22. März 2007

Tierschutz-Nichtvollzug im Kanton Thurgau:

Das eidg Volkswirtschaftsdepartement EVD widerspricht dem Thurgauer Kantonstierarzt

Das geltende Tierschutzrecht verlangt in Abferkelbuchten soviel Einstreu, dass die Mutterschweine ihr angeborenes Nestbauverhalten ausüben können.

Artikel 23, Absatz 2 der eidgenössichen Tierschutzverordnung lautet:

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

Die Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Schweinehaltung umschreibt den Zweck der Einstreu entsprechend dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung zutreffend wie folgt:

Langstroh oder anderes Material ist dann zum Nestbau geeignet, wenn es folgende Verhaltenselelemente des Nestbaus ermöglicht: Ausmulden mit dem Rüssel, Einscharren mit den Vorderläufen, Sammeln und Eintragen von Nestbaumaterial. Neben Langstroh ist zum Beispiel Altheu oder Riedgras geeignet. Nicht geeignet sind Materialien wie Hobelspähne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

In der Enge und extremen Eintönigkeit der Tierfabriken ist diese Vorschrift von grosser Bedeutung für das Wohlbefinden der Muttertiere beim Gebären und beim Säugen der Jungen.


Muttersau beim Nestbau vor dem Abferkeln

In konventionellen schweizerischen Schweinefabriken hat es praktisch nie Einstreu in den Abferkelbucht - höchsten wenige Strohhalme, die keine Einstreu darstellen und weder Nestbau noch ein weiches Liegen bei der Geburt ermöglichen. Dafür haben viele Mutterschweine offene Schultergeschwüre, entstanden durch das Liegen auf dem nackten Zementboden.

Der Thurgauer Kantonstierarzt Dr Witzig rechtfertigt dies damit, der in der Richtlinie zur Schweinehaltung des Bundesamtes für Veterinärwesen vorgegeben Richtwert des Strohbedarfs (ca 4 kg) für die Zeit um die Geburt, reiche nicht aus, das Stroh würde von den Mutterschweinen rasch aufgefressen.

In der Antwort auf eine Aufsichtsbeschwerde des VgT widerspricht das Eidgenössische Volkswirtschaftsdempartement (EVD) dieser Behauptung des Thurgauer Kantonstierarztes:

"Selbst wenn man die unterschiedlichen Fressgewohnheiten der einzelnen Tiere berücksichtigt, so bleibt immer genügend Stroh übrig, dass die Tiere ihr Nestbauverhalten ausüben können."

Weiter rechtfertig Kantonstierarzt Dr Witzig den Nichtvollzug der Einstreuvorschrift damit, wenn die Einstreu fehle oder ungenügend sei, könne dem Schweinezüchter nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er nicht 4 kg Stroh gegeben habe.

Dieses Argument widerlegt ein vom VgT beim Zürcher Rechtsprofessor Dr Giger in Auftrag gegebenes Gutachten.

Regierungsrat Schläpfer, Vorgesetzter des Veterinäramtes, deckt diese Machenschaften seines Kantonstierarztes vorsätzlich mit faulen Ausreden: www.vgt.ch/id/200-015


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