22. Mai 2006 Krampfhafte Begründungsversuche für politische Willkürurteile Immer wieder erlebe ich es, dass die schriftliche Begründung eines schnellen Urteils endlos lange auf sich warten lässt. So fällte zum Beispiel die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen eines seiner vielen politischen Willkürurteile gegen den VgT (www.vgt.ch/justizwillkuer/fall_kugler.htm) am 11. März 2004. Acht Monate später lag die schriftliche Urteilsbegegründung immer noch nicht vor. Erst unter dem Druck einer Verschleppungsbeschwerde an das Thurgauer Obergericht stellte das Bezirksgericht endlich - anfangs Dezember - die schriftliche Urteilsbegründung zu. Das Obergericht stellte in seinem Beschwerdeentscheid (Nr AJR.2004.6) vom 27. Januar 2005 fest, "dass zwischen dem vom Beschwerdeführer am 2. April 2004 gestellten Begehren um schriftliche Begründung und der Spedition des Urteils am 6. Dezember 2004 auch in Würdigung des Umfangs der Begründung vergleichsweise viel Zeit verstrichen" sei, fügte dem aber noch entlarvende Rechtfertigungen bei:
Mit anderen Worten: Die schriftliche Begründung fasst nicht wirklich die Beratung des Gerichtes Zusammen, welche zum Urteil geführt hat. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichtssekretärs, zu einem politischen Willkürurteil nachträglich eine möglichst korrekt scheinende Begründung zu (er)finden. Und ein solcher juristischer Spagat kann halt eben viel Zeit kosten. Wie sagte doch schon Pestalozzi so treffend:
Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT |