23. Februar 2004, aktualisiert am 29.
April 2004 Rechtsanwalt Jürg Kugler und seine
Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler:
Retourkutsche vor Gericht
Nachtrag vom 29.4.04:
Mit Schreiben an das Bezirksgericht Bülach hat Kugler seine Klage vor
Urteilsfällung zurückgezogen.
Der jüdische Interessen vertretende Arboner
Rechtsanwalt Jürg Kugler hat wiederholt Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin
Kessler verbreitet. Schon dreimal war er deshalb vor Gericht (www.vgt.ch/news2003/030402.htm).
Unter anderem behauptete Kugler - frei erfunden -, an der öffentlichen
Verhandlung vor dem Zürcher Oberericht habe es im Publikum Neonazis gehabt, die
Erwin Kessler applaudiert hätten, und das habe Erwin Kessler gefallen (www.vgt.ch/news2002/020523.htm).
Erbost über soviel klatblütige Verlogenheit und weil Erwin Kessler der
rechtliche Schutz gegen Verleumdungen von der parteiischen, politischen
Willkürjustiz meistens nicht gewährt wird, hielt er Kugler in einer
nichtveröffentlichten "Veröffentlichung" einen Spiegel vor, worauf Kugler prompt
mit einer Ehrverletzungsklage reagierte. Das Plädoyer von Erwin Kessler an der
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach am 23. Februar 2004:
Herr Präsident, meine Damen und Herren!
Rassismus
Rassismus ist die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer
Rassezugehörigkeit, also aufgrund einer angeborenen Eigenschaft, wofür sie
nichts können. Darum ist Rassendiskriminierung verwerflich und gemein.
Dementsprechend ist gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuches der Tatbestand
des Rassismus gegeben, wenn jemand Personen "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder
diskriminiert...".
In der Botschaft des Bundesrates zum Rassismus-Artikel steht:
"Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der
Unterschiedlichkeit der rassistischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich
auf keine sachlichen Gründe stützen." (Einleitung Seite 5)
"Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liegt in der Unentrinnbarkeit der
Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entziehen. Seiner
Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen." (Seite 46):
Nach Robert Rom, "Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen
Strafrecht", Dissertation Uni Zürich, (Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus
"die Ideologie der Überlegenheit einer oder mehrerer Rassen bzw die
Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie entspringt
dem Glauben, dass die überlegene Rasse sich durch unveränderbare biologische,
physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen
abhebe.
Rassendiskriminierung... äussert sich in einer willkürlichen, dh unsachlichen
und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen allein
aufgrund ihrer Rasse und unabhängig von deren tatsächlichen Verhalten oder
sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die
Herabsetzung, Zurücksetzung und Benachteiligung."
Es ist ungerecht und primitiv, Menschen für etwas verantwortlich zu machen, das
sie nicht beeinflussen können. Deshalb lehne ich jede Form von
Rassendiskriminierung ab.
Zwischenbemerkung:
Leider wird das Rassendiskriminierungsverbot zu politischen Zwecken missbraucht
und es wird damit auch Kritik am Verhalten gewisser Minderheiten unterbunden,
obwohl die Kritik an einem Verhalten, welches die Betroffenen durch
eigenen, freien Entschluss wählen, nichts mit Rassendiskriminierung zu tun hat.
Dazu gehört das Schächten, dh das Schlachten von Kühen, Kälbern und Schafen bei
vollem Bewusstsein, ohne vorherige Betäubung. Da eine vegetarische Ernährung in
vollständigem Einklang mit den jüdischen und moslemischen Speiseregeln steht,
sind Schächtjuden und Schächtmoslems hundertprozentig selbstverantwortlich für
diese Verbrechen an Tieren, die sie selber begehen oder in Auftrag geben.
Neonazi-Verleumdung
Nun zurück zum echten Rassismus. Eine besonders widerliche Form stellt die
Neonazi-Szene dar. Zum Rassismus kommt hier noch faschistisches Denken,
Hitlerverehrung, Gewalt und Schlägertum hinzu. Dafür habe ich absolut kein
Verständnis und schon gar nicht Sympathie. Es käme mir nicht im Schlaf in den
Sinn, mit dieser Szene Kontakte zu pflegen, wie das der Jude Pascal Krauthammer
in seiner als Dissertation getarnten Hetzschrift zum Schächtverbot behauptet.
