Erwarten als f�rmliche
Beschwerde betrachten sollte. Im Lichte dieser Hypothese ist
zun�chst auf das schon oben gesagte hinzuweisen:
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Beschluss
entschieden, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Begr�ndet wird
dieser Entscheid � unter Hinweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz �
mit der fehlenden Aktivlegitimation des BF. Diesem Gesetz l�sst sich
indessen die von der Anklagekammer behauptete Beschr�nkung der
Aufsichtsbeschwerde ebensowenig entnehmen wie die im angefochtenen
Entscheid postulierte Kostenfolge. D er Beschluss w�re deshalb
wegen willk�rlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Zu Anzeigen und
Aufsichtsbeschwerden ist � zumindest beim Fehlen abweichender
gesetzlicher Regelungen � jedermann ohne weiteres berechtigt (vgl.
Barbara Merz a.a.O.).
Der allf�llige Einwand, die Anklagekammer habe zwar
entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten, habe sich aber in der
Begr�ndung doch auch materiell mit der Beschwerde befasst, st�sst ins
Leere: Der Beschluss ist insofern widerspr�chlich, weil einerseits
entschieden wurde, nicht auf die Beschwerde einzutreten, dann aber doch
materiell darauf eingetre-ten wurde. Widerspr�chliche Entscheide
verletzen das Willk�rverbot und sind deshalb aufzuheben.
Die materielle Begr�ndung ist zudem ebenfalls
willk�rlich, indem die Vorinstanz krass haltlos behauptet, es
handle sich bei der fraglichen Internetsite www.bonsaikitten.com "ganz
offensichtlich um einen �blen Scherz". Die nicht abreissenden
Zuschriften verzweifelter Menschen, welche der BF anhaltend bis heute
erh�lt, mit der Bitte gegen diese satanische Tierqu�lerei etwas zu
unternehmen, beweisen das Gegenteil.
Unhaltbar sind ferner die prozessualen Erw�gungen der
Vorinstanz, wonach die Staatsanwaltschaft zu Recht nichts unternommen
habe, da "strafrechtlich griffige Bestimmungen" gegen internationale
Internetdelikte zur Zeit erst in Pr�fung seien. Es kann nicht angehen,
dass die vorhanden gesetzlichen Strafverfolungsbestimmungen nicht
angewendet werden mit dem Hinweis, "griffigere Bestimmungen" seien in
Pr�fung und Vorbereitung.
Weiter unhaltbar in der materiellen Begr�ndung ist die
Feststellung, die �ffentliche Verbreitung einer Aufforderung samt
detaillierten, mit Fotografien illustrierten Anleitungen zum Begehen
eines konkreten Verbrechens stelle keine versuchte Anstiftung dar.
Es kann nicht angehen, dass Beh�rden unbequeme
Meinungs�usserungen mit juristischen Tricks bestrafen und die
Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit zu einem unkalkulierbaren
finanziellen Risiko werden lassen.
Mit Urteil vom 11. August 2003 wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab mit der Begr�ndung, die Kostenauferlegung sei "vertretbar" (BGE
1P.36/2003).
Verantwortlich f�r diese Staatswillk�r
sind der Staatsanwalt Dr Pius Schwager sowie die folgende
Richter der Anklagekammer: F�rsprecher A Biedermann (Pr�sident), Dr H Strickler
und R D�nki. Und folgende Bundesrichter haben diesen Staatsterror gedeckt:
Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz. Es sind immer die gleichen Bundesrichter,
die systematisch gegen den VgT entscheiden.
Am 10. September 2003 reichte der VgT beim Europ�ischen
Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) Beschwerde ein mit folgender Begr�ndung:
In einem pers�nlichen Schreiben an Thurgauer Departements-Vorsteher
Regierungsrat Graf-Schelling wies der VgT auf Missst�nde bei der
Staatsanwalt hin und bat darum, es m�ge dort zum Rechten gesehen werden. Der
angesprochene Regierungsrat leitete das Schreiben, das er als
"Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, an die Anklagekammer in ihrer Funktion
als Aufsichtsbeh�rde �ber die Staatsanwaltschaft weiter. In ihrem Entscheid
erkl�rte die Anklagekammer den VgT als nicht zu einer "Beschwerde"
legitimiert und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.
