23. Februar 2004, aktualisiert am 29. April 2004

Rechtsanwalt Jürg Kugler und seine Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler:

Retourkutsche vor Gericht

Nachtrag vom 29.4.04:
Mit Schreiben an das Bezirksgericht Bülach hat Kugler seine Klage vor Urteilsfällung zurückgezogen.

Der jüdische Interessen vertretende Arboner Rechtsanwalt Jürg Kugler hat wiederholt Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler verbreitet. Schon dreimal war er deshalb vor Gericht (www.vgt.ch/news2003/030402.htm).  Unter anderem behauptete Kugler - frei erfunden -, an der öffentlichen Verhandlung vor dem Zürcher Oberericht habe es im Publikum Neonazis gehabt, die Erwin Kessler applaudiert hätten, und das habe Erwin Kessler gefallen (www.vgt.ch/news2002/020523.htm). Erbost über soviel klatblütige Verlogenheit und weil Erwin Kessler der rechtliche Schutz gegen Verleumdungen von der parteiischen, politischen Willkürjustiz meistens nicht gewährt wird, hielt er Kugler in einer nichtveröffentlichten "Veröffentlichung" einen Spiegel vor, worauf Kugler prompt mit einer Ehrverletzungsklage reagierte. Das Plädoyer von Erwin Kessler an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach am 23. Februar 2004:

 

Herr Präsident, meine Damen und Herren!


Rassismus

Rassismus ist die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit, also aufgrund einer angeborenen Eigenschaft, wofür sie nichts können. Darum ist Rassendiskriminierung verwerflich und gemein. Dementsprechend ist gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuches der Tatbestand des Rassismus gegeben, wenn jemand Personen "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert...".

In der Botschaft des Bundesrates zum Rassismus-Artikel steht:
"Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassistischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen." (Einleitung Seite 5)
"Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liegt in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entziehen. Seiner Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen." (Seite 46):

Nach Robert Rom, "Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Zürich, (Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus
"die Ideologie der Überlegenheit einer oder mehrerer Rassen bzw die Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie entspringt dem Glauben, dass die überlegene Rasse sich durch unveränderbare biologische, physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen abhebe.
Rassendiskriminierung... äussert sich in einer willkürlichen, dh unsachlichen und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen allein aufgrund ihrer Rasse und unabhängig von deren tatsächlichen Verhalten oder sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die Herabsetzung, Zurücksetzung und Benachteiligung."

Es ist ungerecht und primitiv, Menschen für etwas verantwortlich zu machen, das sie nicht beeinflussen können. Deshalb lehne ich jede Form von Rassendiskriminierung ab.

Zwischenbemerkung:
Leider wird das Rassendiskriminierungsverbot zu politischen Zwecken missbraucht und es wird damit auch Kritik am Verhalten gewisser Minderheiten unterbunden, obwohl die Kritik an einem Verhalten, welches die Betroffenen durch eigenen, freien Entschluss wählen, nichts mit Rassendiskriminierung zu tun hat. Dazu gehört das Schächten, dh das Schlachten von Kühen, Kälbern und Schafen bei vollem Bewusstsein, ohne vorherige Betäubung. Da eine vegetarische Ernährung in vollständigem Einklang mit den jüdischen und moslemischen Speiseregeln steht, sind Schächtjuden und Schächtmoslems hundertprozentig selbstverantwortlich für diese Verbrechen an Tieren, die sie selber begehen oder in Auftrag geben.


Neonazi-Verleumdung

Nun zurück zum echten Rassismus. Eine besonders widerliche Form stellt die Neonazi-Szene dar. Zum Rassismus kommt hier noch faschistisches Denken, Hitlerverehrung, Gewalt und Schlägertum hinzu. Dafür habe ich absolut kein Verständnis und schon gar nicht Sympathie. Es käme mir nicht im Schlaf in den Sinn, mit dieser Szene Kontakte zu pflegen, wie das der Jude Pascal Krauthammer in seiner als Dissertation getarnten Hetzschrift zum Schächtverbot behauptet. Darin steht der Satz: "Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Schweizer Neonazi- und Revisionistenszene." Diesen Satz hat die Zeitung "Der Bund" weiterverbreitet.

