26. Januar 2016
(EK) Wieder einmal musste der VgT das Grundrecht der Meinungs-und Kundgebungsfreiheit bis vor Bundesgericht verteidigen - diesmal wenigstens nicht bis zum Menschenrechtsgerichtshof. Das Zürcher Verwaltungsgericht war nicht fähig, dieses Grundrecht gegen schikanös-willkürliche Behinderung durch kleinkarierte Bürokraten zu schützen.
Der VgT wollte an einem Sonntag-Vormittag vor dem Wohnhaus von Kaninchenquäler Righini in Regensdorf eine Kleinkundgebung (sogenannte Homedemo) durchführen.
Der VgT wird diese verhinderte Demo nun nachholen.
Fazit dieses wegweisenden Bundesgerichtsurteil: Das Grundrecht der Meinungs- und Kundgebungsfreiheit darf nicht schikanös-bürokratisch, ohne echte Notwendigkeit, eingeschränkt werden.
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2016