VN2001-3, mit Nachtrag vom 8.7.2002 Die Schweinefabriken von SVP-Nationalrat Weyeneth
und der Landwirtschaftsschule R�tti in Zollikofen
Nationalrat Weyeneth hat nach der Ver�ffentlichung dieses Berichtes
gegen�ber dem BLICK behauptet, er habe seinen Hof seit zwei Jahren seinem Sohn verpachtet
und es gehe ihn nichts an, was dieser mache. Der Hof geh�rt aber immer noch dem Herrn
Nationalrat. Sohn Weyeneth seinerseits hat auch eine Ausrede bereit (siehe
Bericht im BLICK): Die Aufnahmen des VgT seien
nachts gemacht worden, die Schweine h�tten nur nachts kein Stroh, am Tag schon. Es
scheint bei den Weyeneths nicht bekannt zu sein, dass die Tierschutzvorschriften auch
nachts gelten! Diese Ausrede ist kein Meisterst�ck von Bauerschl�ue - eher eine
peinliche Zurschaustellung von Bauerndummheit. Oder Ausdruck von politischem Talent, um
auch einmal Nationalrat zu werden? Die Berner Zeitung jubilierte, Kessler habe den
falschen angezeigt, der Hof sei verpachtet; dass der angebliche P�chter Weyeneths Sohn
ist wurde kurzerhand weggelassen.
Die Landwirtschaftsschule hat eine �hnliche Ausrede: seit kurzem sei
der Schweinestall verpachtet. Aber der Stall mit den Folterk�figen geh�rt immer
noch dem Staat!
Die Realit�t sieht
im Kanton Bern anders aus
als im Kinderbuch
*
Artikel 22 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung schreibt f�r
die Schweinehaltung vor: "Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh
oder zum Nestbau geeignetes Material und w�hrend der S�ugezeit ausreichend Einstreu in
die Buch zu geben." Von dieser Gesetzesvorschrift merken die wenigsten Schweine
etwas. Auch im staatlichen Schweinestall der kantonalen Landwirtschaftsschule R�tti in
Zollikofen liegen die s�ugenden Mutterschweine auf dem einstreulosen Zementboden. Nicht
genug, dass es da immer noch tierqu�lerische Kastenst�nde hat - ein Skandal f�r sich!
-, sogar noch die minimalste Vorschrift, das traurige Schicksal dieser Tiere mit ein wenig
Einstreu zu erleichtern, wird kaltbl�tig missachtet:
Auf dem Hof von SVP-Nationalrat Weyeneth in
Jegenstorf das gleiche Bild. Tierqu�lerische Kastenst�nde und fehlende Stroheinstreu:
Der Berner SVP-Nationalrat Hermann Weyeneth:
Der Hof Weyeneth in Jegenstorf:
Schweinefabrik Weyeneth:
Der VgT hat am 26. Juni 2001 Strafanzeigen gegen Weyeneth und
allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Betrieb eingereicht. Solche Anzeigen
bewirken �blicherweise gar nichts. Wir werden die Leser der VgT-Nachrichten in einer
sp�teren Ausgabe dar�ber informier, auf welch willk�rliche Weise die Berner Beh�rden
diese Anzeigen trotz klarem Tatbestand wieder im Sande verlaufen lassen. Die Hoffnung auf
den Rechtsstaat im Kampf gegen die gewerbsm�ssige Massentierqu�lerei hat sich schon
lange als Illusion erwiesen. Der R�ckgang des Fleischkonsums ist die einzige Chance f�r
die leidenden Tiere. Darum: Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren
zuliebe!
Die Strafanzeige gegen Nationalrat Weyeneth im Wortlaut (gegen die
Landwirtschaftsschule analog):
26. Juni 2001
An das Untersuchungsrichteramt II
Kreuzgraben 10
3400 Burgdorf
Hiermit erstatte ich
Strafanzeige
gegen
Nationalrat Hermann Weyeneth , Quellenweg 20, 3303
Jegenstorf
und allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Landwirtschaftsbetrieb
wegen Missachtung von Artikel 23 Absatz 2 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung.
Begr�ndung:
Nationalrat Weyeneth h�lt seine Mutterschweine in den ber�chtigten Folterk�figen,
die in der Fachsprache "Kastenst�nde" genannt werden. Wie die beiliegenden, im
Juni 2001 gemachten Fotoaufnahmen aus dem Schweinestall auf dem Landwirtschaftsbetrieb
Weyeneth zeigen, fehlt die in Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vorgeschriebene
Einstreu f�r s�ugende Mutterschweine.
