9. Oktober 2013
mit unglaublichem Fristenterror
Die für ihre Willkür berüchtigte Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung, Hohl, behandelt die Unterlassungsklage (Zensurbegehren von Vaslla und Novartis gegen den VgT. Der Anwalt des VgT wurde mit unglaublichem Fristenterror schikaniert:
Vasella/Novartis
hatten 30
Tage Zeit zur Ausarbeitung der Beschwerde (gesetzliche Beschwerdefrist).
Mit Eingangsdatum vom
10. Oktober 2012 wurde uns die 25-seitige Beschwerde von der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Präsidentin Hohl)
zugestellt, mit Fristansetzung für die Beschwerdeantwort bis zum 24.
Oktober 2012. Damit wurde dem Anwalt des VgT nur gerade 14 Tage für die
Beschwerdeantwort eingeräumt. Unter Hinweis auf diese bloss 14-tägige
Antwortfrist und wegen einer
durch Gerichtsdokumente belegten Arbeitsüberlastung ersuchte der Anwalt
des VgT um eine Fristerstreckung auf 46 Tage (= praxisgemässe 30 Tage
zuzüglich die fehlenden 16 Tage aus der ersten Fristansetzung). Das
Bundesgericht gewährte eine „einmalige“ Erstreckung von nur 10 Tagen ab
Zustellung.
In
einem anderen Fall, der zur gleichen Zeit ebenfalls bei der II.
zivilrechtlichen Abteilung hängig war (VgT gegen Bio Suisse), wurde der
Gegenpartei die Frist für die Beschwerdeantwort mehrfach erstreckt, so
dass sich die Frist auf total 108 Tage belief. Dazu ist zu bemerken,
dass der Vasella-Novartis-Prozess weit schwierigere Fragen aufwarf als
jener Bio-Suisse-Prozess. Im Vasella-Prozess dagegen standen dem
VgT-Anwalt für seine 126-seitige Beschwerdeantwort insgesamt 32 Tage zur
Verfügung. Für diese extrem unterschiedliche Fristenpraxis gab es
keinerlei sachliche Gründe – blanke Willkür gegen den VgT, besser gesagt
ein Justizterror – der Anwalt des VgT war gezwungen, Tag und Nacht
durchzuarbeiten, mit kurzen Schlafpausen in der Kanzlei.
Unter Hinweis auf diese stossende Ungleichbehandlung ersuchte der VgT-Anwalt am 2. November 2012
nochmals um eine Fristverlängerung von 30 Tagen. Gewährt wurde eine
„Notfrist“ von 5 Tagen, deren Ablauf mit dem Ablauf der schon laufenden
Frist zusammenfiel, also eine Notfrist von NULL Tagen! Eine
Fristerstreckungsverfügung, mit welcher eine Notfrist von fünf Tagen
angesetzt wird und die am gleichen Tag abläuft wie die vorangegangene
Fristerstreckungsverfügung, ist krass willkürlich, was keiner weiteren
Erörterung bedarf. Das Fairnessgebot gemäss Art. 6 EMRK wurde krass
verletzt.
Die Beschwerde von Vasella/Novartis ging beim Bundesgericht am 15. Mai 2012 ein. Erst fünf Monate später wurde sie dem VgT zur Beantwortung zugestellt. Das beweist, dass das Bundesgericht keine Verfahrensbeschleunigung im Auge hatte und die unfaire, willkürliche kurze Frist für die Beschwerdeantwort reiner Terror gegen eine politisch missliebige Partei darstellte – Lizenz zur Willkür. Ein Sprichwort sagt: „Macht macht korrupt.“ Das Bundesgericht als letzte Instanz verfügt über sehr viel Macht, faktisch über eine Lizenz zu Willkür. Justiz als Mittel der Politik, dh Politik geht vor Recht. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht bei solch willkürlicher Verletzung des Fairnessgebotes gemäss Artikel 6 EMRK wenig zu befürchten, denn der EGMR wird von den Mitgliedstaaten des Europarates an so kurzer Leine gehalten, dass er auf die überwältigende Mehrheit alles Beschwerden nicht einteten kann und nur wenige Prozente beurteilt werden. Zudem wendet der EGMR sein Interesse zunehmend Oststaaten zu und nimmt von Beschwerden aus der Schweiz noch weniger an.