Darin steht der Satz: "Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Schweizer
Neonazi- und Revisionistenszene." Diesen Satz hat die Zeitung "Der Bund"
weiterverbreitet.
Krauthammer hat diese angeblich nachweislichen Kontakte zur Neonazis in
seiner Dissertation sonderbarerweise weder begründet noch belegt, obwohl es
dabei um die Kernthese seiner Arbeit ging, dass nämlich alle Schächtgegner in
der Schweiz Antisemiten seien und das Schächtverbot in der Schweiz nicht aus
Tierschutzgründen sondern wegen dem verbreiteten Antisemitismus bestehe. Weil er
für seine Verleumdung keine Beweise hatte, schrieb er einfach "nachweislich".
Den Mangel an Beweisen überbrückt Krauthammer nicht nur an dieser Stelle,
sondern durch die ganze Arbeit hindurch mit Andeutungen, Suggestionen und
Unterstellungen. Und für ein solches Machwerk erhält man heute an der
rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich den Doktortitel, jedenfalls
wenn man Jude ist!
Gegen diese Verleumdung klagte ich wegen Persönlichkeitsverletzung und verlangte
eine Richtigstellung. Rechtsanwalt Kugler - der hier und heute als Kläger gegen
mich auftritt - war beauftragt, für die Abweisung meiner Klage zu sorgen. Da er
ebensowenig wie Krauthammer den Wahrheitsbeweis erbringen konnte, erfand er
einfach angebliche Beweise und schreckte dabei auch vor blanken Verlemdungen
nicht zurück. Ich habe deshalb mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. An
den öffentlichen Verhandlungen behauptete er zB vor Presse und Publikum, ich
hätte den Holocaust geleugnet und der Staatsschutzbericht des Bundesamtes für
Polizei würde mich zu den Terroristen zählen. Beides ist unwahr und Kugler
konnte beides nicht beweisen. Dass er dann vor Gericht trotzdem teilweise
geschützt wurde, ist eine andere Sache. Um das verständlich zu machen, erläutere
ich kurz einen interessanten Gerichtsfall:
An einem Freitagabend nach Arbeitsschluss ging Herr Werner
Kübler noch rasch im Coop einkaufen. Er kaufte ein paar Dinge im Betrag von Fr
67.50, bezahlte mit einer hunderter Note, nahm seine Sachen und das Herausgeld
und eilte zum Parkplatz. Die Verkäuferin bemerkte zu spät, dass sie Kübler 10 Fr
zuviel herausgegeben hatte, gab Kübler die Schuld für ihre eigene Unachtsamkeit
und erzählte das im Dorf herum. Schliesslich wurde Kübler in einem Leserbrief
als Ladendieb bezeichnet. Da Kübler wegen seiner kritischen politischen
Einstellung beim Establishment nicht besonders beliebt war, wies das
Bezirksgericht seine Ehrverletzungsklage ab mit der Begründung, es müsse gar
nicht geprüft werden, wie sich die Sache zugetragen habe. Das Annehmen von
zuviel Herausgeld schädige das Geschäft genauso wie ein Diebstahl, also dürfe
man sagen, Kübler habe im Coop gestohlen. Das Obergericht hob dieses Urteil auf
und stellte fest, dass Kübler keinen Ladendiebstahl begangen hatte. Dieses
Obergerichtsurteil wurde wiederum vom Bundesgericht aufgehoben, welches sich der
Argumentation des Bezirksgerichtes anschloss. Seither darf jeder behaupten,
Kübler sei im Coop als Ladendieb ertappt worden. Soweit so schlecht. Nun hatte
dieses Gerichtsverfahren selber noch ein Nebenverfahren ausgelöst. Der
Rechtsanwalt des verleumderischen Leserbriefschreibers, der Kübler keinen
Ladendiebstahl im Coop nachweisen konnte, behauptete an der öffentlichen
Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum, der Ladendiebstahl im Coop sei
glaubhaft, denn Kübler habe auch schon einmal im Migros gestohlen. Kübler liess
sich das nicht gefallen und klagte gegen diesesen Rechtsanwalt wegen
Verleumdung. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen mit der Begründung, das
Bundesgericht habe inzwischen festgestellt, dass er damals im Coop einen
Ladendiebstahl begangen habe, also dürfe man ihn als Ladendieb bezeichnen. Ob er
auch im Migros gestohlen habe, sei deshalb gar nicht zu prüfen.
