30. September 2002 / 26. November 2003

Auseinandersetzung zwischen dem VgT und den Kl�stern Einsiedeln und Fahr:

 Die Tierhaltung des Kloster Fahr wird endlich tierfreundlich - die Justizwillk�r gegen den VgT geht weiter

Kloster Fahr 1994

Der neue, junge Abt des Klosters Einsiedeln, dem das Kloster Fahr untersteht, hat ein offenes Ohr f�r die tiersch�tzerische Kritik des VgT und hat bereits eine Sanierung der kl�sterlichen Tierhaltung in die Wege geleitet. Damit hat die jahrelange Auseinandersetzung um die Tierhaltung im Kloster Fahr f�r die Tiere ein gl�ckliches Ende gefunden. Der VgT muss sich jedoch weiter gegen eine haltlose Verurteilung wehren: In einem am 20.9.02 zugestellten Urteil des Z�rcher Obergerichtes wurde die VgT-Vizepr�sidentin mit der �blichen, uns�glichen politischen Justizwillk�r gegen den VgT wegen angeblich unerlaubtem Betreten des Kuhstalles des Klosters Fahr f�r schuldig befunden. Vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte ist folgende Beschwerde gegen diese Verurteilung h�ngig:

Sachverhalt:

In der tiersch�tzerischen Auseinandersetzung um die Tierhaltung des Klosters Fahr wurde der VgT jahrelang aufs �belste verleumdet und mit politischer Justizwillk�r schikaniert (www.vgt.ch/justizwillkuer/kloster-fahr.htm). Die Justizwillk�r geht sogar heute noch weiter, nachdem der neue Abt von Einsiedeln - Hausherr des Klosters Fahr - gegen�ber dem Obergericht erkl�rt hat, die Kritik des VgT an der kl�sterlichen Tierhaltung sei berechtigt gewesen und er w�nsche keine Verurteilung der Beschwerdef�hrerin (BF):

Die Beschwerdef�hrerin (BF) ist Gerichtskanzleiangestellte und Vizepr�sidentin des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT). Sie setzt sich uneigenn�tzig f�r Tierschutz - ein �ffentliches Anliegen mit Verfassungsrang - ein und hat nichts Verwerfliches oder Rechtswidriges getan. Unbeachtlich der geringen Busse, um die es hier geht, ist die in diesem unfairen, menschenrechtswidrigen Verfahren zu Unrecht zustandegekommene Verurteilung grunds�tzlich und aus beruflichen Gr�nden inakzeptabel.

Im Laufe des Jahres 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern Beschwerden zugegangen �ber die Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben des VgT an das Kloster brachte die erhofften Verbesserungen nicht. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung ab Fr�hjahr 1995 �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Spruchb�ndern - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs- und Kundgebungsfreiheit gesch�tzt sind. Dabei ging es darum, die Verantwortlichen aus ihrem selbstgef�lligen Schlaf des Ungerechten aufzuwecken. Andererseits ging es auch darum, der �ffentlichkeit zu zeigen, wieviele Tierqu�lereien immer noch "erlaubt" sind bzw von den der Agrolobby nahestehenden Vollzugsbeh�rden als "gesetzeskonform" bezeichnet werden, und wie sogar ein christliches Kloster diese Vollzugsm�ngel schamlos ausn�tzt (neben zahlreichen direkten Verst�ssen gegen Tierschutzvorschriften).

Am 14. M�rz 1996 erliess die Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden auf Antrag des Klosters eine vorsorgliche Massnahme, wonach den Organen des VgT per sofort verboten werde, die Grundst�cke des Klosters Fahr sowie die darauf befindlichen Geb�ulichkeiten zu befahren oder zu betreten. Am 10. Juni 1996 �nderte die Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden diese vorsorgliche Massnahme wie folgt ab:

"In Ab�nderung der Verf�gung vom 14. M�rz 1996 wird den Organen des VgT sowie den Beklagten Erwin Kessler, H..., M ... und D... richterlich verboten, die Grundst�cke des Klosters Fahr sowie die darauf befindlichen Geb�ulichkeiten, namentlich das Oekonomiegeb�ude, zwecks Demonstration gegen die angeblich tierqu�lerische und gesetzwidrgige Tierhaltung zu befahren und/oder zu betreten."

