13. September 2005, aktualisiert am 12. Oktober 2006

Üble Tierhaltung auf dem Hof von
Hermann und Anita Kaufmann
in Bellikon

Der VgT hat beim Aargauer Veterinäramt Anzeige erstattet.

Verbotene Anbindehaltung eines Pferdes:

Gemäss Gutachten Niggli (www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) stellt die Anbindehaltung von Pferden eine Vorschriftswidrigkeit dar, ohne täglichen Auslauf wird zudem der Tatbestand der Tierquälerei erfültt.

 

Tierquälerischer Kaninchenkastenhaltung in zu engen Abteilen und ohne den gemäss Art 24b Abs 1 lit c TSchV vorgeschriebenen Rückzugsbereich:

Infos und Beispiele über artgerechte Kaninchenhaltung hier.

 

Tierfabrik mit 150 Schweinen

ohne die vorgeschriebene Beschäftigungsmöglichkeit. Ueberbelegte Buchten: es können teilweise nicht alle Tiere gleichzeitig fressen (Fressplatzbreite gemäss Tabelle 12 der TSchV). Zudem sind die Tiere zum Teil stark verkotet, was Artikel 2 des TSchG verletzt und eine starke Vernachlässigung der Tiere im Sinne von Artikel 25 TSchV dar.

Aufnahmen Sommer 2005

Infos über Wesen und Bedürfnisse von Schweinen:
- Schweine
- Das Schwein - was für ein Tier

Der VgT ist vor Jahren auf diesen Hof aufmerksam geworden durch eine Meldung, wonach Schweine vor dem Schlachten bei lebendigem Leibe mit einem Bunsenbrenner enthaart würden. Eine Beweisbeschaffung erwies sich aber als unmöglich, da hiefür ein ständiger Beobachter auf dem Hof anwesend sein müsste

Gegenüber der Aargauer Zeitung behauptete Kaufmann wahrheitswidrig, die Kontrolle durch das Veterinäramt habe ergeben, dass alles in Ordnung sei. In Wahrheit hat das Veterinäramt Mängel festgestellt und die Sache an die Strafbehörden weitergeleitet. Lügenhaftigkeit und Tierquäler sind verwandte Charaktereigenschaften.

Kaufmann war bis vor kurzem Vize-Ammann von Bellikon. Er bezieht weiterhin Bundessubventionen für besondere "ökologische Leistungen" (IP).

Der Hof von Hermann und Anita Kaufmann-Sterger, Im Mätteli 93, 5454 Bellikon, Tel 056 496 40 40:

Am 9. September 2005 führte das Veterinäramt eine Kontrolle auf dem Hof Kaufmann durch, stellte Mängel fest und überwies die Sache zur Einleitung eines Strafverfahrens an das Bezirksamt Bremgarten überwiesen. Die verbotene Anbindehaltung wurde hingegen nicht beanstandet, sondern ausdrücklich geduldet; dies sei erlaubt. Gegen diesen vorsätzlichen Nichtvollzug des Pferdeanbindehalteverbotes hat der VgT am 15. September 2005 beim Departement für Gesundheit und Soziales (Vorsteher: Regierungsrat Ernst Hasler) eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Wie üblich erfolglos im tierschutzfeindlichen Kanton Aargau.

Das Bezirksamt Baden erliess gestützt auf die Anzeige des VgT und die Kontrolle durch das Veterinäramt einen Strafbefehl. Dem VgT wurde die Einsichtnahme in diesen Strafbefehl rechtswidrig verweigert. Das Obergericht deckte diese Rechtswidrigkeit. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichtes auf und wies das Obergericht und das Bezirksamt an, dem VgT eine Kopie des Strafbefehls auszuhändigen (www.vgt.ch/news2006/060911-einsichtsrecht-ag.htm).

Nach Einsicht in diesen Strafbefehl wurde klar, warum rechtswidrige Geheimjustiz betrieben wurde: Kaufmann erhielt in skandalöser Weise lediglich eine Trinkgeldbusse. Rücksichtsloser Umgang mit Tieren wird im Kanton Aargau als blosse Übertretung angesehen, wie eine einfache Verkehrsregelverletzung.

Laut Strafbefehl hat Kaufmann wie folgt gegen das Tierschutzgesetz verstossen:

1. In einem 4 Quadratmeter grossen Abteil der Schweinefabrik befanden sich 8 lebende und 1 totes Schwein, obwohl dort gemäss den Minimalanforderungen der Tierschutzverordnung maximal 6 Tiere gehalten werden dürften.

2. Bei allen 45 Kaninchen fehlten die vorgeschriebenen Nageobjekte, so dass die Tiere in ihrer Not die Stallwände annagten.

3. Bei 6 Abteilen des Kaninchenstalles fehlte die vorgeschriebene Rückzugsmöglichkeit.

Diese Missachtung der Mindestvorschriften der Tierschutzverordnung wiegen nicht leicht, denn diese Mindestvorschriften sind so schwach, dass sie noch lange keine artgerechte Tierhaltung garantieren, sondern im Gegenteil bereits als tierquälerisch zu beurteilende Haltungen ermöglichen. Die schweizerischen Tierschutzorganisationen fordern schon lange gemeinsam eine starke Erhöung der Mindestflächen sowohl in der Schweine- wie auch in der Kaninchenhaltung. Wo die heutigen Mindesvorschriften verletzt werden, liegt grobe Tierquälerei vor.

In skandalöser Weise wurde Kaufmann lediglich mit 300 Franken gebüsst. Nun ist dank der Hartnäckigkeit des VgT dieser Skandal aufgedeckt.

Die Kastenhaltung von Kaninchen ist eine Tierquälerei, auch wenn die völlig ungenügenden Mindestvorschriften eingehalten werden. Kaufmann figuriert deshalb weiterhin auf der Black-List der Kaninchenquäler.

Infos über artgerechte Kaninchenhaltung.


News-Verzeichnis

Startseite VgT