Sie ahnen es, meine Damen und Herren, diese Geschichte hat
sich nicht genau so zugetragen. Ein paar Details waren anders. Kübler hiess
Kessler, und es ging nicht um einen Ladendiebstahl, sondern um die Behauptung,
ich hätte Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. Als Redaktor des
VgT-Internetforums veröffentliche ich laufend Leserzuschriften. Von einem
solchen Leserbriefschreiber wird behauptet, er sei ein Neonazi gewesen, was
jedenfalls aus der Zuschrift nicht hervorging. In der Zuschrift wurde ein
Gemeindepräsident kritisiert. Diesem stellte ich die Zuschrift zur Stellungnahme
zu, wie es in einem solchen Fall journalistische Pflicht ist. Das Bundesgericht
schrieb dann in seinem Urteil, ich hätte mich bei diesem Gemeindepräsidenten für
den Leserbriefschreiber "eingesetzt"; das könne als Kontakt zu einem Neonazi
bezeichnet werden..
Weil es für die angeblichen Kontakte zu Neonazis keine wirklichen Beweise gibt,
behauptete Kugler unter anderem auch, im sogenannten Schächtprozess habe mir an
der öffentlichen Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht die Unterstützung durch
Neonazis "behagt". In Tat und Wahrheit hatte es dort genausoviele Neonazis im
Publikum wie heute heute hier, nämlich gar keine. Auf meine Klage hin konnte
Kugler für seine frei erfundene Verleumdung keinerlei Beweise vorlegen. Er wurde
aber trotzdem freigesprochen mit der Begründung, das Bundesgericht habe ja
inzwischen festgestellt, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gehabt.
Das ist die Ladendiebstahl-Biertisch-Praxis unseres Bundesgerichtes, wenn sich
die Justiz als staatliches Repressionsmittel gegen unbequeme Regimekritiker
hergibt.
Verleumdungen als politische Taktik, wo Sachargumente fehlen
Warum diese ständigen Verleumdungen durch gewisse jüdische Kreise und ihre
vorgeschobenen Strohmänner?
Ich bin bekannt als Gegner des sogenannten Schächtens, das heisst des von
fundamentalistischen jüdischen und moslemischen Minderheiten praktizierten
Schlachtens ohne vorherige Betäubung. Da sich diese bestialische Tierquälerei
nicht rechtfertigen lässt und den Befürwortern überzeugende Argumente fehlen,
werde ich persönlich angegriffen. Persönliche Diffamierungen wo sachliche
Argumente fehlen, ist eine uralte politische Taktik.
Im Vorfeld der kürzlichen Bundesratswahlen gab es in der Weltwoche eine
interessante Analyse der linken Kampagnen gegen Christoph Blocher. Ich bin kein
Blocher-Fan, schon deshalb nicht, weil er die Abschaffung der
Tierschutzvorschriften in der Landwirtschaft propagiert, schönfärberisch als
"Liberalisierung" bezeichnet. Blocher vertritt aber auch Standpunkte,
insbesonder die Ablehnung eines EU-Beitritts, wo ihm mit sachlichen Argumenten
schwer beizukommen ist. Ersatzweise wurde er persönlich verunglimpft. Die
Weltwoche zitierte zu solchen politischen Methoden den führenden amerikanischen
Managementexperten Ronald Heifetz. In seinem Buch "Leadership on the line"
schreibt er: "Wahrscheinlich wurde Ihnen schon einmal vorgeworfen, Ihr
Kommunikationsstil sei viel zu aggressiv... Wir bezweifeln, dass je jemand Ihren
Charakter oder Stil kritisiert hat, wenn Sie gute Nachrichten für ihn hatten...
In der Regel ist es die Botschaft, die die Leute nicht mögen. Aber statt auf den
Inhalt einzugehen, versuchen sie, Sie zu diskreditieren."
Meine Botschaft, die gewisse Leute nicht mögen, ist die vom Staat gedeckte und
subventionierte gewerbsmässige Tierquälerei in Schweizer Tierfabriken, das
Tierelend hinter Klostermauern und das bestialische rituelle Schächten ohne
Betäubung - ein Verbrechen, das blasphemisch im Namen Gottes begangen wird,
scheinheilig im wahrsten Sinne des Wortes.