Dieser Verstoss gegen die geltenden Tierschutzvorschriften wiegt nicht leicht.
Einerseits ist Stroheinstreu das Einzige, was die minimalistischen Tierschutzvorschriften
vorsehen, um das Leiden von Mutterschweinen in solchen Kastenst�nden etwas zu mildern,
andererseits ist die Missachtung dieser Vorschrift reine Faulheit und Gleichg�ltigkeit.
Der Nestbautrieb von Mutterschweinen zur Zeit der Geburt ist ein sehr starker Trieb. Die
Unterdr�ckung dieses Triebes durch Vorenthalten von Nestmaterial (Stroh) f�hrt zu
neurotischen Verhaltensst�rungen - ein objektiver Hinweis auf das Leiden der Tiere.
Gem�ss einem rechtskr�ftigen Gerichtsurteil stellt die Kastenstandhaltung von
Mutterschweinen (mit oder ohne Stroheinstreu) selbst eine gesetzwidrige Tierqu�lerei dar.
Dieses Urteil ist im Internet ver�ffentlicht unter
www.vgt.ch/vn/9303/vn93-3.htm#kastenstandhaltung. Die schweizerischen
Tierschutzorganisationen sind sich einig, dass der Bundesrat diese und andere
Tierqu�lereien in der Tierschutzverordnung in gesetzwidriger Weise erlaubt hat; das
erw�hnte Gerichtsurteil best�tigt diese Auffassung. Um so unertr�glicher ist es, wenn
sogar das Wenige missachtet wird, das in der verw�sserten Tierschutzverordnung von den
Grunds�tzen des Tierschutzgesetzes noch �brig geblieben ist.
Die Missachtung des vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes
durch den Bundesrat und dann auch noch beim Nichtvollzug der noch �brig gebliebenen
Verordnungsvorschriften stellt eine Verh�hnung des Rechtsstaates und der Demokratie dar.
SVP-Nationalrat Weyeneth h�lt seine Schweine gerade so, als g�be es �berhaupt keine
Tierschutzvorschriften. S�ugende Mutterschweine werden auch in L�ndern ohne
Tierschutzgesetz nicht schlechter gehalten, weil das gar nicht mehr m�glich, ohne dass
die Tiere eingehen; diese Form der Tierhaltung ist die extremste m�gliche Form der
tierqu�lerischen Intensivhaltung von Mutterschweinen.
Wir ersuchen Sie, die Abkl�rung dieses Falles nicht dem kantonalen Veterin�ramt bzw
dem kantonalen Tierschutzbeauftragten zu �bertragen. Diese Beamte haben das gr�sste
Eigeninteresse, solche Missst�nde, die im Kanton Bern weit verbreitet sind, zu
verschleiern, weil sie daf�r ganz direkt mitverantwortlich sind.
Mit der Ver�ffentlichung dieser Missst�nde warten wir bis zum 18. Juli, um Ihnen
Gelegenheit zu geben, sich vor Ort selbst ein Bild der Zust�nde zu machen.
Im �brigen w�nschen wir, gest�tzt auf BGE 124 IV 234, �ber den Ausgang des
Verfahrens informiert zu werden.
Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident VgT
In rechtswidriger
Weise informierte der Burgdorfer Richter Brunner (FDP) den
Anzeigeerstatter Erwin Kessler/VgT nicht �ber den Ausgang des
Verfahrens. Gegen diese
Rechtsverweigerung hat Erwin Kessler am 7.7.2002 Beschwerde bei
der Anklagekammer des Berner Obergerichtes erhoben:
An die Anklagekammer des
Obergerichtes des Kantons Bern
Postfach 7475
3001 Bern
Im Strafverfahren gegen Landwirth
Weyeneth, Quellenweg 20, 3303 Jegenstorf, wegen Verletzung von
Tierschutzvorschriften erhebe ich hiermit
Beschwerde
gegen den
am 4. Juli 2002 m�ndlich er�ffneten Entscheid des
Gerichtspr�sidenten 1 (Brunner),
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen betr Akteneinsicht.