Die Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichts Baden schloss das erstinstanzliche Hauptverfahren mit Urteil vom 22. Juli 1996 ab. Darin wurde das vorsorgliche Kundgebungsverbot vom 10. Juni 1996 w�rtlich �bernommen. Mit Urteil des Obergerichtes vom 23. Juni 1997 wurde das Kundgebungsverbot auf eine Zone von 100 m um das Kloster - inklusive �ffentliche Strassen - ausgedehnt. Von einem Betretungsverbot war nicht mehr die Rede. Eine Beschwerde an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR Nr 40124/98) viel dessen rechtswidrigem, verlogenem Missbrauch der Zulassungspr�fung zur reinen Arbeitslastreduktion zum Opfer. Der VgT verlagerte nun seine friedlichen Kundgebungen vor das Kloster Einsiedeln, wo die Verantwortlichen f�r das Kloster Fahr residieren. Auch hier wurde sofort ein v�llig unverh�ltnism�ssiges Demonstrationsverbot erlassen und eine Beschwerde an den EGMR (Nr 44183/98) wurde ebenfalls mit vorgeschobener, fadenscheiniger Begr�ndung als "unzul�ssig" erkl�rt. Die gleiche menschenverachtende willk�rliche Abweisung als angeblich unzul�ssig erteilte der EGMR zwei Beschwerden des VgT gegen ein totales Verbot, die Tierhaltung des Klosters Fahr in irgend einer Form zu kritisieren, ja auch nur den Namen "Kloster Fahr" zu verwenden (EGMR Nr 45929/99 und 54763/00) [zu all diesen Verfahren siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/kloster-fahr.htm].

Am 12.7.1998 verteilte VgT-Pr�sident Erwin Kessler auf der �ffentlichen Strasse vor dem Kloster in einer Einmannaktion eine Stunde lang Flugbl�tter, in denen auf die Missst�nde in der kl�sterlichen Tierhaltung aufmerksam gemacht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die vorsorgliche Massnahme vom 10. Juni 1996 immer noch in Kraft und das Hauptverfahren noch h�ngig. Da der landwirtschaftliche Betriebsleiter des Klosters bei einer fr�heren Aktion gewaltt�tig geworden war, wohnten dieser Flugblattaktion verschiedene VgT-Mitglieder als Zuschauer bei, die bei erneuten �bergriffen als Zeugen h�tten wirken k�nnen. Die BF war ebenfalls anwesend. Sie begleitete eine Zeit lang eine TV-Journalistin des Lokalfernsehens "Tele M1", welche die Aktion filmte. Auf deren Wunsch hin zeigte ihr die BF, wo sich der Kuhstall befindet. Hierauf machte die Journalistin im Kuhstall Aufnahmen. Der Kuhstall des Klosters Fahr ist unbestritten f�r die �ffentlichkeit zug�nglich.

Aufgrund einer falschen Anschuldigung des Anwaltes des Klosters, Rechtsanwalt Dr Conrad, Baden, der wahrheitswidrig behauptete, zur Tatzeit sei ein Betretungsverbot in Kraft gewesen, wurde gegen die BF eine Strafuntersuchung er�ffnet. Mit Verf�gung der Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich vom 9. April 1999 wurde dem Verteidiger Dr Erwin Kessler grunds�tzlich und unbefristet die Akteneinsicht und die Teilnahme an Einvernahmen verweigert. Mit einer unglaublichen Schludrigkeit - ohne die Existenz des von der BF in Abrede gestellten angeblichen Betretungsverbotes zu pr�fen! - erhob Bezirksanw�ltin Fauquex (Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich) Anklage wegen Hausfriedensbruch und Ungehorsam gegen amtliche Verf�gungen und warf der BF in der Anklageschrift vom 15. Juli 1999 folgendes vor:

"Am 12.7.1998 betrat die Angeklagte, die Vizepr�sidentin des Vereins gegen Tierfabriken VgT Schweiz ist, den Kuhstall des Klosters Fahr auf dem Gel�nde des Klosters Fahr, 5436 W�renlos bzw 8103 Unterengstringen, im Rahmen einer Aktion des VgT. Dies tat sie, obwohl sie wusste, dass das Kloster Fahr ihre Anwesenheit auf dem Gel�nde nicht duldete, da sie Kenntnis hatte vom Entscheid der Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden vom 14.3.1996, wonach es ihr als Organ des VgT verboten worden war, die Grundst�cke des Klosters Fahr sowie die darauf befindlichen Geb�ulichkeiten, namentlich das �konomiegeb�ude, zu befahren und/oder zu betreten sowie sich n�her als auf eine Distanz von 100 Metern der Klosteranlage (inklusive �konomiegeb�ude) zu n�hern."