An Sachargumenten hat die Tierquälermafia und ihre Helfershelfer wenig zu
bieten. Deshalb versucht sie es mit Verleumdungen. Nach Heifetz ist die
Personalisierung einer Sachfrage ein klassisches Mittel Veränderungen zu
hintertreiben.
Rechtsanwalt Kugler, der hier gegen mich klagt, vertritt eine Klientel, welche
auf diese Weise Veränderungen hintertreiben will. Die Schächtjuden halten stur
an ihrem grausamen Ritual fest. Dieses sei ihnen direkt von Gott befohlen worden
und bedürfe deshalb keiner weiteren Rechtfertigung, liess der Schweizerische
Israelitische Gemeindebund in einem
Positionspapier zum Schächtverbot verlauten.
Rechtsanwalt Kugler stand also ohne die angeblich "nachweislichen" Beweise da.
Trotzdem trug er Beweisführungen vor, und diese sind nun für das vorliegende
Verfahren von Bedeutung, denn ich werde mich anschliessend für meinen
Wahrheitsbeweis dieser Beweismethode bedienen, wogegen Kugler ja wohl nichts
einwenden kann, denn vor dem Gesetz sind alle gleich.
Eine erste Beweisführung Kuglers ging so; ich zitiere wörtlich aus Kuglers
Plädoyer, das ich zu den Akten gegeben habe:
"Kurz vor dem Verfahren vor Obergericht publizierte das Bundesblatt die
Volksinitiative der jungen und grauen Panther Schweiz "Das freie Wort bei
gleichzeitiger Abschaffung des Antirassismusgesetzes". Unter den Initianten war
Andres J.W. Studer, seit Jahren ein Exponent der Schweizer
Holocaust-Leugner-Szene. Zu den Unterstützern gehörte der Kläger [womit ich
gemeint bin]. Gemäss Urteil des Zürcher Obergerichtes ... darf man Studer als
Nazisympathisanten bezeichnen.... Nebst dem Altfaschisten Gaston Armand Druz
rief auch der Kläger zur Unterstützung der Initiative auf."
Laut Kugler ist damit "nachgewiesen", dass ich Kontakte zur Neonaziszene gehabt
habe.
Ob stimmt, was Kugler über dieses Initiativkommitee behauptet, weiss ich nicht,
denn ich kenne diese Personen und auch die Vereinigung "Junge und graue Panther
nicht". Ich hatte nur den Text der Volksinitiative und machte zwei Telefonate
mit einer mir nicht näher bekannten Frau dieser Vereinigung, wobei es um die
Unterschriftensammlung ging. Ich mache grundsätzlich Sachpolitik und nicht
Partei- und Personenpolitik. Für mich war darum einzig wichtig, was die
Initiative verlangte. Weil das neue Antirassismusgesetz auch die
Tierschutzarbeit des VgT behindert, insbesondere wenn es um das Schächten geht,
möglicherweise aber auch im Kampf gegen andere religiösen und ethnischen
Tierquälereien wie etwa Stierkämpfe, wollte ich diese Initiative unterstützen,
gab das aber rasch wieder auf, als ich merkte, dass das Kommitee unseriös
arbeitete und pfuschte. Soweit der Hintergrund.
Nun analysiere ich die von Kugler angewendete Beweisführungsmethodik.
Herr X sammelt Unterschriften für eine Volksinitiative. Ohne sein Wissen ist im
Initiativkommitee eine Person vertreten, die laut Obergericht als
Neonazisympathisant bezeichnet werden dürfe. Damit ist laut Kugler bewiesen,
dass Herr X Kontakte zur Neonaziszene hatte.
Besonderes Merkmal dieser Beweismethodik: Auf störende Fakten kommt es nicht an.
So ist zB unwichtig, dass diese Person im Initiativekommittee kein
Neonazisympathisant ist, sondern nur so bezeichnet werden darf. Dass
damit jedenfalls nicht bewiesen ist, dass diese Person selber ein Neonazi sei,
ist ein Detail, das - weil die Beweisführung störend - einfach unbeachtet
bleiben darf.