Krauthammer hat diese angeblich nachweislichen Kontakte zur Neonazis in seiner Dissertation sonderbarerweise weder begründet noch belegt, obwohl es dabei um die Kernthese seiner Arbeit ging, dass nämlich alle Schächtgegner in der Schweiz Antisemiten seien und das Schächtverbot in der Schweiz nicht aus Tierschutzgründen sondern wegen dem verbreiteten Antisemitismus bestehe. Weil er für seine Verleumdung keine Beweise hatte, schrieb er einfach "nachweislich". Den Mangel an Beweisen überbrückt Krauthammer nicht nur an dieser Stelle, sondern durch die ganze Arbeit hindurch mit Andeutungen, Suggestionen und Unterstellungen. Und für ein solches Machwerk erhält man heute an der rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich den Doktortitel, jedenfalls wenn man Jude ist!

Gegen diese Verleumdung klagte ich wegen Persönlichkeitsverletzung und verlangte eine Richtigstellung. Rechtsanwalt Kugler - der hier und heute als Kläger gegen mich auftritt - war beauftragt, für die Abweisung meiner Klage zu sorgen. Da er ebensowenig wie Krauthammer den Wahrheitsbeweis erbringen konnte, erfand er einfach angebliche Beweise und schreckte dabei auch vor blanken Verlemdungen nicht zurück. Ich habe deshalb mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. An den öffentlichen Verhandlungen behauptete er zB vor Presse und Publikum, ich hätte den Holocaust geleugnet und der Staatsschutzbericht des Bundesamtes für Polizei würde mich zu den Terroristen zählen. Beides ist unwahr und Kugler konnte beides nicht beweisen. Dass er dann vor Gericht trotzdem teilweise geschützt wurde, ist eine andere Sache. Um das verständlich zu machen, erläutere ich kurz einen interessanten Gerichtsfall:

An einem Freitagabend nach Arbeitsschluss ging Herr Werner Kübler noch rasch im Coop einkaufen. Er kaufte ein paar Dinge im Betrag von Fr 67.50, bezahlte mit einer hunderter Note, nahm seine Sachen und das Herausgeld und eilte zum Parkplatz. Die Verkäuferin bemerkte zu spät, dass sie Kübler 10 Fr zuviel herausgegeben hatte, gab Kübler die Schuld für ihre eigene Unachtsamkeit und erzählte das im Dorf herum. Schliesslich wurde Kübler in einem Leserbrief als Ladendieb bezeichnet. Da Kübler wegen seiner kritischen politischen Einstellung beim Establishment nicht besonders beliebt war, wies das Bezirksgericht seine Ehrverletzungsklage ab mit der Begründung, es müsse gar nicht geprüft werden, wie sich die Sache zugetragen habe. Das Annehmen von zuviel Herausgeld schädige das Geschäft genauso wie ein Diebstahl, also dürfe man sagen, Kübler habe im Coop gestohlen. Das Obergericht hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass Kübler keinen Ladendiebstahl begangen hatte. Dieses Obergerichtsurteil wurde wiederum vom Bundesgericht aufgehoben, welches sich der Argumentation des Bezirksgerichtes anschloss. Seither darf jeder behaupten, Kübler sei im Coop als Ladendieb ertappt worden. Soweit so schlecht. Nun hatte dieses Gerichtsverfahren selber noch ein Nebenverfahren ausgelöst. Der Rechtsanwalt des verleumderischen Leserbriefschreibers, der Kübler keinen Ladendiebstahl im Coop nachweisen konnte, behauptete an der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum, der Ladendiebstahl im Coop sei glaubhaft, denn Kübler habe auch schon einmal im Migros gestohlen. Kübler liess sich das nicht gefallen und klagte gegen diesesen Rechtsanwalt wegen Verleumdung. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen mit der Begründung, das Bundesgericht habe inzwischen festgestellt, dass er damals im Coop einen Ladendiebstahl begangen habe, also dürfe man ihn als Ladendieb bezeichnen. Ob er auch im Migros gestohlen habe, sei deshalb gar nicht zu prüfen.