Das richterliche Verbot, wie es in der Anklageschrift behauptet wird, hat so nie bestanden. Insbesondere bestand nie ein Betretungsverbot in Verbindung mit einer 100-m-Zone. Vielmehr gab es, wie oben dargelegt, zuerst ein vorl�ufiges Betretungsverbot f�r das Klosterareal und erst viel sp�ter (Obergericht) ein auf eine 100-m-Zone ausgedehntes Demonstrationsverbot. Bezirksanw�ltin Fauquex hat offensichtlich einfach die falsche Anschuldigung �bernommen, ohne das angebliche richterliche Verbot nachzupr�fen - und im gesamten nationalen Verfahren hat keine einzige Instanz dies gepr�ft, obwohl die BF immer wieder darauf hinwies, dass das angebliche Verbot zur Tatzeit nicht bestand! In politischen Prozessen spielen eben Tatsachen und Recht keine Rolle. Massgebend ist allein die im vornherein feststehende Verurteilung aus politischen Gr�nden.

Am 22. Mai 2001 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichtes B�lach, Elke Roos, die BF des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verf�gungen schuldig mit der Begr�ndung, die BF habe vors�tzlich das richterliche Betretungsverbot missachtet. Anstatt dieses angebliche, vom Verteidiger bestrittene richterliche Betretungsverbot zu �berpr�fen, wurde dies einfach ungepr�ft aus der Anklageschrift �bernommen und in der Urteilsbegr�ndung einfach noch folgende Eventualbegr�ndung nachgeschoben:

"Selbst wenn man davon ausginge, dass lediglich ein Kundgebungsverbot gegen die Angeklagte bestanden h�tte, hat sie mit ihrem Tun eindeutig auch dagegen verstossen. Ihre Anwesenheit als Vizepr�sidentin des VgT in Verbindung mit der einer Medienvertreterin, das Betreten des Kuhstalles, Ort der angeprangerten Tierhaltung war klarerweise eine Kundgebung im Rechtssinn...".

Kurz vor der Berufungsverhandlung erkl�rte der neue Abt des Klosters Einsiedeln, dem auch das Kloster Fahr untersteht, dem Obergericht schriftlich:

"Soeben habe ich erfahren, dass morgen, 1. Oktober 2002, die Berufungsverhandlung in Sachen Marl�ne Gamper stattfindet (Betrifft Nebendossier 21: Kloster Fahr). Von unserer Seite m�chten wir den Strafantrag zur�ckziehen, soweit dies noch m�glich ist. Andernfalls erkl�ren wir unser Desinteresse und bitten Sie darum, von Strafe Umgang zu nehmen. Begr�ndung: Seit Dezember bin ich neu im Amt als Abt der Kl�ster Einsiedeln und Fahr. Da der VgT Missst�nde im Gutsbetrieb des Klosters Fahr zurecht angemahnt hat, habe ich mit den Verantwortlichen das Gespr�ch gesucht und einvernehmliche Wege gefunden. Bereits sind einzelne Massnahmen umgesetzt worden, andere werden vorbereitet..."

Mit Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2002 trat das Obergericht auf die Anklage wegen Ungehorsam gegen amtliche Verf�gungen (Demonstrationsverbot, bzw angebliches Betretungsverbot) zufolge Verj�hrung nicht ein und verurteilte die BF wegen Hausfriedensbruchs. In der Begr�ndung wird einleitend der BF vorgehaltene Sachverhalt wiederholt:

"Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 12. Juli 1998 den Kuhstall des Klosters Fahr (W�renlos/AG) betreten zu haben, obwohl ihr dies gerichtlich verboten gewesen sei."

Zum Bestand bzw Nichtbestand des angeblichen Betretungsverbotes f�hrt das Obergericht aus:

"Im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles gab somit der aktuellste Stand in diesem langj�hrigen Verfahren das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1998 wieder, welches jedoch am 12. Juli 1998 noch nicht rechtskr�ftig war. Das Betreten des Klosterareals war der Beklagten aber aufgrund der nach wie vor bestehenden vorsorglichen Massnahme vom 14. M�rz 1996 gleichwohl verboten."

Damit unterdr�ckte auch das Obergericht die Verf�gung vom 10. Juni 1996, mit welcher das Betretungsverbot vom 14. M�rz 1996 aufgehoben und durch ein Demonstrationsverbot ersetzt wurde, und ging f�lschlicherweise von einem zur Tatzeit bestehenden Betretungsverbot aus.

Auch das Kassationsgericht nahm sich nicht die M�he, die aktenwidrige Annahme eines Betretungsverbotes zu �berpr�fen und wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2003 ab.

Mit Urteil vom 25. September 2003 trat das Bundesgericht auf die Staatsrechtliche Beschwerde �berspitzt formalistisch nicht ein...

