18. Juli 2002

Strafanzeige gegen Tier�rzte im Fall Weyeneth


Aufnahme aus der Schweinefabrik Weyeneth - die gesetzlich vorgeschriebene Stroheinstreu fehlt in der sonst schon tierqu�lerischen Kastenstandhaltung der Mutterschweine.

 

Vor einem Jahr hat der VgT eine Strafanzeige wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften auf dem Hof von Nationalrat Hermann Weyeneth in Jegenstorf eingereicht. Der Burgdorfer Kreisrichter Bernhard Brunner (FDP) hat das Strafverfahren inzwischen eingestellt - mit fadenscheiniger Begr�ndung. Der gleiche Richter hat k�rzlich in einem skandal�sen Urteil Nationalrat Weyeneth zwar schuldig der �blen Nachrede erkl�rt, diesen aber mit der Begr�ndung vor Bestrafung verschonte, Weyeneth habe den ehrverletzenden Brief in entschuldigender emotionaler Erregung geschrieben. Dies hatte indessen nicht einmal der angeklagte Weyeneth selber behauptet! Es war ein klares Politfilz-Urteil, ebenso wie nun die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Sohn Weyeneths. Um diese Machenschaften zu verdecken, weigerte sich Richter Brunner in rechtswidriger Weise, dem Anzeigeerstatter, VgT-Pr�sident Erwin Kessler, Einsicht in diese Einstellungsverf�gung zu gew�hren. Erst nachdem Erwin Kessler gegen diese Rechtsverweigerung Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichtes Beschwerde erhob, erhielt er nun heute Einsicht in diese Einstellungsverf�gung. Daraus geht hervor, dass zwei Tier�rzte Weyeneth in rechtswidriger Weise ein Alibi f�r die Missachtung von Tierschutzvorschriften verschafft hatten. Der VgT hat deshalb heute folgende Strafanzeige gegen diese Tier�rzte eingereicht:

An das Untersuchungsrichteramt II, Burgdorf:

Strafanzeige wegen Anstiftung zur Missachtung von Tierschutzvorschriften

gegen

1. Tierarzt Prof Dr W Zimmermann, Departement f�r Klinische Veterin�rmedizin der Universit�t Bern, Abteilung Schweinekrankheiten und Schweinegesundheitsdienst

2. Tierarzt Dr Hutter, c/o Kleintierklinik Dr Witschi, Meisenweg 1, 3053 M�nchenbuchsee.

Begr�ndung:

Die Angezeigten haben Landwirt David Alexander Weyeneth, Quellenweg 20, 3303 Jegenstorf, dazu angestiftet, die Einstreuvorschrift f�r Mutterschweine gem�ss Artikel 23 Absatz 2 der eidg Tierschutzverordnung zu missachten.

Beweis: Aufhebungsverf�gung des Gerichtskreises V vom 16. April 2002 (S 01533 LEF) in der Strafsache gegen David Alexander Weyeneth, Jegenstorf.

Die von den Angezeigten angegebene Begr�ndung f�r die Nichteinhaltung der Einstreuvorschrift ist haltlos: Die Tierschutzverordnung erlaubt keinen Verzicht auf die vorgeschriebene Einstreu aus hygienischen Gr�nden. Der Tierhalter muss deshalb bei hygienischen Problemen auf andere Weise f�r Abhilfe sorgen, was m�glich ist, etwa durch h�ufiges Misten, Verwendung von qualitativ gutem Stroh oder anderen praxis�blichen Einstreumaterialien wie Altheu, �koheu (von subventionierten Ausgleichsfl�chen), Riedgras oder entstaubtes Heu (ist pilzarm). Die Tierschutzverordnung enth�lt unverzichtbare Mindestanforderungen an die Tierhaltung, welche noch keine artgerechte Haltung sicherstellen. Auch die Migros verlangt von ihren Produzenten ausnahmslos Einstreu und akzeptiert den Vorwand einer �berm�ssigen Mykotoxin-Belastung von Stroh nicht.

David A Weyeneth h�lt seine Mutterschweine in den ber�chtigten Kastenst�nden, die - weil sie wissenschaftlich nachgewiesen eine Tierqu�lerei darstellen - seit 1997 verboten sind (TierSchV Art 23). Bestehende Einrichtungen d�rfen noch w�hrend einer �bergangsfrist benutzt werden. Die Schweinehaltung von David A Weyeneth ist insofern tierqu�lerisch, aber noch ein paar Jahre erlaubt. Unter solchen Umst�nden haben sich die Angezeigten auch tierschutzethisch gewissenlos verhalten dadurch, dass sie die in Kastenst�nden eingesperrten Muttertiere auch noch der Einstreu beraubten, welche das traurige Schicksal dieser wehrlosen Tiere etwas lindern w�rde. Dies ist strafversch�rfend zu ber�cksichtigen. Strafversch�rfend zu werten ist auch, dass es sich bei den Angezeigten um Tier�rzte handelt, welche die Tierschutzvorschriften und die aus der Verhaltensbiologie bekannte essentielle Bedeutung von Stroheinstreu kennen mussten.

Die Angezeigten haben David A Weyeneth veranlasst, den Schweinen nur tags�ber die gesetzlich vorgeschriebene Stroheinstreu zu geben, nicht aber nachts. Es ist nicht einzusehen, weshalb die hygienischen Probleme am Tag geringer sein sollen. Zudem ist ein Strohnest f�r die Tiere gerade nachts zum Schlafen besonders wichtig.

Die von den Angezeigten veranlasste Entfernung der Stroheinstreu war aus den dargelegten Gr�nden nicht nur gesetzwidrig, sondern auch fachlich falsch und tierschutzethisch gewissenlos.


News-Verzeichnis

Startseite VgT

Mail an den Verein gegen Tierfabriken Schweiz
Mail an den Webmaster
http://www.vgt.ch/news2002/020718.htm