Sie ahnen es, meine Damen und Herren, diese Geschichte hat sich nicht genau so zugetragen. Ein paar Details waren anders. Kübler hiess Kessler, und es ging nicht um einen Ladendiebstahl, sondern um die Behauptung, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. Als Redaktor des VgT-Internetforums veröffentliche ich laufend Leserzuschriften. Von einem solchen Leserbriefschreiber wird behauptet, er sei ein Neonazi gewesen, was jedenfalls aus der Zuschrift nicht hervorging. In der Zuschrift wurde ein Gemeindepräsident kritisiert. Diesem stellte ich die Zuschrift zur Stellungnahme zu, wie es in einem solchen Fall journalistische Pflicht ist. Das Bundesgericht schrieb dann in seinem Urteil, ich hätte mich bei diesem Gemeindepräsidenten für den Leserbriefschreiber "eingesetzt"; das könne als Kontakt zu einem Neonazi bezeichnet werden..

Weil es für die angeblichen Kontakte zu Neonazis keine wirklichen Beweise gibt, behauptete Kugler unter anderem auch, im sogenannten Schächtprozess habe mir an der öffentlichen Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht die Unterstützung durch Neonazis "behagt". In Tat und Wahrheit hatte es dort genausoviele Neonazis im Publikum wie heute heute hier, nämlich gar keine. Auf meine Klage hin konnte Kugler für seine frei erfundene Verleumdung keinerlei Beweise vorlegen. Er wurde aber trotzdem freigesprochen mit der Begründung, das Bundesgericht habe ja inzwischen festgestellt, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gehabt.

Das ist die Ladendiebstahl-Biertisch-Praxis unseres Bundesgerichtes, wenn sich die Justiz als staatliches Repressionsmittel gegen unbequeme Regimekritiker hergibt.


Verleumdungen als politische Taktik, wo Sachargumente fehlen

Warum diese ständigen Verleumdungen durch gewisse jüdische Kreise und ihre vorgeschobenen Strohmänner?

Ich bin bekannt als Gegner des sogenannten Schächtens, das heisst des von fundamentalistischen jüdischen und moslemischen Minderheiten praktizierten Schlachtens ohne vorherige Betäubung. Da sich diese bestialische Tierquälerei nicht rechtfertigen lässt und den Befürwortern überzeugende Argumente fehlen, werde ich persönlich angegriffen. Persönliche Diffamierungen wo sachliche Argumente fehlen, ist eine uralte politische Taktik.

Im Vorfeld der kürzlichen Bundesratswahlen gab es in der Weltwoche eine interessante Analyse der linken Kampagnen gegen Christoph Blocher. Ich bin kein Blocher-Fan, schon deshalb nicht, weil er die Abschaffung der Tierschutzvorschriften in der Landwirtschaft propagiert, schönfärberisch als "Liberalisierung" bezeichnet. Blocher vertritt aber auch Standpunkte, insbesonder die Ablehnung eines EU-Beitritts, wo ihm mit sachlichen Argumenten schwer beizukommen ist. Ersatzweise wurde er persönlich verunglimpft. Die Weltwoche zitierte zu solchen politischen Methoden den führenden amerikanischen Managementexperten Ronald Heifetz. In seinem Buch "Leadership on the line" schreibt er: "Wahrscheinlich wurde Ihnen schon einmal vorgeworfen, Ihr Kommunikationsstil sei viel zu aggressiv... Wir bezweifeln, dass je jemand Ihren Charakter oder Stil kritisiert hat, wenn Sie gute Nachrichten für ihn hatten... In der Regel ist es die Botschaft, die die Leute nicht mögen. Aber statt auf den Inhalt einzugehen, versuchen sie, Sie zu diskreditieren."

Meine Botschaft, die gewisse Leute nicht mögen, ist die vom Staat gedeckte und subventionierte gewerbsmässige Tierquälerei in Schweizer Tierfabriken, das Tierelend hinter Klostermauern und das bestialische rituelle Schächten ohne Betäubung - ein Verbrechen, das blasphemisch im Namen Gottes begangen wird, scheinheilig im wahrsten Sinne des Wortes.