Es kann nicht Pflicht und Aufgabe des h�chsten Gerichtes sein, der Durchsetzung der Menschenrechtskonvention mit allen nur erdenklichen formalistischen Mitteln Hindernisse in den Weg zu legen, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehren. Vornehme Aufgabe und Pflicht jedes Gerichtes ist es, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, nicht dieses mit allen Mitteln zu verhindern. F�r alle Instanzen, auch f�r das Bundesgericht gilt der Grundsatz jeder rechtsstaatlich-demokratischen Gesellschaft, dass staatliches Handeln im �ffentlichen Interesse und verh�ltnissm�ssig sein muss und den Grundsatz von Treu und Glaube zu beachten hat (in der schweizerischen Verfassung in Artikel 5 niedergelegt).

Indem das Bundesgericht - mit dem Revisionsgesuch ausdr�cklich auf das Versehen aufmerksam gemacht - unn�tig und geradezu b�sartig an seiner formalistischen Haltung festh�lt, liegt �berspitzter Formalismus vor und nicht wirklich eine Nichtaussch�pfung des nationalen Instanzenzuges.

Verletzungen der EMRK:

Das Obergericht behauptet, zur Tatzeit habe das Urteil des Aargauer Obergerichtes vom 1. Juli 1998 - welches kein Betretungs-, sondern lediglich ein Demonstrationsverbot beinhaltete - "den aktuellsten Stand" wiedergegeben; dieses Urteil sei aber zur Tatzeit noch nicht rechtskr�ftig gewesen. Das Betreten des Klosterareals sei der Angeklagten durch die nach wie vor bestehende vorsorgliche Massnahme vom 14. M�rz 1996 verboten gewesen. Diese Behauptung ist krass falsch, willk�rlich und aktenwidrig: Die vorsorgliche Massnahme vom 14. M�rz 1996 wurde per Verf�gung der Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden vom 10. Juni 1996 ausdr�cklich abge�ndert und eingeschr�nkt auf ein Demonstrationsverbot. Zur Tatzeit bestand das vom (Z�rcher) Obergericht behauptete Betretungsverbot nicht mehr, sondern nur ein Kundgebungsverbot. Auf diesen Umstand hat die BF bzw ihr Verteidiger durch das ganze Verfahren hindurch vor jeder Instanz vergeblich hingewiesen.

Die Anklage wirft der BF vor, den Kuhstall trotz richterlichem Verbot betreten und dadurch Hausfriedensbruch begangen zu haben. Auch das Obergericht ist noch von dieser Anklage ausgegangen und hat in der Urteilsbegr�ndung einleitend festgehalten : "Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 12. Juli 1998 den Kuhstall des Klosters Fahr betreten zu haben, obwohl ihr dies gerichtlich verboten gewesen sei. Sie habe sich damit des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verf�gungen schuldig gemacht." Schon in der Untersuchung und nachher durch alle Instanzen hindurch hat die BF ungeh�rt darauf hingewiesen, dass zur Tatzeit gar kein richterliches Betretungsverbot mehr bestand. Obwohl vor jeder Instanz erneut mit Nachdruck auf die falsche Anschuldigung (Nichtbestehen des angeblichen Betretungsverbotes) hingewiesen wurde, war die gesamte Z�rcher Justiz - Bezirksanwaltschaft, Bezirksgericht, Obergericht, Kassationsgericht - in ihrer politischen Voreingenommenheit gegen den VgT bzw dessen Vizepr�sidentin - nicht willens oder f�hig, diesen entscheidenden Irrtum festzustellen und die BF dementsprechend frei zu sprechen. Anstatt das angebliche richterliche Betretungsverbot zu pr�fen, �nderte das Bezirksgericht die Anklage in unzul�ssiger Weise ab, indem es der BF in einer Eventualbegr�ndung vorwarf, sie habe mit ihrem Betreten des Klosterareals das Kundgebungsverbot verletzt. Dieser Vorhalt ist in der Anklageschrift nicht enthalten. Die BF bzw ihr Verteidiger wurde mit dieser Behauptung im erstinstanzlichen Urteil in unzul�ssiger Weise �berrumpelt (Verletzung der Verteidigungsrechte gem�ss EMRK 6.3). Da gem�ss EGMR-Praxis jeder Angeschuldigte das Recht auf zwei Instanzen hat, werden derart krasse Menschenrechtsverletzungen nicht einfach durch das zweitinstanzliche Verfahren geheilt. Dazu kommt, dass das Obergericht seinerseits mit der Behauptung eines konkludenten privatrechtlichen Hausverbotes die Anklage noch weiter ab�nderte - und dies erst in der Urteilsbegr�ndung! -, unter Missachtung des rechtlichen Geh�rs und Verunm�glichung einer wirksamen Verteidigung (EMRK 6).