Nun komme ich zur zweiten Beweisführung Kuglers; ich zitiere wieder wörtlich aus
seinem Plädoyer:
"Nach der Verurteilung des Klägers [damit bin ich gemeint] durch das
Zürcher Obergericht [gemeint ist der sog Schächtprozess], erhielt der
Vorsitzende der israelischen Kultusgemeinde in Zürich, Sigi Feigl, folgenden
Brief, Zitat: 'Ihr verdammten Saujuden wurden zu Recht vergast. Ein solches
Urteil betreffend Herrn Kessler ist ein Skandal. Ich hoffe, dass in Deutschland
die Gasöfen für Euch Drecksjuden, Jugos, Neger, Türken und übriges Ausländerpack
bald wider geöffnet werden. Ihr alle habt über die Schweiz und Europa nur
Unglück gebracht. Wandern Sie bald nach Israel aus und nehmen Sie die Judenzucht
mit.'"
Damit ist laut Kugler "nachgewiesen", dass ich Kontakte zu Neonazis gepflegt
habe.
Wer dieses anonyme Schreiben verfasst hat, ist unbekannt, aber auf solche
Details kommt es in der Beweisführungsmethodik Kuglers nicht an.
An dieses anonyme Schreiben schliesst Kugler die weitere, bereits erwähnte
Beweisführung an, mir hätte im sogenannten Schächtprozess an der öffentlichen
Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht die Unterstützung durch Neonazis
"behagt".
Zum systematischen Weglassen störender Fakten kommt hier noch
das freie Erfinden der Ausgangssituation hinzu. Im Publikum vor Obergericht trat
kein einziger Neonazi in Erscheinung. Ich habe Kugler wegen dieser öffentlichen
Verleumdung eingeklagt. Er konnte vor Gericht absolut rein gar nichts
vorbringen, um diese unverschämte Lüge zu stützen. Weder war er selber an jener
Gerichtsverhandlung, noch konnte er irgendwelche Zeugen für seine Behauptung
nennen. Hingegen hatte ich mehrere Zeugen dafür, dass keine Neonazis anwesend
waren, zumindest nicht erkennbar. Ohne diese Zeugen anzuhören wurde meine Klage
abgewiesen mit der famosen Begründung, Kugler habe das sagen dürfen, egal ob
wahr oder nicht, einzig gestützt auf das Bundesgerichtsurteil im Verfahren gegen
die Zeitung Der Bund. Dort hatte das Thurgauer Obergericht meine Klage
gutgeheissen und festgestellt, dass ich keine Kontakte zu Neonazis hatte. Das
Bundesgericht hob dann dieses korrekte Urteil auf und stellte fest, der Bund
habe diese Behauptung verbreiten dürfen. Dieses Bundesgerichtsurteil, das
jeglicher Rechtsstaatlichkeit spottet, wird zur Zeit vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte überprüft.
Gespiegelte Verleumdung
Sogar wenn ich in irgend einer Form Kontakte zu Neonazis gehabt hätte, wäre die
unwahre Behauptung, der Beifall von Neonazis behage mir, jedenfalls eine neue
Lüge. So wird Lüge auf Lüge gebaut, weil man meiner Tierschutzarbeit auf
sachlicher Ebene nichts entgegensetzen kann. Wo die Argumente fehlen, wird nach
bekannter politischer Unkultur zu Verleumdungen gegriffen und die Justiz als
politisches Mittel eingesetzt. Das hat mit der letzten Hexenverbrennung in der
Schweiz vor zweihundert Jahren - klassische Justizmorde - offensichtlich noch
nicht aufgehört!
Diese neuen Verleumdungen Kuglers vor Presse und Publikum erbosten mich so sehr,
dass ich sofort ankündigte, ich würde nach der gleichen Methode verbreiten, dass
Rechtsanwalt Kugler selber "nachweislich Kontakte zur Neonaziszene" unterhalte.
