VN2001-3, mit Nachtrag vom 8.7.2002

Die Schweinefabriken von SVP-Nationalrat Weyeneth
und der Landwirtschaftsschule R�tti in Zollikofen

Nationalrat Weyeneth hat nach der Ver�ffentlichung dieses Berichtes gegen�ber dem BLICK behauptet, er habe seinen Hof seit zwei Jahren seinem Sohn verpachtet und es gehe ihn nichts an, was dieser mache. Der Hof geh�rt aber immer noch dem Herrn Nationalrat. Sohn Weyeneth seinerseits hat auch eine Ausrede bereit (siehe Bericht im BLICK): Die Aufnahmen des VgT seien nachts gemacht worden, die Schweine h�tten nur nachts kein Stroh, am Tag schon. Es scheint bei den Weyeneths nicht bekannt zu sein, dass die Tierschutzvorschriften auch nachts gelten! Diese Ausrede ist kein Meisterst�ck von Bauerschl�ue - eher eine peinliche Zurschaustellung von Bauerndummheit. Oder Ausdruck von politischem Talent, um auch einmal Nationalrat zu werden? Die Berner Zeitung jubilierte, Kessler habe den falschen angezeigt, der Hof sei verpachtet; dass der angebliche P�chter Weyeneths Sohn ist wurde kurzerhand weggelassen.

Die Landwirtschaftsschule hat eine �hnliche Ausrede: seit kurzem sei der Schweinestall verpachtet. Aber der Stall mit den Folterk�figen geh�rt immer noch dem Staat!

Die Realit�t sieht im Kanton Bern anders aus als im Kinderbuch

*

Artikel 22 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung schreibt f�r die Schweinehaltung vor: "Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und w�hrend der S�ugezeit ausreichend Einstreu in die Buch zu geben." Von dieser Gesetzesvorschrift merken die wenigsten Schweine etwas. Auch im staatlichen Schweinestall der kantonalen Landwirtschaftsschule R�tti in Zollikofen liegen die s�ugenden Mutterschweine auf dem einstreulosen Zementboden. Nicht genug, dass es da immer noch tierqu�lerische Kastenst�nde hat - ein Skandal f�r sich! -, sogar noch die minimalste Vorschrift, das traurige Schicksal dieser Tiere mit ein wenig Einstreu zu erleichtern, wird kaltbl�tig missachtet:

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Auf dem Hof von SVP-Nationalrat Weyeneth in Jegenstorf das gleiche Bild. Tierqu�lerische Kastenst�nde und fehlende Stroheinstreu:

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Der Berner SVP-Nationalrat Hermann Weyeneth:

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Der Hof Weyeneth in Jegenstorf:

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Schweinefabrik Weyeneth:

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Der VgT hat am 26. Juni 2001 Strafanzeigen gegen Weyeneth und allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Betrieb eingereicht. Solche Anzeigen bewirken �blicherweise gar nichts. Wir werden die Leser der VgT-Nachrichten in einer sp�teren Ausgabe dar�ber informier, auf welch willk�rliche Weise die Berner Beh�rden diese Anzeigen trotz klarem Tatbestand wieder im Sande verlaufen lassen. Die Hoffnung auf den Rechtsstaat im Kampf gegen die gewerbsm�ssige Massentierqu�lerei hat sich schon lange als Illusion erwiesen. Der R�ckgang des Fleischkonsums ist die einzige Chance f�r die leidenden Tiere. Darum: Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe!

Die Strafanzeige gegen Nationalrat Weyeneth im Wortlaut (gegen die Landwirtschaftsschule analog):

26. Juni 2001

An das Untersuchungsrichteramt II
Kreuzgraben 10
3400 Burgdorf 

Hiermit erstatte ich

Strafanzeige

gegen

Nationalrat Hermann Weyeneth, Quellenweg 20, 3303 Jegenstorf
und allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Landwirtschaftsbetrieb

wegen Missachtung von Artikel 23 Absatz 2 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung.