Auch das Obergericht behauptete, die BF habe ein richterliches Betretungsverbot verletzt. Doch anstatt dies genau zu �berpr�fen f�gte es einfach noch hinzu, auch ohne richterliches Verbot habe die BF den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erf�llt, da sie angesichts des langj�hrigen Rechtsstreites habe erkennen k�nnen, dass ihre Anwesenheit im Kuhstall unerw�nscht sei. Damit wurde der BF erstmals in der Urteilsbegr�ndung des Obergerichtes die Verletzung ein angeblich bestehenden konkludenten Hausverbot vorgehalten, unter erneuter Verletzung des rechtlichen Geh�rs und endg�ltiger �berrumpelung der Verteidigung (Verletzung von EMRK 6.3, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, "in m�glichst kurzer Frist ... in allen Einzelheiten �ber die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden und �ber ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verf�gen."

Auch das Kassationsgericht �berpr�fte das zu Unrecht behauptete richterliche Betretungsverbot nicht und erkl�rte statt dessen die im Obergerichtsurteil angeh�ngte Floskel betr dem angeblichen konkludenten Hausverbot zum zentralen Verurteilungsgrund und trat mit dieser Begr�ndung auf die anderen R�gen der BF nicht ein. Damit wurde die Anklage in unzul�ssiger Weise abge�ndert und der Anklagegrundsatz (Immutabilit�tsprinzip) verletzt, und zwar urteilsentscheidend. Dies verletzt die Verteidigungsrechte im Sinne von EMRK 6.3 schwerwiegend. Indem die BF erstmals im Urteil des Obergerichtes von diesem neuen Vorhalt h�rte und sich dazu nicht �ussern konnte, wurde auch das rechtliche Geh�r (EMRK 6) schwerwiegend verletzt.

Nichteinmal mit der von der BF geltend gemachten Verletzung von Treu und Glaube durch die �berraschende Annahme eines konkludenten Hausverbotes hat sich das Kassationsgericht befasst.

Der erstmals im Urteil des Obergerichts erhobene Vorhalt, die BF habe ein konkludentes Hausverbot verletzt, ist nicht nur formell unzul�ssig, sondern auch materiell haltlos:

Nachdem das richterliche Betretungsverbot - entgegen der falschen Sachverhaltsfeststellung der nationalen Instanzen - aufgehoben und zur Tatzeit nicht mehr in Kraft war, durfte die BF nach Treu und Glaube davon ausgehen, dass sie den publikums�ffentlichen Bereich des Klosters Fahr - wozu unbestritten auch der Kuhstall geh�rte, wie im Obergerichtsurteil festgehalten wurde - nun wieder wie alle anderen Besucher des Klosters betreten d�rfe. Das Kloster hat sich im Aargauer Besitzschutzverfahren mit dem Kundgebungsverbot zufrieden gegeben und kein Haus- oder Arealverbot beantragt (und es auch nicht gegen�ber der BF oder anderen VgT-Organen ausgesprochen oder anderswie signalisiert), nachdem das anf�ngliche Betretungsverbot aufgehoben und durch ein Kundgebungsverbot ersetzt wurde. Daraus durfte die BF in gutem Glauben schliessen, dass ihr das Betreten des publikums�ffentlichen Bereiches wieder erlaubt sei, solange sie sich nicht an Kundgebungen beteilige. Unter diesen Umst�nden zu behaupten, die BF h�tte wissen m�ssen, dass sie den publikums�ffentlichen Kuhstall nicht habe betreten d�rfen, ist willk�rlich und verletzt den Grundsatz von Treu und Glaube und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gem�ss EMRK 6.

Obwohl das Obergericht ein angeblich bestehendes konkludentes Hausverbot behauptete, hat es nichts unternommen, den Sachverhalt diesbez�glich objektiv festzustellen, sondern es bei einer blossen floskelhaften Behauptung bewenden lassen. Dieses angbliche konkludente Hausverbot leitet das Obergericht - unter Nichtbeachtung der �brigen Umst�nde, insbesondere der ausdr�cklichen Aufhebung des richterlichen Betretungsverbotes - pauschal daraus ab, dass damals zwischen dem Kloster und dem VgT eine Auseinandersetzung um die kl�sterliche Tierhaltung im Gange war.