An Sachargumenten hat die Tierquälermafia und ihre Helfershelfer wenig zu bieten. Deshalb versucht sie es mit Verleumdungen. Nach Heifetz ist die Personalisierung einer Sachfrage ein klassisches Mittel Veränderungen zu hintertreiben.

Rechtsanwalt Kugler, der hier gegen mich klagt, vertritt eine Klientel, welche auf diese Weise Veränderungen hintertreiben will. Die Schächtjuden halten stur an ihrem grausamen Ritual fest. Dieses sei ihnen direkt von Gott befohlen worden und bedürfe deshalb keiner weiteren Rechtfertigung, liess der Schweizerische Israelitische Gemeindebund in einem Positionspapier zum Schächtverbot verlauten.

Rechtsanwalt Kugler stand also ohne die angeblich "nachweislichen" Beweise da. Trotzdem trug er Beweisführungen vor, und diese sind nun für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, denn ich werde mich anschliessend für meinen Wahrheitsbeweis dieser Beweismethode bedienen, wogegen Kugler ja wohl nichts einwenden kann, denn vor dem Gesetz sind alle gleich.

Eine erste Beweisführung Kuglers ging so; ich zitiere wörtlich aus Kuglers Plädoyer, das ich zu den Akten gegeben habe:

"Kurz vor dem Verfahren vor Obergericht publizierte das Bundesblatt die Volksinitiative der jungen und grauen Panther Schweiz "Das freie Wort bei gleichzeitiger Abschaffung des Antirassismusgesetzes". Unter den Initianten war Andres J.W. Studer, seit Jahren ein Exponent der Schweizer Holocaust-Leugner-Szene. Zu den Unterstützern gehörte der Kläger [womit ich gemeint bin]. Gemäss Urteil des Zürcher Obergerichtes ... darf man Studer als Nazisympathisanten bezeichnen.... Nebst dem Altfaschisten Gaston Armand Druz rief auch der Kläger zur Unterstützung der Initiative auf."

Laut Kugler ist damit "nachgewiesen", dass ich Kontakte zur Neonaziszene gehabt habe.

Ob stimmt, was Kugler über dieses Initiativkommitee behauptet, weiss ich nicht, denn ich kenne diese Personen und auch die Vereinigung "Junge und graue Panther nicht". Ich hatte nur den Text der Volksinitiative und machte zwei Telefonate mit einer mir nicht näher bekannten Frau dieser Vereinigung, wobei es um die Unterschriftensammlung ging. Ich mache grundsätzlich Sachpolitik und nicht Partei- und Personenpolitik. Für mich war darum einzig wichtig, was die Initiative verlangte. Weil das neue Antirassismusgesetz auch die Tierschutzarbeit des VgT behindert, insbesondere wenn es um das Schächten geht, möglicherweise aber auch im Kampf gegen andere religiösen und ethnischen Tierquälereien wie etwa Stierkämpfe, wollte ich diese Initiative unterstützen, gab das aber rasch wieder auf, als ich merkte, dass das Kommitee unseriös arbeitete und pfuschte. Soweit der Hintergrund.

Nun analysiere ich die von Kugler angewendete Beweisführungsmethodik.

Herr X sammelt Unterschriften für eine Volksinitiative. Ohne sein Wissen ist im Initiativkommitee eine Person vertreten, die laut Obergericht als Neonazisympathisant bezeichnet werden dürfe. Damit ist laut Kugler bewiesen, dass Herr X Kontakte zur Neonaziszene hatte.

Besonderes Merkmal dieser Beweismethodik: Auf störende Fakten kommt es nicht an. So ist zB unwichtig, dass diese Person im Initiativekommittee kein Neonazisympathisant ist, sondern nur so bezeichnet werden darf. Dass damit jedenfalls nicht bewiesen ist, dass diese Person selber ein Neonazi sei, ist ein Detail, das - weil die Beweisführung störend - einfach unbeachtet bleiben darf.