Begr�ndung:

Nationalrat Weyeneth h�lt seine Mutterschweine in den ber�chtigten Folterk�figen, die in der Fachsprache "Kastenst�nde" genannt werden. Wie die beiliegenden, im Juni 2001 gemachten Fotoaufnahmen aus dem Schweinestall auf dem Landwirtschaftsbetrieb Weyeneth zeigen, fehlt die in Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vorgeschriebene Einstreu f�r s�ugende Mutterschweine.

Dieser Verstoss gegen die geltenden Tierschutzvorschriften wiegt nicht leicht. Einerseits ist Stroheinstreu das Einzige, was die minimalistischen Tierschutzvorschriften vorsehen, um das Leiden von Mutterschweinen in solchen Kastenst�nden etwas zu mildern, andererseits ist die Missachtung dieser Vorschrift reine Faulheit und Gleichg�ltigkeit. Der Nestbautrieb von Mutterschweinen zur Zeit der Geburt ist ein sehr starker Trieb. Die Unterdr�ckung dieses Triebes durch Vorenthalten von Nestmaterial (Stroh) f�hrt zu neurotischen Verhaltensst�rungen - ein objektiver Hinweis auf das Leiden der Tiere.

Gem�ss einem rechtskr�ftigen Gerichtsurteil stellt die Kastenstandhaltung von Mutterschweinen (mit oder ohne Stroheinstreu) selbst eine gesetzwidrige Tierqu�lerei dar. Dieses Urteil ist im Internet ver�ffentlicht unter www.vgt.ch/vn/9303/vn93-3.htm#kastenstandhaltung. Die schweizerischen Tierschutzorganisationen sind sich einig, dass der Bundesrat diese und andere Tierqu�lereien in der Tierschutzverordnung in gesetzwidriger Weise erlaubt hat; das erw�hnte Gerichtsurteil best�tigt diese Auffassung. Um so unertr�glicher ist es, wenn sogar das Wenige missachtet wird, das in der verw�sserten Tierschutzverordnung von den Grunds�tzen des Tierschutzgesetzes noch �brig geblieben ist.

Die Missachtung des vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes durch den Bundesrat und dann auch noch beim Nichtvollzug der noch �brig gebliebenen Verordnungsvorschriften stellt eine Verh�hnung des Rechtsstaates und der Demokratie dar. SVP-Nationalrat Weyeneth h�lt seine Schweine gerade so, als g�be es �berhaupt keine Tierschutzvorschriften. S�ugende Mutterschweine werden auch in L�ndern ohne Tierschutzgesetz nicht schlechter gehalten, weil das gar nicht mehr m�glich, ohne dass die Tiere eingehen; diese Form der Tierhaltung ist die extremste m�gliche Form der tierqu�lerischen Intensivhaltung von Mutterschweinen.

Wir ersuchen Sie, die Abkl�rung dieses Falles nicht dem kantonalen Veterin�ramt bzw dem kantonalen Tierschutzbeauftragten zu �bertragen. Diese Beamte haben das gr�sste Eigeninteresse, solche Missst�nde, die im Kanton Bern weit verbreitet sind, zu verschleiern, weil sie daf�r ganz direkt mitverantwortlich sind.

Mit der Ver�ffentlichung dieser Missst�nde warten wir bis zum 18. Juli, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor Ort selbst ein Bild der Zust�nde zu machen.

Im �brigen w�nschen wir, gest�tzt auf BGE 124 IV 234, �ber den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.

Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident VgT

In rechtswidriger Weise informierte der Burgdorfer Richter Brunner (FDP) den Anzeigeerstatter Erwin Kessler/VgT nicht �ber den Ausgang des Verfahrens. Gegen diese Rechtsverweigerung hat Erwin Kessler am 7.7.2002 Beschwerde bei der Anklagekammer des Berner Obergerichtes erhoben:

An die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern
Postfach 7475
3001 Bern

Im Strafverfahren gegen Landwirth Weyeneth, Quellenweg 20, 3303 Jegenstorf, wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften erhebe ich hiermit

Beschwerde

gegen den

am 4. Juli 2002 m�ndlich er�ffneten Entscheid des Gerichtspr�sidenten 1 (Brunner), Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen betr Akteneinsicht.