Nicht einmal der mit der BF verfeindete Zeuge Fries behauptete (wie das Obergericht feststellte), er habe gegen�ber der BF vor dem angeblichen Betreten der �ffentlich zug�nglichen Stallungen ein Verbot ausgesprochen. Vielmehr hat er ausgesagt, ihr dieses Verbot erst mitgeteilt zu haben, als er sie (angeblich) aus dem Stall herauskommen sah. Fries behauptete auch nicht, ein solches Hausverbot habe bestanden, sondern gibt im Gegenteil indirekt zu, dass ein solches nicht bestanden hat, indem er gem�ss verbindlicher Feststellung des Obergerichtes zugab, dass die Stallungen der �ffentlichkeit grunds�tzlich zug�nglich seien, was aber "seines Erachtens" f�r Aktivisten des VgT nicht gelte. Damit gab er zu, dass er sich ein Verbot nur so vorstellte, ohne dass der Inhaber des Hausrechts dies je zu Erkennen gegeben h�tte.

Das Obergericht stellt einerseits fest: "Der Angeklagten kann zwar nicht widerlegt werden, dass sie lediglich als Zuschauerin und Zeugin anwesend war, auf die sich der VgT im Falle von Auseinandersetzungen und Anzeigen berufen wollte." Gleichzeitig wirft das Obergericht der BF aber vor, sie habe das richterliche Kundgebungsverbot verletzt, indem sie den Kuhstall "zu Demonstrationszwecken" betreten habe. Diese zwei Feststellungen sind widerspr�chlich. Und zwar in einem zentralen Punkt. Wie soll sich eine Angeklagte bei soviel Willk�r und Widerspr�chlich noch wirksam im Sinne von EMRK 6 verteidigen k�nnen?

Den angeblichen Demonstrationszweck sieht das Obergericht darin, dass Filmaufnahmen gemacht worden seien, welche "offensichtlich dem Protest gegen die angeblich unkorrekte Tierhaltung im Kloster Fahr" gedient haben sollen. Diese Sachverhaltsfeststellung entbehrt jeder Grundlage und ist qualifiziert unwahr, denn die BF hat keine Filmaufnahmen gemacht. Die gegenteilige Annahme des Obergerichtes entbehrt jeder Grundlage. Filmaufnahmen hat lediglich die TV-Journalistin des Regionalfernsehens Tele M1 gemacht. Die BF hat, wie vor den nationalen Instanzen immer wieder dargelegt, diese Journalistin des Regionalfernsehens Tele M1 kurz begleitet und ihr gezeigt, wo der Kuhstall ist (was jeder andere Besucher des Klosters auch h�tte tun k�nnen). Diese Journalistin h�tte als einziger neutraler Zeuge �ber den entscheidenden Punkt, auf den sich die Verurteilung abst�tzt, n�mlich das angebliche Betreten des Kuhstalles, Aussagen machen k�nnen. Sie stellt darum die Kronzeugin f�r das ganze Verfahren dar. Diese Kronzeugin wurde trotz mehrfachen Antr�gen der Verteidigung (Obergericht Seite 7 lit b) nicht einvernommen. Dadurch wurde das Recht auf den Beweis gem�ss EMRK 6 verletzt.

Das Wesen einer Kundgebung ist der Appell an die �ffentlichkeit. Die BF hat sich am fraglichen Tag in keiner Weise an die �ffentlichkeit gewandt und sich nicht an der Flugblattaktion vor dem Kloster noch an einer anderen Tierschutz-Aktion beteiligt und auch keine Filmaufnahmen gemacht. Unter diesen Umst�nden stellt die durch nichts gest�tzte Behauptung des Obergerichtes, die Angeklagte habe durch Betreten des Kuhstalles an der Kundgebung teilgenommen, eine offensichlich willk�rliche Beweisw�rdigung dar. Die Behauptung, das Erstellen von Filmaufnahmen durch das neutrale Regionalfernsehen stelle eine Kundgebung dar, widerspricht krass gesundem Menschenverstand und wird in keiner Weise durch Lehre oder Rechtsprechung gest�tzt und war deshalb f�r die BF nicht voraussehbar. Dieser Vorhalt verletzt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und stellt eine unzul�ssige Ab�nderung der Anklage dar. Indem Filmaufnahmen durch eine TV-Journalistin zwecks objektiver Berichterstattung rein willk�rlich als verbotene Kundgebung eingestuft wurden, entbehrt die Verurteilung in Wirklichkeit einer gesetzlichen Grundlage und verletzt damit Artikel 7 EMRK.