Damit wollte ich Kugler einen Spiegel hinhalten. Prompt erhob er, der nicht die
leiseste Hemmung zeigt, andere so zu verleumden, die mun hier zu verhandelnde
Verleumdungsklage gegen mich. In Anwendung der Kuglerschen Beweismethodik
erbringe ich nun den Wahrheitsbeweis für Äusserung, wegen der ich hier angeklagt
bin:
Rechtsanwalt Kugler hat im fraglichen Prozess in Münchwilen
aus den "VgT-Nachrichten" zitiert, deren verantwortlicher Redaktor ich bin. Nun
bin ich ja bekanntlich ein verurteilter Antisemit, weil ich die Schächtjuden, dh
die jüdische Minderheit - in der Schweiz etwa 30 % - der Juden, welche
Schächtfleisch essen, mit scharfen Worten kritisiert habe. Im Sinne des Gesetzes
ist das zwar kein Rassismus, weil sich jedes jüdische Individuum frei
entscheidet, ob es überhaupt Fleisch essen will, denn Juden leben in
vollkommener Übereinstimmung mit ihrer Religion, wenn sie sich vegetarisch
ernähren, was ohnehin gesünder ist. Aus politischen Gründen musste ich aber
dennoch verurteilt werden. Nun ist es also eine Tatsache, dass Rechtsanwalt
Kugler eine Zeitschrift gelesen hat, deren verantwortlicher Redaktor ein Rassist
ist. Zudem hat das Bundesgericht festgestellt, dass man sagen dürfe, ich hätte
Kontakte zur Neonaziszene gehabt. Damit darf man mich nach Kuglerscher
Beweisführungslogik auch als Neonazisympathisanten bezeichnen. Neben den
verschiedenen Kontakten, die er an verschiedenen Gerichtsverhandlungen mit
gehabt hat, hat er sogar einmal vor einer Gerichtsverhandlung persönlich mit mir
gesprochen. Für die
Vollendung des Wahrheitsbeweises brauche ich nun nur noch an die Beweisführung
Kuglers mit dem Inititiavkommittee anzuschliessen: Einer der als
Neonazisympathisant bezeichnet werden darf, genügt, um Kontakte zur Neonaziszene
zu beweisen. Womit der Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Äusserung, Kugler
habe Kontakte mit der Rassisten- und Neonaziszene gehabt,
rechtsgenügend erbracht und die Klage Kuglers abzuweisen ist, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Indem ich nichts anderes gemacht habe als die von Kugler
selber vertretene Logik anzuwenden, durfte ich von seiner Zustimmung ausgehen.
Bekanntlich schliesst die konkludente Einwilligung des Betroffenen die
Strafbarkeit einer Ehrverletzung aus. Ich bin allein schon deshalb
freizusprechen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich habe auf dem Gebiet der technischen
Wissenschaften an der ETH Zürich doktoriert und bin es gewohnt, eine Logik
anzuwenden, welche sich an der Richtigkeit und der Widerspruchsfreiheit
orientiert. Nun habe ich lernen müssen, dass im Justizwesen eine ganz andere,
nämlich die Kuglersche Logik herrscht, ganz nach Bertold Brechts Erkenntnis:
"Da sind die Unbedenklichen, die niemals zweifeln, ihre Urteile sind
unfehlbar, sie glauben nicht den Fakten, sie glauben nur sich. Im Notfall müssen
die Fakten dran glauben...."
Wenn sich sogar das hohe Bundesgericht beauftragt fühlt, nach Kuglerscher
Methode politische Urteile zu fällen, dann muss man diese Methode wegen des in
der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes auch mir zugestehen. Ich habe
also den Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Aussage nach bundesgerichtlich
anerkannter Kuglerscher Logik erbracht und bin deshalb frei zu sprechen.
Die eingeklagte Verleumdung wurde gar nie veröffentlicht
Ich bin nicht dumm genug, um - auch wenn ich erbost bin - eine so plumpe
Verleumdung zu veröffentlichen. Aber das hat Herr Dr Kugler, der - nach Bertold
Brecht - nicht den Fakten, sondern nur sich selber glaubt, eben nicht gemerkt.
Nach jener Gerichtsverhandlung in Münchwilen bin ich total sauer nach Hause
gefahren in der Absicht, Kugler eine Retourkutsche zu verpassen. Und das habe
ich dann so gemacht, dass ich ihm den inkriminierten Text im Internet als
Spiegel vorhielt. (Wie er in seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter
aussagte, hat er die Ironie allerdings sofort verstanden, was den Beschimpfungstatbestand ausschliesst.)