Nun komme ich zur zweiten Beweisführung Kuglers; ich zitiere wieder wörtlich aus seinem Plädoyer:

"Nach der Verurteilung des Klägers [damit bin ich gemeint] durch das Zürcher Obergericht [gemeint ist der sog Schächtprozess], erhielt der Vorsitzende der israelischen Kultusgemeinde in Zürich, Sigi Feigl, folgenden Brief, Zitat: 'Ihr verdammten Saujuden wurden zu Recht vergast. Ein solches Urteil betreffend Herrn Kessler ist ein Skandal. Ich hoffe, dass in Deutschland die Gasöfen für Euch Drecksjuden, Jugos, Neger, Türken und übriges Ausländerpack bald wider geöffnet werden. Ihr alle habt über die Schweiz und Europa nur Unglück gebracht. Wandern Sie bald nach Israel aus und nehmen Sie die Judenzucht mit.'"

Damit ist laut Kugler "nachgewiesen", dass ich Kontakte zu Neonazis gepflegt habe.

Wer dieses anonyme Schreiben verfasst hat, ist unbekannt, aber auf solche Details kommt es in der Beweisführungsmethodik Kuglers nicht an.

An dieses anonyme Schreiben schliesst Kugler die weitere, bereits erwähnte Beweisführung an, mir hätte im sogenannten Schächtprozess an der öffentlichen Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht die Unterstützung durch Neonazis "behagt".

Zum systematischen Weglassen störender Fakten kommt hier noch das freie Erfinden der Ausgangssituation hinzu. Im Publikum vor Obergericht trat kein einziger Neonazi in Erscheinung. Ich habe Kugler wegen dieser öffentlichen Verleumdung eingeklagt. Er konnte vor Gericht absolut rein gar nichts vorbringen, um diese unverschämte Lüge zu stützen. Weder war er selber an jener Gerichtsverhandlung, noch konnte er irgendwelche Zeugen für seine Behauptung nennen. Hingegen hatte ich mehrere Zeugen dafür, dass keine Neonazis anwesend waren, zumindest nicht erkennbar. Ohne diese Zeugen anzuhören wurde meine Klage abgewiesen mit der famosen Begründung, Kugler habe das sagen dürfen, egal ob wahr oder nicht, einzig gestützt auf das Bundesgerichtsurteil im Verfahren gegen die Zeitung Der Bund. Dort hatte das Thurgauer Obergericht meine Klage gutgeheissen und festgestellt, dass ich keine Kontakte zu Neonazis hatte. Das Bundesgericht hob dann dieses korrekte Urteil auf und stellte fest, der Bund habe diese Behauptung verbreiten dürfen. Dieses Bundesgerichtsurteil, das jeglicher Rechtsstaatlichkeit spottet, wird zur Zeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft.


Gespiegelte Verleumdung

Sogar wenn ich in irgend einer Form Kontakte zu Neonazis gehabt hätte, wäre die unwahre Behauptung, der Beifall von Neonazis behage mir, jedenfalls eine neue Lüge. So wird Lüge auf Lüge gebaut, weil man meiner Tierschutzarbeit auf sachlicher Ebene nichts entgegensetzen kann. Wo die Argumente fehlen, wird nach bekannter politischer Unkultur zu Verleumdungen gegriffen und die Justiz als politisches Mittel eingesetzt. Das hat mit der letzten Hexenverbrennung in der Schweiz vor zweihundert Jahren - klassische Justizmorde - offensichtlich noch nicht aufgehört!

Diese neuen Verleumdungen Kuglers vor Presse und Publikum erbosten mich so sehr, dass ich sofort ankündigte, ich würde nach der gleichen Methode verbreiten, dass Rechtsanwalt Kugler selber "nachweislich Kontakte zur Neonaziszene" unterhalte. Damit wollte ich Kugler einen Spiegel hinhalten. Prompt erhob er, der nicht die leiseste Hemmung zeigt, andere so zu verleumden, die mun hier zu verhandelnde Verleumdungsklage gegen mich. In Anwendung der Kuglerschen Beweismethodik erbringe ich nun den Wahrheitsbeweis für Äusserung, wegen der ich hier angeklagt bin:

Rechtsanwalt Kugler hat im fraglichen Prozess in Münchwilen aus den "VgT-Nachrichten" zitiert, deren verantwortlicher Redaktor ich bin. Nun bin ich ja bekanntlich ein verurteilter Antisemit, weil ich die Schächtjuden, dh die jüdische Minderheit - in der Schweiz etwa 30 % - der Juden, welche Schächtfleisch essen, mit scharfen Worten kritisiert habe. Im Sinne des Gesetzes ist das zwar kein Rassismus, weil sich jedes jüdische Individuum frei entscheidet, ob es überhaupt Fleisch essen will, denn Juden leben in vollkommener Übereinstimmung mit ihrer Religion, wenn sie sich vegetarisch ernähren, was ohnehin gesünder ist. Aus politischen Gründen musste ich aber dennoch verurteilt werden. Nun ist es also eine Tatsache, dass Rechtsanwalt Kugler eine Zeitschrift gelesen hat, deren verantwortlicher Redaktor ein Rassist ist. Zudem hat das Bundesgericht festgestellt, dass man sagen dürfe, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene gehabt. Damit darf man mich nach Kuglerscher Beweisführungslogik auch als Neonazisympathisanten bezeichnen. Neben den verschiedenen Kontakten, die er an verschiedenen Gerichtsverhandlungen mit gehabt hat, hat er sogar einmal vor einer Gerichtsverhandlung persönlich mit mir gesprochen. Für die Vollendung des Wahrheitsbeweises brauche ich nun nur noch an die Beweisführung Kuglers mit dem Inititiavkommittee anzuschliessen: Einer der als Neonazisympathisant bezeichnet werden darf, genügt, um Kontakte zur Neonaziszene zu beweisen. Womit der Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Äusserung, Kugler habe Kontakte mit der Rassisten- und Neonaziszene gehabt, rechtsgenügend erbracht und die Klage Kuglers abzuweisen ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

Indem ich nichts anderes gemacht habe als die von Kugler selber vertretene Logik anzuwenden, durfte ich von seiner Zustimmung ausgehen. Bekanntlich schliesst die konkludente Einwilligung des Betroffenen die Strafbarkeit einer Ehrverletzung aus. Ich bin allein schon deshalb freizusprechen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich habe auf dem Gebiet der technischen Wissenschaften an der ETH Zürich doktoriert und bin es gewohnt, eine Logik anzuwenden, welche sich an der Richtigkeit und der Widerspruchsfreiheit orientiert. Nun habe ich lernen müssen, dass im Justizwesen eine ganz andere, nämlich die Kuglersche Logik herrscht, ganz nach Bertold Brechts Erkenntnis:

"Da sind die Unbedenklichen, die niemals zweifeln, ihre Urteile sind unfehlbar, sie glauben nicht den Fakten, sie glauben nur sich. Im Notfall müssen die Fakten dran glauben...."

Wenn sich sogar das hohe Bundesgericht beauftragt fühlt, nach Kuglerscher Methode politische Urteile zu fällen, dann muss man diese Methode wegen des in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes auch mir zugestehen. Ich habe also den Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Aussage nach bundesgerichtlich anerkannter Kuglerscher Logik erbracht und bin deshalb frei zu sprechen.


Die eingeklagte Verleumdung wurde gar nie veröffentlicht

Ich bin nicht dumm genug, um - auch wenn ich erbost bin - eine so plumpe Verleumdung zu veröffentlichen. Aber das hat Herr Dr Kugler, der - nach Bertold Brecht - nicht den Fakten, sondern nur sich selber glaubt, eben nicht gemerkt. Nach jener Gerichtsverhandlung in Münchwilen bin ich total sauer nach Hause gefahren in der Absicht, Kugler eine Retourkutsche zu verpassen. Und das habe ich dann so gemacht, dass ich ihm den inkriminierten Text im Internet als Spiegel vorhielt. (Wie er in seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter aussagte, hat er die Ironie allerdings sofort verstanden, was den Beschimpfungstatbestand ausschliesst.)