Antizipierte Beweisw�rdigungen sind gem�ss Lehre und Praxis nur sehr eingeschr�nkt mit EMRK 6 vereinbar und sicher nicht dann, wenn eine solche "antizipierte Beweisw�rdigung" aus rein spekulativen Mutmassungen besteht, wie in casu die Annahme des Obergerichtes, diese TV-Journalistin sei "wohl vorwiegend mit ihren Filmaufnahmen besch�ftigt" gewesen und h�tte sich "vier Jahre sp�ter wohl kaum verl�sslich zu erinnern vermocht". Es ist nicht einzusehen, warum sich diese Kronzeugin nicht daran erinnern sollte. Dies k�nnte jedenfalls nur aufgrund einer Einvernahme objektiv festgestellt werden. Die weitere Behauptung des Obergerichtes, nach nun schon vier Jahren k�nne sich diese Journalistin wohl kaum mehr verl�sslich erinnern, verletzt das Recht auf den Beweis in doppelter Hinsicht krass: Erstens ist auch das eine reine Mutmassung des Obergerichtes, die erst aufgrund einer Einvernahme objektiv beurteilt werden k�nnte, und zweitens kann es nicht angehen, das Beweisrecht der BF dadurch zu vereiteln, dass die Einvernahme einer Kronzeugin jahrelang verschlampt und dann mit dem Argument, jetzt sei es sowieso zu sp�t, definitiv verweigert wird! Mit dieser Behauptung stellt das Obergericht hingegen fest, dass das Verfahren �berm�ssig verschleppt worden ist, wodurch EMRK 6 verletzt wurde. Diese ohne Verschulden der BF erfolgte Verfahrensverschleppung ist derart krass, dass die BF dadurch nach Meinung des Obergerichtes ihres Rechtes auf den Entlastungsbeweis beraubt wurde!

Auf Seite 8 behauptet das Obergericht: "Selbst wenn diese Journalistin sogar aussagen w�rde, sie h�tte die Angeklagte an besagtem Tag nicht im Kuhstall gesehen, w�rde dies die Aussagen des Zeugen Fries nicht entkr�ften." Zwar sind Umst�nde abstrakt denkbar, welche zu einer solchen Folgerung f�hren k�nnten. In der vom Obergericht vorgebrachten absoluten Form ist diese Behauptung aber unhaltbar, denn das Obergericht kennt wegen der Nichteinvernahme der Zeugin die konkreten Umst�nde eben gerade nicht. Die Zeugin w�re zu befragen, wie lange sie an diesem Tag mit der BF zusammen war, vor und nach den Aufnahmen im Kuhstall, ob sie gesehen h�tte, wenn die BF den Kuhstall w�hrend den Aufnahmen oder vorher oder nachher betreten h�tte etc. Zudem gab es keinen vern�nftigen Grund, diese Kronzeugin nicht einzuvernehmen. Und es ist mit dem Recht auf den Beweis unvereinbar, anstelle der Einvernahme einer Kronzeugin lediglich auf Mutmassungen abzustellen, was die Zeugin wahrscheinlich habe sehen k�nnen und was nicht, ohne die konkreten Umst�nde zu kennen. Die Oberrichter und Kassationsrichter haben in Tat und Wahrheit keine Ahnung, wie lange die Zeugin an diesem Tag mit der BF zusammen war, vor und nach den Aufnahmen im Kuhstall, und ob die Zeugin gesehen h�tte, wenn die BF mit ihr oder vor oder nachher allein den Kuhstall betreten h�tte. Trotzdem behaupten diese voreingenommen Richter, es k�nne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kronzeugin - die einzige neutrale Zeugin! - nichts Entscheidendes sagen k�nne. Das ist Willk�r in Reinkultur. Aber eben, wie schon Bertold Brecht feststellte: "Da sind die Unbedenklichen, die niemals zweifeln, ihre Urteile sind unfehlbar, sie glauben nicht den Fakten, sie glauben nur sich. Im Notfall m�ssen die Fakten dran glauben."

Die nationalen Richter, welche dieses Verfahren f�hrten (Oberrichter Scheidegger, Spiess und V�geli; Kassationsrichter Moritz Kuhn, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Yvona Griesser, Paul Baumgartnrer; Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, F�raud, Reeb, Catenazzi) geh�ren auch zu diesen Unbedenklichen. Mit unglaublichen Spitzfindigkeiten und Verdrehungen und mit juritisch-professoraler Zerredungskunst haben sie es vermieden, auf die Willk�r und Widerspr�chlichkeit dieser Verurteilung ernsthaft einzugehen und so zu tun, als sei die Beschwerde nicht genug verst�ndlich formuliert.