Der VgT sieht seine Meinungs�usserungs- und Petitionsfreiheit dadurch
verletzt, dass er f�r seinen informellen, an einen Regierungsrat pers�nlich
gerichteten Brief, der offensichtlich keine formelle Beschwerde darstellte,
mit Verfahrenskosten "bestraft" wurde.
Der VgT sieht die Meinungs�ussesrungs- und Petitionsfreiheit zudem in
diskriminierender Weise verletzt, indem die Verletzung entgegen der
sonstigen Praxis in der Schweiz erfolgte. Diese Praxis ist im Buch
"Schweizerisches Bundesstaatsrecht" von Ulrich H�felin und Walter Haller
klar und eindeutig dargestellt. Danach k�nnen Petitionen "an irgendeine
staatliche Stelle auf irgendeiner Ebene gerichtet sein; Petitionen an
unzust�ndige Stellen sind von diesen an die zust�ndige Beh�rde zu
�berweisen" (Seite 252). Genau dieser Fall liegt vor.
Das Bundesgericht h�lt fest, dass eine "Aufsichtsbeschwerde" keinen
Verf�gungscharakter habe und keinen Anspruch auf materielle Pr�fung und
Erledigung vermittle. Hingegen sei eine "Aufsichtsbeschwerde" gem�ss
thurgauischem Recht keine gew�hnliche Aufsichtsbeschwerde im �blichen Sinne
des Wortes, sondern ein f�rmliches Rechtsmittel. Die Anklagekammer habe das
Schreiben des VgT als solches behandelt, sei aber mangels
Beschwerdelegitimation des VgT nicht darauf eingetreten und habe ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Diese Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichtes ist zutreffend und
zeigt deutlich das arglistige, Treu und Glaube verletzende Verhalten der
Thurgauer Beh�rden: Zuerst wurde das Schreiben des VgT in eine
"Aufsichtsbeschwerde" umgedeutet, was der VgT passiv hinnahm, da eine
Aufsichtsbeschwerde �blicherweise - wie das Bundesgericht selber feststellte
- eine unverbindliche Anzeige darstellt und damit eigentlich das gleiche ist
wie eine Petition. Der Regierungsrat, der das Schreiben mit der Bezeichnung
"Aufsichtsbeschwerde" weiterleitete, h�tte indessen wissen m�ssen, dass nach
Thurgauer Recht unter dem Begriff "Aufsichtsbeschwerde" eine f�rmliche
Beschwerde verstanden wird, zu welcher der VgT in diesem Fall gar nicht
legitimiert war, wie die Anklagekammer dann feststellte. Wenn das der
zust�ndige Regierungsrat nicht weiss, wie h�tte das der VgT als wissen
sollen!Das Schreiben des VgT kann jedenfalls nicht ohne Willk�r als
f�rmliche Beschwerde verstanden werden! Trotzdem vertritt das Bundesgericht
die Auffassung, die Entgegenahme des Schreibens als f�rmliche Beschwerde sei
vertretbar gewesen.
Der EGMR erkl�rte die Beschwerde ohne Begr�ndung als unzul�ssig. Mehr dazu:
Der
Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren
in rechtswidriger, menschenverachtenden Weise zur Arbeitserleichterung
Die Website www.bonsaikitten.com hat
sich inzwischen als �bler Scherz herausgestellt, was allerdings nicht garantiert, dass
der eine oder andere d�mliche Leser versucht, die Anleitung zur Zucht von
Bonsai-K�tzchen tats�chlich auszuprobieren. Da diese Anleitung nicht ohne weiteres als
Scherz erkennbar ist, was das landesweite Entsetzen belegt, h�tte die Thurgauer
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einleiten m�ssen.
Die chronisch tierschutzfeindliche Thurgauer Staatsanwaltschaft setzte sich schon
fr�her �ber grundlegende Verfassungs- und Menschenrechte hinweg, um Repressionen gegen
den VgT auszu�ben: www.vgt.ch/doc/tg
Justizwillk�r gegen den VgT
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