Um zu verstehen, dass der inkriminierte Text im Internet nicht veröffentlicht war, muss man einige fundamentale technische Eigenschaften des World Wide Webs kennen. Da ich diese Kenntnisse nicht ohne weiteres voraussetzen kann, folgen nun einige technischen Erläuterungen:

Jeder, der im World Wide Web etwas veröffentlicht, verfügt über einen international registrierten sogenannten "domain name", zB www.vgt.ch. Gibt ein Internet-Benutzer, ein sog Web-Surfer, diese Adresse ein, gelangt er auf die sog Homepage, auch Startseite genannt. Von dieser Startseite aus gelangt man über sogenannte Hyperlinks zu anderen Seiten dieser Website.

Seiten, zu denen kein Link bzw keine Link-Kette führt, sind von Web-Surfern unerreichbar; ebenso sind sie unerreichbar von Suchmaschinen, denn diese können Websites auch nur wie jeder Surfer von der Startseite aus via Links absuchen. Es gibt keine Möglichkeit, "tote" Seiten, zu denen keine Links führen, zu finden, es sei denn, man kennt deren Adresse. Das wird oft dazu benützt, Bereiche einer Website nur bestimmten Personen zugänglich zu machen, denen die Adresse mitgeteilt wird.

Für die Internetöffentlichkeit existieren solche Seiten schlicht nicht. Internetseiten sind erst dann öffentlich zugänglich, dh veröffentlicht, wenn ihre Adresse veröffentlicht wird oder wenn Hyperlinks von öffentlichen Seiten zu ihnen führen. Beides war bezüglich der inkriminierten Web-Seite nicht der Fall - bewusst nicht, denn diese wollte ich nur dem Kläger, nicht der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen. Zu diesem Zweck habe ich ihm per Email die Adresse dieser Seite mitgeteilt. Er sollte einmal sehen und fühlen, wie es ist, öffentlich mit Neonazis in Verbindung gebracht zu werden - einer primitiven, gewalttätigen Szene, die ich verabscheue, auch wenn tausendmal das Gegenteil behauptet wird. Lügen werden bekanntlich durch ständige Wiederholung nicht zur Wahrheit.

Ein paar Tage nachdem ich Kugler und den beiden involvierten Zeitungsredaktionen per Email die Internetadresse bekannt gegeben hatte, löschte ich den Text wieder in der Annahme, Kugler habe ihn inzwischen gelesen. Dieses Email enthielt keine Beschimpfungen, wie Kugler behauptet, sondern lediglich den Hinweis auf die fragliche Internetseite und um was es darin ging. Nach seiner eigenen Aussage in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat Kugler diese selber ausgedruckt und als Satire erkannt. Damit liegt erst recht keine Ehrverletzung vor.

laut dem Thurgauer Urteil im Hauptverfahren durfte Kugler behaupten, der Beifall von Neonazis an der Gerichtsverhandlung im Schächtprozess habe mir gefallen, obwohl es dort überhaupt keine Neonazis gab und mir Beifall von Neonazis alles andere als gefallen würde. Was ich hier in diesem Staat dauernd erlebe, vorallem auch von Seiten der Justiz, hat mir Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun. Kugler diese Retourkutsche zu verpassen, war das Einzige, was ich gegen dessen skrupellose Verleumdung machen konnte.


Zusammenfassung

1. Die von Kugler geltend gemachte ehrverletzende Veröffentlichung im Internet hat nie als Veröffentlichung existiert.

2. Das ebenfalls eingeklagte Email enthielt keine Beschimpfungen, sondern lediglich den Hinweis auf die inkriminierte, nichtveröffentlichte Internetseite.

3. Der inkriminierten Text ist als Satire erkannt worden.

4. Ich nehme die inkriminierte Aussage ohne weiteres als unwahr zurück, habe auch nie behauptet sie sei wahr. Sie sollte lediglich dem Kläger einen Spiegel vorhalten.

5. Die inkriminierte Aussage ist nach der vom Kläger selber verwendeten Argumentationslogik und damit nach seinem eigenen Rechtsempfinden konstruiert. Damit liegt eine konkludente Einwilligung und damit keine rechtswidrige Ehrverletzung vor.

Aus alld diesen Gründen ist die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, damit dieser Anwalt aus Arbon endlich lernt, dass auch ein Anwalt nicht einfach beliebig drauflos verleumden darf.


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