Antr�ge:
1. Es sei festzustellen, dass das Nichtreagieren,
insbesondere die Verweigerung eines f�rmlichen Entscheides,
des Gerichtspr�sidenten 1 des Gerichtskreises V auf das Gesuch
des Rekurrenten um Einsicht in den Schlussentscheid im
Tierschutzverfahren gegen Landwirt Weyeneth eine
Rechtsverweigerung darstellt.
2. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Einsicht
in den Schlussentscheid das �ffentlichkeitsgebot gem�ss EMRK
Artikel 6 Ziffer 1 sowie BV Artikel 30 Ziffer 3 darstellt.
3. Der Gerichtspr�sident 1 des Gerichtskreises V
Burgdorf-Fraubrunnen sei anzuweisen, dem Rekurrenten Einsicht
in den Schlussentscheid im Strafverfahren gegen Landwirt
Weyeneth, Jegenstorf, betreffend Verletzung von
Tierschutzvorschriften im Schweinestall zu gew�hren.
4. Eventuell sei der Gerichtskreis V anuzweisen, �ber das
Gesuch um Einsicht in den fraglichen Schlussentscheid f�rmlich
zu entscheiden.
Begr�ndung:
1. Sachverhalt
Am 26. Juni 2001 reichte der Beschwerdef�hrer (BF) eine
Strafanzeige gegen Landwirt Weyeneth ein wegen Missachtung von
Artikel 23 Absatz 2 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung,
mit dem ausdr�cklichen Ersuchen, gest�tzt auf das aus EMRK 6
fliessende �ffentlichkeitsgebot in Strafsachen und der
einschl�gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu, dem BF
als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid zu
gew�hren (Beilage 1).
Das Untersuchungsrichteramt II Burgdorf �berwies die
Strafsache zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Gerichtskreis
V. Am 23. November 2001 reichte der BF dem Gerichtskreis V ein
Gesuch um Zustellung des Schlussentscheides ein (Beilage 2).
Dieses Gesuch wurde nicht beantwortet.
Am 27. Juni 2002 ersuchte der BF den Gerichtskreis V
nochmals um Information �ber den Schlussentscheid (Beilage 3).
Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.
Anl�sslich der Hauptverhandlung gegen Hermann Weyeneth
wegen �bler Nachrede am 4. Juli 2002 kritisierte der BF, dass
er als Anzeigeerstatter �ber den Ausgang des
Tierschutz-Verfahrens, welches Ausl�ser f�r das
gegenst�ndliche Ehrverletzungsverfahren war, nicht informiert
worden sei. Dazu hielt der Gerichtspr�sident 1 fest, er d�rfe
den Anzeigeerstatter nicht �ber den Ausgang jenes Verfahrens
informieren.
2. Rechtliches
Die Verweigerung eines f�rmlichen Entscheides stellt nach
allgemeiner Praxis ein Entscheidsurrogat dar. Der
Eventualantrag 4 wurde f�r den Fall gestellt, dass die
Anklagekammer diese Ansicht wider Erwarten nicht teilen
sollte.
Das Nichtreagieren auf das Gesuch um Einsicht in den
Schlussentscheid, insbesondere die Verweigerung eines
f�rmlichen Entscheides, stellt offensichtlich eine
verfassungs- und menschenrechtswidrige Rechtsverweigerung und
eine Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes f�r Strafverfahren
dar (Beilage 4) dar. Dies ist festzustellen (Antr�ge 1 und 2).
Antrag 3 bezweckt die Beseitigung des verfassungs- und
menschenrechtswidrigen Zustandes.
Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT
Hierauf kam der Untersuchungsrichter endlich seiner
Informationspflicht nach, worauf die Anklagekammer die Beschwerde als
gegenstandslos abschrieb.
Aus der Presse wurde bekannt: Weil Nationalrat Weyeneth seinen Hof
seinem Sohn verpachtet hat, wurde das Strafverfahren gegen diesen
gef�hrt, aber schliesslich trotz erwiesener Verletzung der
Tierschutzverordnung eingestellt. Wer Weyeneth heisst im Kanton Bern,
geniesst Sonderrechte und wird vom Politfilz gesch�tzt - ein Hohn auf
das Gleichheitsgebot gem�ss Artikel 8 der Bundesverfassung, welches
lautet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Wer Weyeneth
heisst, ist im Kanton Bern etwas Gleicher. Weyeneth ist schliesslich
Parteipr�sident der Berner SVP.
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