Antr�ge:

1. Es sei festzustellen, dass das Nichtreagieren, insbesondere die Verweigerung eines f�rmlichen Entscheides, des Gerichtspr�sidenten 1 des Gerichtskreises V auf das Gesuch des Rekurrenten um Einsicht in den Schlussentscheid im Tierschutzverfahren gegen Landwirt Weyeneth eine Rechtsverweigerung darstellt.

2. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Einsicht in den Schlussentscheid das �ffentlichkeitsgebot gem�ss EMRK Artikel 6 Ziffer 1 sowie BV Artikel 30 Ziffer 3 darstellt.

3. Der Gerichtspr�sident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen sei anzuweisen, dem Rekurrenten Einsicht in den Schlussentscheid im Strafverfahren gegen Landwirt Weyeneth, Jegenstorf, betreffend Verletzung von Tierschutzvorschriften im Schweinestall zu gew�hren.

4. Eventuell sei der Gerichtskreis V anuzweisen, �ber das Gesuch um Einsicht in den fraglichen Schlussentscheid f�rmlich zu entscheiden.

Begr�ndung:

1. Sachverhalt

Am 26. Juni 2001 reichte der Beschwerdef�hrer (BF) eine Strafanzeige gegen Landwirt Weyeneth ein wegen Missachtung von Artikel 23 Absatz 2 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung, mit dem ausdr�cklichen Ersuchen, gest�tzt auf das aus EMRK 6 fliessende �ffentlichkeitsgebot in Strafsachen und der einschl�gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu, dem BF als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid zu gew�hren (Beilage 1).

Das Untersuchungsrichteramt II Burgdorf �berwies die Strafsache zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Gerichtskreis V. Am 23. November 2001 reichte der BF dem Gerichtskreis V ein Gesuch um Zustellung des Schlussentscheides ein (Beilage 2). Dieses Gesuch wurde nicht beantwortet.

Am 27. Juni 2002 ersuchte der BF den Gerichtskreis V nochmals um Information �ber den Schlussentscheid (Beilage 3). Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

Anl�sslich der Hauptverhandlung gegen Hermann Weyeneth wegen �bler Nachrede am 4. Juli 2002 kritisierte der BF, dass er als Anzeigeerstatter �ber den Ausgang des Tierschutz-Verfahrens, welches Ausl�ser f�r das gegenst�ndliche Ehrverletzungsverfahren war, nicht informiert worden sei. Dazu hielt der Gerichtspr�sident 1 fest, er d�rfe den Anzeigeerstatter nicht �ber den Ausgang jenes Verfahrens informieren.

2. Rechtliches

Die Verweigerung eines f�rmlichen Entscheides stellt nach allgemeiner Praxis ein Entscheidsurrogat dar. Der Eventualantrag 4 wurde f�r den Fall gestellt, dass die Anklagekammer diese Ansicht wider Erwarten nicht teilen sollte.

Das Nichtreagieren auf das Gesuch um Einsicht in den Schlussentscheid, insbesondere die Verweigerung eines f�rmlichen Entscheides, stellt offensichtlich eine verfassungs- und menschenrechtswidrige Rechtsverweigerung und eine Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes f�r Strafverfahren dar (Beilage 4) dar. Dies ist festzustellen (Antr�ge 1 und 2).

Antrag 3 bezweckt die Beseitigung des verfassungs- und menschenrechtswidrigen Zustandes.

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT


Hierauf kam der Untersuchungsrichter endlich seiner Informationspflicht nach, worauf die Anklagekammer die Beschwerde als gegenstandslos abschrieb.

Aus der Presse wurde bekannt: Weil Nationalrat Weyeneth seinen Hof seinem Sohn verpachtet hat, wurde das Strafverfahren gegen diesen gef�hrt, aber schliesslich trotz erwiesener Verletzung der Tierschutzverordnung eingestellt. Wer Weyeneth heisst im Kanton Bern, geniesst Sonderrechte und wird vom Politfilz gesch�tzt - ein Hohn auf das Gleichheitsgebot gem�ss Artikel 8 der Bundesverfassung, welches lautet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Wer Weyeneth heisst, ist im Kanton Bern etwas Gleicher. Weyeneth ist schliesslich Parteipr�sident der Berner SVP.


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