Das Obergericht stellte v�llig einseitig einzig und allein auf die Aussagen des mit der Angeklagten verfeindeten Zeugen Fries ab, der schon gewaltt�tig gegen eine andere Aktivistin vorging, die an Weihnachten in einem Engelkost�m auf �ffentlicher Strasse vor der Klosterkirche eine Weihnachtsbotschaft verteilte, in der auf das �ber Weihnachten weitergehende Tierelend hinter den Klostermauern hingewiesen wurde (www.vgt.ch/justizwillkuer/index.htm#gewalt-kloster) und ein offensichtliches Interesse an der Verurteilung der Angeklagten hatte (Hass, Rache), ohne Beachtung des Umstandes, dass es eine neutrale Kronzeugin (TV-Journalistin) gibt, die entscheidende Aussagen machen k�nnte. Statt dessen sah das Obergericht �ber Widerspr�che in den Aussagen des Zeugen Fries grossz�gig hinweg und begr�ndet die angeblich hohe Glaubw�rdigkeit des Zeugen Fries damit, dass er bei Falschaussage betreffend dem Stallbetreten, riskiert h�tte, dass die BF ein Alibi h�tte vorweisen k�nnen. Gleichzeitig verweigerte das gleiche Gericht die Einvernahme der Kronzeugin, welche vermutlich dieses Alibi h�tte liefern k�nnen! Das ist widerspr�chlich und willk�rlich, um so mehr als Fries nach eigener Aussage die BF nicht im, sondern vor dem Stall angetroffen hat und daraus offenbar schloss, dass sie gerade aus dem Stall kam, w�hrend sie in Wirklichkeit dort stand und auch mal durch die offene T�re hineinguckte, w�hrend die TV-Journalistin darin Aufnahmen machte. Wie das Obergericht feststellte, erinnerte sich der Zeuge Fries jedenfalls nicht mehr genau, unter welchen Umst�nden er die BF angeblich aus dem Stall hat kommen sehen: Einmal behauptete er, dies sei gewesen, als er mit einem jungen Ehepaar gesprochen habe, ein andermal, als er selber gerade den Stall habe betreten wollen.

Das Grundrecht der pers�nlichen Freiheit (EMRK 5 und 8) garantiert auch die Bewegungsfreiheit (Th�rer et al, Verfassungsrecht der Schweiz, Seite 692). Dieses Grundrecht wird verletzt, wenn ein B�rger daf�r bestraft wird, dass er sich irgendwo aufgehalten hat, wo sich jedermann aufhalten durfte, ohne etwas anderes zu tun als alle anderen Personen, die sich dort aufhielten und aufhalten durften, und ohne von einem angeblichen individuellen Betretungsverbot Kenntnis gehabt zu haben, nachdem ein zuvor bestandenes richterliches Betretungsverbot ausdr�cklich aufgehoben worden war. Der Eingriff in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit erfolgte in casu ohne gesetzliche Grundlage und ohne Notwendigkeit aufgrund eines �berwiegenden �ffentlichen oder privaten Interesses. Eine entsprechende Interessenabw�gung wurde �berhaupt nicht vorgenommen. Dass die Aargauer Justiz ein vorsorglich erlassenes Betretungsverbot aus guten Gr�nden bald wieder aufhob und durch ein Kundgebungsverbot ersetzte, blieb unbeachtet. Keine der nationalen Instanzen setzte sich damit auseinander. Das Z�rcher Kassationsgericht hat sich mit dieser R�ge nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern an der Sache vorbei damit argumentiert, die Bewegungsfreiheit gelte nicht f�r einen Ort, wo man sich nicht aufhalten d�rfe. Unter verfassungs- und menschenrechtlichen Gesichtspunkten geht es aber darum, ob die Verletzung dieses Grundrechtes vorliegend auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und verh�ltnism�ssig ist angesichts der Tatsache, dass sich die BF in einem publikums�ffentlichen Bereich aufhielt, sich nicht anders verhielt als alle anderen Besucher und kein individuelles Hausverbot bestand, sondern ein solches im Gegenteil aktenkundig kurz zuvor ausdr�cklich aufgehoben wurde.

Die Vorinstanz h�tte an der Behauptung, die BF habe den Kuhstall betreten, zweifeln m�ssen, da dies einzig und allein von dem mit der BF verfeindeten Zeugen Fries widerspr�chlich behauptet wurde und es jedenfalls nicht ohne Willk�r ausgeschlossen werden kann, dass die einzige neutrale Zeugin, die von der BF begleitet worden ist, das Gegenteil bezeugen kann. Indem diese Zeugin einfach �bergangen und die Verurteilung nicht auf einen schl�ssigen Tatbeweis, sondern auf willk�rliche Mutmassungen beruht, sind der Grundsatz in dubio pro reo und die Unschuldsvermutung (EMRK 6.1) verletzt worden.


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