19. August 2004

Rassendiskriminierung: Bundesgericht missachtet Gesetze

In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht den Geltungsbereich des Rassendiskriminierungsverbotes ausgedehnt. Die SVP hat dies scharf kritisiert und Konsequenzen bei den nächsten Bundesrichterwahlen angekündigt. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter kritisiert diese Ankündigung der SVP als Bedrohung der Unabhängigkeit der Richter; das Parlament dürfe sich nicht in die Rechtsprechung einmischen. Diese Optik klingt schön demokratisch und rechtsstaatlich, ist aber schief, weil Wichtiges ausgeblendet wird.

In der Schweiz gilt, wie in anderen demokratischen Rechtsstaaten, das Prinzip der Gewaltenteilung, dh Parlament, Regierung und Gerichte sind unabhängige Instanzen, die einander nichts zu befehlen haben. Das ist richtig so - allerdings nur solange sich diese Instanzen selber an Recht und Gesetz halten. Das Bundesgericht tut dies oft nicht und interpretiert Gesetze nach Lust und Laune abweichend vom klaren Wortlaut oder vom klaren, in den Parlamentsprotokollen festgehaltenen Willen des Gesetzgebers. Damit verletzt das Bundesgerichts seinerseits die Gewaltenteilung, denn das Bundesgericht hat keine Gesetzgebungskompetenz; es darf Gesetze nicht nach Gutdünken anwenden und damit faktisch abhändern. Im neusten Entscheid hat nun aber das Bundesgericht einmal mehr genau das getan und seine Kompetenzen überschritten, indem es den Anwendungsbereich des Rassendiskriminierungsverbotes in einer Weise ausgedehnt hat, die klar über das hinausgeht, was damals dem Stimmbürger zur Abstimmung vorgelegt wurde. Wegen der Befürchtung, das Rassendiskriminierungsverbot könne zu einem Maulkorbgesetz werden und zu einer strafrechtlichen Fallgrube, die überall im täglichen Leben, insbesondere auch am Stammtisch, drohe und die freie Meinungsäusserung behindere, wurde die Vorlage nur knapp angenommen - obwohl in der Abstimmungspropagande ablehnend-kritische  Stimmen von den Medien systematisch total unterdrückt wurden.

Wenn sich das Bundesgericht derart über den Willen des Parlaments und des Souveräns hinwegsetzt und Gesetze eigenmächtig abändert, dann ist es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Parlamentes, die verantwortlichen Richter abzuwählen.

Erwin Kessler, Präsident VgT, Opfer politischer Justiz und Bundesgerichtswillkür (siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/index.htm)


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