Um zu verstehen, dass der inkriminierte Text im Internet nicht veröffentlicht
war, muss man
einige fundamentale technische Eigenschaften des World Wide Webs kennen. Da ich
diese Kenntnisse nicht ohne weiteres voraussetzen kann, folgen nun einige
technischen Erläuterungen:
Jeder, der im World Wide Web etwas veröffentlicht, verfügt über einen
international registrierten sogenannten "domain name", zB www.vgt.ch. Gibt ein
Internet-Benutzer, ein sog Web-Surfer, diese Adresse ein, gelangt er auf die sog
Homepage, auch Startseite genannt. Von dieser Startseite aus gelangt man über
sogenannte Hyperlinks zu anderen Seiten dieser Website.
Seiten, zu denen kein Link bzw keine Link-Kette führt, sind von Web-Surfern
unerreichbar; ebenso sind sie unerreichbar von Suchmaschinen, denn diese können
Websites auch nur wie jeder Surfer von der Startseite aus via Links absuchen. Es
gibt keine Möglichkeit, "tote" Seiten, zu denen keine Links führen, zu finden,
es sei denn, man kennt deren Adresse. Das wird oft dazu benützt, Bereiche einer
Website nur bestimmten Personen zugänglich zu machen, denen die Adresse
mitgeteilt wird.
Für die Internetöffentlichkeit existieren solche Seiten schlicht nicht.
Internetseiten sind erst dann öffentlich zugänglich, dh veröffentlicht, wenn
ihre Adresse veröffentlicht wird oder wenn Hyperlinks von öffentlichen Seiten zu
ihnen führen. Beides war bezüglich der inkriminierten Web-Seite nicht der Fall -
bewusst nicht, denn diese wollte ich nur dem Kläger, nicht der Öffentlichkeit
zur Kenntnis bringen. Zu diesem Zweck habe ich ihm per Email die Adresse dieser
Seite mitgeteilt. Er sollte einmal sehen und fühlen, wie es ist, öffentlich mit
Neonazis in Verbindung gebracht zu werden - einer primitiven, gewalttätigen
Szene, die ich verabscheue, auch wenn tausendmal das Gegenteil behauptet wird.
Lügen werden bekanntlich durch ständige Wiederholung nicht zur Wahrheit.
Ein paar Tage nachdem ich Kugler und den beiden involvierten Zeitungsredaktionen per Email die Internetadresse bekannt gegeben
hatte, löschte ich den Text wieder in der Annahme, Kugler habe ihn inzwischen
gelesen. Dieses Email enthielt keine Beschimpfungen, wie Kugler behauptet,
sondern lediglich den Hinweis auf die fragliche Internetseite und um was es
darin ging. Nach seiner eigenen Aussage in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat
Kugler diese selber ausgedruckt und als Satire erkannt. Damit liegt erst recht keine
Ehrverletzung vor.
laut dem Thurgauer Urteil im Hauptverfahren durfte Kugler
behaupten, der Beifall von Neonazis an der Gerichtsverhandlung im Schächtprozess
habe mir gefallen, obwohl es dort überhaupt keine Neonazis gab und mir Beifall
von Neonazis alles andere als gefallen würde. Was ich hier in diesem Staat
dauernd erlebe, vorallem auch von Seiten der Justiz, hat mir Rechtsstaatlichkeit
nichts mehr zu tun. Kugler diese Retourkutsche zu verpassen, war das Einzige,
was ich gegen dessen skrupellose Verleumdung machen konnte.
Zusammenfassung
1. Die von Kugler geltend gemachte ehrverletzende Veröffentlichung im Internet
hat nie als Veröffentlichung existiert.
2. Das ebenfalls eingeklagte Email enthielt keine Beschimpfungen, sondern
lediglich den Hinweis auf die inkriminierte, nichtveröffentlichte Internetseite.
3. Der inkriminierten Text ist als Satire erkannt worden.
4. Ich nehme die inkriminierte Aussage ohne weiteres als unwahr zurück, habe
auch nie behauptet sie sei wahr. Sie sollte lediglich dem Kläger einen Spiegel
vorhalten.
5. Die inkriminierte Aussage ist nach der vom Kläger selber verwendeten
Argumentationslogik und damit nach seinem eigenen Rechtsempfinden konstruiert.
Damit liegt eine konkludente Einwilligung und damit keine rechtswidrige
Ehrverletzung vor.
Aus alld diesen Gründen ist die Klage abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, damit dieser Anwalt aus Arbon endlich lernt, dass auch ein
Anwalt nicht einfach beliebig drauflos verleumden darf.
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