1. Dezember 2004

Erwin Kessler klagt gegen BLICK

Als einzige Zeitung hat der BLICK unwahr über die Verurteilung von VgT-Präsident Erwin Kessler berichtet. In der BLICK-Meldung vom 30.11.04 stand: "Kessler hatte unter anderem behauptet, die deutschen Nazis hätten das Gift Zyklon B, mit dem in Konzentrationslagern zahllose Menschen vergast worden waren, nur zur Läusebekämpfung eingesetzt." Das Gegenteil ist wahr: Wie auch das Obergericht feststellte, hat sich Erwin Kessler von dieser und den anderen Thesen des Revisionisten Jürgen Graf distanziert.

Erwin Kessler hat heute eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen den jüdisch beeinflussten Ringier-Verlag, der den BLICK herausgibt, eingeleitet und verlangt die gerichtliche Feststellung der Unwahrheit dieser Behauptung.

Was seine Äusserungen zum Schächten betrifft, so steht Kessler voll dazu und erachtet seine Verurteilung für rechtswidrig und politisch motiviert. Es stört ihn nicht, wenn seine scharfe Kritik am Schächten in den Medien dargestellt wird und er nimmt - im Bewusstsein, gegen Unrecht anzukämpfen - die Verurteilung relativ gelassen hin. Was er hingegen auf keinen Fall akzeptiert, sind Verleumdungen, die ihn in die Nähe von Neonazis oder Holocaustleugnern rücken. Von diesen Kreisen hat er sich wiederholt klar distanziert und er betrachtet solche Verleumdungen als schwerwiegend und als Versuch gewisser Kreise, ihn in der Öffentlichkeit unglaubwürdig zu machen. Nach Kesslers Meinung greifen die Schächtjuden in jüngster Zeit zu solchen Verleumdungen, weil der  Antisemitismus-Vorwurf gegen Schächtkritiker in der Öffentlichkeit an Wirkung verloren hat.

Im Zusammenhang mit Bestrebungen, das Antirassismus-Maulkorbgesetz wieder abzuschaffen, hatte Kessler als Redaktor der VgT-Medien im Jahr 1998 das Gerichtsprotokoll der öffentlichen Gerichtsverhandlung gegen den Revisionisten Jürgen Graf im Internet veröffentlicht und die Menschenrechtswidrigkeit des Verfahrens (Einschüchterung eines Zeugen, Verhinderung einer wirksamen Verteidigung) kritisiert. Von den inkriminierten Äusserungen Grafs hatte sich Kessler schon damals -1998 - distanziert.

Die Bezirksanwaltschaft erhob Anklage wegen Rassendiskriminierung mit der Begründung, mit dieser Gerichtsberichterstattung habe Kessler die an der Gerichtsverhandlung (öffentlich) verhandelten revisionistischen Äusserungen Grafs über die an der Gerichtsverhandlung anwesenden Zuhörer hinaus einem weiteren Publikum zur Kenntnis gebrach. In einem Rechtsgutachten dazu wies der Freiburger Medienexperte Prof Dr Franz Riklin darauf hin, dass eine solche Information der Öffentlichkeit ja gerade Sinn und Zweck jeder Gerichtsberichterstattung sei und dass die Veröffentlichung Kesslers durch das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Öffentlichkeitsgebot für Gerichtsverhandlungen sowie durch Artikel 27 des Strafgesetzbuches (Straflosikgeit wahrheitsgemässer Berichterstattungen über öffentliche Gerichtsverhandlungen) geschützt sei. Rinklin kam In seinem Gutachten zum eindeutigen Schluss, Kessler habe mit dieser Veröffentlichung nicht gegen geltendes Recht verstossen. Das Obergericht schloss sich den Argumenten Riklins zwar an, verurteilte Kessler dann aber trotzdem - typisch für politische Prozesse! - mit dem willkürlichen Vorhalt, es sei nicht notwendig gewesen, den Bericht über die Gerichtsverhandlung in voller Länge zu veröffentlichen, Kessler hätte kürzen sollen. (Nachtrag: Aufgrund eines Gutachtens des renommierten Freiburger Rechtsprofessors Franz Riklin wurde Erwin Kessler dann aber schluss endlich doch noch freigesprochen).

Diese willkürliche Rechtsauslegung verletzt massiv das durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches verlangt, dass Strafgesetze so klar sein müssen, dass jeder Bürger ersehen kann, was verboten ist. Unzulässig ist die Unberechenbarkeit einer Strafnorm, welche dazu zwingt, aus blosser Unsicherheit auf die Wahrnehmung von Grundrechten (Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) zu verzichten. Die Verurteilung wird allein schon aus diesem Grund vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sicherheit nicht gutgeheissen werden. Vorher geht das Verfahren aber noch an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und anschliessend an das Bundesgericht.


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